172.216.1Organisationsverordnung für das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (OV–WBF)1
vom 14. Juni 1999 (Stand am 1. Januar 2019)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 43 Absatz 2 und 55 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19972 (RVOG) sowie in Ausführung von Artikel 28 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 19983 (RVOV), verordnet:
1. Kapitel: Das Departement
Art. 14 Ziele und Tätigkeitsbereiche 1 Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (Depar- tement) fördert die Rahmenbedingungen, die für die langfristige Entwicklung einer innovativen, wettbewerbsorientierten und Arbeitsplätze schaffenden Wirtschaft und für eine wettbewerbsfähige Forschung erforderlich sind, und setzt sich für eine Bildung von hoher Qualität ein. Bei der Verfolgung dieser Ziele trägt das Departe- ment den schweizerischen Gegebenheiten sowie dem europäischen und globalen Umfeld Rechnung und berücksichtigt die nachhaltige Entwicklung. 2 Das Departement verfolgt in seinen drei zentralen Politikbereichen insbesondere folgende Ziele:
a. Allgemeine Wirtschaftspolitik: Es fördert eine wettbewerbsfähige Binnen- und Aussenwirtschaft, die sich durch eine ausgeglichene wirtschaftliche Ent- wicklung auszeichnet, einen stabilen und funktionierenden Arbeitsmarkt schafft und eine aktive Partnerrolle in einer marktwirtschaftlich orientierten Weltwirtschaft übernimmt.
b. Bildung, Forschung und Innovation: Es fördert einen entwicklungs-, leis- tungs- und wettbewerbsfähigen, international vernetzten Bildungs-, For- schungs- und Innovationsraum und leistet dadurch einen Beitrag zur Stär- kung des Standortes Schweiz.
AS 1999 2179 1 Fassung gemäss Ziff. I 5 der V vom 15. Juni 2012 (Neugliederung der Departemente), in
Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 3631). 2 SR 172.010 3 SR 172.010.1 4 Fassung gemäss Ziff. I 5 der V vom 15. Juni 2012 (Neugliederung der Departemente), in
Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 3631).
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c. Landwirtschaft: Es fördert einen wettbewerbsfähigen und der nachhaltigen Entwicklung verpflichteten Agrarsektor, der hochwertige tierische und pflanzliche Nahrungsmittel erzeugt und gemeinwirtschaftliche Leistungen erbringt.
Art. 2 Grundsätze der Departementstätigkeiten Das Departement verfolgt seine Ziele und erfüllt seine Aufgaben nach den allgemei- nen Grundsätzen der Verwaltungstätigkeit nach Artikel 11 RVOV und beachtet im Weiteren folgende Leitgedanken:
a. Es trifft Entscheide, welche im Einklang mit den Prinzipien der Marktwirt- schaft stehen und sozialpolitischen sowie umwelt- und gesundheitspoliti- schen Anliegen Rechnung tragen.
b. Es arbeitet mit der Wirtschaft und den Sozialpartnern zusammen. c. Es beachtet den Grundsatz der Subsidiarität. d. Es achtet auf administrativ einfache Lösungen und straffe Verfahren.
Art. 3 Ziele der Verwaltungseinheiten Die Ziele nach den Artikeln 5–11 sowie 14 und 15 dienen den Verwaltungseinheiten des Departements als Richtschnur bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und bei der Wahrnehmung ihrer Zuständigkeiten, wie sie in der Bundesgesetzgebung festgelegt sind.
2. Kapitel: Ämter und weitere Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung 1. Abschnitt: Das Generalsekretariat
Art. 4 1 Das Generalsekretariat übt die Funktionen nach Artikel 42 RVOG aus und nimmt folgende Kernfunktionen wahr:
a. Es unterstützt den Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin als Mitglied des Bundesrates und Chef oder Chefin des Departements.
b. Es ist betraut mit Strategie, Planung, Controlling und Koordination auf De- partementsstufe.
c. Ihm obliegen die Informationsbeschaffung, die Informationsplanung und die Kommunikation.
