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Gesetz über den Schutz von Topographien von Halbleitererzeugnissen (Topographiengesetz, ToG)

 Gesetz vom 19. Mai 1999 über den Schutz von Topographien von Halbleitererzeugnissen (Topographiengesetz, ToG)

231.2

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 1999 Nr. 162 ausgegeben am 23. Juli 1999

Gesetz vom 19. Mai 1999

über den Schutz von Topographien von Halbleitererzeugnissen (Topographiengesetz, ToG)

Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:

A. Allgemeine Bestimmungen

1. Gegenstand und Geltungsbereich

Art. 1

Gegenstand

1) Dieses Gesetz schützt Topographien von Halbleitererzeugnissen un­ ter der Voraussetzung, dass sie das Ergebnis der eigenen geistigen Arbeit ihres Schöpfers und in der Halbleiterindustrie nicht alltäglich sind.

2) Besteht die Topographie eines Halbleitererzeugnisses aus Kompo­ nenten, die in der Halbleiterindustrie alltäglich sind, so wird sie nur in­ soweit geschützt, als die Kombination dieser Komponenten in ihrer Ge­ samtheit die in Abs. 1 genannte Voraussetzung erfüllt.

Art. 2

Definitionen

Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet:

1

231.2 Topographiengesetz (ToG)

a) "Halbleitererzeugnis" die endgültige Form oder die Zwischenform eines Erzeugnisses, - das aus einem Materialteil besteht, welches eine Schicht aus halb­

leitendem Material enthält, und - mit einer oder mehreren Schichten aus leitendem, isolierendem

oder hableitendem Material versehen ist, wobei die Schichten nach einem vorab festgelegten dreidimensionalen Muster angeordnet sind, und

- das ausschliesslich oder neben anderen Funktionen eine elektro­ nische Funktion übernehmen soll.

b) "Topographie" eines Halbleitererzeugnisses eine Reihe in Verbin­ dung stehender Bilder, unabhängig von der Art ihrer Fixierung oder Kodierung, - die ein festgelegtes dreidimensionales Muster der Schichten dar­

stellen, aus denen ein Halbleitererzeugnis besteht, und - die Bilder dabei so miteinander in Verbindung stehen, dass jedes

Bild das Muster oder einen Teil des Musters einer Oberfläche des Halbleiterzeugnisses in einem beliebigen Fertigungsstadium auf­ weist.

Art. 3

Geltungsbereich

1) Der Schutz dieses Gesetzes gilt für: a) Topographien natürlicher Personen, die Staatsangehörige eines Mit­

gliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums sind oder die ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort im Gebiet eines Mitgliedstaates des Eu­ ropäischen Wirtschaftsraums haben;

b) Topographien von Gesellschaften oder anderen juristische Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschafts­ raums eine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerb­ liche Niederlassung oder Handelsniederlassung haben.

2) Soweit ein Schutzanspruch gemäss anderen Bestimmungen dieses Artikels nicht besteht, gilt der Schutzanspruch auch für die in Abs. 1 Bst. a und b genannten Personen, die a) eine Topographie, die nicht bereits an einem anderen Ort der Welt

geschäftlich verwertet worden ist, zuerst in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums geschäftlich verwertet haben und

2

Topographiengesetz (ToG) 231.2

b) vom Verfügungsberechtigten die ausschliessliche Zustimmung erhal­ ten haben, die Topographie innerhalb des gesamten Europäischen Wirtschaftsraums geschäftlich zu verwerten.

3) Der Schutzanspruch gilt auch für die Rechtsnachfolger der in den Abs. 1 und 2 genannten Personen.

4) Schutzausdehnungen auf Drittstaaten im Rahmen völkerrechtlicher Verträge bleiben vorbehalten.

2. Rechtszuordnung

Art. 4

Rechtsinhaber

1) Andere vertragliche Vereinbarung vorbehalten, ist der Produzent originärer Rechtsinhaber.

