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WIPO Arbitration and Mediation Center

ENTSCHEIDUNG DES BESCHWERDEPANELS

VHV Allgemeine Versicherung AG v. Giuseppe Distefano

Verfahren Nr. D2015-1446

1. Die Parteien

Beschwerdeführerin ist VHV Allgemeine Versicherung AG aus Hannover, Deutschland, vertreten durch JBB Rechtsanwälte, Deutschland.

Beschwerdegegner ist Giuseppe Distefano aus Catania, Italien.

2. Domain Namen und Domainvergabestelle

Die streitigen Domainnamen <vhvversicherung.com> und <vhvkaution.com> (die „Domainnamen”) sind bei Key-Systems GmbH dba domaindiscount24.com (die „Domainvergabestelle”) registriert.

3. Verfahrensablauf

Die Beschwerde ging beim WIPO Schiedsgerichts- und Mediationszentrum (dem „Zentrum”) in deutscher Sprache am 14. August 2015 per Email ein. Am 17. August 2015 schickte das Zentrum eine Bitte um Prüfung der Registrierungsdaten hinsichtlich der streitigen Domainnamen an Key-Systems GmbH dba domaindiscount24.com. Am 18. August 2015 übermittelte Key-Systems GmbH dba domaindiscount24.com das Prüfungsergebnis per Email an das Zentrum, in welchem die Domainvergabestelle bestätigte, dass der Beschwerdegegner Inhaber und administrative Kontaktperson für die zwei Domainnamen ist.

Das Zentrum stellte fest, dass die Beschwerde den formellen Anforderungen der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der „Richtlinie”), der Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der „Verfahrensordnung”) und den WIPO Supplemental Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der „Ergänzenden Verfahrensregeln”) genügt.

Am 24. August 2015 übermittelte das Zentrum das Dokument betreffend der anwendbaren Verfahrenssprache an die Parteien und wies darauf hin, dass die Sprache der Registrierungsvereinbarung entsprechend dem Prüfungsergebnis der Domainvergabestelle Italienisch sei. Demgegenüber ging die Beschwerde auf Deutsch ein. Die Beschwerdeführerin wurde gebeten (1) einen ausreichenden Nachweis einer Vereinbarung zwischen den Parteien einzureichen, dass das Verfahren auf Deutsch durchgeführt werden solle, (2) die Beschwerde auf Italienisch zu übersetzen, oder (3) einen Antrag zu stellen, dass die Verfahrenssprache Deutsch sein solle. Am 25. August 2015 verlangte die Beschwerdeführerin die Anwendung der deutschen Sprache als Verfahrenssprache und verwies dabei auf den entsprechenden Antrag in der Beschwerde.

Gemäss Paragraph 2 und 4 der Verfahrensordnung wurde die Beschwerde dem Beschwerdegegner förmlich zugestellt und das Beschwerdeverfahren wurde am 11. September 2015 eingeleitet. Gemäss Paragraph 5(a) der Verfahrensordnung endete die Frist für die Beschwerdeerwiderung am 1. Oktober 2015. Am 2. Oktober 2015 teilte das Zentrum die Säumnis des Beschwerdegegners mit.

Das Zentrum bestellte Dr. Bernhard F. Meyer am 8. Oktober 2015 als Einzelpanel.

Das Beschwerdepanel stellt fest, dass es ordnungsgemäss bestellt wurde. Es hat eine Annahmeerklärung und Erklärung der Unbefangenheit und Unabhängigkeit gemäss Paragraph 7 der Verfahrensordnung abgegeben.

4. Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin ist VHV Allgemeine Versicherung AG, ein deutsches Versicherungsunternehmen.

Sie ist Inhaberin der deutschen Wort-/Bildmarke Nr. 3073113 „VHV VERSICHERUNGEN” (fig.), eingetragen seit dem 24. September 2007.

Sie ist zudem Teil der VHV Gruppe, deren Konzerngesellschaften Inhaberinnern zahlreicher weiterer Marken mit dem Bestandteil „VHV” sind, u.a.:

- Deutsche Wortmarke Nr. 302010026451 VHV, eingetragen seit dem 12. Juli 2010;

- Deutsche Wort-/Bildmarke Nr. 1190359 VHV (fig.), eingetragen seit dem 1. Juni 1994;

- Deutsche Wort-/Bildmarke Nr. 2911665 VHV (fig.), eingetragen seit dem 21. August 1995;

- Deutsche Wort-/Bildmarke Nr. 30321997 VHV VERSICHERUNGEN [Gut aufgehoben] (fig.) (Nr. 30321997), eingetragen seit dem 16. Juni 2003.

