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Verordnung zur Ausführung des Geschmacksmustergesetzes (Geschmacksmusterverordnung - GeschmMV)


Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH www.juris.de

Verordnung zur Ausführung des
Geschmacksmustergesetzes
(Geschmacksmusterverordnung - GeschmMV)

GeschmMV

Ausfertigungsdatum: 11.05.2004

Vollzitat:

"Geschmacksmusterverordnung vom 11. Mai 2004 (BGBl. I S. 884), die zuletzt durch
Artikel 2 der Verordnung vom 6. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1763) geändert worden ist"

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 6.12.2010 I 1763

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 1.6.2004 +++)

Eingangsformel

Auf Grund des § 26 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 des Geschmacksmustergesetzes vom 12. März 2004
(BGBl. I S. 390) in Verbindung mit § 1 Abs. 2 der DPMA-Verordnung vom 1. April 2004
(BGBl. I S. 514) verordnet das Deutsche Patent- und Markenamt:

Inhaltsübersicht

Abschnitt 1

Allgemeines
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 DIN-Normen
Abschnitt 2

Eintragungsverfahren
§ 3 Inhalt der Anmeldung
§ 4 Antrag auf Eintragung
§ 5 Angaben zum Anmelder, Vertreter und Entwerfer
§ 6 Wiedergabe des Musters
§ 7 Flächenmäßige Musterabschnitte
§ 8 Angabe der Erzeugnisse, Klassifizierung, Warenliste
§ 9 Beschreibung zur Erläuterung der Wiedergabe
§ 10 Angaben bei Inanspruchnahme einer Priorität
§ 11 Teilung einer Sammelanmeldung
§ 12 Weiterbehandlung
§ 13 Eintragung der Anmeldung
§ 14 Bekanntmachung
§ 15 Eintragungsurkunde
Abschnitt 3

Sonstige Verfahren
§ 16 Teilung einer Sammeleintragung
§ 17 Angaben bei Erstreckung und Aufrechterhaltung
§ 17a Schutzverweigerung bei internationalen Eintragungen
§ 17b Umschreibung internationaler Eintragungen
Abschnitt 4

Verzicht, Löschung
§ 18 Verzicht
§ 19 Löschung der Eintragung
Abschnitt 5

Weitere Registereintragungen, Übersetzungen

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§ 20 Weitere Eintragungen in das Geschmacksmusterregister
§ 21 Deutsche Übersetzungen
Abschnitt 6

Schlussvorschriften
§ 22 Aufbewahrung der Wiedergabe des Musters
§ 23 Übergangsregelung aus Anlass des Inkrafttretens dieser Verordnung
§ 24 Übergangsregelung für künftige Änderungen
§ 25 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anhang *)
Anlage 1 (zu § 8 Abs. 1 Satz 1)

-Einteilung der Klassen und Unterklassen
Anlage 2 (zu § 8 Abs. 1 Satz 1)
-Warenliste

Abschnitt 1
Allgemeines

§ 1 Anwendungsbereich

Für die im Geschmacksmustergesetz geregelten Verfahren vor dem Deutschen Patent- und
Markenamt (Geschmacksmusterangelegenheiten) gelten ergänzend zu den Bestimmungen des
Geschmacksmustergesetzes und der DPMA-Verordnung die Bestimmungen dieser Verordnung.

§ 2 DIN-Normen

DIN-Normen, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind im Beuth-Verlag GmbH,
Berlin und Köln, erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München
archivmäßig gesichert niedergelegt.

Abschnitt 2
Eintragungsverfahren

§ 3 Inhalt der Anmeldung

(1) Die Anmeldung muss enthalten:

  1. einen Antrag auf Eintragung (§ 4),
  2. Angaben zum Anmelder (§ 5 Abs. 1 bis 4),
  3. die Wiedergabe des Musters (§ 6) oder im Falle des § 11 Abs. 2 Satz 2 des
    Geschmacksmustergesetzes den flächenmäßigen Musterabschnitt (§ 7) und
  4. die Angabe der Erzeugnisse (§ 8).

