2005-0897 2323
Gebührenordnung des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGE-GebO)
Änderung vom 11. März 2005
Vom Bundesrat genehmigt am 25. Mai 2005
Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum verordnet:
I
Die Gebührenordnung vom 28. April 19971 des Eidgenössischen Instituts für Geis- tiges Eigentum wird wie folgt geändert:
Ersatz eines Ausdrucks In den Artikeln 2 Absatz 1 und 3 Absatz 2 wird der Ausdruck «Bundesgesetz vom 30. März 1900 betreffend die gewerblichen Muster und Modelle» durch «Design- gesetz vom 5. Oktober 2001» ersetzt.
Art. 2 Abs. 2 2 Für die Behandlung besonderer Anträge und für Dienstleistungen kann das Institut eine Gebühr verlangen; massgebend sind der Zeitaufwand nach Ziffer V des Anhangs und die Auslagen.
1 SR 232.148
Gebührenordnung des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum AS 2005
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II
Der Anhang wird wie folgt geändert:
I. Gebühren für Marken
Artikel Gegenstand Fr.
… Art. 17a MSchG2 Gebühr für die Teilung einer Eintragung 100.– … Art. 4bis Abs. 2 Art. 40 Abs. 1 Bst. h
MMA3/MMP4
MSchV5
Gebühr für die Ersetzung einer früheren nationalen Eintragung durch eine internatio- nale Registrierung 100.–
… Art. 9quinquies Art. 46a
MMP MSchG
Gebühr für die Umwandlung einer inter- nationalen Registrierung in ein nationales Eintragungsgesuch 100.–
III. Gebühren für Erfindungspatente
Artikel Gegenstand Fr.
… Art. 17a Abs. 1 Bst. e Art. 18–18d
PatV6 PatV
Jahresgebühr ab dem 5. Jahr nach der Anmeldung bis zum 20. Jahr nach der Anmeldung, jährlich 310.–
… Art. 140h Art. 127l–127m
PatG7 PatV
Jahresgebühren für ergänzende Schutzzerti- fikate für das 1. Jahr bis zum 5. Jahr, jährlich 310.–
…
2 SR 232.11 3 SR 0.232.112.3 4 SR 0.232.112.4 5 SR 232.111 6 SR 232.141 7 SR 232.14
Gebühren des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum AS 2005
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V. Verschiedene Kanzleigebühren
Gegenstand Fr.
… Kopien sowie Behandlung besonderer Anträge und Dienstleistungen nach Artikel 2 Absatz 2, nach Zeitaufwand – Grundgebühr – dazu pro angebrochene Zeiteinheit von 5 Minuten
10.– 15.–
Zuschlag bei dringlichen Aufträgen bis zu 50 % der geschuldeten Gebühr
III
Diese Änderung tritt am 1. Juli 2005 in Kraft.
11. März 2005 Im Namen des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum
Der Direktor: Roland Grossenbacher Der Präsident des Institutsrates: Klaus Hug
Gebührenordnung des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum AS 2005
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