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DE022

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Verordnung zur Ausführung des Markengesetzes (Markenverordnung - MarkenV)

 Verordnung zur Ausführung des Markengesetzes (Markenverordnung - MarkenV)

§12

§13

§14

Sonstige Markenformen

Muster und Modelle

Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen

Teil 3

Klasseneinteilung von Waren und Dienstleistungen

§15 Klasseneinteilung

§16 Änderung der Klasseneinteilung

Teil 4

Register; Urkunde; Veröffentlichung

§17 Ort und Form des Registers

§18 Inhalt des Registers

§19 Urkunde; Bescheinigungen

§20 Ort und Form der Veröffentlichung

§21 Inhalt der Veröffentlichung

Abschnitt 4

Teilung von Anmeldungen und von Eintragungen

§36 Teilung von Anmeldungen

§ 37 Teilung von Eintragungen

Abschnitt 5

Verlängerung

§38 Verlängerung durch Gebührenzahlung

§39 Antrag auf Verlängerung

§40 Berechnung der Fristen

§41 Verzicht

§42 Zustimmung Dritter

Abschnitt 6

Verzicht

Nr. 85 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Dezember 1 994 3555

Verordnung zur Ausführung des Markengesetzes

(Markenverordnung - MarkenV)

Vom 30. November 1994

Auf Grund des § 65 Abs. 1 Nr. 2 bis 1 0 und des § 1 38 Abs. 1 des Markengesetzes vom 25. Oktober 1 994 (BGBI. I S. 3082) in Verbindung mit § 20 Abs. 2 der Verord­ nung über das Deutsche Patentamt vom 5. September 1 968 (BGBI. I S. 997), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 5 der Verordnung vom 1 5. November 1 994 (BGBI. I S. 3462) geändert worden ist, verordnet der Präsident des Deut­ schen Patentamts:

In h a l t süb e r s i c h t

Teil 1

Anwendungsbereich

§ 1 Verfahren in Markenangelegenheiten

Teil 2

Anmeldungen

§ 2 Form der Anmeldung

§ 3 Inhalt der Anmeldung

§ 4 Anmeldung von Kollektivmarken

§ 5 Angaben zum Anmelder und zu seinem Vertreter

§ 6 Angaben zur Markenform

§ 7 Wortmarken

§ 8 Bildmarken

§ 9 Dreidimensionale Marken

§10 Kennfadenmarken

§11 Hörmarken

TeilS

Einzelne Verlahren

Abschnitt 1

Verfahren bis zur Eintragung

§22 Aktenzeichen; Empfangsbescheinigung

§23 Klassifizierung

§24 Berufung auf eine im Ursprungsland eingetragene Marke

§25 Verschiebung des Zeitrangs bei Verkehrsdurchsetzung

Abschnitt 2

Widerspruchsverfahren

§26 Form des Widerspruchs

§27 Inhalt des Widerspruchs

§28 Gemeinsame Entscheidung über mehrere Widersprüche

§29 Aussetzung

§30 Veröffentlichung der Marke nach Abschluß des Wider­ spruchsverfahrens

Abschnitt 3 Rechtsübergang und sonstige Rechte

§31 Eintragung eines Rechtsübergangs

§32 Teilübergang

§33 Eintragung von dinglichen Rechten

§34 Maßnahmen der Zwangsvollstreckung; Konkursverfahren

§35 Entsprechende Anwendung auf Anmeldungen

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3556

§43 §44

§45 §46

§47 §48

§49

§50

§51

§52 §53

§54 §55 §56 §57 §58 §59 §60 §61

Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I

§63 Formblätter

Abschnitt 1 Formblätter

Abschnitt 2 Form der Anträge und Eingaben

§ 64 Originale

§65 Übermittlung durch Telekopierer §66 Übermittlung durch Telegramm oder Telex

§67 Fremdsprachige Formblätter §68 Fremdsprachige Anmeldungen

§69 Schriftstücke in fremden Sprachen §70 Sonstige Erfordemisse für Anträge und Eingaben

(2) Marken können für Waren und für Dienstleistungen angemeldet werden.

(3) Für jede Marke ist eine gesonderte Anmeldung er­ forderl ich.

§ 3

Inhalt der Anmeldung

(1) Die Anmeldung muß enthalten:

1. Angaben zum Anmelder und gegebenenfalls zu seinem Vertreter gemäß § 5,

2. eine Angabe zur Form der Marke gemäß §6 Sowie eine Wiedergabe der Marke gemäß den §§ 7 bis 12,

3. das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen, für die die Marke eingetragen werden soll, gemäß §14.

Abschnitt 7 Liischung

Löschung wegen Verfalls

Löschung wegen absoluter Schutzhindernisse

Abschnitt 8 Berichtigungen; Änderungen

Berichtigungen

Änderungen von Namen oder Anschriften

Abschnitt 9 Akteneinsicht

Zuständigkeit

Durchführung der Akteneinsicht

Abschnitt 10 Internationale Registrierungen

Antrag auf internationale Registrierung nach dem Madrider Markenabkommen

Antrag auf intemationale Registrierurig nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen

Antrag auf internationale Registrierung nach dem Madrider Markenabkommen und nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen

Schutzverweigerung

Unterrichtung über international registrierte Marken

Teil 6

Verfahren nach der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992

zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für

Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

Eintragungsantrag

Prüfung des Antrags

Veröffentlichung des Antrags

Akteneinsicht

Stellungnahmen; erneute Prüfung

Entscheidung über den Antrag

Einspruch

Einspruchsverfahren

§62 Änderungen der Spezifikation

Teil 7

Allgemeine Verfahrensvorschriften

Abschnitt 3 Beschlüsse, Bescheide

und Mitteilungen des Patentamts

§71 Form der Ausfertigungen §72 Zustellung und formlose Übersendung

§73 Mehrere Beteiligte; mehrere Vertreter

Abschnitt 4 Fristen;

Entscheidung nach Lage der Akten

§74 Fristen §75 Entscheidung nach Lage der Akten

Abschnitt 5 Vertretung; Vollmacht

§76 Vertretung §77 Vollmacht

TeilS

5chlußvorschriften

§78 Aufhebung von Rechtsvorschriften §79 Inkrafttreten

Teil 1

Anwendungsbereich

§1

Verfahren in Markenangelegenheiten

Für die im Markengesetz geregelten Verfahren vor dem Patentamt (Markenangelegenheiten) gelten ergänzend zu den Bestimmungen des Markengesetzes und der Verord­ nung über das Deutsche Patentamt die Bestimmungen dieser Verordnung.

Teil 2

Anmeldungen

'§2

Form der Anmeldung

(1 ) Die Anmeldung zur Eintragung einer Marke soll unter Verwendung des vom Patentamt herausgegebenen Form­ blatts eingereicht werden.

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§7

Nr. 85 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Dezember 1994 3557

Die Vorschriften über die Zuerkennung des Anmeldetags nach § 33 Abs. 1 und § 32 Abs. 2 des Markengesetzes bleiben unberührt.

(2) Wird in der Anmeldung

1. die Priorität einer früheren ausländischen Anmeldung in Anspruch genommen, so ist eine entsprechende Erklärung abzugeben sowie der Tag und der Staat dieser Anmeldung anzugeben,

2. eine Ausstellungspriorität in Anspruch genommen, so ist eine entsprechende Erklärung abzugeben sowie der Tag der erstmal igen Zurschaustellung und die Ausstel­ lung anzugeben.

Die Möglichkeit, die Prioritätserklärung innerhalb von zwei Monaten abzugeben (§34 Abs. 3, §35 Abs. 4 des Marken­ gesetzes), bleibt unberührt.

§4

Anmeldung von Kollektivmarken

Falls die Eintragung als Kollektivmarke beantragt wird, muß eine entsprechende Erklärung abgegeben werden.

§5

Angaben zum Anmelder und zu seinem Vertreter

(1) Die Anmeldung muß zum Anmelder folgende An­ gaben enthalten:

1. ist der Anmelder eine natürl iche Person, seinen Vor­ namen und Familiennamen oder, falls die Eintragung unter der Firma des Anmelders erfolgen soll, die Firma, wie sie im Handelsregister eingetragen ist,

2. ist der Anmelder eine juristische Person oder eine Per­ sonengesellschaft, den Namen dieser Person oder d ie­ ser Gesellschaft; die Bezeichnung der Rechtsform kann auf übliche Weise abgekürzt werden,

3. die Anschrift des Anmelders (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort).

(2) In der Anmeldung sollen eine von der Anschrift des Anmelders abweichende Postanschrift, wie eine Post­ fachanschrift, sowie Telefonnummern, vorhandene Anschlüsse zur elektronischen Datenübermittlung, wie zum Beispiel Telekopierer oder Telex, angegeben werden.

(3) Wird die Anmeldung von mehreren Personen einge­ reicht, so gelten die Absätze 1 und 2 für alle Personen. Satz 1 gilt auch für Gesellschaften bürgerlichen Rechts.

(4) Hat der Anmelder seinen Wohnsitz oder Sitz im Aus­ land, so sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwen­ den. Bei der Angabe der Anschrift nach Absatz 1 Nr. 3 ist außer dem Ort auch der Staat anzugeben. Außerdem kön­ nen gegebenenfalls Angaben zum Bezirk, zur Provinz oder zum Bundesstaat gemacht werden, in dem der Anmelder seinen Wohnsitz oder Sitz hat oder dessen Rechtsord­ nung er unterliegt.

(5) Hat das Patentamt dem Anmelder eine Anmelder­ nummer zugeteilt, so soll diese in der Anmeldung genannt werden.

(6) Falls ein Vertreter bestellt ist, so gelten die Absätze 1 und 2 hinsichtlich der Angabe des Namens und der Anschrift des Vertreters entsprechend. Hat das Patentamt dem Vertreter eine Vertreternummer oder die Nummer einer Allgemeinen Vollmacht zugeteilt, so soll diese ange­ geben werden.

§6

Angaben zur Markenform

In der Anmeldung ist anzugeben, ob die Marke als

1. Wortmarke (§7),

2. Bildmarke (§8),

3. dreidimensionale Marke (§9),

4. Kennfadenmarke (§10),

5. Hörmarke (§11) oder

6. sonstige Markenform (§12)

in das Register eingetragen werden soll.

Wortmarken

Wenn der Anmelder angibt, daß die Marke in der vom Patentamt verwendeten üblichen Druckschrift eingetra­ gen werden soll, so ist d ie Marke in der Anmeldung in üb­ lichen Schriftzeichen (Buchstaben, Zahlen oder sonstige Zeichen) wiederzugeben.

§8

Bildmarken

(1) Wenn der Anmelder angibt, daß die Marke in der von ihm gewählten graphischen Wiedergabe einer Wortmarke im Sinne des §7, als zweidimensionale Wort-Bild-Marke, Bildmarke oder in Farbe eingetragen werden soll, so sind der Anmeldung vier übereinstimmende zweidimensionale graphische Wiedergaben der Marke beizufügen. Wenn die Marke in Farbe eingetragen werden soll, so sind die Far­ ben zusätzlich in der Anmeldung zu bezeichnen.

(2) Die Wiedergabe der Marke muß auf Papier dauerhaft dargestellt und in Farbtönen und Ausführung so beschaf­ fen sein, daß sie die Bestandteile der Marke in allen Einzel­ heiten auch bei schwarz-weißer Wiedergabe in einem For­ mat mit höchstens 9 cm Breite deutlich erkennen läßt. Überklebungen, Durchstreichungen und mit nicht dauer­ hafter Farbe hergestellte Überdeckungen sind unzulässig.

