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Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (stand am 1. Januar 2010)

 Microsoft Word - 910.1.de.doc

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Bundesgesetz über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG)

vom 29. April 1998 (Stand am 1. Januar 2012)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 31bis, 31octies, 32 und 64bis der Bundesverfassung1,2 nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 26. Juni 19963, beschliesst:

1. Titel: Allgemeine Grundsätze

Art. 1 Zweck Der Bund sorgt dafür, dass die Landwirtschaft durch eine nachhaltige und auf den Markt ausgerichtete Produktion einen wesentlichen Beitrag leistet zur:

a. sicheren Versorgung der Bevölkerung; b. Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen; c. Pflege der Kulturlandschaft; d. dezentralen Besiedelung des Landes.

Art. 2 Massnahmen des Bundes 1 Der Bund trifft namentlich folgende Massnahmen:

a. Er schafft günstige Rahmenbedingungen für Produktion und Absatz land- wirtschaftlicher Erzeugnisse.

b. Er gilt den bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betrieben ökologische und gemeinwirtschaftliche Leistungen mit Direktzahlungen ab.

bbis.4 Er unterstützt die nachhaltige Nutzung natürlicher Ressourcen. c. Er sorgt für eine sozialverträgliche Entwicklung in der Landwirtschaft.

AS 1998 3033 1 [BS 1 3; AS 1980 380, 1996 2502]. Den genannten Bestimmungen entsprechen heute

die Art. 45, 46 Abs. 1, 102–104, 120, 123 und 147 der BV vom 18. April 1999 (SR 101). 2 Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 2003, in Kraft seit

1. Jan. 2004 (AS 2003 4803; BBl 2000 2391). 3 BBl 1996 IV 1 4 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008

(AS 2007 6095; BBl 2006 6337).

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d. Er unterstützt Strukturverbesserungen. e. Er fördert die landwirtschaftliche Forschung und Berufsbildung sowie die

Pflanzen- und Tierzucht. f. Er regelt den Pflanzenschutz und die Verwendung von Produktionsmitteln5.

2 Die Massnahmen des Bundes setzen eine zumutbare Selbsthilfe voraus. Sie werden mit den Instrumenten der Regionalpolitik koordiniert.

Art. 3 Begriff und Geltungsbereich 1 Die Landwirtschaft umfasst:

a. die Produktion verwertbarer Erzeugnisse aus Pflanzenbau und Nutztierhal- tung;

b. die Aufbereitung, die Lagerung und den Verkauf der entsprechenden Er- zeugnisse auf den Produktionsbetrieben;

c. die Bewirtschaftung von naturnahen Flächen. 2 Für den produzierenden Gartenbau gelten die Massnahmen im 1. Kapitel des 2. Titels sowie jene des 5. bis 7. Titels.6 3 Für Berufsfischerei und Fischzucht gelten die Massnahmen im 1. Kapitel des 2. Titels, im 5. Titel und im 2. Kapitel des 7. Titels. 4 Für die Bienenzucht und die Bienenhaltung gelten die Massnahmen im 1. Kapitel des 2. Titels, im 6. Titel und im 2. Kapitel des 7. Titels.7

Art. 4 Erschwerende Produktions- und Lebensbedingungen 1 Erschwerende Produktions- und Lebensbedingungen, insbesondere im Berg- und Hügelgebiet, sind bei der Anwendung dieses Gesetzes angemessen zu berücksichti- gen. 2 Das Bundesamt für Landwirtschaft (Bundesamt) unterteilt die landwirtschaftlich genutzte Fläche nach Massgabe der Erschwernisse in Zonen und führt hierzu einen Produktionskataster. 3 Der Bundesrat legt die Abgrenzungskriterien fest.

Art. 5 Einkommen 1 Mit den Massnahmen dieses Gesetzes wird angestrebt, dass nachhaltig wirtschaf- tende und ökonomisch leistungsfähige Betriebe im Durchschnitt mehrerer Jahre

5 Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

6 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337).

7 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337).

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Einkommen erzielen können, die mit den Einkommen der übrigen erwerbstätigen Bevölkerung in der Region vergleichbar sind. 2 Sinken die Einkommen wesentlich unter das vergleichbare Niveau, so ergreift der Bundesrat befristete Massnahmen zur Verbesserung der Einkommenssituation. 3 Auf die andern Wirtschaftszweige, die ökonomische Situation der nicht in der Landwirtschaft tätigen Bevölkerung sowie die Lage der Bundesfinanzen ist Rück- sicht zu nehmen.

Art. 6 Zahlungsrahmen Die finanziellen Mittel für die wichtigsten Aufgabenbereiche werden gestützt auf eine Botschaft des Bundesrates mit einfachem Bundesbeschluss für höchstens vier Jahre bewilligt. Die entsprechenden Zahlungsrahmen werden gleichzeitig beschlos- sen.

2. Titel: Rahmenbedingungen für Produktion und Absatz

Art. 7 Grundsatz 1 Der Bund setzt die Rahmenbedingungen für die Produktion und den Absatz land- wirtschaftlicher Erzeugnisse so fest, dass die Landwirtschaft nachhaltig und kosten- günstig produzieren sowie aus dem Verkauf der Produkte einen möglichst hohen Markterlös erzielen kann. 2 Er berücksichtigt dabei die Erfordernisse der Produktesicherheit, des Konsumen- tenschutzes und der Landesversorgung.8

1. Kapitel: Allgemeine wirtschaftliche Bestimmungen 1. Abschnitt: Qualität, Absatzförderung und Marktentlastung

Art. 8 Selbsthilfe 1 Die Förderung der Qualität und des Absatzes sowie die Anpassung der Produktion und des Angebotes an die Erfordernisse des Marktes sind Sache der Organisationen der Produzenten und Produzentinnen oder der entsprechenden Branchen. 2 Als Branchenorganisation gilt der Zusammenschluss von Produzenten und Produ- zentinnen einzelner Produkte oder Produktgruppen mit den Verarbeitern und gege- benenfalls mit dem Handel.

8 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234).

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Art. 8a9 Richtpreise 1 Die Organisationen der Produzenten und Produzentinnen einzelner Produkte oder Produktegruppen oder der entsprechenden Branchen können auf nationaler oder regionaler Ebene Richtpreise herausgeben, auf die sich die Lieferanten und die Abnehmer geeinigt haben. 2 Die Richtpreise sind nach Qualitätsabstufungen differenziert festzulegen. 3 Das einzelne Unternehmen kann nicht zur Einhaltung der Richtpreise gezwungen werden. 4 Für Konsumentenpreise dürfen keine Richtpreise festgelegt werden.

Art. 910 Unterstützung von Selbsthilfemassnahmen 1 Sofern die Selbsthilfemassnahmen nach Artikel 8 Absatz 1 durch Unternehmen gefährdet werden oder werden könnten, die sich nicht an den kollektiv beschlosse- nen Massnahmen beteiligen, kann der Bundesrat Vorschriften erlassen, wenn die Organisation:11

a. repräsentativ ist; b. weder in der Produktion noch in der Verarbeitung noch im Verkauf tätig ist; c. die Selbsthilfemassnahmen mit grossem Mehr beschlossen hat.

2 Der Bundesrat kann Nichtmitglieder einer Organisation verpflichten, Beiträge zur Finanzierung von Selbsthilfemassnahmen nach Artikel 8 Absatz 1 zu leisten, wenn die Bedingungen nach Absatz 1 erfüllt sind und die Organisation von ihren Mitglie- dern Beiträge für die Finanzierung von Selbsthilfemassnahmen erhebt. Mit den Beiträgen darf nicht die Verwaltung der Organisation finanziert werden.12 3 Im Bereich der Anpassung der Produktion und des Angebotes an die Erfordernisse des Marktes kann der Bundesrat ausschliesslich Vorschriften erlassen für den Fall ausserordentlicher Entwicklungen, die nicht durch strukturelle Probleme bedingt sind.13 4 Produkte aus der Direktvermarktung dürfen nicht den Vorschriften nach Absatz 1 unterstellt werden, und Direktvermarkterinnen und Direktvermarkter dürfen für die direkt vermarkteten Mengen nicht der Beitragspflicht nach Absatz 2 unterstellt werden.

9 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234).

10 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234).

11 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337).

12 Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337).

13 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337).

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Art. 10 Qualitätsvorschriften Der Bundesrat kann unabhängig von Selbsthilfemassnahmen der Organisationen nach Artikel 8 Qualitätsvorschriften erlassen, wenn dies für den Export von Pro- dukten erforderlich ist.

Art. 11 Qualitätssicherung 1 Der Bund kann die Kantone und die Organisationen nach Artikel 8 verpflichten, Qualitätssicherungsdienste zu unterhalten.14 2 Die Qualitätssicherungsdienste führen insbesondere die Inspektionen durch, wel- che für die Qualitätssicherung erforderlich sind. Der Bundesrat kann ihnen Quali- tätsuntersuchungen und weitere Aufgaben übertragen. 3 Der Bund kann sich an der Finanzierung der Qualitätssicherungsdienste beteili- gen.15

Art. 12 Absatzförderung 1 Der Bund kann nationale oder regionale Massnahmen der Produzenten, der Ver- arbeiter oder des Handels zur Förderung des Absatzes schweizerischer Landwirt- schaftsprodukte im In- und Ausland mit Beiträgen unterstützen. 2 Die Verantwortlichen koordinieren ihre Massnahmen und erarbeiten gemeinsame Leitlinien, namentlich zur Förderung des Absatzes auf überregionaler Ebene oder im Ausland. 3 Werden solche Massnahmen gemeinsam durchgeführt, so kann der Bund diese unterstützen, wenn sie im gesamtwirtschaftlichen Interesse liegen. Dies gilt nament- lich für Massnahmen in den Bereichen:

a. Öffentlichkeitsarbeit; b. Verkaufsförderung; c. Basiswerbung für die schweizerische Landwirtschaft; d. Marktforschung.

4 Der Bundesrat legt die Kriterien für die Verteilung der Mittel fest.

Art. 13 Marktentlastung 1 Um Preiszusammenbrüche bei landwirtschaftlichen Produkten zu vermeiden, kann sich der Bund bei ausserordentlichen Entwicklungen an den Kosten befristeter

14 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234).

15 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234).

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Massnahmen zur Marktentlastung beteiligen. Für den Abbau strukturell bedingter Überschüsse richtet er keine Beiträge aus. 2 Die Beiträge des Bundes setzen in der Regel angemessene Leistungen der Kantone oder der interessierten Organisationen voraus.

2. Abschnitt: Kennzeichnung

Art. 14 Allgemeines 1 Im Interesse der Glaubwürdigkeit und zur Förderung von Qualität und Absatz kann der Bundesrat Vorschriften über die Kennzeichnung von landwirtschaftlichen Er- zeugnissen und deren Verarbeitungsprodukten erlassen, die:

a. nach bestimmten Verfahren hergestellt werden; b. andere spezifische Eigenschaften aufweisen; c. aus dem Berggebiet stammen; d. sich aufgrund ihrer Herkunft auszeichnen; e.16 unter Verzicht auf bestimmte Verfahren hergestellt werden oder spezifische

Eigenschaften nicht aufweisen. 2 Die Kennzeichnung dieser Produkte nach diesen Vorschriften ist freiwillig. 3 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Gentechnik- und der Lebensmittel- gesetzgebung.17 4 Der Bund kann für die in den Artikeln 14–16 vorgesehenen Kennzeichnungen Symbole definieren. Ihre Verwendung ist fakultativ.18 5 In Absatzförderungskampagnen mit Massnahmen nach Artikel 12 ist die Verwen- dung dieser Symbole obligatorisch.19

Art. 15 Herstellungsverfahren, spezifische Produkteeigenschaften 1 Der Bundesrat regelt:

a. die Anforderungen, denen die Produkte sowie die Herstellungsverfahren, insbesondere solche mit ökologischer Ausrichtung, genügen müssen;

b. die Kontrolle.

16 Eingefügt durch Anhang Ziff. 8 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4803; BBl 2000 2391).

17 Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4803; BBl 2000 2391).

18 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337).

19 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337).

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2 Erzeugnisse dürfen nur dann als aus biologischem Landbau stammend gekenn- zeichnet werden, wenn der gesamte Betrieb biologisch bewirtschaftet wird. Der Bundesrat kann namentlich für Betriebe mit Dauerkulturen Ausnahmen gewähren, soweit die Integrität der biologischen Wirtschaftsweise und deren Kontrollierbarkeit dadurch nicht beeinträchtigt werden.20 3 Der Bundesrat kann Richtlinien privater Organisationen anerkennen, wenn sie die Anforderungen nach Absatz 1 Buchstabe a enthalten. 4 Der Bundesrat kann Kennzeichnungen für ausländische Produkte anerkennen, wenn sie auf gleichwertigen Anforderungen beruhen.

Art. 16 Ursprungsbezeichnungen, geographische Angaben 1 Der Bundesrat schafft ein Register für Ursprungsbezeichnungen und geographi- sche Angaben. 2 Er regelt insbesondere:

a. die Eintragungsberechtigung; b. die Voraussetzungen für die Registrierung, insbesondere die Anforderungen

an das Pflichtenheft; c. das Einsprache- und das Registrierungsverfahren; d. die Kontrolle.

3 Eingetragene Ursprungsbezeichnungen oder geographische Angaben können nicht zu Gattungsbezeichnungen werden. Gattungsbezeichnungen dürfen nicht als Ur- sprungsbezeichnungen oder als geographische Angaben eingetragen werden. 4 Wenn ein Kantons- oder Ortsname in einer Ursprungsbezeichnung oder einer geo- graphischen Angabe verwendet wird, ist sicherzustellen, dass die Registrierung mit einer allfälligen kantonalen Regelung übereinstimmt. 5 Eingetragene Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben können nicht als Marke für Erzeugnisse eingetragen werden, wenn ein Tatbestand von Absatz 7 erfüllt ist.21 6 Wer Namen einer eingetragenen Ursprungsbezeichnung oder einer geografischen Angabe für gleiche oder gleichartige landwirtschaftliche Erzeugnisse oder deren Verarbeitungsprodukte verwendet, muss das Pflichtenheft nach Absatz 2 Buch- stabe b erfüllen. Diese Verpflichtung gilt nicht für die Verwendung von Marken, die mit einer ins Register eingetragenen Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe identisch oder ähnlich sind und welche gutgläubig hinterlegt oder eingetra- gen oder an denen Rechte durch gutgläubige Benutzung erworben wurden:

20 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337).

21 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234).

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a. vor dem 1. Januar 1996; oder b. bevor der Name der eingetragenen Ursprungsbezeichnung oder geografi-

schen Angabe nach diesem Gesetz oder auf Grund einer anderen Rechts- grundlage geschützt worden ist, sofern für die Marke keine der im Marken- schutzgesetz vom 28. August 199222 vorgesehenen Gründe für Nichtigkeit oder Verfall vorliegen.23

6bis Bei der Beurteilung, ob die Verwendung einer gutgläubig erworbenen Marke gemäss Absatz 6 rechtmässig ist, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob eine Täu- schungsgefahr oder ein Verstoss gegen den lauteren Wettbewerb vorliegt.24 7 Eingetragene Ursprungsbezeichnungen und geographische Angaben sind insbe- sondere geschützt gegen:

a. jede kommerzielle Verwendung für andere Erzeugnisse, durch die der Ruf geschützter Bezeichnungen ausgenutzt wird;

b. jede Anmassung, Nachmachung oder Nachahmung.

Art. 16a25 Hinweise auf Eigenschaften oder Produktionsmethoden 1 Landwirtschaftliche Erzeugnisse und deren Verarbeitungsprodukte dürfen mit Hinweisen auf Eigenschaften oder Produktionsmethoden, welche sich aus Vorschrif- ten (umweltgerechte Produktion, ökologischer Leistungsnachweis oder artgerechte Tierhaltung) ergeben, oder mit Hinweisen auf diese Vorschriften versehen werden. 2 Die Hinweise müssen insbesondere den Vorschriften über den Täuschungsschutz im Bereich des Lebensmittelrechtes entsprechen.

Art. 16b26 Verteidigung der Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben auf internationaler Ebene

1 Der Bund unterstützt Branchen-, Produzenten- oder Verarbeiterorganisationen bei der Verteidigung der schweizerischen Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben auf internationaler Ebene. 2 Er kann einen Teil der Verfahrenskosten übernehmen, die den schweizerischen Vertretungen im Ausland auf Gesuch von Branchen-, Produzenten- oder Verarbei- terorganisationen zur Verteidigung von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben entstehen.

22 SR 232.11 23 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004

(AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234). 24 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004

(AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234). 25 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. Okt. 2006

(AS 2006 3861; BBl 2004 7069 7083). 26 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008

(AS 2007 6095; BBl 2006 6337).

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3. Abschnitt: Einfuhr

Art. 17 Einfuhrzölle Bei der Festsetzung der Einfuhrzölle sind die Versorgungslage im Inland und die Absatzmöglichkeiten für gleichartige inländische Erzeugnisse zu berücksichtigen.

Art. 18 Massnahmen für Produkte aus verbotenen Produktionsmethoden 1 Unter der Voraussetzung, dass internationale Verpflichtungen nicht verletzt wer- den, erlässt der Bundesrat für Erzeugnisse, die nach Methoden produziert werden, die in der Schweiz verboten sind, Vorschriften über die Deklaration; er erhöht die Einfuhrzölle oder verbietet den Import.27 2 Als verboten im Sinne von Absatz 1 gelten Produktionsmethoden, die nicht zuläs- sig sind aus Gründen des Schutzes

a. des Lebens oder der Gesundheit von Personen, Tieren oder Pflanzen; oder b. der Umwelt.

Art. 19 Zollansätze Zuständigkeit und Verfahren zur Festsetzung der Zollansätze richten sich, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach der Zollgesetzgebung.

Art. 19a28 Zweckbindung von Zollerträgen 1 Die Erträge aus Einfuhrzöllen auf Landwirtschaftsprodukten und Lebensmitteln sind für die Jahre 2009–2016 zweckgebunden; sie werden für die Finanzierung von Begleitmassnahmen im Zusammenhang mit der Umsetzung eines Freihandels- abkommens mit der Europäischen Union im Agrar- und Lebensmittelbereich oder eines WTO-Abkommens verwendet. 2 Es sind vor allem Begleitmassnahmen zugunsten der Landwirtschaft zu finanzie- ren. 3 Wenn die Verhandlungen zu keinem Abschluss gelangen, hebt der Bundesrat die Zweckbindung auf und gibt die Mittel frei. 4 Wenn die Begleitmassnahmen weniger Mittel erfordern, als sich Mittel aus der Zweckbindung ergeben, kann der Bundesrat die Höhe der Zweckbindung reduzie- ren.

