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Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (stand am 1. Juli 2012)

 Microsoft Word - 241.de.doc

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Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)

vom 19. Dezember 1986 (Stand am 1. Juli 2012)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 95 Absatz 1, 96, 97 Absätze 1 und 2 und 122 Absatz 1 der Bundesverfassung1,2

nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 18. Mai 19833, beschliesst:

1. Kapitel: Zweck

Art. 1 Dieses Gesetz bezweckt, den lauteren und unverfälschten Wettbewerb im Interesse aller Beteiligten zu gewährleisten.

2. Kapitel: Zivil- und prozessrechtliche Bestimmungen 1. Abschnitt: Widerrechtlichkeit des unlauteren Wettbewerbs

Art. 2 Grundsatz Unlauter und widerrechtlich ist jedes täuschende oder in anderer Weise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossende Verhalten oder Geschäftsgebaren, welches das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Ab- nehmern beeinflusst.

Art. 3 Unlautere Werbe- und Verkaufsmethoden und anderes widerrechtliches Verhalten

1 Unlauter handelt insbesondere, wer: a. andere, ihre Waren, Werke, Leistungen, deren Preise oder ihre Geschäfts-

verhältnisse durch unrichtige, irreführende oder unnötig verletzende Äusse- rungen herabsetzt;

AS 1988 223 1 SR 101 2 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011, in Kraft seit 1. April 2012

(AS 2011 4909; BBl 2009 6151). 3 BBl 1983 II 1009

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Unlauterer Wettbewerb

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b.4 über sich, seine Firma, seine Geschäftsbezeichnung, seine Waren, Werke oder Leistungen, deren Preise, die vorrätige Menge, die Art der Verkaufs- veranstaltung oder über seine Geschäftsverhältnisse unrichtige oder irrefüh- rende Angaben macht oder in entsprechender Weise Dritte im Wettbewerb begünstigt;

c. unzutreffende Titel oder Berufsbezeichnungen verwendet, die geeignet sind, den Anschein besonderer Auszeichnungen oder Fähigkeiten zu erwecken;

d. Massnahmen trifft, die geeignet sind, Verwechslungen mit den Waren, Wer- ken, Leistungen oder dem Geschäftsbetrieb eines anderen herbeizuführen;

e. sich, seine Waren, Werke, Leistungen oder deren Preise in unrichtiger, irre- führender, unnötig herabsetzender oder anlehnender Weise mit anderen, ih- ren Waren, Werken, Leistungen oder deren Preisen vergleicht oder in ent- sprechender Weise Dritte im Wettbewerb begünstigt;

f. ausgewählte Waren, Werke oder Leistungen wiederholt unter Einstands- preisen anbietet, diese Angebote in der Werbung besonders hervorhebt und damit den Kunden über die eigene oder die Leistungsfähigkeit von Mit- bewerbern täuscht; Täuschung wird vermutet, wenn der Verkaufspreis unter dem Einstandspreis vergleichbarer Bezüge gleichartiger Waren, Werke oder Leistungen liegt; weist der Beklagte den tatsächlichen Einstandspreis nach, so ist dieser für die Beurteilung massgebend;

g. den Kunden durch Zugaben über den tatsächlichen Wert des Angebots täuscht;

h. den Kunden durch besonders aggressive Verkaufsmethoden in seiner Ent- scheidungsfreiheit beeinträchtigt;

i. die Beschaffenheit, die Menge, den Verwendungszweck, den Nutzen oder die Gefährlichkeit von Waren, Werken oder Leistungen verschleiert und da- durch den Kunden täuscht;

k.5 es bei öffentlichen Auskündigungen über einen Konsumkredit unterlässt, seine Firma eindeutig zu bezeichnen oder den Nettobetrag des Kredits, die Gesamtkosten des Kredits und den effektiven Jahreszins deutlich anzugeben;

l.6 es bei öffentlichen Auskündigungen über einen Konsumkredit zur Finanzie- rung von Waren oder Dienstleistungen unterlässt, seine Firma eindeutig zu be- zeichnen oder den Barzahlungspreis, den Preis, der im Rahmen des Kredit- vertrags zu bezahlen ist, und den effektiven Jahreszins deutlich anzugeben;

4 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Nov. 1995 (AS 1995 4086; BBl 1994 III 442).

