I
Verordnung über die Erfindungspatente (Patentverordnung, PatV)
Änderung vom 11. August 1999
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
Die Patentverordnung vom 19. Oktober 19771 wird wie folgt geändert:
Art. 12 Abs. 2 Bst. a 2 Andere Fristen werden erstreckt:
a. im Prüfungsverfahren einmal um einen Monat, wenn vor Fristablauf ein Antrag vorliegt, ferner ein weiteres Mal um höchstens drei Monate, wenn vor Ablauf der erstreckten Frist ein begründeter Antrag vorliegt;
Art. 14 Bst. b
Die Weiterbehandlung (Art. 46a des Gesetzes) ist ausgeschlossen bei:
b. den Fristen für die Einreichung von Prioritätserklärungen (Art. 39 Abs. 2 und 4; 39a);
Art. 17a Abs. 1 Bst. d
Aufgehoben
Art. 18c Abs. 2 2 Von der sechsten Jahresgebühr an können jeweils fünf Jahresgebühren auf einmal im Voraus bezahlt werden.
Art. 20 Bst. b und 21 Abs. 4
Aufgehoben
SR 232.141
1999-4740 2629
1
Patentverordnung AS 1999
Art. 39 Abs. 2bis
2bis Die Prioritätserklärung kann auch innert zwei Monaten ab dem Anmeldedatum abgegeben werden. Wird diese Frist nicht eingehalten, so ist das Prioritätsrecht ver wirkt.
Art. 39a Abs. 2 2 Die Prioritätserklärung kann auch innert zwei Monaten ab dem Anmeldedatum ab gegeben werden. Wird diese Frist nicht eingehalten, so ist das Prioritätsrecht ver wirkt.
Gliederungstitel vor Art. 61a
Viertes Kapitel: Die Sachprüfung 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Gliederungstitel vor Art. 62
Aufgehoben
Art. 62 Abs. 2 2 Die Anträge nach den Absätzen 1 und 1bis sind schriftlich einzureichen.
Art. 62a Abs. 2 2 Der Antrag auf Aussetzung ist schriftlich einzureichen.
Art. 69 Abs. 1 zweiter Satz, 2 und 4 1 ... Mit der Ankündigung werden ihm auch allfällige Änderungen in der Zusam menfassung und Berichtigungen nach Artikel 22 Absatz 2 mitgeteilt. 2 Nach Zahlung der bis zum Datum des Prüfungsabschlusses fällig gewordenen Jah resgebühr wird dem Patentbewerber das voraussichtliche Datum der Patenterteilung oder der Bekanntmachung mitgeteilt. 4 Aufgehoben
Art. 71
Aufgehoben
2630
Patentverordnung AS 1999
II
Diese Änderung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.
11. August 1999 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Die Bundespräsidentin: Ruth Dreifuss 10505 Der Bundeskanzler: François Couchepin
2631