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Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (stand am 1. Januar 2010)

 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (Stand am 1. Januar 2010)

311.0Schweizerisches Strafgesetzbuch

vom 21. Dezember 1937 (Stand am 1. Januar 2010)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 64bis der Bundesverfassung1,2 nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 23. Juli 19183, beschliesst:

Erstes Buch:4 Allgemeine Bestimmungen Erster Teil: Verbrechen und Vergehen Erster Titel: Geltungsbereich

Art. 1 1. Keine Eine Strafe oder Massnahme darf nur wegen einer Tat verhängt wer- Sanktion ohne Gesetz den, die das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stellt.

Art. 2 2. Zeitlicher 1 Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten Geltungsbereich ein Verbrechen oder Vergehen begeht.

2 Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist.

Art. 3 3. Räumlicher 1 Diesem Gesetz ist unterworfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen Geltungsbereich. oder Vergehen begeht.Verbrechen oder Vergehen im Inland

2 Ist der Täter wegen der Tat im Ausland verurteilt worden und wurde die Strafe im Ausland ganz oder teilweise vollzogen, so rechnet ihm das Gericht die vollzogene Strafe auf die auszusprechende Strafe an.

AS 54 757, 57 1328 und BS 3 203 1 [BS 1 3]. Der genannten Bestimmung entspricht heute Art. 123 der BV vom

18. April 1999 (SR 101). 2 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 8. Okt. 1999 über die Abschaffung der

Bundesassisen, in Kraft seit 1. März 2000 (AS 2000 505 511; BBl 1999 7922). 3 BBl 1918 IV 1 4 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007

(AS 2006 3459 3535; BBl 1999 1979).

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311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch

Verbrechen oder Vergehen im Ausland gegen den Staat

Straftaten gegen Unmündige im Ausland

3 Ist ein Täter auf Ersuchen der schweizerischen Behörde im Ausland verfolgt worden, so wird er, unter Vorbehalt eines krassen Verstosses gegen die Grundsätze der Bundesverfassung und der Konvention vom 4. November 19505 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei- heiten (EMRK), in der Schweiz wegen der Tat nicht mehr verfolgt, wenn:

a. das ausländische Gericht ihn endgültig freigesprochen hat; b. die Sanktion, zu der er im Ausland verurteilt wurde, vollzogen,

erlassen oder verjährt ist. 4 Hat der auf Ersuchen der schweizerischen Behörde im Ausland verfolgte Täter die Strafe im Ausland nicht oder nur teilweise verbüsst, so wird in der Schweiz die Strafe oder deren Rest vollzogen. Das Gericht entscheidet, ob eine im Ausland nicht oder nur teilweise vollzogene Massnahme in der Schweiz durchzuführen oder fortzuset- zen ist.

Art. 4 1 Diesem Gesetz ist auch unterworfen, wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen gegen den Staat und die Landesverteidigung (Art. 265– 278) begeht. 2 Ist der Täter wegen der Tat im Ausland verurteilt worden und wurde die Strafe im Ausland ganz oder teilweise vollzogen, so rechnet ihm das Gericht die vollzogene Strafe auf die auszusprechende Strafe an.

Art. 5 1 Diesem Gesetz ist ausserdem unterworfen, wer sich in der Schweiz befindet, nicht ausgeliefert wird und im Ausland eine der folgenden Taten begangen hat:

a.6 Menschenhandel (Art. 182), sexuelle Nötigung (Art. 189), Vergewaltigung (Art. 190), Schändung (Art. 191) oder Förde- rung der Prostitution (Art. 195), wenn das Opfer weniger als 18 Jahre alt war;

b. sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187), wenn das Opfer weniger als 14 Jahre alt war;

c. qualifizierte Pornografie (Art. 197 Ziff. 3), wenn die Gegen- stände oder Vorführungen sexuelle Handlungen mit Kindern zum Inhalt hatten.

SR 0.101 Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 24. März 2006 über die Genehmigung und die Umsetzung des Fakultativprotokolls vom 25. Mai 2000 zum Übereink. über die Rechte des Kindes, betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinder- pornografie, in Kraft seit 1. Dez. 2006 (AS 2006 5437 5440; BBl 2005 2807).

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Erstes Buch: Allgemeine Bestimmungen 311.0

Gemäss staats- vertraglicher Verpflichtung verfolgte Auslandtaten

2 Der Täter wird, unter Vorbehalt eines krassen Verstosses gegen die Grundsätze der Bundesverfassung und der EMRK7, in der Schweiz wegen der Tat nicht mehr verfolgt, wenn:

a. ein ausländisches Gericht ihn endgültig freigesprochen hat; b. die Sanktion, zu der er im Ausland verurteilt wurde, vollzogen,

erlassen oder verjährt ist. 3 Ist der Täter wegen der Tat im Ausland verurteilt worden und wurde die Strafe im Ausland nur teilweise vollzogen, so rechnet ihm das Gericht den vollzogenen Teil auf die auszusprechende Strafe an. Das Gericht entscheidet, ob eine im Ausland angeordnete, dort aber nur teilweise vollzogene Massnahme fortzusetzen oder auf die in der Schweiz ausgefällte Strafe anzurechnen ist.

Art. 6 1 Wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen begeht, zu dessen Verfolgung sich die Schweiz durch ein internationales Übereinkom- men verpflichtet hat, ist diesem Gesetz unterworfen, wenn:

a. die Tat auch am Begehungsort strafbar ist oder der Begehung- sort keiner Strafgewalt unterliegt; und

b. der Täter sich in der Schweiz befindet und nicht an das Aus- land ausgeliefert wird.

2 Das Gericht bestimmt die Sanktionen so, dass sie insgesamt für den Täter nicht schwerer wiegen als diejenigen nach dem Recht des Bege- hungsortes. 3 Der Täter wird, unter Vorbehalt eines krassen Verstosses gegen die Grundsätze der Bundesverfassung und der EMRK8, in der Schweiz wegen der Tat nicht mehr verfolgt, wenn:

a. ein ausländisches Gericht ihn endgültig freigesprochen hat; b. die Sanktion, zu der er im Ausland verurteilt wurde, vollzogen,

erlassen oder verjährt ist. 4 Ist der Täter wegen der Tat im Ausland verurteilt worden und wurde die Strafe im Ausland nur teilweise vollzogen, so rechnet ihm das Gericht den vollzogenen Teil auf die auszusprechende Strafe an. Das Gericht entscheidet, ob eine im Ausland angeordnete, dort aber nur teilweise vollzogene Massnahme fortzusetzen oder auf die in der Schweiz ausgesprochene Strafe anzurechnen ist.

7 SR 0.101 8 SR 0.101

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311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch

Andere Auslandtaten

Begehungsort

Art. 7 1 Wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen begeht, ohne dass die Voraussetzungen der Artikel 4, 5 oder 6 erfüllt sind, ist diesem Gesetz unterworfen, wenn:

a. die Tat auch am Begehungsort strafbar ist oder der Begehungs- ort keiner Strafgewalt unterliegt;

b. der Täter sich in der Schweiz befindet oder ihr wegen dieser Tat ausgeliefert wird; und

c. nach schweizerischem Recht die Tat die Auslieferung zulässt, der Täter jedoch nicht ausgeliefert wird.

2 Ist der Täter nicht Schweizer und wurde das Verbrechen oder Verge- hen nicht gegen einen Schweizer begangen, so ist Absatz 1 nur an- wendbar, wenn:

a. das Auslieferungsbegehren aus einem Grund abgewiesen wur- de, der nicht die Art der Tat betrifft; oder

b. der Täter ein besonders schweres Verbrechen begangen hat, das von der internationalen Rechtsgemeinschaft geächtet wird.

3 Das Gericht bestimmt die Sanktionen so, dass sie insgesamt für den Täter nicht schwerer wiegen als die Sanktionen nach dem Recht des Begehungsortes. 4 Der Täter wird, unter Vorbehalt eines krassen Verstosses gegen die Grundsätze der Bundesverfassung und der EMRK9, in der Schweiz wegen der Tat nicht mehr verfolgt, wenn:

a. ein ausländisches Gericht ihn endgültig freigesprochen hat; b. die Sanktion, zu der er im Ausland verurteilt wurde, vollzogen,

erlassen oder verjährt ist. 5 Ist der Täter wegen der Tat im Ausland verurteilt worden und wurde die Strafe im Ausland nur teilweise vollzogen, so rechnet ihm das Gericht den vollzogenen Teil auf die auszusprechende Strafe an. Das Gericht entscheidet, ob eine im Ausland angeordnete, aber dort nur teilweise vollzogene Massnahme fortzusetzen oder auf die in der Schweiz ausgesprochene Strafe anzurechnen ist.

Art. 8 1 Ein Verbrechen oder Vergehen gilt als da begangen, wo der Täter es ausführt oder pflichtwidrig untätig bleibt, und da, wo der Erfolg einge- treten ist. 2 Der Versuch gilt als da begangen, wo der Täter ihn ausführt, und da, wo nach seiner Vorstellung der Erfolg hätte eintreten sollen.

SR 0.1019

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Erstes Buch: Allgemeine Bestimmungen 311.0

4. Persönlicher Geltungsbereich

1. Verbrechen und Vergehen. Begriff

Begehen durch Unterlassen

Art. 9 1 Dieses Gesetz ist nicht anwendbar auf Personen, soweit deren Taten nach dem Militärstrafrecht zu beurteilen sind. 2 Für Personen, welche zum Zeitpunkt der Tat das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben, bleiben die Vorschriften des Jugendstraf- gesetzes vom 20. Juni 200310 (JStG) vorbehalten. Sind gleichzeitig eine vor und eine nach der Vollendung des 18. Altersjahres begangene Tat zu beurteilen, so ist Artikel 3 Absatz 2 JStG anwendbar.11

Zweiter Titel: Strafbarkeit

Art. 10 1 Dieses Gesetz unterscheidet die Verbrechen von den Vergehen nach der Schwere der Strafen, mit der die Taten bedroht sind. 2 Verbrechen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind. 3 Vergehen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht sind.

Art. 11 1 Ein Verbrechen oder Vergehen kann auch durch pflichtwidriges Untätigbleiben begangen werden. 2 Pflichtwidrig untätig bleibt, wer die Gefährdung oder Verletzung eines strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht verhindert, obwohl er aufgrund seiner Rechtstellung dazu verpflichtet ist, namentlich auf Grund:

a. des Gesetzes; b. eines Vertrages; c. einer freiwillig eingegangenen Gefahrengemeinschaft; oder d. der Schaffung einer Gefahr.

3 Wer pflichtwidrig untätig bleibt, ist gestützt auf den entsprechenden Tatbestand nur dann strafbar, wenn ihm nach den Umständen der Tat derselbe Vorwurf gemacht werden kann, wie wenn er die Tat durch ein aktives Tun begangen hätte. 4 Das Gericht kann die Strafe mildern.

SR 311.1 11 Fassung gemäss Art. 44 Ziff. 1 des Jugendstrafgesetzes vom 20. Juni 2003, in Kraft seit

1. Jan. 2007 (SR 311.1).

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311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch

2. Vorsatz und Fahrlässigkeit. Begriffe

Sachverhalts- irrtum

3. Rechtmässige Handlungen und Schuld. Gesetzlich erlaubte Handlung

Rechtfertigende Notwehr

Entschuldbare Notwehr

Art. 12 1 Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht. 2 Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt. 3 Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtig- keit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.

Art. 13 1 Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sach- verhalt, den sich der Täter vorgestellt hat. 2 Hätte der Täter den Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht vermeiden können, so ist er wegen Fahrlässigkeit strafbar, wenn die fahrlässige Begehung der Tat mit Strafe bedroht ist.

Art. 14 Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich rechtmässig, auch wenn die Tat nach diesem oder einem andern Gesetz mit Strafe bedroht ist.

Art. 15 Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuweh- ren.

Art. 16 1 Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Arti- kel 15, so mildert das Gericht die Strafe. 2 Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr in ent- schuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft.

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Erstes Buch: Allgemeine Bestimmungen 311.0

Rechtfertigender Notstand

Entschuldbarer Notstand

Schuldunfähig- keit und verminderte Schuldfähigkeit

Zweifelhafte Schuldfähigkeit

Irrtum über die Rechtswidrigkeit

Art. 17 Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um ein eigenes oder das Rechtsgut einer anderen Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu retten, handelt rechtmässig, wenn er dadurch höherwertige Interessen wahrt.

Art. 18 1 Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um sich oder eine andere Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leib, Leben, Freiheit, Ehre, Vermögen oder andere hochwertige Güter zu retten, wird milder bestraft, wenn ihm zuzumuten war, das gefähr- dete Gut preiszugeben. 2 War dem Täter nicht zuzumuten, das gefährdete Gut preiszugeben, so handelt er nicht schuldhaft.

Art. 19 1 War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar. 2 War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe. 3 Es können indessen Massnahmen nach den Artikeln 59–61, 63, 64, 67 und 67b getroffen werden. 4 Konnte der Täter die Schuldunfähigkeit oder die Verminderung der Schuldfähigkeit vermeiden und dabei die in diesem Zustand begange- ne Tat voraussehen, so sind die Absätze 1–3 nicht anwendbar.

Art. 20 Besteht ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zwei- feln, so ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die sach- verständige Begutachtung durch einen Sachverständigen an.

Art. 21 Wer bei Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält, handelt nicht schuldhaft. War der Irrtum ver- meidbar, so mildert das Gericht die Strafe.

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311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch

4. Versuch. Strafbarkeit des Versuchs

Rücktritt und tätige Reue

5. Teilnahme. Anstiftung

Gehilfenschaft

Teilnahme am Sonderdelikt

Art. 22 1 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern. 2 Verkennt der Täter aus grobem Unverstand, dass die Tat nach der Art des Gegenstandes oder des Mittels, an oder mit dem er sie ausführen will, überhaupt nicht zur Vollendung gelangen kann, so bleibt er straflos.

Art. 23 1 Führt der Täter aus eigenem Antrieb die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder trägt er dazu bei, die Vollendung der Tat zu verhindern, so kann das Gericht die Strafe mildern oder von einer Bestrafung abse- hen. 2 Sind an einer Tat mehrere Täter oder Teilnehmer beteiligt, so kann das Gericht die Strafe dessen mildern oder von der Bestrafung dessen absehen, der aus eigenem Antrieb dazu beiträgt, die Vollendung der Tat zu verhindern. 3 Das Gericht kann die Strafe auch mildern oder von der Bestrafung absehen, wenn der Rücktritt des Täters oder des Teilnehmers die Vollendung der Tat verhindert hätte, diese aber aus anderen Gründen ausbleibt. 4 Bemüht sich einer von mehreren Tätern oder Teilnehmern aus eige- nem Antrieb ernsthaft, die Vollendung der Tat zu verhindern, so kann das Gericht seine Strafe mildern oder von seiner Bestrafung absehen, wenn die Tat unabhängig von seinem Tatbeitrag begangen wird.

Art. 24 1 Wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat, wird nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft. 2 Wer jemanden zu einem Verbrechen zu bestimmen versucht, wird wegen Versuchs dieses Verbrechens bestraft.

Art. 25 Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, wird milder bestraft.

Art. 26 Wird die Strafbarkeit durch eine besondere Pflicht des Täters begrün- det oder erhöht, so wird der Teilnehmer, dem diese Pflicht nicht ob- liegt, milder bestraft.

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Erstes Buch: Allgemeine Bestimmungen 311.0

Persönliche Verhältnisse

6. Strafbarkeit der Medien

Quellenschutz

Art. 27 Besondere persönliche Verhältnisse, Eigenschaften und Umstände, welche die Strafbarkeit erhöhen, vermindern oder ausschliessen, wer- den bei dem Täter oder Teilnehmer berücksichtigt, bei dem sie vorlie- gen.

Art. 28 1 Wird eine strafbare Handlung durch Veröffentlichung in einem Medium begangen und erschöpft sie sich in dieser Veröffentlichung, so ist, unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen, der Autor allein strafbar. 2 Kann der Autor nicht ermittelt oder in der Schweiz nicht vor Gericht gestellt werden, so ist der verantwortliche Redaktor nach Artikel 322bis strafbar. Fehlt ein verantwortlicher Redaktor, so ist jene Person nach Artikel 322bis strafbar, die für die Veröffentlichung verantwortlich ist. 3 Hat die Veröffentlichung ohne Wissen oder gegen den Willen des Autors stattgefunden, so ist der Redaktor oder, wenn ein solcher fehlt, die für die Veröffentlichung verantwortliche Person als Täter strafbar. 4 Die wahrheitsgetreue Berichterstattung über öffentliche Verhandlun- gen und amtliche Mitteilungen einer Behörde ist straflos.

Art. 28a 1 Verweigern Personen, die sich beruflich mit der Veröffentlichung von Informationen im redaktionellen Teil eines periodisch erscheinen- den Mediums befassen, oder ihre Hilfspersonen das Zeugnis über die Identität des Autors oder über Inhalt und Quellen ihrer Informationen, so dürfen weder Strafen noch prozessuale Zwangsmassnahmen gegen sie verhängt werden. 2 Absatz 1 gilt nicht, wenn der Richter feststellt, dass:

a. das Zeugnis erforderlich ist, um eine Person aus einer unmit- telbaren Gefahr für Leib und Leben zu retten; oder

b.12 ohne das Zeugnis ein Tötungsdelikt im Sinne der Artikel 111– 113 oder ein anderes Verbrechen, das mit einer Mindeststrafe von drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist, oder eine Straftat nach den Artikeln 187, 189–191, 197 Ziffer 3, 260ter, 260quinquies, 305bis, 305ter und 322ter–322septies des vorliegenden Gesetzes so- wie nach Artikel 19 Ziffer 2 des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 195113 nicht aufgeklärt werden oder der einer sol- chen Tat Beschuldigte nicht ergriffen werden kann.

12 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 21. März 2003 (Finanzierung des Terrorismus), in Kraft seit 1. Okt. 2003 (AS 2003 3043 3047; BBl 2002 5390).

13 SR 812.121

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311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch

7. Vertretungs- verhältnisse

8. Strafantrag. Antragsrecht

Antragsfrist

Unteilbarkeit

Art. 29 Eine besondere Pflicht, deren Verletzung die Strafbarkeit begründet oder erhöht, und die nur der juristischen Person, der Gesellschaft oder der Einzelfirma14 obliegt, wird einer natürlichen Person zugerechnet, wenn diese handelt:

a. als Organ oder als Mitglied eines Organs einer juristischen Person;

b. als Gesellschafter; c. als Mitarbeiter mit selbständigen Entscheidungsbefugnissen in

seinem Tätigkeitsbereich einer juristischen Person, einer Ge- sellschaft oder einer Einzelfirma15; oder

d. ohne Organ, Mitglied eines Organs, Gesellschafter oder Mit- arbeiter zu sein, als tatsächlicher Leiter.

Art. 30 1 Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen. 2 Ist die verletzte Person handlungsunfähig, so ist ihr gesetzlicher Vertreter zum Antrag berechtigt. Ist sie bevormundet, so steht das Antragsrecht auch der Vormundschaftsbehörde zu. 3 Ist die verletzte Person unmündig oder entmündigt, so ist auch sie zum Antrag berechtigt, wenn sie urteilsfähig ist. 4 Stirbt die verletzte Person, ohne dass sie den Strafantrag gestellt oder auf den Strafantrag ausdrücklich verzichtet hat, so steht das Antrags- recht jedem Angehörigen zu. 5 Hat eine antragsberechtigte Person ausdrücklich auf den Antrag verzichtet, so ist ihr Verzicht endgültig.

Art. 31 Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird.

Art. 32 Stellt eine antragsberechtigte Person gegen einen an der Tat Beteilig- ten Strafantrag, so sind alle Beteiligten zu verfolgen.

14 Heute: dem Einzelunternehmen. 15 Heute: einem Einzelunternehmen.

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Erstes Buch: Allgemeine Bestimmungen 311.0

Rückzug

1. Geldstrafe. Bemessung

Vollzug

Art. 33 1 Die antragsberechtigte Person kann ihren Strafantrag zurückziehen, solange das Urteil der zweiten kantonalen Instanz noch nicht eröffnet ist. 2 Wer seinen Strafantrag zurückgezogen hat, kann ihn nicht nochmals stellen. 3 Zieht die antragsberechtigte Person ihren Strafantrag gegenüber einem Beschuldigten zurück, so gilt der Rückzug für alle Beschuldig- ten. 4 Erhebt ein Beschuldigter gegen den Rückzug des Strafantrages Einspruch, so gilt der Rückzug für ihn nicht.

Dritter Titel: Strafen und Massnahmen Erstes Kapitel: Strafen Erster Abschnitt: Geldstrafe, gemeinnützige Arbeit, Freiheitsstrafe

Art. 34 1 Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe höchs- tens 360 Tagessätze. Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Ver- schulden des Täters. 2 Ein Tagessatz beträgt höchstens 3000 Franken. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. 3 Die Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden geben die für die Bestimmung des Tagessatzes erforderlichen Auskünfte. 4 Zahl und Höhe der Tagessätze sind im Urteil festzuhalten.

Art. 35 1 Die Vollzugsbehörde bestimmt dem Verurteilten eine Zahlungsfrist von einem bis zu zwölf Monaten. Sie kann Ratenzahlung anordnen und auf Gesuch die Fristen verlängern. 2 Besteht der begründete Verdacht, dass der Verurteilte sich der Voll- streckung der Geldstrafe entziehen wird, so kann die Vollzugsbehörde die sofortige Bezahlung oder eine Sicherheitsleistung verlangen. 3 Bezahlt der Verurteilte die Geldstrafe nicht fristgemäss, so ordnet die Vollzugsbehörde die Betreibung an, wenn davon ein Ergebnis zu er- warten ist.

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311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch

Ersatzfreiheits- strafe

2. Gemein- nützige Arbeit. Inhalt

Vollzug

Art. 36 1 Soweit der Verurteilte die Geldstrafe nicht bezahlt und sie auf dem Betreibungsweg (Art. 35 Abs. 3) uneinbringlich ist, tritt an die Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe. Ein Tagessatz entspricht einem Tag Freiheitsstrafe. Die Ersatzfreiheitsstrafe entfällt, soweit die Geldstrafe nachträglich bezahlt wird. 2 Wurde die Geldstrafe durch eine Verwaltungsbehörde verhängt, so entscheidet das Gericht über die Ersatzfreiheitsstrafe. 3 Kann der Verurteilte die Geldstrafe nicht bezahlen, weil sich ohne sein Verschulden die für die Bemessung des Tagessatzes massgeben- den Verhältnisse seit dem Urteil erheblich verschlechtert haben, so kann er dem Gericht beantragen, den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe zu sistieren und stattdessen:

a. die Zahlungsfrist bis zu 24 Monaten zu verlängern; oder b. den Tagessatz herabzusetzen; oder c. gemeinnützige Arbeit anzuordnen.

4 Ordnet das Gericht gemeinnützige Arbeit an, so sind die Artikel 37, 38 und 39 Absatz 2 anwendbar. 5 Soweit der Verurteilte die Geldstrafe trotz verlängerter Zahlungsfrist oder herabgesetztem Tagessatz nicht bezahlt oder die gemeinnützige Arbeit trotz Mahnung nicht leistet, wird die Ersatzfreiheitsstrafe voll- zogen.

Art. 37 1 Das Gericht kann mit Zustimmung des Täters an Stelle einer Frei- heitsstrafe von weniger als sechs Monaten oder einer Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen gemeinnützige Arbeit von höchstens 720 Stunden anordnen. 2 Die gemeinnützige Arbeit ist zu Gunsten sozialer Einrichtungen, Werken in öffentlichem Interesse oder hilfsbedürftiger Personen zu leisten. Sie ist unentgeltlich.

Art. 38 Die Vollzugsbehörde bestimmt dem Verurteilten eine Frist von höchs- tens zwei Jahren, innerhalb der er die gemeinnützige Arbeit zu leisten hat.

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Erstes Buch: Allgemeine Bestimmungen 311.0

Umwandlung

3. Freiheitsstrafe. Im Allgemeinen

Kurze unbedingte Freiheitsstrafe

1. Bedingte Strafen

Art. 39 1 Soweit der Verurteilte die gemeinnützige Arbeit trotz Mahnung nicht entsprechend dem Urteil oder den von der zuständigen Behörde fest- gelegten Bedingungen und Auflagen leistet, wandelt sie das Gericht in Geld- oder Freiheitsstrafe um. 2 Vier Stunden gemeinnütziger Arbeit entsprechen einem Tagessatz Geldstrafe oder einem Tag Freiheitsstrafe. 3 Freiheitsstrafe darf nur angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, dass eine Geldstrafe nicht vollzogen werden kann.

Art. 40 Die Dauer der Freiheitsstrafe beträgt in der Regel mindestens sechs Monate; die Höchstdauer beträgt 20 Jahre. Wo es das Gesetz aus- drücklich bestimmt, dauert die Freiheitsstrafe lebenslänglich.

Art. 41 1 Das Gericht kann auf eine vollziehbare Freiheitsstrafe von weniger als sechs Monaten nur erkennen, wenn die Voraussetzungen für eine bedingte Strafe (Art. 42) nicht gegeben sind und zu erwarten ist, dass eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit nicht vollzogen werden kann. 2 Es hat diese Strafform näher zu begründen. 3 Vorbehalten bleibt die Freiheitsstrafe an Stelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36) oder nicht geleisteter gemeinnütziger Arbeit (Art. 39).

Zweiter Abschnitt: Bedingte und teilbedingte Strafen

Art. 42 1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnützi- ger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. 2 Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen.

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311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch

2. Teilbedingte Strafen

3. Gemeinsame Bestimmungen. Probezeit

Bewährung

Nichtbewährung

3 Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat. 4 Eine bedingte Strafe kann mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden.16

Art. 43 1 Das Gericht kann den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. 2 Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen. 3 Bei der teilbedingten Freiheitsstrafe muss sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil mindestens sechs Monate betragen. Die Bestimmungen über die Gewährung der bedingten Entlassung (Art. 86) sind auf den unbedingt zu vollziehenden Teil nicht anwend- bar.

Art. 44 1 Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren. 2 Für die Dauer der Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen. 3 Das Gericht erklärt dem Verurteilten die Bedeutung und die Folgen der bedingten und der teilbedingten Strafe.

Art. 45 Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen.

Art. 46 1 Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten ver- üben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Es kann die Art der widerrufenen Strafe ändern, um mit der neuen Strafe in sinngemässer Anwendung von Artikel 49 eine Gesamtstrafe zu bilden. Dabei kann es auf eine unbe-

16 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2006 (Korrekturen am Sanktions- und Strafregisterrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3539 3544; BBl 2005 4689).

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Erstes Buch: Allgemeine Bestimmungen 311.0

1. Grundsatz

2. Straf- milderung. Gründe

dingte Freiheitsstrafe nur erkennen, wenn die Gesamtstrafe mindestens sechs Monate erreicht oder die Voraussetzungen nach Artikel 41 erfüllt sind. 2 Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verur- teilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern. Für die Dauer der verlängerten Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen. Erfolgt die Verlängerung erst nach Ablauf der Probezeit, so beginnt sie am Tag der Anordnung. 3 Das zur Beurteilung des neuen Verbrechens oder Vergehens zustän- dige Gericht entscheidet auch über den Widerruf. 4 Entzieht sich der Verurteilte der Bewährungshilfe oder missachtet er die Weisungen, so ist Artikel 95 Absätze 3–5 anwendbar. 5 Der Widerruf darf nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind.

Dritter Abschnitt: Strafzumessung

Art. 47 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. 2 Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefähr- dung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Han- delns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach be- stimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.

Art. 48 Das Gericht mildert die Strafe, wenn:

a. der Täter gehandelt hat: 1. aus achtenswerten Beweggründen, 2. in schwerer Bedrängnis, 3. unter dem Eindruck einer schweren Drohung, 4. auf Veranlassung einer Person, der er Gehorsam schuldet

oder von der er abhängig ist; b. der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft

in Versuchung geführt worden ist;

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311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch

Wirkung

3. Konkurrenz

4. Begründungs- pflicht

c. der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren hefti- gen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt hat;

d. der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat;

e. das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat.

Art. 48a 1 Mildert das Gericht die Strafe, so ist es nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden. 2 Das Gericht kann auf eine andere als die angedrohte Strafart erken- nen, ist aber an das gesetzliche Höchst- und Mindestmass der Strafart gebunden.

Art. 49 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Vorausset- zungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemes- sen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchst- mass der Strafart gebunden. 2 Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären. 3 Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Al- tersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.

Art. 50 Ist ein Urteil zu begründen, so hält das Gericht in der Begründung auch die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung fest.

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Erstes Buch: Allgemeine Bestimmungen 311.0

5. Anrechnung der Unter- suchungshaft

1. Gründe für die Strafbefreiung. Fehlendes Strafbedürfnis18

Wieder- gutmachung

Betroffenheit des Täters durch seine Tat

2. Gemeinsame Bestimmungen

Art. 51 Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Ein Tag Haft entspricht einem Tagessatz Geldstrafe oder vier Stunden gemeinnütziger Arbeit.

Vierter Abschnitt: Strafbefreiung und Einstellung des Verfahrens17

Art. 52 Die zuständige Behörde sieht von einer Strafverfolgung, einer Über- weisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig sind.

Art. 53 Hat der Täter den Schaden gedeckt oder alle zumutbaren Anstrengun- gen unternommen, um das von ihm bewirkte Unrecht auszugleichen, so sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Über- weisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn:

a. die Voraussetzungen für die bedingte Strafe (Art. 42) erfüllt sind; und

b. das Interesse der Öffentlichkeit und des Geschädigten an der Strafverfolgung gering sind.

Art. 54 Ist der Täter durch die unmittelbaren Folgen seiner Tat so schwer betroffen, dass eine Strafe unangemessen wäre, so sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab.

Art. 55 1 Das Gericht sieht bei der bedingten Strafe vom Widerruf und bei der bedingten Entlassung von der Rückversetzung ab, wenn die Voraus- setzungen der Strafbefreiung gegeben sind. 2 Als zuständige Behörden nach den Artikeln 52, 53 und 54 bezeich- nen die Kantone Organe der Strafrechtspflege.

17 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (Strafverfolgung in der Ehe und in der Partnerschaft), in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1403 1407; BBl 2003 1909 1937).

18 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (Strafverfolgung in der Ehe und in der Partnerschaft), in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1403 1407; BBl 2003 1909 1937).

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311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch

Art. 55a19 3. Einstellung des Verfahrens. Ehegatte, eingetragene Partnerin, eingetragener Partner oder Lebens- partner als Opfer20

1 Bei einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3–5), wieder- holten Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 2 Bst. b, bbis und c), Drohung (Art. 180 Abs. 2) und Nötigung (Art. 181) kann die zuständige Behör- de der Strafrechtspflege das Verfahren provisorisch einstellen, wenn:21

a.22 das Opfer: 1. der Ehegatte des Täters ist und die Tat während der Ehe

oder innerhalb eines Jahres nach deren Scheidung began- gen wurde, oder

2. die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Täters ist und die Tat während der Dauer der ein- getragenen Partnerschaft oder innerhalb eines Jahres nach deren Auflösung begangen wurde, oder

3. der hetero- oder homosexuelle Lebenspartner beziehungs- weise der noch nicht ein Jahr getrennt lebende Ex- Lebenspartner des Täters ist; und

b. das Opfer oder, falls dieses nicht handlungsfähig ist, sein ge- setzlicher Vertreter darum ersucht oder einem entsprechenden Antrag der zuständigen Behörde zustimmt.

2 Das Verfahren wird wieder aufgenommen, wenn das Opfer oder, falls dieses nicht handlungsfähig ist, sein gesetzlicher Vertreter seine Zustimmung innerhalb von sechs Monaten seit der provisorischen Einstellung des Verfahrens schriftlich oder mündlich widerruft. 3 Wird die Zustimmung nicht widerrufen, verfügt die zuständige Behörde der Strafrechtspflege die definitive Einstellung. 4 Der definitive Einstellungsentscheid der letzten kantonalen Instanz unterliegt der Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des Bun- desgerichts. Beschwerdeberechtigt sind der Beschuldigte, der öffent- liche Ankläger und das Opfer.

19 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (Strafverfolgung in der Ehe und in der Partnerschaft), in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1403 1407; BBl 2003 1909 1937).

20 Fassung gemäss Art. 37 Ziff. 1 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 211.231).

21 Fassung gemäss Art. 37 Ziff. 1 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 211.231).

22 Fassung gemäss Art. 37 Ziff. 1 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 211.231).

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Erstes Buch: Allgemeine Bestimmungen 311.0

1. Grundsätze

Zweites Kapitel: Massnahmen Erster Abschnitt: Therapeutische Massnahmen und Verwahrung

Art. 56 1 Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn:

a. eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straf- taten des Täters zu begegnen;

b. ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffent- liche Sicherheit dies erfordert; und

c. die Voraussetzungen der Artikel 59–61, 63 oder 64 erfüllt sind. 2 Die Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hin- blick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist. 3 Das Gericht stützt sich beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme nach den Artikeln 59–61, 63 und 64 sowie bei der Ände- rung der Sanktion nach Artikel 65 auf eine sachverständige Begutach- tung. Diese äussert sich über:

a. die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters;

b. die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straf- taten; und

c. die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme. 4 Hat der Täter eine Tat im Sinne von Artikel 64 Absatz 1 begangen, so ist die Begutachtung durch einen Sachverständigen vorzunehmen, der den Täter weder behandelt noch in anderer Weise betreut hat. 4bis Kommt die Anordnung der lebenslänglichen Verwahrung nach Artikel 64 Absatz 1bis in Betracht, so stützt sich das Gericht beim Entscheid auf die Gutachten von mindestens zwei erfahrenen und voneinander unabhängigen Sachverständigen, die den Täter weder behandelt noch in anderer Weise betreut haben.23 5 Das Gericht ordnet eine Massnahme in der Regel nur an, wenn eine geeignete Einrichtung zur Verfügung steht. 6 Eine Massnahme, für welche die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, ist aufzuheben.

23 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Dez. 2007 (Lebenslängliche Verwahrung extrem gefährlicher Straftäter), in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 2961 2964; BBl 2006 889).

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311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch

Zusammen- treffen von Massnahmen

Verhältnis der Massnahmen zu den Strafen

Vollzug

2. Stationäre therapeutische Massnahmen. Behandlung von psychischen Störungen

Art. 56a 1 Sind mehrere Massnahmen in gleicher Weise geeignet, ist aber nur eine notwendig, so ordnet das Gericht diejenige an, die den Täter am wenigsten beschwert. 2 Sind mehrere Massnahmen notwendig, so kann das Gericht diese zusammen anordnen.

Art. 57 1 Sind die Voraussetzungen sowohl für eine Strafe wie für eine Mass- nahme erfüllt, so ordnet das Gericht beide Sanktionen an. 2 Der Vollzug einer Massnahme nach den Artikeln 59–61 geht einer zugleich ausgesprochenen sowie einer durch Widerruf oder Rück- versetzung vollziehbaren Freiheitsstrafe voraus. Ebenso geht die Rück- versetzung in eine Massnahme nach Artikel 62a einer zugleich ausge- sprochenen Gesamtstrafe voraus. 3 Der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug ist auf die Strafe anzurechnen.

Art. 58 1 Ist die Anordnung einer Massnahme nach den Artikeln 59–61 oder Artikel 63 zu erwarten, so kann dem Täter gestattet werden, den Voll- zug vorzeitig anzutreten. 2 Die therapeutischen Einrichtungen im Sinne der Artikel 59–61 sind vom Strafvollzug getrennt zu führen.

Art. 59 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:

a. der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und

b. zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit sei- ner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.

2 Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatri- schen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung. 3 Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straf- taten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt

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Erstes Buch: Allgemeine Bestimmungen 311.0

Suchtbehandlung

Massnahmen für junge Erwachsene

werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachper- sonal gewährleistet ist.24 4 Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusam- menhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Mass- nahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.

Art. 60 1 Ist der Täter von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:

a. der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner Abhängigkeit in Zusammenhang steht; und

b. zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit der Abhängigkeit in Zusammenhang stehender Taten begegnen.

2 Das Gericht trägt dem Behandlungsgesuch und der Behandlungs- bereitschaft des Täters Rechnung. 3 Die Behandlung erfolgt in einer spezialisierten Einrichtung oder, wenn nötig, in einer psychiatrischen Klinik. Sie ist den besonderen Bedürfnissen des Täters und seiner Entwicklung anzupassen. 4 Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens drei Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach drei Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der Abhängigkeit des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme einmal um ein weiteres Jahr anordnen. Der mit der Massnahme ver- bundene Freiheitsentzug darf im Falle der Verlängerung und der Rückversetzung nach der bedingten Entlassung die Höchstdauer von insgesamt sechs Jahren nicht überschreiten.

Art. 61 1 War der Täter zur Zeit der Tat noch nicht 25 Jahre alt und ist er in seiner Persönlichkeitsentwicklung erheblich gestört, so kann ihn das Gericht in eine Einrichtung für junge Erwachsene einweisen, wenn:

24 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2006 (Korrekturen am Sanktions- und Strafregisterrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3539 3544; BBl 2005 4689).

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311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch

Bedingte Entlassung

a. der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit der Störung seiner Persönlichkeitsentwicklung in Zusammen- hang steht; und

b. zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit der Störung seiner Persönlichkeitsentwicklung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.

2 Die Einrichtungen für junge Erwachsene sind von den übrigen An- stalten und Einrichtungen dieses Gesetzes getrennt zu führen. 3 Dem Täter sollen die Fähigkeiten vermittelt werden, selbstverant- wortlich und straffrei zu leben. Insbesondere ist seine berufliche Aus- und Weiterbildung zu fördern. 4 Der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug beträgt höchs- tens vier Jahre. Er darf im Falle der Rückversetzung nach bedingter Entlassung die Höchstdauer von insgesamt sechs Jahren nicht über- schreiten. Die Massnahme ist spätestens dann aufzuheben, wenn der Täter das 30. Altersjahr vollendet hat. 5 Wurde der Täter auch wegen einer vor dem 18. Altersjahr begange- nen Tat verurteilt, so kann die Massnahme in einer Einrichtung für Jugendliche vollzogen werden.

Art. 62 1 Der Täter wird aus dem stationären Vollzug der Massnahme bedingt entlassen, sobald sein Zustand es rechtfertigt, dass ihm Gelegenheit gegeben wird, sich in der Freiheit zu bewähren. 2 Bei der bedingten Entlassung aus einer Massnahme nach Artikel 59 beträgt die Probezeit ein bis fünf Jahre, bei der bedingten Entlassung aus einer Massnahme nach den Artikeln 60 und 61 ein bis drei Jahre. 3 Der bedingt Entlassene kann verpflichtet werden, sich während der Probezeit ambulant behandeln zu lassen. Die Vollzugsbehörde kann für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen. 4 Erscheint bei Ablauf der Probezeit eine Fortführung der ambulanten Behandlung, der Bewährungshilfe oder der Weisungen notwendig, um der Gefahr weiterer mit dem Zustand des bedingt Entlassenen in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen zu begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Probezeit wie folgt verlängern:

a. bei der bedingten Entlassung aus einer Massnahme nach Arti- kel 59 jeweils um ein bis fünf Jahre;

b. bei der bedingten Entlassung aus einer Massnahme nach den Artikeln 60 und 61 um ein bis drei Jahre.

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Erstes Buch: Allgemeine Bestimmungen 311.0

Nichtbewährung

5 Die Probezeit nach der bedingten Entlassung aus einer Massnahme nach den Artikeln 60 und 61 darf insgesamt höchstens sechs Jahre dauern. 6 Hat der Täter eine Straftat im Sinne von Artikel 64 Absatz 1 began- gen, so kann die Probezeit so oft verlängert werden, als dies notwendig erscheint, um weitere Straftaten dieser Art zu verhindern.

Art. 62a 1 Begeht der bedingt Entlassene während der Probezeit eine Straftat und zeigt er damit, dass die Gefahr, der die Massnahme begegnen soll, fortbesteht, so kann das für die Beurteilung der neuen Tat zuständige Gericht nach Anhörung der Vollzugsbehörde:

a. die Rückversetzung anordnen; b. die Massnahme aufheben und, sofern die Voraussetzungen da-

zu erfüllt sind, eine neue Massnahme anordnen; oder c. die Massnahme aufheben und, sofern die Voraussetzungen da-

zu erfüllt sind, den Vollzug einer Freiheitsstrafe anordnen. 2 Sind auf Grund der neuen Straftat die Voraussetzungen für eine unbedingte Freiheitsstrafe erfüllt und trifft diese mit einer zu Gunsten der Massnahme aufgeschobenen Freiheitsstrafe zusammen, so spricht das Gericht in Anwendung von Artikel 49 eine Gesamtstrafe aus. 3 Ist auf Grund des Verhaltens des bedingt Entlassenen während der Probezeit ernsthaft zu erwarten, dass er eine Tat im Sinne von Arti- kel 64 Absatz 1 begehen könnte, so kann das Gericht, das die Mass- nahme angeordnet hat, auf Antrag der Vollzugsbehörde die Rückver- setzung anordnen. 4 Die Rückversetzung dauert für die Massnahme nach Artikel 59 höchstens fünf Jahre, für die Massnahmen nach den Artikeln 60 und 61 höchstens zwei Jahre. 5 Sieht das Gericht von einer Rückversetzung oder einer neuen Mass- nahme ab, so kann es:

a. den bedingt Entlassenen verwarnen; b. eine ambulante Behandlung oder Bewährungshilfe anordnen; c. dem bedingt Entlassenen Weisungen erteilen; und d. die Probezeit bei einer Massnahme nach Artikel 59 um ein bis

fünf Jahre, bei einer Massnahme nach den Artikeln 60 und 61 um ein bis drei Jahre verlängern.

