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WIPO Arbitration and Mediation Center

ADMINISTRATIVE PANEL DECISION

Sport1 Gaming GmbH v. Trans Trust Investment S.L.

Verfahren Nr. D2011-2221

1. Die Parteien

Beschwerdeführerin ist die Sport1 Gaming GmbH aus Ismaning, Deutschland, vertreten durch Noerr LLP, Deutschland.

Beschwerdegegner ist die Trans Trust Investment S.L. aus Palma de Mallorca, Spanien.

2. Domainnamen und Domainvergabestelle

Die streitigen Domainnamen <sport1-poker.com>, <sport1poker.com>, <sport1-poker.net> und <sport1poker.net> (im folgenden: die „Domainnamen“) sind bei der CPS-Datensysteme GmbH, Vallendar, Deutschland (die „Domainvergabestelle(n)“) registriert.

3. Verfahrensablauf

Die Beschwerde ging beim WIPO Schiedsgerichts- und Mediationszentrum (dem „Zentrum“) am 16. Dezember 2011 per E-Mail in englischer Sprache ein. Am 19 Dezember 2011 hat das Zentrum eine Bitte um Prüfung der Registrierungsdaten hinsichtlich der streitigen Domainnamen an die CPS-Datensysteme GmbH geschickt. Am 19. Dezember 2011 übermittelte die CPS-Datensysteme GmbH das Prüfungsergebnis per E-mail an das Zentrum, in dem sie bestätigte, dass der Beschwerdegegner Inhaber und administrative Kontaktperson für die Domainnamen ist. Die Domainvergabestelle teilte ferner mit, dass Deutsch die Sprache der Registrierungsvereinbarung ist. In Antwort auf eine Mitteilung des Zentrums vom 18. Januar 2012 bezüglich der Verfahrenssprache der Beschwerde, hat die Beschwerdeführerin eine Übersetzung der Beschwerde in die deutsche Sprache am 23. Januar 2012 übermittelt.

Das Zentrum stellte fest, dass die Beschwerde und die Beschwerdeergänzung den formellen Anforderungen der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der „Richtlinie“), der Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der „Verfahrensordnung“) und der WIPO Supplemental Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der „Ergänzenden Verfahrensregeln“) genügt.

Gemäß Paragrafen 2(a) und 4(a) der Verfahrensordnung wurde die Beschwerde der Beschwerdegegnerin förmlich zugestellt und das Beschwerdeverfahren am 27. Januar 2012 eingeleitet. Gemäß Paragraf 5(a) der Verfahrensordnung endete die Frist für die Beschwerdeerwiderung am 16. Februar 2012. Der Beschwerdegegner hat keine Beschwerdeerwiderung eingereicht. Am 17. Februar 2012 teilte das Zentrum demzufolge die Säumnis des Beschwerdegegners mit.

Das Zentrum bestellte Christian Schalk am 24. Februar 2012 als Einzelpanelmitglied. Das Beschwerdepanel stellt fest, dass es ordnungsgemäß bestellt wurde. Das Beschwerdepanel hat eine Annahmeerklärung und Erklärung der Unbefangenheit und Unabhängigkeit gemäß Paragraf 7 der Verfahrensordnung abgegeben.

Das Beschwerdepanel stimmt mit der Einschätzung des Zentrums überein, dass die Beschwerde den in der Verfahrensordnung festgelegten formalen Anforderungen genügt und dem Beschwerdegegner ordnungsgemäß mitgeteilt wurde.

Das Beschwerdepanel hat keine Anfragen seitens der Beschwerdeführerin bzw. des Beschwerdegegners hinsichtlich weiterer Vorlagen bzw. Fristverlängerungen erhalten und erachtet diese auch für nicht erforderlich bzw. sachdienlich. Das für den Erlass einer Entscheidung vom Zentrum festgesetzte Datum ist der 9. März 2012.

4. Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin betreibt einen von zwei Sportsendern in Deutschland. Darüberhinaus ist sie im Bereich der Veranstaltung von Online Sportwetten, Poker und anderen Spielen tätig.

Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin der folgenden deutschen Marken:

- Wortmarke Nr. 3020110351392 SPORT 1 POKER, Anmeldedatum 28. Juni 2011

- Wort/Bild - Marke Nr. 302011035380 SPORT1 POKER, Anmeldedatum 29. Juni 2011

Das Waren und Dienstleistungen beider Marken erstreckt sich auf die Klassen 09, 16, 24, 25, 28, 35, 41, 42 und 45 und dort unter anderem auf Software für Spiele, Video- und Online Spiele, Nachrichtenübermittlung mittels Internet im Zusammenhang mit Sportwetten, Poker und Spielen. Bereitstellung des nachrichtentechnischen Zugangs zu elektronischen Datenbanken, sowie die Bereitstellung eines Zugriffs zu einem Datennetz bzw. Computernetzwerk.

Beide Marken werden nach Angaben der Beschwerdeführerin seit Juli 2011 für ein Online Poker Portal verwendet, das über die Webseite „www.sport1poker.de“ erreichbar ist.

Der Domainname <sport1poker.com> ist mit einer Webseite verlinkt, auf der für Online Pokerspiele geworben wird. Der Domainname <sport1poker.com> ist in großen Buchstaben am oberen Rand der Webseite angebracht. Darunter steht u.a. „Jetzt abräumen und nichts riskieren“ sowie „Sport1Poker USD 25 Gratis Startkapital Deal auch für diese Plattformen“. Unter dieser Überschrift sind Banner von Online Pokerspielen anderer Anbieter aufgebracht, auf die man durch das Anklicken eines mit der Aufschrift „weiter“ gekennzeichneten Feldes gelangt.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 07. November 2011 mahnte die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner unter Hinweis auf ihre Markenrechte ab und forderte diesen mit Fristsetzung zum 14. November 2011 auf, eine Unterlassungserklärung hinsichtlich der Benutzung der Domainnamen abzugeben und in die Übertragung der Domainnamen einzuwilligen. Der Beschwerdegegner reagierte auf dieses Schreiben nicht.

Am 25.11. 2011 forderte die Beschwerdeführerin mit anwaltlichem Schreiben den Webprovider des Beschwerdegegners unter Hinweis auf das vorangegangene Abmahnschreiben an den Beschwerdegegner auf, es zu unterlassen, weiterhin Inhalte unter dem Domainnamen <sport1poker.com> bereitzuhalten bzw. öffentlich zugänglich zu machen bzw. für den Beschwerdegegner zu speichern, sofern diese Markenrechte der Beschwerdeführerin verletzen.

Am 07.12. 2011 erwirkte die Beschwerdeführerin gegen den Beschwerdegegner beim Landgericht Berlin eine einstweilige Verfügung. Darin wurde dem Beschwerdegegner untersagt, die Domainnamen im geschäftlichen Verkehr ohne Einwilligung der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit Dienstleistungen im Bereich Sportwetten, Poker und Spielen zu benutzen sowie ein Wort-/Bildzeichen mit dem Wortbestandteil „Sport1Poker“ und/oder ein Wortzeichen „Sport1Poker“ ohne Einwilligung der Beschwerdeführerin zur Kennzeichnung eines Internetportals für Poker und/oder damit verbundener Dienstleistungen im Zusammenhang mit Dienstleistungen im Bereich Sportwetten, Poker und Spielen in Deutschland zu verwenden, sofern dies wie auf der (oben beschriebenen) Webseite geschieht.

5. Parteivorbringen

A. Beschwerdeführerin

Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass die Domainnamen identisch oder jedenfalls hochgradig ähnlich zu ihren Marken sind und daher geeignet sind, Verwechslungen mit diesen hervorzurufen.

Die Beschwerdeführerin führt in diesem Zusammenhang aus, dass die Domainnamen sich lediglich in einem Minuszeichen bzw. einem Leerzeichen unterscheiden. Ein Internetbenutzer beachtet solche nach Ansicht der Beschwerdeführerin solche Unterschiede nicht, da es sich hier jeweils um häufig gewählte

Abwandlungen handelt, die dem Ziel dienen, eine Marke auf verschiedene Domainnamen zu übertragen.

Die Beschwerdeführerin trägt in diesem Zusammenhang ferner vor, dass die Beschwerdeführerin unter ihrer Marke dieselben Dienstleistungen anbietet, wie der Beschwerdegegner unter dem Domainnamen <sport1poker.com>.

