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Bundesgesetz, mit dem das Patentgesetz 1970, das Gebrauchsmustergesetz, das Patentverträge-Einführungsgesetz, das Schutzzertifikatsgesetz 1996, das Marken¬schutz¬gesetz 1970 und das Patentamtsgebührengesetz geändert werden (BGBl. I Nr. 81/2007)

 Bundesgesetz, mit dem das Patentgesetz 1970, das Gebrauchsmustergesetz, das Patentverträge-Einführungsgesetz, das Schutzzertifikatsgesetz 1996, das Marken¬schutz¬gesetz 1970 und das Patentamtsgebührengesetz geändert werden (BGBl. I Nr. 81/2007)

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BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2007 Ausgegeben am 13. November 2007 Teil I

81. Bundesgesetz: Änderung des Patentgesetzes 1970, des Gebrauchsmustergesetzes, des Patentverträge­Einführungsgesetzes, des Schutzzertifikatsgesetzes 1996, des Markenschutzgesetzes 1970 und des Patentamtsgebührengesetzes

(NR: GP XXIII RV 216 AB 238 S. 35. BR: AB 7775 S. 749.)

81. Bundesgesetz, mit dem das Patentgesetz 1970, das Gebrauchsmustergesetz, das Patentverträge­Einführungsgesetz, das Schutzzertifikatsgesetz 1996, das Markenschutz­ gesetz 1970 und das Patentamtsgebührengesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel I Änderung des Patentgesetzes 1970 Artikel II Änderung des Gebrauchsmustergesetzes Artikel III Änderung des Patentverträge­Einführungsgesetzes Artikel IV Änderung des Schutzzertifikatsgesetzes 1996 Artikel V Änderung des Markenschutzgesetzes 1970 Artikel VI Änderung des Patentamtsgebührengesetzes

Artikel I

Änderung des Patentgesetzes 1970

Das Patentgesetz 1970, BGBl. Nr. 259, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. I Nr. 96/2006 und BGBl. I Nr. 6/2007, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 lautet:

„(1) Für Erfindungen auf allen Gebieten der Technik werden, sofern sie neu sind (§ 3), sich für den Fachmann nicht in nahe liegender Weise aus dem Stand der Technik ergeben und gewerblich anwendbar sind, auf Antrag Patente erteilt.“

2. § 3 Abs. 2 und 3 lautet:

„(2) Als Stand der Technik gilt auch der Inhalt prioritätsälterer 1. Patentanmeldungen auf Grund dieses Bundesgesetzes, 2. Gebrauchsmusteranmeldungen auf Grund des Gebrauchsmustergesetzes, BGBl. Nr. 211/1994, 3. internationaler Anmeldungen im Sinne des § 1 Z 6 des Patentverträge­Einführungsgesetzes,

BGBl. Nr. 52/1979, wenn die Voraussetzungen gemäß § 16 Abs. 2 des Patentverträge­ Einführungsgesetzes erfüllt sind,

4. europäischer Patentanmeldungen im Sinne des § 1 Z 4 des Patentverträge­Einführungsgesetzes, und

5. europäischer Patentanmeldungen im Sinne des § 1 Z 4 des Patentverträge­Einführungsgesetzes, wenn die europäische Patentanmeldung aus einer internationalen Anmeldung hervorgegangen ist, aber nur sofern die Voraussetzungen des Artikels 153 Abs. 5 des Europäischen Patentübereinkommens, BGBl. Nr. 350/1979, erfüllt sind,

in der ursprünglich eingereichten Fassung, deren Inhalt erst am Prioritätstag der jüngeren Anmeldung oder danach amtlich veröffentlicht worden ist. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich die Erfindung für

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den Fachmann nicht in nahe liegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt, werden solche prioritätsälteren Anmeldungen nicht in Betracht gezogen.

