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Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (stand am 1. Januar 2010)

 Bundesgesetz über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten vom 14. März 1958 (Stand am 1. Januar 2010)

170.32Bundesgesetz über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz)

vom 14. März 1958 (Stand am 1. Januar 2010)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 117 der Bundesverfassung1;2 nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 29. Juni 19563, beschliesst:

I. Abschnitt: Geltungsbereich

Art. 1 1 Den Bestimmungen dieses Gesetzes unterstehen alle Personen, denen die Aus- übung eines öffentlichen Amtes des Bundes übertragen ist, nämlich:

4a. … b. die Mitglieder des Bundesrates und der Bundeskanzler; c.5 die Mitglieder und Ersatzmitglieder der eidgenössischen Gerichte; d. die Mitglieder und Ersatzmänner von Behörden und Kommissionen des Bun-

des, die ausserhalb der eidgenössischen Gerichte und der Bundesverwaltung stehen;

e. die Beamten und übrigen Arbeitskräfte des Bundes; f. alle anderen Personen, insoweit sie unmittelbar mit öffentlichrechtlichen

Aufgaben des Bundes betraut sind. 2 Ausgenommen sind die Angehörigen der Armee mit Bezug auf ihre militärische Stellung und ihre dienstlichen Pflichten.

AS 1958 1413 1 [BS 1 3]. Der genannten Bestimmung entspricht heute Art. 146 der BV vom

18. April 1999 (SR 101). 2 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000

(AS 2000 273 277; BBl 1999 4809 5979). 3 BBl 1956 I 1393 4 Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 2 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dez. 2002,

mit Wirkung seit 1. Dez. 2003 (SR 171.10). 5 Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005,

in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 173.32).

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170.32 Verantwortlichkeit

Art. 2 1 Soweit dieses Gesetz nicht besondere Vorschriften enthält, gelten die Bestimmun- gen über die Beamten auch für alle übrigen in Artikel 1 genannten Personen. 2 Für die in der Bundesversammlung oder in ihren Organen abgegebenen Voten können die Mitglieder des Bundesrates und der Bundeskanzler rechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden.6 3 Im übrigen bleiben die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 26. März 19347 über die politischen und polizeilichen Garantien zugunsten der Eidgenossenschaft vorbehalten.

II. Abschnitt: Die Haftung für Schaden

Art. 3 1 Für den Schaden, den ein Beamter in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügt, haftet der Bund ohne Rücksicht auf das Verschulden des Beamten. 2 Bei Tatbeständen, welche unter die Haftpflichtbestimmungen anderer Erlasse fal- len, richtet sich die Haftung des Bundes nach jenen besonderen Bestimmungen. 3 Gegenüber dem Fehlbaren steht dem Geschädigten kein Anspruch zu. 4 Sobald ein Dritter vom Bund Schadenersatz begehrt, hat der Bund den Beamten, gegen den ein Rückgriff in Frage kommen kann, sofort zu benachrichtigen.

Art. 48

Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt oder haben Um- stände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt, so kann die zuständige Behörde die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden.

Art. 5 1 Im Falle der Tötung eines Menschen sind die entstandenen Kosten, insbesondere diejenigen der Bestattung, zu ersetzen. Ist der Tod nicht sofort eingetreten, so muss namentlich auch für die Kosten der versuchten Heilung und für die Nachteile der Arbeitsunfähigkeit Ersatz geleistet werden. Haben andere Personen durch die Tötung ihren Versorger verloren, so ist auch für diesen Schaden Ersatz zu leisten.

6 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Dez. 2003 (SR 171.10).

7 [BS 1 152; AS 1962 773 Art. 60 Abs. 2, 1977 2249 I 121, 1987 226, 2000 273 Anhang Ziff. 1 414, 2003 2133 Anhang Ziff. 3. AS 2003 3543 Anhang Ziff. I 1]

8 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 3. Febr. 1993 über Vorinstanzen des Bun-desgerichts und des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, in Kraft seit 1. Jan. 1994 [AS 1993 901].

