WIPO Arbitration and Mediation Center

ADMINISTRATIVE PANEL DECISION

Deutsche Telekom AG v. Stefan Schwarz

Verfahren Nr. D2012-1896

1. Die Parteien

Die Beschwerdeführerin ist Deutsche Telekom AG aus Bonn, Deutschland, vertreten durch Hogan Lovells International LLP, Deutschland.

Der Beschwerdegegner ist Stefan Schwarz aus Neuss, Deutschland.

2. Domainname und Domainvergabestelle

Der streitige Domainname <entertain2go.com> (der „streitige Domainname“) ist bei 1&1 Internet AG (die „Domainvergabestelle“) registriert.

3. Verfahrensablauf

Die Beschwerde ging beim WIPO Schiedsgerichts- und Mediationszentrum (dem „Zentrum“) am 25. September 2012 per E-Mail ein. Am 25. September 2012 schickte das Zentrum eine Bitte um Prüfung der Registrierungsdaten hinsichtlich des streitigen Domainnamens an 1&1 Internet AG. Am 26. September 2012 übermittelte die 1&1 Internet AG das Prüfungsergebnis per E-Mail an das Zentrum, in dem sie bestätigte, dass der Beschwerdegegner Inhaber und administrative Kontaktperson für den streitigen Domainnamen ist.

Das Zentrum stellte fest, dass die Beschwerde den formellen Anforderungen der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der „Richtlinie“), der Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der „Verfahrensordnung“) und der WIPO Supplemental Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der „Ergänzenden Verfahrensregeln“) genügt.

Gemäß Paragrafen 2(a) und 4(a) der Verfahrensordnung wurde die Beschwerde dem Beschwerdegegner förmlich zugestellt und das Beschwerdeverfahren am 15. Oktober 2012 eingeleitet. Gemäß Paragraf 5(a) der Verfahrensordnung endete die Frist für die Beschwerdeerwiderung am 4. November 2012. Am 5. November 2012 reichte der Beschwerdegegner eine Beschwerdeerwiderung ein.

Das Zentrum bestellte Stephanie G. Hartung am 16. November 2012 als Einzelpanelmitglied. Das Beschwerdepanel hat festgestellt, dass es ordnungsgemäß bestellt wurde. Das Beschwerdepanel hat eine Annahmeerklärung und Erklärung der Unbefangenheit und Unabhängigkeit gemäß Paragraf 7 der Verfahrensordnung abgegeben.

4. Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin ist ein weltweit tätiges Telekommunikationsunternehmen mit Hauptsitz in Bonn, Deutschland.

Die Beschwerdeführerin verfügt nachgewiesenermaßen über diverse registrierte Marken für die Bezeichnungen „Entertain to go“ sowie „Entertain“ mit Schutz u.a. in Warenklasse 09 (z.B. für „elektronisch gespeicherte Daten (herunterladbar)“), darunter:

- Wortmarke ENTERTAIN TO GO, Deutsches Patent- und Markenamt (DPMA) Nr. 302012019316, Tag der Eintragung: 23. März 2012, Aktenzustand: Marke eingetragen;

- Wortmarke ENTERTAIN, Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) Nr. 006357041, Tag der Eintragung: 22. November 2009, Aktenzustand: Marke eingetragen;

- Wortmarke ENTERTAIN BASIC, Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) Nr. 006422273, Tag der Eintragung: 1. Juli 2009, Aktenzustand: Marke eingetragen;

- Wortmarke ENTERTAIN COMFORT, Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) Nr. 006421523, Tag der Eintragung: 12. Dezember 2008, Aktenzustand: Marke eingetragen;

- Wortmarke ENTERTAIN COMFORT PLUS, Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) Nr. 006427405, Tag der Eintragung: 12. Dezember 2008, Aktenzustand: Marke eingetragen.

Die Beschwerdeführerin betreibt unter der Website „www.entertain.de“ ein IP TV-Portal zum Abruf von TV-Sendern, persönlichen Videotheken, HD-Inhalten etc.

Der streitige Domainname <entertain2go.com> wurde am 3. April 2012 registriert.

