Gebührenordnung des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGE-GebO)
Änderung vom 15. Mai 1999 Vom Bundesrat genehmigt am 11. August 1999
Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum
verordnet:
I
Die Gebührenordnung vom 28. April 19971 des Eidgenössischen Instituts für Geis- tiges Eigentum wird wie folgt geändert:
Art. 8a Gebührenreduktion bei elektronischer Kommunikation 1 Das Institut kann bei elektronischer Kommunikation eine Gebührenreduktion ge- währen. 2 Die Reduktion darf 20 Prozent der ursprünglich geschuldeten Gebühr nicht über- steigen und höchstens 100 Franken betragen.
II
Der Anhang erhält die neue Fassung gemäss Beilage.
III
Diese Änderung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.
15. Mai 1999 Im Namen des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum
10506
Der Direktor: Grossenbacher Der Präsident des Institutsrates: Hug
SR 232.148
2632 1999-4854
1
Gebühren des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum AS 1999
Anhang (Art. 2 Abs.1)
I. Gebühren für Marken
Artikel Gegenstand Fr.
Art. 28 Abs. 3 MSchG2 Hinterlegungsgebühr 800.– Art. 18 Abs. 1 MSchV3
Art. 18 Abs. 2 MSchV Klassengebühr 100.–
Art. 18a MSchV Gebühr für die beschleunigte Durchführung der Prüfung 400.–
Art. 43 MSchG Gebühr für die Genehmigung einer Änderung des Reglements 100.–
Art. 31 Abs. 2 MSchG Widerspruchsgebühr 800.–
Art. 10 Abs. 2 MSchG Verlängerungsgebühr 800.– Art. 26 Abs. 5 MSchV – zusätzliche Gebühr 200.–
Art. 33 MSchV Gebühr für Eintragung einer Übertragung oder 100.– Lizenz – für jede zusätzliche Marke des gleichen
Inhabers, wenn gleichzeitig dieselbe Ände- rung beantragt wird 50.–
Art. 33 MSchV Gebühr für Eintragung einer sonstigen Änderung 100.– – für jede zusätzliche Marke des gleichen
Inhabers, wenn gleichzeitig dieselbe Änderung beantragt wird 50.–
Art. 33 MSchV Gebühr für Eintragung einer Vertreteränderung 100.– – für jede zusätzliche Marke des gleichen
Inhabers, wenn gleichzeitig dieselbe Ände- rung beantragt wird 50.–
Art. 33 MSchV Gebühr für Berichtigung einer Eintragung 100.– – für jede zusätzliche Marke des gleichen
Inhabers, wenn gleichzeitig dieselbe Berich- tigung beantragt wird 50.–
Art. 35 MSchV Gebühr für teilweise Löschung der Marken- eintragung (Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses) für jede Marke 100.–
2 SR 232.11 3 SR 232.111
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Gebühren des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum AS 1999
Artikel Gegenstand Fr.
Art. 26 Abs. 2 VwVG4 Gebühr für Einsichtnahme ins Aktenheft erle- digter Eintragungsgesuche – für jede Marke, in deren Aktenheft Einsicht
genommen wird – Mindestbetrag
10.– 100.–
Art. 41 Abs. 1 MSchV Gebühr für Einsichtnahme ins Markenregister – für jede Marke – Mindestbetrag
10.– 100.–
Art. 38 Abs. 1 Art. 41 Abs. 2
MSchV MSchV
Gebühr für Auskünfte über Eintragungsgesuche und den Inhalt des Markenregisters – für jedes Gesuch und jede Marke, über die
Auskunft verlangt wird – Mindestbetrag – telefonische Auskünfte, pro Minute
10.– 100.–
2.–
Art. 41 Abs. 2 MSchV Gebühr für Registerauszüge – für jedes Schutzrecht, für das ein Auszug
verlangt wird – für jedes zusätzliche Exemplar des gleichen
Auszuges, das im selben Auftrag verlangt wird
100.–
10.–
Art. 41a MSchV Gebühr für die Erstellung eines Prioritäts- beleges – für jedes Schutzrecht, für das ein Beleg
verlangt wird – für jedes zusätzliche Exemplar des gleichen
Beleges, das im selben Auftrag verlangt wird
100.–
10.–
Art. 17a MSchV Weiterbehandlungsgebühr 200.–
Art. 45 Abs. 2 MSchG Nationale Gebühr für ein Gesuch um inter- Art. 47 Abs. 4 MSchV nationale Registrierung 400.–
Art. 45 Abs. 2 Art. 8 Abs. 7
MSchG MMP5
Individuelle Gebühr für die Benennung der Schweiz – für zwei Klassen 600.– – für jede weitere Klasse für die Erneuerung – für zwei Klassen
50.–
600.– – für jede weitere Klasse 50.–
4 SR 172.021 5 SR 0.232.112.4
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Gebühren des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum AS 1999
II. Gebühren für Muster und Modelle
Artikel Gegenstand Fr.
