WIPO

WIPO Arbitration and Mediation Center

ENTSCHEIDUNG DES BESCHWERDEPANELS

IIC-INTERSPORT International Corporation GmbH v. Sportalm Salner

Verfahren Nr. D2009-1306

1. Die Parteien

Beschwerdeführerin ist IIC-Intersport International Corporation GmbH aus Bern, Schweiz, vertreten durch BMP Associés, Schweiz.

Beschwerdegegnerin ist Sportalm Salner aus Ischgl, Österreich, vertreten durch Binder Grösswang, Österreich.

2. Domain Namen und Domainvergabestelle

Die streitigen Domainnamen <intersport-ischgl.com> und <ischgl-intersport.com> (die „Domainnamen”) sind bei Key-Systems GmbH dba domaindiscount24.com, Zweibrücken, Deutschland, (die „Domainvergabestelle”) registriert.

3. Verfahrensablauf

Die Beschwerde ging beim WIPO Arbitration and Mediation Center (dem „Zentrum”) am 2. Oktober 2009 per E-Mail und am 6. Oktober 2009 per Post ein. Am 2. Oktober 2009 hat das Zentrum eine Bitte um Prüfung der Registrierungsdaten hinsichtlich der streitgegenständlichen Domainnamen an Key-Systems GmbH dba domaindiscount24.com geschickt. Am 5. Oktober 2009 übermittelte Key-Systems GmbH dba domaindiscount24.com das Prüfungsergebnis per E-Mail an das Zentrum in dem sie bestätigte, dass die Beschwerdegegnerin Inhaberin und administrative Kontaktperson für die Domainnamen ist. Die Domainvergabestelle teilte darüber hinaus mit, dass die Sprache der Registrierungsvereinbarung Deutsch ist. Am 20. Oktober 2009 sandte das Zentrum eine Mitteilung per E-Mail an die Parteien und teilte mit, dass die Beschwerde in Abweichung von Paragraf 11 der Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der „Verfahrensordnung”) nicht in der Sprache der Registrierungsvereinbarung eingereicht wurde und forderte die Beschwerdeführerin auf, einen Nachweis zu führen, dass eine Vereinbarung bezüglich der Verfahrenssprache mit die Beschwerdegegnerin getroffen wurde, die festlegt, dass Englisch die Verfahrenssprache dieses Verfahrens sein soll, die Beschwerde auf Deutsch übersetzt einzureichen oder einen Antrag zu stellen, dass die Verfahrenssprache Englisch sein soll. Die Beschwerdegegnerin antwortete auf diese E-Mail mit E-Mail vom 23. Oktober 2009 und sprach sich ausdrücklich gegen Englisch als Verfahrenssprache aus. Das Zentrum teilte der Beschwerdeführerin daraufhin mit, dass es beschlossen hat, die Beschwerde auf Englisch zu akzeptieren, die Beschwerdeerwiderung auf Deutsch oder Englisch zu akzeptieren und es dem Experten zu überlassen, über die zutreffende Verfahrenssprache zu entscheiden.

Das Zentrum stellte fest, dass die Beschwerde den formellen Anforderungen der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der „Richtlinie”), der Verfahrensordnung und der WIPO Supplemental Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der „Ergänzenden Verfahrensregeln”) genügt.

Gemäß Paragrafen 2(a) und 4(a) der Verfahrensordnung wurde die Beschwerde der Beschwerdegegnerin förmlich zugestellt und das Beschwerdeverfahren am 2. November 2009 eingeleitet. Gemäß Paragraf 5(a) der Verfahrensordnung endete die Frist für die Beschwerdeerwiderung am 22. November 2009. Am 20. November 2009 reichte die Beschwerdegegnerin eine Beschwerdeerwiderung ein.

Das Zentrum bestellte Torsten Bettinger am 30. November 2009 als Einzelpanelmitglied. Das Beschwerdepanel stellt fest, dass es ordnungsgemäß bestellt wurde. Das Beschwerdepanel hat eine Annahmeerklärung und Erklärung der Unbefangenheit und Unabhängigkeit gemäß Paragraf 7 der Verfahrensordnung abgegeben.

4. Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin ist die geschäftsführende Gesellschaft der Intersport-Gruppe. Diese verfügt über ein breites Filialnetz von 5.200 assoziierten Händlern in 37 Ländern. Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin zahlreicher Marken INTERSPORT weltweit, die unter anderem Schutz in Deutschland, Österreich und der Schweiz genießen. Die Marken beanspruchen unter anderem Schutz für Sportbekleidung, Werbung, Verleih von Sportausrüstung, Reparaturdienstleistungen im Bezug auf Sportausrüstung, Reiseveranstaltungen, sportliche Aktivitäten und Beherbergung, sowie Verpflegung von Gästen.

Die Beschwerdegegnerin hat die streitgegenständlichen Domainnamen am 11 03 2005 (ischgl-intersport.com) und 17.02.2006 (intersport-ischgl.com) registriert und diese zunächst in Verbindung mit Ski- und Snowboardverkauf bzw. Ski- und Snowboardverleih sowie Skiservice genutzt. Die Beschwerdegegnerin ist darüber hinaus Inhaberin der Domainnamen <intersport-ischgl.at> und <ischgl-intersport.at> und betreibt unter <sportalm-salner.at> und <ischglrent.com> Webseiten, auf denen ihre Waren und Dienstleistungen angeboten werden.

Die Beschwerdegegnerin wurde am 22.10.2008 zunächst von der Intersport Austria Gesellschaft mbh, einer Tochter der Beschwerdeführerin, mit dem Hinweis angeschrieben, dass die Nutzung der streitgegenständlichen Domainnamen unzulässig sei und aufgefordert, den Internetauftritt unverzüglich einzustellen. Eine Erwiderung auf dieses Schreiben blieb aus. Mit Schreiben vom 10.02.2009 wurde die Beschwerdegegnerin nochmals von der Intersport Austria Gesellschaft mbh angeschrieben und aufgefordert, die streitgegenständlichen Domainnamen zu löschen. Auch auf dieses Schreiben erfolgte keine Antwort.

Mit Schreiben vom 23.07.2009 wurde die Beschwerdegegnerin schließlich von der Bescherwerdeführerin selbst angeschrieben und zur Übertragung der streitgegenständlichen Domainnamen aufgefordert. In diesem Schreiben wurde eine pauschale Entschädigung i.H.v. € 500,00 für die streitgegenständlichen Domainnamen angeboten. Auch auf dieses Schreiben erfolgte keine Rückmeldung. Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin schließlich mit Schreiben vom 03 09 2009 letztmalig unter Androhung von rechtlichen Schritten zur Löschung der Domainnamen aufgefordert. Auch dieses Schreiben blieb unbeantwortet.

5. Parteivorbringen

A. Beschwerdeführerin

Die Beschwerdeführerin trägt vor, dass:

(i) die streitgegenständlichen Domainnamen mit den Marken, aus denen sie Rechte herleitet, verwechslungsfähig ähnlich sind,

(ii) die Beschwerdegegnerin weder ein Recht noch ein berechtigtes Interesse an den Domainnamen hat, und

(iii) die Domainnamen bösgläubig registriert hat und benutzt.

Sie trägt vor, dass die streitgegenständlichen Domainnamen mit den INTERSPORT-Marken verwechslungsfähig ähnlich seien, da sie aus der Marke INTERSPORT und dem Begriff „Ischgl” bestehen, bei welchem es sich um die Bezeichnung eines bekannten österreichischen Skiorts handelt. Der Verkehr gehe davon aus, dass die streitgegenständlichen Domainnamen von einem zur Beschwerdeführerin gehörenden Händler genutzt würden und würde daher in die Irre geführt.

Unter Bezug auf Paragraf 4(a)(ii) der Richtlinie trägt die Beschwerdeführerin vor, dass

- die Beschwerdegegnerin eine direkte Konkurrentin der Beschwerdeführerin sei;

- sie der Benutzung der Marke INTERSPORT durch die Beschwerdegegnerin nicht zugestimmt habe

- die Benutzung der Domainnamen den Verkehr in die Irre führe, da dieser annehme, die Domainnamen würden von einem mit der Beschwerdeführerin assoziierten Unternehmen genutzt;

- die Benutzung der Beschwerdegegnerin keine gutgläubige Benutzung im Sinne der Richtlinie sei;

- die Beschwerdegegnerin unter den streitgegenständlichen Domainnamen nicht allgemein bekannt sei und die Domainnamen nicht in legitimer nicht-kommerzieller Weise nutze.