Am 29. April 2012 war der streitige Domainname im WhoIs-Register eingetragen für „WhoisGuard/WhoisGuard Protected“ mit Sitz in Los Angeles, USA und verlinkte auf eine Website unter „www.itv-keepfree.com“, auf welcher unter der Überschrift „Entertain2Go“ u.a. eine Online-Videothek zum Betrachten von Filmen und Serien betrieben wurde. Dieser Internet-Auftritt ähnelte sowohl in Bezug auf seine optische Gestaltung als auch in Bezug auf die dort abrufbaren Inhalte dem von der Beschwerdeführerin betriebenen IPTV-Portal unter „www.entertain.de“. Eingetragener Inhaber des mit der Webseite „www.itv-keepfree.com“ korrespondierenden Domainnamens <itv-keepfree.com> war zu diesem Zeitpunkt und ist nach wie vor der Beschwerdegegner.

Am 1. Juni 2012 waren sodann im WhoIs-Register für den streitigen Domainnamen offenbar unrichtige WhoIs-Angaben hinterlegt, nämlich „iPhone Lol, noStreat 23, nowhere AS 56435/USA“ mit der E-Mail-Adresse [...]@me.com.

Jedenfalls seit dem 3. September 2012 ist der streitige Domainname für den Beschwerdegegner registriert.

Am 3. Mai 2012 wurde der Beschwerdeführerin per E-Mail gesendet von der E-Mail-Adresse [...]@itv-keepfree.com ein Angebot unterbreitet, den streitigen Domainnamen zu einem „angemessenen Preis“ zu erwerben. Eine Kopie dieser Nachricht, welche mit dem Namen J. P.Huster unterzeichnet war, wurde unter anderem an die für den Beschwerdegegner im WhoIs-Eintrag des streitigen Domainnamens hinterlegte E-Mail-Adresse sowie an die im WhoIs-Register für den streitigen Domainnamen zuvor eingetragene E-Mail-Adresse versendet.

Der Internetauftritt unter der Website „www.itv-keepfree.com“ ist mittlerweile unbenannt worden in „Hurricane“; ausweislich des Impressums dieser Website gehören sowohl der Beschwerdegegner als auch der Unterzeichner der E-Mail vom 3. Mai. 2012 zu den Website-Betreibern.

Der streitige Domainname verlinkt im Zeitpunkt dieser Entscheidung auf keinerlei abrufbare Inhalte.

5. Parteivorbringen

A. Beschwerdeführerin

Die Beschwerdeführerin trägt vor, das mit Abstand größte deutsche Unternehmen im Bereich der Telekommunikation und eines der größten Telekommunikationsunternehmen weltweit zu sein. Sie sei ferner einer der größten Internet-Provider Europas mit allein ca. 10 Mio. Kunden in Deutschland.

Das von der Beschwerdeführerin unter „www.entertain.de“ betriebene IP TV-Portal sei in Deutschland hinreichend bekannt und werde dort umfangreich beworben; von den Lesern der Zeitschrift CONNECT sei es zum IPTV-Produkt des Jahres 2012 gewählt worden.

Die Beschwerdeführerin behauptet, dass der streitige Domainname mit den diversen Marken ENTERTAIN der Beschwerdeführerin hochgradig verwechslungsfähig ähnlich sei. Die Marke ENTERTAIN TO GO und der streitige Domainname seien klanglich und begrifflich identisch sowie schriftbildlich nahezu identisch. In Bezug auf die sonstigen Marken ENTERTAIN der Beschwerdeführerin ergebe sich die Verwechslungsfähigkeit aus dem Umstand, dass der Begriff „Entertain“ der jeweils prägende Bestandteil sowohl der Marken als auch des streitigen Domainnamens sei.

Die Beschwerdeführerin führt weiterhin aus, dass der Beschwerdegegner keine Rechte oder berechtigte Interessen hinsichtlich der Marke ENTERTAIN habe. Der Beschwerdegegner verfüge weder über eigene Markenrechte an dieser Bezeichnung, noch habe ihm die Beschwerdeführerin zu irgendeinem Zeitpunkt erlaubt, diese Bezeichnung als Domainnamen oder in irgendeiner anderen Form zu benutzen. Die Weiterleitung des streitigen Domainnamens auf das Internetangebot unter „www.itv-keepfree.com“ und das dort betriebene Streaming-Portal stelle keine Verwendung des Domainnamens im Zusammenhang mit einem gutgläubigen Angebot von Waren oder Dienstleistungen gemäß Paragraf 4(c)(i) der Richtlinie dar. Vielmehr werde der Domainname aufgrund der Verwechslungsfähigkeit mit den Marken der Beschwerdeführerin dazu benutzt, Endverbraucher zu täuschen und fehlzuleiten. Der Beschwerdegegner sei unter dem streitigen Domainnamen auch weder allgemein bekannt noch betreibe er unter dem streitigen Domainnamen ein rein privates Projekt, das mit dem sonstigen Markt einschließlich des von der Beschwerdeführerin betriebenen IP TV-Portals unter „www.entertain.de“ nichts zu tun habe.