(3) Die Blattgröße der Wiedergabe darf das Format DIN A4 (29,7 cm Höhe, 21 cm Breite) nicht überschreiten. Die für die Darstellung benutzte Fläche (Satzspiegel) darf nicht größer als 26,2 cm x 17 cm sein. Das Blatt ist nur ein­ seitig zu bedrucken. Vom linken Seitenrand ist ein Rand­ abstand von mindestens 2,5 cm einzuhalten.

(4) Die richtige Stellung der Marke ist durch den Vermerk "oben" auf jeder Wiedergabe zu kennzeichnen, soweit sich dies nicht von selbst ergibt.

(5) Die Anmeldung kann eine Beschreibung der Marke enthalten.

§9

Dreidimensionale Marken

(1) Wenn der Anmelder angibt, daß die Marke als drei­ dimensionale Marke eingetragen werden soll, so sind der Anmeldung vier übereinstimmende zweidimensionale gra­ phische Wiedergaben der Marke beizufügen. Es können Darstellungen von bis zu sechs verschiedenen Ansichten eingereicht werden. Wenn die Marke in Farbe eingetragen werden soll, so sind die Farben in der Anmeldung zu bezeichnen.

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Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1 994, Teil I3558

(2) Für die Wiedergabe sind Lichtbilder als Positiv­ abzüge oder graphische Strichzeichnungen zu verwen­ den, die die darzustellende Marke dauerhaft wiedergeben und als Vorlage für den Foto-Offsetdruck, die Mikroverfil­ mung einschließlich der Herstellung konturenscharfer Rückvergrößerungen und die elektronische Bildspeiche­ rung geeignet sind.

(3) Wird die Marke durch eine graphische Strichzeich­ nung wiedergegeben, so muß die Darstellung in gleich­ mäßig schwarzen, nicht verwischbaren und scharf begrenzten Linien ausgeführt sein. Die Darstellung kann Schraffuren und Schattierungen zur Wiedergabe plasti­ scher Einzelheiten enthalten.

(4) Für die Form der Wiedergabe gilt § 8 Abs. 2 bis 4 ent­ sprechend. .

(5) Die Anmeldung kann eine Beschreibung der Marke enthalten.

§ 1 0

Kennfadenmarken

(1 ) Wenn der Anmelder angibt, daß die Marke als Kenn­ fadenmarke eingetragen werden soll, ist § 9 Abs. 1 bis 4 entsprechend anzuwenden.

(2) Die Anmeldung kann eine Beschreibung der Marke mit Angaben zur Art des Kennfadens enthalten.

§ 1 1

Hörmarken

(1 ) Wenn der Anmelder angibt, daß die Marke als Hör­ marke eingetragen werden soll, so sind der Anmeldung vier übereinstimmende zweidimensionale graphische Wiedergaben der Marke beizufügen.

(2) Hörmarken sind in einer üblichen Notenschrift oder, falls dies wegen der Art der Marke nicht möglich ist, durch ein Sonagramm darzustellen. Für die Form der Wieder­ gabe gilt § 8 Abs. 2 bis 4 entsprechend.

(3) Der Anmelder muß eine klangliche Wiedergabe der Marke einreichen.

(4) Die Anmeldung kann eine Beschreibung der Marke enthalten.

(5) Der Präsident des Patentamts bestimmt die Form der Darstellung durch Sonagramm und die für die klang­ liche Wiedergabe zu verwendenden Datenträger sowie die Einzelheiten der klanglichen Wiedergabe wie Forma­ tierung, Abtastfrequenz, Auflösung und Spieldauer.

§ 1 2

Sonstige Markenformen

(1 ) Wenn der Anmelder angibt, daß die Marke als son­ stige Markenform eingetragen werden soll, so sind der Anmeldung vier übereinstimmende zweid imensionale gra­ phische Wiedergaben der Marke beizufügen. Wenn die Marke in Farbe eingetragen werden soll, so sind die Far­ ben in der Anmeldung zu bezeichnen.

(2) Für die Form der Wiedergabe gelten § 8 Abs. 2 bis 4, § 9 Abs. 1 bis 3 sowie § 11 Abs. 2 Satz 1 , Abs. 3 und 5 ent­ sprechend.

(3) Die Anmeldung kann eine Beschreibung der Marke enthalten.

§ 1 3

Muster und Modelle

Der Anmeldung dürfen keine Muster oder Modelle der mit der Marke versehenen Gegenstände oder in den Fällen der §§ 9, 1 0 und 1 2 der Marke selbst beigefügt werden. § 1 1 Abs. 3 bleibt unberührt.

§ 1 4

Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen

(1 ) Die Waren und Dienstleistungen sind so zu bezeich­ nen, daß die Klassifizierung jeder einzelnen Ware oder Dienstleistung in eine Klasse der Klasseneinteilung (§ 1 5) möglich ist.

(2) Soweit möglich sollen die Bezeichnungen der Klas­ seneinteilung, falls diese nicht erläuterungsbedürftig sind, und die Begriffe der in § 1 5 Abs. 2 bezeichneten Alphabe­ tischen Liste verwendet werden. Im übrigen sollen mög­ lichst verkehrsübliche Begriffe verwendet werden.

(3) Die Waren und Dienstleistungen sollen in der Reihen­ folge der Klasseneinteilung geordnet werden.

Teil 3

Klasseneinteilung von Waren und Dienstleistungen

§ 1 5

Klasseneinteilung

(1 ) Die Klassifizierung der Waren und Dienstleistungen richtet sich nach der in der Anlage zu dieser Verordnung enthaltenen Klasseneinteilung von Waren und Dienstlei­ stungen.

(2) Ergänzend kann die "Alphabetische Liste der Waren und Dienstleistungen nach dem Nizzaer Abkommen über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstlei­ stungen für die Eintragung von Marken" zur Klassifizie­ rung verwendet werden.

§ 1 6

Änderung der Klasseneinteilung

(1 ) Ändert sich die Klasseneinteilung zwischen dem Zeitpunkt der Eintragung einer Marke und dem Wirksam­ werden der Verlängerung der Schutzdauer, so wird die Klassifizierung der Waren und Dienstleistungen bei der Verlängerung der Schutzdauer von Amts wegen geändert. Die Klassifizierung kann in diesem Fall auch auf Antrag des Inhabers jederzeit angepaßt werden.

(2) Soweit sich die Änderung der Klassifizierung auf die Höhe der für die Verlängerung der Schutzdauer zu zahlen­ den Gebühren auswirkt, sind die zusätzlichen Klassenge­ bühren innerhalb der Fristen des § 47 Abs. 3 des Marken­ gesetzes zu zahlen, ohne daß bei einer Zahlung erst nach Fälligkeit der in § 47 Abs. 3 Satz 4 des Markengesetzes genannte Zuschlag gezahlt werden muß.

3559Nr. 85 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Dezember 1994

Teil 4 22. wenn nach Ablauf der Widerspruchsfrist kein Wider­

Register; Urkunde; Veröffentlichung spruch gegen die Eintragung der Marke erhoben wor­ den ist, eine entsprechende Angabe,

§17 23. wenn Widerspruch erhoben worden ist,

Ort un d Form des Registers a) der Tag der Erhebung des Widerspruchs,

(1) Das Register wird beim Patentamt geführt.

(2) Das Register kann in Form einer elektronischen Datenbank betrieben werden.

b) der Name, die Anschrift und gegebenenfalls der Vertreter des Widersprechenden gemäß den Num­ mern 16, 17 und 18, jeweils nach dem Stand zum Zeitpunkt der Erhebung des Widerspruchs,

§18 c) Angaben zur Widerspruchsmarke,

Inhalt des Registers d) der Tag des Abschlusses des Widerspruchsver­ fahrens,

In das Register werden eingetragen: e) bei vollständiger Löschung der Marke eine ent­ 1. die Registernummer der Marke, sprechende Angabe,

2. das Aktenzeichen der Anmeldung, sofern es nicht mit f) bei teilweiser Löschung der Marke das Verzeichnis der Registernummer übereinstimmt, der Waren und Dienstleistungen in der Fassung,

3. die Wiedergabe der Marke,

4. die Angabe der Markenform, wenn es sich um eine dreidimensionale Marke, eine Kennfadenmarke, eine 24.

wie es sich am Tag des Abschlusses des Wider­ spruchsverfahrens ergibt,

die Verlängerung der Schutzdauer,

Hörmarke oder um eine sonstige Markenform handelt, 25. wenn ein Dritter Antrag auf Löschung einer eingetra­

5. bei farbig eingetragenen Marken die entsprechende genen Marke gestellt hat,

Angabe und die Bezeichnung der Farben, a) der Tag des Eingangs des Löschungsantrags,

6. ein Hinweis auf eine bei den Akten befindliche b) der Name, die Anschrift und gegebenenfalls der Beschreibung der Marke, Vertreter des Antragstellers gemäß den Nummern

7. bei Marken, die wegen nachgewiesener Verkehrs­ durchsetzung (§ 8 Abs. 3 des Markengesetzes) einge­

16, 17 und 18, jeweils nach dem Stand zum Zeit­ punkt der Stellung des Löschungsantrags,

tragen sind, die entsprechende Angabe, c) Angaben zum Löschungsgrund,

8. bei Marken, die aufgrund einer im Ursprungsland ein­ d) der Tag des Abschlusses des Löschungsver­ getragenen Marke gemäß Artikel 6 quinquies der fahrens, Pariser Verbandsübereinkunft eingetragen sind, eine entsprechende Angabe,

e) bei vollständiger Löschung der Marke eine ent­ sprechende Angabe,

9. gegebenenfalls die Angabe, daß es sich um eine Kol­ lektivmarke handelt,

f) bei teilweiser Löschung der Marke das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen in der Fassung,

10. der Hinweis auf die mit einer Kollektivmarke einge­ wie es sich am Tag des Abschlusses des reichte Markensatzung unter Angabe ihres Datums, Löschungsverfahrens ergibt,

11. Hinweise über Nachträge und Änderungen der Mar­ 26. wenn ein Löschungsverfahren von Amts wegen ein­ kensatzung einer Kollektivmarke unter Angabe ihres geleitet wird, Datums, a) der Tag der Einleitung des Löschungsverfahrens,

12. der Anmeldetag der Marke, b) Angaben zum Löschungsgrund, 13. gegebenenfalls der Tag, der für die Bestimmung des

Zeitrangs einer Marke nach § 37 Abs. 2 des Marken­ gesetzes maßgeblich ist,

c) der Tag des Abschlusses des Löschungsverfah­ rens,

14. der Tag, der Staat und das Aktenzeichen einer vom Markeninhaber beanspruchten ausländischen Prio­

d) bei vollständiger Löschung der Marke eine ent­ sprechende Angabe,

rität (§ 34 des Markengesetzes), e) bei teilweiser Löschung der Marke das Verzeichnis

15. Angaben zu einer vom Markeninhaber beanspruchten Ausstellungspriorität (§ 35 des Markengesetzes),

der Waren und Dienstleistungen in der Fassung, wie es sich am Tag des Abschlusses des Löschungsverfahrens ergibt,

16. der Name des Inhabers der Marke, 27. bei vollständiger oder teilweiser Löschung der Marke 17. die Anschrift des Inhabers der Marke sowie gegebe­ aufgrund einer entsprechenden Erklärung des Inha­

nenfalls eine abweichende Zustellungsanschrift, bers der Marke, wie insbesondere einer teilweisen

18. wenn ein Vertreter bestellt ist, der Name und die An­ schrift des Vertreters,

19. das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen unter Angabe der Leitklasse und der weiteren Klassen,

