WIPO

 

WIPO Arbitration and Mediation Center

 

EXPERTENENTSCHEID

Comparis.ch AG v. Nguyen Huong Quynh

Verfahren Nr. DCH2008-0003

 

1. Die Parteien

Die Gesuchstellerin ist Comparis.ch AG aus Zürich, Schweiz, vertreten durch Kanzlei Caro, Zürich, Schweiz.

Die Gesuchsgegnerin ist Nguyen Huong Quynh aus Hanoi, Vietnam.

 

2. Streitiger Domain-Name

Gegenstand des Verfahrens ist der Domainname <coparis.ch> (nachfolgend der “Domainname”).

Die Domainvergabestelle ist SWITCH, Zürich, Schweiz.

 

3. Verfahrensablauf

Das Gesuch ging am 11. April 2008 beim WIPO Arbitration and Mediation Center (“Center”) ein. Das Gesuch stützt sich auf das Verfahrensreglement von SWITCH für Streitbeilegungsverfahren für “.ch” und “.li” Domainnamen (“Verfahrensreglement”), welches am 1. März 2004 in Kraft getreten ist.

Am 14. April 2008 bestätigte die Domainvergabestelle SWITCH, dass die Gesuchsgegnerin Inhaberin und administrative Kontaktperson des Domainnamens ist. Das Center bat die Gesuchstellerin am 14. April 2008 das Gesuch formal zu ergänzen und wies darauf hin dass die Sprache des Registrierungsvertrages Englisch sei. Die Gesuchstellerin reichte am 16. April 2008 mit Kopie an die Gesuchsgegnerin eine Ergänzung zum Gesuch auf Englisch ein und beantragte, das Verfahren auf Deutsch durchzuführen, da die Website “www.coparis.ch” in deutscher Sprache verfasst sei. Am folgenden Tage bestätigte das Center ebenfalls auf Englisch den Erhalt dieser Gesuchsergänzung.

Am 22. April 2008 wurde das Gesuch ordnungsgemäss der Gesuchsgegnerin auf Deutsch zugestellt und das Streitbeilegungsverfahren eingeleitet. Die Frist für die Einreichung einer Gesuchserwiderung war der 12. Mai 2008.

Das Center teilte mit Schreiben vom 14. Mai 2008 mit, dass die Gesuchsgegnerin weder eine Gesuchserwiderung eingereicht noch auf andere Weise gegenüber dem Center ihre Bereitschaft zur Teilnahme an einer Schlichtungsverhandlung zum Ausdruck gebracht hatte. Die Gesuchstellerin wurde daraufhin vom Center über die Möglichkeit benachrichtigt, die Fortsetzung des Verfahrens zu beantragen.

Am 15. Mai 2008 stellte die Gesuchstellerin einen Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens, und nach Einzahlung der Gebühr wurde das Verfahren in Übereinstimmung mit Paragraph 19 des Verfahrensreglements am 26. Mai 2008 fortgesetzt. Das Center bestellte am 5. Juni 2008, Tobias Zuberbühler als Experten. Der Experte hat in Übereinstimmung mit Paragraph 4 des Verfahrensreglements seine Unabhängigkeit erklärt und stellt fest, dass er ordnungsgemäss bestellt wurde.

 

4. Sachverhalt

Die Gesuchstellerin bietet online Vergleichsdienstleistungen an, u.a. in den Bereichen Versicherungen, Krankenkassen und Immobilien.

Die Gesuchstellerin ist seit 1996 Inhaberin der Schweizer Firma “Comparis GmbH” deren Name später im Handelsregister zu “Comparis.ch AG” geändert wurde. Die Hauptmarke COMPARIS (Nr. 556320) wurde am 14. Juli 2006 als Erweiterung der älteren Marke COMPARIS (Nr. 472823, registriert am 25. November 1999) beim Institut für Geistiges Eigentum hinterlegt und anschliessend auch eingetragen. Zudem ist die Gesuchstellerin Inhaberin des Domainnamens <comparis.ch>, der am 22. Mai 1996 registriert wurde.

Der strittige Domainname wurde am 13. November 2006 durch die Gesuchsgegnerin registriert.

 

5. Parteivorbringen

A. Gesuchstellerin

Die Gesuchstellerin beruft sich auf ihre Marken und gibt an, dass diese in der Schweiz Berühmtheit im Sinne des Markenrechts erlangt hätten. Sie argumentiert ausserdem, dass der Domainname der Gesuchsgegnerin <coparis.ch> und ihr eigener Domainname <comparis.ch> ausserordentlich ähnlich seien und daher ein hohes Verwechslungspotential aufweisen. Man könne nur schon wegen eines kleinen Tippfehlers schnell auf die Website der Gesuchsgegnerin anstatt auf jene der Gesuchstellerin gelangen. Da diese zudem gleiche Dienstleistungen wie die Gesuchstellerin anbiete, bestünde die Gefahr, dass ein Internet-Benutzer sich auf der Website der Gesuchstellerin wähnt.

Ausserdem erwecke das Angebot identischer Dienstleistungen mit einem fast identischen Kennzeichen den starken Eindruck, dass die Gesuchsgegnerin absichtlich einen mit <comparis.ch> nahezu identischen Domainnamen gewählt habe, um von der Bekanntheit der Gesuchstellerin zu profitieren, was ein unlauteres Verhalten aufzeige.

B. Gesuchsgegnerin

Die Gesuchsgegnerin hat keine Gesuchserwiderung eingereicht.

 

6. Entscheidungsgründe

Gemäss Paragraph 24(c) des Verfahrensreglements gibt der Experte dem Gesuch statt, wenn die Registrierung oder Verwendung des Domainnamens eine klare Verletzung eines Kennzeichenrechts darstellt, das dem Gesuchsteller nach dem Recht der Schweiz oder Liechtensteins zusteht.