(2) Die Anmeldung kann ferner enthalten:

  1. eine Beschreibung zur Erläuterung der Wiedergabe (§ 9),
  2. einen Antrag auf Aufschiebung der Bekanntmachung der Wiedergabe nach § 21 Abs. 1
    Satz 1 des Geschmacksmustergesetzes,
  3. die Angabe der Warenklasse oder ein Verzeichnis mit den Warenklassen, in die das
    Geschmacksmuster einzuordnen ist (§ 8),
  4. die Angabe des Entwerfers oder der Entwerfer (§ 5 Abs. 6),
  5. Angaben zum Vertreter (§ 5 Abs. 5),
  6. eine Erklärung über die Inanspruchnahme der Priorität einer früheren ausländischen
    Anmeldung desselben Geschmacksmusters oder einer Ausstellungspriorität (§ 10).

§ 4 Antrag auf Eintragung

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§ 6 Wiedergabe des Musters

(1)
Die Wiedergabe besteht aus bis zu zehn fotografischen oder sonstigen
grafischen Darstellungen des Musters. Jede darüber hinausgehende Darstellung bleibt
unberücksichtigt. Die Darstellungen sind auf den vom Deutschen Patent- und Markenamt
herausgegebenen Formblättern aufzudrucken oder aufzukleben. Bei Sammelanmeldungen
(§ 12 des Geschmacksmustergesetzes) ist für jedes Muster ein gesondertes Formblatt
zu verwenden. Die Formblätter dürfen keinerlei erläuternden Text, erläuternde
Bezeichnungen, Symbole oder Bemaßungen enthalten.
(2)
Die Darstellungen sind mit durch Punkte gegliederten arabischen Zahlen fortlaufend
zu nummerieren. Die Zahl links vom Punkt bezeichnet die Nummer des Musters und die
Zahl rechts vom Punkt die Nummer der Darstellung. Die Nummerierung ist neben den
Darstellungen auf den Formblättern anzubringen. Für die Reihenfolge der Darstellungen
ist die Nummerierung durch den Anmelder ausschlaggebend.
(3)
Das Muster ist auf neutralem Hintergrund darzustellen. Die Darstellung soll das zum
Schutz angemeldete Muster ohne Beiwerk zeigen und darf keine Erläuterung, Nummerierung
oder Maßangabe enthalten. Eine einzelne Darstellung darf nur eine Ansicht zeigen. Die
Darstellung muss dauerhaft und unverwischbar sein.
(4)
Die Darstellungen können statt auf einem Formblatt auf einem Datenträger
eingereicht werden. Der Datenträger muss lesbar sein und darf keine Viren oder
sonstigen schädlichen Programme enthalten. Die beim Deutschen Patent- und Markenamt
lesbaren Formate der Datenträger werden auf der Internetseite
www.dpma.de bekannt
gegeben. Ist der Datenträger nicht lesbar, gilt die Wiedergabe als nicht eingereicht.
Die Darstellungen sind im Grafikformat JPEG (*.jpg) als einzelne Dateien auf dem
Stammverzeichnis eines leeren Datenträgers abzulegen. Die Auflösung muss mindestens 300
dpi, die Bildgröße mindestens 3 x 3 Zentimeter betragen. Eine Datei darf nicht größer
als 2 Megabyte sein. Die Dateinamen sind entsprechend Absatz 2 zu wählen.
(5)
Betrifft die Anmeldung ein Muster, das aus einem sich wiederholenden Flächenmuster
besteht, so muss die Wiedergabe das vollständige Muster und einen hinreichend großen
Teil der Fläche mit dem sich wiederholenden Muster zeigen.
(6)
Betrifft die Anmeldung ein Muster, das aus typografischen Schriftzeichen
besteht, so muss die Wiedergabe des Musters alle Buchstaben des Alphabets in Großund Kleinschreibung, alle arabischen Ziffern sowie fünf Zeilen Text, jeweils in
Schriftgröße 16 Punkt, umfassen.
(7)
(weggefallen)

