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Markenschutzverordnung vom 23. Dezember 1992 (stand am 16. März 2009)

 Markenschutzverordnung vom 23. Dezember 1992 (Stand am 16. März 2009)

232.111Markenschutzverordnung (MSchV)

vom 23. Dezember 1992 (Stand am 16. März 2009)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 38 Absätze 2 und 3, 39 Absatz 3, 51 und 73 des Markenschutzgesetzes vom 28. August 19921 (MSchG) und auf Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 19952 über Statut und Aufgaben des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGEG),3

verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zuständigkeit 1 Der Vollzug der Verwaltungsaufgaben, die sich aus dem MSchG ergeben, und der Vollzug dieser Verordnung sind Sache des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (Institut).4 2 Ausgenommen sind die Artikel 70–72 MSchG und die Artikel 54–57 dieser Ver­ ordnung, deren Vollzug der Eidgenössischen Zollverwaltung obliegt.

Art. 25 Fristberechnung Berechnet sich eine Frist nach Monaten oder Jahren, so endet sie im letzten Monat an dem Tag, der dieselbe Zahl trägt wie der Tag, an dem sie zu laufen begann. Fehlt ein entsprechender Tag, so endet die Frist am letzten Tag des letzten Monats.

Art. 3 Sprache 1 Eingaben an das Institut6 müssen in einer schweizerischen Amtssprache abgefasst sein. Vorbehalten bleibt Artikel 47 Absatz 3.

AS 1993 296 1 SR 232.11 2 SR 172.010.31 3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996

(AS 1995 5158). 4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996

(AS 1995 5158). 5 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2002

(AS 2002 1119). 6 Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996

(AS 1995 5158). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

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232.111 Gewerblicher Rechtsschutz

2 Von Beweisurkunden, die nicht in einer Amtssprache abgefasst sind, kann das Institut eine Übersetzung sowie eine Bescheinigung ihrer Richtigkeit verlangen; vorbehalten bleibt Artikel 14 Absatz 3. Wird die Übersetzung oder die Bescheini­ gung trotz Aufforderung nicht eingereicht, so bleibt die Urkunde unberücksichtigt.

Art. 47 Vertretung bei mehreren Hinterlegern oder Inhabern einer Marke 1 Sind mehrere Personen Hinterleger einer Marke oder Inhaber eines Markenrechts, so fordert das Institut sie auf, einen gemeinsamen Vertreter zu bestimmen. 2 Solange kein Vertreter bestimmt wurde, haben die Markenhinterleger oder Mar­ keninhaber gegenüber dem Institut gemeinschaftlich zu handeln.

Art. 58 Vertretungsvollmacht Lässt sich ein Hinterleger oder Inhaber vor dem Institut vertreten oder muss er sich von Gesetzes wegen vertreten lassen, so kann das Institut eine schriftliche Vollmacht verlangen.

Art. 69 Unterschrift 1 Eingaben müssen unterzeichnet sein. 2 Fehlt auf einer Eingabe die rechtsgültige Unterschrift, so wird das ursprüngliche Einreichungsdatum anerkannt, wenn eine inhaltlich identische und unterzeichnete Eingabe innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch das Institut nachgereicht wird. 3 Das Eintragungsgesuch muss nicht unterzeichnet sein. Das Institut kann weitere Dokumente bestimmen, für welche die Unterschrift nicht nötig ist.

Art. 710 Gebühren Für die Gebühren, die nach dem MSchG oder nach dieser Verordnung zu bezahlen sind, gilt die Verordnung vom 25. Oktober 199511 über die Gebühren des Eidgenös­ sischen Instituts für Geistiges Eigentum.

7 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2002 (AS 2002 1119).

8 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2002 (AS 2002 1119).

9 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2002 (AS 2002 1119).

10 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 5158).

11 [AS 1995 5174, 1997 773]. Siehe heute die Gebührenordnung des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum vom 28. April 1997 (SR 232.148).

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Markenschutzverordnung 232.111

Art. 7a12 Elektronische Kommunikation 1 Das Institut kann die elektronische Kommunikation zulassen. 2 Es legt die technischen Einzelheiten fest und veröffentlicht sie in geeigneter Weise.13

2. Kapitel: Eintragung der Marken 1. Abschnitt: Eintragungsverfahren

Art. 8 Hinterlegung 1 Für die Hinterlegung muss das amtliche, ein vom Institut zugelassenes privates oder ein der Ausführungsordnung zum Markenrechtsvertrag von Singapur vom 27. März 200614 entsprechendes Formular verwendet werden.15 2 Das Institut bescheinigt dem Hinterleger die Hinterlegung.

Art. 8a16 Umwandlung einer internationalen Registrierung in ein Eintragungsgesuch

Ein Eintragungsgesuch nach Artikel 46a MSchG erhält als Hinterlegungsdatum das Eintragungsdatum der entsprechenden internationalen Registrierung oder der Schutzausdehnung auf die Schweiz.

Art. 9 Eintragungsgesuch 1 Das Eintragungsgesuch umfasst:

a. den Antrag auf Eintragung der Marke; b. den Namen und Vornamen oder die Firma sowie die Adresse des Hinter­

legers; c. ein Verzeichnis der eingereichten Akten und der bezahlten Gebühren, mit

Angabe der Zahlungsart; d. …17.