Die Beschwerdeführerin ist von den Inhaberinnen der oben erwähnten Marken ausdrücklich schriftlich zur Durchsetzung der Rechte ermächtigt worden.

Der Beschwerdegegner ist Giuseppe Distefano, eine Privatperson, welche die Domainnamen Anfang 2015 registriert hat.

Gemäss Aussagen der Beschwerdeführerin betrieb der Beschwerdegegner unter den Domainnamen als Versicherungsangebote getarnte Webseiten in deutscher Sprache. Gegenwärtig sind unter den Domainnamen nur noch Webseiten ohne massgeblichen Inhalt („under construction”) abrufbar.

5. Parteivorbringen

A. Beschwerdeführerin

Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass die Marken zum Schutz zahlreicher Versicherungsdienstleistungen für gewerbliche und private Kunden benützt werden. Es bestehe eine hochgradig verwechslungsfähige Ähnlichkeit zwischen den Marken und den Domainnamen. Der Domainname <vhvversicherung.com> sei nahezu identisch mit den Wortbestandteilen der deutschen Marke Nr. 3073113 VHV VERSICHERUNGEN (fig.). Die Zeichen würden sich lediglich darin unterscheiden, dass die Marke den Plural „Versicherungen” führe. Aber auch der Domainname <vhvkaution.com> sei sämtlichen Marken hochgradig ähnlich. Der prägende Bestandteil sei auch in diesem Domainnamen „VHV”. Der Bestandteil „kaution” habe aufgrund seines stark beschreibenden Charakters für die auf der Webseite beworbenen Versicherungskautionen innerhalb des Domainnamens keine, bestenfalls eine äusserst geringe, kennzeichnende Stellung.

Am 10. Juli 2015 habe die Beschwerdeführerin ein Schreiben der italienischen Versicherungsaufsichtsbehörde erhalten. Dieses Schreiben habe die Aufforderung enthalten, die Gültigkeit zweier „Bürgschaftsversicherungen” zu bestätigen. Aus dem Schreiben und den übersetzen Policen sei ersichtlich gewesen, dass sowohl im Namen einer angeblichen Gesellschaft „VHV Versicherung” (Police Nr. 7952 vom 17. Februar 2015), als auch im Namen einer angeblichen Gesellschaft „VHV Kaution” (Police Nr. 7542 vom 9. Februar 2015), jeweils mit „Bürgschaftsversicherung” überschriebene Dokumente ausgestellt worden seien. Diese Dokumente seien nicht von der Beschwerdeführerin ausgestellt worden. Dennoch sei in der „Versicherungspolice” der angeblichen „VHV Versicherung” die Anschrift der Beschwerdeführerin angegeben gewesen. Zudem sei das Logo der Beschwerdeführerin einkopiert worden.

Am 27. Juli 2015 habe die Beschwerdeführerin schliesslich festgestellt, dass der Beschwerdegegner unter den Domainnamen Webseiten mit angeblichen Versicherungsangeboten betreibe. Bei Ansicht der Webseiten falle insbesondere auf, dass zu deren Gestaltung die geschützten und von der Beschwerdeführerin verwendeten Zeichen nahezu identisch kopiert worden seien. Aus der gewählten Gestaltung der Webseiten sei zudem ersichtlich, dass der Beschwerdegegner gezielt den Eindruck zu erwecken versucht habe, die Webseiten würden von der Beschwerdeführerin stammen. Auch die Domainnamen sollten diesen Eindruck erwecken. Auf Grund der Fehlvorstellung, beim Beschwerdegegner handle es sich um die etablierte und vertrauenswürdige Beschwerdeführerin, würden auf deren Namen lautende, gefälschte Kautionsbürgschaften ausgestellt. Damit bezwecke der Beschwerdeführer offenbar, in den Genuss von Fördergeldern zu kommen. Auffällig sei ganz besonders, dass die Registrierung der Domainnamen jeweils im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Ausgabe von gefälschten Policen erfolgt sei: Der Domainname <vhvkaution.com> sei am 21. Januar 2015 registriert worden, gut zwei Wochen, bevor die Police der „VHV Kaution” ausgegeben worden sei. Der Domainname <vhvversicherung.com> sei am 17. Februar 2015 und damit am selben Tag registriert worden, an dem die Police der „VHV Versicherung” ausgegeben worden sei.

