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Bundesgesetz gegen Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz 2005 – KartG 2005) (zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGB1. I. Nr. 2/2008)

 Bundesgesetz gegen Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz 2005 – KartG 2005)

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Langtitel Bundesgesetz gegen Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz 2005 – KartG 2005) (NR: GP XXII RV 926 AB 990 S. 112. BR: AB 7309 S. 723.) StF: BGBl. I Nr. 61/2005

Änderung idF: BGBl. I Nr. 2/2008 (1. BVRBG) (NR: GP XXIII RV 314 AB 370 S. 41. BR: 7799 AB 7830 S. 751.)

Präambel/Promulgationsklausel Inhaltsverzeichnis

I. Hauptstück Wettbewerbsbeschränkungen

1. Abschnitt Kartelle § 1. Kartellverbot § 2. Ausnahmen § 3. Freistellungsverordnungen

2. Abschnitt Marktbeherrschung § 4. Begriffsbestimmung § 5. Missbrauchsverbot § 6. Verbot von Vergeltungsmaßnahmen

3. Abschnitt Zusammenschlüsse § 7. Begriffsbestimmung § 8. Medienzusammenschlüsse § 9. Anmeldebedürftige Zusammenschlüsse § 10. Anmeldung § 11. Prüfungsantrag § 12. Prüfung § 13. Prüfung von Medienzusammenschlüssen § 14. Entscheidungsfristen § 15. Bekanntmachung von Entscheidungen § 16. Nachträgliche Maßnahmen § 17. Durchführungsverbot § 18. Verordnungsermächtigung § 19. Ausnahmen

4. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen § 20. Wirtschaftliche Betrachtungsweise § 21. Berechnung von Marktanteilen § 22. Berechnung des Umsatzerlöses § 23. Bestimmte Ware oder Leistung § 24. Anwendungsbereich § 25. Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften

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II. Hauptstück Rechtsdurchsetzung 1. Abschnitt Abstellung von Zuwiderhandlungen und Feststellungen

§ 26. Abstellung § 27. Verpflichtungszusagen § 28. Feststellungen

2. Abschnitt Geldbußen

§ 29. Geldbußentatbestände § 30. Bemessung § 31. Unternehmervereinigungen § 32. Einbringung § 33. Verjährung

3. Abschnitt Exekution

§ 34. Exekution auf Grund kartellgerichtlicher Beschlüsse und Vergleiche

§ 35. Zwangsgelder

4. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen § 36. Antragsprinzip § 37. Entscheidungsveröffentlichung

III. Hauptstück Verfahren vor dem Kartellgericht und dem Kartellobergericht § 38. Verfahrensart § 39. Schutz von Geschäftsgeheimnissen § 40. Amtsparteien § 41. Kostenersatz § 42. Schriftsätze § 43. Verbesserung von Zusammenschlussanmeldungen § 44. Fristen § 45. Stellungnahmen der Kammern § 46. Stellungnahmen der Regulatoren § 47. Verhandlungen § 48. Einstweilige Verfügungen § 49. Rechtsmittelverfahren

IV. Hauptstück Gebühren § 50. Gerichtsgebühren § 51. Ausschluss von Gebühren § 52. Zahlungspflichtige Personen § 53. Haftung mehrerer Personen § 54. Festsetzung der Rahmengebühren § 55. Gerichtliche Kosten § 56. Gebührenfreiheit von Vergleichen § 57. Einbringung

V. Hauptstück Institutionen 1. Abschnitt Kartellgericht und Kartellobergericht

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§ 58. Gerichtsorganisation § 59. Zusammensetzung der Senate § 60. Geschäftsverteilung § 61. Berichterstatter § 62. Entscheidung durch den Vorsitzenden des Kartellgerichts und

durch den Dreiersenat des Kartellobergerichts § 63. Abstimmung § 64. Stellung der fachkundigen Laienrichter § 65. Ernennung § 66. Eignung § 67. Unvereinbarkeit § 68. Nominierung § 69. Amtsdauer § 70. Amtsenthebung § 71. Meldepflichten § 72. Ablehnung von fachkundigen Laienrichtern § 73. Sachverständige in Kartellangelegenheiten § 74. Tätigkeitsbericht des Kartellobergerichts

2. Abschnitt Bundeskartellanwalt § 75. Aufgaben § 76. Bestellung § 77. Bestellungsvoraussetzungen § 78. Funktionsdauer und Enthebung § 79. Dienst- und Besoldungsrecht § 80. Kanzleigeschäfte und Ausgaben § 81. Zusammenwirken mit der Bundeswettbewerbsbehörde § 82. Verzicht auf Prüfungsanträge

VI. Hauptstück Anwendung des Gemeinschaftsrechts § 83. Zuständigkeit § 84. Zusammenarbeit § 85. Übermittlung von Urteilen

VII. Hauptstück Schlussbestimmungen § 86. In-Kraft-Treten § 87. Außer-Kraft-Treten § 88. Kartellregister § 89. Genehmigte Kartelle § 90. Fortsetzung anhängiger Verfahren § 91. Gebühren für nicht fortgesetzte Verfahren § 92. Weitergeltung von Ernennungen und Eintragungen § 93. Sprachliche Gleichbehandlung § 94. § 95.

Verweisungen Vollziehung

Text I. Hauptstück

Wettbewerbsbeschränkungen

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1. Abschnitt Kartelle

Kartellverbot § 1. (1) Verboten sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmern, Beschlüsse von

Unternehmervereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken (Kartelle).

(2) Nach Abs. 1 sind insbesondere verboten 1. die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung der An- oder Verkaufspreise oder sonstiger

Geschäftsbedingungen; 2. die Einschränkung oder Kontrolle der Erzeugung, des Absatzes, der technischen Entwicklung

oder der Investitionen; 3. die Aufteilung der Märkte oder Versorgungsquellen; 4. die Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber

Handelspartnern, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden; 5. die an den Abschluss von Verträgen geknüpfte Bedingung, dass die Vertragspartner zusätzliche

Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen.

(3) Die nach Abs. 1 verbotenen Vereinbarungen und Beschlüsse sind nichtig. (4) Einem Kartell im Sinn des Abs. 1 stehen Empfehlungen zur Einhaltung bestimmter Preise,

Preisgrenzen, Kalkulationsrichtlinien, Handelsspannen oder Rabatte gleich, durch die eine Beschränkung des Wettbewerbs bezweckt oder bewirkt wird (Empfehlungskartelle). Ausgenommen sind Empfehlungen, in denen ausdrücklich auf ihre Unverbindlichkeit hingewiesen wird und zu deren Durchsetzung wirtschaftlicher oder gesellschaftlicher Druck weder ausgeübt werden soll noch ausgeübt wird.

Ausnahmen § 2. (1) Vom Verbot nach § 1 sind Kartelle ausgenommen, die unter angemessener Beteiligung der

Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen, ohne dass den beteiligten Unternehmern

a) Beschränkungen auferlegt werden, die für die Verwirklichung dieser Ziele nicht unerlässlich sind, oder

b) Möglichkeiten eröffnet werden, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten.

(2) Jedenfalls vom Verbot nach § 1 ausgenommen sind die folgenden Kartelle: 1. Kartelle, an denen Unternehmer beteiligt sind, die gemeinsam am gesamten inländischen Markt

einen Anteil von nicht mehr als 5 % und an einem allfälligen inländischen räumlichen Teilmarkt von nicht mehr als 25 % haben (Bagatellkartelle);

2. Vereinbarungen über die Bindung des Letztverkäufers im Handel mit Büchern, Kunstdrucken, Musikalien, Zeitschriften und Zeitungen an den vom Verleger festgesetzten Verkaufspreis;

3. Wettbewerbsbeschränkungen zwischen Genossenschaftsmitgliedern sowie zwischen diesen und der Genossenschaft, soweit diese Wettbewerbsbeschränkungen durch die Erfüllung des Förderungsauftrags von Genossenschaften (§ 1 des Gesetzes über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, RGBl. Nr. 70/1873) berechtigt sind;

4. Wettbewerbsbeschränkungen zwischen den Mitgliedern einer Kreditinstitutsgruppe im Sinne des § 30 Abs. 2a Bankwesengesetz – BWG, BGBl. Nr. 532/1993 Art. I;

5. Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen von landwirtschaftlichen Erzeugerbetrieben, Vereinigungen von landwirtschaftlichen Erzeugerbetrieben oder Vereinigungen von solchen Erzeugervereinigungen über a) die Erzeugung oder den Absatz landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder b) die Benutzung gemeinschaftlicher Einrichtungen für die Lagerung, Be- oder Verarbeitung

landwirtschaftlicher Erzeugnisse, sofern sie keine Preisbindung enthalten und den Wettbewerb nicht ausschließen. Als landwirtschaftliche Erzeugerbetriebe gelten auch Pflanzen- und Tierzuchtbetriebe und die auf der Stufe dieser Betriebe tätigen Unternehmen. Landwirtschaftliche Erzeugnisse sind die in Anhang II des Vertrages zur Gründung

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der Europäischen Gemeinschaft angeführten Erzeugnisse sowie die durch Be- oder Verarbeitung dieser Erzeugnisse gewonnenen Waren, deren Be- oder Verarbeitung durch landwirtschaftliche Erzeugerbetriebe oder ihre Vereinigungen üblicherweise durchgeführt werden.

Freistellungsverordnungen § 3. (1) Der Bundesminister für Justiz kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung feststellen, dass bestimmte Gruppen von Kartellen nach § 2 Abs. 1 vom Kartellverbot ausgenommen sind. In solchen Verordnungen kann auf die jeweils geltende Fassung einer Verordnung nach Art. 81 Abs. 3 EGV verwiesen werden.