Die Beschwerdeführerin ist ferner der Ansicht, dass der Beschwerdegegner kein berechtigtes Interesse an dem Domainnamen hat. Sie trägt vor, dass es keine Hinweise gibt, die eine Annahme rechtfertigen würden, dass sich der Beschwerdegegner bezüglich der Benutzung der Domainnamen und des Anbietens der Waren und Dienstleistungen auf Treu und Glauben berufen könnte. Ferner sei der Beschwerdegegner unter der Bezeichnung „Sport1Poker“ nicht bekannt. Sein Name sei vielmehr „Trans Trust Investment S.L.“ Die Beschwerdeführerin macht ferner geltend, dass der Beschwerdegegner die Domainnamen auch nicht als Fan- Website oder in ähnlicher berechtigter nicht kommerzieller Weise nutze.

Die Beschwerdeführerin ist ferner der Ansicht, dass der Beschwerdegegner die Domainnamen bösgläubig registriert und verwendet.

Die Beschwerdeführerin trägt hierzu vor, dass der Beschwerdegegner die Domainnamen hauptsächlich zum Zweck der Beeinträchtigung des Geschäfts des Beschwerdeführers eingetragen hat. Diese wurden, so die Beschwerdeführerin, am 07. Juli 2011 für den Beschwerdegegner eingetragen und damit nachdem die Beschwerdeführerin die Anträge beim Deutschen Patent- und Markenamt auf Eintragung der Bezeichnung „Sport1Poker“ als Marke gestellt- und ihre Marken durch die Anmeldung des Domainnamen <sport1poker.de> für eine Online Poker-Plattform und unter Inbetriebnahme der Webseite “www.sport1poker.de“ in Benutzung genommen hatte.

In diesem Zusammenhang führt die Beschwerdeführerin ferner aus, dass die Webseite des Beschwerdegegners eine detaillierte Imitation der Webseite der Beschwerdeführerin darstellt. Dieser enorme Grad der Nachahmung der Webseite der Beschwerdeführerin kann nach Ansicht der Beschwerdeführerin nur zu dem Schluss führen, dass dem Beschwerdegegner die Internetseite „www.sport1poker.de“ der Beschwerdeführerin bekannt war, als er sich die Domainnamen eintragen ließ. Daher ließe sich das Verhalten des Beschwerdegegners nur mit seiner Absicht erklären, die Beschwerdeführerin zu schädigen und diese ihrerseits daran zu hindern, die Domainnamen für ihre unternehmerischen Zwecke zu nutzen. Die Beschwerdeführerin argumentiert in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdegegner, ohne weiteres auf die eingetragene Marken der Beschwerdeführerin hätte stoßen können, hätte er nur eine einfache und oberflächliche Suche im Internet getätigt oder die verfügbare Datenbank für eingetragene Marken bemüht. Zur Untermauerung ihrer Argumente verweist die Beschwerdeführerin auf die Entscheidung The Fragrance Foundation Inc. v. Texas International Property Associates, WIPO Verfahren Nr. D2008-0982.

Die Beschwerdeführerin trägt außerdem vor, dass der Beschwerdegegner gegen die Anmeldebestimmungen verstoßen hat, indem dieser falsche Kontaktinformationen zur Verfügung gestellt- und nicht berichtigt hat. Sowohl die Telefonnummer als auch die Faxnummer und E-Mail-Adresse seien falsch. Die Beschwerdeführerin folgert daraus, dass der Beschwerdegegner offensichtlich vermeiden wollte, kontaktiert zu werden, um so ungestört die geschäftlichen Tätigkeiten der Beschwerdeführerin zu beeinträchtigen. In diesem Zusammenhang zitiert die Beschwerdeführerin die Entscheidung Telstra Corporation Limited v. Nuclear Marshmallows, WIPO Verfahren Nr. D2000-0003.

Die Beschwerdeführerin ist ferner der Ansicht, dass der Beschwerdegegner willentlich und in Gewinnerzielungsabsicht versucht, durch die Verwendung des Domainnamens Internetnutzer auf seine Webseite zu lenken, indem der Beschwerdegegner eine Verwechslungsgefahr mit dem Zeichen der Beschwerdeführerin geschaffen hat. Die Beschwerdeführerin trägt hierzu vor, dass der Beschwerdegegner die Domainnamen nicht nur unter der Benutzung der identischen Marken der Beschwerdeführerin registriert hat, sondern diese auch dazu nutzt, um eine in Inhalt und Gestaltung beinahe identische Pokerplattform anzubieten. Die Beschwerdeführerin erläutert hierzu, dass der Beschwerdegegner den Domainnamen <sport1poker.com> dazu benutzt, um darauf eine Online Poker Plattform einzurichten und Werbung für andere Online Poker Portale zu schalten. So würde der Begriff „SPORT 1 POKER“ als Überschrift und Geschäftsbezeichnung auf der Internetseite „www.sport1poker.com“ eingesetzt. Außerdem, so die Beschwerdeführerin, habe der Beschwerdegegner das besondere Design der Bildmarke der Beschwerdeführerin, die gelb/orange Ziffer „1“ in die Überschrift seiner Webseite aufgenommen, um damit das unternehmerische „look & feel“ der Beschwerdeführerin zu übernehmen.

