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Gebührenordnung des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGE-GebO)
vom 28. April 1997 (Stand am 1. Juli 2008)
Vom Bundesrat genehmigt am 17. September 1997
Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum, gestützt auf Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 19951 über Statut und Aufgaben des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGEG), verordnet:
Art. 1 Geltungsbereich Diese Gebührenordnung gilt für die Gebühren, die das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (Institut) für seine hoheitliche Tätigkeit erhebt; die anwendbaren internationalen Übereinkommen bleiben vorbehalten.
Art. 2 Festsetzung der Gebühren 1 Die Gebühren, die nach dem IGEG sowie nach dem Topographiengesetz vom 9. Oktober 19922 (ToG), dem Markenschutzgesetz vom 28. August 19923 (MSchG), dem Designgesetz vom 5. Oktober 20014 (DesG)5, dem Patentgesetz vom 25. Juni 19546 (PatG) und aufgrund der zugehörigen Verordnungen zu zahlen sind (Gebüh- ren), sind im Anhang festgesetzt. 2 Für die Behandlung besonderer Anträge und für Dienstleistungen kann das Institut eine Gebühr verlangen; massgebend sind der Zeitaufwand nach Ziffer V des An- hangs und die Auslagen.7
AS 1997 2173 1 SR 172.010.31 2 SR 231.2 3 SR 232.11 4 SR 232.12 5 Neuer Ausdruck gemäss Ziff. I der V des IGE vom 11. März 2005, vom BR genehmigt
am 25. Mai 2005 und in Kraft seit 1. Juli 2005 (AS 2005 2323). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
6 SR 232.14 7 Fassung gemäss Ziff. I der V des IGE vom 11. März 2005, vom BR genehmigt am
25. Mai 2005 und in Kraft seit 1. Juli 2005 (AS 2005 2323).
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3 Der Institutsrat kann die Gebührensätze jeweils auf den Anfang des nächsten Geschäftsjahres des Instituts an die Erhöhung des Landesindexes der Konsumenten- preise anpassen, sofern die Erhöhung seit dem 1. Juli 2008 oder seit der letzten Anpassung 5 Prozent oder mehr beträgt.8
Art. 3 Zahlung 1 Die Gebühren sind bis zu dem vom Institut angegebenen Termin zu zahlen. 2 Die Bestimmungen des Topographiengesetzes vom 9. Oktober 19929, des Marken- schutzgesetzes vom 28. August 199210, des Designgesetz vom 5. Oktober 200111, des Patentgesetzes vom 25. Juni 195412 und der zugehörigen Verordnungen bleiben vorbehalten.
Art. 4 Zahlungsarten Die Gebühren sind in Schweizerfranken zu bezahlen:
a. durch Belastung eines beim Institut bestehenden Kontokorrents; b. durch jede andere vom Institut als zulässig erklärte Zahlungsart.
Art. 5 Angaben über die Zahlung 1 Jede Zahlung muss den Namen der zahlenden Person und die Angaben enthalten, die den Zweck der Zahlung ohne weiteres erkennen lassen. 2 Fehlen diese Angaben, so fordert das Institut die einzahlende Person auf, ihm den Zweck der Zahlung schriftlich mitzuteilen. Kommt die Person der Aufforderung nicht bis zu dem vom Institut angegebenen Termin nach, so gilt die Zahlung als nicht ausgeführt.13
Art. 6 Eingang und Gültigkeit der Zahlung 1 Als Zahlungseingang gilt die Gutschrift auf einem Konto des Instituts. 2 Die Zahlungsfrist ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Instituts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.14
8 Eingefügt durch Ziff. I der V des IGE vom 20. Nov. 2007, vom BR genehmigt am 14. März 2008 und in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 1897).
9 SR 231.2 10 SR 232.11 11 SR 232.12 12 SR 232.14 13 Fassung gemäss Ziff. I der V des IGE vom 30. Aug. 2006, vom BR genehmigt am
18. Okt. 2006 und in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4487). 14 Fassung gemäss Ziff. I der V des IGE vom 30. Aug. 2006, vom BR genehmigt am
18. Okt. 2006 und in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4487).
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3 Bei Zahlungsaufträgen mit Valutadatum nach dem Zahlungstermin (Art. 3) gilt Absatz 2 nicht. 4 …15
Art. 6a16 Zahlung mit Kreditkarte 1 Bei Zahlung mit Kreditkarte gilt als Zahlungseingang der Eingang der Belastungs- ermächtigung beim Institut. Die Zahlung ist nur gültig, wenn der Betrag abzüglich der vom Kreditkartenunternehmen erhobenen Kommission einem Konto des Ins- tituts gutgeschrieben wird. 2 Wird das Institut nach einer Beanstandung der Karteninhaberin oder des Kartenin- habers verpflichtet, die Gebühr ganz oder teilweise dem Kreditkartenunternehmen zurückzuerstatten, so gilt die Zahlung als nicht ausgeführt. Räumt das Institut der zahlungspflichtigen Person eine weitere Frist zur Zahlung der Gebühr ein, so kann es eine besondere Bearbeitungsgebühr verlangen; diese beträgt 10 Prozent des geschuldeten Betrages, mindestens aber 50 Franken.
