(Die „Ergänzenden Regeln“)
(In Kraft ab 13. Oktober 2022)
1. Geltungsbereich
2. Definitionen
3. Mitteilungen
4. Einreichung der Beschwerde und der Anlagen
5. Prüfung der Einhaltung der Formalitäten
6. Ernennung des Fallbearbeiters
7. Einreichung der Erwiderung und der Anlagen
8. Verfahren zur Ernennung der Mitglieder der Schiedskommission
9. Erklärung
10. Gebühren
11. Höchstgrenze der Wortanzahl
12. Dateigröße und Formatvorgaben
13. Vergleich
14. Entscheidung der Schiedskommission
15. Ergänzungen
16. Haftungsausschluss
1. Geltungsbereich
(a) Verhältnis zu den ADR-Regeln. Diese Ergänzenden Regeln sind in Verbindung mit den Regeln für die Alternative Streitbeilegung von .eu-Domainnamenstreitigkeiten (die „ADR-Regeln“) zu verstehen und anzuwenden.
(b) Version der Ergänzenden Regeln. Die Version der Ergänzenden Regeln, welche zum Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde in Kraft ist, ist auf das durch diese Beschwerde eingeleitete administrative Verfahren anzuwenden.
2. Definitionen
Jeglicher von den ADR-Regeln definierte Begriff hat in diesen Ergänzenden Regeln dieselbe Bedeutung.
3. Mitteilungen
(a) Modalitäten. Nach Maßgabe von Paragraph A(2)(c) der ADR-Regeln hat jegliche Eingabe, welche an das WIPO Schieds- und Mediationszentrum (das „Zentrum“) oder die Schiedskommission gemacht wird oder zu machen ist, entsprechend dieser ADR-Regeln entweder:
(i) via elektronischer Mitteilung (E-Mail) unter Verwendung der von dem Zentrum festgelegten Adresse; oder
(ii) durch das internetbasierte Beschwerdeeinreichungs- und Administrationssystem des Zentrums zu erfolgen.
(b) Archiv. Das Zentrum hat ein Archiv aller erhaltenen oder gemäß den ADR-Regeln zu sendenden Mitteilungen zu verwalten.
4. Einreichung der Beschwerde und der Anlagen
(a) Beschwerde inklusive Anlagen. Nach Maßgabe von Paragraph A(2)(c) der ADR-Regeln hat die Beschwerde inklusive jeglicher Anlagen elektronisch in vollständiger Ausführung zu erfolgen (in Übereinstimmung mit Paragraph 12(a), siehe unten).
(b) Deckblatt zur Übermittlung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer ist verpflichtet, seine Beschwerde unter Verwendung des Deckblatts zur Übermittlung einer Beschwerde, dargelegt in Annex A hierzu und bereitgestellt auf der Webseite des Zentrums, zu senden oder zu übermitteln. Soweit verfügbar soll der Beschwerdeführer die Version in derselben/denselben Sprache(n) wie die Registrierungsvereinbarung hinsichtlich des Domainnamen(s), welcher/welche Gegenstand der Beschwerde ist/sind, benutzen.
(c) Bestätigung des Registers. Das Zentrum hat dem Register eine Bitte um Bestätigung zu übermitteln. Die Bitte um Bestätigung wird (in Übereinstimmung mit Paragraph A(2)(b)(ii) der ADR-Regeln) einen Antrag auf Blockierung des Domainnamens enthalten (Status „Zurückgesetzt“).
(d) Vorschriften zur Mitteilung der Beschwerde. In Überinstimmung mit Paragraph A(2)(b) und A(2)(c) der ADR-Regeln hat das Zentrum die Beschwerde zusammen mit den Vorschriften in Annex B hierzu und wie auf der Webseite des Zentrums veröffentlicht elektronisch an den Beschwerdegegner zu übermitteln. Das Zentrum hat das Weiteren einen Hinweis mit Informationen hinsichtlich der Beschwerde an den Beschwerdegegner zu übermitteln (entsprechend Paragraph A(2)(b)(ii) der ADR-Regeln).