(3) Die Patentierbarkeit von Stoffen oder Stoffgemischen, die zum Stand der Technik gehören, wird durch die Abs. 1 und 2 nicht ausgeschlossen, sofern sie zur Anwendung in einem Verfahren nach § 2 Abs. 1 Z 2 bestimmt sind und ihre Anwendung in einem dieser Verfahren nicht zum Stand der Technik gehört. Ebenso wenig wird die Patentierbarkeit der genannten Stoffe oder Stoffgemische zur spezifischen Anwendung in einem der genannten Verfahren durch die Abs. 1 und 2 ausgeschlossen, wenn diese Anwendung nicht zum Stand der Technik gehört.“

3. § 21 Abs. 4 lautet:

„(4) Wer im Inland weder Wohnsitz noch Niederlassung hat, kann Rechte aus diesem Bundesgesetz vor dem Patentamt und vor dem Obersten Patent­ und Markensenat nur geltend machen, wenn er durch einen im § 77 angeführten Parteienvertreter vertreten ist. Sofern sich Wohnsitz oder Niederlassung im EWR oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft befinden, genügt jedoch für die Geltendmachung von Rechten aus diesem Bundesgesetz die Bestellung eines im Inland wohnhaften Zustellungsbevollmächtigten. Für die Inanspruchnahme von Service­ und Informationsleistungen des Patentamtes einschließlich Gutachten und Recherchen ist weder die Bestellung eines Vertreters noch eines Zustellungsbevollmächtigten erforderlich.“

4. § 22a lautet:

§ 22a. (1) Der Schutzbereich der veröffentlichten Anmeldung und des Patentes wird durch die Patentansprüche bestimmt. Die Beschreibung und die Zeichnungen sind jedoch zur Auslegung der Patentansprüche heranzuziehen. Dabei ist das Protokoll über die Auslegung des Artikels 69 des Europäischen Patentübereinkommens sinngemäß anzuwenden.

(2) Für den Zeitraum bis zur Erteilung des Patentes wird der Schutzbereich der Anmeldung durch die zuletzt eingereichten Patentansprüche, die in der Veröffentlichung gemäß § 101 enthalten sind, bestimmt. Jedoch bestimmt das Patent in seiner erteilten oder im Einspruchs­ oder Nichtigkeitsverfahren geänderten Fassung rückwirkend den Schutzbereich der Anmeldung, soweit deren Schutzbereich nicht erweitert wird.“

5. § 60 Abs. 3 Z 1 lautet: „1. die Technische Abteilung für das Verfahren zur Erteilung von Patenten, das

Einspruchsverfahren, die Verfahren betreffend den Verzicht und die Erstattung schriftlicher Recherchen und Gutachten;“

6. Dem § 173 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Vorbehaltlich Abs. 1 ist für Patente und Patentanmeldungen, deren Anmeldetag vor dem In­ Kraft­Treten des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. 81/2007 liegt, § 3 Abs. 2 Z 4 in der vor dem In­Kraft­ Treten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden. § 3 Abs. 3 zweiter Satz ist auf alle bei In­Kraft­Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2007 anhängigen Patentanmeldungen anzuwenden, soweit eine Entscheidung über die Erteilung des Patentes noch nicht ergangen ist.“

7. Dem § 180a Abs. 4 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:

„(5) § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 2 und 3, §§ 22a, 60 Abs. 3 Z 1 und § 173 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2007 treten mit dem In­Kraft­Treten der revidierten Fassung des Europäischen Patentübereinkommens in Kraft.

(6) § 21 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2007 tritt mit Beginn des auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tages in Kraft.“

Artikel II

Änderung des Gebrauchsmustergesetzes

Das Gebrauchsmustergesetz ­ GMG, BGBl. Nr. 211/1994, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. I Nr. 151/2005 und BGBl. I Nr. 6/2007, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 lautet:

„(1) Als Gebrauchsmuster werden auf Antrag Erfindungen auf allen Gebieten der Technik geschützt, sofern sie neu sind (§ 3), auf einem erfinderischen Schritt beruhen und gewerblich anwendbar sind.“

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BGBl. I ­ Ausgegeben am 13. November 2007 ­ Nr. 81 3 von 8

2. § 3 Abs. 2 und 3 lautet:

„(2) Als Stand der Technik gilt auch der Inhalt prioritätsälterer 1. Gebrauchsmusteranmeldungen auf Grund dieses Bundesgesetzes,

2. Patentanmeldungen auf Grund des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, 3. internationaler Anmeldungen im Sinne des § 1 Z 6 des Patentverträge­Einführungsgesetzes,

BGBl. Nr. 52/1979, wenn die Voraussetzungen gemäß § 16 Abs. 2 des Patentverträge­ Einführungsgesetzes erfüllt sind,

