WIPO Arbitration and Mediation Center

ENTSCHEIDUNG DES BESCHWERDEPANELS

Fapa Vital Anstalt v. Joachim Oldendoerp, Optilight

Verfahren Nr. D2019-1735

1. Die Parteien

Beschwerdeführerin ist Fapa Vital Anstalt Liechtenstein, vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Gartner LL.M, Österreich.

Beschwerdegegner ist Joachim Oldendoerp, Optilight, Deutschland, vertreten durch Lampmann, Haberkamm & Rosenbaum, Deutschland.

2. Domain Name und Domainvergabestelle

Der streitige Domainname <promacula.com> (der „Domainname“) ist bei Vautron Rechenzentrum AG (die „Domainvergabestelle“) registriert.

3. Verfahrensablauf

Die Beschwerde ging beim WIPO Arbitration and Mediation Center (dem „Zentrum“) am 22. Juli 2019 per E‑Mail ein. Am selben Tag schickte das Zentrum eine Bitte um Prüfung der Registrierungsdaten hinsichtlich des streitigen Domainnamens an die Domainvergabestelle. Am 24. Juli 2019, übermittelte die Domainvergabestelle das Prüfungsergebnis per E-Mail an das Zentrum, in dem sie bestätigte, dass der Beschwerdegegner Inhaber des und administrative Kontaktperson für den Domainnamen ist und stellte dessen Kontaktdaten zur Verfügung.

Das Zentrum stellte fest, dass die Beschwerde den formellen Anforderungen der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der „Richtlinie“), der Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der „Verfahrensordnung“) und der WIPO Supplemental Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der „Ergänzenden Verfahrensregeln“) entspricht.

Gemäß Paragraph 2 und 4 der Verfahrensordnung wurde die Beschwerde dem Beschwerdegegner förmlich zugestellt und das Beschwerdeverfahren am 25. Juli 2019 eingeleitet. Gemäß Paragraph 5(a) der Verfahrensordnung endete die Frist für die Beschwerdeerwiderung am 14. August 2019. Am 8. August 2019 beantragte der Beschwerdegegner die Gewährung einer Fristverlängerung gemäß Paragraph 5(e) der Verfahrensordnung. Am 9. August 2019 erhielt das Zentrum eine Stellungnahme des Beschwerdeführers zum Antrag der Fristverlängerung. Die Frist wurde auf den 28. August 2019 neu festgelegt. Der Beschwerdegegner reichte am 28. August 2019 die Beschwerdeerwiderung ein.

Das Zentrum bestellte Andrea Mondini am 6. September 2019 als Einzelbeschwerdepanel („Beschwerdepanel“). Das Beschwerdepanel stellt fest, dass es ordnungsgemäß bestellt wurde. Das Beschwerdepanel gab eine Annahmeerklärung und Erklärung der Unbefangenheit und Unabhängigkeit gemäß Paragraph 7 der Verfahrensordnung ab.

4. Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin ist eine Anstalt nach liechtensteinischem Recht.

Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin der Unionsmarke PROMACULA (Wort-Bildmarke) Nr. 004948642, die am 8. März 2006 angemeldet und am 4. April 2007 in Klasse 5 für pharmazeutische Erzeugnisse registriert wurde.

Der Beschwerdegegner ist ein Augenarzt.

Der Beschwerdegegner hat den Domainnamen am 26. Mai 2007 registrieren lassen.

Der Beschwerdegegner ist Inhaber der Unionsmarke PROMACULA (Wortmarke) Nr. 005965082, die am 3. Juni 2007 angemeldet und am 11. März 2008 in den Klassen 35, 42 und 44 eingetragen wurde.

5. Parteivorbringen

A. Beschwerdeführerin

Die Beschwerdeführerin behauptet im Wesentlichen:

- Dass ihre Marke PROMACULA durch ihre Lizenznehmer zur Kennzeichnung eines Produkts zur Behandlung der altersbedingten Makuladegeneration benutzt wird.

- Dass der Domainname identisch ist mit der Marke der Beschwerdeführerin.

- Dass der Beschwerdegegner kein Recht oder berechtigtes Interesse an dem Domainnamen hat, zumal er diesen seit dessen Registrierung im Jahr 2007 zu keinem Zeitpunkt genutzt habe und weder Waren noch Dienstleistungen unter dem Begriff „Promacula“ anbietet.

- Dass bereits im Oktober 2013 eine Kontaktaufnahme mit dem Beschwerdegegner durch die Beschwerdeführerin erfolgte, wobei der Beschwerdegegner eine Übertragung des Domainnamens ablehnte.