(2) Soweit eine Verordnung nach Abs. 1 besondere Bestimmungen für Kreditinstitute, Unternehmen der Vertragsversicherung oder Pensionskassen enthält, ist sie auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu erlassen.

2. Abschnitt Marktbeherrschung Begriffsbestimmung

§ 4. (1) Marktbeherrschend im Sinn dieses Bundesgesetzes ist ein Unternehmer, der als Anbieter oder Nachfrager

1. keinem oder nur unwesentlichem Wettbewerb ausgesetzt ist oder 2. eine im Verhältnis zu den anderen Wettbewerbern überragende Marktstellung hat; dabei sind

insbesondere die Finanzkraft, die Beziehungen zu anderen Unternehmern, die Zugangsmöglichkeiten zu den Beschaffungs- und Absatzmärkten sowie die Umstände zu berücksichtigen, die den Marktzutritt für andere Unternehmer beschränken.

(2) Wenn ein Unternehmer als Anbieter oder Nachfrager am gesamten inländischen Markt oder einem anderen örtlich relevanten Markt

1. einen Anteil von mindestens 30% hat oder 2. einen Anteil von mehr als 5% hat und dem Wettbewerb von höchstens zwei Unternehmern

ausgesetzt ist oder 3. einen Anteil von mehr als 5% hat und zu den vier größten Unternehmern auf diesem Markt

gehört, die zusammen einen Anteil von mindestens 80% haben, dann trifft ihn die Beweislast, dass die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht vorliegen.

(3) Als marktbeherrschend gilt auch ein Unternehmer, der eine im Verhältnis zu seinen Abnehmern oder Lieferanten überragende Marktstellung hat; eine solche liegt insbesondere vor, wenn diese zur Vermeidung schwerwiegender betriebswirtschaftlicher Nachteile auf die Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehung angewiesen sind.

Missbrauchsverbot § 5. (1) Der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung ist verboten. Dieser Missbrauch kann

insbesondere in Folgendem bestehen: 1. der unmittelbaren oder mittelbaren Erzwingung unangemessener Einkaufs- oder Verkaufspreise

oder sonstiger Geschäftsbedingungen, wie insbesondere unangemessener Zahlungsfristen und Verzugszinsen,

2. der Einschränkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung zum Schaden der Verbraucher,

3. der Benachteiligung von Vertragspartnern im Wettbewerb durch Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen,

4. der an die Vertragsschließung geknüpften Bedingung, dass die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen,

5. dem sachlich nicht gerechtfertigten Verkauf von Waren unter dem Einstandspreis. (2) Im Fall des Abs. 1 Z 5 trifft den marktbeherrschenden Unternehmer die Beweislast für die

Widerlegung des Anscheins eines Verkaufs unter dem Einstandspreis sowie für die sachliche Rechtfertigung eines solchen Verkaufs.

Verbot von Vergeltungsmaßnahmen § 6. Ein Verfahren zur Abstellung des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung (§ 26) oder

eine darauf gerichtete Beschwerde an eine Amtspartei (§ 40) darf vom marktbeherrschenden

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Unternehmer nicht zum Anlass genommen werden, den durch den Missbrauch unmittelbar betroffenen Unternehmer von einer weiteren Belieferung oder Abnahme zu angemessenen Bedingungen auszuschließen.

3. Abschnitt Zusammenschlüsse Begriffsbestimmung

§ 7. (1) Als Zusammenschluss im Sinn dieses Bundesgesetzes gelten 1. der Erwerb eines Unternehmens, ganz oder zu einem wesentlichen Teil, durch einen

Unternehmer, insbesondere durch Verschmelzung oder Umwandlung, 2. der Erwerb eines Rechts durch einen Unternehmer an der Betriebsstätte eines anderen

Unternehmers durch Betriebsüberlassungs- oder Betriebsführungsverträge, 3. der unmittelbare oder mittelbare Erwerb von Anteilen an einer Gesellschaft, die Unternehmer ist,

durch einen anderen Unternehmer sowohl dann, wenn dadurch ein Beteiligungsgrad von 25%, als auch dann, wenn dadurch ein solcher von 50% erreicht oder überschritten wird,

4. das Herbeiführen der Personengleichheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder der zur Geschäftsführung berufenen Organe oder der Aufsichtsräte von zwei oder mehreren Gesellschaften, die Unternehmer sind,

5. jede sonstige Verbindung von Unternehmen, auf Grund deren ein Unternehmer unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss auf ein anderes Unternehmen ausüben kann.

(2) Als Zusammenschluss gilt auch die Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens, das auf Dauer alle Funktionen einer selbständigen wirtschaftlichen Einheit erfüllt.

(3) Als Zusammenschluss gilt auch der Abschluss vertraglicher Verpflichtungen durch Kreditinstitute im Sinne des § 30 Abs. 2a BWG.

(4) Gehören alle beteiligten Unternehmen einem Konzern (§ 15 Aktiengesetz 1965, BGBl. Nr. 98, § 115 des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906) an, so liegt kein Zusammenschluss vor.

Medienzusammenschlüsse § 8. (1) Ein Zusammenschluss ist ein Medienzusammenschluss, wenn mindestens zwei der

beteiligten Unternehmer beziehungsweise Unternehmen zu einer der folgenden Gruppen gehören: 1. Medienunternehmen oder Mediendienste (§ 1 Abs. 1 Z 6 und 7 Mediengesetz, BGBl.

Nr. 314/1981), 2. Medienhilfsunternehmen (Abs. 2) oder 3. Unternehmen, die an einem Medienunternehmen, Mediendienst oder Medienhilfsunternehmen

einzeln oder gemeinsam mittelbar oder unmittelbar zu mindestens 25% beteiligt sind. (2) Als Medienhilfsunternehmen im Sinn dieses Bundesgesetzes gelten 1. Verlage, sofern sie nicht Medienunternehmen sind, 2. Druckereien und Unternehmen der Druckvorstufe (Repro- und Satzanstalten), 3. Unternehmen, die Werbeaufträge beschaffen oder vermitteln, 4. Unternehmen, die den Vertrieb von Medienstücken im großen besorgen, 5. Filmverleihunternehmen.

(3) Ein Zusammenschluss ist ein Medienzusammenschluss auch dann, wenn nur eines der beteiligten Unternehmen zu den im Abs. 1 Z 1 bis 3 aufgezählten Unternehmen gehört und an mindestens einem weiteren am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen ein oder mehrere Medienunternehmen, Mediendienste oder Medienhilfsunternehmen mittelbar oder unmittelbar insgesamt zu mindestens 25% beteiligt sind.

Anmeldebedürftige Zusammenschlüsse § 9. (1) Zusammenschlüsse bedürfen der Anmeldung bei der Bundeswettbewerbsbehörde, wenn die

beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss die folgenden Umsatzerlöse erzielten:

1. weltweit insgesamt mehr als 300 Millionen Euro, 2. im Inland insgesamt mehr als 30 Millionen Euro und 3. mindestens zwei Unternehmen weltweit jeweils mehr als fünf Millionen Euro.

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(2) Ausgenommen von Abs. 1 sind Zusammenschlüsse, wenn die beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss die folgenden Umsatzerlöse erzielten:

1. nur eines der beteiligten Unternehmen im Inland mehr als fünf Millionen Euro und 2. die übrigen beteiligten Unternehmen weltweit insgesamt nicht mehr als 30 Millionen Euro.

(3) Bei der Anwendung der Abs. 1 Z 1 und 2 und des Abs. 2 Z 2 auf Medienzusammenschlüsse (§ 8) sind die Umsatzerlöse von Medienunternehmen und Mediendiensten mit 200, die Umsatzerlöse von Medienhilfsunternehmen mit 20 zu multiplizieren.

Anmeldung § 10. (1) Zur Anmeldung ist jeder am Zusammenschluss beteiligte Unternehmer berechtigt. Die

Anmeldung ist mit den Beilagen in vier Gleichschriften einzubringen; sie hat zu enthalten: 1. genaue und erschöpfende Angaben zu den Umständen, durch die eine marktbeherrschende

Stellung entstehen oder verstärkt werden kann, vor allem a) zur Unternehmensstruktur, und zwar insbesondere für jedes beteiligte Unternehmen die

Angabe - der Eigentumsverhältnisse einschließlich von Unternehmensverbindungen im Sinn des

§ 7, - der im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss erzielten Umsätze (Menge und

Erlöse) getrennt nach bestimmten Waren und Dienstleistungen im Sinn des § 23, b) für jedes beteiligte Unternehmen die Angabe der Marktanteile bei den in lit. a angeführten

Waren und Dienstleistungen, c) zur allgemeinen Marktstruktur;

2. wenn es sich um einen Medienzusammenschluss handelt, auch genaue und erschöpfende Angaben zu den Umständen, durch die die Medienvielfalt überdies beeinträchtigt werden kann.

(2) Der Bundesminister für Justiz kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung nähere Bestimmungen über Form und Inhalt von Anmeldungen erlassen.

(3) Unverzüglich nach dem Einlangen der Anmeldung hat die Bundeswettbewerbsbehörde 1. die Anmeldung und ihre Beilagen in zwei Gleichschriften an den Bundeskartellanwalt

weiterzuleiten; 2. die Anmeldung öffentlich bekanntzumachen. Die Bekanntmachung hat den Namen der

Beteiligten und in kurzer Form die Art des Zusammenschlusses, die betroffenen Geschäftszweige sowie alle sonstigen für die rechtmäßige Durchführung des Zusammenschlusses maßgeblichen Umstände anzugeben. Ebenso ist jede Änderung der Anmeldung, die bekannt zu machende Tatsachen betrifft, bekannt zu machen.