Verlängerung der Schutzdauer oder einem Teilver­ zicht, die entsprechende Angabe unter Bezeichnung des Löschungsgrunds und, soweit es sich um eine teilweise Löschung handelt, die gelöschten Waren und Dienstleistungen,

20. der Tag der Eintragung in das Register, 28. Angaben über eine Eintragungsbewilligungsklage

nach § 44 des Markengesetzes, soweit sie dem 21. der Tag der Veröffentlichung der Eintragung, Patentamt mitgeteilt worden sind,

l X k li. 2 e ;

§ 1 9

§24

§ 25

Bundesgesetzblatt , Jahrgang 1994, Teil I3560

29. der Tag des Eingangs einer Teilungserklärung,

30. bei der Stammeintragung der H inweis auf die Regi­ sternummer der infolge einerTeilungserklärung abge­ trennten Eintragung,

31 . bei der infolge einer Teilungserklärung abgetrennten Eintragung die entsprechende Angabe und die Regi­ sternummer der Stammeintragung,

32. der Tag und die Nummer der internationalen Regi­ strierung (§§ 1 1 0, 1 22 Abs. 2 des Markengesetzes),

33. der Rechtsübergang einer Marke zusammen mit Angaben über den Rechtsnachfolger und gegebenen­ falls seinen Vertreter gemäß den Nummern 1 6, 1 7 und 1 8,

34. bei einem Rechtsübergang der Marke für einen Teil der Waren und Dienstleistungen außerdem die Anga­ ben nach den Nummern 30 und 31 ,

35. Angaben über dingliche Rechte (§ 29 des Markenge­ setzes),

36. Angaben über Maßnahmen der Zwangsvollstreckung (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 des Markengesetzes) und ein Kon­ kursverfahren (§ 29 Abs. 3 des Markengesetzes),

37. Änderungen der in den Nummern 1 6, 1 7 und 1 8 auf­ geführten Angaben,

38. Berichtigungen von Eintragungen im Register (§ 45 Abs. 1 des Markengesetzes).

erneut veröffentlicht wird. Der Hinweis kann für alle nach den Sätzen 1 und 2 veröffentlichten Marken gemeinsam erfolgen.

(3) Im Falle einer Teillöschung kann die Eintragung der Marke insgesamt neu veröffentlicht werden. § 30 bleibt unberührt.

Teil 5

Einzelne Verfahren

A b s c h n i t t 1

V e r f a h r e n b i s z u r E i n t r a g ung

§ 22

Aktenzeichen; Empfangsbescheinigung

(1 ) Das Patentamt vermerkt auf der Anmeldung den Tag des Eingangs und das Aktenzeichen der Anmeldung.

(2) Das Patentamt übermittelt dem Anmelder unverzüg­ lich eine Empfangsbescheinigung, die die angemeldete Marke bezeichnet und das Aktenzeichen der Anmeldung sowie den Tag des Eingangs der Anmeldung angibt.

§ 23

Klassifizierung

(1 ) Sind die Waren und Dienstleistungen in der Anmel­

Urkunde; Bescheinigungen

dung nicht zutreffend klassifiziert, so entscheidet das Patentamt über die Klassifizierung.

( 1 ) Der Inhaber der Marke erhält eine Urkunde über die Eintragung einer Marke in das Register nach § 41 des Mar­ kengesetzes.

(2) Der Inhaber der Marke erhält außerdem eine Be­ scheinigung über die in das Register eingetragenen An­ gaben, soweit er hierauf nicht ausdrücklich verzichtet hat.

(2) Das Patentamt legt als Leitklasse die Klasse der Klasseneinteilung fest, auf der der Schwerpunkt der Anmeldung liegt. Es ist insoweit an eine Angabe des Anmelders über die Leitklasse nicht gebunden. Das Patentamt berücksichtigt eine vom Anmelder angegebene Leitklasse bei der Gebührenzahlung.

§ 20

Ort und Form der Veröffentlichung

(1 ) Angaben über eingetragene Marken werden in dem vom Patentamt herausgegebenen Markenblatt veröffent­ licht.

(2) Das Patentamt kann die Veröffentlichung zusätzlich auch in anderer Form, insbesondere auf Datenträgern, zur Verfügung stellen.

§ 21

Inhalt der Veröffentlichung

Berufung auf eine im Ursprungsland eingetragene Marke

(1 ) Beruft sich der Anmelder auf eine im Ursprungsland eingetragene Marke nach Artikel 6 quinquies der Pariser Verbandsübereinkunft, so kann die entsprechende Er­ klärung auch noch nach der Anmeldung abgegeben werden.

(2) Der Anmelder hat eine von der zuständigen Behörde ausgestellte Bescheinigung über die Eintragung im Ursprungsland vorzulegen.

(1 ) Die Veröffentlichung nach § 20 umfaßt alle in das Register eingetragenen Angaben mit Ausnahme der in § 1 8 Nr. 1 1 , 21 und 32 bezeichneten Angaben und der Änderungen der Anschrift des Inhabers der Marke oder seines Vertreters. Farbig eingetragene Marken werden in Farbe veröffentlicht.

(2) Der erstmaligen Veröffentlichung eingetragener Mar­ ken ist ein Hinweis auf die Möglichkeit des Widerspruchs (§ 42 des Markengesetzes) beizufügen. Die Wiederholung dieses Hinweises ist erforderlich, wenn d ie eingetragene Marke wegen erheblicher Mängel der Erstveröffentlichung

Verschiebung des Zeitrangs bei Verkehrsdurchsetzung

Ergibt sich bei der Prüfung, daß die Voraussetzungen tür die Verschiebung des Zeitrangs im Sinne des § 37 Abs. 2 des Markengesetzes gegeben sind, so unterrichtet das Patentamt den Anmelder entspreChend. In den Akten der Anmeldung wird der Tag vermerkt, der tür die Bestim­ mung des Zeitrangs maßgeblich ist. Der Anmeldetag im Sinne des § 33 Abs. 1 des Markengesetzes bleibt im übri­ gen unberührt.

3561

§29

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Nr. 85 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Dezember 1 994

Absc h n itt 2

W i d e r s p ru c h s v e r f a h r e n

§26

Form des Widerspruchs

(1 ) Für jede Marke, aufgrund der gegen die Eintragung einer Marke Widerspruch erhoben wird (Widerspruchs­ marke), ist ein Widerspruch erforderlich. Auf mehrere Widerspruchsmarken desselben Widersprechenden gestützte Widersprüche können in einem Widerspruchs­ schriftsatz zusammengefaßt werden.

(2) Der Widerspruch soll unter Verwendung des vom Patentamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden.

§27

Inhalt des Widerspruchs

(1 ) Der Widerspruch hat Angaben zu enthalten, die es erlauben, die Identität der angegriffenen Marke, der Widerspruchsmarke sowie des Widersprechenden festzu­ stellen.

(2) In dem Widerspruch sollen angegeben werden:

1 . die Registernummer der Marke, gegen deren Eintra­ gung der Widerspruch sich richtet,

2. die Registernummer der eingetragenen Wider­ spruchsmarke oder das Aktenzeichen der angemel­ deten Widerspruchsmarke,

3. in den Fällen des §42 Abs. 2 Nr. 2 und 3 des Marken­ gesetzes die Wiedergabe und die Bezeichnung der Art der Widerspruchsmarke,

4. falls es sich bei der Widerspruchsmarke um eine international registrierte Marke handelt, die Register­ nummer der Widerspruchsmarke sowie bei interna­ tional registrierten Widerspruchsmarken, die vor dem 3. Oktober 1 990 mit Wirkung sowohl für die Bundes­ republik Deutschland als auch für die Deutsche Demokratische Republik registriert worden sind, die Erklärung, auf welchen Länderteil der Widerspruch gestützt wird,

5. der Name und die Anschrift des Inhabers der Wider­ spruchsmarke,

6. falls der Widerspruch von einer Person erhoben wird, die nicht im Register eingetragen ist, der Name und die Anschrift des Widersprechenden sowie der Zeit­ punkt, zu dem ein Antrag auf Eintragung des Rechts­ übergangs gestellt worden ist,

7. falls der Widersprechende einen Vertreter bestellt hat, der Name und die Anschrift des Vertreters,

8. der Name des Inhabers der Marke, gegen deren Ein­ tragung der Widerspruch sich richtet,

9. die Wiedergabe der Widerspruchsmarke in der Form, wie sie eingetragen oder angemeldet worden ist,

1 0. die Waren und Dienstleistungen, für die die Wider­ spruchsmarke eingetragen oder angemeldet worden ist; es müssen nur die Waren und Dienstleistungen angegeben werden, auf die der Widerspruch gestützt wird,

1 1 . die Waren und Dienstleistungen, für die die Marke, gegen deren Eintragung der Widerspruch sich richtet, eingetragen worden ist; es müssen nur die Waren und Dienstleistungen angegeben werden, gegen die der Widerspruch sich richtet.

§28

Gemeinsame Entscheidung über mehrere Widersprüche

(1 ) Über mehrere Widersprüche desselben Widerspre­ chenden soll soweit sachdienlich gemeinsam entschieden werden.

(2) Auch in anderen als in den in Absatz 1 genannten Fällen kann über mehrere Widersprüche gemeinsam entschieden werden.

Aussetzung

( 1 ) Das Patentamt kann das Verfahren über einen Wider­ spruch außer in den in § 43 Abs. 3 des Markengesetzes genannten Fällen auch dann aussetzen, wenn dies sach­ dienlich ist.

(2) Eine Aussetzung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn dem Widerspruch voraussichtlich stattzu­ geben wäre und der Widerspruch auf eine angemeldete Marke gestützt worden ist oder vor dem Patentamt ein Verfahren zur Löschung der Widerspruchsmarke anhän­ gig ist.

§ 30

Veröffentlichung der Marke nach Abschluß des Widerspruchsverfahrens

Ergeben sich im Verlauf eines Widerspruchsverfahrens Änderungen im Verzeichnis der Waren und Dienstleistun­ gen der angegriffenen Marke, so wird die Marke nach Abschluß des Widerspruchsverfahrens emeut mit allen nach §21 erforderlichen Angaben und einem Hinweis dar­ auf veröffentlicht, daß es sich um eine erneute Veröffent­ lichung handelt.

Abs c h n i t t 3

Re chts ü b e r g a n g u n d s o n sti g e Re c hte

§31

Eintragung eines Rechtsübergangs

(1 ) Der Antrag auf Eintragung des Übergangs des durch die Eintragung einer Marke begründeten Rechts nach § 27 Abs. 3 des Markengesetzes soll unter Verwendung des vom Patentamt herausgegebenen Formblatts gestellt werden.

(2) In dem Antrag sind anzugeben:

1 . die Registernummer der Marke,

2. Angaben entsprechend § 5 über den Rechtsnach­ folger,

3. falls der Rechtsnachfolger einen Vertreter bestellt hat, der Name und die Anschrift des Vertreters.

_--- --_.-...... -.--_.......--

3562

§ 33

§ 34

§ 35

§ 36

Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I

(3) Für den Nachweis des Rechtsübergangs reicht es Abs. 2 des Markengesetzes soll unter Verwendung des aus, vom Patentamt herausgegebenen Formblatts gestellt

werden.1 . daß der Antrag vom eingetragenen Inhaber oder sei­ nem Vertreter und vom Rechtsnachfolger oder seinem (2) § 31 Abs. 2 bis 8 ist entsprechend anzuwenden. Vertreter unterschrieben ist oder

2. daß dem Antrag, wenn er vom Rechtsnachfolger gestellt wird, Maßnahmen der Z wangsvollstreckung ; a) eine vom eingetragenen Inhaber oder seinem Ver­

treter unterschriebene Erklärung beigefügt ist, daß er der Eintragung des Rechtsnachfolgers zustimmt, oder

b) Unterlagen beigefügt sind, aus denen sich die Rechtsnachfolge ergibt, wie zum Beispiel ein Über­ tragungsvertrag oder eine Erklärung über die Über­ tragung, wenn die entsprechenden Unterlagen vom eingetragenen Inhaber oder seinem Vertreter und vom Rechtsnachfolger oder seinem Vertreter unter­ schrieben sind.