Der Beschwerdegegner habe keine schützenswerten Interessen an den Domainnamen. Das Angebot, welches der Beschwerdegegner auf den Webseiten betreibe, diene ausschliesslich betrügerischen Zwecken.

Die Domainnamen seien vom Beschwerdegegner bösgläubig registriert und in bösgläubiger Weise benutzt worden. Insbesondere habe der Beschwerdegegner die Domainnamen zielgerichtet zum Nachteil der Beschwerdeführerin mit der Absicht benutzt, die Empfänger der gefälschten Bürgschaftspolicen in dem durch die Policen hervorgerufenen, falschen Eindruck, diese seien von der Beschwerdeführerin ausgestellt worden, zu bestärken.

Die Beschwerdeführerin ersucht deshalb das Beschwerdepanel, ihr die Domainnamen zu übertragen.

B. Beschwerdegegner

Wie bereits erwähnt, wurde die Beschwerde dem Beschwerdegegner gemäss Paragraph 2 und 4 der Verfahrensordnung förmlich zugestellt. Der Beschwerdegegner versäumte es aber, innert Frist eine Beschwerdeerwiderung einzureichen.

6. Entscheidungsgründe

Gemäss Paragraph 4(a) der Richtlinie müssen die Beschwerdeführer folgendes beweisen:

(i) dass der Domainname des Beschwerdegegners einer Handels- oder Dienstleistungsmarke, an welcher der Beschwerdeführer Rechte hat, identisch oder dieser täuschend ähnlich ist;

(ii) dass der Beschwerdegegner keinerlei Recht oder berechtigtes Interesse in Bezug auf den Domainnamen hat; und

(iii) dass der Domainname bösgläubig registriert wurde und verwendet wird.

6.1. Verfahrenssprache

Grundsätzlich ist die Verfahrenssprache diejenige der Registrierungsvereinbarung (Paragraph 11(a) der Verfahrensordnung), die vorliegend in italienischer Sprache abgeschlossen wurde. Art. 11(a) der Verfahrensordnung gewährt dem Beschwerdepanel jedoch die Möglichkeit, unter Berücksichtigung der Umstände des Verfahrens eine andere Verfahrenssprache festzulegen.

Vorliegend beantragt die Beschwerdeführerin, das Verfahren auf Deutsch durchzuführen (d.h. die Entscheidung auf Deutsch zu erlassen), weil die Webseiten unter den Domainnamen in deutscher Sprache betrieben würden und weil unter den jeweiligen Reitern „Kontakte” Telefonnummern aus München angegeben seien. Deshalb bestehe kein Zweifel daran, dass die für die Registrierung und Nutzung der Domainnamen verantwortlichen Personen der deutschen Sprache mächtig seien und, dass sich die unter den Domainnamen angebotenen Leistungen an ein deutsches Publikum richteten.

Vor diesem Hintergrund und der Tatsache, dass es der Beschwerdegegner versäumt hat, innert Frist seine Beschwerdeerwiderung einzureichen, erscheint es nach Ansicht des Beschwerdepanels gerechtfertigt, dieses Verfahren auf Deutsch durchzuführen.

6.2. Inhaltliche Aspekte

A. Identisch oder täuschend ähnlich

Die Beschwerdeführerin weist nach, dass sie über mehrere gegenüber den Domainnamen zeitlich prioritäre Markenrechte für die Begriffe VHV und VHV VERSICHERUNGEN verfügt, bzw. berechtigt ist, die Rechte daran durchzusetzen.

Der Domainname <vhvversicherung.com> ist mit den Marken VHV VERSICHERUNGEN (fig.) der Beschwerdeführerin praktisch identisch und damit täuschend ähnlich. Aber auch im Domainnamen <vhvkaution.com> ist der prägende Bestandteil klar das Akronym „VHV”. Der Wortteil „kaution” tritt als generischer Begriff in den Hintergrund und das Panel kommt zu dem Schluss, dass auch der Domainname <vhvkaution.com> mit den VHV Marken der Beschwerdeführerin fast identisch bzw. täuschend ähnlich ist.

Folglich sind die Voraussetzungen des Paragraph 4(a)(i) der Richtlinie vorliegend für beide streitigen Domainnamen erfüllt.