4. europäischer Patentanmeldungen im Sinne des § 1 Z 4 des Patentverträge­Einführungsgesetzes, und

5. europäischer Patentanmeldungen im Sinne des § 1 Z 4 des Patentverträge­Einführungsgesetzes, wenn die europäische Patentanmeldung aus einer internationalen Anmeldung hervorgegangen ist, aber nur sofern die Voraussetzungen des Artikels 153 Abs. 5 des Europäischen Patentübereinkommens, BGBl. Nr. 350/1979, erfüllt sind,

in der ursprünglich eingereichten Fassung, deren Inhalt erst am Prioritätstag der jüngeren Anmeldung oder danach amtlich veröffentlicht worden ist. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich die Erfindung auf einem erfinderischen Schritt beruht, werden solche prioritätsälteren Anmeldungen nicht in Betracht gezogen.

(3) Die Schutzfähigkeit von Stoffen oder Stoffgemischen, die zum Stand der Technik gehören, wird durch die Abs. 1 und 2 nicht ausgeschlossen, sofern sie zur Anwendung in einem Verfahren nach § 2 Z 2 oder in einem derartigen Verfahren für Tiere bestimmt sind und ihre Anwendung in einem dieser Verfahren nicht zum Stand der Technik gehört. Ebenso wenig wird die Schutzfähigkeit der genannten Stoffe oder Stoffgemische zur spezifischen Anwendung in einem der genannten Verfahren durch die Abs. 1 und 2 ausgeschlossen, wenn diese Anwendung nicht zum Stand der Technik gehört.“

3. § 4 Abs. 2 lautet:

„(2) Der Schutzbereich des Gebrauchsmusters wird durch die geltenden Ansprüche bestimmt. Die Beschreibung und die Zeichnungen sind zur Auslegung der Ansprüche heranzuziehen. Dabei ist das Protokoll über die Auslegung des Art. 69 des Europäischen Patentübereinkommens sinngemäß anzuwenden. Jedoch bestimmt das Gebrauchsmuster in seiner im Nichtigkeitsverfahren geänderten Fassung rückwirkend den Schutzbereich, soweit dieser nicht erweitert wird.“

4. § 39 Abs. 4 lautet:

„(4) Wer im Inland weder Wohnsitz noch Niederlassung hat, kann Rechte aus diesem Bundesgesetz vor dem Patentamt und vor dem Obersten Patent­ und Markensenat nur geltend machen, wenn er durch einen Rechtsanwalt, Patentanwalt oder Notar vertreten ist. Sofern sich Wohnsitz oder Niederlassung im EWR oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft befinden, genügt jedoch für die Geltendmachung von Rechten aus diesem Bundesgesetz die Bestellung eines im Inland wohnhaften Zustellungsbevollmächtigten. Für die Inanspruchnahme von Service­ und Informationsleistungen des Patentamtes ist weder die Bestellung eines Vertreters noch eines Zustellungsbevollmächtigten erforderlich.“

5. § 51a Abs. 8 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Für Gebrauchsmuster und Gebrauchsmusteranmeldungen, deren Anmeldetag vor dem In­Kraft­ Treten des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. 81/2007 liegt, ist § 3 Abs. 2 Z 4 in der vor dem In­Kraft­Treten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden. § 3 Abs. 3 zweiter Satz ist auf alle bei In­Kraft­Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2007 anhängigen Gebrauchsmusteranmeldungen anzuwenden, soweit eine Entscheidung über die Registrierung des Gebrauchsmusters noch nicht ergangen ist.“

6. § 53a Abs. 2 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:

„(3) § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 2 und 3, § 4 Abs. 2 und § 51a Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2007 treten mit dem In­Kraft­Treten der revidierten Fassung des Europäischen Patentübereinkommens in Kraft.

