WIPO

 

WIPO Arbitration and Mediation Center

 

ENTSCHEIDUNG DES BESCHWERDEPANELS

Igor Akrapovič und Akrapovič d.o.o. (Ltd.) v. George Danicek

Verfahren Nr. D2007-0310

 

1. Die Parteien

Die Beschwerdeführer sind Herr Igor Akrapovič aus Ljubljana, Slowenien und Akrapovič d.o.o. (Ltd.) aus Ljubljana, Slowenien (nachfolgend der “Beschwerdeführer”), vertreten durch Frau Rechtsanwältin Nina Drnovšek aus Ljubljana, Slowenien.

Beschwerdegegner ist Herr Georg Danicek aus Leonberg, Deutschland, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Klaus P. Reiser LL.M., Rechtsanwälte Reiser & Coll., aus Überlingen, Deutschland.

 

2. Domain Name und Domainvergabestelle

Gegenstand des Verfahrens ist der Domainname <akrapovic.org>.

Der Registrar ist Key Systems GmbH aus Zweibrücken, Deutschland.

 

3. Verfahrensablauf

Die Beschwerde ging beim WIPO Arbitration and Mediation Center (dem ”Center”) am 2. März 2007 per E-Mail und am 12. März 2007 per Post in englischer Sprache ein. Die Domainvergabestelle bestätigte am 9. März 2007, dass der Beschwerdegegner Inhaber und administrative Kontaktperson des Domainnamens <akrapovic.org> sei.

Nach einer Mitteilung der Domainvergabestelle und einer Information der Parteien durch das Center, dass die Registrierungs-Vereinbarung in Deutsch abgeschlossen worden war, stellte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf Paragraph 11 der Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (“Verfahrensordnung”) am 19. März 2007 ein Gesuch, das Verfahren trotzdem auf Englisch durchzuführen, da die Vorkorrespondenz mit dem Beschwerdegegner in Englisch erfolgte. Das Center informierte die Parteien per E-Mail vom 20. März 2007, dass vorläufig die Beschwerde in englischer Sprache und eine Beschwerdeantwort in deutscher oder englischer Sprache akzeptiert sowie der definitive Entscheid zur Verfahrenssprache und einer eventuellen Übersetzung von Rechtsschriften dem Panel überlassen werde.

Gemäß Paragraphen 2(a) und 4(a) der Verfahrensordnung wurde die Beschwerde der Beschwerdegegnerin förmlich zugestellt und das Beschwerdeverfahren am 29. März 2007 eingeleitet. Gemäß Paragraph 5(a) der Verfahrensordnung endete die Frist für die Beschwerdeerwiderung am 18.04.2007.

Am 30. März 2007 stellte der Beschwerdegegner einen Antrag auf Verlängerung der Frist für die Beschwerdeerwiderung. Am selben Tage lehnte das Center den Antrag wegen unzulänglicher Begründung ab.

Der Beschwerdegegner beharrte in seiner (deutschsprachigen) “vorläufigen Beschwerdeerwiderung” vom 18. April 2007 unter Hinweis auf die WIPO-Verfahrensordnung und die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) darauf, dass die Beschwerde in deutscher Sprache nachgereicht werde, machte aber vorsorglich materielle Ausführungen zur Beschwerde. Der Empfang der Beschwerdeerwiderung wurde vom Center am 23. April 2007 bestätigt.

Am 9. Mai 2007 teilte das Center mit, dass ein Beschwerdepanel in der Person von Herrn Tobias Zuberbühler bestellt wurde, und dass das Panelmitglied eine Annahmeerklärung und eine Erklärung der Unbefangenheit und Unabhängigkeit abgegeben habe. Das für die Verkündung der Panelentscheidung vorgesehene Datum wurde auf den 23. Mai 2007 festgelegt.

 

4. Sachverhalt

Der Beschwerdeführer ist Hersteller von Auspuffanlagen für Motorräder und Inhaber der Bildmarke AKRAPOVIČ EXHAUST SYSTEM TECHNOLOGY, registriert in Slowenien und zahlreichen anderen Staaten, unter anderem in Deutschland, dem Wohnsitzstaat des Beschwerdegegners. Der Beschwerdeführer ist ausserdem Inhaber verschiedener Domainnamens mit dem Bestandteil “akrapovic”. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers wurde sein Unternehmen 1990 gegründet und seine Marken sind weltweit bekannt, vor allem in der Motorrad-Branche.

Nach Darstellungen des Beschwerdegegners war dieser ursprünglich als Vertreter für den deutschen Händler des Beschwerdeführers tätig.

Der streitige Domainname wurde am 10. Mai 2004 registriert.