Die Beschwerdeführerin führt weiter aus, dass sich die Webseiten der Parteien jeweils an deutsche Nutzer richten.

Die Beschwerdeführerin ist auch der Ansicht, dass der Beschwerdegegner die Domainnamen in bösem Glauben für sich eingetragen hat, um die Beschwerdeführerin einerseits daran zu hindern, selbst ihre Marken in berechtigter Weise zu benutzen und andererseits, um die Nutzer der Originalseite „www.sport1poker.de“ der Beschwerdeführerin auf die imitierte Webseite des Beschwerdegegners, „www.sport1poker.de“ fehlzuleiten.

B. Beschwerdegegner

Der Beschwerdegegner hat keine Beschwerdeerwiderung eingereicht.

6. Entscheidungsgründe

Gemäß Paragraph 15(a) der Verfahrensordnung hat das Beschwerdepanel über die Beschwerde auf Basis der dem Beschwerdepanel vorliegenden Erklärungen und Dokumente, gemäß der Richtlinie sowie den Regeln und Rechtsgrundsätzen, die das Beschwerdepanel in diesem Fall für anwendbar hält, zu entscheiden.

Paragraph 4(a) der Richtlinie führt drei Elemente auf, die die Beschwerdeführerin nachweisen muss, um die Feststellung zu rechtfertigen, dass die Domainnamen des Beschwerdegegners auf die Beschwerdeführerin zu übertragen sind:

(1) dass die Domainnamen mit einer Marke, aus der die Beschwerdeführerin Rechte herleitet, identisch oder verwechselbar ähnlich sind; und

(2) dass der Beschwerdegegner weder Rechte noch ein berechtigtes Interesse an den Domainnamen hat; und

(3) dass die Domainnamen bösgläubig registriert wurden und benutzt werden.

1. Verwechslungsgefahr mit einer Marke, aus welcher die Beschwerdeführerin Rechte herleitet

Die Beschwerdeführerin ist in Deutschland Inhaberin der Wortmarke SPORT 1 POKER sowie der Wort/Bild Marke SPORT1 POKER. Zwischen der Marke der Beschwerdeführerin und dem Domainnamen besteht Verwechslungsgefahr, da die Domainnamen fast identisch mit diesen Marke sind. Hinsichtlich der Zusätze „.com” bzw. „.net“ gilt nach ständiger Entscheidungspraxis, dass diese als sogenannte Top-Level Domain nur eine technisch-funktionale Bedeutung und deshalb bei der vergleichenden Gegenüberstellung außer Betracht zu bleiben haben (siehe u.a. Deutsche Post AG v. MailMij LLC, WIPO Verfahren Nr. D2003-0128; Freistaat Bayern v. Tobias Binderberger, WIPO Verfahren Nr. D2004-0368; DePfa Deutsche Pfandbriefbank AG v. Michael Wilhelm, WIPO Verfahren Nr. D2002-0401; Wal-Mart Stores, Inc. v. Walsucks and Walmarket Puerto Rico, WIPO Verfahren Nr. D2000-0477). Aus den genannten Gründen besteht Verwechslungsgefahr zwischen den Marke der Beschwerdeführerin und den Domainnamen.

