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Bundesgesetz vom 24. März 2000 über den Gerichtsstand in Zivilsachen

 Bundesgesetz vom 24. März 2000 über den Gerichtsstand in Zivilsachen

Bundesgesetz über den Gerichtsstand in Zivilsachen (Gerichtsstandsgesetz, GestG)

vom 24. März 2000

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf die Artikel 30 und 122 der Bundesverfassung, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 18. November 19981,

beschliesst:

1. Kapitel: Gegenstand und Geltungsbereich

Art. 1 1 Dieses Gesetz regelt die örtliche Zuständigkeit in Zivilsachen, wenn kein interna­ tionales Verhältnis vorliegt. 2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Zuständigkeit:

a. auf dem Gebiet des Kindesschutzes und des Vormundschaftsrechts;

b. nach dem Bundesgesetz vom 11. April 18892 über Schuldbetreibung und Konkurs;

c. auf dem Gebiet der Binnen- und Seeschifffahrt sowie der Luftfahrt.

2. Kapitel: Allgemeine Gerichtsstandsvorschriften

Art. 2 Zwingende Zuständigkeit 1 Ein Gerichtsstand ist nur dann zwingend, wenn das Gesetz es ausdrücklich vor­ sieht. 2 Von einem zwingenden Gerichtsstand können die Parteien nicht abweichen.

Art. 3 Wohnsitz und Sitz 1 Sieht dieses Gesetz nichts anderes vor, so ist zuständig:

a. für Klagen gegen eine natürliche Person das Gericht an deren Wohnsitz;

b. für Klagen gegen eine juristische Person das Gericht an deren Sitz;

c. für Klagen gegen den Bund ein Gericht in der Stadt Bern;

SR 272 1 BBl 1999 2829 2 SR 281.1

2000-0741 2355

Gerichtsstandsgesetz AS 2000

d. für Klagen gegen öffentlich-rechtliche Anstalten oder Körperschaften des Bundes ein Gericht an deren Sitz.

2 Der Wohnsitz bestimmt sich nach dem Zivilgesetzbuch3 (ZGB). Artikel 24 ZGB ist nicht anwendbar.

Art. 4 Aufenthaltsort 1 Hat die beklagte Partei keinen Wohnsitz, so ist das Gericht an ihrem gewöhnlichen Aufenthaltsort zuständig. 2 Gewöhnlicher Aufenthaltsort ist der Ort, an dem eine Person während längerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit von vornherein befristet ist.

Art. 5 Niederlassung

Für Klagen aus dem Betrieb einer geschäftlichen oder beruflichen Niederlassung oder einer Zweigniederlassung ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder am Ort der Niederlassung zuständig.

Art. 6 Widerklage 1 Beim Gericht der Hauptklage kann Widerklage erhoben werden, wenn die Wider­ klage mit der Hauptklage in einem sachlichen Zusammenhang steht. 2 Der Gerichtsstand bleibt bestehen, auch wenn die Hauptklage aus irgendeinem Grund dahinfällt.

Art. 7 Klagenhäufung 1 Richtet sich die Klage gegen mehrere Streitgenossen, so ist das für eine beklagte Partei zuständige Gericht für alle beklagten Parteien zuständig. 2 Für mehrere Ansprüche gegen eine beklagte Partei, welche in einem sachlichen Zusammenhang stehen, ist jedes Gericht zuständig, das für einen der Ansprüche zu­ ständig ist.

Art. 8 Interventions- und Gewährleistungklage

Das kantonale Recht kann für eine Interventions- und Gewährleistungsklage, insbe­ sondere auf Grund eines Regresses des Beklagten, die Zuständigkeit des Gerichtes des Hauptprozesses vorsehen.