5 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 2 des BG vom 23. März 2001 über den Konsumkredit, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3846; BBl 1999 3155).

6 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 2 des BG vom 23. März 2001 über den Konsumkredit, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3846; BBl 1999 3155).

UWG

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m.7 im Rahmen einer geschäftlichen Tätigkeit einen Konsumkreditvertrag oder einen Vorauszahlungskauf anbietet oder abschliesst und dabei Vertrags- formulare verwendet, die unvollständige oder unrichtige Angaben über den Gegenstand des Vertrags, den Preis, die Zahlungsbedingungen, die Vertrags- dauer, das Widerrufs- oder Kündigungsrecht des Kunden oder über sein Recht zu vorzeitiger Bezahlung der Restschuld enthalten;

n.8 es bei öffentlichen Auskündigungen über einen Konsumkredit (Bst. k) oder über einen Konsumkredit zur Finanzierung von Waren oder Dienstleistungen (Bst. l) unterlässt, darauf hinzuweisen, dass die Kreditvergabe verboten ist, falls sie zur Überschuldung der Konsumentin oder des Konsumenten führt;

o.9 Massenwerbung ohne direkten Zusammenhang mit einem angeforderten In- halt fernmeldetechnisch sendet oder solche Sendungen veranlasst und es da- bei unterlässt, vorher die Einwilligung der Kunden einzuholen, den korrek- ten Absender anzugeben oder auf eine problemlose und kostenlose Ablehnungsmöglichkeit hinzuweisen; wer beim Verkauf von Waren, Wer- ken oder Leistungen Kontaktinformationen von Kunden erhält und dabei auf die Ablehnungsmöglichkeit hinweist, handelt nicht unlauter, wenn er diesen Kunden ohne deren Einwilligung Massenwerbung für eigene ähnliche Wa- ren, Werke oder Leistungen sendet;

p.10 mittels Offertformularen, Korrekturangeboten oder Ähnlichem für Eintra- gungen in Verzeichnisse jeglicher Art oder für Anzeigenaufträge wirbt oder solche Eintragungen oder Anzeigenaufträge unmittelbar anbietet, ohne in grosser Schrift, an gut sichtbarer Stelle und in verständlicher Sprache auf Folgendes hinzuweisen: 1. die Entgeltlichkeit und den privaten Charakter des Angebots, 2. die Laufzeit des Vertrags, 3. den Gesamtpreis entsprechend der Laufzeit, und 4. die geografische Verbreitung, die Form, die Mindestauflage und den

spätesten Zeitpunkt der Publikation; q.11 für Eintragungen in Verzeichnisse jeglicher Art oder für Anzeigenaufträge

Rechnungen verschickt, ohne vorgängig einen entsprechenden Auftrag er- halten zu haben;

r.12 jemandem die Lieferung von Waren, die Ausrichtung von Prämien oder an- dere Leistungen zu Bedingungen in Aussicht stellt, die für diesen hauptsäch-

7 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 2 des BG vom 23. März 2001 über den Konsumkredit, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3846; BBl 1999 3155).

8 Eingefügt durch Anhang 2 Ziff. II 2 des BG vom 23. März 2001 über den Konsumkredit, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3846; BBl 1999 3155).

9 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 921; BBl 2003 7951).

10 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011, in Kraft seit 1. April 2012 (AS 2011 4909; BBl 2009 6151).

11 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011, in Kraft seit 1. April 2012 (AS 2011 4909; BBl 2009 6151).

12 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011, in Kraft seit 1. April 2012 (AS 2011 4909; BBl 2009 6151).

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lich durch die Anwerbung weiterer Personen einen Vorteil bedeuten und weniger durch den Verkauf oder Verbrauch von Waren oder Leistungen (Schneeball-, Lawinen- oder Pyramidensystem);

s.13 Waren, Werke oder Leistungen im elektronischen Geschäftsverkehr anbietet und es dabei unterlässt: 1. klare und vollständige Angaben über seine Identität und seine Kontakt-

adresse einschliesslich derjenigen der elektronischen Post zu machen, 2. auf die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsabschluss

führen, hinzuweisen, 3. angemessene technische Mittel zur Verfügung zu stellen, mit denen