2. Rechte oder berechtigtes Interesse an den Domainnamen

Die Gewährung eines Übertragungsanspruches oder Löschungsanspruches setzt gemäß Paragraph 4(a)(ii) der Richtlinie voraus, dass sich der Beschwerdegegner nicht auf ein eigenes Recht oder berechtigtes Interesse an den Domainnamen berufen kann. In Paragraph 4(c) zählt die Richtlinie beispielhaft und nicht abschließend drei Umstände auf, die als Nachweis eines eigenen Rechts oder berechtigten Interesses genügen. Danach soll ein Recht oder berechtigtes Interesse im Sinne des Paragraphen 4(a)(ii) der Richtlinie insbesondere dann vorliegen, wenn unter Würdigung aller vorgetragenen Beweismittel festgestellt wird, dass der Beschwerdegegner:

(a) die streitgegenständlichen Domainnamen oder einen diesen entsprechenden Namen vor Anzeige der Streitigkeit für ein gutgläubiges Angebot von Waren oder Dienstleistungen verwendet oder eine solche Verwendung nachweislich vorbereitet hat, oder

(b) allgemein (als Einzelperson, Unternehmen oder andere Organisation) unter den Domainnamen bekannt ist, selbst wenn sie eine Marke nicht erworben hat, oder

(c) die Domainnamen in berechtigter nicht gewerblicher oder sonst anerkennenswerter Weise ohne Gewinnerzielungsabsicht und ohne den Willen, Verbraucher in irreführender Weise abzuwerben oder die fragliche Marke zu verunglimpfen, verwendet.

Nach Ansicht des Beschwerdepanels hat der Beschwerdegegner aus den folgenden Erwägungen kein Recht oder berechtigtes Interesse an den Domainnamen dargetan:

(a) Die Verlinkung des Domainnamen <sport1poker.com> mit einer Webseite, die das Angebot von Online-Pokerspielen zum Gegenstand hat, stellt schon deshalb kein gutgläubiges Angebot von Waren oder Dienstleistungen oder eine Vorbereitungshandlung dazu dar, weil es sich um Dienstleistungen handelt, die vom Schutzbereich der Marken der Beschwerdeführerin erfasst werden.

Dieses Verhalten stellt auch keine Verwendung in nicht gewerblicher oder sonstige anerkennenswerte Verwendung ohne Gewinnerzielungsabsicht dar. Der Beschwerdeführer hat einen der Domainnamen mit einer Webseite verlinkt, auf der u.a. Werbebanner von Online-Pokerspielen von Wettbewerbern der Beschwerdeführerin aufgebracht sind, auf die Besucher der Website mühelos mit nur einem Mausklick gelangen können. Der Zweck solcher Werbebanner dient nur dem Zweck, den Absatz der dort beworbenen Dienstleistungen zu erhöhen und damit letztlich der Erzielung von Gewinnen, von denen der Beschwerdegegner zumindest indirekt wirtschaftlich profitieren wird.

(b) Der Beschwerdegegner hat hinsichtlich keiner der Domainnamen Tatsachen vorgetragen, die ein legitimes Interesse an den Domainnamen begründen könnten.

(d) Der Beschwerdegegner ist darüber hinaus weder Vertreter noch Lizenznehmer der Beschwerdeführerin und auch sonst in keiner Weise von dieser befugt worden, die Domainnamen für sich zu registrieren und zu benutzen. Er ist ferner auch nicht unter den Domainnamen in irgendeiner Weise bekannt.

3. Bösgläubige Eintragung und Benutzung

Die Gewährung eines Übertragungsanspruches oder Löschungsanspruches setzt gemäß Paragraph 4(a)(iii) der Richtlinie außerdem voraus, dass der Beschwerdegegner die Domainnamen bösgläubig registriert hat und verwendet.

Nach einer nicht abschließenden Aufzählung ist gemäß Paragraph 4(b) der Richtlinie Bösgläubigkeit insbesondere dann anzunehmen, wenn

(a) gemäß Paragraph 4(b)(i) der Richtlinie, Umstände darauf hinweisen, dass die Domainnamen in der Absicht registriert wurden, diese an den Markeninhaber oder einen Wettbewerber des Kennzeicheninhabers zu verkaufen, zu lizenzieren oder auf sonstige Weise zu veräußern, um damit Gewinne zu erzielen, die über die mit den Domainnamen zusammenhängenden Kosten hinausgehen;

(b) gemäß Paragraph 4(b)(ii) der Richtlinie die Registrierung der Domainnamen mit dem Ziel erfolgte, den Markeninhaber daran zu hindern, die Domainnamen zu registrieren, die der Marke des Zeicheninhabers entsprechen, sofern sein Verhalten einem entsprechenden Muster folgt;

(c) gemäß Paragraph 4(b)(iii) der Richtlinie, die Registrierung der Domainnamen in erster Linie in der Absicht der Behinderung eines Wettbewerbers erfolgte;

(d) gemäß Paragraph 4(b)(iv) der Richtlinie, die Registrierung der Domainnamen in der Gewinnerzielungsabsicht erfolgte, um Internetnutzer auf die eigene Webseite oder zu einer sonstigen Onlinepräsenz zu leiten, indem eine Verwechslungsgefahr hinsichtlich Herkunft, Zugehörigkeit, Inhaberschaft der Webseite oder der Onlinepräsenz oder der Produkte oder Dienstleistungen der Webseite oder Onlinepräsenz begründet wird.

