关于知识产权 知识产权培训 树立尊重知识产权的风尚 知识产权外联 部门知识产权 知识产权和热点议题 特定领域知识产权 专利和技术信息 商标信息 工业品外观设计信息 地理标志信息 植物品种信息(UPOV) 知识产权法律、条约和判决 知识产权资源 知识产权报告 专利保护 商标保护 工业品外观设计保护 地理标志保护 植物品种保护(UPOV) 知识产权争议解决 知识产权局业务解决方案 知识产权服务缴费 谈判与决策 发展合作 创新支持 公私伙伴关系 人工智能工具和服务 组织简介 与产权组织合作 问责制 专利 商标 工业品外观设计 地理标志 版权 商业秘密 WIPO学院 讲习班和研讨会 知识产权执法 WIPO ALERT 宣传 世界知识产权日 WIPO杂志 案例研究和成功故事 知识产权新闻 产权组织奖 企业 高校 土著人民 司法机构 遗传资源、传统知识和传统文化表现形式 经济学 性别平等 全球卫生 气候变化 竞争政策 可持续发展目标 前沿技术 移动应用 体育 旅游 PATENTSCOPE 专利分析 国际专利分类 ARDI - 研究促进创新 ASPI - 专业化专利信息 全球品牌数据库 马德里监视器 Article 6ter Express数据库 尼斯分类 维也纳分类 全球外观设计数据库 国际外观设计公报 Hague Express数据库 洛迦诺分类 Lisbon Express数据库 全球品牌数据库地理标志信息 PLUTO植物品种数据库 GENIE数据库 产权组织管理的条约 WIPO Lex - 知识产权法律、条约和判决 产权组织标准 知识产权统计 WIPO Pearl(术语) 产权组织出版物 国家知识产权概况 产权组织知识中心 产权组织技术趋势 全球创新指数 世界知识产权报告 PCT - 国际专利体系 ePCT 布达佩斯 - 国际微生物保藏体系 马德里 - 国际商标体系 eMadrid 第六条之三(徽章、旗帜、国徽) 海牙 - 国际外观设计体系 eHague 里斯本 - 国际地理标志体系 eLisbon UPOV PRISMA UPOV e-PVP Administration UPOV e-PVP DUS Exchange 调解 仲裁 专家裁决 域名争议 检索和审查集中式接入(CASE) 数字查询服务(DAS) WIPO Pay 产权组织往来账户 产权组织各大会 常设委员会 会议日历 WIPO Webcast 产权组织正式文件 发展议程 技术援助 知识产权培训机构 COVID-19支持 国家知识产权战略 政策和立法咨询 合作枢纽 技术与创新支持中心(TISC) 技术转移 发明人援助计划(IAP) WIPO GREEN 产权组织的PAT-INFORMED 无障碍图书联合会 产权组织服务创作者 WIPO Translate 语音转文字 分类助手 成员国 观察员 总干事 部门活动 驻外办事处 职位空缺 采购 成果和预算 财务报告 监督
Arabic English Spanish French Russian Chinese
法律 条约 判决书 按司法管辖区搜索

瑞士

CH197

返回

Bundesgesetz vom 25. März 1954 betreffend den Schutz des Zeichens und des Namens des Roten Kreuzes (stand am 1. August 2008)

 Bundesgesetz betreffend den Schutz des Zeichens und des Namens des Roten Kreuzes vom 25. März 1954 (Stand am 1. August 2008)

232.22Bundesgesetz betreffend den Schutz des Zeichens und des Namens des Roten Kreuzes

vom 25. März 1954 (Stand am 1. August 2008)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, in Ausführung der Genfer Abkommen vom 12. August 19491 zum Schutze der Kriegsopfer, gestützt auf die Artikel 64 und 64bis der Bundesverfassung2, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 14. September 19533, beschliesst:

Art. 1 1 Das Zeichen des roten Kreuzes auf weissem Grunde und die Worte «Rotes Kreuz» oder «Genfer Kreuz» dürfen, abgesehen von den in den nachfolgenden Artikeln erwähnten Fällen, sowohl in Friedens- als in Kriegszeiten nur verwendet werden, um das Personal und Material zu kennzeichnen, welche geschützt sind durch

a. das Genfer Abkommen vom 12. August 19494 zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde;

b. das Genfer Abkommen vom 12. August 19495 zur Verbesserung des Loses der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der bewaffneten Kräfte zur See,

nämlich das Personal, die Formationen, die Transporte, die Anstalten und das Mate- rial des Sanitätsdienstes der Armee mit Einschluss der freiwilligen Sanitätshilfe des Schweizerischen Roten Kreuzes, sowie die den bewaffneten Kräften zugeteilten Feldprediger. 2 Das Schutzzeichen des dritten Zusatzprotokolls vom 8. Dezember 20056 zu den Genfer Abkommen darf anstelle des Zeichens nach Absatz 1 und unter den gleichen Voraussetzungen vorübergehend verwendet werden, wenn:

AS 1954 1297 1 SR 0.518.12; 0.518.23; 0.518.51 2 [BS 1 3] 3 BBl 1953 III 109 4 SR 0.518.12 5 SR 0.518.23 6 SR 0.518.523

1

232.22 Gewerblicher Rechtsschutz

a. dies den Schutz des damit gekennzeichneten Personals, der Formationen, der Transporte, der Anstalten und des Materials des Sanitätsdienstes der Armee sowie der den bewaffneten Kräften zugeteilten Armeeseelsorger erhöht; und

b. der Bundesrat die Verwendung bewilligt.7

Art. 2 Das Zeichen des roten Kreuzes auf weissem Grunde darf mit Ermächtigung des Bundesrates oder der von diesem bezeichneten Behörden oder Organisationen ver- wendet werden, um in Kriegszeiten das unter den Schutz des Genfer Abkommens vom 12. August 19498 über den Schutz der Zivilpersonen in Kriegszeiten gestellte Personal und Material zu kennzeichnen, nämlich das Personal, die Gebäude und das Material der Zivilspitäler, sowie die Transporte von verwundeten und kranken Zivilpersonen, von Schwachen und von Wöchnerinnen.

Art. 3 Das Zeichen des roten Kreuzes auf weissem Grunde darf verwendet werden, um in Kriegszeiten die Sanitätszonen und -orte zu kennzeichnen, welche ausschliesslich für Verwundete und Kranke vorbehalten sind und gemäss Artikel 23 des Genfer Abkommens vom 12. August 19499 zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde oder gemäss Artikel 14 des Genfer Abkommens vom 12. August 194910 über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegs- zeiten geschaffen wurden.

Art. 4 1 Das Schweizerische Rote Kreuz darf jederzeit das Zeichen und den Namen des Roten Kreuzes für seine Tätigkeit verwenden, soweit diese den Grundsätzen der internationalen Rotkreuzkonferenzen und der Bundesgesetzgebung entspricht. In Kriegszeiten muss das Zeichen so verwendet werden, dass es nicht den Anschein haben kann, als ob dadurch der Schutz der Genfer Abkommen beansprucht werde; das Zeichen muss entsprechend kleiner sein und darf weder auf Armbinden noch auf Dächern angebracht werden.

7 Eingefügt durch Art. 2 Ziff. 2 des BB vom 24. März 2006 über die Genehmigung und die Umsetzung des Dritten Zusatzprotokolls vom 8. Dez. 2005 zu den Genfer Abk. von 1949 über die Annahme eines zusätzlichen Schutzzeichens, in Kraft seit 1. Febr. 2007 (AS 2007 185 188; BBl 2006 1929).

8 SR 0.518.51 9 SR 0.518.12 10 SR 0.518.51

2

Schutz des Zeichens und des Namens des Roten Kreuzes 232.22

1bis Unter aussergewöhnlichen Umständen, zur Erleichterung seiner Arbeit und unter Einhaltung der Voraussetzungen nach Absatz 1 kann das Schweizerische Rote Kreuz das Schutzzeichen des dritten Zusatzprotokolls vom 8. Dezember 200511 zu den Genfer Abkommen vorübergehend verwenden.12 2 Das Schweizerische Rote Kreuz legt in einem Reglement die Voraussetzungen fest, unter denen das Zeichen und der Name des Roten Kreuzes oder des Schutzzei- chens des dritten Zusatzprotokolls vom 8. Dezember 2005 zu den Genfer Abkom- men nach den Absätzen 1 und 1bis verwendet werden dürfen. Das Reglement bedarf der Genehmigung durch den Bundesrat.13 3 Vorbehalten bleibt die Verwendung durch die freiwillige Sanitätshilfe des Schwei- zerischen Roten Kreuzes gemäss Artikel 1.