Unter Bezug auf Paragraf 4(a)(iii) der Richtlinie trägt die Beschwerdeführerin vor,

- die INTERSPORT-Marken seien nicht wegen der umfangreichen Sportsponsoringaktivitäten der Beschwerdeführerin weit bekannt;

- die Beschwerdegegnerin zum Zeitpunkt der Domainregistrierung Kenntnis von Markenrechten der Beschwerdeführerin gehabt habe, da es sich bei dieser um eine direkte Wettbewerberin der Beschwerdeführerin handele;

- die Domainnamen seien primär registriert worden, um den Geschäftsbetrieb der Beschwerdeführerin zu behindern und um aus der Verwechslung mit der Beschwerdeführerin einen kommerziellen Nutzen zu ziehen.

B. Beschwerdegegnerin

Die Beschwerdegegnerin bestreitet zunächst, dass die INTERSPORT-Marken mit den streitgegenständlichen Domainnamen identisch oder verwechslungsfähig ähnlich seien. Die Domainnamen bestünden aus zwei Begriffen, von welchen der Begriff „Ischgl” als unterscheidungskräftiger Zusatz geeignet sei, eine Verwechslungsgefahr zur Marke der Beschwerdeführerin auszuschließen. Die Beschwerdegegnerin bestreitet in diesem Zusammenhang weiter, dass die Marke der Beschwerdeführerin in Österreich rechtserhaltend benutzt würde und dass noch Rechte aus dieser Marke gegen die Beschwerdegegnerin hergeleitet werden könnten.

Die Beschwerdegegnerin trägt weiter vor, dass sich aus den streitgegenständlichen Domainnamen für die Internetnutzer lediglich der Hinweis darauf ergebe, dass unter diesen Angebote mit Bezug auf verschiedene sportliche Aktivitäten in der Region Ischgl angeboten würden. Ischgl selbst sei eine Sportregion, die sowohl im Sommer als auch im Winter Tourismusgäste beherberge. Eine Verwechslungsgefahr mit der Beschwerdeführerin oder die Annahme eines Internetnutzers, es handele sich um ein Angebot eines zur Organisation der Beschwerdeführerin gehörenden Sportgeschäfts, sei weder zwingend noch wahrscheinlich. Schließlich würden die Domainnamen derzeit nicht genutzt und es mangele daher an einem kennzeichenmäßigen Gebrauch der Domainnamen, welcher jedoch Voraussetzung für die Verletzung von Markenrechten der Beschwerdeführerin sei.

Allein der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin unter dem Domainnamen <sportalm-salner.at> ein Angebot in den Bereichen Ski- und Snowboardverleih, Ski- und Snowboardverkauf und Skiservice präsentiere, begründe keinerlei Indiz für ein Wettbewerbsverhältnis zur Beschwerdeführerin im Bezug auf die streitgegenständlichen Domainnamen, da diese derzeit nicht im Betrieb seien und es keinerlei Bezug zwischen den streitgegenständlichen Domainnamen und dem Internetangebot unter <sportalm-salner.at> gebe.

Die Beschwerdegegnerin bestreitet ferner, dass die Beschwerdeführerin einen Umsatz von 8,5 Milliarden Euro mache und über mehr als 5.200 verbundene Geschäfte in 37 Ländern verfüge. Diese Behauptung der Beschwerdeführerin stünde auch der Annahme nicht entgegen, dass der Beschwerdegegnerin ein eigenes Recht oder berechtlichte Interesse an den verfahrensgegenständlichen Domainnamen zustehe. Der Bestandteil “intersport” in den streitgegenständlichen Domainnamen habe keine besondere Bedeutung sondern könne als „interdisziplinärer Sport”, „interdisziplinäre Sportmöglichkeit” oder auch „Sportangebot für internationale Interessen” im geografischen Bereich der Gemeinde Ischgl verstanden werden.