2 Es ist gegebenenfalls zu ergänzen mit: a. dem Namen und der Adresse des Vertreters; b. der Prioritätserklärung (Art. 12–14);

12 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Jan. 1997, in Kraft seit 1. Mai 1997 (AS 1997 865).

13 Eingefügt durch Ziff. II der V vom 31. März 1999, in Kraft seit 1. Mai 1999 (AS 1999 1443).

14 SR 0.232.112.11 15 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2007, in Kraft seit 16. März 2009

(AS 2009 859). 16 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Jan. 1997, in Kraft seit 1. Mai 1997

(AS 1997 865). 17 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 8. März 2002 (AS 2002 1119).

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232.111 Gewerblicher Rechtsschutz

c. der Angabe, dass es sich um eine Garantie- oder eine Kollektivmarke han­ delt;

d.18 einem Nachweis über die Löschung der internationalen Registrierung und der Schutzausdehnung auf die Schweiz. Wird die Priorität der gelöschten in­ ternationalen Registrierung beansprucht, so ist kein weiterer Prioritätsbeleg erforderlich.

Art. 1019 Wiedergabe der Marke 1 Die Marke muss grafisch darstellbar sein. Das Institut kann für besondere Marken­ typen weitere Arten der Darstellung zulassen.20 2 Wird für die Marke eine farbige Ausführung beansprucht, so ist die entsprechende Farbe oder Farbkombination anzugeben. Das Institut kann zusätzlich verlangen, dass farbige Wiedergaben der Marke eingereicht werden. 3 Handelt es sich um einen besonderen Markentyp, beispielsweise ein dreidimensio­ nales Zeichen, so muss dies im Eintragungsgesuch vermerkt werden.

Art. 11 Waren- und Dienstleistungsverzeichnis 1 Die Waren und Dienstleistungen, für welche die Marke beansprucht wird, sind prä­ zise zu bezeichnen. 2 Die Waren und Dienstleistungen sind in Gruppen zusammenzufassen, die den internationalen Klassen nach dem Abkommen von Nizza vom 15. Juni 195721 über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen entsprechen. Den Gruppen ist die Nummer der Klasse dieser Klassifikation voranzustellen, und jede Gruppe ist in der Reihenfolge der Klassen dieser Klassifikation anzuordnen.22

Art. 12 Priorität nach der Pariser Verbandsübereinkunft 1 Die Erklärung für die Priorität nach der Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 188323 zum Schutz des gewerblichen Eigentums umfasst folgende Anga­ ben:

a. das Datum der Ersthinterlegung; b. das Land, in dem oder für das diese Hinterlegung erfolgt ist.

2 Der Prioritätsbeleg besteht aus einer Bescheinigung der zuständigen Behörde über die Ersthinterlegung, mit der Angabe der Hinterlegungs- oder Eintragungsnummer der Marke.

18 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Jan. 1997, in Kraft seit 1. Mai 1997 (AS 1997 865).

19 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2002 (AS 2002 1119).

20 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Dez. 2004 (AS 2004 5019). 21 SR 0.232.112.7/.9 22 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Jan. 1997, in Kraft seit 1. Mai 1997

(AS 1997 865). 23 SR 0.232.01/.04

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Markenschutzverordnung 232.111

3 Das Institut führt ein Verzeichnis derjenigen Staaten, die der Schweiz Gegenrecht nach Artikel 7 Absatz 2 MSchG halten.

Art. 13 Ausstellungspriorität 1 Die Erklärung für die Ausstellungspriorität umfasst:

a. die genaue Bezeichnung der Ausstellung; b. die Angabe der unter der Marke vorgestellten Ware oder Dienstleistung.

2 Der Prioritätsbeleg besteht aus einer Bescheinigung der zuständigen Stelle darüber, dass die mit der Marke gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung vorgestellt wor­ den ist, mit der Angabe des Eröffnungstages der Ausstellung.

Art. 14 Gemeinsame Bestimmungen zu Prioritätserklärung und Prioritätsbeleg

1 Die Prioritätserklärung muss bis spätestens 30 Tage nach der Hinterlegung der Marke abgegeben, der Prioritätsbeleg innerhalb von sechs Monaten nach der Hinter­ legung eingereicht werden; andernfalls erlischt der Prioritätsanspruch. 2 Die Prioritätserklärung kann sich auf mehrere Ersthinterlegungen beziehen. 3 Prioritätsbelege können auch in englischer Sprache eingereicht werden.

Art. 14a24 Einreichungsdatum bei Postsendungen Als Einreichungsdatum gilt bei Postsendungen der Zeitpunkt, in dem eine Sendung der Schweizerischen Post zuhanden des Instituts übergeben wird.

Art. 15 Eingangsprüfung Wenn die Hinterlegung den Erfordernissen nach Artikel 28 Absatz 2 MSchG nicht entspricht, so kann das Institut dem Hinterleger eine Frist zur Vervollständigung der Unterlagen ansetzen.