27 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234).

28 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5851; BBl 2009 1335).

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Art. 20 Schwellenpreise 1 Der Bundesrat kann für einzelne Erzeugnisse einen Schwellenpreis festlegen. Arti- kel 17 gilt sinngemäss. 2 Der Schwellenpreis entspricht dem angestrebten Importpreis, bestehend aus dem Preis franko Schweizergrenze und dem Zoll sowie aus Abgaben gleicher Wirkung.29 Der Bundesrat bestimmt, wie der Preis franko Schweizergrenze, nicht veranlagt, ermittelt wird.30 3 Der Bundesrat kann den Schwellenpreis für eine Gruppe von Erzeugnissen fest- legen. Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (Departement) bestimmt den für die einzelnen Erzeugnisse geltenden Importrichtwert. 4 Das Departement legt fest, wieweit die Summe von Zollansatz und Preis franko Schweizergrenze, nicht veranlagt, vom Schwellenpreis abweichen darf, ohne dass der Zollansatz angepasst werden muss (Bandbreite).31 5 Das Bundesamt setzt den Zollansatz für Erzeugnisse mit Schwellenpreis so fest, dass der Importpreis innerhalb der Bandbreite liegt. 6 Soweit der Absatz gleichartiger inländischer Erzeugnisse nicht gefährdet wird, kann das Departement den Zollansatz tiefer ansetzen, als in Absatz 5 vorgesehen ist. 7 Die Zollansätze dürfen keine Industrieschutzelemente enthalten.32

Art. 21 Zollkontingente 1 Zollkontingente für landwirtschaftliche Erzeugnisse sind im Anhang 2 des Zoll- tarifgesetzes vom 9. Oktober 198633 (Generaltarif) festgelegt. 2 Der Bundesrat kann die Zollkontingente und ihre allfällige zeitliche Aufteilung im Rahmen des Generaltarifs ändern. 3 Für die Festlegung und Änderung von Zollkontingenten und der allfälligen zeit- lichen Aufteilung gilt Artikel 17 sinngemäss. 4 Erfordern die Marktverhältnisse häufige Anpassungen, so kann der Bundesrat die Kompetenz zur Änderung von Zollkontingenten sowie der zeitlichen Aufteilung dem Departement oder diesem nachgeordneten Amtsstellen übertragen. 5 Für zusätzliche Zollkontingente nach Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe c des Zolltarif- gesetzes vom 9. Oktober 1986 gelten die Vorschriften dieses Gesetzes sinngemäss.

29 Fassung gemäss Ziff. III des BG vom 24. März 2000 über die Aufhebung des Getreidegesetzes, in Kraft seit 1. Juli 2001 (AS 2001 1539; BBl 1999 9261).

30 Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337).

31 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337).

32 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337).

33 SR 632.10

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Art. 22 Verteilung von Zollkontingenten 1 Bei der Verteilung von Zollkontingenten soll der Wettbewerb gewahrt bleiben. 2 Die zuständige Behörde verteilt die Zollkontingente namentlich nach folgenden Verfahren und Kriterien:

a. durch Versteigerung; b. nach Massgabe der Inlandleistung; c. aufgrund der beantragten Menge; d. entsprechend der Reihenfolge des Einganges der Bewilligungsgesuche; e.34 entsprechend der Reihenfolge der Veranlagung; f. nach Massgabe der bisherigen Einfuhren der Gesuchsteller.

3 Als Inlandleistung im Sinne von Absatz 2 Buchstabe b gilt namentlich die Über- nahme gleichartiger Erzeugnisse inländischer Herkunft und handelsüblicher Quali- tät. 4 Um Missbräuche zu verhindern, kann der Bundesrat Importeure von der Berechti- gung ausschliessen. 5 Der Bundesrat kann die Kompetenz zur Festlegung von Kriterien zur Verteilung von Zollkontingenten dem Departement übertragen. 6 Die Zuteilung der Zollkontingente wird veröffentlicht.

Art. 23 Ersatzleistung, Ersatzabgabe 1 Ist die Zuteilung eines Zollkontingentanteils von einer Inlandleistung abhängig (Art. 22 Abs. 2 Bst. b), so kann der Bundesrat eine geeignete Ersatzleistung oder eine Ersatzabgabe festlegen, wenn:

a. die Inlandleistung im Hinblick auf den damit verfolgten Zweck nicht erfor- derlich ist; oder

b. die Erfüllung der Inlandleistung für den Importeur unmöglich ist oder eine unzumutbare Härte bedeuten würde.

2 Die Ersatzleistung oder die Ersatzabgabe ist so anzusetzen, dass sie die Vorteile ausgleicht, die dem Importeur aus der Befreiung von der Inlandleistung entstehen.

Art. 24 Einfuhrbewilligung, Schutzmassnahmen 1 Zur statistischen Überwachung der Einfuhr kann der Bundesrat festlegen, dass be- stimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse für die Einfuhr einer Bewilligung bedürfen. 2 Das Departement ist befugt, im Hinblick auf Schutzmassnahmen, welche der Bun- desrat erlassen kann, die Erteilung von Einfuhrbewilligungen bis zum Entscheid des Bundesrates auszusetzen.

34 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337).

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3 Die Anwendung von Schutzklauseln in internationalen Abkommen im Agrar- bereich richtet sich nach Artikel 11 des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 198635. 4 Absatz 2 gilt nicht für die Anwendung von Schutzklauseln in internationalen Abkommen nach:

a. Artikel 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 198236 über aussenwirtschaft- liche Massnahmen; sowie

b. Artikel 7 des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 1986.

Art. 25 Freiwillige Beiträge 1 Sofern die betroffenen Wirtschaftszweige zur Verwertung inländischer landwirt- schaftlicher Erzeugnisse freiwillig Beiträge auf eingeführten landwirtschaftlichen Erzeugnissen entrichten, kann der Bundesrat zur Einhaltung internationaler Ver- pflichtungen die maximal zulässige Höhe dieser Beiträge vorschreiben. Er kann diese Kompetenz dem Departement übertragen. 2 Wird die maximal zulässige Höhe der Beiträge aufgrund internationaler Abkom- men reduziert, so erfolgt der Abbau dieser Beiträge im gleichen Verhältnis wie die Zölle. In begründeten Fällen kann von dieser Regel abgewichen werden.

4. Abschnitt:37

Art. 26

5. Abschnitt: Marktbeobachtung38

Art. 27 1 Der Bundesrat unterstellt Warenpreise, die durch agrarpolitische Massnahmen des Bundes beeinflusst werden, einer Marktbeobachtung auf verschiedenen Stufen, von der Produktion bis zum Verbrauch. Er regelt die Mitwirkung der Marktteilnehmer.39 2 Der Bundesrat bezeichnet die Stelle, welche die notwendigen Erhebungen durch- führt und die Öffentlichkeit orientiert.

35 SR 632.10 36 SR 946.201 37 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2010

(AS 2007 6095; BBl 2006 6337). 38 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008

(AS 2007 6095; BBl 2006 6337). 39 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008

(AS 2007 6095; BBl 2006 6337).

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6. Abschnitt:40 Gentechnik

Art. 27a 1 Gentechnisch veränderte landwirtschaftliche Erzeugnisse oder Produktionsmittel41 dürfen nur erzeugt, gezüchtet, eingeführt, freigesetzt oder in Verkehr gebracht werden, wenn die Anforderungen dieses Gesetzes sowie namentlich der Gentechnik-, der Umweltschutz-, der Tierschutz- und der Lebensmittelgesetzgebung erfüllt sind. 2 Unabhängig von allfälligen weiteren Bestimmungen, namentlich der Gentechnik-, der Umweltschutz- und der Tierschutzgesetzgebung, kann der Bundesrat für die Produktion und den Absatz dieser Erzeugnisse oder Produktionsmittel eine Bewilli- gungspflicht oder andere Massnahmen vorsehen.

7. Abschnitt:42 Patentgeschützte Produktionsmittel und landwirtschaftliche Investitionsgüter

Art. 27b 1 Hat der Patentinhaber ein Produktionsmittel oder ein landwirtschaftliches Investi- tionsgut im In- oder Ausland in Verkehr gebracht oder dessen Inverkehrbringen zu- gestimmt, so darf dieses eingeführt, weiterveräussert und gewerbsmässig gebraucht werden. 2 Landwirtschaftlich sind Investitionsgüter wie Traktoren, Maschinen, Geräte und Einrichtungen sowie deren Bestandteile, die grossmehrheitlich für die Verwendung in der Landwirtschaft bestimmt sind.

2. Kapitel: Milchwirtschaft 1. Abschnitt: Geltungsbereich43

Art. 28 …44 1 Dieses Kapitel gilt für Kuhmilch.

40 Eingefügt durch Anhang Ziff. 8 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4803; BBl 2000 2391).

41 Ausdruck gemäss Ziff. II 3 des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Aug. 2010 (AS 2010 3233; BBl 2009 5435). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

42 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337).

43 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234).

44 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234).

Landwirtschaft

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2 Der Bundesrat kann einzelne Bestimmungen, insbesondere die Artikel 38 und 44, auch auf Ziegen- und Schafmilch anwenden.45

Art. 2946

2. Abschnitt: Produktionslenkung

Art. 30 Milchkontingentierung 1 Der Bundesrat beschränkt die Produktion von Verkehrsmilch, indem er für die ein- zelnen Produzenten und Produzentinnen Kontingente vorsieht. 2 Bei der Festlegung der Kontingente kann er den Gehalt der Milch, insbesondere den Fettgehalt, berücksichtigen. 3 Der Bundesrat kann je Hektare eine Höchstmenge festlegen und diese nach den Zonen des Produktionskatasters (Art. 4) abstufen.

Art. 31 Anpassung der Gesamtmenge 1 Der Bundesrat kann die Gesamtmenge der Kontingente auf Beginn einer Kontin- gentierungsperiode dem Markt anpassen. Kontingentskürzungen werden nicht ent- schädigt. 2 Auf Begehren einer Branchenorganisation passt der Bundesrat die Kontingente der betroffenen Produzentinnen und Produzenten, auch innerhalb der Kontingents- periode, an, sofern:

a. der Beschluss der Branchenorganisation, dieses Begehren zu stellen, die An- forderungen nach Artikel 9 und seiner Ausführungsbestimmungen erfüllt;

b. Gewähr dafür besteht, dass die festgelegte Menge in der Verantwortung der Branchenorganisation verwertet und vermarktet wird;

c. Gewähr dafür besteht, dass die Branchenorganisation die Verhältnisse auf Teilmärkten wie dem Biomarkt oder regionalen Märkten berücksichtigt.47

45 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234).

46 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234).

47 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 13. Dez. 2002 (AS 2002 4290; BBl 2002 4721). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234).

Bundesgesetz

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3 Würde der Umfang der begehrten Anpassung die wünschbare Entwicklung der Milchwirtschaft oder der Branche gefährden, so kann der Bundesrat dem Begehren nur teilweise stattgeben oder es ablehnen.48 4 …49

Art. 32 Anpassung von Kontingenten 1 Der Bundesrat regelt, wieweit Kontingente veränderten Betriebsverhältnissen angepasst werden können. 2 Er kann vorsehen, dass Kontingente unter Produzenten und Produzentinnen über- tragen werden können. Er legt die Voraussetzungen fest. Er kann Kontingente, die nicht genutzt werden, von der Übertragung ausschliessen und für die übertragenen Kontingente Kürzungen vorsehen. 3 Für flächenunabhängige Kontingentsübertragungen gelten folgende Einschränkun- gen:

a. Wer ein Kontingent übernimmt, muss den ökologischen Leistungsnachweis nach Artikel 70 Absatz 2 erbringen.

b. Es dürfen keine Kontingente vom Berggebiet ins Talgebiet übertragen wer- den. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.

Art. 33 Sonderkontingente 1 Reichen die Mittel nach dem Bundesgesetz vom 13. Dezember 197450 über die Ein- und Ausfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten zum Ausgleich des Rohstoffpreisnachteils nicht aus und besteht ein zusätzlicher Bedarf an Milch, um solche Produkte zu exportieren, so legt der Bundesrat über die Gesamtkontin- gentsmenge nach Artikel 30 hinaus für befristete Zeit Sonderkontingente fest. 2 Für die im Rahmen eines Sonderkontingentes abgelieferte Milch muss der Produ- zent oder die Produzentin einen Beitrag leisten. 3 Der Bundesrat legt die Dauer, die Menge und die Voraussetzungen fest. Er kann eine Stelle mit der Verwaltung dieser Menge und der Verteilung der Sonderkontin- gente betrauen.

Art. 34 Zusatzkontingente Den Produzenten und Produzentinnen ausserhalb des Berggebietes werden für Tiere, die sie aus dem Berggebiet zukaufen, für befristete Zeit Zusatzkontingente zugeteilt.

48 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 13. Dez. 2002 (AS 2002 4290; BBl 2002 4721). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234).

49 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft bis 31. Dez. 2003 (AS 2002 4290; BBl 2002 4721 4734).

50 SR 632.111.72

Landwirtschaft

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Art. 35 Einhaltung der Höchstmenge je Hektare Sonder- und Zusatzkontingente sowie Kontingentsanpassungen und -übertragungen sind nur möglich, soweit die Höchstmenge je Hektare nach Artikel 30 Absatz 3 nicht erreicht ist.

Art. 36 Abgabe für Kontingentsüberschreitungen 1 Für die Milch, die ein Produzent oder eine Produzentin über die Kontingentsmenge hinaus, die ihm oder ihr insgesamt nach den Artikeln 30, 33 und 34 zusteht, in Verkehr bringt, ist eine Abgabe zu bezahlen. Die Abgabe beträgt höchstens 60 Rappen je Kilogramm Milch. Für Sömmerungsbetriebe beträgt die Abgabe 10 Rappen je Kilogramm Milch.51 2 Der Bundesrat kann anstelle der Abgabe vorsehen, dass Über- oder Unterschrei- tungen von Kontingenten ganz oder teilweise:

a. der folgenden Kontingentierungsperiode angerechnet werden; oder b. innerhalb der örtlichen Produzentenorganisation ausgeglichen werden kön-

nen.

Art. 36a52 Aufhebung der Milchkontingentierung 1 Die Artikel 30–36 bleiben bis am 30. April 2009 anwendbar. 2 Der Bundesrat kann Produzenten und Produzentinnen, die Mitglied einer Organisa- tion nach Artikel 8 sind oder zusammen mit einem bedeutenden regionalen Milch- verwerter in einer Organisation zusammengeschlossen sind, frühestens auf den 1. Mai 2006 von der Milchkontingentierung ausnehmen, wenn die Organisation:

a. eine Mengenregelung auf Stufe der Milchproduktion beschlossen hat; b. Sanktionen für den Fall festgelegt hat, dass die individuell vereinbarten

Mengen überschritten werden; und c. Gewähr dafür besteht, dass das Wachstum der produzierten Milchmenge

nicht grösser ist als jenes des Mengenbedarfs der hergestellten Produkte. 3 Ändern sich die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen oder die internationale Situation derart, dass die Aufhebung der Milchkontingentierung eine Verschiebung erfordert, so kann der Bundesrat die in den Absätzen 1 und 2 festgelegten Termine um höchstens zwei Jahre hinausschieben.

51 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234).

52 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234).

Bundesgesetz

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Art. 36b53 Milchkaufverträge 1 Die Produzentinnen und Produzenten dürfen ihre Milch nur einem Milchverwerter, einer Produzentengemeinschaft oder einer Produzentenorganisation verkaufen.54 2 Sie müssen dazu einen Vertrag von mindestens einem Jahr abschliessen, der zu- mindest eine Vereinbarung über Milchmenge und Milchpreise enthält.55 3 Direktvermarkter sind für die direkt vermarkteten Mengen von der Vertragspflicht ausgenommen. 4 Wendet die Branchenorganisation oder die Produzentengemeinschaft eine Mengen- regelung mit Exklusivverträgen an, so kann der Bundesrat die bei Verstössen gegen diese Bestimmung vorgesehenen Sanktionen auf Gesuch hin verbindlich erklären. 5 Die Bestimmungen nach den Absätzen 1–3 gelten ab dem 1. Mai 2009 oder, soweit die Mitglieder nach Artikel 36a Absatz 2 von der Milchkontingentierung befreit wurden, bereits ab 1. Mai 2006. Sie sind bis am 30. April 2015 anwendbar.56

3. Abschnitt:57

Art. 37

4. Abschnitt: Marktstützung

Art. 38 Zulage für verkäste Milch 1 Für die Verkehrsmilch, die zu Käse verarbeitet wird, kann der Bund eine Zulage an die Produzenten und Produzentinnen ausrichten. 2 Der Bundesrat bestimmt die Höhe der Zulage und die Voraussetzungen.58 3 Die am 1. Januar 2007 geltende Zulage von 15 Rappen wird während der Periode 2008–2011 weitergeführt. Der Bundesrat kann die Höhe der Zulage unter Berück- sichtigung der Mengenentwicklung und nach Massgabe der bewilligten Kredite anpassen.59

53 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234).

54 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337).

55 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337).

56 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337).

57 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337).

58 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234).

59 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337).

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Art. 39 Zulage für Fütterung ohne Silage 1 Für Milch, die zu Käse verarbeitet wird und aus einer Produktion ohne Silagefütte- rung stammt, wird den Produzenten und Produzentinnen eine Zulage entrichtet. 2 Der Bundesrat legt die Käsesorten, die zu einer Zulage berechtigen, die Zulage und die Voraussetzungen fest. 3 Die am 1. Januar 2007 geltende Zulage von 3 Rappen wird während der Periode 2008–2011 weitergeführt. Der Bundesrat kann die Höhe der Zulage unter Berück- sichtigung der Mengenentwicklung und nach Massgabe der bewilligten Kredite anpassen.60

Art. 4061 Beihilfen zur Förderung des Inlandabsatzes 1 Der Bund kann den Absatz einzelner Milchprodukte durch Beihilfen fördern. 2 Der Bundesrat bestimmt die Produkte, die Höhe der Beihilfen, die Voraussetzun- gen und allenfalls die Gehaltsnormen. Er kann diese Kompetenz dem Departement oder dem Bundesamt übertragen, das nach Rücksprache mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement beziehungsweise der Eidgenössischen Finanzverwaltung ent- scheidet.

