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Gesetz zur Modernisierung des Geschmacksmustergesetzes sowie zur Änderung der Regelungen über die Bekanntmachungen zum Ausstellungsschutz

 bgbl113062 3785..3828

Gesetz zur Modernisierung des

Geschmacksmustergesetzes sowie zur Änderung der Regelungen über die Bekanntmachungen zum Ausstellungsschutz1

Vom 10. Oktober 2013

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- sen:

Artikel 1

Änderung des Geschmacksmustergesetzes

Das Geschmacksmustergesetz vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390), das zuletzt durch Artikel 11 des Geset- zes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Gesetz über den rechtlichen Schutz von Design

(Designgesetz – DesignG)“.

2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 2 wird wie folgt gefasst:

„§ 2 Designschutz“.

b) Die Angabe zu § 3 wird wie folgt gefasst:

„§ 3 Ausschluss vom Designschutz“.

c) Die Angabe zu § 7 wird wie folgt gefasst:

„§ 7 Recht auf das eingetragene Design“.

d) Die Angabe zu Abschnitt 5 wird wie folgt ge- fasst:

„Abschnitt 5

Eingetragenes Design als Gegenstand des Vermögens“.

e) Die Angabe zu § 32 wird wie folgt gefasst:

„§ 32 Angemeldete Designs“.

f) Die Angabe zu § 34 wird durch die folgenden Angaben ersetzt:

㤠34 Antragsbefugnis

§ 34a Nichtigkeitsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt

§ 34b Aussetzung

§ 34c Beitritt zum Nichtigkeitsverfahren“.

g) Die Angabe zu § 38 wird wie folgt gefasst:

„§ 38 Rechte aus dem eingetragenen Design und Schutzumfang“.

h) Die Angabe zu § 40 wird wie folgt gefasst:

„§ 40 Beschränkungen der Rechte aus dem eingetragenen Design“.

i) Die Angabe zu Abschnitt 9 wird wie folgt ge- fasst:

„Abschnitt 9

Verfahren in Designstreitsachen“.

j) Die Angabe zu § 52 wird wie folgt gefasst:

„§ 52 Designstreitsachen“.

k) Nach der Angabe zu § 52 werden die folgenden Angaben eingefügt:

㤠52a Geltendmachung der Nichtigkeit

§ 52b Widerklage auf Feststellung oder Erklä- rung der Nichtigkeit“.

1 Artikel 1 Nummer 36 dient der Umsetzung der Richtlinie 98/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen (ABl. L 289 vom 28.10.1998, S. 28).

3799Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2013

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l) Die Angabe zu § 59 wird wie folgt gefasst:

„§ 59 Berühmung eines eingetragenen De- signs“.

m) Die Angabe zu § 60 wird wie folgt gefasst:

„§ 60 Eingetragene Designs nach dem Erstre- ckungsgesetz“.

n) Nach der Angabe zu § 62 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 62a Anwendung der Vorschriften dieses Ge- setzes auf Gemeinschaftsgeschmacks- muster“.

o) Nach der Angabe zu § 63 werden die folgenden Angaben eingefügt:

㤠63a Unterrichtung der Kommission

§ 63b Örtliche Zuständigkeit der Gemein- schaftsgeschmacksmustergerichte

§ 63c Insolvenzverfahren“.

p) Folgende Angabe wird angefügt:

„§ 74 Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Modernisierung des Geschmacksmuster- gesetzes sowie zur Änderung der Rege- lungen über die Bekanntmachungen zum Ausstellungsschutz“.

3. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird das Wort „Muster“ durch das Wort „Design“ ersetzt.

b) In Nummer 5 wird das Wort „Geschmacksmus- ters“ durch die Wörter „eingetragenen Designs“ ersetzt.

4. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort „Geschmacks- musterschutz“ durch das Wort „Designschutz“ ersetzt.

b) In Absatz 1 wird das Wort „Geschmacksmuster“ durch die Wörter „eingetragenes Design“ und das Wort „Muster“ durch das Wort „Design“ er- setzt.

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird jeweils das Wort „Muster“ durch das Wort „Design“ ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort „Muster“ durch das Wort „Designs“ ersetzt.

d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird jeweils das Wort „Muster“ durch das Wort „Design“ ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort „Musters“ durch das Wort „Designs“ ersetzt.

5. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort „Geschmacks- musterschutz“ durch das Wort „Designschutz“ ersetzt.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „Geschmacksmusterschutz“ durch das Wort „Designschutz“ ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird das Wort „Muster“ durch das Wort „Design“ ersetzt.

cc) In den Nummern 3 und 4 wird jeweils das Wort „Muster“ durch das Wort „Designs“ er- setzt.

c) In Absatz 2 wird das Wort „Geschmacksmuster- schutz“ durch das Wort „Designschutz“ ersetzt.

6. In § 4 wird das Wort „Muster“ durch das Wort „De- sign“ ersetzt.

7. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort „Muster“ durch das Wort „Design“ und das Wort „Musters“ durch das Wort „Designs“ ersetzt.

b) In Satz 2 wird das Wort „Muster“ durch das Wort „Design“ ersetzt.

8. In § 6 wird jeweils das Wort „Muster“ durch das Wort „Design“ ersetzt.

9. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort „Geschmacks- muster“ durch die Wörter „eingetragene Design“ ersetzt.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort „Geschmacksmus- ter“ durch die Wörter „eingetragene Design“ ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort „Muster“ durch das Wort „Design“ und das Wort „Geschmacks- muster“ durch die Wörter „eingetragene De- sign“ ersetzt.

c) In Absatz 2 wird das Wort „Muster“ durch das Wort „Design“ und das Wort „Geschmacksmus- ter“ durch die Wörter „eingetragenen Design“ er- setzt.

10. In § 8 wird das Wort „Geschmacksmuster“ durch die Wörter „eingetragenes Design“ ersetzt.

11. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort „Geschmacksmus- ter“ durch die Wörter „eingetragenes De- sign“ und das Wort „Geschmacksmusters“ durch die Wörter „eingetragenen Designs“ ersetzt.

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Soweit in die Löschung eingewilligt wird, gelten die Schutzwirkungen des eingetrage- nen Designs in diesem Umfang als von An- fang an nicht eingetreten.“

b) In Absatz 2 wird jeweils das Wort „Geschmacks- musters“ durch die Wörter „eingetragenen De- signs“ ersetzt.

c) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Geschmacks- muster“ durch die Wörter „eingetragene Design“ ersetzt.

d) In Absatz 4 wird das Wort „Geschmacksmuster“ durch die Wörter „eingetragene Designs“ er- setzt.

12. In § 10 Satz 2 wird das Wort „Muster“ durch das Wort „Design“ ersetzt.

13. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

3800 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2013

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aa) In Satz 1 wird das Wort „Geschmacksmus- ters“ durch das Wort „Designs“ ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort „Geschmacksmus- teranmeldungen“ durch das Wort „Design- anmeldungen“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 2 wird das Komma am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.

bbb) In Nummer 3 wird das Wort „Musters“ durch das Wort „Designs“ und das Wort „und“ durch einen Punkt ersetzt.

ccc) Nummer 4 wird aufgehoben.

bb) In Satz 2 wird das Wort „Musterabschnitt“ durch das Wort „Designabschnitt“ ersetzt.

c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge- fügt:

„(3) Die Anmeldung muss eine Angabe der Er- zeugnisse enthalten, in die das Design aufge- nommen oder bei denen es verwendet werden soll.“

d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und in Nummer 3 wird das Wort „Geschmacksmuster“ durch das Wort „Design“ ersetzt.

f) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und die Wörter „Absatz 2 Nr. 4 und Absatz 4 Nr. 3“ wer- den durch die Wörter „den Absätzen 3 und 5 Nummer 3“ und das Wort „Geschmacksmus- ters“ wird durch die Wörter „eingetragenen De- signs“ ersetzt.

g) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.