(4) Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab der Bekanntmachung nach Abs. 3 gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung. Die Amtspartei (§ 40), bei der eine solche Äußerung einlangt, hat die andere Amtspartei hievon unverzüglich zu verständigen.

Prüfungsantrag § 11. (1) Binnen vier Wochen nach dem Einlangen der dem § 10a WettbG entsprechenden

Anmeldung bei der Bundeswettbewerbsbehörde können die Amtsparteien (§ 40) beim Kartellgericht die Prüfung des Zusammenschlusses beantragen.

(2) Wenn ein Prüfungsantrag gestellt worden ist, hat die Bundeswettbewerbsbehörde dies unverzüglich öffentlich bekannt zu machen.

(3) Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann im Prüfungsverfahren gegenüber dem Kartellgericht schriftliche Äußerungen abgeben; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Der Einschreiter erlangt hiedurch keine Parteistellung.

(4) Vor Ablauf der Frist können die Amtsparteien gegenüber dem Anmelder auf die Stellung eines Prüfungsantrags verzichten. Haben sie auf die Stellung eines Prüfungsantrags zwar nicht verzichtet, innerhalb der Antragsfrist aber keinen Prüfungsantrag gestellt, dann haben sie dies dem Anmelder unverzüglich mitzuteilen.

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Prüfung § 12. (1) Wenn die Prüfung des Zusammenschlusses beantragt worden ist, hat das Kartellgericht 1. den Antrag zurückzuweisen, wenn kein anmeldebedürftiger Zusammenschluss vorliegt; 2. den Zusammenschluss zu untersagen, wenn zu erwarten ist, dass durch den Zusammenschluss

eine marktbeherrschende Stellung (§ 4) entsteht oder verstärkt wird; oder, wenn dies nicht der Fall ist,

3. auszusprechen, dass der Zusammenschluss nicht untersagt wird. (2) Trotz Vorliegens der Untersagungsvoraussetzungen nach Abs. 1 hat das Kartellgericht

auszusprechen, dass der Zusammenschluss nicht untersagt wird, wenn 1. zu erwarten ist, dass durch den Zusammenschluss auch Verbesserungen der

Wettbewerbsbedingungen eintreten, die die Nachteile der Marktbeherrschung überwiegen, oder 2. der Zusammenschluss zur Erhaltung oder Verbesserung der internationalen

Wettbewerbsfähigkeit der beteiligten Unternehmen notwendig und volkswirtschaftlich gerechtfertigt ist.

(3) Wenn die Voraussetzungen sonst nicht gegeben sind, kann das Kartellgericht den Ausspruch, dass der Zusammenschluss nicht untersagt wird, mit entsprechenden Beschränkungen oder Auflagen verbinden. Wenn sich nach diesem Ausspruch die maßgeblichen Umstände ändern, kann das Kartellgericht auf Antrag eines am Zusammenschluss beteiligten Unternehmers erteilte Beschränkungen oder Auflagen ändern oder aufheben.

Prüfung von Medienzusammenschlüssen § 13. (1) Ein Medienzusammenschluss ist nach § 12 auch dann zu untersagen, wenn zu erwarten ist,

dass durch den Zusammenschluss die Medienvielfalt beeinträchtigt wird. § 12 Abs. 2 Z 2 gilt auch für diesen Fall.

(2) Unter Medienvielfalt ist eine Vielfalt von selbständigen Medienunternehmen zu verstehen, die nicht im Sinne des § 7 miteinander verbunden sind und durch die eine Berichterstattung unter Berücksichtigung unterschiedlicher Meinungen gewährleistet wird.

Entscheidungsfristen § 14. (1) Das Kartellgericht darf den Zusammenschluss nur binnen fünf Monaten nach dem

Einlangen des Prüfungsantrags bzw. des ersten von zwei Prüfungsanträgen untersagen. Nach Ablauf dieser Frist und nach Zurückziehung des oder der Prüfungsanträge hat das Kartellgericht das Prüfungsverfahren einzustellen.

(2) Über Rekurse gegen die Entscheidung des Kartellgerichts hat das Kartellobergericht binnen zwei Monaten nach dem Einlangen der Akten zu entscheiden.

Bekanntmachung von Entscheidungen § 15. Die Bundeswettbewerbsbehörde hat den Spruch von Entscheidungen, mit denen ein

Zusammenschluss mit Beschränkungen oder Auflagen im Sinn des § 12 Abs. 3 nicht untersagt wird, nach deren Rechtskraft öffentlich bekanntzumachen.

Nachträgliche Maßnahmen § 16. Nach der zulässigen Durchführung eines anmeldebedürftigen Zusammenschlusses kann das

Kartellgericht den am Zusammenschluss beteiligten Unternehmern unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nachträglich Maßnahmen auftragen, durch die die Wirkungen des Zusammenschlusses abgeschwächt oder beseitigt werden, wenn

1. die Nichtuntersagung des Zusammenschlusses bzw. der Verzicht auf einen Prüfungsantrag, die Unterlassung eines Prüfungsantrags oder die Zurückziehung eines Prüfungsantrags auf unrichtigen oder unvollständigen Angaben beruht, die von einem der beteiligten Unternehmen zu vertreten sind, oder

2. einer mit der Nichtuntersagung verbundenen Auflage zuwidergehandelt wird. Durchführungsverbot

§ 17. (1) Ein anmeldebedürftiger Zusammenschluss darf erst durchgeführt werden, wenn die Amtsparteien auf die Stellung eines Prüfungsantrags verzichtet oder innerhalb der Antragsfrist keinen Prüfungsantrag gestellt haben. Wenn ein Prüfungsantrag gestellt worden ist, dürfen sie erst nach Einstellung des Prüfungsverfahrens oder nach Rechtskraft der Entscheidung durchgeführt werden, womit das Kartellgericht den Antrag zurückgewiesen oder den Zusammenschluss nicht untersagt hat.

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(2) Wenn ein Zusammenschluss mit Beschränkungen oder Auflagen im Sinn des § 12 Abs. 3 nicht untersagt worden ist, ist die Durchführung des Zusammenschlusses anders als mit diesen Beschränkungen oder Auflagen verboten. Gleiches gilt, wenn sich die am Zusammenschluss beteiligten Unternehmer gegenüber einer Amtspartei (§ 40) zur Einhaltung von Beschränkungen oder Auflagen verpflichtet haben, um die Unterlassung oder Zurückziehung eines Prüfungsantrags zu erreichen.

(3) Verträge sind unwirksam, soweit sie dem Durchführungsverbot widersprechen. Verordnungsermächtigung

§ 18. (1) Der Bundesminister für Justiz kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung anordnen, dass bei der Anwendung des § 9 Abs. 1 und 2 die Umsatzerlöse, die auf einem bestimmten Markt (§ 23) erzielt werden, mit einem bestimmten Faktor zu multiplizieren sind.

(2) Eine Verordnung nach Abs. 1 kann erlassen werden, wenn wegen der Besonderheiten des betroffenen Marktes auch Zusammenschlüsse umsatzschwächerer Unternehmen zu schwerwiegenden Beeinträchtigungen des Wettbewerbs auf diesem Markt führen können und diese Beeinträchtigungen nicht durch andere wettbewerbs- oder handelspolitische Maßnahmen verhindert werden können. Hiebei sind insbesondere die folgenden Umstände zu berücksichtigen:

1. der Umfang der auf dem betroffenen Markt insgesamt erzielten Umsatzerlöse, 2. Umstände, die den Marktzutritt für andere Unternehmer beschränken, 3. die Verflechtung des betroffenen Marktes mit den ausländischen Märkten.

Ausnahmen § 19. (1) Die §§ 7 bis 18 gelten nicht für den Erwerb von Anteilen an einer Gesellschaft, die

Unternehmer ist, 1. wenn ein Kreditinstitut die Anteile zum Zweck der Veräußerung erwirbt; 2. wenn ein Kreditinstitut die Anteile zum Zweck der Sanierung einer notleidenden Gesellschaft

oder der Sicherung von Forderungen gegen die Gesellschaft erwirbt; 3. wenn die Anteile in Ausübung des Beteiligungsfonds- oder des Kapitalfinanzierungsgeschäftes

(§ 1 Abs. 1 Z 14 und 15 BWG) oder sonst durch eine Gesellschaft erworben werden, deren einziger Zweck darin besteht, Beteiligungen an anderen Unternehmen zu erwerben sowie die Verwaltung und Verwertung dieser Beteiligungen wahrzunehmen.

(2) Wenn der Anteilserwerb ohne die Ausnahme nach Abs. 1 ein anmeldebedürftiger Zusammenschluss wäre, gelten für den Erwerber der Anteile die folgenden Beschränkungen:

1. Der Erwerber darf die mit den Anteilen verbundenen Stimmrechte nicht ausüben, um das Wettbewerbsverhalten des Unternehmens zu bestimmen; die Stimmrechte dürfen jedoch ausgeübt werden, um den vollen Wert der Investition zu erhalten sowie um eine Veräußerung der Gesamtheit oder von Teilen des Unternehmens oder seiner Vermögenswerte oder die Veräußerung der Anteile vorzubereiten;

2. er muss die Anteile im Fall des Abs. 1 Z 1 binnen einem Jahr, im Fall des Abs. 1 Z 2 nach Beendigung des Sanierungsbeziehungsweise Sicherungszweckes wiederveräußern.

(3) Das Kartellgericht hat dem Erwerber der Anteile aufzutragen, ein gegen Abs. 2 verstoßendes Verhalten abzustellen. Das Kartellgericht hat hiebei die Einjahresfrist nach Abs. 2 Z 2 zu verlängern, wenn die Veräußerung innerhalb der Frist unzumutbar ist.

4. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen

Wirtschaftliche Betrachtungsweise § 20. Für die Beurteilung eines Sachverhalts nach diesem Bundesgesetz ist in wirtschaftlicher

Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhalts maßgebend.