Art. 514

Die internationalen Rotkreuzorganisationen, insbesondere das Internationale Komi- tee vom Roten Kreuz und die Internationale Föderation der Rotkreuz- und Rothalb- mondgesellschaften, sowie ihr gehörig ausgewiesenes Personal sind berechtigt, jederzeit das Zeichen und den Namen des Roten Kreuzes zu verwenden.

Art. 6 Ausnahmsweise und mit ausdrücklicher Erlaubnis des Schweizerischen Roten Kreu- zes kann das Zeichen des roten Kreuzes auf weissem Grund in Friedenszeiten ver- wendet werden, um Ambulanzfahrzeuge zu kennzeichnen und Rettungsstellen kenntlich zu machen, die ausschliesslich der unentgeltlichen Pflege von Verwunde- ten und Kranken dienen.

11 SR 0.518.523 12 Eingefügt durch Art. 2 Ziff. 2 des BB vom 24. März 2006 über die Genehmigung und die

Umsetzung des Dritten Zusatzprotokolls vom 8. Dez. 2005 zu den Genfer Abk. von 1949 über die Annahme eines zusätzlichen Schutzzeichens, in Kraft seit 1. Febr. 2007 (AS 2007 185 188; BBl 2006 1929).

13 Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 2 des BB vom 24. März 2006 über die Genehmigung und die Umsetzung des Dritten Zusatzprotokolls vom 8. Dez. 2005 zu den Genfer Abk. von 1949 über die Annahme eines zusätzlichen Schutzzeichens, in Kraft seit 1. Febr. 2007 (AS 2007 185 188; BBl 2006 1929).

14 Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 2 des BB vom 24. März 2006 über die Genehmigung und die Umsetzung des Dritten Zusatzprotokolls vom 8. Dez. 2005 zu den Genfer Abk. von 1949 über die Annahme eines zusätzlichen Schutzzeichens, in Kraft seit 1. Febr. 2007 (AS 2007 185 188; BBl 2006 1929).

3

232.22 Gewerblicher Rechtsschutz

Art. 7 1 Firmen, deren Gebrauch nach den Vorschriften dieses Gesetzes verboten ist, dürfen im Handelsregister nicht eingetragen werden. 2 Ebenso sind Marken und Designs, die gegen dieses Gesetz verstossen, von der Hinterlegung ausgeschlossen.15

Art. 8 1 Wer vorsätzlich und entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes oder des in Arti- kel 4 Absatz 2 vorgesehenen Reglementes das Zeichen des roten Kreuzes auf weis- sem Grunde oder die Worte «Rotes Kreuz» oder «Genfer Kreuz» oder irgendein anderes damit verwechselbares Zeichen oder Wort verwendet, insbesondere wer solche Zeichen oder Worte auf Geschäftsschildern, Anzeigen, Pro- spekten oder Geschäftspapieren anbringt, oder sie auf Waren oder ihrer Verpackung anbringt oder so bezeichnete Waren ver- kauft, feilhält oder sonst in Verkehr setzt, wird mit Gefängnis oder mit Busse bis zu 10 000 Franken bestraft; in leichten Fällen oder wenn der Täter fahrlässig gehandelt hat, kann auf Haft oder auf Busse bis zu 1000 Franken erkannt werden.16 2 Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches17 sind auf die in diesem Gesetz vorgesehenen strafbaren Handlungen anwendbar; vorbehalten bleiben ander- seits die strengeren Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches. 3 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 192718 betreffend die Verletzung des Völkerrechts im Kriege.