2
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d.5 Es steuert Personal, Finanzen, Logistik, Informatik und Übersetzungswesen auf Departementsstufe und betreibt ein SAP-Dienstleistungszentrum.
e. Es besorgt die Rechtsetzung, Rechtsanwendung und Rechtsberatung auf De- partementsstufe.
f.6 Es nimmt innerhalb des Departements die Eignerinteressen gegenüber dem ETH-Bereich (Art. 15a–c), der Schweizerischen Agentur für Innovations- förderung (Innosuisse, Art. 15d), dem Eidgenössischen Hochschulinstitut für Berufsbildung (Art. 15e), der Schweizerischen Exportrisikoversicherung (Art. 15f), der SIFEM AG (Swiss Investment Fund for Emerging Markets, Art. 15i) und der Identitas AG (Aktiengesellschaft zur Führung der Tierver- kehrsdatenbank) wahr. Das Departement regelt die Zusammenarbeit der da- für im Generalsekretariat bestimmten Stelle mit den Fachämtern.
2 Dem Generalsekretariat unterstellt ist das Büro für Konsumentenfragen (Art. 12).7 2bis Dem Generalsekretariat unterstellt ist zudem der Informatik-Leistungserbringer ISCeco. Er integriert und betreibt die Fachanwendungen der Verwaltungseinheiten des Departements.8 3 Dem Generalsekretariat administrativ zugewiesen ist die Preisüberwachung (Art. 11).
2. Abschnitt: Die Ämter
Art. 5 Staatssekretariat für Wirtschaft 1 Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) ist das Kompetenzzentrum des Bun- des für alle Kernfragen der Wirtschaftspolitik einschliesslich der Arbeitsmarktpoli- tik, der Aussenwirtschaftspolitik und, gemeinsam mit der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA), der Entwicklungspolitik und Ostzusammenarbeit. 2 Das SECO verfolgt insbesondere folgende Ziele:
a. Es strebt ein nachhaltiges Wirtschaftswachstum auf der Grundlage einer in sich kohärenten Konjunktur- und Beschäftigungspolitik an.
b. Es pflegt die Wettbewerbsordnung im Rahmen einer entsprechend zielorien- tierten Ordnungs- und Wettbewerbspolitik, Strukturpolitik und Arbeits- marktpolitik.
5 Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. 5 der V vom 30. Juni 2010, in Kraft seit 1. Aug. 2010 (AS 2010 3175).
6 Eingefügt durch Ziff. I 5 der V vom 15. Juni 2012 (Neugliederung der Departemente) (AS 2012 3631). Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 15. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6607).
7 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4573).
8 Eingefügt durch Anhang 3 Ziff. 5 der V vom 30. Juni 2010, in Kraft seit 1. Aug. 2010 (AS 2010 3175).
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c. Es steigert die Attraktivität des Wirtschaftsstandortes Schweiz. d. Es strebt die Verbesserung des Zugangs zu den ausländischen Märkten an
und wirkt mit bei der Gestaltung einer an der Marktwirtschaft orientierten Weltwirtschaftsordnung.
e. Es fördert die wirtschaftliche Integration der Schweiz in Europa. f. Es unterstützt die Eingliederung der Entwicklungsländer und der osteuropäi-
schen Transformationsländer in die Weltwirtschaft. g. Es trägt zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz bei. h. Es gestaltet das öffentliche Arbeitnehmerschutzrecht sowie die Rahmen-
bedingungen im Bereich des kollektiven Arbeitsrechts mit. i. Es unterstützt die Eingliederung oder Wiedereingliederung von Stellen-
suchenden in den Arbeitsprozess und gewährleistet ein angemessenes Er- satzeinkommen für Arbeitslose.
j. Es unterstützt die Sozialpartnerschaft. 9k. …
l.10 Es erleichtert die Verabschiedung und die Umsetzung von Massnahmen zur Reduktion der administrativen Belastung und der Regulierungskosten der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) und zur Sicherstellung einer ko- härenten KMU-Politik des Bundes.