 

5. Parteivorbringen

A. Beschwerdeführer

Der Beschwerdeführer behauptet, dass der streitige Domainname mit Marken des Beschwerdeführers identisch sei, dass der Beschwerdegegner keine Rechte bzw. kein berechtigtes Interesse hinsichtlich des Domainnamens habe, und dass der Domainname bösgläubig registriert wurde und benutzt wird. Deshalb sei der Domainname <akrapovic.org> auf den Beschwerdeführer zu übertragen.

B. Beschwerdegegner

Der Beschwerdeführer rügt vorerst, dass die Beschwerdeschrift in deutscher Sprache nachgereicht werden müsse. In materieller Hinsicht macht er geltend, dass der streitige Domain Name in privatem nichtgewerblichem Gebrauch sei und als Forum für motorradbegeisterte Privatleute ohne kommerziellen Aspekt diene.

 

6. Entscheidungsgründe

Paragraph 4(a) der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (“Richtlinie”) führt drei Elemente auf, die der Beschwerdeführer nachweisen muss, damit ein Domainname vom Beschwerdegegner auf den Beschwerdeführer übertragen wird:

(i) der Domainname ist mit einer Marke, aus welcher der Beschwerdeführer Rechte herleitet, identisch oder zum Verwechseln ähnlich;

(ii) der Beschwerdegegner hat weder Rechte noch ein berechtigtes Interesse am Domainnamen; und

(iii) der Domainname wurde bösgläubig registriert und wird bösgläubig benutzt.

A. Verfahrenssprache

Da die Registrierungs-Vereinbarung in deutscher Sprache abgefasst ist, soll die Verfahrenssprache gemäss Paragraph 11 der Verfahrensordnung ebenfalls grundsätzlich Deutsch sein. Es stellt sich lediglich die Frage, ob die englische Beschwerdeschrift nochmals auf Deutsch eingereicht werden müsste. Paragraph 11 der Verfahrensordnung bestimmt, dass die Verfahrenssprache grundsätzlich jener der Registrierungs-Vereinbarung entsprechen soll, unter Vorbehalt anderer Entscheidung des Panels unter Berücksichtigung der Umstände des Verfahrens. Ähnliche Leitlinien sollten auch für die Übersetzung einer Beschwerdeschrift gelten. Die hier massgebenden Umstände sind folgende:

- die Vorkorrespondenz zwischen den Parteien (E-Mail-Verkehr) ist auf Englisch erfolgt;

- die Website unter “www.akrapovic.org” ist auf Englisch abgefasst;

- von einem Rechtsanwalt in Deutschland wie dem Vertreter des Beschwerdegegners darf erwartet werden, dass er eine Klageschrift in Englisch versteht und seinem Klienten den Inhalt darlegen kann;

- in der (deutschen) Beschwerdeerwiderung finden sich längere materielle Ausführungen zur Beschwerde, was darauf hindeutet, dass zumindest der Vertreter des Beschwerdegegners den Inhalt der Beschwerde verstanden hat;

- die dem Beschwerdegegner eingeräumte Frist zur Beschwerdeerwiderung (drei Wochen) mag zwar etwas knapp sein, sie wurde aber bereits in tausenden von UDRP-Verfahren angewendet und müsste auch für eine Übersetzung der Beschwerdeschrift ausreichen, falls eine solche notwendig wäre.

Das Panel ist überzeugt, dass unter diesen Umständen weder die EMRK noch die Verfahrensbestimmungen der WIPO irgendwie verletzt wurden. Die Einreichung der Beschwerde lediglich auf Englisch war genügend. Wie in Solvay S.A. v. Hyun-Jun Shin, WIPO Fall Nr. D2006-0593 bereits erläutert wurde, liegt der Sinn und Zweck von Paragraph 11 der Verfahrensordnung darin, eine faire Festlegung der Verfahrenssprache zu gewährleisten unter Berücksichtigung der Vertrautheit beider Parteien mit dieser Sprache, der zu erwartenden Kosten, der möglichen Verzögerungen im Falle von notwendigen Übersetzungen und anderer relevanter Faktoren.

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Verfahrenssprache deutsch ist, der Beschwerdeführer hingegen keine deutsche Übersetzung der Beschwerdeschrift nachreichen muss.

B. Identisch oder verwechselbar ähnlich

Das Panel ist der Ansicht, ass der Beschwerdeführer seine Rechte an der Marke AKRAPOVIČ EXHAUST SYSTEM TECHNOLOGY bewiesen hat. Mit Ausnahme des Buchstabens “č”, der in einem Domainnamen nicht dargestellt werden kann, ist der streitige Domainname mit dem charakteristischen Bestandteil der Bildmarke des Beschwerdeführers - AKRAPOVIČ - identisch.

