WIPO

 

WIPO Arbitration and Mediation Center

 

EXPERTENENTSCHEID

Media Markt Management und Service AG v. Versand Discount GmbH

Verfahren Nr. DCH2005-0025

 

1. Die Parteien

Die Gesuchstellerin ist Media Markt Management und Service AG, Geroldswil, Schweiz, vertreten durch Frau Rechtsanwältin Dr. Magda Streuli-Youssef, Walder Wyss & Partner, Zürich, Schweiz.

Die Gesuchsgegnerin ist die Versand Discount GmbH, St. Gallen, Schweiz.

 

2. Streitiger Domain-Name

Der Streit betrifft den Domain-Namen <1amediamarkt.ch>.

 

3. Verfahrensablauf

Das Gesuch wurde am 31. Oktober 2005 beim WIPO Arbitration and Mediation Center (dem „Zentrum“) eingereicht. SWITCH hat die Registrierungsdaten am 1. November 2005 bestätigt. Das Zentrum hat die formale Ordnungsmässigkeit des Gesuchs festgestellt und am 3. November 2005 der Gesuchsgegnerin ordnungsgemäss zugestellt. In Übereinstimmung mit Paragraph 15a des Verfahrensreglements hat das Zentrum der Gesuchsgegnerin eine Frist zur Erwiderung des Gesuchs bis zum 21. November 2005 gesetzt.

Die Gesuchsgegnerin hat weder eine Gesuchserwiderung eingereicht noch gegenüber dem Zentrum ihre Bereitschaft zur Teilnahme einer Schlichtungsverhandlung zum Ausdruck gebracht.

Am 25. November 2005 hat das Zentrum die Gesuchstellerin von der Möglichkeit, die Fortsetzung des Streitbeilegungsverfahrens zu beantragen, benachrichtigt. Am 28. November 2005 hat die Gesuchstellerin den Antrag auf Fortsetzung des Streitbeilegungsverfahrens gestellt. Die Gebühr für die Fortsetzung des Verfahrens mit dem Expertenentscheid wurde fristgerrecht bezahlt.

Am 19. Dezember 2005 hat das Zentrum Michael Treis als Experten in diesem Verfahren bestellt. Der Experte stellt fest, dass er ordnungsgemäss bestellt worden ist. Er hat in Übereinstimmung mit Paragraph 4 des Verfahrensreglements seine Unabhängigkeit von den Parteien erklärt.

 

4. Sachverhalt

Die Gesuchstellerin ist eine Gesellschaft der „Media Markt“-Gruppe, welche sich in der Schweiz einen Namen als Anbieterin von Produkten im Bereich der Computer und Unterhaltungselektronik sowie von Haushaltsgeräten gemacht hat. Die Muttergesellschaft der Gesuchstellerin, die Media-Saturn-Holding GmbH in Ingoldstadt, Deutschland, ist Inhaberin zahlreicher auch mit Wirkung für die Schweiz international registrierter Marken, die das Wortbestandteil „Media Markt“ enthalten. Die Marke MEDIA MARKT ist auch in der Schweiz sehr bekannt. Diese ist für zahlreiche Waren und Dienstleistungen und insbesondere für Unterhaltungselektronik und elektronische Geräte in Klasse 9 eingetragen. Die Gesuchstellerin ist Inhaberin einer ausschliesslichen Lizenz für die Benutzung der Marke MEDIA MARKT in der Schweiz und ist ausserdem von der Markeninhaberin, der Media-Saturn-Holding GmbH, ausdrücklich ermächtigt, im eigenen Namen in der Schweiz gegen Markenrechtsverletzungen vorzugehen.

Die Gesuchsgegnerin hat bei SWITCH den Domain-Namen <1amediamarkt.ch> registriert. Sie hat diesen Domain-Namen für ihre Webseite „www.1amediamarkt.ch” für verschiedene Werbezwecke gebraucht. Vor einigen Monaten hat die Gesuchsgegnerin den Inhalt der Webseite auf folgenden Text geändert: „Forbidden – you don’t have permission to access / on this server“.