B. Recht oder berechtigtes Interesse an dem Domainnamen

Grundsätzlich trägt die Beschwerdeführerin gemäss Paragraph 4(a)(ii) der Richtlinie die Beweislast dafür, dass dem Beschwerdegegner kein Recht oder berechtigtes Interesse an den Domainnamen zusteht. Wenn die Beschwerdeführerin jedoch schlüssig Tatsachen darlegt, aus denen sich dem ersten Anschein nach ergibt, dass dem Beschwerdegegner kein Recht oder berechtigtes Interesse an den streitigen Domainnamen zusteht, so liegt es im Sinne einer Beweislastumkehr nunmehr beim Beschwerdegegner, seinerseits Umstände darzulegen, aus denen sich ein Recht oder berechtigtes Interesse an den Domainnamen ableiten lässt (siehe MAPFRE Asistencia, Compañia Internactional de Seguros Y Reaseguros, S.A., Funcación MAPFRE v. Sassenberg Reinhardt, WIPO Case No. D2012-2012).

Laut der Beschwerdeführerin liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdegegner unter den Domainnamen allgemein bekannt wäre (Paragraph 4(c)(ii) der Richtlinie).

Zudem ist auch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdegegner die Domainnamen im Zusammenhang mit einem gutgläubigen Angebot von Waren oder Dienstleistungen vor dieser Streitigkeit, oder für einen rechtmässigen, nicht gewerblichen oder billigen Zweck, d.h. ohne Gewinnabsicht und ohne das Ziel, Verbraucher anzulocken und zu täuschen, bzw. ohne die Absicht die entsprechende Handels- oder Dienstleistungsmarke zu schädigen, benutzt hat (Paragraph 4(c)(i) sowie 4(c)(iii) der Richtlinie).

Aufgrund dieser Situation sind keine Rechte oder berechtigte Interessen des Beschwerdegegners an den Domainnamen im Sinne von Paragraph 4(c) der Richtlinie ersichtlich.

Damit sind auch die Voraussetzungen des Paragraph 4(a)(ii) der Richtlinie gegeben.

C. Bösgläubige Registrierung und Verwendung des Domainnamens

Laut den unwiderlegten, von der Beschwerdeführerin erbrachten Beweisen betrieb der Beschwerdegegner unter den Domainnamen Webseiten, welche die wahre Identität der Handelnden verschleierten und unter illegaler Verwendung der Informationen und Logos der Beschwerdeführerin vortäuschten, diese sei für die Inhalte der Webseiten und die Ausgabe der gefälschten Policen verantwortlich. Es wurde damit der falsche Eindruck erweckt, die Beschwerdeführerin habe die Policen ausgegeben. Unter missbräuchlicher Ausnutzung dieses Effekts wurden durch den Beschwerdegegner Förderbeträge beantragt. Somit handelte der Beschwerdegegner mit der Absicht, sich zu bereichern und der Beschwerdeführerin zu schaden, indem er sich der Identität der Beschwerdeführerin und ihrer verantwortlichen Mitarbeiter bediente.

Aus diesen Gründen kommt das Beschwerdepanel zum Schluss, dass der Beschwerdegegner die Domainnamen bösgläubig registriert und genutzt hat. Er hat im Sinne des Paragraph 4(b)(iv) mit den Domainnamen vorsätzlich versucht, Internetnutzer zu Gewinnzwecken auf seine Webseiten zu locken, indem er eine hohe Wahrscheinlichkeit für eine Verwechslung mit den Marken der Beschwerdeführerin hinsichtlich Ursprung, Sponsoring, Zugehörigkeit oder Empfehlung der Webseiten mit den Produkten und Dienstleistungen der Beschwerdeführerin geschaffen hat.

Die Voraussetzungen von Paragraph 4(b)(iv) der Richtlinie sind somit ebenfalls erfüllt.

Die Beschwerdeführerin hat im Ergebnis alle drei Voraussetzungen nach Paragraph 4(a) der Richtlinie nachgewiesen.

7. Entscheidung

Aus den vorgenannten Gründen ordnet das Beschwerdepanel gemäss Paragraph 4(i) der Richtlinie und 15 der Verfahrensordnung die Übertragung der Domainnamen <vhvkaution.com> und <vhvversicherung.com> auf die Beschwerdeführerin an.

Dr. Bernhard F. Meyer
Einzelbeschwerdepanelmitglied
Datum: 18. Oktober 2015