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WIPO Arbitration and Mediation Center

ENTSCHEIDUNG DES BESCHWERDEPANELS

Genesis Display GmbH v. EuroDisplay GmbH/Kurt Strunk

Verfahren Nr. D2013-1472

1. Die Parteien

Beschwerdeführerin ist Genesis Display GmbH aus Auetal, Deutschland, vertreten durch Prinz & Partner, Deutschland.

Beschwerdegegnerin ist EuroDisplay GmbH/Kurt Strunk aus Rinteln, Deutschland, vertreten durch MAHNE, GERMANN, Deutschland.

2. Domainnamen und Domainvergabestelle

Die streitigen Domainnamen <genesis-mannequins.com> und <genesismannequins.com> (die „Domainnamen“) sind bei der 1&1 Internet AG (die „Domainvergabestelle“) registriert.

3. Verfahrensablauf

Die Beschwerde ging beim WIPO Schiedsgerichts- und Mediationszentrum (dem „Zentrum“) am 20. August 2013 per E-Mail ein. Am 21. August 2013 schickte das Zentrum eine Bitte um Prüfung der Registrierungsdaten hinsichtlich der streitigen Domainnamen an die Domainvergabestelle. Am 23. August 2013 übermittelte die Domainvergabestelle das Prüfungsergebnis per E-Mail an das Zentrum, indem sie bestätigte, dass die Beschwerdegegnerin Inhaberin und administrative Kontaktperson für die Domainnamen sei. Ferner teilte die Domainvergabestelle mit, dass die Sprache des Registrierungsvertrags Englisch sei. Am 03. September 2013 wies das Zentrum die Beschwerdeführerin darauf hin, dass die Beschwerde teilweise auf Deutsch und teilweise auf Englisch eingereicht worden sei und dass die Verfahrenssprache jedoch Englisch sei und deshalb entweder eine übersetzte Beschwerde oder eine Einverständniserklärung der Beschwerdegegnerin, dass diese mit einer vom Registrierungsvertrag abweichenden Verfahrenssprache einverstanden sei, eingereicht werden müsse. Mit E-Mail vom 06. September 2013 erklärte die Beschwerdegegnerin ihr Einverständnis damit, das Verfahren auf Deutsch zu führen. Mit E-Mail vom selben Tag beantragte die Beschwerdeführerin eine Fristverlängerung, um die Beschwerde auf Deutsch einzureichen, welche der Beschwerdeführerin noch am selben Tag gewährt wurde. Am 10. September 2013 reichte die Beschwerdeführerin die Beschwerde auf Deutsch ein.

Das Zentrum stellte fest, dass die Beschwerde den formellen Anforderungen der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der „Richtlinie“), der Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der „Verfahrensordnung“) und der WIPO Supplemental Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der „Ergänzenden Verfahrensregeln“) genügt.

Gemäß Paragrafen 2(a) und 4(a) der Verfahrensordnung wurde die Beschwerde der Beschwerdegegnerin förmlich zugestellt und das Beschwerdeverfahren am 16. September 2013 eingeleitet. Gemäß Paragraf 5(a) der Verfahrensordnung endete die Frist für die Beschwerdeerwiderung am 06. Oktober 2013. Am 02. Oktober 2013 reichte die Beschwerdegegnerin eine Beschwerdeerwiderung ein, verbunden mit dem Antrag, diese bis zum 26. Oktober 2013 weiter vertiefen zu dürfen. Die Beschwerdeführerin reichte am 16. Oktober 2013 einen weiteren Schriftsatz ein. Am 23. Oktober 2013 ging beim Zentrum ein weiterer Schriftsatz der Beschwerdegegnerin ein, in dem nochmals um Fristverlängerung, diesmal bis zum 15. November 2013, gebeten wurde.

Das Zentrum bestellte Brigitte Joppich am 21. Oktober 2013 als Einzelpanelmitglied. Das Beschwerdepanel stellt fest, dass es ordnungsgemäß bestellt wurde. Das Beschwerdepanel hat eine Annahmeerklärung und Erklärung der Unbefangenheit und Unabhängigkeit gemäß Paragraf 7 der Verfahrensordnung abgegeben.