(4) § 39 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2007 tritt mit Beginn des auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tages in Kraft.“

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Artikel III

Änderung des Patentverträge­Einführungsgesetzes

Das Patentverträge­Einführungsgesetz, BGBl. Nr. 52/1979, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. I Nr. 42/2005 und BGBl. I Nr. 6/2007, wird wie folgt geändert:

1. § 2 lautet:

§ 2. Patentanmeldungen auf Grund des EPÜ können beim Österreichischen Patentamt eingereicht werden.“

2. § 5 Abs. 2 lautet:

„(2) Abs. 1 ist sinngemäß anzuwenden, wenn das europäische Patent in geänderter oder beschränkter Fassung aufrechterhalten wird. In diesem Fall ist die Übersetzung spätestens drei Monate nach der Veröffentlichung des Hinweises auf die Aufrechterhaltung in geänderter oder beschränkter Fassung im Europäischen Patentblatt einzureichen.“

3. § 9 Abs. 1 lautet:

„(1) Auf Antrag des Anmelders einer europäischen Patentanmeldung leitet das Österreichische Patentamt das Verfahren auf Erteilung eines Patentes oder auf Registrierung eines Gebrauchsmusters ein, wenn die europäische Patentanmeldung nach Art. 77 Abs. 3 EPÜ als zurückgenommen gilt (Umwandlungsantrag).“

4. § 10 Abs. 2 lautet:

„(2) Soweit und solange ein Vorbehalt Österreichs gemäß Art. 167 Abs. 2 lit. a EPÜ in der Fassung vor dem In­Kraft­Treten der revidierten Fassung wirksam ist, können europäische Patente nichtig erklärt werden, soweit sie Schutz für chemische Erzeugnisse als solche, für Nahrungsmittel als solche für Menschen oder für Arzneimittel als solche gewähren, es sei denn, das Patent betrifft ein Verfahren zur Herstellung oder Verwendung eines chemischen Erzeugnisses oder ein Verfahren zur Herstellung eines Nahrungsmittels für Menschen oder eines Arzneimittels.“

5. § 25 Abs. 8 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Die §§ 2, 5 Abs. 2, § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2007 treten mit dem In­Kraft­Treten der revidierten Fassung des Europäischen Patentübereinkommens in Kraft.“

Artikel IV

Änderung des Schutzzertifikatsgesetzes 1996

Das Schutzzertifikatsgesetz 1996, BGBl. I Nr. 11/1997, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. I Nr. 149/2004 und BGBl. I Nr. 6/2007, wird wie folgt geändert:

1. § 2 samt Überschrift lautet:

„Anmeldung und Antrag auf Verlängerung

§ 2. (1) Die Anmeldung eines ergänzenden Schutzzertifikats und der Antrag auf Verlängerung der Laufzeit eines ergänzenden Schutzzertifikats haben beim Patentamt schriftlich zu erfolgen.

(2) Entspricht die Anmeldung oder der Antrag auf Verlängerung der Laufzeit eines ergänzenden Schutzzertifikats nicht den vorgeschriebenen Erfordernissen, so ist der Anmelder aufzufordern, die Mängel innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben. Werden die Mängel nicht innerhalb der gesetzten Frist behoben, so ist die Anmeldung oder der Antrag auf Verlängerung zurückzuweisen.“

2. § 5 Abs. 1 lautet:

„(1) Zur Beschlussfassung und zu den sonstigen Erledigungen in Angelegenheiten von ergänzenden Schutzzertifikaten ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, das Patentamt zuständig. Im Patentamt richtet sich die Zuständigkeit nach der Geschäftsverteilung in Patentangelegenheiten, wobei die Zuständigkeit für die Verfahren zur Erteilung von ergänzenden Schutzzertifikaten und zur Verlängerung der Laufzeit von ergänzenden Schutzzertifikaten jener für das Verfahren zur Erteilung von Patenten entspricht.“

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3. § 11 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die Überschrift des § 2, die §§ 2 und 5 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2007 treten mit Beginn des auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tages in Kraft.“

Artikel V

Änderung des Markenschutzgesetzes 1970

Das Markenschutzgesetz 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. I Nr. 96/2006 und BGBl. I Nr. 6/2007, wird wie folgt geändert:

1. § 61 Abs. 4 lautet:

„(4) Wer im Inland weder Wohnsitz noch Niederlassung hat, kann Rechte aus diesem Bundesgesetz vor dem Patentamt nur geltend machen, wenn er einen Vertreter hat, der die Erfordernisse des Abs. 1 erfüllt. Vor der Beschwerdeabteilung und vor der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes sowie vor dem Obersten Patent­ und Markensenat kann er diese Rechte nur geltend machen, wenn er durch einen Rechtsanwalt, Patentanwalt oder Notar vertreten ist. Sofern sich Wohnsitz oder Niederlassung im EWR oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft befinden, genügt jedoch für die Geltendmachung von Rechten aus diesem Bundesgesetz die Bestellung eines im Inland wohnhaften Zustellungsbevollmächtigten. Für die Inanspruchnahme von Service­ und Informationsleistungen des Patentamtes ist weder die Bestellung eines Vertreters noch eines Zustellungsbevollmächtigten erforderlich.“