14. § 12 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort „Muster“ durch das Wort „Designs“ ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Wörter „Muster umfassen, die derselben Warenklasse angehören müssen“ durch die Wörter „Designs umfassen“ ersetzt.

15. § 13 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „Geschmacksmusters“ durch das Wort „De- signs“ ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter „§ 34 Satz 1 Nr. 3“ durch die Wörter „§ 33 Absatz 2 Satz 1 Num- mer 2“ ersetzt.

16. In § 14 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 2 wird jeweils das Wort „Geschmacksmusters“ durch das Wort „Designs“ ersetzt.

17. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 und 2 werden durch die folgenden Absätze 1 bis 3 ersetzt:

„(1) Hat der Anmelder ein Design

1. auf einer amtlichen oder amtlich anerkannten internationalen Ausstellung im Sinne des am 22. November 1928 in Paris unterzeichneten Abkommens über internationale Ausstellun- gen oder

2. auf einer sonstigen inländischen oder auslän- dischen Ausstellung

zur Schau gestellt, kann er, wenn er die Anmel- dung innerhalb einer Frist von sechs Monaten seit der erstmaligen Zurschaustellung einreicht, von diesem Tag an ein Prioritätsrecht in An- spruch nehmen.

(2) Die in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausstellungen werden vom Bundesministerium der Justiz im Bundesanzeiger bekanntgemacht.

(3) Die Ausstellungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 werden im Einzelfall vom Bundesmi- nisterium der Justiz bestimmt und im Bundesan- zeiger bekanntgemacht.“

b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Ab- sätze 4 und 5.

18. In § 16 Absatz 3 Satz 1 wird jeweils das Wort „Ge- schmacksmuster“ durch das Wort „Designs“ er- setzt.

19. In § 17 Absatz 1 und 2 Satz 1 wird jeweils das Wort „Geschmacksmusteranmeldung“ durch das Wort „Designanmeldung“ ersetzt.

20. In § 18 wird jeweils das Wort „Muster“ durch das Wort „Design“ und das Wort „Geschmacksmuster- schutz“ durch das Wort „Designschutz“ ersetzt.

21. In § 19 Absatz 1 wird das Wort „Geschmacksmus- ter“ durch die Wörter „eingetragene Designs“ er- setzt.

22. § 20 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort „Geschmacksmusters“ durch die Wörter „eingetragenen Designs“ er- setzt.

b) In Satz 2 wird das Wort „Musters“ durch das Wort „Designs“ ersetzt.

23. § 21 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 wird je- weils das Wort „Geschmacksmusters“ durch die Wörter „einzutragenden Designs“ ersetzt.

b) In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „Geschmacks- mustern“ durch die Wörter „eingetragenen Designs“ und das Wort „Geschmacksmuster“ durch die Wörter „eingetragene Designs“ er- setzt.

24. In § 22 Absatz 1 Satz 2 in dem Satzteil vor Num- mer 1 wird das Wort „Geschmacksmusters“ durch die Wörter „eingetragenen Designs“ und das Wort „Geschmacksmuster“ durch die Wörter „eingetra- gene Design“ ersetzt.

25. § 23 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 bis 3 ersetzt:

„(1) Im Deutschen Patent- und Markenamt werden zur Durchführung der Verfahren in De- signangelegenheiten eine oder mehrere Design- stellen und Designabteilungen gebildet. Die De- signstellen sind für die Entscheidungen im Ver- fahren nach diesem Gesetz mit Ausnahme des Nichtigkeitsverfahrens nach § 34a zuständig und sind mit einem rechtskundigen Mitglied im Sinne des § 26 Absatz 2 Satz 2 des Patentge-

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setzes zu besetzen. § 47 des Patentgesetzes gilt entsprechend.

(2) Im Nichtigkeitsverfahren nach § 34a be- schließt eine der Designabteilungen des Deut- schen Patent- und Markenamts, die jeweils mit drei rechtskundigen Mitgliedern im Sinne des § 26 Absatz 2 Satz 2 des Patentgesetzes zu be- setzen sind. Wirft die Sache besondere techni- sche Fragen auf, so soll ein technisches Mitglied im Sinne des § 26 Absatz 2 Satz 2 des Patent- gesetzes hinzugezogen werden. Über die Zuzie- hung eines technischen Mitglieds entscheidet der Vorsitzende der zuständigen Designabtei- lung durch nicht selbständig anfechtbaren Be- schluss.

(3) Für die Ausschließung und Ablehnung der Mitglieder der Designstellen und der Designab- teilungen gelten die §§ 41 bis 44, 45 Absatz 2 Satz 2 und die §§ 47 bis 49 der Zivilprozessord- nung über die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen entsprechend. Über das Ab- lehnungsgesuch entscheidet, soweit es einer Entscheidung bedarf, ein anderes rechtskundi- ges Mitglied des Deutschen Patent- und Mar- kenamts, das der Präsident des Deutschen Pa- tent- und Markenamts allgemein für Entschei- dungen dieser Art bestimmt hat. § 123 Absatz 1 bis 5 und 7 und die §§ 124, 126 bis 128a des Patentgesetzes sind entsprechend anzuwen- den.“

b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4 und wie folgt geändert:

aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Über die Beschwerde entscheidet ein Be- schwerdesenat des Bundespatentgerichts in der Besetzung mit drei rechtskundigen Mitgliedern; Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt ent- sprechend.“

bb) Folgender Satz wird angefügt:

„Im Beschwerdeverfahren gegen Beschlüs- se, die im Nichtigkeitsverfahren nach § 34a ergangen sind, gilt § 84 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Patentgesetzes entsprechend.“

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5.

26. § 24 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird nach der Angabe „§ 23“ die An- gabe „Absatz 1“ eingefügt.

b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Auf Antrag ist einem Beteiligten im Verfahren nach § 34a unter entsprechender Anwendung des § 132 Absatz 2 des Patentgesetzes Verfah- renskostenhilfe zu gewähren.“

27. § 25 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort „Patentamt“ durch die Wörter „Deutschen Patent- und Markenamt“ er- setzt.

b) In Absatz 2 wird das Wort „Patentgericht“ durch das Wort „Bundespatentgericht“ ersetzt.

28. § 26 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird das Wort „Geschmacks- musterangelegenheiten“ durch das Wort „Designangelegenheiten“ ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird das Wort „Musters“ durch das Wort „Designs“ ersetzt.

cc) In Nummer 3 wird das Wort „Musterab- schnitts“ durch das Wort „Designabschnitts“ ersetzt.

dd) In Nummer 7 wird das Wort „Geschmacks- musters“ durch die Wörter „eingetragenen Designs“ ersetzt.

b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Ausgeschlossen davon sind jedoch

1. die Zurückweisung nach § 18 und die Verwei- gerung des Schutzes einer internationalen Eintragung nach § 69,

2. die Entscheidungen im Nichtigkeitsverfahren nach § 34a und

3. die Abhilfe oder Vorlage der Beschwerde (§ 23 Absatz 4 Satz 3) gegen einen Beschluss im Verfahren nach diesem Gesetz.“

c) In Absatz 3 werden die Wörter „§ 23 Abs. 1 Satz 2 und 3“ durch die Wörter „§ 23 Absatz 3 Satz 1 und 2“ ersetzt.