4. Sachverhalt

Die Parteien sind beide im Bereich der Schauwerbegestaltung und Displays tätig und vertreiben unter anderem Schaufensterfiguren (sog. Mannequins), Torsen, Perücken und Präsenter.

Herr A. Gesswein, seit 2012 Gesellschafter und Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, war bis Anfang 2011 (über einen Zeitraum von nahezu 20 Jahren) geschäftsführender Gesellschafter der Beschwerdegegnerin. Die vormals bestehenden Vertragsverhältnisse zwischen den Parteien wurden im Januar 2011 wechselseitig aufgekündigt, der zugrundeliegende Sachverhalt wurde zum Gegenstand von Klagen und Strafanzeigen gemacht.

Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin der Gemeinschaftsmarke Nr. 009684523 GENESIS DISPLAY (mit Leerzeichen) , die am 25. Januar 2011 angemeldet und am 01. Juli 2011 eingetragen wurde (nachfolgend als die „GENESIS DISPLAY Marke“ bezeichnet). Die Beschwerdegegnerin ist Inhaberin der Gemeinschaftsmarke Nr. 009698201 GENESISDISPLAY (ohne Leerzeichen), die am 31. Januar 2011 angemeldet und am 29. August 2013 eingetragen wurde.

Die streitgegenständlichen Domainnamen wurden am 31. Januar 2011 registriert. Zeitgleich registrierte die Beschwerdegegnerin auch die Domainnamen <genesis-display.info>, <genesis-display.net>, <genesis-display.org>, <genesis-display.de>, <genesis-display.eu>, <genesis-mannequins.info>, <genesis-mannequins.net>, <genesis-mannequins.org>, <genesis-mannequins.de>, <genesis-mannequins.eu>, <genesisdisplay.info>, <genesisdisplay.net>, <genesisdisplay.org>, <genesisdisplay.de>, <genesisdisplay.eu>, <genesismannequins.info>, <genesismannequins.net>, <genesismannequins.org>, <genesismannequins.de> und <genesismannequins.eu>.

5. Parteivorbringen

A. Beschwerdeführerin

(1) Die Beschwerdeführerin behauptet, die Domainnamen seien identisch oder verwechselbar ähnlich zu einer Marke der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin argumentiert in diesem Zusammenhang, die GENESIS DISPLAY Marke sei in den streitgegenständlichen Domainnamen erkennbar. Es sei anerkannt, dass beschreibende Markenelemente auszublenden seien und somit bei der Feststellung des Gesamteindrucks allein die unterscheidungskräftigen und dominierenden Markenelemente zu berücksichtigen seien. Für den vorliegenden Fall bedeute dies, dass allein auf den Zeichenbestandteil „Genesis“ abzustellen sei, da die Bezeichnungen „Display“ und „Mannequin“ als Hinweis auf die vertriebenen Waren und angebotenen Dienstleistungen verstanden würden und damit glatt beschreibend seien.

(2) Die Beschwerdeführerin trägt weiter vor, die Beschwerdegegnerin habe keine Rechte oder legitime Interessen an den streitgegenständlichen Domainnamen. Die GENESIS DISPLAY Marke sei eine Eigenentwicklung der Beschwerdeführerin ohne Verbindung zur Beschwerdegegnerin. Auch sei die Beschwerdegegnerin weder eine Lizenznehmerin noch ein mit der Beschwerdeführerin verbundenes Unternehmen. Schließlich vertreibe die Beschwerdegegnerin auch nicht die Produkte der Beschwerdeführerin. Damit sei der Anscheinsbeweis für das Fehlen von Rechten oder legitimen Interessen auf Seiten der Beschwerdegegnerin erbracht.