Art. 16 Formalprüfung 1 Wenn die Hinterlegung den im MSchG oder in dieser Verordnung festgelegten formalen Erfordernissen nicht entspricht, so setzt das Institut dem Hinterleger eine Frist zur Behebung des Mangels an. 2 Wird der Mangel nicht fristgerecht behoben, so wird das Eintragungsgesuch ganz oder teilweise zurückgewiesen. Das Institut kann ausnahmsweise weitere Fristen ansetzen.

24 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4479).

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232.111 Gewerblicher Rechtsschutz

Art. 17 Materielle Prüfung 1 Liegt ein Zurückweisungsgrund nach Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe c oder d MSchG vor, so setzt das Institut dem Hinterleger eine Frist zur Behebung des Man- gels an. 2 Wird der Mangel nicht fristgerecht behoben, so wird das Eintragungsgesuch ganz oder teilweise zurückgewiesen. Das Institut kann ausnahmsweise weitere Fristen ansetzen.

Art. 17a25 Weiterbehandlung bei Fristversäumnis Für die Weiterbehandlung eines wegen Fristversäumnis zurückgewiesenen Gesuchs (Art. 41 MSchG) ist eine Weiterbehandlungsgebühr zu bezahlen.

Art. 18 Hinterlegungs- und Zuschlagsgebühr 1 Der Hinterleger hat innerhalb einer vom Institut angesetzten Frist die Hinter­ legungsgebühr zu bezahlen.26 2 Umfasst das Waren- oder Dienstleistungsverzeichnis der hinterlegten Marke mehr als drei Klassen, so hat der Hinterleger für jede weitere Klasse eine Zuschlagsgebühr (Klassengebühr) zu entrichten. Das Institut bestimmt die Anzahl der gebührenpflich­ tigen Klassen nach der Klasseneinteilung des Abkommens von Nizza vom 15. Juni 195727 über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Fabrik- oder Handelsmarken.28 3 Die Klassengebühr ist innerhalb einer vom Institut angesetzten Frist zu bezahlen. Sie wird zurückerstattet, wenn keine Eintragung erfolgt.29

Art. 18a30 Beschleunigung der Prüfung 1 Der Hinterleger kann die beschleunigte Durchführung der Prüfung beantragen. 2 Der Antrag gilt erst dann als gestellt, wenn zusätzlich zur Hinterlegungsgebühr die Gebühr für die beschleunigte Durchführung der Prüfung bezahlt ist.31

25 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 5158).

26 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Jan. 1997, in Kraft seit 1. Mai 1997 (AS 1997 865).

27 SR 0.232.112.7/.9 28 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007

(AS 2006 4479). 29 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Jan. 1997, in Kraft seit 1. Mai 1997

(AS 1997 865). 30 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Sept. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998

(AS 1997 2170). 31 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2002

(AS 2002 1119).

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Markenschutzverordnung 232.111

Art. 19 Eintragung und Veröffentlichung 1 Liegen keine Zurückweisungsgründe vor, so trägt das Institut die Marke im Mar­ kenregister ein und veröffentlicht die Eintragung. 2 Es stellt dem Markeninhaber eine Eintragungsurkunde aus, welche die im Register eingetragenen Angaben enthält.

2. Abschnitt: Widerspruchsverfahren

Art. 20 Form und Inhalt des Widerspruchs Der Widerspruch ist in zwei Exemplaren einzureichen und muss enthalten:

a. den Namen und Vornamen oder die Firma sowie die Adresse des Widerspre­ chenden;

b. die Registernummer der Markeneintragung oder die Gesuchsnummer der Markenhinterlegung, auf die sich der Widerspruch stützt;

c. die Registernummer der angefochtenen Markeneintragung sowie den Namen oder die Firma des Markeninhabers;

d. die Erklärung, in welchem Umfang gegen die Eintragung Widerspruch erho­ ben wird;

e. eine kurze Begründung des Widerspruchs.

Art. 21 Vertretung der Parteien 1 Muss der Widersprechende nach Artikel 42 Absatz 1 MSchG einen Vertreter bestellen, so hat er innerhalb der Widerspruchsfrist oder einer vom Institut angesetz­ ten Nachfrist den Namen und die Adresse des Vertreters anzugeben und eine Voll­ macht einzureichen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so wird auf den Widerspruch nicht eingetreten.32 2 Muss der Widerspruchsgegner einen Vertreter bestellen, so hat er innerhalb einer vom Institut angesetzten Frist den Namen und die Adresse des Vertreters anzugeben und eine Vollmacht einzureichen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so wird er vom Verfahren ausgeschlossen.

Art. 22 Schriftenwechsel 1 Das Institut bringt einen nicht offensichtlich unzulässigen Widerspruch dem Wi­ derspruchsgegner zur Kenntnis und setzt ihm eine Frist zur Stellungnahme an. 2 Die Stellungnahme des Widerspruchsgegners ist in zwei Exemplaren einzureichen.

32 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Jan. 1997, in Kraft seit 1. Mai 1997 (AS 1997 865).

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232.111 Gewerblicher Rechtsschutz

3 Der Widerspruchsgegner muss in seiner ersten Stellungnahme gegebenenfalls den Nichtgebrauch der Marke des Widersprechenden nach Artikel 12 Absatz 1 MSchG geltend machen. 4 Das Institut kann weitere Schriftenwechsel durchführen.