Art. 9 1 Wird eine der in Artikel 8 unter Strafe gestellten Handlungen im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person begangen, so finden die Strafbestimmungen auf die Direk- toren, Bevollmächtigten, die Mitglieder der Verwaltungs- oder Kontrollorgane und die Liquidatoren Anwendung, die diese Handlung begangen haben. 2 Wird eine dieser Handlungen im Geschäftsbetrieb einer Kollektiv- oder Komman- ditgesellschaft oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung begangen, so finden die Strafbestimmungen auf die Gesellschafter, Direktoren, Bevollmächtigten und Liquidatoren Anwendung, die diese Handlung begangen haben. 3 Die juristische Person oder Handelsgesellschaft haftet jedoch solidarisch für Busse und Kosten.

15 Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 2 des BB vom 24. März 2006 über die Genehmigung und die Umsetzung des Dritten Zusatzprotokolls vom 8. Dez. 2005 zu den Genfer Abk. von 1949 über die Annahme eines zusätzlichen Schutzzeichens, in Kraft seit 1. Febr. 2007 (AS 2007 185 188; BBl 2006 1929).

16 Ab 1. Jan. 2007 sind die angedrohten Strafen und die Verjährungsfristen in Anwendung von Art. 333 Abs. 2–6 des Strafgesetzbuches (SR 311.0) in der Fassung des BG vom 13. Dez. 2002 (AS 2006 3459) zu interpretieren beziehungsweise umzurechnen.

17 SR 311.0 18 SR 321.0

4

Schutz des Zeichens und des Namens des Roten Kreuzes 232.22

Art. 10 191 …

2 Urteile, Strafbescheide der Verwaltungsbehörden und Einstellungsbeschlüsse sind ohne Verzug und unentgeltlich in vollständiger Ausfertigung der Bundesanwalt- schaft mitzuteilen.

203 …

Art. 11 1 Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen vorsorglichen Massnahmen; sie kann namentlich die Beschlagnahme der entgegen diesem Gesetz bezeichneten Waren und Verpackungen anordnen. 2 Der Richter verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Beseitigung der gesetzwidrigen Zeichen sowie die Einziehung und Verwertung oder Zerstörung der ausschliesslich zur Anbringung dieser Zeichen dienenden Werkzeuge und Vorrichtungen. 3 Nach Beseitigung der Zeichen werden die beschlagnahmten Waren und Verpa- ckungen gegen Bezahlung der allfälligen Busse und der Kosten ihrem Eigentümer zurückgegeben.

Art. 1221 1 Die Artikel 5 und 7–11 sind sinngemäss anwendbar auf die Zeichen des roten Halbmondes, des roten Löwen mit roter Sonne auf weissem Grund und das Schutz- zeichen des dritten Zusatzprotokolls vom 8. Dezember 200522 zu den Genfer Abkommen sowie auf die Worte «Roter Halbmond», «Roter Löwe mit Roter Sonne» und «Schutzzeichen des dritten Protokolls» oder «Roter Kristall». 2 Vorbehalten bleiben die Rechte von Personen, die diese Zeichen oder Worte seit einem früheren Zeitpunkt als dem 1. April 1950 oder, im Falle des Schutzzeichens des dritten Zusatzprotokolls, dem 8. Dezember 2005 verwenden, sofern sie diese Rechte vor den genannten Zeitpunkten erworben haben und solange diese Verwen- dung während eines bewaffneten Konflikts nicht den Anschein erweckt, dass damit der Schutz der Genfer Abkommen und gegebenenfalls ihrer Zusatzprotokolle23 beansprucht werden soll.

19 Aufgehoben durch Ziff. II 14 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3437 3452; BBl 2007 6121).

20 Aufgehoben durch Ziff. II 14 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3437 3452; BBl 2007 6121).

21 Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 2 des BB vom 24. März 2006 über die Genehmigung und die Umsetzung des Dritten Zusatzprotokolls vom 8. Dez. 2005 zu den Genfer Abk. von 1949 über die Annahme eines zusätzlichen Schutzzeichens, in Kraft seit 1. Febr. 2007 (AS 2007 185 188; BBl 2006 1929).

22 SR 0.518.523 23 SR 0.518.521/.522

5

232.22 Gewerblicher Rechtsschutz

Art. 13 1 Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes. 2 Auf diesen Zeitpunkt wird das Bundesgesetz vom 14. April 191024 betreffend den Schutz des Zeichens und des Namens des Roten Kreuzes aufgehoben.

Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 195525

24 [BS 2 948] 25 BRB vom 30. Dez. 1954 (AS 1954 1301)

6