Art. 10 MMG6 Hinterlegungsgebühr Art. 15 Abs. 2 – für die erste Schutzperiode (1.–5. Jahr) Ziff. 2 MMG – für ein einzeln hinterlegtes Muster oder Art. 1 Ziff. 3 MMV7 Modell oder das erste Muster oder Modell Art. 20bis MMV eines Paketes 120.–
– für jedes weitere Muster oder Modell eines Paketes 80.–
höchstens jedoch 520.–
Art. 11 MMG Schutzverlängerungsgebühr Art. 8 Abs. 1 MMV – für die zweite Schutzperiode (6.–10. Jahr) Art. 20 Abs. 3 MMV und die dritte Schutzperiode (11.–15. Jahr), Art. 21 MMV je: Art. 21bis MMV – für ein einzeln hinterlegtes Muster oder
Modell oder das erste Muster oder Modell eines Paketes 120.–
– für jedes weitere Muster oder Modell eines Paketes 80.–
höchstens jedoch 520.–
Art. 13 Abs. 4 MMV Gebühr für die Eintragung einer Änderung im Recht an einer Muster- oder Modellhinter- 100.– legung – für jede zusätzliche Hinterlegung des glei-
chen Inhabers, wenn gleichzeitig dieselbe Änderung beantragt wird 50.–
Art. 13 Abs. 5 MMV Gebühr für Änderungen in der Person des Vertreters 100.– – für jede zusätzliche Hinterlegung des glei-
chen Inhabers, wenn gleichzeitig dieselbe Änderung beantragt wird 50.–
Art. 11 Abs. 2 MMG Gebühr für Wiederherstellung Art. 14 Abs. 7 – eines Hinterlegungsgesuchs, einer Hinterle- Bst. b MMV gung eines Gesuchs um Verlängerung des
Schutzes wegen Fristversäumnis 200.– Art. 21bis MMV – einer Hinterlegung, die wegen nicht recht-
zeitiger Bezahlung der Schutzverlängerungs- gebühr erloschen ist 200.–
Art. 15 Abs. 2 MMV Gebühr für eine dem Institut nachträglich zu- kommende Rechtsnachfolgeerklärung 100.–
6 SR 232.12 7 SR 232.121
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Gebühren des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum AS 1999
Artikel Gegenstand Fr.
Art. 24 Abs. 1 MMV Auskunftsgebühr – für jede Hinterlegung 10.– – Mindestbetrag 100.– – telefonische Auskünfte, pro Minute 2.–
Art. 24 Abs. 1 MMV Gebühr für Registerauszüge – für jedes Schutzrecht, für das ein Auszug
verlangt wird 100.– – für jedes zusätzliche Exemplar des gleichen
Auszuges, das im selben Auftrag verlangt wird 10.–
Art. 24 Abs. 1 MMV Gebühr für die Einsichtnahme ins Aktenheft und in die offen hinterlegten Muster oder Modelle – für jede Hinterlegung 10.– – Mindestbetrag 100.–
Art. 24 Abs. 2 MMV Gebühr für die Erstellung eines Prioritätsbele- ges – für jedes Schutzrecht, für das ein Beleg ver-
langt wird 100.– – für jedes zusätzliche Exemplar des gleichen
Beleges, das im selben Auftrag verlangt wird 10.–
III. Gebühren für Erfindungspatente
Artikel Gegenstand Fr.
Art. 138 Abs. 1 Bst. b Art. 17a Abs. 1 Bst. a Art. 21 Abs. 3bis Bst. a Art. 47 Bst. b Art. 49 Abs. 1 Art. 118 Abs. 1 Bst. a Art. 124 Abs. 1
8 SR 232.14 9 SR 232.141
Anmeldegebühr 200.– PatG8
PatV9
PatV PatV PatV
PatV PatV
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Gebühren des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum AS 1999
Artikel Gegenstand Fr.
Art. 17a Abs. 1 Bst. b Art. 21 Abs. 3bis Bst. a Art. 47 Bst. b Art. 49 Art. 51 Abs. 4
Art. 139 Abs. 2 Art. 17a Abs. 2 Bst. a Art. 21 Abs. 3bis Bst. b Art. 55 Abs. 1 Art. 60 Abs. 1 und 3 Art. 121 Art. 125 Abs. 3 und 4
Art. 17a Abs. 2 Bst. b Art. 21 Abs. 3bis Bst. b Art. 61 Abs. 1
Art. 17a Abs. 1 Bst. c Art. 61a
Art. 17a Abs. 1 Bst. e Art. 18 Abs. 1 Art. 18a Abs. 3 Art. 18b Art. 18c Art. 18d Art. 18 Abs. 3 Art. 18a Abs. 3 Art. 18c Abs. 3 Art. 19a Abs. 4 Art. 118 Abs. 2 Art. 130 Abs. 2 und 3
Art. 46a Abs. 2
Art. 15 Abs. 2
PatV
PatV PatV PatV PatV
PatG
PatV
PatV PatV
PatV PatV
PatV
PatV
PatV PatV
PatV PatV
PatV PatV PatV PatV PatV PatV PatV PatV PatV PatV PatV
PatV
PatG
PatV
Anspruchsgebühr vom elften Patentanspruch an, für jeden Patentanspruch 50.–
Recherchengebühr 1200.–
Vorprüfungsgebühr 600.–
Prüfungsgebühr 500.–
Jahresgebühr ab dem 5. Jahr nach der Anmeldung bis zum 20. Jahr nach der Anmeldung, jährlich 420.–
– Zuschlag 200.–
Weiterbehandlungsgebühr 200.–
Wiedereinsetzungsgebühr 500.–
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Gebühren des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum AS 1999
Artikel Gegenstand Fr.
