2014-0848 2051
Verordnung über die Ordnungsfristen im Zuständigkeitsbereich der Eidgenössischen Zollverwaltung
vom 6. Juni 2014
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Urheberrechtsverordnung vom 26. April 19931
Art. 19 Abs. 1bis 1bis Die Oberzolldirektion entscheidet spätestens 40 Tage nach Erhalt der vollständi- gen Unterlagen über den Antrag.
2. Topographienverordnung vom 26. April 19932
Art. 17 Abs. 1bis 1bis Die Oberzolldirektion entscheidet spätestens 40 Tage nach Erhalt der vollständi- gen Unterlagen über den Antrag.
3. Markenschutzverordnung 23. Dezember 19923
Art. 55 Abs. 1bis 1bis Die Oberzolldirektion entscheidet spätestens 40 Tage nach Erhalt der vollständi- gen Unterlagen über den Antrag.
1 SR 231.11 2 SR 231.21 3 SR 232.111
Ordnungsfristen im Zuständigkeitsbereich der Eidgenössischen Zollverwaltung. V AS 2014
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4. Designverordnung vom 8. März 20024
Art. 38 Abs. 1bis 1bis Die Oberzolldirektion entscheidet spätestens 40 Tage nach Erhalt der vollständi- gen Unterlagen über den Antrag.
5. Patentverordnung vom 19. Oktober 19775
Art. 112a Abs. 1bis 1bis Die Oberzolldirektion entscheidet spätestens 40 Tage nach Erhalt der vollständi- gen Unterlagen über den Antrag.
6. Zollverordnung vom 1. November 20066
Art. 51 Abs. 2 2 Spätestens 20 Tage nach Erhalt der vollständigen Unterlagen entscheidet die Oberzolldirektion, ob sie die Verwendungsverpflichtung genehmigt, und teilt gege- benenfalls eine Verpflichtungsnummer zu.
Art. 73 Abs. 4bis 4bis Die Zollverwaltung erteilt die Zolltarif- oder Ursprungsauskunft spätestens 40 Tage nach Erhalt der vollständigen Unterlagen.
Art. 103 Abs. 4–6 4 Die Zollverwaltung verweigert die Bewilligung, wenn die gesuchstellende Person:
a. keine Gewähr für einen ordnungsgemässen Ablauf des Verfahrens bietet; oder
b. eine schwere Widerhandlung oder wiederholt Widerhandlungen gegen Bun- desrecht begangen hat, soweit dessen Vollzug der Zollverwaltung obliegt.
5 Sie entscheidet spätestens 60 Tage nach Erhalt der vollständigen Unterlagen über die Bewilligung. 6 Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber muss der Zollverwaltung alle Änderungen mitteilen, die die Voraussetzungen für die Bewilligung betreffen.
4 SR 232.121 5 SR 232.141 6 SR 631.01
Ordnungsfristen im Zuständigkeitsbereich der Eidgenössischen Zollverwaltung. V AS 2014
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Art. 112j Abs. 1 1 Die Zollverwaltung prüft innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Unterlagen, ob:
a. die formellen Voraussetzungen nach Artikel 112b erfüllt sind; und b. die erforderlichen Unterlagen nach Artikel 112i eingereicht wurden.
Art. 112k Abs. 6 6 Die Zollverwaltung entscheidet innerhalb von 180 Tagen nach der formellen Prüfung des Antrags nach Artikel 112j über die Verleihung des AEO-Status.
Gliederungstitel vor Art. 116 5. Abschnitt: Periodische Sammelanmeldung
Art. 116 Sachüberschrift und Abs. 1bis
Bewilligung (Art. 42 Abs. 1 Bst. c ZG)
1bis Sie entscheidet spätestens 30 Tage nach Erhalt der vollständigen Unterlagen über die Bewilligung.
Art. 165 Abs. 3 3 Die Bewilligung wird auf Gesuch hin von der Oberzolldirektion oder durch sie ermächtigte Zollstellen spätestens 30 Tage nach Erhalt der vollständigen Unterlagen erteilt.
Art. 171 Abs. 2 2 Die Bewilligung wird auf Gesuch hin von der Oberzolldirektion oder durch sie ermächtigte Zollstellen spätestens 30 Tage nach Erhalt der vollständigen Unterlagen erteilt.
7. Verordnung vom 9. April 20087 über die Beglaubigung des nichtpräferenziellen Ursprungs von Waren
Art. 7 Abs. 2 2 Sie erteilt die Auskunft spätestens 40 Tage nach Erhalt der für die Beantwortung der Anfrage notwendigen Unterlagen.
7 SR 946.31
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8. Verordnung vom 23. Mai 20128 über das Ausstellen von Ursprungsnachweisen
Art. 14 Abs. 7 7 Sie entscheidet spätestens 60 Tage nach Erhalt der vollständigen Unterlagen über die Bewilligung.
II
Diese Verordnung tritt am 1. September 2014 in Kraft.
6. Juni 2014 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Der Bundespräsident: Didier Burkhalter Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
8 SR 946.32