2bis Das SECO gibt periodische Publikationen über die allgemeine Wirtschaftspolitik und die Konjunkturtendenzen heraus.11 3 Im Bereich der Entwicklungs- und Ostzusammenarbeit sind die Aufgaben und Zuständigkeiten des SECO in besonderen Erlassen12 festgelegt. 4 Das SECO ist zuständig für die wirtschaftspolitische Gesetzgebung; vorbehalten bleiben die arbeitsmarktlichen Aufgaben des Eidgenössischen Justiz- und Polizei- departements (EJPD) im Ausländer- und Flüchtlingswesen und die privatrechtliche Gesetzgebung. 5 Das SECO ist im Bereich der Arbeitslosenversicherung zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt.13
9 Eingefügt durch Ziff. III 3 der V vom 10. März 2006 (AS 2006 1089). Aufgehoben durch Anhang 3 Ziff. 5 der V vom 30. Juni 2010, mit Wirkung seit 1. Aug. 2010 (AS 2010 3175).
10 Eingefügt durch Art. 15 der V vom 8. Dez. 2006 über die Koordination der Politik des Bundes zugunsten der kleinen und mittleren Unternehmen (AS 2007 73). Fassung gemäss Ziff. I 5 der V vom 15. Juni 2012 (Neugliederung der Departemente), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 3631).
11 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Dez. 2014, in Kraft seit 1. Febr. 2015 (AS 2015 7). 12 V vom 12. Dez. 1977 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und
humanitäre Hilfe (SR 974.01). V vom 6. Mai 1992 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.11). V vom 14. Aug. 1991 über die Durchführung von Umweltprogrammen und -projekten von globaler Bedeutung in Entwicklungsländern (SR 172.018).
13 Eingefügt durch Anhang 3 Ziff. 5 der V vom 30. Juni 2010, in Kraft seit 1. Aug. 2010 (AS 2010 3175).
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6 Dem SECO unterstellt ist die Schweizerische Akkreditierungsstelle (SAS). Sie akkreditiert private und öffentliche Prüf- und Konformitätsbewertungsstellen in der Schweiz nach international anerkannten Anforderungen.14
Art. 615 Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation 1 Das Staatsekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) ist das Kompe- tenzzentrum des Bundes für national und international ausgerichtete Fragen der Bildungs-, Forschungs- und Innovationspolitik. Es sorgt für einen Bildungs-, For- schungs- und Innovationsraum Schweiz von hoher Qualität. 2 Das SBFI verfolgt insbesondere folgende Ziele:
a. Es entwickelt eine strategische Gesamtschau für den Bildungs-, Forschungs- und Innovationsraum Schweiz und erarbeitet dafür die Leistungs- und Res- sourcenplanung des Bundes.
b. Es setzt sich ein für die internationale Vernetzung und die Integration der Schweiz in den europäischen und weltweiten Bildungs-, Forschungs- und Innovationsraum.
c. Es setzt sich ein für ein breites und vielfältiges Bildungsangebot und achtet auf die Gleichwertigkeit und Durchlässigkeit der allgemeinbildenden und der berufsbezogenen Bildungswege.
d. Es sichert und stärkt die Qualität und Attraktivität der Berufsbildung ent- sprechend den sich wandelnden Bedürfnissen des Arbeitsmarktes.
e. Es setzt sich ein für eine effiziente Lehre und Forschung von hoher Qualität an den Hochschulen.
f. Es fördert die Forschung und die Innovation und koordiniert die Aufgaben und Massnahmen der zuständigen Förderorgane des Bundes.
g. Es fördert und koordiniert die schweizerischen Aktivitäten zur Erforschung und Nutzung des Weltraums.