Art. 7 Rechtzeitige Zahlung 1 Wird die Gebühr nicht bis zum angegebenen Termin in voller Höhe bezahlt, so gilt die Zahlung als nicht ausgeführt. Das Institut kann auf die Nachforderung gering- fügiger Fehlbeträge verzichten.17 2 Den Beweis für rechtzeitige Zahlung hat die zahlungspflichtige Person zu erbrin- gen. 3 Reicht das Guthaben am Tag der Belastung des Kontos nicht aus, so gilt die Zah- lung als ausgeführt, wenn der Gesamtbetrag am Tag der Zahlung gedeckt war und der Fehlbetrag bis zu dem vom Institut angegebenen Termin nachgezahlt wird.
Art. 818
Art. 8a19 Gebührenreduktion bei elektronischer Kommunikation 1 Das Institut kann bei elektronischer Kommunikation eine Gebührenreduktion gewähren.
15 Aufgehoben durch Ziff. I der V des IGE vom 20. Nov. 2007, vom BR genehmigt am 14. März 2008 und mit Wirkung seit 1. Juli 2008 (AS 2008 1897).
16 Eingefügt durch Ziff. I der V des IGE vom 22. Mai 2001, vom BR genehmigt am 5. Sept. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 2385).
17 Fassung gemäss Ziff. I der V des IGE vom 20. Nov. 2007, vom BR genehmigt am 14. März 2008 und in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 1897).
18 Aufgehoben durch Ziff. I der V des IGE vom 30. Aug. 2006, vom BR genehmigt am 18. Okt. 2006 und mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4487).
19 Eingefügt durch Ziff. I der V des IGE vom 15. Mai 1999, vom BR genehmigt am 11. Aug. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 2632).
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2 Die Reduktion darf 40 Prozent der ursprünglich geschuldeten Gebühr nicht über- steigen und höchstens 200 Franken betragen.20
Art. 9 Übergangsbestimmungen 1 Höhe und Zahlungsmodalitäten von Gebühren, die von einem Ereignis ausgelöst worden sind, das vor Inkrafttreten dieser Gebührenordnung eintrat, richten sich nach altem Recht. 2 Wird eine Gebühr zu Unrecht nach altem Recht gezahlt, so gilt für Zahlungsein- gänge innert der ersten sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Gebührenordnung die Zahlungsfrist als eingehalten, wenn der Fehlbetrag bis zu dem vom Institut angege- benen Termin nachgezahlt wird. 3 …21
Art. 10 Inkrafttreten Diese Gebührenordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.
20 Fassung gemäss Ziff. I der V des IGE vom 30. Aug. 2006, vom BR genehmigt am 18. Okt. 2006 und in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4487).
21 Aufgehoben durch Ziff. VI der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4477).
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Anhang22 (Art. 2 Abs. 1)
I. Gebühren für Marken Artikel Gegenstand Fr.
Art. 28 Abs. 3 Art. 18 Abs. 1
MSchG23 MSchV24
Hinterlegungsgebühr 550.–
Art. 18 Abs. 2 MSchV Klassengebühr 100.– Art. 18a MSchV Gebühr für die beschleunigte Durchführung
der Prüfung 400.–
Art. 31 Abs. 2 MSchG Widerspruchsgebühr 800.– Art. 10 Abs. 2 Art. 26 Abs. 4
MSchG MSchV
Verlängerungsgebühr 550.–
Art. 26 Abs. 5 MSchV – zusätzliche Gebühr 50.–
Art. 17a MSchV Weiterbehandlungsgebühr 100.– Art. 45 Abs. 2 Art. 47 Abs. 4
MSchG MSchV
Nationale Gebühr für ein Gesuch um inter- nationale Registrierung 100.–
Art. 45 Abs. 2 Art. 8 Abs. 7
MSchG MMP25
Individuelle Gebühr für die Benennung der Schweiz – für drei Klassen 350.– – für jede weitere Klasse 50.– für die Erneuerung 350.–
22 Fassung gemäss Ziff. I der V des IGE vom 20. Nov. 2007 und vom BR genehmigt am 14. März 2008 (AS 2008 1897). Bereinigt gemäss Ziff. I der V des IGE vom 20. Nov. 2007, vom BR genehmigt am 21. Mai 2008 und in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2431 2623).
23 SR 232.11 24 Markenschutzverordnung vom 23. Dez. 1992 (SR 232.111) 25 Prot. vom 27. Juni 1989 zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung
von Marken (SR 0.232.112.4)
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II. Gebühren für Design
Artikel Gegenstand Fr.