6 Entzieht sich der bedingt Entlassene der Bewährungshilfe oder missachtet er die Weisungen, so ist Artikel 95 Absätze 3–5 anwendbar.

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311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch

Endgültige Entlassung

Aufhebung der Massnahme

Art. 62b 1 Hat sich der bedingt Entlassene bis zum Ablauf der Probezeit be- währt, so ist er endgültig entlassen. 2 Der Täter wird endgültig entlassen, wenn die Höchstdauer einer Massnahme nach den Artikeln 60 und 61 erreicht wurde und die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung eingetreten sind. 3 Ist der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug kürzer als die aufgeschobene Freiheitsstrafe, so wird die Reststrafe nicht mehr voll- zogen.

Art. 62c 1 Die Massnahme wird aufgehoben, wenn:

a. deren Durch- oder Fortführung als aussichtslos erscheint; b. die Höchstdauer nach den Artikeln 60 und 61 erreicht wurde

und die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nicht eingetreten sind; oder

c. eine geeignete Einrichtung nicht oder nicht mehr existiert. 2 Ist der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug kürzer als die aufgeschobene Freiheitsstrafe, so wird die Reststrafe vollzogen. Lie- gen in Bezug auf die Reststrafe die Voraussetzungen der bedingten Entlassung oder der bedingten Freiheitsstrafe vor, so ist der Vollzug aufzuschieben. 3 An Stelle des Strafvollzugs kann das Gericht eine andere Massnahme anordnen, wenn zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen. 4 Ist bei Aufhebung einer Massnahme, die auf Grund einer Straftat nach Artikel 64 Absatz 1 angeordnet wurde, ernsthaft zu erwarten, dass der Täter weitere Taten dieser Art begeht, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verwahrung anordnen. 5 Hält die zuständige Behörde bei Aufhebung der Massnahme eine vormundschaftliche Massnahme für angezeigt, so teilt sie dies der Vormundschaftsbehörde mit. 6 Das Gericht kann ferner eine stationäre therapeutische Massnahme vor oder während ihres Vollzugs aufheben und an deren Stelle eine andere stationäre therapeutische Massnahme anordnen, wenn zu er- warten ist, mit der neuen Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen offensichtlich besser begegnen.

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Erstes Buch: Allgemeine Bestimmungen 311.0

Prüfung der Entlassung und der Aufhebung

3. Ambulante Behandlung. Voraussetzungen und Vollzug

Art. 62d 1 Die zuständige Behörde prüft auf Gesuch hin oder von Amtes wegen, ob und wann der Täter aus dem Vollzug der Massnahme bedingt zu entlassen oder die Massnahme aufzuheben ist. Sie beschliesst darüber mindestens einmal jährlich. Vorher hört sie den Eingewiesenen an und holt einen Bericht der Leitung der Vollzugseinrichtung ein. 2 Hat der Täter eine Tat im Sinne von Artikel 64 Absatz 1 begangen, so beschliesst die zuständige Behörde gestützt auf das Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen und nach Anhörung einer Kommis- sion aus Vertretern der Strafverfolgungsbehörden, der Vollzugsbehör- den sowie der Psychiatrie. Sachverständige und Vertreter der Psychiat- rie dürfen den Täter nicht behandelt oder in anderer Weise betreut haben.

Art. 63 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn:

a. der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht; und

b. zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begeg- nen.

2 Das Gericht kann den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe, einer durch Widerruf vollziehbar erklärten Freiheitsstrafe sowie einer durch Rückversetzung vollziehbar gewor- denen Reststrafe zu Gunsten einer ambulanten Behandlung aufschie- ben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen. Es kann für die Dauer der Behandlung Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen. 3 Die zuständige Behörde kann verfügen, dass der Täter vorüber- gehend stationär behandelt wird, wenn dies zur Einleitung der ambu- lanten Behandlung geboten ist. Die stationäre Behandlung darf insge- samt nicht länger als zwei Monate dauern. 4 Die ambulante Behandlung darf in der Regel nicht länger als fünf Jahre dauern. Erscheint bei Erreichen der Höchstdauer eine Fortfüh- rung der ambulanten Behandlung notwendig, um der Gefahr weiterer mit einer psychischen Störung in Zusammenhang stehender Verbre- chen und Vergehen zu begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Behandlung um jeweils ein bis fünf Jahre verlän- gern.

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311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch

Aufhebung der Massnahme

Vollzug der aufgeschobenen Freiheitsstrafe

Art. 63a 1 Die zuständige Behörde prüft mindestens einmal jährlich, ob die ambulante Behandlung fortzusetzen oder aufzuheben ist. Sie hört vorher den Täter an und holt einen Bericht des Therapeuten ein. 2 Die ambulante Behandlung wird durch die zuständige Behörde aufgehoben, wenn:

a. sie erfolgreich abgeschlossen wurde; b. deren Fortführung als aussichtslos erscheint; oder c. die gesetzliche Höchstdauer für die Behandlung von Alkohol-,

Betäubungsmittel- oder Arzneimittelabhängigen erreicht ist. 3 Begeht der Täter während der ambulanten Behandlung eine Straftat und zeigt er damit, dass mit dieser Behandlung die Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten voraus- sichtlich nicht abgewendet werden kann, so wird die erfolglose ambu- lante Behandlung durch das für die Beurteilung der neuen Tat zustän- dige Gericht aufgehoben. 4 Entzieht sich der Täter der Bewährungshilfe oder missachtet er die Weisungen, so ist Artikel 95 Absätze 3–5 anwendbar.

Art. 63b 1 Ist die ambulante Behandlung erfolgreich abgeschlossen, so wird die aufgeschobene Freiheitsstrafe nicht mehr vollzogen. 2 Wird die ambulante Behandlung wegen Aussichtslosigkeit (Art. 63a Abs. 2 Bst. b), Erreichen der gesetzlichen Höchstdauer (Art. 63a Abs. 2 Bst. c) oder Erfolglosigkeit (Art. 63a Abs. 3) aufgehoben, so ist die aufgeschobene Freiheitsstrafe zu vollziehen. 3 Erscheint die in Freiheit durchgeführte ambulante Behandlung für Dritte als gefährlich, so wird die aufgeschobene Freiheitsstrafe voll- zogen und die ambulante Behandlung während des Vollzugs der Freiheitsstrafe weitergeführt. 4 Das Gericht entscheidet darüber, inwieweit der mit der ambulanten Behandlung verbundene Freiheitsentzug auf die Strafe angerechnet wird. Liegen in Bezug auf die Reststrafe die Voraussetzungen der bedingten Entlassung oder der bedingten Freiheitsstrafe vor, so schiebt es den Vollzug auf. 5 An Stelle des Strafvollzugs kann das Gericht eine stationäre thera- peutische Massnahme nach den Artikeln 59–61 anordnen, wenn zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer, mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen.

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Erstes Buch: Allgemeine Bestimmungen 311.0

4. Verwahrung. Voraussetzungen und Vollzug

Art. 64 1 Das Gericht ordnet die Verwahrung an, wenn der Täter einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, eine Ver- gewaltigung, einen Raub, eine Geiselnahme, eine Brandstiftung, eine Gefährdung des Lebens oder eine andere mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte Tat begangen hat, durch die er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer andern Person schwer beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte, und wenn:25

a. auf Grund der Persönlichkeitsmerkmale des Täters, der Tat- umstände und seiner gesamten Lebensumstände ernsthaft zu erwarten ist, dass er weitere Taten dieser Art begeht; oder

b. auf Grund einer anhaltenden oder langdauernden psychischen Störung von erheblicher Schwere, mit der die Tat in Zusam- menhang stand, ernsthaft zu erwarten ist, dass der Täter weite- re Taten dieser Art begeht und die Anordnung einer Massnah- me nach Artikel 59 keinen Erfolg verspricht.

1bis Das Gericht ordnet die lebenslängliche Verwahrung an, wenn der Täter einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperver- letzung, einen Raub, eine Vergewaltigung, eine sexuelle Nötigung, eine Freiheitsberaubung oder Entführung, eine Geiselnahme, Men- schenhandel, Völkermord oder eine Verletzung des Völkerrechts im Falle bewaffneter Konflikte nach den Artikeln 108–113 des Militär- strafgesetzes vom 21. März 200326 begangen hat und wenn die folgen- den Voraussetzungen erfüllt sind:

a. Der Täter hat mit dem Verbrechen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer anderen Person besonders schwer beeinträchtigt oder beeinträchtigen wollen.

b. Beim Täter besteht eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit, dass er erneut eines dieser Verbrechen begeht.

c. Der Täter wird als dauerhaft nicht therapierbar eingestuft, weil die Behandlung langfristig keinen Erfolg verspricht.27

2 Der Vollzug der Freiheitsstrafe geht der Verwahrung voraus. Die Bestimmungen über die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe (Art. 86–88) sind nicht anwendbar.28

25 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2006 (Korrekturen am Sanktions- und Strafregisterrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3539 3544; BBl 2005 4689).

26 SR 321.0 27 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Dez. 2007 (Lebenslängliche Verwahrung extrem

gefährlicher Straftäter), in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 2961 2964; BBl 2006 889). 28 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2006 (Korrekturen am Sanktions- und

Strafregisterrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3539 3544; BBl 2005 4689).

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311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch

Aufhebung und Entlassung

Prüfung der Entlassung

3 Ist schon während des Vollzugs der Freiheitsstrafe zu erwarten, dass der Täter sich in Freiheit bewährt, so verfügt das Gericht die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe frühestens auf den Zeitpunkt hin, an welchem der Täter zwei Drittel der Freiheitsstrafe oder 15 Jahre der lebenslänglichen Freiheitsstrafe verbüsst hat. Zuständig ist das Ge- richt, das die Verwahrung angeordnet hat. Im Übrigen ist Artikel 64a anwendbar.29 4 Die Verwahrung wird in einer Massnahmevollzugseinrichtung oder in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 vollzogen. Die öffent- liche Sicherheit ist zu gewährleisten. Der Täter wird psychiatrisch betreut, wenn dies notwendig ist.

Art. 64a 1 Der Täter wird aus der Verwahrung nach Artikel 64 Absatz 1 bedingt entlassen, sobald zu erwarten ist, dass er sich in der Freiheit bewährt.30 Die Probezeit beträgt zwei bis fünf Jahre. Für die Dauer der Probezeit kann Bewährungshilfe angeordnet und können Weisungen erteilt werden. 2 Erscheint bei Ablauf der Probezeit eine Fortführung der Bewäh- rungshilfe oder der Weisungen als notwendig, um der Gefahr weiterer Straftaten im Sinne von Artikel 64 Absatz 1 zu begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Probezeit jeweils um weitere zwei bis fünf Jahre verlängern. 3 Ist auf Grund des Verhaltens des bedingt Entlassenen während der Probezeit ernsthaft zu erwarten, dass er weitere Straftaten im Sinne von Artikel 64 Absatz 1 begehen könnte, so ordnet das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Rückversetzung an. 4 Entzieht sich der bedingt Entlassene der Bewährungshilfe oder miss- achtet er die Weisungen, so ist Artikel 95 Absätze 3–5 anwendbar. 5 Hat sich der bedingt Entlassene bis zum Ablauf der Probezeit be- währt, so ist er endgültig entlassen.

Art. 64b31 1 Die zuständige Behörde prüft auf Gesuch hin oder von Amtes wegen:

a. mindestens einmal jährlich, und erstmals nach Ablauf von zwei Jahren, ob und wann der Täter aus der Verwahrung be- dingt entlassen werden kann (Art. 64a Abs. 1);

29 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2006 (Korrekturen am Sanktions- und Strafregisterrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3539 3544; BBl 2005 4689).

30 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Dez. 2007 (Lebenslängliche Verwahrung extrem gefährlicher Straftäter), in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 2961 2964; BBl 2006 889).

31 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2006 (Korrekturen am Sanktions- und Strafregisterrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3539 3544; BBl 2005 4689).

28

Erstes Buch: Allgemeine Bestimmungen 311.0

Prüfung der Entlassung aus der lebens- länglichen Verwahrung und bedingte Entlassung

b. mindestens alle zwei Jahre, und erstmals vor Antritt der Ver- wahrung, ob die Voraussetzungen für eine stationäre therapeu- tische Behandlung gegeben sind und beim zuständigen Gericht entsprechend Antrag gestellt werden soll (Art. 65 Abs. 1).

2 Die zuständige Behörde trifft die Entscheide nach Absatz 1 gestützt auf:

a. einen Bericht der Anstaltsleitung; b. eine unabhängige sachverständige Begutachtung im Sinne von

Artikel 56 Absatz 4; c. die Anhörung einer Kommission nach Artikel 62d Absatz 2; d. die Anhörung des Täters.

Art. 64c32 1 Bei lebenslänglicher Verwahrung nach Artikel 64 Absatz 1bis prüft die zuständige Behörde von Amtes wegen oder auf Gesuch hin, ob neue, wissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen, die erwarten lassen, dass der Täter so behandelt werden kann, dass er für die Öffentlichkeit keine Gefahr mehr darstellt. Sie entscheidet gestützt auf den Bericht der Eidgenössischen Fachkommission zur Beurteilung der Behandel- barkeit lebenslänglich verwahrter Straftäter. 2 Kommt die zuständige Behörde zum Schluss, der Täter könne be- handelt werden, so bietet sie ihm eine Behandlung an. Diese wird in einer geschlossenen Einrichtung vorgenommen. Bis zur Aufhebung der lebenslänglichen Verwahrung nach Absatz 3 bleiben die Bestim- mungen über den Vollzug der lebenslänglichen Verwahrung anwend- bar. 3 Zeigt die Behandlung, dass sich die Gefährlichkeit des Täters erheb- lich verringert hat und so weit verringern lässt, dass er für die Öffent- lichkeit keine Gefahr mehr darstellt, so hebt das Gericht die lebens- längliche Verwahrung auf und ordnet eine stationäre therapeutische Massnahme nach den Artikeln 59–61 in einer geschlossenen Einrich- tung an. 4 Das Gericht kann den Täter aus der lebenslänglichen Verwahrung bedingt entlassen, wenn er infolge hohen Alters, schwerer Krankheit oder aus einem andern Grund für die Öffentlichkeit keine Gefahr mehr darstellt. Die bedingte Entlassung richtet sich nach Artikel 64a. 5 Zuständig für die Aufhebung der lebenslänglichen Verwahrung und für die bedingte Entlassung ist das Gericht, das die lebenslängliche Verwahrung angeordnet hat. Es entscheidet gestützt auf die Gutachten von mindestens zwei erfahrenen und voneinander unabhängigen Sach-

32 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Dez. 2007 (Lebenslängliche Verwahrung extrem gefährlicher Straftäter), in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 2961 2964; BBl 2006 889).

29

311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch

5. Änderung der Sanktion

1. Friedensbürg- schaft

verständigen, die den Täter weder behandelt noch in anderer Weise betreut haben. 6 Die Absätze 1 und 2 gelten auch während des Vollzugs der Freiheits- strafe, welcher der lebenslänglichen Verwahrung vorausgeht. Die lebenslängliche Verwahrung wird frühestens gemäss Absatz 3 aufge- hoben, wenn der Täter zwei Drittel der Strafe oder 15 Jahre der lebens- länglichen Strafe verbüsst hat.

Art. 65 1 Sind bei einem Verurteilten vor oder während des Vollzuges einer Freiheitsstrafe oder einer Verwahrung nach Artikel 64 Absatz 1 die Voraussetzungen einer stationären therapeutischen Massnahme gege- ben, so kann das Gericht diese Massnahme nachträglich anordnen.33 Zuständig ist das Gericht, das die Strafe ausgesprochen oder die Ver- wahrung angeordnet hat. Der Vollzug einer Reststrafe wird aufge- schoben. 2 Ergibt sich bei einem Verurteilten während des Vollzuges der Frei- heitsstrafe aufgrund neuer Tatsachen oder Beweismittel, dass die Voraussetzungen der Verwahrung gegeben sind und im Zeitpunkt der Verurteilung bereits bestanden haben, ohne dass das Gericht davon Kenntnis haben konnte, so kann das Gericht die Verwahrung nachträg- lich anordnen. Zuständigkeit und Verfahren bestimmen sich nach den Regeln, die für die Wiederaufnahme gelten.34

Zweiter Abschnitt: Andere Massnahmen

Art. 66 1 Besteht die Gefahr, dass jemand ein Verbrechen oder Vergehen ausführen wird, mit dem er gedroht hat, oder legt jemand, der wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens verurteilt wird, die bestimmte Absicht an den Tag, die Tat zu wiederholen, so kann ihm das Gericht auf Antrag des Bedrohten das Versprechen abnehmen, die Tat nicht auszuführen, und ihn anhalten, angemessene Sicherheit dafür zu leis- ten. 2 Verweigert er das Versprechen oder leistet er böswillig die Sicherheit nicht innerhalb der bestimmten Frist, so kann ihn das Gericht durch Sicherheitshaft zum Versprechen oder zur Leistung von Sicherheit anhalten. Die Sicherheitshaft darf nicht länger als zwei Monate dauern. Sie wird wie eine kurze Freiheitsstrafe vollzogen (Art. 79).

33 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Dez. 2007 (Lebenslängliche Verwahrung extrem gefährlicher Straftäter), in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 2961 2964; BBl 2006 889).

34 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2006 (Korrekturen am Sanktions- und Strafregisterrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3539 3544; BBl 2005 4689).

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Erstes Buch: Allgemeine Bestimmungen 311.0

2. Berufsverbot

Vollzug

3 Begeht er das Verbrechen oder das Vergehen innerhalb von zwei Jahren, nachdem er die Sicherheit geleistet hat, so verfällt die Sicher- heit dem Staate. Andernfalls wird sie zurückgegeben.

Art. 67 1 Hat jemand in Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handels- geschäftes ein Verbrechen oder Vergehen begangen, für das er zu einer Freiheitsstrafe von über sechs Monaten oder einer Geldstrafe von über 180 Tagessätzen verurteilt worden ist, und besteht die Gefahr weiteren Missbrauchs, so kann ihm das Gericht die betreffende oder vergleich- bare Tätigkeit für sechs Monate bis zu fünf Jahren ganz oder teilweise verbieten. 2 Mit dem Berufsverbot wird ausgeschlossen, dass der Täter die Tätig- keit selbstständig, als Organ einer juristischen Person oder Handels- gesellschaft, als Beauftragter oder als Vertreter eines andern ausübt. Besteht die Gefahr, der Täter werde seine Tätigkeit auch zur Begehung von Straftaten missbrauchen, wenn er sie nach Weisung und unter Kontrolle eines Vorgesetzten ausübt, so ist ihm die Tätigkeit ganz zu untersagen.

Art. 67a 1 Das Berufsverbot wird am Tag wirksam, an dem das Urteil rechts- kräftig wird. Die Dauer des Vollzugs einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Massnahme (Art. 59–61 und 64) wird auf die Dauer des Verbots nicht angerechnet. 2 Hat der Täter die ihm auferlegte Probezeit nicht bestanden und wird die bedingte Freiheitsstrafe vollzogen oder die Rückversetzung in eine Strafe oder Massnahme angeordnet, so wird die Dauer des Verbots erst von dem Tage an gerechnet, an dem er bedingt oder endgültig entlas- sen wird oder an dem die Sanktion aufgehoben oder erlassen wird. 3 Hat der Täter die ihm auferlegte Probezeit bestanden, so entscheidet die zuständige Behörde über eine inhaltliche oder zeitliche Einschrän- kung oder über die Aufhebung des Berufsverbots. 4 Ist das Berufsverbot seit mindestens zwei Jahren vollzogen, so kann der Täter bei der zuständigen Behörde um eine inhaltliche oder zeit- liche Einschränkung oder um die Aufhebung des Verbots ersuchen. 5 Ist ein weiterer Missbrauch nicht zu befürchten und hat der Täter den von ihm verursachten Schaden soweit zumutbar ersetzt, so ist das Berufsverbot im Fall von Absatz 3 oder 4 von der zuständigen Behör- de aufzuheben.

31

311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch

3. Fahrverbot

4. Veröffent- lichung des Urteils

5. Einziehung. a. Sicherungs- einziehung

b. Einziehung von Ver- mögenswerten. Grundsätze

Art. 67b Hat der Täter ein Motorfahrzeug zur Begehung eines Verbrechens oder Vergehens verwendet und besteht Wiederholungsgefahr, so kann das Gericht neben einer Strafe oder einer Massnahme nach den Artikeln 59–64 den Entzug des Lernfahr- oder Führerausweises für die Dauer von einem Monat bis zu fünf Jahren anordnen.

Art. 68 1 Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an. 2 Ist die Veröffentlichung eines freisprechenden Urteils oder einer Einstellungsverfügung der Strafverfolgungsbehörde im öffentlichen Interesse, im Interesse des Freigesprochenen oder Entlasteten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Staatskosten oder auf Kosten des Anzei- gers an. 3 Die Veröffentlichung im Interesse des Verletzten, Antragsberechtig- ten, Freigesprochenen oder Entlasteten erfolgt nur auf deren Antrag. 4 Das Gericht bestimmt Art und Umfang der Veröffentlichung.

Art. 69 1 Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer be- stimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. 2 Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden.

Art. 70 1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletz- ten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. 2 Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermö- genswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde.

32

Erstes Buch: Allgemeine Bestimmungen 311.0

Ersatz- forderungen

Einziehung von Ver- mögenswerten einer kriminellen Organisation

6. Verwendung zu Gunsten des Geschädigten

3 Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung. 4 Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Be- kanntmachung. 5 Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen.

Art. 71 1 Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist. 2 Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde. 3 Die Untersuchungsbehörde kann im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung Vermögenswerte des Betroffenen mit Beschlag belegen. Die Beschlagnahme begründet bei der Zwangsvollstreckung der Ersatzforderung kein Vorzugsrecht zu Gunsten des Staates.

Art. 72 Das Gericht verfügt die Einziehung aller Vermögenswerte, welche der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation unterliegen. Bei Ver- mögenswerten einer Person, die sich an einer kriminellen Organisation beteiligt oder sie unterstützt hat (Art. 260ter), wird die Verfügungs- macht der Organisation bis zum Beweis des Gegenteils vermutet.

Art. 73 1 Erleidet jemand durch ein Verbrechen oder ein Vergehen einen Schaden, der nicht durch eine Versicherung gedeckt ist, und ist anzu- nehmen, dass der Täter den Schaden nicht ersetzen oder eine Genug- tuung nicht leisten wird, so spricht das Gericht dem Geschädigten auf dessen Verlangen bis zur Höhe des Schadenersatzes beziehungsweise der Genugtuung, die gerichtlich oder durch Vergleich festgesetzt worden sind, zu:

a. die vom Verurteilten bezahlte Geldstrafe oder Busse; b. eingezogene Gegenstände und Vermögenswerte oder deren

Verwertungserlös unter Abzug der Verwertungskosten;

33

311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch

1. Vollzugs- grundsätze

2. Vollzug von Freiheitsstrafen. Grundsätze

c. Ersatzforderungen; d. den Betrag der Friedensbürgschaft.

2 Das Gericht kann die Verwendung zu Gunsten des Geschädigten jedoch nur anordnen, wenn der Geschädigte den entsprechenden Teil seiner Forderung an den Staat abtritt. 3 Die Kantone sehen für den Fall, dass die Zusprechung nicht schon im Strafurteil möglich ist, ein einfaches und rasches Verfahren vor.

Vierter Titel: Vollzug von Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Massnahmen

Art. 74 Die Menschenwürde des Gefangenen oder des Eingewiesenen ist zu achten. Seine Rechte dürfen nur so weit beschränkt werden, als der Freiheitsentzug und das Zusammenleben in der Vollzugseinrichtung es erfordern.

Art. 75 1 Der Strafvollzug hat das soziale Verhalten des Gefangenen zu för- dern, insbesondere die Fähigkeit, straffrei zu leben. Der Strafvollzug hat den allgemeinen Lebensverhältnissen so weit als möglich zu ent- sprechen, die Betreuung des Gefangenen zu gewährleisten, schäd- lichen Folgen des Freiheitsentzugs entgegenzuwirken und dem Schutz der Allgemeinheit, des Vollzugspersonals und der Mitgefangenen angemessen Rechnung zu tragen. 2 Ist zu erwarten, dass der Täter zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt wird, so kann ihm gestattet werden, den Vollzug vorzeitig anzutreten. 3 Die Anstaltsordnung sieht vor, dass zusammen mit dem Gefangenen ein Vollzugsplan erstellt wird. Dieser enthält namentlich Angaben über die angebotene Betreuung, die Arbeits- sowie die Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten, die Wiedergutmachung, die Beziehun- gen zur Aussenwelt und die Vorbereitung der Entlassung. 4 Der Gefangene hat bei den Sozialisierungsbemühungen und den Entlassungsvorbereitungen aktiv mitzuwirken. 5 Den geschlechtsspezifischen Anliegen und Bedürfnissen der Gefan- genen ist Rechnung zu tragen.

34

Erstes Buch: Allgemeine Bestimmungen 311.0

Besondere Sicherheits- massnahmen

Vollzugsort

6 Wird der Gefangene bedingt oder endgültig entlassen und erweist sich nachträglich, dass bei der Entlassung gegen ihn ein weiteres, auf Freiheitsstrafe lautendes und vollziehbares Urteil vorlag, so ist vom Vollzug der Freiheitsstrafe abzusehen, wenn:

a. sie aus einem von den Vollzugsbehörden zu vertretenden Grund nicht zusammen mit der andern Freiheitsstrafe vollzogen wurde;

b. der Gefangene in guten Treuen davon ausgehen konnte, dass bei seiner Entlassung kein weiteres auf Freiheitsstrafe lauten- des und vollziehbares Urteil gegen ihn vorlag; und

c. damit die Wiedereingliederung des Gefangenen in Frage ge- stellt würde.

Art. 75a35 1 Die Kommission nach Artikel 62d Absatz 2 beurteilt im Hinblick auf die Einweisung in eine offene Strafanstalt und die Bewilligung von Vollzugsöffnungen die Gemeingefährlichkeit des Täters, wenn:

a. dieser ein Verbrechen nach Artikel 64 Absatz 1 begangen hat; und

b. die Vollzugsbehörde die Frage der Gemeingefährlichkeit des Gefangenen nicht eindeutig beantworten kann.

2 Vollzugsöffnungen sind Lockerungen im Freiheitsentzug, namentlich die Verlegung in eine offene Anstalt, die Gewährung von Urlaub, die Zulassung zum Arbeitsexternat oder zum Wohnexternat und die be- dingte Entlassung. 3 Gemeingefährlichkeit ist anzunehmen, wenn die Gefahr besteht, dass der Gefangene flieht und eine weitere Straftat begeht, durch die er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer anderen Person schwer beeinträchtigt.

Art. 76 1 Freiheitsstrafen werden in einer geschlossenen oder offenen Straf- anstalt vollzogen. 2 Der Gefangene wird in eine geschlossene Strafanstalt oder in eine geschlossene Abteilung einer offenen Strafanstalt eingewiesen, wenn die Gefahr besteht, dass er flieht, oder zu erwarten ist, dass er weitere Straftaten begeht.

35 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2006 (Korrekturen am Sanktions- und Strafregisterrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3539 3544; BBl 2005 4689).

35

311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch

Normalvollzug

Arbeitsexternat und Wohn- externat

Halbgefangen- schaft

Einzelhaft

Vollzugsform für kurze Freiheitsstrafen

Art. 77 Der Gefangene verbringt seine Arbeits-, Ruhe- und Freizeit in der Regel in der Anstalt.

Art. 77a 1 Die Freiheitsstrafe wird in der Form des Arbeitsexternats vollzogen, wenn der Gefangene einen Teil der Freiheitsstrafe, in der Regel min- destens die Hälfte, verbüsst hat und nicht zu erwarten ist, dass er flieht oder weitere Straftaten begeht. 2 Im Arbeitsexternat arbeitet der Gefangene ausserhalb der Anstalt und verbringt die Ruhe- und Freizeit in der Anstalt. Der Wechsel ins Ar- beitsexternat erfolgt in der Regel nach einem Aufenthalt von angemes- sener Dauer in einer offenen Anstalt oder der offenen Abteilung einer geschlossenen Anstalt. Als Arbeiten ausserhalb der Anstalt gelten auch Hausarbeit und Kinderbetreuung. 3 Bewährt sich der Gefangene im Arbeitsexternat, so erfolgt der weite- re Vollzug in Form des Wohn- und Arbeitsexternats. Dabei wohnt und arbeitet der Gefangene ausserhalb der Anstalt, untersteht aber weiter- hin der Strafvollzugsbehörde.

Art. 77b Eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu einem Jahr wird in der Form der Halbgefangenschaft vollzogen, wenn nicht zu erwarten ist, dass der Gefangene flieht oder weitere Straftaten begeht. Der Gefan- gene setzt dabei seine Arbeit oder Ausbildung ausserhalb der Anstalt fort und verbringt die Ruhe- und Freizeit in der Anstalt. Die für diese Vollzugsdauer notwendige Betreuung des Verurteilten ist zu gewähr- leisten.

Art. 78 Einzelhaft als ununterbrochene Trennung von den anderen Gefangenen darf nur angeordnet werden:

a. bei Antritt der Strafe und zur Einleitung des Vollzugs für die Dauer von höchstens einer Woche;

b. zum Schutz des Gefangenen oder Dritter; c. als Disziplinarsanktion.

Art. 79 1 Freiheitsstrafen von weniger als sechs Monaten und nach Anrech- nung der Untersuchungshaft verbleibende Reststrafen von weniger als sechs Monaten werden in der Regel in der Form der Halbgefangen- schaft vollzogen.

36

Erstes Buch: Allgemeine Bestimmungen 311.0

Abweichende Vollzugsformen

Arbeit

Aus- und Weiterbildung

Arbeitsentgelt

2 Freiheitsstrafen von nicht mehr als vier Wochen können auf Gesuch hin tageweise vollzogen werden. Die Strafe wird in mehrere Vollzugs- abschnitte aufgeteilt, die auf Ruhe- oder Ferientage des Gefangenen fallen. 3 Halbgefangenschaft und tageweiser Vollzug können auch in einer besonderen Abteilung eines Untersuchungsgefängnisses vollzogen werden.

Art. 80 1 Von den für den Vollzug geltenden Regeln darf zu Gunsten des Gefangenen abgewichen werden:

a. wenn der Gesundheitszustand des Gefangenen dies erfordert; b. bei Schwangerschaft, Geburt und für die Zeit unmittelbar nach

der Geburt; c. zur gemeinsamen Unterbringung von Mutter und Kleinkind,

sofern dies auch im Interesse des Kindes liegt. 2 Wird die Strafe nicht in einer Strafanstalt, sondern in einer anderen geeigneten Einrichtung vollzogen, so untersteht der Gefangene den Reglementen dieser Einrichtung, soweit die Vollzugsbehörde nichts anderes verfügt.

Art. 81 1 Der Gefangene ist zur Arbeit verpflichtet. Die Arbeit hat so weit als möglich seinen Fähigkeiten, seiner Ausbildung und seinen Neigungen zu entsprechen. 2 Der Gefangene kann mit seiner Zustimmung bei einem privaten Arbeitgeber beschäftigt werden.

Art. 82 Dem Gefangenen ist bei Eignung nach Möglichkeit Gelegenheit zu einer seinen Fähigkeiten entsprechenden Aus- und Weiterbildung zu geben.

Art. 83 1 Der Gefangene erhält für seine Arbeit ein von seiner Leistung abhän- giges und den Umständen angepasstes Entgelt. 2 Der Gefangene kann während des Vollzugs nur über einen Teil seines Arbeitsentgeltes frei verfügen. Aus dem anderen Teil wird für die Zeit nach der Entlassung eine Rücklage gebildet. Das Arbeitsent- gelt darf weder gepfändet noch mit Arrest belegt noch in eine Kon-

37

311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch

Beziehungen zur Aussenwelt

kursmasse einbezogen werden. Jede Abtretung und Verpfändung des Arbeitsentgeltes ist nichtig. 3 Nimmt der Gefangene an einer Aus- und Weiterbildung teil, welche der Vollzugsplan an Stelle einer Arbeit vorsieht, so erhält er eine angemessene Vergütung.

Art. 84 1 Der Gefangene hat das Recht, Besuche zu empfangen und mit Perso- nen ausserhalb der Anstalt Kontakt zu pflegen. Der Kontakt mit nahe stehenden Personen ist zu erleichtern. 2 Der Kontakt kann kontrolliert und zum Schutz der Ordnung und Sicherheit der Strafanstalt beschränkt oder untersagt werden. Die Überwachung von Besuchen ist ohne Wissen der Beteiligten nicht zulässig. Vorbehalten bleiben strafprozessuale Massnahmen zur Si- cherstellung einer Strafverfolgung. 3 Geistlichen, Ärzten, Rechtsanwälten, Notaren und Vormündern sowie Personen mit vergleichbaren Aufgaben kann innerhalb der allgemeinen Anstaltsordnung der freie Verkehr mit den Gefangenen gestattet werden. 4 Der Kontakt mit Verteidigern ist zu gestatten. Besuche des Verteidi- gers dürfen beaufsichtigt, die Gespräche aber nicht mitgehört werden. Eine inhaltliche Überprüfung der Korrespondenz und anwaltlicher Schriftstücke ist nicht gestattet. Der anwaltliche Kontakt kann bei Missbrauch von der zuständigen Behörde untersagt werden. 5 Der Verkehr mit den Aufsichtsbehörden darf nicht kontrolliert wer- den. 6 Dem Gefangenen ist zur Pflege der Beziehungen zur Aussenwelt, zur Vorbereitung seiner Entlassung oder aus besonderen Gründen in angemessenem Umfang Urlaub zu gewähren, soweit sein Verhalten im Strafvollzug dem nicht entgegensteht und keine Gefahr besteht, dass er flieht oder weitere Straftaten begeht. 6bis Lebenslänglich verwahrten Straftätern werden während des der Verwahrung vorausgehenden Strafvollzugs keine Urlaube oder andere Vollzugsöffnungen gewährt.36 7 Vorbehalten bleiben Artikel 36 des Wiener Übereinkommens vom 24. April 196337 über konsularische Beziehungen sowie andere für die Schweiz verbindliche völkerrechtliche Regeln über den Besuchs- und Briefverkehr.

36 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Dez. 2007 (Lebenslängliche Verwahrung extrem gefährlicher Straftäter), in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 2961 2964; BBl 2006 889).

37 SR 0.191.02

38

Erstes Buch: Allgemeine Bestimmungen 311.0

Kontrollen und Untersuchungen

Bedingte Entlassung. a. Gewährung

b. Probezeit

Art. 85 1 Die persönlichen Effekten und die Unterkunft des Gefangenen kön- nen zum Schutz der Ordnung und Sicherheit der Strafanstalt durch- sucht werden. 2 Beim Gefangenen, der im Verdacht steht, auf sich oder in seinem Körper unerlaubte Gegenstände zu verbergen, kann eine Leibesvisita- tion durchgeführt werden. Diese ist von einer Person gleichen Ge- schlechts vorzunehmen. Ist sie mit einer Entkleidung verbunden, so ist sie in Abwesenheit der anderen Gefangenen durchzuführen. Untersu- chungen im Körperinnern sind von einem Arzt oder von anderem medizinischem Personal vorzunehmen.

Art. 86 1 Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. 2 Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann. Sie holt einen Bericht der Anstaltslei- tung ein. Der Gefangene ist anzuhören. 3 Wird die bedingte Entlassung verweigert, so hat die zuständige Behörde mindestens einmal jährlich neu zu prüfen, ob sie gewährt werden kann. 4 Hat der Gefangene die Hälfte seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so kann er ausnahmsweise bedingt entlassen werden, wenn ausserordentliche, in der Person des Gefangenen liegende Um- stände dies rechtfertigen. 5 Bei einer lebenslangen Freiheitsstrafe ist die bedingte Entlassung nach Absatz 1 frühestens nach 15, nach Absatz 4 frühestens nach zehn Jahren möglich.

Art. 87 1 Dem bedingt Entlassenen wird eine Probezeit auferlegt, deren Dauer dem Strafrest entspricht. Sie beträgt jedoch mindestens ein Jahr und höchstens fünf Jahre. 2 Die Vollzugsbehörde ordnet in der Regel für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe an. Sie kann dem bedingt Entlassenen Weisungen erteilen. 3 Erfolgte die bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe, die wegen einer Straftat nach Artikel 64 Absatz 1 verhängt worden war, und erscheinen bei Ablauf der Probezeit die Bewährungshilfe oder Wei- sungen weiterhin notwendig, um der Gefahr weiterer Straftaten dieser

39

311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch

c. Bewährung

d. Nicht- bewährung

Art zu begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Bewährungshilfe oder die Weisungen jeweils um ein bis fünf Jahre verlängern oder für diese Zeit neue Weisungen anordnen. Die Rück- versetzung in den Strafvollzug nach Artikel 95 Absatz 5 ist in diesem Fall nicht möglich.

Art. 88 Hat sich der bedingt Entlassene bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so ist er endgültig entlassen.

Art. 89 1 Begeht der bedingt Entlassene während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen, so ordnet das für die Beurteilung der neuen Tat zu- ständige Gericht die Rückversetzung an. 2 Ist trotz des während der Probezeit begangenen Verbrechens oder Vergehens nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf eine Rückversetzung. Es kann den Verurteilten verwarnen und die Probezeit um höchstens die Hälfte der von der zuständigen Behörde ursprünglich festgesetzten Dauer verlängern. Erfolgt die Verlängerung erst nach Ablauf der Probezeit, so beginnt sie am Tag der Anordnung. Die Bestimmungen über die Bewährungshilfe und die Weisungen sind anwendbar (Art. 93–95). 3 Entzieht sich der bedingt Entlassene der Bewährungshilfe oder miss- achtet er die Weisungen, so sind die Artikel 95 Absätze 3–5 anwend- bar. 4 Die Rückversetzung darf nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind. 5 Die Untersuchungshaft, die der Täter während des Verfahrens der Rückversetzung ausgestanden hat, ist auf den Strafrest anzurechnen. 6 Sind auf Grund der neuen Straftat die Voraussetzungen für eine unbedingte Freiheitsstrafe erfüllt und trifft diese mit der durch den Widerruf vollziehbar gewordenen Reststrafe zusammen, so bildet das Gericht in Anwendung von Artikel 49 eine Gesamtstrafe. Auf diese sind die Regeln der bedingten Entlassung erneut anwendbar. Wird nur die Reststrafe vollzogen, so ist Artikel 86 Absätze 1–4 anwendbar. 7 Trifft eine durch den Entscheid über die Rückversetzung vollziehbar gewordene Reststrafe mit dem Vollzug einer Massnahme nach den Artikeln 59–61 zusammen, so ist Artikel 57 Absätze 2 und 3 anwend- bar.

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Erstes Buch: Allgemeine Bestimmungen 311.0

3. Vollzug von Massnahmen

4. Gemeinsame Bestimmungen. Disziplinarrecht

Art. 90 1 Eine Person, die sich im Vollzug einer Massnahme nach den Arti- keln 59–61 befindet, darf nur dann ununterbrochen von den andern Eingewiesenen getrennt untergebracht werden, wenn dies unerlässlich ist:

a. als vorübergehende therapeutische Massnahme; b. zum Schutz des Eingewiesenen oder Dritter; c. als Disziplinarsanktion.

2 Zu Beginn des Vollzugs der Massnahme wird zusammen mit dem Eingewiesenen oder seinem gesetzlichen Vertreter ein Vollzugsplan erstellt. Dieser enthält namentlich Angaben über die Behandlung der psychischen Störung, der Abhängigkeit oder der Entwicklungsstörung des Eingewiesenen sowie zur Vermeidung von Drittgefährdung. 2bis Massnahmen nach den Artikeln 59–61 und 64 können in der Form des Wohn- und Arbeitsexternats vollzogen werden, wenn begründete Aussicht besteht, dass dies entscheidend dazu beiträgt, den Zweck der Massnahme zu erreichen, und wenn keine Gefahr besteht, dass der Eingewiesene flieht oder weitere Straftaten begeht. Artikel 77a Absät- ze 2 und 3 gilt sinngemäss.38 3 Ist der Eingewiesene arbeitsfähig, so wird er zur Arbeit angehalten, soweit seine stationäre Behandlung oder Pflege dies erfordert oder zulässt. Die Artikel 81–83 sind sinngemäss anwendbar. 4 Für die Beziehungen des Eingewiesenen zur Aussenwelt gilt Arti- kel 84 sinngemäss, sofern nicht Gründe der stationären Behandlung weiter gehende Einschränkungen gebieten. 4bis Für die Einweisung in eine offene Einrichtung und für die Bewilli- gung von Vollzugsöffnungen gilt Artikel 75a sinngemäss.39 4ter Während der lebenslänglichen Verwahrung werden keine Urlaube oder andere Vollzugsöffnungen bewilligt.40 5 Für Kontrollen und Untersuchungen gilt Artikel 85 sinngemäss.

Art. 91 1 Gegen Gefangene und Eingewiesene, welche in schuldhafter Weise gegen Strafvollzugsvorschriften oder den Vollzugsplan verstossen, können Disziplinarsanktionen verhängt werden.

38 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2006 (Korrekturen am Sanktions- und Strafregisterrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3539 3544; BBl 2005 4689).