Allerdings verwendet die Gesuchsgegnerin den Domain-Namen <1amediamarkt.ch> noch als Bestandteil von E-Mail-Adressen (z.B. cwi@1amediamarkt.ch).

Mit Schreiben vom 20. Juli 2005 hat die Gesuchsstellerin die Gesuchsgegnerin wegen der Eintragung des Domain-Namens <1amediamarkt.ch> abgemahnt und sie zur Übertragung des Domain-Namens aufgefordert. Die Gesuchsgegnerin hat über ihren Geschäftsführer Christoph Willi am 9. August 2005 geantwortet, dass der Domain-Name „in den nächsten Tagen“ bei SWITCH übertragen werde. Sie hat diese Erklärung am 29. August 2005, 19. September 2005, 26. September 2005 und am 28. September 2005 sinngemäss wiederholt und der Gesuchstellerin jeweils versichert, dass sie ihrer Aufforderung Folge leisten werde. Sie hat dies trotzdem unterlassen.

 

5. Parteivorbringen

A. Gesuchstellerin

Die Gesuchstellerin trägt vor, dass sie aufgrund von Markenrecht, Namensrecht und Lauterkeitsrecht ermächtigt sei, den Gebrauch des Domain-Namens <1amediamarkt.ch> durch die Gesuchstellerin zu untersagen. Dieser Domain-Name begründe eine Gefahr der Verwechslung mit der Marke MEDIA MARKT. Die Gesuchsgegnerin habe ferner eine Zivilklage der Gesuchstellerin vor dem Handelsgericht Zürich anerkannt und damit die Markenverletzung durch die Verwendung des Zeichens „1amediamarkt GmbH“ eingestanden. Die Registrierung und der Gebrauch des Domain-Namens <1amediamarkt.ch> beeinträchtige das rechtlich schützenswerte Interesse der Gesuchstellerin als Trägerin des Namens „Media Markt“, weshalb sie auch gemäss Art. 29 Abs. 2 ZGB zu schützen sei. Des weiteren schaffe die Gesuchsgegnerin durch die Registrierung und Aufschaltung des Domain-Namens <1amediamarkt.ch> eine Verwechslungsgefahr, was ein unlauteres Wettbewerbsverhalten im Sinne von Art. 3 lit. d UWG sei. Aus all diesen Gründen habe die Gesuchstellerin einen Anspruch auf Übertragung des Domain-Namens <1amediamarkt.ch>.

B. Gesuchsgegnerin

Die Gesuchsgegnerin hat auf das Gesuch nicht geantwortet bzw. gegenüber dem Zentrum nur erklärt, dass sie nicht dazu bereit sei, den Domain-Namen ohne Gegenleistung zu übertragen, da sie für diesen Namen ca. CHF 150.— aufgewendet habe und da sie dieses Geld brauche.

 

6. Entscheidungsgründe

A. Die Gesuchstellerin hat ein ausschliessliches Recht an der Marke
MEDIA MARKT.

Die Gesuchstellerin hat nachgewiesen, dass sie aufgrund einer Markenlizenz und einer Ermächtigung der Markeninhaberin ausschliesslich berechtigt ist, die Marke MEDIA MARKT in der Schweiz zu benutzen und in der Schweiz gegen Verletzungen an dieser Marke vorzugehen. Die Marke MEDIA MARKT ist in der Schweiz bekannt und geniesst einen grösseren Schutzumfang.

B. Die Registrierung oder Gebrauch des Domain-Namens <1amediamarkt.ch> stellt eine klare Verletzung des Kennzeichenrechts dar, das der Gesuchstellerin nach dem Recht der Schweiz zusteht.

