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Verordnung vom 19. Oktober 1977 über die Erfindungspatente (stand am 1. Juli 2011)

 Microsoft Word - 232.141.de.doc

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Verordnung über die Erfindungspatente (Patentverordnung, PatV1)

vom 19. Oktober 1977 (Stand am 1. Juli 2011)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 35b, 40d Absatz 5, 40e Absatz 5, 50a Absatz 4, 56 Absatz 3, 59c Absatz 4, 65, 140l und 141 des Patentgesetzes vom 25. Juni 19542 (Gesetz) und auf Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 19953 über Statut und Aufgaben des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGEG),4

Erster Titel: Allgemeine Bestimmungen Erstes Kapitel: Verkehr mit dem Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum5

Art. 16 Zuständigkeit 1 Der Vollzug der Verwaltungsaufgaben, die sich aus dem Gesetz ergeben, ist Sache des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (Institut). 2 Der Vollzug der Artikel 86a–86k des Gesetzes und der Artikel 112–112f dieser Verordnung ist Sache der Eidgenössischen Zollverwaltung.7

Art. 2 Einreichungsdatum bei Postsendungen 1 Als Einreichungsdatum gilt bei Postsendungen aus dem Inland der Tag der Post- aufgabe. Er wird durch den Datumsstempel der Aufgabepoststelle nachgewiesen; fehlt der Stempel oder ist er unleserlich, so gilt der Stempel der Empfangspoststelle; fehlt auch dieser oder ist er unleserlich, so gilt der Tag des Eingangs der Sendung beim Institut8 als Einreichungsdatum. Der Absender kann ein früheres Datum der Postaufgabe nachweisen.

AS 1977 2027 1 Abkürzung eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996

(AS 1995 5164). 2 SR 232.14 3 SR 172.010.31 4 Fassung gemäss Art. 19 der Sortenschutzverordnung vom 25. Juni 2008, in Kraft seit

1. Sept. 2008 (AS 2008 3595). 5 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996

(AS 1995 5164). 6 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996

(AS 1995 5164). 7 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008

(AS 2008 2585). 8 Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996

(AS 1995 5164). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

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Gewerblicher Rechtsschutz

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2 Als Einreichungsdatum gilt bei Postsendungen aus dem Ausland das Datum des ersten Stempels einer schweizerischen Poststelle; fehlt dieser oder ist er unleserlich, so gilt der Tag des Eingangs der Sendung beim Institut als Einreichungsdatum. Der Absender kann ein früheres Datum des Eingangs bei einer schweizerischen Post- stelle nachweisen.

Art. 39 Unterschrift 1 Eingaben müssen unterzeichnet sein. 2 Fehlt auf einer Eingabe die rechtsgültige Unterschrift, so wird das ursprüngliche Einreichungsdatum anerkannt, wenn eine inhaltlich identische und unterzeichnete Eingabe innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch das Institut nachgereicht wird. 3 Der Antrag auf Erteilung des Patents (Art. 24) oder des Zertifikats (Art. 127c) muss nicht unterzeichnet sein. Das Institut kann weitere Dokumente bestimmen, für welche die Unterschrift nicht nötig ist.

Art. 4 Sprache 1 Die Eingaben an das Institut müssen in deutscher, französischer oder italienischer Sprache (Amtssprachen) abgefasst werden. 2 Die vom Anmelder10 bei der Anmeldung11 gewählte Amtssprache ist die Verfah- renssprache. 3 Die für die technischen Unterlagen einmal gewählte Sprache ist beizubehalten. Änderungen der technischen Unterlagen in einer andern Sprache werden nicht ent- gegengenommen. Dies gilt auch für den Teilverzicht (Art. 24 des Gesetzes). 4 Werden andere Eingaben nicht in der Verfahrenssprache eingereicht, so kann die Übersetzung in diese Sprache verlangt werden. 5 Beweisurkunden, die nicht in einer Amtssprache abgefasst sind, brauchen nur berücksichtigt zu werden, wenn eine Übersetzung in eine Amtssprache vorliegt; vorbehalten bleiben die Artikel 40 Absatz 2, 45 Absatz 3 und 75 Absatz 4.12 6 Ist die Übersetzung eines Dokuments einzureichen und bestehen Zweifel an ihrer Richtigkeit, so kann verlangt werden, dass die Richtigkeit innerhalb der dafür ange- setzten Frist bescheinigt wird. Das Institut teilt die Gründe für seine Zweifel mit. Wird die Bescheinigung nicht eingereicht, so gilt das Dokument als nicht eingegan- gen.13

9 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Dez. 2004 (AS 2004 5025). 10 Ausdruck gemäss V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).

Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt. 11 Ausdruck gemäss V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).

Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt. 12 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008

(AS 2008 2585). 13 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008

(AS 2008 2585).

Patentverordnung

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7 Sind die Unterlagen einer Teilanmeldung (Art. 57 des Gesetzes), eines Antrags auf Errichtung eines neuen Patents (Art. 25, 27 und 30 des Gesetzes) oder einer Anmel- dung, die ein Prioritätsrecht aufgrund einer schweizerischen Erstanmeldung bean- sprucht (innere Priorität, Art. 17 Abs. 1ter des Gesetzes), nicht in der Amtssprache der früheren Anmeldung oder des ursprünglichen Patents abgefasst, so setzt das Institut dem Anmelder oder Patentinhaber eine Frist, innerhalb deren er eine Über- setzung in diese Sprache einreichen kann.14

Art. 4a15 Elektronische Kommunikation 1 Das Institut kann die elektronische Kommunikation zulassen. 2 Es legt die technischen Einzelheiten fest und veröffentlicht sie in geeigneter Weise.

Art. 4b16 Nachweise 1 Das Institut kann verlangen, dass ihm Nachweise zu einer Eingabe eingereicht werden, wenn es begründete Zweifel an deren Richtigkeit hat. 2 Es teilt die Gründe für seine Zweifel mit, gibt Gelegenheit zur Stellungnahme und setzt für die Einreichung der Nachweise eine Frist an.

Art. 5 Mehrere Anmelder 1 Sind an einer Anmeldung mehrere Personen beteiligt, so haben sie entweder eine von ihnen zu bezeichnen, der das Institut alle Mitteilungen mit Wirkung für alle zustellen kann, oder einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen. 2 Solange weder das eine noch das andere geschehen ist, gilt die im Antrag zuerst genannte Person als Zustellungsempfänger im Sinne von Absatz 1. Widerspricht eine der anderen Personen, so fordert das Institut alle Beteiligen auf, nach Absatz 1 zu handeln.

Art. 617 Unmöglichkeit der Zustellung Kann eine amtliche Verfügung dem Anmelder, dem Patentinhaber oder dem Ver- treter nicht zugestellt werden, so wird sie veröffentlicht.

14 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).

15 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. März 1999, in Kraft seit 1. Mai 1999 (AS 1999 1443).

16 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).

17 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der Designverordnung vom 8. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2002 (AS 2002 1122).

Gewerblicher Rechtsschutz

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Art. 7 Erbfolge Ist der Anmelder verstorben, so setzt das Institut den ihm bekannten Erben eine Frist zur Regelung der Erbfolge in die Anmeldung; es kann diese Frist angemessen er- strecken.

Zweites Kapitel: Vertretung

Art. 818 Verhältnis zwischen dem Institut und dem Vertreter 1 Solange der Anmelder oder Patentinhaber einen Vertreter bestellt hat, sendet das Institut seine Mitteilungen ausschliesslich an diesen. 2 Es nimmt Mitteilungen eines vertretenen Anmelders oder Patentinhabers entgegen.

Art. 8a19 Vertretungsvollmacht Lässt sich ein Anmelder oder Patentinhaber vor dem Institut vertreten oder muss er sich von Gesetzes wegen vertreten lassen, so kann das Institut eine schriftliche Vollmacht verlangen.

Art. 920

Drittes Kapitel: Fristen

Art. 1021 Berechnung 1 Die Fristenberechnung richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196822. 2 Berechnet sich eine Frist nach Monaten oder Jahren, so ist der Tag, an dem die Frist abläuft, der Tag des letzten Monats oder des letzten Jahres, der nach seiner Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist zu laufen beginnt. Fehlt ein entsprechen- der Tag, so ist der Tag, an dem die Frist abläuft, der letzte Tag des letzten Monats.23 3 Wird eine Frist vom Prioritätsdatum an berechnet und werden mehrere Prioritäten beansprucht, so ist das früheste Prioritätsdatum massgebend.

18 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).

19 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4483).

20 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Mai 2011, mit Wirkung seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2247).

21 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 5164).

22 SR 172.021 23 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008

(AS 2008 2585).