Eingabefehler vor Abgabe der Bestellung erkannt und korrigiert werden können,

4. die Bestellung des Kunden unverzüglich auf elektronischem Wege zu bestätigen;

t.14 im Rahmen eines Wettbewerbs oder einer Verlosung einen Gewinn ver- spricht, dessen Einlösung an die Inanspruchnahme einer kostenpflichtigen Mehrwertdienstnummer, die Leistung einer Aufwandsentschädigung, den Kauf einer Ware oder Dienstleistung oder an die Teilnahme an einer Ver- kaufsveranstaltung, Werbefahrt oder einer weiteren Verlosung gebunden ist;

u.15 den Vermerk im Telefonbuch nicht beachtet, dass ein Kunde keine Werbe- mitteilungen von Dritten erhalten möchte und dass seine Daten zu Zwecken der Direktwerbung nicht weitergegeben werden dürfen.

2 Absatz 1 Buchstabe s findet keine Anwendung auf die Sprachtelefonie und auf Verträge, die ausschliesslich durch den Austausch von elektronischer Post oder durch vergleichbare individuelle Kommunikation geschlossen werden.16

Art. 4 Verleitung zu Vertragsverletzung oder -auflösung Unlauter handelt insbesondere, wer:

a. Abnehmer zum Vertragsbruch verleitet, um selber mit ihnen einen Vertrag abschliessen zu können;

b. …17

13 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011, in Kraft seit 1. April 2012 (AS 2011 4909; BBl 2009 6151).

14 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011, in Kraft seit 1. April 2012 (AS 2011 4909; BBl 2009 6151).

15 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011, in Kraft seit 1. April 2012 (AS 2011 4909; BBl 2009 6151).

16 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011, in Kraft seit 1. April 2012 (AS 2011 4909; BBl 2009 6151).

17 Aufgehoben durch Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 7. Okt. 2005 über die Genehmigung und die Umsetzung des Strafrechtsübereink. und des Zusatzprot. des Europarates über Korruption, mit Wirkung seit 1. Juli 2006 (AS 2006 2371; BBl 2004 6983).

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c. Arbeitnehmer, Beauftragte oder andere Hilfspersonen zum Verrat oder zur Auskundschaftung von Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnissen ihres Ar- beitgebers oder Auftraggebers verleitet;

d.18 einen Käufer oder Kreditnehmer, der einen Vorauszahlungskauf oder einen Konsumkreditvertrag abgeschlossen hat, veranlasst, den Vertrag zu wider- rufen, oder wer einen Käufer, der einen Vorauszahlungskauf abgeschlossen hat, veranlasst, diesen zu kündigen, um selber mit ihm einen solchen Vertrag abzuschliessen.

Art. 4a19 Bestechen und sich bestechen lassen 1 Unlauter handelt, wer:

a. einem Arbeitnehmer, einem Gesellschafter, einem Beauftragten oder einer anderen Hilfsperson eines Dritten im privaten Sektor im Zusammenhang mit dessen dienstlicher oder geschäftlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, ver- spricht oder gewährt;

b. als Arbeitnehmer, als Gesellschafter, als Beauftragter oder als andere Hilfs- person eines Dritten im privaten Sektor im Zusammenhang mit seiner dienst- lichen oder geschäftlichen Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Er- messen stehende Handlung oder Unterlassung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder an- nimmt.

2 Keine nicht gebührenden Vorteile sind vertraglich vom Dritten genehmigte sowie geringfügige, sozial übliche Vorteile.

Art. 5 Verwertung fremder Leistung Unlauter handelt insbesondere, wer:

a. ein ihm anvertrautes Arbeitsergebnis wie Offerten, Berechnungen oder Pläne unbefugt verwertet;

b. ein Arbeitsergebnis eines Dritten wie Offerten, Berechnungen oder Pläne verwertet, obwohl er wissen muss, dass es ihm unbefugterweise überlassen oder zugänglich gemacht worden ist;

c. das marktreife Arbeitsergebnis eines andern ohne angemessenen eigenen Aufwand durch technische Reproduktionsverfahren als solches übernimmt und verwertet.

18 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 2 des BG vom 23. März 2001 über den Konsumkredit, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3846; BBl 1999 3155).

19 Eingefügt durch Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 7. Okt. 2005 über die Genehmigung und die Umsetzung des Strafrechtsübereink. und des Zusatzprot. des Europarates über Korruption, in Kraft seit 1. Juli 2006 (AS 2006 2371; BBl 2004 6983).

