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Verordnung über die Verwendung von schweizerischen Herkunftsangaben für Lebensmittel (HasLV)
vom 2. September 2015 (Stand am 1. Januar 2017)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 48 Absatz 4, 48b Absätze 1 und 4 sowie 50 des Markenschutzgesetzes vom 28. August 19921 (MSchG), verordnet:
Art. 1 Gegenstand 1 Diese Verordnung regelt im Hinblick auf die Verwendung schweizerischer Her- kunftsangaben für Lebensmittel:
a. wie der erforderliche Mindestanteil schweizerischer Rohstoffe nach Arti- kel 48b Absätze 2–4 MSchG (erforderlicher Mindestanteil) berechnet wird, insbesondere welche Naturprodukte von der Berechnung ausgeschlossen sind;
b. wie bestimmt wird, ob der erforderliche Mindestanteil erfüllt ist. 2 Sie regelt zudem, welche Grenzgebiete für schweizerische Herkunftsangaben auch als Ort der Herkunft gelten.
Art. 2 Grenzgebiete 1 Zusätzlich zum schweizerischen Staatsgebiet und zu den Zollanschlussgebieten gelten auch die folgenden landwirtschaftlichen Nutzflächen als Ort der Herkunft von Naturprodukten nach Artikel 48 Absatz 4 MSchG:
a. die Flächen schweizerischer Landwirtschaftsbetriebe in der ausländischen Grenzzone nach Artikel 43 des Zollgesetzes vom 18. März 20052, welche von diesen mindestens seit dem 1. Januar 2014 ununterbrochen bewirtschaf- tet werden;
b. die Freizonen der Landschaft Gex und Hochsavoyen. 2 Enthält ein Lebensmittel Milch von Milchvieh, das in der Schweiz wohnhafte Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter traditionell auf grenzüberschreitenden oder grenznahen Sömmerungsbetrieben sömmern, so darf für dieses Lebensmittel eine schweizerische Herkunftsangabe verwendet werden, wenn:
AS 2015 3659 1 SR 232.11 2 SR 631.0
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a. die Anforderungen nach dieser Verordnung erfüllt sind; und b. das Lebensmittel auf dem Sömmerungsbetrieb hergestellt wird.
Art. 3 Berechnung des erforderlichen Mindestanteils 1 Die Berechnung des erforderlichen Mindestanteils erfolgt auf der Grundlage der Rezeptur. 2 Die für die Berechnung massgebenden Feststellungen nach Artikel 48b Absatz 3 MSchG sind im Anhang 1 sowie in der Verordnung des Departements für Wirt- schaft, Bildung und Forschung (WBF) gemäss den Artikeln 8 und 9 Absatz 1 enthal- ten. 3 Enthält die Rezeptur Wasser, so ist das Wasser von der Berechnung ausgeschlos- sen. In die Berechnung einbezogen werden darf Wasser, wenn es für ein Getränk wesensbestimmend ist und nicht der Verdünnung dient. 4 Einzelne Naturprodukte und daraus hergestellte Rohstoffe sowie Mikroorganis- men, Zusatzstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe nach Artikel 2 Absatz 1 Buchsta- ben k, l und n der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 23. November 20053 (LGV) können bei der Berechnung vernachlässigt werden, wenn sie:
a. weder namensgebend noch relevant für die wesentlichen Produkteigenschaf- ten des Lebensmittels sind; und
b. gewichtsmässig vernachlässigbar sind. 5 Enthält die Rezeptur Halbfabrikate, so können diese wie ein einzelner Rohstoff in die Berechnung einbezogen werden. Sie sind zu 100 Prozent in die Berechnung einzubeziehen.
Art. 4 Erfüllung des erforderlichen Mindestanteils 1 Ob der erforderliche Mindestanteil für ein bestimmtes Lebensmittel erfüllt ist, darf aufgrund der durchschnittlichen Warenflüsse eines Kalenderjahres bestimmt wer- den. 2 Erfüllen Halbfabrikate, die wie ein einzelner Rohstoff in die Berechnung des erforderlichen Mindestanteils einbezogen werden, die Anforderungen an die Ver- wendung von schweizerischen Herkunftsangaben, so werden sie bei der Erfüllung des erforderlichen Mindestanteils zu 80 Prozent berücksichtigt. 3 Soweit Naturprodukte aus der Schweiz stammen, können sie bei der Bestimmung, ob der erforderliche Mindestanteil erfüllt ist, immer berücksichtigt werden. Ausge- nommen sind:
a. Wasser, das nach Artikel 3 Absatz 3 erster Satz bei der Berechnung des er- forderlichen Mindestanteils nicht berücksichtigt werden darf; und
3 SR 817.02
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b. Produkte, die nach Artikel 3 Absatz 4 bei der Berechnung vernachlässigt werden.