Art. 4162 Ausfuhrbeihilfen 1 Für die Ausfuhr von Käse kann der Bund Ausfuhrbeihilfen gewähren und sie nach den Marktverhältnissen in den einzelnen Ländern abstufen. 2 Für die Ausfuhr von andern Milchprodukten und von Milch kann der Bund Aus- fuhrbeihilfen je Gehaltsäquivalent ausrichten. 3 Der Bundesrat bestimmt die Höhe der Beihilfen und die Voraussetzungen. Er kann diese Kompetenz dem Departement oder dem Bundesamt übertragen, das nach Rücksprache mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement beziehungsweise der Eidgenössischen Finanzverwaltung entscheidet.

Art. 4263 Buttereinfuhr 1 Das Bundesamt kann bestimmen, wie viel Butter im Rahmen des Zollkontingentes Nr. 7 (Milchprodukte in Milchäquivalent) eingeführt werden darf. 2 …64 3 Das Bundesamt legt die Voraussetzungen fest.

60 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337).

61 Gültig bis zum 31. Dez. 2008 (siehe Art. 188 Abs. 3 hiernach). 62 Gültig bis zum 31. Dez. 2008 (siehe Art. 188 Abs. 3 hiernach). 63 Gültig bis zum 31. Dez. 2008 (siehe Art. 188 Abs. 3 hiernach). 64 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004

(AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234).

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5. Abschnitt: Besondere Massnahmen

Art. 43 Meldepflicht 1 Der Milchverwerter meldet der vom Bundesrat bezeichneten Stelle:

a. wie viel Verkehrsmilch die Produzenten und Produzentinnen abgeliefert haben; und

b. wie er die abgelieferte Milch verwertet hat. 2 Produzenten und Produzentinnen, die Milch und Milchprodukte direkt vermarkten, melden die produzierte und die direkt vermarktete Menge. 3 Die Milchverwerter haben die mit den Produzenten und Produzentinnen vereinbar- ten Mengen und die Laufzeit der abgeschlossenen Milchkaufverträge der vom Bundesrat bezeichneten Stelle zu melden. Diese informiert die interessierten Kreise über die insgesamt vereinbarten Mengen.65

Art. 4466

Art. 45 Entschädigung der Mitarbeit Der Bund entschädigt die milchwirtschaftlichen Organisationen, die er mit öffent- lich-rechtlichen Aufgaben betraut.

3. Kapitel: Viehwirtschaft 1. Abschnitt: Strukturlenkung

Art. 46 Höchstbestände 1 Der Bundesrat kann für die einzelnen Nutztierarten Höchstbestände je Betrieb fest- setzen. 2 Werden auf einem Betrieb verschiedene Nutztierarten gehalten, so darf die Summe der einzelnen prozentualen Anteile an den jeweiligen Höchstbeständen 100 Prozent nicht überschreiten. 3 Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen für:

a. die Versuchsbetriebe und die landwirtschaftlichen Forschungsanstalten des Bundes sowie für die Geflügelzuchtschule in Zollikofen und die Mast- und Schlachtleistungsprüfungsanstalt in Sempach;

65 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Mai 2006 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234).

66 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337).

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b. Betriebe, die eine im öffentlichen Interesse liegende Entsorgungsaufgabe von regionaler Bedeutung erfüllen, indem sie Nebenprodukte von Metzgerei- und Schlachtbetrieben sowie von Milch- und Lebensmittelverarbeitungs- betrieben an Schweine verfüttern.

Art. 47 Abgabe 1 Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen von Betrieben, welche den Höchstbestand nach Artikel 46 überschreiten, müssen eine jährliche Abgabe entrichten. 2 Der Bundesrat setzt die Abgabe so fest, dass die Haltung überzähliger Tiere un- wirtschaftlich ist. 3 Halten mehrere Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen Tiere im gleichen Be- trieb, so bestimmt sich ihre Abgabe nach ihrem Anteil am gesamten Tierbestand. 4 Betriebsteilungen zur Umgehung der Höchstbestandesbestimmungen werden nicht anerkannt.

2. Abschnitt: Schlachtvieh, Fleisch, Schafwolle und Eier67

Art. 4868 Verteilung der Zollkontingente 1 Die Zollkontingente für Schlachtvieh und Fleisch werden versteigert. 2 Die Zollkontingentsanteile bei Fleisch von Tieren der Rindergattung ohne zuge- schnittene Binden und von Tieren der Schafgattung werden zu 10 Prozent nach der Zahl der ab überwachten öffentlichen Schlachtviehmärkten ersteigerten Tiere zuge- teilt. Davon ausgenommen ist das Koscher- und Halalfleisch. 3 Der Bundesrat kann bei bestimmten Produkten der Zolltarifnummern 0206, 0210 und 1602 auf eine Regelung der Verteilung verzichten.

Art. 49 Einstufung der Qualität 1 Der Bundesrat trifft Anordnungen und erlässt Kriterien für die Einstufung der Qualität von geschlachteten Tieren der Gattungen Rindvieh, Pferde, Schweine, Schafe und Ziegen. 2 Er kann:

a. die Anwendung dieser Einstufungskriterien obligatorisch erklären; b. für bestimmte Fälle die Qualitätseinstufung durch eine neutrale Stelle vor-

sehen. 3 Der Bundesrat kann die Festlegung der Einstufungskriterien dem Bundesamt über- tragen.

67 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234).

68 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004. Abs. 1 und 2 treten am 1. Okt. 2004 in Kraft (AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234).

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Art. 5069 Beiträge an Massnahmen zur Entlastung des Fleischmarktes 1 Der Bund kann Beiträge zur Finanzierung von zeitlich befristeten Marktent- lastungsmassnahmen bei saisonalen oder anderen vorübergehenden Überschüssen im Fleischmarkt ausrichten. 2 Der Bund kann den Kantonen ab 2007 Beiträge für die Organisation, Durchfüh- rung, Überwachung und Infrastruktur von öffentlichen Märkten im Berggebiet ausrichten.

Art. 51 Übertragung von öffentlichen Aufgaben 1 Der Bundesrat kann private Organisationen damit beauftragen:

a. zeitlich befristete Marktentlastungsmassnahmen bei saisonalen oder anderen vorübergehenden Überschüssen im Fleischmarkt durchzuführen;

b. das Marktgeschehen auf öffentlichen Märkten und in Schlachthöfen zu überwachen;

c. lebende und geschlachtete Tiere nach ihrer Qualität einzustufen.70 2 Die privaten Organisationen werden für die Erfüllung dieser Aufgaben entschä- digt.71 3 Der Bundesrat bezeichnet eine Stelle, die überprüft, ob die privaten Organisationen ihre Aufgaben wirtschaftlich erfüllen.

Art. 51bis 72 Verwertung von Schafwolle Der Bund kann Massnahmen ergreifen zur Verwertung von Schafwolle. Er kann die Verwertung im Inland mit Beiträgen unterstützen.

73

Art. 5274 Beiträge zur Stützung der Inlandeierproduktion Der Bund kann Beiträge ausrichten für:

69 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234).

70 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234).

71 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234).

72 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234).

73 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234).

74 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234).

Landwirtschaft

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a. die Unterstützung der Inlandeierproduktion von bäuerlichen Betrieben; b. die Finanzierung von Verwertungsmassnahmen zu Gunsten der Schweizer Ei-

er.

Art. 5375

4. Kapitel: Pflanzenbau

Art. 5476 Zucker Um eine angemessene Versorgung mit inländischem Zucker sicherzustellen, kann der Bund für die Produktion von Zuckerrüben Beiträge ausrichten.

Art. 55 Getreide 1 Der Bund trifft die zur Erhaltung einer angemessenen Versorgung mit inländi- schem Getreide notwendigen Massnahmen an der Grenze. 2 Der Bundesrat kann eine Organisation nach Artikel 8 beauftragen, Massnahmen zur Erschliessung oder vorübergehenden Entlastung des Marktes, beispielsweise Lagerungen, zu ergreifen. 3 Die Kosten für die Markterschliessung und die Marktentlastung werden von der Organisation getragen. Die Bestimmungen von Artikel 9 Absatz 2 gelten sinn- gemäss. Der Bund kann sich im Rahmen von Artikel 13 an den Kosten der Markt- entlastungsmassnahmen beteiligen.77

Art. 5678 Ölsaaten und Körnerleguminosen Um eine angemessene Versorgung mit inländischen pflanzlichen Ölen und Proteinen sicherzustellen, kann der Bund für die Produktion von Ölsaaten und Körnerlegumi- nosen Beiträge ausrichten.

Art. 5779

75 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234).

76 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337).

77 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2232; BBl 1999 6128).

78 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2009 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337).

79 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, mit Wirkung seit 1. Juli 2009 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337).

Bundesgesetz

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910.1

Art. 5880 Früchte und Gemüse 1 Der Bund kann Massnahmen ergreifen zur Verwertung von Kernobst, Steinobst sowie deren Erzeugnissen und von Trauben. Er kann die Verwertung mit Beiträgen unterstützen. 2 Er kann gemeinschaftliche Massnahmen von Produzenten und Produzentinnen zur Anpassung der Produktion von Früchten und Gemüse an die Erfordernisse der Märkte mit Beiträgen unterstützen. Die Beiträge werden längstens bis Ende 2011 ausgerichtet.

Art. 59 Nachwachsende Rohstoffe Der Bund kann Beiträge ausrichten für:

a. die Produktion von Pflanzen, die als Rohstoffe ausserhalb der Nahrungs- mittel- und der Futtermittelproduktion verwendet werden;

b. die Verarbeitung von Rohstoffen, die auch als Nahrungsmittel dienen kön- nen, in Pilot- und Demonstrationsanlagen.

5. Kapitel: Weinwirtschaft81

Art. 60 Bewilligung und Meldung von Rebpflanzungen 1 Wer Reben neu anpflanzt, braucht eine Bewilligung des Kantons. 2 Erneuerungen von Anlagen müssen dem Kanton gemeldet werden. 3 Der Kanton bewilligt das Anpflanzen von Reben für die Weinerzeugung, wenn der vorgesehene Standort für den Weinbau geeignet ist. 4 Der Bundesrat legt die Grundsätze für die Bewilligung und Meldung von Reb- pflanzungen fest. Er kann Ausnahmen vorsehen. 5 Der Kanton kann vorübergehend und regionenweise jegliches Anpflanzen von neuen Reben für die Weinerzeugung verbieten, wenn Massnahmen zur Marktent- lastung oder zur Umstellung der Rebflächen finanziert werden oder wenn es die Marktlage erfordert.82

Art. 61 Rebbaukataster Die Kantone führen nach den Grundsätzen des Bundes einen Rebbaukataster, in dem sie die Besonderheiten der Rebpflanzungen festhalten.

80 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234).

81 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337).

82 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234).

Landwirtschaft

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910.1

Art. 62 Rebsortenverzeichnis 1 Das Bundesamt prüft die Rebsorten auf ihre Eignung. 2 Es führt ein Rebsortenverzeichnis, in dem es die für den Anbau empfohlenen Reb- sorten bezeichnet.

Art. 6383 Klassierung 1 Weine werden in folgende Klassen unterteilt:

a. Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung; b. Landweine; c. Tafelweine.

2 Der Bundesrat erstellt die Liste der für Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeich- nung und Landweine geltenden Kriterien. Er kann die natürlichen Mindestzucker- gehalte und die Höchsterträge pro Flächeneinheit festlegen; dabei berücksichtigt er die regionsspezifischen Produktionsbedingungen. 3 Im Übrigen legen die Kantone für jedes Kriterium die Anforderungen an ihre Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung und an die Landweine fest, die auf ihrem Gebiet unter einer eigenen traditionellen Bezeichnung produziert werden. 4 Der Bundesrat legt die Anforderungen an die Landweine, die ohne traditionelle Bezeichnung vermarktet werden, und an die Tafelweine fest. Er kann weinspezifi- sche Begriffe, insbesondere traditionelle Begriffe, definieren und deren Verwendung regeln. 5 Er erlässt Vorschriften für die Deklassierung von Weinen, welche die Minimal- anforderungen nicht erfüllen. 6 Für die Bezeichnungen von Weinen mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung und von anderen Weinen mit geografischen Angaben gelten die Artikel 16 Absätze 6, 6bis und 7 sowie 16b sinngemäss.

Art. 6484 Kontrollen 1 Zum Schutz der Bezeichnungen und Kennzeichnungen erlässt der Bundesrat Vorschriften betreffend die Weinlesekontrolle und die Kontrolle des Handels mit Wein. Er setzt Anforderungen fest, welche die Kantone, die Produzenten, die Ein- kellerer und die Weinhändler einzuhalten haben, insbesondere betreffend Meldun- gen, Begleitdokumente, Kellerbuchhaltung und Inventare. Sofern der Schutz der Bezeichnungen und Kennzeichnungen nicht beeinträchtigt ist, kann der Bundesrat Ausnahmen und Vereinfachungen vorsehen. Er koordiniert die Kontrollen.

83 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337).

84 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337).

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2 Er kann, um die Zusammenarbeit der Kontrollorgane zu vereinfachen, eine zen- trale Datenbank vorsehen. Er legt dafür die Anforderungen an Inhalt und Betrieb sowie die Datenqualität fest und regelt die Bedingungen für den Zugang und die Verwendung der Daten. 3 Die Durchführung der Weinlesekontrolle ist Sache der Kantone. Der Bund kann sich mit einem Pauschalbeitrag an den kantonalen Kontrollkosten beteiligen; der Betrag wird aufgrund der Rebfläche der Kantone festgelegt. 4 Die Durchführung der Kontrolle des Handels mit Wein wird einem vom Bundesrat bezeichneten Kontrollorgan übertragen.

Art. 6585

Art. 6686 Umstellungsbeiträge Der Bund kann Umstellungen im Rebbau mit Beiträgen unterstützen. Umstellungs- beiträge werden längstens bis Ende 2011 ausgerichtet.

Art. 67–6987

3. Titel: Direktzahlungen 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 70 Grundsatz und Voraussetzungen 1 Der Bund richtet Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von bodenbewirtschaf- tenden bäuerlichen Betrieben unter der Voraussetzung des ökologischen Leistungs- nachweises allgemeine Direktzahlungen, Ökobeiträge und Ethobeiträge aus.88 2 Der ökologische Leistungsnachweis umfasst:

a. eine tiergerechte Haltung der Nutztiere; b. eine ausgeglichene Düngerbilanz; c. einen angemessenen Anteil an ökologischen Ausgleichsflächen; d. eine geregelte Fruchtfolge; e. einen geeigneten Bodenschutz; sowie f. eine Auswahl und gezielte Anwendung der Pflanzenbehandlungsmittel.

85 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337).

86 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234).

87 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337).

88 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234).

Landwirtschaft

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3 Er fördert mit ökologischen Direktzahlungen: a. besonders naturnahe und umweltfreundliche Produktionsformen (Ökobeiträge); b. besonders tierfreundliche Produktionsformen (Ethobeiträge); c. die nachhaltige Nutzung von Sömmerungsbetrieben und Sömmerungswei-

den (Sömmerungsbeiträge).89 4 Die Einhaltung der für die landwirtschaftliche Produktion massgeblichen Bestim- mungen der Gewässerschutz-, der Umweltschutz- und der Tierschutzgesetzgebung ist Voraussetzung und Auflage für die Ausrichtung von Direktzahlungen. 5 Der Bundesrat bestimmt für den Bezug der allgemeinen Direktzahlungen, der Ökobeiträge und der Ethobeiträge:90

a.91 ein minimales Arbeitsaufkommen in Standardarbeitskräften auf dem bewirt- schafteten Betrieb;

b.92 eine Altersgrenze; c.93 Grenzwerte für die Summe der Beiträge pro Standardarbeitskraft; d.94 Grenzwerte bezüglich der Fläche oder Tierzahl je Betrieb, ab denen die Bei-

tragssätze abgestuft werden; e.95 Anforderungen an die landwirtschaftliche Ausbildung. Der Bundesrat regelt

die Einzelheiten und bestimmt die Ausnahmen; f.96 Grenzwerte bezüglich steuerbarem Einkommen und Vermögen der Bewirt-

schafter oder Bewirtschafterinnen, ab denen die Summe der Beiträge gekürzt wird oder keine Beiträge ausgerichtet werden. Für verheiratete Bewirtschaf- ter oder Bewirtschafterinnen legt der Bundesrat höhere Grenzwerte fest.97

6 Der Bundesrat kann für die allgemeinen Direktzahlungen, die Ökobeiträge und die Ethobeiträge:

a. die Direktzahlungen unter Berücksichtigung der Produktionserschwernisse abstufen;

89 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234).

90 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234).

91 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234).

92 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234).

93 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234).

94 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337).

95 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234).

96 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234).

97 Siehe auch Art. 187b Abs. 8.

Bundesgesetz

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b.98 Direktzahlungen für Flächen im ausländischen Gebiet der Grenzzone nach Artikel 43 Absatz 2 des Zollgesetzes vom 18. März 200599 ausrichten;

c. die Ausrichtung der Beiträge mit Auflagen verknüpfen.100

Art. 71 Duldungspflicht 1 Die Grundeigentümer haben die Bewirtschaftung und die Pflege von Brachland unentgeltlich zu dulden, wenn dafür ein öffentliches Interesse besteht. Ein öffent- liches Interesse liegt namentlich vor, wenn die Bewirtschaftung des Landes zur Erhaltung der Landwirtschaft, zum Schutz vor Naturgefahren oder zur Erhaltung besonders schützenswerter Tier- und Pflanzenarten notwendig ist. 2 Die Duldungspflicht besteht für mindestens drei Jahre. Wer das Grundstück nach Ablauf dieser Frist wieder selbst bewirtschaften oder durch einen Pächter oder eine Pächterin bewirtschaften lassen will, hat dies dem bisherigen Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin mindestens sechs Monate vorher mitzuteilen. 3 Die Kantone erlassen nötigenfalls die erforderlichen Ausführungsbestimmungen; sie bestimmen im Einzelfall, ob die Bewirtschaftung und Pflege zu dulden ist.