Art. 23 Mehrere Widersprüche, Aussetzung des Entscheids 1 Sind gegen dieselbe Markeneintragung mehrere Widersprüche eingereicht worden, so bringt das Institut die Widersprüche allen Widersprechenden zur Kenntnis. Es kann die Behandlung der Widersprüche in einem Verfahren vereinigen. 2 Hält das Institut es für zweckmässig, so kann es zuerst einen von mehreren Wider­ sprüchen prüfen und darüber entscheiden und die Behandlung der übrigen Wider­ sprüche aussetzen. 3 Stützt sich der Widerspruch auf eine Markenhinterlegung, so kann das Institut den Entscheid über den Widerspruch aussetzen, bis die Marke eingetragen ist.

Art. 2433 Rückerstattung der Widerspruchsgebühr 1 Wird ein Widerspruch nicht fristgerecht eingereicht oder die Widerspruchsgebühr nicht rechtzeitig bezahlt, so gilt der Widerspruch als nicht eingereicht. Es werden keine Kosten erhoben; eine bereits bezahlte Widerspruchsgebühr wird zurückerstat­ tet. 2 Wird ein Verfahren gegenstandslos oder wird es durch Vergleich oder Abstand erledigt, so wird die Hälfte der Widerspruchsgebühr zurückerstattet.

3. Abschnitt: Verlängerung der Markeneintragung

Art. 2534 Mitteilung über den Ablauf der Gültigkeitsdauer Das Institut kann den im Register eingetragenen Inhaber oder dessen Vertreter vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Eintragung an das Datum des Ablaufs und die Möglichkeit einer Verlängerung erinnern. Das Institut kann auch Mitteilungen ins Ausland versenden.

Art. 26 Verfahren35 1 Der Antrag auf Verlängerung der Markeneintragung kann frühestens zwölf Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer gestellt werden.36

33 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. März 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 1893).

34 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4479).

35 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2002 (AS 2002 1119).

36 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2002 (AS 2002 1119).

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Markenschutzverordnung 232.111

2 Die Verlängerung wird mit dem Ablauf der vorangegangenen Gültigkeitsdauer wirksam. 3 Das Institut bescheinigt dem Markeninhaber die Verlängerung der Eintragung. 4 Für die Verlängerung ist die Verlängerungsgebühr zu bezahlen.37 5 Wird der Verlängerungsantrag nach Ablauf der Gültigkeitsdauer eingereicht, so ist eine zusätzliche Gebühr zu entrichten.38

Art. 2739 Rückerstattung der Verlängerungsgebühr Wurde ein Verlängerungsantrag gestellt und führt dieser nicht zur Verlängerung der Eintragung, so wird die Verlängerungsgebühr zurückerstattet.

4. Abschnitt: Änderungen der Markeneintragung

Art. 28 Übertragung 1 Der Antrag auf Eintragung der Übertragung ist vom bisherigen Markeninhaber oder vom Erwerber zu stellen und umfasst:

a. eine ausdrückliche Erklärung des bisherigen Inhabers oder eine andere genü­ gende Urkunde, nach der die Marke auf den Erwerber übergegangen ist;

b. den Namen und Vornamen oder die Firma sowie die Adresse des Erwerbers und gegebenenfalls seines Vertreters;

c. bei teilweiser Übertragung die Angabe der Waren und Dienstleistungen, für welche die Marke übertragen worden ist.

2 Ist eine Marke teilweise übertragen worden, so endet die Gültigkeitsdauer der Ein­ tragung des übertragenen Teils gleichzeitig mit derjenigen der Eintragung des dem bisherigen Inhaber verbliebenen Teils der Marke.

Art. 29 Lizenz 1 Der Antrag auf Eintragung der Lizenz ist vom Markeninhaber oder vom Lizenz­ nehmer zu stellen und umfasst:

a. eine ausdrückliche Erklärung des Markeninhabers oder eine andere genü­ gende Urkunde, nach welcher der Inhaber die Marke dem Lizenznehmer zum Gebrauch überlässt;

b. den Namen und Vornamen oder die Firma sowie die Adresse des Lizenzneh­ mers;

37 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995 (AS 1995 5158). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. März 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 1891).

38 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 5158).

39 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. März 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 1891).

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232.111 Gewerblicher Rechtsschutz

c. gegebenenfalls das Begehren, dass die Lizenz als ausschliessliche Lizenz eingetragen wird;

d. bei einer teilweisen Lizenz die Angabe der Waren und Dienstleistungen oder des Gebiets, für welche die Lizenz erteilt wird.

2 Für die Eintragung einer Unterlizenz gilt Absatz 1. Ausserdem muss nachgewiesen werden, dass der Lizenznehmer zur Erteilung von Unterlizenzen berechtigt ist.

Art. 30 Sonstige Änderungen der Markeneintragung Aufgrund einer entsprechenden Erklärung des Markeninhabers oder einer anderen genügenden Urkunde werden eingetragen:

a. die Nutzniessung an der Marke und die Verpfändung der Marke; b. Verfügungsbeschränkungen von Gerichten und Vollstreckungsbehörden; c. Änderungen, die eingetragene Angaben betreffen.