Art. 5 Besondere Bestimmungen 1 Wird ein Lebensmittel mit einem Hinweis auf eine Region oder einen Ort in der Schweiz gekennzeichnet, so muss es zusätzliche Anforderungen erfüllen, wenn:
a. eine bestimmte Qualität oder ein anderes Merkmal des Lebensmittels im Wesentlichen deren geografischen Herkunft zugeschrieben wird; oder
b. die Region oder der Ort für das Lebensmittel einen besonderen Ruf hat. 2 Setzt sich ein Lebensmittel aus mehreren Naturprodukten zusammen, so gelten die Prozentsätze nach Artikel 48b Absatz 2 MSchG. 3 Für Lebensmittel, die ausschliesslich aus importierten Naturprodukten und daraus hergestellten Rohstoffen bestehen, dürfen keine schweizerischen Herkunftsangaben verwendet werden. 4 Für Schokolade, die ausschliesslich Naturprodukte enthält, die in der Schweiz wegen natürlicher Gegebenheiten nicht produziert werden können, dürfen schweize- rische Herkunftsangaben verwendet werden, wenn die Schokolade vollständig in der Schweiz hergestellt worden ist. Für Kaffee dürfen schweizerische Herkunftsangaben verwendet werden, wenn die Kaffeebohnen vollständig in der Schweiz verarbeitet worden sind. 5 Für einzelne Rohstoffe eines Lebensmittels, das die Anforderungen an die Ver- wendung schweizerischer Herkunftsangaben nicht erfüllt, dürfen Angaben zur Herkunft nur in derselben Farbe und Grösse und im selben Schrifttyp wie die übri- gen Angaben im Verzeichnis der Zutaten nach Artikel 26 LGV4 gemacht werden. Davon ausgenommen ist die Angabe der schweizerischen Herkunft eines einzelnen Rohstoffes, der zu 100 Prozent aus der Schweiz kommt, für das Lebensmittel ge- wichtsmässig bedeutend und entweder namensgebend oder wesensbestimmend ist und Bestandteil eines Lebensmittels ist, das vollständig in der Schweiz hergestellt worden ist; dabei gilt Folgendes:
a. Die Angabe der schweizerischen Herkunft des Rohstoffes darf nicht in grös- serer Schrift als die Sachbezeichnung des Lebensmittels erfolgen.
b. Das Schweizerkreuz darf nicht verwendet werden. c. Die Angabe der schweizerischen Herkunft des Rohstoffes darf nicht den
Eindruck entstehen lassen, dass sie sich auf das Lebensmittel als Ganzes be- zieht.
6 Die Pflicht, nach der Lebensmittelgesetzgebung das Produktionsland anzugeben, bleibt bestehen.
4 SR 817.02
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Art. 6 Nicht verfügbare Naturprodukte Das WBF kann in Anhang 1 die Liste der Naturprodukte, die wegen natürlicher Gegebenheiten nicht in der Schweiz produziert werden können, ändern.
Art. 7 Festlegung des Selbstversorgungsgrades von Naturprodukten 1 Das WBF legt den Selbstversorgungsgrad von Naturprodukten fest. Der Selbstver- sorgungsgrad wird jährlich aufgrund des Durchschnitts der Selbstversorgungsgrade von drei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren festgelegt. Der Selbstversorgungs- grad für die einzelnen Naturprodukte ist in Anhang 1 festgelegt. 2 Als Selbstversorgungsgrad gilt der Anteil der Inlandproduktion am Inlandver- brauch. Der Inlandverbrauch entspricht der Summe der Inlandproduktion und der Importe von Rohstoffen abzüglich der Vorräteänderungen. Zum Inlandverbrauch zählt auch der Verbrauch für die Herstellung von Exportprodukten. 3 Die Vorräteänderung ergibt sich aus dem Bestand Ende Jahr abzüglich des Be- stands Anfang Jahr.
Art. 8 Temporär nicht verfügbare Naturprodukte Die Naturprodukte, die temporär wegen unerwarteter oder unregelmässig auftreten- der Gegebenheiten wie Ernteausfall nicht oder nicht in genügender Menge in der Schweiz produziert werden können, werden vom WBF in einer Departementsver- ordnung festgelegt. Das WBF legt mit der Aufnahme eines Naturprodukts in dieser Departementsverordnung fest, wie lange dieses nach Artikel 48b Absatz 3 Buchsta- be b MSchG von der Berechnung ausgeschlossen ist.