Das Beschwerdepanel ist der Ansicht, dass der Beschwerdegegner die Domainnamen in bösem Glauben registriert hat und bösgläubig im Sinne von Paragraf 4(b)(iv) der Richtlinie benutzt.

(a) Die dem Panel vorliegenden Unterlagen zum Datum der Registrierung der streitgegenständlichen Domainnamen sind auf den ersten Blick widersprüchlich. Auf der massgeblichen Webseite der Domainvergabestelle „whois.cps-datensysteme.de“ ist das Registrierungsdatum 07.07.2011 angegeben. Auch auf der Webseite „www.united-domains.de“ wird als Registrierungsdatum der 07.07. 2011 angegeben. Zum gleichen Ergebnis kommt auch eine durch das Panel durchgeführte WhoIs-Abfrage auf der Website „networksolutions.com“. Auf der Webseite „whois.internic.net“ wird als Registrierungsdatum („created“) jedoch der 29.04. 2009 angegeben. Ferner wird auf allen genannten Webseiten als Datum des Ablaufs der Registrierung der 28.04. 2013 genannt. Das Panel hält es daher für möglich, dass die Domainnamen ursprünglich am 28.04. 2009 registriert wurden. Nach den dem Panel vorliegenden Unterlagen hält dieses es dennoch für hinreichend wahrscheinlich, dass der Beschwerdegegner in den Besitz dieser Domainnamen erst am 07.07. 2011 gelangte. Die Umstände, unter denen die Domainnamen am 07.07. 2011 in den Besitz des Beschwerdegegners gelangten, können gleichwohl dahingestellt bleiben, da das Datum, an dem die Domainnamen für den Beschwerdegegner eingetragen wurden, zeitlich nach dem liegt, an dem die Beschwerdeführerin ihre mit den Domainnamen fast identischen Marken registrierte und ihre Online-Poker Spiele Plattform in Betrieb ging.

(b) Die Kombination von Wörtern und Zahlen bei der Bezeichnung „SPORT 1 POKER“ ist eine so ungewöhnliche Zusammensetzung, dass es kein Zufall sein kann, dass der Beschwerdegegner ausgerechnet in Besitz dieser Domainnamen gelangte. Die mit dem Domainnamen <sport1poker.com> verlinkte Webseite des Beschwerdeführers hat ferner die Dienstleistungen zum Gegenstand, die auch die Beschwerdeführerin im Internet unter einem fast identischen Domainnamen <www.sport1poker.de>, anbietet. Hinzu kommt, dass das Design der Wort-/Bildmarke der Beschwerdeführerin auf der Webseite des Beschwerdegegners nachgeahmt wird. Daher ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin bekannt war, als er den Domainnamen für sich registrierte. Damit muss ihm auch bewusst gewesen sein, dass er mit der Anmeldung der Domainnamens in die Markenrechte der Beschwerdeführerin eingreift (s. Liseberg AB v. Administration Local Manage Technical, WIPO Verfahren Nr. D2003-0864). Dies kann der Beschwerdegegner nur mit Ziel getan haben, um die Beschwerdeführerin daran zu hindern, die Domainnamen selbst für ihre unternehmerischen Zwecke zu benutzen. Somit hat der Beschwerdegegner den Domainnamen in bösen Glauben angemeldet.

(c) Die hier vorliegende Nutzung des Domainnamens <sport1poker.com> begründet nach den Umständen dieses Falles auch eine bösgläubige Benutzung der Domainnamen durch den Beschwerdegegner. Dieser Domainnamen ist mit einer Webseite verlinkt, in der Online-Pokerspiele angeboten werden, die auch die Beschwerdeführerin anbietet. Ob Internetnutzer den <sport1poker.com> Domainnamen in ihren Internetbrowser eingeben und so auf die Webseite des Beschwerdegegners gelangen oder diesen in ihrem Browser sehen, wenn sie anderweitig auf diese Seite gelangt sind, in jedem Fall werden diese irrtümlich annehmen, dass sie sich auf einer Webseite der Beschwerdeführerin oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens befinden.

