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Verordnung zur Ausführung des Gebrauchsmustergesetzes (Gebrauchsmusterverordnung - GebrMV, vom 11. Mai 2004, die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. Mai 2011)


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Verordnung zur Ausführung des
Gebrauchsmustergesetzes
(Gebrauchsmusterverordnung -GebrMV)

GebrMV

Ausfertigungsdatum: 11.05.2004

Vollzitat:

"Gebrauchsmusterverordnung vom 11. Mai 2004 (BGBl. I S. 890), die zuletzt durch Artikel
2 der Verordnung vom 26. Mai 2011 (BGBl. I S. 996) geändert worden ist"

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 26.5.2011 I 996

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 1.6.2004 +++)

Eingangsformel

Auf Grund des § 4 Abs. 4 des Gebrauchsmustergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 28. August 1986 (BGBl. I S. 1455), der zuletzt durch Artikel 8 Nr. 1 Buchstabe a
des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656) geändert worden ist, in Verbindung
mit Artikel 29 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656) sowie in Verbindung
mit § 1 Abs. 2 der DPMA-Verordnung vom 1. April 2004 (BGBl. I S. 514) verordnet das
Deutsche Patent-und Markenamt:

Inhaltsübersicht

Abschnitt 1

Allgemeines
§ 1 Anwendungsbereich
Abschnitt 2

Gebrauchsmusteranmeldungen
§ 2 Form der Einreichung
§ 3 Eintragungsantrag
§ 4 Anmeldungsunterlagen
§ 5 Schutzansprüche
§ 6 Beschreibung
§ 7 Zeichnungen
§ 8 Abzweigung
§ 9 Deutsche Übersetzungen

Abschnitt 3

Schlussvorschriften
§ 10 Übergangsregelung aus Anlass des Inkrafttretens dieser Verordnung
§ 11 Übergangsregelung für künftige Änderungen
§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Abschnitt 1
Allgemeines

§ 1 Anwendungsbereich

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(1)
Für die im Gebrauchsmustergesetz geregelten Verfahren vor dem Deutschen Patentund Markenamt (Gebrauchsmusterangelegenheiten) gelten ergänzend zu den Bestimmungen des
Gebrauchsmustergesetzes und der DPMA-Verordnung die Bestimmungen dieser Verordnung.
(2)
DIN-Normen, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind im Beuth-Verlag
GmbH, Berlin und Köln, erschienen und beim Deutschen Patent-und Markenamt archivmäßig
gesichert niedergelegt.

Abschnitt 2
Gebrauchsmusteranmeldungen

§ 2 Form der Einreichung

Erfindungen, für die der Schutz als Gebrauchsmuster verlangt wird (§ 1 Abs. 1 des
Gebrauchsmustergesetzes), sind beim Deutschen Patent-und Markenamt schriftlich
anzumelden. Für die elektronische Einreichung ist § 12 der DPMA-Verordnung maßgebend.

§ 3 Eintragungsantrag

(1)
Der Antrag auf Eintragung des Gebrauchsmusters (§ 4 Abs. 3 Nr. 2 des
Gebrauchsmustergesetzes) muss auf dem vom Deutschen Patent-und Markenamt
vorgeschriebenen Formblatt eingereicht werden.
(2)
Der Antrag muss enthalten:

1. folgende Angaben zum Anmelder:

a) ist der Anmelder eine natürliche Person, den Vornamen und Familiennamen oder,
falls die Eintragung unter der Firma des Anmelders erfolgen soll, die Firma, wie
sie im Handelsregister eingetragen ist;

b) ist der Anmelder eine juristische Person oder eine Personengesellschaft,
den Namen dieser Person oder Gesellschaft; die Bezeichnung der Rechtsform
kann auf übliche Weise abgekürzt werden. Sofern die juristische Person
oder Personengesellschaft in einem Register eingetragen ist, muss der Name
entsprechend dem Registereintrag angegeben werden. Bei einer Gesellschaft
bürgerlichen Rechts sind auch der Name und die Anschrift mindestens eines
vertretungsberechtigten Gesellschafters anzugeben;

dabei muss klar ersichtlich sein, ob das Gebrauchsmuster für eine oder mehrere
Personen oder Gesellschaften, für den Anmelder unter der Firma oder unter dem
bürgerlichen Namen angemeldet wird;

c) Wohnsitz oder Sitz und die Anschrift (Straße und Hausnummer, Postleitzahl, Ort);