(3) Schließlich behauptet die Beschwerdeführerin auch, die Domainnamen seien bösgläubig registriert und benutzt worden. Sie argumentiert in diesem Zusammenhang, die Domainnamen seien in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der Abberufung des bisherigen Geschäftsführers der Beschwerdegegnerin am 17. Januar 2011 und nach Anmeldung der GENESIS DISPLAY Marke am 25. Januar 2011 registriert worden. Die Beschwerdegegnerin habe zum Zeitpunkt der Registrierung der Domainnamen auch bereits Kenntnis von der neuen Firma der Beschwerdeführerin gehabt, da sie am 18. Januar 2013 eine E-Mail eines Geschäftspartners der Beschwerdeführerin mit dem Betreff „New company Genesis Display Limited“ erhalten habe. Die Registrierung der streitgegenständlichen Domainnamen sei offensichtlich auch dazu erfolgt, die Beschwerdeführerin davon abzuhalten, einen mit ihrer Marke korrespondierenden Domainnamen zu registrieren, wie von Paragraf 4(b)(ii) der Richtlinie gefordert. Ferner sei die Registrierung der streitgegenständlichen Domainnamen in Behinderungsabsicht nach Paragraf 4(b)(iii) der Richtlinie erfolgt. Es sei auch unerheblich, dass die streitgegenständlichen Domainnamen bislang nicht genutzt würden, da es sich um einen Fall des sog. „passive holding“ handele. Im Ergebnis stelle sich die Registrierung der streitgegenständlichen Domainnamen durch die Beschwerdegegnerin als nichts anderes dar als ein weiteres Mittel zur Verfolgung ihres Ziels, ihrem ehemaligen Gesellschafter und Geschäftsführer bei dem Vertrieb eigener Designs unter der GENESIS DISPLAY Marke massiven Schaden zuzufügen.

In Erwiderung auf die Beschwerdeerwiderung trägt die Beschwerdeführerin weiter vor, die Marke „Genesis Display“ sei nicht für die Beschwerdegegnerin entwickelt worden, die Beschwerdeführerin habe ihre Rechte nicht verwirkt und die jüngere Marke GENESISDISPLAY (ohne Leerzeichen) der Beschwerdegegnerin sei in Behinderungsabsicht angemeldet und von der Beschwerdeführerin angegriffen worden.

B. Beschwerdegegnerin

Die Beschwerdegegnerin trägt vor, die Bezeichnung „GenesisDisplay“ habe der ehemalige Geschäftsführer A. Gesswein der Beschwerdeführerin bereits zu Zeiten entwickelt, als er ausschließlich in den Diensten der ihm damals zu 49 % gehörenden Beschwerdegegnerin stand. Das gesamte Marketingkonzept „GenesisDisplay" sei bereits einsatzbereit gewesen, als er am 17. Januar 2011 ausschied. Die Bezeichnung „GenesisDisplay“ müsse also für die Beschwerdegegnerin entwickelt worden sein, da Herr Gesswein anderenfalls Treue- und Dienstpflichten gegenüber der Beschwerdegegnerin grob verletzt habe.

Die Beschwerdegegnerin behauptet weiter, die streitgegenständlichen Domainnamen seien bereits seit Jahren von der Beschwerdegegnerin unterhalten worden, ohne dass dies von der Beschwerdeführerin beanstandet worden wäre. Insoweit seien die geltend gemachten Ansprüche bereits verwirkt.

Die Beschwerdegegnerin argumentiert außerdem, dass die sich gegenüberstehenden Marken GENESISDISPLAY (ohne Leerzeichen) und „EuroDisplay“ gleichermaßen keinen materiellen Schutz für ihre isolierten Bestandteile reklamieren könnten, da diese sämtlich beschreibend seien (Genesis sei das 1. Buch Moses in der Bibel). Ferner besitze die Beschwerdegegnerin selbst eingetragene Rechte an der Bezeichnung „GenesisDisplay“. Als Inhaberin der Marke GENESISDISPLAY (ohne Leerzeichen) könne sie auch die streitgegenständlichen Domainnamen weiter unterhalten, da sie sich ja auch mit dem Vertrieb von Mannequins als Geschäftsfeld befasse.

Die Beschwerdegegnerin verwehrt sich schließlich gegen der Vorwurf der Bösgläubigkeit. Beide Parteien seien Wettbewerber in einem identischen Markt, und die Marke GENESISDISPLAY (ohne Leerzeichen) sei als potentielle Marke für die Beschwerdegegnerin entwickelt worden, als es die Beschwerdeführerin noch lange nicht gab.