Berechnung von Marktanteilen § 21. Bei der Anwendung dieses Bundesgesetzes sind Marktanteile nach den folgenden Grundsätzen

zu berechnen: 1. es ist auf eine bestimmte Ware oder Leistung (§ 23) abzustellen; 2. Unternehmen, die in der im § 7 beschriebenen Form miteinander verbunden sind, gelten als ein

einziges Unternehmen;

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3. bei der Berechnung von Anteilen auf dem inländischen Markt sind auch die inländischen Marktanteile ausländischer Unternehmer zu berücksichtigen.

Berechnung des Umsatzerlöses § 22. Bei der Anwendung dieses Bundesgesetzes sind Umsatzerlöse nach den folgenden

Grundsätzen zu berechnen: 1. Unternehmen, die in der im § 7 beschriebenen Form miteinander verbunden sind, gelten als ein

einziges Unternehmen; Umsätze aus Lieferungen und Leistungen zwischen diesen Unternehmen (Innenumsätze) sind in die Berechnung nicht einzubeziehen;

2. bei Kreditinstituten tritt an die Stelle der Umsatzerlöse die Summe der folgenden Ertragsposten: a) Zinserträge und ähnliche Erträge, b) Erträge aus Aktien, anderen Anteilsrechten und nicht festverzinslichen Wertpapieren, Erträge

aus Beteiligungen und Erträge aus Anteilen an verbundenen Unternehmen, c) Provisionserträge, d) Nettoerträge aus Finanzgeschäften und e) sonstige betriebliche Erträge;

3. bei Versicherungsunternehmungen treten an die Stelle der Umsatzerlöse die Prämieneinnahmen. Bestimmte Ware oder Leistung

§ 23. Als bestimmte Ware (Leistung) im Sinn dieses Bundesgesetzes gelten alle Waren (Leistungen), die unter den gegebenen Marktverhältnissen der Deckung desselben Bedarfes dienen.

Beachte für folgende Bestimmung Abs. 1: Verfassungsbestimmung

Anwendungsbereich § 24. (1) (Verfassungsbestimmung) Dieses Bundesgesetz ist auch in Angelegenheiten anzuwenden,

die in Gesetzgebung oder Vollziehung Landessache sind. (2) Dieses Bundesgesetz ist nur anzuwenden, soweit sich ein Sachverhalt auf den inländischen Markt

auswirkt, unabhängig davon, ob er im Inland oder im Ausland verwirklicht worden ist. (3) Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden 1. auf einen Sachverhalt der auf Grund gesetzlicher Bestimmungen der Aufsicht der

Finanzmarktaufsichtsbehörde über Kreditinstitute, Bausparkassen oder private Versicherungsunternehmungen oder des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über Verkehrsunternehmen unterliegt; dies gilt jedoch nicht für Prämienbeträge des Unternehmenstarifs in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung,

2. auf staatliche Monopolunternehmen, soweit sie in Ausübung der ihnen gesetzlich übertragenen Monopolbefugnisse tätig werden.

Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften § 25. Rechtsvorschriften, die Preise, Preisgrenzen oder Kalkulationsrichtlinien festsetzen oder zu

ihrer Festsetzung ermächtigen, werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt. II. Hauptstück

Rechtsdurchsetzung

1. Abschnitt Abstellung von Zuwiderhandlungen und Feststellungen

Abstellung § 26. Das Kartellgericht hat Zuwiderhandlungen gegen die im ersten Hauptstück enthaltenen

Verbote wirksam abzustellen und den beteiligten Unternehmern und Unternehmervereinigungen die hiezu erforderlichen Aufträge zu erteilen; diese Aufträge dürfen mit Beziehung auf die Zuwiderhandlung nicht unverhältnismäßig sein. Eine Änderung der Unternehmensstruktur darf das Kartellgericht nur dann auftragen, wenn keine anderen gleich wirksamen Maßnahmen zur Verfügung stehen oder diese mit einer größeren Belastung für die beteiligten Unternehmer verbunden wären.

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Verpflichtungszusagen § 27. (1) Statt der in § 26 vorgesehenen Abstellung kann das Kartellgericht Verpflichtungszusagen

der beteiligten Unternehmer und Unternehmervereinigungen für bindend erklären, wenn zu erwarten ist, dass diese Zusagen künftige Zuwiderhandlungen ausschließen. Durch diese Entscheidung wird das Verfahren beendet.

(2) Das Kartellgericht hat das Verfahren wieder aufzunehmen, 1. wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt

geändert haben, 2. wenn die beteiligten Unternehmer oder Unternehmervereinigungen ihre Verpflichtungen nicht

einhalten oder 3. wenn die Entscheidung auf unvollständigen, unrichtigen oder irreführenden Angaben der

beteiligten Unternehmer oder Unternehmervereinigungen beruht. Feststellungen

§ 28. (1) Wenn die Zuwiderhandlung gegen ein im ersten Hauptstück enthaltenes Verbot bereits beendet ist, hat das Kartellgericht die Zuwiderhandlung festzustellen, soweit daran ein berechtigtes Interesse besteht.

(2) Im Übrigen hat das Kartellgericht festzustellen, ob und inwieweit ein Sachverhalt diesem Bundesgesetz unterliegt.

2. Abschnitt Geldbußen

Geldbußentatbestände § 29. Das Kartellgericht hat Geldbußen zu verhängen, und zwar 1. bis zu einem Höchstbetrag von 10 % des im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten

Gesamtumsatzes gegen einen Unternehmer oder eine Unternehmervereinigung, der oder die vorsätzlich oder fahrlässig a) dem Kartellverbot (§ 1), dem Missbrauchsverbot (§ 5), dem Verbot von

Vergeltungsmaßnahmen (§ 6) oder dem Durchführungsverbot (§ 17) zuwiderhandelt, b) einem Auftrag nach § 16 nicht nachkommt, c) nach § 27 für verbindlich erklärte Verpflichtungszusagen nicht einhält oder d) gegen Art. 81 oder Art. 82 EGV verstößt;

2. bis zu einem Höchstbetrag von 1 % des im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes gegen einen Unternehmer oder eine Unternehmervereinigung, der oder die vorsätzlich oder fahrlässig a) einer Entscheidung des Kartellgerichts nach § 19 Abs. 3 nicht nachkommt; b) in der Anmeldung eines Zusammenschlusses nach § 9 unrichtige oder irreführende Angaben

macht; c) einem Auftrag des Kartellgerichtes nach § 11a Abs. 3 WettbG nicht nachkommt oder in einer

Auskunft nach dieser Bestimmung unrichtige, irreführende oder unvollständige Angaben macht.

Bemessung § 30. Bei der Bemessung der Geldbuße ist insbesondere auf die Schwere und die Dauer der

Rechtsverletzung, auf die durch die Rechtsverletzung erzielte Bereicherung, auf den Grad des Verschuldens und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit Bedacht zu nehmen. Im Fall der Zuwiderhandlung gegen das Kartellverbot ist auch auf die Mitwirkung an der Aufklärung der Rechtsverletzung Bedacht zu nehmen.

Unternehmervereinigungen § 31. Bei der Bemessung von Geldbußen nach § 29 Z 1 gegen eine Unternehmervereinigung, deren

Zuwiderhandlung mit der Tätigkeit ihrer Mitglieder im Zusammenhang steht, ist die Summe der Gesamtumsätze derjenigen Mitglieder maßgeblich, die auf dem Markt tätig waren, auf dem sich die Zuwiderhandlung der Vereinigung auswirkte. Dies gilt jedoch nicht für Unternehmervereinigungen mit gesetzlicher Mitgliedschaft.

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Einbringung § 32. Die Geldbuße fließt dem Bund zu und ist nach den Bestimmungen über die Eintreibung von

gerichtlichen Geldstrafen einzubringen. Verjährung

§ 33. Eine Geldbuße darf nur verhängt werden, wenn der Antrag binnen fünf Jahren ab Beendigung der Rechtsverletzung gestellt wurde.

3. Abschnitt Exekution

Exekution auf Grund kartellgerichtlicher Beschlüsse und Vergleiche § 34. (1) Einstweilige Verfügungen des Kartellgerichts und rechtskräftige Beschlüsse des

Kartellgerichts und des Kartellobergerichts sowie die vor ihnen geschlossenen Vergleiche sind Exekutionstitel.

(2) Zum Antrag auf Bewilligung der Exekution auf Grund von Beschlüssen, mit denen die Zuwiderhandlung gegen ein Verbot nach den §§ 5 oder 6 abgestellt wird, ist neben dem Antragsteller im kartellgerichtlichen Verfahren auch der durch den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung unmittelbar betroffene Unternehmer berechtigt.

(3) Die Bewilligung und der Vollzug der Exekution ist auf Grund von kartellgerichtlichen Exekutionstiteln bei dem Bezirksgericht, in dessen Sprengel der Verpflichtete seinen allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen hat (§§ 66, 75 JN), oder bei dem in den §§ 18 und 19 EO bezeichneten Exekutionsgericht zu beantragen.

Zwangsgelder § 35. (1) Das Kartellgericht hat gegen einen Unternehmer oder eine Unternehmervereinigung

Zwangsgelder bis zu einem Höchstbetrag von 5% des im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten durchschnittlichen Tagesumsatzes für jeden Tag des Verzugs von dem in seiner Entscheidung bestimmten Zeitpunkt an festzusetzen, um ihn beziehungsweise sie zu zwingen,

a) eine Abstellungsentscheidung nach § 26, einen Auftrag nach § 16 oder eine einstweilige Verfügung nach § 48 zu befolgen;

b) eine durch Entscheidung nach § 27 für bindend erklärte Verpflichtungszusage einzuhalten; c) einem Auftrag des Kartellgerichtes nach § 11a Abs. 3 WettbG nachzukommen.

