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Verordnung des WBF über die Mindestanforderungen an die Kontrolle der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben (Verordnung über die Kontrolle der GUB und GGA)
vom 11. Juni 1999 (Stand am 1. Januar 2015)
Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)1, gestützt auf Artikel 18 Absatz 2 der GUB/GGA-Verordnung vom 28. Mai 19972, verordnet:
Art. 1 Mindestanforderungen an die Kontrolle Die Zertifizierungsstelle muss:
a.3 eine Erstzulassung sämtlicher Produktions-, Verarbeitungs- oder Verede- lungsunternehmen durchführen;
b. die Warenflüsse überprüfen; c. die korrekte Verwendung der Rückverfolgbarkeitszeichen kontrollieren; d. sicherstellen, dass die Prozessanforderungen respektiert werden; e. den Test des Endproduktes überwachen.
Art. 2 Häufigkeit der Kontrollen 1 Die Zertifizierungsstelle kontrolliert die strukturellen Anforderungen im Rahmen des Erstzulassungsverfahrens.4 2 Die Kontrolle der Warenflüsse, der Rückverfolgbarkeit und der Prozessanforde- rungen wird in den Verarbeitungs- und Veredelungsunternehmen mindestens alle zwei Jahre, in den Sömmerungsbetrieben mindestens alle vier Jahre durchgeführt. In Produktionsunternehmen wird sie anhand einer statistisch repräsentativen Stichprobe durchgeführt.5
AS 1999 2214 1 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der
Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) auf den 1. Jan. 2013 ange- passt. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
2 SR 910.12 3 Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 29. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015
(AS 2014 3907). 4 Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 29. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015
(AS 2014 3907). 5 Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 29. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015
(AS 2014 3907).
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3 Bei den geschützten geografischen Angaben (GGA) wird der Test des Endprodukts jährlich anhand einer statistisch repräsentativen Stichprobe der Unternehmen durch- geführt. Bei den geschützten Ursprungsbezeichnungen (GUB) wird er mindestens einmal jährlich in jedem Produktions-, Verarbeitungs- oder Veredelungsunterneh- men durchgeführt, welches das Endprodukt in Verkehr bringt. Wenn ein Unterneh- men die Produktion mehrerer Akteure in Verkehr bringt, wird der Test des Endpro- dukts an einer Stichprobe der Warenlose jedes einzelnen Akteurs vorgenommen.6 4 Unternehmen, welche Unregelmässigkeiten aufweisen, werden einer systemati- schen Nachkontrolle unterworfen.
Art. 3 Strukturelle Anforderungen und Prozessanforderungen7
Das Pflichtenheft enthält folgende Produkte typischen Anforderungen: a. Anforderungen an die technischen Installationen (strukturelle Anforderun-
gen); und b. Anforderungen an den Produktions-, Verarbeitungs- oder Veredelungspro-
zess (Prozessanforderungen).
Art. 4 Rückverfolgbarkeitszeichen Das Rückverfolgbarkeitszeichen ist ein unauslöschliches Zeichen, mit welchem jedes einzelne Produkt versehen sein muss und welches die Identifikation des Wa- renloses und Herstellers ermöglicht. Falls sich das Produkt zum anbringen des zeichens nicht eignet, kann das Rückverfolgbarkeitszeichen auf der Verpackung des konsumfertigen Produktes angebracht werden.
Art. 5 Test des Endproduktes 1 Der Test des Endproduktes umfasst eine chemische und physikalische sowie eine organoleptische Prüfung. 2 Die organoleptische Prüfung dient dazu, die Übereinstimmung der Produkte mit der sensorischen Beschreibung im Pflichtenheft zu überprüfen.8 3 ...9 4 Die Probenahme erfolgt unter der Verantwortung der Zertifizierungsstelle. Die organoleptische Prüfung wird durch die gesuchstellende Gruppierung, unter Verant- wortung der Zertifizierungsstelle, durchgeführt.
6 Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 29. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3907).
7 Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 29. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3907).
8 Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 16. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6115).
9 Aufgehoben durch Ziff. I der V des WBF vom 16. Nov. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6115).
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Art. 6 Berichterstattung Die Zertifizierungsstelle liefert dem Bundesamt für Landwirtschaft jährlich für jede geschützte Bezeichnung einen Bericht, welcher folgende Angaben enthält:
a. die Liste der kontrollierten Unternehmen, aufgegliedert nach den Kategorien «Produktion», «Verarbeitung» und «Veredelung»;
b. die Gesamtmenge der mit der geschützten Bezeichnung vermarkteten Pro- dukte;
c. die Anzahl und die Art der getroffenen Korrekturmassnahmen und der Ent- züge von Zertifikaten für jede geschützte Bezeichnung.
Art. 7 Zugang zu Unternehmen und Unterlagen Die Zertifizierungsstelle sorgt dafür, dass ihr gewährt wird:
a. ungehinderter Zutritt zu den Unternehmen; b. Einsicht in alle für die Zertifizierung nützliche Unterlagen.
Art. 8 Kontrollhandbuch 1 Die Zertifizierungsstelle oder die Zertifizierungsstellen konkretisieren in einem Kontrollhandbuch die Verfahren nach dieser Verordnung gemeinsam mit der Grup- pierung, welche das Gesuch um Eintragung einer GUB oder GGA gestellt hat. 2 Das Kontrollhandbuch ist integraler Bestandteil des Qualitätssicherungssystems der Zertifizierungsstelle oder der Zertifizierungsstellen. 3 Die aktualisierte Fassung des Qualitätssicherungssystems der Zertifizierungsstelle wird beim Bundesamt für Landwirtschaft hinterlegt.
Art. 9 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1999 in Kraft.
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