5. Prüfung der Einhaltung der Formalitäten
(a) Mitteilung von Mängeln der Beschwerde. Das Zentrum hat die Beschwerde binnen fünf (5) Tagen ab deren Erhalt auf Einhaltung der formalen Voraussetzungen der ADR-Regeln und der Ergänzenden Regeln zu überprüfen und den Beschwerdeführer von jeglichen Mängeln darin zu verständigen.
Das Zentrum hat die Beschwerdeerwiderung binnen fünf (5) Tagen ab deren Erhalt auf die Einhaltung der formalen Voraussetzungen der ADR-Regeln und der Ergänzenden Regeln zu überprüfen und den Beschwerdegegner von jeglichen Mängeln darin zu verständigen.
(b) Rücknahme. Falls der Beschwerdeführer daran scheitert, jegliche vom Zentrum festgestellten Mängel binnen der in Paragraph (B)(2)(b) der ADR-Regeln vorgesehenen Frist (i.e., sieben (7) Tage) zu beheben, so hat das Zentrum den Beschwerdeführer, den Beschwerdegegner und die Registrierstelle von der angenommenen Rücknahme der Beschwerde in Kenntnis zu setzen.
Die Anfechtung der Rücknahme der Beschwerde durch den Beschwerdeführer aufgrund eines verfahrensrechtlichen Mangels (entsprechend Paragraph B(2)(c) der ADR-Regeln) ist in Annex F ausgeführt.
6. Ernennung des Fallbearbeiters
(a) Notification. Das Zentrum hat den Parteien den Namen und die Kontaktdaten eines/r seiner Mitarbeiter(innen) mitzuteilen, welche(r) der/die Fallbearbeiter(in) und als solche(r) verantwortlich für alle administrativen Angelegenheiten bezüglich dieser Streitigkeit und für jegliche Kommunikation mit der Schiedskommission hinsichtlich dieses Verfahrens sein soll.
(b) Aufgaben. Der/die Fallbearbeiter(in) darf der Schiedskommission administrative Unterstützung bereitstellen, hat jedoch nicht die Kompetenz, Angelegenheiten inhaltlicher Natur hinsichtlich einer Streitigkeit zu entscheiden.
7. Einreichung der Erwiderung und der Anlagen
Nach Maßgabe von Paragraph A(2)(c) der ADR-Regeln hat die Beschwerde inklusive jeglicher Anlagen elektronisch in vollständiger Ausführung zu erfolgen (in Übereinstimmung mit Paragraph 12(b), nachfolgend).
8. Verfahren zur Ernennung der Mitglieder der Schiedskommission
(a) Kandidaten der Parteien. Wenn eine Partei die Namen dreier (3) Kandidaten zur Erwägung zur Ernennung als Schiedsrichter durch das Zentrum (d.h. in Übereinstimmung mit Paragraphen B(1)(b)(4), B(3)(b)(4) und B(4)(c) der ADR-Regeln) zu nennen hat, soll diese Partei die Namen und Kontaktdaten ihrer drei Kandidaten in der Reihenfolge ihrer Präferenz angeben. Bei der Ernennung eines Schiedsrichters hat das Zentrum, nach Verfügbarkeit, die Reihenfolge welche von der Partei festgelegt wurde, zu berücksichtigen.
(b) Vorsitzender Schiedsrichter
(i) In Übereinstimmung mit Paragraph B(4)(d) der ADR-Regeln soll der an dritter Stelle ernannte Schiedsrichter der Vorsitzende Schiedsrichter sein.
(ii) In Übereinstimmung mit Paragraph B(4)(d) der ADR-Regeln hat das Zentrum die Ernennung des Vorsitzenden Schiedsrichters von seiner veröffentlichten Liste vorzunehmen.