Art. 17 Abs. 1 DesV26 Eintragungsgebühr Art. 19 Abs. 2 Art. 17 Abs. 2 Bst. a
DesG27
DesV
– Grundgebühr für die erste Schutzperiode (1.–5. Jahr) – für ein einzeln hinterlegtes Design oder
das erste Design einer Sammelhinterlegung – für jedes weitere Design einer Sammel-
hinterlegung
200.–
100.– höchstens jedoch 700.–
Art. 17 Abs. 2 Bst. b DesV
– Veröffentlichungsgebühr für jede zusätzliche Abbildung ab der zweiten
20.–
Art. 21 Abs. 3 DesV Schutzverlängerungsgebühr – für die zweite Schutzperiode (6.–10. Jahr),
die dritte Schutzperiode (11.–15. Jahr), die vierte Schutzperiode (16.–20. Jahr) und die fünfte Schutzperiode (21.–25. Jahr) je: – für ein einzeln hinterlegtes Design oder
das erste Design einer Sammelhinterlegung – für jedes weitere Design einer Sammel-
hinterlegung
200.–
100.– höchstens jedoch 700.–
Art. 21 Abs. 3 DesV – Zuschlagsgebühr bei Zahlung nach Ablauf der Schutzperiode 50.–
Art. 31 Abs. 2 DesG Weiterbehandlungsgebühr 100.–
26 Designverordnung vom 8. März 2002 (SR 232.121) 27 SR 232.12
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III. Gebühren für Erfindungspatente
Artikel Gegenstand Fr.
Art. 138 Abs. 1 Bst. c Art. 17a Abs. 1 Bst. a Art. 49 Abs. 1 Art. 118 Abs. 1 Bst. a Art. 124 Abs. 1 Bst. c
PatG28 PatV29 PatV PatV PatV
Anmeldegebühr 200.–
Art. 17a Abs. 1 Bst. b Art. 53a Abs. 1 Art. 61a Abs. 2
PatV PatV PatV
Anspruchsgebühr vom elften Patentanspruch an, für jeden Patentanspruch 50.–
Art. 53 Abs. 1 Art. 57 Abs. 2 Art. 59 Abs. 2
PatV PatV PatV
Recherchengebühr 500.–
Art. 17a Abs. 1 Bst. c Art. 61a
PatV PatV
Prüfungsgebühr 500.–
Art. 63 Abs. 2 PatV Gebühr für die beschleunigte Durchführung der Sachprüfung 200.–
Art. 73 Abs. 2 PatV Einspruchsgebühr 800.– Art. 17a Abs. 1 Bst. e Art. 18 Art. 18a Abs. 3 Art. 118 Abs. 2 Art. 118a
Art. 18 Abs. 3
PatV PatV PatV PatV PatV
PatV
Jahresgebühr – ab dem 9. Jahr nach der Anmeldung bis
zum 20. Jahr nach der Anmeldung, jährlich – für das 7. und 8. Jahr nach der Anmeldung,
jährlich – für das 5. und 6. Jahr nach der Anmeldung,
jährlich Zuschlag
310.–
200.–
100.– 50.–
Art. 46a Abs. 2 PatG Weiterbehandlungsgebühr 100.– Art. 15 Abs. 2 PatV Wiedereinsetzungsgebühr 500.– Art. 96 Abs. 3 PatV Gebühr für die Behandlung einer Erklärung
teilweisen Verzichts 500.– Art. 133 Abs. 2 Art. 121 Abs. 1
PatG PatV
Übermittlungsgebühr 100.–
Art. 140h Abs. 1 PatG Anmeldegebühr für ergänzende Schutz- zertifikate 2500.–
Art. 140h Abs. 1 Art. 127l
PatG PatV
Jahresgebühren für ergänzende Schutzzertifi- kate für das 1. Jahr bis zum 5. Jahr, jährlich 310.–
Art. 127l Abs. 3 PatV – Zuschlag 50.–
28 SR 232.14 29 SR 232.141
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IV. Gebühren für Topographien
Artikel Gegenstand Fr.
Art. 14 Abs. 2 ToG30 Anmeldegebühr 450.–
V. Verschiedene Kanzleigebühren
Gegenstand Fr.
Beglaubigungen durch Bundeskanzlei Kosten Kopien sowie Behandlung besonderer Anträge und Dienstleistungen nach Artikel 2 Absatz 2, nach Zeitaufwand – pro angebrochene Zeiteinheit von 5 Minuten 15.– Zuschlag bei dringlichen Aufträgen bis zu 50 %
der geschuldeten Gebühr
Va. Gebühren im Bereich Urheberrecht
Artikel Gegenstand Fr.
Art. 13 Abs. 1 IGEG Gebühren für Verfügungen im Zusam- menhang mit der Aufsicht über Verwer- tungsgesellschaften – pro angebrochene Zeiteinheit von
5 Minuten 15.– Beizug externer Experten Kosten
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