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Art. 6 Verletzung von Fabrikations- und Geschäftsgeheimnissen Unlauter handelt insbesondere, wer Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse, die er ausgekundschaftet oder sonst wie unrechtmässig erfahren hat, verwertet oder andern mitteilt.

Art. 7 Nichteinhaltung von Arbeitsbedingungen Unlauter handelt insbesondere, wer Arbeitsbedingungen nicht einhält, die durch Rechtssatz oder Vertrag auch dem Mitbewerber auferlegt, oder berufs- oder orts- üblich sind.

Art. 820 Verwendung missbräuchlicher Geschäftsbedingungen Unlauter handelt insbesondere, wer allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, die in Treu und Glauben verletzender Weise zum Nachteil der Konsumentinnen und Konsumenten ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis zwischen den vertraglichen Rechten und den vertraglichen Pflichten vorsehen.

2. Abschnitt: Prozessrechtliche Bestimmungen21

Art. 9 Klageberechtigung22 1 Wer durch unlauteren Wettbewerb in seiner Kundschaft, seinem Kredit oder beruf- lichen Ansehen, in seinem Geschäftsbetrieb oder sonst in seinen wirtschaftlichen Interessen bedroht oder verletzt wird, kann dem Richter beantragen:

a. eine drohende Verletzung zu verbieten; b. eine bestehende Verletzung zu beseitigen; c. die Widerrechtlichkeit einer Verletzung festzustellen, wenn sich diese wei-

terhin störend auswirkt. 2 Er kann insbesondere verlangen, dass eine Berichtigung oder das Urteil Dritten mitgeteilt oder veröffentlicht wird. 3 Er kann ausserdem nach Massgabe des Obligationenrechts23 auf Schadenersatz und Genugtuung sowie auf Herausgabe eines Gewinnes entsprechend den Bestimmun- gen über die Geschäftsführung ohne Auftrag klagen.

20 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2011 4909; BBl 2009 6151).

21 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 15 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).

22 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 15 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).

23 SR 220

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Art. 10 Klageberechtigung von Kunden und Organisationen sowie des Bundes24

1 Die Klagen gemäss Artikel 9 stehen ebenso den Kunden zu, die durch unlauteren Wettbewerb in ihren wirtschaftlichen Interessen bedroht oder verletzt sind. 2 Ferner können nach Artikel 9 Absätze 1 und 2 klagen:

a. Berufs- und Wirtschaftsverbände, die nach den Statuten zur Wahrung der wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder befugt sind;

b. Organisationen von gesamtschweizerischer oder regionaler Bedeutung, die sich statutengemäss dem Konsumentenschutz widmen;

c. …25 3 Nach Artikel 9 Absätze 1 und 2 kann auch der Bund klagen, wenn er es zum Schutz des öffentlichen Interesses als nötig erachtet, namentlich wenn:

a. das Ansehen der Schweiz im Ausland bedroht oder verletzt ist und die in ih- ren wirtschaftlichen Interessen betroffenen Personen im Ausland ansässig sind; oder

b. die Interessen mehrerer Personen oder einer Gruppe von Angehörigen einer Branche oder andere Kollektivinteressen bedroht oder verletzt sind.26

4 Sofern der Schutz des öffentlichen Interesses es erfordert, kann der Bundesrat unter Nennung der entsprechenden Firmen die Öffentlichkeit über unlautere Verhaltens- weisen informieren. Bei Wegfall des öffentlichen Interesses werden entsprechende Publikationen gelöscht.27 5 Bei Klagen des Bundes ist dieses Gesetz im Sinne von Artikel 18 des Bundes- gesetzes vom 18. Dezember 198728 über das internationale Privatrecht zwingend anzuwenden.29

Art. 11 Klagen gegen den Geschäftsherrn Ist der unlautere Wettbewerb von Arbeitnehmern oder anderen Hilfspersonen bei dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen begangen worden, so kann auch gegen den Geschäftsherrn nach Artikel 9 Absätze 1 und 2 geklagt werden.

24 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 15 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).

25 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 1992 (AS 1992 1514; BBl 1992 I 355). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011, mit Wirkung seit 1. April 2012 (AS 2011 4909; BBl 2009 6151).