(2) Ist der Unternehmer oder die Unternehmervereinigung der Verpflichtung nachgekommen, zu deren Durchsetzung das Zwangsgeld festgesetzt worden war, so kann das Kartellgericht die endgültige Höhe des Zwangsgelds auf einen Betrag festsetzen, der unter dem Betrag liegt, der sich aus der ursprünglichen Entscheidung ergeben würde.

4. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen

Antragsprinzip § 36. (1) Das Kartellgericht entscheidet grundsätzlich nur auf Antrag. (2) Zum Antrag auf Prüfung von Zusammenschlüssen sowie auf Verhängung von Geldbußen und

Zwangsgeldern sind nur die Bundeswettbewerbsbehörde und der Bundeskartellanwalt berechtigt. Das Kartellgericht darf keine höhere Geldbuße und kein höheres Zwangsgeld verhängen als beantragt.

(3) Hat die Bundeswettbewerbsbehörde den Bundeskartellanwalt benachrichtigt, dass sie gegen einen Unternehmer oder eine Unternehmervereinigung im Sinn des § 11 Abs. 3 WettbG vorgeht, dann entfällt die Berechtigung des Bundeskartellanwaltes wegen der gegenständlichen Zuwiderhandlung einen Antrag auf Verhängung einer Geldbuße zu stellen.

(4) In allen anderen Fällen sind zum Antrag berechtigt: 1. die Bundeswettbewerbsbehörde und der Bundeskartellanwalt, 2. durch bundesgesetzliche Vorschriften zur Regulierung bestimmter Wirtschaftszweige

eingerichtete Behörden (Regulatoren), 3. die Wirtschaftskammer Österreich, die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte und die

Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs,

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4. jeder Unternehmer und jede Unternehmervereinigung, der oder die ein rechtliches oder wirtschaftliches Interesse an der Entscheidung hat.

(5) Der Antrag kann bis zur Entscheidung des Kartellgerichts zurückgenommen werden; das Verfahren ist damit jedoch nur dann beendet, wenn keine der Amtsparteien (§ 40) binnen 14 Tagen nach Zustellung der Zurücknahmeerklärung die Fortsetzung des Verfahrens beantragt. Wurde ein zulässiger Rekurs erhoben, so kann der Antrag, soweit er Gegenstand des Rekursverfahrens ist, noch bis zur Entscheidung des Kartellobergerichts, allerdings nur mit Zustimmung des Antragsgegners und der Amtsparteien zurückgenommen werden.

Entscheidungsveröffentlichung § 37. (1) Das Kartellgericht hat der obsiegenden Partei, wenn diese daran ein berechtigtes Interesse

hat, auf Antrag die Befugnis zuzusprechen, die Entscheidung über die Abstellung einer Zuwiderhandlung, die Feststellung einer Zuwiderhandlung oder die Verhängung einer Geldbuße innerhalb bestimmter Frist auf Kosten des Gegners zu veröffentlichen. Umfang und Art der Veröffentlichung sind im Beschluss zu bestimmen.

(2) Nach der Veröffentlichung hat der Vorsitzende des Kartellgerichts auf Antrag der obsiegenden Partei die Kosten der Veröffentlichung festzusetzen und deren Ersatz dem Gegner aufzutragen.

III. Hauptstück Verfahren vor dem Kartellgericht und dem Kartellobergericht

Verfahrensart § 38. Das Kartellgericht und das Kartellobergericht entscheiden in Angelegenheiten nach diesem

Bundesgesetz im Verfahren außer Streitsachen. Schutz von Geschäftsgeheimnissen

§ 39. (1) Ein Verfahren, das auf Antrag einer Amtspartei (§ 40) eingeleitet worden ist, kann nur mit Zustimmung der Parteien mit einem anderen Verfahren verbunden werden, das auf Antrag einer Partei, die nicht Amtspartei ist, eingeleitet worden ist oder eingeleitet wird.

(2) In die Akten des Kartellgerichts können am Verfahren nicht als Partei beteiligte Personen nur mit Zustimmung der Parteien Einsicht nehmen.

Amtsparteien § 40. Die Bundeswettbewerbsbehörde und der Bundeskartellanwalt haben als Amtspartei

Parteistellung auch dann, wenn sie nicht Antragsteller sind. Kostenersatz

§ 41. In Verfahren wegen der Abstellung von Zuwiderhandlungen (§§ 26 und 27), wegen Feststellungen (§ 28) und wegen der Verhängung von Geldbußen und Zwangsgeldern sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über den Kostenersatz sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Kostenersatzpflicht der unterliegenden Partei nur soweit eintritt, als die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung mutwillig war. Auf die Kostenentscheidung ist § 273 ZPO sinngemäß anzuwenden.

Schriftsätze § 42. Schriftsätze und Beilagen sind in so vielen Gleichschriften einzubringen, dass jeder Partei,

einschließlich der Amtsparteien, eine Gleichschrift zugestellt werden kann. Verbesserung von Zusammenschlussanmeldungen

§ 43. (1) Soweit die Anmeldung eines Zusammenschlusses, dessen Prüfung nach § 11 beantragt worden ist, dem § 10 Abs. 1 und 2 nicht entspricht, hat der Vorsitzende von Amts wegen oder auf Antrag dem Anmelder bei sonstiger Zurückweisung der Anmeldung deren Verbesserung binnen angemessener Frist aufzutragen; ein solcher Antrag ist spätestens mit dem Prüfungsantrag zu stellen.

(2) Der Verbesserungsauftrag darf nur binnen einem Monat nach Einlangen des Prüfungsantrags erteilt werden. Wenn ein Verbesserungsauftrag erteilt worden ist, ist die Entscheidungsfrist nach § 14 Abs. 1 vom Einlangen der verbesserten Anmeldung zu berechnen.

Fristen § 44. Soweit Fristen nicht durch das Gesetz bestimmt werden, hat der Vorsitzende sie angemessen zu

bestimmen; er hat sie auf Antrag einer Partei aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu verlängern.

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Stellungnahmen der Kammern § 45. Die Wirtschaftskammer Österreich, die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte und die

Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs sind berechtigt, in allen kartellgerichtlichen Verfahren Stellungnahmen abzugeben.

Stellungnahmen der Regulatoren § 46. Das Kartellgericht kann durch bundesgesetzliche Vorschriften zur Regulierung bestimmter

Wirtschaftszweige eingerichtete Behörden (Regulatoren) auffordern, Stellungnahmen zu den den jeweiligen Wirtschaftszweig betreffenden Fragen auch in den Verfahren abzugeben, in denen sie nicht Antragsteller sind; die Regulatoren sind berechtigt, solche Stellungnahmen auch ohne Aufforderung durch das Kartellgericht abzugeben.

Verhandlungen § 47. (1) Auf Antrag einer Partei hat eine Verhandlung stattzufinden. Die Verhandlung ist öffentlich,

auf Antrag einer Partei ist die Öffentlichkeit jedoch auszuschließen, soweit dies zur Wahrung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen notwendig ist.

(2) Den Parteien ist je eine Abschrift des Verhandlungsprotokolls zuzustellen. Einstweilige Verfügungen

§ 48. (1) Soweit die Voraussetzungen für die Abstellung einer Zuwiderhandlung bescheinigt sind, hat das Kartellgericht auf Antrag einer Partei die erforderlichen Aufträge mit einstweiliger Verfügung zu erteilen.

(2) Der Antragsgegner ist vor der Erlassung einer einstweiligen Verfügung zu hören. Der Rekurs gegen eine solche Entscheidung hat keine aufschiebende Wirkung. Das Kartellgericht hat auf Antrag des Rekurswerbers dem Rekurs aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dies unter Abwägung aller beteiligten Interessen gerechtfertigt ist.

Rechtsmittelverfahren § 49. (1) Die Amtsparteien (§ 40) müssen sich auch im Verfahren vor dem Kartellobergericht nicht

durch Rechtsanwälte vertreten lassen. (2) Die Rekursfrist beträgt vier Wochen. Die anderen Parteien können binnen vier Wochen nach der

Zustellung des Rekurses eine Rekursbeantwortung einbringen. IV. Hauptstück

Gebühren Gerichtsgebühren

§ 50. In Verfahren vor dem Kartellgericht und dem Kartellobergericht sind folgende Gerichtsgebühren zu entrichten:

1. für ein Verfahren über die Prüfung eines Zusammenschlusses (§ 11) eine Rahmengebühr bis 30.000 Euro;

2. für ein Verfahren über die Abstellung einer Zuwiderhandlung (§§ 26, 27 und 28 Abs. 1) eine Rahmengebühr bis 30.000 Euro;

3. für ein Verfahren über Feststellungen (§ 28 Abs. 2) eine Rahmengebühr bis 15.000 Euro; 4. für ein Verfahren über die Verhängung einer Geldbuße (§ 29), das nicht mit einem Verfahren

nach Z 2 verbunden ist, eine Rahmengebühr bis 30.000 Euro; 5. für ein Verfahren über die Verhängung von Zwangsgeldern (§ 35) eine Rahmengebühr bis

7.500,-- Euro. Ausschluss weiterer Gebühren

§ 51. Neben den Rahmengebühren nach § 50 sind keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn ein Rechtsmittel erhoben wird.

Zahlungspflichtige Personen § 52. (1) Zahlungspflichtig für die Gebühr nach § 50 Z 1 ist der Anmelder. (2) Die Zahlungspflicht für die Gebühr nach § 50 Z 2 bis 5 ist nach Maßgabe des Verfahrenserfolgs

dem Antragsteller, dem Antragsgegner oder beiden verhältnismäßig aufzuerlegen; die Amtsparteien sind jedoch von der Zahlung der sie treffenden Gebühren befreit.