Art. 31 Löschung von Rechten anderer Das Institut löscht auf Antrag des Markeninhabers das zugunsten einer Drittperson eingetragene Recht, wenn eine ausdrückliche Verzichtserklärung des Inhabers dieses Rechts oder eine andere genügende Urkunde vorgelegt wird.

Art. 32 Berichtigungen 1 Fehlerhafte Eintragungen werden auf Antrag des Markeninhabers unverzüglich berichtigt. 2 Beruht der Fehler auf einem Versehen des Institutes, so erfolgt die Berichtigung von Amtes wegen.

Art. 333440

5. Abschnitt: Löschung der Markeneintragung

Art. 3541

Die vollständige oder teilweise Löschung der Markeneintragung ist gebührenfrei.

40 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2006, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4479).

41 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. März 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 1891).

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Markenschutzverordnung 232.111

3. Kapitel: Aktenheft und Markenregister 1. Abschnitt: Das Aktenheft

Art. 36 Inhalt 1 Das Institut führt für jedes Eintragungsgesuch und jede Markeneintragung ein Aktenheft, aus dem der Verlauf des Eintragungsverfahrens und eines allfälligen Widerspruchsverfahrens, die Verlängerung und die Löschung der Eintragung, die Tatsache einer allfälligen internationalen Registrierung, Änderungen im Marken­ recht sowie sonstige Änderungen der Markeneintragung ersichtlich sind.42 2 Das Reglement einer Garantie- oder Kollektivmarke ist ebenfalls Bestandteil des Aktenhefts. 3 Beweisurkunden, die Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse offenbaren, werden auf Antrag ausgesondert. Die Aussonderung wird im Aktenheft vermerkt.43 4 …44

Art. 37 Akteneinsicht 1 Vor der Eintragung der Marke dürfen in das Aktenheft Einsicht nehmen:

a. der Hinterleger und sein Vertreter; b. Personen, die nachweisen, dass der Hinterleger ihnen die Verletzung seines

Rechts an der hinterlegten Marke vorwirft oder dass er sie vor solcher Ver­ letzung warnt;

c. andere Personen, mit ausdrücklicher Zustimmung des Hinterlegers oder sei­ nes Vertreters.

2 Die in Absatz 1 genannten Personen dürfen auch in die Akten zurückgezogener oder zurückgewiesener Eintragungsgesuche Einsicht nehmen. 3 Nach der Eintragung der Marke kann jede Person Einsicht in das Aktenheft neh­ men. 4 Über die Einsicht in ausgesonderte Beweisurkunden (Art. 36 Abs. 3) entscheidet das Institut nach Anhörung des Hinterlegers oder des Inhabers der Marke. 5 Auf Antrag wird die Einsichtnahme durch Abgabe von Kopien gewährt.45

42 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Jan. 1997, in Kraft seit 1. Mai 1997 (AS 1997 865).

43 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4479).

44 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Jan. 1997 (AS 1997 865). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Dez. 2004 (AS 2004 5019).

45 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4479).

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232.111 Gewerblicher Rechtsschutz

Art. 38 Auskünfte über Eintragungsgesuche 1 Das Institut erteilt Drittpersonen Auskünfte über Eintragungsgesuche, einschliess­ lich zurückgezogener oder zurückgewiesener Gesuche.46 2 Diese Auskünfte sind beschränkt auf Angaben, die im Falle einer späteren Eintra­ gung der Marke veröffentlicht werden.

Art. 39 Aktenaufbewahrung 1 Das Institut verwahrt die Akten vollständig gelöschter Markeneintragungen im Original oder in Kopie noch während fünf Jahren nach der Löschung. 2 Es verwahrt die Akten zurückgezogener und zurückgewiesener Eintragungsgesu­ che sowie vollständig widerrufener Eintragungen (Art. 33 MSchG) im Original oder in Kopie noch während fünf Jahren nach der Zurückziehung, der Zurückweisung oder dem Widerruf, mindestens aber während zehn Jahren nach der Hinterlegung.

473 …

2. Abschnitt: Das Markenregister

Art. 40 Registerinhalt 1 Die Eintragung der Marke im Markenregister enthält:

a. die Registernummer; b. das Hinterlegungsdatum; c. den Namen und Vornamen oder die Firma sowie die Adresse des Marken­

inhabers; d. Namen und Adresse des allfälligen Vertreters; e. die Wiedergabe der Marke; f. die Waren und Dienstleistungen, für welche die Marke beansprucht wird, in

der Reihenfolge und mit der Angabe der Klassen nach der Klasseneinteilung des Nizzaer Klassifikationsabkommens48;

g. das Datum der Veröffentlichung der Eintragung. h.49 Angaben über die Ersetzung einer früheren nationalen Eintragung durch eine

internationale Registrierung;

46 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4479).

47 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Jan. 1997 (AS 1997 865). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Dez. 2004 (AS 2004 5019).

48 SR 0.232.112.7/.9 49 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Jan. 1997, in Kraft seit 1. Mai 1997

(AS 1997 865).

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Markenschutzverordnung 232.111

i.50 das Datum der Eintragung; k.51 die Nummer des Eintragungsgesuchs.