Konkursverfahren

(1) Der Antrag auf Eintragung einer Maßnahme der Zwangsvollstreckung nach § 29 Abs. 2 des Markengeset­ zes kann vom Inhaber der eingetragenen Marke oder von demjenigen, der die Zwangsvollstreckung betreibt, ge­ steilt werden. Dem Antrag sind die erforderlichen Nach­ weise beizufügen.

(2) Dem Antrag auf Eintragung eines Konkursverfahrens nach § 29 Abs. 3 des Markengesetzes sind die erforder­ lichen Nachweise beizufügen.

(4) Für die in Absatz 3 Nr. 2 genannten Erklärungen sol­ len die vom Patentamt herausgegebenen Formblätter ver­ wendet werden. Für den in Absatz 3 Nr. 2 Buchstabe b genannten Übertragungsvertrag kann ebenfal ls das vom

Entsprechende An wendung auf Anmeldungen

(1) Die §§ 31 bis 34 gelten für angemeldete Marken ent­ Patentamt herausgegebene Formblatt verwendet werden.

(5) In den Fällen des Absatzes 3 ist eine Beglaubigung sprechend. Ein gemeinsamer Antrag nach § 31 Abs. 8 kann auch für angemeldete und eingetragene Marken

der Erklärung oder der Unterschriften nicht erforderlich.

(6) Das Patentamt kann in den Fällen des Absatzes 3 weitere Nachweise nur dann verlangen, wenn sich begründete Zweifel an dem Rechtsübergang ergeben.

(7) Der Nachweis des Rechtsübergangs auf andere Weise als nach Absatz 3 bleibt unberührt.

(8) Der Antrag auf Eintragung des Übergangs kann für mehrere Marken gemeinsam gestellt werden, wenn der eingetragene Inhaber und der Rechtsnachfolger bei allen M arken dieselben Personen sind.

§ 32

Teilübergang

(1 ) Betrifft der Übergang des durch die Eintragung einer Marke begründeten Rechts nur einen Teil der eingetra­ genen Waren und Dienstleistungen, so sind in dem Antrag auf Eintragung des Rechtsübergangs die Waren und Dienstleistungen anzugeben, auf die sich der Rechtsüber­ gang bezieht.

(2) § 46 Abs. 2 des Markengesetzes ist nicht anzu­ wenden.

(3) Mit dem Antrag auf Eintragung eines Teilübergangs nach Absatz 1 ist eine Gebühr nach dem Tarif zu zahlen, die der Gebühr für eine Teilungserklärung nach § 46 Abs. 3 Satz 2 des Markengesetzes entspricht. Wird in einem gemeinsamen Antrag die Eintragung eines Teilübergangs für mehrere Marken beantragt, so ist die Gebühr nach Satz 1 für jeden einzelnen Teilübergang zu zahlen. Wird die Gebühr nicht gezahlt, so gilt der Antrag als nicht

gestellt werden.

(2) Der Rechtsübergang, das dingliche Recht, die Maß­ nahme der Zwangsvollstreckung oder das Konkursverfah­ ren werden in den Akten der Anmeldung vermerkt.

(3) Im Falle von Rechtsübergängen wird nur diejenige Person in das Register eingetragen, die zum Zeitpunkt der Eintragung Inhaberin der Marke ist. Ein zum Zeitpunkt der Eintragung bestehendes dingliches Recht, eine zu diesem Zeitpunkt bestehende Maßnahme der Zwangsvoll­ streckung oder ein zu diesem Zeitpunkt anhängiges Kon­ kursverfahren wird auch in das Register eingetragen.

(4) Betrifft der Übergang des durch die Anmeldung einer Marke begründeten Rechts nur einen Teil der Waren und Dienstleistungen, für die die Marke angemeldet worden ist, so sind in dem Antrag die Waren und Dienstleistungen anzugeben, auf die sich der Rechtsübergang bezieht. Mit dem Antrag ist eine Gebühr nach dem Tarif zu zahlen, die der Gebühr für eine Teilungserklärung nach § 40 Abs. 2 Satz 2 des Markengesetzes entspricht. Wird ein gemein­ samer Antrag auf Vermerk eines Teilübergangs für meh­ rere Marken gestellt, so ist die Gebühr nach Satz 2 für jeden einzelnen Teilübergang zu zahlen. Wird die Gebühr nicht gezahlt, so gilt der Antrag als nicht gestellt. Im übri­ gen ist § 36 entsprechend anzuwenden.

A b sc h n i t t 4

T e i l u n g v o n An m e l d u n g e n

u n d v o n E i n tr a gu n g e n

gestellt.

(4) Im übrigen ist § 37 entsprechend anzuwenden. Teilung von Anmeldungen

(1 ) Eine angemeldete Marke kann nach § 40 Abs. 1 des Markengesetzes in zwei oder mehrere AnmeldungenEintragung von dinglichen Rechten geteilt werden. Für jeden abgetrennten Teil ist eine geson­

(1 ) Der Antrag auf Eintragung einer Verpfändung oder derte Teilungserklärung erforderlich. Die Teilungser­ eines sonstigen dinglichen Rechts an dem durch die klärung soll unter Verwendung des vom Patentamt her­ Eintragung einer Marke begründeten Recht nach § 29 ausgegebenen Formblatts eingereicht werden.

..... .,. _ .- ... ...- ... ...

-' --

3563

§ 38

§ 39

Nr. 85 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Dezember 1 994

(2) In der Teilungserklarung sind die Waren und Dienst­ leistungen anzugeben, die in die abgetrennte Anmeldung aufgenommen werden.

(3) Das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen der verbleibenden Stammanmeldung und das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen der abgetrennten Anmel­ dung müssen insgesamt mit dem im Zeitpunkt des Zugangs der Teilungserklärung bestehenden Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen der Ausgangsanmeldung deckungsgleich sein. Betrifft die Teilung Waren und Dienstleistungen, die unter einen Oberbegriff fallen, so ist der Oberbegriff sowohl in der Stammanmeldung als auch in der abgetrennten Anmeldung zu verwenden und durch entsprechende Zusätze so einzuschränken, daß sich keine Überschneidungen der Verzeichnisse der Waren und Dienstleistungen ergeben.

(4) Das Patentamt fertigt eine vollständige Kopie der Akten der Ausgangsanmeldung. Diese Kopie wird zusam­ men mit der Teilungserklärung Bestandteil der Akten der abgetrennten Anmeldung. Die abgetrennte Anmeldung erhält ein neues Aktenzeichen. Eine Kopie der Teilungs­ erklärung wird zu den Akten der Stammanmeldung ge­ nommen.

(5) Enthält die Ausgangsanmeldung eine Wiedergabe der Marke nach den §§ 8 bis 12, so sind innerhalb der Dreimonatsfrist des § 40 Abs. 2 Satz 3 des Markengeset­ zes vier weitere übereinstimmende zweidimensionale gra­ phische Wiedergaben der Marke einzureichen, bei Hör­ marken zusätzlich eine klangliche Wiedergabe der Marke gemäß § 1 1 Abs. 3.

(6) Ein für die Ausgangsanmeldung benannter Vertreter des Anmelders gilt auch als Vertreter des Anmelders für die abgetrennte Anmeldung. Die Vorlage einer neuen Voll­ macht ist nicht erforderlich.

(7) In bezug auf die ursprüngliche Anmeldung gestellte Anträge gelten auch für die abgetrennte Anmeldung fort.

§ 37

Teilung von Eintragungen

( 1 ) Eine eingetragene Marke kann nach § 46 Abs. 1 des Markengesetzes in zwei oder mehrere Eintragungen ge­ teilt werden. Für jeden abgetrennten Teil ist eine geson­ derte Teilungserklärung einzureichen. Die Teilungser­ klärung soll unter Verwendung des vom Patentamt her­ ausgegebenen Formblatts eingereicht werden.

Verlängerung durch Gebührenzahl ung

(1 ) Bei der Zahlung der Verlängerungsgebühren nach § 47 Abs. 3 des Markengesetzes sind die Registemummer und der Name des Inhabers der Marke sowie der Verwen­ dungszweck anzugeben.

(2) Für die Bewirkung der Verlängerung durch Gebüh­ renzahlung ist die Bestellung eines Inlandsvertreters nach § 96 des Markengesetzes nicht erforderlich.

Antrag auf Verlängerung aufgenommen werden.

(3) Das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen der verbleibenden Stammeintragung und das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen der abgetrennten Eintragung müssen insgesamt mit dem im Zeitpunkt des Zugangs der Teilungserklärung bestehenden Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen der Ausgangseintragung deckungs­ gleich sein. Betrifft die Teilung Waren und Dienstleistun­ gen, die unter einen Oberbegriff fallen, so ist der Ober­ begriff sowohl in der Stammeintragung als auch in der abgetrennten Eintragung zu verwenden und durch ent­ sprechende Zusätze so einzuschränken, daß sich keine Überschneidungen der Verzeichnisse der Waren und Dienstleistungen ergeben.

(4) Das Patentamt fertigt eine vollständige Kopie der Akten der Ausgangseintragung. Diese Kopie wird zusam­ men mit der Teilungserklärung Bestandteil der Akten der abgetrennten Eintragung. Die abgetrennte Eintragung erhält eine neue Registemummer. Eine Kopie der Tei­ lungserklärung wird zu den Akten der Stammeintragung genommen.

(5) Enthält die Ausgangseintragung eine Wiedergabe der Marke nach den §§ 8 bis 12, so sind innerhalb der Dreimonatsfrist des § 46 Abs. 3 Satz 3 des Markengeset­ zes vier weitere übereinstimmende zweidimensionale gra­ phische Wiedergaben dieser Marke einzureichen, bei Hör­ marken zusätzlich eine klangliche Wiedergabe der Marke gemäß § 11 Abs. 3.

(6) Ein für die Ausgangseintragung benannter Vertreter des Inhabers der Marke gilt auch als Vertreter des Inha­ bers der Marke für die abgetrennte Eintragung. Die Vor­ lage einer neuen Vollmacht ist nicht erforderlich.

(7) In bezug auf die ursprüngliche Eintragung gestellte Anträge gelten auch für die abgetrennte Eintragung fort.

(8) Ist gegen die Eintragung einer Marke, deren Teilung nach § 46 des Markengesetzes erklärt worden ist, Wider­ spruch erhoben worden, so fordert das Patentamt den Widersprechenden zu einer Erklärung darüber auf, gegen welche Teile der ursprünglichen Eintragung der Wider­ spruch sich richtet. Der Inhaber der eingetragenen Marke kann auch von sich aus eine entsprechende Erklärung des Widersprechenden beibringen. Wird eine solche Erklärung nicht abgegeben, so wird die Teilungserklärung als un­ zulässig zurückgewiesen.

A b s c h n i t t 5

V e r l ä n g e r u n g

(2) In der Teilungserklärung sind die Waren und Dienst­ leistungen anzugeben, die in die abgetrennte Eintragung

(1 ) Unbeschadet der Bewirkung der Verlängerung durch Zahlung der Gebühren nach § 47 Abs. 3 des Markengeset­

_ zes kann die Verlängerung der Schutzdauer einer einge­ tragenen Marke auch beantragt werden. Der Antrag soll unter Verwendung des vom Patentamt herausgegebenen Formblatts gestellt werden.