39 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2006 (Korrekturen am Sanktions- und Strafregisterrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3539 3544; BBl 2005 4689).

40 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Dez. 2007 (Lebenslängliche Verwahrung extrem gefährlicher Straftäter), in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 2961 2964; BBl 2006 889).

41

311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch

Unterbrechung des Vollzugs

Bewährungshilfe

Weisungen

2 Disziplinarsanktionen sind: a. der Verweis; b. der zeitweise Entzug oder die Beschränkung der Verfügung

über Geldmittel, der Freizeitbeschäftigung oder der Aussen- kontakte;

c.41 die Busse; sowie d.42 der Arrest als eine zusätzliche Freiheitsbeschränkung.

3 Die Kantone erlassen für den Straf- und Massnahmenvollzug ein Disziplinarrecht. Dieses umschreibt die Disziplinartatbestände, be- stimmt die Sanktionen und deren Zumessung und regelt das Verfahren.

Art. 92 Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Grün- den unterbrochen werden.

Fünfter Titel: Bewährungshilfe, Weisungen und freiwillige soziale Betreuung

Art. 93 1 Mit der Bewährungshilfe sollen die betreuten Personen vor Rückfäl- ligkeit bewahrt und sozial integriert werden. Die für die Bewährungs- hilfe zuständige Behörde leistet und vermittelt die hierfür erforderliche Sozial- und Fachhilfe. 2 Personen, die in der Bewährungshilfe tätig sind, haben über ihre Wahrnehmungen zu schweigen. Sie dürfen Auskünfte über die persön- lichen Verhältnisse der betreuten Person Dritten nur geben, wenn die betreute Person oder die für die Bewährungshilfe zuständige Person schriftlich zustimmt. 3 Die Behörden der Strafrechtspflege können bei der für die Bewäh- rungshilfe zuständigen Behörde einen Bericht über die betreute Person einholen.

Art. 94 Die Weisungen, welche das Gericht oder die Strafvollzugsbehörde dem Verurteilten für die Probezeit erteilen kann, betreffen insbesondere die Berufsausübung, den Aufenthalt, das Führen eines Motorfahrzeu-

41 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2006 (Korrekturen am Sanktions- und Strafregisterrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3539 3544; BBl 2005 4689).

42 Ursprünglich Bst. c.

42

Erstes Buch: Allgemeine Bestimmungen 311.0

Gemeinsame Bestimmungen

Soziale Betreuung

1. Verfolgungs- verjährung. Fristen

ges, den Schadenersatz sowie die ärztliche und psychologische Betreuung.

Art. 95 1 Das Gericht und die Strafvollzugsbehörde können vor ihrem Ent- scheid über Bewährungshilfe und Weisungen einen Bericht der für die Bewährungshilfe und die Kontrolle der Weisungen zuständigen Be- hörde einholen. Die betroffene Person kann zum Bericht Stellung nehmen. Abweichende Stellungnahmen sind im Bericht festzuhalten. 2 Die Anordnung von Bewährungshilfe und die Weisungen sind im Urteil oder im Entscheid festzuhalten und zu begründen. 3 Entzieht sich der Verurteilte der Bewährungshilfe oder missachtet er die Weisungen oder sind die Bewährungshilfe oder die Weisungen nicht durchführbar oder nicht mehr erforderlich, so erstattet die zu- ständige Behörde dem Gericht oder den Strafvollzugsbehörden Be- richt. 4 Das Gericht oder die Strafvollzugsbehörde kann in den Fällen nach Absatz 3:

a. die Probezeit um die Hälfte verlängern; b. die Bewährungshilfe aufheben oder neu anordnen; c. die Weisungen ändern, aufheben oder neue Weisungen ertei-

len. 5 Das Gericht kann in den Fällen nach Absatz 3 die bedingte Strafe widerrufen oder die Rückversetzung in den Straf- oder Massnahmen- vollzug anordnen, wenn ernsthaft zu erwarten ist, dass der Verurteilte neue Straftaten begeht.

Art. 96 Die Kantone stellen für die Dauer des Strafverfahrens und des Straf- vollzugs eine soziale Betreuung sicher, die freiwillig in Anspruch genommen werden kann.

Sechster Titel: Verjährung

Art. 97 1 Die Strafverfolgung verjährt in:

a. 30 Jahren, wenn die Tat mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe bedroht ist;

43

311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch

b. 15 Jahren, wenn die Tat mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht ist;

c. sieben Jahren, wenn die Tat mit einer anderen Strafe bedroht ist.

2 Bei sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187) und unmündigen Abhängigen (Art. 188) sowie bei Straftaten nach den Artikeln 111, 113, 122, 182, 189–191 und 195, die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten, dauert die Verfolgungsverjährung in jedem Fall mindestens bis zum vollendeten 25. Lebensjahr des Opfers.43 3 Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergan- gen, so tritt die Verjährung nicht mehr ein. 4 Die Verjährung der Strafverfolgung von sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187) und unmündigen Abhängigen (Art. 188) sowie von Straftaten nach den Artikeln 111–113, 122, 182, 189–191 und 195, die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten, bemisst sich nach den Absätzen 1–3, wenn die Straftat vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 5. Oktober 200144 begangen worden ist und die Verfolgungsver- jährung zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingetreten ist.45

Art. 98 Beginn Die Verjährung beginnt:

a. mit dem Tag, an dem der Täter die strafbare Tätigkeit ausführt; b. wenn der Täter die strafbare Tätigkeit zu verschiedenen Zeiten

ausführt, mit dem Tag, an dem er die letzte Tätigkeit ausführt; c. wenn das strafbare Verhalten dauert, mit dem Tag, an dem die-

ses Verhalten aufhört.

Art. 99 2. Voll- 1 Die Strafen verjähren in: streckungs- verjährung. a. 30 Jahren, wenn eine lebenslängliche Freiheitsstrafe ausge- Fristen sprochen wurde;

b. 25 Jahren, wenn eine Freiheitsstrafe von zehn oder mehr Jah- ren ausgesprochen wurde;

43 Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 24. März 2006 über die Genehmigung und die Umsetzung des Fakultativprotokolls vom 25. Mai 2000 zum Übereink. über die Rechte des Kindes, betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinder- pornografie, in Kraft seit 1. Dez. 2006 (AS 2006 5437 5440; BBl 2005 2807).

44 AS 2002 2993 45 Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 24. März 2006 über die Genehmigung und die

Umsetzung des Fakultativprotokolls vom 25. Mai 2000 zum Übereink. über die Rechte des Kindes, betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinder- pornografie, in Kraft seit 1. Dez. 2006 (AS 2006 5437 5440; BBl 2005 2807).

44

Erstes Buch: Allgemeine Bestimmungen 311.0

Beginn

3. Unverjährbar- keit

c. 20 Jahren, wenn eine Freiheitsstrafe von mindestens fünf und weniger als zehn Jahren ausgesprochen wurde;

d. 15 Jahren, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als einem und weniger als fünf Jahren ausgesprochen wurde;

e. fünf Jahren, wenn eine andere Strafe ausgesprochen wurde. 2 Die Verjährungsfrist einer Freiheitsstrafe verlängert sich:

a. um die Zeit, während der sich der Täter im ununterbrochenen Vollzug dieser oder einer anderen Freiheitsstrafe oder Mass- nahme, die unmittelbar vorausgehend vollzogen wird, befin- det;

b. um die Dauer der Probezeit bei bedingter Entlassung.

Art. 100 Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem das Urteil rechtlich vollstreckbar wird. Bei der bedingten Strafe oder beim vorausgehen- den Vollzug einer Massnahme beginnt sie mit dem Tag, an dem der Vollzug der Strafe angeordnet wird.

Art. 101 1 Keine Verjährung tritt ein für Verbrechen, die:

a. auf die Ausrottung oder Unterdrückung einer Bevölkerungs- gruppe aus Gründen ihrer Staatsangehörigkeit, Rasse, Religion oder ihrer ethnischen, sozialen oder politischen Zugehörigkeit gerichtet waren;

b. in den Genfer Übereinkommen vom 12. August 194946 und den andern von der Schweiz ratifizierten internationalen Ver- einbarungen über den Schutz der Kriegsopfer als schwer be- zeichnet werden, sofern die Tat nach Art ihrer Begehung be- sonders schwer war; oder

c. als Mittel zu Erpressung oder Nötigung Leib und Leben vieler Menschen in Gefahr brachten oder zu bringen drohten, na- mentlich unter Verwendung von Massenvernichtungsmitteln, Auslösen von Katastrophen oder in Verbindung mit Geisel- nahmen.

2 Wäre die Strafverfolgung bei Anwendung der Artikel 97 und 98 verjährt, so kann das Gericht die Strafe mildern. 3 Die Absätze 1 und 2 gelten, wenn die Strafverfolgung oder die Strafe am 1. Januar 1983 nach dem bis zu jenem Zeitpunkt geltenden Recht noch nicht verjährt war.

46 SR 0.518.12, 0.518.23, 0.518.42, 0.518.51

45

311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch

Strafbarkeit

Strafverfahren

SR 241

Siebenter Titel: Verantwortlichkeit des Unternehmens

Art. 102 1 Wird in einem Unternehmen in Ausübung geschäftlicher Verrichtung im Rahmen des Unternehmenszwecks ein Verbrechen oder Vergehen begangen und kann diese Tat wegen mangelhafter Organisation des Unternehmens keiner bestimmten natürlichen Person zugerechnet werden, so wird das Verbrechen oder Vergehen dem Unternehmen zugerechnet. In diesem Fall wird das Unternehmen mit Busse bis zu 5 Millionen Franken bestraft. 2 Handelt es sich dabei um eine Straftat nach den Artikeln 260ter, 260quinquies, 305bis, 322ter, 322quinquies oder 322septies Absatz 1 oder um eine Straftat nach Artikel 4a Absatz 1 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 19. Dez. 198647 gegen den unlauteren Wettbewerb, so wird das Unternehmen unabhängig von der Strafbarkeit natürlicher Personen bestraft, wenn dem Unternehmen vorzuwerfen ist, dass es nicht alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehren getroffen hat, um eine solche Straftat zu verhindern.48 3 Das Gericht bemisst die Busse insbesondere nach der Schwere der Tat und der Schwere des Organisationsmangels und des angerichteten Schadens sowie nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Unternehmens. 4 Als Unternehmen im Sinne dieses Titels gelten:

a. juristische Personen des Privatrechts; b. juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der

Gebietskörperschaften; c. Gesellschaften; d. Einzelfirmen49.

Art. 102a 1 In einem Strafverfahren gegen das Unternehmen wird dieses von einer einzigen Person vertreten, die uneingeschränkt zur Vertretung des Unternehmens in zivilrechtlichen Angelegenheiten befugt ist. Bestellt das Unternehmen nicht innert angemessener Frist einen der- artigen Vertreter, so bestimmt die Untersuchungsbehörde oder das Gericht, wer von den zur zivilrechtlichen Vertretung befugten Perso- nen das Unternehmen im Strafverfahren vertritt.

48 Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 2 des BB vom 7. Okt. 2005 über die Genehmigung und die Umsetzung des Strafrechtsübereinkommens und des Zusatzprotokolls des Europarates über Korruption, in Kraft seit 1. Juli 2006 (AS 2006 2371 2374; BBl 2004 6983).

49 Heute: Einzelunternehmen.

47

46

Erstes Buch: Allgemeine Bestimmungen 311.0

Begriff

Anwendbarkeit der Bestimmun- gen des Ersten Teils

Keine oder bedingte Anwendbarkeit

Busse

2 Der Person, die das Unternehmen im Strafverfahren vertritt, kommen die gleichen Rechte und Pflichten wie einem Beschuldigten zu. Die andern Personen nach Absatz 1 sind im Strafverfahren gegen das Unternehmen nicht zur Aussage verpflichtet. 3 Wird gegen die Person, die das Unternehmen im Strafverfahren vertritt, wegen des gleichen oder eines damit zusammenhängenden Sachverhalts eine Strafuntersuchung eröffnet, so ist vom Unternehmen ein anderer Vertreter zu bezeichnen. Nötigenfalls bestimmt die Unter- suchungsbehörde oder das Gericht zur Vertretung eine andere Person nach Absatz 1 oder, sofern eine solche nicht zur Verfügung steht, eine geeignete Drittperson.

Zweiter Teil: Übertretungen

Art. 103 Übertretungen sind Taten, die mit Busse bedroht sind.

Art. 104 Die Bestimmungen des Ersten Teils gelten mit den nachfolgenden Änderungen auch für die Übertretungen.

Art. 105 1 Die Bestimmungen über die bedingte und die teilbedingte Strafe (Art. 42 und 43) sowie über die Verantwortlichkeit des Unternehmens (Art. 102 und 102a) sind bei Übertretungen nicht anwendbar. 2 Versuch und Gehilfenschaft werden nur in den vom Gesetz aus- drücklich bestimmten Fällen bestraft. 3 Freiheitsentziehende Massnahmen (Art. 59–61 und 64), das Berufs- verbot (Art. 67) sowie die Veröffentlichung des Urteils (Art. 68) sind nur in den vom Gesetz ausdrücklich bestimmten Fällen zulässig.

Art. 106 1 Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so ist der Höchstbetrag der Busse 10 000 Franken. 2 Der Richter spricht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus. 3 Das Gericht bemisst Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist.

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311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch

Gemeinnützige Arbeit

Verjährung

4 Die Ersatzfreiheitsstrafe entfällt, soweit die Busse nachträglich bezahlt wird. 5 Auf den Vollzug und die Umwandlung sind die Artikel 35 und 36 Absätze 2–5 sinngemäss anwendbar.

Art. 107 1 Das Gericht kann mit Zustimmung des Täters an Stelle der ausge- sprochenen Busse gemeinnützige Arbeit bis zu 360 Stunden anordnen. 2 Die Vollzugsbehörde bestimmt eine Frist von höchstens einem Jahr, innerhalb der die gemeinnützige Arbeit zu leisten ist. 3 Leistet der Verurteilte die gemeinnützige Arbeit trotz Mahnung nicht, so ordnet das Gericht die Vollstreckung der Busse an.

Art. 10850

Art. 109 Die Strafverfolgung und die Strafe verjähren in drei Jahren.

Dritter Teil: Begriffe

Art. 110 1 Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partne- rin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.51 2 Familiengenossen sind Personen, die in gemeinsamem Haushalt leben. 3 Als Beamte gelten die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege sowie die Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder provisorisch bei einer öffentlichen Verwaltung oder der Rechtspflege angestellt sind oder vorübergehend amtliche Funktionen ausüben. 3bis Stellt eine Bestimmung auf den Begriff der Sache ab, so findet sie entsprechende Anwendung auf Tiere.52

50 Dieser Art. bleibt aus gesetzestechnischen Gründen leer. Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG – SR 171.10).

51 Fassung gemäss Art. 37 Ziff. 1 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 211.231).

52 AS 2006 3583

48

Zweites Buch: Besondere Bestimmungen 311.0

4 Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträgern steht der Schriftform gleich, sofern sie demselben Zweck dient. 5 Öffentliche Urkunden sind Urkunden, die von Mitgliedern einer Behörde, Beamten und Personen öffentlichen Glaubens in Wahrneh- mung hoheitlicher Funktionen ausgestellt werden. Nicht als öffentliche Urkunden gelten Urkunden, die von der Verwaltung der wirtschaft- lichen Unternehmungen und Monopolbetriebe des Staates oder anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Anstalten in zivilrechtlichen Geschäften ausgestellt werden. 6 Der Tag hat 24 aufeinander folgende Stunden. Der Monat und das Jahr werden nach der Kalenderzeit berechnet. 7 Untersuchungshaft ist jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft.

Zweites Buch: Besondere Bestimmungen Erster Titel: Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben

Art. 111 1. Tötung. Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besondern Vorsätzliche Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel zutrifft, wird mit Frei-Tötung

heitsstrafe53 nicht unter fünf Jahren bestraft.

Art. 11254 Mord Handelt der Täter besonders skrupellos, sind namentlich sein Beweg-

grund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders ver- werflich, so ist die Strafe lebenslängliche Freiheitsstrafe oder Frei- heitsstrafe nicht unter zehn Jahren.55

53 Ausdruck gemäss Ziff. II 1 Abs. 1 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459 3535; BBl 1999 1979). Diese Änd. wurde im ganzen zweiten Buch berücksichtigt.

54 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1989 2449 2456; BBl 1985 II 1009).

55 Strafdrohungen neu umschrieben gemäss Ziff. II 1 Abs. 16 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459 3535; BBl 1999 1979).

49

311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch

Art. 11356 Totschlag Handelt der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren hefti-

gen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.57

Art. 11458 Tötung Wer aus achtenswerten Beweggründen, namentlich aus Mitleid, einen auf Verlangen Menschen auf dessen ernsthaftes und eindringliches Verlangen tötet,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe59 bestraft.

Art. 115 Verleitung und Wer aus selbstsüchtigen Beweggründen jemanden zum Selbstmorde Beihilfe zum Selbstmord verleitet oder ihm dazu Hilfe leistet, wird, wenn der Selbstmord aus-

geführt oder versucht wurde, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe60 bestraft.

Art. 11661 Kindestötung Tötet eine Mutter ihr Kind während der Geburt oder solange sie unter

dem Einfluss des Geburtsvorganges steht, so wird sie mit Frei- heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Art. 117 Fahrlässige Wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Frei- Tötung heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Art. 11862 2. Schwanger- 1 Wer eine Schwangerschaft mit Einwilligung der schwangeren Frau schaftsabbruch. abbricht oder eine schwangere Frau zum Abbruch der Schwanger-Strafbarer Schwanger- schaft anstiftet oder ihr dabei hilft, ohne dass die Voraussetzungen schaftsabbruch

56 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1989 2449 2456; BBl 1985 II 1009).

57 Strafdrohungen neu umschrieben gemäss Ziff. II 1 Abs. 16 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459 3535; BBl 1999 1979).

58 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1989 2449 2456; BBl 1985 II 1009).

59 Ausdruck gemäss Ziff. II 1 Abs. 2 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459 3535; BBl 1999 1979). Diese Änd. wurde im ganzen zweiten Buch berücksichtigt.

60 Ausdruck gemäss Ziff. II 1 Abs. 3 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459 3535; BBl 1999 1979). Diese Änd. wurde im ganzen zweiten Buch berücksichtigt.

61 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1989 2449 2456; BBl 1985 II 1009).

62 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. März 2001 (Schwangerschaftsabbruch), in Kraft seit 1. Okt. 2002 (AS 2002 2989 2992; BBl 1998 3005 5376).

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Zweites Buch: Besondere Bestimmungen 311.0

Strafloser Schwanger- schaftsabbruch

nach Artikel 119 erfüllt sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. 2 Wer eine Schwangerschaft ohne Einwilligung der schwangeren Frau abbricht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr63 bis zu zehn Jahren bestraft. 3 Die Frau, die ihre Schwangerschaft nach Ablauf der zwölften Woche seit Beginn der letzten Periode abbricht, abbrechen lässt oder sich in anderer Weise am Abbruch beteiligt, ohne dass die Voraussetzungen nach Artikel 119 Absatz 1 erfüllt sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 4 In den Fällen der Absätze 1 und 3 tritt die Verjährung in drei Jahren ein.64

Art. 11965 1 Der Abbruch einer Schwangerschaft ist straflos, wenn er nach ärzt- lichem Urteil notwendig ist, damit von der schwangeren Frau die Gefahr einer schwerwiegenden körperlichen Schädigung oder einer schweren seelischen Notlage abgewendet werden kann. Die Gefahr muss umso grösser sein, je fortgeschrittener die Schwangerschaft ist. 2 Der Abbruch einer Schwangerschaft ist ebenfalls straflos, wenn er innerhalb von zwölf Wochen seit Beginn der letzten Periode auf schriftliches Verlangen der schwangeren Frau, die geltend macht, sie befinde sich in einer Notlage, durch eine zur Berufsausübung zugelas- sene Ärztin oder einen zur Berufsausübung zugelassenen Arzt vor- genommen wird. Die Ärztin oder der Arzt hat persönlich mit der Frau vorher ein eingehendes Gespräch zu führen und sie zu beraten. 3 Ist die Frau nicht urteilsfähig, so ist die Zustimmung ihrer gesetz- lichen Vertreterin oder ihres gesetzlichen Vertreters erforderlich. 4 Die Kantone bezeichnen die Praxen und Spitäler, welche die Voraus- setzungen für eine fachgerechte Durchführung von Schwangerschafts- abbrüchen und für eine eingehende Beratung erfüllen. 5 Ein Schwangerschaftsabbruch wird zu statistischen Zwecken der zuständigen Gesundheitsbehörde gemeldet, wobei die Anonymität der betroffenen Frau gewährleistet wird und das Arztgeheimnis zu wahren ist.

63 Ausdruck gemäss Ziff. II 1 Abs. 4 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459 3535; BBl 1999 1979). Diese Änd. wurde im ganzen zweiten Buch berücksichtigt.

64 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002 (Verjährung der Strafverfolgung), in Kraft seit 1. Okt. 2002 (AS 2002 2986 2988; BBl 2002 2673 1649).

65 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. März 2001 (Schwangerschaftsabbruch), in Kraft seit 1. Okt. 2002 (AS 2002 2989 2992; BBl 1998 3005 5376).

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311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch

Übertretungen durch Ärztinnen oder Ärzte

3. Körper- verletzung. Schwere Körper- verletzung

Art. 12066 1 Mit Busse67 wird die Ärztin oder der Arzt bestraft, die oder der eine Schwangerschaft in Anwendung von Artikel 119 Absatz 2 abbricht und es unterlässt, vor dem Eingriff:

a. von der schwangeren Frau ein schriftliches Gesuch zu verlangen; b. persönlich mit der schwangeren Frau ein eingehendes Ge-

spräch zu führen und sie zu beraten, sie über die gesundheitli- chen Risiken des Eingriffs zu informieren und ihr gegen Un- terschrift einen Leitfaden auszuhändigen, welcher enthält: 1. ein Verzeichnis der kostenlos zur Verfügung stehenden

Beratungsstellen, 2. ein Verzeichnis von Vereinen und Stellen, welche morali-

sche und materielle Hilfe anbieten, und 3. Auskunft über die Möglichkeit, das geborene Kind zur

Adoption freizugeben; c. sich persönlich zu vergewissern, dass eine schwangere Frau

unter 16 Jahren sich an eine für Jugendliche spezialisierte Be- ratungsstelle gewandt hat.

2 Ebenso wird die Ärztin oder der Arzt bestraft, die oder der es unter- lässt, gemäss Artikel 119 Absatz 5 einen Schwangerschaftsabbruch der zuständigen Gesundheitsbehörde zu melden.

Art. 12168

Art. 12269

Wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt, wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauch- bar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt, wer vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht,

66 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. März 2001 (Schwangerschaftsabbruch), in Kraft seit 1. Okt. 2002 (AS 2002 2989 2992; BBl 1998 3005 5376).

67 Ausdruck gemäss Ziff. II 1 Abs. 5 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459 3535; BBl 1999 1979). Diese Änd. wurde im ganzen zweiten Buch berücksichtigt.

68 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 23. März 2001 (Schwangerschaftsabbruch) (AS 2002 2989; BBl 1998 3005 5376).

69 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1989 2449 2456; BBl 1985 II 1009).

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Zweites Buch: Besondere Bestimmungen 311.0

Einfache Körper- verletzung

wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bestraft.70

Art. 12371

1. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. In leichten Fällen kann der Richter die Strafe mildern (Art. 48a).72

2. Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, und der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er Gift, eine Waffe oder einen gefährlichen Gegenstand ge- braucht, wenn er die Tat an einem Wehrlosen oder an einer Person begeht, die unter seiner Obhut steht oder für die er zu sorgen hat, namentlich an einem Kind, wenn er der Ehegatte des Opfers ist und die Tat während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung begangen wurde,73

wenn er die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Opfers ist und die Tat während der Dauer der eingetragenen Partner- schaft oder bis zu einem Jahr nach deren Auflösung begangen wur- de,74

wenn er der hetero- oder homosexuelle Lebenspartner des Opfers ist, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamem Haushalt führen und die Tat während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Tren- nung begangen wurde.75

Art. 12476

70 Strafdrohungen neu umschrieben gemäss Ziff. II 1 Abs. 16 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459 3535; BBl 1999 1979).

71 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1989 2449 2456; BBl 1985 II 1009).

72 Fassung gemäss Ziff. II 2 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459 3535; BBl 1999 1979).

73 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (Strafverfolgung in der Ehe und in der Partnerschaft), in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1403 1407; BBl 2003 1909 1937).

74 Eingefügt durch Anhang Ziff. 18 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 211.231).

75 Ursprünglich Abs. 4. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (Strafverfolgung in der Ehe und in der Partnerschaft), in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1403 1407; BBl 2003 1909 1937).

76 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989 (AS 1989 2449; BBl 1985 II 1009).

53

311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch

Fahrlässige Körper- verletzung

Tätlichkeiten

4. Gefährdung des Lebens und der Gesundheit. Aussetzung

Art. 125 1 Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe77 bestraft. 2 Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen ver- folgt.

Art. 126 1 Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft. 2 Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er die Tat wieder- holt begeht:

a. an einer Person, die unter seiner Obhut steht oder für die er zu sorgen hat, namentlich an einem Kind;

b. an seinem Ehegatten während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung; oder

bbis.78 an seiner eingetragenen Partnerin oder seinem eingetragenen Partner während der Dauer der eingetragenen Partnerschaft oder bis zu einem Jahr nach deren Auflösung; oder

c. an seinem hetero- oder homosexuellen Lebenspartner, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Tat während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde.79

Art. 12780

Wer einen Hilflosen, der unter seiner Obhut steht oder für den er zu sorgen hat, einer Gefahr für das Leben oder einer schweren unmittel- baren Gefahr für die Gesundheit aussetzt oder in einer solchen Gefahr im Stiche lässt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geld- strafe bestraft.

77 Ausdruck gemäss Ziff. II 1 Abs. 2 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459 3535; BBl 1999 1979). Diese Änd. wurde im ganzen zweiten Buch berücksichtigt.

78 Eingefügt durch Anhang Ziff. 18 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 211.231).

79 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989 (AS 1989 2449; BBl 1985 II 1009). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (Strafverfolgung in der Ehe und in der Partnerschaft), in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1403 1407; BBl 2003 1909 1937).

80 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1989 2449 2456; BBl 1985 II 1009).

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Zweites Buch: Besondere Bestimmungen 311.0

Unterlassung der Nothilfe

Falscher Alarm

Gefährdung des Lebens

Raufhandel

Art. 12881

Wer einem Menschen, den er verletzt hat, oder einem Menschen, der in unmittelbarer Lebensgefahr schwebt, nicht hilft, obwohl es ihm den Umständen nach zugemutet werden könnte, wer andere davon abhält, Nothilfe zu leisten, oder sie dabei behindert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Art. 128bis 82

Wer wider besseres Wissen grundlos einen öffentlichen oder gemein- nützigen Sicherheitsdienst, einen Rettungs- oder Hilfsdienst, insbe- sondere Polizei, Feuerwehr, Sanität, alarmiert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Art. 12983

Wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebens- gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geld- strafe bestraft.

Art. 130–13284

Art. 13385 1 Wer sich an einem Raufhandel beteiligt, der den Tod oder die Kör- perverletzung eines Menschen zur Folge hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 2 Nicht strafbar ist, wer ausschliesslich abwehrt oder die Streitenden scheidet.

81 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1989 2449 2456; BBl 1985 II 1009).

82 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2290 2307; BBl 1991 II 969).

83 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1989 2449 2456; BBl 1985 II 1009).

84 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989 (AS 1989 2449; BBl 1985 II 1009). 85 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990

(AS 1989 2449 2456; BBl 1985 II 1009).

55

311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch

Art. 13486 Angriff Wer sich an einem Angriff auf einen oder mehrere Menschen beteiligt,

der den Tod oder die Körperverletzung eines Angegriffenen oder eines Dritten zur Folge hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe87 bestraft.

Art. 13588 Gewalt- 1 Wer Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände darstellungen oder Vorführungen, die, ohne schutzwürdigen kulturellen oder wissen-

schaftlichen Wert zu haben, grausame Gewalttätigkeiten gegen Men- schen oder Tiere eindringlich darstellen und dabei die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt oder zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 1bis Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft,89 wer Gegenstände oder Vorführungen nach Absatz 1, soweit sie Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Tiere darstellen, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt.90 2 Die Gegenstände werden eingezogen. 3 Handelt der Täter aus Gewinnsucht, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Mit Freiheitsstrafe ist eine Geld- strafe zu verbinden.91

Art. 13692 Verabreichen Wer einem Kind unter 16 Jahren alkoholische Getränke oder andere gesundheits- gefährdender Stoffe in einer Menge, welche die Gesundheit gefährden kann, oder Stoffe an Kinder Betäubungsmittel im Sinne des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 195193

über die Betäubungsmittel verabreicht oder zum Konsum zur Verfü-

86 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1989 2449 2456; BBl 1985 II 1009).

87 Ausdruck gemäss Ziff. II 1 Abs. 6 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459 3535; BBl 1999 1979). Diese Änd. wurde im ganzen zweiten Buch berücksichtigt.

88 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1989 2449 2456; BBl 1985 II 1009).

89 Strafdrohungen neu umschrieben gemäss Ziff. II 1 Abs. 16 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459 3535; BBl 1999 1979).

90 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2001 (Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität; Verbot des Besitzes harter Pornografie), in Kraft seit 1. April 2002 (AS 2002 408 409; BBl 2000 2943).

91 Ausdruck gemäss Ziff. II 1 Abs. 7 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459 3535; BBl 1999 1979). Diese Änd. wurde im ganzen zweiten Buch berücksichtigt.

92 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1989 2449 2456; BBl 1985 II 1009).

93 SR 812.121

56

Zweites Buch: Besondere Bestimmungen 311.0

1. Strafbare Handlungen gegen das Vermögen. Unrechtmässige Aneignung

Veruntreuung

Diebstahl

gung stellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Zweiter Titel:94 Strafbare Handlungen gegen das Vermögen

Art. 137 1. Wer sich eine fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird, wenn nicht die besonderen Voraussetzungen der Artikel 138–140 zutreffen, mit Frei- heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 2. Hat der Täter die Sache gefunden oder ist sie ihm ohne seinen Wil- len zugekommen, handelt er ohne Bereicherungsabsicht oder handelt er zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen, so wird die Tat nur auf Antrag verfolgt.

Art. 138 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Veruntreuung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familien- genossen wird nur auf Antrag verfolgt. 2. Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe95 bestraft.

Art. 139 1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung weg- nimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

94 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2290 2307; BBl 1991 II 969).

95 Ausdruck gemäss Ziff. II 1 Abs. 8 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459 3535; BBl 1999 1979). Diese Änd. wurde im ganzen zweiten Buch berücksichtigt.

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311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch

Raub

96

97

98

2. Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geld- strafe nicht unter 90 Tagessätzen96 bestraft, wenn er gewerbsmässig stiehlt. 3. Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geld- strafe nicht unter 180 Tagessätzen97 bestraft, wenn er den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat, wenn er zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt oder wenn er sonst wie durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart. 4. Der Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen oder Familien- genossen wird nur auf Antrag verfolgt.

Art. 140 1. Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegen- wärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bestraft. Wer, bei einem Diebstahl auf frischer Tat ertappt, Nötigungshandlun- gen nach Absatz 1 begeht, um die gestohlene Sache zu behalten, wird mit der gleichen Strafe belegt. 2. Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr98 be- straft, wenn er zum Zweck des Raubes eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt. 3. Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft, wenn er den Raub als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fort- gesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat, wenn er sonst wie durch die Art, wie er den Raub begeht, seine beson- dere Gefährlichkeit offenbart. 4. Die Strafe ist Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, wenn der Täter das Opfer in Lebensgefahr bringt, ihm eine schwere Körperverletzung zufügt oder es grausam behandelt.

Ausdruck gemäss Ziff. II 1 Abs. 9 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459 3535; BBl 1999 1979). Diese Änd. wurde im ganzen zweiten Buch berücksichtigt. Ausdruck gemäss Ziff. II 1 Abs. 10 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459 3535; BBl 1999 1979). Diese Änd. wurde im ganzen zweiten Buch berücksichtigt. Ausdruck gemäss Ziff. II 1 Abs. 12 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459 3535; BBl 1999 1979).

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Zweites Buch: Besondere Bestimmungen 311.0

Sachentziehung

Unrechtmässige Verwendung von Vermögens- werten

Unrechtmässige Entziehung von Energie

Unbefugte Daten- beschaffung

Unbefugtes Eindringen in ein Daten- verarbeitungs- system

Sach- beschädigung

Art. 141 Wer dem Berechtigten ohne Aneignungsabsicht eine bewegliche Sache entzieht und ihm dadurch einen erheblichen Nachteil zufügt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Art. 141bis

Wer Vermögenswerte, die ihm ohne seinen Willen zugekommen sind, unrechtmässig in seinem oder eines andern Nutzen verwendet, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Art. 142 1 Wer einer Anlage, die zur Verwertung von Naturkräften dient, na- mentlich einer elektrischen Anlage, unrechtmässig Energie entzieht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 2 Handelt der Täter in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmäs- sig zu bereichern, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Art. 143 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu berei- chern, sich oder einem andern elektronisch oder in vergleichbarer Weise gespeicherte oder übermittelte Daten beschafft, die nicht für ihn bestimmt und gegen seinen unbefugten Zugriff besonders gesichert sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe be- straft. 2 Die unbefugte Datenbeschaffung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.

Art. 143bis

Wer ohne Bereicherungsabsicht auf dem Wege von Datenübertra- gungseinrichtungen unbefugterweise in ein fremdes, gegen seinen Zugriff besonders gesichertes Datenverarbeitungssystem eindringt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Art. 144 1 Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar

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311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch

Daten- beschädigung

Veruntreuung und Entzug von Pfandsachen und Retentions- gegenständen

Betrug

macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 2 Hat der Täter die Sachbeschädigung aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung begangen, so wird er von Amtes wegen verfolgt. 3 Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so kann auf Frei- heitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren erkannt werden. Die Tat wird von Amtes wegen verfolgt.

Art. 144bis

1. Wer unbefugt elektronisch oder in vergleichbarer Weise gespei- cherte oder übermittelte Daten verändert, löscht oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so kann auf Freiheits- strafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren erkannt werden. Die Tat wird von Amtes wegen verfolgt. 2. Wer Programme, von denen er weiss oder annehmen muss, dass sie zu den in Ziffer 1 genannten Zwecken verwendet werden sollen, her- stellt, einführt, in Verkehr bringt, anpreist, anbietet oder sonst wie zugänglich macht oder zu ihrer Herstellung Anleitung gibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Handelt der Täter gewerbsmässig, so kann auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren erkannt werden.

Art. 145 Der Schuldner, der in der Absicht, seinen Gläubiger zu schädigen, die- sem eine als Pfand oder Retentionsgegenstand dienende Sache ent- zieht, eigenmächtig darüber verfügt, sie beschädigt, zerstört, entwertet oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Art. 146 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu berei- chern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tat- sachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Frei- heitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. 2 Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft. 3 Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.

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Zweites Buch: Besondere Bestimmungen 311.0

Betrügerischer Missbrauch einer Daten- verarbeitungs- anlage

Check- und Kreditkarten- missbrauch

Zechprellerei

Erschleichen einer Leistung

Art. 147 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu berei- chern, durch unrichtige, unvollständige oder unbefugte Verwendung von Daten oder in vergleichbarer Weise auf einen elektronischen oder vergleichbaren Datenverarbeitungs- oder Datenübermittlungsvorgang einwirkt und dadurch eine Vermögensverschiebung zum Schaden eines andern herbeiführt oder eine Vermögensverschiebung unmittel- bar darnach verdeckt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. 2 Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft. 3 Der betrügerische Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.

Art. 148 1 Wer, obschon er zahlungsunfähig oder zahlungsunwillig ist, eine ihm vom Aussteller überlassene Check- oder Kreditkarte oder ein gleich- artiges Zahlungsinstrument verwendet, um vermögenswerte Leistun- gen zu erlangen und den Aussteller dadurch am Vermögen schädigt, wird, sofern dieser und das Vertragsunternehmen die ihnen zumut- baren Massnahmen gegen den Missbrauch der Karte ergriffen haben, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. 2 Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft.

Art. 149 Wer sich in einem Gastgewerbebetrieb beherbergen, Speisen oder Getränke vorsetzen lässt oder andere Dienstleistungen beansprucht und den Betriebsinhaber um die Bezahlung prellt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Art. 150 Wer, ohne zu zahlen, eine Leistung erschleicht, von der er weiss, dass sie nur gegen Entgelt erbracht wird, namentlich indem er ein öffentliches Verkehrsmittel benützt, eine Aufführung, Ausstellung oder ähnliche Veranstaltung besucht, eine Leistung, die eine Datenverarbeitungsanlage erbringt oder die ein Automat vermittelt, beansprucht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

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311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch

Herstellen und Inverkehrbringen von Materialien zur unbefugten Entschlüsselung codierter Angebote

Arglistige Vermögens- schädigung

Unwahre Angaben über kaufmännische Gewerbe

Unwahre Angaben gegenüber Handelsregister- behörden

Art. 150bis 99 1 Wer Geräte, deren Bestandteile oder Datenverarbeitungsprogramme, die zur unbefugten Entschlüsselung codierter Rundfunkprogramme oder Fernmeldedienste bestimmt und geeignet sind, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, in Verkehr bringt oder installiert, wird, auf An- trag, mit Busse bestraft.100 2 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.

Art. 151 Wer jemanden ohne Bereicherungsabsicht durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Art. 152 Wer als Gründer, als Inhaber, als unbeschränkt haftender Gesellschaf- ter, als Bevollmächtigter oder als Mitglied der Geschäftsführung, des Verwaltungsrates, der Revisionsstelle oder als Liquidator einer Han- delsgesellschaft, Genossenschaft oder eines andern Unternehmens, das ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt, in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Berichten oder Vorlagen an die Gesamtheit der Gesellschafter oder Genossenschafter oder an die an einem andern Unternehmen Beteiligten unwahre oder unvollstän- dige Angaben von erheblicher Bedeutung macht oder machen lässt, die einen andern zu schädigenden Vermögensverfügungen veranlassen können, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Art. 153 Wer eine Handelsregisterbehörde zu einer unwahren Eintragung ver- anlasst oder ihr eine eintragungspflichtige Tatsache verschweigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Art. 154 Aufgehoben

99 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (SR 784.10).

100 Strafdrohungen neu umschrieben gemäss Ziff. II 1 Abs. 16 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459 3535; BBl 1999 1979).

62

Zweites Buch: Besondere Bestimmungen 311.0

Warenfälschung

Erpressung

Wucher

Art. 155 1. Wer zum Zwecke der Täuschung in Handel und Verkehr eine Ware herstellt, die einen höheren als ihren wirklichen Verkehrs- wert vorspiegelt, namentlich indem er eine Ware nachmacht oder ver- fälscht, eine solche Ware einführt, lagert oder in Verkehr bringt, wird, sofern die Tat nicht nach einer andern Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 2.101 Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er, sofern die Tat nicht nach einer andern Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Art. 156 1. Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu berei- chern, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. 2. Handelt der Täter gewerbsmässig oder erpresst er die gleiche Per- son fortgesetzt, so wird er mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren be- straft. 3. Wendet der Täter gegen eine Person Gewalt an oder bedroht er sie mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben, so richtet sich die Strafe nach Artikel 140. 4. Droht der Täter mit einer Gefahr für Leib und Leben vieler Men- schen oder mit schwerer Schädigung von Sachen, an denen ein hohes öffentliches Interesse besteht, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr102 bestraft.

Art. 157 1. Wer die Zwangslage, die Abhängigkeit, die Unerfahrenheit oder die Schwäche im Urteilsvermögen einer Person dadurch ausbeutet, dass er sich oder einem anderen für eine Leistung Vermögensvorteile gewäh-

101 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 3. Okt. 2008 zur Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 361 367; BBl 2007 6269).

102 Ausdruck gemäss Ziff. II 1 Abs. 12 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459 3535; BBl 1999 1979). Diese Änd. wurde im ganzen zweiten Buch berücksichtigt.

63

311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch

Ungetreue Geschäfts- besorgung

Missbrauch von Lohnabzügen

Hehlerei

ren oder versprechen lässt, die zur Leistung wirtschaftlich in einem offenbaren Missverhältnis stehen, wer eine wucherische Forderung erwirbt und sie weiterveräussert oder geltend macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. 2. Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

Art. 158 1. Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Wer als Geschäftsführer ohne Auftrag gleich handelt, wird mit der gleichen Strafe belegt. Handelt der Täter in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmäs- sig zu bereichern, so kann auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren erkannt werden. 2. Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu berei- chern, die ihm durch das Gesetz, einen behördlichen Auftrag oder ein Rechtsgeschäft eingeräumte Ermächtigung, jemanden zu vertreten, missbraucht und dadurch den Vertretenen am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. 3. Die ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil eines Angehöri- gen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.

Art. 159 Der Arbeitgeber, der die Verpflichtung verletzt, einen Lohnabzug für Steuern, Abgaben, Versicherungsprämien und -beiträge oder in ande- rer Weise für Rechnung des Arbeitnehmers zu verwenden, und damit diesen am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Art. 160 1. Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geld- strafe bestraft.

64

Zweites Buch: Besondere Bestimmungen 311.0

Ausnützen der Kenntnis vertraulicher Tatsachen

Der Hehler wird nach der Strafandrohung der Vortat bestraft, wenn sie milder ist. Ist die Vortat ein Antragsdelikt, so wird die Hehlerei nur verfolgt, wenn ein Antrag auf Verfolgung der Vortat vorliegt. 2. Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft.

