WIPO

 

WIPO Arbitration and Mediation Center

 

ENTSCHEIDUNG DES BESCHWERDEPANELS

Deutsche Telekom AG v. Andreas Kusch

Verfahren Nr. D2008-0768

 

1. Die Parteien

Beschwerdeführerin ist die Deutsche Telekom AG aus Bonn, Deutschland, vertreten durch Lovells LLP, Deutschland.

Beschwerdegegner ist Andreas Kusch aus Los Silos, Spanien.

 

2. Domain Namen und Domainvergabestelle

Die streitigen Domainnamen <t-com-service.com> und <t-mobile-service.com> (die „Domainnamen“) sind bei der EPAG Domainservices GmbH, Bonn, Deutschland registriert.

 

3. Verfahrensablauf

Die Beschwerde ging beim WIPO Arbitration and Mediation Center (dem „Center“) am 15. Mai 2008 per E-Mail und am 16. Mai 2008 per Post ein. Am 16. Mai 2008 hat das Center eine Bitte um Bestätigung der Registrierungsdaten hinsichtlich der streitigen Domainnamen an EPAG Domainservices GmbH geschickt. Am 20. Mai 2008 bestätigte EPAG Domainservices GmbH, dass der Beschwerdegegner Inhaber und administrative Kontaktperson für die Domainnamen sei.

Am 21. Mai 2008 teilte das Center dem Beschwerdeführer mit, dass gemäss Paragraph 11 der Verfahrensordnung in Abwesenheit anderweitiger Parteivereinbarungen das Verfahren in der Sprache des Registrierungsvertrages durchgeführt werden soll, die im vorliegenden Fall deutsch sei. Aufgrund einer Fristverlängerung vom 23. Mai 2008 übermittelte die Beschwerdeführerin am 2. Juni 2008 die entsprechende Übersetzung und geänderte Fassung der Beschwerde per Email und am 5. Juni 2008 per Post.

Das Center stellte fest, dass die Beschwerde den formellen Anforderungen der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der „Richtlinie“), der Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der „Verfahrensordnung“) und den WIPO Supplemental Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (den „Ergänzenden Verfahrensregeln“) genügt.

Gemäß Paragraphen 2(a) und 4(a) der Verfahrensordnung wurde die Beschwerde dem Beschwerdegegner förmlich zugestellt und das Beschwerdeverfahren am 17. Juni 2008 eingeleitet. Gemäß Paragraph 5(a) der Verfahrensordnung endete die Frist für die Beschwerdeerwiderung am 19. Juli 2008. Am 26. Juni 2008 wurde das Verfahren auf Antrag der Beschwerdeführerin in Anbetracht einer eventuellen einvernehmlichen Übertragung sisitiert. Am 8. Juli 2008 hat das Center das Verfahren auf Antrag der Beschwerdeführerin wieder eingesetzt. Der Beschwerdegegner hat keine Beschwerdeerwiderung eingereicht. Am 22. Juli 2008 teilte das Center demzufolge die Säumnis des Beschwerdegegners mit.

Das Center bestellte Bernhard F. Meyer am 26. August 2008 als Einzelpanelmitglied. Das Beschwerdepanel stellt fest, dass es ordnungsgemäß bestellt wurde. Das Beschwerdepanel hat eine Annahmeerklärung und Erklärung der Unbefangenheit und Unabhängigkeit gemäß Paragraph 7 der Verfahrensordnung abgegeben.

 

4. Sachverhalt

Gemäss dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, ist diese Europas grösstes Telekommunikationsunternehmen und treibt die Internationalisierung der Deutschen Telekom Gruppe mit einer Vielzahl strategischer Beteiligungen ständig voran. Sie beliefert durch regionale Niederlassungen Kunden in über 65 Ländern auf der ganzen Welt. Die Tochtergesellschaft der Beschwerdeführerin T-Mobile International AG & Co. KG (T-Mobile) ist einer der grössten GSM-Mobiltelefonanbieter der Welt.

Der Name „T-Mobile“ wird zur Kennzeichnung der Beschwerdeführerin verwendet und ist der Firmenname unter welchem das Geschäft der Beschwerdeführerin im Bereich Mobiltelefonie betrieben wird. „T-Com“ ist der Firmenname der Geschäftseinheit, unter welcher die Beschwerdeführerin ihr Festnetzgeschäft betreibt.

Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin verschiedener Marken für die Bezeichnung „T-Com“, unter anderem der Deutschen Marken DE30421578 und DE39927025, der Europäischen Gemeinschaftsmarken EM01372150, EM01855329 und EM04501342, sowie der Internationalen Registrierung IR00725860. Weiter verfügt die Beschwerdeführerin über eine grosse Anzahl nationaler Marken, Gemeinschaftsmarken und Internationaler Registrierungen für die Bezeichnung „T-Mobile“: DE39638168, EM00485441 und IR00680034. Folgende Domainnamen wurden durch die Beschwerdeführerin registriert und werden verwendet: „t-com.de“, „t-com.net“, „t-mobile.de“, „t-mobile.net“ und „t-mobile.com“.

Der streitgegenständliche Domainname <t-com-service.com> wurde am 14. Juni 2007 eingetragen und <t-mobile-service.com> am 8. Juli 2008.

Nach Angaben der Beschwerdeführerin, hat der Beschwerdegegner an einem ihrer Partnerprogramme teilgenommen, wobei ihm erlaubt wurde, die Marken der Beschwerdeführerin in dem von ihr genehmigten Umfang zu verwenden, aber nicht, die streitgegenständlichen Domainnamen zu registrieren. Auf der streitigen Webseite „www.t-com-service.com“ hat der Beschwerdegegner Festnetz- und Internetdienstleistungen verschiedener Anbieter angeboten. Momentan werden die Internetnutzer jedoch auf die offizielle „T-home“ Seite weitergeleitet. Der ebenfalls streitige Domainname <t-mobile-service.com> wurde bis anhin noch nicht genutzt.

 

5. Parteivorbringen

A. Beschwerdeführerin

Die Beschwerdeführerin trägt vor, dass die streitgegenständlichen Domainnamen verwechselbar ähnlich zu den Marken „T-Com“ und „T-Mobile“ seien, welche die Domainnamen identisch enthielten. Die blosse Verwendung von Kleinschreibung ändere an der Verwechselbarkeit nichts.

Gemäss der Beschwerdeführerin verhindere der Bestandteil „service“ die Verwechselbarkeit der Domainnamen mit den Marken nicht, da das blosse Hinzufügen beschreibender Begriffe die Öffentlichkeit nicht daran hindere, „t-com“ bzw. „t-mobile“ als die dominante Bestandteile der Domainnamen wahrzunehmen.

Weiter führt die Beschwerdeführerin aus, dass der Beschwerdegegner kein berechtigtes Interesse an der Benutzung der streitigen Domainnamen habe, da diese nicht für ein gutgläubiges Angebot von Waren oder Dienstleistungen genutzt würden und es keine Anzeichen dafür gäbe, dass der Beschwerdegegner vor der Registrierung unter den Namen „T-Com“ oder „T-Mobile“ bekannt gewesen wäre. Der Beschwerdegegner mache also keinen rechtmässigen, nichtgewerblichen oder sonst lauteren Gebrauch von den Domainnamen und sei von der Beschwerdeführerin auch nicht dazu autorisiert worden.

Die Registrierung und Nutzung der Domainnamen sei bösgläubig erfolgt. Die Marken seien zum Zeitpunkt der Registrierung der Domainnamen bereits seit einigen Jahren eingetragen und dem Beschwerdegegner unzweifelhaft bekannt gewesen.

Die bösgläubige Nutzung des Domainnamens „t-com-service.com“ begründet die Beschwerdeführerin damit, dass der Beschwerdegegner durch die Schaffung einer Verwechslungsgefahr mit der bekannten Marke „T-Com“ versucht habe, Internetnutzer auf seine Seite zu lenken. Der Domainname „t-mobile-service.com“ werde derzeit zwar nicht aktiv genutzt, eine solche passive Nutzung stelle aber ebenfalls eine bösgläubige Nutzung dar. Ausserdem habe die Beschwerdegegnerin nicht auf die Aufforderung der Beschwerdeführerin zur Übertragung der genannten Domainnamen reagiert.

B. Beschwerdegegner

Der Beschwerdegegner hat keine Beschwerdeerwiderung eingereicht. Das Beschwerdepanel stützt sich deshalb auf die Fakten, wie sie von der Beschwerdeführerin vorgebracht wurden.

 

6. Entscheidungsgründe

Paragraph 4(a) der Richtlinie bestimmt dass der Beschwerdeführer kumulativ das Folgende zu beweisen hat:

(i) dass die Domainnamen mit einer Marke, aus welcher der Beschwerdeführer Rechte herleitet, identisch oder verwechselbar ähnlich sind,

(ii) dass der Beschwerdegegner weder Rechte noch berechtigte Interessen an den Domainnamen hat und

(iii) dass die Domainnamen bösgläubig registriert wurden und verwendet werden.