Patentverordnung

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Art. 11 Dauer 1 Die im Prüfungsverfahren anzusetzenden Fristen sollen dem voraussichtlichen Arbeitsaufwand des Anmelders angemessen sein. Sie betragen nicht weniger als zwei und nicht mehr als fünf Monate. 2 …24

Art. 12 Fristerstreckung 1 Fristen, deren Dauer im Gesetz oder in der Verordnung festgelegt ist, können nicht erstreckt werden. 2 Andere Fristen werden erstreckt, wenn der Gesuchsteller vor Fristablauf zurei- chende Gründe geltend macht.25 3 Der Fristenlauf wird durch Rückfragen nicht gehemmt, sofern sich aus der Antwort des Instituts nichts Gegenteiliges ergibt. 4 …26

Art. 13 Säumnisfolge 1 Ist im Gesetz oder in dieser Verordnung keine andere Folge vorgesehen, so hat die Fristversäumnis die Zurückweisung des Antrags durch das Institut zur Folge. 2 In der Mitteilung, in der eine Frist angesetzt wird, sind die Folgen der Versäumnis anzugeben. 3 Im Versäumnisfalle treten nur die angedrohten Folgen ein.

Art. 1427 Weiterbehandlung 1 Die Weiterbehandlung (Art. 46a des Gesetzes) ist ausgeschlossen bei den Fristen:

a. für das Nachholen einer fehlenden Unterschrift (Art. 3); b. für die Einreichung und Berichtigung von Prioritätserklärungen (Art. 39

Abs. 2 und 3, 39a Abs. 2 und 3); c. zur Hinterlegung biologischen Materials und zur Angabe des Aktenzeichens

(Art. 45b und 45d); d. im Rahmen der Eingangs- und Formalprüfung (Art. 46–52); e. für die Zahlung der Recherchengebühr (Art. 53); f. für die Zahlung der Anspruchsgebühr (Art. 53a Abs. 1 und 61a Abs. 2);

24 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, mit Wirkung seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).

25 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Dez. 2004 (AS 2004 5025). 26 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, mit Wirkung seit 1. Juli 2008

(AS 2008 2585). 27 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008

(AS 2008 2585).

Gewerblicher Rechtsschutz

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g. für den Antrag auf Aussetzung der Prüfung (Art. 62 Abs. 1 und 3, 62a Abs. 1); h. für die Zahlung der Übermittlungs-, Recherchen- und internationalen Ge-

bühren (Art. 121 und 122); i. für den Antrag auf Durchführung einer Recherche internationaler Art

(Art. 126 Abs. 2); j. für den Antrag auf Rückerstattung von Jahresgebühren (Art. 127m Abs. 6); k. für die Mitteilung des Zahlungszwecks (Art. 5 Abs. 2 Gebührenordnung des

Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum vom 28. April 199728, IGE-GebO);

l. für die Deckung des Fehlbetrags im Rahmen eines Kontokorrents (Art. 7 Abs. 3 IGE-GebO).

2 Ist eine der Voraussetzungen für die Weiterbehandlung nicht erfüllt, so wird der Weiterbehandlungsantrag zurückgewiesen. Zuvor ist dem Antragsteller Gelegenheit zu geben, innerhalb einer angemessenen Frist zur beabsichtigten Zurückweisung Stellung zu nehmen.

Art. 15 Wiedereinsetzung in den früheren Stand a. Form und Inhalt des Gesuchs

1 Im Gesuch um Wiedereinsetzung in den früheren Stand (Art. 47 des Gesetzes) sind die Tatsachen zu bezeichnen, auf die sich das Gesuch stützt. Innert der Frist für die Einreichung des Wiedereinsetzungsgesuchs ist die versäumte Handlung vollständig nachzuholen. Ist eine dieser Bedingungen nicht erfüllt, so wird das Wiedereinset- zungsgesuch zurückgewiesen.29 2 Es ist die Wiedereinsetzungsgebühr zu zahlen.

Art. 16 b. Prüfung des Gesuchs 1 Ist die Wiedereinsetzungsgebühr nicht bei der Einreichung des Gesuchs gezahlt worden, so setzt das Institut dem Gesuchsteller eine Nachfrist.30 2 Sind die zur Begründung des Gesuchs bezeichneten Tatsachen nicht glaubhaft gemacht, so setzt das Institut dem Gesuchsteller eine Frist zur Behebung des Man- gels. Genügen die geltend gemachten Gründe nicht, so weist es das Gesuch zurück. Zuvor ist dem Gesuchsteller Gelegenheit zu geben, innerhalb einer angemessenen Frist zur beabsichtigten Zurückweisung Stellung zu nehmen.31 3 Wird das Gesuch gutgeheissen, so kann dem Gesuchsteller die Gebühr ganz oder teilweise zurückerstattet werden.

28 SR 232.148 29 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Dez. 2004 (AS 2004 5025). 30 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996

(AS 1995 5164). 31 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008

(AS 2008 2585).

Patentverordnung

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Viertes Kapitel: Gebühren

Art. 1732 Gebührenordnung Die Höhe der nach dem Gesetz und dieser Verordnung zu zahlenden Gebühren sowie die Zahlungsmodalitäten sind in der IGE-GebO33 festgelegt.

Art. 17a34 Gebührenarten 1 Um ein Patent zu erlangen oder aufrechtzuerhalten, sind folgende Gebühren zu bezahlen:

a. die Anmeldegebühr; b. die Anspruchsgebühr; c. die Prüfungsgebühr; d. …35

e. die Jahresgebühren. 2 …36

Art. 1837 Jahresgebühren a. Fälligkeit im Allgemeinen

1 Die Jahresgebühren sind für jede Anmeldung und jedes Patent ab Beginn des fünften Jahres nach der Anmeldung alljährlich im Voraus zu bezahlen.38 2 Sie werden jedes Jahr am letzten Tag des Monats fällig, in dem das der Anmeldung zuerkannte Anmeldedatum liegt.39 3 Sie sind spätestens am letzten Tag des sechsten Monats ab der Fälligkeit zu zahlen; erfolgt die Zahlung nach dem letzten Tag des dritten Monats ab der Fälligkeit, so ist ein Zuschlag zu entrichten.40

32 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. März 1999, in Kraft seit 1. Mai 1999 (AS 1999 1443).

33 SR 232.148 34 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996

(AS 1995 5164). 35 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Aug. 1999 (AS 1999 2629). 36 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, mit Wirkung seit 1. Juli 2008

(AS 2008 2585). 37 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996

(AS 1995 5164). 38 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Sept. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998

(AS 1997 2171). 39 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008

(AS 2008 2585). 40 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008

(AS 2008 2585).

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Art. 18a41 b. Fälligkeit bei Anmeldungen und bei Errichtung neuer Patente 1 Für eine aus der Teilung einer früheren Anmeldung hervorgehende Teilanmeldung richten sich der Betrag und die Fälligkeit der Jahresgebühren nach dem Anmelde- datum nach Artikel 57 des Gesetzes. 2 Für ein neu errichtetes Patent (Art. 25 Abs. 2, 27 oder 30 des Gesetzes) richten sich der Betrag und die Fälligkeit der Jahresgebühren nach dem Anmeldedatum des ursprünglichen Patentes. 3 Die bei der Einreichung der Teilanmeldung oder des Antrages auf Errichtung des neuen Patentes bereits fälligen Jahresgebühren sind innerhalb von sechs Monaten nach Einreichung der Teilanmeldung oder des Antrages auf Errichtung des neuen Patentes zu bezahlen; erfolgt die Zahlung in den letzten drei Monaten, so ist ein Zuschlag zu entrichten.

Art. 18b42 c. Nicht rechtzeitige Zahlung 1 Eine Anmeldung, für das eine fällige Jahresgebühr nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, wird zurückgewiesen; ein Patent, für das eine fällige Jahresgebühr nicht recht- zeitig gezahlt worden ist, wird im Register gelöscht. 2 Das Institut löscht das Patent mit Wirkung vom Datum der Fälligkeit der nicht gezahlten Jahresgebühr; wird das Patent erst nach diesem Datum erteilt, so wird es mit Wirkung vom Erteilungsdatum gelöscht. Die Löschung wird dem Patentinhaber angezeigt.

Art. 18c43 d. Vorauszahlung 1 Jahresgebühren können frühestens zwei Monate vor ihrer Fälligkeit gezahlt wer- den. 2 Löscht das Institut ein Patent, so erstattet es die noch nicht fällige Jahresgebühr zurück.

Art. 18d44 e. Zahlungserinnerung Das Institut macht den Anmelder oder Patentinhaber auf die Fälligkeit einer Jahres- gebühr aufmerksam und weist ihn auf das Ende der Zahlungsfrist und die Folgen der nicht rechtzeitigen Zahlung der Gebühr hin.45 Es kann auf Verlangen des Anmelders oder Patentinhabers Anzeigen auch an Dritte versenden, die für ihn regelmässig Zahlungen leisten. Ins Ausland werden keine Anzeigen versandt.

41 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 5164).

42 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 5164).

43 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995 (AS 1995 5164). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Dez. 2004 (AS 2004 5025).

44 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 5164).

45 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Dez. 2004 (AS 2004 5025).

Patentverordnung

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Art. 1946

Art. 19a47

Art. 20 Rückerstattung Wird eine Anmeldung vollständig zurückgezogen oder zurückgewiesen, so erstattet das Institut zurück:48

a.49 eine im Voraus gezahlte, noch nicht fällige Jahresgebühr; b. …50

c.51 die Recherchengebühr unter den in Artikel 54 Absatz 4 vorgesehenen Be- dingungen;

d.52 die Prüfungsgebühr, sofern das Institut die Sachprüfung noch nicht aufge- nommen hat.