Art. 9 Für bestimmte Verwendungszwecke in der Schweiz nicht verfügbare Naturprodukte
1 Das WBF kann auf Begehren hin Naturprodukte, die in der Schweiz nicht so produziert werden können, dass sie die für einen bestimmten Verwendungszweck erforderlichen technischen Anforderungen erfüllen, von der Berechnung nach Arti- kel 48b Absatz 3 Buchstabe a MSchG ausschliessen. Es kann dies nur für eine befristete Zeit vorsehen. Es legt die Naturprodukte in einer Departementsverordnung fest. 2 Begehren können von Organisationen der Land- und Ernährungswirtschaft, die für das Naturprodukt oder die daraus hergestellten Lebensmittel repräsentativ sind, eingereicht werden. Die Organisationen müssen zuvor weitere vom Begehren be- troffene Organisationen konsultieren. 3 Das Begehren muss insbesondere Folgendes enthalten:
a. den Nachweis, dass sich die in der Schweiz produzierten Naturprodukte nicht für die Herstellung des Lebensmittels eignen;
b. den Nachweis, dass das Lebensmittel nicht anders hergestellt werden kann.
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Art. 10 Verwendung von schweizerischen Herkunftsangaben nach einer Änderung der Anhänge
Werden mit einer Änderung eines Anhangs die Anforderungen an die Verwendung von schweizerischen Herkunftsangaben für ein Lebensmittel erhöht, so darf noch während zwölf Monaten nach Inkrafttreten der Änderung die Berechnung nach bisherigem Recht erfolgen und eine schweizerische Herkunftsangabe verwendet werden, sofern das Lebensmittel die bisherigen Anforderungen an die Verwendung schweizerischer Herkunftsangaben erfüllt.
Art. 11 Übergangsbestimmung Für Lebensmittel, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung hergestellt wurden, dürfen Herkunftsangaben, die dem bisherigen Recht entsprechen, noch bis zum 31. Dezem- ber 2018 verwendet werden.
Art. 12 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
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Anhang 15 (Art. 3 Abs. 2, 6 und 7 Abs. 1)
Nicht verfügbare Naturprodukte und Selbstversorgungsgrad von Naturprodukten
Naturprodukte nach Artikel 6, die wegen natürlicher Gegebenheiten nicht in der Schweiz produziert werden können (nicht verfügbare Naturprodukte) sind mit einem «x» gekennzeichnet.
Gruppe Untergruppe Naturprodukt Nicht verfügbar (Art. 6)
Selbstver- sorgungsgrad in % (Art. 7)
Getreide Dinkel 62,0 Gerste < 5 Hafer < 5 Hartweizen < 5 Mais, ohne Gemüsemais < 5 Reis < 5 Roggen 75,5 Weichweizen 62,5 Getreide, andere wie Wildreis
< 5
Kartoffeln und sons- tige Wurzeln und Knollen
Kartoffeln 74,1 Zichorienwurzel < 5 Wurzeln und Knollen, andere
< 5
Zucker und Honig Honig 30,5 Saccharose 57,4 Zuckerrohr x Zuckerrüben 58,2 Glucose < 5
Hülsenfrüchte, ge- trocknet
Johannisbrot < 5 Kichererbsen x Linsen < 5 Hülsenfrüchte getrocknet, andere
< 5
Nüsse Nüsse, nicht tropisch
Baumnüsse 16,3 Haselnüsse < 5 Kastanien < 5
Nüsse, tropisch Cashewnüsse x
5 Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 15. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4225).