§ 7 Flächenmäßige Musterabschnitte

(1)
Flächenmäßige Musterabschnitte (§ 11 Abs. 2 Satz 2 des Geschmacksmustergesetzes)
sind in zwei übereinstimmenden Exemplaren einzureichen. Jeder Musterabschnitt ist
auf der Rückseite fortlaufend zu nummerieren. Der Musterabschnitt darf ein Format
von 50 x 100 x 2,5 Zentimeter oder 75 x 100 x 1,5 Zentimeter nicht überschreiten und
muss auf das Format DIN A4 zusammenlegbar sein. Die in einer Anmeldung eingereichten
flächenmäßigen Musterabschnitte dürfen einschließlich Verpackung insgesamt nicht
schwerer als 15 Kilogramm sein. Es dürfen keine Musterabschnitte eingereicht werden,
die verderblich sind oder deren Aufbewahrung gefährlich ist, insbesondere, weil sie
leicht entflammbar, explosiv, giftig oder mit Schädlingen behaftet sind.
(2)
Wird die Eintragung eines Musters beantragt, das aus einem sich wiederholenden
Flächenmuster besteht, muss der Musterabschnitt das vollständige Muster und einen der
Länge und Breite nach ausreichenden Teil der Fläche mit dem sich wiederholenden Muster
zeigen. Es gelten die in Absatz 1 Satz 2 festgelegten Größenbeschränkungen.

§ 8 Angabe der Erzeugnisse, Klassifizierung, Warenliste

(1) Die Angabe der Erzeugnisse, in die das Geschmacksmuster aufgenommen oder bei denen
es verwendet werden soll, und die Klassifizierung richten sich nach der in der Anlage
1 zu dieser Verordnung enthaltenen Einteilung der Klassen und Unterklassen und der

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in der Anlage 2 zu dieser Verordnung enthaltenen Warenliste. Das Deutsche Patent- und
Markenamt bestimmt die in das Geschmacksmusterregister einzutragenden und bekannt zu
machenden Warenklassen und Unterklassen.

(2)
Stellt das Deutsche Patent- und Markenamt im Rahmen der Prüfung nach § 16 des
Geschmacksmustergesetzes fest, dass die in der Anmeldung enthaltene Erzeugnisangabe
eine sachgerechte Recherche nach dem mit der Wiedergabe dargestellten Muster nicht
zulässt, so kann das Deutsche Patent- und Markenamt der Erzeugnisangabe einen
zusätzlichen Warenbegriff hinzufügen.
(3)
Ändert sich die Klasseneinteilung nach der Eintragung des Geschmacksmusters, so
wird die Klassifizierung der Erzeugnisse auf Antrag des Rechtsinhabers oder bei der
Eintragung der Aufrechterhaltung des Schutzes von Amts wegen angepasst.

§ 9 Beschreibung zur Erläuterung der Wiedergabe

(1)
Wird zur Erläuterung der Wiedergabe eine Beschreibung eingereicht (§ 11 Abs. 4 Nr.
1 des Geschmacksmustergesetzes), so darf sie sich nur auf diejenigen Merkmale beziehen,
die aus der Wiedergabe des Musters oder dem flächenmäßigen Musterabschnitt ersichtlich
sind.
(2)
Die Beschreibung eines Musters darf bis zu 100 Wörter enthalten und ist auf
einem gesonderten Blatt einzureichen. Die Beschreibung muss aus fortlaufendem Text
bestehen und darf keine grafischen oder sonstigen Gestaltungselemente enthalten. Bei
Sammelanmeldungen (§ 12 des Geschmacksmustergesetzes) können die Beschreibungen nach
Musternummern geordnet in einem Dokument zusammengefasst werden.
(3)
Bei Verwendung digitaler Datenträger zur Einreichung der Wiedergabe (§ 6
Abs. 2) kann die Beschreibung im Format „*.txt“ auf dem Datenträger gespeichert
werden. Bei Sammelanmeldungen sind die Beschreibungen entsprechend Absatz 2 Satz 3
zusammenzufassen.