Art. 9 Gerichtsstandsvereinbarung 1 Soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht, können die Parteien für einen bestehen­ den oder für einen künftigen Rechtsstreit über Ansprüche aus einem bestimmten Rechtsverhältnis einen Gerichtsstand vereinbaren. Geht aus der Vereinbarung nichts

SR 210

2356

3

Gerichtsstandsgesetz AS 2000

anderes hervor, so kann die Klage nur am vereinbarten Gerichtsstand angehoben werden. 2 Die Vereinbarung muss schriftlich erfolgen. Einer schriftlichen Vereinbarung gleichgestellt sind:

a. Formen der Übermittlung, die den Nachweis durch Text ermöglichen, wie namentlich Telex, Telefax und E-Mail;

b. eine mündliche Vereinbarung mit schriftlicher Bestätigung der Parteien. 3 Das bezeichnete Gericht kann seine Zuständigkeit ablehnen, wenn die Streitigkeit keinen genügenden örtlichen oder sachlichen Bezug zum vereinbarten Gerichtsstand aufweist.

Art. 10 Einlassung 1 Soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht, wird das angerufene Gericht zuständig, wenn sich die beklagte Partei zur Sache äussert, ohne die Einrede der Unzuständig­ keit zu erheben. 2 Artikel 9 Absatz 3 gilt sinngemäss.

Art. 11 Freiwillige Gerichtsbarkeit

In Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der gesuchstellenden Partei zuständig, sofern das Gesetz nichts anderes be­ stimmt.

3. Kapitel: Besondere Gerichtsstände 1. Abschnitt: Personenrecht

Art. 12 Persönlichkeits- und Datenschutz

Das Gericht am Wohnsitz oder Sitz einer der Parteien ist zuständig für:

a. Klagen aus Persönlichkeitsverletzung;

b. Begehren um Gegendarstellung;

c. Klagen auf Namensschutz und auf Anfechtung einer Namensänderung;

d. Klagen und Begehren nach Artikel 15 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19924 über den Datenschutz.

Art. 13 Verschollenerklärung

Für Begehren um Verschollenerklärung ist das Gericht am letzten bekannten Wohn­ sitz der verschwundenen Person zwingend zuständig.

SR 235.1

2357

4

Gerichtsstandsgesetz AS 2000

Art. 14 Berichtigung des Zivilstandsregisters

Für Begehren auf Berichtigung des Zivilstandsregisters ist das Gericht am Ort des Registers zwingend zuständig.

2. Abschnitt: Familienrecht

Art. 15 Eherechtliche Begehren und Klagen 1 Das Gericht am Wohnsitz einer Partei ist zwingend zuständig für:

a. Eheschutzmassnahmen sowie für Gesuche um Änderung, Ergänzung oder Aufhebung der angeordneten Massnahmen;

b. Klagen auf Ungültigerklärung, Scheidung oder Trennung der Ehe;

c. Klagen über die güterrechtliche Auseinandersetzung, unter Vorbehalt von Artikel 18;

d. Klagen auf Ergänzung oder Abänderung eines Scheidungs- oder Trennungs­ urteils.

2 Für Begehren der Aufsichtsbehörde in Betreibungssachen um Anordnung der Gü ­ tertrennung ist das Gericht am Wohnsitz des Schuldners oder der Schuldnerin zwin­ gend zuständig.

Art. 16 Feststellung und Anfechtung des Kindsverhältnisses

Für Klagen auf Feststellung oder Anfechtung des Kindsverhältnisses ist das Gericht am Wohnsitz einer Partei zurzeit der Geburt beziehungsweise der Adoption oder der Klage zwingend zuständig.

Art. 17 Unterhalts- und Unterstützungsklagen

Das Gericht am Wohnsitz einer Partei ist zwingend zuständig für:

a. Unterhaltsklagen der Kinder gegen ihre Eltern; vorbehalten bleibt die Fest­ legung des Unterhaltes im Rahmen der Artikel 15 und 16;

b. Klagen gegen unterstützungspflichtige Verwandte.

3. Abschnitt: Erbrecht

Art. 18 1 Für erbrechtliche Klagen sowie für Klagen über die güterrechtliche Auseinander­ setzung bei Tod eines Ehegatten ist das Gericht am letzten Wohnsitz des Erblassers oder der Erblasserin zuständig. Klagen über die erbrechtliche Zuweisung eines landwirtschaftlichen Gewerbes oder Grundstückes (Art. 11 ff. des Bundesgesetzes

2358

Gerichtsstandsgesetz AS 2000

vom 4. Oktober 19915 über das bäuerliche Bodenrecht) können auch am Ort der gelegenen Sache erhoben werden. 2 Für Massnahmen im Zusammenhang mit dem Erbgang ist die Behörde am letzten Wohnsitz des Erblassers oder der Erblasserin zuständig; ist der Tod nicht am Wohn­ sitz eingetreten, so macht die Behörde des Sterbeortes derjenigen des Wohnortes Mitteilung und trifft die nötigen Massnahmen zur Sicherung der Vermögenswerte am Sterbeort.