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Verantwortlichkeitsgesetz 170.32

2 Körperverletzung gibt dem Verletzten Anspruch auf Ersatz der Kosten sowie auf Entschädigung für die Nachteile gänzlicher oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit, unter Berücksichtigung der Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens. 3 Sind im Zeitpunkt des Entscheides die Folgen der Verletzung nicht mit hinreichen- der Sicherheit festzustellen, so kann die zuständige Behörde bis auf zwei Jahre, vom Tage des Entscheides an gerechnet, eine Änderung vorbehalten.9

Art. 6 1 Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann die zuständige Behörde unter Würdigung der besonderen Umstände, sofern den Beamten ein Verschulden trifft, dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geld- summe als Genugtuung zusprechen.10 2 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat bei Verschulden des Beamten Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.11

Art. 7 Hat der Bund Ersatz geleistet, so steht ihm der Rückgriff auf den Beamten zu, der den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig verschuldet hat, und zwar auch nach Auflösung des Dienstverhältnisses.

Art. 8 Der Beamte haftet dem Bund für den Schaden, den er ihm durch vorsätzliche oder grobfahrlässige Verletzung seiner Dienstpflicht unmittelbar zufügt.

Art. 9 1 Auf die Ansprüche des Bundes gemäss den Artikeln 7 und 8 sind im Übrigen die Bestimmungen des Obligationenrechts12 über die Entstehung von Obligationen durch unerlaubte Handlungen entsprechend anwendbar. 2 Haben mehrere Beamte den Schaden gemeinsam verschuldet, so haften sie dem Bund in Abweichung von Artikel 50 des Obligationenrechts lediglich anteilmässig nach der Grösse des Verschuldens.

9 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 3. Febr. 1993 über Vorinstanzen des Bun- desgerichts und des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, in Kraft seit 1. Jan. 1994 [AS 1993 901].

10 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 3. Febr. 1993 über Vorinstanzen des Bun- desgerichts und des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, in Kraft seit 1. Jan. 1994 [AS 1993 901].

11 Fassung gemäss Ziff. II 2 des BG vom 16. Dez. 1983, in Kraft seit 1. Juli 1985 (AS 1984 778 782; BBl 1982 II 636).

12 SR 220

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170.32 Verantwortlichkeit

Art. 1013 1 Über streitige Ansprüche des Bundes oder gegen den Bund erlässt die zuständige Behörde eine Verfügung. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemei- nen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.14 2 Über streitige Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung aus der Amtstätigkeit von Personen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a–c urteilt das Bundes- gericht als einzige Instanz im Sinne von Artikel 120 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200515.16 Die Klage gegen den Bund kann beim Bundesgericht erhoben werden, wenn die zuständige Behörde zum Anspruch innert dreier Monate seit seiner Geltendmachung nicht oder ablehnend Stellung genommen hat.

Art. 11 1 Soweit der Bund als Subjekt des Zivilrechts auftritt, haftet er nach dessen Bestim- mungen. 2 Auch in diesen Fällen steht dem Geschädigten kein Anspruch gegenüber dem fehl- baren Beamten zu. 3 Der Rückgriff des Bundes richtet sich nach den Artikeln 7 und 9.

Art. 12 Die Rechtmässigkeit formell rechtskräftiger Verfügungen, Entscheide und Urteile kann nicht in einem Verantwortlichkeitsverfahren überprüft werden.

III. Abschnitt: Die strafrechtliche Verantwortlichkeit

Art. 13 1 Für die strafrechtliche Verfolgung von Beamten wegen Verbrechen und Vergehen, die sie in ihrer amtlichen Stellung verübt haben, gelten die besonderen bundesrecht- lichen Vorschriften. 2 Auf Beamte, die der Militärgerichtsbarkeit unterstehen, sind die Bestimmungen des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 192717 und der Militärstrafgerichtsordnung vom 28. Juni 188918 anzuwenden.

13 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1992 288 337 Art. 2 Abs. 1; BBl 1991 II 465).

14 Fassung des Satzes gemäss Anhang Ziff. 8 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 173.32).

15 SR 173.110 16 Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005,

in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 173.32). 17 SR 321.0 18 [BS 3 456; AS 1951 437 Ziff. II, 1968 212 Ziff. III. SR 322.1 Art. 219]. Siehe heute:

das Militärstrafprozesses vom 23. März 1979 (SR 322.1).

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Verantwortlichkeitsgesetz 170.32

Art. 14 1 Die Strafverfolgung von durch die Bundesversammlung gewählten Behördemit- gliedern und Magistratspersonen wegen strafbarer Handlungen, die sich auf ihre amtliche Tätigkeit oder Stellung beziehen, bedarf einer Ermächtigung der eidgenös- sischen Räte.19 2 Ist ein solcher Fall zu behandeln, so bestellt jeder der beiden Räte eine Kommission zur Prüfung. Die Kommission stellt, nachdem sie dem Beschuldigten Gelegenheit zu einer Stellungnahme gegeben hat, Antrag, ob die Ermächtigung zu erteilen oder zu verweigern sei.