1. Gemäss Art. 13 Abs. 1 und 2 des Schweizerischen Markenschutzgesetzes (MSchG) hat der Inhaber einer Marke ein ausschliessliches Recht, die Marke zur Kennzeichnung der Waren oder Dienstleistungen, für die sie beansprucht wird, zu gebrauchen und darüber zu verfügen. Dieses ausschliessliche Recht umfasst auch die Benutzung einer Marke als Element eines Domain-Namens, wenn ein solcher Domain-Name eine Verwechslungsgefahr erzeugt. In Anwendung von Art. 13 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 Buchstabe c MSchG ist dies insbesondere dann der Fall, wenn der Domain-Name mit einer älteren Marke ähnlich ist und für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen bestimmt ist, sodass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt.

2. Der Domain-Name <1amediamarkt.ch> ist mit der Marke MEDIA MARKT sehr ähnlich, da er diese vollständig enthält und da der Zusatz „1a“ kaum Kennzeichnungskraft besitzt und also keinen nennenswerten Unterschied macht. Die Gesuchsgegnerin gebraucht den Domain-Namen <1amediamarkt.ch> auch für gleiche Waren. Gesellschaftszweck der Gesuchsgegnerin ist der Handel mit elektronischen Geräten sämtlicher Art einschliesslich Haushaltsapparaten, Unterhaltungs-Elektronik/HIFI, Home-Cinema, usw. Dieser Warenbereich ist mit demjenigen der Gesuchstellerin identisch. Die Registrierung und die Benutzung des Domain-Namens<1amediamarkt.ch> erzeugt daher eine Verwechslungsgefahr mit der Marke MEDIA MARKT, die zu benutzen in der Schweiz die Gesuchstellerin ausschliesslich berechtigt ist. Diese Verletzung des Kennzeichenrechts der Gesuchstellerin ist klar. Darüberhinaus verletzt die Gesuchsgegnerin mit der Registrierung und dem Gebrauch des Domain-Namens <1amediamarkt.ch> auch das Namensrecht der Gesuchstellerin und verstösst sie gegen Art. 3 d, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, eine Bestimmung, die auch Kennzeichenrechte der Gesuchstellerin begründet.

3. Auch die Vorgeschichte dieses Streitbeilegungsverfahrens zeigt, dass die Registrierung des Domain-Namens <1amediamarkt.ch> durch die Gesuchsgegnerin eine klare Verletzung des Kennzeichenrechts der Gesuchstellerin ist. Die Gesuchsgegnerin hat am 10. Januar 2005 eine Klage der Gesuchstellerin am Handelsgericht Zürich wegen Verletzung des Firmenrechts, Markenrechts und Rechts des unlauteren Wettbewerbs anerkannt. Damit hat sie auch ihre rechtliche Unterlassungspflicht anerkannt, die Bezeichnung „Media Markt“ sonstwie im Geschäftsverkehr zu gebrauchen. Sie hat auch nach der Abmahnung der Gesuchsstellerin im Zeitraum August bis September mehrfach per E-Mail bestätigt, dass sie die Rechte der Gesuchsstellerin beachten werde. Sie hat ihre Versprechen jedoch nicht erfüllt. Mit ihrer inkonsequenten Weigerung, die Registrierung des Domain-Namens <1amediamarkt.ch> zu löschen oder diesen auf die Gesuchstellerin zu übertragen, hat sie gegen ihre Unterlassungspflicht und gegen das gerichtliche Verbot verstossen. All dies sind Facetten einer klaren Verletzung des Kennzeichenrechts der Gesuchstellerin.

Der Experte stellt daher fest, dass das Gesuch begründet ist.

 

7. Entscheidung

Aus den oben ausgeführten Gründen und in Übereinstimmung mit Paragraph 24 des Verfahrensreglements ordnet der Experte an, dass der Domain-Name <1amediamarkt.ch> auf die Gesuchstellerin zu übertragen ist.


Dr. Michael Treis
Datum: 3. Januar 2006