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Verordnung des IGE vom 14. Juni 2016 über Gebühren (stand am 1. Juli 2019)

 Verordnung des IGE über Gebühren vom 14. Juni 2016 (stand am 1. Juli 2019)

232.148Verordnung des IGE über Gebühren (GebV-IGE)

vom 14. Juni 2016 (Stand am 1. Juli 2019)

Vom Bundesrat genehmigt am 2. Dezember 2016

Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE), gestützt auf Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 19951 über Statut und Aufgaben des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGEG), verordnet:

Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt die Gebühren, die das IGE für seine hoheitliche Tätigkeit erhebt; die anwendbaren internationalen Übereinkommen bleiben vorbehalten.

Art. 2 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmun- gen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20042.

Art. 3 Gebührenansätze 1 Die Gebühren, die nach dem IGEG sowie nach dem Urheberrechtsgesetz vom 9. Oktober 19923 (URG), dem Topographiengesetz vom 9. Oktober 19924 (ToG), dem Markenschutzgesetz vom 28. August 19925 (MSchG), dem Designgesetz vom 5. Oktober 20016 (DesG), dem Patentgesetz vom 25. Juni 19547 (PatG), dem Patent- anwaltsgesetz vom 20. März 20098 (PAG) und aufgrund der zugehörigen Verord- nungen zu zahlen sind, sind im Anhang festgelegt. 2 Für die Behandlung besonderer Anträge und für Dienstleistungen kann das IGE eine Gebühr verlangen. Massgebend sind der Zeitaufwand und die Auslagen. Der Stundenansatz ist im Anhang Ziffer 7 festgelegt. 3 Der Institutsrat kann die Gebührenansätze jeweils auf den Anfang eines Geschäfts- jahres des IGE an die Erhöhung des Landesindexes der Konsumentenpreise anpas-

AS 2016 4845 1 SR 172.010.31 2 SR 172.041.1 3 SR 231.1 4 SR 231.2 5 SR 232.11 6 SR 232.12 7 SR 232.14 8 SR 935.62

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232.148 Gewerblicher Rechtsschutz

sen, sofern die Erhöhung seit dem 1. Januar 2017 oder seit der letzten Anpassung 5 Prozent oder mehr beträgt.

Art. 4 Zahlung 1 Die Gebühren sind bis zu dem vom IGE angegebenen Termin zu zahlen. 2 Die Bestimmungen der Erlasse nach Artikel 3 Absatz 1 bleiben vorbehalten.

Art. 5 Zahlungsarten Die Gebühren sind in Schweizerfranken zu bezahlen:

a. durch Einzahlung oder Überweisung auf ein dafür vorgesehenes Konto des IGE;

b. durch jede andere vom IGE als zulässig erklärte Zahlungsart.

Art. 6 Angaben über die Zahlung 1 Jede Zahlung muss den Namen der zahlenden Person und die Angaben enthalten, die den Zweck der Zahlung ohne Weiteres erkennen lassen. Anstelle einer Beschrei- bung der Gebühr kann der Code gemäss Anhang angegeben werden. 2 Fehlen diese Angaben, so fordert das IGE die einzahlende Person auf, ihm den Zweck der Zahlung schriftlich mitzuteilen. Kommt die Person der Aufforderung nicht bis zu dem vom IGE angegebenen Termin nach, so gilt die Zahlung als nicht ausgeführt.

Art. 7 Eingang und Gültigkeit der Zahlung 1 Als Zahlungseingang gilt die Gutschrift auf einem Konto des IGE. 2 Die Zahlungsfrist ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zugunsten des IGE der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.

Art. 8 Zahlung mittels Belastungsermächtigung 1 Bei Zahlung mittels einer vom IGE zugelassenen Zahlungsart auf der Grundlage einer Belastungsermächtigung wie mittels Kreditkarte oder Lastschrift gilt als Zah- lungseingang der Eingang der auf die konkrete Gebühr bezogenen Belastungs- ermächtigung beim IGE. Betrifft die Ermächtigung eine Gebühr, die das IGE noch nicht in Rechnung gestellt hat, so gilt als Zahlungseingang der Tag der Rechnungs- stellung. 2 Die Zahlung ist nur gültig, wenn der Betrag, gegebenenfalls abzüglich der vom Finanzdienstleister erhobenen Kommission, einem Konto des IGE gutgeschrieben wird. 3 Wird das IGE nach einer Beanstandung der einzahlenden Person verpflichtet, die Gebühr ganz oder teilweise dem Finanzdienstleister zurückzuerstatten, so gilt die Zahlung als nicht ausgeführt. Räumt das IGE der zahlungspflichtigen Person eine