2. Die Überschrift des VII. Abschnittes sowie § 68 Abs. 1 und 2 lauten:

„Geographische Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, ABl. Nr. L 93 S. 12, in der Fassung der Verordnung

(EG) Nr. 1791/2006, ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006, S.1

§ 68. (1) Anträge auf Eintragung einer Bezeichnung als geographische Angabe oder Ursprungsbezeichnung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 510/2006, auf Änderung der Spezifikation oder auf Löschung einer eingetragenen Bezeichnung sind beim Patentamt einzureichen und von diesem zu prüfen.

(2) Durch Verordnung des Präsidenten des Patentamtes können Form und Inhalt dieser Anträge näher geregelt sowie Ort und Art der im Rahmen der Vollziehung der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 durchzuführenden Veröffentlichungen festgelegt werden. Dabei ist auf möglichste Zweckmäßigkeit und Einfachheit sowie bei elektronischen Veröffentlichungen besonders auf die Erkennbarkeit des Datums der Veröffentlichung und des Verfahrensstatus, die erforderliche Datensicherheit und die einfache aber dauerhafte Zugänglichkeit der Daten während des Bestehens des Gemeinschaftsschutzes Bedacht zu nehmen.“

3. Die §§ 68a bis 68d lauten:

§ 68a. (1) Das Patentamt veröffentlicht den ordnungsgemäßen Antrag in elektronischer Form sowie einen Hinweis auf diese Veröffentlichung im Patentblatt. Innerhalb von vier Monaten ab dem Tag der elektronischen Veröffentlichung kann gegen diesen Antrag beim Patentamt schriftlich Einspruch erhoben werden. Der begründete Einspruch muss zusammen mit allen Beilagen spätestens am letzten Tag der Frist im Patentamt eingelangt sein. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Einspruchsfrist oder der Beschwerdefrist (Abs. 7) findet nicht statt.

(2) Der zulässige Einspruch ist der antragstellenden Vereinigung zur Erstattung einer schriftlichen Äußerung innerhalb einer angemessenen, aus rücksichtswürdigen Gründen verlängerbaren Frist zuzustellen. Unterbleibt eine rechtzeitige schriftliche Äußerung, so gilt dies als Rücknahme des Antrages.

(3) Nach fristgerechter Äußerung trifft der zuständige Bearbeiter wegen eines etwa notwendigen Schriftwechsels, Herbeischaffung der von den Parteien angebotenen Beweismittel sowie der Aufnahme von Beweisen die entsprechenden Verfügungen. Er hat auf Antrag einer Partei, oder wenn er dies im Einzelfall zur Entscheidung über den Einspruch für erforderlich hält, von Amts wegen eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, die er eröffnet und leitet. Er hat sich von der Identität der Erschienenen zu überzeugen, ihre Parteistellung und die etwaige Vertretungsbefugnis zu prüfen sowie die Verhandlung ohne Zulassung von Abschweifungen oder Weitläufigkeiten so zu führen, dass den Parteien das Recht auf Gehör gewahrt wird. Als Verhandlungsleiter bestimmt er die Reihenfolge, in der die Parteien zu hören,

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die Beweise aufzunehmen und die Ergebnisse früher aufgenommener Beweise oder Erhebungen vorzutragen und zu erörtern sind. Er entscheidet über Beweisanträge und hat offensichtlich unerhebliche Anträge zurückzuweisen. Darüber hinaus steht ihm die Befugnis zu, die Verhandlung nach Bedarf zu unterbrechen und zu vertagen und den Zeitpunkt für die Fortsetzung der Verhandlung mündlich zu bestimmen. Über die Verhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen. Der Bearbeiter hat unter freier Würdigung des vorliegenden Tatsachen­ und Beweismaterials zu entscheiden.

(4) Die Parteien haben die Kosten des Einspruchsverfahrens selbst zu tragen. Das Gebührenanspruchsgesetz 1975, BGBl. Nr. 136, ist anzuwenden.