203 … 4 Stimmen beide Räte darin überein, dass die Ermächtigung zu erteilen ist, so beschliessen sie auch über die vorläufige Einstellung im Amte.21 5 Wo es nach den Umständen des Falles gerechtfertigt erscheint, kann der Beschul- digte auch dann dem Bundesstrafgericht überwiesen werden, wenn die strafbare Handlung der kantonalen Gerichtsbarkeit untersteht.22 6 Wird die Ermächtigung zur Strafverfolgung erteilt und der Fall dem Bundesstraf- gericht überwiesen, so hat die Vereinigte Bundesversammlung einen ausserordent- lichen Bundesanwalt zu bezeichnen.23

Art. 14bis 24 1 Eine Ermächtigung ist insbesondere erforderlich, wenn zur Verfolgung oder Ver- hinderung einer strafbaren Handlung das Post- oder das Fernmeldegeheimnis nach Artikel 321ter des Strafgesetzbuches25 gegenüber einer der in Artikel 14 genannten Personen aufgehoben werden soll.26 Die Ermächtigung ist stets erforderlich, wenn mit Massnahmen gegen eine dieser Personen ein Dritter überwacht werden soll, mit dem sie auf Grund ihres Amtes in Beziehung steht. 2 Über Erteilung oder Verweigerung der Ermächtigung entscheidet in diesen Fällen eine Kommission, die aus den Präsidenten und den Vizepräsidenten beider Räte besteht. Wenn nicht mindestens drei Kommissionsmitglieder zustimmen, ist die Ermächtigung verweigert.

19 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Dez. 2003 (SR 171.10).

20 Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 2 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dez. 2002, mit Wirkung seit 1. Dez. 2003 (SR 171.10).

21 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Dez. 2003 (SR 171.10).

22 Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Strafgerichtsgesetzes vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Aug. 2003 (SR 173.71).

23 Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Strafgerichtsgesetzes vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Aug. 2003 (SR 173.71).

24 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 1972 über die Änderung von Bestimmungen betreffend das Post-, Telefon- und Telegrafengeheimnis und die Immunität, in Kraft seit 1. Juli 1973 (AS 1973 925 928; BBl 1971 II 369 481).

25 SR 311.0 26 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Postgesetzes vom 30. April 1997, in Kraft seit

1. Jan. 1998 (SR 783.0).

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170.32 Verantwortlichkeit

3 Die Verhandlungen und Beschlüsse der Kommission sind geheim. 4 Die vorstehenden Bestimmungen sind ebenfalls anwendbar, wenn für eine erste Abklärung des Sachverhalts oder zur Beweissicherung andere Massnahmen der Ermittlung oder Strafuntersuchung gegen eine der in Artikel 14 genannten Personen notwendig sind. Sobald die von der Kommission bewilligten Massnahmen durch- geführt sind, ist die Ermächtigung der eidgenössischen Räte zur Strafverfolgung ein- zuholen, es sei denn, das Verfahren werde eingestellt. Eine Verhaftung ist ohne Ermächtigung der eidgenössischen Räte unzulässig.

Art. 14ter 27

Ist streitig, ob die Ermächtigung erforderlich sei, so entscheiden die eidgenössischen Räte, im Falle von Artikel 14bis die Kommission.

Art. 15 1 Die Strafverfolgung von Beamten wegen strafbarer Handlungen, die sich auf ihre amtliche Tätigkeit oder Stellung beziehen, ausgenommen wegen Widerhandlungen im Strassenverkehr, bedarf einer Ermächtigung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements. Diese Ermächtigung erteilt:

a. die Verwaltungsdelegation der Bundesversammlung für das Personal der Parlamentsdienste;

b. die Verwaltungskommission des jeweiligen Gerichts für das Personal des Bundesgerichts, des Bundesstrafgerichts und des Bundesverwaltungs- gerichts.28

2 Kantonale Strafverfolgungsbehörden, bei denen solche Fälle angezeigt werden, haben unverzüglich um diese Ermächtigung nachzusuchen und dringliche sichernde Massnahmen zu treffen. 3 Erscheinen ein Straftatbestand und die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafver- folgung als erfüllt, so darf die Ermächtigung nur in leichten Fällen verweigert wer- den und sofern die Tat nach allen Umständen durch eine disziplinarische Mass- nahme29 des Fehlbaren als genügend geahndet erscheint. 4 Der Entscheid, durch den die Ermächtigung erteilt wird, ist endgültig.