  1. eine kurze und genaue technische Bezeichnung des Gegenstands des Gebrauchsmusters
    (keine Marken-oder sonstige Fantasiebezeichnung);
  2. die Erklärung, dass für die Erfindung die Eintragung eines Gebrauchsmusters
    beantragt wird;
  3. falls ein Vertreter bestellt worden ist, seinen Namen und seine Anschrift;
  4. die Unterschrift aller Anmelder oder deren Vertreter;
  5. falls die Anmeldung eine Teilung (§ 4 Abs. 6 des Gebrauchsmustergesetzes) oder
    eine Ausscheidung aus einer Gebrauchsmusteranmeldung betrifft, die Angabe des
    Aktenzeichens und des Anmeldetags der Stammanmeldung;
  6. falls der Anmelder für dieselbe Erfindung mit Wirkung für die Bundesrepublik
    Deutschland bereits früher ein Patent beantragt hat und dessen
    Anmeldetag in Anspruch nehmen will, eine entsprechende Erklärung, die
    mit der Gebrauchsmusteranmeldung abgegeben werden muss (§ 5 Abs. 1 des
    Gebrauchsmustergesetzes -Abzweigung).

(3) Hat der Anmelder seinen Wohnsitz oder Sitz im Ausland, so ist bei der Angabe der
Anschrift nach Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe c außer dem Ort auch der Staat anzugeben.

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Außerdem können gegebenenfalls Angaben zum Bezirk, zur Provinz oder zum Bundesstaat
gemacht werden, in dem der Anmelder seinen Wohnsitz oder Sitz hat oder dessen
Rechtsordnung er unterliegt.

(4)
Hat das Deutsche Patent-und Markenamt dem Anmelder eine Anmeldernummer zugeteilt,
so soll diese in der Anmeldung genannt werden.
(5)
Hat das Deutsche Patent-und Markenamt dem Vertreter eine Vertreternummer oder die
Nummer einer allgemeinen Vollmacht zugeteilt, so soll diese angegeben werden.
(6)
Unterzeichnen Angestellte für ihren anmeldenden Arbeitgeber, so ist die
Zeichnungsbefugnis glaubhaft zu machen; auf beim Deutschen Patent-und Markenamt für
die Unterzeichner hinterlegte Angestelltenvollmachten ist unter Angabe der hierfür
mitgeteilten Kennnummer hinzuweisen.

§ 4 Anmeldungsunterlagen

(1)
Die Schutzansprüche, die Beschreibung und die Zeichnungen sind auf gesonderten
Blättern einzureichen.
(2)
Die Anmeldungsunterlagen müssen deutlich erkennen lassen, zu welcher Anmeldung sie
gehören. Ist das amtliche Aktenzeichen mitgeteilt worden, so ist es auf allen später
eingereichten Eingaben anzugeben.
(3)
Die Anmeldungsunterlagen dürfen keine Mitteilungen enthalten, die andere
Anmeldungen betreffen.
(4)
Die Unterlagen müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:
  1. Als Blattgröße ist nur das Format DIN A4 zu verwenden. Die Blätter sind im
    Hochformat und nur einseitig und mit 1 1/2-Zeilenabstand zu beschriften. Für
    die Zeichnungen können die Blätter auch im Querformat verwendet werden, wenn es
    sachdienlich ist.
  2. Als Mindestränder sind auf den Blättern des Antrags, der Schutzansprüche und der
    Beschreibung folgende Flächen unbeschriftet zu lassen:

Oberer Rand 2 Zentimeter,
linker Seitenrand 2,5 Zentimeter,
rechter Seitenrand 2 Zentimeter,
unterer Rand 2 Zentimeter.

Die Mindestränder können den Namen, die Firma oder die sonstige Bezeichnung des

Anmelders und das Aktenzeichen der Anmeldung enthalten.