29. In § 27 Absatz 2 wird das Wort „Geschmacksmus- ters“ durch die Wörter „eingetragenen Designs“ er- setzt.

30. In § 28 Absatz 2 wird jeweils das Wort „Ge- schmacksmustern“ und das Wort „Geschmacks- muster“ durch die Wörter „eingetragenen Designs“ ersetzt.

31. In der Überschrift zu Abschnitt 5 wird das Wort „Geschmacksmuster“ durch die Wörter „Eingetra- genes Design“ ersetzt.

32. § 29 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort „Geschmacksmuster“ durch die Wörter „eingetragenen Design“ er- setzt.

b) In Absatz 2 wird jeweils das Wort „Geschmacks- muster“ durch die Wörter „eingetragene Design“ ersetzt.

c) In Absatz 3 wird das Wort „Geschmacksmuster“ durch die Wörter „eingetragenen Design“ er- setzt.

33. In § 30 Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 so- wie in Absatz 3 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort „Geschmacksmuster“ durch die Wörter „eingetra- genen Design“ ersetzt.

34. § 31 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „Geschmacksmuster“ durch die Wörter „ein- getragenen Design“ ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird das Wort „Geschmacks- musters“ durch die Wörter „eingetragenen Designs“ ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Geschmacks- musters“ durch die Wörter „eingetragenen De- signs“ ersetzt.

3802 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2013

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35. § 32 wird wie folgt gefasst:

㤠32

Angemeldete Designs

Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten ent- sprechend für die Rechte, die durch die Anmeldung von Designs begründet werden.“

36. Die §§ 33 und 34 werden durch die folgenden §§ 33 bis 34c ersetzt:

㤠33

Nichtigkeit

(1) Ein eingetragenes Design ist nichtig, wenn

1. die Erscheinungsform des Erzeugnisses kein Design im Sinne des § 1 Nummer 1 ist,

2. das Design nicht neu ist oder keine Eigenart hat,

3. das Design vom Designschutz nach § 3 ausge- schlossen ist.

(2) Ein eingetragenes Design wird für nichtig er- klärt, wenn

1. es eine unerlaubte Benutzung eines durch das Urheberrecht geschützten Werkes darstellt,

2. es in den Schutzumfang eines eingetragenen Designs mit älterem Zeitrang fällt, auch wenn dieses eingetragene Design erst nach dem An- meldetag des für nichtig zu erklärenden einge- tragenen Designs offenbart wurde,

3. in ihm ein Zeichen mit Unterscheidungskraft äl- teren Zeitrangs verwendet wird und der Inhaber des Zeichens berechtigt ist, die Verwendung zu untersagen.

Der Inhaber des eingetragenen Designs kann we- gen Nichtigkeit in die Löschung einwilligen.

(3) Die Nichtigkeit wird durch Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts oder durch Ur- teil auf Grund Widerklage im Verletzungsverfahren festgestellt oder erklärt.

(4) Die Schutzwirkungen der Eintragung eines Designs gelten mit Unanfechtbarkeit des Beschlus- ses des Deutschen Patent- und Markenamts oder der Rechtskraft des Urteils, mit dem die Nichtigkeit festgestellt oder erklärt wird, als von Anfang an nicht eingetreten.

(5) Die Nichtigkeit kann auch nach Beendigung der Schutzdauer des eingetragenen Designs oder nach einem Verzicht auf das eingetragene Design festgestellt oder erklärt werden.

§ 34

Antragsbefugnis

Zur Stellung des Antrags auf Feststellung der Nichtigkeit nach § 33 Absatz 1 ist jedermann be- fugt. Zur Stellung des Antrags auf Erklärung der Nichtigkeit nach § 33 Absatz 2 ist nur der Inhaber des betroffenen Rechts befugt. Den Nichtigkeits- grund gemäß § 33 Absatz 1 Nummer 3 in Verbin- dung mit § 3 Absatz 1 Nummer 4 kann nur derje- nige geltend machen, der von der Benutzung be- troffen ist; eine Geltendmachung von Amts wegen durch die zuständige Behörde bleibt unberührt.

§ 34a

Nichtigkeitsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt

(1) Der Antrag ist schriftlich beim Deutschen Pa- tent- und Markenamt einzureichen. Die zur Begrün- dung dienenden Tatsachen und Beweismittel sind anzugeben. § 81 Absatz 6 und § 125 des Patent- gesetzes gelten entsprechend. Der Antrag ist unzu- lässig, soweit über denselben Streitgegenstand zwischen den Parteien durch unanfechtbaren Be- schluss oder rechtskräftiges Urteil entschieden wurde.

(2) Das Deutsche Patent- und Markenamt stellt dem Inhaber des eingetragenen Designs den An- trag zu und fordert ihn auf, sich innerhalb eines Mo- nats nach Zustellung zu dem Antrag zu erklären. Widerspricht der Inhaber dem Antrag nicht inner- halb dieser Frist, wird die Nichtigkeit festgestellt oder erklärt.

(3) Wird dem Antrag rechtzeitig widersprochen, teilt das Deutsche Patent- und Markenamt dem An- tragsteller den Widerspruch mit und trifft die zur Vorbereitung der Entscheidung erforderlichen Ver- fügungen. Eine Anhörung findet statt, wenn ein Be- teiligter dies beantragt oder das Deutsche Patent- und Markenamt dies für sachdienlich erachtet. Die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen kann angeordnet werden; die §§ 373 bis 401 sowie die §§ 402 bis 414 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über Anhörungen und Vernehmun- gen ist eine Niederschrift zu fertigen, die den we- sentlichen Gang der Verhandlung wiedergibt und die rechtserheblichen Erklärungen der Beteiligten enthält; die §§ 160a, 162 und 163 der Zivilprozess- ordnung gelten entsprechend.

(4) Die Entscheidung ergeht schriftlich durch Be- schluss. Der Tenor kann am Ende der Anhörung verkündet werden. Der Beschluss ist zu begründen und den Beteiligten zuzustellen. § 47 Absatz 2 des Patentgesetzes gilt entsprechend.

(5) In dem Beschluss ist über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden; § 62 Absatz 2 und § 84 Absatz 2 Satz 2 des Patentgesetzes gelten entsprechend. Für die Festsetzung des Gegen- standswertes gelten § 23 Absatz 3 Satz 2 und § 33 Absatz 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgeset- zes entsprechend. Der Beschluss über den Gegen- standswert kann mit der Entscheidung aus Satz 1 verbunden werden.

§ 34b

Aussetzung

Ist oder wird während des Nichtigkeitsverfahrens ein Rechtsstreit anhängig, dessen Entscheidung vom Rechtsbestand des eingetragenen Designs abhängt, kann das Gericht die Aussetzung des Rechtsstreits anordnen. Die Aussetzung ist anzu- ordnen, wenn das Gericht das eingetragene Design für nichtig hält. Ist der Nichtigkeitsantrag unan- fechtbar zurückgewiesen worden, ist das Gericht an diese Entscheidung nur gebunden, wenn sie zwischen denselben Parteien ergangen ist. § 52b Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.