Die Beschwerdeführerin behauptet schließlich, dass der streitige Domainname durch den Beschwerdegegner bösgläubig registriert worden sei und verwendet werde. Es stehe zu vermuten, dass der streitige Domainname bereits seit dem 3. April 2012 von dem Beschwerdegegner registriert worden sei und dieser lediglich vorübergehend versucht habe, seine Identität im WhoIs-Register zu verbergen. Angesichts der Bekanntheit des von der Beschwerdeführerin betriebenen IP TV-Portals „www.entertain.de“ sei ausgeschlossen, dass der Beschwerdegegner den streitigen Domainnamen ohne Wissen um das Internetangebot der Beschwerdeführerin registriert habe. Insbesondere die hochgradige Ähnlichkeit zwischen den von den Parteien im Internet jeweils angebotenen Dienstleistungen unterstreiche dies. Die Weiterleitung des streitigen Domainnamens auf den Internetauftritt unter „www.itv-keepfree.com“ und das dort vom Beschwerdegegner betriebene Streaming-Portal dienten einzig dazu, den ankommenden Internetverkehr in die Irre zu leiten und Verkehr auf dem eigenen Portal des Beschwerdegegners zu erzeugen. Endverbraucher, die eigentlich auf der Suche nach dem IP TV-Portal „www.entertain.de“ der Beschwerdeführerin waren, sollten auf diese Weise auf den Inhalt des von dem Beschwerdegegner betriebenen Internetauftritts aufmerksam werden. Der Beschwerdegegner habe folglich die überragende Bekanntheit und den ausgezeichneten Ruf des IPTV-Angebots der Beschwerdeführerin zu eigenen Gunsten ausgenutzt. Schließlich habe der Beschwerdegegner versucht, aus der Inhaberschaft des streitigen Domainnamens Profit zu schlagen, indem er diesen der Beschwerdeführerin zum käuflichen Erwerb für einen „angemessenen Preis“ angeboten habe. Auch wenn das diesbezügliche Verkaufsangebot vom

3. Mai 2012 nicht unmittelbar vom Beschwerdegegner stamme, so sei dieser nicht nur in „CC“ in dieses Verkaufsangebot einkopiert gewesen, sondern gehöre zusammen mit dem Unterzeichner der E-Mail zu dem hinter dem Internetangebot unter „www.itv-keepfree.com“ stehenden Team.

Die Beschwerdeführerin hat beantragt, das vorliegende Verfahren trotz der englisch-sprachigen Registrierungsvereinbarung des streitigen Domainnamens auf Deutsch zu führen. Nicht nur hätten beide Parteien ihren Geschäftssitz bzw. Wohnsitz in Deutschland, sondern es ergebe sich auch aus vorangegangener Korrespondenz, dass der Beschwerdegegner zweifelsfrei der deutschen Sprache mächtig ist, weshalb es letztlich angezeigt sei, das hiesige Verfahren in Deutsch durchzuführen.

Die Beschwerdeführerin hat ferner beantragt, den streitigen Domainnamen auf sie zu übertragen.

B. Beschwerdegegner

Der Beschwerdegegner hat ein als „Beschwerdewiderruf“ bezeichnetes Schreiben mit Datum vom 18. Oktober 2012 beim Zentrum eingereicht, welches dort am 5. November 2012 und folglich einen Tag nach Ablauf der Frist für die Beschwerdeerwiderung einging. Der Beschwerdegegner trägt in diesem Schreiben u.a. vor, den streitigen Domainnamen nur aufgrund der aktuellen Sachlage für die Beschwerdeführerin vom damaligen Domaininhaber abgekauft zu haben, um diesen der Beschwerdeführerin kostenfrei zu übergeben. Aufgrund der gegenwärtigen Nichtverwendung des streitigen Domainnamens bestehe für die Beschwerdeführerin keinerlei Gefahr, dass der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin deren IP TV-Portal „www.entertain.de“ streitig mache. Vielmehr bestehe der Verdacht, dass die Beschwerdeführerin sich den streitigen Domainnamen „erschleichen“ möchte, da ihr ein Angebot zum Kauf des streitigen Domainnamens mehrfach unterbreitet worden sei.