27 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 1972 über die Änderung von Bestimmungen betreffend das Post-, Telefon- und Telegrafengeheimnis und die Immunität, in Kraft seit 1. Juli 1973 (AS 1973 925 928; BBl 1971 II 369 481).

28 Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 173.32).

29 Ausdruck gemäss Ziff. 1 des Anhangs zum BG vom 19. Dez. 1986, in Kraft seit 1. Juli 1987 (AS 1987 932 939; BBl 1986 II 313). Diese Änderung ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

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Verantwortlichkeitsgesetz 170.32

5 Gegen die Verweigerung der Ermächtigung durch das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement oder die Verwaltungsdelegation der Bundesversammlung ist die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Entscheide der eidgenössi- schen Gerichte über die Ermächtigung sind endgültig.30 5bis Der öffentliche Ankläger des Begehungskantons ist zur Beschwerde berechtigt.31 6 Artikel 105 des Bundesstrafrechtspflegegesetzes vom 15. Juni 193432 und Arti- kel 65 des Geschäftsverkehrsgesetzes vom 23. Mai 196233 bleiben vorbehalten.34

Art. 16 1 Begeht ein Beamter eine strafbare Handlung gegen die Amtspflicht, so ist er dem schweizerischen Gesetz auch dann unterworfen, wenn die Tat im Ausland begangen wird. 2 Begeht ein Beamter im Ausland eine andere strafbare Handlung die sich auf seine amtliche Tätigkeit oder Stellung bezieht, so ist er, wenn die Tat auch am Begehung- sorte strafbar ist, dem schweizerischen Gesetz unterworfen; in diesem Falle findet jedoch Artikel 6 Ziffer 2 des Strafgesetzbuches35 entsprechende Anwendung. 3 Artikel 4 des Strafgesetzbuches bleibt vorbehalten.

IV. Abschnitt: Die disziplinarische Verantwortlichkeit

Art. 17 Die disziplinarische Verantwortlichkeit der diesem Gesetz unterstellten Personen richtet sich nach den für sie geltenden besondern Bestimmungen.

Art. 18 1 Die Haftung für Schaden und die strafrechtliche Verantwortlichkeit werden durch eine disziplinarische Massnahme nicht berührt.

30 Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 173.32).

31 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 8. Okt. 1999 (AS 2000 273; BBl 1999 4809 5979). Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 173.32).

32 SR 312.0 33 [AS 1962 773, 1966 1325, 1970 1253, 1972 241 1486, 1974 1051 Ziff. I, II 1,

1978 688 Art. 88 Ziff. 2, 1979 114 Art. 66 679 1318, 1984 768, 1985 452, 1986 1712, 1987 600 Art. 16 Ziff. 3, 1989 257 260, 1990 1530 1642, 1991 857 Anhang Ziff. I, 1992 641 2344, 1994 360 2147, 1995 4840, 1996 1725 Anhang Ziff. I 2868, 1997 753 Ziff. II 760 Art. 1 2022 Anhang Ziff. 4, 1998 646 Ziff. I, II, 1418 2847 Anhang Ziff. 8, 1999 468, 2000 273 2093, 2001 114 Ziff. I 1, 2002 3371 Anhang Ziff. 1, 2003 2119. AS 2003 3543 Anhang Ziff. I 3]. Heute: das Parlamentsgesetz vom 13. Dez. 2002 (SR 171.10).

34 Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit 1. März 1996 (AS 1996 2868 2869; BBl 1994 II 1409, 1995 II 1358).

35 SR 311.0. Siehe heute: Art. 7.

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170.32 Verantwortlichkeit

2 Wird neben der Disziplinaruntersuchung wegen der nämlichen Tatsache ein Straf- verfahren durchgeführt, so ist in der Regel der Entscheid über die disziplinarische Massnahme bis nach Beendigung des Strafverfahrens auszusetzen.