Darüber hinaus befinden sich auf der Webseite des Beschwerdegegners Werbebanner für Online-Pokerspiele anderer Anbieter. Klickt ein Internetnutzer auf den darunter angebrachten Knopf mit der Aufschrift „weiter“, wird er auf die Webseiten dieser Anbieter weitergeleitet.

Für das Belegen einer Webseite mit Werbeanzeigen erzielt der Inhaber einer solchen Internetpräsenz regelmäßig Einnahmen entweder durch Zahlung eines zuvor vereinbarten festen Betrages oder, was sehr häufig der Fall ist, dadurch, dass er für das Anklicken dieser Anzeigen durch Internetnutzer jeweils einen bestimmten Betrag erhält (sog. „pay per click“ -Verfahren).

Der Beschwerdegegner hat somit den mit den Marken der Beschwerdeführerin fast identischen Domainnamen <sport1poker.com> verwendet, um die Reputation dieser Marken der Beschwerdeführerin auszunutzen und damit Internetnutzer auf eine von ihm betriebene Webseite zu leiten. Aufgrund der Aufmachung dieser Seite wird bei diesen die irrtümliche Annahme hervorgerufen, dass sie sich auf einer Webseite der Beschwerdeführerin oder einer mit ihr verbundenen oder autorisierten Person befinden. Er hat damit den Anschein einer in Wahrheit nicht bestehenden wirtschaftlichen Verbindung mit der Beschwerdeführerin geschaffen, aus der nur der Beschwerdegegner einen wirtschaftlichen Nutzen aus der von ihm geschaffenen Situation zieht.

(d) Der Beschwerdegegner benutzt auch die übrigen Domainnamen, <sport1-poker.com>, <sport1-poker.net> und <sport1poker.net> in bösem Glauben. Gemäß zahlreicher vorangegangener Entscheidungen (z.B. Telstra Corporation v. Nuclear Marshmallows, WIPO Verfahren Nr. D2000-0003; Westdev Limited v. Private Data, WIPO Verfahren Nr. D2007-1903 und Intel Corporation v. The Pentium Group, WIPO Verfahren Nr. D2009-0273) wird auch die passive Registrierung von Domainnamen als bösgläubige Nutzung angesehen, wenn die Marken der Beschwerdeführerin einen hohen Bekanntheitsgrad haben, der Beschwerdegegner keinen Nachweis hinsichtlich eines gegenwärtigen oder für die Zukunft geplanten Nutzens der Domainnamen erbracht hat, der Beschwerdegegner ferner falsche Kontaktdaten bei der Registrierung der Domainnamen angegeben hat und angesichts der Umstände des konkreten Falles keine gutgläubige Nutzung der Domainnamen vorgestellt werden kann.

In diesem Fall hat der Beschwerdegegner bei der Registrierung der Domainnamen in seinem Namen teilweise unkorrekte Kontaktdaten (falsche Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse) hinterlassen, die nur dazu gedient haben können, die Bemühungen der Beschwerdeführerin zur Durchsetzung ihrer Markenrechte zu vereiteln, zumindest aber erheblich zu erschweren. Angesichts der geschilderten Nutzung des Domainnamens <sport1poker.com> erscheint eine gutgläubige Nutzung der übrigen drei Domainnamen sehr unwahrscheinlich. Nach Ansicht des Panels wurden deren Benutzung eher zufällig noch nicht aufgenommen. Es besteht ferner die nicht fernliegende Möglichkeit, dass diese jederzeit ebenfalls mit der Webseite verlinkt werden, auf die bereits der Domainname <sport1poker.com> verlinkt ist.

Aus all diesen Erwägungen ist das Beschwerdepanel überzeugt, dass der Beschwerdegegner den Domainnamen nicht nur gemäß Paragraph 4(b)(iv) der Richtlinie bösgläubig eingetragen hat und auch benutzt.

7. Entscheidung

Aus den vorgenannten Gründen ordnet das Beschwerdepanel gemäß Paragrafen 4(i) der Richtlinie und 15 der Verfahrensordnung an, dass die Domainnamen <sport1-poker.com>, <sport1poker.com>, <sport1-poker.net> und <sport1poker.net> auf die Beschwerdeführerin übertragen werden.

Christian Schalk
Einzelbeschwerdepanelmitglied
Datum: 9. März 2012