Art. 161 1. Wer als Mitglied des Verwaltungsrates, der Geschäftsleitung, der Revisionsstelle oder als Beauftragter einer Aktiengesellschaft oder einer sie beherrschenden oder von ihr abhängigen Gesellschaft, als Mitglied einer Behörde oder als Beamter, oder als Hilfsperson einer der vorgenannten Personen, sich oder einem andern einen Vermögensvorteil verschafft, indem er die Kenntnis einer vertraulichen Tatsache, deren Bekanntwerden den Kurs von in der Schweiz börslich oder vorbörslich gehandelten Aktien, andern Wertschriften oder entsprechenden Bucheffekten der Gesell- schaft oder von Optionen auf solche in voraussehbarer Weise erheb- lich beeinflussen wird, ausnützt oder diese Tatsache einem Dritten zur Kenntnis bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 2. Wer eine solche Tatsache von einer der in Ziffer 1 genannten Per- sonen unmittelbar oder mittelbar mitgeteilt erhält und sich oder einem andern durch Ausnützen dieser Mitteilung einen Vermögensvorteil verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.103

1043. … 4.105 Ist die Verbindung zweier Aktiengesellschaften geplant, so gelten die Ziffern 1 und 2 für beide Gesellschaften. 5.106 Die Ziffern 1, 2 und 4 sind sinngemäss anwendbar, wenn die Ausnützung der Kenntnis einer vertraulichen Tatsache Anteilscheine, andere Wertschriften, Bucheffekten oder entsprechende Optionen einer Genossenschaft oder einer ausländischen Gesellschaft betrifft.

103 Strafdrohungen neu umschrieben gemäss Ziff. II 1 Abs. 16 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459 3535; BBl 1999 1979).

104 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. März 2008, mit Wirkung seit 1. Okt. 2008 (AS 2008 4501 4502; BBl 2007 439).

105 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2008, in Kraft seit 1. Okt. 2008 (AS 2008 4501 4502; BBl 2007 439).

106 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2008, in Kraft seit 1. Okt. 2008 (AS 2008 4501 4502; BBl 2007 439).

65

311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch

Kurs- manipulation

2. Verletzung des Fabrikations- oder Geschäfts- geheimnisses

3. Konkurs- und Betreibungsver- brechen oder -vergehen. Betrügerischer Konkurs und Pfändungsbetrug

Gläubigerschädi- gung durch Vermögensmin- derung

Art. 161bis 107

Wer in der Absicht, den Kurs von in der Schweiz börslich gehandelten Effekten erheblich zu beeinflussen, um daraus für sich oder für Dritte einen unrechtmässigen Vermögensvorteil zu erzielen: wider besseren Wissens irreführende Informationen verbreitet oder Käufe und Verkäufe von solchen Effekten tätigt, die beidseitig direkt oder indirekt auf Rechnung derselben Person oder zu diesem Zweck verbundener Personen erfolgen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Art. 162 Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät, wer den Verrat für sich oder einen andern ausnützt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Art. 163 1. Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen zum Scheine vermindert, namentlich Vermögenswerte beiseiteschafft oder verheimlicht, Schulden vortäuscht, vorgetäuschte Forderungen anerkennt oder deren Geltendmachung veranlasst, wird, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlust- schein ausgestellt worden ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. 2. Unter den gleichen Voraussetzungen wird der Dritte, der zum Scha- den der Gläubiger eine solche Handlung vornimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Art. 164 1. Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen vermindert, indem er Vermögenswerte beschädigt, zerstört, entwertet oder unbrauchbar macht,

107 Eingefügt durch Art. 46 des Börsengesetzes vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (SR 954.1).

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Zweites Buch: Besondere Bestimmungen 311.0

Misswirtschaft

Unterlassung der Buchführung

Vermögenswerte unentgeltlich oder gegen eine Leistung mit offen- sichtlich geringerem Wert veräussert, ohne sachlichen Grund anfallende Rechte ausschlägt oder auf Rechte unentgeltlich verzichtet, wird, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlust- schein ausgestellt worden ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. 2. Unter den gleichen Voraussetzungen wird der Dritte, der zum Scha- den der Gläubiger eine solche Handlung vornimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Art. 165 1. Der Schuldner, der in anderer Weise als nach Artikel 164, durch Misswirtschaft, namentlich durch ungenügende Kapitalausstattung, unverhältnismässigen Aufwand, gewagte Spekulationen, leichtsinniges Gewähren oder Benützen von Kredit, Verschleudern von Vermögens- werten oder arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Ver- mögensverwaltung, seine Überschuldung herbeiführt oder verschlimmert, seine Zahlungs- unfähigkeit herbeiführt oder im Bewusstsein seiner Zahlungsunfähig- keit seine Vermögenslage verschlimmert, wird, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlust- schein ausgestellt worden ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. 2. Der auf Pfändung betriebene Schuldner wird nur auf Antrag eines Gläubigers verfolgt, der einen Verlustschein gegen ihn erlangt hat. Der Antrag ist innert drei Monaten seit der Zustellung des Verlust- scheines zu stellen. Dem Gläubiger, der den Schuldner zu leichtsinnigem Schulden- machen, unverhältnismässigem Aufwand oder zu gewagten Spekula- tionen verleitet oder ihn wucherisch ausgebeutet hat, steht kein An- tragsrecht zu.

Art. 166 Der Schuldner, der die ihm gesetzlich obliegende Pflicht zur ordnungs- mässigen Führung und Aufbewahrung von Geschäftsbüchern oder zur Aufstellung einer Bilanz verletzt, so dass sein Vermögensstand nicht oder nicht vollständig ersichtlich ist, wird, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder in einer gemäss Artikel 43 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889108 über Schuldbetreibung- und Konkurs (SchKG) er-

SR 281.1108

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311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch

Bevorzugung eines Gläubigers

Bestechung bei Zwangsvoll- streckung

Verfügung über mit Beschlag belegte Ver- mögenswerte

Erschleichung eines gericht- lichen Nachlass- vertrages

folgten Pfändung gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Art. 167 Der Schuldner, der im Bewusstsein seiner Zahlungsunfähigkeit und in der Absicht, einzelne seiner Gläubiger zum Nachteil anderer zu bevor- zugen, darauf abzielende Handlungen vornimmt, insbesondere nicht verfallene Schulden bezahlt, eine verfallene Schuld anders als durch übliche Zahlungsmittel tilgt, eine Schuld aus eigenen Mitteln sicher- stellt, ohne dass er dazu verpflichtet war, wird, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Art. 168 1 Wer einem Gläubiger oder dessen Vertreter besondere Vorteile zuwendet oder zusichert, um dessen Stimme in der Gläubigerver- sammlung oder im Gläubigerausschuss zu erlangen oder um dessen Zustimmung zu einem gerichtlichen Nachlassvertrag oder dessen Ablehnung eines solchen Vertrages zu bewirken, wird mit Frei- heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 2 Wer dem Konkursverwalter, einem Mitglied der Konkursverwaltung, dem Sachwalter oder dem Liquidator besondere Vorteile zuwendet oder zusichert, um dessen Entscheidungen zu beeinflussen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 3 Wer sich solche Vorteile zuwenden oder zusichern lässt, wird mit der gleichen Strafe belegt.

Art. 169 Wer eigenmächtig zum Schaden der Gläubiger über einen Vermögens- wert verfügt, der amtlich gepfändet oder mit Arrest belegt ist, in einem Betreibungs-, Konkurs- oder Retentionsverfahren amtlich aufgezeichnet ist oder zu einem durch Liquidationsvergleich abgetretenen Vermögen gehört oder einen solchen Vermögenswert beschädigt, zerstört, entwertet oder unbrauchbar macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Art. 170 Der Schuldner, der über seine Vermögenslage, namentlich durch fal- sche Buchführung oder Bilanz, seine Gläubiger, den Sachwalter oder

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Zweites Buch: Besondere Bestimmungen 311.0

Gerichtlicher Nachlassvertrag

Widerruf des Konkurses

4. Allgemeine Bestimmungen. …

Verbindung von Freiheitsstrafe mit Geldstrafe

die Nachlassbehörde irreführt, um dadurch eine Nachlassstundung oder die Genehmigung eines gerichtlichen Nachlassvertrages zu erwir- ken, der Dritte, der eine solche Handlung zum Vorteile des Schuldners vor- nimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Art. 171 1 Die Artikel 163 Ziffer 1, 164 Ziffer 1, 165 Ziffer 1, 166 und 167 gelten auch, wenn ein gerichtlicher Nachlassvertrag angenommen und bestätigt worden ist. 2 Hat der Schuldner oder der Dritte im Sinne von Artikel 163 Ziffer 2 und 164 Ziffer 2 eine besondere wirtschaftliche Anstrengung unter- nommen und dadurch das Zustandekommen des gerichtlichen Nach- lassvertrages erleichtert, so kann die zuständige Behörde bei ihm von der Strafverfolgung, der Überweisung an das Gericht oder der Bestra- fung absehen.

Art. 171bis 1 Wird der Konkurs widerrufen (Art. 195 SchKG109), so kann die zuständige Behörde von der Strafverfolgung, der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung absehen. 2 Wurde ein gerichtlicher Nachlassvertrag abgeschlossen, so ist Ab- satz 1 nur anwendbar, wenn der Schuldner oder der Dritte im Sinne von Artikel 163 Ziffer 2 und 164 Ziffer 2 eine besondere wirtschaft- liche Anstrengung unternommen und dadurch dessen Zustande- kommen erleichtert hat.

Art. 172110

Art. 172bis

Ist in diesem Titel ausschliesslich Freiheitsstrafe angedroht, so kann der Richter diese in jedem Falle mit Geldstrafe verbinden.111

SR 281.1 110 Aufgehoben durch Ziff. II 3 des BG vom 13. Dez. 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007

(AS 2006 3459 3535; BBl 1999 1979). 111 Strafdrohungen neu umschrieben gemäss Ziff. II 1 Abs. 16 des BG vom 13. Dez. 2002,

in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459 3535; BBl 1999 1979).

109

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311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch

Geringfügige Vermögens- delikte

1. Ehr- verletzungen. Üble Nachrede

Art. 172ter 1 Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft. 2 Diese Vorschrift gilt nicht bei qualifiziertem Diebstahl (Art. 139 Ziff. 2 und 3), bei Raub und Erpressung.

Dritter Titel: Strafbare Handlungen gegen die Ehre und den Geheim- oder Privatbereich112

Art. 173113

1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen114 bestraft. 2. Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder wei- terverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernst- hafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar. 3. Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist straf- bar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Fa- milienleben beziehen. 4. Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden. 5. Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat der Richter dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustel- len.

112 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Dez. 1968, in Kraft seit 1. Mai 1969 (AS 1969 319 322; BBl 1968 I 585).

113 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1950, in Kraft seit 5. Jan. 1951 (AS 1951 1 16; BBl 1949 I 1249).

114 Ausdruck gemäss Ziff. II 1 Abs. 13 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459 3535; BBl 1999 1979). Diese Änd. wurde im ganzen zweiten Buch berücksichtigt.

70

Zweites Buch: Besondere Bestimmungen 311.0

Verleumdung

Üble Nachrede oder Ver- leumdung gegen einen Ver- storbenen oder einen ver- schollen Erklärten

Gemeinsame Bestimmung

Beschimpfung

Art. 174 1. Wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines uneh- renhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung wider besseres Wissen verbreitet. wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 2. Ist der Täter planmässig darauf ausgegangen, den guten Ruf einer Person zu untergraben, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.115

3. Zieht der Täter seine Äusserungen vor dem Richter als unwahr zurück, so kann er milder bestraft werden. Der Richter stellt dem Ver- letzten über den Rückzug eine Urkunde aus.

Art. 175 1 Richtet sich die üble Nachrede oder die Verleumdung gegen einen Verstorbenen oder einen verschollen Erklärten, so steht das Antrags- recht den Angehörigen des Verstorbenen oder des verschollen Erklär- ten zu. 2 Sind zur Zeit der Tat mehr als 30 Jahre seit dem Tode des Verstorbe- nen oder seit der Verschollenerklärung verflossen, so bleibt der Täter straflos.

Art. 176 Der mündlichen üblen Nachrede und der mündlichen Verleumdung ist die Äusserung durch Schrift, Bild, Gebärde oder durch andere Mittel gleichgestellt.

Art. 177 1 Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geld- strafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft.116 2 Hat der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten zu der Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben, so kann der Richter den Täter von Strafe befreien.

115 Strafdrohungen neu umschrieben gemäss Ziff. II 1 Abs. 16 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459 3535; BBl 1999 1979).

116 Strafdrohungen neu umschrieben gemäss Ziff. II 1 Abs. 16 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459 3535; BBl 1999 1979).

71

311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch

Verjährung

2.119 Strafbare Handlungen gegen den Geheim- oder Privatbereich. Verletzung des Schrift- geheimnisses

Abhören und Aufnehmen fremder Gespräche

3 Ist die Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tät- lichkeit erwidert worden, so kann der Richter einen oder beide Täter von Strafe befreien.

Art. 178 1 Die Verfolgung der Vergehen gegen die Ehre verjährt in vier Jah- ren.117 2 Für das Erlöschen des Antragsrechts gilt Artikel 31.118

Art. 179 Wer, ohne dazu berechtigt zu sein, eine verschlossene Schrift oder Sendung öffnet, um von ihrem Inhalte Kenntnis zu nehmen, wer Tatsachen, deren Kenntnis er durch Öffnen einer nicht für ihn bestimmten verschlossenen Schrift oder Sendung erlangt hat, verbrei- tet oder ausnützt, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft.

Art. 179bis 120

Wer ein fremdes nichtöffentliches Gespräch, ohne die Einwilligung aller daran Beteiligten, mit einem Abhörgerät abhört oder auf einen Tonträger aufnimmt, wer eine Tatsache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie auf Grund einer nach Absatz 1 strafbaren Handlung zu seiner Kenntnis gelangte, auswertet oder einem Dritten bekannt gibt, wer eine Aufnahme, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie durch eine nach Absatz 1 strafbare Handlung hergestellt wurde, auf- bewahrt oder einem Dritten zugänglich macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

117 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002 (Verjährung der Strafverfolgung), in Kraft seit 1. Okt. 2002 (AS 2002 2986 2988; BBl 2002 2673 1649).

118 Fassung gemäss Ziff. II 2 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459 3535; BBl 1999 1979).

119 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Dez. 1968, in Kraft seit 1. Mai 1969 (AS 1969 319 322; BBl 1968 I 585).

120 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Dez. 1968, in Kraft seit 1. Mai 1969 (AS 1969 319 322; BBl 1968 I 585).

72

Zweites Buch: Besondere Bestimmungen 311.0

Unbefugtes Auf- nehmen von Gesprächen

Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Auf- nahmegeräte

Nicht strafbares Aufnehmen

Art. 179ter 121

Wer als Gesprächsteilnehmer ein nichtöffentliches Gespräch, ohne die Einwilligung der andern daran Beteiligten, auf einen Tonträger auf- nimmt, wer eine Aufnahme, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie durch eine nach Absatz 1 strafbare Handlung hergestellt wurde, auf- bewahrt, auswertet, einem Dritten zugänglich macht oder einem Drit- ten vom Inhalt der Aufnahme Kenntnis gibt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.122

Art. 179quater 123

Wer eine Tatsache aus dem Geheimbereich eines andern oder eine nicht jedermann ohne weiteres zugängliche Tatsache aus dem Privat- bereich eines andern ohne dessen Einwilligung mit einem Aufnahme- gerät beobachtet oder auf einen Bildträger aufnimmt, wer eine Tatsache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie auf Grund einer nach Absatz 1 strafbaren Handlung zu seiner Kenntnis gelangte, auswertet oder einem Dritten bekannt gibt, wer eine Aufnahme, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie durch eine nach Absatz 1 strafbare Handlung hergestellt wurde, auf- bewahrt oder einem Dritten zugänglich macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Art. 179quinquies 124 1 Weder nach Artikel 179bis Absatz 1 noch nach Artikel 179ter Ab- satz 1 macht sich strafbar, wer als Gesprächsteilnehmer oder Abonnent eines beteiligten Anschlusses Fernmeldegespräche:

a. mit Hilfs-, Rettungs- und Sicherheitsdiensten aufnimmt; b. im Geschäftsverkehr aufnimmt, welche Bestellungen, Auf-

träge, Reservationen und ähnliche Geschäftsvorfälle zum In- halt haben.

121 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Dez. 1968, in Kraft seit 1. Mai 1969 (AS 1969 319 322; BBl 1968 I 585).

122 Strafdrohungen neu umschrieben gemäss Ziff. II 1 Abs. 16 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459 3535; BBl 1999 1979).

123 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Dez. 1968, in Kraft seit 1. Mai 1969 (AS 1969 319 322; BBl 1968 I 585).

124 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Dez. 1968 (AS 1969 319; BBl 1968 I 585). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 823 824; BBl 2001 2632 5816).

73

311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch

Inverkehrbringen und Anpreisen von Abhör-, Ton- und Bild- aufnahmegeräten

Missbrauch einer Fernmeldeanlage

Amtliche Überwachung, Straflosigkeit

2 Hinsichtlich der Verwertung der Aufnahmen gemäss Absatz 1 sind die Artikel 179bis Absätze 2 und 3 sowie 179ter Absatz 2 sinngemäss anwendbar.

Art. 179sexies 125

1. Wer technische Geräte, die insbesondere dem widerrechtlichen Abhören oder der widerrechtlichen Ton- oder Bildaufnahme dienen, herstellt, einführt, ausführt, erwirbt, lagert, besitzt, weiterschafft, einem andern übergibt, verkauft, vermietet, verleiht oder sonst wie in Verkehr bringt oder anpreist oder zur Herstellung solcher Geräte Anleitung gibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 2. Handelt der Täter im Interesse eines Dritten, so untersteht der Dritte, der die Widerhandlung kannte und sie nicht nach seinen Mög- lichkeiten verhindert hat, derselben Strafandrohung wie der Täter. Ist der Dritte eine juristische Person, eine Kollektiv- oder eine Kom- manditgesellschaft oder eine Einzelfirma126, so findet Absatz 1 auf diejenigen Personen Anwendung, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen.

Art. 179septies 127

Wer aus Bosheit oder Mutwillen eine Fernmeldeanlage zur Beunruhi- gung oder Belästigung missbraucht, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft.

Art. 179octies 128 1 Wer in Ausübung ausdrücklicher, gesetzlicher Befugnis die Über- wachung des Post- und Fernmeldeverkehrs einer Person anordnet oder durchführt oder technische Überwachungsgeräte (Art. 179bis ff.) ein- setzt, ist nicht strafbar, wenn unverzüglich die Genehmigung des zuständigen Richters eingeholt wird.

125 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Dez. 1968, in Kraft seit 1. Mai 1969 (AS 1969 319 322; BBl 1968 I 585).

126 Heute: ein Einzelunternehmen. 127 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Dez. 1968 (AS 1969 319; BBl 1968 I 585).

Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (SR 784.10).

128 Eingefügt durch Ziff. VII des BG vom 23. März 1979 über den Schutz der persönlichen Geheimsphäre (AS 1979 1170; BBl 1976 I 529 II 1569). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 6. Okt. 2000 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (SR 780.1).

74

Zweites Buch: Besondere Bestimmungen 311.0

Unbefugtes Beschaffen von Personendaten

Drohung

2 Die Voraussetzungen der Überwachung des Post- und Fernmelde- verkehrs und das Verfahren richten sich nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000129 betreffend die Überwachung des Post- und Fern- meldeverkehrs.

Art. 179novies 130

Wer unbefugt besonders schützenswerte Personendaten oder Persön- lichkeitsprofile, die nicht frei zugänglich sind, aus einer Datensamm- lung beschafft, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Vierter Titel: Verbrechen und Vergehen gegen die Freiheit

Art. 180 1 Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst ver- setzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 2 Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er:

a. der Ehegatte des Opfers ist und die Drohung während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung begangen wurde; oder

abis.131 die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Opfers ist und die Drohung während der eingetragenen Part- nerschaft oder bis zu einem Jahr nach deren Auflösung began- gen wurde; oder

b. der hetero- oder homosexuelle Lebenspartner des Opfers ist, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Drohung während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde.132

SR 780.1 130 Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz,

in Kraft seit 1. Juli 1993 (SR 235.1). 131 Eingefügt durch Anhang Ziff. 18 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft

seit 1. Jan. 2007 (SR 211.231). 132 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (Strafverfolgung in der Ehe und in der

Partnerschaft), in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1403 1407; BBl 2003 1909 1937).

129

75

311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch

Nötigung

Menschenhandel

Freiheits- beraubung und Entführung

Erschwerende Umstände

Art. 181 Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Art. 182133 1 Wer als Anbieter, Vermittler oder Abnehmer mit einem Menschen Handel treibt zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung, der Ausbeutung seiner Arbeitskraft oder zwecks Entnahme eines Körperorgans, wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft. Das Anwerben eines Menschen zu diesen Zwecken ist dem Handel gleichgestellt. 2 Handelt es sich beim Opfer um eine unmündige Person oder handelt der Täter gewerbsmässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. 3 In jedem Fall ist auch eine Geldstrafe auszusprechen. 4 Strafbar ist auch der Täter, der die Tat im Ausland verübt. Die Arti- kel 5 und 6 sind anwendbar.

Art. 183134

1. Wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht, wer jemanden durch Gewalt, List oder Drohung entführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. 2. Ebenso wird bestraft, wer jemanden entführt, der urteilsunfähig, widerstandsunfähig oder noch nicht 16 Jahre alt ist.

Art. 184135

Freiheitsberaubung und Entführung werden mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft,

133 Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 24. März 2006 über die Genehmigung und die Umsetzung des Fakultativprotokolls vom 25. Mai 2000 zum Übereink. über die Rechte des Kindes, betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinder- pornografie, in Kraft seit 1. Dez. 2006 (AS 2006 5437 5440; BBl 2005 2807).

134 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1981, in Kraft seit 1. Okt. 1982 (AS 1982 1530 1534; BBl 1980 I 1241).

135 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1981, in Kraft seit 1. Okt. 1982 (AS 1982 1530 1534; BBl 1980 I 1241).

76

Zweites Buch: Besondere Bestimmungen 311.0

wenn der Täter ein Lösegeld zu erlangen sucht, wenn er das Opfer grausam behandelt, wenn der Entzug der Freiheit mehr als zehn Tage dauert oder wenn die Gesundheit des Opfers erheblich gefährdet wird.

Art. 185136 Geiselnahme 1. Wer jemanden der Freiheit beraubt, entführt oder sich seiner sonst

wie bemächtigt, um einen Dritten zu einer Handlung, Unterlassung oder Duldung zu nötigen, wer die von einem anderen auf diese Weise geschaffene Lage ausnützt, um einen Dritten zu nötigen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. 2. Die Strafe ist Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, wenn der Täter droht, das Opfer zu töten, körperlich schwer zu verletzen oder grausam zu behandeln. 3. In besonders schweren Fällen, namentlich wenn die Tat viele Men- schen betrifft, kann der Täter mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe bestraft werden. 4.137 Tritt der Täter von der Nötigung zurück und lässt er das Opfer frei, so kann er milder bestraft werden (Art. 48a). 5. Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn er in der Schweiz verhaftet und nicht ausgeliefert wird. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.138

Art. 186 Hausfriedens- Wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, bruch in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittel-

bar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Auf- forderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

136 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1981, in Kraft seit 1. Okt. 1982 (AS 1982 1530 1534; BBl 1980 I 1241).

137 Fassung gemäss Ziff. II 2 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459 3535; BBl 1999 1979).

138 Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. II 2 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459 3535; BBl 1999 1979).

77

311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch

Fünfter Titel:139 Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität

Art. 187 1. Gefährdung 1. Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vor- der Entwicklung von Unmündi- nimmt, gen. Sexuelle Hand- es zu einer solchen Handlung verleitet oder lungen mit Kindern es in eine sexuelle Handlung einbezieht,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. 2. Die Handlung ist nicht strafbar, wenn der Altersunterschied zwi- schen den Beteiligten nicht mehr als drei Jahre beträgt. 3.140 Hat der Täter zur Zeit der Tat das 20. Altersjahr noch nicht zurückgelegt und liegen besondere Umstände vor oder ist die verletzte Person mit ihm die Ehe oder eine eingetragene Partnerschaft ein- gegangen, so kann die zuständige Behörde von der Strafverfolgung, der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung absehen. 4. Handelte der Täter in der irrigen Vorstellung, das Kind sei mindes- tens 16 Jahre alt, hätte er jedoch bei pflichtgemässer Vorsicht den Irrtum vermeiden können, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

1415. … 1426. …

Art. 188 Sexuelle Hand- 1. Wer mit einer unmündigen Person von mehr als 16 Jahren, die von lungen mit Abhängigen ihm durch ein Erziehungs-, Betreuungs- oder Arbeitsverhältnis oder

auf andere Weise abhängig ist, eine sexuelle Handlung vornimmt, indem er diese Abhängigkeit ausnützt, wer eine solche Person unter Ausnützung ihrer Abhängigkeit zu einer sexuellen Handlung verleitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

139 Fassung gemäss Ziff. 1 des BG vom 21. Juni 1991, in Kraft seit 1. Okt. 1992 (AS 1992 1670 1678; BBl 1985 II 1009).

140 Fassung gemäss Anhang Ziff. 18 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 211.231).

141 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 21. März 1997 (AS 1997 1626; BBl 1996 IV 1318 1322).

142 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 1997 (AS 1997 1626; BBl 1996 IV 1318 1322). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2001 (Verjährung der Strafverfolgung im allgemeinen und bei Sexualdelikten an Kindern) (AS 2002 2993; BBl 2000 2943).

78

Zweites Buch: Besondere Bestimmungen 311.0

2. Angriffe auf die sexuelle Freiheit und Ehre. Sexuelle Nötigung

Vergewaltigung

Schändung

2.143 Ist die verletzte Person mit dem Täter eine Ehe oder eine einge- tragene Partnerschaft eingegangen, so kann die zuständige Behörde von der Strafverfolgung, der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung absehen.

Art. 189 1 Wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Wider- stand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft.

1442 … 3 Handelt der Täter grausam, verwendet er namentlich eine gefährliche Waffe oder einen anderen gefährlichen Gegenstand, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.145

Art. 190 1 Wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

1462 … 3 Handelt der Täter grausam, verwendet er namentlich eine gefährliche Waffe oder einen anderen gefährlichen Gegenstand, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.147

Art. 191 Wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihres Zustandes zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht, wird mit Frei- heitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft.

143 Fassung gemäss Anhang Ziff. 18 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 211.231).

144 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (Strafverfolgung in der Ehe und in der Partnerschaft), mit Wirkung seit 1. April 2004 (AS 2004 1403 1407; BBl 2003 1909 1937).

145 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (Strafverfolgung in der Ehe und in der Partnerschaft), in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1403 1407; BBl 2003 1909 1937).

146 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (Strafverfolgung in der Ehe und in der Partnerschaft), mit Wirkung seit 1. April 2004 (AS 2004 1403 1407; BBl 2003 1909 1937).

147 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (Strafverfolgung in der Ehe und in der Partnerschaft), in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1403 1407; BBl 2003 1909 1937).

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311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch

Sexuelle Hand- lungen mit Anstalts- pfleglingen, Gefangenen, Beschuldigten

Ausnützung der Notlage

Exhibitionismus

3. Ausnützung sexueller Hand- lungen. Förderung der Prostitution

Art. 192 1 Wer unter Ausnützung der Abhängigkeit einen Anstaltspflegling, Anstaltsinsassen, Gefangenen, Verhafteten oder Beschuldigten veran- lasst, eine sexuelle Handlung vorzunehmen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 2 Hat die verletzte Person mit dem Täter die Ehe geschlossen oder ist sie mit ihm eine eingetragene Partnerschaft eingegangen, so kann die zuständige Behörde von der Strafverfolgung, der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung absehen.148

Art. 193 1 Wer eine Person veranlasst, eine sexuelle Handlung vorzunehmen oder zu dulden, indem er eine Notlage oder eine durch ein Arbeitsver- hältnis oder eine in anderer Weise begründete Abhängigkeit ausnützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 2 Ist die verletzte Person mit dem Täter eine Ehe oder eine eingetrage- ne Partnerschaft eingegangen, so kann die zuständige Behörde von der Strafverfolgung, der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung absehen.149

Art. 194 1 Wer eine exhibitionistische Handlung vornimmt, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft. 2 Unterzieht sich der Täter einer ärztlichen Behandlung, so kann das Strafverfahren eingestellt werden. Es wird wieder aufgenommen, wenn sich der Täter der Behandlung entzieht.

Art. 195 Wer eine unmündige Person der Prostitution zuführt, wer eine Person unter Ausnützung ihrer Abhängigkeit oder eines Ver- mögensvorteils wegen der Prostitution zuführt, wer die Handlungsfreiheit einer Person, die Prostitution betreibt, dadurch beeinträchtigt, dass er sie bei dieser Tätigkeit überwacht oder Ort, Zeit, Ausmass oder andere Umstände der Prostitution bestimmt, wer eine Person in der Prostitution festhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft.

148 Fassung gemäss Anhang Ziff. 18 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 211.231).

149 Fassung gemäss Anhang Ziff. 18 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 211.231).

80

Zweites Buch: Besondere Bestimmungen 311.0

4. Pornografie

Art. 196150

Art. 197 1. Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbil- dungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vor- führungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 2. Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Ziffer 1 öffent- lich ausstellt oder zeigt oder sie sonst jemandem unaufgefordert anbie- tet, wird mit Busse bestraft. Wer die Besucher von Ausstellungen oder Vorführungen in geschlos- senen Räumen im Voraus auf deren pornografischen Charakter hin- weist, bleibt straflos. 3. Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Ziffer 1, die sexuelle Handlungen mit Kindern oder mit Tieren, menschlichen Aus- scheidungen oder Gewalttätigkeiten zum Inhalt haben, herstellt, ein- führt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt oder zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Gegenstände werden eingezogen. 3bis.151 Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft,152 wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Zif- fer 1, die sexuelle Handlungen mit Kindern oder Tieren oder sexuelle Handlungen mit Gewalttätigkeiten zum Inhalt haben, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt. Die Gegenstände werden eingezogen. 4. Handelt der Täter aus Gewinnsucht, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Mit Freiheitsstrafe ist eine Geld- strafe zu verbinden. 5. Gegenstände oder Vorführungen im Sinne der Ziffern 1–3 sind nicht pornografisch, wenn sie einen schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert haben.

150 Aufgehoben durch Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 24. März 2006 über die Genehmigung und die Umsetzung des Fakultativprotokolls vom 25. Mai 2000 zum Übereink. über die Rechte des Kindes, betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinder- pornografie, mit Wirkung seit 1. Dez. 2006 (AS 2006 5437 5440; BBl 2005 2807).

151 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2001 (Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität; Verbot des Besitzes harter Pornografie), in Kraft seit 1. April 2002 (AS 2002 408 409; BBl 2000 2943).

152 Strafdrohungen neu umschrieben gemäss Ziff. II 1 Abs. 16 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459 3535; BBl 1999 1979).

81

311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch

5. Übertretungen gegen die sexuelle Integrität. Sexuelle Belästigungen

Unzulässige Ausübung der Prostitution

6. Gemeinsame Begehung

Inzest

Art. 198 Wer vor jemandem, der dies nicht erwartet, eine sexuelle Handlung vornimmt und dadurch Ärgernis erregt, wer jemanden tätlich oder in grober Weise durch Worte sexuell be- lästigt, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft.

Art. 199 Wer den kantonalen Vorschriften über Ort, Zeit oder Art der Ausübung der Prostitution und über die Verhinderung belästigender Begleiterschei- nungen zuwiderhandelt, wird mit Busse bestraft.

Art. 200 Wird eine strafbare Handlung dieses Titels gemeinsam von mehreren Personen ausgeführt, so kann der Richter die Strafe erhöhen, darf jedoch das höchste Mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte überschreiten. Dabei ist er an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.

Art. 201–212153

Sechster Titel: Verbrechen und Vergehen gegen die Familie

Art. 213154 1 Wer mit einem Blutsverwandten in gerader Linie oder einem voll- oder halbbürtigen Geschwister den Beischlaf vollzieht, wird mit Frei- heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 2 Unmündige bleiben straflos, wenn sie verführt worden sind.

1553 …

Art. 214156

153 Diese aufgehobenen Art. werden (mit Ausnahme von Art. 211) ersetzt durch die Artikel 195, 196, 197, 198, 199 (vgl. Kommentar der Botschaft Ziff. 23 – BBl 1985 II 1009). Art. 211 wird ersatzlos gestrichen.

154 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1989 2449 2456; BBl 1985 II 1009).

155 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2001 (Verjährung der Strafverfolgung im allgemeinen und bei Sexualdelikten an Kindern) (AS 2002 2993; BBl 2000 2943).

156 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989 (AS 1989 2449; BBl 1985 II 1009).

82

Zweites Buch: Besondere Bestimmungen 311.0

Mehrfache Ehe oder ein- getragene Partnerschaft

Vernach- lässigung von Unterhalts- pflichten

Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungs- pflicht

Art. 215157

Wer eine Ehe schliesst oder eine Partnerschaft eintragen lässt, obwohl er verheiratet ist oder in eingetragener Partnerschaft lebt, wer mit einer Person, die verheiratet ist oder in eingetragener Partner- schaft lebt, die Ehe schliesst oder die Partnerschaft eintragen lässt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Art. 216158

Art. 217159 1 Wer seine familienrechtlichen Unterhalts- oder Unterstützungspflich- ten nicht erfüllt, obschon er über die Mittel dazu verfügt oder verfügen könnte, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 2 Das Antragsrecht steht auch den von den Kantonen bezeichneten Behörden und Stellen zu. Es ist unter Wahrung der Interessen der Familie auszuüben.

Art. 218160

Art. 219161 1 Wer seine Fürsorge- oder Erziehungspflicht gegenüber einer unmün- digen Person verletzt oder vernachlässigt und sie dadurch in ihrer kör- perlichen oder seelischen Entwicklung gefährdet, wird mit Frei- heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 2 Handelt der Täter fahrlässig, so kann statt auf Freiheitsstrafe oder Geldstrafe auf Busse erkannt werden.162

157 Fassung gemäss Anhang Ziff. 18 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 211.231).

158 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989 (AS 1989 2449; BBl 1985 II 1009). 159 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990

(AS 1989 2449 2456; BBl 1985 II 1009). 160 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989 (AS 1989 2449; BBl 1985 II 1009). 161 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990

(AS 1989 2449 2456; BBl 1985 II 1009). 162 Strafdrohungen neu umschrieben gemäss Ziff. II 1 Abs. 16 des BG vom 13. Dez. 2002,

in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459 3535; BBl 1999 1979).

83

311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch

Entziehen von Unmündigen

Brandstiftung

Fahrlässige Ver- ursachung einer Feuersbrunst

Verursachung einer Explosion

Art. 220163

Wer eine unmündige Person dem Inhaber der elterlichen oder der vor- mundschaftlichen Gewalt entzieht oder sich weigert, sie ihm zurück- zugeben, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Siebenter Titel: Gemeingefährliche Verbrechen und Vergehen

Art. 221 1 Wer vorsätzlich zum Schaden eines andern oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht, wird mit Frei- heitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. 2 Bringt der Täter wissentlich Leib und Leben von Menschen in Ge- fahr, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren. 3 Ist nur ein geringer Schaden entstanden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.

Art. 222 1 Wer fahrlässig zum Schaden eines andern oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht, wird mit Frei- heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 2 Bringt der Täter fahrlässig Leib und Leben von Menschen in Gefahr, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

Art. 223 1. Wer vorsätzlich eine Explosion von Gas, Benzin, Petroleum oder ähnlichen Stoffen verursacht und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Frei- heitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. Ist nur ein geringer Schaden entstanden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden. 2. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

163 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1989 2449 2456; BBl 1985 II 1009).

84

Zweites Buch: Besondere Bestimmungen 311.0

Gefährdung durch Spreng- stoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht

Gefährdung ohne verbrecherische Absicht. Fahrlässige Gefährdung

Herstellen, Ver- bergen, Weiter- schaffen von Sprengstoffen und giftigen Gasen

Gefährdung durch Kern- energie, Radio- aktivität und ionisierende Strahlen

Art. 224 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigen- tum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. 2 Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.

Art. 225 1 Wer vorsätzlich, jedoch ohne verbrecherische Absicht, oder wer fahrlässig durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheits- strafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. 2 In leichten Fällen kann auf Busse erkannt werden.

Art. 226 1 Wer Sprengstoffe oder giftige Gase herstellt, die, wie er weiss oder annehmen muss, zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bestraft. 2 Wer Sprengstoffe, giftige Gase oder Stoffe, die zu deren Herstellung geeignet sind, sich verschafft, einem andern übergibt, von einem andern übernimmt, aufbewahrt, verbirgt oder weiterschafft, wird, wenn er weiss oder annehmen muss, dass sie zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen164 bestraft. 3 Wer jemandem, der, wie er weiss oder annehmen muss, einen verbre- cherischen Gebrauch von Sprengstoffen oder giftigen Gasen plant, zu deren Herstellung Anleitung gibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.

Art. 226bis 165 1 Wer vorsätzlich durch Kernenergie, radioaktive Stoffe oder ionisie- rende Strahlen eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder fremdes Eigentum von erheblichem Wert verursacht, wird mit Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bestraft. Mit der Freiheits- strafe ist eine Geldstrafe zu verbinden.

164 Ausdruck gemäss Ziff. II 1 Abs. 14 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459 3535; BBl 1999 1979). Diese Änd. wurde im ganzen zweiten Buch berücksichtigt.

165 Eingefügt durch Anhang Ziff. II 2 des Kernenergiegesetzes vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Febr. 2005 (SR 732.1).

85

311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch

Strafbare Vorbereitungs- handlungen

Verursachen einer Über- schwemmung oder eines Ein- sturzes

Beschädigung von elektrischen Anlagen, Wasserbauten und Schutzvor- richtungen

2 Handelt der Täter fahrlässig, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Mit der Freiheitsstrafe ist eine Geld- strafe zu verbinden.

Art. 226ter 166 1 Wer planmässig konkrete technische oder organisatorische Vorberei- tungen zu Handlungen trifft, um durch Kernenergie, radioaktive Stoffe oder ionisierende Strahlen eine Gefahr für das Leben oder die Gesund- heit von Menschen oder für fremdes Eigentum von erheblichem Wert zu verursachen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geld- strafe bestraft. Mit der Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden. 2 Wer radioaktive Stoffe, Anlagen, Apparate oder Gegenstände, die radioaktive Stoffe enthalten oder ionisierende Strahlen aussenden können, herstellt, sich verschafft, einem anderen übergibt, von einem anderen übernimmt, aufbewahrt, verbirgt oder weiterschafft, wird, wenn er weiss oder annehmen muss, dass sie zu strafbarem Gebrauch bestimmt sind, mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft. Mit der Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden. 3 Wer jemanden zur Herstellung von solchen Stoffen, Anlagen, Appa- raten oder Gegenständen anleitet, wird, wenn er weiss oder annehmen muss, dass sie zu strafbarem Gebrauch bestimmt sind, mit Freiheits- strafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Mit der Freiheits- strafe ist eine Geldstrafe zu verbinden.

Art. 227 1. Wer vorsätzlich eine Überschwemmung oder den Einsturz eines Bauwerks oder den Absturz von Erd- und Felsmassen verursacht und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. Ist nur ein geringer Schaden entstanden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden. 2. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

Art. 228 1. Wer vorsätzlich elektrische Anlagen, Wasserbauten, namentlich Dämme, Wehre, Deiche, Schleusen Schutzvorrichtungen gegen Naturereignisse, so gegen Bergsturz oder Lawinen,

166 Eingefügt durch Anhang Ziff. II 2 des Kernenergiegesetzes vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Febr. 2005 (SR 732.1).

86

Zweites Buch: Besondere Bestimmungen 311.0

Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde

Beseitigung oder Nichtanbringung von Sicherheits- vorrichtungen

beschädigt oder zerstört und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Frei- heitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. Ist nur ein geringer Schaden entstanden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden. 2. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

Art. 229 1 Wer vorsätzlich bei der Leitung oder Ausführung eines Bauwerkes oder eines Abbruches die anerkannten Regeln der Baukunde ausser acht lässt und dadurch wissentlich Leib und Leben von Mitmenschen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Mit Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden. 2 Lässt der Täter die anerkannten Regeln der Baukunde fahrlässig aus- ser Acht, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geld- strafe.

Art. 230 1. Wer vorsätzlich in Fabriken oder in andern Betrieben oder an Maschinen eine zur Verhütung von Unfällen dienende Vorrichtung beschädigt, zerstört, beseitigt oder sonst unbrauchbar macht, oder ausser Tätigkeit setzt, wer vorsätzlich eine solche Vorrichtung vorschriftswidrig nicht an- bringt, und dadurch wissentlich Leib und Leben von Mitmenschen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Mit Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden. 2. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

87

311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch

Gefährdung durch gen- technisch veränderte oder pathogene Organismen

Verbreiten menschlicher Krankheiten

Verbreiten von Tierseuchen

Achter Titel: Verbrechen und Vergehen gegen die öffentliche Gesundheit

Art. 230bis 167 1 Wer vorsätzlich gentechnisch veränderte oder pathogene Organismen freisetzt oder den Betrieb einer Anlage zu ihrer Erforschung, Auf- bewahrung oder Produktion oder ihren Transport stört, wird mit Frei- heitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren bestraft, wenn er weiss oder wissen muss, dass er durch diese Handlungen:

a. Leib und Leben von Menschen gefährdet; oder b. die natürliche Zusammensetzung der Lebensgemeinschaften

von Tieren und Pflanzen oder deren Lebensräume schwer ge- fährdet.

