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Bundesgesetz vom 25. März 1954 betreffend den Schutz des Zeichens und des Namens des Roten Kreuzes (stand am 1. Januar 2017)

 SR 232.22

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Bundesgesetz betreffend den Schutz des Zeichens und des Namens des Roten Kreuzes

vom 25. März 1954 (Stand am 1. Januar 2017)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, in Ausführung der Genfer Abkommen vom 12. August 19491 zum Schutze der Kriegsopfer, gestützt auf Artikel 122 der Bundesverfassung2,3

nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 14. September 19534, beschliesst:

Art. 1 1 Das Zeichen des roten Kreuzes auf weissem Grunde und die Worte «Rotes Kreuz» oder «Genfer Kreuz» dürfen, abgesehen von den in den nachfolgenden Artikeln erwähnten Fällen, sowohl in Friedens- als in Kriegszeiten nur verwendet werden, um das Personal und Material zu kennzeichnen, welche geschützt sind durch

a. das Genfer Abkommen vom 12. August 19495 zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde;

b. das Genfer Abkommen vom 12. August 19496 zur Verbesserung des Loses der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der bewaffneten Kräfte zur See,

nämlich das Personal, die Formationen, die Transporte, die Anstalten und das Mate- rial des Sanitätsdienstes der Armee mit Einschluss der freiwilligen Sanitätshilfe des Schweizerischen Roten Kreuzes, sowie die den bewaffneten Kräften zugeteilten Feldprediger. 2 Das Schutzzeichen des dritten Zusatzprotokolls vom 8. Dezember 20057 zu den Genfer Abkommen darf anstelle des Zeichens nach Absatz 1 und unter den gleichen Voraussetzungen vorübergehend verwendet werden, wenn:

AS 1954 1297 1 SR 0.518.12; 0.518.23; 0.518.51 2 SR 101 3 Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. II 1 des Wappenschutzgesetzes vom 21. Juni 2013, in

Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 3679; BBl 2009 8533). 4 BBl 1953 III 109 5 SR 0.518.12 6 SR 0.518.23 7 SR 0.518.523

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a. dies den Schutz des damit gekennzeichneten Personals, der Formationen, der Transporte, der Anstalten und des Materials des Sanitätsdienstes der Armee sowie der den bewaffneten Kräften zugeteilten Armeeseelsorger erhöht; und

b. der Bundesrat die Verwendung bewilligt.8

Art. 2 Das Zeichen des roten Kreuzes auf weissem Grunde darf mit Ermächtigung des Bundesrates oder der von diesem bezeichneten Behörden oder Organisationen ver- wendet werden, um in Kriegszeiten das unter den Schutz des Genfer Abkommens vom 12. August 19499 über den Schutz der Zivilpersonen in Kriegszeiten gestellte Personal und Material zu kennzeichnen, nämlich das Personal, die Gebäude und das Material der Zivilspitäler, sowie die Transporte von verwundeten und kranken Zivilpersonen, von Schwachen und von Wöchnerinnen.

Art. 3 Das Zeichen des roten Kreuzes auf weissem Grunde darf verwendet werden, um in Kriegszeiten die Sanitätszonen und -orte zu kennzeichnen, welche ausschliesslich für Verwundete und Kranke vorbehalten sind und gemäss Artikel 23 des Genfer Abkommens vom 12. August 194910 zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde oder gemäss Artikel 14 des Genfer Abkommens vom 12. August 194911 über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegs- zeiten geschaffen wurden.

Art. 4 1 Das Schweizerische Rote Kreuz darf jederzeit das Zeichen und den Namen des Roten Kreuzes für seine Tätigkeit verwenden, soweit diese den Grundsätzen der internationalen Rotkreuzkonferenzen und der Bundesgesetzgebung entspricht. In Kriegszeiten muss das Zeichen so verwendet werden, dass es nicht den Anschein haben kann, als ob dadurch der Schutz der Genfer Abkommen beansprucht werde; das Zeichen muss entsprechend kleiner sein und darf weder auf Armbinden noch auf Dächern angebracht werden.

8 Eingefügt durch Art. 2 Ziff. 2 des BB vom 24. März 2006 über die Genehmigung und die Umsetzung des Dritten Zusatzprotokolls vom 8. Dez. 2005 zu den Genfer Abk. von 1949 über die Annahme eines zusätzlichen Schutzzeichens, in Kraft seit 1. Febr. 2007 (AS 2007 185 188; BBl 2006 1929).