3803Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2013

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§ 34c

Beitritt zum Nichtigkeitsverfahren

(1) Ein Dritter kann einem Nichtigkeitsverfahren beitreten, wenn über den Antrag auf Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit noch keine unan- fechtbare Entscheidung getroffen wurde und er glaubhaft machen kann, dass

1. gegen ihn ein Verfahren wegen Verletzung des- selben eingetragenen Designs anhängig ist oder

2. er aufgefordert wurde, eine behauptete Verlet- zung desselben eingetragenen Designs zu unter- lassen.

Der Beitritt kann innerhalb von drei Monaten ab Ein- leitung des Verfahrens nach Satz 1 Nummer 1 oder ab Zugang der Unterlassungsaufforderung nach Satz 1 Nummer 2 erklärt werden.

(2) Der Beitritt erfolgt durch Antragstellung; die §§ 34 und 34a gelten entsprechend. Erfolgt der Bei- tritt im Beschwerdeverfahren vor dem Bundespa- tentgericht, erhält der Beitretende die Stellung ei- nes Beschwerdeführers.“

37. § 35 wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt geän- dert:

aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „Geschmacksmuster“ durch die Wörter „ein- getragenes Design“ ersetzt.

bb) In Nummer 1 werden die Wörter „Erklärung der Teilnichtigkeit“ durch die Wörter „Fest- stellung der Teilnichtigkeit“ und das Wort „Geschmacksmusterschutz“ durch das Wort „Designschutz“ ersetzt.

cc) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2. durch Erklärung der Teilnichtigkeit sowie Einwilligung in die teilweise Löschung oder Erklärung eines Teilverzichts, wenn die Erklärung der Nichtigkeit nach § 33 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 3 ver- langt werden kann,“.

dd) In dem Satzteil nach Nummer 2 wird das Wort „Geschmacksmuster“ durch die Wörter „eingetragene Design“ ersetzt.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Eine Wiedergabe des Designs in geän- derter Form im Sinne des § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 ist beim Deutschen Patent- und Mar- kenamt einzureichen.“

38. § 36 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Die Eintragung eines Geschmacks- musters“ durch die Wörter „Ein eingetrage- nes Design“ ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird das Wort „Geschmacks- muster“ durch die Wörter „eingetragenen Design“ ersetzt.

cc) Die Nummern 4 und 5 werden wie folgt ge- fasst:

„4. bei Einwilligung in die Löschung nach § 9 oder § 33 Absatz 2 Satz 2;

5. auf Grund eines unanfechtbaren Be- schlusses oder rechtskräftigen Urteils über die Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit.“

dd) Folgender Satz wird angefügt:

„Über die Ablehnung der Löschung ent- scheidet das Deutsche Patent- und Marken- amt durch Beschluss.“

b) In Absatz 2 wird das Wort „Geschmacksmuster“ durch die Wörter „eingetragene Design“ und je- weils das Wort „Geschmacksmusters“ durch die Wörter „eingetragenen Designs“ ersetzt.

39. § 37 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort „Geschmacksmus- ters“ durch die Wörter „eingetragenen Designs“ ersetzt.

b) In Absatz 2 wird das Wort „Musterabschnitt“ durch das Wort „Designabschnitt“ und das Wort „Geschmacksmusters“ durch die Wörter „einge- tragenen Designs“ ersetzt.

40. § 38 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort „Geschmacks- muster“ durch die Wörter „eingetragenen De- sign“ ersetzt.

b) In Absatz 1 wird jeweils das Wort „Geschmacks- muster“ durch die Wörter „eingetragene Design“ ersetzt.

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort „Geschmacksmus- ter“ durch die Wörter „eingetragenen De- sign“ und das Wort „Muster“ durch das Wort „Design“ ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort „Musters“ durch das Wort „Designs“ ersetzt.

d) In Absatz 3 wird das Wort „Muster“ durch das Wort „Design“ und das Wort „Geschmacksmus- ters“ durch die Wörter „eingetragenen Designs“ ersetzt.

41. In § 39 wird das Wort „Geschmacksmusters“ durch die Wörter „eingetragenen Designs“ ersetzt.

42. § 40 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift und in dem Satzteil vor Num- mer 1 wird jeweils das Wort „Geschmacksmus- ter“ durch die Wörter „eingetragenen Design“ er- setzt.

b) In Nummer 3 wird das Wort „Geschmacksmus- ters“ durch die Wörter „eingetragenen Designs“ ersetzt.

43. § 41 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird jeweils das Wort „Muster“ und das Wort „Geschmacksmuster“ durch das Wort „De- sign“ ersetzt.

b) In Satz 2 wird das Wort „Muster“ durch das Wort „Design“ ersetzt.

44. § 42 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Geschmacks- muster“ durch die Wörter „eingetragenes De- sign“ ersetzt.

3804 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2013

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b) In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „Geschmacks- musters“ durch die Wörter „eingetragenen De- signs“ ersetzt.

45. In § 44 wird das Wort „Geschmacksmuster“ durch die Wörter „eingetragenes Design“ ersetzt.

46. In § 48 wird jeweils das Wort „Geschmacksmuster“ durch die Wörter „eingetragenen Design“ und das Wort „Muster“ durch das Wort „Design“ ersetzt.

47. In § 51 Absatz 1 wird das Wort „Geschmacksmus- ter“ durch die Wörter „eingetragenes Design“ er- setzt.

48. In der Überschrift zu Abschnitt 9 wird das Wort „Geschmacksmusterstreitsachen“ durch das Wort „Designstreitsachen“ ersetzt.

49. § 52 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort „Geschmacks- musterstreitsachen“ durch das Wort „Design- streitsachen“ ersetzt.

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Für alle Klagen, durch die ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird (De- signstreitsachen), sind die Landgerichte mit Ausnahme der Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit nach § 33 ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig.“

c) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Geschmacks- musterstreitsachen“ durch das Wort „Design- streitsachen“ ersetzt.

d) In Absatz 3 wird das Wort „Geschmacksmuster- gerichten“ durch das Wort „Designgerichten“ und das Wort „Geschmacksmustergericht“ durch das Wort „Designgericht“ ersetzt.

e) In Absatz 4 wird das Wort „Geschmacksmuster- streitsache“ durch das Wort „Designstreitsache“ ersetzt.

50. Nach § 52 werden die folgenden §§ 52a und 52b eingefügt:

㤠52a

Geltendmachung der Nichtigkeit

Eine Partei kann sich auf die fehlende Rechtsgül- tigkeit eines eingetragenen Designs nur durch Er- hebung einer Widerklage auf Feststellung oder Er- klärung der Nichtigkeit oder durch Stellung eines Antrags nach § 34 berufen.

§ 52b

Widerklage auf Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit

(1) Die Designgerichte sind für Widerklagen auf Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit eines eingetragenen Designs zuständig, sofern diese im Zusammenhang mit Klagen wegen der Verletzung desselben eingetragenen Designs erhoben werden. § 34 gilt entsprechend.

(2) Die Widerklage ist unzulässig, soweit im Nichtigkeitsverfahren (§ 34a) über denselben Streit- gegenstand zwischen denselben Parteien durch unanfechtbaren Beschluss entschieden wurde.