A. Identisch oder verwechselbar ähnlich

Die Domainnamen <t-com-service.com> und <t-mobile-service.com> des Beschwerdegegners enthalten die Gesamtheit der von der Beschwerdeführerin vielfach registrierten Marken „T-Com“ und „T-Mobile“. Die blosse Verwendung der Kleinschreibung der genannten Begriffe ändert an der Verwechslungsgefahr nichts (BIC Deutschland GmbH & Co. KG v. Paul Tweed, WIPO Verfahrens Nr. D2000-0418).

Auch das Hinzufügen des generischen Begriffs „service“ zu den Markenbestandteilen ändert nichts daran, dass die Öffentlichkeit „t-com“ und „t-mobile“ als dominante Bestandteile der Domainnamen sofort erkennt. Die Öffentlichkeit wird deshalb mit hoher Wahrscheinlichkeit die Folgerung ziehen, es handle sich bei den streitigen Domainnamen um solche der Markeninhaberin (vgl. Nokia Corporation v. Horoshy, Inc. v. LaPorte Holdings, WIPO Verfahrens Nr. D2004-0851; Bayer AG v. Dangos & Partners, WIPO Verfahrens Nr. D2002-0138; Deutsche Telekom AG v. Philip Seldon/RegTek Whois Envoy, WIPO Verfahrens Nr. D2007-0674).

Der Beschwerdeführer hat somit Element (i) von Paragraph 4(a) der Richtlinie ausreichend nachgewiesen.

B. Rechte oder berechtigtes Interesse des Beschwerdegegners an den Domainnamen

Gemäss Paragraph 4(c) der Richtlinie kann ein Beschwerdegegner seine Rechte und berechtigten Interessen am Domainnamen darlegen. Insbesondere folgende Umstände, falls vom Beschwerdepanel nach Würdigung aller vorgelegten Beweismittel als nachgewiesen erachtet, beweisen die Rechte bzw. berechtigten Interessen des Beschwerdegegners am Domainnamen:

(i) Der Beschwerdegegner hat den Domainnamen oder einen diesem entsprechenden Namen im Zusammenhang mit einem gutgläubigen Angebot von Waren oder Dienstleistungen benutzt oder eine solche Benutzung nachweislich vorbereitet, bevor er eine Mitteilung über das Beschwerdeverfahren erhielt;

(ii) Der Beschwerdegegner ist (als Einzelperson, Unternehmen oder andere Organisation) unter dem Domainnamen allgemein bekannt, auch wenn er keine Rechte an einer Marke erworben hat; oder

(iii) Der Beschwerdegegner nutzt den Domainnamen in rechtmäßiger nichtgewerblicher oder sonst lauterer Weise ohne Gewinnerzielungsabsicht und ohne den Willen, Verbraucher in irreführender Weise abzuwerben oder die fragliche Marke zu verunglimpfen.

Der Beschwerdegegner hat es versäumt, Beweise oder sonstige Tatsachen und Umstände vorzubringen, die auf sein Recht oder sein berechtigtes Interesse an den Domainnamen schliessen lassen.

Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ergeben sich auch keine Indizien für eine Nutzung, bzw. nachweisbare Vorbereitungen für eine Nutzung, der Domainnamen durch den Beschwerdegegner. Dieser ist nicht allgemein unter dem Domainnamen bekannt. Eine rechtmässige Nutzung zu nicht gewerblichen oder billigen Zwecken ohne kommerzielle Absicht ist ebenfalls nicht ersichtlich.

Das Beschwerdepanel ist deshalb der Ansicht, dass der Beschwerdegegner keine Rechte oder berechtigten Interessen hinsichtlich des streitigen Domainnamens gemäss Paragraph 4(a)(ii) der Richtlinie hat.

C. Bösgläubige Registrierung und Verwendung der Domainnamen

Paragraph 4(b) der Richtlinie fordert, dass der Domainname bösgläubig registriert wurde sowie genutzt wird und nennt nicht abschliessend die folgenden vier Umstände, die, falls vom Beschwerdepanel festgestellt, Nachweis der bösgläubigen Registrierung und Nutzung beinhalten:

(i) Umstände, die darauf hindeuten, dass der Beschwerdegegner den Domainnamen vorrangig deshalb erworben hat, um ihn dem Beschwerdeführer, der Inhaber der Marke ist, oder einem seiner Wettbewerber gegen ein Entgelt, welches seine nachweisbaren, mit dem Domainnamen unmittelbar in Verbindung stehenden Unkosten übersteigt, zu veräußern, zu vermieten oder auf andere Weise zu übertragen;