  1. Es sind ausschließlich Schreibmaschinenschrift, Druckverfahren oder andere
    technische Verfahren zu verwenden. Symbole, die auf der Tastatur der Maschine nicht
    vorhanden sind, können handschriftlich eingefügt werden.
  2. Das feste, nicht durchscheinende Schreibpapier darf nicht gefaltet oder gefalzt
    werden und muss frei von Knicken, Rissen, Änderungen, Radierungen und dergleichen
    sein.
  3. Gleichmäßig für die gesamten Unterlagen sind schwarze, saubere, scharf konturierte
    Schriftzeichen und Zeichnungsstriche mit ausreichendem Kontrast zu verwenden. Die
    Buchstaben der verwendeten Schrift müssen deutlich voneinander getrennt sein und
    dürfen sich nicht berühren.

§ 5 Schutzansprüche

(1) In den Schutzansprüchen kann das, was als gebrauchsmusterfähig unter Schutz
gestellt werden soll (§ 4 Abs. 3 Nr. 3 des Gebrauchsmustergesetzes), einteilig oder
nach Oberbegriff und kennzeichnendem Teil geteilt (zweiteilig) gefasst sein. In beiden
Fällen kann die Fassung nach Merkmalen gegliedert sein.

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(2)
Wird die zweiteilige Anspruchsfassung gewählt, sind in den Oberbegriff die Merkmale
der Erfindung aufzunehmen, von denen die Erfindung als Stand der Technik ausgeht;
in den kennzeichnenden Teil sind die Merkmale der Erfindung aufzunehmen, für die in
Verbindung mit den Merkmalen des Oberbegriffs Schutz begehrt wird. Der kennzeichnende
Teil ist mit den Worten "dadurch gekennzeichnet, dass" oder "gekennzeichnet durch" oder
einer sinngemäßen Wendung einzuleiten.
(3)
Werden Schutzansprüche nach Merkmalen oder Merkmalsgruppen gegliedert, so ist die
Gliederung dadurch äußerlich hervorzuheben, dass jedes Merkmal oder jede Merkmalsgruppe
mit einer neuen Zeile beginnt. Den Merkmalen oder Merkmalsgruppen sind deutlich vom
Text abgesetzte Gliederungszeichen voranzustellen.
(4)
Im ersten Schutzanspruch (Hauptanspruch) sind die wesentlichen Merkmale der
Erfindung anzugeben.
(5)
Eine Anmeldung kann mehrere unabhängige Schutzansprüche (Nebenansprüche)
enthalten, soweit der Grundsatz der Einheitlichkeit gewahrt ist (§ 4 Abs. 1 Satz 2 des
Gebrauchsmustergesetzes). Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden.
(6)
Zu jedem Haupt-bzw. Nebenanspruch können ein oder mehrere Schutzansprüche
(Unteransprüche) aufgestellt werden, die sich auf besondere Ausführungsarten der
Erfindung beziehen. Unteransprüche müssen eine Bezugnahme auf mindestens einen der
vorangehenden Schutzansprüche enthalten. Sie sind so weit wie möglich und auf die
zweckmäßigste Weise zusammenzufassen.
(7)
Werden mehrere Schutzansprüche aufgestellt, so sind sie fortlaufend mit arabischen
Ziffern zu nummerieren.
(8)
Die Schutzansprüche dürfen, wenn dies nicht unbedingt erforderlich ist, im Hinblick
auf die technischen Merkmale der Erfindung keine Bezugnahmen auf die Beschreibung oder
die Zeichnungen enthalten, z. B. "wie beschrieben in Teil ... der Beschreibung" oder
"wie in Abbildung ... der Zeichnung dargestellt".
(9)
Enthält die Anmeldung Zeichnungen, so sollen die in den Schutzansprüchen
angegebenen Merkmale mit ihren Bezugszeichen versehen sein.