6. Entscheidungsgründe

Das Beschwerdepanel hat zunächst zu entscheiden, ob der Beschwerdegegnerin die beantragten Fristverlängerungen zu gewähren waren. Das Verfahren nach der Richtlinie ist, anders als die Verfahren vor den ordentlichen Gerichten, ein summarisches Verfahren, das auf die schnelle Abhandlung klarer Fälle von Cybersquatting ausgelegt ist. Paragraf 5(a) der Verfahrensordnung sieht vor, dass die Beschwerdeerwiderung innerhalb von 20 Tagen nach der formellen Einleitung des Verfahrens eingereicht werden muss. Nach Paragraf 14 der Verfahrensordnung gibt es keine Verpflichtung für das Panel, verspätet eingereichte Schriftsätze zu würdigen. Fristverlängerungen sind in der Verfahrensordnung nicht geregelt. Vor dem Hintergrund des Zwecks des Verfahrens und der vorhandenen strengen Regeln im Bezug auf die fristgerechte Einreichung von Schriftsätzen geht das Beschwerdepanel davon aus, dass Fristverlängerungen nur unter strengen Voraussetzungen gewährt werden können. Die urlaubsbedingte Abwesenheit des Vertreters einer der Parteien ist nach Ansicht des Beschwerdepanels kein hinreichender Grund.

Die Parteien haben neben der Beschwerde und der Beschwerdeerwiderung weitere Schriftsätze eingereicht. Die Verfahrensordnung sieht vor, dass der Beschwerdeführer eine Beschwerdeschrift und der Beschwerdegegner eine Beschwerdeerwiderung einreichen. Die Einreichung weiterer Schriftsätze durch die Parteien ist, außer im Falle einer Mängelmitteilung oder bei Anforderung durch das Zentrum oder das Beschwerdepanel, nicht ausdrücklich geregelt. Paragrafen 10 und 12 der Verfahrensordnung geben dem Beschwerdepanel die Befugnis, über die Zulässigkeit von weiteren Schriftsätzen (einschließlich weiterer Ausführungen und Dokumente), die von den Parteien eingereicht werden, nach eigenem Ermessen zu entscheiden. Nach herrschender Meinung früherer Beschwerdepanel sind weitere Schriftsätze in aller Regel nur dann zuzulassen und der Entscheidung zu Grunde zu legen, wenn in diesen auf neue Tatsachen oder Vortrag eingegangen wird, die zum Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde noch nicht bekannt waren. Nach diesen Grundsätzen war der zusätzliche Schriftsatz der Beschwerdeführerin nach Ansicht des Beschwerdepanels zuzulassen, da die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeerwiderung behauptete, dass ihr die Rechte an der Bezeichnung „Genesis Display“ zustünden, womit die Beschwerdeführerin nach Ansicht des Beschwerdepanels auf Grund der der Fallakte zu entnehmenden Prioritätslage hinsichtlich der sich gegenüberstehenden Marken der Parteien nicht rechnen musste. Der weitere Schriftsatz der Beschwerdegegnerin hingegen war nach Ansicht des Beschwerdepanels nicht zuzulassen, da dieser nicht auf neue Umstände Bezug nimmt. Vielmehr handelt es sich um eine bloße weitere Erwiderung auf die Beschwerde und den weiteren Schriftsatz der Beschwerdeführerin.

Paragraf 4(a) der Richtlinie nennt drei Elemente, welche ein Beschwerdeführer nachweisen muss, damit ein Domainname von dem Beschwerdegegner auf ihn übertragen wird:

(i) der Domainname ist mit einer Marke, aus welcher der Beschwerdeführer Rechte herleitet, identisch oder verwechslungsfähig ähnlich,

(ii) der Beschwerdegegner hat weder ein Recht noch ein berechtigtes Interesse an dem Domainnamen, und

(iii) der Domainname wurde bösgläubig registriert und wird bösgläubig verwendet.

Das Beschwerdepanel kommt nach reiflicher Überlegung zu der Überzeugung, dass im vorliegenden Fall über die Fragen des Vorliegens von Rechten und berechtigten Interessen auf Seiten der Beschwerdegegnerin (Paragraf 4(ii) der Richtlinie) und der bösgläubigen Registrierung auf Seiten der Beschwerdegegnerin (Paragraf 4(iii) der Richtlinie) nicht entschieden werden kann.