2 Handelt der Täter fahrlässig, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Art. 231 1. Wer vorsätzlich eine gefährliche übertragbare menschliche Krank- heit verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geld- strafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.168

Hat der Täter aus gemeiner Gesinnung gehandelt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren. 2. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

Art. 232 1. Wer vorsätzlich eine Seuche unter Haustieren verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Hat der Täter aus gemeiner Gesinnung einen grossen Schaden verur- sacht, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jah- ren. 2. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

167 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (SR 814.91).

168 Strafdrohungen neu umschrieben gemäss Ziff. II 1 Abs. 16 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459 3535; BBl 1999 1979).

88

Zweites Buch: Besondere Bestimmungen 311.0

Verbreiten von Schädlingen

Verunreinigung von Trinkwasser

Herstellen von gesundheits- schädlichem Futter

Inverkehrbringen von gesundheits- schädlichem Futter

Art. 233 1. Wer vorsätzlich einen für die Landwirtschaft oder für die Forstwirt- schaft gefährlichen Schädling verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Hat der Täter aus gemeiner Gesinnung einen grossen Schaden verur- sacht, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jah- ren. 2. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

Art. 234 1 Wer vorsätzlich das Trinkwasser für Menschen oder Haustiere mit gesundheitsschädlichen Stoffen verunreinigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft. 2 Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

Art. 235 1. Wer vorsätzlich Futter oder Futtermittel für Haustiere so behandelt oder herstellt, dass sie die Gesundheit der Tiere gefährden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Betreibt der Täter das Behandeln oder Herstellen gesundheitsschäd- lichen Futters gewerbsmässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen. Mit der Frei- heitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden.169 In diesen Fällen wird das Strafurteil veröffentlicht. 2. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse. 3. Die Ware wird eingezogen. Sie kann unschädlich gemacht oder ver- nichtet werden.

Art. 236 1 Wer vorsätzlich gesundheitsschädliches Futter oder gesundheits- schädliche Futtermittel einführt, lagert, feilhält oder in Verkehr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Das Strafurteil wird veröffentlicht. 2 Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse. 3 Die Ware wird eingezogen. Sie kann unschädlich gemacht oder ver- nichtet werden.

169 Strafdrohungen neu umschrieben gemäss Ziff. II 1 Abs. 16 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459 3535; BBl 1999 1979).

89

311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch

Störung des öffentlichen Verkehrs

Störung des Eisenbahn- verkehrs

Störung von Betrieben, die der Allgemein- heit dienen

Neunter Titel: Verbrechen und Vergehen gegen den öffentlichen Verkehr

Art. 237 1. Wer vorsätzlich den öffentlichen Verkehr, namentlich den Verkehr auf der Strasse, auf dem Wasser oder in der Luft hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geld- strafe bestraft. Bringt der Täter dadurch wissentlich Leib und Leben vieler Menschen in Gefahr, so kann auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren erkannt werden. 2. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

Art. 238 1 Wer vorsätzlich den Eisenbahnverkehr hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, namentlich die Gefahr einer Entgleisung oder eines Zusammenstosses herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe170 bestraft. 2 Handelt der Täter fahrlässig und werden dadurch Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum erheblich gefährdet, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

Art. 239 1. Wer vorsätzlich den Betrieb einer öffentlichen Verkehrsanstalt, namentlich den Eisenbahn-, Post-, Telegrafen- oder Telefonbetrieb hindert, stört oder gefährdet, wer vorsätzlich den Betrieb einer zur allgemeinen Versorgung mit Wasser, Licht, Kraft oder Wärme dienenden Anstalt oder Anlage hin- dert, stört oder gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 2. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

170 Ausdruck gemäss Ziff. II 1 Abs. 15 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459 3535; BBl 1999 1979). Diese Änd. wurde im ganzen zweiten Buch berücksichtigt.

90

Zweites Buch: Besondere Bestimmungen 311.0

Geldfälschung

Geld- verfälschung

In Umlaufsetzen falschen Geldes

Nachmachen von Banknoten, Münzen oder amtlichen Wert- zeichen ohne Fälschungs- absicht

Zehnter Titel: Fälschung von Geld, amtlichen Wertzeichen, amtlichen Zeichen, Mass und Gewicht

Art. 240 1 Wer Metallgeld, Papiergeld oder Banknoten fälscht, um sie als echt in Umlauf zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. 2 In besonders leichten Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. 3 Der Täter ist auch strafbar, wenn er die Tat im Ausland begangen hat, in der Schweiz betreten und nicht ausgeliefert wird, und wenn die Tat auch am Begehungsorte strafbar ist.

Art. 241 1 Wer Metallgeld, Papiergeld oder Banknoten verfälscht, um sie zu einem höhern Wert in Umlauf zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bestraft.171 2 In besonders leichten Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

Art. 242 1 Wer falsches oder verfälschtes Metallgeld oder Papiergeld, falsche oder verfälschte Banknoten als echt oder unverfälscht in Umlauf setzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe172 bestraft. 2 Hat der Täter oder sein Auftraggeber oder sein Vertreter das Geld oder die Banknoten als echt oder unverfälscht eingenommen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

Art. 243173 1 Wer ohne Fälschungsabsicht Banknoten so wiedergibt oder nach- ahmt, dass die Gefahr einer Verwechslung durch Personen oder Geräte mit echten Noten geschaffen wird, insbesondere wenn die Gesamtheit, eine Seite oder der grösste Teil einer Seite einer Banknote auf einem Material und in einer Grösse, die mit Material und Grösse des Origi-

171 Strafdrohungen neu umschrieben gemäss Ziff. II 1 Abs. 16 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459 3535; BBl 1999 1979).

172 Ausdruck gemäss Ziff. II 1 Abs. 2 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459 3535; BBl 1999 1979). Diese Änd. wurde im ganzen zweiten Buch berücksichtigt.

173 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 22. Dez. 1999 über die Währung und die Zahlungsmittel, in Kraft seit 1. Mai 2000 (SR 941.10).

91

311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch

Einführen, Erwerben, Lagern falschen Geldes

Fälschung amtlicher Wertzeichen

nals übereinstimmen oder ihnen nahe kommen, wiedergegeben oder nachgeahmt wird, wer ohne Fälschungsabsicht Gegenstände herstellt, die den in Kurs stehenden Münzen in Gepräge, Gewicht oder Grösse ähnlich sind oder die Nennwerte oder andere Merkmale einer amtlichen Prägung aufwei- sen, so dass die Gefahr einer Verwechslung durch Personen oder Geräte mit in Kurs stehenden Münzen geschaffen wird, wer ohne Fälschungsabsicht amtliche Wertzeichen so wiedergibt oder nachahmt, dass die Gefahr einer Verwechslung mit echten Wertzei- chen geschaffen wird, wer solche Gegenstände einführt, anbietet oder in Umlauf setzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.174 2 Handelt der Täter fahrlässig, wird er mit Busse bestraft.175

Art. 244 1 Wer falsches oder verfälschtes Metallgeld oder Papiergeld, falsche oder verfälschte Banknoten einführt, erwirbt oder lagert, um sie als echt oder unverfälscht in Umlauf zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.176 2 Wer sie in grosser Menge einführt, erwirbt oder lagert, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.

Art. 245 1. Wer amtliche Wertzeichen, namentlich Postmarken, Stempel- oder Gebührenmarken, fälscht oder verfälscht, um sie als echt oder unver- fälscht zu verwenden, wer entwerteten amtlichen Wertzeichen den Schein gültiger gibt, um sie als solche zu verwenden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Der Täter ist auch strafbar, wenn er die Tat im Ausland begangen hat, in der Schweiz betreten und nicht ausgeliefert wird, und wenn die Tat auch am Begehungsorte strafbar ist. 2. Wer falsche, verfälschte oder entwertete amtliche Wertzeichen als echt, unverfälscht oder gültig verwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

174 Strafdrohungen neu umschrieben gemäss Ziff. II 1 Abs. 16 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459 3535; BBl 1999 1979).

175 Strafdrohungen neu umschrieben gemäss Ziff. II 1 Abs. 16 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459 3535; BBl 1999 1979).

176 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 22. Dez. 1999 über die Währung und die Zahlungsmittel, in Kraft seit 1. Mai 2000 (SR 941.10).

92

Zweites Buch: Besondere Bestimmungen 311.0

Fälschung amtlicher Zeichen

Fälschungsge- räte; unrecht- mässiger Gebrauch von Geräten

Fälschung von Mass und Gewicht

Einziehung

Art. 246 Wer amtliche Zeichen, die die Behörde an einem Gegenstand anbringt, um das Ergebnis einer Prüfung oder um eine Genehmigung festzustel- len, zum Beispiel Stempel der Gold- und Silberkontrolle, Stempel der Fleischschauer, Marken der Zollverwaltung, fälscht oder verfälscht, um sie als echt oder unverfälscht zu verwenden, wer falsche oder verfälschte Zeichen dieser Art als echt oder unver- fälscht verwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Art. 247 Wer Geräte zum Fälschen oder Verfälschen von Metallgeld, Papier- geld, Banknoten oder amtlichen Wertzeichen anfertigt oder sich ver- schafft, um sie unrechtmässig zu gebrauchen, wer Geräte, womit Metallgeld, Papiergeld, Banknoten oder amtliche Wertzeichen hergestellt werden, unrechtmässig gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Art. 248 Wer zum Zwecke der Täuschung in Handel und Verkehr an Massen, Gewichten, Waagen oder andern Messinstrumenten ein falsches Eichzeichen anbringt oder ein vorhandenes Eichzeichen ver- fälscht, an geeichten Massen, Gewichten, Waagen oder andern Messinstru- menten Veränderungen vornimmt, falsche oder verfälschte Masse, Gewichte, Waagen oder andere Mess- instrumente gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Art. 249177 1 Falsches oder verfälschtes Metall- oder Papiergeld, falsche oder ver- fälschte Banknoten, amtliche Wertzeichen, amtliche Zeichen, Masse, Gewichte, Waagen oder andere Messinstrumente sowie die Fäl- schungsgeräte, werden eingezogen und unbrauchbar gemacht oder ver- nichtet.

177 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 22. Dez. 1999 über die Währung und die Zahlungsmittel, in Kraft seit 1. Mai 2000 (SR 941.10).

93

311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch

Geld und Wert- zeichen des Auslandes

Urkunden- fälschung

Fälschung von Ausweisen

2 Banknoten, Münzen oder amtliche Wertzeichen, die ohne Fälschungs- absicht wiedergegeben, nachgeahmt oder hergestellt wurden, aber eine Verwechslungsgefahr schaffen, werden ebenfalls eingezogen und unbrauchbar gemacht oder vernichtet.

Art. 250 Die Bestimmungen dieses Titels finden auch Anwendung auf Metall- geld, Papiergeld, Banknoten und Wertzeichen des Auslandes.

Elfter Titel: Urkundenfälschung

Art. 251178

1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rech- ten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Ur- kunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beur- kundet oder beurkunden lässt, eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. 2. In besonders leichten Fällen kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.

Art. 252179

Wer in der Absicht, sich oder einem andern das Fortkommen zu er- leichtern, Ausweisschriften, Zeugnisse, Bescheinigungen fälscht oder verfälscht, eine Schrift dieser Art zur Täuschung gebraucht, echte, nicht für ihn bestimmte Schriften dieser Art zur Täuschung missbraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

178 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2290 2307; BBl 1991 II 969).

179 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2290 2307; BBl 1991 II 969).

94

Zweites Buch: Besondere Bestimmungen 311.0

Erschleichung einer falschen Beurkundung

Unterdrückung von Urkunden

Urkunden des Auslandes

Grenz- verrückung

Beseitigung von Vermessungs- und Wasser- standszeichen

Art. 253 Wer durch Täuschung bewirkt, dass ein Beamter oder eine Person öffentlichen Glaubens eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet, namentlich eine falsche Unterschrift oder eine unrichtige Abschrift beglaubigt, wer eine so erschlichene Urkunde gebraucht, um einen andern über die darin beurkundete Tatsache zu täuschen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Art. 254 1 Wer eine Urkunde, über die er nicht allein verfügen darf, beschädigt, vernichtet, beiseiteschafft oder entwendet, in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. 2 Die Unterdrückung von Urkunden zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.

Art. 255 Die Artikel 251–254 finden auch Anwendung auf Urkunden des Aus- landes.

Art. 256 Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, einen Grenzstein oder ein anderes Grenzzei- chen beseitigt, verrückt, unkenntlich macht, falsch setzt oder ver- fälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Art. 257 Wer ein öffentliches Vermessungs- oder Wasserstandszeichen besei- tigt, verrückt, unkenntlich macht oder falsch setzt, wird mit Frei- heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

95

311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch

Schreckung der Bevölkerung

Öffentliche Auf- forderung zu Verbrechen oder zur Gewalt- tätigkeit

Landfriedens- bruch

Strafbare Vorbereitungs- handlungen

Zwölfter Titel: Verbrechen und Vergehen gegen den öffentlichen Frieden

Art. 258180

Wer die Bevölkerung durch Androhen oder Vorspiegeln einer Gefahr für Leib, Leben oder Eigentum in Schrecken versetzt, wird mit Frei- heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Art. 259181 1 Wer öffentlich zu einem Verbrechen auffordert, wird mit Frei- heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 2 Wer öffentlich zu einem Vergehen mit Gewalttätigkeit gegen Men- schen oder Sachen auffordert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Art. 260 1 Wer an einer öffentlichen Zusammenrottung teilnimmt, bei der mit vereinten Kräften gegen Menschen oder Sachen Gewalttätigkeiten begangen werden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 2 Die Teilnehmer, die sich auf behördliche Aufforderung hin entfer- nen, bleiben straffrei, wenn sie weder selbst Gewalt angewendet noch zur Gewaltanwendung aufgefordert haben.

Art. 260bis 182 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer planmässig konkrete technische oder organisatorische Vorkehr- ungen trifft, deren Art und Umfang zeigen, dass er sich anschickt, eine der folgenden strafbaren Handlungen auszuführen: Art. 111 Vorsätzliche Tötung Art. 112 Mord Art. 122 Schwere Körperverletzung Art. 140 Raub Art. 183 Freiheitsberaubung und Entführung

180 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2290 2307; BBl 1991 II 969).

181 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1981, in Kraft seit 1. Okt. 1982 (AS 1982 1530 1534; BBl 1980 I 1241).

182 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1981, in Kraft seit 1. Okt. 1982 (AS 1982 1530 1534; BBl 1980 I 1241).

96

Zweites Buch: Besondere Bestimmungen 311.0

Art. 185 Geiselnahme Art. 221 Brandstiftung Art. 264 Völkermord.183 2 Führt der Täter aus eigenem Antrieb die Vorbereitungshandlung nicht zu Ende, so bleibt er straflos. 3 Strafbar ist auch, wer die Vorbereitungshandlung im Ausland begeht, wenn die beabsichtigten strafbaren Handlungen in der Schweiz verübt werden sollen. Artikel 3 Absatz 2 ist anwendbar.184

Art. 260ter 185 Kriminelle 1. Wer sich an einer Organisation beteiligt, die ihren Aufbau und ihre Organisation personelle Zusammensetzung geheim hält und die den Zweck verfolgt,

Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, wer eine solche Organisation in ihrer verbrecherischen Tätigkeit unter- stützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. 2. Der Richter kann die Strafe mildern (Art. 48a),186 wenn der Täter sich bemüht, die weitere verbrecherische Tätigkeit der Organisation zu verhindern. 3. Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Orga- nisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 3 Absatz 2 ist anwendbar.187

Art. 260quater 188 Gefährdung Wer jemandem Schusswaffen, gesetzlich verbotene Waffen, wesent- der öffentlichen Sicherheit mit liche Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitions- Waffen bestandteile verkauft, vermietet, schenkt, überlässt oder vermittelt,

obwohl er weiss oder annehmen muss, dass sie zur Begehung eines Vergehens oder Verbrechens dienen sollen, wird mit Freiheitsstrafe bis

183 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2000, in Kraft seit 15. Dez. 2000 (AS 2000 2725 2729; BBl 1999 5327).

184 Fassung des Satzes gemäss Ziff. II 2 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459 3535; BBl 1999 1979).

185 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 1. Aug. 1994 (AS 1994 1614 1618; BBl 1993 III 277).

186 Fassung des ersten Halbsatzes gemäss Ziff. II 2 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459 3535; BBl 1999 1979).

187 Fassung des Satzes gemäss Ziff. II 2 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459 3535; BBl 1999 1979).

188 Eingefügt durch Art. 41 des Waffengesetzes vom 20. Juni 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (SR 514.54).

97

311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch

Finanzierung des Terrorismus

Störung der Glaubens- und Kultusfreiheit

Rassen- diskriminierung

zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, sofern kein schwererer Straf- tatbestand erfüllt ist.189

Art. 260quinquies 190 1 Wer in der Absicht, ein Gewaltverbrechen zu finanzieren, mit dem die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll, Vermögenswerte sammelt oder zur Verfügung stellt, wird mit Freiheits- strafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. 2 Nimmt der Täter die Möglichkeit der Terrorismusfinanzierung ledig- lich in Kauf, so macht er sich nach dieser Bestimmung nicht strafbar. 3 Die Tat gilt nicht als Finanzierung einer terroristischen Straftat, wenn sie auf die Herstellung oder Wiederherstellung demokratischer und rechtsstaatlicher Verhältnisse oder die Ausübung oder Wahrung von Menschenrechten gerichtet ist. 4 Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn mit der Finanzierung Hand- lungen unterstützt werden sollen, die nicht im Widerspruch mit den in bewaffneten Konflikten anwendbaren Regeln des Völkerrechts stehen.

Art. 261 Wer öffentlich und in gemeiner Weise die Überzeugung anderer in Glaubenssachen, insbesondere den Glauben an Gott, beschimpft oder verspottet oder Gegenstände religiöser Verehrung verunehrt, wer eine verfassungsmässig gewährleistete Kultushandlung böswillig verhindert, stört oder öffentlich verspottet, wer einen Ort oder einen Gegenstand, die für einen verfassungsmässig gewährleisteten Kultus oder für eine solche Kultushandlung bestimmt sind, böswillig verunehrt, wird mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft.

Art. 261bis 191

Wer öffentlich gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion zu Hass oder Diskriminierung aufruft,

189 Strafdrohungen neu umschrieben gemäss Ziff. II 1 Abs. 16 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459 3535; BBl 1999 1979).

190 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 21. März 2003 (Finanzierung des Terrorismus), in Kraft seit 1. Okt. 2003 (AS 2003 3043 3047; BBl 2002 5390).

191 Eingefügt durch Art. 1 des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2887 2888; BBl 1992 III 269).

98

Zweites Buch: Besondere Bestimmungen 311.0

Störung des Totenfriedens

Verübung einer Tat in selbst- verschuldeter Unzurechnungs- fähigkeit

wer öffentlich Ideologien verbreitet, die auf die systematische Herab- setzung oder Verleumdung der Angehörigen einer Rasse, Ethnie oder Religion gerichtet sind, wer mit dem gleichen Ziel Propagandaaktionen organisiert, fördert oder daran teilnimmt, wer öffentlich durch Wort, Schrift, Bild, Gebärden, Tätlichkeiten oder in anderer Weise eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabsetzt oder diskriminiert oder aus einem die- ser Gründe Völkermord oder andere Verbrechen gegen die Mensch- lichkeit leugnet, gröblich verharmlost oder zu rechtfertigen sucht, wer eine von ihm angebotene Leistung, die für die Allgemeinheit bestimmt ist, einer Person oder einer Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion verweigert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Art. 262 1. Wer die Ruhestätte eines Toten in roher Weise verunehrt, wer einen Leichenzug oder eine Leichenfeier böswillig stört oder ver- unehrt, wer einen Leichnam verunehrt oder öffentlich beschimpft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 2. Wer einen Leichnam oder Teile eines Leichnams oder die Asche eines Toten wider den Willen des Berechtigten wegnimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Art. 263 1 Wer infolge selbstverschuldeter Trunkenheit oder Betäubung unzu- rechnungsfähig ist und in diesem Zustand eine als Verbrechen oder Vergehen bedrohte Tat verübt, wird mit Geldstrafe bis zu 180 Tages- sätzen bestraft. 2 Hat der Täter in diesem selbstverschuldeten Zustand ein mit Frei- heitsstrafe als einzige Strafe bedrohtes Verbrechen begangen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.192

192 Fassung gemäss Ziff. II 1 Abs. 16 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459 3535; BBl 1999 1979).

99

311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch

Zwölfter Titelbis: Straftaten gegen die Interessen der Völkergemeinschaft193

Art. 264194 Völkermord 1 Mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter

zehn Jahren wird bestraft,195 wer, in der Absicht, eine durch ihre Staatsangehörigkeit, Rasse, Religion oder ethnische Zugehörigkeit gekennzeichnete Gruppe ganz oder teilweise zu vernichten:

a. Mitglieder dieser Gruppe tötet oder auf schwerwiegende Weise in ihrer körperlichen oder geistigen Unversehrtheit schädigt;

b. Mitglieder der Gruppe Lebensbedingungen unterwirft, die ge- eignet sind, die Gruppe ganz oder teilweise zu vernichten;

c. Massnahmen anordnet oder trifft, die auf die Geburtenverhin- derung innerhalb der Gruppe gerichtet sind;

d. Kinder der Gruppe gewaltsam in eine andere Gruppe überführt oder überführen lässt.

2 Strafbar ist auch der Täter, der die Tat im Ausland begangen hat, wenn er sich in der Schweiz aufhält und nicht ausgeliefert werden kann. Artikel 6bis Ziffer 2196 ist anwendbar. 3 Die Vorschriften über die Verfolgungsermächtigung nach Arti- kel 366 Absatz 2 Buchstabe b197, den Artikeln 14 und 15 des Verant- wortlichkeitsgesetzes vom 14. März 1958198, sowie den Artikeln 1 und 4 des Garantiegesetzes vom 26. März 1934199 sind für den Tatbestand des Völkermordes nicht anwendbar.

193 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2000, in Kraft seit 15. Dez. 2000 (AS 2000 2725 2729; BBl 1999 5327).

194 Aufgehoben durch Art. 37 des Tierschutzgesetzes vom 9. März 1978 [AS 1981 562]. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2000, in Kraft seit 15. Dez. 2000 (AS 2000 2725 2729; BBl 1999 5327).

195 Strafdrohungen neu umschrieben gemäss Ziff. II 1 Abs. 16 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459 3535; BBl 1999 1979).

196 Heute: Art. 7 Abs. 4 und 5. 197 Heute: nach Art. 347 Abs. 2 Bst. b. 198 SR 170.32 199 [BS I 152; AS 1962 773 Art. 60 Abs. 2, 1977 2249 I 121, 1987 226, 2000 273 Anhang

Ziff. 1 414, 2003 2133 Anhang Ziff. 3. AS 2003 3543 Anhang Ziff. I 1]

100

Zweites Buch: Besondere Bestimmungen 311.0

1. Verbrechen oder Vergehen gegen den Staat. Hochverrat

Angriffe auf die Unabhängigkeit der Eidgenossen- schaft

SR 101

Dreizehnter Titel: Verbrechen und Vergehen gegen den Staat und die Landesverteidigung

Art. 265 Wer eine Handlung vornimmt, die darauf gerichtet ist, mit Gewalt die Verfassung des Bundes200 oder eines Kantons201 abzuändern, die verfassungsmässigen Staatsbehörden abzusetzen oder sie ausser- stand zu setzen, ihre Gewalt auszuüben, schweizerisches Gebiet von der Eidgenossenschaft oder Gebiet von einem Kanton abzutrennen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr202 bestraft.

Art. 266 1. Wer eine Handlung vornimmt, die darauf gerichtet ist, die Unabhängigkeit der Eidgenossenschaft zu verletzen oder zu ge- fährden, eine die Unabhängigkeit der Eidgenossenschaft gefährdende Ein- mischung einer fremden Macht in die Angelegenheiten der Eidgenos- senschaft herbeizuführen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. 2.203 Wer mit der Regierung eines fremden Staates oder mit deren Agenten in Beziehung tritt, um einen Krieg gegen die Eidgenossen- schaft herbeizuführen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. In schweren Fällen kann auf lebenslängliche Freiheitsstrafe erkannt werden.

201 SR 131.211/131.235 202 Ausdruck gemäss Ziff. II 1 Abs. 11 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007

(AS 2006 3459 3535; BBl 1999 1979). Diese Änd. wurde im ganzen zweiten Buch berücksichtigt.

203 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1950, in Kraft seit 5. Jan. 1951 (AS 1951 1 16; BBl 1949 1 1249).

200

101

311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch

Gegen die Sicherheit der Schweiz gerichtete ausländische Unternehmungen und Bestrebungen

Diplomatischer Landesverrat

Verrückung staatlicher Grenzzeichen

Art. 266bis 204 1 Wer mit dem Zwecke, ausländische, gegen die Sicherheit der Schweiz gerichtete Unternehmungen oder Bestrebungen hervorzurufen oder zu unterstützen, mit einem fremden Staat oder mit ausländischen Parteien oder mit andern Organisationen im Ausland oder mit ihren Agenten in Verbindung tritt oder unwahre oder entstellende Behaup- tungen aufstellt oder verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. 2 In schweren Fällen kann auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr erkannt werden.

Art. 267 1. Wer vorsätzlich ein Geheimnis, dessen Bewahrung zum Wohle der Eidgenossenschaft geboten ist, einem fremden Staate oder dessen Agenten bekannt oder zugänglich macht,205

wer Urkunden oder Beweismittel, die sich auf Rechtsverhältnisse zwi- schen der Eidgenossenschaft oder einem Kanton und einem ausländi- schen Staate beziehen, verfälscht, vernichtet, beiseiteschafft oder ent- wendet und dadurch die Interessen der Eidgenossenschaft oder des Kantons vorsätzlich gefährdet, wer als Bevollmächtigter der Eidgenossenschaft vorsätzlich Unter- handlungen mit einer auswärtigen Regierung zum Nachteile der Eid- genossenschaft führt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. 2.206 Wer vorsätzlich ein Geheimnis, dessen Bewahrung zum Wohle der Eidgenossenschaft geboten ist, der Öffentlichkeit bekannt oder zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. 3.207 Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

Art. 268 Wer einen zur Feststellung der Landes-, Kantons- oder Gemeinde- grenzen dienenden Grenzstein oder ein anderes diesem Zwecke die- nendes Grenzzeichen beseitigt, verrückt, unkenntlich macht, falsch

204 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1950, in Kraft seit 5. Jan. 1951 (AS 1951 1 16; BBl 1949 I 1249).

205 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 10. Okt. 1997, in Kraft seit 1. April 1998 (AS 1998 852 856; BBl 1996 IV 525).

206 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 10. Okt. 1997, in Kraft seit 1. April 1998 (AS 1998 852 856; BBl 1996 IV 525).

207 Ursprünglich Ziff. 2.

102

Zweites Buch: Besondere Bestimmungen 311.0

Verletzung schweizerischer Gebietshoheit

Tätliche Angriffe auf schweizerische Hoheitszeichen

Verbotene Handlungen für einen fremden Staat

2. Verbotener Nachrichten- dienst. Politischer Nach- richtendienst

setzt oder verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Art. 269 Wer in Verletzung des Völkerrechts auf schweizerisches Gebiet ein- dringt, wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft.

Art. 270 Wer ein von einer Behörde angebrachtes schweizerisches Hoheitszei- chen, insbesondere das Wappen oder die Fahne der Eidgenossenschaft oder eines Kantons, böswillig wegnimmt, beschädigt oder beleidigen- de Handlungen daran verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jah- ren oder Geldstrafe bestraft.

Art. 271208

1. Wer auf schweizerischem Gebiet ohne Bewilligung für einen frem- den Staat Handlungen vornimmt, die einer Behörde oder einem Beam- ten zukommen, wer solche Handlungen für eine ausländische Partei oder eine andere Organisation des Auslandes vornimmt, wer solchen Handlungen Vorschub leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, in schweren Fällen mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.209

2. Wer jemanden durch Gewalt, List oder Drohung ins Ausland ent- führt, um ihn einer fremden Behörde, Partei oder anderen Organisation zu überliefern oder einer Gefahr für Leib und Leben auszusetzen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. 3. Wer eine solche Entführung vorbereitet, wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft.

Art. 272210

1. Wer im Interesse eines fremden Staates oder einer ausländischen Partei oder einer andern Organisation des Auslandes zum Nachteil der Schweiz oder ihrer Angehörigen, Einwohner oder Organisationen politischen Nachrichtendienst betreibt oder einen solchen Dienst ein- richtet,

208 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1950, in Kraft seit 5. Jan. 1951 (AS 1951 1 16; BBl 1949 1 1249).

209 Strafdrohungen neu umschrieben gemäss Ziff. II 1 Abs. 16 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459 3535; BBl 1999 1979).

210 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1950, in Kraft seit 5. Jan. 1951 (AS 1951 1 16; BBl 1949 1 1249).

103

311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch

Wirtschaftlicher Nachrichten- dienst

Militärischer Nachrichten- dienst

3. Gefährdung der verfassungs- mässigen Ordnung. Angriffe auf die verfassungs- mässige Ordnung

wer für solche Dienste anwirbt oder ihnen Vorschub leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 2. In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Als schwerer Fall gilt es insbesondere, wenn der Täter zu Hand- lungen aufreizt oder falsche Berichte erstattet, die geeignet sind, die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft zu gefährden.

Art. 273 Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisa- tion oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen, wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis einer fremden amt- lichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, in schweren Fällen mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. Mit der Freiheitsstrafe kann Geldstrafe verbunden werden.211

Art. 274212

1. Wer für einen fremden Staat zum Nachteile der Schweiz militäri- schen Nachrichtendienst betreibt oder einen solchen Dienst einrichtet, wer für solche Dienste anwirbt oder ihnen Vorschub leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. In schweren Fällen kann auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr erkannt werden. 2. Die Korrespondenz und das Material werden eingezogen.

Art. 275213

Wer eine Handlung vornimmt, die darauf gerichtet ist, die verfas- sungsmässige Ordnung der Eidgenossenschaft214 oder der Kantone215 rechtswidrig zu stören oder zu ändern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

211 Strafdrohungen neu umschrieben gemäss Ziff. II 1 Abs. 16 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459 3535; BBl 1999 1979).

212 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1950, in Kraft seit 5. Jan. 1951 (AS 1951 1 16; BBl 1949 1 1249).

213 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1950, in Kraft seit 5. Jan. 1951 (AS 1951 1 16; BBl 1949 1 1249).

214 SR 101 215 SR 131.211/131.235

104

Zweites Buch: Besondere Bestimmungen 311.0

Staatsgefährliche Propaganda

Rechtswidrige Vereinigung

4. Störung der militärischen Sicherheit. Aufforderung und Verleitung zur Verletzung militärischer Dienstpflichten

Fälschung von Aufgeboten oder Weisungen

Art. 275bis 216

Wer eine Propaganda des Auslandes betreibt, die auf den gewaltsamen Umsturz der verfassungsmässigen Ordnung der Eidgenossenschaft oder eines Kantons gerichtet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Art. 275ter 217

Wer eine Vereinigung gründet, die bezweckt oder deren Tätigkeit darauf gerichtet ist, Handlungen vorzunehmen, die gemäss den Arti- keln 265, 266, 266bis, 271–274, 275 und 275bis mit Strafe bedroht sind, wer einer solchen Vereinigung beitritt oder sich an ihren Bestrebungen beteiligt, wer zur Bildung solcher Vereinigungen auffordert oder deren Weisun- gen befolgt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Art. 276 1. Wer öffentlich zum Ungehorsam gegen militärische Befehle, zur Dienstverletzung, zur Dienstverweigerung oder zum Ausreissen auf- fordert, wer einen Dienstpflichtigen zu einer solchen Tat verleitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 2. Geht die Aufforderung auf Meuterei oder auf Vorbereitung einer Meuterei, oder wird zur Meuterei oder zur Vorbereitung einer Meute- rei verleitet, so ist die Strafe Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.

Art. 277 1. Wer vorsätzlich ein militärisches Aufgebot oder eine für Dienst- pflichtige bestimmte Weisung fälscht, verfälscht, unterdrückt oder beseitigt, wer ein gefälschtes oder verfälschtes Aufgebot oder eine solche Wei- sung gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft. 2. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

216 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1950, in Kraft seit 5. Jan. 1951 (AS 1951 1 16; BBl 1949 I 1249).

217 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1950, in Kraft seit 5. Jan. 1951 (AS 1951 1 16; BBl 1949 I 1249).

105

311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch

Störung des Militärdienstes

Störung und Hinderung von Wahlen und Abstimmungen

Eingriffe in das Stimm- und Wahlrecht

Wahlbestechung

Art. 278 Wer eine Militärperson in der Ausübung des Dienstes hindert oder stört, wird mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft.

Vierzehnter Titel: Vergehen gegen den Volkswillen

Art. 279 Wer eine durch Verfassung oder Gesetz vorgeschriebene Versamm- lung, Wahl oder Abstimmung durch Gewalt oder Androhung ernst- licher Nachteile hindert oder stört, wer die Sammlung oder die Ablieferung von Unterschriften für ein Referendums- oder ein Initiativbegehren durch Gewalt oder Andro- hung ernstlicher Nachteile hindert oder stört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Art. 280 Wer einen Stimmberechtigten an der Ausübung des Stimm- oder Wahlrechts, des Referendums oder der Initiative durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile hindert, wer einen Stimmberechtigten durch Gewalt oder Androhung ernst- licher Nachteile nötigt, eines dieser Rechte überhaupt oder in einem bestimmten Sinn auszuüben, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Art. 281 Wer einem Stimmberechtigten ein Geschenk oder einen andern Vorteil anbietet, verspricht, gibt oder zukommen lässt, damit er in einem bestimmten Sinne stimme oder wähle, einem Referendums- oder einem Initiativbegehren beitrete oder nicht beitrete, wer einem Stimmberechtigten ein Geschenk oder einen andern Vorteil anbietet, verspricht, gibt oder zukommen lässt, damit er an einer Wahl oder Abstimmung nicht teilnehme, wer sich als Stimmberechtigter einen solchen Vorteil versprechen oder geben lässt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

106

Zweites Buch: Besondere Bestimmungen 311.0

Wahlfälschung

Stimmenfang

Verletzung des Abstimmungs- und Wahl- geheimnisses

Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte

Art. 282 1. Wer ein Stimmregister fälscht, verfälscht, beseitigt oder vernichtet, wer unbefugt an einer Wahl oder Abstimmung oder an einem Referen- dums- oder Initiativbegehren teilnimmt, wer das Ergebnis einer Wahl, einer Abstimmung oder einer Unter- schriftensammlung zur Ausübung des Referendums oder der Initiative fälscht, insbesondere durch Hinzufügen, Ändern, Weglassen oder Streichen von Stimmzetteln oder Unterschriften, durch unrichtiges Auszählen oder unwahre Beurkundung des Ergebnisses, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 2. Handelt der Täter in amtlicher Eigenschaft, so ist die Strafe Frei- heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessät- zen. Mit der Freiheitsstrafe kann eine Geldstrafe verbunden werden.218

Art. 282bis 219

Wer Wahl- oder Stimmzettel planmässig einsammelt, ausfüllt oder ändert oder wer derartige Wahl- oder Stimmzettel verteilt, wird mit Busse bestraft.

Art. 283 Wer sich durch unrechtmässiges Vorgehen Kenntnis davon verschafft, wie einzelne Berechtigte stimmen oder wählen, wird mit Freiheits- strafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Art. 284220

Fünfzehnter Titel: Strafbare Handlungen gegen die öffentliche Gewalt

Art. 285 1.221 Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beam- ten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

218 Strafdrohungen neu umschrieben gemäss Ziff. II 1 Abs. 16 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459 3535; BBl 1999 1979).

219 Eingefügt durch Art. 88 Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976 über die politischen Rechte, in Kraft seit 1. Juli 1978 (SR 161.1).

220 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. März 1971 (AS 1971 777; BBl 1965 I 561). 221 Fassung gemäss Ziff. II 5 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit

1. Jan. 2010 (AS 2009 5597 5629; BBl 2005 2415, 2007 2681).

107

311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch

Als Beamte gelten auch Angestellte von Unternehmen nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957222, dem Personenbeförde- rungsgesetz vom 20. März 2009223, dem Gütertransportgesetz vom 19. Dezember 2008224 und dem Bundesgesetz vom 18. Februar 1878225 betreffend Handhabung der Bahnpolizei. 2. Wird die Tat von einem zusammengerotteten Haufen begangen, so wird jeder, der an der Zusammenrottung teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Der Teilnehmer, der Gewalt an Personen oder Sachen verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tages- sätzen bestraft.226

Art. 286227 Hinderung Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Amts- handlung einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, wird

mit Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen bestraft. Als Beamte gelten auch Angestellte von Unternehmen nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957228, dem Personenbeförde- rungsgesetz vom 20. März 2009229, dem Gütertransportgesetz vom 19. Dezember 2008230 und dem Bundesgesetz vom 18. Februar 1878231 betreffend Handhabung der Bahnpolizei.

Art. 287 Amtsanmassung Wer sich in rechtswidriger Absicht die Ausübung eines Amtes oder

militärische Befehlsgewalt anmasst, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Art. 288232

222 SR 742.101 223 SR 745.1 224 SR 742.41 225 SR 742.147.1; der Entwurf des BG über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen

im öffentlichen Verkehr wurde in der Schlussabstimmung vom 20. März 2009 abgelehnt; berichtigt von der Redaktionskommission der BVers.

226 Strafdrohungen neu umschrieben gemäss Ziff. II 1 Abs. 16 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459 3535; BBl 1999 1979).

227 Fassung gemäss Ziff. II 5 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597 5629; BBl 2005 2415, 2007 2681).

228 SR 742.101 229 SR 745.1 230 SR 742.41 231 SR 742.147.1; Der Entwurf des BG über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen

im öffentlichen Verkehr wurde in der Schlussabstimmung vom 20. März 2009 abgelehnt; berichtigt von der Redaktionskommission der BVers.

232 Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 22. Dez. 1999 (Revision des Korruptionsstrafrechts) (AS 2000 1121; BBl 1999 5497).

108

Zweites Buch: Besondere Bestimmungen 311.0

Bruch amtlicher Beschlagnahme

Siegelbruch

Verweisungs- bruch

Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen

Veröffentlichung amtlicher geheimer Ver- handlungen

Übertretung eines Berufs- verbotes

Art. 289 Wer eine Sache, die amtlich mit Beschlag belegt ist, der amtlichen Gewalt entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geld- strafe bestraft.

Art. 290 Wer ein amtliches Zeichen, namentlich ein amtliches Siegel, mit dem eine Sache verschlossen oder gekennzeichnet ist, erbricht, entfernt oder unwirksam macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Art. 291 1 Wer eine von einer zuständigen Behörde auferlegte Landes- oder Kantonsverweisung bricht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 2 Die Dauer dieser Strafe wird auf die Verweisungsdauer nicht ange- rechnet.

Art. 292 Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Be- amten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlas- senen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.

Art. 293 1 Wer, ohne dazu berechtigt zu sein, aus Akten, Verhandlungen oder Untersuchungen einer Behörde, die durch Gesetz oder durch Beschluss der Behörde im Rahmen ihrer Befugnis als geheim erklärt worden sind, etwas an die Öffentlichkeit bringt, wird mit Busse bestraft. 2 Die Gehilfenschaft ist strafbar. 3 Der Richter kann von jeglicher Strafe absehen, wenn das an die Öffentlichkeit gebrachte Geheimnis von geringer Bedeutung ist.233

Art. 294 Wer einen Beruf, ein Gewerbe oder ein Handelsgeschäft ausübt, des- sen Ausübung ihm durch Strafurteil untersagt ist, wird mit Freiheits- strafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.234

233 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 10. Okt. 1997, in Kraft seit 1. April 1998 (AS 1998 852 856; BBl 1996 IV 525).

234 Strafrahmen heraufgesetzt durch Ziff. II 1 Abs. 17 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459 3535; BBl 1999 1979).

109

311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch

Beleidigung eines fremden Staates

Beleidigung zwischen- staatlicher Organisationen

Tätliche Angriffe auf fremde Hoheitszeichen

Verletzung fremder Gebiets- hoheit

Art. 295235

Sechzehnter Titel: Störung der Beziehungen zum Ausland

Art. 296236

Wer einen fremden Staat in der Person seines Oberhauptes, in seiner Regierung oder in der Person eines seiner diplomatischen Vertreter oder eines seiner offiziellen Delegierten an einer in der Schweiz ta- genden diplomatischen Konferenz oder eines seiner offiziellen Ver- treter bei einer in der Schweiz niedergelassenen oder tagenden zwi- schenstaatlichen Organisation oder Abteilung einer solchen öffentlich beleidigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Art. 297237

Wer eine in der Schweiz niedergelassene oder tagende zwischenstaat- liche Organisation oder Abteilung einer solchen in der Person eines ihrer offiziellen Vertreter öffentlich beleidigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Art. 298 Wer Hoheitszeichen eines fremden Staates, die von einer anerkannten Vertretung dieses Staates öffentlich angebracht sind, namentlich sein Wappen oder seine Fahne böswillig wegnimmt, beschädigt oder belei- digende Handlungen daran verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Art. 299 1. Wer die Gebietshoheit eines fremden Staates verletzt, insbesondere durch unerlaubte Vornahme von Amtshandlungen auf dem fremden Staatsgebiete, wer in Verletzung des Völkerrechtes auf fremdes Staatsgebiet eindringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

235 Aufgehoben durch Ziff. II 3 des BG vom 13. Dez. 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459 3535; BBl 1999 1979).