2) Produzent ist die natürliche oder juristische Person, personen­ rechtliche Gemeinschaft oder Treuhänderschaft, welche die Topographie auf eigene Kosten und Gefahr entwickelt hat.

Art. 5

Rechtsübergang

Die Rechte an der Topographie sind übertragbar und vererblich.

3. Schutzumfang

Art. 6

Nutzungsrechte

Der Produzent hat das ausschliessliche Recht: a) die Topographie nachzubilden, gleichgültig mit welchen Mitteln oder

in welcher Form; b) die Topographie oder nachgebildete Ausführungen der Topographie

in Verkehr zu bringen, anzubieten, zu veräussern, zu vermieten, zu

3

231.2 Topographiengesetz (ToG)

verleihen, einzuführen oder sonstwie zu verbreiten oder zu diesen Zwecken einzuführen.

Art. 7

Erschöpfungsgrundsatz

Hat ein Produzent eine Ausführung einer Topographie veräussert oder der Veräusserung zugestimmt, so darf diese im Europäischen Wirt­ schaftsraum weiterveräussert oder sonstwie verbreitet werden.

Art. 8

Rechtmässige Nachbildung und Weiterentwicklung

1) Es ist erlaubt, die Topographie für Forschungs- und Unterrichts­ zwecke nachzubilden.

2) Wird die Topographie weiterentwickelt, so darf die Weiterent­ wicklung selbständig genutzt werden, sofern sie nicht alltäglich ist.

Art. 9

Gutgläubiger Erwerb

1) In gutem Glauben erworbene Halbleitererzeugnisse, die eine un­ rechtmässig nachgebildete Topographie enthalten, dürfen weiterverbrei­ tet werden.

2) Der Produzent hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung, wenn Handlungen nach Abs. 1 vorgenommen wurden, nachdem der Betreffende gewusst hat oder hinreichenden Grund zu der Annahme gehabt hat, dass das Halbleitererzeugnis in dieser Weise geschützt ist. Auf Antrag entscheidet das Landgericht im Ausserstreitverfahren über das Bestehen des Anspruchs und die Höhe der Vergütung.1

1 Art. 9 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 454.

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4. Schutzdauer

Art. 10

1) Der Schutz der Topographie erlischt zehn Jahre nach der gültigen Anmeldung zum Registereintrag (Art. 15) oder dem Tag, an dem die Topographie erstmals verbreitet wurde, falls dieser Zeitpunkt der frühere ist. Abs. 2 bleibt vorbehalten.

2) Der Schutz von Topographien, die nicht zum Registereintrag ange­ meldet werden, erlischt zwei Jahre nach dem Tag, an dem die Topogra­ phie erstmals verbreitet wurde.

3) Der Schutz endet auf jeden Fall 15 Jahre nach der Entwicklung der Topographie.

4) Die Schutzdauer wird vom 31. Dezember desjenigen Jahres an be­ rechnet, in dem das für die Berechnung massgebende Ereignis eingetreten ist.

5. Rechtsschutz

Art. 11

Zivilrechtlicher Schutz

1) Der zivilrechtliche Schutz der Topographie richtet sich nach Art. 56 bis 60 des Urheberrechtsgesetzes vom 19. Mai 1999.

2) Die Einziehung nach Art. 58 des vorgenannten Gesetzes gilt nicht für gutgläubig erworbene Halbleitererzeugnisse (Art. 9).

Art. 12

Strafbestimmungen

1) Auf Verlangen des Verletzten wird vom Landgericht wegen Verge- hens mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft, wer vorsätzlich und unrechtmässig: a) mit irgendwelchen Mitteln oder in irgendwelcher Form eine Topo­

graphie nachbildet;

5

231.2 Topographiengesetz (ToG)

b) eine Topographie oder nachgebildete Ausführungen einer Topogra­ phie in Verkehr bringt, anbietet, veräussert, vermietet, verleiht oder sonstwie verbreitet oder zu diesen Zwecken einführt;

c) sich weigert, der zuständigen Behörde die Herkunft der in seinem Besitz befindlichen, rechtswidrig hergestellten oder in Verkehr ge­ brachten Gegenstände anzugeben.