Zweiter Titel: Die Anmeldung Erstes Kapitel: Allgemeines

Art. 2153 Einzureichende Unterlagen Wer ein Patent erlangen will, muss folgende Unterlagen einreichen:

a. den Antrag auf Erteilung des Patents; b. die Beschreibung der Erfindung; c. mindestens einen Patentanspruch; d. die Zeichnungen, auf die in der Anmeldung Bezug genommen wird; e. die Zusammenfassung; f. die Erfindernennung; g. gegebenenfalls den Prioritätsbeleg.

46 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Dez. 2004 (AS 2004 5025). 47 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995 (AS 1995 5164). Aufgehoben durch

Ziff. I der V vom 3. Dez. 2004 (AS 2004 5025). 48 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008

(AS 2008 2585). 49 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Mai 1995, in Kraft seit 1. Sept. 1995

(AS 1995 3660). 50 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Aug. 1999 (AS 1999 2629). 51 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008

(AS 2008 2585). 52 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996

(AS 1995 5164). 53 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008

(AS 2008 2585).

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Art. 22 Berichtigung von Fehlern 1 Sprachliche Fehler, Schreibfehler und Unrichtigkeiten in den Unterlagen können auf Antrag oder von Amtes wegen berichtigt werden; vorbehalten bleiben die Arti- kel 37 und 52.54 2 Die Berichtigung der Beschreibung, der Patentansprüche oder der Zeichnungen ist nur zulässig, wenn offensichtlich ist, dass schon die fehlerhafte Stelle nichts anderes aussagen wollte.

Zweites Kapitel: Der Antrag auf Erteilung des Patentes

Art. 2355 Form Für den Antrag ist ein vom Institut zugelassenes Formular zu benützen.

Art. 24 Inhalt 1 Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:

a. das Begehren auf Erteilung eines Patentes; b. den Titel der Erfindung (Art. 26 Abs. 1); c. Namen und Vornamen oder Firma, Wohnsitz oder Sitz sowie Adresse des

Anmelders; d.56 ein Verzeichnis der eingereichten Akten; e. …57

2 Der Antrag muss ausserdem enthalten: a.58 wenn der Anmelder nicht in der Schweiz wohnhaft ist oder nicht Sitz in der

Schweiz hat, sein Zustellungsdomizil in der Schweiz; abis.59 wenn der Anmelder einen Vertreter bestellt hat, dessen Namen, Adresse

sowie gegebenenfalls dessen Zustellungsdomizil in der Schweiz; b. im Falle mehrerer Anmelder die Bezeichnung des Zustellungsempfängers;

54 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).

55 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. März 1999, in Kraft seit 1. Mai 1999 (AS 1999 1443).

56 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 5164).

57 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Dez. 2004 (AS 2004 5025). 58 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juli 2011

(AS 2011 2247). 59 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juli 2011

(AS 2011 2247).

Patentverordnung

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c.60 wenn es sich um eine Teilanmeldung handelt, die Bezeichnung als solche sowie die Nummer der früheren Anmeldung und das beanspruchte Anmelde- datum;

d. wenn eine Priorität beansprucht wird, die Prioritätserklärung (Art. 39); e. wenn eine Ausstellungsimmunität geltend gemacht wird, die Erklärung über

die Ausstellungsimmunität (Art. 44).

Drittes Kapitel: Die technischen Unterlagen

Art. 25 Allgemeines 1 Die technischen Unterlagen bestehen aus der Beschreibung der Erfindung, den Patentansprüchen, den Zeichnungen und der Zusammenfassung. Jeder Bestandteil muss auf einem neuen Blatt beginnen. 2 Sie sind in drei Exemplaren einzureichen. 3 Sie müssen eine unmittelbare sowie eine elektronische Vervielfältigung, insbeson- dere durch Scanning, gestatten.61 Die Blätter dürfen nicht gefaltet sein und sind einseitig zu beschriften. 4 Sie sind auf biegsamem, weissem, glattem, mattem und widerstandsfähigem Papier im Format A4 (21 cm mal 29,7 cm) einzureichen. 5 Die Textseiten müssen links einen unbeschrifteten Rand von mindestens 2,5 cm aufweisen. Die übrigen Ränder sollen 2 cm betragen. 6 Alle Blätter sind mit arabischen Zahlen zu nummerieren. 7 Die Texte müssen mit Maschine geschrieben oder gedruckt sein. Symbole und ein- zelne Schriftzeichen, chemische oder mathematische Formeln können handgeschrie- ben oder gezeichnet sein. Es ist mindestens ein Zeilenabstand von 1½ Zeilen einzu- halten. Die Schriftgrösse ist so zu wählen, dass die Grossbuchstaben eine Mindest- höhe von 0,21 cm aufweisen. Die Schrift muss unverwischbar sein. 8 Die Beschreibung, die Patentansprüche und die Zusammenfassung dürfen keine Zeichnungen enthalten. 9 Masseinheiten sind nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 9. Juni 197762 über das Messwesen anzugeben; zusätzliche Angaben in anderen Masseinheiten sind zulässig. Für mathematische und chemische Formeln sind die auf dem Fachgebiet üblichen Schreibweisen und Symbole zu verwenden.63

60 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).

61 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. März 1999, in Kraft seit 1. Mai 1999 (AS 1999 1443).

62 SR 941.20 63 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Aug. 1986, in Kraft seit 1. Jan. 1987

(AS 1986 1448).

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10 Grundsätzlich sind nur solche technischen Bezeichnungen, Zeichen und Symbole zu verwenden, die auf dem Fachgebiet allgemein anerkannt sind. Terminologie und Zeichen sollen in der Anmeldung einheitlich sein. 11 Soweit das Institut die technischen Unterlagen elektronisch entgegennimmt (Art. 4a), kann es von diesem Kapitel abweichende Anforderungen festlegen; es veröffentlicht diese in geeigneter Weise.64

Art. 26 Beschreibung 1 Die Beschreibung beginnt mit dem Titel, der eine kurze und genaue technische Bezeichnung der Erfindung wiedergibt. Der Titel darf keine Fantasiebezeichnung enthalten. Der endgültige Titel wird von Amtes wegen festgelegt.65 2 …66 3 In der Einleitung ist die Erfindung in den Grundzügen so zu umreissen, dass da- nach die technische Aufgabe und ihre Lösung verstanden werden können.67 4 Die Beschreibung soll eine Aufzählung der Figuren der Zeichnungen enthalten, mit einer kurzen Angabe, was jede Figur darstellt. 5 Sie muss mindestens ein Ausführungsbeispiel der Erfindung enthalten, es sei denn, die Erfindung sei auf andere Weise genügend offenbart. 6 Sofern es nicht offensichtlich ist, muss die Beschreibung angeben, wie der Gegen- stand der Erfindung gewerblich anwendbar ist. 7 …68 8 …69

Art. 2770 Sequenzprotokoll 1 Sind in der Anmeldung Nukleotid- oder Aminosäuresequenzen offenbart, so muss die Beschreibung ein Sequenzprotokoll enthalten, das dem Anhang C der Verwal- tungsvorschriften zum Vertrag vom 19. Juni 197071 über die internationale Zusam- menarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) entspricht. 2 Ein nach dem Anmeldedatum eingereichtes Sequenzprotokoll ist nicht Bestandteil der Beschreibung.

64 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Dez. 2004 (AS 2004 5025). 65 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008

(AS 2008 2585). 66 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. Aug. 1986 (AS 1986 1448). 67 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008

(AS 2008 2585). 68 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. Aug. 1986 (AS 1986 1448). 69 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. Aug. 1986 (AS 1986 1448). 70 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008

(AS 2008 2585). 71 SR 0.232.141.1

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Art. 28 Zeichnungen 1 Die benutzte Fläche der Zeichnungsblätter darf 17 cm mal 26,2 cm nicht über- schreiten und keine Umrahmungen aufweisen. 2 Die Zeichnungen sind in unverwischbaren, gleichmässig starken und klaren Linien und Strichen ohne Farben oder Tönungen auszuführen; sie müssen sich unmittelbar für die Veröffentlichung sowie für die elektronische Vervielfältigung eignen.72 3 Schnitte sind durch Schraffierungen zu kennzeichnen, welche die Erkennbarkeit der Bezugszeichen und Führungslinien nicht beeinträchtigen dürfen. 4 Der Massstab der Zeichnungen und die zeichnerische Ausführung müssen gewähr- leisten, dass die fotografische oder die elektronische Wiedergabe alle Einzelheiten mühelos erkennen lässt.73 Wird der Massstab auf der Zeichnung angegeben, so ist er zeichnerisch darzustellen; andere Massangaben sind in der Regel nicht zulässig. 5 Zahlen, Buchstaben und Bezugszeichen in den Zeichnungen müssen einfach und eindeutig sein.74 6 Die Bezugszeichen in den Zeichnungen und in der Beschreibung oder den Patent- ansprüchen müssen miteinander übereinstimmen. 7 Teile einer Figur dürfen, soweit erforderlich, auf mehreren Blättern dargestellt wer- den, wenn die Figur durch Nebeneinanderreihen der Blätter mühelos zusammen- gesetzt werden kann. 8 Die einzelnen Figuren sind klar voneinander zu trennen, aber platzsparend anzu- ordnen. Sie sind durch arabische Zahlen fortlaufend und unabhängig von den Zeich- nungsblättern zu nummerieren. 9 Die Zeichnungen dürfen keine Erläuterungen enthalten. Zugelassen sind lediglich kurze Bezeichnungen oder Stichworte, die die Zeichnung besser verständlich ma- chen; sie sind in der Sprache der Anmeldung abzufassen.75

Art. 29 Patentansprüche 1 In den Patentansprüchen sind die technischen Merkmale der Erfindung anzugeben. 2 Die Patentansprüche müssen klar und möglichst knapp gefasst sein.76 3 Sie sind systematisch, klar und übersichtlich zu gliedern. 4 Sie dürfen in der Regel keine Hinweise auf die Beschreibung oder die Zeichnungen und insbesondere keine Ausdrücke wie «wie beschrieben in Teil … der Beschrei- bung» oder «wie in Fig. … der Zeichnung dargestellt» enthalten.