Die Beschwerdegegnerin bestreitet ferner, dass es sich bei der Marke INTERSPORT der Beschwerdeführerin um eine bekannte Marke im Sinne der Pariser Verbandsübereinkunft handele und die Beschwerdegegnerin bei der Registrierung der streitgegenständlichen Domainnamen Kenntnis von der Marke der Beschwerdeführerin gehabt habe. Die Domainnamen seien lediglich deswegen registriert worden, da „intersport” eine Verbindung der Begriffe „Inter” und „Sport” mit rein beschreibendem Hinweis sei.

Die Beschwerdegegnerin weist schließlich darauf hin, dass die Beschwerdeführerin in jedem Land ihrer Tätigkeit eine eigene Webseite betreibe (z.B. unter <intersport.at> und <intersport.de>). Auf der jeweiligen nationalen Homepage könne über einen Menüpunkt ein lokaler Händler gesucht werden. Es sei daher keineswegs üblich, Domainnamen zu verwenden, die aus den INTERSPORT-Marken und einem bestimmten Ortsnamen bestehen. Internetnutzer, die ein Geschäft der Beschwerdeführerin in Österreich suchen, würden dieses über die bestehende österreichische Webseite der Beschwerdeführerin versuchen.

Es sei allgemein bekannt, dass es im Internet zur Auffindung eines Anbieters darauf ankomme, den Domainnamen genau anzugeben, da bereits geringe Abweichungen zu unerwünschten Ergebnissen führen könnten. Jedenfalls könne aus den streitgegenständlichen Domainnahmen selbst keinesfalls geschlossen werden, dass die Beschwerdegegnerin bei der Registrierung bösgläubig war oder bezweckt habe, die Geschäftstätigkeit eines Wettbewerbers zu stören.

Darüber hinaus zeige der lange Zeitraum zwischen der Registrierung der streitgegenständlichen Domainnamen und der ersten Kontaktaufnahme seitens der Beschwerdeführerin, dass die Beschwerdegegnerin bei der Registrierung nicht bösgläubig gewesen sei und damit unlautere Ziele bezweckt habe.

Schließlich führt die Beschwerdegegnerin aus, die Übertragung der streitgegenständlichen Domainnamen auf die Beschwerdeführerin habe zur Konsequenz, dass die Beschwerdeführerin dann über zusammengesetzte Domainnamen verfügen würde, die einen Zeichenbestandteil umfassen, an dem sie keinerlei Rechte innehabe. Darüber hinaus würde die Übertragung der Domainnamen zu einer Verwirrung der Öffentlichkeit führen, da es bei der Beschwerdeführerin nicht üblich sei, Domainnamen zu verwenden, die aus den INTERSPORT-Marken und einem bestimmten Ortsnamen bestehen.

6. Verfahrenssprache

Die Beschwerde wurde von der Beschwerdeführerin in englischer Sprache eingereicht obwohl von dem Registrar bestätigt wurde, dass der Registrierungsvertrag auf Deutsch geschlossen wurde.

Das Zentrum hat sämtliche Folgekorrespondenz mit den Parteien in deutscher und englischer Sprache geführt. Die Beschwerdegegnerin hat der Verfahrenssprache Englisch widersprochen, jedoch in der Beschwerdeerwiderung inhaltlich zu dem englischen Vortrag der Beschwerdeführerin Stellung genommen. Das Beschwerdepanel geht daher davon aus, dass die Beschwerdegegnerin in der Warhnehmung ihrer rechtlichen Interessen nicht dadurch beeinträchtigt wurde, dass ihr keine deutsche Übersetzung der Beschwerdebegründung vorlag.

Die Entscheidungsbegründung war in deutscher Sprache abzufassen, da diese durch die Sprache des Registrierungsvertrages vorgegeben wird und die Beschwerdeführerin keine Gründe vorgetragen hat, die es rechtfertigen könnten, dass das Verfahren ausnahmsweise in Abweichung von der Sprache des Registrierungsvertrages auf Englisch hätte geführt werden müssen.