236 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1950, in Kraft seit 5. Jan. 1951 (AS 1951 1 16; BBl 1949 1 1249).

237 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1950, in Kraft seit 5. Jan. 1951 (AS 1951 1 16; BBl 1949 1 1249).

110

Zweites Buch: Besondere Bestimmungen 311.0

Feindseligkeiten gegen einen Kriegführenden oder fremde Truppen

Nachrichten- dienst gegen fremde Staaten

Strafverfolgung

2. Wer versucht, vom Gebiete der Schweiz aus mit Gewalt die staat- liche Ordnung eines fremden Staates zu stören, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Art. 300 Wer vom neutralen Gebiete der Schweiz aus Feindseligkeiten gegen einen Kriegführenden unternimmt oder unterstützt, wer Feindseligkeiten gegen in die Schweiz zugelassene fremde Trup- pen unternimmt, wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft.

Art. 301 1. Wer im Gebiete der Schweiz für einen fremden Staat zum Nachteil eines andern fremden Staates militärischen Nachrichtendienst betreibt oder einen solchen Dienst einrichtet, wer für solche Dienste anwirbt oder ihnen Vorschub leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 2. Die Korrespondenz und das Material werden eingezogen.

Art. 302238 1 Die Verbrechen und Vergehen dieses Titels werden nur auf Ermäch- tigung des Bundesrates verfolgt. 2 Der Bundesrat ordnet die Verfolgung nur an, wenn in den Fällen des Artikels 296 die Regierung des fremden Staates und in den Fällen des Artikels 297 ein Organ der zwischenstaatlichen Organisation um die Strafverfolgung ersucht. In Zeiten aktiven Dienstes kann er die Ver- folgung auch ohne ein solches Ersuchen anordnen. 3 In den Fällen der Artikel 296 und 297 tritt die Verjährung in zwei Jahren ein.239

238 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1950, in Kraft seit 5. Jan. 1951 (AS 1951 1 16; BBl 1949 1 1249).

239 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002 (Verjährung der Strafverfolgung), in Kraft seit 1. Okt. 2002 (AS 2002 2986 2988; BBl 2002 2673 1649).

111

311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch

Falsche Anschuldigung

Irreführung der Rechtspflege

Begünstigung

Siebzehnter Titel: Verbrechen und Vergehen gegen die Rechtspflege

Art. 303 1. Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen, wer in anderer Weise arglistige Veranstaltungen trifft, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen einen Nichtschuldigen herbeizuführen, wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft. 2. Betrifft die falsche Anschuldigung eine Übertretung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

Art. 304 1. Wer bei einer Behörde wider besseres Wissen anzeigt, es sei eine strafbare Handlung begangen worden, wer sich selbst fälschlicherweise bei der Behörde einer strafbaren Handlung beschuldigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 2. In besonders leichten Fällen kann der Richter von einer Bestrafung Umgang nehmen.

Art. 305 1 Wer jemanden der Strafverfolgung, dem Strafvollzug oder dem Voll- zug einer der in den Artikeln 59–61, 63 und 64 vorgesehenen Mass- nahmen entzieht,240 wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 1bis Ebenso wird bestraft, wer jemanden, der im Ausland wegen eines Verbrechens nach Artikel 101 verfolgt wird oder verurteilt wurde, der dortigen Strafverfolgung oder dem dortigen Vollzug einer Freiheitsstrafe oder einer Massnahme im Sinne der Artikel 59–61, 63 oder 64 ent- zieht.241 2 Steht der Täter in so nahen Beziehungen zu dem Begünstigten, dass sein Verhalten entschuldbar ist, so kann der Richter von einer Bestra- fung Umgang nehmen.

240 Fassung des Halbsatzes gemäss Ziff. II 2 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459 3535; BBl 1999 1979).

241 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1981 (AS 1982 1530; BBl 1980 I 1241). Fassung gemäss Ziff. II 2 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459 3535; BBl 1999 1979).

112

Zweites Buch: Besondere Bestimmungen 311.0

Art. 305bis 242 Geldwäscherei 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der

Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Ver- brechen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 2. In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Mit der Freiheitsstrafe wird eine Geldstrafe bis zu 500 Tagessätzen verbunden.243

Ein schwerer Fall liegt insbesondere vor, wenn der Täter: a. als Mitglied einer Verbrechensorganisation handelt; b. als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten

Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat; c. durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz

oder einen erheblichen Gewinn erzielt. 3. Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland began- gen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.244

Art. 305ter 245 Mangelnde Sorg- 1 Wer berufsmässig fremde Vermögenswerte annimmt, aufbewahrt, falt bei Finanz- geschäften und anlegen oder übertragen hilft und es unterlässt, mit der nach den Um- Melderecht246 ständen gebotenen Sorgfalt die Identität des wirtschaftlich Berechtig-

ten festzustellen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geld- strafe bestraft.247 2 Die von Absatz 1 erfassten Personen sind berechtigt, der Meldestelle für Geldwäscherei im Bundesamt für Polizei Wahrnehmungen zu melden, die darauf schliessen lassen, dass Vermögenswerte aus einem Verbrechen herrühren.248

242 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. März 1990, in Kraft seit 1. Aug. 1990 (AS 1990 1077 1078; BBl 1989 II 1061).

243 Strafdrohungen neu umschrieben gemäss Ziff. II 1 Abs. 16 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459 3535; BBl 1999 1979).

244 Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers [Art. 33 GVG – AS 1974 1051]. 245 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. März 1990, in Kraft seit 1. Aug. 1990

(AS 1990 1077 1078; BBl 1989 II 1061). 246 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 1. Aug. 1994

(AS 1994 1614 1618; BBl 1993 III 277). 247 Strafdrohungen neu umschrieben gemäss Ziff. II 1 Abs. 16 des BG vom 13. Dez. 2002,

in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459 3535; BBl 1999 1979). 248 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1994 (AS 1994 1614; BBl 1993 III 277).

Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 3. Okt. 2008 zur Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 361 367; BBl 2007 6269).

113

311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch

Falsche Beweisaussage der Partei

Falsches Zeugnis. Falsches Gutachten. Falsche Übersetzung

Straf- milderungen

Art. 306 1 Wer in einem Zivilrechtsverfahren als Partei nach erfolgter richter- licher Ermahnung zur Wahrheit und nach Hinweis auf die Straffolgen eine falsche Beweisaussage zur Sache macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 2 Wird die Aussage mit einem Eid oder einem Handgelübde bekräftigt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen.249

Art. 307 1 Wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge, Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher zur Sache falsch aussagt, einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgibt oder falsch übersetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. 2 Werden die Aussage, der Befund, das Gutachten oder die Überset- zung mit einem Eid oder mit einem Handgelübde bekräftigt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen.250 3 Bezieht sich die falsche Äusserung auf Tatsachen, die für die richter- liche Entscheidung unerheblich sind, so ist die Strafe Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen.251

Art. 308 1 Berichtigt der Täter seine falsche Anschuldigung (Art. 303), seine falsche Anzeige (Art. 304) oder Aussage (Art. 306 und 307) aus eige- nem Antrieb und bevor durch sie ein Rechtsnachteil für einen andern entstanden ist, so kann der Richter die Strafe mildern (Art. 48a) oder von einer Bestrafung Umgang nehmen.252 2 Hat der Täter eine falsche Äusserung getan (Art. 306 und 307), weil er durch die wahre Aussage sich oder seine Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung aussetzen würde, so kann der Richter die Strafe mildern (Art. 48a).253

249 Strafdrohungen neu umschrieben gemäss Ziff. II 1 Abs. 16 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459 3535; BBl 1999 1979).

250 Strafdrohungen neu umschrieben gemäss Ziff. II 1 Abs. 16 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459 3535; BBl 1999 1979).

251 Strafdrohungen neu umschrieben gemäss Ziff. II 1 Abs. 16 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459 3535; BBl 1999 1979).

252 Fassung des letzten Halbsatzes gemäss Ziff. II 2 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459 3535; BBl 1999 1979).

253 Fassung des letzten Halbsatzes gemäss Ziff. II 2 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459 3535; BBl 1999 1979).

114

Zweites Buch: Besondere Bestimmungen 311.0

Verwaltungs- sachen und Verfahren vor internationalen Gerichten

Befreiung von Gefangenen

Meuterei von Gefangenen

Art. 309254

Die Artikel 306–308 finden auch Anwendung auf: a. das Verwaltungsgerichtsverfahren, das Schiedsgerichtsverfahren

und das Verfahren vor Behörden und Beamten der Verwal- tung, denen das Recht der Zeugenabhörung zusteht;

b. das Verfahren vor internationalen Gerichten, deren Zuständig- keit die Schweiz als verbindlich anerkennt.

Art. 310 1. Wer mit Gewalt, Drohung oder List einen Verhafteten, einen Ge- fangenen oder einen andern auf amtliche Anordnung in eine Anstalt Eingewiesenen befreit oder ihm zur Flucht behilflich ist, wird mit Frei- heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 2. Wird die Tat von einem zusammengerotteten Haufen begangen, so wird jeder, der an der Zusammenrottung teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Der Teilnehmer, der Gewalt an Personen oder Sachen verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tages- sätzen bestraft.255

Art. 311 1. Gefangene oder andere auf amtliche Anordnung in eine Anstalt Eingewiesene, die sich in der Absicht zusammenrotten, vereint Anstaltsbeamte oder andere mit ihrer Beaufsichtigung beauf- tragte Personen anzugreifen, durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt Anstaltsbeamte oder andere mit ihrer Beaufsichtigung beauftragte Personen zu einer Handlung oder Unterlassung zu nötigen, gewaltsam auszubrechen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.256

254 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 22. Juni 2001 (Rechtspflegedelikte vor internationalen Gerichten), in Kraft seit 1. Juli 2002 (AS 2002 1491 1492; BBl 2001 391).

255 Strafdrohungen neu umschrieben gemäss Ziff. II 1 Abs. 16 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459 3535; BBl 1999 1979).

256 Strafdrohungen neu umschrieben gemäss Ziff. II 1 Abs. 16 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459 3535; BBl 1999 1979).

115

311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch

Amtsmissbrauch

Gebührenüber- forderung

Ungetreue Amts- führung

2. Der Teilnehmer, der Gewalt an Personen oder Sachen verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft.257

Achtzehnter Titel: Strafbare Handlungen gegen die Amts- und Berufspflicht

Art. 312 Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrau- chen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Art. 313 Ein Beamter, der in gewinnsüchtiger Absicht Taxen, Gebühren oder Vergütungen erhebt, die nicht geschuldet werden oder die gesetzlichen Ansätze überschreiten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Art. 314258

Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die bei einem Rechtsgeschäft die von ihnen zu wahrenden öffentlichen Interessen schädigen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Mit der Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden.259

Art. 315–316260

257 Strafdrohungen neu umschrieben gemäss Ziff. II 1 Abs. 16 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459 3535; BBl 1999 1979).

258 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2290 2307; BBl 1991 II 969).

259 Strafdrohungen neu umschrieben gemäss Ziff. II 1 Abs. 16 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459 3535; BBl 1999 1979).

260 Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 22. Dez. 1999 (Revision des Korruptionsstrafrechts) (AS 2000 1121; BBl 1999 5497).

116

Zweites Buch: Besondere Bestimmungen 311.0

Urkunden- fälschung im Amt

Nicht strafbare Handlungen

Falsches ärztliches Zeugnis

Entweichen- lassen von Gefangenen

Art. 317261

1. Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Ur- kunde benützen, Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkunden, namentlich eine falsche Unterschrift oder ein falsches Handzeichen oder eine unrich- tige Abschrift beglaubigen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. 2. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.

Art. 317bis 262 1 Wer mit richterlicher Genehmigung im Rahmen einer verdeckten Ermittlung zum Aufbau oder zur Aufrechterhaltung seiner Legende Urkunden herstellt, verändert oder gebraucht, ist nicht nach den Arti- keln 251, 252, 255 und 317 strafbar. 2 Wer mit richterlicher Genehmigung für eine verdeckte Ermittlung Urkunden herstellt oder verändert, ist nicht nach den Artikeln 251, 252, 255 und 317 strafbar.

Art. 318 1. Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Hebammen, die vorsätzlich ein unwahres Zeugnis ausstellen, das zum Gebrauche bei einer Behörde oder zur Erlangung eines unberechtigten Vorteils bestimmt, oder das geeignet ist, wichtige und berechtigte Interessen Dritter zu verletzen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Hat der Täter dafür eine besondere Belohnung gefordert, angenommen oder sich versprechen lassen, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 2. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.

Art. 319 Der Beamte, der einem Verhafteten, einem Gefangenen oder einem andern auf amtliche Anordnung in eine Anstalt Eingewiesenen zur Flucht behilflich ist oder ihn entweichen lässt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

261 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2290 2307; BBl 1991 II 969).

262 Eingefügt durch Art. 24 Ziff. 1 des BG vom 20. Juni 2003 über die verdeckte Ermittlung, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (SR 312.8).

117

311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch

Verletzung des Amts- geheimnisses

Verletzung des Berufs- geheimnisses

Berufsgeheimnis in der medizini- schen Forschung

Art. 320 1. Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist, oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Verletzung des Amtsgeheimnisses ist auch nach Beendigung des amtlichen oder dienstlichen Verhältnisses strafbar. 2. Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis mit schriftlicher Einwilligung seiner vorgesetzten Behörde geoffenbart hat.

Art. 321 1. Geistliche, Rechtsanwälte, Verteidiger, Notare, nach Obligationen- recht263 zur Verschwiegenheit verpflichtete Revisoren, Ärzte, Zahn- ärzte, Apotheker, Hebammen sowie ihre Hilfspersonen, die ein Ge- heimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist, oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben, werden, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Ebenso werden Studierende bestraft, die ein Geheimnis offenbaren, das sie bei ihrem Studium wahrnehmen. Die Verletzung des Berufsgeheimnisses ist auch nach Beendigung der Berufsausübung oder der Studien strafbar. 2. Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis auf Grund einer Einwilligung des Berechtigten oder einer auf Gesuch des Täters erteil- ten schriftlichen Bewilligung der vorgesetzten Behörde oder Auf- sichtsbehörde offenbart hat. 3. Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Bestim- mungen über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegen- über einer Behörde.

Art. 321bis 264 1 Wer ein Berufsgeheimnis unbefugterweise offenbart, das er durch seine Tätigkeit für die Forschung im Bereich der Medizin oder des Gesundheitswesens erfahren hat, wird nach Artikel 321 bestraft. 2 Berufsgeheimnisse dürfen für die Forschung im Bereich der Medizin oder des Gesundheitswesens offenbart werden, wenn eine Sachver- ständigenkommission dies bewilligt und der Berechtigte nach Aufklä- rung über seine Rechte es nicht ausdrücklich untersagt hat.

SR 220 264 Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz,

in Kraft seit 1. Juli 1993 (SR 235.1).

263

118

Zweites Buch: Besondere Bestimmungen 311.0

Verletzung des Post- und Fernmeldege- heimnisses

3 Die Kommission erteilt die Bewilligung, wenn: a. die Forschung nicht mit anonymisierten Daten durchgeführt

werden kann; b. es unmöglich oder unverhältnismässig schwierig wäre, die

Einwilligung des Berechtigten einzuholen und c. die Forschungsinteressen gegenüber den Geheimhaltungsinter-

essen überwiegen. 4 Die Kommission verbindet die Bewilligung mit Auflagen zur Siche- rung des Datenschutzes. Sie veröffentlicht die Bewilligung. 5 Sind die schutzwürdigen Interessen der Berechtigten nicht gefährdet und werden die Personendaten zu Beginn der Forschung anonymisiert, so kann die Kommission generelle Bewilligungen erteilen oder andere Vereinfachungen vorsehen. 6 Die Kommission ist an keine Weisungen gebunden. 7 Der Bundesrat wählt den Präsidenten und die Mitglieder der Kom- mission. Er regelt ihre Organisation und ordnet das Verfahren.

Art. 321ter 265 1 Wer als Beamter, Angestellter oder Hilfsperson einer Organisation, die Post- oder Fernmeldedienste erbringt, einem Dritten Angaben über den Post-, Zahlungs- oder den Fernmeldeverkehr der Kundschaft macht, eine verschlossene Sendung öffnet oder ihrem Inhalt nach- forscht, oder einem Dritten Gelegenheit gibt, eine solche Handlung zu begehen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 2 Ebenso wird bestraft, wer eine nach Absatz 1 zur Geheimhaltung verpflichtete Person durch Täuschung veranlasst, die Geheimhaltungs- pflicht zu verletzen. 3 Die Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses ist auch nach Beendigung des amtlichen oder dienstlichen Verhältnisses strafbar. 4 Die Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses ist nicht straf- bar, soweit sie zur Ermittlung des Berechtigten oder zur Verhinderung von Schäden erforderlich ist. 5 Vorbehalten bleiben Artikel 179octies sowie die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Zeugnispflicht und über die Aus- kunftspflicht gegenüber einer Behörde.

265 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (SR 784.10).

119

311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch

Verletzung der Auskunfts- pflicht der Medien

Nicht- verhinderung einer strafbaren Veröffentlichung

Art. 322266 1 Medienunternehmen sind verpflichtet, jeder Person auf Anfrage unverzüglich und schriftlich ihren Sitz sowie die Identität des Verant- wortlichen (Art. 28 Abs. 2 und 3) bekannt zu geben.267 2 Zeitungen und Zeitschriften müssen zudem in einem Impressum den Sitz des Medienunternehmens, namhafte Beteiligungen an anderen Unternehmungen sowie den verantwortlichen Redaktor angeben. Ist ein Redaktor nur für einen Teil der Zeitung oder Zeitschrift verant- wortlich, so ist er als verantwortlicher Redaktor dieses Teils anzu- geben. Für jeden Teil einer solchen Zeitung oder Zeitschrift muss ein verantwortlicher Redaktor angegeben werden. 3 Bei Verstössen gegen die Vorschriften dieses Artikels wird der Leiter des Medienunternehmens mit Busse bestraft. Ein Verstoss liegt auch vor, wenn eine vorgeschobene Person als verantwortlich für die Ver- öffentlichung (Art. 28 Abs. 2 und 3) angegeben wird.268

Art. 322bis 269

Wer als Verantwortlicher nach Artikel 28 Absätze 2 und 3 eine Ver- öffentlichung,270 durch die eine strafbare Handlung begangen wird, vorsätzlich nicht verhindert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.

266 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 10. Okt. 1997, in Kraft seit 1. April 1998 (AS 1998 852 856; BBl 1996 IV 525).

267 Fassung des Halbsatzes gemäss Ziff. II 2 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459 3535; BBl 1999 1979).

268 Fassung des Halbsatzes gemäss Ziff. II 2 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459 3535; BBl 1999 1979).

269 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 10. Okt. 1997, in Kraft seit 1. April 1998 (AS 1998 852 856; BBl 1996 IV 525).

270 Fassung des Halbsatzes gemäss Ziff. II 2 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459 3535; BBl 1999 1979).

120

Zweites Buch: Besondere Bestimmungen 311.0

1. Bestechung schweizerischer Amtsträger. Bestechen

Sich bestechen lassen

Vorteils- gewährung

Vorteilsannahme

2. Bestechung fremder Amts- träger

Neunzehnter Titel:271 Bestechung

Art. 322ter

Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unter- lassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Art. 322quater

Wer als Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, als Beam- ter, als amtlich bestellter Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmet- scher oder als Schiedsrichter im Zusammenhang mit seiner amtlichen Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Art. 322quinquies

Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee im Hinblick auf die Amtsführung einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Art. 322sexies

Wer als Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, als Beam- ter, als amtlich bestellter Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmet- scher oder als Schiedsrichter im Hinblick auf die Amtsführung einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder an- nimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Art. 322septies

Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder

271 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 22. Dez. 1999 (Revision des Korruptionsstraf- rechts), in Kraft seit 1. Mai 2000 (AS 2000 1121 1126; BBl 1999 5497).

121

311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch

Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee, die für einen fremden Staat oder eine internationale Organisa- tion tätig sind, im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, wer als Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, als Beam- ter, als amtlich bestellter Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmet- scher, als Schiedsrichter oder als Angehöriger der Armee eines frem- den Staates oder einer internationalen Organisation im Zusammenhang mit seiner amtlichen Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt,272

wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Art. 322octies 3. Gemeinsame 1. …273 Bestimmungen

2. Keine nicht gebührenden Vorteile sind dienstrechtlich erlaubte sowie geringfügige, sozial übliche Vorteile. 3. Amtsträgern gleichgestellt sind Private, die öffentliche Aufgaben erfüllen.

Zwanzigster Titel:274 Übertretungen bundesrechtlicher Bestimmungen

Art. 323275 Ungehorsam des Mit Busse wird bestraft: Schuldners im Betreibungs- und 1. der Schuldner, der einer Pfändung oder der Aufnahme eines Güter-Konkurs- verfahren verzeichnisses, die ihm gemäss Gesetz angekündigt worden sind,

weder selbst beiwohnt noch sich dabei vertreten lässt (Art. 91 Abs. 1 Ziff. 1, 163 Abs. 2 und 345 Abs. 1276 SchKG277);

272 Par. eingefügt durch Art. 2 Ziff. 2 des BB vom 7. Okt. 2005 über die Genehmigung und die Umsetzung des Strafrechtsübereinkommens und des Zusatzprotokolls des Europarates über Korruption, in Kraft seit 1. Juli 2006 (AS 2006 2371 2374; BBl 2004 6983).

273 Aufgehoben durch Ziff. II 2 des BG vom 13. Dez. 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459 3535; BBl 1999 1979).

274 Ursprünglich 19. Tit. 275 Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997

(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1). 276 Heute: Art. 341 Abs. 1. 277 SR 281.1

122

Zweites Buch: Besondere Bestimmungen 311.0

Ungehorsam dritter Personen im Betreibungs-, Konkurs- und Nachlass- verfahren

2. der Schuldner, der seine Vermögensgegenstände, auch wenn sie sich nicht in seinem Gewahrsam befinden, sowie seine Forderungen und Rechte gegenüber Dritten nicht so weit angibt, als dies zu einer genügenden Pfändung oder zum Vollzug eines Arrestes nötig ist (Art. 91 Abs. 1 Ziff. 2 und 275 SchKG); 3. der Schuldner, der seine Vermögensgegenstände, auch wenn sie sich nicht in seinem Gewahrsam befinden, sowie seine Forderungen und Rechte gegenüber Dritten bei Aufnahme eines Güterverzeichnis- ses nicht vollständig angibt (Art. 163 Abs. 2, 345 Abs. 1278 SchKG); 4. der Schuldner, der dem Konkursamt nicht alle seine Vermögens- gegenstände angibt und zur Verfügung stellt (Art. 222 Abs. 1 SchKG); 5. der Schuldner, der während des Konkursverfahrens nicht zur Verfü- gung der Konkursverwaltung steht, wenn er dieser Pflicht nicht durch besondere Erlaubnis enthoben wurde (Art. 229 Abs. 1 SchKG).

Art. 324279

Mit Busse wird bestraft: 1. die erwachsene Person, die dem Konkursamt nicht alle Vermögens- stücke eines gestorbenen oder flüchtigen Schuldners, mit dem sie in gemeinsamem Haushalt gelebt hat, angibt und zur Verfügung stellt (Art. 222 Abs. 2 SchKG280); 2. wer sich binnen der Eingabefrist nicht als Schuldner des Konkursi- ten anmeldet (Art. 232 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG); 3. wer Sachen des Schuldners als Pfandgläubiger oder aus andern Gründen besitzt und sie dem Konkursamt binnen der Eingabefrist nicht zur Verfügung stellt (Art. 232 Abs. 2 Ziff. 4 SchKG); 4. wer Sachen des Schuldners als Pfandgläubiger besitzt und sie den Liquidatoren nach Ablauf der Verwertungsfrist nicht abliefert (Art. 324 Abs. 2 SchKG); 5. der Dritte, der seine Auskunfts- und Herausgabepflichten nach den Artikeln 57a Absatz 1, 91 Absatz 4, 163 Absatz 2, 222 Absatz 4 und 345 Absatz 1281 des SchKG verletzt.

278 Heute: Art. 341 Abs. 1. 279 Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997

(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1). 280 SR 281.1 281 Heute: Art. 341 Abs. 1.

123

311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch

Ordnungswidri- ge Führung der Geschäftsbücher

Widerhandlun- gen gegen die Bestimmungen zum Schutz der Mieter von Wohn- und Geschäftsräumen

Anwendung auf juristische Personen, Handels- gesellschaften und Einzelfir- men285 1. …

2. im Falle von Artikel 325bis

Art. 325 Wer vorsätzlich oder fahrlässig der gesetzlichen Pflicht, Geschäfts- bücher ordnungsmässig zu führen, nicht nachkommt, wer vorsätzlich oder fahrlässig der gesetzlichen Pflicht, Geschäfts- bücher, Geschäftsbriefe und Geschäftstelegramme aufzubewahren, nicht nachkommt, wird mit Busse bestraft.

Art. 325bis 282

Wer den Mieter unter Androhung von Nachteilen, insbesondere der späteren Kündigung des Mietverhältnisses, davon abhält oder abzu- halten versucht, Mietzinse oder sonstige Forderungen des Vermieters anzufechten, wer dem Mieter kündigt, weil dieser die ihm nach dem Obligationen- recht283 zustehenden Rechte wahrnimmt oder wahrnehmen will, wer Mietzinse oder sonstige Forderungen nach einem gescheiterten Einigungsversuch oder nach einem richterlichen Entscheid in unzuläs- siger Weise durchsetzt oder durchzusetzen versucht, wird auf Antrag des Mieters mit Busse bestraft.

Art. 326284

Art. 326bis 286 1 Werden die im Artikel 325bis unter Strafe gestellten Handlungen beim Besorgen der Angelegenheiten einer juristischen Person, Kollek- tiv- oder Kommanditgesellschaft oder Einzelfirma287 oder sonst in Ausübung geschäftlicher oder dienstlicher Verrichtungen für einen

282 Eingefügt durch Ziff. II Art. 4 des BG vom 15. Dez. 1989 über die Änderung des OR (Miete und Pacht), in Kraft seit 1. Juli 1990 (SR 220 am Schluss, SchlB zu den Tit. VIII und VIIIbis).

283 SR 220 284 Aufgehoben durch Ziff. II 3 des BG vom 13. Dez. 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007

(AS 2006 3459 3535; BBl 1999 1979). 285 Heute: Einzelunternehmen. 286 Eingefügt durch Ziff. II Art. 4 des BG vom 15. Dez. 1989 über die Änderung des OR

(Miete und Pacht), in Kraft seit 1. Juli 1990 (SR 220 am Schluss, SchlB zu den Tit. VIII und VIIIbis).

287 Heute: Einzelunternehmen.

124

Zweites Buch: Besondere Bestimmungen 311.0

Übertretung firmen- und namens- rechtlicher Bestimmungen.

Unwahre Aus- kunft durch eine Personalvor- sorgeeinrichtung

anderen begangen, so finden die Strafbestimmungen auf diejenigen natürlichen Personen Anwendung, die diese Handlungen begangen haben. 2 Der Geschäftsherr oder Arbeitgeber, Auftraggeber oder Vertretene, der von der Widerhandlung Kenntnis hat oder nachträglich Kenntnis erhält und, obgleich es ihm möglich wäre, es unterlässt, sie abzuwen- den oder ihre Wirkungen aufzuheben, untersteht der gleichen Straf- androhung wie der Täter. 3 Ist der Geschäftsherr oder Arbeitgeber, Auftraggeber oder Vertretene eine juristische Person, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, Ein- zelfirma288 oder Personengesamtheit ohne Rechtspersönlichkeit, so findet Absatz 2 auf die schuldigen Organe, Organmitglieder, ge- schäftsführenden Gesellschafter, tatsächlich leitenden Personen oder Liquidatoren Anwendung.

Art. 326ter 289

Wer für einen im Handelsregister eingetragenen Rechtsträger oder eine im Handelsregister eingetragene Zweigniederlassung eine Bezeich- nung verwendet, die mit der im Handelsregister eingetragenen nicht übereinstimmt und die irreführen kann, wer für einen im Handelsregister nicht eingetragenen Rechtsträger oder eine im Handelsregister nicht eingetragene Zweigniederlassung eine irreführende Bezeichnung verwendet, wer für einen im Handelsregister nicht eingetragenen ausländischen Rechtsträger den Eindruck erweckt, der Sitz des Rechtsträgers oder eine Geschäftsniederlassung befinde sich in der Schweiz, wird mit Busse290 bestraft.

Art. 326quater 291

Wer als Organ einer Personalvorsorgeeinrichtung gesetzlich verpflich- tet ist, Begünstigten oder Aufsichtsbehörden Auskunft zu erteilen und keine oder eine unwahre Auskunft erteilt, wird mit Busse bestraft.

288 Heute: Einzelunternehmen. 289 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994 (AS 1994 2290; BBl 1991 II 969).

Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791 4839; BBl 2002 3148, 2004 3969).

290 Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 2 ParlG – SR 171.10). 291 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995

(AS 1994 2290 2307; BBl 1991 II 969).

125

311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch

Nachmachen von Postwert- zeichen ohne Fälschungs- absicht

Verletzung militärischer Geheimnisse

Handel mit militärisch beschlagnahm- tem Material

Unbefugtes Tragen der militärischen Uniform

Art. 327292

Art. 328 1. Wer Postwertzeichen des In- oder Auslandes nachmacht, um sie als nachgemacht in Verkehr zu bringen, ohne die einzelnen Stücke als Nachmachungen kenntlich zu machen, wer solche Nachmachungen einführt, feilhält oder in Verkehr bringt, wird mit Busse bestraft. 2. Die Nachmachungen werden eingezogen.

Art. 329 1. Wer unrechtmässig in Anstalten oder andere Örtlichkeiten eindringt, zu denen der Zutritt von der Militärbehörde verboten ist, militärische Anstalten oder Gegenstände abbildet, oder solche Abbil- dungen vervielfältigt oder veröffentlicht, wird mit Busse bestraft. 2. Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.

Art. 330 Wer Gegenstände, die von der Heeresverwaltung zum Zwecke der Landesverteidigung beschlagnahmt oder requiriert worden sind, un- rechtmässig verkauft oder erwirbt, zu Pfand gibt oder nimmt, ver- braucht, beiseiteschafft, zerstört oder unbrauchbar macht, wird mit Busse bestraft.293

Art. 331 Wer unbefugt die Uniform des schweizerischen Heeres trägt, wird mit Busse bestraft.294

292 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 22. Dez. 1999 über die Währung und die Zahlungsmittel (SR 941.10).

293 Strafdrohungen neu umschrieben gemäss Ziff. II 1 Abs. 16 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459 3535; BBl 1999 1979).

294 Strafdrohungen neu umschrieben gemäss Ziff. II 1 Abs. 16 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459 3535; BBl 1999 1979).

126

Drittes Buch: Einführung und Anwendung des Gesetzes 311.0

Nichtanzeigen eines Fundes

Anwendung des Allgemeinen Teils auf andere Bundesgesetze

Art. 332295

Wer beim Fund oder bei der Zuführung einer Sache nicht die in den Artikeln 720 Absatz 2, 720a und 725 Absatz 1 des Zivilgesetz- buches296 vorgeschriebene Anzeige erstattet, wird mit Busse bestraft.

Drittes Buch:297 Einführung und Anwendung des Gesetzes Erster Titel: Verhältnis dieses Gesetzes zu andern Gesetzen des Bundes und zu den Gesetzen der Kantone

Art. 333 1 Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Taten, die in andern Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, insoweit An- wendung, als diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen aufstel- len. 2 In den anderen Bundesgesetzen werden ersetzt:

a. Zuchthaus durch Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr; b. Gefängnis durch Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geld-

strafe; c. Gefängnis unter sechs Monaten durch Geldstrafe, wobei einem

Monat Freiheitsstrafe 30 Tagessätze Geldstrafe zu höchstens 3000 Franken entsprechen.

3 Wird Haft oder Busse oder Busse allein als Höchststrafe angedroht, so liegt eine Übertretung vor. Die Artikel 106 und 107 sind anwend- bar. Vorbehalten bleibt Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974298 über das Verwaltungsstrafrecht. Eine Übertretung ist die Tat auch dann, wenn sie in einem anderen Bundesgesetz, welches vor 1942 in Kraft getreten ist, mit einer Gefängnisstrafe bedroht ist, die drei Monate nicht übersteigt. 4 Vorbehalten sind die von Absatz 2 abweichenden Strafdauern und Artikel 41 sowie die von Artikel 106 abweichenden Bussenbeträge. 5 Droht ein anderes Bundesgesetz für ein Verbrechen oder Vergehen Busse an, so ist Artikel 34 anwendbar. Von Artikel 34 abweichende Bemessungsregeln sind nicht anwendbar. Vorbehalten bleibt Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstraf- recht. Ist die Busse auf eine Summe unter 1 080 000 Franken begrenzt,

295 Fassung gemäss Ziff. III des BG vom 4. Okt. 2002 (Grundsatzartikel Tiere), in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2003 463 466; BBl 2002 4164 5806).

296 SR 210 297 Fassung gemäss Ziff. III des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007

(AS 2006 3459 3535; BBl 1999 1979). 298 SR 313.0

127

311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch

Verweisung auf aufgehobene Bestimmungen

Gesetze der Kantone

so fällt diese Begrenzung dahin. Ist die angedrohte Busse auf eine Summe über 1 080 000 Franken begrenzt, so wird diese Begrenzung beibehalten. In diesem Fall ergibt der bisher angedrohte Bussen- höchstbetrag geteilt durch 3000 die Höchstzahl der Tagessätze. 6 Bis zu ihrer Anpassung gilt in anderen Bundesgesetzen:

a. Die Verfolgungsverjährungsfristen für Verbrechen und Ver- gehen werden um die Hälfte und die Verfolgungsverjährungs- fristen für Übertretungen um das Doppelte der ordentlichen Dauer erhöht.

b. Die Verfolgungsverjährungsfristen für Übertretungen, die über ein Jahr betragen, werden um die ordentliche Dauer verlängert.

c. Die Regeln über die Unterbrechung und das Ruhen der Verfol- gungsverjährung werden aufgehoben. Vorbehalten bleibt Arti- kel 11 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht.

d. Die Verfolgungsverjährung tritt nicht mehr ein, wenn vor Ab- lauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist.

e. Die Vollstreckungsverjährungsfristen für Strafen bei Verbre- chen und Vergehen werden beibehalten, und diejenigen für Strafen bei Übertretungen werden um die Hälfte verlängert.

f. Die Bestimmungen über das Ruhen der Vollstreckungsverjäh- rung werden beibehalten, und diejenigen über die Unter- brechung werden aufgehoben.

7 Die in andern Bundesgesetzen unter Strafe gestellten Übertretungen sind strafbar, auch wenn sie fahrlässig begangen werden, sofern nicht nach dem Sinne der Vorschrift nur die vorsätzliche Begehung mit Strafe bedroht ist.

Art. 334 Wird in Bundesvorschriften auf Bestimmungen verwiesen, die durch dieses Gesetz geändert oder aufgehoben werden, so sind diese Verwei- sungen auf die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes zu beziehen.

Art. 335 1 Den Kantonen bleibt die Gesetzgebung über das Übertretungsstraf- recht insoweit vorbehalten, als es nicht Gegenstand der Bundesgesetz- gebung ist. 2 Die Kantone sind befugt, die Widerhandlungen gegen das kantonale Verwaltungs- und Prozessrecht mit Sanktionen zu bedrohen.

128

Drittes Buch: Einführung und Anwendung des Gesetzes 311.0

1. Bundesge- richtsbarkeit. Umfang

Zweiter Titel: Bundesgerichtsbarkeit und kantonale Gerichtsbarkeit

Art. 336 1 Der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen:

a. die strafbaren Handlungen des ersten und vierten Titels sowie der Artikel 140, 156, 189 und 190, sofern sie gegen völker- rechtlich geschützte Personen, gegen Magistratspersonen des Bundes, gegen Mitglieder der Bundesversammlung, gegen den Bundesanwalt sowie dessen Stellvertreter gerichtet sind;

b. die strafbaren Handlungen der Artikel 137–141, 144, 160 und 172ter, sofern sie Räumlichkeiten, Archive und Schriftstücke diplomatischer Missionen und konsularischer Posten betreffen;

c. die Geiselnahme nach Artikel 185 zur Nötigung von Behörden des Bundes oder des Auslandes;

d.299 die Verbrechen und Vergehen der Artikel 224–226ter; e. die Verbrechen und Vergehen des zehnten Titels betreffend

Metallgeld, Papiergeld und Banknoten, amtliche Wertzeichen und sonstige Zeichen des Bundes, Mass und Gewicht;

f. die Verbrechen und Vergehen des elften Titels, sofern Urkun- den des Bundes, ausgenommen die Fahrausweise und Belege des Postzahlungsverkehrs, in Betracht kommen;

g. die strafbaren Handlungen des Artikels 260bis sowie des drei- zehnten bis fünfzehnten und des siebzehnten Titels, sofern sie gegen den Bund, die Behörden des Bundes, gegen den Volkswil- len bei eidgenössischen Wahlen, Abstimmungen, Referendums- oder Initiativbegehren, gegen die Bundesgewalt oder gegen die Bundesrechtspflege gerichtet sind; ferner die Verbrechen und Vergehen des sechzehnten Titels und die von einem Behörde- mitglied oder Beamten des Bundes oder gegen den Bund verüb- ten strafbaren Handlungen des achtzehnten und neunzehnten Ti- tels und die Übertretungen der Artikel 329–331;

h. die politischen Verbrechen und Vergehen, die Ursache oder Folge von Unruhen sind, durch die eine bewaffnete eidgenös- sische Intervention veranlasst wird.

2 Der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen ferner die strafbaren Hand- lungen des zwölften Titelsbis. 3 Die in besonderen Bundesgesetzen enthaltenen Vorschriften über die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts bleiben vorbehalten.

299 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des Kernenergiegesetzes vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Febr. 2005 (SR 732.1).

129

311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch

Bei organisier- tem Verbrechen, Finanzierung des Terrorismus und Wirtschafts- kriminalität300

2. Kantonale Gerichtsbarkeit

1. Sachliche Zuständigkeit

2. Örtliche Zuständigkeit. Gerichtsstand des Be- gehungsortes

Art. 337 1 Der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen zudem die strafbaren Hand- lungen nach den Artikeln 260ter, 260quinquies, 305bis, 305ter und 322ter– 322septies sowie die Verbrechen, die von einer kriminellen Organisation im Sinne von Artikel 260ter ausgehen, wenn die strafbaren Handlungen begangen wurden:301

a. zu einem wesentlichen Teil im Ausland; oder b. in mehreren Kantonen und dabei kein eindeutiger Schwerpunkt

in einem Kanton besteht. 2 Bei Verbrechen des zweiten und des elften Titels kann die Bundes- anwaltschaft ein Ermittlungsverfahren eröffnen, wenn:

a. die Voraussetzungen von Absatz 1 vorliegen; und b. keine kantonale Strafverfolgungsbehörde mit der Sache befasst

ist oder die zuständige kantonale Strafverfolgungsbehörde die Bundesanwaltschaft um Übernahme des Verfahrens ersucht.

3 Die Eröffnung des Ermittlungsverfahrens gemäss Absatz 2 begründet Bundesgerichtsbarkeit.

Art. 338 Die kantonalen Behörden verfolgen und beurteilen nach den Verfah- rensbestimmungen der kantonalen Gesetze die unter dieses Gesetz fallenden strafbaren Handlungen, soweit sie nicht der Bundesgerichts- barkeit unterstehen.

Dritter Titel: Kantonale Behörden: Sachliche und örtliche Zuständigkeit, Verfahren

Art. 339 Die Kantone bestimmen die Behörden, denen die Verfolgung und Beurteilung der in diesem Gesetze vorgesehenen, der kantonalen Gerichtsbarkeit unterstellten strafbaren Handlungen obliegt.

Art. 340 1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer strafbaren Handlung sind die Behörden des Ortes zuständig, wo die strafbare Handlung ausge- führt wurde. Liegt nur der Ort, wo der Erfolg eingetreten ist oder

300 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 21. März 2003 (Finanzierung des Terrorismus), in Kraft seit 1. Okt. 2003 (AS 2003 3043 3047; BBl 2002 5390).

301 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 21. März 2003 (Finanzierung des Terrorismus), in Kraft seit 1. Okt. 2003 (AS 2003 3043 3047; BBl 2002 5390).

130

Drittes Buch: Einführung und Anwendung des Gesetzes 311.0

Gerichtsstand bei Delikten durch Medien

Gerichtsstand bei strafbaren Handlungen im Ausland

Gerichtsstand der Teilnehmer

eintreten sollte, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig. 2 Ist die strafbare Handlung an mehreren Orten ausgeführt worden, oder ist der Erfolg an mehreren Orten eingetreten, so sind die Behör- den des Ortes zuständig, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde.