72 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).

73 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. März 1999, in Kraft seit 1. Mai 1999 (AS 1999 1443).

74 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Aug. 1986, in Kraft seit 1. Jan. 1987 (AS 1986 1448).

75 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Aug. 1986, in Kraft seit 1. Jan. 1987 (AS 1986 1448).

76 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Aug. 1986, in Kraft seit 1. Jan. 1987 (AS 1986 1448).

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5 Bezugszeichen in den Zeichnungen, die auf die technischen Merkmale der Erfin- dung hinweisen, sind in Klammern in den Patentansprüchen anzugeben, wenn diese dadurch leichter verständlich werden. Sie bewirken keine Einschränkung der Patent- ansprüche. 6 Die Patentansprüche sind fortlaufend mit arabischen Zahlen zu nummerieren.

Art. 3077 Unabhängige Patentansprüche 1 Enthält die Anmeldung mehrere unabhängige Patentansprüche gleicher oder ver- schiedener Kategorie (Art. 52 des Gesetzes), so muss der technische Zusammen- hang, der die allgemeine erfinderische Idee zum Ausdruck bringt, aus diesen An- sprüchen selbst hervorgehen. 2 Diese Bedingung gilt insbesondere dann als erfüllt, wenn die Anmeldung eine der folgenden Kombinationen von unabhängigen Patentansprüchen aufweist:78

a. neben einem ersten Patentanspruch für ein Verfahren: je einen Patent- anspruch für ein Mittel zu dessen Ausführung, für das Erzeugnis des Verfah- rens und entweder für eine Anwendung des Verfahrens oder für eine Ver- wendung dieses Erzeugnisses;

b.79 neben einem ersten Patentanspruch für ein Erzeugnis oder eine Vorrichtung: je einen Patentanspruch für ein Verfahren zur Herstellung des Erzeugnisses oder der Vorrichtung, für ein Mittel zur Ausführung des Verfahrens und für eine Verwendung des Erzeugnisses oder der Vorrichtung.

c. …80

Art. 3181 Abhängige Patentansprüche 1 Jeder abhängige Patentanspruch muss sich auf mindestens einen vorangehenden Patentanspruch beziehen und die Merkmale enthalten, welche die besondere Ausfüh- rungsart kennzeichnen, die er zum Gegenstand hat. 2 Ein abhängiger Patentanspruch kann sich auf mehrere der vorangehenden Patent- ansprüche beziehen, sofern er sie eindeutig und abschliessend aufzählt. 3 Alle abhängigen Patentansprüche sind übersichtlich zu gruppieren.

77 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Aug. 1986, in Kraft seit 1. Jan. 1987 (AS 1986 1448).

78 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).

79 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).

80 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, mit Wirkung seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).

81 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Aug. 1986, in Kraft seit 1. Jan. 1987 (AS 1986 1448).

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Art. 31a82 Anspruchsgebühr In jeder Anmeldung können zehn Patentansprüche gebührenfrei aufgestellt werden; für jeden weiteren Patentanspruch ist eine Anspruchsgebühr zu zahlen.

Art. 32 Form und Inhalt der Zusammenfassung 1 Die Zusammenfassung soll die technische Information enthalten, die es ermöglicht zu beurteilen, ob die Offenlegungs- oder die Patentschrift selbst eingesehen werden muss.83 2 Sie muss eine Kurzfassung des Offenbarten enthalten und die hauptsächlichen Ver- wendungsmöglichkeiten der Erfindung angeben.84 3 Weisen die technischen Unterlagen chemische Formeln auf, die zur Charakterisie- rung der Erfindung geeignet sind, so muss mindestens eine davon in der Zusammen- fassung enthalten sein; ihre Symbole sind zu erläutern.85 4 Enthalten die technischen Unterlagen Zeichnungen, die zur Charakterisierung der Erfindung geeignet sind, so ist mindestens eine davon für die Aufnahme in die Zusammenfassung zu bezeichnen; die wichtigsten Bezugszeichen dieser Zeichnung sind in der Zusammenfassung anzugeben.86 5 Jede ausgewählte Figur muss sich für eine fotografische oder elektronische Wie- dergabe, welche auch bei Verkleinerungen alle Einzelheiten noch erkennen lässt, eignen.87 6 Die Zusammenfassung soll aus nicht mehr als 150 Wörtern bestehen.

Art. 33 Bereinigte Zusammenfassung 1 Der endgültige Inhalt der Zusammenfassung wird von Amtes wegen festgelegt. 2 …88

82 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).

83 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).

84 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Aug. 1986, in Kraft seit 1. Jan. 1987 (AS 1986 1448).

85 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Aug. 1986, in Kraft seit 1. Jan. 1987 (AS 1986 1448).

86 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).

87 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. März 1999, in Kraft seit 1. Mai 1999 (AS 1999 1443).

88 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. Aug. 1986 (AS 1986 1448).

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Viertes Kapitel: Die Erfindernennung

Art. 3489 Form 1 Der Erfinder ist in einem besonderen Dokument mit Name, Vorname und Adresse zu nennen. 2 Die Erfindernennung ist nicht erforderlich, wenn die Angaben nach Absatz 1 bereits im Antrag enthalten sind. 3 Wurde die Erfindernennung weder in einer Amtssprache noch in englischer Spra- che abgefasst, so ist eine Übersetzung in einer dieser Sprachen beizufügen.

Art. 35 Frist 1 Wird die Erfindernennung nicht mit dem Antrag eingereicht, so kann sie bis zum Ablauf von 16 Monaten seit dem Anmelde- oder dem Prioritätsdatum nachgereicht werden. 2 Das Institut setzt dem Anmelder, der eine Teilanmeldung einreicht (Art. 57 des Gesetzes), eine Frist von zwei Monaten für die Einreichung der Erfindernennung, wenn die Frist nach Absatz 1 nicht später endigt. 3 Wird die Erfindernennung nicht rechtzeitig nachgereicht, so weist das Institut die Anmeldung zurück.

Art. 3690

Art. 37 Berichtigung 1 Der Anmelder oder Patentinhaber kann die Berichtigung der Erfindernennung beantragen. Mit dem Antrag ist die Zustimmungserklärung der zu Unrecht als Erfin- der genannten Person einzureichen.91 2 Ist die zu Unrecht als Erfinder genannte Person bereits in den Veröffentlichungen des Instituts genannt oder im Patentregister eingetragen worden, so wird die Berich- tigung ebenfalls eingetragen und veröffentlicht.92 3 Die einmal eingereichte Erfindernennung wird nicht zurückgegeben.

89 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).

90 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. Aug. 1986 (AS 1986 1448). 91 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007

(AS 2006 4483). 92 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008

(AS 2008 2585).

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Art. 38 Verzicht auf Nennung 1 Ein Verzicht des Erfinders auf Nennung im Patentregister und in den Veröffent- lichungen des Instituts wird nur berücksichtigt, wenn der Anmelder dem Institut spätestens 16 Monate ab dem Anmelde- oder dem Prioritätsdatum eine Verzichts- erklärung des Erfinders einreicht.93 2 Die Verzichtserklärung muss das Aktenzeichen der Anmeldung enthalten; sie muss datiert und mit der Unterschrift des Erfinders versehen sein.94 3 Ist die Verzichtserklärung weder in einer Amtssprache noch in englischer Sprache abgefasst worden, so ist eine Übersetzung in eine dieser Sprachen beizufügen.95 4 Entspricht die Verzichtserklärung den Vorschriften, so wird sie und die Erfinder- nennung aus dem Aktenheft ausgesondert; auf das Vorhandensein dieser Urkunden wird im Aktenheft hingewiesen.96

Fünftes Kapitel: Priorität und Ausstellungsimmunität 1. Abschnitt: Priorität

Art. 3997 Prioritätserklärung 1 Die Prioritätserklärung besteht aus folgenden Angaben:

a. Datum der Erstanmeldung; b. Land, in dem oder für das die Erstanmeldung eingereicht worden ist; c. Aktenzeichen der Erstanmeldung.