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Haftung mehrerer Personen § 53. Mehrere Personen, die zur Entrichtung desselben Gebührenbetrags verpflichtet sind, haften zur

ungeteilten Hand. Festsetzung der Rahmengebühren

§ 54. Die Höhe der Rahmengebühr ist vom Vorsitzenden nach Abschluss des Verfahrens nach freiem Ermessen mit Beschluss festzusetzen; hiebei sind insbesondere die wirtschaftspolitische Bedeutung des Verfahrens, der mit der Amtshandlung verbundene Aufwand, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Zahlungspflichtigen und die Tatsache zu berücksichtigen, inwieweit der Zahlungspflichtige Anlass für die Amtshandlung gegeben hat.

Gerichtliche Kosten § 55. Für sonstige Kosten, insbesondere Sachverständigengebühren und nach der Anzahl der

Sitzungen oder Verhandlungen bemessene Vergütungen für die fachkundigen Laienrichter des Kartellgerichts und des Kartellobergerichts, sind die Personen zahlungspflichtig, die die Gerichtsgebühr zu entrichten haben.

Gebührenfreiheit von Vergleichen § 56. Der Abschluss eines Vergleiches unterliegt keiner Gebühr.

Einbringung § 57. Die Einbringung der Gebühren und Kosten richtet sich nach den für bürgerliche Rechtssachen

geltenden Vorschriften; doch sind die beim Kartellobergericht entstehenden Gebühren und Kosten vom Kostenbeamten des Kartellgerichts einzubringen.

V. Hauptstück Institutionen

1. Abschnitt Kartellgericht und Kartellobergericht

Gerichtsorganisation § 58. (1) Das Oberlandesgericht Wien ist als Kartellgericht für das ganze Bundesgebiet zuständig. (2) Der Rechtszug gegen Beschlüsse des Kartellgerichts geht in zweiter und letzter Instanz an den

Obersten Gerichtshof als Kartellobergericht. Zusammensetzung der Senate

§ 59. (1) In Ausübung der Kartellgerichtsbarkeit bestehen 1. die Senate des Oberlandesgerichtes Wien aus einem Richter als Vorsitzendem, einem weiteren

Richter und zwei fachkundigen Laienrichtern, 2. die einfachen Senate des Obersten Gerichtshofs aus einem Richter als Vorsitzenden, zwei

weiteren Richtern und zwei fachkundigen Laienrichtern, 3. die verstärkten Senate des Obersten Gerichtshofs aus sieben Richtern und zwei fachkundigen

Laienrichtern. (2) Die fachkundigen Laienrichter in einem Senat müssen je zur Hälfte dem Kreis der von der

Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte und von der Wirtschaftskammer Österreich entsandten Personen angehören.

(3) Hat ein Kartell ausschließlich Waren zum Gegenstand, die in der Anlage zu diesem Bundesgesetz angeführt sind, so muss dem Senat des Kartellgerichts anstelle des von der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte entsandten fachkundigen Laienrichters ein von der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs entsandter fachkundiger Laienrichter angehören. Hat ein Kartell sowohl Waren, die in der Anlage zu diesem Bundesgesetz angeführt sind, als auch andere Waren zum Gegenstand, so sind für diese beiden Warengruppen gesonderte Verfahren durchzuführen.

Geschäftsverteilung § 60. (1) Die §§ 45 und 46 des Gerichtsorganisationsgesetzes, RGBl. Nr. 217/1896, sind mit der

Maßgabe anzuwenden, dass Sachen der Kartellgerichtsbarkeit beim Oberlandesgericht Wien auf zumindest zwei, höchstens jedoch auf fünf Senatsabteilungen zu verteilen sind.

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(2) § 13 des Bundesgesetzes über den Obersten Gerichtshof, BGBl. Nr. 328/1968, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Sachen der Kartellgerichtsbarkeit beim Obersten Gerichtshof nur einer einzigen Senatsabteilung zuzuweisen sind.

(3) Durch die Geschäftsverteilung müssen auch die fachkundigen Laienrichter, die den einzelnen Senaten angehören, bestimmt werden.

Berichterstatter § 61. Der Senatsvorsitzende beim Oberlandesgericht Wien kann, sofern er nicht selbst Bericht

erstattet, einen fachkundigen Laienrichter als Berichterstatter bestimmen. Entscheidung durch den Vorsitzenden und durch den Dreiersenat des

Kartellobergerichts § 62. (1) Zwischenerledigungen des Kartellgerichts trifft der Vorsitzende allein; Endentscheidungen

trifft er außer in den in diesem Bundesgesetz sonst vorgesehenen Fällen nur dann allein, wenn eine Partei dies beantragt und die anderen Parteien zustimmen.

(2) Der Oberste Gerichtshof als Kartellobergericht hat durch einen Dreiersenat (§ 7 des Bundesgesetzes über den Obersten Gerichtshof) zu entscheiden über Rechtsmittel gegen Entscheidungen, die der Vorsitzende allein getroffen hat, sowie gegen Entscheidungen über Gebühren und über den Kostenpunkt.

Abstimmung § 63. Für die Abstimmung gilt § 10 Abs. 2 der Jurisdiktionsnorm mit der Maßgabe, dass die an

Lebensjahren älteren fachkundigen Laienrichter vor den jüngeren abstimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Stellung der fachkundigen Laienrichter § 64. (1) Die fachkundigen Laienrichter haben das Recht zur Führung des Titels „Kommerzialrat”.

Sofern ein fachkundiger Laienrichter dem Kartellgericht oder dem Kartellobergericht mindestens fünf Jahre angehört hat, besteht dieses Recht auch nach Beendigung des Amtes weiter.

(2) Die fachkundigen Laienrichter sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig; sie haben hiebei die mit dem Richteramt verbundenen Befugnisse in vollem Umfang.

(3) Für jede Sitzung oder Verhandlung haben die fachkundigen Laienrichter beim Kartellgericht Anspruch auf eine Vergütung von 4,68%, die fachkundigen Laienrichter beim Kartellobergericht auf eine Vergütung von 6,68% des Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung in der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen. Wird ein fachkundiger Laienrichter als Berichterstatter tätig, so hat er Anspruch auf die doppelte Vergütung.

(4) Finden an einem Tag mehrere Sitzungen oder Verhandlungen in verschiedenen Rechtssachen statt, so gebührt für jede Sitzung oder Verhandlung die volle Vergütung.

(5) Die fachkundigen Laienrichter haben Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten sowie auf Entschädigung für Zeitversäumnis entsprechend den für Zeugen geltenden Bestimmungen des GebAG 1975, BGBl. Nr. 136, mit der Maßgabe, dass für die Dauer der Sitzungen und Verhandlungen keine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht und sich der in § 18 Abs. 1 Z 1 des genannten Bundesgesetzes jeweils genannte Betrag um die Hälfte erhöht.

Ernennung § 65. Die fachkundigen Laienrichter des Kartellgerichts und des Kartellobergerichts werden vom

Bundespräsidenten auf Vorschlag des Bundesministers für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ernannt.

Eignung § 66. Als fachkundige Laienrichter dürfen nur Personen ernannt werden, die 1. zur Übernahme des Amtes bereit sind; 2. zum Amt eines Geschwornen oder Schöffen fähig sind; 3. ein inländisches rechts-, handels- oder wirtschaftswissenschaftliches Hochschulstudium vollendet

haben; 4. längere Berufserfahrungen auf rechtlichem oder wirtschaftlichem Gebiet haben.

Unvereinbarkeit § 67. Ein fachkundiger Laienrichter darf nicht

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1. gleichzeitig auf Vorschlag mehrerer vorschlagsberechtigter Stellen oder gleichzeitig zum Kartellgericht und zum Kartellobergericht ernannt sein;

2. Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung, des Nationalrats oder des Bundesrats sein.

Nominierung § 68. (1) Je fünf fachkundige Laienrichter des Kartellgerichts sind vom Bundesminister für Justiz auf

Grund von Vorschlägen der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte und der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs vorzuschlagen. Je zehn fachkundige Laienrichter des Kartellobergerichts sind vom Bundesminister für Justiz auf Grund von Vorschlägen der Wirtschaftskammer Österreich und der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte vorzuschlagen.

(2) Die vorschlagsberechtigten Stellen sollen in ihren Vorschlag für jeden fachkundigen Laienrichter wenigstens zwei Personen aufnehmen und diese Personen reihen. Die Voraussetzungen für die Ernennung und die Zustimmung der vorgeschlagenen Personen sind nachzuweisen.

(3) Der Bundesminister für Justiz darf jeweils nur eine der ihm vorgeschlagenen Personen vorschlagen; wird jedoch das Vorschlagsrecht nicht binnen einer angemessenen, vom Bundesminister für Justiz zu bestimmenden Frist ausgeübt, so ist er bei Erstattung seines Vorschlags an Vorschläge der genannten Stellen nicht gebunden.

Amtsdauer § 69. Das Amt eines fachkundigen Laienrichters endet mit Ablauf des Jahres, in dem er das 65.

Lebensjahr vollendet hat. Amtsenthebung

§ 70. (1) Ein fachkundiger Laienrichter ist seines Amtes zu entheben, wenn 1. die Ernennungsvoraussetzungen nicht gegeben waren oder nachträglich weggefallen sind; 2. Umstände vorgelegen oder nachträglich eingetreten sind, mit denen das Amt eines fachkundigen

Laienrichters unvereinbar ist; 3. er ohne genügende Entschuldigung die Pflichten seines Amtes wiederholt vernachlässigt; 4. er sich eines Verhaltens schuldig macht, das mit dem Ansehen seines Amtes unvereinbar ist.