3 Es erfüllt seine Aufgaben unter Einbezug der Kantone, der Organisationen der Arbeitswelt sowie der Institutionen und Organe der Hochschulen und der For- schungs- und Innovationsförderung. 4 Es ist in seinem Zuständigkeitsbereich Ansprechpartner nationaler und interna- tionaler Behörden und Institutionen und vertritt den Bund in nationalen und die Schweiz in internationalen Gremien. 5 Es ist die nationale Kontaktstelle für die Anerkennung ausländischer Berufsqua- lifikationen und stellt die Koordination zwischen den zuständigen Stellen sicher. Es ist zuständig für die Anerkennung kantonaler Maturitäten und für die Vergleichbar-
14 Eingefügt durch Anhang 3 Ziff. 5 der V vom 30. Juni 2010, in Kraft seit 1. Aug. 2010 (AS 2010 3175).
15 Fassung gemäss Ziff. I 5 der V vom 15. Juni 2012 (Neugliederung der Departemente), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 3631).
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keit von Berufsqualifikationen sowie für die Anerkennung ausländischer Diplome und Ausweise im Bereich der Berufsbildung und der Fachhochschulen.
Art. 7 Bundesamt für Landwirtschaft 1 Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) ist das Kompetenzzentrum des Bundes für den Agrarsektor. 2 Das BLW verfolgt insbesondere folgende Ziele:
a. Es setzt sich im binnen- und aussenwirtschaftlichen Bereich für eine multi- funktionale Landwirtschaft ein, die einen wesentlichen Beitrag leistet zur si- cheren Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln, zur Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen, zur Pflege der Kulturlandschaft und zur de- zentralen Besiedlung des Landes.
b. Es schafft und sichert günstige Rahmenbedingungen für die Produktion und den Absatz landwirtschaftlicher Erzeugnisse im In- und Ausland, für ökolo- gische Leistungen der Landwirtschaft mittels einer umweltverträglichen Bewirtschaftung und für eine sozialverträgliche Entwicklung der Landwirt- schaft.
3 Dem BLW ist Agroscope unterstellt. Agroscope ist das Kompetenzzentrum des Bundes im Bereich der Forschung für die Land- und Ernährungswirtschaft. Sie unterstützt die Landwirtschaft im Bestreben, qualitativ hochwertige und wettbe- werbsfähige Produkte im Einklang mit dem Prinzip der nachhaltigen Entwicklung zu erzeugen. Ihre Organisation und ihre Aufgaben sind in den Artikeln 114 und 115 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 199816 und in der Verordnung vom 23. Mai 201217 über die landwirtschaftliche Forschung geregelt.18
194 … 5 Das BLW führt das Sekretariat des nationalen Komitees der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO-Komitee). 6 Im Bereich des geistigen Eigentums nimmt das BLW die Aufgaben nach dem Sor- tenschutzgesetz vom 20. März 197520 wahr.
Art. 821
16 SR 910.1 17 SR 915.7 18 Fassung gemäss Art. 14 Abs. 2 der V vom 23. Mai 2012 über die landwirtschaftliche
Forschung, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 3431). 19 Aufgehoben durch Anhang 3 Ziff. 5 der V vom 30. Juni 2010, mit Wirkung seit
1. Aug. 2010 (AS 2010 3175). 20 SR 232.16 21 Aufgehoben durch Ziff. I 5 der V vom 15. Juni 2012 (Neugliederung der Departemente),
mit Wirkung seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 3631).
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Art. 9 Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung 1 Das Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung (BWL) ist das Kompetenz- zentrum des Bundes für Massnahmen zur Überwindung von Störungen der Versor- gung des Landes mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen. 2 Das BWL verfolgt in Zusammenarbeit mit der Wirtschaft insbesondere folgende Ziele:
a. Es mindert die Risiken von Störungen der Versorgung mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen durch eine angepasste Bereitschaft und eine je- derzeit einsatzbereite Organisation der Wirtschaft, des Bundes und der Kan- tone.
b. Es sorgt bei Störungen der Versorgung mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen zusammen mit der Wirtschaft dafür, dass Importe, Vorräte, Konsum, Dienstleistungen und Logistik durch angemessene Bewirtschaf- tungsmassnahmen optimal aufeinander abgestimmt werden.
c. Es strebt bei der Versorgungssicherung eine internationale Zusammenarbeit und Solidarität an.