2 Die Prioritätserklärung muss mit dem Antrag auf Erteilung des Patents abgegeben werden. Sie kann noch innerhalb von 16 Monaten ab dem frühesten beanspruchten Prioritätsdatum abgegeben werden. Wird die Frist nicht eingehalten, so ist das Prio- ritätsrecht verwirkt. 3 Der Anmelder kann die Prioritätserklärung innerhalb von 16 Monaten ab dem frühesten beanspruchten Prioritätsdatum berichtigen oder, wenn die Berichtigung zur Verschiebung dieses Datums führt, innerhalb von 16 Monaten ab dem berich- tigten frühesten Prioritätsdatum, wenn diese Frist von 16 Monaten früher abläuft; die Berichtigung kann bis zum Ablauf von vier Monaten ab dem Anmeldedatum eingereicht werden.

93 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).

94 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).

95 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).

96 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Aug. 1986, in Kraft seit 1. Jan. 1987 (AS 1986 1448).

97 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).

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Art. 39a98 Prioritätserklärung bei der inneren Priorität 1 Für die Prioritätserklärung genügt die Angabe des Aktenzeichens der Erstanmel- dung im Antrag auf Erteilung des Patents. 2 Die Prioritätserklärung kann noch innerhalb von 16 Monaten ab dem frühesten beanspruchten Prioritätsdatum abgegeben werden. Wird die Frist nicht eingehalten, so ist das Prioritätsrecht verwirkt. 3 Artikel 39 Absatz 3 ist anwendbar.

Art. 40 Prioritätsbeleg 1 Der Prioritätsbeleg besteht aus:

a. einer Kopie der technischen Unterlagen der Erstanmeldung, deren Überein- stimmung mit den Originalen von der Behörde bescheinigt ist, bei der die Erstanmeldung bewirkt wurde;

b. der Bescheinigung dieser Behörde über das Datum der Erstanmeldung. 2 Ist der Beleg nicht in einer Amtssprache oder in englischer Sprache abgefasst, so muss eine Übersetzung in eine dieser Sprachen eingereicht werden. 3 Soll der Prioritätsbeleg für mehrere Anmeldungen dienen, so genügt es, wenn er für eine Anmeldung eingereicht und für die übrigen rechtzeitig auf ihn Bezug ge- nommen wird. Die Bezugnahme auf den Prioritätsbeleg hat die gleiche Wirkung wie die Einreichung. 4 Der Prioritätsbeleg ist innert 16 Monaten seit dem Prioritätsdatum einzureichen. Wird die Frist nicht eingehalten, so ist das Prioritätsrecht verwirkt.99 5 Die Bescheinigung nach Absatz 1 Buchstabe a ist nicht erforderlich, wenn die Erstanmeldung in einem oder mit Wirkung für ein Land eingereicht worden ist, das der Schweiz Gegenrecht hält; die Befugnis des Instituts, die Bescheinigung zum Zwecke der Sachprüfung einzufordern, bleibt vorbehalten. 5bis Die Einreichung eines Prioritätsbelegs und gegebenenfalls einer Übersetzung in eine Amtssprache nach den Absätzen 1 und 2 ist nicht erforderlich, wenn diese Unterlagen für das Institut in einer elektronischen, von ihm zu diesem Zweck akzep- tierten Datensammlung verfügbar sind.100 6 Wird für eine Patentanmeldung die innere Priorität beansprucht, so hat die Angabe des Aktenzeichens der Erstanmeldung die gleiche Wirkung wie die Einreichung des Prioritätsbelegs.101

98 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Mai 1995 (AS 1995 3660). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).

99 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Mai 1995, in Kraft seit 1. Sept. 1995 (AS 1995 3660).

100 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).

101 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Mai 1995, in Kraft seit 1. Sept. 1995 (AS 1995 3660).

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Art. 41 Ergänzende Prioritätsunterlagen Ergibt sich aus dem Prioritätsbeleg, dass die Anmeldung, deren Priorität beansprucht wird, nur teilweise eine Erstanmeldung im Sinne der Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 1883102 zum Schutz des gewerblichen Eigentums ist, so kann das Institut verlangen, dass die zur Abklärung des Sachverhalts notwendigen Unterlagen vorangehender Anmeldungen eingereicht werden.

Art. 42 Mehrfache Priorität 1 Werden mehrere einzeln zum Schutz angemeldete Erfindungen in einer einzigen schweizerischen Anmeldung vereinigt, so können unter den Voraussetzungen von Artikel 17 des Gesetzes ebenso viele Prioritätserklärungen abgegeben werden. 2 Absatz 1 ist auch im Fall der Beanspruchung der inneren Priorität anwendbar.103

Art. 43 Priorität bei Teilanmeldungen 1 Wird eine Anmeldung geteilt (Art. 57 des Gesetzes), so gilt eine für die frühere Anmeldung ordnungsgemäss beanspruchte Priorität auch für eine Teilanmeldung, sofern der Anmelder nicht auf das Prioritätsrecht verzichtet.104 Vorbehalten bleibt Artikel 57 Absatz 2 des Gesetzes.105 2 Wurden mehrere Prioritäten beansprucht (Art. 42), so muss der Anmelder angeben, welche von ihnen für die Teilanmeldung gelten sollen. 3 Das Institut setzt dem Anmelder eine Frist von zwei Monaten für die Einreichung des Prioritätsbelegs (Art. 40), wenn die Frist nach Artikel 40 Absatz 4 nicht später endigt. 4 Die Absätze 1 und 2 sind auch bei der Beanspruchung der inneren Priorität an- wendbar.106

Art. 43a107 Prioritätsbeleg für schweizerische Erstanmeldungen 1 Das Institut erstellt auf Antrag einen Prioritätsbeleg für eine schweizerische Erst- anmeldung. Massgeblich sind die ursprünglich eingereichten technischen Unterlagen (Art. 46d). 2 Das Institut erstellt den Prioritätsbeleg frühestens ab dem Zeitpunkt, an dem das Anmeldedatum feststeht und nicht mehr nach Artikel 46c Absätze 2 und 5 neu festgesetzt werden kann.

102 SR 0.232.01/.04 103 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Mai 1995, in Kraft seit 1. Sept. 1995

(AS 1995 3660). 104 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Dez. 2004 (AS 2004 5025). 105 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Mai 1995, in Kraft seit 1. Sept. 1995

(AS 1995 3660). 106 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Mai 1995, in Kraft seit 1. Sept. 1995

(AS 1995 3660). 107 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995 (AS 1995 5164). Fassung gemäss Ziff. I

der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).

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2. Abschnitt: Ausstellungsimmunität

Art. 44 Erklärung über die Ausstellungsimmunität 1 Die Erklärung über die Ausstellungsimmunität (Art. 7b Bst. b des Gesetzes) be- steht aus folgenden Angaben:

a. genaue Bezeichnung der Ausstellung; b. Erklärung über die tatsächliche Zurschaustellung der Erfindung.

2 Sie muss mit dem Antrag auf Erteilung eines Patentes abgegeben werden; ge- schieht dies nicht, so ist die Ausstellungsimmunität verwirkt. 3 Bei Teilanmeldungen gilt Artikel 43 Absätze 1 und 2 sinngemäss.

Art. 45 Ausweis 1 Der Ausweis über die Ausstellungsimmunität ist innert vier Monaten seit dem Anmeldedatum einzureichen. 2 Er muss während der Ausstellung von der dafür zuständigen Stelle ausgefertigt worden sein und folgende Angaben enthalten:

a. eine Bestätigung, dass die Erfindung tatsächlich ausgestellt worden ist; b. den Tag der Eröffnung der Ausstellung; c. den Tag der erstmaligen Offenbarung der Erfindung, wenn dieser nicht mit

dem Eröffnungstag zusammenfällt; d. eine von der genannten Stelle bescheinigte Darstellung der Erfindung.

3 Ist der Ausweis nicht in einer Amtssprache oder in englischer Sprache abgefasst, so ist eine Übersetzung in eine dieser Sprachen einzureichen. 4 Bei Teilanmeldungen gilt Artikel 43 Absatz 3 sinngemäss.

Sechstes Kapitel: 108 Angaben über die Quelle genetischer Ressourcen und traditionellen Wissens

Art. 45a 1 Die Quelle genetischer Ressourcen oder traditionellen Wissens im Sinne von Artikel 49a des Gesetzes ist in der Beschreibung der Erfindung zu nennen. 2 Als Quelle nach Absatz 1 gelten insbesondere:

108 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).

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a. das genetische Ressourcen zur Verfügung stellende Land im Sinne der Arti- kel 2 und 15 des Übereinkommens vom 5. Juni 1992109 über die Biologische Vielfalt;

b. das multilaterale System im Sinne von Artikel 10 Absatz 2 des Internationa- len Vertrags vom 3. November 2001110 über pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft;

c. eingeborene und ortsansässige Gemeinschaften im Sinne von Artikel 8 Buchstabe j des Übereinkommens vom 5. Juni 1992 über die Biologische Vielfalt;

d. das Ursprungsland der genetischen Ressourcen im Sinne von Artikel 2 des Übereinkommens vom 5. Juni 1992 über die Biologische Vielfalt;

e. Ex-situ-Quellen wie beispielsweise botanische Gärten oder Genbanken; f. wissenschaftliche Literatur.