(2) Der Oberste Gerichtshof hat über die Enthebung nach Abs. 1 Z 1 bis 3 in dem nach § 93 Abs. 1 RDG vorgesehenen Verfahren, über die Enthebung nach Abs. 1 Z 4 in dem nach den §§ 112 bis 120, 122 bis 138, 142 bis 144, 146 Abs. 1, §§ 147 bis 149, 151, 152 lit. a, 153, 154, 155 Abs. 1, §§ 157, 161 bis 163 und 165 RDG vorgesehenen Verfahren mit der Maßgabe zu entscheiden, dass außer der Enthebung keine Strafe verhängt werden darf.

(3) Überdies ist ein fachkundiger Laienrichter auf sein Ersuchen durch den Bundesminister für Justiz seines Amtes zu entheben.

Meldepflichten § 71. Die fachkundigen Laienrichter haben dem Präsidenten des Gerichtshofs (dem Vorsitzenden des

Senats) umgehend die folgenden Umstände zu melden: 1. jeden Umstand, der sie daran hindert, einer Ladung als fachkundiger Laienrichter

nachzukommen, 2. jeden Wohnungswechsel, 3. das Eintreten einer länger dauernden Verhinderung an ihrer Amtsausübung, 4. den Eintritt einer Unvereinbarkeit und 5. den Verlust der Voraussetzungen für das Wahlrecht zum Nationalrat.

Ablehnung von fachkundigen Laienrichtern § 72. Fachkundige Laienrichter können auch deshalb abgelehnt werden, weil ihnen die

Voraussetzungen für die Ernennung fehlen oder Umstände vorliegen, mit denen das Amt eines fachkundigen Laienrichters unvereinbar ist.

Sachverständige in Kartellangelegenheiten § 73. (1) Der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien hat zwölf allgemein beeidete gerichtliche

Sachverständige in Kartellangelegenheiten in eine besondere Sachverständigenliste einzutragen. Die §§ 5 und 8 des Bundesgesetzes über den allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen und Dolmetscher, BGBl. Nr. 137/1975, sind anzuwenden.

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(2) Die Sachverständigen sind nach jeweils fünf Jahren neu einzutragen. Scheidet ein Sachverständiger vor Ablauf dieses Zeitraums aus, so ist für die verbleibende Zeit ein Ersatzmann einzutragen.

(3) Richter des Dienststandes und fachkundige Laienrichter nach diesem Bundesgesetz dürfen nicht als Sachverständige eingetragen werden.

(4) Das Kartellgericht ist bei der Bestellung von Sachverständigen nicht auf die in der besonderen Sachverständigenliste nach Abs. 1 eingetragenen Sachverständigen beschränkt.

Tätigkeitsbericht des Kartellobergerichts § 74. Das Kartellobergericht hat nach Schluss jedes Jahres nach Anhörung des Kartellgerichts einen

Bericht über die Tätigkeit des Kartellgerichts und des Kartellobergerichts und die hierbei gesammelten Erfahrungen unter Bedachtnahme auf die Wahrung der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der betroffenen Unternehmer zu verfassen und dem Bundesminister für Justiz zu übermitteln. In den Bericht können auch Anregungen für die Vorbereitung von Maßnahmen der Gesetzgebung oder die Erlassung von Verordnungen aufgenommen werden. Der Bundesminister für Justiz hat diesen Bericht im Amtsblatt der österreichischen Justizverwaltung kundzumachen.

2. Abschnitt Bundeskartellanwalt

Aufgaben § 75. (1) Der Bundeskartellanwalt ist zur Vertretung der öffentlichen Interessen in Angelegenheiten

des Wettbewerbsrechts beim Oberlandesgericht Wien als Kartellgericht berufen. Er ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben vom Kartellgericht unabhängig.

(2) Der Bundeskartellanwalt ist dem Bundesminister für Justiz unmittelbar unterstellt. (3) Für den Bundeskartellanwalt ist ein Stellvertreter zu bestellen (Bundeskartellanwalt-

Stellvertreter). Bestellung

§ 76. (1) Der Bundeskartellanwalt und der Bundeskartellanwalt-Stellvertreter werden vom Bundespräsidenten jeweils für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Die Wiederbestellung ist zulässig.

(2) Die Bestellung des Bundeskartellanwalts erfolgt auf Vorschlag der Bundesregierung, die Bestellung des Bundeskartellanwalt-Stellvertreters auf Vorschlag des Bundesministers für Justiz.

(3) Dem Vorschlag der Bundesregierung und dem Vorschlag des Bundesministers für Justiz hat jeweils eine Ausschreibung zur allgemeinen Bewerbung durch den Bundesminister für Justiz voranzugehen. Die öffentliche Ausschreibung ist im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzumachen.

Bestellungsvoraussetzungen § 77. (1) Zum Bundeskartellanwalt oder Bundeskartellanwalt-Stellvertreter kann nur bestellt werden,

wer 1. persönlich und fachlich zur Ausübung des Amtes geeignet ist, 2. das rechtswissenschaftliche oder wirtschaftswissenschaftliche Studium abgeschlossen hat und 3. eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung in Verwaltung, Rechtsprechung oder Wissenschaft

jeweils auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechts aufweist. (2) Personen mit Anspruch auf Bezüge nach den bezügerechtlichen Regelungen des Bundes und der

Länder dürfen nicht zum Bundeskartellanwalt oder Bundeskartellanwalt-Stellvertreter bestellt werden. Überdies darf nicht bestellt werden, wer in den letzten vier Jahren Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung oder Staatssekretär gewesen ist.

Funktionsdauer und Enthebung § 78. (1) Die Funktion des Bundeskartellanwalts (Bundeskartellanwalt-Stellvertreters) endet 1. mit Ablauf der Funktionsperiode, wenn keine Wiederbestellung erfolgt, 2. mit Auflösung des Dienstverhältnisses, 3. mit der Enthebung vom Amt, 4. mit Ablauf des Jahres, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet.

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(2) Der Bundeskartellanwalt ist vom Bundespräsidenten auf Antrag der Bundesregierung, der Bundeskartellanwalt-Stellvertreter vom Bundespräsidenten auf Antrag des Bundesministers für Justiz seiner Funktion zu entheben, wenn er

1. schriftlich darum ersucht, 2. sich Verfehlungen von solcher Art und Schwere zu Schulden kommen lässt, dass die weitere

Ausübung seiner Funktion den Interessen der Funktion abträglich wäre, 3. infolge seiner körperlichen oder geistigen Verfassung seine Aufgaben als Bundeskartellanwalt

(Bundeskartellanwalt-Stellvertreter) nicht erfüllen kann und die Wiedererlangung der Funktionsfähigkeit voraussichtlich ausgeschlossen ist,

4. infolge von Krankheit, Unfall oder Gebrechen länger als sechs Monate seine Funktion nicht ausüben kann.

Dienst- und Besoldungsrecht § 79. (1) Durch die Bestellung zum Bundeskartellanwalt (Bundeskartellanwalt-Stellvertreter) wird

die dienstrechtliche Stellung eines öffentlich-rechtlich oder vertraglich beschäftigten Bundesbediensteten nicht verändert. Er ist für die Dauer der Funktion unter Entfall der Bezüge von seiner bisherigen Dienstleistung entbunden. Dienstbehörde ist der Bundesminister für Justiz.

(2) Es gebührt eine fixe Bezahlung 1. für die Dauer der Verwendung als Bundeskartellanwalt in der Höhe des Gehalts eines Richters

der Gehaltsgruppe R2, Gehaltsstufe 8; 2. für die Dauer der Verwendung als Bundeskartellanwalt-Stellvertreter in der Höhe des Gehalts

eines Richters der Gehaltsgruppe R2, Gehaltsstufe 7. (3) Die Zeit der Ausübung der Funktion eines Bundeskartellanwalts (Bundeskartellanwalt-

Stellvertreters) bleibt bei einem Bundesbediensteten für Rechte, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, wirksam.

(4) Durch die Bestellung einer nicht in einem öffentlich-rechtlichen oder vertraglichen Bundesdienstverhältnis stehenden Person zum Bundeskartellanwalt (Bundeskartellanwalt-Stellvertreter) wird ein auf die Dauer der Funktion (§ 76 Abs. 1) befristetes vertragliches Dienstverhältnis nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, begründet, wobei eine Bezahlung nach Maßgabe des Abs. 2 gebührt. Bei der Wiederbestellung ist § 4 Abs. 4 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 nicht anzuwenden; durch eine Wiederbestellung wird neuerlich ein befristetes Dienstverhältnis begründet.

(5) Die Funktionen des Bundeskartellanwalts und des Bundeskartellanwalt-Stellvertreters sind hauptberuflich auszuüben. Der Bundeskartellanwalt und der Bundeskartellanwalt-Stellvertreter dürfen für die Dauer ihrer Funktion keine weitere Tätigkeit ausüben, die sie an der Erfüllung ihrer Aufgaben behindert oder geeignet ist, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen, oder sonstige wesentliche Interessen ihrer Funktion gefährdet; dies gilt insbesondere für die in § 4 Unvereinbarkeitsgesetz 1983 umschriebenen Tätigkeiten.