§ 6 Beschreibung

(1)
Am Anfang der Beschreibung (§ 4 Abs. 3 Nr. 4 des Gebrauchsmustergesetzes) ist als
Titel die im Antrag angegebene Bezeichnung des Gegenstands des Gebrauchsmusters (§ 3
Abs. 2 Nr. 2) anzugeben.
(2)
In der Beschreibung sind ferner anzugeben:
  1. das technische Gebiet, zu dem die Erfindung gehört, soweit es sich nicht aus den
    Schutzansprüchen oder den Angaben zum Stand der Technik ergibt;
  2. der dem Anmelder bekannte Stand der Technik, der für das Verständnis der Erfindung
    und deren Schutzfähigkeit in Betracht kommen kann, unter Angabe der dem Anmelder
    bekannten Fundstellen;
  3. das der Erfindung zugrunde liegende Problem, sofern es sich nicht aus der
    angegebenen Lösung oder den zu Nummer 6 gemachten Angaben ergibt, insbesondere
    dann, wenn es zum Verständnis der Erfindung oder für ihre nähere inhaltliche
    Bestimmung unentbehrlich ist;
  4. die Erfindung, für die in den Schutzansprüchen Schutz begehrt wird;
  5. in welcher Weise die Erfindung gewerblich anwendbar ist, wenn es sich aus der
    Beschreibung oder der Art der Erfindung nicht offensichtlich ergibt;
  6. gegebenenfalls vorteilhafte Wirkungen der Erfindung unter Bezugnahme auf den in der
    Anmeldung genannten Stand der Technik;
  7. wenigstens ein Weg zum Ausführen der beanspruchten Erfindung im Einzelnen,
    gegebenenfalls erläutert durch Beispiele und anhand der Zeichnungen unter
    Verwendung der entsprechenden Bezugszeichen.

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(3) In die Beschreibung sind keine Markennamen, Fantasiebezeichnungen oder solche
Angaben aufzunehmen, die zum Erläutern der Erfindung offensichtlich nicht notwendig
sind. Wiederholungen von Schutzansprüchen oder Anspruchsteilen können durch Bezugnahme
auf diese ersetzt werden.

§ 7 Zeichnungen

(1)
Die Zeichnungen sind auf Blättern mit folgenden Mindesträndern auszuführen:
Oberer Rand 2,5 Zentimeter,
linker Seitenrand 2,5 Zentimeter,
rechter Seitenrand 1,5 Zentimeter,
unterer Rand 1 Zentimeter.
Die für die Abbildungen benutzte Fläche darf 26,2 Zentimeter x 17 Zentimeter nicht
überschreiten.
(2)
Ein Zeichnungsblatt kann mehrere Zeichnungen (Figuren) enthalten. Sie sollen ohne
Platzverschwendung, aber eindeutig voneinander getrennt und möglichst in Hochformat
angeordnet und mit arabischen Ziffern fortlaufend nummeriert werden. Den Stand der
Technik betreffende Zeichnungen, die dem Verständnis der Erfindung dienen, sind
zulässig; sie müssen jedoch deutlich mit dem Vermerk "Stand der Technik" gekennzeichnet
sein.
(3)
Zur Darstellung der Erfindung können neben Ansichten und Schnittzeichnungen auch
perspektivische Ansichten oder Explosionsdarstellungen verwendet werden. Querschnitte
sind durch Schraffierungen kenntlich zu machen, die die Erkennbarkeit der Bezugszeichen
und Führungslinien nicht beeinträchtigen dürfen.
(4)
Die Linien der Zeichnungen sollen nicht freihändig, sondern mit Zeichengeräten
gezogen werden. Die für die Zeichnungen verwendeten Ziffern und Buchstaben müssen
mindestens 0,32 Zentimeter hoch sein. Für die Beschriftung der Zeichnungen sind
lateinische und, soweit in der Technik üblich, andere Buchstaben zu verwenden.
(5)
Die Zeichnungen sollen mit Bezugszeichen versehen werden, die in der Beschreibung
und/oder in den Schutzansprüchen erläutert worden sind. Gleiche Teile müssen in
allen Abbildungen gleiche Bezugszeichen erhalten, die mit den Bezugszeichen in der
Beschreibung und den Schutzansprüchen übereinstimmen müssen.
(6)
Die Zeichnungen dürfen keine Erläuterungen enthalten; ausgenommen sind kurze
unentbehrliche Angaben wie "Wasser", "Dampf", "offen", "zu", "Schnitt nach A-B" sowie
in elektrischen Schaltplänen und Blockschaltbildern kurze Stichworte, die für das
Verständnis notwendig sind.