7. Entscheidungsgründe

Paragraf 4(a) der Richtlinie führt drei Tatbestandsvoraussetzungen auf, deren Vorliegen der Beschwerdeführer nachweisen muss, um den geltend gemachten Anspruch auf Übertragung der streitgegenständlichen Domainnamen zu begründen:

(1) der streitgegenständliche Domainname muss mit einer Marke, aus welcher der Beschwerdeführer Rechte herleitet, identisch oder verwechslungsfähig ähnlich sein;

(2) der Beschwerdegegner darf weder Rechte noch ein berechtigtes Interesse an dem Domainnamen haben; und

(3) der Domainname muss vom Beschwerdegegner bösgläubig registriert worden sein und benutzt werden.

A. Identität oder verwechslungsfähige Ähnlichkeit zwischen Marke und Domainnamen

Das Erfordernis der Identität und der verwechslungsfähigen Ähnlichkeit gemäß Paragraf 4(a) der Richtlinie ist nach der Entscheidungspraxis der Beschwerdepanel anders als im Markenrecht unabhängig von der Produktähnlichkeit, den Marketingkanälen und ähnlichen Faktoren zu beurteilen, sondern setzt lediglich voraus, dass zwischen Marke und streitgegenständlichem Domainnamen in phonetischer, schriftbildlicher oder begrifflicher Hinsicht Übereinstimmungen bestehen (vgl. Kirkbi AG v. Michele Dinoia, WIPO Verfahren Nr. D2003-0038; Gateway, Inc. v. Pixelera.com, Inc., WIPO Verfahren Nr. D2000-0109; The Vanguard Group, Inc. v. John Zuccarini, WIPO Verfahren Nr. D2002-0834).

Ausgangspunkt für die Prüfung der Identität bzw. verwechslungsfähigen Ähnlichkeit in diesem Sinne ist dabei allein die Second-Level-Domain, während die jeweilige Top-Level-Domainnamen (z.B. „.com”, „.net”, „.org”) aufgrund ihrer von den Nutzern erkannten technisch-funktionalen Bedeutung bei der vergleichenden Gegenüberstellung außer Betracht bleiben.

Nach den vorgenannten Grundsätzen besteht zwischen den INTERSPORT-Marken und den streitgegenständlichen Domainnamen <intersport-ischgl.com> und <ischgl-intersport.com> verwechslungsfähige Ähnlichkeit. Es ist anerkannt, dass geographischen Zusätzen wie dem Begriff „Ischgl” kein prägender Einfluss auf den Gesamteindruck eines Zeichens zukommt, da diese vom Verkehr üblicherweise als beschreibende Angabe verstanden werden und diese daher der Annahme einer verwechslungsfähigen Ähnlichkeit nicht entgegenstehen (statt vieler Koninklijke Philips Electronics NV v. Gopan P.K., WIPO Verfahren Nr. D2001-0171). Die Voraussetzungen des Paragraf 4(a)(i) der Richtlinie liegen demnach vor.

Die Frage, ob die österreichischen Marken der Beschwerdeführerin wegen Nichtbenutzung in Österreich löschungsreif sind, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen. Es ist in der Entscheidungspraxis allgemein anerkannt, dass ein Beschwerdeführer, der Inhaber einer registrierten Marke ist, die Voraussetzungen des Paragraf 4(a)(i) der Richtlinie erfüllt. Die Frage, ob die Marke wegen Nichtbenutzung oder absoluter Schutzhindernisse löschungsreif ist, kann wegen der Bindung des Schiedsgerichts an die Eintragung nicht als Einwendung geltend gemacht werden (vgl. Carboatmedia société par actions simplifiée v. Foreign Dimension, WIPO Verfahren Nr. D2008-0023; Yell Limited v. Ultimate Search, WIPO Verfahren Nr. D2005-0091; AIB-Vincotte Belgium ASBL, AIB-Vincotte USA Inc./Corporation Texas v. Guillermo Lozada, Jr., WIPO Verfahren Nr. D2005-0485). Der Beschwerdeführerin steht es freilich offen, in einem Verfahren vor den ordentlichen Gerichten klären zu lassen, ob die streitgegenständliche Marke rechtserhaltend benutzt wurde und der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Übertragungsanspruch zu Recht besteht.