§ 10 Angaben bei Inanspruchnahme einer Priorität

(1)
Wird in der Anmeldung die Inanspruchnahme der Priorität einer früheren
ausländischen Anmeldung erklärt, so sind Zeit, Land und Aktenzeichen dieser Anmeldung
anzugeben und eine Abschrift dieser Anmeldung einzureichen (§ 14 Abs. 1 Satz 1 des
Geschmacksmustergesetzes).
(2)
Wird die Inanspruchnahme einer Ausstellungspriorität erklärt, so sind der Tag
der erstmaligen Zurschaustellung sowie die Ausstellung anzugeben. Zum Nachweis für
die Zurschaustellung (§ 15 Abs. 3 Satz 1 des Geschmacksmustergesetzes) ist eine
Bescheinigung einzureichen, die während der Ausstellung von der für den Schutz des
geistigen Eigentums auf dieser Ausstellung zuständigen Stelle erteilt worden ist.
In der Bescheinigung muss bestätigt werden, dass das Muster in das entsprechende
Erzeugnis aufgenommen oder dabei verwendet und auf der Ausstellung offenbart wurde;
sie muss außerdem den Tag der Eröffnung der Ausstellung enthalten und, wenn die
erstmalige Offenbarung nicht mit dem Eröffnungstag der Ausstellung zusammenfällt,
den Tag, an dem es erstmals offenbart wurde, angeben. Der Bescheinigung ist eine von
der genannten Stelle beglaubigte Darstellung über die tatsächliche Offenbarung des
Erzeugnisses beizufügen. Für die Bescheinigung soll das vom Deutschen Patent- und
Markenamt herausgegebene Formblatt benutzt werden.
(3)
Die Möglichkeit, die Angaben nach § 14 Abs. 1 Satz 2 des Geschmacksmustergesetzes
zu ändern oder die Prioritätserklärung innerhalb von 16 Monaten nach dem Prioritätstag
oder dem Tag der erstmaligen Zurschaustellung abzugeben (§ 14 Abs. 1 Satz 1, § 15 Abs.
3 Satz 1 des Geschmacksmustergesetzes), bleibt unberührt.

§ 11 Teilung einer Sammelanmeldung

(1)
Eine Sammelanmeldung kann nach § 12 Abs. 2 des Geschmacksmustergesetzes in zwei
oder mehrere Anmeldungen geteilt werden.
(2)
In der Teilungserklärung sind anzugeben:

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2. in englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache eingereicht
wurden,

sind nur auf Anforderung des Deutschen Patent- und Markenamts nachzureichen.

(4)
Werden fremdsprachige Schriftstücke, die nicht zu den Unterlagen der Anmeldung
zählen, in anderen Sprachen als in Absatz 3 Nr. 2 aufgeführt eingereicht, so sind
Übersetzungen in die deutsche Sprache innerhalb eines Monats nach Eingang der
Schriftstücke nachzureichen.
(5)
Die Übersetzung nach Absatz 3 oder Absatz 4 muss von einem Rechtsanwalt oder
Patentanwalt beglaubigt oder von einem öffentlich bestellten Übersetzer angefertigt
sein. Wird die Übersetzung nicht fristgerecht eingereicht, so gilt das fremdsprachige
Schriftstück als zum Zeitpunkt des Eingangs der Übersetzung zugegangen.

Abschnitt 6
Schlussvorschriften

§ 22 Aufbewahrung der Wiedergabe des Musters

Das Deutsche Patent- und Markenamt bewahrt die Wiedergabe des Musters (§ 6) auch nach
der Löschung der Eintragung im Geschmacksmusterregister dauernd auf.

§ 23 Übergangsregelung aus Anlass des Inkrafttretens dieser Verordnung

...

§ 24 Übergangsregelung für künftige Änderungen

Für Geschmacksmusteranmeldungen, die vor Inkrafttreten von Änderungen dieser Verordnung
eingereicht worden sind und noch nicht eingetragen sind, gelten die Vorschriften dieser
Verordnung in ihrer bis dahin geltenden Fassung.

§ 25 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1)
Die Verordnung tritt am 1. Juni 2004 in Kraft.
(2)
§ 23 tritt am 1. Januar 2005 außer Kraft.

Anlage 1 (zu § 8 Abs. 1 Satz 1)
Einteilung der Klassen und Unterklassen

(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I 2009, Nr. 19, S. 765 vom 15. April 2009, S. 2 - 13)

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Anlage 2 (zu § 8 Abs. 1 Satz 1)
Warenliste

(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I 2009, Nr. 19, S. 765 vom 15. April 2009, S. 14 91)

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