4. Abschnitt: Sachenrecht

Art. 19 Grundstücke 1 Das Gericht am Ort, an dem das Grundstück im Grundbuch aufgenommen ist oder aufzunehmen wäre, ist zuständig für:

a. dingliche Klagen;

b. Klagen gegen die Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer und -eigentüme­ rinnen;

c. andere Klagen, die sich auf das Grundstück beziehen, wie solche auf Über­ tragung von Grundeigentum oder auf Einräumung beschränkter dinglicher Rechte an Grundstücken; diese Klagen können auch beim Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei erhoben werden.

2 Bezieht sich eine Klage auf mehrere Grundstücke, so ist das Gericht am Ort zu­ ständig, an dem das flächenmässig grösste Grundstück liegt.

Art. 20 Bewegliche Sachen

Für Klagen über dingliche Rechte oder über den Besitz an beweglichen Sachen und über Forderungen, die durch Faustpfand oder Retentionsrecht gesichert sind, ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder am Ort, an dem die Sache liegt, zuständig.

5. Abschnitt: Klagen aus besonderen Verträgen

Art. 21 Grundsatz 1 Auf die Gerichtsstände dieses Abschnittes können nicht zum Voraus oder durch Einlassung verzichten:

a. der Konsument oder die Konsumentin;

b. die mietende oder pachtende Partei von Wohn- oder Geschäftsräumen;

SR 211.412.11

2359

5

Gerichtsstandsgesetz AS 2000

c. die pachtende Partei bei landwirtschaftlichen Pachtverhältnissen;

d. die stellensuchende oder arbeitnehmende Partei. 2 Vorbehalten bleibt der Abschluss einer Gerichtsstandsvereinbarung nach Entste­ hung der Streitigkeit.

Art. 22 Verträge mit Konsumenten 1 Bei Streitigkeiten aus Konsumentenverträgen ist zuständig:

a. für Klagen des Konsumenten oder der Konsumentin das Gericht am Wohn­ sitz oder Sitz einer der Parteien;

b für Klagen des Anbieters oder der Anbieterin das Gericht am Wohnsitz der beklagten Partei.

2 Als Konsumentenverträge gelten Verträge über Leistungen des üblichen Ver­ brauchs, die für die persönlichen oder familiären Bedürfnisse des Konsumenten oder der Konsumentin bestimmt sind und von der anderen Partei im Rahmen ihrer beruf­ lichen oder gewerblichen Tätigkeit angeboten werden.

Art. 23 Miete und Pacht unbeweglicher Sachen 1 Für Klagen aus Miete und Pacht unbeweglicher Sachen sind die Schlichtungsbe­ hörde und das Gericht am Ort der Sache zuständig. 2 Für Klagen aus landwirtschaftlicher Pacht ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder am Ort der gepachteten Sache zuständig.

Art. 24 Arbeitsrecht 1 Für arbeitsrechtliche Klagen ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder am Ort, an dem der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin gewöhnlich die Arbeit verrichtet, zuständig. 2 Für Klagen einer stellensuchenden Person, eines Arbeitnehmers oder einer Arbeit­ nehmerin, die sich auf das Arbeitsvermittlungsgesetz vom 6. Oktober 19896 stützen, ist zusätzlich zum Gericht nach Absatz 1 das Gericht am Ort der Geschäftsniederlas­ sung der vermittelnden oder verleihenden Person, mit welcher der Vertrag abge­ schlossen wurde, zuständig. 3 Bei vorübergehend entsandten Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen ist zusätz­ lich zum Gericht nach den Absätzen 1 und 2 das Gericht am Entsendeort zuständig, soweit die Klage Ansprüche aus der Zeit der Entsendung betrifft.

