WIPO

WIPO Arbitration and Mediation Center

EXPERTENENTSCHEID

comparis.ch AG v. Matthias Moench

Verfahren Nr. DCH2008-0029

1. Die Parteien

Die Gesuchstellerin ist comparis.ch AG, Zürich, Schweiz, vertreten durch Adriel Caro, Kanzlei Caro, Zürich, Schweiz.

Der Gesuchsgegner ist Matthias Moench, Horni Mesto, Tschechische Republik.

2. Streitiger Domain-Name

Gegenstand des Verfahrens ist der Domain-Name <compais.ch> (nachfolgend der „Domain-Name”).

Die Domainvergabestelle ist SWITCH, Zürich, Schweiz.

3. Verfahrensablauf

Das Gesuch ging beim WIPO Arbitration and Mediation Center (das „Center”) in deutscher Sprache am 12. Dezember 2008 ein. Es stützt sich auf das Verfahrensreglement von SWITCH für Streitbeilegungsverfahren für “.ch” und “.li” Domainnamen (“Verfahrensreglement”), welches am 1. März 2004 in Kraft getreten ist.

Am 16. Dezember 2008 bestätigte die Domainvergabestelle SWITCH, dass der Gesuchsgegner Inhaber und administrative Kontaktperson des Domainnamens ist. Das Center stellte fest, dass das Gesuch den formellen Anforderungen des Verfahrensreglements entspricht.

Am 29. Dezember 2008 wurde das Gesuch ordnungsgemäss zugestellt und das Streitbeilegungsverfahren eingeleitet. Die Frist für die Einreichung einer Gesuchserwiderung endete am 18. Januar 2009.

Das Center teilte mit Schreiben vom 20. Januar 2009 mit, dass der Gesuchsgegner weder eine Gesuchserwiderung eingereicht, noch auf andere Weise gegenüber dem Center seine Bereitschaft zur Teilnahme an einer Schlichtungsverhandlung zum Ausdruck gebracht hat. Die Gesuchsstellerin wurde vom Center über die Möglichkeit informiert, die Fortsetzung des Verfahrens zu verlangen.

Am 29. Januar 2009 wurde das Verfahren in Übereinstimmung mit Paragraph 19 des Verfahrensreglements fortgesetzt und das Center bestellte am 3. Februar 2009 Dr. Bernhard F. Meyer als Experten. Der Experte stellt fest, dass er ordnungsgemäss bestellt wurde und hat in Übereinstimmung mit Paragraph 4 des Verfahrensreglements seine Unabhängigkeit erklärt.

4. Sachverhalt

Die Gesuchsstellerin bietet nach eigenen Angaben den führenden Internet-Vergleichsdienst der Schweiz für Tarife und Leistungen von Krankenkassen, Versicherungen, Banken, Telecom-Anbietern, Immobilien, Autos und Unterhaltungselektronik an. Die Gesuchsstellerin comparis.ch AG wurde 1996 gegründet.

Die Gesuchsstellerin hat diverse schweizerische Marken registrieren lassen, u.a. die folgenden:

- COMPARIS, Nr. 472823, hinterlegt am 25. November 1999, für die Waren- und Dienstleistungsklassen 35-36, 38, 42;

- COMPARIS (als Erweiterung der älteren Marke Nr. 472823), Nr. 556320, hinterlegt am 14. Juli 2006, für die Waren- und Dienstleistungsklassen 3, 5, 7-9, 11-12, 14-16, 18, 20-21, 24-25, 27-28, 35-45;

- COMPARIS.CH, hinterlegt am 14. Juli 2006, für die Waren- und Dienstleistungsklassen 3, 5, 7-9, 11-12, 14-16, 18, 20-21, 24-25,27-28, 35-45.

Zudem ist die Gesuchsstellerin Inhaberin des Domain-Namens „comparis.ch“, der am 22. Mai 1996 registriert wurde.

Die Gesuchsgegnerin ist Inhaberin des streitigen Domain-Namens <compais.ch>. Auf der entsprechenden Website befinden sich diverse Links zu externen Versicherungs- sowie Reiseanbietern.

5. Parteivorbringen

A. Gesuchstellerin

Die Gesuchsstellerin bringt vor, in ihren Kennzeichenrechten krass verletzt worden zu sein. Sie führt aus, dass sie, bzw. ihre Marke und Firma in der Schweiz flächendeckend bei der Bevölkerung bekannt sei, und dass die Marke „Berühmtheit“ im Sinne des Markenrechts erreiche.

Die Gesuchstellerin führt weiter aus, der umstrittene Domain-Name habe aufgrund der ausserordentlichen Ähnlichkeit mit dem der Gesuchsstellerin ein hohes Verwechslungspotential. Visuell und phonetisch seien die beiden Domain-Namen kaum zu unterscheiden.

Des weiteren macht die Gesuchsstellerin ein unlauteres Verhalten seitens des Gesuchsgegners geltend, da dieser unter dem sehr ähnlichen Domain-Namen nahezu identische Dienstleistungen anbiete, offensichtlich, um vom Bekanntheitsgrad der Gesuchsstellerin zu profitieren.

B. Gesuchsgegner

Der Gesuchsgegner hat sich trotz korrekter Zustellung nicht zum Gesuch geäussert. Aus diesem Grund basiert der Experte seine Entscheidfindung auf den von der Gesuchsstellerin vorgebrachten Fakten und der Erscheinung der umstrittenen Webseite im Internet.