2

Gebühren. V des IGE 232.148

weitere Frist zur Zahlung der Gebühr ein, so kann es eine besondere Bearbeitungs- gebühr verlangen; diese beträgt 10 Prozent des geschuldeten Betrags, mindestens aber 50 Franken. 4 Das IGE kann verlangen, dass Belastungsermächtigungen elektronisch einzurei- chen sind. Es veröffentlicht die technischen Einzelheiten in geeigneter Weise.

Art. 9 Rechtzeitige Zahlung 1 Wird die Gebühr nicht bis zum angegebenen Termin in voller Höhe bezahlt, so gilt die Zahlung als nicht ausgeführt. Das IGE nimmt keine Teilzahlungen entgegen; wo es der Billigkeit entspricht, kann es geringfügige Fehlbeträge ohne Rechtsnachteil für die zahlungspflichtige Person unberücksichtigt lassen. 2 Den Beweis für rechtzeitige Zahlung hat die zahlungspflichtige Person zu erbrin- gen.

Art. 10 Gebührenreduktion bei elektronischer Kommunikation 1 Das IGE kann bei elektronischer Kommunikation eine Gebührenreduktion gewäh- ren. 2 Die Reduktion darf 40 Prozent der ursprünglich geschuldeten Gebühr nicht über- steigen und höchstens 200 Franken betragen.

Art. 11 Übergangsbestimmungen 1 Die Zahlungsmodalitäten und die Höhe von Gebühren, die von einem Ereignis aus- gelöst worden sind, das vor dem 1. Januar 2017 eingetreten ist, richten sich nach bisherigem Recht. 2 Die Übergangsbestimmung nach Absatz 1 gilt sinngemäss auch bei künftigen Änderungen der Zahlungsmodalitäten und der Höhe von Gebühren.

Art. 12 Aufhebung eines anderen Erlasses Die Gebührenordnung vom 28. April 19979 des Eidgenössischen Instituts für Geis- tiges Eigentum wird aufgehoben.

Art. 13 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.

[AS 1997 2173, 1999 2632, 2005 2323, 2006 4487, 2007 4477 Ziff. VI, 2008 1897, 2011 2251, 2013 1307, 2016 1049]

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232.148 Gewerblicher Rechtsschutz

Anhang10 (Art. 3 Abs. 1 und 2 sowie 6 Abs. 1)

Gebührenansätze

1. Gebühren für Marken und geografische Angaben

Artikel Beschreibung der Gebühr Code Fr.

Art. 28 Abs. 3 Art. 18 Abs. 1

MSchG11 MSchV12

Hinterlegungsgebühr 1000 550.–

Art. 18 Abs. 2 MSchV Klassenzuschlag 1100 100.– Art. 18a MSchV Gebühr für die beschleunigte Durch-

führung der Prüfung 1200 400.–

Art. 31 Abs. 2 MSchG Widerspruchsgebühr 1300 800.– Art. 10 Abs. 2 Art. 26 Abs. 4

MSchG MSchV

Verlängerungsgebühr 1400 700.–

Art. 26 Abs. 5 MSchV Zuschlag bei Zahlung nach Ablauf der Gültigkeitsdauer

1450 50.–

Art. 17a MSchV Weiterbehandlungsgebühr 1500 100.– Art. 45 Abs. 2 MSchG Nationale Gebühr für ein Gesuch 1600 100.– Art. 47 Abs. 4 MSchV um internationale Registrierung Art. 45 Abs. 2 MSchG Individuelle Gebühr für die Benennung Art. 8 Abs. 7 MMP13 der Schweiz

– für drei Klassen 1700 450.– – für jede weitere Klasse 1730 50.– Individuelle Gebühr für die Erneuerung 1760 500.–

Art. 35a Abs. 3 MSchG Gebühr für die Löschung 1800 800.– Art. 50a Abs. 3 MSchG Gebühren im Zusammenhang mit dem Art. 14 GUB/ Register für geografische Angaben:

GGA-VO14 – Eintragungsgebühr 1900 4000.–

10 Bereinigt gemäss Ziff. I der V des IGE vom 13. Juni 2018, vom BR genehmigt am 21. Sept. 2018 (AS 2018 3569) und vom 31. Okt. 2018, vom BR genehmigt am 17. April 2019, in Kraft seit 1. Juli 2019 (AS 2019 1577).