Das Beschwerdepanel hat sich im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens nach Paragraf 10 der Verfahrensordnung dazu entschlossen, das Vorbringen des Beschwerdegegners trotz der geringfügig verspäteten Einreichung der Beschwerdeschrift dennoch zu hören, da insofern eine Verzögerung des Verfahrens als Ganzes durch diese Verspätung nicht eingetreten ist.

6. Entscheidungsgründe

Gemäß Paragraf 4(a) der Richtlinie muss die Beschwerdeführerin folgendes beweisen:

(i) dass der streitige Domainname mit einer Marke, an welcher der Beschwerdeführer Rechte hat, identisch oder verwechslungsfähig ähnlich ist; und

(ii) dass der Beschwerdeführer weder Rechte noch berechtigte Interessen an dem streitigen Domainnamen hat; und

(iii) dass der streitige Domainname bösgläubig registriert wurde und genutzt wird.

Die Beschwerdeführerin trägt dabei grundsätzlich gemäß Paragraf 4(a) Satz 2 der Richtlinie die Beweislast dafür, dass dem Beschwerdegegner kein Recht oder berechtigtes Interesse an dem Domainnamen zusteht. Wenn die Beschwerdeführerin jedoch schlüssig Tatsachen dargelegt hat, aus denen sich dem ersten Anschein nach ergibt, dass dem Beschwerdegegner kein Recht oder berechtigtes Interesse an dem streitigen Domainnamen zusteht, liegt es im Sinne einer Beweislastumkehr nunmehr bei dem Beschwerdegegner, seinerseits Umstände darzulegen, aus denen sich ein Recht oder berechtigtes Interesse an dem streitigen Domainnamen ableiten lässt.

Verfahrenssprache

Das Beschwerdepanel folgt dem Antrag der Beschwerdeführerin, dieses Verfahren - entgegen der englisch-sprachigen Registrierungsvereinbarung des streitigen Domainnamens - auf Deutsch zu führen. Nicht nur haben beide Parteien ihren Geschäfts- bzw. Wohnsitz in Deutschland. Vielmehr kommuniziert auch der Beschwerdegegner offenbar bevorzugt in deutscher Sprache, was sich sowohl aus seiner deutschsprachigen Beschwerdeschrift vom 18. Oktober 2012 ergibt als auch aus dem Umstand, dass er die in deutscher Sprache verfasste E-Mail des J. P. Huster vom 3. Mai 2012 weitergeleitet bekommen hat. Angesichts dessen dient es vorliegend dem Interesse beider Parteien, wenn das Beschwerdepanel im Rahmen seiner Ermächtigung gemäß Paragraf 11(a) der Verfahrensordnung entscheidet, Deutsch als Verfahrenssprache festzulegen.

A. Identischer oder verwechslungsfähig ähnlicher Domainname (Paragraf 4(a)(i) der Richtlinie)

Die Beschwerdeführerin hat nachgewiesen, dass sie Rechte u.a. an den Marken ENTERTAIN TO GO sowie ENTERTAIN besitzt.

Der streitige Domainname <entertain2go.com> ist mit der Marke der Beschwerdeführerin ENTERTAIN TO GO in hohem Maße verwechslungsfähig ähnlich. Beide Kennzeichen sind klanglich und begrifflich identisch sowie schriftbildlich nahezu identisch. Die Ersetzung des englischen Begriffs „to“ durch die Ziffer 2 (im Englischen „two“) findet zu Marketingzwecken häufige Verwendung, weshalb diese einzige Abweichung des streitigen Domainnamens von der Marke ENTERTAIN TO GO nicht ausreichend ist, um eine verwechslungsfähige Ähnlichkeit zu widerlegen.