(3) Auf Antrag des Inhabers des eingetragenen Designs kann das Gericht nach Anhörung der wei- teren Beteiligten das Verfahren aussetzen und den Widerkläger auffordern, innerhalb einer vom Gericht zu bestimmenden Frist beim Deutschen Patent- und Markenamt die Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit dieses eingetragenen Designs zu beantragen. Wird der Antrag nicht innerhalb der Frist gestellt, wird das Verfahren fortgesetzt; die Wi- derklage gilt als zurückgenommen. Das Gericht kann für die Dauer der Aussetzung einstweilige Ver- fügungen erlassen und Sicherheitsmaßnahmen treffen.

(4) Das Gericht teilt dem Deutschen Patent- und Markenamt den Tag der Erhebung der Widerklage mit. Das Deutsche Patent- und Markenamt ver- merkt den Tag der Erhebung im Register. Das Ge- richt übermittelt dem Deutschen Patent- und Mar- kenamt eine Ausfertigung des rechtskräftigen Ur- teils. Das Deutsche Patent- und Markenamt trägt das Ergebnis des Verfahrens mit dem Datum der Rechtskraft in das Register ein.“

51. In § 53 werden die Wörter „das Geschmacksmus- terstreitverfahren“ durch die Wörter „die Design- streitsache“ ersetzt.

52. In § 58 Absatz 1 wird das Wort „Geschmacksmus- ter“ durch die Wörter „eingetragenen Design“ und werden die Wörter „das Geschmacksmuster“ durch die Wörter „das eingetragene Design“ ersetzt.

53. § 59 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort „Geschmacks- musterberühmung“ durch die Wörter „Berüh- mung eines eingetragenen Designs“ ersetzt.

b) Das Wort „Geschmacksmuster“ wird durch die Wörter „eingetragenes Design“ und werden die Wörter „welches Geschmacksmuster“ durch die Wörter „welches eingetragene Design“ ersetzt.

54. § 60 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort „Geschmacks- muster“ durch die Wörter „Eingetragene De- signs“ ersetzt.

b) In den Absätzen 1 und 2 Satz 1 wird jeweils das Wort „Geschmacksmuster“ durch die Wörter „eingetragene Designs“ ersetzt.

c) In Absatz 3 wird das Wort „Geschmacksmus- ters“ durch die Wörter „eingetragenen Designs“ ersetzt.

d) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Geschmacks- muster“ durch die Wörter „eingetragenes De- sign“ ersetzt.

e) In Absatz 6 Satz 1 wird das Wort „Geschmacks- muster“ durch die Wörter „eingetragene De- signs“ ersetzt.

f) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort „Geschmacksmus- ters“ durch die Wörter „eingetragenen De- signs“ und das Wort „Geschmacksmuster“ durch die Wörter „eingetragene Design“ er- setzt.

3805Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2013

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bb) In Satz 2 wird das Wort „Geschmacksmus- ter“ durch die Wörter „eingetragene Design“ ersetzt.

55. In § 61 Absatz 3 wird das Wort „Geschmacksmus- tern“ durch die Wörter „eingetragenen Designs“ er- setzt.

56. Nach § 62 wird folgender § 62a eingefügt:

㤠62a

Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes

auf Gemeinschaftsgeschmacksmuster

Soweit deutsches Recht anwendbar ist, sind fol- gende Vorschriften dieses Gesetzes auf Ansprüche des Inhabers eines Gemeinschaftsgeschmacks- musters, das nach der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 Schutz genießt, entsprechend anzuwenden:

1. die Vorschriften zu Ansprüchen auf Beseitigung der Beeinträchtigung (§ 42 Absatz 1 Satz 1), auf Schadensersatz (§ 42 Absatz 2), auf Vernich- tung, auf Rückruf und Überlassung (§ 43), auf Auskunft (§ 46), auf Vorlage und Besichtigung (§ 46a), auf Sicherung von Schadensersatzan- sprüchen (§ 46b) und auf Urteilsbekanntma- chung (§ 47) neben den Ansprüchen nach Arti- kel 89 Absatz 1 Buchstabe a bis c der Verord- nung (EG) Nr. 6/2002;

2. die Vorschriften zur Haftung des Inhabers eines Unternehmens (§ 44), Entschädigung (§ 45), Ver- jährung (§ 49) und zu Ansprüchen aus anderen gesetzlichen Vorschriften (§ 50);

3. die Vorschriften zu den Anträgen auf Beschlag- nahme bei der Einfuhr und Ausfuhr (§§ 55 und 57).“

57. § 63 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Auf Verfahren vor den Gemeinschaftsge- schmacksmustergerichten sind § 52 Absatz 4 so- wie die §§ 53 und 54 entsprechend anzuwenden.“

58. Nach § 63 werden die folgenden §§ 63a bis 63c eingefügt:

㤠63a

Unterrichtung der Kommission

Das Bundesministerium der Justiz teilt der Kom- mission der Europäischen Gemeinschaften die nach Artikel 80 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 benannten Gemeinschaftsgeschmacks- mustergerichte erster und zweiter Instanz sowie jede Änderung der Anzahl, der Bezeichnung oder der örtlichen Zuständigkeit dieser Gerichte mit.

§ 63b

Örtliche Zuständigkeit der Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte

Sind nach Artikel 82 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 deutsche Gemeinschaftsgeschmacks- mustergerichte international zuständig, so gelten für die örtliche Zuständigkeit dieser Gerichte die Vorschriften entsprechend, die anzuwenden wären, wenn es sich um eine beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte Anmeldung eines Designs oder um ein im Register des Deutschen Patent- und Markenamts eingetragenes Design handelte. Ist

eine Zuständigkeit danach nicht begründet, so ist das Gericht örtlich zuständig, bei dem der Kläger seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.

§ 63c

Insolvenzverfahren

(1) Ist dem Insolvenzgericht bekannt, dass zur Insolvenzmasse ein angemeldetes oder eingereich- tes Gemeinschaftsgeschmacksmuster gehört, so ersucht es das Harmonisierungsamt für den Bin- nenmarkt (Marken, Muster und Modelle) im unmit- telbaren Verkehr, folgende Angaben in das Register für Gemeinschaftsgeschmacksmuster oder, wenn es sich um eine Anmeldung handelt, in die Akten der Anmeldung einzutragen:

1. zur Eröffnung des Verfahrens und, soweit nicht bereits im Register enthalten, die Anordnung ei- ner Verfügungsbeschränkung,

2. zur Freigabe oder Veräußerung des Gemein- schaftsgeschmacksmusters oder der Anmel- dung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters,

3. zur rechtskräftigen Einstellung des Verfahrens,

4. zur rechtskräftigen Aufhebung des Verfahrens, im Falle einer Überwachung des Schuldners je- doch erst nach Beendigung dieser Überwa- chung, und zu einer Verfügungsbeschränkung.

(2) Die Eintragung in das Register für Gemein- schaftsgeschmacksmuster oder in die Akten der Anmeldung kann auch vom Insolvenzverwalter be- antragt werden. Im Falle der Eigenverwaltung tritt der Sachverwalter an die Stelle des Insolvenzver- walters.“

59. § 69 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Geschmacks- muster“ durch die Wörter „eingetragene De- signs“ ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 3 wird das Wort „Geschmacks- musters“ durch die Wörter „eingetragenen De- signs“ ersetzt.