(ii) der Beschwerdegegner hat den Domainnamen in der Absicht registriert, den Inhaber der Marke an deren Wiedergabe in einem seiner Marke entsprechenden Domainnamen zu hindern, sofern sein Verhalten einem entsprechenden Muster folgt,

(iii) der Beschwerdegegner hat den Domainnamen vorrangig in der Absicht registriert, den Geschäftsbetrieb eines Wettbewerbers zu behindern, oder

(iv) der Beschwerdegegner hat willentlich und in Gewinnerzielungsabsicht versucht, durch die Benutzung des Domainnamens Internetbenutzer zu seiner Website oder zu einer anderen Online-Präsenz zu lenken, indem er eine Verwechslungsgefahr mit der Marke des Beschwerdeführers hinsichtlich Herkunft, Unterstützung, Zugehörigkeit oder Billigung seiner Website, seiner Online-Präsenz oder von auf seiner Website oder Online-Präsenz angebotenen Produkten oder Dienstleistungen geschaffen hat.

Die bösgläubige Registrierung lässt sich daraus ableiten, dass die Marken zum Zeitpunkt der Registrierung der Domainnamen bereits seit einigen Jahren eingetragen waren und dem Beschwerdegegner unzweifelhaft bekannt sein mussten - hat er doch an einem Partnerprogramm der Beschwerdeführerin teilgenommen und stellten die Marken bereits damals berühmte, über die Landesgrenze Deutschlands hinaus bekannte, Marken dar (Deutsche Telekom AG v. Kerstin Ice, WIPO Verfahrens Nr. D2003-0688). Dass die Kenntnis von registrierten Marken zum Zeitpunkt der Registrierung von Domainnamen Bösgläubigkeit nahelegt, wurde bereits in früheren Entscheiden festgestellt (Deutsche Telekom AG v. Britt Cordon, WIPO Verfahrens Nr. D2004-0487; Deutsche Telekom AG v. Spiral Matrix, WIPO Verfahrens Nr. D2005-1145).

Die Tatsache, dass der Beschwerdegegner nicht von der Beschwerdeführerin autorisiert war, die streitgegenständlichen Domainnamen zu registrieren, welche (mit Ausnahme des generischen Bestandteils „service“) identisch zu den Marken der Beschwerdeführerin sind, stellt ebenfalls einen Beweis des bösen Glaubens dar (Veuve Clicquot Ponsardin, Maison Fondée en 1772 v. The Polygenix Group Co., Verfahrens Nr. D2000-0163).

Das Beschwerdepanel beschliesst, dass die Registrierung der Domainnamen durch den Beschwerdegegner bösgläubig erfolgte.

Auf der Website <t-com-service.com> hat der Beschwerdegegner ursprünglich Dienstleistungen angeboten, für die die Marke „T-Com“ der Beschwerdeführerin eingetragen ist. Dies indiziert, dass er die Schaffung einer Verwechslungsgefahr beabsichtigte und Internetbenutzer auf seine Website zu lenken suchte (vgl. Society for Human Resource Management v. Local Services ICN, WIPO Verfahrens Nr. D2004-0127).

Der Domainname <t-mobile-service.com> wird zwar nicht aktiv genutzt, aber eine solche passive Nutzung kann unter gewissen Umständen auch eine bösgläubige Nutzung darstellen (Telstra Corporation Limited v. Nuclear Marshmallows, WIPO Verfahrens Nr. D2000-0003). Die Umstände, dass die Beschwerdeführerin Inhaberin einer berühmten Marke ist, der Beschwerdegegner auf die Beschwerde keine Antwort gab und es unmöglich ist, sich einen gutgläubigen Gebrauch des Domainnamens zu erdenken, lassen das Beschwerdepanel nicht daran zweifeln, dass der Domainname „t-mobile-service.com“ in bösgläubiger Art und Weise passiv genutzt wird.

Der Beschwerdeführer konnte somit genügend nachweisen, dass auch die Voraussetzung des Paragraph 4(b) der Richtlinie hinsichtlich der bösgläubigen Verwendung der Domainnamen erfüllt wird.

 

7. Entscheidung

Aus den vorgenannten Gründen ordnet das Beschwerdepanel gemäß Paragraph 4(i) der Richtlinie und 15 der Verfahrensordnung an, dass die Domainnamen <t-com-service.com> und <t-mobile-service.com> auf die Beschwerdeführerin übertragen werden.


Bernhard F. Meyer
Einzelbeschwerdepanelmitglied

Datum: 9. September 2008