(2) In dem Antrag sind anzugeben:

1 . die Registemummer der Marke, drren Schutzdauer verlängert werden soll,

2. der Name und die Anschrift des Inhabers der Marke,

3. falls ein Vertreter bestellt ist, der Name und die Anschrift des Vertreters,

§ 43

Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1 994, Teil I3564

4. falls die Schutzdauer nur für einen Teil der Waren und Dienstleistungen verlängert werden soll, für die die Marke eingetragen ist, entweder die Waren und Dienst­ leistungen, für die die Schutzdauer verlängert werden soll, oder die Waren und Dienstleistungen, für die die Schutzdauer nicht verlängert werden soll.

§ 40

Berechnung der Fristen

Für die Berechnung der Fristen des § 47 Abs. 1 , 3, 4, 5 und 6 des Markengesetzes gilt, daß die Schutzdauer jeweils am letzten Tag eines Monats endet und daß die Sechsmonatsfrist des § 47 Abs. 3 Satz 4 des Markenge­ setzes ebenfalls jeweils am letzten Tag eines Monats endet.

A b s c h n i t t 6

V e r z i c h t

§ 41

Verzicht

(1 ) Der Antrag auf vollständige oder teilweise Löschung einer Marke nach § 48 Abs. 1 des Markengesetzes soll unter Verwendung des vom Patentamt herausgegebenen Formblatts gestellt werden.

(2) In dem Antrag sind anzugeben:

1 . die Registemummer der Marke, die ganz oder teilweise gelöscht werden soll,

2. der Name und die Anschrift des Inhabers der Marke,

3. falls ein Vertreter bestellt ist, der Name und die Anschrift des Vertreters,

4. falls eine Teillöschung beantragt wird, entweder die Waren und Dienstleistungen, die gelöscht werden sol­ len, oder die Waren und Dienstleistungen, die nicht gelöschtwerden sollen.

(3) Wird im Verlauf eines Widerspruchsverfahrens das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen einer Marke, gegen deren Eintragung der Widerspruch sich richtet, ein­ geschränkt, so wird die teilweise Löschung der Eintragung erst aufgrund einer entsprechenden Anordnung in der Entscheidung über den Widerspruch nach dem Abschluß des Widerspruchsverfahrens vollzogen, es sei denn, daß der Inhaber der Marke einen gesonderten Antrag auf teil­ weise Löschung nach § 48 Abs. 1 des Markengesetzes stellt. Satz 1 gilt entsprechend in Verfahren zur Löschung einer eingetragenen Marke, die auf Antrag eines Dritten oder von Amts wegen eingeleitet worden sind.

§ 42

Zustimmung Dritter

Für die nach § 48 Abs. 2 des Markengesetzes erforder­ liche Zustimmung eines im Register eingetragenen In­ habers eines Rechts an der Marke reicht die Abgabe einer von dieser Person oder ihrem Vertreter unterschriebenen Zustimmungserklärung aus. Eine Beglaubigung der Erklärung oder der Unterschrift ist nicht erforderlich. Der Nachweis der Zustimmung auf andere Weise als nach Satz 1 bleibt unberührt.

A b s c h n i t t 7

L ö sc h u n g

Löschung wegen Verfalls

(1 ) Der Antrag auf Löschung einer Marke wegen Verfalls nach § 53 Abs. 1 des Markengesetzes soll unter Verwen­ dung des vom Patentamt herausgegebenen Formblatts gestellt werden.

(2) In dem Antrag sind anzugeben:

1 . die Registernummer der Marke, deren Löschung bean­ tragt wird,

2. der Name und die Anschrift des Antragstellers,

3. fal ls der Antragsteller einen Vertreter bestellt hat, der Name und die Anschrift des Vertreters,

4. falls die Löschung nur für einen Teil der Waren und Dienstleistungen beantragt wird, für die die Marke ein­ getragen ist, entweder die Waren und Dienstleistun­ gen, für die die Löschung beantragt wird, oder die Waren und Dienstleistungen, für die die Löschung nicht beantragt wird,

5. der Löschungsgrund nach § 49 des Markengesetzes.

§ 44

Lösc hung wegen absoluter Schutzhindernisse

Für den Antrag auf Löschung wegen absoluter Schutz­ hindernisse nach § 54 Abs. 1 des Markengesetzes gilt § 43 entsprechend.

A b s c h n i t t 8

B e r i c h t i gu n g e n ; Ä n d e r u n g e n

§ 45

Berichtigungen

( 1 ) Der Antrag auf Berichtigung von Fehlern nach § 45 Abs. 1 des Markengesetzes soll unter Verwendung des vom Patentamt herausgegebenen Formblatts gestellt werden.

(2) In dem Antrag sind anzugeben:

1 . die Registernummer der Marke,

2. der Name und die Anschrift des Inhabers der Marke,

3. falls der Inhaber der Marke einen Vertreter bestellt hat, der Name und die Anschrift des Vertreters,

4. die Bezeichnung des Fehlers, der berichtigt werden soll,

5. die einzutragende Berichtigung.

(3) Enthalten mehrere Eintragungen von Marken des­ selben Inhabers denselben Fehler, so kann der Antrag auf Berichtigung dieses Fehlers für alle Eintragungen gemein­ sam gestellt werden.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auf Anträge zur Berichtigung von Fehlern in Veröffentlichungen nach § 45 Abs. 2 des Markengesetzes entsprechend anzuwenden.

(5) Die Absätze 1 bis 3 sind auf Anträge zur Berichtigung von Fehlern in Anmeldungen nach § 39 Abs. 2 des Mar­

§50

Antrag

Nr. 85 Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Dezember 1994- 3565

kengesetzes entspreche,ld anzuwenden. Unter den Vor­ aussetzungen des Absatzes 3 kann ein gemeinsamer Antrag auch für die Berichtigung von Fehlern in Eintragun­ gen und in Anmeldungen gestellt werden.

§46

Än derun gen von Na men oder An schriften

(1) Der Antrag auf Eintragung einer Änderung des Namens oder der Anschrift des Inhabers einer eingetra­ genen Marke soll unter Verwendung des vom Patentamt herausgegebenen Formblatts gestellt werden.

(2) In dem Antrag sind anzugeben:

1. die Registernummer der Marke,

2. der Name und die Anschrift des Inhabers der Marke in der im Register eingetragenen Form,

3. der Name oder die Anschrift in der neu in das Register einzutragenden Form,

4. falls der Inhaber der Marke einen Vertreter bestellt hat, der Name und die Anschrift des Vertreters.

(3) Betrifft die Änderung des Namens oder der Anschrift mehrere Eintragungen von Marken desselben Inhabers, so kann der Antrag auf Eintragung der Änderung für alle Eintragungen gemeinsam gestellt werden.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind entsprechend auf Anträge zur Eintragung von Änderungen des Namens oder der Anschrift eines Vertreters oder des Inhabers eines nach § 29 des Markengesetzes eingetragenen Rechts anzu­ wenden.

(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auf Anträge zur Änderung des Namens oder der Anschrift in den Akten angemelde­ ter Marken entsprechend anzuwenden. Unter den Voraus­ setzungen des Absatzes 3 kann ein gemeinsamer Antrag auch für die Änderung von Namen oder Anschriften hin­ sichtlich Eintragungen und Anmeldungen gestellt werden.

Ab s c h n itt 9

Akt e n e i n s i.c ht

§47

Zustän digkeit

Über den Antrag auf Einsicht in die Akten von Anmel­ dungen entscheidet die Markenstelle, die für die Durch­ führung des Eintragungsverfahrens zuständig ist. Ist das Eintragungsverfahren abgeschlossen, entscheidet eine Markenabteilung.

§48

Durchführun g der Akten ein sicht

(1) Die Einsicht in die Akten von Anmeldungen und von eingetragenen Marken wird in das Original oder in eine Kopie der Akten gewährt.

(2) Die Akteneinsicht in das Original der Akten wird nur im Dienstgebäude des Patentamts gewährt.

(3) Auf Antrag wird Akteneinsicht durch die Erteilung von Kopien der gesamten Akten oder von Teilen der Akten gewährt. Auf Antrag werden beglaubigte Kopien ausgefertigt.

Ab s c h n itt 10

In t e r n a t i o n ale R e g i s t r i e r ung e n

§49

Antrag a uf internationale Registrierun g

nachdem Madrider Ma rkenabkommen

(1) Für den Antrag auf internationale Registrierung einer in das Register eingetragenen Marke nach Artikel 3 des Madrider Markenabkommens beim Patentamt soll das vom Internationalen Büro der Weltorganisation für gei­ stiges Eigentum herausgegebene Formblatt verwendet werden.

(2) Die nach §108 Abs. 3 des Markengesetzes erforder­ liche Übersetzung des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen ist in französischer Sprache einzu­ reichen.

a uf internationale Registrierun g nachdem Protokol zum Ma drider Ma rkenabkommen

(1) Für den Antrag auf internationale Registrierung einer beim Patentamt angemeldeten oder einer in das Register eingetragenen Marke nach Artikel 3 des Protokolls zum Madrider Markenabkommen gilt §49 entsprechend.

(2) Die nach §120 Abs. 3 und § 108 Abs. 3 des Marken­ gesetzes erforderliche Übersetzung des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen ist nach Wahl des Antrag­ stellers entweder in französischer Sprache oder in eng­ lischer Sprache einzureichen.

§51

Antrag a uf internationa l e Registrierun g

nach dem Madrider Ma rkenabkommen und nach dem Protokol zum Madrider Ma rkenabkommen

(1) Für den Antrag auf internationale Registrierung einer in das Register eingetragenen Marke sowohl nach Arti­ kel 3 des Madrider Markenabkommens als auch nach Arti­ kel 3 des Protokolls zum Madrider Markenabkommen gilt §49 entsprechend.

(2) Die nach §120 Abs. 3 und §108 Abs. 3 des Marken­ gesetzes erforderliche Übersetzung des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen ist nach Wahl des Antrag­ stellers entweder in französischer Sprache oder in eng­ lischer Sprache einzureichen.

§52

Schutzverweigerung

(1) Wird einer international registrierten Marke, deren Schutz nach Artikel 3ter des Madrider Markenabkommens oder nach Artikel 3ter des Protokolls zum Madrider Markenabkommen auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erstreckt worden ist, der Schutz ganz oder teilweise verweigert und wird diese Schutzverweigerung dem Internationalen Büro der Weltorganisation für geisti­ ges Eigentum zur Weiterleitung an den Inhaber der inter­ nationalen Registrierung übermittelt, so wird die Frist, innerhalb derer ein Inlandsvertreter bestellt werden muß, damit der Schutz nicht endgültig verweigert wird, auf vier

3566 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I

Monate ab dem Tag der Absendung der Mitteilung der Schutzverweigerung durch das Internationale Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum festgesetzt.

(2) Wird die Schutzverweigerung endgültig, weil der Inhaber der international registrierten Marke keinen Inlandsvertreter bestellt hat, so ist eine gegen d ie Schutz­ verweigerung gegebene Erinnerung oder Beschwerde beim Patentamt innerhalb eines weiteren Monats nach der in Absatz 1 Qenannten Frist von vier Monaten ab dem Tag der Absendung der Mitteilung der Schutzverweigerung durch das Internationale Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum einzulegen. Der Schutzverweigerung muß eine entsprechende Rechtsmittelbelehrung beige­ fügt sein. § 61 Abs. 2 des Markengesetzes ist entspre­ chend anzuwenden.