§ 8 Abzweigung

(1)
Hat der Anmelder mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland für
dieselbe Erfindung bereits früher ein Patent angemeldet, so kann er mit der
Gebrauchsmusteranmeldung die Erklärung abgeben, dass der für die Patentanmeldung
maßgebende Anmeldetag in Anspruch genommen wird. Ein für die Patentanmeldung
beanspruchtes Prioritätsrecht bleibt für die Gebrauchsmusteranmeldung erhalten. Das
Recht nach Satz 1 kann bis zum Ablauf von zwei Monaten nach dem Ende des Monats, in
dem die Patentanmeldung erledigt oder ein etwaiges Einspruchsverfahren abgeschlossen
ist, jedoch längstens bis zum Ablauf des zehnten Jahres nach dem Anmeldetag der
Patentanmeldung ausgeübt werden (§ 5 Abs. 1 des Gebrauchsmustergesetzes).
(2)
Der Abschrift der fremdsprachigen Patentanmeldung (§ 5 Abs. 2 des
Gebrauchsmustergesetzes) ist eine deutsche Übersetzung beizufügen, es sei denn,
die Anmeldungsunterlagen stellen bereits die Übersetzung der fremdsprachigen
Patentanmeldung dar.

§ 9 Deutsche Übersetzungen

(1) Deutsche Übersetzungen von Schriftstücken, die zu den Unterlagen der Anmeldung
zählen, müssen von einem Rechtsanwalt oder Patentanwalt beglaubigt oder von einem

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öffentlich bestellten Übersetzer angefertigt sein. Die Unterschrift des Übersetzers
ist öffentlich beglaubigen zu lassen (§ 129 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), ebenso die
Tatsache, dass der Übersetzer für derartige Zwecke öffentlich bestellt ist.

(2) Deutsche Übersetzungen von

  1. Prioritätsbelegen, die gemäß der revidierten Pariser Verbandsübereinkunft zum
    Schutz des gewerblichen Eigentums (BGBl. 1970 II S. 391) vorgelegt werden, oder
  2. Abschriften früherer Anmeldungen (§ 6 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes in
    Verbindung mit § 41 Abs. 1 Satz 1 des Patentgesetzes)

sind nur auf Anforderung des Deutschen Patent-und Markenamts einzureichen.

(3) Deutsche Übersetzungen von Schriftstücken, die

  1. nicht zu den Unterlagen der Anmeldung zählen und
  2. in englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache eingereicht
    wurden,

sind nur auf Anforderung des Deutschen Patent-und Markenamts nachzureichen.

(4)
Werden fremdsprachige Schriftstücke, die nicht zu den Unterlagen der Anmeldung
zählen, in anderen Sprachen als in Absatz 3 Nr. 2 aufgeführt eingereicht, so sind
Übersetzungen in die deutsche Sprache innerhalb eines Monats nach Eingang der
Schriftstücke nachzureichen.
(5)
Die Übersetzung nach Absatz 3 oder Absatz 4 muss von einem Rechtsanwalt oder
Patentanwalt beglaubigt oder von einem öffentlich bestellten Übersetzer angefertigt
sein. Wird die Übersetzung nicht fristgerecht eingereicht, so gilt das fremdsprachige
Schriftstück als zum Zeitpunkt des Eingangs der Übersetzung zugegangen.

Abschnitt 3
Schlussvorschriften

§ 10 Übergangsregelung aus Anlass des Inkrafttretens dieser Verordnung

Für Gebrauchsmusteranmeldungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingereicht
worden sind, gelten die Vorschriften der Gebrauchsmusteranmeldeverordnung vom 12.
November 1986 (BGBl. I S. 1739), zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 13.
Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656).

§ 11 Übergangsregelung für künftige Änderungen

Für Gebrauchsmusteranmeldungen, die vor Inkrafttreten von Änderungen dieser Verordnung
eingereicht worden sind, gelten die Vorschriften dieser Verordnung in ihrer bis dahin
geltenden Fassung.

§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2004 in Kraft.