Gemäss Paragraph 24(d) des Verfahrensreglements liegt eine klare Verletzung eines Kennzeichenrechts insbesondere dann vor, wenn

(i) sowohl der Bestand als auch die Verletzung des geltend gemachten Kennzeichenrechts sich klar aus dem Gesetzeswortlaut oder aus einer anerkannten Auslegung des Gesetzes und den vorgetragenen Tatsachen ergeben und durch die eingereichten Beweismittel nachgewiesen sind; und

(ii) der Gesuchsgegner keine relevanten Verteidigungsgründe schlüssig vorgetragen und bewiesen hat; und

(iii) die Rechtsverletzung, je nach dem im Gesuch erhobenen Rechtsbegehren, die Übertragung oder Löschung des Domainnamens rechtfertigt.

A. Verfahrenssprache

Da die Website der Gesuchsgegnerin in deutscher Sprache verfasst ist, das Gesuch auf Deutsch eingereicht wurde und die Gesuchsgegnerin den auf Englisch gestellten Antrag der Gesuchsstellerin vom 16. April 2008 dass die Verfahrenssprache Deutsch sein soll nicht angefochten hat, beschliesst der Experte gemäss Paragraph 7 des Verfahrensreglements, dem Antrag der Gesuchstellerin statt zu geben und die Entscheidung in deutscher Sprache zu erlassen.

B. Die Gesuchstellerin verfügt über Kennzeichenrechte

Die Gesuchstellerin hat bewiesen, dass sie seit 1999 Inhaberin der Schweizer Marke COMPARIS ist.

C. Klare Verletzung der Rechte der Gesuchstellerin

Das Bundesgericht hielt in einem Leitentscheid fest, dass Domainnamen eine Kennzeichnungsfunktion haben und gegenüber den absolut geschützten Kennzeichen Dritter den gebotenen Abstand einzuhalten haben, um Verwechslungen zu vermeiden (BGE 126 III 244, <berneroberland.ch>). Eine Verwechslungsgefahr besteht, sobald es aufgrund der erwähnten Kriterien (Schriftbild, Wirkung, Sinngehalt) und aufgrund der Gleichartigkeit des Angebots an Dienstleistungen, bei den Benutzern des Internets zu Verwechslungen kommen kann. Dass Verwechslungen tatsächlich stattgefunden haben, ist nicht Voraussetzung (BGE 128 III 401 E. 5, <luzern.ch>).

Gemäss Art. 13 Abs. 2 MSchG kann der Markeninhaber anderen verbieten, ein Zeichen zu gebrauchen, das nach Art. 3 Abs. 1 MSchG vom Markenschutz ausgeschlossen ist. Gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. c MSchG ist ein Zeichen vom Markenschutz ausgeschlossen, wenn es mit einer älteren Marke ähnlich und für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen bestimmt ist, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt.

Domainnamen unterstehen überdies dem Lauterkeitsgebot des Wettbewerbsrechts (BGE 126 III 245). Gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG handelt unlauter, wer Massnahmen trifft, die geeignet sind, Verwechslungen mit den Waren, Werken, Leistungen oder dem Geschäftsbetrieb eines anderen herbeizuführen. Zudem fällt die Schaffung einer Verwässerungsgefahr durch die Benutzung eines ähnlichen Domainnamens, z.B. durch Ausnutzen von Tippfehlern der Internet-Benutzer bei der Eingabe des Domainnamens, um die Benutzer auf die eigene Website zu lenken (sog “Typosquatting”), unter die Generalklausel von Art. 2 UWG (Pedrazzini/Pedrazzini, Unlauterer Wettbewerb, 2. Aufl. 2002, N 4.19; vgl. auch YouTube, LLC v. Matthias Moench, WIPO Case No. DCH2007-0010, <yuotube.ch> u.a.; Raiffeisen Schweiz Genossenschaft v. Nguyen Huong Quynh, WIPO Case No. DCH2007-0023, <raiffeise.ch>; TDC Switzerland AG v. Algis Skara, WIPO Case No. DCH2006-0028, <sunirse.ch>).

Der strittige Domainname <coparis.ch> unterscheidet sich von der geschützten Marke COMPARIS durch das Fehlen des Buchstabens “M”. Nach Ansicht des Experten sind das Schriftbild und der phonetische Klang von “Comparis” und “Coparis” verwechselbar ähnlich. Wie durch die Gesuchstellerin bewiesen, bietet die Gesuchsgegnerin unter dem streitgegenständigen Domainnamen gleiche Dienstleistungen wie die Gesuchstellerin an (Versicherungen und Krankenkassen), was die Verwechslungsgefahr noch erhöht.

Die Registrierung und Benutzung des Domainnamens zum Zwecke des Typosquattings verstösst somit gegen Art. 13 MSchG sowie Art. 2 und Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG.

Da die Gesuchsgegnerin keine schlüssigen Verteidigungsgründe vorbringt, welche die Darstellungen der Gesuchstellerin widerlegen oder ihr eigenes legitimes Interesse begründen, befindet der Experte, dass die Verletzung der Rechte der Gesuchstellerin durch die Registrierung und Verwendung des Domainnamens seitens der Gesuchsgegnerin eine Übertragung des Domainnamens rechtfertigt.

 

7. Entscheidung

Der Experte entscheidet aus den oben genannten Gründen, dass der Domainname <coparis.ch> gemäss Paragraph 24 des Verfahrensreglements an die Gesuchstellerin zu übertragen ist.


Tobias Zuberbühler
Experte

Datum: 19. Juni 2008