11 SR 232.11 12 Verordnung vom 23. Dez. 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben

(SR 232.111). 13 Protokoll vom 27. Juni 1989 zum Madrider Abkommen über die internationale Registrie-

rung von Marken (SR 0.232.112.4). 14 Verordnung vom 2. Sept. 2015 über das Register für Ursprungsbezeichnungen und

geografische Angaben nicht landwirtschaftlicher Erzeugnisse (SR 232.112.2).

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Gebühren. V des IGE 232.148

Artikel Beschreibung der Gebühr Code Fr.

– Einsprachegebühr 1930 2000.– – Gebühr für die Änderung 1960 800.–

des Pflichtenhefts

2. Gebühren für Design

Artikel Beschreibung der Gebühr Code Fr.

Art. 17 Abs. 1 DesV15 Eintragungsgebühr Art. 19 Abs. 2 DesG16 – Grundgebühr für die erste Schutz- Art. 17 Abs. 2 DesV periode (1.–5. Jahr) Bst. a – für ein einzeln hinterlegtes De- 3000 200.–

sign oder das erste Design einer Sammel- hinterlegung

– für jedes weitere Design einer 3100 100.– Sammelhinterlegung

höchstens jedoch 3200 700.– Art. 17 Abs. 2 DesV – Veröffentlichungsgebühr für jede 3300 20.– Bst. b zusätzliche Abbildung ab der zweiten Art. 21 Abs. 3 DesV Schutzverlängerungsgebühr

– für die zweite Schutzperiode (6.–10. Jahr), die dritte Schutz- periode (11.–15. Jahr), die vierte Schutzperiode (16.–20. Jahr) und die fünfte Schutzperiode (21.–25. Jahr) je: – für ein einzeln hinterlegtes De- 3400 200.–

sign oder das erste Design einer Sammel- hinterlegung

– für jedes weitere Design einer 3500 100.– Sammelhinterlegung

höchstens jedoch 3600 700.– Art. 21 Abs. 3 DesV Zuschlag bei Zahlung nach Ablauf 3650 50.–

der Schutzperiode Art. 31 Abs. 2 DesG Weiterbehandlungsgebühr 3700 100.–

15 Verordnung vom 8. März 2002 über den Schutz von Design (SR 232.121). 16 SR 232.12

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232.148 Gewerblicher Rechtsschutz

3. Gebühren für Erfindungspatente

Artikel Beschreibung der Gebühr Code Fr.

Art. 138 Abs. 1 Bst. c PatG17 Anmeldegebühr 2000 200.– Art. 17a Abs. 1 Bst. a PatV18 Art. 49 Abs. 1 PatV Art. 118 Abs. 1 Bst. a PatV Art. 124 Abs. 1 Bst. c PatV Art. 17a Abs. 1 Bst. b PatV Anspruchsgebühr vom elften Pa- 2030 50.– Art. 31a PatV tentanspruch an, für jeden Patentan- Art. 53a Abs. 1 PatV spruch Art. 61a Abs. 2 PatV Art. 53 Abs. 1 PatV Recherchengebühr 2060 500.– Art. 57 Abs. 2 PatV Art. 59 Abs. 2 PatV Art. 17a Abs. 1 Bst. c PatV Prüfungsgebühr 2100 500.– Art. 61a PatV Art. 63 Abs. 2 PatV Gebühr für die beschleunigte Durch- 2150 200.–

führung der Sachprüfung Art. 73 Abs. 2 PatV Einspruchsgebühr 2200 800.– Art. 17a Abs. 1 Bst. e PatV Jahresgebühr Art. 18 PatV – für das 4. Jahr nach der Anmel- 2340 100.– Art. 18a Abs. 3 PatV dung Art. 118 Abs. 2 PatV – für das 5. Jahr nach der Anmel- 2350 120.– Art. 118a PatV dung

– für das 6. Jahr nach der Anmel- 2360 140.– dung

– für das 7. Jahr nach der Anmel- 2370 160.– dung

– für das 8. Jahr nach der Anmel- 2380 180.– dung

– für das 9. Jahr nach der Anmel- 2390 220.– dung

– für das 10. Jahr nach der Anmel- 2400 260.– dung

– für das 11. Jahr nach der Anmel- 2410 300.– dung

– für das 12. Jahr nach der Anmel- 2420 340.– dung

– für das 13. Jahr nach der Anmel- 2430 400.– dung

SR 232.14 18 Verordnung vom 19. Okt. 1977 über die Erfindungspatente (SR 232.141). 17

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Gebühren. V des IGE 232.148

Artikel Beschreibung der Gebühr Code Fr.