V. Abschnitt: Die Verantwortlichkeit der mit Aufgaben des Bundes betrauten besonderen Organisationen und ihres Personals

Art. 19 1 Fügt ein Organ oder ein Angestellter einer mit öffentlichrechtlichen Aufgaben des Bundes betrauten und ausserhalb der ordentlichen Bundesverwaltung stehenden Organisation in Ausübung der mit diesen Aufgaben verbundenen Tätigkeit Dritten oder dem Bund widerrechtlich Schaden zu, so sind folgende Bestimmungen anwendbar:

a. Für den einem Dritten zugefügten Schaden haftet dem Geschädigten die Organisation nach den Artikeln 3–6. Soweit die Organisation die geschuldete Entschädigung nicht zu leisten vermag, haftet der Bund dem Geschädigten für den ungedeckten Betrag. Der Rückgriff des Bundes und der Organisation gegenüber dem fehlbaren Organ oder Angestellten richtet sich nach den Artikeln 7 und 9.

b. Für den dem Bund zugefügten Schaden haften primär die fehlbaren Organe oder Angestellten und subsidiär die Organisation. Artikel 8 und 9 sind anwendbar.

2 Auf die strafrechtliche Verantwortlichkeit finden die Artikel 13 ff. entsprechend Anwendung. Dies gilt nicht für Angestellte und Beauftragte konzessionierter Trans- portunternehmen.36 3 Über streitige Ansprüche von Dritten oder des Bundes gegen die Organisation sowie der Organisation gegen fehlbare Organe oder Angestellte erlässt die Organisa- tion eine Verfügung. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.37

36 Fassung gemäss Ziff. II 1 des BG über die Bahnreform 2 vom 20. März 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597 5629; BBl 2005 2415, 2007 2681).

37 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 4. Okt. 1991 (AS 1992 288; BBl 1991 II 465). Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 173.32).

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Verantwortlichkeitsgesetz 170.32

Va. Abschnitt:38 Haftung für Schäden im Zusammenhang mit dem Betrieb des Schengener Informationssystems

Art. 19a 1 Für den Schaden, den eine Person, die im Dienste des Bundes oder eines Kantons steht, beim Betrieb des Schengener Informationssystems einer Drittperson wider- rechtlich zufügt, haftet der Bund. 2 Hat der Bund Ersatz geleistet, so steht ihm der Rückgriff auf den Kanton zu, in dessen Dienst die Person steht, die den Schaden verursacht hat.

Art. 19b Der Bund haftet gegenüber geschädigten Drittpersonen ohne Nachweis einer Wider- rechtlichkeit, wenn:

a. die Behörde eines anderen Staates, der durch eines der Schengen-Assoziierungs- abkommen39 gebunden ist, beim Betrieb des Schengener Informations- systems Daten unrichtig eingegeben oder unrechtmässig gespeichert hat; und

b. auf Grund dieser Ausschreibung eine Person im Dienste des Bundes oder eines Kantons in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit den Schaden verursacht hat.

Art. 19c Über streitige Ansprüche von Drittpersonen gegenüber dem Bund oder des Bundes gegenüber einem Kanton erlässt die zuständige Behörde des Bundes eine Verfügung. Artikel 10 Absatz 1 ist sinngemäss anwendbar.

38 Eingefügt durch Art. 3 Ziff. 3 des BB vom 17. Dez. 2004 über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und Dublin, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (SR 362; AS 2008 5405 Art. 1 Bst. b).

39 Abk. vom 26. Okt. 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (SR 0.362.31); Abk. vom 28. April 2005 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen- schaft und dem Königreich Dänemark über die Begründung von Rechten und Pflichten zwischen diesen beiden Staaten hinsichtlich der Schengener Zusammenarbeit (SR 0.362.33); Übereink. vom 17. Dez. 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (SR 0.362.32).

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170.32 Verantwortlichkeit

VI. Abschnitt: Verjährung und Verwirkung

Art. 20 1 Die Haftung des Bundes (Art. 3 ff.) erlischt, wenn der Geschädigte sein Begehren auf Schadenersatz oder Genugtuung nicht innert eines Jahres seit Kenntnis des Schadens einreicht, auf alle Fälle nach zehn Jahren seit dem Tage der schädigenden Handlung des Beamten. 2 Das Begehren ist dem Eidgenössischen Finanzdepartement40 einzureichen. 3 Bestreitet in den Fällen nach Artikel 10 Absatz 2 der Bund den Anspruch oder erhält der Geschädigte innert dreier Monate keine Stellungnahme, so hat dieser innert weiterer sechs Monate bei Folge der Verwirkung Klage einzureichen.41

Art. 2142

Der Rückgriffsanspruch des Bundes gegen einen Beamten verjährt innert eines Jah- res seit der Anerkennung oder der rechtskräftigen Feststellung der Schadenersatz- pflicht des Bundes, auf alle Fälle nach zehn Jahren seit dem Tage der schädigenden Handlung des Beamten.