2. Kapitel: Allgemeine Direktzahlungen

Art. 72 Flächenbeiträge Der Bund richtet als Entgelt für die gemeinwirtschaftlichen Leistungen Flächen- beiträge aus.

Art. 73 Beiträge für die Haltung rauhfutterverzehrender Nutztiere 1 Der Bund richtet zur Förderung und Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit der Milch- und Fleischproduktion auf Rauhfutterbasis und einer flächendeckenden Nut- zung, insbesondere durch Grünland, Beiträge für die Haltung von Nutztieren auf Rauhfutterbasis aus. 2 Die Beiträge werden ausgerichtet für die Haltung von raufutterverzehrenden Nutz- tieren, die auf dem Betrieb gehalten werden und für die eine betriebseigene Raufut- terbasis vorhanden ist.101 3 …102 4 Der Bundesrat bestimmt den Beitrag je Tier oder je Grossvieheinheit.

98 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337).

99 SR 631.0 100 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004

(AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234). 101 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004

(AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234). 102 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004

(AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234).

Landwirtschaft

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5 Der Bundesrat kann: a. bestimmen, dass die Beiträge für weitere Tierkategorien ausgerichtet wer-

den; b. die Beiträge nach der Tierkategorie, der Tierzahl oder den Grossvieheinhei-

ten abstufen; c. die Zahl der Tiere oder Grossvieheinheiten, für die pro Hektare Beiträge

ausgerichtet werden, beschränken; d.103 bei Betrieben mit Milchproduktion die Beiträge entsprechend der vermarkte-

ten Milch und unter Berücksichtigung der für die Milchmarktstützung einge- setzten Mittel kürzen.

Art. 74 Beiträge für die Tierhaltung unter erschwerenden Produktionsbedingungen

1 Der Bund richtet zum Ausgleich der erschwerenden Produktionsbedingungen im Berggebiet und in der voralpinen Hügelzone Beiträge für die Haltung von Nutztieren auf Rauhfutterbasis aus. 2 Beiträge werden ausgerichtet für die Haltung von Rindvieh, Tieren der Pferde- gattung, Schafen und Ziegen. 3 Die Beiträge werden entsprechend gekürzt, wenn für den gesamten auf dem Be- trieb gehaltenen Bestand an rauhfutterverzehrenden Nutztieren keine ausreichende betriebseigene Rauhfuttergrundlage vorhanden ist. 4 Der Bundesrat bestimmt den Beitrag je Grossvieheinheit unter Berücksichtigung der Produktionserschwernisse. 5 Der Bundesrat kann:

a. bestimmen, dass die Beiträge für weitere Tierkategorien ausgerichtet wer- den;

b. die Zahl der Tiere oder Grossvieheinheiten, für die pro Hektare Beiträge ausgerichtet werden, beschränken.

Art. 75 Hangbeiträge 1 Der Bund richtet zur Förderung und Erhaltung der Landwirtschaft in Lagen mit erschwerenden Produktionsbedingungen sowie für den Schutz und die Pflege der Kulturlandschaft Beiträge für landwirtschaftliche Nutzflächen in Hanglagen aus. 2 Der Bundesrat bestimmt den Beitrag je Flächeneinheit und berücksichtigt dabei die Nutzungsart und die Bewirtschaftungserschwernisse, namentlich die Hangneigung.

103 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234).

Bundesgesetz

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3. Kapitel: Ökologische Direktzahlungen

Art. 76 Ökobeiträge 1 Der Bund fördert besonders naturnahe und umweltfreundliche Produktionsformen und deren Ausdehnung mit Ökobeiträgen.104 2 Der Bundesrat kann im Interesse einer flächendeckenden ökologischen Bewirt- schaftung bestimmte Ökobeiträge auch für nichtbäuerliche Betriebe vorsehen. 3 Der Bund fördert in Ergänzung zum Bundesgesetz vom 1. Juli 1966105 über den Natur- und Heimatschutz die natürliche Artenvielfalt. Er gewährt Beiträge für die Förderung eines angemessenen ökologischen Ausgleichs auf der landwirtschaft- lichen Nutzfläche. 4 Er kann die extensive Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Nutzflächen mit Beiträgen fördern. 5 Er bemisst die Beiträge so, dass sich die besondere ökologische Leistung wirt- schaftlich lohnt.106 Er berücksichtigt dabei die am Markt erzielbaren Mehrerlöse. 6 Richtet der Bund für die gleiche Leistung auf derselben landwirtschaftlichen Nutz- fläche gleichzeitig einen Beitrag nach den Artikeln 18a–18d des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz aus, so wird der Bundesbeitrag aufgrund des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz um den Beitrag nach diesem Artikel gekürzt. 7 Den Krediten, welche die Bundesversammlung für Ökobeiträge bewilligt, werden auch die Abgeltungen nach Artikel 62a des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991107 belastet.

Art. 76a108 Ethobeiträge 1 Der Bund fördert besonders tierfreundliche Produktionsformen und deren Ausdeh- nung mit Ethobeiträgen. 2 Er bemisst die Beiträge so, dass sich die besondere ethologische Leistung wirt- schaftlich lohnt. Er berücksichtigt dabei die am Markt erzielbaren Mehrerlöse.

Art. 77 Sömmerungsbeiträge 1 Der Bund richtet für den Schutz und die Pflege der Kulturlandschaft Bewirtschaf- tern und Bewirtschafterinnen von Sömmerungsbetrieben und Sömmerungsweiden Beiträge aus. Er bemisst die Beiträge so, dass sich der Schutz und die Pflege der

104 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234).

105 SR 451 106 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004

(AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234). 107 SR 814.20 108 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004

(AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234).

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Kulturlandschaft wirtschaftlich lohnen. Er berücksichtigt dabei die am Markt erziel- baren Mehrerlöse.109 2 Der Bundesrat bestimmt:

a. die Tierkategorien, für welche Beiträge ausgerichtet werden; b.110 den Beitrag je gesömmerte Grossvieheinheit und Tierkategorie oder nach

Normalbesatz; c. die zulässige Bestossung sowie weitere Voraussetzungen und Auflagen für

die Beitragsberechtigung. 3 Die Kantone können einen Teil der Sömmerungsbeiträge den Personen ausrichten, die nicht Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen sind, jedoch für die betreffende Infrastruktur und die notwendigen Alpverbesserungen aufkommen.111

Titel 3a:112 Nachhaltige Nutzung natürlicher Ressourcen

Art. 77a Grundsatz 1 Der Bund richtet im Rahmen der bewilligten Kredite Beiträge an regionale und branchenspezifische Projekte zu einer Verbesserung der Nachhaltigkeit in der Nut- zung natürlicher Ressourcen aus. 2 Beiträge werden der verantwortlichen Trägerschaft gewährt, wenn:

a. die im Projekt vorgesehenen Massnahmen aufeinander abgestimmt sind; b. die Massnahmen voraussichtlich in absehbarer Zeit selbsttragend sind.

Art. 77b Höhe der Beiträge 1 Die Höhe der Beiträge richtet sich nach der ökologischen und agronomischen Wirkung des Projekts, namentlich der Steigerung der Effizienz im Einsatz von Stoffen und Energie. Sie beträgt höchstens 80 Prozent der anrechenbaren Kosten für die Realisierung der Projekte und Massnahmen. 2 Gewährt der Bund für die gleiche Leistung auf derselben Fläche gleichzeitig Bei- träge oder Abgeltungen nach diesem Gesetz, nach dem Bundesgesetz vom 1. Juli 1966113 über den Natur- und Heimatschutz oder Abgeltungen nach dem Gewässer- schutzgesetz vom 24. Januar 1991114, so werden diese Beiträge oder Abgeltungen von den anrechenbaren Kosten abgezogen.

109 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234).

110 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234).

111 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234).

112 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337).

113 SR 451 114 SR 814.20

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4. Titel: Soziale Begleitmassnahmen115 1. Kapitel: Betriebshilfe116

Art. 78 Grundsatz 1 Der Bund kann den Kantonen finanzielle Mittel für Betriebshilfe zur Verfügung stellen. 2 Die Kantone können Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen eines bäuerlichen Betriebes Betriebshilfe gewähren, um unverschuldete oder durch veränderte wirt- schaftliche Rahmenbedingungen verursachte finanzielle Bedrängnis zu beheben oder zu verhindern.117 3 Der Einsatz von Bundesmitteln setzt eine angemessene finanzielle Beteiligung des Kantons voraus. Leistungen Dritter können angerechnet werden.

Art. 79 Gewährung der Betriebshilfe 1 Der Kanton gewährt die Betriebshilfe als zinsloses Darlehen, um:

a. bestehende Schulden zur Verminderung der Zinsbelastung umzuschulden; b. ausserordentliche finanzielle Belastungen zu überbrücken.

1bis Betriebshilfe kann auch bei einer Betriebsaufgabe zur Umwandlung bestehender Investitionskredite oder rückerstattungspflichtiger Beiträge in ein zinsloses Darlehen gewährt werden, sofern die Verschuldung nach der Gewährung des Darlehens trag- bar ist.118 2 Die Darlehen werden durch Verfügung für längstens 20 Jahre gewährt. Der Bun- desrat regelt die Einzelheiten. 3 Soll das Darlehen durch ein Grundpfandrecht gesichert werden, so kann die öffent- liche Beurkundung des Pfandvertrages durch eine Verfügung der Behörde, welche das Darlehen gewährt, ersetzt werden.119

Art. 80 Voraussetzungen 1 Betriebshilfedarlehen nach Artikel 79 Absatz 1 werden in der Regel gewährt, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:120

115 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234).

116 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234).

117 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337).

118 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337).

119 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234).

120 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337).

Landwirtschaft

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a.121 Der Betrieb bietet, allenfalls zusammen mit einem nichtlandwirtschaftlichen Erwerb, längerfristig eine Existenz und erfordert zur Bewirtschaftung ein angemessenes Arbeitsaufkommen, mindestens aber eine Standardarbeits- kraft;

b. Der Betrieb wird rationell bewirtschaftet. c. Die Verschuldung ist nach der Gewährung des Darlehens tragbar.

2 Zur Sicherung der Bewirtschaftung oder einer genügenden Besiedlungsdichte kann der Bundesrat für Betriebe im Berg- und Hügelgebiet ein niedrigeres Arbeitsauf- kommen festlegen, als nach Absatz 1 Buchstabe a erforderlich ist.122 3 Der Bundesrat kann weitere Voraussetzungen und Auflagen festlegen.

Art. 81 Genehmigung durch das Bundesamt 1 Übersteigt ein Darlehen für sich allein oder zusammen mit dem Saldo früherer Betriebshilfedarlehen und Investitionskredite einen bestimmten Betrag (Grenz- betrag), so legt der Kanton den Entscheid dem Bundesamt zur Genehmigung vor. Der Bundesrat legt den Grenzbetrag fest. 2 Das Bundesamt teilt dem Kanton innerhalb von 30 Tagen mit, ob es den Entscheid genehmigt oder in der Sache selbst entscheidet. Vor einem Entscheid hört es den Kanton an.

Art. 82123 Rückerstattung bei gewinnbringender Veräusserung Wird der Betrieb oder ein Betriebsteil gewinnbringend veräussert, so ist der noch ausstehende Teil des Darlehens zurückzuzahlen.

Art. 83 Widerruf Der Kanton kann das Darlehen widerrufen, wenn dafür ein wichtiger Grund vorliegt.

Art. 84 Verwaltungskosten 1 Die Kantone tragen die Verwaltungskosten. 2 Sie dürfen keine Unkostenbeiträge erheben.

Art. 85 Verwendung von Rückzahlungen und Zinsen 1 Rückzahlungen von Darlehen setzt der Kanton für neue Betriebshilfe ein.

121 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234).

122 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234).

123 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337).

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2 Zinsen werden in der folgenden Reihenfolge verwendet für: a. die Deckung der Verwaltungskosten; b. die Deckung von Verlusten aus der Gewährung von Darlehen; c. weitere Betriebshilfedarlehen.

3 Übersteigen die Rückzahlungen und Zinsen im Kanton den Bedarf, so kann das Bundesamt den Bundesanteil an den nicht benötigten Mitteln zurückfordern und nötigenfalls einem andern Kanton gewähren.

Art. 86 Verluste 1 Verluste aus der Gewährung von Darlehen, die den Grenzbetrag nach Artikel 81 nicht übersteigen, einschliesslich allfälliger Rechtskosten sind, soweit sie nicht durch Zinsen gedeckt werden, von den Kantonen zu tragen. 2 Verluste und allfällige Rechtskosten aus der Gewährung von Darlehen, die nach Artikel 81 durch das Bundesamt genehmigt wurden, sind, soweit sie nicht durch Zinsen gedeckt werden, entsprechend ihrer Beteiligung am Darlehen auf Bund und Kanton aufzuteilen.

2. Kapitel:124 Umschulungsbeihilfen

Art. 86a 1 Der Bund kann für selbständig in der Landwirtschaft tätige Personen oder ihre Ehepartner beziehungsweise Ehepartnerinnen Beihilfen für die Umschulung in einen nichtlandwirtschaftlichen Beruf gewähren. 2 Die Gewährung einer Beihilfe setzt die Aufgabe des landwirtschaftlichen Betriebs voraus. Der Bundesrat kann weitere Voraussetzungen sowie Auflagen festlegen. 3 Umschulungsbeihilfen werden längstens bis Ende 2015 ausgerichtet.125

5. Titel: Strukturverbesserungen 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 87 Grundsatz 1 Der Bund gewährt Beiträge und Investitionskredite, um:

124 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234).

125 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337).

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a. durch die Verbesserung der Betriebsgrundlagen die Produktionskosten zu senken;

b. die Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse im ländlichen Raum, insbesondere im Berggebiet, zu verbessern;

c. Kulturland sowie landwirtschaftliche Bauten und Anlagen vor Verwüstung oder Zerstörung durch Naturereignisse zu schützen;

d. zur Verwirklichung ökologischer, tierschützerischer und raumplanerischer Ziele beizutragen;

e. den naturnahen Rückbau von Kleingewässern zu fördern. 2 Die Massnahmen sind im unmittelbaren Einzugsgebiet wettbewerbsneutral zu gestalten.126

Art. 88 Voraussetzungen für umfassende gemeinschaftliche Massnahmen127

Umfassende gemeinschaftliche Massnahmen wie die Neuordnung des Grundeigen- tums und Gesamterschliessungen werden unterstützt, wenn sie:

a. sich grundsätzlich auf ein natürlich oder wirtschaftlich abgegrenztes Gebiet erstrecken;

b. den ökologischen Ausgleich und die Vernetzung von Biotopen fördern.

Art. 89 Voraussetzungen für einzelbetriebliche Massnahmen 1 Einzelbetriebliche Massnahmen werden unterstützt, wenn die folgenden Voraus- setzungen erfüllt sind:

a.128 Der Betrieb bietet, allenfalls zusammen mit einem nichtlandwirtschaftlichen Erwerb, längerfristig eine Existenz und erfordert zur Bewirtschaftung ein angemessenes Arbeitsaufkommen, mindestens aber eine Standardarbeits- kraft.

b. Der Betrieb wird rationell bewirtschaftet. c. Der Betrieb kann nach der Investition den ökologischen Leistungsnachweis

nach Artikel 70 Absatz 2 erfüllen. d. Die Verschuldung ist nach der Investition tragbar. e. Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin setzt, soweit es zumutbar ist, ei-

gene Mittel und Kredite ein. f. Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin verfügt über eine geeignete Aus-

bildung.

126 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337).

127 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337).

128 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234).

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2 Der Bundesrat kann ein niedrigeres Arbeitsaufkommen festlegen, als nach Ab- satz 1 Buchstabe a erforderlich ist:

a. zur Sicherung der Bewirtschaftung oder einer genügenden Besiedlungs- dichte;

b. bei Massnahmen zur Diversifizierung der Tätigkeit im landwirtschaftlichen und landwirtschaftsnahen Bereich.129

Art. 90 Schutz von Objekten nationaler Bedeutung Die Bundesinventare der Objekte von nationaler Bedeutung sind bei der Durchfüh- rung der vom Bund unterstützten Strukturverbesserungen verbindlich.

Art. 91 Rückerstattung bei gewinnbringender Veräusserung 1 Wird der Betrieb oder ein unterstützter Betriebsteil gewinnbringend veräussert, so besteht für Investitionshilfen an einzelbetriebliche Massnahmen folgende Rückzah- lungspflicht:130

a. Beiträge sind zurückzuzahlen, es sei denn die Schlusszahlung liege mehr als 20 Jahre zurück.

b.131 Ausstehende Teile von Darlehen sind zurückzuzahlen. 2 Die Zahlungen sind unverzüglich nach der Veräusserung zu leisten.

Art. 92 Aufsicht Die Strukturverbesserungen stehen während und nach der Ausführung unter der Aufsicht des Kantons.

2. Kapitel: Beiträge 1. Abschnitt: Beitragsgewährung

Art. 93 Grundsatz 1 Der Bund gewährt im Rahmen der bewilligten Kredite Beiträge für:

a. Bodenverbesserungen; b. landwirtschaftliche Gebäude;

129 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337).

130 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337).

131 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337).

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c.132 die Unterstützung von Projekten zur regionalen Entwicklung und zur Förde- rung von einheimischen und regionalen Produkten, an denen die Landwirt- schaft vorwiegend beteiligt ist;

d.133 Bauten gewerblicher Kleinbetriebe im Berggebiet, sofern sie landwirtschaft- liche Produkte verarbeiten und vermarkten und dadurch deren Wertschöp- fung erhöhen; die Betriebe müssen mindestens die erste Verarbeitungsstufe umfassen.

2 …134 3 Die Gewährung eines Bundesbeitrages setzt die Leistung eines angemessenen Bei- trages des Kantons einschliesslich seiner öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaf- ten voraus. 4 Der Bundesrat kann an die Gewährung der Beiträge Voraussetzungen und Auf- lagen knüpfen.

Art. 94 Begriffe 1 Als Bodenverbesserungen gelten:

a. Werke und Anlagen im Bereich des ländlichen Tiefbaus; b. die Neuordnung des Grundeigentums und der Pachtverhältnisse.