SR 823.11

2360

6

Gerichtsstandsgesetz AS 2000

6. Abschitt: Klagen aus unerlaubter Handlung

Art. 25 Grundsatz

Für Klagen aus unerlaubter Handlung ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der ge­ schädigten Person oder der beklagten Partei oder am Handlungs- oder am Erfolgsort zuständig.

Art. 26 Motorfahrzeug- und Fahrradunfälle 1 Für Klagen aus Motorfahrzeug- und Fahrradunfällen ist das Gericht am Unfallort oder am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei zuständig. 2 Für Klagen gegen das nationale Versicherungsbüro (Art. 74 des Strassenverkehrs­ gesetzes vom 19. Dezember 19587; SVG) oder gegen den nationalen Garantiefonds (Art. 76 SVG) ist zusätzlich zum Gericht nach Absatz 1 das Gericht am Ort einer Zweigniederlassung dieser Einrichtungen zuständig.

Art. 27 Massenschäden

Bei Massenschäden ist das Gericht am Handlungsort zwingend zuständig; bei unbe­ kanntem Handlungsort ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei zuständig.

Art. 28 Adhäsionsklage

Die Zuständigkeit des Strafgerichts für die Beurteilung der Zivilansprüche bleibt vorbehalten.

7. Abschnitt: Handelsrecht

Art. 29 Gesellschaftsrecht

Für Klagen aus gesellschaftsrechtlicher Verantwortlichkeit ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder am Sitz der Gesellschaft zuständig.

Art. 30 Kraftloserklärung von Wertpapieren und Zahlungsverbot 1 Für die Kraftloserklärung von Aktien ist das Gericht am Sitz der Aktiengesell­ schaft und für die Kraftloserklärung der übrigen Wertpapiere das Gericht am Wohn­ sitz oder Sitz des Schuldners oder der Schuldnerin zuständig. 2 Für Zahlungsverbote aus Wechsel und Check und für deren Kraftloserklärung ist das Gericht am Zahlungsort zuständig.

SR 741.01

2361

7

Gerichtsstandsgesetz AS 2000

Art. 31 Anleihensobligationen

Für die Ermächtigung zur Einberufung der Gläubigerversammlung bei Anleihens­ obligationen ist das Gericht des gegenwärtigen oder des letzten Wohnsitzes oder der geschäftlichen Niederlassung des Schuldners oder der Schuldnerin zuständig.

Art. 32 Anlagefonds

Für Klagen der Anleger8 gegen die Fondsleitung, die Depotbank, den Vertriebsträ­ ger, den Revisions- oder Liquidationsbeauftragten, den Schätzungsexperten, die Vertretung der Anlegergemeinschaft, den Beobachter sowie gegen den Sachwalter eines Anlagefonds ist das Gericht am Sitz der Fondsleitung zwingend zuständig.

4. Kapitel: Vorsorgliche Massnahmen

Art. 33

Für den Erlass vorsorglicher Massnahmen ist das Gericht am Ort, an dem die Zu­ ständigkeit für die Hauptsache gegeben ist, oder am Ort, an dem die Massnahme vollstreckt werden soll, zwingend zuständig.

5. Kapitel: Prüfung der örtlichen Zuständigkeit

Art. 34 1 Das Gericht prüft die örtliche Zuständigkeit von Amtes wegen. 2 Wird eine mangels örtlicher Zuständigkeit zurückgezogene oder zurückgewiesene Klage binnen 30 Tagen beim zuständigen Gericht neu angebracht, so gilt als Zeit­ punkt der Klageanhebung das Datum der ersten Einreichung.

6. Kapitel: Identische und in Zusammenhang stehende Klagen

Art. 35 Identische Klagen 1 Werden bei mehreren Gerichten Klagen über denselben Streitgegenstand zwischen denselben Parteien rechtshängig gemacht, so setzt jedes später angerufene Gericht das Verfahren aus, bis das zuerst angerufene Gericht über seine Zuständigkeit ent­ schieden hat. 2 Ein später angerufenes Gericht tritt auf die Klage nicht ein, sobald die Zuständig­ keit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht.

Zur besseren Lesbarkeit wird hier ausnahmsweise das generische Maskulinum verwendet.