3 Die Organisation der wirtschaftlichen Landesversorgung wird durch besondere Erlasse geregelt22.
Art. 10 Bundesamt für Wohnungswesen 1 Das Bundesamt für Wohnungswesen (BWO) ist das Kompetenzzentrum des Bun- des im Bereich der Wohnungspolitik; es ist für Massnahmen der Wohnbau- und Eigentumsförderung zuständig und erfüllt mietrechtliche Aufgaben gestützt auf Artikel 109 der Bundesverfassung23.24 2 Das BWO verfolgt insbesondere folgende Ziele:
a. Es fördert die Wohnraumbeschaffung für benachteiligte Gruppen, den ge- nossenschaftlichen Wohnungsbau, die Erhaltung der bestehenden Wohnbau- substanz und das Wohneigentum.
b. Es verbessert die Wohnverhältnisse in Regionen und Siedlungsräumen mit besonderen Versorgungsproblemen.
c. Es sorgt für die Verhinderung missbräuchlicher Forderungen aus dem Miet- verhältnis und für den Ausgleich der unterschiedlichen Interessen von Ver- mietern und Mietern.
22 Landesversorgungsgesetz vom 17. Juni 2016 (SR 531). V vom 10. Mai 2017 über die wirtschaftliche Landesversorgung (SR 531.11).
23 SR 101 24 Fassung gemäss Ziff. I 5 der V vom 15. Juni 2012 (Neugliederung der Departemente), in
Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 3631).
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d. Es fördert paritätische Vertragsbeziehungen zwischen Vermietern und Mie- tern, namentlich Rahmenmietverträge und deren Allgemeinverbindlicherklä- rung.
253 …
Art. 10a26 Bundesamt für Zivildienst 1 Das Bundesamt für Zivildienst (ZIVI) ist das Kompetenzzentrum des Bundes für den Zivildienst. Es sorgt für eine rasche Behandlung der Gesuche um Zulassung zum Zivildienst, die effiziente Organisation der Einsätze der zivildienstpflichtigen Personen und die Sicherstellung des volkswirtschaftlichen Nutzens des Zivildiens- tes. 2 Das ZIVI nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
a. Es entscheidet über die Zulassung von Personen zum Zivildienst. b. Es anerkennt Einsatzbetriebe. c. Es setzt die zivildienstpflichtigen Personen ein.
3 Die Organisation und die genauen Aufgaben des ZIVI werden durch das Zivil- dienstgesetz vom 6. Oktober 199527 und die dazugehörigen Verordnungen geregelt.
3. Abschnitt: Weitere Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung
Art. 11 Die Preisüberwachung 1 Die Preisüberwachung ist das Kompetenzzentrum des Bundes zur Überwachung der Preise, die nicht das Ergebnis wirksamen Wettbewerbs sind. 2 Ziele der Preisüberwachungen sind die Verhinderung und Beseitigung von miss- bräuchlichen Preisen sowie die Schaffung von Transparenz. 3 Organisation und Aufgaben der Preisüberwachung werden durch besondere Erlas- se28 geregelt.
Art. 12 Das Büro für Konsumentenfragen 1 Das Büro für Konsumentenfragen ist das Kompetenzzentrum des Bundes für die Belange der Konsumentinnen und Konsumenten im Rahmen der allgemeinen Wirt- schaftspolitik.
25 Aufgehoben durch Ziff. I 5 der V vom 15. Juni 2012 (Neugliederung der Departemente), mit Wirkung seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 3631).
26 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4573).