2 Als landwirtschaftliche Gebäude gelten: a. Ökonomiegebäude; b. Alpgebäude; c.135 gemeinschaftliche Bauten im Berggebiet, die von Produzenten oder Produ-

zentinnen zur Aufbereitung, Lagerung und Vermarktung in der Region er- zeugter Produkte selbst erstellt werden.

Art. 95 Bodenverbesserungen 1 Der Bund gewährt Beiträge bis zu 40 Prozent der Kosten für Bodenverbesserun- gen. Als Kosten gelten auch die Aufwendungen für Massnahmen, welche aufgrund anderer Bundesgesetze verlangt werden und die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem unterstützten Werk stehen. 2 Für Bodenverbesserungen im Berggebiet kann der Bundesrat den Beitrag auf höchstens 50 Prozent erhöhen, wenn sie:

132 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234).

133 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337).

134 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234).

135 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234).

Bundesgesetz

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910.1

a. sonst nicht finanziert werden können; oder b. umfassende gemeinschaftliche Werke darstellen.

3 Für Bodenverbesserungen zur Behebung besonders schwerer Folgen von ausser- ordentlichen Naturereignissen kann der Bund einen Zusatzbeitrag von höchstens 20 Prozent gewähren, wenn die erforderlichen Arbeiten auch bei angemessener Beteiligung des Kantons, der Gemeinden und öffentlich-rechtlicher Fonds nicht finanziert werden können. 4 Der Bund kann an die periodische Wiederinstandstellung von Bodenverbesserun- gen pauschale Beiträge gewähren.136

Art. 96 Landwirtschaftliche Gebäude 1 Der Bund gewährt pauschale Beiträge für den Neubau, den Umbau und die Ver- besserung von landwirtschaftlichen Gebäuden. 2 Beiträge für einzelbetriebliche Ökonomiegebäude werden gewährt, wenn der Eigentümer oder die Eigentümerin das landwirtschaftliche Gewerbe selbst bewirt- schaftet. 3 Beiträge an Ökonomie- und Alpgebäude können auch Pächtern oder Pächterinnen gewährt werden, wenn ein Baurecht begründet wird. Der Bundesrat legt die Voraus- setzungen fest.

Art. 97 Projektgenehmigung 1 Der Kanton genehmigt die Projekte für Bodenverbesserung, landwirtschaftliche Gebäude und zur regionalen Entwicklung, die mit Bundesbeiträgen unterstützt werden.137 2 Er holt frühzeitig die Stellungnahme des Bundesamtes ein. 3 Er legt das Projekt öffentlich auf und macht es im kantonalen Publikationsorgan bekannt. Keine Publikation erfolgt bei Projekten, für welche nach eidgenössischem oder kantonalem Recht weder eine Konzession noch eine Baubewilligung nötig ist.138 4 Er gibt bei den im kantonalen Publikationsorgan bekannt gegebenen Projekten den Organisationen, die aufgrund der Gesetzgebung über den Natur- und Heimatschutz, den Umweltschutz oder die Wanderwege legitimiert sind, Gelegenheit zur Ein- sprache.139

136 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234).

137 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234).

138 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337).

139 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337).

Landwirtschaft

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5 Das Bundesamt hört nötigenfalls die weiteren Bundesbehörden an, deren Auf- gabenbereiche durch das Projekt berührt werden. Es gibt dem Kanton bekannt, unter welchen Voraussetzungen und mit welchen Auflagen ein Projekt mit einem Beitrag unterstützt wird. 6 Der Bundesrat bestimmt, welche Projekte dem Bundesamt nicht zur Stellung- nahme zu unterbreiten sind. 7 Über die Gewährung eines Beitrages entscheidet das Bundesamt erst, wenn die Genehmigung des Projektes rechtskräftig ist.

Art. 97a140 Programmvereinbarungen 1 Der Bund kann den Kantonen Beiträge im Rahmen von Programmvereinbarungen gewähren. 2 Die betroffenen Bundesstellen bringen ihre Auflagen und Bedingungen in die Programmvereinbarungen ein. 3 Das Verfahren für die Genehmigung von Projekten, die mit Beiträgen aus Pro- grammvereinbarungen unterstützt werden, richtet sich nach kantonalem Recht.

Art. 98141 Bereitstellung der Mittel Die Bundesversammlung setzt jeweils mit dem Voranschlag den Höchstbetrag fest, bis zu dem im Voranschlagsjahr Beiträge nach Artikel 93 Absatz 1 zugesichert werden dürfen.

2. Abschnitt: Anschluss weiterer Werke, Landumlegungen

Art. 99 Anschluss weiterer Werke 1 Eigentümer und Eigentümerinnen von Grundstücken, Werken oder Anlagen, die mit Beiträgen unterstützt worden sind, haben den Anschluss weiterer Werke zu dul- den, wenn dieser nach den natürlichen und technischen Verhältnissen zweckmässig ist. 2 Der Kanton entscheidet über den Anschluss und setzt für die Benutzung des beste- henden Werkes eine angemessene Vergütung fest, sofern eine solche gerechtfertigt ist.

Art. 100 Angeordnete Landumlegungen Die kantonale Regierung kann Landumlegungen anordnen, wo Interessen der Land- wirtschaft durch öffentliche Werke tangiert werden.

140 Eingefügt durch Ziff. II 29 des BG vom 6. Okt. 2006 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779; BBl 2005 6029).

141 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337).

Bundesgesetz

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Art. 101 Vertragliche Landumlegungen 1 Mehrere Grundeigentümer oder -eigentümerinnen können schriftlich eine Land- umlegung vereinbaren. Die Vereinbarung hat die Grundstücke, die in die Umlegung einbezogen werden sollen, zu bezeichnen sowie die Bereinigung der Grundlasten und die Verteilung der Kosten zu regeln. 2 An die Stelle der öffentlichen Beurkundung des Vertrags über die Übertragung des Eigentums tritt die Genehmigung der Neuzuteilung durch den Kanton. Er darf für solche Landumlegungen keine Handänderungssteuern oder ähnliche Abgaben erhe- ben. 3 Für die Verlegung der Grundpfandrechte gilt Artikel 802 des Zivilgesetzbuches142 und für die Eintragung im Grundbuch Artikel 954 Absatz 2 des Zivilgesetzbuches. 4 Der Kanton ordnet das weitere Verfahren.

3. Abschnitt: Sicherung der Strukturverbesserungen

Art. 102 Verbot der Zweckentfremdung und der Zerstückelung 1 Grundstücke, Werke und Anlagen sowie landwirtschaftliche Gebäude, die mit Bundesbeiträgen verbessert worden sind, dürfen während 20 Jahren nach der Schlusszahlung des Bundesbeitrages ihrem landwirtschaftlichen Zweck nicht ent- fremdet werden, zudem darf Boden, welcher Gegenstand einer Güterzusammen- legung war, nicht zerstückelt werden. 2 Wer das Verbot der Zweckentfremdung oder der Zerstückelung verletzt, hat die vom Bund geleisteten Beiträge zurückzuerstatten und allen verursachten Schaden zu ersetzen. 3 Der Kanton kann Ausnahmen vom Zweckentfremdungs- und Zerstückelungsverbot bewilligen, wenn wichtige Gründe vorliegen. Er entscheidet, ob die geleisteten Bei- träge ganz oder teilweise zurückzuerstatten sind oder ob auf eine Rückerstattung verzichtet wird.

Art. 103 Unterhalt und Bewirtschaftung 1 Die Kantone wachen darüber, dass nach einer vom Bund unterstützten Struktur- verbesserung:

a. landwirtschaftlich genutzte Flächen nachhaltig sowie ökologische Aus- gleichsflächen und Biotope zweckgemäss bewirtschaftet werden;

b. Werke, Anlagen und landwirtschaftliche Gebäude sachgemäss unterhalten werden.

2 Bei grober Vernachlässigung der Bewirtschaftung oder des Unterhalts sowie unsachgemässer Pflege kann der Kanton zur Rückerstattung der Beiträge angehalten werden. Der Kanton kann auf die Begünstigten Rückgriff nehmen.

142 SR 210

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Art. 104 Grundbuchanmerkung 1 Das Zweckentfremdungs- und Zerstückelungsverbot, die Unterhalts- und Bewirt- schaftungspflicht sowie die Rückerstattungspflicht sind im Grundbuch anzumerken. 2 Der Kanton meldet die Anmerkung von Amtes wegen an. 3 Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Anmerkungspflicht vorsehen. Er regelt die Löschung der Anmerkung.

3. Kapitel: Investitionskredite

Art. 105 Grundsatz 1 Der Bund stellt den Kantonen finanzielle Mittel für Investitionskredite zur Verfü- gung für:

a. einzelbetriebliche Massnahmen; b. gemeinschaftliche Massnahmen; c.143 Bauten und Einrichtungen gewerblicher Kleinbetriebe.

2 Die Kantone gewähren Investitionskredite als zinslose Darlehen durch Verfügung. 3 Die Darlehen sind innert längstens 20 Jahren zurückzuzahlen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. 4 Soll das Darlehen durch ein Grundpfandrecht gesichert werden, so kann die öffent- liche Beurkundung des Pfandvertrages durch eine Verfügung der Behörde, welche das Darlehen gewährt, ersetzt werden.144

Art. 106 Investitionskredite für einzelbetriebliche Massnahmen 1 Eigentümer und Eigentümerinnen, die ihren Betrieb selber bewirtschaften oder nach der Investition selber bewirtschaften werden, erhalten Investitionskredite:145

a. als einmalige Starthilfe für Junglandwirte oder Junglandwirtinnen; b. für den Neubau, den Umbau und die Verbesserung von Wohn- und Ökono-

miegebäuden; c.146 für Massnahmen zur Diversifizierung der Tätigkeit im landwirtschaftlichen

und landwirtschaftsnahen Bereich, um zusätzliche Einkommensmöglichkei- ten zu schaffen;

143 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337).

144 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234).

145 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337).

146 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234).

Bundesgesetz

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d.147 für Massnahmen zur Verbesserung der Produktion von Spezialkulturen. 2 Pächter und Pächterinnen erhalten Investitionskredite:

a. als einmalige Starthilfe für Junglandwirte oder Junglandwirtinnen; b. für den Kauf von landwirtschaftlichen Gewerben von Dritten; c. für den Neubau, den Umbau und die Verbesserung von Wohn- und Ökono-

miegebäuden, wenn ein Baurecht begründet wird, oder wenn der Pacht- vertrag für die festgelegte Dauer des Investitionskredits nach Artikel 290 des Obligationenrechts148 im Grundbuch vorgemerkt wird und der Eigentümer für den Kredit mit dem Pachtgegenstand eine grundpfändliche Sicherheit leistet;

d.149 für Massnahmen zur Diversifizierung der Tätigkeit im landwirtschaftlichen und landwirtschaftsnahen Bereich, um zusätzliche Einkommensmöglichkei- ten zu schaffen, sofern die Bedingungen von Buchstabe c erfüllt sind;

e.150 für Massnahmen zur Verbesserung der Produktion von Spezialkulturen. 3 Investitionskredite werden pauschal gewährt. 4 Für Wohnbauten können nebst Investitionskrediten auch Finanzhilfen aufgrund des Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetzes vom 4. Oktober 1974151 und des Bundesgesetzes vom 20. März 1970152 über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten eingesetzt werden. 5 Der Bundesrat kann Voraussetzungen und Auflagen festlegen sowie Ausnahmen von der Selbstbewirtschaftung und der pauschalen Gewährung von Investitions- krediten vorsehen.153

Art. 107 Investitionskredite für gemeinschaftliche Massnahmen 1 Investitionskredite werden insbesondere gewährt für:

a. Bodenverbesserungen; b.154 Bauten, Einrichtungen und Maschinen, welche Produzenten oder Produ-

zentinnen in gemeinsamer Selbsthilfe erstellen oder anschaffen, um ihre Be- triebe zu rationalisieren, um die Aufbereitung, Lagerung und Vermarktung in der Region erzeugter Produkte zu erleichtern oder um Energie aus Bio- masse zu gewinnen;

147 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337).

148 SR 220 149 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004

(AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234). 150 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008

(AS 2007 6095; BBl 2006 6337). 151 SR 843 152 SR 844 153 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004

(AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234). 154 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008

(AS 2007 6095; BBl 2006 6337).

Landwirtschaft

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910.1

c.155 den Aufbau von bäuerlichen Selbsthilfeorganisationen im Bereich der marktgerechten Produktion und der Betriebsführung;

d.156 Projekte zur regionalen Entwicklung und zur Förderung von einheimischen und regionalen Produkten, an denen die Landwirtschaft vorwiegend beteiligt ist.

2 Für grössere Projekte im Berggebiet können Investitionskredite auch in Form von Baukrediten gewährt werden.157 3 Der Bundesrat kann Voraussetzungen und Auflagen festlegen.

Art. 107a158 Investitionskredite für gewerbliche Kleinbetriebe 1 Investitionskredite werden gewährt für Bauten und Einrichtungen gewerblicher Kleinbetriebe im Berggebiet, sofern sie landwirtschaftliche Produkte verarbeiten und vermarkten und dadurch deren Wertschöpfung erhöhen; die Betriebe müssen min- destens die erste Verarbeitungsstufe umfassen. 2 Der Bundesrat kann Voraussetzungen und Auflagen festlegen.

Art. 108 Genehmigung 1 Übersteigt ein Kredit für sich allein oder zusammen mit dem Saldo früherer Inves- titionskredite und Betriebshilfedarlehen einen bestimmten Betrag (Grenzbetrag), so legt der Kanton den Entscheid dem Bundesamt zur Genehmigung vor. Der Bundes- rat legt den Grenzbetrag fest. 2 Das Bundesamt teilt dem Kanton innerhalb von 30 Tagen mit, ob es den Entscheid genehmigt oder in der Sache selbst entscheidet. Vor einem Entscheid hört es den Kanton an. 3 Werden die Investitionskredite als Baukredite nach Artikel 107 Absatz 2 gewährt, so wird der Saldo früherer Kredite nicht berücksichtigt.

Art. 109 Widerruf 1 Der Kanton kann den Investitionskredit widerrufen, wenn dafür ein wichtiger Grund vorliegt. 2 In Härtefällen kann anstelle des Widerrufs eine Verzinsung des Investitionskredites verlangt werden.

155 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234).

156 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337).

157 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234).

158 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337).

Bundesgesetz

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910.1

Art. 110 Verwendung von Rückzahlungen und Zinsen 1 Der Kanton setzt Rückzahlungen von Darlehen und Zinsen wieder für Investi- tionskredite ein. 2 Übersteigen Rückzahlungen und Zinsen im Kanton den Bedarf, so kann das Bun- desamt die nicht benötigten Mittel:

a. zurückfordern und sie einem andern Kanton gewähren; oder b. dem Kanton für die Betriebshilfe zur Verfügung stellen.

Art. 111 Verluste Verluste aus der Gewährung von Investitionskrediten, einschliesslich allfälliger Rechtskosten, werden von den Kantonen getragen.

Art. 112 Verwaltungskosten Die Kantone tragen die Verwaltungskosten.

6. Titel: Forschung und Beratung sowie Förderung der Pflanzen- und Tierzucht159

Art. 113 Grundsatz Durch die Erarbeitung und Weitergabe von Wissen unterstützt der Bund die Land- wirtschaft in ihrem Bestreben, rationell und nachhaltig zu produzieren.

1. Kapitel: Forschung

Art. 114 Eidgenössische Versuchs- und Untersuchungsanstalten 1 Der Bund kann Versuchs- und Untersuchungsanstalten betreiben. 2 Die Versuchs- und Untersuchungsanstalten sind auf verschiedene Landesgegenden verteilt. 3 Sie sind dem Bundesamt unterstellt.

159 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4557; BBl 2000 5686).

Landwirtschaft

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Art. 115 Aufgaben der Versuchs- und Untersuchungsanstalten 1 Die Versuchs- und Untersuchungsanstalten haben insbesondere folgende Auf- gaben:

a. Sie erarbeiten die wissenschaftlichen Erkenntnisse und die technischen Grundlagen für die landwirtschaftliche Praxis, Bildung und Beratung.

b. Sie erarbeiten wissenschaftliche Grundlagen für agrarpolitische Entscheide. c. Sie entwickeln, begleiten und evaluieren agrarpolitische Massnahmen. d. Sie liefern Grundlagen für Neuorientierungen in der Landwirtschaft. e. Sie liefern Grundlagen für umwelt- und tiergerechte Produktionsformen. f. Sie erfüllen Vollzugsaufgaben.

2 …160

Art. 116 Forschungsaufträge und Finanzhilfen 1 Das Bundesamt kann Instituten von eidgenössischen und kantonalen Hochschulen oder andern Instituten Forschungsaufträge erteilen. 2 Der Bund kann Versuche und Untersuchungen mit Finanzhilfen unterstützen, die von Organisationen durchgeführt werden.

Art. 117 Landwirtschaftlicher Forschungsrat 1 Der Bundesrat bestellt den ständigen Landwirtschaftlichen Forschungsrat. Er besteht aus höchstens 15 Mitgliedern. Im Forschungsrat müssen die beteiligten Kreise, insbesondere die Produktion, die Konsumentinnen und Konsumenten und die Wissenschaft angemessen vertreten sein.161 2 Der Forschungsrat gibt dem Bundesamt Empfehlungen zur landwirtschaftlichen Forschung, namentlich zu deren langfristigen Planung, ab.

2. Kapitel: …

Art. 118–135162

160 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337). Auf- gehoben durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 18. Juni 2010, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5003; BBl 2009 7207).

161 Fassung gemäss Ziff. I 6.5 der V vom 9. Nov. 2011 (Überprüfung der ausserparlamentari- schen Kommissionen), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5227).

162 Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dez. 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4557; BBl 2000 5686).