60. § 70 Absatz 1 Satz 1 und 2 werden wie folgt ge- fasst:

„An die Stelle des Antrags oder der Widerklage auf Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit nach § 33 Absatz 1 oder 2 tritt der Antrag oder die Wi- derklage auf Feststellung der Unwirksamkeit für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. An die Stelle der Klage auf Einwilligung in die Lö- schung nach § 9 Absatz 1 tritt die Klage auf Schutzentziehung.“

61. In § 71 Absatz 1 wird das Wort „Geschmacksmus- ter“ durch die Wörter „eingetragenes Design“ er- setzt.

62. § 72 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort „Geschmacksmuster“ durch die Wörter „eingetragene Designs“ er- setzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort „Geschmacksmus- ter“ durch die Wörter „eingetragene De- signs“ ersetzt.

3806 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2013

Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de

bb) In Satz 2 wird das Wort „Geschmacksmus- tern“ durch die Wörter „eingetragenen De- signs“ ersetzt.

c) In Absatz 3 wird das Wort „Geschmacksmuster“ durch die Wörter „eingetragene Designs“ er- setzt.

63. § 73 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort „Geschmacksmuster“ durch die Wörter „eingetragenen Design“ er- setzt.

b) In Absatz 2 wird das Wort „Geschmacksmus- ters“ durch die Wörter „eingetragenen Designs“ ersetzt.

c) In Absatz 3 wird das Wort „Geschmacksmuster“ durch die Wörter „eingetragene Designs“ er- setzt.

64. Folgender § 74 wird angefügt:

㤠74

Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Modernisierung des

Geschmacksmustergesetzes sowie zur Änderung der Regelungen über die

Bekanntmachungen zum Ausstellungsschutz

(1) Geschmacksmuster, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3799) am 1. Januar 2014 angemeldet oder einge- tragen worden sind, werden ab diesem Zeitpunkt als eingetragene Designs bezeichnet.

(2) § 52a gilt nur für Designstreitigkeiten, die nach dem 31. Dezember 2013 anhängig geworden sind.“

Artikel 2

Änderung des Patentgesetzes

In § 3 Absatz 5 Satz 3 des Patentgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I S. 1), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786) geändert worden ist, wird das Wort „Bundesgesetz- blatt“ durch das Wort „Bundesanzeiger“ ersetzt.

Artikel 3

Änderung des Gebrauchsmustergesetzes

§ 6a des Gebrauchsmustergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 1986 (BGBl. I S. 1455), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 24. November 2011 (BGBl. I S. 2302) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Absätze 1 und 2 werden durch die folgenden Absätze 1 bis 3 ersetzt:

„(1) Hat der Anmelder eine Erfindung

1. auf einer amtlichen oder amtlich anerkannten in- ternationalen Ausstellung im Sinne des am 22. November 1928 in Paris unterzeichneten Ab- kommens über internationale Ausstellungen oder

2. auf einer sonstigen inländischen oder ausländi- schen Ausstellung

zur Schau gestellt, kann er, wenn er die Erfindung innerhalb einer Frist von sechs Monaten seit der erstmaligen Zurschaustellung zum Gebrauchsmus- ter anmeldet, von diesem Tag an ein Prioritätsrecht in Anspruch nehmen.

(2) Die in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Aus- stellungen werden vom Bundesministerium der Jus- tiz im Bundesanzeiger bekanntgemacht.

(3) Die Ausstellungen nach Absatz 1 Nummer 2 werden im Einzelfall vom Bundesministerium der Justiz bestimmt und im Bundesanzeiger bekanntge- macht.“

2. Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Ab- sätze 4 und 5.

Artikel 4

Änderung des Markengesetzes

Das Markengesetz vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082; 1995 I S. 156; 1996 I S. 682), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 35 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird das Wort „Bundesgesetzblatt“ durch das Wort „Bundesanzeiger“ ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Ausstellungen nach Absatz 1 Num- mer 2 werden im Einzelfall vom Bundesministe- rium der Justiz bestimmt und im Bundesanzeiger bekanntgemacht.“

2. In § 125e Absatz 5 wird die Angabe „§ 140 Abs. 3 bis 5“ durch die Wörter „§ 140 Absatz 3 und § 142“ ersetzt.

3. In § 130 Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „vier“ durch das Wort „zwei“ ersetzt.

4. In § 131 Absatz 1 wird das Wort „vier“ durch das Wort „zwei“ ersetzt.

5. § 143 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absat- zes 1 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.“

Artikel 5

Folgeänderungen

(1) Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786) geändert wor- den ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 74c Absatz 1 Nummer 1 wird das Wort „Ge- schmacksmustergesetz“ durch das Wort „Designge- setz“ ersetzt.

2. In § 95 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe c wird das Wort „Geschmacksmuster“ durch die Wörter „einge- tragenen Designs“ ersetzt.

3807Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2013

Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de

(2) § 23 Absatz 1 des Rechtspflegergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 2013 (BGBl. I S. 778), das zuletzt durch Artikel 3 des Geset- zes vom 31. August 2013 (BGBl. I S. 3533) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 2 wird das Wort „Geschmacksmusterge- setzes“ durch das Wort „Designgesetzes“ ersetzt.

2. In den Nummern 5, 7, 9, 10, 11 und 12 werden je- weils die Wörter „§ 23 Abs. 2 Satz 3 des Ge- schmacksmustergesetzes“ durch die Wörter „§ 23 Absatz 4 Satz 3 des Designgesetzes“ ersetzt.

3. In Nummer 13 wird das Wort „Geschmacksmuster- gesetzes“ durch das Wort „Designgesetzes“ ersetzt.

(3) In den Nummern 8b und 13 der Anlage zur Ver- ordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundespatentgericht vom 24. August 2007 (BGBl. I S. 2130), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung vom 10. Februar 2010 (BGBl. I S. 83) geändert worden ist, wird jeweils das Wort „Geschmacksmustergesetz“ durch das Wort „Designgesetz“ ersetzt.

(4) In § 374 Absatz 1 Nummer 8 und § 395 Absatz 1 Nummer 6 der Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. September 2013 (BGBl. I S. 3671) geändert worden ist, wird jeweils das Wort „Geschmacksmustergeset- zes“ durch das Wort „Designgesetzes“ ersetzt.

(5) Das Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), das zuletzt durch Artikel 21 des Geset- zes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 14 wird das Wort „Geschmacksmustergesetz“ durch das Wort „De- signgesetz“ ersetzt.

2. § 51 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort „Geschmacksmuster- gesetz“ durch das Wort „Designgesetz“ ersetzt.

b) In Absatz 2 wird das Wort „Geschmacksmuster- gesetzes“ durch das Wort „Designgesetzes“ er- setzt.

(6) In § 128e Absatz 1 Nummer 5 der Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum- mer 361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 48 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird das Wort „Geschmacksmustergesetzes“ durch das Wort „Designgesetzes“ ersetzt.

(7) In Nummer 3510 der Anlage 1 (Vergütungsver- zeichnis) zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 31. August 2013 (BGBl. I S. 3533) geändert worden ist, wird im Gebührentatbe- stand die Nummer 5 wie folgt gefasst:

„5. nach dem Designgesetz, wenn sich die Be- schwerde gegen einen Beschluss richtet,

a) durch den die Anmeldung eines Designs zurück- gewiesen worden ist,

b) durch den über den Löschungsantrag gemäß § 36 DesignG entschieden worden ist,

c) durch den über den Antrag auf Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit gemäß § 34a DesignG entschieden worden ist,“.

(8) In § 8 des Gesetzes zum Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen vom 31. März 2004 (BGBl. I S. 479) wird das Wort „Ge- schmackmuster-“ durch das Wort „Design-“ ersetzt.