2) Wer eine Verletzung nach Abs. 1 gewerbsmässig begeht (§ 70 StGB), ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Die Verfol­ gung findet durch den öffentlichen Ankläger statt.

3) Im übrigen sind Art. 66 bis 69 des Urheberrechtsgesetzes vom 19. Mai 1999 anwendbar.

Art. 13

Massnahmen bei der Ein- und Ausfuhr

Die Massnahmen bei der Ein- und Ausfuhr richten sich nach Art. 70 bis 73 des Urheberrechtsgesetzes vom 19. Mai 1999.

B. Das Register

Art. 141

Zuständigkeit

Das Amt für Handel und Transport führt das Register über die Topo­ graphien.

Art. 15

Anmeldung

1) Die Anmeldung zum Registereintrag umfasst für jede Topographie: a) das Eintragungsgesuch mit einer genauen Bezeichnung der Topogra­

phie und ihres Verwendungszweckes;

1 Art. 14 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299.

6

Topographiengesetz (ToG) 231.2

b) Unterlagen zur Identifizierung der Topographie; c) das Datum der ersten Verbreitung der Topographie, wenn diese be­

reits verbreitet wurde; d) Angaben, aus denen sich die formelle Schutzberechtigung nach Art. 2

ergibt.

2) Für jede Anmeldung ist eine Gebühr zu bezahlen.

3) Eine Topographie gilt als angemeldet, sobald die Anmeldegebühr bezahlt ist und alle Unterlagen nach Abs. 1 eingereicht worden sind.

Art. 16

Eintragung und Löschung

1) Das Amt für Handel und Transport trägt die Topographie in das Register ein, sobald die Anmeldung vollständig erfolgt ist.1

2) Es löscht die Eintragung der Topographie ganz oder teilweise, wenn: a) der Hersteller die Löschung beantragt; b) der Schutz durch ein rechtskräftiges Gerichtsurteil aberkannt wird.

Art. 17

Öffentlichkeit des Registers

Jede Person kann gegen eine Gebühr in das Register und die Anmel­ dungsunterlagen Einsicht nehmen und über den Inhalt der Dokumente Auskünfte einholen.

Art. 182

Rechtsmittel

Verfügungen des Amtes für Handel und Transport betreffend die Re­ gistrierung von Topographien können mit Beschwerde bei der Regierung angefochten werden.

1 Art. 16 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299. 2 Art. 18 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299.

7

231.2 Topographiengesetz (ToG)

C. Schlussbestimmungen

1. Vollzug

Art. 19

Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwen­ digen Verordnungen.

2. Übergangsbestimmungen

Art. 20

Bestehende Topographien

1) Dieses Gesetz gilt auch für Topographien, die vor seinem Inkraft­ treten entwickelt worden sind.

2) Der Schutz von Topographien, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verbreitet worden sind, erlischt zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, falls sie bis zu diesem Zeitpunkt nicht zum Registerein­ trag angemeldet worden sind.

Art. 21

Bestehende Verträge

1) Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossene Verträge über Rechte an Topographien und aufgrund solcher Verträge getroffene Ver­ fügungen bleiben nach dem bisherigen Recht wirksam.

2) Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind diese Verträge nicht an­ wendbar auf Rechte, die durch dieses Gesetz geschaffen werden.

3. Inkrafttreten

Art. 22

Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem neuen Urheberrechtsgesetz vom 19. Mai 1999 in Kraft.

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Topographiengesetz (ToG) 231.2

gez. Hans-Adam

gez. Dr. Mario Frick Fürstlicher Regierungschef

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