Art. 22 1 Die Verjährung der strafrechtlichen Verfolgung richtet sich nach den Bestimmun- gen des Strafrechts. 2 Die disziplinarische Verantwortlichkeit eines Beamten verjährt nach den speziellen Disziplinarbestimmungen, jedoch längstens ein Jahr nach Entdeckung des disziplin- widrigen Verhaltens, auf alle Fälle drei Jahre nach der letzten Verletzung der Dienst- pflicht. 3 Die Verjährung ruht, solange wegen des nämlichen Tatbestandes ein Strafverfahren durchgeführt wird oder solange über Rechtsmittel noch nicht entschieden ist, die im Disziplinarverfahren ergriffen wurden.

Art. 23 1 Der Schadenersatzanspruch des Bundes gegenüber einem Beamten aus Amts- pflichtverletzung (Art. 8 und 19) verjährt innert eines Jahres, nachdem die zur Gel- tendmachung des Anspruches zuständige Dienststelle oder Behörde vom Schaden Kenntnis erhalten hat, jedenfalls in fünf Jahren seit dem Tage der schädigenden Handlung des Beamten.

40 Bezeichnung gemäss Art. 1 des nicht veröffentlichten BRB vom 23. April 1980 über die Anpassung von bundesrechtlichen Erlassen an die neuen Bezeichnungen der Departemente und Ämter.

41 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1992 288 337 Art. 2 Abs. 1; BBl 1991 II 465).

42 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 3. Febr. 1993 über Vorinstanzen des Bundesgerichts und des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, in Kraft seit 1. Jan. 1994 [AS 1993 901].

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Verantwortlichkeitsgesetz 170.32

2 Wird jedoch der Schadenersatzanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für die das Strafrecht eine längere Verjährung vorschreibt, so gilt diese auch für ihn.

VII. Abschnitt: Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 24 1 Der Bundesrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen. 2 Er ordnet insbesondere die Zuständigkeit der Departemente und der Abteilungen zur endgültigen Anerkennung oder Bestreitung von Ansprüchen, die gegenüber dem Bund erhoben werden, sowie zur Geltendmachung von Schadenersatz- und Rück- griffsansprüchen gegenüber Beamten und zur Durchführung der erforderlichen Pro- zesse (Art. 3, 10 Abs. 2 und Art. 11; Art. 7, 8, 19 und 20).

Art. 25 Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

Art. 26 1 Beim Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängige Gesuche um Ermächtigung zur Straf- verfolgung eines Beamten werden nach bisherigem Recht behandelt. 2 Die Haftung des Bundes nach den Artikeln 3 ff. besteht auch für Schaden, der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden ist, sofern weder Verjährung noch Verwirkung gemäss Artikel 20 eingetreten ist. 3 Anhängige Gesuche um Ermächtigung zur Anhebung einer Zivilklage gegen einen Beamten sind als Gesuche um Stellungnahme zum Anspruch im Sinne von Arti- kel 10 Absatz 2 zu behandeln; sie sind von Amtes wegen der zuständigen Stelle zu übermitteln. 4 Ist jedoch über ein solches Ermächtigungsgesuch schon entschieden, so ist der Fall nach altem Recht zu erledigen. 5 Im Übrigen gilt für die Verantwortlichkeit der Beamten und für den Rückgriff des Bundes auf Fehlbare ausschliesslich das neue Gesetz.

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170.32 Verantwortlichkeit

Art. 27 Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes werden alle widersprechenden Bestimmungen aufgehoben, so insbesondere:

a. das Bundesgesetz vom 9. Dezember 185043 über die Verantwortlichkeit der eidgenössischen Behörden und Beamten;

b. Artikel 91 des Bundesgesetzes vom 5. April 191044 betreffend das schweize- rische Postwesen;

c. die Artikel 29, 35 und 36 des Bundesgesetzes vom 30. Juni 192745 über das Dienstverhältnis der Bundesbeamten.

Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 195946

43 [BS 1 462] 44 [BS 7 745, 8 281 Art. 128 Ziff. 3; AS 1997 2452 Art. 69 Ziff. 1. AS 1961 17 Art. 19

Bst. b] 45 [BS 1 489; AS 1958 1413 Art. 27 Bst. c, 1997 2465 Anhang Ziff. 4, 2000 411 Ziff. II

1853, 2001 894 Art. 39 Abs. 1 2197 Art. 2 3292 Art. 2. AS 2008 3437 Ziff. I 1]. 46 BRB vom 18. Juli 1958 (AS 1958 1420)

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