(5) Entspricht der Antrag den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 und den zu ihrer Anwendung erlassenen nationalen und gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen, so stellt dies das Patentamt, gegebenenfalls unter gleichzeitiger Abweisung eines erhobenen Einspruches, mit Beschluss fest und veröffentlicht diese positive Entscheidung in elektronischer Form. Andernfalls ist, sofern nicht nach Abs. 8 vorzugehen ist, der Antrag mit Beschluss abzuweisen.

(6) In der positiven Entscheidung kann unter den Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 eine den Umständen des Einzelfalles angemessene Anpassungsfrist festgesetzt werden.

(7) Gegen die Entscheidung gemäß Abs. 5 steht jeder natürlichen oder juristischen Person mit einem berechtigten Interesse und Sitz oder Niederlassung im Inland innerhalb von zwei Monaten ab der elektronischen Veröffentlichung der Entscheidung das Rechtsmittel der Beschwerde offen.

(8) Wird im Rahmen der Prüfung der vorgebrachten Einspruchsgründe festgestellt, dass die gemäß Abs. 1 veröffentlichten Angaben des einzigen Dokuments nicht bloß geringfügig abgeändert werden müssen, so ist das vorstehend festgelegte Verfahren erneut durchzuführen.

§ 68b. (1) Einsprüche nach Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 sind innerhalb von vier Monaten ab der bezughabenden Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften gemäß Art. 6 Abs. 2 dieser Verordnung beim Patentamt zu erheben und innerhalb dieser Frist zu begründen. Der begründete Einspruch muss zusammen mit allen Beilagen spätestens am letzten Tag der Frist im Patentamt eingelangt sein. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Einspruchsfrist findet nicht statt.

(2) Verspätete oder nicht mittels oder nach dem Muster des vorgesehenen Formblattes eingereichte Einsprüche gelten als nicht erhoben. Darüber ist der Einsprechende in Kenntnis zu setzen. Diese Mitteilung oder ihr Unterbleiben ist für den Eintritt der Rechtswirkung ohne Belang.

(3) Zuständige Behörde für Verfahren nach Art. 7 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 ist das Patentamt.

§ 68c. (1) Auf Anträge zur Änderung der Spezifikation gemäß Art. 9 Abs. 2 1. Satz der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 ist das Verfahren gemäß § 68 Abs. 3 und 4 sowie § 68a entsprechend anzuwenden.

(2) Auf Anträge auf Löschung einer eingetragenen Bezeichnung gemäß Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 ist das Verfahren gemäß § 68 Abs. 3 und 4 sowie § 68a Abs. 1 bis 5, 7 und 8 entsprechend anzuwenden.

§ 68d. (1) In Verfahren nach diesem Abschnitt kann das Patentamt Stellungnahmen insbesondere von Bundesministerien, Gebietskörperschaften sowie von Verbänden, Organisationen und Institutionen der Wirtschaft einholen.

(2) In Fragen betreffend die namhaft zu machenden Kontrollstellen und deren besondere Aufgaben ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend herzustellen.“

4. § 68f Abs. 1 lautet:

„(1) Wer im geschäftlichen Verkehr Handlungen vornimmt, die gegen Art. 8 Abs. 1 oder Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 verstoßen, kann von zur Verwendung der geschützten geographischen Angabe oder Ursprungsbezeichnung Berechtigten oder von Vereinigungen zur Förderung wirtschaftlicher Interessen von Unternehmern, soweit diese Vereinigungen Interessen vertreten, die durch die Handlung berührt werden, von der Bundesarbeitskammer, der Wirtschaftskammer Österreich, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs oder vom Österreichischen Gewerkschaftsbund auf Unterlassung und, soweit ihm die Verfügung darüber zusteht, auch auf Beseitigung des den genannten Bestimmungen widerstreitenden Zustandes in Anspruch genommen werden. § 52 Abs. 2 bis 6 ist sinngemäß anzuwenden.“

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5. § 80 lautet:

§ 80. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut: 1. hinsichtlich der §§ 10, 10a, 10b, 12, 14, 23 und 57 der Bundesminister für Verkehr, Innovation

und Technologie und der Bundesminister für Justiz, 2. hinsichtlich des § 6 Abs. 2 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, 3. hinsichtlich der §§ 13, 51 bis 56, 58 bis 60b, des § 67 und der §§ 68f bis 68j der Bundesminister

für Justiz, 4. hinsichtlich des § 68d Abs. 2 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend, 5. hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Verkehr, Innovation und