(9) Die DPMA-Verordnung vom 1. April 2004 (BGBl. I S. 514), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. März 2010 (BGBl. I S. 330) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Angabe zu § 6 der Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:

„§ 6 Designstellen und Designabteilungen“.

2. In § 1 Absatz 2 wird das Wort „Geschmacksmuster- gesetzes“ durch das Wort „Designgesetzes“ ersetzt.

3. § 6 wird wie folgt gefasst:

㤠6

Designstellen und Designabteilungen

(1) Der Präsident bestimmt den Geschäftskreis der Designstellen und der Designabteilungen sowie die Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der Designabteilungen und regelt das Verfahren zur Klassifizierung der Anmeldung.

(2) Der Vorsitzende der jeweiligen Designabtei- lung leitet die Geschäfte in den Verfahren vor seiner Designabteilung. Er bestimmt die weiteren Mitglie- der und die Berichterstatter.

(3) In Verfahren vor den Designabteilungen bedarf es der Beratung und Abstimmung der jeweiligen Mit- glieder in einer Sitzung für

1. Beschlüsse, durch die über den Antrag auf Fest- stellung oder Erklärung der Nichtigkeit entschie- den wird,

2. Beschlüsse, in denen dem Vorsitzenden oder ei- nem Angehörigen der Designabteilung Angele- genheiten der Designabteilung zur alleinigen Ent- scheidung übertragen werden.

Die Entscheidung über den Antrag auf Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit kann nicht übertragen werden.

(4) Die Designabteilungen entscheiden nach Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme ihres jeweiligen Vorsitzenden den Aus- schlag.“

4. § 22 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter „§ 22 Satz 2 des Geschmacksmustergesetzes“ durch die Wörter „§ 22 Absatz 1 Satz 2 des Designgesetzes“ er- setzt.

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort „Geschmacksmuster- registers“ durch das Wort „Designregisters“ ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort „Geschmacksmuster- gesetzes“ durch das Wort „Designgesetzes“ ersetzt.

5. In § 24 Absatz 2 wird das Wort „Geschmacksmus- tergesetzes“ durch das Wort „Designgesetzes“ er- setzt.

3808 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2013

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6. In § 25 Absatz 1 wird das Wort „Geschmacksmus- ters“ durch das Wort „Designs“ ersetzt.

7. § 28 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort „Geschmacksmuster- gesetzes“ durch das Wort „Designgesetzes“ er- setzt.

b) In Absatz 2 Nummer 3 wird das Wort „Ge- schmacksmusterverordnung“ durch das Wort „Designverordnung“ ersetzt.

8. § 31 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird das Wort „Geschmacksmus- ters“ durch die Wörter „eingetragenen Designs“ ersetzt.

b) In Nummer 5 wird das Wort „Geschmacksmuster“ durch das Wort „Design“ ersetzt

(10) In § 1 Absatz 1 Nummer 4 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Pa- tent- und Markenamt vom 26. September 2006 (BGBl. I S. 2159), die durch Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung vom 10. Februar 2010 (BGBl. I S. 83) geändert worden ist, wird das Wort „Geschmacksmusterverfahren“ durch das Wort „Designverfahren“ ersetzt.

(11) Das Patentkostengesetz vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2521) geändert worden ist, wird folgt geändert:

1. In § 3 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Geschmacks- muster“ durch die Wörter „eingetragene Designs“ er- setzt.

2. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird jeweils das Wort „Ge- schmacksmustergesetzes“ durch das Wort „De- signgesetzes“ ersetzt.

b) In Absatz 2 wird das Wort „Geschmacksmuster“ durch die Wörter „eingetragene Designs“ ersetzt.

3. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Geschmacks- muster“ durch die Wörter „eingetragene Designs“ ersetzt.

b) In Absatz 2 wird das Wort „Geschmacksmuster“ durch die Wörter „eingetragene Designs“ und das Wort „Geschmacksmustergesetzes“ durch das Wort „Designgesetzes“ ersetzt.

4. In § 14 Absatz 3 wird das Wort „Geschmacksmus- ter“ durch die Wörter „eingetragene Designs“ er- setzt.

5. § 15 wird aufgehoben.

6. Die Anlage (Gebührenverzeichnis) wird wie folgt ge- ändert:

a) In Absatz 2 der Vorbemerkungen zu Teil A wird die Angabe „333 300 und 362 100“ durch die Angabe „333 300, 346 100 und 362 100“ ersetzt.

b) Teil A Abschnitt IV wird wie folgt gefasst:

Nr. Gebührentatbestand Gebührin Euro

„IV. Designsachen

1. Anmeldeverfahren

(1) Bekanntmachungskosten werden gemäß § 20 Satz 3 DesignG zusätzlich zu den Gebühren erhoben.

(2) Ein Satz typografischer Schriftzeichen gilt als ein Design.

Anmeldeverfahren

341 000 341 100

– für ein Design (§ 11 DesignG) – bei elektronischer Anmeldung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – bei Anmeldung in Papierform . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

60 70

341 200 – für jedes Design einer Sammelanmeldung (§ 12 Absatz 1 DesignG)

– bei elektronischer Anmeldung für 2 bis 10 Designs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . für jedes weitere Design . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

60 6

341 300 – bei Anmeldung in Papierform für 2 bis 10 Designs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . für jedes weitere Design . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

70 7

341 400 – für ein Design bei Aufschiebung der Bildbekanntmachung (§ 21 DesignG) . . . . . . . . 30

341 500 – für jedes Design einer Sammelanmeldung bei Aufschiebung der Bildbekanntma- chung (§§ 12, 21 DesignG) – für 2 bis 10 Designs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – für jedes weitere Design . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

30 3

Erstreckung des Schutzes auf die Schutzdauer des § 27 Absatz 2 DesignG bei Aufschiebung der Bildbe- kanntmachung gemäß § 21 Absatz 2 DesignG

Erstreckungsgebühr

341 600 – für ein Design . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40

3809Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2013

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Nr. Gebührentatbestand Gebührin Euro

341 700 – für jedes einzutragende Design einer Sammelanmeldung – für 2 bis 10 Designs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – für jedes weitere Design . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

40 4

2. Aufrechterhaltung der Schutzdauer

Aufrechterhaltungsgebühren gemäß § 28 Absatz 1 DesignG

342 100 342 101

für das 6. bis 10. Schutzjahr – für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmeldung . . . . . . . . . . . . . . . . . – Verspätungszuschlag für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmel-

dung (§ 7 Absatz 1 Satz 2 DesignG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

90

50

342 200 342 201

für das 11. bis 15. Schutzjahr – für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmeldung . . . . . . . . . . . . . . . . . – Verspätungszuschlag für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmel-

dung (§ 7 Absatz 1 Satz 2 DesignG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

120

50

342 300 342 301

für das 16. bis 20. Schutzjahr – für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmeldung . . . . . . . . . . . . . . . . . – Verspätungszuschlag für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmel-

dung (§ 7 Absatz 1 Satz 2 DesignG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

150

50

342 400 342 401

für das 21. bis 25. Schutzjahr – für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmeldung . . . . . . . . . . . . . . . . . – Verspätungszuschlag für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmel-

dung (§ 7 Absatz 1 Satz 2 DesignG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

180

50

3. Aufrechterhaltung von eingetragenen Designs, die gemäß § 7 Absatz 6 GeschmMG in der bis zum Ablauf geltenden Fassung im Original hinterlegt worden sind

343 100 343 101

Aufrechterhaltungsgebühren für das 6. bis 10. Schutzjahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – Verspätungszuschlag für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmel-

dung (§ 7 Absatz 1 Satz 2 DesignG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

330

50

343 200 343 201

Aufrechterhaltungsgebühren für das 11. bis 15. Schutzjahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – Verspätungszuschlag für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmel-

dung (§ 7 Absatz 1 Satz 2 DesignG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

360

50

343 300 343 301

Aufrechterhaltungsgebühren für das 16. bis 20. Schutzjahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – Verspätungszuschlag für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmel-

dung (§ 7 Absatz 1 Satz 2 DesignG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

390

50

343 400 343 401

Aufrechterhaltungsgebühren für das 21. bis 25. Schutzjahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – Verspätungszuschlag für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmel-

dung (§ 7 Absatz 1 Satz 2 DesignG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

420

50

4. Gemeinschaftsgeschmacksmuster

344 100

Weiterleitung einer Gemeinschaftsgeschmacksmusteranmeldung (§ 62 DesignG) für jede Anmeldung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25

Eine Sammelanmeldung gilt als eine Anmeldung.