2 Die Eintragung wird gegebenenfalls ergänzt mit: a. der Angabe der beanspruchten Farbe oder Farbkombination; b.52 dem Vermerk «Dreidimensionale Marke» oder einer anderen Angabe, wel­

che den besonderen Typ der Marke präzisiert; c. dem Vermerk «Durchgesetzte Marke»; d. der Angabe, dass es sich um eine Garantie- oder eine Kollektivmarke han­

delt; e. Angaben über die Inanspruchnahme einer Priorität nach den Artikeln 7 und

8 MSchG; 53f. …

3 Ferner werden im Markenregister, jeweils mit dem Datum der Veröffentlichung, eingetragen:

a. die Verlängerung der Markeneintragung, mit der Angabe des Datums, an dem die Verlängerung wirksam wird;

b. der vollständige oder teilweise Widerruf der Markeneintragung; c. die vollständige oder teilweise Löschung der Markeneintragung, mit der An­

gabe des Grundes der Löschung; d. die vollständige oder teilweise Übertragung der Marke; e. die Erteilung einer Lizenz, gegebenenfalls mit der Angabe, dass es sich um

eine ausschliessliche Lizenz handelt, und im Falle einer Teillizenz mit der Angabe der Waren und Dienstleistungen oder des Gebiets, für welche die Lizenz erteilt wird;

f. die Nutzniessung an der Marke und die Verpfändung der Marke; g. Verfügungsbeschränkungen von Gerichten und Vollstreckungsbehörden; h. Änderungen, die eingetragene Angaben betreffen; i. der Hinweis auf eine Änderung des Markenreglements.

4 Das Institut kann weitere Angaben von öffentlichem Interesse eintragen.

50 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Jan. 1997, in Kraft seit 1. Mai 1997 (AS 1997 865).

51 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Jan. 1997, in Kraft seit 1. Mai 1997 (AS 1997 865).

52 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2002 (AS 2002 1119).

53 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. Jan. 1997 (AS 1997 865).

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232.111 Gewerblicher Rechtsschutz

Art. 40a54

Art. 4155 Einsichtnahme; Registerauszüge 1 Das Markenregister steht jeder Person zur Einsichtnahme offen. 2 Das Institut erteilt Auskünfte über den Inhalt des Markenregisters und erstellt Auszüge aus dem Register.

Art. 41a56 Prioritätsbeleg für schweizerische Ersthinterlegungen Das Institut erstellt auf Antrag einen Prioritätsbeleg für eine schweizerische Ersthin­ terlegung.

4. Kapitel: Veröffentlichungen des Instituts57

Art. 42 Gegenstand der Veröffentlichung Das Institut veröffentlicht:

a. die Eintragung der Marken, mit den Angaben nach Artikel 40 Absatz 1 Buchstaben a–f und Absatz 2 Buchstaben a–e;

b. die Eintragungen nach Artikel 40 Absatz 3; c. die Angaben nach Artikel 40 Absatz 4, soweit deren Veröffentlichung

zweckmässig erscheint.

Art. 4358 Publikationsorgan 1 Das Institut bestimmt das Publikationsorgan. 2 Auf Antrag und gegen Kostenersatz erstellt es Papierkopien von ausschliesslich elektronisch veröffentlichten Daten.

Art. 4459

54 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Jan. 1997(AS 1997 865). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Dez. 2004 (AS 2004 5019).

55 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4479).

56 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995 (AS 1995 5158). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4479).

57 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Dez. 2004 (AS 2004 5019). 58 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Dez. 2004 (AS 2004 5019). 59 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 8. März 2002 (AS 2002 1119).

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Markenschutzverordnung 232.111

5. Kapitel: …

Art. 45–4660

6. Kapitel: Internationale Markenregistrierung61 1. Abschnitt: Gesuch um internationale Registrierung

Art. 47 Einreichung des Gesuchs 1 Das Gesuch um internationale Registrierung einer Marke oder eines Eintragungs­ gesuchs ist beim Institut einzureichen, wenn die Schweiz Ursprungsland im Sinne von Artikel 1 Absatz 3 des Madrider Abkommens vom 14. Juli 196762 über die internationale Registrierung von Marken (Madrider Markenabkommen) oder im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Protokolls vom 27. Juni 198963 zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (Madrider Protokoll) ist.64 2 Für die Einreichung des Gesuchs muss das amtliche Formular oder ein vom Institut zugelassenes privates Formular verwendet werden. 3 Das Institut legt die Sprache fest, in welcher die Waren und Dienstleistungen, für welche die Marke oder das Eintragungsgesuch beansprucht wird, anzugeben sind.65 4 Die nationale Gebühr (Art. 45 Abs. 2 MSchG) ist nach Aufforderung durch das Institut zu bezahlen.66

Art. 48 Prüfung durch das Institut 1 Wenn ein beim Institut eingereichtes Gesuch den formalen Erfordernissen, die es nach MSchG, dieser Verordnung oder der Ausführungsordnung vom 18. Januar 199667 zum Madrider Markenabkommen und zum Madrider Protokoll erfüllen muss, nicht entspricht oder wenn die vorgeschriebenen Gebühren nicht bezahlt sind, setzt das Institut dem Gesuchsteller eine Frist zur Behebung des Mangels an.68 2 Wird der Mangel nicht fristgerecht behoben, so wird das Gesuch zurückgewiesen. Das Institut kann ausnahmsweise weitere Fristen ansetzen.