Der streitige Domainname <entertain2go.com> ist darüber hinaus auch mit der Marke der Beschwerdeführerin ENTERTAIN als jedenfalls hinreichend verwechslungsfähig ähnlich anzusehen. Denn zum einen beinhaltet der streitige Domainname die vollständige Marke ENTERTAIN, zum anderen den Zusatz „2go“, der als Ableitung von der englischen Redewendung „to go“ allenfalls beschreibend für den generischen Begriff „Entertain“ wirkt und daher nicht geeignet ist, die verwechslungsfähige Ähnlichkeit zwischen Marke und streitigem Domainnamen zu verhindern (vgl. in diesem Sinne auch: WIPO Overview of WIPO Panel Views on Selected UDRP Questions, Second Edition (“WIPO Overview 2.0”), dort Paragraf 1.9).

Folglich ist davon auszugehen, dass die Voraussetzungen des Paragrafen 4(a)(i) der Richtlinie vorliegend erfüllt sind.

B. Keine Rechte oder berechtigte Interessen des Beschwerdegegners am streitigen Domainnamen (Paragraf 4(a)(ii) der Richtlinie)

Nach dem Vortrag der Parteien steht weiterhin zur Überzeugung des Beschwerdepanels fest, dass der Beschwerdegegner keine Rechte oder berechtigte Interessen am streitigen Domainnamen besitzt.

Die Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdegegner offenbar weder eine Lizenz noch eine sonstige Genehmigung erteilt, die Marken ENTERTAIN TO GO und ENTERTAIN, auch nicht als Domainnamen, zu nutzen.

Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdegegner selbst über Markenrechte oder sonstige Schutzrechte an der Bezeichnung „Entertain 2 Go“ bzw. „Entertain To Go“ verfügt, oder etwa unter dem streitigen Domainnamen <entertain2go.com> allgemein bekannt ist (Paragraf 4(c)(ii) der Richtlinie).

Schließlich ist weder nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin noch des Beschwerdegegners davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner den streitigen Domainnamen im Zusammenhang mit einem gutgläubigen Angebot von Waren oder Dienstleistungen vor der Streitigkeit oder für einen rechtmäßigen, nicht gewerblichen oder billigen Zweck ohne Gewinnabsicht oder das Ziel, Verbraucher anzulocken, benutzt habe (Paragrafen 4(c)(i) sowie 4(c)(iii) der Richtlinie).

Nach dem unbestrittenen Vortrag der Beschwerdeführerin und der von ihr überreichten Unterlagen leitete der streitige Domainname jedenfalls am 29. April 2012 auf ein Internetangebot unter „www.itv-keepfree.com“ weiter, welches unter der Überschrift „Entertain2Go“ u.a. eine Online-Videothek zum Betrachten von Filmen und Serien zum Gegenstand hatte. Dieser Internet-Auftritt ähnelte sowohl in Bezug auf seine optische Gestaltung als auch in Bezug auf die dort abrufbaren Inhalte dem von der Beschwerdeführerin betriebenen IPTV-Portal unter „www.entertain.de“. Es liegt folglich nahe anzunehmen, dass – wie von der Beschwerdeführerin behauptet – der streitige Domainname aufgrund seiner verwechslungsfähigen Ähnlichkeit mit den Marken der Beschwerdeführerin ENTERTAIN TO GO und ENTERTAIN und mit Rücksicht auf die Bekanntheit des IPTV-Portals der Beschwerdeführerin „www.entertain.de“ missbraucht wurde, um irregeführte Internetnutzer auf das wiederum verwechslungsfähig ähnliche Internetangebot unter “www.entertain2go.com“ bzw. „www.itv-keepfree.com“ weiterzuleiten. Eine derartige Nutzung des streitigen Domainnamens erfüllt jedoch weder die Voraussetzungen eines gutgläubigen Angebots von Waren und Dienstleistungen gemäß Paragraf 4(c)(i) der Richtlinie noch stellt es eine Verwendung des streitigen Domainnamens ohne Gewinnabsicht oder das Ziel, Verbraucher anzulocken nach Paragraf a(c)(iii) der Richtlinie dar.

Der Beschwerdegegner hat zwar eingewendet, dass er am 3. April 2012 (noch) nicht Inhaber des streitigen Domainnamens gewesen sei. Der Beschwerdegegner hat jedoch nicht in Abrede gestellt, Inhaber der Domain <itv-keepfree.com> zu sein und zu den Betreibern des Internetangebots unter „www.itv-keepfree.com“ zu gehören. Damit ist dieses Vorbringen des Beschwerdegegners nicht geeignet, den ansonsten schlüssigen Sachvortrag der Beschwerdeführerin zu erschüttern.