5. Gewerbliche Muster und Modelle nach dem Haager Abkommen

345 100

Weiterleitung eines gewerblichen Musters oder Modells nach dem Haager Abkom- men (§ 68 DesignG) für jede Anmeldung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25

Eine Sammelanmeldung gilt als eine Anmeldung.

6. Sonstige Anträge

346 000 Weiterbehandlungsgebühr (§ 17 DesignG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100

346 100 Nichtigkeitsverfahren (§ 34a DesignG) für jedes eingetragene Design . . . . . . . . . . . . . . . 300

V. Topografieschutzsachen

1. Anmeldeverfahren

361 000 361 100

Anmeldeverfahren (§ 3 HalblSchG) – bei elektronischer Anmeldung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – bei Anmeldung in Papierform . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

290 300

3810 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2013

Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de

Nr. Gebührentatbestand Gebührin Euro

2. Sonstige Anträge

362 000 Weiterbehandlungsgebühr (§ 11 Absatz 1 HalblSchG i.V.m. § 123a PatG) . . . . . . . . . . . 100

362 100 Löschungsverfahren (§ 8 HalblSchG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 300“.

c) In Teil B Abschnitt I Nummer 401 100 wird Nummer 5 durch die folgenden Nummern 5 und 6 ersetzt:

Nr. Gebührentatbestand Gebühr inEuro

„ 5. gemäß § 34 Absatz 1 SortSchG gegen die Entscheidung des Widerspruchsaus- schusses in den Fällen des § 18 Absatz 2 Nummer 1, 2, 5 und 6 SortSchG

6. gemäß § 23 Absatz 4 Satz 1 DesignG gegen die Entscheidung der Designabtei- lung über den Antrag auf Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit . . . . . . . . . . . . 500“.

(12) Die DPMA-Verwaltungskostenverordnung vom 14. Juli 2006 (BGBl. I S. 1586), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Juni 2010 (BGBl. I S. 809) geän- dert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 wird das Wort „Geschmacksmuster-“ durch das Wort „Design-“ ersetzt.

2. In § 11 Absatz 2 Satz 2 und § 12 Absatz 2 Satz 1 wird jeweils das Wort „Geschmacksmustersachen“ durch das Wort „Designsachen“ ersetzt.

3. In Absatz 1 erster Spiegelstrich der Anmerkung zu Nummer 301 320 der Anlage (Kostenverzeichnis) wird das Wort „Geschmacksmusterurkunden“ durch das Wort „Designurkunden“ ersetzt.

(13) Die Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966 (BGBl. I S. 557), die zuletzt durch Artikel 2 Ab- satz 69 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 2 wird jeweils das Wort „Geschmacksmusters“ durch die Wörter „eingetragenen Designs“ ersetzt.

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort „Geschmacksmuster- gesetz“ durch das Wort „Designgesetz“ ersetzt.

b) In Absatz 2 wird jeweils das Wort „Geschmacks- muster“ durch die Wörter „eingetragenes Design“ ersetzt.

3. In § 43 Absatz 1 Nummer 1 wird jeweils das Wort „Geschmacksmustergesetzes“ durch das Wort „De- signgesetzes“ ersetzt.

4. In § 155 Absatz 2 wird jeweils das Wort „Ge- schmacksmustergesetzes“ durch das Wort „De- signgesetzes“ ersetzt.

(14) Die Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungs- verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1977 (BGBl. I S. 2491), die zuletzt durch Artikel 48 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird das Wort „Geschmacksmuster-“ durch das Wort „Design-“ er- setzt.

2. In § 36 Absatz 3 Nummer 4 wird das Wort „Ge- schmacksmusterrecht“ durch das Wort „Design- recht“ ersetzt.

(15) § 1 des Gesetzes über die Beiordnung von Pa- tentanwälten bei Prozesskostenhilfe vom 7. September 1966 (BGBl. I S. 557, 585), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 49 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 wird das Wort „Geschmacksmusterge- setz“ durch das Wort „Designgesetz“ ersetzt.

2. In Absatz 2 wird jeweils das Wort „Geschmacksmus- ter“ durch die Wörter „eingetragenes Design“ er- setzt.

(16) Das Vertretergebühren-Erstattungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum- mer 424-5-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 50 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift wird das Wort „Geschmacksmus- ter-“ durch das Wort „Design-“ ersetzt.

2. In § 1 wird das Wort „Geschmacksmuster-“ durch das Wort „Design-“ ersetzt.

3. § 3b wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort „Geschmacksmuster- sachen“ durch das Wort „Designsachen“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 3 wird das Wort „Löschungsver- fahren“ durch das Wort „Nichtigkeitsverfah- ren“ ersetzt.

bb) In Nummer 4 wird das Wort „Löschungsan- trag“ durch die Wörter „Antrag auf Feststel- lung oder Erklärung der Nichtigkeit“ ersetzt.

(17) In § 5 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Patentan- waltschaft vom 6. Juli 1990 (BGBl. I S. 1349, 1351), das zuletzt durch Artikel 47 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird das Wort „Geschmacksmusterrecht“ durch das Wort „De- signrecht“ ersetzt.

(18) In § 261 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe b des Strafgesetzbuchs in der Fassung der Bekanntma- chung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Septem- ber 2013 (BGBl. I S. 3671) geändert worden ist, wird das Wort „Geschmacksmustergesetzes“ durch das Wort „Designgesetzes“ ersetzt.

3811Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2013

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(19) In § 1 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe d der FIDE-Verzeichnis-Verordnung vom 5. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2057), die durch Artikel 2 Absatz 12 des Gesetzes vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482) geändert worden ist, wird das Wort „Geschmacksmustergeset- zes“ durch das Wort „Designgesetzes“ ersetzt.

Artikel 6

Bekanntmachungserlaubnis

Das Bundesministerium der Justiz kann den Wortlaut des Designgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Ge-

setzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt be- kanntmachen.

Artikel 7

Inkrafttreten

(1) Artikel 4 Nummer 2 bis 5 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am ersten Tag des dritten Monats nach der Verkündung in Kraft.

Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Berlin, den 10. Oktober 2013

D e r B u n d e s p r ä s i d e n t J o a c h i m G a u c k

D i e B u n d e s k a n z l e r i n Dr. A n g e l a M e r k e l

D i e B u n d e sm i n i s t e r i n d e r J u s t i z S . L e u t h e u s s e r - S c h n a r r e n b e r g e r

3812 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2013

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