Darüber hinaus setzt die Richtlinie nicht voraus, dass die Marke, auf die sich der Beschwerdeführer beruft, in dem Land geschützt ist, in dem die Registrierung und Benutzung des Domainnamens erfolgte (vgl. WIPO Overview of WIPO Panel Views on Selected Richtlinie Questions; Infospace.com Inc. v. Infospace Technology Co. Ltd., WIPO Verfahren Nr. D2002-0074; UNIVERSAL CITY STUDIOS, INC. v. GARETH EVANS, E-Resolution Verfahren Nr. AF-0207; Riyad Bank v J. Boschert, WIPO Verfahren Nr. D2001-1235, Funskool (India) Ltd. v. funschool.com Corporation, WIPO Verfahren Nr. D2000-0796; Uniroyal Engineered Products, Inc. v. Nauga Network Services, WIPO Verfahren Nr. D2000-0503).

Sollte die Beschwerdegegnerin der Auffassung sein, der geltend gemachte Anspruch auf Übertragung der streitgegenständlichen Domainnamen bestehe nicht, da die Marken der Beschwerdeführerin wegen Nichtbenutzung löschungsreif seien, steht es ihr frei, diese Frage durch Einleitung eines Verfahrens vor den ordentlichen Gerichten zu klären zu lassen.

B. Fehlendes Recht oder berechtigtes Interesse an den Domainnamen

Die Gewährung eines Übertragungsanspruches oder Löschungsanspruches setzt gemäß Paragraf 4(a)(ii) der Richtlinie weiterhin voraus, dass sich der Domaininhaber nicht auf ein eigenes Recht oder berechtigtes Interesse an dem Domainnamen berufen kann. Paragraf 4(c) der Richtlinie zählt beispielhaft und nicht abschließend drei Umstände auf, die als Nachweis eines Rechts oder berechtigten Interesses genügen. Ein Recht oder berechtigtes Interesses im Sinne des Paragraf 4(a)(ii) der Richtlinie soll danach insbesondere dann vorliegen, wenn unter Würdigung aller vorgetragenen Beweismittel festgestellt wird, dass

(1) der Domaininhaber den Domainnamen oder einen diesem entsprechenden Namen vor Anzeige der Streitigkeit für ein gutgläubiges Angebot von Waren oder Dienstleistungen verwendet oder eine solche Verwendung nachweislich vorbereitet hat,

(2) der Domaininhaber allgemein (als Einzelperson, Unternehmen oder andere Organisation) unter dem Domainnamen bekannt ist, selbst wenn er eine Marke nicht erworben hat, oder

(3) der Domaininhaber den Domainnamen in berechtigter nichtgewerblicher oder sonst anerkennenswerter Weise ohne Gewinnerzielungsabsicht und ohne den Willen, Verbraucher in irreführender Weise abzuwerben oder die fragliche Marke zu verunglimpfen, verwendet.

Die Beweislast dafür, dass dem Beschwerdegegner kein Recht oder berechtigtes Interesse an dem Domainnamen zusteht, liegt, wie sich aus Paragraf 4(a) der Richtlinie ergibt, grundsätzlich beim Beschwerdeführer. Wenn dieser allerdings Tatsachen vorträgt, aus denen sich dem ersten Anschein nach ergibt, dass dem Beschwerdegegner kein Recht oder berechtigtes Interesse an dem Domainnamen zusteht, liegt es wiederum beim Beschwerdegegner, Umstände darzulegen, aus denen sich sein Recht oder berechtigtes Interesse an dem Domainnamen ergibt.

Die Beschwerdeführerin hat dargelegt, dass ihr Markenrechte an dem Zeichen INTERSPORT zustehen und ausreichende Tatsachen vorgetragen, aus denen sich dem ersten Anschein nach ergibt, dass die Beschwerdegegnerin keine Rechte oder legitime Interessen an dem streitgegenständlichen Domainnamen hat. Es oblag daher der Beschwerdegegnerin, ein Recht oder berechtigtes Interesse an diesen Domainnamen nachzuweisen.