Bundesgesetz

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2a. Kapitel:163 Beratung

Art. 136164 Aufgaben und Organisation 1 Die Beratung richtet sich an Personen, die in der Landwirtschaft, in der bäuer- lichen Hauswirtschaft, in landwirtschaftlichen Organisationen oder im Rahmen der Entwicklung des ländlichen Raums sowie in der Sicherung und Förderung der Qualität landwirtschaftlicher Produkte tätig sind. Diese Personen werden durch Beratung in ihren beruflichen Prozessen begleitet und in der berufsorientierten Weiterbildung unterstützt. 2 Die Kantone stellen die Beratung auf kantonaler Ebene sicher. 3 Der Bund richtet im Rahmen der bewilligten Kredite an überregionale oder ge- samtschweizerische Organisationen oder Institutionen, die in Spezialbereichen tätig sind, sowie an gesamtschweizerische Beratungszentralen Finanzhilfen für Leistun- gen in der Beratung aus. 3bis Der Bund kann beratende Tätigkeiten bei der Vorabklärung für gemeinschaft- liche Projektinitiativen unterstützen.165 4 Unterstützt werden Beratungstätigkeiten, die den Wissens-, Informations- und Erfahrungsaustausch zwischen Forschung und Praxis, unter den landwirtschaftlichen Betrieben und den Personen nach Absatz 1 fördern. Der Bundesrat legt die Tätig- keitsgebiete und Leistungskategorien im Einzelnen fest. 5 Der Bundesrat regelt die Anforderungen an die Organisationen, Institutionen und Beratungszentralen und an die Beraterinnen und Berater, die von diesen beschäftigt werden.

Art. 137 und 138166

Art. 139167

163 Vorheriger Abschnitt 4 von Kap. 2. Fassung gemäss Anhang Ziff. II 5 des Berufs- bildungsgesetzes vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4557; BBl 2000 5686).

164 Fassung gemäss Ziff. II 8 des BG vom 6. Okt. 2006 über die Neugestaltung des Finanz- ausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779; BBl 2005 6029).

165 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337).

166 Aufgehoben durch Ziff. II 29 des BG vom 6. Okt. 2006 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779; BBl 2005 6029).

167 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234).

Landwirtschaft

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910.1

3. Kapitel: Pflanzen- und Tierzucht 1. Abschnitt: Pflanzenzüchtung

Art. 140 1 Der Bund kann die Züchtung von Nutzpflanzen fördern, die:

a. ökologisch hochwertig sind; b. qualitativ hochwertig sind; oder c. den Verhältnissen der verschiedenen Landesgegenden angepasst sind.

2 Er kann privaten Züchtungsbetrieben und Fachorganisationen, die Leistungen im öffentlichen Interesse erbringen, Beiträge ausrichten, namentlich für:

a. Züchtung, Reinhaltung und Verbesserung von Sorten; b. Anbauversuche; c. die Erhaltung wertvoller Landsorten.

3 Er kann die Produktion von Saat- und Pflanzengut mit Beiträgen unterstützen.

2. Abschnitt: Tierzucht

Art. 141 Zuchtförderung 1 Der Bund kann die Zucht von Nutztieren fördern, die:

a. den natürlichen Verhältnissen des Landes angepasst sind; b. leistungs- und widerstandsfähig sind; und c. eine auf den Markt ausgerichtete und kostengünstige Erzeugung hochwerti-

ger viehwirtschaftlicher Produkte ermöglichen. 2 Die Zuchtförderung soll eine hoch stehende eigenständige Zucht gewährleisten.

Art. 142 Beiträge 1 Der Bund kann anerkannten Organisationen Beiträge ausrichten, insbesondere für:

a. die Führung von Zucht- und Herdebüchern, die Leistungsprüfungen und die Zuchtwertschätzung;

b. Programme zur Leistungs- und Qualitätsförderung sowie zur Sanierung und Gesunderhaltung von Tierbeständen;

c. Massnahmen zur Erhaltung der Schweizer Rassen. 2 Die Zucht von transgenen Tieren ist von Beiträgen ausgeschlossen.

Bundesgesetz

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Art. 143 Voraussetzungen Die Beiträge werden gewährt, wenn:

a. …168

b. die Züchterschaft die zumutbaren Selbsthilfemassnahmen trifft und sich an den Förderungsmassnahmen finanziell beteiligt; und

c. die geförderten Massnahmen internationalen Normen entsprechen.

Art. 144 Anerkennung von Organisationen 1 Das Bundesamt anerkennt die Organisationen. …169 2 Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen.

Art. 145 Künstliche Besamung 1 Der Bundesrat kann Gewinnung und Vertrieb von Sperma und Embryonen von Nutztieren sowie den Besamungsdienst der Bewilligungspflicht unterstellen. 2 Er legt die Bewilligungsvoraussetzungen fest. 3 Er sorgt insbesondere dafür, dass ein angemessener Anteil des eingesetzten Sper- mas von Tieren aus Zuchtprogrammen anerkannter inländischer Zuchtorganisatio- nen stammt.

Art. 146 Tierzüchterische und genealogische Einfuhrbedingungen Der Bundesrat kann für die Einfuhr von Zuchttieren, Sperma, Eizellen und Embryo- nen züchterische und genealogische Bedingungen festlegen.

Art. 146a170 Gentechnisch veränderte Nutztiere Der Bundesrat kann Vorschriften über die Zucht, die Einfuhr oder das Inver- kehrbringen von gentechnisch veränderten Nutztieren erlassen.

Art. 147 Eidgenössisches Gestüt 1 Zur Unterstützung der Pferdezucht kann der Bund ein eidgenössisches Gestüt betreiben.

168 Aufgehoben durch Ziff. II 29 des BG vom 6. Okt. 2006 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779; BBl 2005 6029).

169 Zweiter Satz aufgehoben durch Ziff. II 29 des BG vom 6. Okt. 2006 über die Neu- gestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779; BBl 2005 6029).

170 Eingefügt durch Anhang Ziff. 8 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4803; BBl 2000 2391).

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2 Das Gestüt ist dem Bundesamt unterstellt. 3 …171

7. Titel: Pflanzenschutz und Produktionsmittel 172 1. Kapitel: Ausführungsbestimmungen173

Art. 148 1 Der Bund erlässt Vorschriften zur Verhinderung von Schäden durch Schadorganis- men sowie durch das Inverkehrbringen von ungeeigneten Produktionsmitteln. 2 Er beachtet dabei die Erfordernisse der Produktesicherheit.174

2. Kapitel:175 Vorsorgemassnahmen

Art. 148a 1 Sind die wissenschaftlichen Informationen für eine umfassende Risikobeurteilung eines Produktionsmittels oder Pflanzenmaterials, das Träger von besonders gefähr- lichen Schadorganismen sein kann, ungenügend, so können Vorsorgemassnahmen ergriffen werden, wenn:

a. es plausibel erscheint, dass dieses Produktionsmittel oder Pflanzenmaterial, unannehmbare Nebenwirkungen für die Gesundheit der Menschen, der Tie- re, der Pflanzen oder der Umwelt haben kann und

b. die Wahrscheinlichkeit des Eintretens dieser Nebenwirkungen als erheblich bewertet wird oder die entsprechenden Folgen weit reichend sein können.

2 Vorsorgemassnahmen sind innerhalb einer angemessenen Frist nach Massgabe neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse zu überprüfen und anzupassen. 3 Als Vorsorgemassnahmen kann der Bundesrat insbesondere:

a. die Einfuhr, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Produktionsmit- teln einschränken, an Bedingungen knüpfen oder verbieten;

171 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337). Auf- gehoben durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 18. Juni 2010, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5003; BBl 2009 7207).

172 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234).

173 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234).

174 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234).

175 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234).

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b. die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Pflanzenmaterial und Gegenstän- den, die Träger von besonders gefährlichen Schadorganismen sein können, einschränken, an Bedingungen knüpfen oder verbieten.

3. Kapitel:176 Pflanzenschutz 1. Abschnitt: Grundlagen

Art. 149 Bund 1 Zum Schutz der Kulturen vor Schadorganismen fördert der Bund eine geeignete Pflanzenschutzpraxis. 2 Der Bundesrat erlässt Vorschriften zum Schutz von Kulturen und Pflanzenmaterial (Pflanzen, Pflanzenteilen und pflanzlichen Erzeugnissen) vor besonders gefährlichen Schadorganismen.

Art. 150 Kantone Die Kantone unterhalten einen Pflanzenschutzdienst, der insbesondere Gewähr dafür bietet, dass im Inland Massnahmen zur Bekämpfung der Schadorganismen richtig durchgeführt werden.

Art. 151 Grundsätze des Pflanzenschutzes 1 Wer Pflanzenmaterial produziert, einführt oder in Verkehr bringt, muss die Grund- sätze des Pflanzenschutzes beachten. 2 Er ist insbesondere verpflichtet, besonders gefährliche Schadorganismen zu mel- den.

2. Abschnitt: Besondere Massnahmen

Art. 152 Einfuhr, Ausfuhr, Produktion und Inverkehrbringen 1 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Einfuhr und das Inverkehrbringen von:

a. besonders gefährlichen Schadorganismen; b. Pflanzenmaterial und Gegenständen, die Träger von besonders gefährlichen

Schadorganismen sein können. 2 Er kann insbesondere:

a. festlegen, dass bestimmtes Pflanzenmaterial nur mit einer Bewilligung in Verkehr gebracht werden darf;

b. Vorschriften erlassen über die Registrierung und die Kontrolle von Betrie- ben, die solches Pflanzenmaterial produzieren oder in Verkehr bringen;

176 Ursprünglich: 1. Kap.

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c. diese Betriebe verpflichten, über solches Pflanzenmaterial Buch zu führen; d. die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Pflanzenmaterial, das von beson-

ders gefährlichen Schadorganismen befallen ist oder befallen sein könnte, untersagen;

e. den Anbau stark anfälliger Wirtspflanzen untersagen. 3 Der Bundesrat sorgt dafür, dass das zur Ausfuhr bestimmte Pflanzenmaterial die internationalen Anforderungen erfüllt.

Art. 153 Bekämpfungsmassnahmen Um die Einschleppung und die Ausbreitung von besonders gefährlichen Schadorga- nismen zu verhindern, kann der Bundesrat insbesondere:

a. die Überwachung der phytosanitären Lage anordnen; b. festlegen, dass befallsverdächtiges Pflanzenmaterial und befallsverdächtige

Gegenstände und Parzellen so lange isoliert werden, als der Befall nicht aus- geschlossen werden kann;

c. die Behandlung, Desinfizierung oder Vernichtung von Kulturen, Pflanzen- material, Produktionsmitteln und Gegenständen anordnen, die von besonders gefährlichen Schadorganismen befallen sind oder befallen sein könnten.

3. Abschnitt: Aufwendungen für die Schadorganismenbekämpfung

Art. 154 Leistungen der Kantone 1 Die Kantone führen die ihnen übertragenen Massnahmen auf eigene Rechnung durch. 2 Wer Pflanzenmaterial produziert, einführt oder in Verkehr bringt und sich vorsätz- lich oder fahrlässig den Pflichten nach Artikel 151 entzieht, kann zur Übernahme der Kosten herangezogen werden.

Art. 155 Leistungen des Bundes Der Bund übernimmt in der Regel 50 Prozent, in ausserordentlichen Situationen bis zu 75 Prozent der anerkannten Kosten der Kantone für die Durchführung der Be- kämpfungsmassnahmen nach Artikel 153.

Art. 156 Abfindung für Schäden 1 Wenn Gegenstände infolge behördlich angeordneter Abwehrmassnahmen oder durch Desinfektion oder ähnliche Vorkehren in ihrem Wert verringert oder vernich- tet werden, kann dem Eigentümer eine Abfindung nach Billigkeit ausgerichtet wer- den. 2 Die Abfindungen werden in einem möglichst einfachen und für die geschädigte Person kostenlosen Verfahren endgültig festgelegt:

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a. vom Bundesamt, wenn es sich um Massnahmen handelt, die an der Landes- grenze oder durch das Bundesamt im Landesinnern angeordnet wurden;

b. von der zuständigen kantonalen Verwaltungsbehörde, wenn es sich um an- dere Massnahmen im Landesinnern handelt.177

3 Der Bund vergütet den Kantonen mindestens einen Drittel der durch solche Abfin- dungen verursachten Auslagen.

Art. 157178 Beiträge 1 Der Bund kann private Organisationen mit der Durchführung von Kontrollen beauftragen. 2 Die privaten Organisationen werden für die Erfüllung dieser Kontrollaufgaben entschädigt.

4. Kapitel: Produktionsmittel179

Art. 158 Begriff und Geltungsbereich 1 Als Produktionsmittel180 gelten Stoffe und Organismen, die der landwirtschaft- lichen Produktion dienen. Darunter fallen insbesondere Dünger, Pflanzenschutz- mittel, Futtermittel und pflanzliches Vermehrungsmaterial. 2 Der Bundesrat kann Produktionsmittel mit vergleichbarem nichtlandwirtschaft- lichem Einsatzbereich den Vorschriften dieses Kapitels unterstellen.

Art. 159 Grundsätze 1 Es dürfen nur Produktionsmittel eingeführt oder in Verkehr gebracht werden, die:

a. sich zur vorgesehenen Verwendung eignen; b. bei vorschriftsgemässer Verwendung keine unannehmbaren Nebenwirkun-

gen haben; und c. Gewähr dafür bieten, dass damit behandelte Ausgangsprodukte Lebensmittel

und Gebrauchsgegenstände ergeben, welche die Anforderungen der Lebens- mittelgesetzgebung erfüllen.

2 Wer Produktionsmittel verwendet, muss die Verwendungsanweisungen beachten.

177 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234).

178 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234).

179 Ursprünglich Kap. 2. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234).

180 Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

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Art. 159a181 Vorschriften über Einfuhr, Inverkehrbringen und Verwendung Der Bundesrat kann Vorschriften über die Einfuhr, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Produktionsmitteln erlassen. Er kann insbesondere die Einfuhr, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Produktionsmitteln beschränken oder verbieten.

Art. 160 Zulassungspflicht 1 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Produktionsmitteln. 2 Er kann einer Zulassungspflicht unterstellen:

a. die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Produktionsmitteln sowie deren Importeure und Inverkehrbringer;

b. Produzenten und Produzentinnen von Futtermitteln und pflanzlichem Ver- mehrungsmaterial;

c. Produzenten und Produzentinnen anderer Produktionsmittel, sofern die Kon- trolle ihrer Herstellungsverfahren wesentlich dazu beiträgt, dass diese Pro- duktionsmittel die Anforderungen für das Inverkehrbringen erfüllen.182

3 Er bestimmt, welche Bundesstellen in das Zulassungsverfahren miteinzubeziehen sind. 4 Unterliegen Produktionsmittel auch aufgrund anderer Erlasse einer Zulassungs- pflicht, so bestimmt der Bundesrat eine gemeinsame Zulassungsstelle. 5 Der Bundesrat regelt die Zusammenarbeit unter den beteiligten Bundesstellen. 6 Ausländische Zulassungen oder deren Widerruf sowie ausländische Prüfberichte und Konformitätsbescheinigungen, die auf gleichwertigen Anforderungen beruhen, werden anerkannt, soweit die agronomischen und umweltrelevanten Bedingungen für den Einsatz der Produktionsmittel vergleichbar sind. Der Bundesrat kann Aus- nahmen vorsehen.183 7 Die Einfuhr und das Inverkehrbringen von in der Schweiz und im Ausland zuge- lassenen Produktionsmitteln ist frei. Diese werden von der zuständigen Stelle be- zeichnet. 8 Die Verwendung von Antibiotika und ähnlichen Stoffen als Leistungsförderer für Tiere ist verboten. Der Einsatz zu therapeutischen Zwecken ist meldepflichtig und mit einem Behandlungsjournal zu belegen. Für importiertes Fleisch trifft der Bun- desrat Massnahmen gemäss Artikel 18.

181 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234). Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 12. Juni 2009, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2617; BBl 2008 7275).

182 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234).

183 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234).

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Art. 160a184 Einfuhr Pflanzenschutzmittel, die im räumlichen Geltungsbereich des Abkommens vom 21. Juni 1999185 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäi- schen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen recht- mässig in Verkehr gebracht worden sind, dürfen in der Schweiz in Verkehr gebracht werden. Bei Gefährdung öffentlicher Interessen kann der Bundesrat Einfuhr und Inverkehrbringen beschränken oder untersagen.

Art. 161 Kennzeichnung und Verpackung Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Kennzeichnung und die Verpackung der Produktionsmittel.

Art. 162 Sortenkataloge 1 Der Bundesrat kann vorschreiben, dass von einzelnen Pflanzenarten nur Sorten in die Schweiz eingeführt, in Verkehr gebracht, anerkannt oder verwendet werden dürfen, die in einem Sortenkatalog aufgenommen worden sind. Er regelt die Voraus- setzungen für die Aufnahme in die Sortenkataloge. 2 Er kann das Bundesamt ermächtigen, Sortenkataloge zu erlassen. 3 Er kann die Aufnahme in einen Sortenkatalog eines anderen Landes der Aufnahme in den Schweizer Sortenkatalog gleichstellen.

Art. 163 Isolierungsvorschriften 1 Die Kantone können Bewirtschafter von Parzellen, die nicht für die Produktion von pflanzlichem Vermehrungsmaterial vorgesehen sind, verpflichten, Sicherheits- abstände zu benachbarten, gleichartigen Kulturen einzuhalten, wenn dies aus Grün- den der Züchtung, der Vermehrung oder des Pflanzenschutzes notwendig ist. 2 Die Begünstigten müssen Bewirtschafter, die in ihrer Anbautätigkeit eingeschränkt werden, angemessen entschädigen. Im Streitfall setzt der Kanton die Entschädigung fest.

Art. 164 Umsatzstatistik Der Bundesrat kann die Produzenten von Produktionsmitteln und die Handelsfirmen verpflichten, Angaben über die in der Schweiz in Verkehr gebrachten Mengen an Produktionsmitteln zu machen.

Art. 165 Aufklärung 1 Wer Produktionsmittel in Verkehr bringt, muss die Abnehmer über die Eigenschaf- ten und die Verwendbarkeit informieren.

184 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337).

185 SR 0.916.026.81

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2 Die zuständigen Bundesstellen sind befugt, die Öffentlichkeit über die Eigen- schaften und die Verwendbarkeit von Produktionsmitteln aufzuklären.