60 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995 (AS 1995 5158). 61 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Jan. 1997, in Kraft seit 1. Mai 1997

(AS 1997 865). 62 SR 0.232.112.3 63 SR 0.232.112.4 64 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Jan. 1997, in Kraft seit 1. Mai 1997

(AS 1997 865). 65 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Jan. 1997, in Kraft seit 1. Mai 1997

(AS 1997 865). 66 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Jan. 1997, in Kraft seit 1. Mai 1997

(AS 1997 865). 67 SR 0.232.112.21 68 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Jan. 1997, in Kraft seit 1. Mai 1997

(AS 1997 865).

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232.111 Gewerblicher Rechtsschutz

Art. 49 Aktenheft 1 Das Institut führt ein Aktenheft für jede international registrierte Marke, deren Ursprungsland die Schweiz ist.

692 …

2. Abschnitt: Wirkung der internationalen Registrierung in der Schweiz

Art. 50 Widerspruchsverfahren 1 Im Falle eines Widerspruchs gegen eine internationale Registrierung beginnt die Widerspruchsfrist nach Artikel 31 Absatz 2 MSchG am ersten Tag des Monats zu laufen, der dem Monat der Veröffentlichung in dem vom Internationalen Büro her­ ausgegebenen Publikationsorgan folgt. 2 Das Institut führt ein Aktenheft, aus dem der Verlauf des Widerspruchsverfahrens ersichtlich ist.

703 …

Art. 51 Aussetzung des Entscheides 1 Stützt sich der Widerspruch auf eine internationale Registrierung, die Gegenstand einer vorläufigen Schutzverweigerung durch das Institut ist, so kann dieses den Ent­ scheid über den Widerspruch aussetzen, bis über die Schutzverweigerung endgültig entschieden ist. 2 Fällt die internationale Registrierung dahin und ist nach Artikel 46a MSchG eine Umwandlung in ein Eintragungsgesuch möglich, so kann das Institut den Entscheid über den Widerspruch bis zur Umwandlung aussetzen.71

Art. 52 Schutzverweigerung und Schutzentziehung 1 Gegenüber international registrierten Marken tritt an die Stelle:

a. der Zurückweisung des Eintragungsgesuchs nach Artikel 30 Absatz 2 Buch­ staben c und d MSchG und des Widerrufs der Eintragung nach Artikel 33 MSchG die Schutzverweigerung;

b. der Löschung der Eintragung infolge Nichtigerklärung durch ein rechtskräf­ tiges richterliches Urteil (Art. 35 Bst. c MSchG) die Schutzentziehung.

2 Es erfolgt keine Veröffentlichung der Schutzverweigerungen und Schutzent­ ziehungen durch das Institut.

69 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Jan. 1997 (AS 1997 865). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Dez. 2004 (AS 2004 5019).

70 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Jan. 1997 (AS 1997 865). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Dez. 2004 (AS 2004 5019).

71 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Jan. 1997, in Kraft seit 1. Mai 1997 (AS 1997 865).

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Markenschutzverordnung 232.111

7. Kapitel: Produzentenkennzeichen auf Uhren und Uhrwerken

Art. 53 1 Schweizerische Uhren und Uhrwerke im Sinne der Verordnung vom 23. Dezember 197172 über die Benützung des Schweizer Namens für Uhren müssen mit dem Kennzeichen ihres Herstellers versehen sein. Bei Uhren ist das Kennzeichen auf dem Gehäuse oder auf dem Zifferblatt anzubringen. 2 Das Produzentenkennzeichen muss gut sichtbar und dauerhaft angebracht sein. Anstatt des Produzentenkennzeichens kann der Firmenname oder eine Marke des Herstellers angebracht werden. 3 Es darf nur für schweizerische Erzeugnisse gebraucht werden. 4 Der Verband der Schweizerischen Uhrenindustrie FH teilt die Produzentenkenn­ zeichen zu und führt ein entsprechendes Register. 5 Die Ausschlussgründe nach Artikel 3 Absatz 1 MSchG gelten auch für Produzen­ tenkennzeichen.

8. Kapitel: Hilfeleistung der Zollverwaltung

Art. 5473 Bereich Die Hilfeleistung der Zollverwaltung erstreckt sich auf das Verbringen von Waren, die widerrechtlich mit einer Marke oder einer Herkunftsangabe versehen sind, ins oder aus dem Zollgebiet.

Art. 55 Antrag auf Hilfeleistung 1 Der Markeninhaber, der an einer Herkunftsangabe Berechtigte oder ein nach Artikel 56 MSchG klageberechtigter Berufs- oder Wirtschaftsverband oder der klageberechtigte Lizenznehmer (Antragsteller) muss den Antrag auf Hilfeleistung bei der Oberzolldirektion stellen.74 2 Der Antrag gilt während zwei Jahren, wenn er nicht für eine kürzere Geltungsdauer gestellt wird. Er kann erneuert werden.

