944.8Verordnung über die Streitwertgrenze in Verfahren des Konsumentenschutzes und des unlauteren Wettbewerbs
vom 7. März 2003 (Stand am 25. März 2003)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 97 Absatz 3 der Bundesverfassung1 und Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 19862 gegen den unlauteren Wettbewerb,
verordnet:
Art. 1 Konsumentenschutzverfahren
Für Streitigkeiten aus Verträgen zwischen Konsumentinnen und Konsumenten und Anbieterinnen und Anbietern bis zu einem Streitwert von 20 000 Franken sehen die Kantone ein Schlichtungsverfahren oder ein einfaches und rasches Prozessverfahren vor. Der Streitwert bemisst sich nach der eingeklagten Forderung, ohne Rücksicht auf Widerklagebegehren.
Art. 2 Verfahren wegen unlauteren Wettbewerbs
Artikel 1 gilt für Streitigkeiten wegen unlauteren Wettbewerbs sinngemäss. Dabei ist das Verfahren auch auf Streitigkeiten ohne Streitwert anwendbar.
Art. 3 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 14. Dezember 19873 über die Streitwertgrenze in Konsumen- tenschutzverfahren wird aufgehoben.
Art. 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. April 2003 in Kraft.
AS 2003 552 1 SR 101 2 SR 241 3 [AS 1988 232]
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944.8 Handel
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