关于知识产权 知识产权培训 树立尊重知识产权的风尚 知识产权外联 部门知识产权 知识产权和热点议题 特定领域知识产权 专利和技术信息 商标信息 工业品外观设计信息 地理标志信息 植物品种信息(UPOV) 知识产权法律、条约和判决 知识产权资源 知识产权报告 专利保护 商标保护 工业品外观设计保护 地理标志保护 植物品种保护(UPOV) 知识产权争议解决 知识产权局业务解决方案 知识产权服务缴费 谈判与决策 发展合作 创新支持 公私伙伴关系 人工智能工具和服务 组织简介 与产权组织合作 问责制 专利 商标 工业品外观设计 地理标志 版权 商业秘密 WIPO学院 讲习班和研讨会 知识产权执法 WIPO ALERT 宣传 世界知识产权日 WIPO杂志 案例研究和成功故事 知识产权新闻 产权组织奖 企业 高校 土著人民 司法机构 遗传资源、传统知识和传统文化表现形式 经济学 性别平等 全球卫生 气候变化 竞争政策 可持续发展目标 前沿技术 移动应用 体育 旅游 PATENTSCOPE 专利分析 国际专利分类 ARDI - 研究促进创新 ASPI - 专业化专利信息 全球品牌数据库 马德里监视器 Article 6ter Express数据库 尼斯分类 维也纳分类 全球外观设计数据库 国际外观设计公报 Hague Express数据库 洛迦诺分类 Lisbon Express数据库 全球品牌数据库地理标志信息 PLUTO植物品种数据库 GENIE数据库 产权组织管理的条约 WIPO Lex - 知识产权法律、条约和判决 产权组织标准 知识产权统计 WIPO Pearl(术语) 产权组织出版物 国家知识产权概况 产权组织知识中心 产权组织技术趋势 全球创新指数 世界知识产权报告 PCT - 国际专利体系 ePCT 布达佩斯 - 国际微生物保藏体系 马德里 - 国际商标体系 eMadrid 第六条之三(徽章、旗帜、国徽) 海牙 - 国际外观设计体系 eHague 里斯本 - 国际地理标志体系 eLisbon UPOV PRISMA UPOV e-PVP Administration UPOV e-PVP DUS Exchange 调解 仲裁 专家裁决 域名争议 检索和审查集中式接入(CASE) 数字查询服务(DAS) WIPO Pay 产权组织往来账户 产权组织各大会 常设委员会 会议日历 WIPO Webcast 产权组织正式文件 发展议程 技术援助 知识产权培训机构 COVID-19支持 国家知识产权战略 政策和立法咨询 合作枢纽 技术与创新支持中心(TISC) 技术转移 发明人援助计划(IAP) WIPO GREEN 产权组织的PAT-INFORMED 无障碍图书联合会 产权组织服务创作者 WIPO Translate 语音转文字 分类助手 成员国 观察员 总干事 部门活动 驻外办事处 职位空缺 采购 成果和预算 财务报告 监督
Arabic English Spanish French Russian Chinese
法律 条约 判决书 按司法管辖区搜索

列支敦士登

LI045

返回

Verordnung über die Einhebung von Gebühren nach dem Designgesetz


232.121.1

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Jahrgang 2002 Nr. 137 ausgegeben am 5. November 2002

Verordnung

vom 29. Oktober 2002

über die Einhebung von Gebühren nach dem Designgesetz

Aufgrund von Art. 30 Abs. 1 und Art. 54 Abs. 1 Bst. f des Gesetzes vom 11. September 2002 über den Schutz von Design (Designgesetz; DesG), LGBl. 2002 Nr. 1341, verordnet die Regierung:

Art. 12

Geltungsbereich

Diese Verordnung findet Anwendung auf die Gebühren, die das Amt für Handel und Transport für seine Tätigkeit erhebt. Die anwendbaren internationalen Übereinkommen bleiben vorbehalten.

Art. 2

Festsetzung der Gebühren

1) Die Gebühren, die nach dem Designgesetz und aufgrund der zugehörenden Verordnung zu zahlen sind, sind im Anhang festgesetzt.

2) Für besondere Anträge kann das Amt für Handel und Transport eine Entschädigung verlangen; massgebend für die Höhe der Entschädigung sind der Zeitaufwand und die entstandenen Kosten.3

12 3 LR 232.12 Art. 1 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299. Art. 2 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299.
1

232.121.1 Gewerblicher Rechtsschutz

Art. 3

Zahlung

1) Die Gebühren sind im Voraus bei der Landeskasse zu entrichten.

2) Die Bestimmungen des Designgesetzes und der zugehörenden Verordnung bleiben vorbehalten.

Art. 41

Zahlungsart

Die Gebühren sind durch jede vom Amt für Handel und Transport als zulässig erklärte Zahlungsart in Schweizerfranken zu bezahlen.

Art. 5

Angaben über die Zahlung

1) Jede Zahlung muss den Namen der zahlenden Person und die Angaben enthalten, die den Zweck der Zahlung ohne weiteres erkennen lassen.