2362

8

Gerichtsstandsgesetz AS 2000

Art. 36 In Zusammenhang stehende Klagen 1 Werden bei mehreren Gerichten Klagen rechtshängig gemacht, die miteinander in sachlichem Zusammenhang stehen, so kann jedes später angerufene Gericht das Verfahren aussetzen, bis das zuerst angerufene entschieden hat. 2 Das später angerufene Gericht kann die Klage an das zuerst angerufene Gericht überweisen, wenn dieses mit der Übernahme einverstanden ist.

7. Kapitel: Anerkennung und Vollstreckung

Art. 37

Bei der Anerkennung und Vollstreckung eines Entscheides darf die Zuständigkeit des Gerichts, das den Entscheid gefällt hat, nicht mehr geprüft werden.

8. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 38 Hängige Verfahren

Für Klagen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, bleibt der Gerichts­ stand bestehen.

Art. 39 Gerichtsstandsvereinbarung

Die Gültigkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung bestimmt sich nach bisherigem Recht, wenn sie vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes getroffen worden ist.

Art. 40 Referendum und Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 24. März 2000 Ständerat, 24. März 2000

Der Präsident: Seiler Der Präsident: Schmid Carlo Der Protokollführer: Anliker Der Sekretär: Lanz

2363

Gerichtsstandsgesetz AS 2000

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung

1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 20. Juli 2000 unbenützt abgelaufen.9

2 Es wird auf den 1. Januar 2001 in Kraft gesetzt.

7. September 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Adolf Ogi Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

BBl 2000 2183

2364

9

Gerichtsstandsgesetz AS 2000

Anhang

Änderung von Bundesgesetzen

1. Bundesrechtspflegegesetz10

Ingress

gestützt auf die Artikel 103 und 106–114bis der Bundesverfassung11, ...

Art. 41 Abs. 2 2 Ist das Bundesgericht nicht zuständig, so bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit für zivilrechtliche Klagen gegen den Bund nach dem Gerichtsstandsgesetz vom 24. März 200012.

2. Zivilgesetzbuch13

Ingress

gestützt auf Artikel 64 der Bundesverfassung14, ...

Art. 28b, 28f Abs. 2, 28l Abs. 2 und 35 Abs. 2

Aufgehoben

Art. 135 Abs. 1 1 Die örtliche Zuständigkeit für die Scheidung, die Abänderung des Scheidungsurteils, die Anweisung an die Schuldner und die Sicher­ stellung der Unterhaltsbeiträge richtet sich nach dem Gerichtsstands­ gesetz vom 24. März 200015.

Art. 180, 186

Aufgehoben

10 SR 173.110 11 Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 143–145, 168 Absatz 1, 177 Absatz 3,

187 Absatz 1 Buchstabe d und 188–191 (nach Inkrafttreten des Bundesbeschlusses vom 8. Oktober 1999 über die Reform der Justiz [AS ...; BBl 1999 8633] Art. 188–191c) der neuen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (AS 1999 2556).

12 SR 272; AS 2000 2355 13 SR 210 14 Dieser Bestimmung entspricht Artikel 122 der neuen Bundesverfassung vom 18. April

1999 (AS 1999 2556). 15 SR 272; AS 2000 2355

2365

Gerichtsstandsgesetz AS 2000

Art. 190 Randtitel und Abs. 2

Begehren 2 Aufgehoben

Art. 194

Aufgehoben

Art. 220 Abs. 3 3 Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die erbrechtliche Herab­ setzungsklage sinngemäss.

Art. 253

Aufgehoben

Art. 279 Randtitel sowie Abs. 2 und 3

D. Klage 2 und 3 Aufgehoben I. Klagerecht

Art. 538 Randtitel und Abs. 2

B. Ort der 2 Aufgehoben Eröffnung

Art. 551 Abs. 1 und 3 1 Die zuständige Behörde hat von Amtes wegen die zur Sicherung des Erbganges nötigen Massregeln zu treffen. 3 Aufgehoben

Art. 712l Abs. 2 2 Die Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer kann unter ihrem Na­ men klagen und betreiben sowie beklagt und betrieben werden.

3. Bundesgesetz vom 4. Oktober 199116 über das bäuerliche Bodenrecht

Ingress

gestützt auf die Artikel 22ter, 31octies und 64 der Bundesverfassung17, ...