Die Beschwerdegegnerin wendet ein, die streitgegenständlichen Domainnamen seien rein generisch und bestünden aus der Ortbezeichnung „Ischgl” und dem beschreibenden Begriff „intersport”, der als „interdisziplinärer Sport”, „interdisziplinäre Sportmöglichkeit” oder auch „Sportangebot für internationale Interessen” im geografischen Bereich der Gemeinde Ischgl verstanden werden könne.

Diesem Einwand kann nicht gefolgt werden. Zwar ist die Registrierung von beschreibenden Domainnamen rechtlich regelmäßig nicht zu beanstanden ist (vgl. Allocation Network GmbH v. Steve Gregory, WIPO Verfahren Nr. D2000-0016; Shirmax Retail Ltd./Détaillants Shirmax Ltée V. Ces Marketing Group Inc., E-Resolution Verfahren Nr. AF-0104; Robert Chestnutt v. Jennifer Tumminelli, WIPO Verfahren Nr. D2000-1758; Coming Attractions, Ltd. v. Comingattractions.Com, NAF Verfahren Nr. FA 94341; Choice Courier Systems, Inc. v. William H. Kirkendale, WIPO Verfahren Nr. D2002-0483).

Der Begriff „intersport”, eine Kombination des lateinischen Wortes „inter” (= „zwischen”) und des Begriffs „Sport” weist jedoch keinen eindeutigen beschreibenden Inhalt auf und wird daher vom Verkehr nicht sofort als rein beschreibender Hinweis auf bestimmte Waren und Dienstleistungen verstanden. Diese Annahme wird gestützt von dem Umstand, dass die INTERSPORT-Marken der Beschwerdeführerin in zahlreichen Ländern als unterscheidungskräftig angesehen und als Wortmarken eingetragen wurden.

Die Beschwerdegegnerin hat auch keine sonstigen Gründe vorgetragen, aus denen sich ein Recht oder berechtigtes Interesse ergeben könnte. Das Beschwerdepanel kommt daher zu dem Schluss, dass die Beschwerdegegnerin keine Rechte oder legitime Interessen an dem Domainnamen hat und die Voraussetzungen des Paragraf 4(a)(ii) der Richtlinie ebenfalls vorliegen.

C. Bösgläubige Registrierung und Benutzung der Domainnamen

Damit eine Beschwerde Erfolg haben kann, muss das Beschwerdepanel überzeugt sein, dass der Domainname bösgläubig eingetragen wurde und bösgläubig benutzt wird.

Paragraf 4(b) der Richtlinie nennt nicht abschließend die folgenden vier Umstände, die, falls vom Beschwerdepanel festgestellt, den Nachweis der bösgläubigen Registrierung und Nutzung beinhalten:

(1) Umstände, die darauf hindeuten, dass der Beschwerdegegner den Domainnamen vorrangig deshalb erworben hat, um ihn dem Beschwerdeführer, der Inhaber der Marke ist, oder einem seiner Wettbewerber gegen ein Entgelt, welches seine nachweisbaren, mit dem Domainnamen unmittelbar in Verbindung stehenden Unkosten übersteigt, zu veräußern, zu vermieten oder auf andere Weise zu übertragen;

(2) der Beschwerdegegner hat den Domainnamen in der Absicht registriert, den Inhaber der Marke an deren Wiedergabe in einem seiner Marke entsprechenden Domainnamen zu hindern, sofern sein Verhalten einem entsprechenden Muster folgt;

(3) der Beschwerdegegner hat den Domainnamen vorrangig in der Absicht registriert, den Geschäftsbetrieb eines Wettbewerbers zu behindern; oder

(4) der Beschwerdegegner hat willentlich und in Gewinnerzielungsabsicht versucht, durch die Benutzung des Domainnamens Internetbenutzer zu seiner Website oder zu einer anderen Online-Präsenz zu lenken, indem er eine Verwechslungsgefahr mit der Marke des Beschwerdeführers hinsichtlich Herkunft, Unterstützung, Zugehörigkeit oder Billigung seiner Website, seiner Online-Präsenz oder von auf seiner Website oder Online-Präsenz angebotenen Produkten oder Dienstleistungen geschaffen hat.