Kanzleigeschäfte und Ausgaben § 80. (1) Die Kanzleigeschäfte des Bundeskartellanwalts sind von der Geschäftsstelle des

Oberlandesgerichts Wien wahrzunehmen. (2) Zustellungen an den Bundeskartellanwalt und an den Bundeskartellanwalt-Stellvertreter sind im

Wege der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts Wien vorzunehmen. (3) Die Personal- und Sachausgaben des Bundeskartellanwalts werden aus den Kreditmitteln des

Oberlandesgerichts Wien getragen. Zusammenwirken mit der Bundeswettbewerbsbehörde

§ 81. (1) Eingaben an den Bundeskartellanwalt, in denen angeregt wird, den Antrag auf Einleitung eines Verfahrens vor dem Kartellgericht zu stellen oder eine Untersuchung in diese Richtung durchzuführen, kann der Bundeskartellanwalt zur weiteren Veranlassung an die Bundeswettbewerbsbehörde weiterleiten. Eingaben, die sich auf die beabsichtigte Anmeldung eines Zusammenschlusses beim Kartellgericht beziehen, muss der Bundeskartellanwalt an die Bundeswettbewerbsbehörde weiterleiten.

(2) Vor Stellung eines Prüfungsantrags nach § 11 hat der Bundeskartellanwalt der Bundeswettbewerbsbehörde Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(3) Soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist, kann der Bundeskartellanwalt 1. die Bundeswettbewerbsbehörde um Auskünfte ersuchen,

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2. in die Akten der Bundeswettbewerbsbehörde Einsicht nehmen und 3. die Bundeswettbewerbsbehörde um die Durchführung von Ermittlungen ersuchen.

Verzicht auf Prüfungsanträge § 82. (1) Der Bundeskartellanwalt kann mit Beziehung auf die Anmeldung eines

Zusammenschlusses auch gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde rechtswirksam auf die Stellung eines Prüfungsantrags verzichten. Die Bundeswettbewerbsbehörde kann den Bundeskartellanwalt mit Beziehung auf die Anmeldung eines Zusammenschlusses um die schriftliche Erklärung ersuchen, ob er auf die Stellung eines Prüfungsantrags verzichtet. Gibt der Bundeskartellanwalt binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Ersuchens keine Erklärung ab, dann gilt dies als Verzicht auf die Stellung eines Prüfungsantrags.

(2) Abs. 1 gilt auch für beabsichtigte Anmeldungen von Zusammenschlüssen; in einem solchen Fall bindet die Verzichtserklärung den Bundeskartellanwalt nur dann, wenn die beabsichtigte Anmeldung mit der tatsächlich vorgenommenen übereinstimmt und die Verzichtserklärung nicht auf unrichtigen oder unvollständigen Angaben beruht, die von einem der beteiligten Unternehmen zu vertreten sind.

VI. Hauptstück Anwendung des Gemeinschaftsrechts

Zuständigkeit § 83. (1) Mit Beziehung auf die Anwendung der Art. 81 und 82 EGV im Einzelfall ist zuständige

Wettbewerbsbehörde im Sinn der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates zur Durchführung der in den Art. 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln, ABl. L 1 vom 4.1.2003, S 1 (Verordnung 1/2003)

1. das Kartellgericht für die Erlassung von Entscheidungen; 2. unbeschadet des § 3 Abs. 1 WettbG der Bundeskartellanwalt für die Antragstellung beim

Kartellgericht. (2) Das Kartellgericht und der Bundeskartellanwalt haben bei der Anwendung der Art. 81 und 82

EGV die Verfahrensvorschriften dieses Gesetzes anzuwenden. Zusammenarbeit

§ 84. Der Bundeskartellanwalt kann gegenüber der Kommission und den Wettbewerbsbehörden der anderen Mitgliedstaaten Erklärungen abgeben, die der Durchführung der Bestimmungen der Verordnung 1/2003 über die Zusammenarbeit der Kommission und der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten dienen; dies gilt insbesondere mit Beziehung auf die Einhaltung von Regeln über den Schutz von Antragstellern, die den Rechtsvorteil eines Kronzeugenprogramms beansprucht haben.

Übermittlung von Urteilen § 85. Soweit die Mitgliedstaaten nach Art. 15 Abs. 2 der Verordnung 1/2003 zur Übermittlung einer

Kopie schriftlicher Urteile verpflichtet sind, hat das entscheidende Gericht gleichzeitig mit der Zustellung an die Parteien eine Urteilsausfertigung der Bundeswettbewerbsbehörde zwecks Weiterleitung an die Kommission zuzustellen.

VII. Hauptstück Schlussbestimmungen

In-Kraft-Treten § 86. (1) (Anm.: Durch Art. 2 § 2 Abs. 2 Z 83, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend

festgestellt) (2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung

folgenden Tag an erlassen werden; sie werden jedoch frühestens mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes wirksam.

Außer-Kraft-Treten § 87. (1) (Anm.: Durch Art. 2 § 2 Abs. 1 Z 30 und Art. 2 § 2 Abs. 2 Z 83, BGBl. I Nr. 2/2008, als

nicht mehr geltend festgestellt.) (2) Die §§ 142 bis 143c KartG 1988 sind auf Sachverhalte, die vor dem In-Kraft-Treten dieses

Bundesgesetzes verwirklicht worden sind, weiterhin anzuwenden; die §§ 29 bis 33 sind auf diese Sachverhalte nicht anzuwenden.

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(3) Für Sachverhalte, die vor dem In-Kraft-Treten der Kartellgesetznovelle 2002, BGBl. I Nr. 62/2002, verwirklicht worden sind, gilt weiterhin deren Art. V Abs. 6 und 7.

Kartellregister § 88. (1) Das Kartellregister nach dem KartG 1988 ist mit dem Tag vor dem In-Kraft-Treten dieses

Bundesgesetzes abzuschließen. Es ist samt Urkundensammlung und Hilfsverzeichnissen von diesem Zeitpunkt an 5 Jahre aufzubewahren; § 78 Abs. 2 und § 80 Z 11 KartG 1988 sind während dieser Zeit weiterhin anzuwenden.

(2) Die Pflicht zur Aufbewahrung der in § 148 Abs. 3 KartG 1988 angeführten Register und Verzeichnisse endet mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes.

Genehmigte Kartelle § 89. Vom Kartellgericht genehmigte Kartelle dürfen, auch wenn sie sonst nach diesem

Bundesgesetz verboten wären, bis zum 31. Dezember 2006 durchgeführt werden, längstens jedoch bis zum Ablauf der Genehmigungsdauer.

Fortsetzung anhängiger Verfahren § 90. Für Verfahren, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes vor dem

Kartellgericht oder dem Kartellobergericht anhängig sind, gilt Folgendes: 1. Nicht fortzusetzen sind Verfahren

a) über Feststellungsanträge und Anzeigen nach § 19 KartG 1988, b) über Anträge auf Genehmigung von Kartellen (§§ 23, 26 KartG 1988), c) über Anträge auf Verlängerung der Genehmigungsdauer eines Kartells und auf die

Genehmigung der Verlängerung der Geltungsdauer eines Kartells (§ 24 KartG 1988), d) über Anträge auf Widerruf der Genehmigung eines Kartells nach § 27 Abs. 1 Z 1 KartG 1988, e) über Anzeigen vertikaler Vertriebsbindungen (§ 30b KartG 1988), f) über Anzeigen unverbindlicher Verbandsempfehlungen (§ 32 KartG 1988), g) über den Widerruf einer unverbindlichen Verbandsempfehlung (§ 33 KartG 1988) und h) über Anzeigen nach § 60 Z 5 KartG 1988.

2. Nach den Bestimmungen des Kartellgesetzes 1988 fortzusetzen sind Verfahren a) über richterliche Vertragshilfe (§ 30 KartG 1988), b) über Feststellungsanträge nach § 42a Abs. 5 KartG 1988, c) über die Anmeldung und Prüfung von Zusammenschlüssen (§§ 42a und 42b KartG 1988) und d) über Anträge auf Verhängung von Geldbußen nach § 142 KartG 1988.

3. Nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes fortzusetzen sind alle anderen Verfahren, wobei a) Feststellungsanträge nach § 8a KartG 1988 als Anträge nach § 28 Abs. 2 und b) Anträge auf Untersagung der Durchführung von Kartellen (§ 25 KartG 1988) und von

vertikalen Vertriebsbindungen (§ 30c KartG 1988), auf Widerruf der Genehmigung eines Kartells nach § 27 Abs. 1 Z 2 und auf Abstellung des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung (§ 35 KartG 1988) und von Vergeltungsmaßnahmen (§ 36 KartG 1988) als Anträge nach § 26 zu behandeln sind.

Gebühren für nicht fortgesetzte Verfahren § 91. (1) Für Verfahren, die nach § 90 Z 1 nicht fortzusetzen sind, sind Gerichtsgebühren nach den

Bestimmungen des Kartellgesetzes 1988 zu entrichten. (2) Die Zahlungspflicht für die Gebühr nach § 80 Z 8 KartG 1988 entfällt, wenn das Verfahren auf

Antrag einer Amtspartei eingeleitet wurde; anderenfalls trifft die Zahlungspflicht den Antragsteller. Weitergeltung von Ernennungen und Eintragungen

§ 92. (1) Die Ernennung der fachkundigen Laienrichter des Kartellgerichts und des Kartellobergerichts nach § 95 KartG 1988 gilt als Ernennung nach § 65 dieses Bundesgesetzes weiter.

(2) Die Eintragung der Sachverständigen in Kartellangelegenheiten nach § 103 KartG 1988 gilt als Eintragung nach § 73 dieses Bundesgesetzes weiter.

Sprachliche Gleichbehandlung § 93. Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form

angeführt sind, beziehen sie sich in gleicher Weise auf Frauen und Männer. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

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Verweisungen § 94. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird und nichts

Abweichendes bestimmt ist, beziehen sich diese Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung. Vollziehung

§ 95. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut, und zwar 1. hinsichtlich des § 3 Abs. 1, des § 10 Abs. 2, des § 18 Abs. 1 und des § 65 im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, 2. hinsichtlich des § 3 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit

und dem Bundesminister für Finanzen und 3. hinsichtlich des IV. Hauptstücks im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.

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