16 SR 211.412.11 17 Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 26, 36, 104 und 122 der neuen Bundes­

verfassung vom 18. April 1999 (AS 1999 2556).

2366

Gerichtsstandsgesetz AS 2000

Art. 82

Aufgehoben

4. Bundesgesetz vom 16. Dezember 198318 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland

Ingress

gestützt auf die Zuständigkeit des Bundes im Bereich der auswärtigen Angelegenheiten19 sowie die Artikel 64 und 64bis der Bundesverfassung20, ...

Art. 27 Abs. 1 Einleitungssatz 1 Die beschwerdeberechtigte kantonale Behörde oder, wenn diese nicht handelt, das Bundesamt für Justiz, klagt gegen die Parteien auf: ...

5. Obligationenrecht21

Art. 40g

Aufgehoben

Art. 92 Abs. 2 2 Den Ort der Hinterlegung hat der Richter zu bestimmen, jedoch können Waren auch ohne richterliche Bestimmung in einem Lager­ hause hinterlegt werden.

Art. 226l, 274b, 343 Abs. 1

Aufgehoben

Art. 361

Hinweis auf Artikel 343 Absatz 1 (Wahl des Gerichtsstandes) aufhe­ ben

18 SR 211.412.41 19 Dieser Zuständigkeitsumschreibung entspricht Artikel 54 Absatz 1 der neuen Bundesver­

fassung vom 18. April 1999 (AS 1999 2556) 20 Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 122 und 123 der neuen Bundesverfassung

vom 18. April 1999 (AS 1999 2556) 21 SR 220

2367

Gerichtsstandsgesetz AS 2000

Art. 642 Abs. 3, 761, 782 Abs. 3, 837 Abs. 3

Aufgehoben

Art. 981 Randtitel und Abs. 2

C. Kraftlos- 2 Aufgehoben erklärung I. Im allgemeinen 1. Begehren

Art. 1072 Abs. 1 1 Derjenige, dem ein Wechsel abhanden gekommen ist, kann beim Richter verlangen, dass dem Bezogenen die Bezahlung des Wechsels verboten werde.

Art. 1165 Abs. 4

Aufgehoben

6. Bundesgesetz vom 28. März 190522 über die Haftpflicht der Eisenbahn- und Dampfschifffahrtsunternehmungen und der Schweizerischen Post

Art. 19

Aufgehoben

7. Bundesgesetz vom 4. Oktober 198523 über die landwirtschaftliche Pacht

Ingress

gestützt auf die Artikel 31octies und 64 der Bundesverfassung24, ...

Art. 48 Sachüberschrift und Abs. 2

Zivilrechtliche Klagen 2 Aufgehoben

22 SR 221.112.742 23 SR 221.213.2 24 Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 104 und 122 der neuen Bundesverfassung

vom 18. April 1999 (AS 1999 2556).

2368

Gerichtsstandsgesetz AS 2000

8. Bundesgesetz vom 2. April 190825 über den Versicherungsvertrag

Ingress

gestützt auf Artikel 64 der Bundesverfassung26, ...

Art. 46a

Erfüllungsort Der Erfüllungsort für Verbindlichkeiten aus Versicherungsverträgen richtet sich nach den Artikeln 26 ff. des Versicherungsaufsichtsgeset­ zes vom 23. Juni 197827.

9. Urheberrechtsgesetz vom 9. Oktober 199228

Ingress

gestützt auf die Artikel 31bis Absatz 2, 64 und 64bis der Bundesverfassung29, ...

Art. 64 Sachüberschrift sowie Abs. 1 und 2

Einzige kantonale Instanz 1 und 2 Aufgehoben

Art. 65 Abs. 3

Aufgehoben

10. Markenschutzgesetz vom 28. August 199230

Ingress

gestützt auf die Artikel 64 und 64bis der Bundesverfassung31, ...

25 SR 221.229.1 26 Dieser Bestimmung entspricht Artikel 122 der neuen Bundesverfassung vom

18. April 1999 (AS 1999 2556). 27 SR 961.01 28 SR 231.1 29 Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 95, 122 und 123 der neuen Bundesverfas­

sung vom 18. April 1999 (AS 1999 2556). 30 SR 232.11 31 Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 122 und 123 der neuen Bundesverfassung

vom 18. April 1999 (AS 1999 2556).