Dasselbe gilt auch für die weiteren Ausführungen des Beschwerdegegners, wonach er den streitigen Domainnamen „nur aufgrund der aktuellen Sachlage“ für die Beschwerdeführerin vom damaligen Domaininhaber abgekauft habe, um den streitigen Domainnamen der Beschwerdeführerin „kostenfrei zu übergeben“. Der Beschwerdegegner hat nicht zugleich vorgetragen, und es sind auch dem Vorbringen beider Parteien keinerlei Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass der Beschwerdegegner den streitigen Domainnamen der Beschwerdeführerin vor Einreichung der Beschwerde tatsächlich zur kostenfreien Übernahme angeboten hat. Der Beschwerdegegner betont vielmehr, dass aufgrund der „Nicht-Verwendung“ des streitigen Domainnamens für die Beschwerdeführerin ohnehin keine Nachteile entstünden. Das Beschwerdepanel steht daher auf dem Standpunkt, dass dieser äußerst knappe und durch keinerlei sonstige Unterlagen oder Nachweise untermauerte Vortrag des Beschwerdegegners nicht geeignet ist, den ansonsten unbestrittenen Sachvortrag der Beschwerdeführerin zur früheren unrechtmäßigen Nutzung des streitigen Domainnamens durch den Beschwerdegegner zu widerlegen.

Folglich ist auch nicht von dem Bestehen von Rechten oder rechtlichen Interessen des Beschwerdegegners am streitigen Domainnamen im Sinne von Paragraf 4(c) der Richtlinie auszugehen.

Damit sind auch die Voraussetzungen des Paragrafen 4(a)(ii) der Richtlinie gegeben.

C. Bösgläubige Registrierung und Nutzung des streitigen Domainnamens (Paragraf 4(a)(iii) der Richtlinie)

Die Beschwerdeführerin hat schließlich zur Überzeugung des Beschwerdepanels ebenfalls nachgewiesen, dass der Beschwerdegegner den streitigen Domainnamen sowohl in bösem Glauben registriert als auch genutzt hat (Paragraf 4(a)(iii) der Richtlinie).

Zwar ist nach dem Vortrag beider Parteien nicht ganz eindeutig, in welchem Zeitpunkt der Beschwerdegegner den streitigen Domainnamen tatsächlich registriert hat. Möglich ist, dass der Beschwerdegegner – wie von der Beschwerdeführerin behauptet - bereits seit dem Tag der Registrierung des streitigen Domainnamens am 3. April 2012 dessen Inhaber war und seine wahre Identität vorübergehend zunächst hinter einem Privacy Service und sodann durch die Verwendung offensichtlich unrichtiger WhoIs-Angaben verschleiert hat. Denkbar ist allerdings auch, dass – wie vom Beschwerdegegner vorgetragen – dieser die Domain erst zu einem späteren Zeitpunkt von einem unbekannten Domaininhaber übernommen hat. Welche Annahme vorliegend zutrifft, kann jedoch letztlich dahinstehen, da nach Auffassung des Beschwerdepanels in beiden Fällen von einer bösgläubigen Registrierung und anschließenden Nutzung des streitigen Domainnamens durch den Beschwerdegegner auszugehen ist.

Sollte nämlich der Beschwerdegegner tatsächlich bereits seit dem 3. April 2012 Inhaber des streitigen Domainnamens gewesen sein, so steht – wie bereits weiter oben ausgeführt – zur Überzeugung des Beschwerdepanels fest, dass der streitige Domainname aufgrund seiner verwechslungsfähigen Ähnlichkeit mit den Marken der Beschwerdeführerin ENTERTAIN TO GO und ENTERTAIN und mit Rücksicht auf die Bekanntheit des IPTV-Portals der Beschwerdeführerin „www.entertain.de“ missbraucht wurde, um irregeführte Internetnutzer auf das wiederum verwechslungsfähig ähnliche Internetangebot unter „www.entertain2go.com“ bzw. „www.itv-keepfree.com“ weiterzuleiten. Dann aber hätte der Beschwerdegegner durch die Verwendung des streitigen Domainnamens vorsätzlich versucht, Internetnutzer zu Gewinnzwecken auf seine Website zu locken, indem er dafür gesorgt habe, dass eine hohe Wahrscheinlichkeit für eine Verwechslung mit der Marke der Beschwerdeführerin in Bezug auf Ursprung, Sponsoring, Zugehörigkeit oder Empfehlung der Website des Beschwerdegegners besteht (siehe Paragraf 4(b)(iv) der Richtlinie).