Wie bereits eingangs dargestellt, handelt es sich bei dem Verfahren nach der Richtlinie um ein summarisches Verfahren, das auf die schnelle Abhandlung klarer Fälle von Cybersquatting ausgelegt ist (vgl. Summit Industries, Inc. v. Jardine Performance Exhaust Inc., WIPO Verfahren Nr. D2001-1001). Gemäß Paragraf 170 des „Final Report of the WIPO Internet Domain Name Process“ der WIPO vom 30. April 1999 soll das Verfahren dazu dienen, Fällen vorsätzlicher, bösgläubiger, missbräuchlicher und markenrechtsverletzender Domainregistrierung zu begegnen. Die Beschwerdepanel haben nur einen beschränkten Handlungsspielraum, da das Verfahren als solches als summarisches Verfahren konzipiert ist (vgl. Jason Crouch and Virginia McNeill v. Clement Stein, WIPO Verfahren Nr. D2005-1201; Family Watchdog LLC v. Lester Schweiss, WIPO Verfahren Nr. D2008-0183). Die Verfahrensordnung sieht darüber hinaus auch nur beschränkte Möglichkeiten zur Beweisaufnahme vor, insbesondere sind in aller Regel keine Einvernahmen möglich und keine Beweismittel neben dem Urkundsbeweis zugelassen.

Nach den dem Beschwerdepanel vorliegenden Unterlagen handelt es sich vorliegend um einen Streitfall, der in einem früheren Vertragsverhältnis zwischen der Beschwerdegegnerin und dem Geschäftsführer der Beschwerdeführerin fußt, der selbst vormals Geschäftsführer der Beschwerdegegnerin war. Die Parteien haben den zugrundeliegenden Sachverhalt bereits mehrfach gerichtlicher Überprüfung unterzogen.

Beide Parteien machen Rechte an der Bezeichnung „Genesis Display“ geltend. Der von den Parteien vorgetragene und unter Beweis gestellte Sachverhalt ist aus Sicht des Beschwerdepanels allerdings lückenhaft. Es bleibt insbesondere offen, wer die Marke der Beschwerdeführerin tatsächlich angemeldet hat (ausweislich des Gemeinschaftsmarkenregisters war Inhaberin zunächst eine Kunststoffe Dattenberg GmbH aus Hattingen). Darüber hinaus ist auch unklar, welche Handlungen des ehemaligen Geschäftsführers der Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zugerechnet werden können. Soweit ersichtlich, erwarb ein Dritter Anfang 2011 einen GmbH-Mantel und firmierte diesen in Genesis Display GmbH um. Der frühere Geschäftsführer der Beschwerdegegnerin wurde jedoch erst im Jahr 2012 Geschäftsführer der Beschwerdeführerin.

Wenngleich Paragraf 15(a) der Richtlinie es dem Beschwerdepanel grundsätzlich ermöglicht, über die Beschwerde auf Grundlage des vorgetragenen und unter Beweis gestellten Sachvortrags und im Einklang mit der Richtlinie, der Verfahrensordnung sowie allen weiteren Rechtsgrundsätzen zu entscheiden, die es für angebracht hält, wozu auch nationales Recht zählen kann, geht das Schiedsgericht davon aus, dass der vorliegende Fall im summarischen Verfahren nach der Richtlinie und mit ihren beschränkten Möglichkeiten der Beweiserhebung nicht entschieden werden kann. Der vorliegende Streitfall beinhaltet einen komplexen Sachverhalt, der im Kern auf ein Vertragsverhältnis des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin mit der Beschwerdegegnerin zurückgeht und vertragliche und nachvertragliche Fragestellungen aufwirft, die auf die Beurteilung nach Paragraf 4(ii) und (iii) der Richtlinie Einfluss haben.

7. Entscheidung

Aus den vorgenannten Gründen wird die Beschwerde abgewiesen.

Brigitte Joppich
Einzelbeschwerdepanelmitglied
Datum: 11. November 2013