Art. 341 1 Bei einer strafbaren Handlung im Inland nach Artikel 28 sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem das Medienunternehmen seinen Sitz hat. Ist der Autor bekannt und hat er seinen Wohnort in der Schweiz, so sind auch die Behörden seines Wohnortes zuständig. In diesem Falle wird das Verfahren dort durchgeführt, wo die Unter- suchung zuerst angehoben wurde. Bei Antragsdelikten kann der An- tragsberechtigte zwischen den beiden Gerichtsständen wählen. 2 Besteht kein Gerichtsstand nach Absatz 1, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem das Medienerzeugnis verbreitet wurde. Er- folgt die Verbreitung an mehreren Orten, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Untersuchung zuerst angehoben wurde. 3 Kann der Täter an keinem dieser Orte vor Gericht gestellt werden, weil sein Wohnortskanton die Zuführung verweigert, so sind die Behörden des Wohnortes zuständig.

Art. 342 1 Ist die strafbare Handlung im Ausland begangen worden, oder ist der Ort der Begehung der Tat nicht zu ermitteln, so sind die Behörden des Ortes zuständig, wo der Täter wohnt. Hat der Täter keinen Wohnort in der Schweiz, so sind die Behörden des Heimatortes zuständig. Hat der Täter in der Schweiz weder Wohnort noch Heimatort, so ist der Ge- richtsstand an dem Orte, wo der Täter betreten wird, begründet. 2 Ist keiner dieser Gerichtsstände begründet, so sind die Behörden des Kantons zuständig, der die Auslieferung veranlasst hat. Die kantonale Regierung bestimmt in diesem Falle die örtlich zuständige Behörde.

Art. 343 1 Zur Verfolgung und Beurteilung der Anstifter und Gehilfen sind die Behörden zuständig, denen die Verfolgung und Beurteilung des Täters obliegt. 2 Sind an der Tat mehrere als Mittäter beteiligt, so sind die Behörden des Ortes zuständig, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde.

131

311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch

Gerichtsstand bei Zusammen- treffen mehrerer strafbarer Handlungen

Gerichtsstand bei selbständiger Einziehung

Streitiger Gerichtsstand

3. Verfahren. Verfahren der kantonalen Strafbehörden

Art. 344 1 Wird jemand wegen mehrerer, an verschiedenen Orten begangener strafbarer Handlungen verfolgt, so sind die Behörden des Ortes, wo die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist, auch für die Verfolgung und die Beurteilung der anderen Taten zuständig. Sind diese strafbaren Handlungen mit der gleichen Strafe bedroht, so sind die Behörden des Ortes zuständig, wo die Untersuchung zuerst ange- hoben wird. 2 Ist jemand entgegen der Vorschrift über das Zusammentreffen meh- rerer strafbarer Handlungen (Art. 49) von mehreren Gerichten zu mehreren Freiheitsstrafen verurteilt worden, so setzt das Gericht, das die schwerste Strafe ausgesprochen hat, auf Gesuch des Verurteilten eine Gesamtstrafe fest.

Art. 344a302 1 Selbständige Einziehungen sind am Ort durchzuführen, an dem sich die einzuziehenden Gegenstände oder Vermögenswerte befinden. 2 Befinden sich die einzuziehenden Gegenstände oder Vermögenswer- te in mehreren Kantonen und hängen sie auf Grund der gleichen straf- baren Handlung oder der gleichen Täterschaft zusammen, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem das Einziehungsverfahren zuerst angehoben wurde.

Art. 345 Ist der Gerichtsstand unter den Behörden mehrerer Kantone streitig, so bezeichnet das Bundesstrafgericht den Kanton, der zur Verfolgung und Beurteilung berechtigt und verpflichtet ist.

Art. 346 1 Die Kantone bestimmen das Verfahren vor den kantonalen Behör- den. 2 Vorbehalten sind die Bestimmungen dieses und anderer Bundes- gesetze.

302 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 19. März 2004 über die Teilung eingezogener Vermögenswerte, in Kraft seit 1. Aug. 2004 (SR 312.4).

132

Drittes Buch: Einführung und Anwendung des Gesetzes 311.0

Parlamentarische Immunität. Strafverfolgung gegen Mitglieder der obersten Behörden

Schutz der persönlichen Geheimsphäre

1. Amtshilfe im Bereich der Polizei. a. …

b. Zusammenar- beit mit INTERPOL. Zuständigkeit

SR 170.32

Art. 347 1 Die Bestimmungen des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 1958303 und des Garantiegesetzes vom 26. März 1934304 bleiben vor- behalten. 2 Die Kantone bleiben berechtigt, Bestimmungen zu erlassen, wonach:

a. die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Mitglieder ihrer ge- setzgebenden Behörden wegen Äusserungen in den Verhand- lungen dieser Behörden aufgehoben oder beschränkt wird;

b. die Strafverfolgung der Mitglieder ihrer obersten Vollzie- hungs- und Gerichtsbehörden wegen Verbrechen oder Ver- gehen im Amte vom Vorentscheid einer nicht richterlichen Behörde abhängig gemacht und die Beurteilung in solchen Fäl- len einer besonderen Behörde übertragen wird.

Art. 348 Jeder Kanton bezeichnet eine einzige richterliche Behörde zur Geneh- migung der Überwachung nach Artikel 179octies.

Vierter Titel: Amtshilfe und Rechtshilfe

Art. 349305

Art. 350 1 Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpoli- zeilichen Organisation (INTERPOL) wahr. 2 Es ist zuständig für die Informationsvermittlung zwischen den Straf- verfolgungsbehörden von Bund und Kantonen einerseits sowie den Nationalen Zentralbüros anderer Staaten und dem Generalsekretariat von INTERPOL andererseits.

304 [BS 1 152; AS 1962 773 Art. 60 Abs. 2, 1977 2249 Ziff. I 121, 1987 226, 2000 273 Anhang Ziff. I 414, 2003 2133 Anhang Ziff. 3. AS 2003 3543 Anhang Ziff. I 1]. Heute: des Parlamentsgesetzes vom 13. Dez. 2002 (SR 171.10).

305 Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. 5 des BG vom 13. Juni 2008 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes, mit Wirkung seit 5. Dez. 2008 (SR 361).

303

133

311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch

Aufgaben

Datenschutz

Finanzhilfen und Abgeltungen

c. Zusammenar- beit bei der Identifizierung von Personen

306 SR 351.1 307 SR 235.1

Art. 351 1 Das Bundesamt für Polizei vermittelt kriminalpolizeiliche Informati- onen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Strafen und Massnahmen. 2 Es kann kriminalpolizeiliche Informationen zur Verhütung von Straftaten übermitteln, wenn auf Grund konkreter Umstände mit der grossen Wahrscheinlichkeit eines Verbrechens oder Vergehens zu rechnen ist. 3 Es kann Informationen zur Suche nach Vermissten und zur Identifi- zierung von Unbekannten vermitteln. 4 Zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten kann das Bundes- amt für Polizei von Privaten Informationen entgegennehmen und Private orientieren, wenn dies im Interesse der betroffenen Personen ist und deren Zustimmung vorliegt oder nach den Umständen voraus- gesetzt werden kann.

Art. 352 1 Der Austausch kriminalpolizeilicher Informationen richtet sich nach den Grundsätzen des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 1981306 sowie nach den vom Bundesrat als anwendbar erklärten Statuten und Regle- menten von INTERPOL. 2 Für den Austausch von Informationen zur Suche nach Vermissten, zur Identifizierung von Unbekannten und zu administrativen Zwecken gilt das Bundesgesetz vom 19. Juni 1992307 über den Datenschutz. 3 Das Bundesamt für Polizei kann den Zentralbüros anderer Staaten Informationen direkt vermitteln, wenn der Empfängerstaat den daten- schutzrechtlichen Vorschriften von INTERPOL untersteht.

Art. 353 Der Bund kann Finanzhilfen und Abgeltungen an INTERPOL ausrich- ten.

Art. 354 1 Das zuständige Departement registriert und speichert erkennungs- dienstliche Daten, die von Behörden der Kantone, des Bundes und des Auslandes bei Strafverfolgungen oder bei Erfüllung anderer gesetz- licher Aufgaben erhoben und ihm übermittelt worden sind. Diese Daten können zur Identifizierung einer gesuchten oder unbekannten Person miteinander verglichen werden.

134

Drittes Buch: Einführung und Anwendung des Gesetzes 311.0

2 Folgende Behörden können Daten im Rahmen von Absatz 1 verglei- chen und bearbeiten:

a. das Rechenzentrum des Eidgenössischen Justiz- und Polizei- departementes;

b. das Bundesamt für Polizei; c. die Grenzstellen; d. die Polizeibehörden der Kantone.

3 Die Personendaten, die sich auf erkennungsdienstliche Daten nach Absatz 1 beziehen, werden in getrennten Informationssystemen bear- beitet; dabei gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 13. Juni 2008308 über die polizeilichen Informationssysteme des Bun- des, des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998309 und des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005310 über die Ausländerinnen und Ausländer. Das DNA-Profil-Informationssystem unterliegt den Bestimmungen des DNA-Profil-Gesetzes vom 20. Juni 2003311.312 4 Der Bundesrat:

a. regelt die Einzelheiten, insbesondere die Verantwortung für die Datenbearbeitung, die Kategorien der zu erfassenden Da- ten, die Aufbewahrungsdauer der Daten und die Zusammen- arbeit mit den Kantonen;

b. bestimmt die Behörden, welche Personendaten im Abrufver- fahren eingeben und abfragen oder denen Personendaten im Einzelfall bekannt gegeben werden können;

c. regelt die Verfahrensrechte der betroffenen Personen, insbe- sondere die Einsicht in ihre Daten sowie deren Berichtigung, Archivierung und Vernichtung.

Art. 355313 d. …

308 SR 361 309 SR 142.31 310 SR 142.20 311 SR 363 312 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 5 des BG vom 13. Juni 2008 über die polizeilichen

Informationssysteme des Bundes, in Kraft seit 5. Dez. 2008 (SR 361). 313 Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. 5 des BG vom 13. Juni 2008 über die polizeilichen

Informationssysteme des Bundes, mit Wirkung seit 5. Dez. 2008 (SR 361).

135

311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch

e. Zusammenar- beit mit Europol Datenaustausch

Mandats- erweiterung

Art. 355a314 1 Das Bundesamt für Polizei (fedpol) und der Nachrichtendienst des Bundes (NDB) können dem Europäischen Polizeiamt (Europol) Per- sonendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten und Persönlichkeitsprofile, weitergeben.315 2 Für die Weitergabe dieser Daten gelten insbesondere die Voraus- setzungen nach den Artikeln 3 und 10–13 des Abkommens vom 24. September 2004316 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen- schaft und dem Europäischen Polizeiamt. 3 Gleichzeitig mit der Weitergabe von Daten unterrichtet das Bundes- amt für Polizei Europol über die Zweckbestimmung der Daten sowie über alle Beschränkungen hinsichtlich ihrer Bearbeitung, die ihm selbst nach Massgabe der eidgenössischen oder der kantonalen Ge- setzgebung auferlegt sind.

Art. 355b317

Der Bundesrat wird ermächtigt, mit Europol im Rahmen von Artikel 3 Absatz 3 des Abkommens vom 24. September 2004318 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Europäischen Polizeiamt Änderungen des Mandatsbereichs zu vereinbaren.

314 Eingefügt durch Art. 2 des BB vom 7. Okt. 2005 über die Genehmigung und die Umsetzung des Abk. zwischen der Schweiz und dem Europol, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 1017 1018; BBl 2005 983).

315 Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 4. Dez. 2009 über die Anpassung gesetzlicher Be- stimmungen infolge infolge der Schaffung des Nachrichtendienstes des Bundes, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6921).

316 SR 0.362.2 317 Eingefügt durch Art. 2 des BB vom 7. Okt. 2005 über die Genehmigung und die

Umsetzung des Abk. zwischen der Schweiz und dem Europol, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 1017 1018; BBl 2005 983).

318 SR 0.362.2

136

Drittes Buch: Einführung und Anwendung des Gesetzes 311.0

Art. 355c319 f. Zusammenar- Die Polizeiorgane des Bundes und der Kantone vollziehen die Bestim- beit im Rahmen der Schengen- mungen der Schengen-Assoziierungsabkommen320 nach Massgabe des Assoziierungs- innerstaatlichen Rechts. abkommen. Zuständigkeit

Art. 355d321

Art. 355e322 SIRENE-Büro 1 Das Bundesamt für Polizei führt eine zentrale Stelle (SIRENE-

Büro323), die für den N-SIS zuständig ist. 2 Das SIRENE-Büro ist Anlauf-, Koordinations- und Konsultations- stelle für den Informationsaustausch im Zusammenhang mit den Ausschreibungen im SIS. Es überprüft die formelle Zulässigkeit der in- und ausländischen Ausschreibungen im SIS.

Art. 356 2. Rechtshilfe. 1 In Strafsachen, auf die dieses Gesetz oder ein anderes Bundesgesetz Verpflichtung Anwendung findet, sind der Bund und die Kantone gegenseitig und diegegenüber dem Bund und unter Kantone unter sich zur Rechtshilfe verpflichtet. Insbesondere sind den Kantonen Haft- und Zuführungsbefehle in solchen Strafsachen in der ganzen

Schweiz zu vollziehen.

319 Eingefügt durch Art. 3 Ziff. 4 des BB vom 17. Dez. 2004 über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und an Dublin, in Kraft seit 1. Juni 2008 (SR 362).

320 Abk. vom 26. Okt. 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (SR 0.362.31); Abk. vom 28. April 2005 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Dänemark über die Begründung von Rechten und Pflichten zwischen diesen beiden Staaten hinsichtlich der Schengener Zusammenarbeit (SR 0.362.33); Übereink. vom 17. Dez. 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (SR 0.362.32).

321 Eingefügt durch Art. 3 Ziff. 4 des BB vom 17. Dez. 2004 über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und an Dublin (SR 362). Aufgehoben durch Anhang 2 Ziff. II des BG vom 13. Juni 2008 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes, mit Wirkung seit 5. Dez. 2008 (SR 361).

322 Eingefügt durch Art. 3 Ziff. 4 des BB vom 17. Dez. 2004 über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und an Dublin, in Kraft seit 1. Juni 2008 (SR 362).

323 Supplementary Information REquest at the National Entry (Anträge auf Zusatzinformationen bei der nationalen Eingangsstelle).

137

311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch

Verfahren

Unentgeltlichkeit

Amtshandlungen in andern Kantonen

2 Ein Kanton darf einem anderen Kanton die Zuführung des Beschul- digten oder Verurteilten nur bei politischen oder durch eine Veröffent- lichung in einem Medium begangenen Verbrechen oder Vergehen verweigern. Im Falle der Verweigerung ist der Kanton verpflichtet, die Beurteilung des Beschuldigten selbst zu übernehmen. 3 Der Zugeführte darf vom ersuchenden Kanton weder wegen eines politischen noch wegen eines durch eine Veröffentlichung in einem Medium begangenen Verbrechens oder Vergehens, noch wegen einer Übertretung kantonalen Rechts verfolgt werden, es sei denn, dass die Zuführung wegen einer solchen Straftat bewilligt worden ist.

Art. 357 1 Der Verkehr in Rechtshilfesachen findet unmittelbar von Behörde zu Behörde statt. 2 Fernmeldetechnisch übertragene Haftbefehle sind sofort schriftlich zu bestätigen. 3 Die Beamten der Polizei haben auch unaufgefordert Rechtshilfe zu leisten. 4 Ein Beschuldigter oder Verurteilter ist vor der Zuführung an den ersuchenden Kanton von der zuständigen Behörde zu Protokoll anzu- hören.

Art. 358 1 Die Rechtshilfe wird unentgeltlich geleistet. Immerhin sind Auslagen für wissenschaftliche oder technische Gutachten durch die ersuchende Behörde zu ersetzen. 2 Artikel 27bis Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1934324 über die Bundesstrafrechtspflege bleibt vorbehalten. 3 Werden einer Partei Kosten auferlegt, so sind ihr im gleichen Masse die bei Leistung der Rechtshilfe entstandenen Kosten zu überbinden, auch wenn die ersuchende Behörde zum Ersatz nicht verpflichtet ist.

Art. 359 1 Eine Strafverfolgungsbehörde oder ein Gericht darf eine Amtshand- lung auf dem Gebiete eines andern Kantons nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde dieses Kantons vornehmen. In dringenden Fällen darf die Amtshandlung auch ohne Zustimmung der zuständigen Be- hörde vorgenommen werden, indessen ist diese unverzüglich unter Darlegung des Sachverhaltes davon in Kenntnis zu setzen.

SR 312.0324

138

Drittes Buch: Einführung und Anwendung des Gesetzes 311.0

Nacheile

Anstände zwischen Kantonen

Mitteilung bei Pornografie

2 Anwendbar ist das Prozessrecht des Kantons, in dem die Handlung vorgenommen wird. 3 Die in einem andern Kanton wohnenden Personen können durch die Post vorgeladen werden. Zeugen dürfen einen angemessenen Vor- schuss der Reisekosten verlangen. 4 Zeugen und Sachverständige sind verpflichtet, der Vorladung in einen andern Kanton Folge zu leisten. 5 An Personen, die in einem andern Kanton wohnen, können Entschei- de und Urteile sowie Strafbefehle und Strafmandate nach den Bestim- mungen über Gerichtsurkunden in den gestützt auf Artikel 11 des Post- gesetzes vom 30. April 1997325 erlassenen Allgemeinen Geschäfts- bedingungen der Schweizerischen Post zur Briefpost326 zugestellt werden, auch wenn eine ausdrückliche Annahmeerklärung des Ange- schuldigten nötig ist, um das Strafverfahren ohne dessen Einvernahme oder ohne gerichtliche Beurteilung abzuschliessen. Die Unterzeich- nung der an den Absender zurückgehenden Empfangsbestätigung gilt nicht als Annahmeerklärung des Angeschuldigten.

Art. 360 1 Die Beamten der Polizei sind berechtigt, in dringenden Fällen einen Beschuldigten oder einen Verurteilten auf das Gebiet eines andern Kantons zu verfolgen und dort festzunehmen. 2 Der Festgenommene ist sofort dem nächsten zur Ausstellung eines Haftbefehls ermächtigten Beamten des Kantons der Festnahme zuzu- führen. Dieser hört den Festgenommenen zu Protokoll an und trifft die erforderlichen weitern Verfügungen.

Art. 361 Anstände in der Rechtshilfe zwischen Bund und Kantonen oder zwi- schen Kantonen entscheidet das Bundesstrafgericht. Bis dieser Ent- scheid erfolgt, sind angeordnete Sicherheitsmassregeln aufrechtzuer- halten.

Art. 362 Stellt eine Untersuchungsbehörde fest, dass pornografische Gegen- stände (Art. 197 Ziff. 3) in einem fremden Staate hergestellt oder von dort aus eingeführt worden sind, so informiert sie sofort die zur Be- kämpfung der Pornografie eingesetzte Zentralstelle des Bundes.

SR 783.0 326 Nicht publiziert; zu beziehen bei der Schweizerischen Post. 325

139

311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch

Mitteilungs- pflicht

Mitteilungsrecht

Zweck

Fünfter Titel: Mitteilung bei strafbaren Handlungen gegen Unmündige

Art. 363 Stellt die zuständige Behörde bei der Verfolgung von strafbaren Hand- lungen gegenüber Unmündigen fest, dass weitere Massnahmen erfor- derlich sind, so informiert sie sofort die vormundschaftlichen Behörden.

Art. 364 Ist an einem Unmündigen eine strafbare Handlung begangen worden, so sind die zur Wahrung des Amts- und Berufsgeheimnisses (Art. 320 und 321) verpflichteten Personen berechtigt, dies in seinem Interesse den vormundschaftlichen Behörden zu melden.

Sechster Titel: Strafregister

Art. 365 1 Das Bundesamt für Justiz führt unter Mitwirkung anderer Bundes- behörden und der Kantone (Art. 367 Abs. 1) ein automatisiertes Straf- register über Verurteilungen und Gesuche um Strafregisterauszug im Rahmen von hängigen Strafverfahren, welches besonders schützens- werte Personendaten und Persönlichkeitsprofile enthält. Die Daten über Verurteilungen und jene über Gesuche um Strafregisterauszug im Rahmen von hängigen Strafverfahren werden im automatisierten Register getrennt bearbeitet. 2 Das Register dient der Unterstützung von Behörden des Bundes und der Kantone bei der Erfüllung folgender Aufgaben:

a. Durchführung von Strafverfahren; b. internationale Rechtshilfe- und Auslieferungsverfahren; c. Straf- und Massnahmenvollzug; d. zivile und militärische Sicherheitsprüfungen; e. Verhängung und Aufhebung von Fernhaltemassnahmen gegen-

über Ausländern nach dem Bundesgesetz vom 26. März 1931327 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer sowie der übrigen Ausweisungen und Landesverweisungen;

327 [BS 1 121; AS 1949 221, 1987 1665, 1988 332, 1990 1587 Art. 3 Abs. 2, 1991 362 Ziff. II 11 1034 Ziff. III, 1995 146, 1999 1111 2262 Anhang Ziff. 1, 2000 1891 Ziff. IV 2, 2002 685 Ziff. I 1 701 Ziff. I 1 3988 Anhang Ziff. 3, 2003 4557 Anhang Ziff. II 2, 2004 1633 Ziff. I 1 4655 Ziff. I 1, 2005 5685 Anhang Ziff. 2, 2006 979 Art. 2 Ziff. 1 1931 Art. 18 Ziff. 1 2197 Anhang Ziff. 3 3459 Anhang Ziff. 1 4745 Anhang Ziff. 1, 2007 359 Anhang Ziff. 1. AS 2007 5437 Anhang Ziff. I]. Siehe heute: das BG vom 16. Dez. 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (SR 142.20).

140

Drittes Buch: Einführung und Anwendung des Gesetzes 311.0

f. Prüfung der Asylwürdigkeit nach dem Asylgesetz vom 26. Juni 1998328;

g. Einbürgerungsverfahren; h. Erteilung und Entzug von Führer- oder Lernfahrausweisen

nach dem Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958329; i. Durchführung des konsularischen Schutzes; j. statistische Bearbeitung nach dem Bundesstatistikgesetz vom

9. Oktober 1992330; k. Verhängung oder Aufhebung vormundschaftlicher Massnah-

men oder von Massnahmen des fürsorgerischen Freiheitsent- zuges;

l.331 Ausschluss von der Zivildienstleistung nach dem Zivildienst- gesetz vom 6. Oktober 1995332;

m.333 Beurteilung der Eignung für bestimmte Einsätze nach dem Zivildienstgesetz vom 6. Oktober 1995;

n.334 Prüfung einer Nichtrekrutierung oder Zulassung zur Rekrutie- rung, eines Ausschlusses aus der Armee oder Wiederzulassung zur Armee oder einer Degradation nach dem Militärgesetz vom 3. Februar 1995335 (MG);

o.336 Prüfung der Eignung für eine Beförderung oder Ernennung nach dem MG;

p.337 Prüfung von Hinderungsgründen für die Überlassung der per- sönlichen Waffe nach dem MG;

q.338 Prüfung eines Ausschlusses vom Schutzdienst nach dem Be- völkerungs- und Zivilschutzgesetz vom 4. Oktober 2002339.

328 SR 142.31 329 SR 741.01 330 SR 431.01 331 Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 3. Okt. 2008, in Kraft seit 1. April 2009

(AS 2009 1093 1100; BBl 2008 2707). 332 SR 824.0 333 Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 3. Okt. 2008, in Kraft seit 1. April 2009

(AS 2009 1093 1100; BBl 2008 2707). 334 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 3. Okt. 2008 über die militärischen

Informationssysteme, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (SR 510.91). 335 SR 510.10 336 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 3. Okt. 2008 über die militärischen

Informationssysteme, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (SR 510.91). 337 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 3. Okt. 2008 über die militärischen

Informationssysteme, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (SR 510.91). 338 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 3. Okt. 2008 über die militärischen

Informationssysteme, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (SR 510.91). 339 SR 520.1

141

311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch

Inhalt

Bearbeitung der Daten und Einsicht

Art. 366 1 Im Register sind Personen aufgeführt, die im Gebiete der Eidgenossen- schaft verurteilt worden sind, sowie im Ausland verurteilte Schweizer. 2 Ins Register sind aufzunehmen:

a. die Urteile wegen Verbrechen und Vergehen, sofern eine Stra- fe oder Massnahme ausgesprochen worden ist;

b. die Urteile wegen der durch Verordnung des Bundesrates zu bezeichnenden Übertretungen dieses oder eines anderen Bun- desgesetzes;

c. die aus dem Ausland eingehenden Mitteilungen über dort er- folgte, nach diesem Gesetz vormerkungspflichtige Urteile;

d. die Tatsachen, die eine Änderung erfolgter Eintragungen her- beiführen.

3 Verurteilungen von Jugendlichen sind nur aufzunehmen, wenn diese verurteilt worden sind:

a. zu einem Freiheitsentzug (Art. 25 JStG340); oder b. zu einer Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung

(Art. 15 Abs. 2 JStG).341 4 Im Register sind ebenfalls Personen aufgeführt, gegen die in der Schweiz Strafverfahren wegen Verbrechen und Vergehen hängig sind.342

Art. 367 1 Folgende Behörden bearbeiten im Register Personendaten über Verurteilungen (Art. 366 Abs. 2):

a. das Bundesamt für Justiz; b. die Strafjustizbehörden; c. die Militärjustizbehörden; d. die Strafvollzugsbehörden; e. die Koordinationsstellen der Kantone.

2 Folgende Behörden dürfen durch ein Abrufverfahren Einsicht in die Personendaten über Verurteilungen (Art. 366 Abs. 2) nehmen:

a. die Behörden nach Absatz 1; b. die Bundesanwaltschaft;

SR 311.1 341 Eingefügt durch Art. 44 Ziff. 1 des Jugendstrafgesetzes vom 20. Juni 2003, in Kraft seit

1. Jan. 2007 (SR 311.1). 342 Ursprünglich Abs. 3.

340

142

Drittes Buch: Einführung und Anwendung des Gesetzes 311.0

343

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348

349

350

c. das Bundesamt für Polizei im Rahmen von gerichtspolizei- lichen Ermittlungsverfahren;

d. der Führungsstab der Armee343; e.344 das Bundesamt für Migration;

345f. … g. die kantonalen Fremdenpolizeibehörden; h. die für den Strassenverkehr zuständigen Behörden der Kantone; i. die Bundesbehörden, die zuständig sind für die Durchführung

von Personensicherheitsüberprüfungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe c des Bundesgesetzes vom 21. März 1997346 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicher- heit;

j.347 die Vollzugsstelle für den Zivildienst; k.348 die für Entscheide über den Ausschluss vom Schutzdienst zu-

ständigen Stellen der Kantone. 2bis Die für das Register zuständige Stelle des Bundes meldet dem Führungsstab der Armee zu den in Artikel 365 Absatz 2 Buchstaben n–p erwähnten Zwecken unverzüglich alle:

a. Strafurteile wegen eines Verbrechens oder Vergehens; b. freiheitsentziehenden Massnahmen; c. Entscheide über die Nichtbewährung von Stellungspflichtigen

und Angehörigen der Armee.349 2ter Gemeldet werden die Personalien der nach Absatz 2bis registrierten Schweizerinnen und Schweizer ab dem 17. Altersjahr. Stellt der Füh- rungsstab der Armee fest, dass eine gemeldete Person stellungspflich- tig oder Angehöriger der Armee ist, so meldet die für das Register zuständige Stelle auch die Strafdaten.350

Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) angepasst. Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 3. Nov. 2004 über die Anpassung gesetzlicher Bestimmungen infolge der Zusammenlegung der Bundesämter IMES und BFF, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4655). Aufgehoben durch Ziff. I 3 der V vom 3. Nov. 2004 über die Anpassung gesetzlicher Bestimmungen infolge der Zusammenlegung der Bundesämter IMES und BFF, mit Wirkung seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4655). SR 120 Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4843 4854; BBl 2001 6127). Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 3. Okt. 2008 über die militärischen Informationssysteme, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (SR 510.91). Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 3. Okt. 2008 über die militärischen Informationssysteme, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (SR 510.91). Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 3. Okt. 2008 über die militärischen Informationssysteme, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (SR 510.91).

143

311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch

2quater Die Meldung und die Feststellung nach Absatz 2ter können über eine elektronische Schnittstelle zwischen dem PISA und dem Register erfolgen.351 3 Der Bundesrat kann, wenn es die Anzahl der Auskunftsersuchen rechtfertigt, nach Anhörung des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten352 bis zur Inkraftsetzung der Rechtsgrund- lagen in einem formellen Gesetz die Einsichtsrechte nach Absatz 2 auf weitere Justiz- und Verwaltungsbehörden des Bundes und der Kantone ausdehnen. 4 Personendaten aus den registrierten Gesuchen um Strafregisterauszug im Rahmen von hängigen Strafverfahren dürfen nur durch die Behör- den nach Absatz 2 Buchstaben a–e bearbeitet werden. 4bis Die Behörde nach Absatz 2 Buchstabe j kann zur Erfüllung ihrer Aufgabe nach Artikel 365 Absatz 2 Buchstabe m mit Einwilligung der betroffenen Person auf schriftliches Gesuch hin in Personendaten über hängige Strafverfahren Einsicht nehmen.353 5 Jeder Kanton bestimmt für die Bearbeitung der Daten im Register eine Koordinationsstelle. 6 Der Bundesrat legt die Einzelheiten fest, insbesondere:

a. die Verantwortung für die Datenbearbeitung; b. die Kategorien der zu erfassenden Daten und deren Aufbewah-

rungsfristen; c. die Zusammenarbeit mit den betroffenen Behörden; d. die Aufgaben der Koordinationsstellen; e. das Auskunftsrecht und die übrigen Verfahrensrechte zum

Schutze der betroffenen Personen; f. die Datensicherheit; g. die Behörden, welche Personendaten in schriftlicher Form

melden, ins Register eingeben, abfragen oder denen Personen- daten im Einzelfall bekannt gegeben werden können;

h. die elektronische Datenweitergabe an das Bundesamt für Sta- tistik.

351 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 3. Okt. 2008 über die militärischen Informationssysteme, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (SR 510.91).

352 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) angepasst.

353 Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 3. Okt. 2008, in Kraft seit 1. April 2009 (AS 2009 1093 1100; BBl 2008 2707).

144

Drittes Buch: Einführung und Anwendung des Gesetzes 311.0

Art. 368 Mitteilung Die zuständige Bundesbehörde kann die Eintragungen im Register registrier- pflichtiger dem Heimatstaat des Verurteilten mitteilen. Tatsachen

Art. 369 Entfernung des 1 Urteile, die eine Freiheitsstrafe enthalten, werden von Amtes wegen Eintrags entfernt, wenn über die gerichtlich zugemessene Strafdauer hinaus

folgende Fristen verstrichen sind: a. 20 Jahre bei einer Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren; b. 15 Jahre bei einer Freiheitsstrafe von mindestens einem und

weniger als fünf Jahren; c. zehn Jahre bei Freiheitsstrafen unter einem Jahr; d.354 zehn Jahre bei Freiheitsentzug nach Artikel 25 JStG355.

2 Die Fristen nach Absatz 1 verlängern sich um die Dauer einer bereits eingetragenen Freiheitsstrafe. 3 Urteile, die eine bedingte Freiheitsstrafe, eine Geldstrafe, gemeinnüt- zige Arbeit oder eine Busse als Hauptstrafe enthalten, werden von Amtes wegen nach zehn Jahren entfernt. 4 Urteile, die eine stationäre Massnahme neben einer Strafe oder eine stationäre Massnahme allein enthalten, werden von Amtes wegen entfernt nach:

a. 15 Jahren bei Massnahmen nach den Artikeln 59–61 und 64; b. zehn Jahren bei geschlossener Unterbringung nach Artikel 15

Absatz 2 des JStG.356 4bis Urteile, die eine ambulante Behandlung nach Artikel 63 allein ent- halten, werden von Amtes wegen nach zehn Jahren entfernt.357 4ter Urteile, die eine Massnahme nach den Artikeln 66–67b oder nach den Artikeln 48, 50 und 50a des Militärstrafgesetzes358 in der Fassung vom 21. März 2003359 allein enthalten, werden von Amtes wegen nach zehn Jahren entfernt.360

354 Eingefügt durch Art. 44 Ziff. 1 des Jugendstrafgesetzes vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 311.1).

355 SR 311.1 356 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2006 (Korrekturen am Sanktions- und

Strafregisterrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3539 3544; BBl 2005 4689). 357 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2006 (Korrekturen am Sanktions- und

Strafregisterrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3539 3544; BBl 2005 4689). 358 SR 321.0 359 AS 2006 3389 360 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2006 (Korrekturen am Sanktions- und

Strafregisterrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3539 3544; BBl 2005 4689).

145

311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch

Einsichtsrecht

Strafregisteraus- zug für Privatpersonen

5 Die Fristen nach Absatz 4 verlängern sich um die Dauer einer Rest- strafe. 6 Der Fristenlauf beginnt:

a. bei Urteilen nach den Absätzen 1, 3 und 4ter: mit dem Tag, an dem das Urteil rechtlich vollstreckbar wird;

b. bei Urteilen nach den Absätzen 4 und 4bis: mit dem Tag, an dem die Massnahme aufgehoben wird oder der Betroffene endgültig aus der Massnahme entlassen ist.361

7 Nach der Entfernung darf die Eintragung nicht mehr rekonstruierbar sein. Das entfernte Urteil darf dem Betroffenen nicht mehr entgegen- gehalten werden. 8 Die Strafregisterdaten sind nicht zu archivieren.

Art. 370 1 Jede Person hat das Recht, den vollständigen sie betreffenden Eintrag einzusehen. 2 Es darf keine Kopie ausgehändigt werden.

Art. 371 1 Jede Person kann beim schweizerischen Zentralstrafregister einen sie betreffenden schriftlichen Auszug aus dem Strafregister anfordern. In diesem erscheinen Urteile wegen Verbrechen und Vergehen; Urteile wegen Übertretungen erscheinen nur im Auszug, wenn ein Berufsver- bot nach Artikel 67 verhängt wurde.362 2 Urteile betreffend Jugendliche erscheinen im Strafregisterauszug nur, wenn diese als Erwachsene wegen weiterer Taten verurteilt wurden, die in den Strafregisterauszug aufzunehmen sind. 3 Ein Urteil, das eine Strafe enthält, wird nicht mehr in den Strafregis- terauszug aufgenommen, wenn zwei Drittel der für die Entfernung nach Artikel 369 massgebenden Dauer abgelaufen sind. 3bis Ein Urteil, das eine bedingte oder teilbedingte Strafe enthält, erscheint nicht mehr im Strafregisterauszug, wenn der Verurteilte sich bis zum Ablauf der Probezeit bewährt hat.363 4 Ein Urteil, das neben einer Strafe eine Massnahme oder eine Mass- nahme allein enthält, wird nicht mehr in den Strafregisterauszug auf-

361 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2006 (Korrekturen am Sanktions- und Strafregisterrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3539 3544; BBl 2005 4689).

362 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2006 (Korrekturen am Sanktions- und Strafregisterrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3539 3544; BBl 2005 4689).

363 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2006 (Korrekturen am Sanktions- und Strafregisterrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3539 3544; BBl 2005 4689).

146

Drittes Buch: Einführung und Anwendung des Gesetzes 311.0

1. Pflicht zum Straf- und Massnahmen- vollzug

2. Geldstrafen, Bussen, Kosten und Einziehun- gen. Vollstreckung

Verfügungsrecht

genommen, wenn die Hälfte der für die Entfernung nach Artikel 369 massgebenden Dauer abgelaufen ist. 5 Nach Ablauf der Frist nach den Absätzen 3 und 4 bleibt das Urteil im Strafregisterauszug, wenn dieser noch ein Urteil enthält, bei dem diese Frist noch nicht abgelaufen ist.

Siebenter Titel: Straf- und Massnahmenvollzug, Bewährungshilfe, Anstalten und Einrichtungen

Art. 372 1 Die Kantone vollziehen die von ihren Strafgerichten auf Grund dieses Gesetzes ausgefällten Urteile. Sie sind verpflichtet, die Urteile der Bundesstrafbehörden gegen Ersatz der Kosten zu vollziehen. 2 Den Urteilen sind die von Polizeibehörden und andern zuständigen Behörden erlassenen Strafentscheide und die Beschlüsse der Einstel- lungsbehörden gleichgestellt. 3 Die Kantone gewährleisten einen einheitlichen Vollzug strafrecht- licher Sanktionen.364

Art. 373 Die auf Grund des Strafrechts des Bundes oder der Kantone er- gangenen rechtskräftigen Entscheide sind mit Bezug auf Geldstrafen, Bussen, Kosten und Einziehungen in der ganzen Schweiz vollstreck- bar.

Art. 374 1 Über die auf Grund dieses Gesetzes verhängten Geldstrafen, Bussen und Einziehungen verfügen die Kantone. 2 In den von der Strafkammer des Bundesstrafgerichts beurteilten Fällen verfügt darüber der Bund. 3 Die Verwendung zu Gunsten des Geschädigten nach Artikel 73 bleibt vorbehalten. 4 Vorbehalten sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. März 2004365 über die Teilung eingezogener Vermögenswerte.366

364 Eingefügt durch Ziff. II 2 des BG vom 6. Okt. 2006 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779 5817; BBl 2005 6029).

365 SR 312.4 366 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 19. März 2004 über die Teilung

eingezogener Vermögenswerte, in Kraft seit 1. Aug. 2004 (SR 312.4).

147

311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch

3. Gemein- nützige Arbeit

4. Bewährungs- hilfe

5. Anstalten und Einrichtungen. Pflicht der Kantone zur Errichtung und zum Betrieb

Zusammenarbeit zwischen den Kantonen

Art. 375 1 Die Kantone sind für die Durchführung der gemeinnützigen Arbeit zuständig. 2 Die zuständige Behörde bestimmt die Art und Form der zu leistenden gemeinnützigen Arbeit. 3 Die gesetzlich bestimmte Höchstarbeitszeit darf durch die Leistung gemeinnütziger Arbeit überschritten werden. Die Vorschriften über Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz bleiben anwendbar.

Art. 376 1 Die Kantone richten die Bewährungshilfe ein. Sie können diese Aufgabe privaten Vereinigungen übertragen. 2 Die Bewährungshilfe obliegt in der Regel dem Kanton, in dem die betreute Person Wohnsitz hat.

Art. 377 1 Die Kantone errichten und betreiben Anstalten und Anstaltsabteilun- gen für Gefangene im offenen und geschlossenen Vollzug sowie für Gefangene in Halbgefangenschaft und im Arbeitsexternat. 2 Sie können ferner Abteilungen für besondere Gefangenengruppen führen, insbesondere für:

a. Frauen; b. Gefangene bestimmter Altersgruppen; c. Gefangene mit sehr langen oder sehr kurzen Strafen; d. Gefangene, die intensiv betreut oder behandelt werden müssen

oder eine Aus- oder Weiterbildung erhalten. 3 Sie errichten und betreiben die in diesem Gesetz für den Massnah- menvollzug vorgesehenen Einrichtungen. 4 Sie sorgen dafür, dass die Reglemente und der Betrieb der Anstalten und Einrichtungen diesem Gesetz entsprechen. 5 Sie fördern die Aus- und Weiterbildung des Personals.

Art. 378 1 Die Kantone können über die gemeinsame Errichtung und den ge- meinsamen Betrieb von Anstalten und Einrichtungen Vereinbarungen treffen oder sich das Mitbenutzungsrecht an Anstalten und Einrichtun- gen anderer Kantone sichern.

148

Drittes Buch: Einführung und Anwendung des Gesetzes 311.0

Zulassung von Privatanstalten

Kostentragung

2 Die Kantone informieren einander über die Besonderheiten ihrer Anstalten und Einrichtungen, namentlich über die Betreuungs-, Be- handlungs- und Arbeitsangebote; sie arbeiten bei der Zuteilung der Gefangenen zusammen.

Art. 379 1 Die Kantone können privat geführten Anstalten und Einrichtungen die Bewilligung erteilen, Strafen in der Form der Halbgefangenschaft und des Arbeitsexternats sowie Massnahmen nach den Artikeln 59–61 und 63 zu vollziehen. 2 Die privat geführten Anstalten und Einrichtungen unterstehen der Aufsicht der Kantone.

Art. 380 1 Die Kosten des Straf- und Massnahmenvollzugs tragen die Kantone. 2 Der Verurteilte wird in angemessener Weise an den Kosten des Vollzugs beteiligt:

a. durch deren Verrechnung mit seiner Arbeitsleistung im Straf- oder Massnahmenvollzug;

b. nach Massgabe seines Einkommens und Vermögens, wenn er eine ihm zugewiesene Arbeit verweigert, obwohl sie den Vor- gaben der Artikel 81 oder 90 Absatz 3 genügt; oder

c. durch Abzug eines Teils des Einkommens, das er auf Grund einer Tätigkeit im Rahmen der Halbgefangenschaft, des Ar- beitsexternats oder des Wohn- und Arbeitsexternats erzielt.

3 Die Kantone erlassen nähere Vorschriften über die Kostenbeteiligung der Verurteilten.

7a. Titel:367 Haftung bei Aufhebung der lebenslänglichen Verwahrung

Art. 380a 1 Wird eine lebenslänglich verwahrte Person bedingt entlassen oder wird ihre Verwahrung aufgehoben und begeht diese Person erneut ein Verbrechen nach Artikel 64 Absatz 1bis, so haftet das zuständige Gemeinwesen für den daraus entstandenen Schaden.

367 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Dez. 2007 (Lebenslängliche Verwahrung extrem gefährlicher Straftäter), in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 2961 2964; BBl 2006 889).