§ 53

Unterrichtung über international registrierte Marken

(1) Ein Register über die international registrierten Mar­ ken, deren Schutz auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erstreckt worden ist, wird nicht geführt.

(2) Auskünfte über international registrierte Marken, deren Schutz auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erstreckt worden ist, werden aufgrund der im Patentamt geführten Datensammlung erteilt.

Teil 6

Verfahren nach der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992

zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für

Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

§ 54

Eintragungsantrag

(1) Der Antrag auf Eintragung einer geographischen Angabe oder einer Ursprungsbezeichnung nach der Ver­ ordnung (EWG) Nr. 2081/92 soll unter Verwendung des vom Patentamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden.

(2) In dem Antrag sind anzugeben:

1. der Name und die Anschrift des Antragstellers im Sinne des Artikels 5 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92,

2 . fal ls ein Vertreter bestellt worden ist, der Name und die Anschrift des Vertreters,

3. die geographische Angabe oder die Ursprungsbe­ zeichnung, deren Eintragung beantragt wird,

4. die Spezifikation mit den nach Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 erforderlichen Angaben.

§ 55

Prüfung des Antrags

(1) Bei der Prüfung des Antrags holt das Patentamt die Stellungnahmen der interessierten öffentlichen Kör­ perschaften einschließlich der Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Gesund­ heit sowie der interessierten Verbände, Organisationen und Institutionen der Wirtschaft ein.

(2) Ergibt sich aus dem Antrag oder aus der Prüfung, daß die geographische Angabe oder die Ursprungsbe­ zeichnung mit einer Bezeichnung übereinstimmt, mit der auch ein in einem anderen Mitgliedstaat gelegenes geo­ graphisches Gebiet bezeichnet wird, so unterrichtet das Patentamt im unmittelbaren Verkehr die zuständige Stelle des anderen Mitgliedstaats und gibt ihr Gelegenheit zur Stellungnahme.

§ 56

Veröffentlichung des Antrags

(1) Ergibt die Prüfung des Antrags, daß die geographi­ sche Angabe oder die Ursprungsbezeichnung den Vor­ aussetzungen der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 und den zu ihrer Durchführung erlassenen Vorschriften entspricht, so veröffentlicht das Patentamt den Antrag im Marken­ blatt und unterrichtet außerdem die beteiligten Verbände, Organisationen und Institutionen der Wirtschaft entspre­ chend.

(2) In der Veröffentlichung sind anzugeben:

1. der Name und die Anschrift des Antragstellers,

2. falls ein Vertreter bestellt worden ist, der Name und die Anschrift des Vertreters,

3. die geographische Angabe oder die Ursprungsbe­ zeichnung,

4. der wesentliche Inhalt der Spezifikation.

(3) In der Veröffentlichung ist auf die Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 58 hinzuweisen.

§ 57

Akteneinsicht

(1) Das Patentamt gewährt auf Antrag Einsicht in die Akten von zur Eintragung angemeldeten geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen, wenn ein be­ rechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird.

(2) Nach der Veröffentlichung gemäß § 56 wird auf Antrag Einsicht in die Akten gewährt.

§ 58

Stellungnahmen; erneute Prüfung

(1) Innerhalb von drei Monaten ab der Veröffentlichung des Antrags gemäß § 56 kann von jeder Person beim Patentamt eine Stellungnahme zur Schutzfähigkeit der geographischen Angabe oder der Ursprungsbezeichnung, d ie Gegenstand des Antrags ist, eingereicht werden.

(2) Falls Stel lungnahmen eingereicht werden, prüft das Patentamt den Antrag unter Berücksichtigung dieser Stel­ lungnahmen erneut.

§ 59

Entscheidung über den Antrag

(1) Sind keine Stellungnahmen nach § 58 Abs. 1 einge­ gangen oder ergibt die erneute Prüfung nach § 58 Abs. 2, daß der Antrag den Voraussetzungen der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 und den zu ihrer Durchführung erlasse­ nen Vorschriften entspricht, so faßt das Patentamt hier­ über Beschluß und übermittelt das Original der Akten dem Bundesministerium der Justiz.

(2) Dem Antragsteller wird der nach Absatz 1 gefaßte Beschluß zugestellt.

1PP

§ 65

Nr. 85 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Dezember 1 994 3567

§ 60

Einspruch

(1 ) Einsprüche nach Artikel 7 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2081 /92 sind innerhalb von vier Monaten ab der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen 3emeinschaften gemäß Artikel 6 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2081 /92 beim Patentamt zu erheben. Ein­ sprüche gelten nur dann als rechtzeitig eingegangen, wenn vor Ablauf der Frist des Satzes 1 die Einspruchs­ gebühr gezahlt worden ist. Eine Wiedereinsetzung in die Frist zum Einreichen des Einspruchs und in die Frist zur Gebührenzahlung findet nicht statt.

(2) In dem Einspruch sind anzugeben:

1 . der Name und die Anschrift des Einsprechenden,

2. die geographische Angabe oder Ursprungsbezeich­ nung, gegen deren Eintragung der Einspruch sich richtet,

3. Umstände, aus denen sich das berechtigte Interesse ergibt, in dem der Einsprechende betroffen ist.

(3) Der Einspruch ist innerhalb der Einspruchsfrist zu begründen. Er kann nur darauf gestützt werden, daß

1 . die Voraussetzungen einer Ursprungsbezeichnung oder geographischen Angabe im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 nicht gegeben sind,

2. sich die Eintragung der vorgeschlagenen Bezeichnung nachteilig auf das Bestehen einer ganz oder teilweise gleichlautenden Bezeichnung oder einer Marke oder auf das Bestehen von Erzeugnissen auswirken würde, die sich am 24. Juli 1 992 rechtmäßig im Verkehr befan­ den, oder

3. die Bezeichnung, deren Eintragung beantragt wurde, eine Gattungsbezeichnung ist; hierzu sind ausrei­ chende Angaben zu machen.

§ 61

Einspruchsverfahren

(1 ) Das Patentamt unterrichtet unverzüglich nach Ablauf der Frist des § 60 Abs. 1 das Bundesministerium der Justiz über die eingegangenen Einsprüche und übersendet die­ sem das Original des Einspruchs und des übrigen Akteninhalts.

(2) In dem Verfahren nach Artikel 7 Abs. 5 der Verord­ nung (EWG) Nr. 2081/92 gibt das Patentamt der zuständi­ gen Stelle des Mitgliedstaats, der Einspruch nach Artikel 7 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 erhoben hat, und der Person, die nach Artikel 7 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2081 /92 Einspruch erhoben hat, sowie dem Antragsteller Gelegenheit zur Stel lungnahme.

(3) Das Patentamt unterrichtet das Bundesministerium der Justiz über das Ergebnis des Verfahrens nach Artikel 7 Abs. 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2081 /92 und übersendet diesem das Original der Akten.

§ 62

Änderungen der Spezifikation

Anträge auf Änderung der Spezifikation sind beim Patentamt zu stellen. Für das weitere Verfahren gelten § 54 Abs. 2 und die §§ 55 bis 61 entsprechend.

Teil ?

Allgemeine Verfahrensvorschriften

A b s c h n i t t 1

F o r m b l ä t t e r

§ 63

Formblätter

(1 ) Das Patentamt gibt die in dieser Verordnung vorge­ sehenen Formblätter heraus. Anstelle d ieser Formblätter können Kopien d ieser Formblätter oder Formblätter glei­ chen Inhalts und vergleichbaren Formats verwendet wer­ den, wie zum Beispiel mittels elektronischer Datenverar­ beitung erstellte oder bearbeitete Formblätter.

(2) Formblätter sollen so ausgefüllt sein, daß sie die maschinelle Erfassung und Bearbeitung gestatten.

A b s c h n i t t 2

F o r m d e r A n t r ä g e u n d E i n g a b e n .

§ 64

Originale

(1 ) Originale von Anträgen und Eingaben sind unter­ schrieben einzureichen.

(2) Für die Schriftstücke ist dauerhaftes, nicht durch­ scheinendes Papier im Fonmat DIN A4 zu verwenden. Die Schrift muß leicht lesbar und dokumentenecht sein. Vom linken Seitenrand jedes Blattes ist ein Randabstand von mindestens 2,5 cm einzuhalten. Die Blätter eines Schrift­ stücks sollen fortlaufend numeriert und zusammenge­ heftet sein.

Übermittlung durch Telekopierer

(1 ) Das unterschriebene Original kann auch durch Tele­ kopierer übermittelt werden.

(2) Das Patentamt kann die Wiederholung der Übermitt­ lung durch Telekopierer oder das Einreichen des Originals verlangen, wenn es begründete Zweifel an der Vollstän­ digkeit der Übermittlung oder der Übereinstimmung des Originals mit der übermittelten Telekopie hat oder wenn die Qual ität der Wiedergabe den Bedürfnissen des Patent­ amts nicht entspricht.

(3) Aufforderungen des Patentamts nach Absatz 2 berühren einen infolge des Zugangs durch Telekopierer zuerkennbaren Anmeldetag oder die durch den Zugang gewahrten Fristen nicht.

§ 66

Übermittlung durch Telegramm oder Telex

(1 ) Anträge und Eingaben können auch durch Tele­ gramm, Telex oder ähnliche Formen der Datenübermitt­ lung übermittelt werden. In diesen Fällen tritt die Namens­ angabe an die Stelle der Unterschrift.

(2) Betrifft der Antrag oder die Eingabe in den Fällen des Absatzes 1 eine durch Telegramm, Telex oder ähnliche Formen der Datenübermittlung nicht wiedergebbare M it­ teilung, wie zum Beispiel die Wiedergabe einer Marke oder

I

3568

§ 69

Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1 994, Teil I

von Anlagen, so sind d iese Mitteilungen im Original oder durch Übermittlung durch Telekopierer nachzuholen.

(3) § 65 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Die Vorschriften über die Zuerkennung eines Anmeldetags bleiben unberührt.

§ 67

Fremdsprachige Formblätter

(1 ) Für das Einreichen von Anmeldungen können außer den vom Patentamt herausgegebenen Formblättern und damit übereinstimmenden Formblättern (§ 63 Abs. 1 Satz 2) auch in deutscher Sprache ausgefüllte fremdspra­ chige Formblätter verwendet werden, wenn sie internatio­ nal standardisiert sind und nach Form und Inhalt den deutschsprachigen Formblättern entsprechen. Das Patentamt kann nähere Erläuterungen verlangen, wenn Zweifel an dem Inhalt einzelner Angaben in dem fremd­ sprachigen Formblatt bestehen. Die Zuerkennung eines Anmeldetags nach § 33 Abs. 1 des Markengesetzes bleibt von solchen Nachforderungen unberührt.

(2) Absatz 1 gi lt entsprechend für andere Verfahren, für die in dieser Verordnung vom Patentamt herausgegebene Formblätter vorgesehen sind.

§ 68

Fremdsprachige Anmeldungen

(1 ) Anmeldungen, die in fremden Sprachen eingereicht werden, wird, wenn die Voraussetzungen des § 32 Abs. 2 des Markengesetzes erfüllt sind, ein Anmeldetag nach § 33 Abs. 1 des Markengesetzes zuerkannt.

(2) Innerhalb eines Monats ab Eingang der Anmeldung beim Patentamt ist eine deutsche Übersetzung des fremdsprachigen Inhalts der Anmeldung, insbesondere des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen, ein­ zureichen. Die Übersetzung muß von einem Rechtsanwalt oder Patentanwalt beglaubigt oder von einem öffentlich bestellten Übersetzer angefertigt sein.