26 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011, in Kraft seit 1. April 2012 (AS 2011 4909; BBl 2009 6151).

27 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011, in Kraft seit 1. April 2012 (AS 2011 4909; BBl 2009 6151).

28 SR 291 29 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011, in Kraft seit 1. April 2012

(AS 2011 4909; BBl 2009 6151).

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Art. 12 und 1331

Art. 13a32 Beweislastumkehr 1 Der Richter kann vom Werbenden den Beweis für die Richtigkeit von in der Wer- bung enthaltenen Tatsachenbehauptungen verlangen, wenn dies unter Berücksichti- gung der berechtigten Interessen des Werbenden und anderer am Verfahren beteilig- ter Personen im Einzelfall angemessen erscheint. 2 …33

Art. 14 und 1534

3. Kapitel: Verwaltungsrechtliche Bestimmungen35

Art. 16 Pflicht zur Preisbekanntgabe 1 Für Waren, die dem Konsumenten zum Kaufe angeboten werden, ist der tatsäch- lich zu bezahlende Preis bekannt zu geben, soweit der Bundesrat keine Ausnahmen vorsieht. Ausnahmen sind insbesondere aus technischen oder Sicherheitsgründen zulässig. Dieselbe Pflicht besteht für die vom Bundesrat bezeichneten Dienstleistun- gen. 2 Der Bundesrat regelt die Bekanntgabe von Preisen und Trinkgeldern. 3 Für messbare Güter und Leistungen gelten zudem die Bestimmungen von Arti- kel 11 des Bundesgesetzes vom 9. Juni 197736 über das Messwesen.

Art. 17 Preisbekanntgabe in der Werbung Werden Preise oder Preisreduktionen in der Werbung angezeigt, so richtet sich deren Bekanntgabe nach den vom Bundesrat zu erlassenden Bestimmungen.

30 Gliederungstitel aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 15 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).

31 Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 15 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).

32 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. April 1994 (AS 1994 375; BBl 1993 I 805).

33 Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 15 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).

34 Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 15 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).

35 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011, in Kraft seit 1. April 2012 (AS 2011 4909; BBl 2009 6151).

36 SR 941.20

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Art. 18 Irreführende Preisbekanntgabe Es ist unzulässig, in irreführender Weise:

a. Preise bekannt zu geben; b. auf Preisreduktionen hinzuweisen oder c. neben dem tatsächlich zu bezahlenden Preis weitere Preise aufzuführen.

Art. 19 Auskunftspflicht 1 Die zuständigen Organe der Kantone können Auskünfte einholen und Unterlagen verlangen, soweit es die Abklärung des Sachverhalts erfordert. 2 Der Auskunftspflicht unterstehen:

a. Personen und Firmen, die Konsumenten Waren zum Kauf anbieten oder sol- che Waren herstellen, kaufen oder damit Handel treiben;

b. Personen und Firmen, die Dienstleistungen anbieten, erbringen, vermitteln oder in Anspruch nehmen;

c. Organisationen der Wirtschaft; d. Organisationen von gesamtschweizerischer oder regionaler Bedeutung, die

sich statutengemäss dem Konsumentenschutz widmen. 3 Die Auskunftspflicht entfällt, wenn nach Artikel 42 des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess37 die Aussage verweigert werden kann. 4 Die Bestimmungen der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200738 sowie die Bestimmungen der Kantone über das Verwaltungsverfahren bleiben vorbehalten.39

Art. 20 Vollzug 1 Der Vollzug obliegt den Kantonen, die Oberaufsicht dem Bund. 2 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.

3a. Kapitel:40 Zusammenarbeit mit ausländischen Aufsichtsbehörden

Art. 21 Zusammenarbeit 1 Die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Bundesbehörden können mit den zuständigen ausländischen Behörden sowie mit internationalen Organisationen oder Gremien zusammenarbeiten und insbesondere Erhebungen koordinieren, sofern:

37 SR 273 38 SR 312.0 39 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 7 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, in Kraft

seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085). 40 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011, in Kraft seit 1. April 2012

(AS 2011 4909; BBl 2009 6151).