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311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch

1. Begnadigung. Zuständigkeit

Begnadigungs- gesuch

Wirkungen

2 Für den Rückgriff auf den Täter und die Verjährung des Anspruchs auf Schadenersatz oder Genugtuung gelten die Bestimmungen des Obligationenrechts368 über die unerlaubten Handlungen. 3 Für den Rückgriff auf die Mitglieder der anordnenden Behörde ist das kantonale Recht beziehungsweise das Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 1958369 massgebend.

Achter Titel: Begnadigung, Amnestie, Wiederaufnahme des Verfahrens

Art. 381 Das Recht der Begnadigung mit Bezug auf Urteile, die auf Grund dieses oder eines andern Bundesgesetzes ergangen sind, wird ausge- übt:

a. in den Fällen, in denen die Strafkammer des Bundesstraf- gerichts oder eine Verwaltungsbehörde des Bundes geurteilt hat, durch die Bundesversammlung;

b. in den Fällen, in denen eine kantonale Behörde geurteilt hat, durch die Begnadigungsbehörde des Kantons.

Art. 382 1 Das Begnadigungsgesuch kann vom Verurteilten, von seinem gesetz- lichen Vertreter und, mit Einwilligung des Verurteilten, von seinem Verteidiger oder von seinem Ehegatten, seiner eingetragenen Partnerin oder seinem eingetragenen Partner gestellt werden.370 2 Bei politischen Verbrechen und Vergehen und bei Straftaten, die mit einem politischen Verbrechen oder Vergehen zusammenhängen, ist überdies der Bundesrat oder die Kantonsregierung zur Einleitung des Begnadigungsverfahrens befugt. 3 Die Begnadigungsbehörde kann bestimmen, dass ein abgelehntes Begnadigungsgesuch vor Ablauf eines gewissen Zeitraums nicht erneuert werden darf.

Art. 383 1 Durch Begnadigung können alle durch rechtskräftiges Urteil auf- erlegten Strafen ganz oder teilweise erlassen oder die Strafen in mil- dere Strafarten umgewandelt werden.

368 SR 220 369 SR 170.32 370 Fassung gemäss Anhang Ziff. 18 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft

seit 1. Jan. 2007 (SR 211.231).

150

Drittes Buch: Einführung und Anwendung des Gesetzes 311.0

2. Amnestie

3. Wiederauf- nahme des Verfahrens

1. Präventions- massnahmen

2. Ergänzende Bestimmungen des Bundesrates

2 Der Gnadenerlass bestimmt den Umfang der Begnadigung.

Art. 384 1 Die Bundesversammlung kann in Strafsachen, auf die dieses oder ein anderes Bundesgesetz Anwendung findet, eine Amnestie gewähren. 2 Durch die Amnestie wird die strafrechtliche Verfolgung bestimmter Taten oder Kategorien von Tätern ausgeschlossen und der Erlass entsprechender Strafen ausgesprochen.

Art. 385 Die Kantone haben gegenüber Urteilen, die auf Grund dieses oder eines andern Bundesgesetzes ergangen sind, wegen erheblicher Tat- sachen oder Beweismittel, die dem Gericht zur Zeit des früheren Verfahrens nicht bekannt waren, die Wiederaufnahme des Verfahrens zu Gunsten des Verurteilten zu gestatten.

Neunter Titel: Präventionsmassnahmen, ergänzende Bestimmungen und allgemeine Übergangsbestimmungen

Art. 386371 1 Der Bund kann Aufklärungs-, Erziehungs- und weitere Massnahmen ergreifen, die darauf hinzielen, Straftaten zu verhindern und der Kri- minalität vorzubeugen. 2 Er kann Projekte unterstützen, die das unter Absatz 1 erwähnte Ziel haben. 3 Er kann sich an Organisationen beteiligen, welche Massnahmen im Sinne von Absatz 1 durchführen oder derartige Organisationen schaf- fen und unterstützen. 4 Der Bundesrat regelt Inhalt, Ziele und Art der Präventionsmass- nahmen.

Art. 387 1 Der Bundesrat ist befugt, nach Anhörung der Kantone Bestimmun- gen zu erlassen über:

a. den Vollzug von Gesamtstrafen, Zusatzstrafen und mehreren gleichzeitig vollziehbaren Einzelstrafen und Massnahmen;

b. die Übernahme des Vollzugs von Strafen und Massnahmen durch einen anderen Kanton;

371 In Kraft seit 1. Jan. 2006 gemäss V vom 2. Dez. 2005 (AS 2005 5723).

151

311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch

3. Allgemeine Übergangsbe- stimmungen. Vollzug früherer Urteile

c. den Vollzug von Strafen und Massnahmen an kranken, ge- brechlichen und betagten Personen;

d. den Vollzug von Strafen und Massnahmen an Frauen nach Ar- tikel 80;

e. das Arbeitsentgelt des Gefangenen nach Artikel 83. 1bis Der Bundesrat erlässt die für die Bildung der Eidgenössischen Fachkommission zur Beurteilung der Behandelbarkeit lebenslänglich verwahrter Straftäter (Art. 64c Abs. 1) notwendigen Bestimmungen über die Wahl der Kommissionsmitglieder und deren Entschädigung, über das Verfahren und die Organisation der Kommission.372 2 Der Bundesrat kann über die Trennung der Anstalten des Kantons Tessin auf Antrag der zuständigen kantonalen Behörde besondere Bestimmungen aufstellen. 3 Der Bundesrat kann vorsehen, dass aus dem Strafregister entfernte Daten zum Zweck der Forschung weiterhin aufbewahrt werden kön- nen; dabei ist der Persönlichkeitsschutz zu wahren und sind die Grund- sätze des Datenschutzes einzuhalten. 4 Der Bundesrat kann versuchsweise und für beschränkte Zeit:

a. neue Strafen und Massnahmen sowie neue Vollzugsformen einführen oder gestatten und den Anwendungsbereich beste- hender Sanktionen und Vollzugsformen ändern;

b. einführen oder gestatten, dass der Vollzug von Freiheitsstrafen an privat geführte Anstalten, die den Anforderungen dieses Gesetzes betreffend den Vollzug der Strafen (Art. 74–85, 91 und 92) genügen, übertragen wird. Diese Anstalten unterstehen der Aufsicht der Kantone.

5 Die kantonalen Ausführungsbestimmungen für die Erprobung neuer Sanktionen und Vollzugsformen und den privat geführten Strafvollzug (Abs. 4) bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Bundes.

Art. 388 1 Urteile, die in Anwendung des bisherigen Rechts ausgesprochen worden sind, werden nach bisherigem Recht vollzogen. Vorbehalten sind die Ausnahmen nach den Absätzen 2 und 3. 2 Bedroht das neue Recht die Tat, für welche nach bisherigem Recht eine Verurteilung erfolgt ist, nicht mit Strafe, so wird die ausgespro- chene Strafe oder Massnahme nicht mehr vollzogen.

372 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Dez. 2007 (Lebenslängliche Verwahrung extrem gefährlicher Straftäter), in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 2961 2964; BBl 2006 889).

152

Drittes Buch: Einführung und Anwendung des Gesetzes 311.0

Verjährung

Antragsdelikte

4. Kantonale Einführungs- bestimmungen

5. Inkrafttreten dieses Gesetzes

3 Die Bestimmungen des neuen Rechts über das Vollzugsregime von Strafen und Massnahmen sowie über die Rechte und Pflichten des Gefangenen sind auch auf Täter anwendbar, die nach bisherigem Recht verurteilt worden sind.

Art. 389 1 Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so sind die Bestimmungen des neuen Rechts über die Verfolgungs- und die Vollstreckungsverjäh- rung, wenn sie milder sind als das bisherige Recht, auch auf die Täter anwendbar, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Tat verübt haben oder beurteilt wurden. 2 Der vor Inkrafttreten des neuen Rechts abgelaufene Zeitraum wird angerechnet.

Art. 390 1 Bei Taten, die nur auf Antrag strafbar sind, berechnet sich die Frist zur Antragstellung nach dem Gesetz, das zur Zeit der Tat galt. 2 Erfordert das neue Recht für eine Tat, die nach dem bisherigen Recht von Amtes wegen zu verfolgen war, einen Strafantrag, so beginnt die Frist zur Stellung des Antrags mit Inkrafttreten des neuen Rechts. War die Verfolgung bereits eingeleitet, so wird sie nur auf Antrag fortgeführt. 3 Erfordert das neue Recht für eine Tat, die nach dem bisherigen Recht nur auf Antrag strafbar war, die Verfolgung von Amtes wegen, so wird die vor Inkrafttreten des neuen Rechts begangene Tat nur auf Antrag bestraft.

Art. 391 Die Kantone teilen dem Bund die nötigen Einführungsbestimmungen zum Schweizerischen Strafgesetzbuch mit.

Art. 392 Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1942 in Kraft.

Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 1971373

373 BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561) und für die Art. 49 Ziff. 4 Abs. 2, 82–99, 370, 372, 373, 379 Ziff. 1 Abs. 2, 385 und 391 in Kraft seit 1. Jan. 1974 (AS 1973 1840). Aufgehoben durch Ziff. IV des BG vom 13. Dez. 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459 3535; BBl 1999 1979).

153

311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch

Schlussbestimmungen der Änderung vom 13. Dezember 2002374

1. Vollzug von Strafen 1 Artikel 46 ist auf den Widerruf des bedingten Strafvollzugs, der nach bisherigem Recht angeordnet wurde, anwendbar. Das Gericht kann an Stelle der Freiheitsstrafe eine Geldstrafe (Art. 34–36) oder gemeinnützige Arbeit (Art. 37–39) anordnen. 2 Die nach bisherigem Recht ausgesprochenen Nebenstrafen Amtsunfähigkeit (alt- Art. 51375), Entziehung der elterlichen Gewalt und der Vormundschaft (alt- Art. 53376), Landesverweisung auf Grund eines Strafurteils (alt-Art. 55377), Wirts- hausverbot (alt-Art. 56378) sind mit Inkrafttreten des neuen Rechts aufgehoben. 3 Die Bestimmungen des neuen Rechts über den Vollzug von Freiheitsstrafen (Art. 74–85, 91 und 92) sowie über die Bewährungshilfe, die Weisungen und die freiwillige soziale Betreuung (Art. 93–96) sind auch auf die Täter anwendbar, die nach bisherigem Recht verurteilt worden sind.

2.379 Anordnung und Vollzug von Massnahmen 1 Die Bestimmungen des neuen Rechts über die Massnahmen (Art. 56–65) und über den Massnahmenvollzug (Art. 90) sind auch auf die Täter anwendbar, die vor deren Inkrafttreten eine Tat begangen haben oder beurteilt worden sind. Jedoch gilt:

a. Die nachträgliche Anordnung der Verwahrung nach Artikel 65 Absatz 2 ist nur zulässig, wenn die Verwahrung auch gestützt auf Artikel 42 oder 43 Ziffer 1 Absatz 2 des bisherigen Rechts möglich gewesen wäre.

b. Die Einweisung junger Erwachsener in eine Arbeitserziehungsanstalt (Art. 100bis in der Fassung vom 18. März 1971380) und eine Massnahme für junge Erwachsene (Art. 61) dürfen nicht länger als vier Jahre dauern.

2 Bis spätestens zwölf Monate nach Inkrafttreten des neuen Rechts überprüft das Gericht, ob bei Personen, die nach den Artikeln 42 oder 43 Ziffer 1 Absatz 2 des bisherigen Rechts verwahrt sind, die Voraussetzungen für eine therapeutische Massnahme (Art. 59–61 oder 63) erfüllt sind. Trifft dies zu, so ordnet das Gericht die entsprechende Massnahme an; andernfalls wird die Verwahrung nach neuem Recht weitergeführt.

3. Strafregister 1 Die Bestimmungen des neuen Rechts über das Strafregister (Art. 365–371) sind auch auf Urteile anwendbar, die auf Grund des bisherigen Rechts ergangen sind.

374 AS 2006 3459 3535; BBl 1999 1979 375 AS 1971 777 376 BS 3 203 377 AS 1951 1 378 BS 3 203 379 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2006 (Korrekturen am Sanktions- und

Strafregisterrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3539 3544; BBl 2005 4689). 380 AS 1971 777

154

Drittes Buch: Einführung und Anwendung des Gesetzes 311.0

2 Bis spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten des neuen Rechts entfernt die zuständige Behörde von Amtes wegen Eintragungen betreffend:

a. Erziehungsmassnahmen (Art. 91 in der Fassung vom 18. März 1971381), ausgenommen diejenigen, die gestützt auf Artikel 91 Ziffer 2 in der Fassung vom 18. März 1971 angeordnet wurden;

b. besondere Behandlung (Art. 92 in der Fassung vom 18. März 1971); c. die Verpflichtung zu einer Arbeitsleistung (Art. 95 in der Fassung vom

18. März 1971).382 3 Nach bisherigem Recht gelöschte Eintragungen erscheinen nicht mehr im Strafregisterauszug für Privatpersonen.383

4. Einrichtungen für den Massnahmenvollzug Die Kantone errichten bis spätestens zehn Jahre nach Inkrafttreten dieser Änderungen Einrichtungen für den Vollzug der Massnahmen nach den Artikeln 59 Absatz 3 sowie 64 Absatz 3.

381 AS 1971 777 382 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2006 (Korrekturen am Sanktions- und

Strafregisterrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3539 3544; BBl 2005 4689). 383 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2006 (Korrekturen am Sanktions- und

Strafregisterrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3539 3544; BBl 2005 4689).

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311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch

Inhaltsverzeichnis

Erstes Buch: Allgemeine Bestimmungen

Erster Teil: Verbrechen und Vergehen Erster Titel: Geltungsbereich

1. Keine Sanktion ohne Gesetz Art. 1 2. Zeitlicher Geltungsbereich Art. 2 3. Räumlicher Geltungsbereich.

Verbrechen oder Vergehen im Inland Art. 3 Verbrechen oder Vergehen im Ausland gegen den Staat Art. 4 Straftaten gegen Unmündige im Ausland Art. 5 Gemäss staatsvertraglicher Verpflichtung verfolgte Ausland- taten Art. 6 Andere Auslandtaten Art. 7 Begehungsort Art. 8

4. Persönlicher Geltungsbereich Art. 9

Zweiter Titel: Strafbarkeit 1. Verbrechen und Vergehen.

Begriff Art. 10 Begehen durch Unterlassen Art. 11

2. Vorsatz und Fahrlässigkeit. Begriffe Art. 12 Sachverhaltsirrtum Art. 13

3. Rechtmässige Handlungen und Schuld. Gesetzlich erlaubte Handlung Art. 14 Rechtfertigende Notwehr Art. 15 Entschuldbare Notwehr Art. 16 Rechtfertigender Notstand Art. 17 Entschuldbarer Notstand Art. 18 Schuldunfähigkeit und verminderte Schuldfähigkeit Art. 19 Zweifelhafte Schuldfähigkeit Art. 20 Irrtum über die Rechtswidrigkeit Art. 21

4. Versuch. Strafbarkeit des Versuchs Art. 22 Rücktritt und tätige Reue Art. 23

5. Teilnahme. Anstiftung Art. 24

156

Drittes Buch: Einführung und Anwendung des Gesetzes 311.0

Gehilfenschaft Art. 25 Teilnahme am Sonderdelikt Art. 26 Persönliche Verhältnisse Art. 27

6. Strafbarkeit der Medien Art. 28 Quellenschutz Art. 28a

7. Vertretungsverhältnisse Art. 29 8. Strafantrag.

Antragsrecht Art. 30 Antragsfrist Art. 31 Unteilbarkeit Art. 32 Rückzug Art. 33

Dritter Titel: Strafen und Massnahmen Erstes Kapitel: Strafen Erster Abschnitt: Geldstrafe, gemeinnützige Arbeit, Freiheitsstrafe

1. Geldstrafe. Bemessung Art. 34 Vollzug Art. 35 Ersatzfreiheitsstrafe Art. 36

2. Gemeinnützige Arbeit. Inhalt Art. 37 Vollzug Art. 38 Umwandlung Art. 39

3. Freiheitsstrafe. Im Allgemeinen Art. 40 Kurze unbedingte Freiheitsstrafe Art. 41

Zweiter Abschnitt: Bedingte und teilbedingte Strafen 1. Bedingte Strafen Art. 42 2. Teilbedingte Strafen Art. 43 3. Gemeinsame Bestimmungen.

Probezeit Art. 44 Bewährung Art. 45 Nichtbewährung Art. 46

Dritter Abschnitt: Strafzumessung 1. Grundsatz Art. 47 2. Strafmilderung.

Gründe Art. 48

157

311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch

Wirkung Art. 48a 3. Konkurrenz Art. 49 4. Begründungspflicht Art. 50 5. Anrechnung der Untersuchungshaft Art. 51

Vierter Abschnitt: Strafbefreiung und Einstellung des Verfahrens

1. Gründe für die Strafbefreiung. Fehlendes Strafbedürfnis Art. 52 Wiedergutmachung Art. 53 Betroffenheit des Täters durch seine Tat Art. 54

2. Gemeinsame Bestimmungen Art. 55 3. Einstellung des Verfahrens. Ehegatte, eingetragene Partnerin, eingetragener Partner oder Lebenspartner als Opfer Art. 55a

Zweites Kapitel: Massnahmen Erster Abschnitt: Therapeutische Massnahmen und Verwahrung

1. Grundsätze Art. 56 Zusammentreffen von Massnahmen Art. 56a Verhältnis der Massnahmen zu den Strafen Art. 57 Vollzug Art. 58

2. Stationäre therapeutische Massnahmen. Behandlung von psychischen Störungen Art. 59

Nichtbewährung Art. 62a Endgültige Entlassung Art. 62b Aufhebung der Massnahme Art. 62c Prüfung der Entlassung und der Aufhebung Art. 62d

Suchtbehandlung Art. 60 Massnahmen für junge Erwachsene Art. 61 Bedingte Entlassung Art. 62

3. Ambulante Behandlung. Voraussetzungen und Vollzug Art. 63 Aufhebung der Massnahme Art. 63a Vollzug der aufgeschobenen Freiheitsstrafe Art. 63b

4. Verwahrung. Voraussetzungen und Vollzug Art. 64 Aufhebung und Entlassung Art. 64a Prüfung der Entlassung Art. 64b

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Drittes Buch: Einführung und Anwendung des Gesetzes 311.0

Prüfung der Entlassung aus der lebenslänglichen Verwahrung und bedingte Entlassung Art. 64c

5. Änderung der Sanktion Art. 65

Zweiter Abschnitt: Andere Massnahmen 1. Friedensbürgschaft Art. 66 2. Berufsverbot Art. 67

Vollzug Art. 67a 3. Fahrverbot Art. 67b 4. Veröffentlichung des Urteils Art. 68 5. Einziehung.

a. Sicherungseinziehung Art. 69 b. Einziehung von Vermögenswerten. Grundsätze Art. 70 Ersatzforderungen Art. 71 Einziehung von Vermögenswerten einer kriminellen Organisation Art. 72

6. Verwendung zu Gunsten des Geschädigten Art. 73

Vierter Titel: Vollzug von Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Massnahmen

1. Vollzugsgrundsätze Art. 74 2. Vollzug von Freiheitsstrafen.

Grundsätze Art. 75 Besondere Sicherheitsmassnahmen Art. 75a

Arbeitsexternat und Wohnexternat Art. 77a Halbgefangenschaft Art. 77b

Bedingte Entlassung.

Vollzugsort Art. 76 Normalvollzug Art. 77

Einzelhaft Art. 78 Vollzugsform für kurze Freiheitsstrafen Art. 79 Abweichende Vollzugsformen Art. 80 Arbeit Art. 81 Aus- und Weiterbildung Art. 82 Arbeitsentgelt Art. 83 Beziehungen zur Aussenwelt Art. 84 Kontrollen und Untersuchungen Art. 85

a. Gewährung Art. 86 b. Probezeit Art. 87

159

311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch

c. Bewährung Art. 88 d. Nichtbewährung Art. 89

3. Vollzug von Massnahmen Art. 90 4. Gemeinsame Bestimmungen.

Disziplinarrecht Art. 91 Unterbrechung des Vollzugs Art. 92

Fünfter Titel: Bewährungshilfe, Weisungen und freiwillige soziale Betreuung

Bewährungshilfe Art. 93 Weisungen Art. 94 Gemeinsame Bestimmungen Art. 95 Soziale Betreuung Art. 96

Sechster Titel: Verjährung 1. Verfolgungsverjährung.

Fristen Art. 97 Beginn Art. 98

2. Vollstreckungsverjährung. Fristen Art. 99 Beginn Art. 100

3. Unverjährbarkeit Art. 101

Siebenter Titel: Verantwortlichkeit des Unternehmens Strafbarkeit Art. 102 Strafverfahren Art. 102a

Zweiter Teil: Übertretungen Begriff Art. 103 Anwendbarkeit der Bestimmungen des Ersten Teils Art. 104 Keine oder bedingte Anwendbarkeit Art. 105 Busse Art. 106 Gemeinnützige Arbeit Art. 107

Art. 108 Verjährung Art. 109

Dritter Teil: Begriffe Art. 110

160

Drittes Buch: Einführung und Anwendung des Gesetzes 311.0

Zweites Buch: Besondere Bestimmungen Erster Titel: Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben

1. Tötung. Vorsätzliche Tötung Art. 111 Mord Art. 112 Totschlag Art. 113 Tötung auf Verlangen Art. 114 Verleitung und Beihilfe zum Selbstmord Art. 115 Kindestötung Art. 116 Fahrlässige Tötung Art. 117

2. Schwangerschaftsabbruch. Strafbarer Schwangerschaftsabbruch Art. 118 Strafloser Schwangerschaftsabbruch Art. 119 Übertretungen durch Ärztinnen oder Ärzte Art. 120

Art. 121 3. Körperverletzung.

Schwere Körperverletzung Art. 122 Einfache Körperverletzung Art. 123

Art. 124 Fahrlässige Körperverletzung Art. 125 Tätlichkeiten Art. 126

4. Gefährdung des Lebens und der Gesundheit. Aussetzung Art. 127 Unterlassung der Nothilfe Art. 128 Falscher Alarm Art. 128bis Gefährdung des Lebens Art. 129

Art. 130–132 Raufhandel Art. 133 Angriff Art. 134 Gewaltdarstellungen Art. 135 Verabreichen gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder Art. 136

Zweiter Titel: Strafbare Handlungen gegen das Vermögen 1. Strafbare Handlungen gegen das Vermögen.

Unrechtmässige Aneignung Art. 137 Veruntreuung Art. 138 Diebstahl Art. 139 Raub Art. 140 Sachentziehung Art. 141

161

311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch

Unrechtmässige Verwendung von Vermögenswerten Art. 141bis Unrechtmässige Entziehung von Energie Art. 142 Unbefugte Datenbeschaffung Art. 143 Unbefugtes Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem Art. 143bis Sachbeschädigung Art. 144 Datenbeschädigung Art. 144bis Veruntreuung und Entzug von Pfandsachen und Retentions- gegenständen Art. 145 Betrug Art. 146 Betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage Art. 147 Check- und Kreditkartenmissbrauch Art. 148 Zechprellerei Art. 149 Erschleichen einer Leistung Art. 150 Herstellen und Inverkehrbringen von Materialien zur unbefugten Entschlüsselung codierter Angebote Art. 150bis Arglistige Vermögensschädigung Art. 151 Unwahre Angaben über kaufmännische Gewerbe Art. 152 Unwahre Angaben gegenüber Handelsregisterbehörden Art. 153

Art. 154 Warenfälschung Art. 155 Erpressung Art. 156 Wucher Art. 157 Ungetreue Geschäftsbesorgung Art. 158 Missbrauch von Lohnabzügen Art. 159 Hehlerei Art. 160 Ausnützen der Kenntnis vertraulicher Tatsachen Art. 161 Kursmanipulation Art. 161bis

2. Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses Art. 162 3. Konkurs- und Betreibungsverbrechen oder -vergehen.

Betrügerischer Konkurs und Pfändungsbetrug Art. 163 Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung Art. 164 Misswirtschaft Art. 165 Unterlassung der Buchführung Art. 166 Bevorzugung eines Gläubigers Art. 167 Bestechung bei Zwangsvollstreckung Art. 168 Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte Art. 169 Erschleichung eines gerichtlichen Nachlassvertrages Art. 170 Gerichtlicher Nachlassvertrag Art. 171 Widerruf des Konkurses Art. 171bis

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Drittes Buch: Einführung und Anwendung des Gesetzes 311.0

4. Allgemeine Bestimmungen. … Art. 172 Verbindung von Freiheitsstrafe mit Geldstrafe Art. 172bis Geringfügige Vermögensdelikte Art. 172ter

Dritter Titel: Strafbare Handlungen gegen die Ehre und den Geheim- oder Privatbereich

1. Ehrverletzungen Üble Nachrede Art. 173 Verleumdung Art. 174 Üble Nachrede oder Verleumdung gegen einen Verstorbenen oder einen verschollen Erklärten Art. 175 Gemeinsame Bestimmung Art. 176 Beschimpfung Art. 177 Verjährung Art. 178

2. Strafbare Handlungen gegen den Geheim- oder Privat- bereich.

Verletzung des Schriftgeheimnisses Art. 179 Abhören und Aufnehmen fremder Gespräche Art. 179bis Unbefugtes Aufnehmen von Gesprächen Art. 179ter Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Auf- nahmegeräte Art. 179quater Nicht strafbares Aufnehmen Art. 179quinquies Inverkehrbringen und Anpreisen von Abhör-, Ton- und Bild- aufnahmegeräten Art. 179sexies Missbrauch einer Fernmeldeanlage Art. 179septies Amtliche Überwachung, Straflosigkeit Art. 179octies Unbefugtes Beschaffen von Personendaten Art. 179novies

Vierter Titel: Verbrechen und Vergehen gegen die Freiheit

Drohung Art. 180 Nötigung Art. 181 Menschenhandel Art. 182 Freiheitsberaubung und Entführung Art. 183 Erschwerende Umstände Art. 184 Geiselnahme Art. 185 Hausfriedensbruch Art. 186

163

311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch

Fünfter Titel: Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität

1. Gefährdung der Entwicklung von Unmündigen. Sexuelle Handlungen mit Kindern Art. 187 Sexuelle Handlungen mit Abhängigen Art. 188

2. Angriffe auf die sexuelle Freiheit und Ehre. Sexuelle Nötigung Art. 189 Vergewaltigung Art. 190 Schändung Art. 191 Sexuelle Handlungen mit Anstaltspfleglingen, Gefangenen, Beschuldigten Art. 192 Ausnützung der Notlage Art. 193 Exhibitionismus Art. 194

3. Ausnützung sexueller Handlungen. Förderung der Prostitution Art. 195

Art. 196 4. Pornografie Art. 197 5. Übertretungen gegen die sexuelle Integrität.

Sexuelle Belästigungen Art. 198 Unzulässige Ausübung der Prostitution Art. 199

6. Gemeinsame Begehung Art. 200 Art. 201–212

Sechster Titel: Verbrechen und Vergehen gegen die Familie Inzest Art. 213

Art. 214 Mehrfache Ehe oder eingetragene Partnerschaft Art. 215

Art. 216 Vernachlässigung von Unterhaltspflichten Art. 217

Art. 218 Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht Art. 219 Entziehen von Unmündigen Art. 220

Siebenter Titel: Gemeingefährliche Verbrechen und Vergehen

Brandstiftung Art. 221 Fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst Art. 222 Verursachung einer Explosion Art. 223 Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht Art. 224

164

Drittes Buch: Einführung und Anwendung des Gesetzes 311.0

Gefährdung ohne verbrecherische Absicht. Fahrlässige Gefährdung Art. 225 Herstellen, Verbergen, Weiterschaffen von Sprengstoffen

Gefährdung durch Kernenergie, Radioaktivität und ionisierende Strahlen Art. 226bis Strafbare Vorbereitungshandlungen Art. 226ter

Beschädigung von elektrischen Anlagen, Wasserbauten und

Beseitigung oder Nichtanbringung von Sicherheits-

und giftigen Gasen Art. 226

Verursachen einer Überschwemmung oder eines Einsturzes Art. 227

Schutzvorrichtungen Art. 228 Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde Art. 229

vorrichtungen Art. 230

Achter Titel: Verbrechen und Vergehen gegen die öffentliche Gesundheit

Gefährdung durch gentechnisch veränderte oder pathogene Organismen Art. 230bis Verbreiten menschlicher Krankheiten Art. 231 Verbreiten von Tierseuchen Art. 232 Verbreiten von Schädlingen Art. 233 Verunreinigung von Trinkwasser Art. 234 Herstellen von gesundheitsschädlichem Futter Art. 235 Inverkehrbringen von gesundheitsschädlichem Futter Art. 236

Neunter Titel: Verbrechen und Vergehen gegen den öffentlichen Verkehr

Störung des öffentlichen Verkehrs Art. 237 Störung des Eisenbahnverkehrs Art. 238 Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen Art. 239

Zehnter Titel: Fälschung von Geld, amtlichen Wertzeichen, amtlichen Zeichen, Mass und Gewicht

Geldfälschung Art. 240 Geldverfälschung Art. 241 In Umlaufsetzen falschen Geldes Art. 242 Nachmachen von Banknoten, Münzen oder amtlichen Wert- zeichen ohne Fälschungsabsicht Art. 243 Einführen, Erwerben, Lagern falschen Geldes Art. 244 Fälschung amtlicher Wertzeichen Art. 245 Fälschung amtlicher Zeichen Art. 246 Fälschungsgeräte; unrechtmässiger Gebrauch von Geräten Art. 247

165

311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch

Fälschung von Mass und Gewicht Art. 248 Einziehung Art. 249 Geld und Wertzeichen des Auslandes Art. 250

Elfter Titel: Urkundenfälschung Urkundenfälschung Art. 251 Fälschung von Ausweisen Art. 252 Erschleichung einer falschen Beurkundung Art. 253 Unterdrückung von Urkunden Art. 254 Urkunden des Auslandes Art. 255 Grenzverrückung Art. 256 Beseitigung von Vermessungs- und Wasserstandszeichen Art. 257

Zwölfter Titel: Verbrechen und Vergehen gegen den öffentlichen Frieden

Schreckung der Bevölkerung Art. 258 Öffentliche Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalt- tätigkeit Art. 259

Strafbare Vorbereitungshandlungen Art. 260bis Kriminelle Organisation Art. 260ter Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen Art. 260quater Finanzierung des Terrorismus Art. 260quinquies

Rassendiskriminierung Art. 261bis

Verübung einer Tat in selbstverschuldeter Unzurechnungs-

Landfriedensbruch Art. 260

Störung der Glaubens- und Kultusfreiheit Art. 261

Störung des Totenfriedens Art. 262

fähigkeit Art. 263

Zwölfter Titelbis: Straftaten gegen die Interessen der Völkergemeinschaft

Völkermord Art. 264

Dreizehnter Titel: Verbrechen und Vergehen gegen den Staat und die Landesverteidigung

1. Verbrechen oder Vergehen gegen den Staat. Hochverrat Art. 265 Angriffe auf die Unabhängigkeit der Eidgenossenschaft Art. 266 Gegen die Sicherheit der Schweiz gerichtete ausländische Unternehmungen und Bestrebungen Art. 266bis Diplomatischer Landesverrat Art. 267 Verrückung staatlicher Grenzzeichen Art. 268

166

Drittes Buch: Einführung und Anwendung des Gesetzes 311.0

Verletzung schweizerischer Gebietshoheit Art. 269 Tätliche Angriffe auf schweizerische Hoheitszeichen Art. 270 Verbotene Handlungen für einen fremden Staat Art. 271

2. Verbotener Nachrichtendienst. Politischer Nachrichtendienst Art. 272 Wirtschaftlicher Nachrichtendienst Art. 273 Militärischer Nachrichtendienst Art. 274

3. Gefährdung der verfassungsmässigen Ordnung. Angriffe auf die verfassungsmässige Ordnung Art. 275 Staatsgefährliche Propaganda Art. 275bis Rechtswidrige Vereinigung Art. 275ter

4. Störung der militärischen Sicherheit. Aufforderung und Verleitung zur Verletzung militärischer Dienstpflichten Art. 276 Fälschung von Aufgeboten oder Weisungen Art. 277 Störung des Militärdienstes Art. 278

Vierzehnter Titel: Vergehen gegen den Volkswillen Störung und Hinderung von Wahlen und Abstimmungen Art. 279 Eingriffe in das Stimm- und Wahlrecht Art. 280 Wahlbestechung Art. 281 Wahlfälschung Art. 282 Stimmenfang Art. 282bis Verletzung des Abstimmungs- und Wahlgeheimnisses Art. 283

Art. 284

Fünfzehnter Titel: Strafbare Handlungen gegen die öffentliche Gewalt

Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte Art. 285 Hinderung einer Amtshandlung Art. 286 Amtsanmassung Art. 287

Art. 288 Bruch amtlicher Beschlagnahme Art. 289 Siegelbruch Art. 290 Verweisungsbruch Art. 291 Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen Art. 292 Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen Art. 293 Übertretung eines Berufsverbotes Art. 294

Art. 295

167

311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch

Sechzehnter Titel: Störung der Beziehungen zum Ausland Beleidigung eines fremden Staates Art. 296 Beleidigung zwischenstaatlicher Organisationen Art. 297 Tätliche Angriffe auf fremde Hoheitszeichen Art. 298 Verletzung fremder Gebietshoheit Art. 299 Feindseligkeiten gegen einen Kriegführenden oder fremde Truppen Art. 300 Nachrichtendienst gegen fremde Staaten Art. 301 Strafverfolgung Art. 302

Siebzehnter Titel: Verbrechen und Vergehen gegen die Rechtspflege

Falsche Anschuldigung Art. 303

Geldwäscherei Art. 305bis Mangelnde Sorgfalt bei Finanzgeschäften und Melderecht Art. 305ter

Verwaltungssachen und Verfahren vor internationalen

Irreführung der Rechtspflege Art. 304 Begünstigung Art. 305

Falsche Beweisaussage der Partei Art. 306 Falsches Zeugnis. Falsches Gutachten. Falsche Übersetzung Art. 307 Strafmilderungen Art. 308

Gerichten Art. 309 Befreiung von Gefangenen Art. 310 Meuterei von Gefangenen Art. 311

Achtzehnter Titel: Strafbare Handlungen gegen die Amts- und Berufspflicht

Amtsmissbrauch Art. 312 Gebührenüberforderung Art. 313 Ungetreue Amtsführung Art. 314

Art. 315–316 Urkundenfälschung im Amt Art. 317 Nicht strafbare Handlungen Art. 317bis Falsches ärztliches Zeugnis Art. 318 Entweichenlassen von Gefangenen Art. 319 Verletzung des Amtsgeheimnisses Art. 320 Verletzung des Berufsgeheimnisses Art. 321 Berufsgeheimnis in der medizinischen Forschung Art. 321bis Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses Art. 321ter Verletzung der Auskunftspflicht der Medien Art. 322

168

Drittes Buch: Einführung und Anwendung des Gesetzes 311.0

Nichtverhinderung einer strafbaren Veröffentlichung Art. 322bis

Neunzehnter Titel: Bestechung 1. Bestechung schweizerischer Amtsträger.

Bestechen Art. 322ter Sich bestechen lassen Art. 322quater Vorteilsgewährung Art. 322quinquies Vorteilsannahme Art. 322sexies

2. Bestechung fremder Amtsträger Art. 322septies 3. Gemeinsame Bestimmungen Art. 322octies

Zwanzigster Titel: Übertretungen bundesrechtlicher Bestimmungen

Ungehorsam des Schuldners im Betreibungs- und Konkurs- verfahren Art. 323 Ungehorsam dritter Personen im Betreibungs-, Konkurs- und Nachlassverfahren Art. 324 Ordnungswidrige Führung der Geschäftsbücher Art. 325 Widerhandlungen gegen die Bestimmungen zum Schutz der Mieter von Wohn- und Geschäftsräumen Art. 325bis Anwendung auf juristische Personen, Handelsgesellschaften und Einzelfirmen

1. … Art. 326 2. im Falle von Artikel 325bis Art. 326bis

Übertretung firmen- und namensrechtlicher Bestimmungen. Art. 326ter Unwahre Auskunft durch eine Personalvorsorgeeinrichtung Art. 326quater

Art. 327 Nachmachen von Postwertzeichen ohne Fälschungsabsicht Art. 328 Verletzung militärischer Geheimnisse Art. 329 Handel mit militärisch beschlagnahmtem Material Art. 330 Unbefugtes Tragen der militärischen Uniform Art. 331 Nichtanzeigen eines Fundes Art. 332

Drittes Buch: Einführung und Anwendung des Gesetzes Erster Titel: Verhältnis dieses Gesetzes zu andern Gesetzen des Bundes und zu den Gesetzen der Kantone

Anwendung des Allgemeinen Teils auf andere Bundes- gesetze Art. 333 Verweisung auf aufgehobene Bestimmungen Art. 334 Gesetze der Kantone Art. 335

169

311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch

Zweiter Titel: Bundesgerichtsbarkeit und kantonale Gerichtsbarkeit

1. Bundesgerichtsbarkeit. Umfang Art. 336 Bei organisiertem Verbrechen, Finanzierung des Terrorismus und Wirtschaftskriminalität Art. 337

2. Kantonale Gerichtsbarkeit Art. 338

Dritter Titel: Kantonale Behörden: Sachliche und örtliche Zuständigkeit, Verfahren

1. Sachliche Zuständigkeit Art. 339 2. Örtliche Zuständigkeit.

Gerichtsstand des Begehungsortes Art. 340

Gerichtsstand bei Zusammentreffen mehrerer strafbarer

Gerichtsstand bei selbständiger Einziehung Art. 344a

Gerichtsstand bei Delikten durch Medien Art. 341 Gerichtsstand bei strafbaren Handlungen im Ausland Art. 342 Gerichtsstand der Teilnehmer Art. 343

Handlungen Art. 344

Streitiger Gerichtsstand Art. 345 3. Verfahren.

Verfahren der kantonalen Strafbehörden Art. 346 Parlamentarische Immunität. Strafverfolgung gegen Mit- glieder der obersten Behörden Art. 347 Schutz der persönlichen Geheimsphäre Art. 348

Vierter Titel: Amtshilfe und Rechtshilfe 1. Amtshilfe im Bereich der Polizei.

a. … Art. 349 b. Zusammenarbeit mit INTERPOL. Zuständigkeit Art. 350 Aufgaben Art. 351 Datenschutz Art. 352 Finanzhilfen und Abgeltungen Art. 353 c. Zusammenarbeit bei der Identifizierung von Personen Art. 354 d. … Art. 355 e. Zusammenarbeit mit Europol Datenaustausch Art. 355a Mandatserweiterung Art. 355b

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Drittes Buch: Einführung und Anwendung des Gesetzes 311.0

f. Zusammenarbeit im Rahmen der Schengen-Assoziierungs- abkommen. Zuständigkeit Art. 355c

Art. 355d SIRENE-Büro Art. 355e

2. Rechtshilfe. Verpflichtung gegenüber dem Bund und unter den Kantonen Art. 356 Verfahren Art. 357 Unentgeltlichkeit Art. 358 Amtshandlungen in andern Kantonen Art. 359 Nacheile Art. 360 Anstände zwischen Kantonen Art. 361 Mitteilung bei Pornografie Art. 362

Fünfter Titel: Mitteilung bei strafbaren Handlungen gegen Unmündige

Mitteilungspflicht Art. 363 Mitteilungsrecht Art. 364

Sechster Titel: Strafregister Zweck Art. 365 Inhalt Art. 366 Bearbeitung der Daten und Einsicht Art. 367 Mitteilung registrierpflichtiger Tatsachen Art. 368 Entfernung des Eintrags Art. 369 Einsichtsrecht Art. 370 Strafregisterauszug für Privatpersonen Art. 371

Siebenter Titel: Straf- und Massnahmenvollzug, Bewährungshilfe, Anstalten und Einrichtungen

1. Pflicht zum Straf- und Massnahmenvollzug Art. 372 2. Geldstrafen, Bussen, Kosten und Einziehungen.

Vollstreckung Art. 373 Verfügungsrecht Art. 374

3. Gemeinnützige Arbeit Art. 375 4. Bewährungshilfe Art. 376 5. Anstalten und Einrichtungen.

Pflicht der Kantone zur Errichtung und zum Betrieb Art. 377 Zusammenarbeit zwischen den Kantonen Art. 378 Zulassung von Privatanstalten Art. 379 Kostentragung Art. 380

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311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch

7a. Titel: Haftung bei Aufhebung der lebenslänglichen Verwahrung

Art. 380a

Achter Titel: Begnadigung, Amnestie, Wiederaufnahme des Verfahrens

1. Begnadigung. Zuständigkeit Art. 381 Begnadigungsgesuch Art. 382 Wirkungen Art. 383

2. Amnestie Art. 384 3. Wiederaufnahme des Verfahrens Art. 385

Neunter Titel: Präventionsmassnahmen, ergänzende Bestimmungen und allgemeine Übergangsbestimmungen

1. Präventionsmassnahmen Art. 386 2. Ergänzende Bestimmungen des Bundesrates Art. 387 3. Allgemeine Übergangsbestimmungen.

Vollzug früherer Urteile Art. 388 Verjährung Art. 389 Antragsdelikte Art. 390

4. Kantonale Einführungsbestimmungen Art. 391 5. Inkrafttreten dieses Gesetzes Art. 392

Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 1971 Schlussbestimmungen der Änderung vom 13. Dezember 2002

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