2369

Gerichtsstandsgesetz AS 2000

Art. 58 Sachüberschrift sowie Abs. 1 und 2

Einzige kantonale Instanz 1 und 2 Aufgehoben

Art. 59 Abs. 3

Aufgehoben

11. Patentgesetz vom 25. Juni 195432

Ingress

gestützt auf die Artikel 64 und 64bis der Bundesverfassung33, ...

Art. 75, 78, 86 Abs. 3

Aufgehoben

12. Sortenschutzgesetz vom 20. März 197534

Ingress

gestützt auf die Artikel 64 und 64bis der Bundesverfassung35, ...

Art. 41 und 47

Aufgehoben

13. Bundesgesetz vom 19. Juni 199236 über den Datenschutz

Ingress

gestützt auf die Artikel 31bis Absatz 2, 64, 64bis und 85 Ziffer 1 der Bundesverfas­ sung37, ...

32 SR 232.14 33 Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 122 und 123 der neuen Bundesverfassung

vom 18. April 1999 (AS 1999 2556). 34 SR 232.16 35 Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 122 und 123 der neuen Bundesverfassung

vom 18. April 1999 (AS 1999 2556). 36 SR 235.1 37 Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 95, 122, 123 und 173 Absatz 3 der neuen

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (AS 1999 2556).

2370

Gerichtsstandsgesetz AS 2000

Art. 15 Abs. 4 4 Über Klagen zur Durchsetzung des Auskunftsrechts entscheidet der Richter in ei­ nem einfachen und raschen Verfahren.

14. Bundesgesetz vom 19. Dezember 198638 gegen den unlauteren Wettbewerb

Ingress

gestützt auf die Artikel 31bis Absatz 2, 31sexies, 64 und 64bis der Bundesverfassung39, ...

Art. 12 Sachüberschrift und Abs. 1

Sachzusammenhang 1 Aufgehoben

15. Kartellgesetz vom 6. Oktober 199540

Ingress

gestützt auf die Artikel 31bis und 64 der Bundesverfassung41, ...

Art. 14 Abs. 2

Aufgehoben

16. Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 18. März 198342

Ingress

gestützt auf Artikel 24quinquies der Bundesverfassung43, ...

38 SR 241 39 Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 95, 97, 122 und 123 der neuen Bundes­

verfassung vom 18. April 1999 (AS 1999 2556). 40 SR 251 41 Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 96 und 122 der neuen Bundesverfassung

vom 18. April 1999 (AS 1999 2556). 42 SR 732.44 43 Dieser Bestimmung entspricht Artikel 90 der neuen Bundesverfassung vom 18. April

1999 (AS 1999 2556).

2371

Gerichtsstandsgesetz AS 2000

Art. 24

Aufgehoben

17. Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 195844

Ingress

gestützt auf die Artikel 34ter, 37bis, 64 und 64bis der Bundesverfassung45, ...

Art. 84

Aufgehoben

18. Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195746

Ingress

gestützt auf die Artikel 23, 24ter, 26, 34 Absatz 2, 36 und 64 der Bundesverfas­ sung47, ...

Art. 4

Aufgehoben

Art. 95 Abs. 1 erster Satzteil 1 Die Artikel 3, 7–9, ... (Rest unverändert)

19. Bundesgesetz vom 5. Oktober 199048 über die Anschlussgleise

Ingress

gestützt auf die Artikel 22ter, 26 und 64 der Bundesverfassung49, ...

44 SR 741.01 45 Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 82, 110, 122 und 123 der neuen Bunde s­

verfassung vom 18. April 1999 (AS 1999 2556). 46 SR 742.101 47 Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 81, 87, 92, 98 Absatz 3 und 122 der neuen

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (AS 1999 2556). 48 SR 742.141.5 49 Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 26, 36, 87 und 122 der neuen Bundesver­

fassung vom 18. April 1999 (AS 1999 2556).

2372

Gerichtsstandsgesetz AS 2000

Art. 21 Abs. 4 4 Über Streitigkeiten zwischen Bahn, Anschliessern und Mitbenützern entscheidet der Zivilrichter.