Das Beschwerdepanel geht davon aus, dass die Beschwerdegegnerin die INTERSPORT-Marken, die nach eigener Kenntnis des Beschwerdepanels seit vielen Jahren bestehen und intensiv benutzt werden, zum Zeitpunkt der Registrierung der streitgegenständlichen Domainnamen gekannt hat. Die Beschwerdegegnerin bietet identische bzw. ähnliche Waren und Dienstleistungen wie die Beschwerdeführerin an. Es liegt daher die Annahme nahe, dass die Beschwerdegegnerin die Marken der Beschwerdeführerin kannte, zumal am Ort des Sitzes der Beschwerdegegnerin in Ischgl ein mit der Beschwerdeführerin assoziiertes Geschäft mit mehreren Filialen betrieben wird (INTERSPORT Mathoy, <intersport-mathoy.at>).

Die Beschwerdegegnerin hat die streitgegenständlichen Domainnamen auch bösgläubig im Sinne der Richtlinie registriert und benutzt.

Die Beschwerdeführerin hat vorgetragen, dass die Domainnamen zunächst in Verbindung mit den Webseiten der Beschwerdegegnerin benutzt wurden. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdegegnerin die Domainnamen und die Marken der Beschwerdeführerin gezielt dazu verwendete, Internetnutzer zu ihren Website zu lenken, indem sie eine Verwechslungsgefahr mit dem Zeichen der Beschwerdeführerin hinsichtlich Quelle, Urheberschaft, Zugehörigkeit oder Unterstützung ihrer Webseiten oder von auf ihrer Webseite angebotenen Produkten oder Dienstleistungen begründete.

Da der Verkehr in den streitgegenständlichen Domainnamen einen Hinweis auf die Beschwerdeführerin sieht, führt die Benutzung der Domainnamen auch dann zu einer die geschäftlichen Interessen berührenden Vewechslungsgefahr, wenn diese beim Betrachten der Website alsbald merken, dass die dort angebotenen Waren und Dienstleistungen nicht von dieser stammen. (vgl. Deutsche Telekom AG v. Michael Wilhelm, WIPO Verfahren Nr. D2002-0182; Bass Hotels & Resorts, Inc. v. Mike Rodgerall, WIPO Verfahren Nr. D2000-0568; Mick Jagger v. Denny Hammerton, NAF Verfahren Nr. FA 95261; Les Promotions Atlantiques Inc./Atlantic Promotion v. Stéphane B. Doing Business As Divertissements Cyber2000, E-Resolution Verfahren Nr. AF-0286).

An dieser Beurteilung ändert nichts, dass die Beschwerdegegnerin inzwischen die Benutzung der Domainnamen aufgegeben hat. Wurde ein Domainname erst einmal bösgläubig eingetragen und benutzt, entfällt die Bösgläubigkeit im Sinne der Richtlinie nicht dadurch, dass die Beschwerdegegnerin diese Benutzung später aufgibt. Hinzu kommt, dass die Beschwerdegegnerin die Benutzung der streitgegenständlichen Domainnamen nach dem unbestrittenen Vorbringen der Beschwerdeführerin erst nach Abmahnung durch die Beschwerdeführerin eingestellt hat.

Das Beschwerdepanel kommt daher zu dem Ergebnis, dass die Domainnamen durch die Beschwerdegegnerin gemäß Paragraf 4(a)(iii) der Richtlinie bösgläubig registriert und verwendet wurden.

7. Entscheidung

Aus den vorgenannten Gründen ordnet das Beschwerdepanel gemäß Paragrafen 4(i) der Richtlinie und 15 der Verfahrensordnung an, dass die Domainnamen <intersport-ischgl.com> und <ischgl-intersport.com> auf die Beschwerdeführerin übertragen werden.


Torsten Bettinger
Einzelbeschwerdepanelmitglied

Datum: 14 Dezember 2009