2) Fehlen diese Angaben, so fordert das Amt für Handel und Transport die einzahlende Person auf, ihm den Zweck der Zahlung schriftlich mitzuteilen. Kommt sie der Aufforderung nicht nach, gilt die Zahlung als nicht ausgeführt. Vorbehalten bleibt Art. 8.2

Art. 6

Eingang und Gültigkeit der Zahlung

1) Als Zahlungseingang gilt die Gutschrift auf einem Konto des Amtes für Handel und Transport.3

2) Wird eine Zahlung nach dem vom Amt für Handel und Transport angegebenen Termin gutgeschrieben, so gilt ein früheres Datum als Zahlungseingang, wenn es durch den Poststempel auf dem Einzahlungsschein, dem Girobeleg, der Anweisung oder durch ein gleichwertiges Dokument nachgewiesen ist.4

1 Art. 4 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299. 2 Art. 5 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299. 3 Art. 6 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299. 4 Art. 6 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299.

Gewerblicher Rechtsschutz 232.121.1

3) Bei Zahlungsaufträgen mit Valutadatum nach dem Zahlungstermin findet Abs. 2 keine Anwendung.

Art. 7

Rechtzeitige Zahlung

1) Wird die Gebühr nicht bis zum angegebenen Termin in voller Höhe bezahlt, so gilt die Zahlung als nicht erfolgt. Art. 8 bleibt vorbehalten.

2) Den Beweis für die rechtzeitige Zahlung hat die zahlungspflichtige Person zu erbringen.

Art. 81

Rückerstattung von Zahlungen

Bei der Rückerstattung eines nicht geschuldeten oder nicht vollständig bezahlten Betrages kann das Amt für Handel und Transport eine Bearbeitungsgebühr verrechnen; sie beträgt 10 % des rückzuerstattenden Betrages, mindestens aber 50 Franken.

Art. 92

Rückzug oder Zurückweisung des Eintragungsgesuchs

Wird das Eintragungsgesuch zurückgezogen oder zurückgewiesen, so verfällt die Eintragungsgebühr dem Amt für Handel und Transport.

Art. 10

Publikationskosten

Die Kosten für Veröffentlichungen in den amtlichen Publikationsorganen sind vom Hinterleger zu tragen und innert 30 Tagen ab Rechnungstellung zu bezahlen.

1 Art. 8 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299. 2 Art. 9 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299.

232.121.1 Gewerblicher Rechtsschutz

Art. 11

Übergangsbestimmung

1) Höhe und Zahlungsmodalitäten von Gebühren, die von einem Ereignis ausgelöst worden sind, das vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eintrat, richten sich nach bisherigem Recht.

2) Wird eine Gebühr zu Unrecht nach bisherigem Recht gezahlt, so gilt für Zahlungseingänge innert der ersten sechs Monate seit Inkrafttreten dieser Verordnung die Zahlungsfrist als eingehalten, wenn der Fehlbetrag bis zu dem vom Amt für Handel und Transport angegebenen Termin nachgezahlt wird.1

Art. 12

Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 22. Januar 1991 über die Registergebühren für die Hinterlegung gewerblicher Muster und Modelle, LGBl. 1991 Nr. 12, wird aufgehoben.

Art. 13

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Designgesetz in Kraft.

Fürstliche Regierung: gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef

1 Art. 11 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299.

Gewerblicher Rechtsschutz 232.121.1

Anhang

(Art. 2 Abs. 1)

Gebühren

Franken

1. Eintragungsgebühr

a) Grundgebühr für die erste Schutzperiode (1. bis 5. Jahr):

-
für ein einzeln hinterlegtes Design oder das erste Design einer Sammelhinterlegung: 100.
-
für jedes weitere Design einer Sammelhinterlegung: 50.-

höchstens jedoch: 300.

b) Gebühr für den Aufschub der Veröffentlichung: 50.-

2. Schutzverlängerungsgebühr

a) für die zweite Schutzperiode (6. bis 10. Jahr), die dritte Schutzperiode (11. bis 15. Jahr), die vierte Schutzperiode

(16. bis 20. Jahr) und die fünfte Schutzperiode (21. bis

25. Jahr), je:

-
für ein einzeln hinterlegtes Design oder das erste Design einer Sammelhinterlegung: 100.
-
für jedes weitere Design einer Sammelhinterlegung: 50.-

höchstens jedoch: 300.

b) Zuschlagsgebühr bei Zahlung nach Ablauf der Schutzperiode: 80.-

3. Gebühr für die Änderung oder Berichtigung der Registereintragung

a) Grundgebühr: 40.-

b) für jede zusätzliche Hinterlegung des gleichen Inhabers,

wenn gleichzeitig dieselbe Änderung oder Berichtigung

beantragt wird: 20.-

232.121.1 Gewerblicher Rechtsschutz

4. Weiterbehandlungsgebühr: 100.

5. Gebühr für die Rückgabe von Abbildungen und Exemplaren der Designs: 30.-

6. Gebühr für die Erstellung eines Prioritätsbeleges: 35.-

7. Gebühr für die Einsichtnahme in das Aktenheft und Register a) für jede Hinterlegung: 10.- b) Mindestgebühr: 30.-

8. Gebühr für die Erstellung eines Registerauszuges: 35.-

9. Auskunftsgebühr a) für jede Hinterlegung: 10.- b) Mindestgebühr: 30.-