20. Bundesgesetz vom 29. März 195050 über die Trolleybusunternehmungen

Ingress

gestützt auf die Artikel 23, 26, 36, 37bis, 41bis, 64 und 64bis der Bundesverfassung51, ...

Art. 15 Abs. 3

Aufgehoben

21. Rohrleitungsgesetz vom 4. Oktober 196352

Ingress

gestützt auf die Artikel 23, 24quater, 26bis, 64 und 64bis der Bundesverfassung53, ...

Art. 40

Aufgehoben

22. Postorganisationsgesetz vom 30. April 199754

Ingress

gestützt auf Artikel 36 der Bundesverfassung55, ...

50 SR 744.21 51 Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 81, 82, 87, 92, 122 und 123 der neuen

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (AS 1999 2556). 52 SR 746.1 53 Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 81, 91, 122 und 123 der neuen Bundes­

verfassung vom 18. April 1999 (AS 1999 2556). 54 SR 783.1 55 Dieser Bestimmung entspricht Artikel 92 der neuen Bundesverfassung vom 18. April

1999 (AS 1999 2556).

2373

Gerichtsstandsgesetz AS 2000

Gliederungstitel vor Art. 16

6. Abschnitt: Rechtsbeziehungen und Haftung

Sachüberschrift zu Art. 16

Aufgehoben

Art. 17

Aufgehoben

23. Postgesetz vom 30. April 199756

Ingress

gestützt auf Artikel 36 der Bundesverfassung57, ...

Art. 17 Abs. 2

Aufgehoben

24. Telekommunikationsunternehmungsgesetz vom 30. April 199758

Ingress

gestützt auf die Artikel 36, 55bis und 64 der Bundesverfassung59, ...

Art. 19 Abs. 2 und 3

Aufgehoben

56 SR 783.0 57 Dieser Bestimmung entspricht Artikel 92 der neuen Bundesverfassung vom 18. April

1999 (AS 1999 2556). 58 SR 784.11 59 Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 92, 93, 122 und 123 der neuen Bunde s­

verfassung vom 18. April 1999 (AS 1999 2556).

2374

Gerichtsstandsgesetz AS 2000

25. Arbeitsvermittlungsgesetz vom 6. Oktober 198960

Ingress

gestützt auf die Artikel 31bis Absatz 2, 34ter Absatz 1 Buchstaben a und e, 64 Ab­ satz 2 und 64bis der Bundesverfassung61, ...

Gliederungstitel vor Art. 10

3. Abschnitt: Verfahren

Art. 10 Abs.1

Aufgehoben

Gliederungstitel vor Art. 23

3. Abschnitt: Verfahren

Art. 23 Abs. 1

Aufgehoben

26. Bundesgesetz vom 4. Oktober 193062 über die Handelsreisenden

Ingress

gestützt auf Artikel 34ter der Bundesverfassung63, ...

Art. 11

Aufgehoben

60 SR 823.11 61 Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 95, 103, 110 Absatz 1 Buchstaben a und

c, 122 und 123 der neuen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (AS 1999 2556). 62 SR 943.1 63 Dieser Bestimmung entspricht Artikel 110 der neuen Bundesverfassung vom 18. April

1999 (AS 1999 2556).

2375

Gerichtsstandsgesetz AS 2000

27. Anlagefondsgesetz vom 18. März 199464

Ingress

gestützt auf die Artikel 31bis Absatz 2, 31quater, 31sexies Absatz 1, 64 und 64bis der Bundesverfassung65, ...

9. Kapitel (Art. 68)

Aufgehoben

28. Versicherungsaufsichtsgesetz vom 23. Juni 197866

Ingress

gestützt auf die Artikel 34 Absatz 2, 34bis und 37bis der Bundesverfassung67 ...

Gliederungstitel vor Art. 26

Fünftes Kapitel: Erfüllungsort

Art. 28 und 29

Aufgehoben

64 SR 951.31 65 Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 95, 97, 98, 122 und 123 der neuen Bu n­

desverfassung vom 18. April 1999 (AS 1999 2556). 66 SR 961.01 67 Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 82, 98 und 117 der neuen Bundesverfas­

sung vom 18. April 1999 (AS 1999 2556).

2376