Technologie.“

6. § 81a wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 61 Abs. 4, die Überschrift des VII. Abschnittes, § 68 Abs. 1 und 2, die §§ 68a bis 68d, § 68f Abs. 1 und § 80 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2007 treten mit Beginn des auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tages in Kraft.“

Artikel VI

Änderung des Patentamtsgebührengesetzes

Das Patentamtsgebührengesetz ­ PAG, BGBl. I Nr. 149/2004, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. I Nr. 131/2005 und BGBl. I Nr. 6/2007, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis lautet das 2. Hauptstück 6. Abschnitt:

„6. Abschnitt

Schutzzertifikatsanmeldungen und Schutzzertifikate § 17 Anmeldegebühr und Verlängerungsgebühr § 18 Jahresgebühren“

2. Im Inhaltsverzeichnis lautet das 2. Hauptstück 11. Abschnitt:

„11. Abschnitt

Geographische Angaben und Ursprungsbezeichnungen § 26 Antragsgebühr und Einspruchsgebühr“

3. § 17 samt Überschrift lautet:

„Anmeldegebühr und Verlängerungsgebühr

§ 17. Für die Anmeldung eines ergänzenden Schutzzertifikates ist eine Anmeldegebühr von 250 Euro zu zahlen. Für den Antrag auf Verlängerung der Laufzeit eines ergänzenden Schutzzertifikates ist eine Gebühr von 150 Euro zu zahlen.“

4. § 18 Abs. 1 und 3 lautet:

„(1) Für jedes ergänzende Schutzzertifikat sind nach Maßgabe der in Anspruch genommenen, gegebenenfalls verlängerten Laufzeit Jahresgebühren zu zahlen. Die Jahresgebühr beträgt

für das erste Jahr ..............................................................................2 200 Euro, für das zweite Jahr ...........................................................................2 500 Euro, für das dritte Jahr .............................................................................2 800 Euro, für das vierte Jahr ............................................................................3 100 Euro, für das fünfte Jahr ............................................................................3 400 Euro, für das begonnene sechste Jahr...................................................... 2 500 Euro.“

„(3) Wird das Schutzzertifikat erst nach dem Tag des Wirksamwerdens rechtskräftig erteilt, so sind die inzwischen fällig gewordenen Jahresgebühren innerhalb von sechs Monaten ab Zustellung des Erteilungsbeschlusses ohne Zuschlag zu zahlen. Wird die Verlängerung der Laufzeit erst nach Ablauf der Laufzeit des Schutzzertifikats rechtskräftig bewilligt, so sind die inzwischen fällig gewordenen

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Jahresgebühren innerhalb von sechs Monaten ab Zustellung des Beschlusses über die Verlängerung der Laufzeit ohne Zuschlag zu zahlen.“

5. § 26 samt Überschrift lautet:

„Antragsgebühr und Einspruchsgebühr

§ 26. (1) Für den Antrag auf Eintragung einer geographischen Angabe oder Ursprungsbezeichnung ist eine Gebühr von 580 Euro zu zahlen.

(2) Werden gleichzeitig mehrere getrennte Anträge eingereicht, die sich auf ein Grunderzeugnis und daraus hergestellte Verarbeitungsprodukte beziehen, so ist für den zweiten und jeden weiteren Antrag statt der unter Abs. 1 festgesetzten Gebühr eine Gebühr von 200 € zu zahlen.

(3) Von der im Abs. 1 festgesetzten Gebühr ist die Hälfte zurückzuerstatten, wenn der Antrag zurückgewiesen oder vor der Weiterleitung an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften zurückgezogen worden ist.

(4) Für den Einspruch gemäß § 68a Markenschutzgesetz 1970 ist eine Gebühr von 150 Euro zu zahlen.“

6. § 40 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Der 6. und 11. Abschnitt des 2. Hauptstückes des Inhaltsverzeichnisses, die Überschrift des § 17, §§ 17, 18 Abs. 1 und 3, die Überschrift des § 26 und § 26 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2007 treten mit Beginn des auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tages in Kraft.“

Fischer

Gusenbauer

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