(c) Säumnis des Beschwerdegegners
Wenn der Beschwerdegegner keine Beschwerdeerwiderung in Übereinstimmung mit Paragraph 3(b)(f) der ADR-Regeln oder die Zahlung, welche in Paragraph B(3)(c) der ADR-Regeln vorgesehen ist, binnen der vom Zentrum gsetzten Frist vornimmt, hat das Zentrum damit fortzufahren, die Schiedskommission wiefolgt zu ernennen:
(i) Falls der Beschwerdeführer eine einköpfige Schiedskommission gewählt hat, so hat das Zentrum einen Schiedsrichter von seiner veröffentlichten Liste zu ernennen;
(ii) Falls der Beschwerdeführer eine dreiköpfige Schiedskommission gewählt hat, so hat das Zentrum nach Verfügbarkeit einen Schiedsrichter von den Namen, welche der Beschwerdeführer mitgeteilt hat, und den zweiten Schiedsrichter und den Vorsitzenden Schiedsrichter von seiner veröffentlichten Richter zu ernennen.
Die Anfechtung des Beschwerdegegners gegen die Mitteilung der Säumnis des Beschwerdegegners aufgrund eines administrativen Mangels (entsprechend Paragraph B(3)(g) der ADR-Regeln) ist Annex G ausgeführt.
9. Erklärung
In Übereinstimmung mit Paragraph B(5) der ADR-Regeln ist ein Kandidat vor der Ernennung als Schiedsrichter verpflichtet, dem Zentrum eine Annahmeerklärung und Erklärung der Unabhängigkeit unter Verwendung des Formulars, welches in Annex C hierzu ausgeführt und auf der Webseite des Zentrums veröffentlicht ist, zu übermitteln.
10. Gebühren
Die zutreffenden Gebühren für das administrative Verfahren sind in Annex D hierzu und veröffentlicht auf der Webseite des Zentrums spezifiziert.
11. Höchstgrenze der Wortanzahl
(a) Die Höchstgrenze der Wortanzahl unter Paragraph B(1)(b)(10) der ADR-Regeln beträgt 5,000 Wörter.
(b) Die Höchstgrenze der Wortanzahl unter Paragraph B(3)(b)(6) der ADR-Regeln beträgt 5,000 Wörter.
(c) Im Rahmen des Paragraph B(12) der ADR-Regeln gibt es keine Höchstgrenze der Wortanzahl.
12. Dateigröße und Formatvorgaben
(a) Die Dateigröße und die Formatvorgaben im Rahmen von Paragraph B(1)(b) der ADR-Regeln sind in Annex E hierzu und veröffentlicht auf der Webseite des Zentrums festgelegt.
(b) Die Dateigröße und die Formatvorgaben im Rahmen von Paragraph B(3)(b) der ADR-Regeln sind in Annex E hierzu und veröffentlicht auf der Webseite des Zentrums festgelegt.
13. Vergleich
Falls sich die Parteien vor Ernennung der Schiedskommission auf einen Vergleich einigen, so haben die Parteien dem Zentrum dies mitzuteilen.
14. Entscheidung der Schiedskommission
Die Entscheidung der Schiedskommission hat eine kurze Zusammenfassung auf Englisch, wie von den ADR-Regeln vorgeschrieben, zu enhalten. Die Entscheidung der Schiedskommission wird auf der Webseite des Zentrums veröffentlicht.
15. Abänderungen
Das Zentum hat das alleinige Ermessen, diese Ergänzenden Regeln abzuändern und hat die Registrierstelle von jeglicher solchen Modifikation mangels abweichender Vereinbarung binnen mindestens neunzig (90) Kalendertagen, bevor diese in Kraft treten, zu verständigen.
16. Haftungsausschluss
Außer im Falle vorsätzlichen Fehlverhaltens sind der Schiedsrichter, die Weltorganisation für Geistiges Eigentum und das Zentrum einer Partei, einer betroffenen Registrierstelle gegenüber für ihr Handeln oder Unterlassen im Zusammenhang mit dem administrativen Verfahren nicht haftbar.