Art. 56 Zurückbehalten von Waren 1 Behält die Zollstelle Waren zurück, so verwahrt sie sie gegen Gebühr selbst oder gibt sie auf Kosten des Antragstellers einer Drittperson in Verwahrung.75

72 SR 232.119 73 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008

(AS 2008 2547). 74 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008

(AS 2008 2547). 75 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 3 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit

1. Mai 2007 (SR 631.01).

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232.111 Gewerblicher Rechtsschutz

2 Sie teilt dem Antragsteller Name und Adresse des Anmelders, Besitzers oder Eigentümers, eine genaue Beschreibung, die Menge sowie den Absender im In- oder Ausland der zurückbehaltenen Ware mit.76 3 Steht schon vor Ablauf der Frist nach Artikel 72 Absatz 2 beziehungsweise Ab­ satz 2bis MSchG fest, dass der Antragsteller vorsorgliche Massnahmen nicht erwir­ ken kann, so werden die Waren sogleich freigegeben.77

Art. 56a78 Proben oder Muster 1 Der Antragsteller kann die Übergabe oder Zusendung von Proben oder Mustern zur Prüfung oder die Besichtigung der Ware beantragen. Anstelle von Proben oder Mustern kann die Zollverwaltung dem Antragsteller auch Fotografien der zurück­ behaltenen Ware übergeben, wenn diese eine Prüfung durch den Antragsteller er­ möglichen. 2 Der Antrag kann zusammen mit dem Antrag auf Hilfeleistung bei der Oberzoll­ direktion oder während des Zurückbehaltens der Ware direkt bei der Zollstelle gestellt werden, welche die Ware zurückbehält.

Art. 56b79 Wahrung von Fabrikations- und Geschäftsgeheimnissen 1 Die Zollverwaltung weist den Anmelder, Besitzer oder Eigentümer der Ware auf die Möglichkeit hin, einen begründeten Antrag auf Verweigerung der Entnahme von Proben oder Mustern zu stellen. Sie setzt ihm für die Stellung des Antrags eine angemessene Frist. 2 Gestattet die Zollverwaltung dem Antragsteller die Besichtigung der zurückbehal­ tenen Ware, so nimmt sie bei der Festlegung des Zeitpunkts auf die Interessen des Antragstellers und des Anmelders, Besitzers oder Eigentümers angemessen Rück­ sicht.

Art. 56c80 Aufbewahrung von Beweismitteln bei Vernichtung der Ware 1 Die Zollverwaltung bewahrt die entnommenen Proben oder Muster während eines Jahres ab der Benachrichtigung des Anmelders, Besitzers oder Eigentümers nach Artikel 72 Absatz 1 MSchG auf. Nach Ablauf dieser Frist fordert sie den Anmelder, Besitzer oder Eigentümer auf, die Proben oder Muster in seinen Besitz zu nehmen oder die Kosten der weiteren Aufbewahrung zu tragen. Ist der Anmelder, Besitzer oder Eigentümer dazu nicht bereit oder lässt er sich innerhalb von 30 Tagen nicht vernehmen, so vernichtet die Zollverwaltung die Proben oder Muster.

76 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2547).

77 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Mai 1995, in Kraft seit 1. Juli 1995 (AS 1995 1783).

78 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2547).

79 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2547).

80 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2547).

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Markenschutzverordnung 232.111

2 Die Zollverwaltung kann anstelle der Entnahme von Proben oder Mustern Fotogra­ fien der vernichteten Ware erstellen, soweit damit der Zweck der Sicherung von Beweismitteln gewährleistet ist.

Art. 5781 Gebühren Die Gebühren für die Hilfeleistung der Zollverwaltung richten sich nach der Ver­ ordnung vom 4. April 200782 über die Gebühren der Zollverwaltung.

9. Kapitel: Schlussbestimmungen 1. Abschnitt: Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 58 Es werden aufgehoben:

a. die Verordnung vom 24. April 192983 über den Schutz der Fabrik- und Han­ delsmarken (MSchV);

b. der Bundesratsbeschluss vom 4. November 196684 betreffend die Ausfüh­ rung des Madrider Abkommens über die internationale Registrierung von Fabrik- und Handelsmarken.

2. Abschnitt: Übergangsbestimmungen

Art. 59 Fristen Vom Institut angesetzte Fristen, die am Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung laufen, bleiben unverändert.

Art. 60 Gebrauchspriorität 1 Im Falle der Hinterlegung einer Marke nach Artikel 78 Absatz 1 MSchG wird der Zeitpunkt, in dem die Marke in Gebrauch genommen wurde, im Markenregister ein­ getragen und veröffentlicht. 2 Handelt es sich um eine international registrierte Marke, so ist die entsprechende Angabe gegenüber dem Institut bis zum Ende des Monats der Veröffentlichung der internationalen Registrierung zu machen; der Zeitpunkt, in dem die Marke in Gebrauch genommen wurde, wird in einem besonderen Register eingetragen und veröffentlicht.

81 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2547).

82 SR 631.035 83 [BS 2 856; AS 1951 905, 1959 2100, 1962 1060, 1968 601, 1972 2444, 1977 1989,

1983 1478 Ziff. III 2, 1986 526] 84 [AS 1966 1413, 1973 1839, 1977 1992]

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232.111 Gewerblicher Rechtsschutz

Art. 60a85

3. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 61 Diese Verordnung tritt am 1. April 1993 in Kraft.

85 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2006 (AS 2006 4479). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. März 2008, mit Wirkung seit 1. Juli 2008 (AS 2008 1893).

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