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Gruppe Untergruppe Naturprodukt Nicht verfügbar (Art. 6)
Selbstver- sorgungsgrad in % (Art. 7)
Kolanüsse x Macadamianüsse x Mandeln x Paranüsse x Pistazien x
Nüsse, andere Nüsse, andere <5
Ölfrüchte Baumwollsamen x Erdnüsse x Kokosnüsse x Leinsamen < 5 Mohnsamen < 5 Oliven < 5 Palmkerne x Rapssamen 84,7 Rizinussamen x Saflorsamen < 5 Senfsamen < 5 Sesamsamen x Shea-Nüsse x Soja 11,7 Sonnenblumenkerne 5,6 Ölfrüchte, andere < 5
Gemüse, inkl. Pilze Wurzel- und Knol- lengemüse
Fenchel 40,8 Karotten 88,3 Knollensellerie 92,6 Radieschen 85,6 Randen 95,9 Rettich 65,9 Schwarzwurzeln 73,8 Weisse Rüben 96,1 Wurzelgemüse, andere wie Wurzelpetersilie
67,3
Alliumartiges Gemüse
Knoblauch < 5 Lauch 74,0 Zwiebeln 69,0 Alliumarten, andere 37,8
Kohlgemüse Blumenkohl 47,4 Broccoli 32,2 Chinakohl 92,7 Grünkohl 79,8
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Gruppe Untergruppe Naturprodukt Nicht verfügbar (Art. 6)
Selbstver- sorgungsgrad in % (Art. 7)
Kohlrabi 53,5 Pak-Choi-Kohl 35,2 Rosenkohl 26,6 Rotkohl 95,3 Weisskohl 91,6 Wirsing 97,9 Kohlarten, andere < 5
Salatartiges Blatt- gemüse
Chicoree 62,0 Eisbergsalat 54,5 Endiviensalat 46,7 Feldsalat 95,3 Gartenmelde < 5 Kopfsalat 71,2 Radicchio 79,9 Trevisana 32,0 Zuckerhut 81,2 Blattsalate, andere 100
Anderes Blatt- gemüse sowie Stängelgemüse
Mangold 72,9 Rhabarber 79,6 Spargeln 5,9 Spinat 93,0 Stangensellerie 60,7 Blatt- und Stängelgemüse, andere wie Kresse, Peter- silie, Artischocken, Löwen- zahn, Küchenkräuter
43,7
Fruchtgemüse Auberginen 38,8 Gurken 34,3 Kürbis 48,3 Melonen < 5 Peperoni < 5 Tomaten 30,4 Wassermelonen x Zucchetti 33,6
Leguminosen Bohnen 55,9 Erbsen 46,1 Kefen 5,7
Gemüsemais Zuckermais 7,6 Pilze Champignons 52,4
Pilze, andere < 5
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Gruppe Untergruppe Naturprodukt Nicht verfügbar (Art. 6)
Selbstver- sorgungsgrad in % (Art. 7)
Andersartiges Gemüse
Gemüse, andere x
Früchte Kernobst Äpfel zu Brennzwecken 82,2 Äpfel zum Mosten 79,2 Äpfel, andere 90,9 Birnen zu Brennzwecken 99,9 Birnen zum Mosten 86,2 Birnen, andere 62,9 Quitten 60,5
Steinobst Aprikosen 34,7 Tafelkirschen 52,1 Kirschen zu Brennzwecken 44,3 Kirschen, andere wie Kirschen in Konserven
42,8
Pfirsiche < 5 Tafelpflaumen und Ta- felzwetschgen
26,6
Pflaumen und Zwetschgen zu Brennzwecken
66,8
Beeren und Kiwis Brombeeren 82,7 Cassis 90,9 Erdbeeren 34,5 Heidelbeeren 7,8 Himbeeren 46,8 Johannisbeeren 88,8 Stachelbeeren 85,0 Beeren, andere wie Holun- derbeeren, Hagebutten, Loganbeeren, Maulbeeren, sowie Kiwi
< 5
Trauben Tafeltrauben < 5 Trauben für Rotwein 42,0 Trauben für Weisswein 55,8 Trauben, andere < 5
Bananen Bananen x Kochbananen x
Zitrusfrüchte Zitrusfrüchte x Früchte und Beeren, tropische und subtropische
Früchte und Beeren, tropi- sche und subtropische
x
Andersartige Früch- te
Früchte, andere < 5
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Gruppe Untergruppe Naturprodukt Nicht verfügbar (Art. 6)
Selbstver- sorgungsgrad in % (Art. 7)
Stimulantien Kaffee Kaffee x Kakao Kakao x Tee Mate x
Schwarztee x Teekräuter < 5
Stimulantien, ande- re
Stimulantien, andere < 5
Gewürze Gewürze Gewürze < 5
Tiere Kalb 97,3 Pferd 9,1 Rind 70,9 Schaf 36,7 Schwein 80,0 Ziege 63,2
Geflügel Mast- und Legehuhn 54,6 Truthuhn 10,8 Geflügel, andere wie Ente, Gans, Perlhuhn
< 5
Kaninchen Kaninchen 50,9 Wild Wild 28,5 Tiere ohne Fisch, andere
Tiere ohne Fisch, andere x
Eier Hühnereier (Eier von Gallus Domesticus)
52,9
Eier, andere wie von Strauss, Wachteln, Enten
93,6
Fische und Wassertie- re
Süsswasserfische 16,4 Fische und Wassertiere, andere
x
Milch Kuh-, Ziegen-, Schaf- und Büffelmilch
90,4
Sonstige Ethanol < 5 Maltodextrin < 5 Speisesalz (ohne Meersalz) 100