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a. dies zur Bekämpfung unlauteren Geschäftsgebarens erforderlich ist; und b. die ausländischen Behörden, internationalen Organisationen oder Gremien

an das Amtsgeheimnis gebunden sind oder einer entsprechenden Verschwie- genheitspflicht unterliegen.

2 Der Bundesrat kann Staatsverträge über die Zusammenarbeit mit ausländischen Aufsichtsbehörden zur Bekämpfung unlauteren Geschäftsgebarens abschliessen.

Art. 22 Datenbekanntgabe 1 Die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Bundesbehörden können im Rahmen der Zusammenarbeit gemäss Artikel 21 ausländischen Behörden und inter- nationalen Organisationen oder Gremien Daten über Personen und Handlungen bekannt geben, namentlich über:

a. Personen, die an einem unlauteren Geschäftsgebaren beteiligt sind; b. den Versand von Werbeschreiben sowie sonstige Unterlagen, die ein unlau-

teres Geschäftsgebaren dokumentieren; c. die finanzielle Abwicklung des Geschäfts; d. die Sperrung von Postfächern.

2 Sie können die Daten bekannt geben, wenn die Datenempfänger zusichern, dass sie Gegenrecht halten und die Daten nur zur Bekämpfung unlauteren Geschäftsgebarens bearbeiten. Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 199241 über den Datenschutz bleibt vorbehalten. 3 Handelt es sich beim Datenempfänger um eine internationale Organisation oder ein internationales Gremium, so können sie die Daten auch ohne Gegenrecht bekannt geben.

4. Kapitel: Strafbestimmungen

Art. 2342 Unlauterer Wettbewerb 1 Wer vorsätzlich unlauteren Wettbewerb nach Artikel 3, 4, 4a, 5 oder 6 begeht, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.43 2 Strafantrag stellen kann, wer nach den Artikeln 9 und 10 zur Zivilklage berechtigt ist. 3 Der Bund hat im Verfahren die Rechte eines Privatklägers.44

41 SR 235.1 42 Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 7. Okt. 2005 über die Genehmigung und die

Umsetzung des Strafrechtsübereink. und des Zusatzprot. des Europarates über Korruption, in Kraft seit 1. Juli 2006 (AS 2006 2371; BBl 2004 6983).

43 Fassung gemäss Art. 333 des Strafgesetzbuches in der Fassung des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459).

44 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011, in Kraft seit 1. April 2012 (AS 2011 4909; BBl 2009 6151).

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Art. 24 Verletzung der Pflicht zur Preisbekanntgabe an Konsumenten 1 Wer vorsätzlich:

a. die Pflicht zur Preisbekanntgabe (Art. 16) verletzt; b. den Vorschriften über die Preisbekanntgabe in der Werbung (Art. 17) zuwi-

derhandelt; c. in irreführender Weise Preise bekannt gibt (Art. 18); d. die Auskunftspflicht im Zusammenhang mit der Preisbekanntgabe (Art. 19)

verletzt; e. den Ausführungsvorschriften des Bundesrates über die Preisbekanntgabe

(Art. 16 und 20) zuwiderhandelt, wird mit Busse bis zu 20 000 Franken bestraft.45 2 Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.

Art. 2546

Art. 26 Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben Für Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben, durch Beauftragte und dergleichen sind die Artikel 6 und 7 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes vom 22. März 197447 an- wendbar.

Art. 27 Strafverfolgung 1 Die Strafverfolgung ist Sache der Kantone. 2 Die kantonalen Behörden teilen sämtliche Urteile, Strafbescheide und Einstel- lungsbeschlüsse unverzüglich und unentgeltlich in vollständiger Ausführung der Bundesanwaltschaft und dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement mit.48

5. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 28 Aufhebung bisherigen Rechts Das Bundesgesetz vom 30. September 194349 über den unlauteren Wettbewerb wird aufgehoben.

45 Fassung gemäss Art. 333 des Strafgesetzbuches in der Fassung des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459).

46 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 24. März 1995 (AS 1995 4086; BBl 1994 III 442). 47 SR 313.0 48 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011, in Kraft seit 1. April 2012

(AS 2011 4909; BBl 2009 6151). 49 [BS 2 951; AS 1962 1047 Art. 2, 1978 2057]

Unlauterer Wettbewerb

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Art. 29 Referendum und Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Datum des Inkrafttretens: 1. März 198850

50 BRB vom 14. Dez. 1987