27 SR 824.0 28 Preisüberwachungsgesetz vom 20. Dez. 1985 (SR 942.20).
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2 Organisation und Aufgaben des Büros für Konsumentenfragen werden durch besondere Erlasse29 geregelt.
Art. 1330
Art. 1431
3. Kapitel: Einheiten der dezentralen Bundesverwaltung
Art. 15 Die Wettbewerbskommission 1 Die Wettbewerbskommission (WEKO) und ihr Sekretariat sind das Kompetenz- zentrum des Bundes in Wettbewerbsfragen und Fragen des Binnenmarktgesetzes32. 2 Die WEKO verfolgt insbesondere folgende Ziele:
a. Sie fördert den Wettbewerb im Interesse einer freiheitlichen marktwirt- schaftlichen Ordnung.
b. Sie fördert den diskriminierungsfreien Zugang zum Binnenmarkt Schweiz. 2bis …33 3 Organisation und Aufgaben der WEKO werden durch besondere Erlasse34 gere- gelt.
Art. 15a35 ETH-Bereich 1 Der Bereich der Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Bereich) wirkt bei der Vorbereitung und Umsetzung der Hochschul-, Forschungs- und Techno- logiepolitik des Bundes mit. 2 Aufgaben und Organisation des ETH-Bereichs sind im ETH-Gesetz vom 4. Okto- ber 199136 und in der Verordnung ETH-Bereich vom 19. November 200337 geregelt.
29 Konsumenteninformationsgesetz vom 5. Okt. 1990 (SR 944.0). 30 Aufgehoben durch Ziff. I 5 der V vom 15. Juni 2012 (Neugliederung der Departemente),
mit Wirkung seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 3631). 31 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 7. Nov. 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2019
(AS 2018 4573). 32 Binnenmarktgesetz vom 6. Okt. 1995 (SR 943.02).
Kartellgesetz vom 6. Okt. 1995 (SR 251). 33 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. März 2006 (AS 2006 1067). Aufgehoben durch
Anhang 3 Ziff. 5 der V vom 30. Juni 2010, mit Wirkung seit 1. Aug. 2010 (AS 2010 3175).
34 Binnenmarktgesetz vom 6. Okt. 1995 (SR 943.02). Kartellgesetz vom 6. Okt. 1995 (SR 251). Luftfahrtgesetz vom 21. Dez. 1948 (SR 748.0).
35 Eingefügt durch Ziff. I 5 der V vom 15. Juni 2012 (Neugliederung der Departemente), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 3631).
36 SR 414.110 37 SR 414.110.3
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Art. 15b38 Eidgenössische Technische Hochschule Zürich und Eidgenössische Technische Hochschule Lausanne
Aufgaben und Organisation der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich (ETHZ) und der Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne (ETHL) sind im ETH-Gesetz vom 4. Oktober 199139 und in gestützt darauf erlassenen Verord- nungen des Bundesrates und des ETH-Rates geregelt.
Art. 15c40 Forschungsanstalten des ETH-Bereichs Aufgaben und Organisation der folgenden vier Forschungsanstalten des ETH- Bereichs sind im ETH-Gesetz vom 4. Oktober 199141 und in gestützt darauf erlasse- nen Verordnungen des Bundesrates und des ETH-Rates geregelt:
a. Paul-Scherrer-Institut (PSI); b. Eidgenössische Forschungsanstalt für Wald, Schnee und Landschaft (WSN( � c. Eidgenössische Materialprüfungs- und Forschungsanstalt (EMPA); d. Eidgenössische Anstalt für Wasserversorgung, Abwasserreinigung und Ge-
wässerschutz (EAWAG).
Art. 15d42 Schweizerische Agentur für Innovationsförderung 1 Die Innosuisse ist das Förderorgan des Bundes für die wissenschaftsbasierte Inno- vation in allen Disziplinen, die an Hochschulforschungsstätten nach Artikel 4 Buch- stabe c des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 201243 über die Förderung der For- schung und der Innovation (FIFG) vertreten sind. 2 Organisation und Aufgaben der Innosuisse sind im Innosuisse-Gesetz vom 17. Juni 201644 geregelt.