Siebtes Kapitel111: Hinterlegung von biologischem Material

Art. 45b Hinterlegungspflicht Betrifft eine Erfindung biologisches Material oder beinhaltet sie die Herstellung oder Verwendung von biologischem Material, das der Öffentlichkeit nicht zugänglich ist, und kann die Erfindung nicht so beschrieben werden, dass ein Fachmann sie danach ausführen kann, so gilt sie nur dann als nach den Artikeln 50 und 50a des Gesetzes offenbart, wenn:

a. am Anmeldedatum oder, wenn eine Priorität beansprucht worden ist, am Prioritätsdatum eine Probe des biologischen Materials bei einer anerkannten Hinterlegungsstelle hinterlegt worden ist;

b. am Anmeldedatum die Beschreibung die dem Anmelder zur Verfügung ste- henden Angaben über die wesentlichen Merkmale des biologischen Mate- rials enthält; und

c. am Anmeldedatum in der Anmeldung die Hinterlegungsstelle und das Ak- tenzeichen der Hinterlegung angegeben sind.

Art. 45c Anerkannte Hinterlegungsstellen 1 Als Hinterlegungsstellen anerkannt sind die internationalen Hinterlegungsstellen, die diesen Status nach Artikel 7 des Budapester Vertrags vom 28. April 1977112 über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren (Budapester Vertrag) erworben haben.

109 SR 0.451.43 110 SR 0.910.6 111 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008

(AS 2008 2585). 112 SR 0.232.145.1

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2 Das Institut kann weitere Einrichtungen als Hinterlegungsstelle anerkennen, sofern diese Gewähr für eine ordnungsgemässe Aufbewahrung und Herausgabe von Proben nach dieser Verordnung bieten, wissenschaftlich anerkannt und rechtlich, wirt- schaftlich und organisatorisch vom Anmelder und vom Hinterleger unabhängig sind. 3 Es führt eine Liste der anerkannten Hinterlegungsstellen.

Art. 45d Nachreichung des Aktenzeichens der Hinterlegung 1 Kann die Anmeldung dem hinterlegten biologischen Material zugeordnet werden, so kann das Aktenzeichen der Hinterlegung innerhalb von 16 Monaten ab dem Anmeldedatum oder, wenn eine Priorität beansprucht worden ist, ab dem Prioritäts- datum nachgereicht werden. 2 Die Frist zur Nachreichung endet jedoch spätestens einen Monat nach der Benach- richtigung des Anmelders, dass ein Recht auf Akteneinsicht besteht, oder mit dem Antrag auf vorzeitige Veröffentlichung der Anmeldung.

Art. 45e Freigabe des hinterlegten biologischen Materials 1 Der Anmelder muss der Hinterlegungsstelle das hinterlegte biologische Material zur Herausgabe von Proben (Art. 45f) ab dem Anmeldedatum für die gesamte Auf- bewahrungsdauer nach Artikel 45h uneingeschränkt und unwiderruflich zur Verfü- gung stellen. 2 Er muss eine erneute Hinterlegung vornehmen oder durch einen Dritten vornehmen lassen, falls eine solche nach Artikel 45i erforderlich ist. 3 Im Fall einer Dritthinterlegung muss der Anmelder durch Vorlage von Urkunden nachweisen, dass der Hinterleger das hinterlegte biologische Material nach den Absätzen 1 und 2 zur Verfügung gestellt hat.

Art. 45f Zugang zu biologischem Material 1 Die Hinterlegungsstelle macht das hinterlegte biologische Material auf Antrag durch Herausgabe von Proben zugänglich. 2 Der Zugang zu biologischem Material ist beim Institut zu beantragen. Dieses übermittelt der Hinterlegungsstelle und dem Anmelder oder Patentinhaber und im Fall der Dritthinterlegung auch dem Hinterleger eine Kopie des Antrags. 3 Vor der Veröffentlichung der Offenlegungsschrift (Art. 60) werden Proben heraus- gegeben an:

a. den Hinterleger; b. Personen, die nachweisen, dass ihnen der Anmelder die Verletzung seiner

Rechte aus der Anmeldung vorwirft oder sie vor solcher Verletzung warnt; c. Personen, die nachweisen, dass sie über die Zustimmung des Hinterlegers

verfügen.

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4 Nach der Veröffentlichung der Offenlegungsschrift werden Proben an jedermann herausgegeben. Auf Antrag des Hinterlegers wird bis zur Erteilung des Patents, für welches das biologische Material nach Artikel 45e freigegeben worden ist, der Zugang zum hinterlegten biologischen Material nur durch Herausgabe einer Probe an einen vom Antragsteller benannten unabhängigen Sachverständigen gewährt. 5 Wird die Anmeldung, für die das biologische Material nach Artikel 45e freigege- ben worden ist, zurückgewiesen oder zurückgezogen, so wird der in den Absätzen 3 und 4 geregelte Zugang zum hinterlegten biologischen Material auf Antrag des Hinterlegers für die Dauer von 20 Jahren ab dem Anmeldedatum nur durch Heraus- gabe einer Probe an einen vom Antragsteller benannten unabhängigen Sachverstän- digen gewährt. 6 Der Hinterleger muss Anträge nach den Absätzen 4 und 5 an das Institut richten und spätestens 17 Monate ab dem Anmelde- oder Prioritätsdatum stellen. 7 Als Sachverständiger kann jede natürliche Person benannt werden:

a. die vom Institut als Sachverständiger anerkannt ist; b. auf die sich der Antragsteller und der Hinterleger geeinigt haben.

Art. 45g Verpflichtungserklärung 1 Eine Probe wird nur dann herausgegeben, wenn der Antragsteller sich gegenüber dem Anmelder oder Patentinhaber und im Fall der Dritthinterlegung auch gegenüber dem Hinterleger verpflichtet, für die Dauer der Wirkung aller Ausschliesslichkeits- rechte, die für das hinterlegte biologische Material gelten, die Probe des hinterlegten biologischen Materials oder eines daraus abgeleiteten Materials nicht Dritten zu- gänglich zu machen und nicht zu anderen als zu Versuchszwecken zu verwenden. 2 Der Anmelder oder der Patentinhaber und im Fall der Dritthinterlegung zusätzlich der Hinterleger können auf eine solche Verpflichtung des Antragstellers verzichten. 3 Wird die Probe an einen unabhängigen Sachverständigen herausgegeben, so muss dieser die Verpflichtungserklärung nach Absatz 1 abgeben. Gegenüber dem Sach- verständigen ist der Antragsteller als Dritter im Sinne von Absatz l anzusehen. 4 Eine Verpflichtung, das biologische Material nur zu Versuchszwecken zu verwen- den, ist hinfällig, soweit der Antragsteller das Material aufgrund einer Zwangslizenz verwendet.

Art. 45h Aufbewahrungsdauer Das hinterlegte biologische Material ist fünf Jahre ab dem Eingang des letzten Antrags auf Herausgabe einer Probe aufzubewahren, mindestens jedoch fünf Jahre über die maximale gesetzliche Schutzdauer aller Ausschliesslichkeitsrechte, die für das hinterlegte biologische Material gelten, hinaus.

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Art. 45i Erneute Hinterlegung 1 Ist das hinterlegte biologische Material bei der Hinterlegungsstelle nicht mehr zugänglich, so ist eine erneute Hinterlegung unter denselben Bedingungen wie denen des Budapester Vertrags113 zulässig und auf Anforderung der Hinterlegungs- stelle vorzunehmen. 2 Das biologische Material ist innerhalb von drei Monaten ab der Anforderung der Hinterlegungsstelle erneut zu hinterlegen. 3 Bei jeder erneuten Hinterlegung muss der Hinterleger in einer von ihm unterzeich- neten Erklärung bestätigen, dass das erneut hinterlegte biologische Material das gleiche wie das ursprünglich hinterlegte ist. 4 Die erneute Hinterlegung wird so behandelt, als wäre sie am Tag der ursprüng- lichen Hinterlegung erfolgt.

Art. 45j Hinterlegung nach dem Budapester Vertrag Im Fall einer Hinterlegung nach dem Budapester Vertrag114 richten sich die Frei- gabe, die Verpflichtungserklärung und die Aufbewahrungsdauer ausschliesslich nach diesem Vertrag sowie nach der Ausführungsordnung vom 28. April 1977115 zum Budapester Vertrag über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren.

Dritter Titel: Prüfung der Anmeldung Erstes Kapitel:116 Eingangs- und Formalprüfung

Art. 46 Anmeldedatum 1 Als Anmeldedatum gilt der Tag, an dem die vom Anmelder eingereichten Unter- lagen enthalten:

a. einen Hinweis, der auf den Willen schliessen lässt, einen Antrag auf Ertei- lung eines Patents zu stellen;

b. Angaben, die es erlauben, die Identität des Anmelders festzustellen oder mit ihm in Kontakt zu treten; und

c. eine Beschreibung der Erfindung oder eine Bezugnahme auf eine früher ein- gereichte Anmeldung.

113 SR 0.232.145.1 114 SR 0.232.145.1 115 SR 0.232.145.11 116 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008

(AS 2008 2585).