Der Beschwerdeführer erfüllt damit Paragraph 4(a)(i) der Richtlinie.

C. Rechte oder berechtigte Interessen am Domainnamen

Gemäss Paragraph 4(c)(iii) der Richtlinie wird für ein berechtigtes Interesse an einem Domainnamen vorausgesetzt, dass der Beschwerdegegner einen legitimen nicht-kommerziellen Gebrauch des Domainnamens macht, ohne die Absicht einen kommerziellen Gewinn zu erzielen, in irreführender Weise Benutzer auf andere Websites zu lenken oder die entsprechende Marke zu verwässern.

Der Beschwerdegegner gibt an, ohne jedoch Beweismaterial anzuführen, dass er ursprünglich als deutscher Vertreter für den deutschen Händler des Beschwerdeführers tätig war und seinerzeit die Idee hatte, mittels der unter dem streitigen Domainnamen zu findenden Homepage die Interessen des Beschwerdeführers auf dem deutschen Markt zu vertreten. Der Beschwerdeführer führt dagegen an, dass er nie eine Beziehung zum Beschwerdegegner hatte und auch keine Berechtigung gab, den streitigen Domainnamen zu benutzen.

Unter den Umständen scheint es sehr unwahrscheinlich, dass der Beschwerdegegner jemals mit dem Einverständnis des Beschwerdeführers den Domainnamen benutzte. Jedenfalls liegt gegenwärtig - angesichts der Einleitung der Beschwerde - sicher kein Einverständnis des Beschwerdeführers mehr vor, obschon der Beschwerdeführer offenbar auf dem deutschen Markt tätig ist (Akrapovič wurde gemäss Angaben des Beschwerdeführers im deutschen “Motorrad”-Magazin als “Best Brand 2006” für Motorrad-Auspuffsysteme gewählt).

Der Beschwerdegegner gibt weiter an, unter dem Domainnamen ein Forum zu planen, welches sich mit den Produkten des Beschwerdeführers befasst. Tatsächlich findet sich auf der Website der Hinweis: “Sie sind auf der privaten AKRAPOVIC Fan und Forums Seite. Das beste Produkt auf dem Markt, verdient eine eigene Diskussion’s Plattform” [sic]. Im Forumsbereich ist ein einziger (undatierter) Eintrag registriert. Gemäss E-Mail vom 17. Oktober 2005 (Anhang 19 der Beschwerde) eines gewissen T. Weis (auf welchen der Beschwerdeführer vom Beschwerdegegner verwiesen wurde, als er Interesse am Erwerb des Domainnamens zeigte) wurde jedoch der streitige Domainname damals für den Absatz der Produkte des Beschwerdegegners benutzt. Zudem verlangte T. Weis mit E-Mail vom 22. Mai 2006 einen Betrag von EUR 10’000 für die Übertragung der Domain und bezeichnete die Website als “www.online store”.

Unter diesen Umständen kann man nach Meinung dieses Panels nicht mehr ernsthaft von einem nicht-kommerziellen Gebrauch ohne Absicht der Gewinnerzielung sprechen.

Somit hat der Beschwerdegegner kein berechtigtes Interesse am streitigen Domainnamen i.S.v. Paragraph 4(a)(ii) und 4(c) der Richtlinie.

D. Bösgläubige Registrierung und Benutzung der Domainnamen

Schliesslich muss geprüft werden, ob der Beschwerdegegner den Domainnamen bosgläubig registriert hat und benutzt. Nachdem erstellt ist, dass es sich beim Beschwerdegegner um einen Händler von Motorrädern und Auspuffanlagen handelt, kann man davon ausgehen, dass er die Marke des Beschwerdeführers kannte, als der Domainname registriert wurde, und die Registrierung und Benutzung des Domainnamens auch bösgläubig erfolgte, nämlich um mit der Website, dem Namen und dem Logo des Beschwerdegegners unberechtigterweise einen Gewinn (d.h. einen grösseren Absatz von Akrapovič-Auspuffanlagen) zu erzielen.

Der Beschwerdeführer erfüllt damit auch Paragraph 4(a)(iii) der Richtlinie.

 

7. Entscheidung

Aus allen vorgenannten Gründen soll der Domainname <akrapovic.org> gemäss Paragraph 4(i) der Richtlinie und Paragraph 15 der Verfahrensordnung auf den Beschwerdeführer übertragen werden.


Tobias Zuberbühler
Einzelpanelist

Datum: 23. Mai 2007