6. Entscheidungsgründe

Gemäss Paragraph 24(c) des Verfahrensreglements gibt der Experte dem Gesuch statt, wenn die Registrierung oder Verwendung des Domain-Namens eine klare Verletzung eines Kennzeichenrechts darstellt, das dem Gesuchsteller nach dem Recht der Schweiz oder Liechtensteins zusteht.

Gemäss Paragraph 24(d) des Verfahrensreglements liegt eine klare Verletzung eines Kennzeichenrechts insbesondere dann vor, wenn

(i) sowohl der Bestand als auch die Verletzung des geltend gemachten Kennzeichenrechts sich klar aus dem Gesetzeswortlaut oder aus einer anerkannten Auslegung des Gesetzes und den vorgetragenen Tatsachen ergeben und durch die eingereichten Beweismittel nachgewiesen sind; und

(ii) der Gesuchsgegner keine relevanten Verteidigungsgründe schlüssig vorgetragen und bewiesen hat; und

(iii) die Rechtsverletzung, je nach dem im Gesuch erhobenen Rechtsbegehren, die Übertragung oder Löschung des Domain-Namens rechtfertigt.

Diese Voraussetzungen werden nachstehend geprüft:

(i) Bestand und Verletzung eines Kennzeichenrechts

Wie unter Absatz 4 dargelegt, ist die Gesuchstellerin Inhaberin mehrerer Marken mit dem Kennzeichen COMPARIS.

Art. 13 Abs. 1 Markenschutzgesetz (“MSchG”) verleiht einem Markeninhaber das ausschliessliche Recht, die Marke zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen zu gebrauchen, für die sie beansprucht wird. Gemäss Art. 13 Abs. 2 MSchG kann der Markeninhaber einem anderen den Gebrauch eines Zeichens untersagen, welches die Rechte des Markeninhabers verletzt, z.B. indem es mit einer älteren Marke für gleichartige Waren oder Dienstleistungen identisch oder verwechselbar ist (Art. 3 Abs. 1 lit. a bis c MSchG).

Der umstrittene Domain-Name unterscheidet sich von der geschützten Marke

COMPARIS der Gesuchstellerin bloss durch das Fehlen des Buchstabens “R”. Weder das Schriftbild noch der Klang von „compais“ heben sich von der geschützten Marke ab, sie sind sich vielmehr mit der geschützten Marke verwechselbar ähnlich.

Aufgrund der ebenfalls auffälligen Ähnlichkeit der auf beiden Webseiten angebotenen Dienstleistungen wird die Verwechslungsgefahr noch erhöht. Um einer Verwechslungsgefahr vorzubeugen, müssen die Zeichen je ähnlicher die Produkte sind desto verschiedener sein (BGE 122 II 381, 387 f.).

Die Registrierung und die Benutzung des Domain-Namens ist daher geeignet, eine Verwechslungsgefahr mit den Marken COMPARIS bzw. COMPARIS.CH zu erzeugen und deren Kennzeichnungsrecht zu verletzen und zu schwächen.

(ii) Verteidigungsgründe

Der Gesuchsgegner hat in diesem Verfahren keine Verteidigungsgründe geltend

gemacht und es sind auch aus den Akten keine legitimen Interessen des Gesuchsgegners zur Benutzung des streitigen Domain-Namens ersichtlich.

Es bestehen sogar Anhaltspunkte dafür, dass der Gesuchsgegner den Domain-Namen registriert haben könnte, um aus der Bekanntheit der Gesuchstellerin im relevanten Markt und aus der Nähe zu deren registrierten Marken Nutzen zu ziehen.

(iii) Rechtfertigung der Übertragung

Domainnamen unterstehen neben dem Kennzeichenrecht auch dem Lauterkeitsgebot des Wettbewerbsrechts (BGE 126 III 245). Nach Art. 2 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist unlauter und damit widerrechtlich, jedes täuschende oder in anderer Weise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossende Verhalten oder Geschäftsgebaren, welches das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflusst. Nach Art. 3 lit. d UWG handelt unlauter, wer Massnahmen trifft, die geeignet sind, Verwechslungen mit den Waren, Werken, Leistungen oder dem Geschäftsbetrieb eines anderen herbeizuführen.

In casu. wird die Gefahr einer Verwechslung insbesondere durch die fettgedruckte Überschrift „WWW.COMPARIS.CH“ auf der Webseite des Gesuchgegners herbeigeführt. Aufgrund dieser Überschrift wähnt sich der Internet-Benutzer auf der Seite der Gesuchsstellerin.

Ausserdem fallen die Schaffung einer Verwässerungsgefahr durch die Benutzung eines ähnlichen Domainnamens, sowie das potentielle Ausnutzen von Tippfehlern von Internet-Benutzer bei der Eingabe des Domainnamens (sog. “Typosquatting”), unter die Generalklausel von Art. 2 UWG (vgl. YouTube, LLC v. Matthias Moench, WIPO Verfahren Nr. DCH2007-0010; Raiffeisen Schweiz Genossenschaft v. Nguyen Huong Quynh, WIPO Verfahren Nr. DCH2007-0023).

Die Voraussetzungen von Paragraph 24(c) und (d) des Verfahrensreglements sind somit erfüllt und die Übertragung des streitgegenständlichen Domain-Namens auf die Gesuchstellerin ist sowohl aus markenrechtlichen als auch aus lauterkeitsrechtlichen Gründen gerechtfertigt.

7. Entscheidung

In Übereinstimmung mit Paragraph 24 des Verfahrensreglements ordnet der Experte die Übertragung des Domain-Namens <compais.ch> auf die Gesuchsstellerin an.


Dr. Bernhard F. Meyer
Experte

Datum: 17. Februar 2009