- Dass der Beschwerdegegner mit der Eintragung des Domainnamens und der Verweigerung der Übertragung in bösgläubiger Absicht Domain-Grabbing betreibt.

B. Beschwerdegegner

Der Beschwerdegegner behauptet im Wesentlichen:

- Dass auch der Beschwerdegegner Inhaber einer Unionsmarke mit der Bezeichnung PROMACULA ist, und dass sich die Beschwerdeführerin nie gegen diese Marke zur Wehr gesetzt habe.

- Dass der Beschwerdegegner ein Augenarzt ist, der den Aufbau eines strukturierten Diagnose- und Behandlungsprogramms für Erkrankungen der Makula entwickelt und im Hinblick dieses Programms die entsprechenden Domain- und Markennamen rechtzeitig gesichert hatte.

- Dass der Beschwerdegegner keinerlei Absicht hat, den Domainnamen aufzugeben, auch nicht gegen Entgelt.

- Dass die Behauptung, er habe den Domainnamen nie benutzt, unzutreffend ist: Er habe in den vergangenen Jahren über diesen Domainnamen bereits Versionen von Webseiten aufgeschaltet und dann wieder entfernt.

- Dass er die Bezeichnung „promacula“ schon im Jahr 2006 im Rahmen seiner Augenarztpraxis in Euskirchen benutzt habe.

6. Entscheidungsgründe

Paragraph 4(a) der Richtlinie sieht drei kumulative Voraussetzungen vor, die für den geltend gemachten Anspruch auf Übertragung des streitgegenständlichen Domainnamens erfüllt sein müssen. Die Erfüllung dieser Voraussetzungen hat grundsätzlich die Beschwerdeführerin nachzuweisen.

Die Voraussetzungen lauten:

(i) Dass der streitgegenständliche Domainname mit einer Marke, aus der die Beschwerdeführerin Rechte herleitet, identisch oder verwechslungsfähig ist;

(ii) Dass der Beschwerdegegner weder Rechte noch berechtigte Interessen an diesem Domainnamen hat; und

(iii) Dass dieser Domainname bösgläubig registriert wurde und benutzt wird.

A. Identisch oder verwechslungsfähig ähnlich

Die Beschwerdeführerin ist nachweislich Inhaberin der Wort-Bildmarke PROMACULA.

Das Beschwerdepanel stellt fest, dass der Domainname identisch mit der Marke PROMACULA der Beschwerdeführerin ist.

Die Voraussetzungen gemäss Paragraph 4(a)(i) der Richtlinie sind erfüllt.

B. Recht oder berechtigtes Interesse an dem Domainnamen / Bösgläubige Registrierung und Verwendung des Domainnamens

In Anbetracht der folgenden Erwägungen des Beschwerdepanels werden das zweite und dritte Element der Richtlinie zusammengefügt.

Das Beschwerdepanel bezweifelt die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdegegners. Dies umfasst unter anderem den Zeitpunkt der Registrierung des Domainnamens durch den Beschwerdegegner und dessen Anmeldung der Marke. Der Beschwerdegegner hat dabei keine Dokumente aus der relevanten Zeitperiode vorgelegt, die die Unabhängigkeit seiner Wahl des betreffenden Namens bescheinigen würden. Andererseits enthält die Beschwerde keine entsprechenden Nachweise einer Bösgläubigkeit, die über allgemeine Behauptungen hinausgehen, und weiterhin keine Erklärung für die offensichtliche Zeitlücke im Vorgehen gegen den Beschwerdegegner, vor der Einreichung des vorliegenden UDRP-Verfahrens.

Unter Berücksichtigung dieser gegensätzlichen Überlegungen gelangt das Beschwerdepanel zu dem Schluss, dass die Verfahrensakte des vorliegenden Falles keine ausreichende Grundlage für die eindeutige Entscheidung des Beschwerdepanels bietet. Vielmehr ist das Beschwerdepanel der Ansicht, dass das Verfahren vor einem staatlichen Gericht geeigneter wäre, um die komplexe Sachlage aufzuarbeiten und detaillierte Nachweise zu erbringen. Selbstverständlich lässt die gegenwärtige Abweisung des

UDRP-Verfahrens einen solchen Rückgriff gänzlich offen.

7. Entscheidung

Aus den vorgenannten Gründen wird die Beschwerde abgewiesen.

Andrea Mondini
Einzelbeschwerdepanel
Datum: 20. September 2019