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2 Die Mitteilung, die einen Hinweis nach Absatz 1 Buchstabe a enthält, sowie die Angaben nach Absatz 1 Buchstabe b müssen in einer Amtssprache oder in engli- scher Sprache abgefasst sein. Die Beschreibung der Erfindung nach Absatz 1 Buch- stabe c kann in einer anderen Sprache abgefasst sein. 3 Die Bezugnahme auf eine früher eingereichte Anmeldung nach Absatz 1 Buch- stabe c muss:

a. das Aktenzeichen und das Anmeldedatum der früher eingereichten Anmel- dung sowie das Amt, bei dem sie eingereicht worden ist, angeben;

b. in einer Amtssprache oder in englischer Sprache abgefasst sein; und c. zum Ausdruck bringen, dass sie die Beschreibung der Erfindung und gege-

benenfalls die Zeichnungen ersetzen soll. 4 Enthalten die eingereichten Unterlagen eine Bezugnahme auf eine früher einge- reichte Anmeldung, so ist eine Kopie dieser Anmeldung einzureichen und, wenn diese nicht in einer Amtssprache abgefasst ist, eine Übersetzung in eine Amtsspra- che. Artikel 50 Absatz 4 bleibt vorbehalten. Eine Kopie der früheren Anmeldung und gegebenenfalls eine Übersetzung in eine Amtssprache müssen nicht eingereicht werden, wenn sie für das Institut in einer elektronischen, von ihm zu diesem Zweck akzeptierten Datensammlung verfügbar sind oder wenn die frühere Anmeldung beim Institut in einer Amtssprache eingereicht worden ist.

Art. 46a Eingangsprüfung 1 Ergibt die Prüfung der eingereichten Unterlagen, dass diese nicht mindestens die Voraussetzungen nach Artikel 46 Absatz 1 Buchstaben a und c, gegebenenfalls in Verbindung mit Artikel 46 Absatz 3, erfüllen, so behandelt das Institut die Eingabe nicht als Anmeldung. 2 Genügen die eingereichten Unterlagen den übrigen Voraussetzungen nach Artikel 46 nicht, so teilt das Institut dem Anmelder die festgestellten Mängel mit, sofern Angaben vorhanden sind, die es erlauben, mit ihm in Kontakt zu treten. Der Anmel- der kann die Mängel innerhalb von drei Monaten ab Einreichung der Unterlagen beheben. Sind die Unterlagen in mehreren Teilen eingereicht worden, so läuft die Frist ab dem Zeitpunkt, in dem der erste Teil eingereicht worden ist. 3 Sind die Voraussetzungen von Artikel 46 nach Ablauf der Frist nach Absatz 2 nicht erfüllt, so behandelt das Institut die Eingabe nicht als Anmeldung. Es teilt dies dem Anmelder unter Angabe der Gründe mit und sendet ihm die eingereichten Unterlagen zurück, sofern Angaben vorhanden sind, die es erlauben, mit ihm in Kontakt zu treten.

Art. 46b Hinterlegungsbescheinigung 1 Steht das Anmeldedatum fest, so stellt das Institut dem Anmelder eine Hinter- legungsbescheinigung aus. 2 Wird das Anmeldedatum nach Artikel 46c Absätze 2 und 5 nachträglich neu fest- gesetzt, so teilt das Institut dies dem Anmelder mit.

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Art. 46c Fehlende Teile der Beschreibung oder fehlende Zeichnungen 1 Der Anmelder kann fehlende Teile der Beschreibung oder fehlende Zeichnungen innerhalb von drei Monaten ab Einreichung der Unterlagen nachreichen. Sind die Unterlagen in mehreren Teilen eingereicht worden, so läuft die Frist ab dem Zeit- punkt, in dem der erste Teil eingereicht worden ist. 2 Anmeldedatum ist der Tag, an dem die fehlenden Teile der Beschreibung oder die fehlenden Zeichnungen eingereicht werden, sofern sich aufgrund von Artikel 46 Absatz 1 kein späteres Datum ergibt. 3 Entgegen Absatz 2 wird der Anmeldung auf Antrag des Anmelders der Tag nach Artikel 46 Absatz 1 als Anmeldedatum zuerkannt, wenn:

a. die fehlenden Teile der Beschreibung oder die fehlenden Zeichnungen in ei- ner früheren Anmeldung, deren Priorität beansprucht wird, vollständig vor- handen gewesen sind;

b. die eingereichten Unterlagen eine Bezugnahme auf die frühere Anmeldung enthalten; und

c. die Bezugnahme in einer Amtssprache oder in englischer Sprache abgefasst ist und zum Ausdruck bringt, dass der Inhalt der früheren Anmeldung in die Anmeldung einbezogen ist.

4 Der Anmelder muss einen Antrag nach Absatz 3 innerhalb der Frist nach Absatz 1 stellen und darin angeben, an welcher Stelle in der früheren Anmeldung die fehlen- den Teile der Beschreibung oder die fehlenden Zeichnungen vorhanden sind. Inner- halb der Frist nach Absatz 1 ist auch eine Kopie der früheren Anmeldung einzurei- chen und, wenn diese nicht in einer Amtssprache abgefasst ist, eine Übersetzung in eine Amtssprache. Eine Kopie der früheren Anmeldung und gegebenenfalls eine Übersetzung in eine Amtssprache müssen nicht eingereicht werden, wenn diese Unterlagen für das Institut in einer elektronischen, von ihm zu diesem Zweck akzep- tierten Datensammlung verfügbar sind oder wenn die frühere Anmeldung beim Institut in einer Amtssprache eingereicht worden ist. 5 Der Anmelder kann innerhalb eines Monats ab Ausstellung der Hinterlegungs- bescheinigung durch das Institut (Art. 46b) beantragen, dass die nach Absatz 2 eingereichten fehlenden Teile der Beschreibung oder fehlenden Zeichnungen zwecks Wahrung des Anmeldedatums als nicht vorhanden gelten.

Art. 46d Ursprünglich eingereichte technische Unterlagen Die Unterlagen, die am Anmeldedatum eingereicht worden oder durch eine Bezug- nahme in die Anmeldung einbezogen sind, gelten als ursprünglich eingereichte technische Unterlagen.

Art. 46e Teilanmeldung Entspricht eine Teilanmeldung dem Artikel 57 Absatz 1 Buchstaben a und b des Gesetzes, so geht das Institut davon aus, dass das beanspruchte Anmeldedatum zu Recht besteht, solange sich aus der Sachprüfung nichts anderes ergibt.

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Art. 47 Formalprüfung Zusammen mit den Voraussetzungen für die Zuerkennung des Anmeldedatums prüft das Institut, ob:

a.117 ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen ist (Art. 48); b. ein Antrag auf Erteilung eines Patents, mindestens ein Patentanspruch sowie

eine Zusammenfassung eingereicht worden sind und den Vorschriften ent- sprechen (Art. 48a–48c);

c. eine Erfindernennung eingereicht worden ist (Art. 48d); d. die Anmeldegebühr gezahlt worden ist (Art. 49); e. die technischen Unterlagen den nicht ihren Inhalt betreffenden Vorschriften

entsprechen (Art. 50).

Art. 48118 Zustellungsdomizil in der Schweiz 1 Hat der Anmelder ohne Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz kein Zustellungs- domizil in der Schweiz bezeichnet (Art. 13 des Gesetzes), so fordert ihn das Institut auf, innerhalb von drei Monaten ab Einreichung der Unterlagen dies nachzuholen oder den Namen eines Vertreters mit Zustellungsdomizil in der Schweiz anzugeben (Art. 48a Abs. 2 des Gesetzes). 2 Werden die Unterlagen in mehreren Teilen eingereicht, so läuft die Frist nach Absatz 1 ab dem Zeitpunkt, in dem der erste Teil eingereicht worden ist.

Art. 48a Antrag auf Erteilung eines Patents 1 Ist für den Antrag auf Erteilung des Patents nicht das vorgeschriebene Formular (Art. 23) benützt worden oder entspricht der Antrag nicht den Vorschriften (Art. 24), so fordert das Institut den Anmelder auf, den Mangel innerhalb der Frist nach Absatz 2 zu beheben, sofern Angaben vorhanden sind, die es erlauben, mit ihm in Kontakt zu treten. 2 Der Anmelder kann innerhalb von drei Monaten ab Einreichung der Unterlagen den Mangel beheben. Sind die Unterlagen in mehreren Teilen eingereicht worden, so läuft die Frist ab dem Zeitpunkt, in dem der erste Teil eingereicht worden ist.

Art. 48b Patentansprüche 1 Hat der Anmelder keine Patentansprüche eingereicht und enthält die Anmeldung auch keine Bezugnahme auf eine früher eingereichte Anmeldung nach Artikel 46 Absatz 3, die zum Ausdruck bringt, dass sie auch die Patentansprüche ersetzt, so fordert ihn das Institut auf, einen oder mehrere Patentansprüche innerhalb der Frist

117 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2247).

118 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2247).

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nach Absatz 2 einzureichen, sofern Angaben vorhanden sind, die es erlauben, mit ihm in Kontakt zu treten. 2 Der Anmelder kann innerhalb von drei Monaten ab Einreichung der Unterlagen einen oder mehrere Patentansprüche einreichen. Sind die Unterlagen in mehreren Teilen eingereicht worden, so läuft die Frist ab dem Zeitpunkt, in dem der erste Teil eingereicht worden ist.