(3) Die Übersetzung des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen gilt als an dem nach § 33 Abs. 1 des Mar­ kengesetzes zuerkannten Anmeldetag zugegangen. Wird die Übersetzung nach Absatz 2 nicht innerhalb der dort genannten Frist eingereicht, so gilt die Anmeldung als nicht eingereicht. Wird die Übersetzung nach Ablauf die­ ser Frist, jedoch vor einer Feststellung nach Satz 2 einge­ reicht, so wird die Anmeldung weiterbehandelt. Betrifft die Übersetzung das Verzeichnis der Waren und Dienstlei­ stungen, so wird der Anmeldung der Tag des Eingangs der Übersetzung als Anmeldetag zuerkannt.

(4) Die Prüfung der Anmeldung und alle weiteren Ver­ fahren vor dem Patentamt finden auf der Grundlage der deutschen Übersetzung statt.

Schriftstücke in fremden Sprachen

(1 ) Das Patentamt kann die folgenden fremdsprachigen Schriftstücke berücksichtigen:

1 . Prioritätsbelege,

2. Belege über eine im Ursprungsland eingetragene Marke,

3. Unterlagen zur Glaubhaftmachung oder zum Nachweis von Tatsachen,

4. Stellungnahmen und Bescheinigungen Dritter,

5. Gutachten, 6. Nachweise aus Veröffentlichungen.

(2) Ist das fremdsprachige Schriftstück nicht in eng­ lischer, französischer, italienischer oder spanischer Spra­ che abgefaßt, so ist innerhalb eines Monats nach Eingang des Schriftstücks eine von einem Rechtsanwalt oder Patentanwalt beglaubigte oder von einem öffentlich be­ stellten Übersetzer angefertigte Übersetzung einzurei­ chen. Wird die Übersetzung nicht innerhalb dieser Frist eingereicht, so gilt das Schriftstück als nicht zugegangen. Wird die Übersetzung nach Ablauf dieser Frist eingereicht, so gilt das Schriftstück als zum Zeitpunkt des Eingangs der Übersetzung zugegangen.

(3) Ist das fremdsprachige Schriftstück in englischer, französischer, ital ienischer oder spanischer Sprache abgefaßt, so kann das Patentamt verlangen, daß innerhalb einer von ihm bestimmten Frist eine Übersetzung einge­ reicht wird. Das Patentamt kann verlangen, daß die Über­ setzung von einem Rechtsanwalt oder Patentanwalt beglaubigt oder von einem öffentlich bestellten Überset­ zer angefertigt wird. Wird die Übersetzung nicht fristge­ recht eingereicht, so gilt das Schriftstück als nicht zuge­ gangen. Wird die Übersetzung nach Ablauf der Frist ein­ gereicht, so gilt das Schriftstück als zum Zeitpunkt des Eingangs der Übersetzung zugegangen.

§ 70

Sonstige Erfordernisse für Anträge und Eingaben

(1 ) Nach Mitteilung des Aktenzeichens ist dieses auf allen Anträgen und Eingaben anzugeben. Auf allen Bestandteilen einer an das Patentamt gerichteten Sen­ dung ist anzugeben, zu welchem Antrag oder zu welcher Eingabe sie gehören.

(2) Anträge und Eingaben, die mehrere Vorgänge be­ treffen, sind in der erforderlichen Stückzahl einzureichen. Die Anwendung der Bestimmungen über die Zusammen­ fassung mehrerer Widersprüche in einem Schriftsatz (§ 26 Abs. 1 Satz 2) und über gemeinsame Anträge für die Ein­ tragung oder den Vermerk von Rechtsübergängen (§ 31 Abs. 8), von Berichtigungen (§ 45 Abs. 3) und von Ände­ rungen von Namen und Anschriften (§ 46 Abs. 3) bleibt unberührt.

(3) Sind beglaubigte Unterlagen einzureichen, kann anstel le einer öffentlichen Beglaubigung auch eine von einem Rechtsanwalt oder Patentanwalt beglaubigte Kopie eingereicht werden.

(4) Sind in dem Verfahren vor dem Patentamt mehrere Personen beteiligt, so sind allen Schriftstücken Abschrif­ ten für die übrigen Beteiligten beizufügen. Kommt ein Beteiligter dieser Verpflichtung nicht nach, so steht es im Ermessen des Patentamts, ob es die erforderl iche Zahl von Abdrucken auf Kosten des Beteiligten anfertigt oder ihn dazu auffordert, sie nachzureichen.

A b s c h n i t t 3

B e sc h l ü s s e , B e s c h e i d e u n d M i t t e i l u n g e n d e s P a t e n t a m t s

§ 71

Form der Ausfertigungen

Die Ausfertigungen der Beschlüsse, der Bescheide und der sonstigen Mitteilungen erhalten in der Kopfzeile die

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§ 73

Nr. 85 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Dezember 1 994 3569

Angabe "Deutsches Patentamt" und am Schluß die Bezeichnung der Markenstelle oder Markenabteilung sowie den Namen und die Dienstbezeichnung des Unter­ zeichnenden. Sie sind mit der Unterschrift des Ausferti­ genden zu versehen; dem steht es gleich, wenn sie mit einem Abdruck des Namens des Ausfertigenden und einem Abdruck des Dienstsiegels des Patentamts verse­ hen werden.

§ 72

Zustellung und formlose Übersendung

(1 ) Soweit eine Zustellung durch Rechtsvorschrift oder behördliche Anordnung bestimmt ist, richtet sich diese nach § 94 des Markengesetzes.

. (2) Im übrigen werden Bescheide und sonstige Mit­ teilungen des Patentamts formlos übersandt.

(3) Als formlose Übermittlung gilt auch die Übersendung durch Telekopierer oder durch Telex oder ähnliche For­ men der Datenübermittlung.

Mehrere Beteiligte; mehrere Vertreter

(1 ) Falls mehrere Personen ohne gemeinsamen Ver­ treter gemeinschaftlich an einem Verfahren beteiligt sind, ist anzugeben, welche dieser Personen als Zustel lungs­ bevollmächtigter und Empfangsbevollmächtigter für alle Beteiligten bestimmt ist. Fehlt eine solche Angabe, so gilt die Person als Zustellungsbevollmächtigter und Emp­ fangsbevollmächtigter, die als erste genannt ist.

(2) Falls von einem Beteiligten mehrere Vertreter bestellt sind, ist anzugeben, welcher dieser Vertreter als Zustel­ lungsbevollmächtigter und Empfangsbevollmächtigter bestimmt ist. Fehlt eine solche Bestimmung, so ist der­ jenige Vertreter Zustellungsbevollmächtigter und Emp­ fangsbevollmächtigter, der als erster genannt ist.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn mehrere gemein­ schaftlich an einem Verfahren beteiligte Personen meh­ rere Vertreter als gemeinsame Vertreter bestimmt haben.

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht, wenn ein Zusam­ menschluß von Vertretern mit der Vertretung beauftragt worden ist. In diesem Fall reicht die Angabe des Namens des Zusammenschlusses aus. Hat ein solcher Zusam­ menschluß mehrere Anschriften, so ist anzugeben, wei­ che Anschrift maßgebend ist. Fehlt eine solche Angabe, so ist diejenige Anschrift maßgebend, die als erste genannt ist.

Absc h n i t t 4

F r i s t e n ; E n t s c h e i d u n g n a c h L a g e d e r A k t e n

§ 74

Fristen

(1 ) Die vom Patentamt bestimmten oder auf Antrag gewährten Fristen betragen bei Beteiligten mit Wohnsitz, Sitz oder Niederlassung im Inland in der Regel einen Monat, bei Personen mit Wohnsitz, Sitz oder Niederlas­ sung im Ausland in der Regel zwei Monate. Das Patentamt kann, wenn die Umstände dies rechtfertigen, eine kürzere oder längere Frist bestimmen oder gewähren.

(2) Bei Angabe von zureichenden Gründen können Frist­ verlängerungen bis zum Zweifachen der Regelfrist nach Absatz 1 gewährt werden.

(3) Weitere Fristverlängerungen werden nur gewährt, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. In Verfahren mit mehreren Beteiligten ist außerdem das Einverständnis der anderen Beteiligten glaubhaft zu machen.

§ 75

Entscheidung nach Lage der Akten

( 1 ) Über Anträge oder Erinnerungen ohne Begründung kann im einseitigen Verfahren nach Ablauf von einem Monat nach Eingang nach Lage der Akten entschieden werden, wenn in dem Antrag oder der Erinnerung keine spätere Begründung oder eine spätere Begründung ohne Antrag auf Gewährung einer Frist nach § 74 angekündigt worden ist.

(2) Über Anträge, Widersprüche oder Erinnerungen ohne Begründung kann im mehrseitigen Verfahren nach Lage der Akten entschieden werden, wenn in dem Antrag , dem Widerspruch oder der Erinnerung keine spätere Begründung oder eine spätere Begründung ohne Antrag auf Gewährung einer Frist nach § 74 angekündigt worden ist und wenn der andere Beteiligte innerhalb der Fristen des § 74 Abs. 1 keine Stellungnahme abgibt oder eine spätere Stellungnahme ohne Antrag auf Gewährung einer Frist nach § 74 ankündigt. Wird der Antrag, der Wider­ spruch oder die Erinnerung zurückgewiesen, muß eine Stellungnahme der anderen Beteiligten nicht abgewartet werden.

A b s c h n i t t 5

V e r t r e t u n g ; V o l l m a c h t

§ 76

Vertretung

(1 ) Ein Beteiligter kann sich in jeder Lage des Verfahrens durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Das Erfor­ dernis der Bestel lung eines Inlandvertreters nach § 96 des Markengesetzes bleibt unberührt.

(2) Die Bevollmächtigung eines Zusammenschlusses von Vertretern gilt, wenn nicht einzelne Personen, die in dem Zusammenschluß tätig sind, ausdrücklich als Vertre­ ter bezeichnet sind, als Bevollmächtigung aller in dem Zusammenschluß tätigen Vertreter.

(3) Die Wahrnehmung der Interessen eines Beteiligten durch einen Arbeitnehmer dieses Beteiligten ist keine Bevollmächtigung im Sinne des Absatzes 1 . Die Berechti­ gung des Arbeitnehmers, für den Beteiligten zu handeln, wird vom Patentamt nicht geprüft.

§ 77

Vollmacht

(1 ) Bevollmächtigte, soweit sie nicht nur zum Empfang von Zustellungen oder Mitteilungen ermächtigt sind, haben beim Patentamt eine vom Auftraggeber unter­ schriebene Vollmachtsurkunde einzureichen. Eine Be­ glaubigung der Vollmachtsurkunde oder der Unterschrift ist nicht erforderlich.

(2) Die Vollmacht kann sich auf mehrere Anmeldungen, auf mehrere eingetragene Marken oder auf mehrere Ver­ fahren erstrecken. Die Vollmacht kann sich auch als "All­ gemeine Vollmacht" auf die Bevollmächtigung zur Vertre­ tung in allen Markenangelegenheiten erstrecken. In den in den Sätzen 1 und 2 genannten Fällen muß die Vollmachts­ urkunde nur in einem Exemplar eingereicht werden.

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§ 78

§ 79

Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1 994, Teil I3570

(3) Vollmachtsurkunden müssen auf prozeßfähige, mit ihrem bürgerlichen Namen bezeichnete Personen lauten. Die Bevollmächtigung eines Zusammenschlusses von Vertretern unter Angabe des Namens dieses Zusammen­ schlusses ist zulässig.