9 SR 0.518.51 10 SR 0.518.12 11 SR 0.518.51

Schutz des Zeichens und des Namens des Roten Kreuzes. BG

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1bis Unter aussergewöhnlichen Umständen, zur Erleichterung seiner Arbeit und unter Einhaltung der Voraussetzungen nach Absatz 1 kann das Schweizerische Rote Kreuz das Schutzzeichen des dritten Zusatzprotokolls vom 8. Dezember 200512 zu den Genfer Abkommen vorübergehend verwenden.13 2 Das Schweizerische Rote Kreuz legt in einem Reglement die Voraussetzungen fest, unter denen das Zeichen und der Name des Roten Kreuzes oder des Schutzzei- chens des dritten Zusatzprotokolls vom 8. Dezember 2005 zu den Genfer Abkom- men nach den Absätzen 1 und 1bis verwendet werden dürfen. Das Reglement bedarf der Genehmigung durch den Bundesrat.14 3 Vorbehalten bleibt die Verwendung durch die freiwillige Sanitätshilfe des Schwei- zerischen Roten Kreuzes gemäss Artikel 1.

Art. 515

Die internationalen Rotkreuzorganisationen, insbesondere das Internationale Komi- tee vom Roten Kreuz und die Internationale Föderation der Rotkreuz- und Rothalb- mondgesellschaften, sowie ihr gehörig ausgewiesenes Personal sind berechtigt, jederzeit das Zeichen und den Namen des Roten Kreuzes zu verwenden.

Art. 6 Ausnahmsweise und mit ausdrücklicher Erlaubnis des Schweizerischen Roten Kreu- zes kann das Zeichen des roten Kreuzes auf weissem Grund in Friedenszeiten ver- wendet werden, um Ambulanzfahrzeuge zu kennzeichnen und Rettungsstellen kenntlich zu machen, die ausschliesslich der unentgeltlichen Pflege von Verwunde- ten und Kranken dienen.

Art. 716

Ein Zeichen, dessen Gebrauch nach diesem Gesetz unzulässig ist, oder ein mit ihm verwechselbares Zeichen darf nicht als Marke, Design, Firma, Vereins- oder Stif- tungsname oder als Bestandteil davon eingetragen werden.

12 SR 0.518.523 13 Eingefügt durch Art. 2 Ziff. 2 des BB vom 24. März 2006 über die Genehmigung und die

Umsetzung des Dritten Zusatzprotokolls vom 8. Dez. 2005 zu den Genfer Abk. von 1949 über die Annahme eines zusätzlichen Schutzzeichens, in Kraft seit 1. Febr. 2007 (AS 2007 185 188; BBl 2006 1929).

14 Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 2 des BB vom 24. März 2006 über die Genehmigung und die Umsetzung des Dritten Zusatzprotokolls vom 8. Dez. 2005 zu den Genfer Abk. von 1949 über die Annahme eines zusätzlichen Schutzzeichens, in Kraft seit 1. Febr. 2007 (AS 2007 185 188; BBl 2006 1929).

15 Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 2 des BB vom 24. März 2006 über die Genehmigung und die Umsetzung des Dritten Zusatzprotokolls vom 8. Dez. 2005 zu den Genfer Abk. von 1949 über die Annahme eines zusätzlichen Schutzzeichens, in Kraft seit 1. Febr. 2007 (AS 2007 185 188; BBl 2006 1929).

16 Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. II 1 des Wappenschutzgesetzes vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 3679; BBl 2009 8533).

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Art. 8 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer:

a. vorsätzlich und entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes oder des in Arti- kel 4 Absatz 2 vorgesehenen Reglements das Zeichen des roten Kreuzes auf weissem Grund oder die Worte «Rotes Kreuz» oder «Genfer Kreuz» oder ein anderes damit verwechselbares Zeichen oder Wort verwendet;

b. solche Zeichen oder Wörter auf Geschäftsschildern, Anzeigen, Prospekten, Geschäftspapieren, Internetseiten oder dergleichen anbringt oder sie auf Wa- ren oder ihrer Verpackung anbringt oder so gekennzeichnete Waren ver- kauft, feilhält, ein-, aus- oder durchführt oder sonst in Verkehr setzt.17

1bis Handelt der Täter gewerbsmässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Mit der Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden. In leichten Fällen oder wenn der Täter fahrlässig gehandelt hat, kann auf Busse erkannt werden.18 2 Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches19 sind auf die in diesem Gesetz vorgesehenen strafbaren Handlungen anwendbar; vorbehalten bleiben ander- seits die strengeren Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches. 3 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 192720 betreffend die Verletzung des Völkerrechts im Kriege.