Sollte der Beschwerdegegner hingegen, wie von ihm selbst behauptet, erst zu einem späteren Zeitpunkt nach dem 3. April 2012 Inhaber des streitigen Domainnamens geworden sein, so geht das Beschwerdepanel nach dem Vorbringen beider Parteien dennoch davon aus, dass auch in diesem Fall der Beschwerdegegner den streitigen Domainnamen in bösem Glauben registriert und anschließend genutzt hat. Denn, wie bereits ausgeführt, hat der Beschwerdegegner seine Behauptung, den streitigen Domainnamen „nur aufgrund der aktuellen Sachlage“ für die Beschwerdeführerin vom damaligen Inhaber abgekauft zu haben, um diesen der Beschwerdeführerin „kostenfrei zu übergeben“, nicht hinreichend durch sonstigen Vortrag oder Unterlagen oder Nachweise untermauert, um diesen als glaubhaft erscheinen zu lassen. Dies gilt umso mehr, als dass der Beschwerdegegner selbst nicht in Abrede stellt, Inhaber der Domain <itv-keepfree.com> zu sein und zu den Betreibern des Internetangebots unter „www.itv-keepfree.com“ zu gehören, auf welches der streitige Domainname jedenfalls vorübergehend unbestritten weitergeleitet hat. Es erscheint daher wenig glaubhaft, wenn der Beschwerdeführer angesichts dieses Verhaltens ohne weitere Erläuterungen in den Raum stellt, den streitigen Domainnamen lediglich zu dem Zweck einer kostenfreien Weitergabe an die Beschwerdeführerin registriert zu haben.

Auffallend ist nach Ansicht des Beschwerdepanels vielmehr, dass der Beschwerdegegner selbst in seiner Beschwerdeschrift vom 18. Oktober 2012 darauf hinweist, dass der streitige Domainname der Beschwerdeführerin mehrfach zum Kauf angeboten worden sei. Dies wertet das Beschwerdepanel als einen Nachweis dafür, dass der Beschwerdegegner über sämtliche Vorgänge betreffend den streitigen Domainnamen seit seiner Registrierung am 3. April 2012 informiert war, und zwar in seiner Eigenschaft als Mitbetreiber des Internetangebots unter „www.itv-keepfree.com“ und somit jedenfalls zur Interessengemeinschaft derjenigen Personen gehörend, die den streitigen Domainnamen der Beschwerdeführerin mehrfach zum Kauf „zu einem angemessenen Preis“ angeboten haben. Dann aber läge nach Auffassung des Beschwerdepanels ein Fall der bösgläubigen Registrierung und Nutzung des streitigen Domainnamens in der Form vor, dass dieser hauptsächlich zu dem Zweck registriert oder erworben worden ist, der Beschwerdeführerin als Markeninhaberin den streitigen Domainnamen gegen ein Entgelt zu übertragen, dass im Vergleich zu den nachgewiesenen Unkosten in unmittelbarem Zusammenhang mit dem streitigen Domainnamen unangemessen hoch ist (vgl. Paragraf 4(b)(i) der Richtlinie).

Damit sind folglich auch die Voraussetzungen des Paragrafen 4(a)(iii) der Richtlinie gegeben.

Die Beschwerdeführerin hat damit im Ergebnis zur Überzeugung des Beschwerdepanels das Vorliegen aller drei Voraussetzungen nach Paragraf 4(a) der Richtlinie nachgewiesen. Der Vorwurf des Beschwerde gegners, die Beschwerdeführerin wolle sich mit ihrer Beschwerde den streitigen Domainnamen „erschleichen“ (Reverse Domain Name Hijacking, vgl. Paragraf 15(e) der Verfahrensordnung) wird damit als unbegründet zurückgewiesen (siehe WIPO Overview 2.0, dort Paragraf 4.17).

7. Entscheidung

Aus den vorgenannten Gründen ordnet das Beschwerdepanel gemäß Paragrafen 4(i) der Richtlinie und 15 der Verfahrensordnung an, dass der Domainname <entertain2go.com> auf die Beschwerdeführerin übertragen wird.

Stephanie G. Hartung
Einzelbeschwerdemitglied
Datum: 28. November 2012