(4) Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Patentamt hat das Fehlen einer Vollmacht oder Mängel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht ein Mit­ glied einer Rechtsanwaltskammer, ein Patentanwalt, ein Erlaubnisscheininhaber oder in den Fällen des § 1 55 der Patentanwaltsordnung ein Patentassessor als Bevoll­ mächtigter auftritt.

Teil 8

Schlußvorschriften

2. die Bestimmungen über die Form des Widerspruchs im Warenzeicheneintragungsverfahren in der im Bundes­ gesetzblattTeil 1 1 1 , Gliederungsnummer 423-1 -2, veröf­ fentlichten bereinigten Fassung, geändert durch die Verordnung vom 20. April 1 967 (BAnz. Nr. 1 1 7 vom 28. Juni 1 967),

3. die Bestimmungen über die Anmeldung von Kenn­ fäden vom 5. Februar 1 940 (Blatt für Patent-, Muster­ und Zeichenwesen 1 940, S. 32) sowie die Ergänzung der Bestimmung über die Anmeldung von Kennfäden vom 22. April 1 942 (Blatt für Patent-, Muster- und Zeichenwesen 1 942, S. 68),

4. die Bestimmung betreffend die Einrichtung der Rolle für die Verbandszeichen in der im Bundesgesetzblatt Teil 1 1 1 , Gliederungsnummer 423-1 -4, veröffentlichten bereinigten Fassung.

Aufhebung von Rechtsvorschriften

Es werden aufgehoben:

1 . die Verordnung über die Anmeldung von Warenzei­ Inkrafttreten chen und Dienstleistungsmarken vom 9. April 1 979 (BGB!. I S. 570), zuletzt geändert durch die Verordnung Die §§ 54 bis 77 treten am 7. Dezember 1 994 in Kraft. Im vom 1 3. Oktober 1 992 (BGB!. I S. 1 764), übrigen tritt diese Verordnung am 1 . Januar 1 995 in Kraft.

München, den 30. November 1 994

D e r P r ä s i d e n t d e s D e u t s c h e n P a t e n t a m t s Dr. H ä u ß e r

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Nr. 85 - Tag der Ausgabe: Bann, den 6. Dezember 1 994 3571

Anlage (zu § 1 5 Abs. 1)

Klasseneinteilung von Waren und Dienstleistungen

I. Waren

K l a s s e 1

Chemische Erzeugnisse für gewerbliche, wissenschaft­ liche, photographische, land-, garten- und forstwirtschaft­ liche Zwecke;

Kunstharze im Rohzustand, Kunststoffe im Rohzustand;

Düngemittel;

Feuerlöschmittel;

Mittel zum Härten und Löten von Metallen;

chemische Erzeugnisse zum Frischhalten und Haltbar­ machen von Lebensmitteln;

Gerbmittel;

Klebstoffe für gewerbliche Zwecke.

K l a s s e 2

Farben, Firnisse, Lacke;

Rostschutzmittel, Holzkonservierungsmittel;

Färbemittel;

Beizen;

Naturharze im Rohzustand;

Blattmetalle und Metalle in Pulverform für Maler, Dekora­ teure, Drucker und Künstler.

K l a s s e 3

Wasch- und Bleichmittel;

Putz-, POlier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel;

Seifen;

Parfümerien, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer;

Zahnputzmittel.

K l a s s e 4

Technische Öle und Fette;

Schmiermittel;

Staubabsorbierungs-, Staubbenetzungs- und Staubbinde­ mittel;

Brennstoffe (einschließlich Motorentreibstoffe) und Leucht­ stoffe;

Kerzen, Dochte.

K l a s s e 5

Pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege;

diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke, Baby­ kost; Pflaster, Verbandmaterial;

Zahnfül lmittel und Abdruckmassen für zahnärztliche Zwecke;

Desinfektionsmittel;

Mittel zur Vertilgung von schädlichen Tieren;

Fungizide, Herbizide.

K l a s s e 6

Unedle Metalle und deren Legierungen;

Baumaterialien aus Metall;

transportable Bauten aus Metall;

Schienenbaumaterial aus Metall;

Kabel und Drähte aus Metall (nicht für elektrische Zwecke);

Schlosserwaren und Kleineisenwaren;

Metal lrohre;

Geldschränke;

Waren aus Metall, soweit in Klasse 6 enthalten;

Erze.

K l a s s e 7

Maschinen und Werkzeugmaschinen;

Motoren (ausgenommen Motoren für Landfahrzeuge);

Kupplungen und Vorrichtungen zur Kraftübertragung (ausgenommen solche für Landfahrzeuge);

landwirtschaftliche Geräte;

Brutapparate für Eier.

K l a s s e 8

Handbetätigte Werkzeuge und Geräte;

Messerschmiedewaren, Gabeln und Löffel;

Hieb- und Stichwaffen;

Rasierapparate.

K l a s s e 9

Wissenschaftliche, Schiffahrts-, Vermessungs-, elektri­ sche, photographische, Film-, optische, Wäge-, Meß-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und -instrumente;

Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild;

Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten;

Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate;

Registrierkassen, Rechenmaschinen, Datenverarbei­ tungsgeräte und Computer;

Feuerlöschgeräte.

K l a s s e 1 0

Chirurgische, ärztliche, zahn- und tierärztliche Instru­ mente und Apparate, künstliche Gliedmaßen, Augen und Zähne;

3572 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1 994, Teil I

orthopädische Artikel;

chirurgisches Nahtmaterial.

K l a s s e 11

Beleuchtungs-, Heizungs-, Dampferzeugungs-, Koch-, Kühl-, Trocken-, Lüftungs- und Wasserleitungsgeräte sowie sanitäre Anlagen.

K l a s s e 1 2

Fahrzeuge;

Apparate zur Beförderung auf dem Lande, in der Luft oder auf dem Wasser.

K l a s s e 1 3

Schußwaffen;

Munition und Geschosse;

Sprengstoffe;

Feuerwerkskörper.

K l a s s e 1 4

Edelmetalle und deren Legierungen sowie daraus her­ gestellte oder damit plattierte Waren, soweit in Klasse 1 4 enthalten;

Juwelierwaren, Schmuckwaren, Edelsteine;

Uhren und Zeitmeßinstrumente.

K l a s s e 1 5

Musikinstrumente.

K l a s s e 1 6

Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit in Klasse 1 6 enthalten;

Druckereierzeugnisse;

Buchbinderartikel;

Photographien;

Schreibwaren;

Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haus­ haltszwecke;

Künstlerbedarfsartikel;

Pinsel;

Schreibmaschinen und Büroartikel (ausgenommen Möben( �

Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate);

Verpackungsmaterial aus Kunststoff, soweit in Klasse 1 6 enthalten;

Spielkarten;

DruckJettem ;

Druckstöcke.

K l a s s e 1 7

Kautschuk, Guttapercha, Gummi, Asbest, Glimmer und Waren daraus, soweit in Klasse 1 7 enthalten;

Waren aus Kunststoffen (Halbfabrikate);

Dichtungs-, Packungs- und Isoliermaterial;

Schläuche (nicht aus Metall).

K l a s s e 1 8

Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit in Klasse 1 8 enthalten;

Häute und Felle;

Reise- und Handkoffer;

Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke;

Peitschen, Pferdegeschirre und Sattlerwaren.

K l a s s e 1 9

Baumaterialien (nicht aus Metaln( �

Rohre (nicht aus Metall) für Bauzwecke;

Asphalt, Pech und Bitumen;

transportable Bauten (nicht aus Metaln( �

Denkmäler (nicht aus Metall).

K l a s s e 20

Möbel, Spiegel, Rahmen;

Waren, soweit in Klasse 20 enthalten, aus Holz, Kork, Rohr, Binsen, Weide, Hom, Knochen, Elfenbein, Fisch­ bein, Schildpatt, Bemstein, Perlmutter, Meerschaum und deren Ersatzstoffen oder aus Kunststoffen.

K l a s s e 21

Geräte und Behälter für Haushalt und Küche (nicht aus Edelmetall oder plattiert);

Kämme und Schwämme;

Bürsten (mit Ausnahme von Pinseln);

Bürstenmachermaterial;

Putzzeug;

Stahlspäne;

rohes oder teilweise bearbeitetes Glas (mit Ausnahme von Bauglas);

Glaswaren, Porzellan und Steingut, soweit in Klasse 21 enthalten.

K l a s s e 22

Seile, Bindfaden, Netze, Zelte, Planen, Segel, Säcke, soweit in Klasse 22 enthalten;

Polsterfüllstoffe (außer aus Kautschuk oder Kunststoffen);

rohe Gespinstfasem.

K l a s s e 23

Garne und Fäden für textile Zwecke.

K l a s s e 24

Webstoffe und Textilwaren, soweit in Klasse 24 enthalten;

Bett- und Tischdecken.

K l a s s e 25

Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen.

1

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3573Nr. 85 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Dezember 1 994

K l a s s e 26

Spitzen und Stickereien, Bänder und Schnürbänder;

Knöpfe, Haken und Ösen, Nadeln;

künstliche Blumen.

K l a s s e 27

Teppiche, Fußmatten, Matten, Linoleum und andere Bodenbeläge;

Tapeten (ausgenommen aus textilem Material).

K l a s s e 28

Spiele, Spielzeug;

Turn- und Sportartikel, soweit in Klasse 28 enthalten;

Christbaumschmuck.

K l a s s e 29

Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild;

Fleischextrakte;

konserviertes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse;

Gallerten (Gelees), Konfitüren, Fruchtsaucen;

Eier, Milch und Milchprodukte;

Speiseöle und -fette.

K l a s s e 30

Kaffee, Tee, Kakao, Zucker, Reis, Tapioka, Sago, Kaffee­ Ersatzmittel;

Mehle und Getreidepräparate, Brot, feine Backwaren und Konditorwaren, Speiseeis;

Honig, Melassesirup;

Hefe, Backpulver;

Salz, Senf;

Essig, Saucen (Würzmitten( �

Gewürze;

Kühleis.

K l a s s e 31

Land-, garten- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse sowie Samenkörner, soweit in Klasse 31 enthalten;

lebende Tiere;

frisches Obst und Gemüse;

Sämereien, lebende Pflanzen und natürliche Blumen;

Futtermittel, Malz.

K l a s s e 32

Biere;

M ineralwässer, kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke;

Fruchtgetränke und Fruchtsäfte;

Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken.

K l a s s e 33

Alkoholische Getränke (ausgenommen Biere).

K l a s s e 34

Tabak;

Raucherartikel;

Streichhölzer.

11 . Dienstleistungen

K l a s s e 35

Werbung;

Geschäftsführung;

Unternehmensverwaltung;

Büroarbeiten.

K l a s s e 36

Versicherungswesen;

Finanzwesen;

Geldgeschäfte;

Immobilienwesen.

K l a s s e 37

Bauwesen;

Reparaturwesen;

Installationsarbeiten.

K l a s s e 38

Telekommunikation.

K l a s s e 39

Transportwesen;

Verpackung und Lagerung von Waren;

Veranstaltung von Reisen.

K l a s s e 40

Materialbearbeitung.

K l a s s e 41

Erziehung;

Ausbildung;

Unterhaltung;

sportliche und kulturelle Aktivitäten.

K l a s s e 42

Verpflegung;

Beherbergung von Gästen;

ärztliche Versorgung, Gesundheits- und Schönheits­ pflege;

Dienstleistungen auf dem Gebiet der Tiermedizin und der Landwirtschaft;

Rechtsberatung und -vertretung;

wissenschaftliche und industrielle Forschung;

Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung;

Dienstleistungen, die nicht in die Klassen 35 bis 41 fallen.