8. Titel: Rechtsschutz, Verwaltungsmassnahmen und Strafbestimmungen 1. Kapitel: Rechtsschutz

Art. 166 Im Allgemeinen 1 Beim zuständigen Bundesamt kann Beschwerde erhoben werden gegen Verfügun- gen von Organisationen und Firmen nach Artikel 180. 2 Gegen Verfügungen der Bundesämter, der Departemente und letzter kantonaler Instanzen in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden; ausgenommen sind kantonale Verfügungen über Strukturverbesserungen, die mit Beiträgen unter- stützt werden.186 2bis Bevor das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden entscheidet, welche die Einfuhr, die Ausfuhr oder das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln betref- fen, hört es die am vorinstanzlichen Verfahren beteiligten Beurteilungsstellen an.187 3 Das zuständige Bundesamt ist berechtigt, gegen Verfügungen der kantonalen Behörden in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungserlasse die Rechts- mittel des kantonalen und des eidgenössischen Rechts zu ergreifen. 4 Die kantonalen Behörden eröffnen ihre Verfügungen sofort und unentgeltlich dem zuständigen Bundesamt. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.

Art. 167 Milchkontingentierung 1 Erstinstanzliche Verfügungen über die Milchkontingentierung unterliegen der Beschwerde an eine regionale Rekurskommission. Die Entscheide der regionalen Rekurskommissionen können an das Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden.188 2 Das Bundesamt ist berechtigt, gegen erstinstanzliche Verfügungen sowie Ent- scheide der regionalen Rekurskommissionen Beschwerde zu erheben. 3 Verfügungen und Entscheide sind dem Bundesamt sofort und unentgeltlich zu eröffnen.

186 Fassung gemäss Anhang Ziff. 125 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202).

187 Eingefügt durch Anhang Ziff. II 4 des Chemikaliengesetzes vom 15. Dez. 2000 (AS 2004 4763; BBl 2000 687). Fassung gemäss Anhang Ziff. 125 des Verwaltungs- gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202).

188 Fassung des Satzes gemäss Anhang Ziff. 125 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202).

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4 Das Departement ernennt die regionalen Rekurskommissionen auf Vorschlag der Kantone.

Art. 168 Einspracheverfahren Der Bundesrat kann in den Ausführungserlassen ein Einspracheverfahren gegen erst- instanzliche Verfügungen vorsehen.

2. Kapitel: Verwaltungsmassnahmen

Art. 169 Allgemeine Verwaltungsmassnahmen 1 Bei Widerhandlungen gegen dieses Gesetz, dessen Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen können folgende Verwaltungs- massnahmen ergriffen werden:

a. Verwarnung; b. Entzug von Anerkennungen, Bewilligungen, Kontingenten und dergleichen; c. Ausschluss von Berechtigungen; d. Ausschluss von der Direktvermarktung; e. Ablieferungs-, Annahme- und Verwertungssperre; f. Ersatzvornahme auf Kosten der die Bestimmungen und Verfügungen verlet-

zenden Person sowie der mit Aufgaben betrauten Organisation; g. Beschlagnahme; h.189 Belastung mit einem Betrag bis höchstens 10 000 Franken.

2 Werden unrechtmässig Produkte in Verkehr gebracht oder Beiträge verlangt oder bezogen, kann ein Betrag erhoben werden, der höchstens dem Brutto-Erlös der zu Unrecht in Verkehr gebrachten Produkte oder der Höhe der unrechtmässig verlang- ten oder bezogenen Beiträge entspricht.190 3 Zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes können zusätzlich folgende Massnahmen ergriffen werden:

a. Verbot der Verwendung und des Inverkehrbringens von Produkten oder Be- zeichnungen;

b. Einziehung und Vernichtung.191

189 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337).

190 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337).

191 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337).

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Art. 170 Kürzung und Verweigerung von Beiträgen 1 Die Beiträge können gekürzt oder verweigert werden, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin dieses Gesetz, die Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen verletzt. 2 Die Kürzung oder Verweigerung gilt mindestens für die Jahre, in denen der Ge- suchsteller oder die Gesuchstellerin die Bestimmungen verletzt hat. 3 Der Bundesrat regelt die Kürzungen bei Verletzung von Vorschriften im Bereich der Direktzahlungen und des Pflanzenbaus.192

Art. 171 Rückerstattung von Beiträgen 1 Sind die Voraussetzungen, unter denen ein Beitrag gewährt wurde, nicht mehr erfüllt oder werden Auflagen oder Bedingungen nicht eingehalten, so werden Bei- träge ganz oder teilweise zurückgefordert. 2 Zu Unrecht bezogene Beiträge oder Vermögensvorteile sind unabhängig von der Anwendung der Strafbestimmungen zurückzuerstatten oder zu verrechnen.

Art. 171a193 Gegengeschäfte marktbeherrschender Unternehmen 1 Im Markt für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Produktionsmittel sind Gegen- geschäfte marktbeherrschender Unternehmen, welche die Übernahme von Waren und Dienstleistungen zu unangemessenen Preisen an den Abschluss des Vertrags koppeln, in jedem Fall ein unzulässiges Verhalten nach Artikel 7 des Kartellgesetzes vom 6. Oktober 1995194 und werden nach Massgabe seiner Artikel 49a oder 50 geahndet. 2 Die Unangemessenheit eines Preises im Sinne von Absatz 1 wird vermutet, wenn dieser erheblich vom Preis für vergleichbare Waren oder Dienstleistungen im räum- lichen Geltungsbereich des Abkommens vom 21. Juni 1999195 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen abweicht. 3 In den von den Wettbewerbsbehörden nach Absatz 1 durchgeführten Verfahren sind die Artikel 8 und 31 des Kartellgesetzes vom 6. Oktober 1995 nicht anwendbar.

192 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337).

193 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337).

194 SR 251 195 SR 0.916.026.81

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3. Kapitel: Strafbestimmungen

Art. 172196 Vergehen und Verbrechen 1 Wer eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder eine geschützte geographische Angabe nach Artikel 16 oder eine Klassierung oder Kennzeichnung nach Artikel 63 widerrechtlich verwendet, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Bezüglich der Klassierung und Kennzeichnung nach Artikel 63 steht das Antragsrecht auch dem vom Bundesrat nach Artikel 64 Absatz 4 beauftrag- ten sowie den durch die Kantone eingesetzten Kontrollorganen zu. 2 Wer gewerbsmässig handelt, wird von Amtes wegen verfolgt. Die Strafe ist Frei- heitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

Art. 173 Übertretungen 1 Sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, wird mit Busse bis zu 40 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:197

a.198 den nach den Artikeln 14 Absatz 1 Buchstaben ac und e sowie 15 erlasse- nen oder anerkannten Kennzeichnungsvorschriften zuwiderhandelt;

b. den nach Artikel 18 Absatz 1 erlassenen Vorschriften über die Deklaration von Erzeugnissen, die nach in der Schweiz verbotenen Produktionsmethoden hergestellt werden, zuwiderhandelt;

c. bei Erhebungen nach Artikel 27 oder Artikel 185 die Auskunft verweigert oder falsche oder unvollständige Angaben macht;

cbis.199die Anforderungen nach Artikel 27a Absatz 1 nicht einhält, die nach Arti- kel 27a Absatz 2 erlassene Bewilligungspflicht verletzt oder den verordneten Massnahmen zuwiderhandelt;

d. in einem Beitragsverfahren oder im Verfahren für eine Kontingentszuteilung unwahre oder täuschende Angaben macht;

e. Milch oder Milchprodukte in Missachtung der vom Bund gestützt auf dieses Gesetz erlassenen Vorschriften oder Verfügungen herstellt oder in Verkehr bringt;

f.200 ohne Bewilligung Reben pflanzt, die Klassierungsbestimmungen nicht ein- hält oder seinen Pflichten beim Handel mit Wein nicht nachkommt;

196 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337).

197 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337).

198 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337).

199 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337).

200 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234).

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g. den Vorschriften über die künstliche Besamung nach Artikel 145 zuwider- handelt;

gbis.201die nach Artikel 146 erlassenen Bedingungen für die Einfuhr von Zucht- tieren, Sperma, Eizellen und Embryonen nicht einhält;

gter.202den nach Artikel 146a erlassenen Vorschriften über die Zucht, die Einfuhr oder das Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Nutztieren zuwi- derhandelt;

gquater.203den nach Artikel 148a erlassenen Vorsorgemassnahmen zuwiderhandelt; h. den nach den Artikeln 151, 152 oder 153 zum Schutze der Nutzpflanzen er-

lassenen Vorschriften zuwiderhandelt; i.204 die Verwendungsanweisungen nach Artikel 159 Absatz 2 oder die nach Ar-

tikel 159a erlassenen Vorschriften über die Verwendung nicht einhält; k.205 der Zulassungspflicht (Art. 160) unterstellte Produktionsmittel ohne Zulas-

sung produziert, einführt, lagert, befördert, in Verkehr bringt, anbietet oder anpreist, Antibiotika und ähnliche Stoffe als Leistungsförderer für Tiere verwendet oder deren Einsatz zu therapeutischen Zwecken nicht meldet (Art. 160 Abs. 8);

kbis.206 ohne bei der zuständigen Stelle zugelassen oder registriert zu sein, Pro- duktionsmittel produziert, einführt, lagert, befördert, in Verkehr bringt, an- bietet oder anpreist;

kter.207 den nach Artikel 161 erlassenen Vorschriften über die Kennzeichnung und Verpackung von Produktionsmitteln zuwiderhandelt;

kquater.208 verbotene Produktionsmittel einführt, lagert, befördert, in Verkehr bringt, anbietet oder anpreist (Art. 159a);

l. pflanzliches Vermehrungsmaterial einer Sorte einführt, verwendet oder in Verkehr bringt, die nicht in einem Sortenkatalog aufgeführt ist (Art. 162);

m. die Sicherheitsabstände nach Artikel 163 nicht einhält; n. die Angaben nach Artikel 164 nicht macht;

201 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337).

202 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337).

203 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337).

204 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337).

205 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337).

206 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337).

207 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337).

208 Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 12. Juni 2009, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2617; BBl 2008 7275).

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o. der Auskunftspflicht nach Artikel 183 nicht nachkommt. 2 Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 10 000 Franken bestraft. 3 Sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, wird mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:

a. …209

b. gegen eine Ausführungsbestimmung verstösst, deren Übertretung strafbar erklärt worden ist.

4 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar. 5 In besonders leichten Fällen kann auf Strafverfolgung und Bestrafung verzichtet werden.

Art. 174 Personengemeinschaften und juristische Personen Wird die strafbare Handlung von einer juristischen Person oder einer Personen- gemeinschaft begangen, so gelten die Artikel 6 und 7 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht vom 22. März 1974210.

Art. 175 Strafverfolgung 1 Die Strafverfolgung ist Sache der Kantone. 2 Wer die Vorschriften über die Ein-, Aus- oder Durchfuhr verletzt, wird nach der Zollgesetzgebung verfolgt und bestraft. In besonders leichten Fällen der Widerhand- lung im Bereich der Bewirtschaftung der Einfuhrkontingente für landwirtschaftliche Erzeugnisse kann von einem Strafverfahren abgesehen werden.211

Art. 176 Ausschluss der Artikel 37–39 des Subventionsgesetzes Die Artikel 37–39 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990212 über Vergehen, Erschleichung eines Vorteils und Strafverfolgung sind nicht anwendbar.

9. Titel: Schlussbestimmungen 1. Kapitel: Vollzug

Art. 177 Bundesrat 1 Der Bundesrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen, wo das Ge- setz die Zuständigkeit nicht anders regelt.

209 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337).

210 SR 313.0 211 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004

(AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234). 212 SR 616.1

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2 Er kann den Erlass von Vorschriften vorwiegend technischer oder administrativer Natur auf das Departement oder seine Dienststellen sowie auf nachgeordnete Bun- desämter übertragen.

Art. 177a213 Internationale Vereinbarungen 1 Der Bundesrat kann in eigener Zuständigkeit internationale Vereinbarungen im Agrarbereich abschliessen; ausgenommen sind Agrarhandelsabkommen. 2 Das Bundesamt kann im Einvernehmen mit den übrigen interessierten Bundes- ämtern und -stellen mit ausländischen Agrarbehörden, öffentlich-rechtlichen For- schungsanstalten oder internationalen Organisationen Vereinbarungen technischer Natur abschliessen, insbesondere über:

a. die Anerkennung von Prüf-, Konformitätsbewertungs-, Akkreditierungs-, Anmeldungs- und Zulassungsstellen im Agrarbereich;

b. die Anerkennung von Prüfberichten, Konformitätsbewertungen und Zulas- sungen im Bereich des Pflanzenschutzes und der Produktionsmittel sowie der Produktionsmethoden;

c. die technische Zusammenarbeit und den Informationsaustausch im Bereich des Pflanzenschutzes sowie die Zulassung und das Inverkehrbringen von Produktionsmitteln;

d. die Bedingungen und Auflagen bei der Abgabe oder Übernahme von geneti- schen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft aus staatlich kontrol- lierten Genbanken;

e. die Anerkennung von Ursprungsbezeichnungen im Agrarbereich; f. Direktzahlungen, Marktstützungsmassnahmen und Verwertungsbeiträge in

Enklaven und im Fürstentum Liechtenstein, die im Zusammenhang stehen mit der Anwendung dieses Gesetzes und landwirtschaftsrelevanter Vor- schriften im Bereiche der Gesetzgebung über Tierseuchen, Tierschutz, Ge- wässerschutz, Umweltschutz oder Natur- und Heimatschutz;

g. Projekte im Rahmen der internationalen Agrarforschung.

Art. 177b214 Gewerbliche Leistungen 1 Das Bundesamt, seine Versuchs- und Untersuchungsanstalten (Art. 114) sowie das Eidgenössische Gestüt (Art. 147) können Dritten gewerbliche Leistungen erbringen, wenn diese Leistungen:

a. mit den Hauptaufgaben in einem engen Zusammenhang stehen; b. die Erfüllung der Hauptaufgaben nicht beeinträchtigen; und

213 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234).

214 Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 18. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5003; BBl 2009 7207).

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c. keine bedeutenden zusätzlichen sachlichen und personellen Mittel erfordern. 2 Gewerbliche Leistungen sind auf der Grundlage einer Kosten- und Leistungsrech- nung zu mindestens kostendeckenden Preisen zu erbringen. Das Departement kann für bestimmte Leistungen Ausnahmen zulassen, wenn dadurch die Privatwirtschaft nicht konkurrenziert wird.

Art. 178 Kantone 1 Soweit der Vollzug nicht dem Bund zugewiesen ist, obliegt er den Kantonen. 2 Die Kantone erlassen die notwendigen Ausführungsbestimmungen und bringen sie dem Departement zur Kenntnis. 3 Die Kantone bezeichnen die für den Vollzug und die Aufsicht zuständigen Behör- den oder Organisationen. 4 Erlässt ein Kanton die Ausführungsbestimmungen nicht rechtzeitig, so erlässt sie vorläufig der Bundesrat.

Art. 179 Oberaufsicht des Bundes 1 Der Bundesrat beaufsichtigt den Vollzug des Gesetzes durch die Kantone. 2 Vollzieht ein Kanton das Gesetz mangelhaft, so kann ihm der Bund die Beiträge kürzen oder verweigern. Dies gilt auch dann, wenn ein Beschwerderecht im Sinne von Artikel 166 Absatz 3 nicht ausgeübt worden ist.

Art. 180 Mitarbeit von Organisationen und Firmen 1 Der Bund und die Kantone können Firmen und Organisationen zum Vollzug des Gesetzes beiziehen oder zu diesem Zwecke geeignete Organisationen schaffen. 2 Die Mitwirkung dieser Firmen und Organisationen steht unter staatlicher Aufsicht. Die ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse sind von der zuständigen Behörde zu umschreiben. Über ihre Geschäfts- und Rechnungsführung haben sie dieser Behörde Rechenschaft abzulegen. Die parlamentarische Kontrolle in Bund und Kantonen bleibt vorbehalten. 3 Der Bundesrat und die Kantone können die mitwirkenden Firmen und Organisa- tionen ermächtigen, für ihre Tätigkeit angemessene Gebühren zu erheben. Deren Tarife bedürfen der Genehmigung durch das Departement.

Art. 181 Kontrolle 1 Soweit es der Vollzug dieses Gesetzes, der Ausführungsbestimmungen oder der gestützt darauf erlassenen Verfügungen erfordert, ordnen die Vollzugsorgane die erforderlichen Kontrollmassnahmen und Erhebungen an.215

215 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337).

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1bis Der Bundesrat kann Vorschriften erlassen, damit beim Vollzug dieses Gesetzes und von weiteren die Landwirtschaft betreffenden Gesetzen eine einheitliche, ge- meinsame und aufeinander abgestimmte Kontrolltätigkeit und der notwendige Informationsaustausch unter den zuständigen Kontrollorganen gewährleistet ist.216 2 Personen, Firmen oder Organisationen, die durch ihr rechtswidriges Verhalten Kontrollen veranlassen, erschweren oder verhindern, sind zur Deckung der daraus entstehenden Kosten verpflichtet. 3 Der Bundesrat kann einzelne Kontrollmassnahmen und Erhebungen den Kantonen übertragen.

Art. 182217 Verfolgung von Zuwiderhandlungen 1 Der Bundesrat koordiniert den Vollzug des Lebensmittelgesetzes vom 9. Oktober 1992218, des Zollgesetzes vom 18. März 2005219 und des vorliegenden Gesetzes; er kann ausserdem die Eidgenössische Steuerverwaltung zur Auskunft verpflichten.220 2 Der Bundesrat setzt eine Zentralstelle zur Ermittlung von Zuwiderhandlungen ein in den Bereichen:

a. geschützter Kennzeichnungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse; b. Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse; c. Deklaration der Herkunft und der Produktionsmethode.

Art. 183 Auskunftspflicht Soweit es der Vollzug dieses Gesetzes, der Ausführungsbestimmungen oder der gestützt darauf erlassenen Verfügungen erfordert, sind den zuständigen Organen ins- besondere die verlangten Auskünfte zu erteilen sowie Belege vorzuweisen und zur Prüfung vorübergehend auszuhändigen; im weitern sind der Zutritt zum Betrieb und zu Geschäfts- und Lagerräumen sowie Einsicht in Bücher und Korrespondenzen zu gewähren und Probeentnahmen zu dulden.

Art. 184 Amtshilfe unter Behörden 1 Die Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden erteilen den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden auf Ersuchen hin die erforderlichen Auskünfte. 2 Vermuten sie, dass ein Straftatbestand erfüllt ist, so informieren sie die Vollzug- behörde.

216 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337).

217 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234).