Art. 37 Abs. 1 PatV Gebühr für die Berichtigung der Erfinder- nennung 100.–
Art. 43a PatV Gebühr für die Erstellung eines Prioritäts- beleges – für jedes Schutzrecht, für das ein Beleg
verlangt wird 100.– – für jedes zusätzliche Exemplar des gleichen
Beleges, das im selben Auftrag verlangt wird 10.–
Art. 63 Abs. 2 PatV Gebühr für die beschleunigte Durchführung der Sachprüfung 200.–
Art. 91 Abs. 1 PatV Auskunftsgebühr – für jedes Patentgesuch, Patent, Zertifikats-
gesuch oder Zertifikat, über das Auskunft verlangt oder das vom Institut ermittelt und in die Auskunft einbezogen wird 10.–
– Mindestbetrag 100.– – telefonische Auskünfte, pro Minute 2.–
Art. 90 Abs. 1 Gebühr für die Einsichtnahme ins Aktenheft 100.– und 3 PatV Art. 90 Abs. 7 PatV – für die Einsichtnahme durch Abgabe von
Kopien 200.–
Art. 95 Abs. 1 PatV Gebühr für die Einsichtnahme ins Patentregister – jedes Patentgesuch, Patent oder Zertifikat 10.– – Mindestbetrag 100.–
Art. 95 Abs. 2 PatV Gebühr für einen Auszug aus dem Patentregister – für jedes Schutzrecht, für das ein Auszug
verlangt wird 100.– – für jedes zusätzliche Exemplar des gleichen
Auszuges, das im selben Auftrag verlangt wird 10.–
Art. 96 Abs. 3 PatV Gebühr für die Behandlung einer Erklärung teilweisen Verzichts 500.–
Art. 104 Abs. 2 PatV Gebühr für eine Änderung im Aktenheft oder Art. 105 Abs. 5 PatV im Patentregister 100.– Art. 106 PatV – jedes zusätzliche Patentgesuch, Patent, Zer-
tifikatsgesuch oder Zertifikat des gleichen In- habers, wenn gleichzeitig dieselbe Änderung beantragt wird 50.–
Art. 140h PatG Anmeldegebühr für ergänzende Schutz- zertifikate 2500.–
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Gebühren des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum AS 1999
Artikel Gegenstand Fr.
Art. 140h PatG Art. 127b Abs. 2 PatV Art. 127l PatV Art. 140h Abs. 3 PatG
Art. 133 Abs. 2 PatG Art. 121 Abs. 1 PatV
Jahresgebühren für ergänzende Schutz- zertifikate für das 1. Jahr bis zum 5. Jahr, jährlich – Zuschlag
Übermittlungsgebühr
420.– 200.–
100.–
IV. Gebühren für Topographien
Artikel Gegenstand Fr.
Art. 14 Abs. 2 ToG10 Anmeldegebühr 450.–
Art. 12 Abs. 2 ToV11 Gebühr für eine Änderung der Eintragung – für jede Topographie 100.– – für jede zusätzliche Topographie des gleichen
Inhabers, wenn gleichzeitig dieselbe Ände- rung beantragt wird 50.–
Art. 16 ToG Gebühr für die Einsichtnahme ins Topo- graphienregister und ins Aktenheft – für jede Topographie 10.– – Mindestbetrag 100.–
Art. 16 ToG Gebühr für Registerauszüge Art. 14 ToV – für jede Topographie, für die ein Auszug
verlangt wird 100.– – für jedes zusätzliche Exemplar des gleichen
Auszuges, das im selben Auftrag verlangt wird 10.–
Art. 16 ToG Gebühr für Auskünfte – für jede Topographie, über die Auskunft ver-
langt wird 10.– – Mindestbetrag 100.– – telefonische Auskünfte, pro Minute 2.–
10 SR 231.2 11 SR 231.21
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Gebühren des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum AS 1999
V. Verschiedene Kanzleigebühren
Gegenstand Fr.
Übermittlung per Telefax, pro Seite – im Inlandverkehr 2.– – im Auslandverkehr 4.– – Mindestbetrag 8.–
Bescheinigungen (mit Ausnahme von Prioritätsbelegen) 30.– – dazu für Beglaubigungen durch Bundeskanzlei Kosten
Kopien für besondere Anträge nach Art. 2 Abs. 2, nach Zeitaufwand – Grundgebühr 10.– – dazu pro angebrochene Zeiteinheit von 5 Minuten 15.–
Zuschlag bei dringlichen Aufträgen 50.–
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