Art. 9 1 Wird eine der in Artikel 8 unter Strafe gestellten Handlungen im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person begangen, so finden die Strafbestimmungen auf die Direk- toren, Bevollmächtigten, die Mitglieder der Verwaltungs- oder Kontrollorgane und die Liquidatoren Anwendung, die diese Handlung begangen haben. 2 Wird eine dieser Handlungen im Geschäftsbetrieb einer Kollektiv- oder Komman- ditgesellschaft oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung begangen, so finden die Strafbestimmungen auf die Gesellschafter, Direktoren, Bevollmächtigten und Liquidatoren Anwendung, die diese Handlung begangen haben. 3 Die juristische Person oder Handelsgesellschaft haftet jedoch solidarisch für Busse und Kosten.

17 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 1 des Wappenschutzgesetzes vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 3679; BBl 2009 8533).

18 Eingefügt durch Anhang 2 Ziff. II 1 des Wappenschutzgesetzes vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 3679; BBl 2009 8533).

19 SR 311.0 20 SR 321.0

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Art. 10 1 …21 2 Urteile, Strafbescheide der Verwaltungsbehörden und Einstellungsbeschlüsse sind ohne Verzug und unentgeltlich in vollständiger Ausfertigung der Bundesanwalt- schaft mitzuteilen. 3 …22

Art. 11 1 Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen vorsorglichen Massnahmen; sie kann namentlich die Beschlagnahme der entgegen diesem Gesetz bezeichneten Waren und Verpackungen anordnen. 2 Der Richter verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Beseitigung der gesetzwidrigen Zeichen sowie die Einziehung und Verwertung oder Zerstörung der ausschliesslich zur Anbringung dieser Zeichen dienenden Werkzeuge und Vorrichtungen. 3 Nach Beseitigung der Zeichen werden die beschlagnahmten Waren und Verpa- ckungen gegen Bezahlung der allfälligen Busse und der Kosten ihrem Eigentümer zurückgegeben.

Art. 1223 1 Die Artikel 5 und 7–11 sind sinngemäss anwendbar auf die Zeichen des roten Halbmondes, des roten Löwen mit roter Sonne auf weissem Grund und das Schutz- zeichen des dritten Zusatzprotokolls vom 8. Dezember 200524 zu den Genfer Ab- kommen sowie auf die Worte «Roter Halbmond», «Roter Löwe mit Roter Sonne» und «Schutzzeichen des dritten Protokolls» oder «Roter Kristall». 2 Vorbehalten bleiben die Rechte von Personen, die diese Zeichen oder Worte seit einem früheren Zeitpunkt als dem 1. April 1950 oder, im Falle des Schutzzeichens des dritten Zusatzprotokolls, dem 8. Dezember 2005 verwenden, sofern sie diese Rechte vor den genannten Zeitpunkten erworben haben und solange diese Verwen- dung während eines bewaffneten Konflikts nicht den Anschein erweckt, dass damit der Schutz der Genfer Abkommen und gegebenenfalls ihrer Zusatzprotokolle25 beansprucht werden soll.

21 Aufgehoben durch Ziff. II 14 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3437 3452; BBl 2007 6121).

22 Aufgehoben durch Ziff. II 14 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3437 3452; BBl 2007 6121).

23 Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 2 des BB vom 24. März 2006 über die Genehmigung und die Umsetzung des Dritten Zusatzprotokolls vom 8. Dez. 2005 zu den Genfer Abk. von 1949 über die Annahme eines zusätzlichen Schutzzeichens, in Kraft seit 1. Febr. 2007 (AS 2007 185 188; BBl 2006 1929).

24 SR 0.518.523 25 SR 0.518.521; 0.518.522

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Art. 13 1 Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes. 2 Auf diesen Zeitpunkt wird das Bundesgesetz vom 14. April 191026 betreffend den Schutz des Zeichens und des Namens des Roten Kreuzes aufgehoben.

Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 195527

26 [BS 2 948] 27 BRB vom 30. Dez. 1954