Art. 15e45 Eidgenössisches Hochschulinstitut für Berufsbildung 1 Das EHB ist das Kompetenzzentrum des Bundes für Lehre und Forschung in der Berufspädagogik, der Berufsbildung und der Berufsentwicklung. 2 Organisation und Aufgaben des Hochschulinstituts werden durch die EHB-Ver- ordnung vom 14. September 200546 geregelt.
38 Eingefügt durch Ziff. I 5 der V vom 15. Juni 2012 (Neugliederung der Departemente), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 3631).
39 SR 414.110 40 Eingefügt durch Ziff. I 5 der V vom 15. Juni 2012 (Neugliederung der Departemente), in
Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 3631). 41 SR 414.110 42 Ursprünglich 15a. Eingefügt durch Anhang 3 Ziff. 5 der V vom 30. Juni 2010
(AS 2010 3175). Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 15. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6607).
43 SR 420.1 44 SR 420.2 45 Ursprünglich 15a, dann 15b. Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der EHB-Verordnung vom
14. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 4607). 46 SR 412.106.1
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Art. 15f47 Die Schweizerische Exportrisikoversicherung Organisation und Aufgaben der Schweizerischen Exportrisikoversicherung (SERV) sind im Exportrisikoversicherungsgesetz vom 16. Dezember 200548 geregelt.
Art. 15g49 Schweiz Tourismus Organisation und Aufgaben von Schweiz Tourismus (ST) sind im Bundesgesetz vom 21. Dezember 195550 über Schweiz Tourismus geregelt.
Art. 15h51 Schweizerische Gesellschaft für Hotelkredit Organisation und Aufgaben der Schweizerischen Gesellschaft für Hotelkredit (SGH) sind im Bundesgesetz vom 20. Juni 200352 über die Förderung der Beherbergungs- wirtschaft geregelt.
Art. 15i53 SIFEM AG 1 Die SIFEM AG ist eine Aktiengesellschaft des Bundes unter privatem Recht. Als Entwicklungsfinanzierungsgesellschaft investiert sie in lokale oder regionale Fonds zugunsten von KMU in Entwicklungs- und Schwellenländern. 2 Aufgaben und Organisation der SIFEM AG sind in der Verordnung vom 12. Dezember 197754 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe geregelt.
4. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 16 Geschäftsordnung Das Departement erlässt eine Geschäftsordnung im Sinne von Artikel 29 RVOV.
47 Ursprünglich 15b, dann 15c. Eingefügt durch Art. 30 Ziff. 1 der V vom 25. Okt. 2006 über die Schweizerische Exportrisikoversicherung, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4403).
48 SR 946.10 49 Urspünglich 15d. Eingefügt durch Anhang 3 Ziff. 5 der V vom 30. Juni 2010, in Kraft seit
1. Aug. 2010 (AS 2010 3175). 50 SR 935.21 51 Urspünglich 15e. Eingefügt durch Anhang 3 Ziff. 5 der V vom 30. Juni 2010, in Kraft seit
1. Aug. 2010 (AS 2010 3175). 52 SR 935.12 53 Eingefügt durch Ziff. I 5 der V vom 15. Juni 2012 (Neugliederung der Departemente), in
Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 3631). 54 SR 974.01
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Art. 17 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts 1 Es werden aufgehoben:
a. der Bundesratsbeschluss vom 15. Januar 194655 über die Organisation des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit;
b. die Verordnung vom 1. Juli 199256 über das Institut für Viruskrankheiten und Immunprophylaxe.
2–4 …57
Art. 18 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1999 in Kraft.
55 [BS 1 423; AS 1948 123] 56 [AS 1992 1506] 57 Die Änderungen können unter AS 1999 2179 konsultiert werden.
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