218 SR 817.0 219 SR 631.0 220 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008

(AS 2007 6095; BBl 2006 6337).

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Art. 185 Vollzugsdaten 1 Zur Beschaffung der für den Vollzug des Gesetzes und die Wirkungskontrolle unerlässlichen Grundlagen erhebt und registriert der Bund sowohl auf sektoraler als auch auf einzelbetrieblicher Ebene Daten:

a. zur Durchführung von agrarpolitischen Massnahmen; b. zur Beurteilung der wirtschaftlichen Lage der Landwirtschaft; c. zur Beobachtung der Marktlage; d. als Beitrag zur Beurteilung von Auswirkungen der Landwirtschaft auf die

natürlichen Lebensgrundlagen und die Pflege der Kulturlandschaft. 2 Der Bundesrat kann für die Harmonisierung der Erhebung und der Registrierung der Daten und im Sinne einer einheitlichen Landwirtschaftsstatistik Anordnungen treffen. 3 Mit der Durchführung der Erhebungen und der Führung der Register kann der Bundesrat Bundesstellen, Kantone oder andere Stellen beauftragen. Er kann hiefür Entschädigungen leisten. 4 Das verantwortliche Bundesorgan kann die erhobenen Daten zu statistischen Zwecken bearbeiten. 5 Der Bund kann die Daten durch ein vernetztes, automatisiertes und zentral verwal- tetes System erheben und durch ein Abrufverfahren den zuständigen Vollzugsorga- nen sowie weiteren Personen zugänglich machen.221 6 Er kann Daten über administrative Untersuchungen und Sanktionen sowie straf- rechtliche Verfolgungen bearbeiten und diese bei Bedarf zu Kontroll- und Ermitt- lungszwecken durch ein Abrufverfahren den zuständigen Vollzugsorganen zugäng- lich machen.222

Art. 186 Beratende Kommission Der Bundesrat bestellt eine ständige beratende Kommission von höchstens 15 Mit- gliedern, die ihn bei der Anwendung dieses Gesetzes berät.

221 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337).

222 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337).

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2. Kapitel: Übergangsbestimmungen

Art. 187 Übergangsbestimmungen zum Landwirtschaftsgesetz223 1 Die aufgehobenen Bestimmungen bleiben auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen anwendbar, mit Ausnahme der Verfahrensvorschriften. 2 Der Bundesrat sorgt dafür, dass die Neuordnung des Milchmarktes geordnet ab- läuft und alle Marktstufen in den Reformprozess eingebunden werden. Er regelt während der Übergangszeit von höchstens fünf Jahren seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes insbesondere:

a. die Neuordnung der Beihilfen zur Förderung des Inlandabsatzes und der Ausfuhr;

b. die Ausgestaltung der Zulagen; c. die Kapitalbeschaffung für die Finanzierung der Lagerhaltung bis und mit

Affinage bei der Hart- und Halbhartkäseproduktion sowie bei der Lagerhal- tung der Butter.

3 Der Bundesrat setzt dazu so viele Mittel ein, dass der im Durchschnitt realisierte Milchpreis den Zielpreis um nicht mehr als 10 Prozent unterschreitet. 4 Der Bundesrat kann Bestimmungen erlassen über alle Milchlieferverträge, die noch bis spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen wer- den. Er kann für diese Verträge namentlich eine Mindestdauer festlegen. 5 Aus zwingenden Gründen kann er während der Übergangszeit in den Bereichen von Absatz 2 durch Verordnung von den Bestimmungen des 2. Titels abweichen. 6 Während der Übergangsperiode nach Artikel 1 Buchstabe f des GATT-Überein- kommens vom 15. April 1994224 über die Landwirtschaft werden die Mittel, die infolge der schweizerischen GATT-Verpflichtungen im Bereich der internen Stüt- zung abzubauen sind, bei der Anwendung der Landwirtschaftsgesetzgebung auf die Finanzierung GATT-rechtlich nicht abzubauender Massnahmen verlagert. Dabei sind die allgemeine Wirtschaftslage sowie die gesellschaftlichen und finanziellen Rahmenbedingungen zu berücksichtigen. 7 Die Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b, 10 Absatz 3, 10e, 15 Absatz 2 Buchstabe c und 112a des Landwirtschaftsgesetzes vom 3. Oktober 1951225 bleiben für die

223 Eingefügt durch Ziff. III des BG vom 24. März 2000 über die Aufhebung des Getreide- gesetzes, in Kraft seit 1. Juli 2001 (AS 2001 1539; BBl 1999 9261).

224 SR 0.632.20 Anhang 1A.3 225 [AS 1953 1073, 1962 1144 Art. 14, 1967 722, 1968 92, 1971 1465 SchlB und UeB zum

X. Tit. Ziff. II Art. 6 Ziff. 7, 1974 763, 1975 1088, 1977 2249 Ziff. I 921 942 931, 1979 2058, 1982 1676 Anhang Ziff. 6, 1988 640, 1989 504 Art. 33 Bst. c, 1991 362 Ziff. II 51 857 Anhang Ziff. 25 2611, 1992 1860 Art. 75 Ziff. 5 1986 Art. 36 Abs. 1, 1993 1410 Art. 92 Ziff. 4 1571 2080 Anhang Ziff. 11, 1994 28, 1995 1469 Art. 59 Ziff. 3 1837 3517 Ziff. I 2, 1996 2588 Anhang Ziff. 2, 1997 1187 1190, 1998 1822 Art. 15. AS 1998 3033 Anhang Bst. c]

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Höheren Technischen Lehranstalten bis zur Anerkennung als Fachhochschulen durch den Bund in Kraft226. 8 Die Bestimmung betreffend die Anbauprämien für Futtergetreide in Artikel 20 des Bundesbeschlusses vom 21. Juni 1991227 über die befristete Änderung des Landwirt- schaftsgesetzes bleibt bis zur Aufhebung des Getreidegesetzes vom 20. März 1959228 in Kraft. 9 Artikel 10 des Viehabsatzgesetzes vom 15. Juni 1962229 über den Absatz inländi- scher Schafwolle bleibt während einer Übergangsfrist von fünf Jahren in Kraft; die Unterstützung wird schrittweise abgebaut. 10 Die Voraussetzung eines ökologischen Leistungsnachweises nach Artikel 70 Ab- satz 2 tritt spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft. 11 Während höchstens zehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes kann Betriebs- hilfe auch gewährt werden, sofern die finanzielle Bedrängnis im Sinne von Arti- kel 78 Absatz 2 auf die veränderten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen zurück- zuführen ist. 12 Die Summe der Bundesbeiträge für die Ausfuhr (Art. 26), für den Sektor Milch (Art. 38, 39 und 40), für den Sektor Schlachtvieh und Fleisch (Art. 50) sowie für den Sektor Pflanzenbau (Art. 54, 56, 57, 58 und 59) ist in den fünf Jahren nach Inkraft- treten dieses Gesetzes um einen Drittel gegenüber den Ausgaben für das Jahr 1998 abzubauen.230 13 Die Auswirkungen der Massnahmen für die Absatzförderung (Art. 12), für die Ausfuhr (Art. 26), für den Sektor Milch (Art. 38, 39 und 40), für den Sektor Schlachtvieh und Fleisch (Art. 50) sowie für den Sektor Pflanzenbau (Art. 54, 56, 57, 58 und 59) werden fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes überprüft. 14 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Rücknahme der Beleihung der ge- meinsamen Organisation nach Artikel 1 Absatz 2 der Käsemarktordnung vom 27. Juni 1969231. Die vom Bundesrat bezeichneten Departemente und Ämter sind befugt, der gemeinsamen Organisation Weisungen über die Verwertung von Aktiven und die Erfüllung von Verbindlichkeiten zu erteilen; Leistungen des Bundes setzen die Einhaltung solcher Weisungen voraus. Die Wahl der von der gemeinsamen Organisation bestimmten Liquidatoren bedarf der Genehmigung durch das vom

226 Siehe auch die Änd. vom 17. Dez. 2004 des BG vom 6 Okt. 1995 über die Fachhoch- schulen, in Kraft seit 5. Okt. 2005 (AS 2005 4635; BBl 2004 145).

227 AS 1991 2611, 1996 2783 228 [AS 1959 995, 1965 457, 1968 85 861, 1974 1674 1857 Anhang Ziff. 19, 1976 1484,

1977 2249 Ziff. I 10.11, 1978 391 Ziff. II 6, 1981 1499, 1985 660 Ziff. I 71, 1991 857 Anhang Ziff. 28 2629, 1992 288 Anhang Ziff. 48 1291, 1993 325 Ziff. I 11, 1995 1940 3470, 1996 2736, 1997 1190 Ziff. II 2, 2001 1539 Ziff. II. AS 2001 1539 Ziff. I Abs. 1]. Dieses Gesetz trat am 1. Juli 2001 ausser Kraft.

229 [AS 1962 1144, 1977 2249 Ziff. I 941, 1978 1407, 1991 857 Anhang Ziff. 29, 1992 288 Anhang Ziff. 52, 1993 325 Ziff. 13, 1998 3033 Anhang Bst. i. AS 1998 3033 Anhang Bst. i]

230 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2232; BBl 1999 6128).

231 [AS 1969 1046, 1991 857 Anhang Ziff. 32, 1993 901 Anhang Ziff. 28, 1998 3033 Anhang Bst. n]

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Bundesrat bezeichnete Departement. Die durch die Liquidation der gemeinsamen Organisation entstehenden Kosten trägt der Bund. Der Bundesrat sorgt dafür, dass den Trägern der gemeinsamen Organisation keine Leistungen aus der Liquidation zufliessen; er entscheidet auch, inwieweit das Aktienkapital zurückbezahlt wird. 15 Artikel 55 tritt erst mit der Aufhebung des Getreidegesetzes vom 20. März 1959232 in Kraft.

Art. 187a233 Übergangsbestimmungen zur Aufhebung des Getreidegesetzes 1 und 2 …234 3 Die Pflicht zur Sicherheitsleistung bleibt bis zur Schlussabrechnung mit der Mühle bestehen. 4 Das Bundesamt besorgt die Geschäfte, die aus der Aufhebung der bestehenden Brotgetreidemarktordnung erwachsen, soweit nicht andere Stellen damit beauftragt sind. Es trifft die mit der Aufhebung zusammenhängenden Entscheide. 5 Es verwendet die noch vorhandenen Aktiven aus den Abgaben, die während der Kontingentierung des Backmehlausstosses erhoben wurden, zur Information und Aufklärung über das Brot als gesundes und wichtiges Grundnahrungsmittel.

Art. 187b235 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 20. Juni 2003 1 Die Zollkontingente nach Artikel 48 Absatz 1 werden für das Kontingentsjahr 2005 zu 33 Prozent, für das Kontingentsjahr 2006 zu 66 Prozent versteigert. 2 Die Zollkontingentsanteile bei zugeschnittenen Rindsbinden, bei Fleisch und Schlachtnebenprodukten von Tieren der Pferde- und Ziegengattung, bei Schweine- fleisch in Hälften und bei Geflügelfleisch werden im Kontingentsjahr 2005 zu 67 Prozent, im Kontingentsjahr 2006 zu 34 Prozent nach bisherigem Recht zugeteilt. 3 Die Zollkontingentsanteile bei Fleisch und Schlachtnebenprodukten von Tieren der Rindergattung ohne zugeschnittene Rindsbinden und von Tieren der Schafgattung werden in den Kontingentsjahren 2005 und 2006 zu 10 Prozent nach der Zahl der ab überwachten öffentlichen Schlachtviehmärkten ersteigerten Tiere zugeteilt. Die restlichen Zollkontingentsanteile werden auf Grund der Zahl der beschauten Schlachtungen von inländischen Tieren zugeteilt, soweit sie nicht nach Absatz 1 versteigert werden. 4 Die Zollkontingentsanteile bei Koscher- und Halalfleisch werden ab dem Kontin- gentsjahr 2005 versteigert.

232 Dieses Gesetz trat am 1. Juli 2001 ausser Kraft. 233 Eingefügt durch Ziff. III des BG vom 24. März 2000 über die Aufhebung des Getreide-

gesetzes, in Kraft seit 1. Juli 2001 (AS 2001 1539; BBl 1999 9261). 234 Aufgehoben durch Ziff. II 49 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des

Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3437; BBl 2007 6121). 235 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004

(AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234).

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5 Artikel 138 tritt erst mit dem Inkrafttreten des neuen Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002236 in Kraft. 6 Artikel 139 bleibt bis zum Inkrafttreten des neuen Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 in Kraft. 7 Der Bundesrat unterbreitet dem Parlament bis 2006 einen Vorschlag für die Aus- gestaltung der Milchmarktordnung und der flankierenden Massnahmen nach dem Ausstieg aus der Milchkontingentierung. 8 …237

Art. 187c238 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 22. Juni 2007 1 Weine des Jahrgangs 2007 und früherer Jahrgänge können nach bisherigem Recht verarbeitet und gekennzeichnet werden. Sie können an die Konsumenten und Kon- sumentinnen abgegeben werden, bis die Vorräte aufgebraucht sind. 2 Die Verarbeitung der Zuckerrübenernte 2008 richtet sich nach bisherigem Recht.

3. Kapitel: Referendum und Inkrafttreten

Art. 188 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. 3 Die Artikel 40–42 gelten bis zum 31. Dezember 2008.239

Datum des Inkrafttretens:240 1. Jan. 1999 Art. 28–45 und Anhang Bst. l–n: 1. Mai 1999 Art. 160 Abs. 7 und Anhang Ziff. 7: 1. Aug. 1999

236 SR 412.10 237 Eingefügt durch Ziff. I 15 des BG vom 19. Dez. 2003 über das Entlastungsprogramm

2003 (AS 2004 1633; BBl 2003 5615). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095 6107; BBl 2006 6337).

238 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337).

239 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337).

240 BRB vom 7. Dez. 1998

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Anhang

Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben: a. der Bundesbeschluss vom 20. Juni 1939241 über die Zusicherung eines

Bundesbeitrages an die Kantone Schwyz und Glarus für die Erstellung der Pragelstrasse zwischen Hinterthal und Vorauen;

b. der Bundesbeschluss vom 25. September 1941242 über die Zusicherung eines Bundesbeitrages an den Kanton St. Gallen für die Melioration der Rhein- ebene;

c. das Landwirtschaftsgesetz vom 3. Oktober 1951243; vorbehalten bleibt Arti- kel 187 Absatz 7 des vorliegenden Gesetzes;

d. das Bundesgesetz vom 14. Dezember 1979244 über Bewirtschaftungsbeiträge an die Landwirtschaft mit erschwerten Produktionsbedingungen;

e. der Bundesbeschluss vom 28. März 1952245 über die Bundesbeiträge an die durch Naturereignisse bedingten Meliorationen;

f. das Bundesgesetz vom 23. März 1962246 über Investitionskredite und Be- triebshilfe in der Landwirtschaft;

g. der Zuckerbeschluss vom 23. Juni 1989247; h. der Bundesbeschluss vom 19. Juni 1992248 über den Rebbau; i. das Viehabsatzgesetz vom 15. Juni 1962249; vorbehalten bleibt Artikel 187

Absatz 9 des vorliegenden Gesetzes;

241 [BS 4 1056] 242 [BS 4 1002] 243 [AS 1953 1073, 1962 1144 Art. 14, 1967 722, 1968 92, 1971 1465 Schl- und UeB X. Tit.

Art. 6 Ziff. 7, 1974 763, 1977 2249 Ziff. I 921 942 931, 942, 1979 2058, 1982 1676 Anhang Ziff. 6, 1988 640, 1989 504 Art. 33 Bst. c, 1991 362 Ziff. II 51 857 Anhang Ziff. 25 2611, 1992 1860 Art. 75 Ziff. 5 1986 Art. 36 Abs. 1, 1993 1410 Art. 92 Ziff. 4 1571 2080 Anhang Ziff. 11, 1994 28, 1995 1469 Art. 59 1837 3517 Ziff. I 2, 1996 2588 Anhang Ziff. 2, 1997 1187 1190, 1998 1822 Art. 15 Ziff. 3]

244 [AS 1980 679, 1991 857 Anhang Ziff. 26, 1992 2104 Ziff. II 1, 1997 1190 Ziff. II 1] 245 [AS 1952 561] 246 [AS 1962 1273, 1972 2699, 1977 2249, 1991 362 Ziff. II 52 857 Anhang Ziff. 27,

1992 288 Anhang Ziff. 47 2104] 247 [AS 1989 1904, 1992 288 Anhang Ziff. 50, 1995 1988] 248 [AS 1992 1986, 1997 1216] 249 [AS 1962 1144, 1977 2249 Ziff. I 941, 1978 1407, 1991 857 Anhang Ziff. 29, 1992 288

Anhang Ziff. 52, 1993 325 Ziff. 13]

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k. das Bundesgesetz vom 28. Juni 1974250 über Kostenbeiträge an Viehhalter im Berggebiet und in der voralpinen Hügelzone;

l. der Milchbeschluss vom 29. September 1953251; m. der Milchwirtschaftsbeschluss vom 16. Dezember 1988252; n. die Käsemarktordnung vom 27. Juni 1969253; o. das Bundesgesetz vom 21. Dezember 1960254 über geschützte Warenpreise

und die Preisausgleichskasse Eier und Eiprodukte.

Änderung bisherigen Rechts

…255

250 [AS 1974 2063, 1980 679 Art. 12, 1983 488, 1991 857 Anhang Ziff. 30, 1992 2104 Ziff. II 2, 1997 1190 Ziff. II 3]

251 [AS 1953 1109, 1957 571 Ziff. II Abs. 2, 1969 1052, 1971 1597, 1974 1857 Anhang Ziff. 29, 1979 1414, 1989 504 Art. 33 Bst. c, 1992 288 Anhang Ziff. 54, 1994 1648, 1995 2075]

252 [AS 1989 504, 1991 857 Anhang Ziff. 31, 1992 288 Anhang Ziff. 55, 1993 325 Ziff. I 14, 1994 1634 Ziff. I 4, 1995 2077]

253 [AS 1969 1046; 1991 857 Anhang Ziff. 32, 1993 901 Anhang Ziff. 28,] 254 [AS 1961 263, 1987 2324, 1993 901 Anhang Ziff. 30, 1995 2097] 255 Die Änd. können unter AS 1998 3033 konsultiert werden.

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