– für das 14. Jahr nach der Anmel- 2440 460.– dung

– für das 15. Jahr nach der Anmel- 2450 520.– dung

– für das 16. Jahr nach der Anmel- 2460 600.– dung

– für das 17. Jahr nach der Anmel- 2470 680.– dung

– für das 18. Jahr nach der Anmel- 2480 760.– dung

– für das 19. Jahr nach der Anmel- 2490 860.– dung

– für das 20. Jahr nach der Anmel- 2500 960.– dung

Art. 18 Abs. 3 PatV Zuschlag 2550 50.– Art. 46a Abs. 2 PatG Weiterbehandlungsgebühr 2600 100.– Art. 15 Abs. 2 PatV Wiedereinsetzungsgebühr 2650 500.– Art. 96 Abs. 3 PatV Gebühr für die Behandlung einer

Erklärung teilweisen Verzichts 2700 500.–

Art. 133 Abs. 2 Art. 121 Abs. 1

PatG PatV

Übermittlungsgebühr 2800 100.–

Art. 140h Abs. 1 Art. 140z

PatG PatG

Anmeldegebühr für ergänzende Schutzzertifikate

2900 2500.–

Art. 140q Art. 127b Abs. 3

PatG PatV

Anmeldegebühr für die Verlänge- rung der Schutzdauer ergänzender Schutzzertifikate

2905 1500.–

Art. 140h Abs. 1 Art. 140z

PatG PatG

Jahresgebühren für ergänzende Schutzzertifikate

2910

Art. 140q Art. 127l

PatG PatV

– für das 1. Jahr – für das 2. Jahr

1060.– 1160.–

– für das 3. Jahr 1260.– – für das 4. Jahr 1360.– – für das 5. Jahr 1460.– – für das 6. Jahr 1560.–

Art. 127l Abs. 5 PatV Zuschlag 2950 50.– Art. 140r Abs. 2 Art. 127n Abs. 3

PatG PatV

Antrag auf Widerruf der Verlänge- rung der Schutzdauer ergänzender Schutzzertifikate

2960 800.–

Art. 140w Art. 127v Abs. 2

PatG PatV

Gebühr für pädiatrische ergänzende Schutzzertifikate

2970 3000.–

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232.148 Gewerblicher Rechtsschutz

4. Gebühren nach dem Patentanwaltsgesetz

Artikel Beschreibung der Gebühr Code Fr.

Art. 12 Abs. 1 Art. 19 Abs. 1

PAG19 PAG

Gebühr für die Eintragung in das Patent- 5000 anwaltsregister

200.–

5. Gebühren im Bereich Urheberrecht

Artikel Beschreibung der Gebühr Code Fr.

Art. 13 Abs. 1 IGEG Gebühren für Verfügungen im Zu- sammenhang mit der Aufsicht über Verwertungsgesellschaften – pro angebrochene Zeiteinheit

von 5 Minuten 4000 15.–

Beizug externer Experten 4100 Kosten

6. Gebühren für Topographien

Artikel Beschreibung der Gebühr Code Fr.

Art. 14 Abs. 2 ToG20 Anmeldegebühr 4500 450.–

7. Verschiedene Kanzleigebühren

Beschreibung der Gebühr Code Fr.

Beglaubigungen durch die Bundeskanzlei 5100 Kosten Kopien sowie Behandlung besonderer Anträge und Dienstleistungen nach Artikel 3 Absatz 2, nach Zeitaufwand – pro angebrochene Zeiteinheit von 5 Minuten 5200 15.– Zuschlag bei dringlichen Aufträgen 5300 bis zu 50 %

der geschuldeten Gebühr

19 SR 935.62 20 SR 231.2

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