Art. 48c Zusammenfassung 1 Hat der Anmelder keine Zusammenfassung eingereicht, so fordert ihn das Institut auf, eine solche innerhalb der Frist nach Absatz 2 einzureichen, sofern Angaben vorhanden sind, die es erlauben, mit ihm in Kontakt zu treten. 2 Der Anmelder kann die Zusammenfassung innerhalb von drei Monaten ab Einrei- chung der Unterlagen einreichen. Sind die Unterlagen in mehreren Teilen einge- reicht worden, so läuft die Frist ab dem Zeitpunkt, in dem der erste Teil eingereicht worden ist. 3 Wird die Frist nach Absatz 2 nicht eingehalten und die Anmeldung nicht aus einem anderen Grund zurückgewiesen, so erstellt das Institut gegen Kostenersatz eine Zusammenfassung. 4 Es legt den Inhalt der Zusammenfassung für die Veröffentlichung der Anmeldung von Amtes wegen fest.

Art. 48d Erfindernennung Hat der Anmelder keinen Erfinder genannt, so fordert das Institut den Anmelder auf, die Erfindernennung innerhalb der Frist nach Artikel 35 einzureichen.

Art. 49 Anmeldegebühr 1 Hat der Anmelder die Anmeldegebühr nicht gezahlt, so fordert ihn das Institut auf, diese innerhalb der Frist nach Absatz 2 zu zahlen, sofern Angaben vorhanden sind, die es erlauben, mit ihm in Kontakt zu treten. 2 Der Anmelder kann die Anmeldegebühr innerhalb von drei Monaten ab Einrei- chung der Unterlagen zahlen. Sind die Unterlagen in mehreren Teilen eingereicht worden, so läuft die Frist ab dem Zeitpunkt, in dem der erste Teil eingereicht worden ist.

Art. 50 Formmängel der technischen Unterlagen 1 Das Institut prüft bei den technischen Unterlagen, ob:

a. die erforderlichen Übersetzungen (Art. 4) eingereicht worden sind; b. die vorgeschriebene Zahl von Exemplaren (Art. 25 Abs. 2) vorliegt; c. die geforderte äussere Form (Art. 25 Abs. 1 und 3–7, 28 Abs. 1 und 2) ein-

gehalten ist.

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2 Entsprechen die technischen Unterlagen nicht den Vorschriften, so fordert das Institut den Anmelder auf, die festgestellten Mängel innerhalb der Frist nach Ab- satz 3 zu beheben, sofern Angaben vorhanden sind, die es erlauben, mit ihm in Kontakt zu treten. 3 Der Anmelder kann innerhalb von drei Monaten ab Einreichung der Unterlagen die Mängel beheben. Sind die Unterlagen in mehreren Teilen eingereicht worden, so läuft die Frist ab dem Zeitpunkt, in dem der erste Teil eingereicht worden ist. 4 Sind die technischen Unterlagen einer Erstanmeldung für die Schweiz in englischer Sprache abgefasst, entsprechen sie aber im Übrigen den Vorschriften, so kann das Institut für die Einreichung einer Übersetzung in eine Amtssprache eine Frist von 16 Monaten ab dem Anmelde- oder Prioritätsdatum festsetzen.

Art. 51 Änderungen der technischen Unterlagen 1 Steht das Anmeldedatum fest, so werden noch bis zum Beginn der Sachprüfung nur solche Änderungen der technischen Unterlagen entgegengenommen, zu denen der Anmelder vom Institut aufgefordert worden ist oder zu denen diese Verordnung ihn ermächtigt. 2 Vor Ablauf von 16 Monaten ab dem Anmelde- oder Prioritätsdatum kann der Anmelder die Patentansprüche von sich aus einmal ändern. Dazu muss er innerhalb dieser Frist eine Neufassung der geänderten Patentansprüche einreichen. 3 Das Institut sendet dem Anmelder Änderungen der technischen Unterlagen, die er entgegen den Absätzen 1 und 2 eingereicht hat, zurück.

Art. 52 Prüfung anderer Unterlagen 1 Das Institut fordert den Anmelder auf, heilbare Mängel rechtzeitig abgegebener Prioritätserklärungen oder rechtzeitig eingereichter Prioritätsbelege zu beheben und nötigenfalls die Übersetzung des Prioritätsbelegs (Art. 40 Abs. 2) und der Unter- lagen einer früheren Anmeldung (Art. 41) einzureichen. Kommt der Anmelder der Aufforderung nicht nach, so ist das Prioritätsrecht verwirkt. 2 Absatz 1 gilt sinngemäss für die Erklärung und den Ausweis über die Ausstel- lungsimmunität (Art. 44 und 45).

Zweites Kapitel:119 Bericht über den Stand der Technik 1. Abschnitt: Auf Antrag des Anmelders

Art. 53 Antrag und Zahlung der Recherchengebühr 1 Der Anmelder kann gegen Zahlung der Recherchengebühr innerhalb von 14 Mo- naten ab dem Anmeldedatum oder, wenn eine Priorität beansprucht worden ist, ab

119 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).

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dem Prioritätsdatum beantragen, dass das Institut einen Bericht über den Stand der Technik erstellt. Wird diese Frist nicht eingehalten, so ist das Antragsrecht verwirkt. 2 Ist die Recherchengebühr nicht mit dem Antrag gezahlt worden, so muss sie der Anmelder innerhalb von zwei Monaten nach entsprechender Aufforderung durch das Institut zahlen oder innerhalb von 14 Monaten ab dem Anmelde- oder Prioritäts- datum, falls diese Frist früher abläuft. Der Antrag gilt erst als gestellt, wenn die Recherchengebühr gezahlt ist.

Art. 53a Zahlung der Anspruchsgebühren 1 Enthalten die technischen Unterlagen mehr als zehn Patentansprüche, so muss der Anmelder die Anspruchsgebühren für die überzähligen Patentansprüche (Art. 31a) innerhalb von zwei Monaten nach entsprechender Aufforderung durch das Institut zahlen oder innerhalb von 14 Monaten ab dem Anmelde- oder Prioritätsdatum, falls diese Frist früher abläuft. 2 Zahlt er die Anspruchsgebühren nicht oder nur teilweise, so werden die überzäh- ligen Patentansprüche vom letzten an von der Recherche ausgenommen. Das Institut erstellt den Bericht über den Stand der Technik auf der Grundlage der verbleibenden Patentansprüche.

Art. 54 Grundlage des Berichts über den Stand der Technik 1 Das Institut erstellt den Bericht über den Stand der Technik auf der Grundlage der technischen Unterlagen in der gestützt auf die Artikel 46–50 gegebenenfalls geän- derten Fassung. Artikel 53a Absatz 2 bleibt vorbehalten. 2 Das Institut kann zulassen, dass der Bericht auf Antrag hin auf der Grundlage technischer Unterlagen in englischer Sprache verfasst wird, sofern diese den übrigen Anforderungen der Artikel 46–50 genügen. Das Institut verkehrt mit dem Anmelder in der von diesem gewählten Amtssprache. 3 Wird eine Priorität nach dem Zeitpunkt beansprucht oder berichtigt, in dem ein Antrag nach Artikel 53 gestellt worden ist, so wird sie für die Ermittlungen über den Stand der Technik nicht berücksichtigt. 4 Das Institut erstellt den Bericht über den Stand der Technik, wenn die Anmeldung im Zeitpunkt, in dem ein Antrag nach Artikel 53 gestellt worden ist, weder zurück- gezogen noch zurückgewiesen worden ist. Wird die Anmeldung nach diesem Zeit- punkt zurückgezogen oder zurückgewiesen und ist die Recherche noch nicht begon- nen worden, so erstellt das Institut keinen Bericht und erstattet die Recherchen- gebühr zurück.

Art. 54a Sequenzprotokoll Betrifft die zu recherchierende Erfindung Nukleotid- oder Aminosäuresequenzen, so kann das Institut verlangen, dass der Anmelder für die Durchführung der Recherche

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ein Sequenzprotokoll in elektronischer Form einreicht, das dem Anhang C der Ver- waltungsvorschriften zum PCT120 entspricht.

Art. 55 Inhalt des Berichts über den Stand der Technik 1 Im Bericht über den Stand der Technik werden die für das Institut im Zeitpunkt der Erstellung des Berichts recherchierbaren Schriftstücke genannt, die zur Beurteilung in Betracht gezogen werden können, ob die Erfindung, die Gegenstand der Anmel- dung ist, neu ist und sich nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt. 2 Die Schriftstücke werden im Zusammenhang mit den Patentansprüchen aufgeführt, auf die sie sich beziehen. Gegebenenfalls werden die massgeblichen Teile jedes Schriftstücks näher gekennzeichnet. 3 Im Bericht ist zu unterscheiden zwischen Schriftstücken, die veröffentlicht worden sind:

a. vor dem beanspruchten Prioritätsdatum; b. zwischen dem Prioritätsdatum und dem Anmeldedatum; c. am oder nach dem Anmeldedatum.

4 Der Bericht wird in der Verfahrenssprache abgefasst. 5 Im Bericht ist die Klassifikation des Gegenstands der Anmeldung nach der Inter- nationalen Patentklassifikation des Strassburger Abkommens vom 24. März 1971121 anzugeben.

Art. 56 Unvollständige Ermittlungen über den Stand der Technik Ist das Institut der Auffassung, dass es unmöglich ist, auf der Grundlage des gesam- ten beanspruchten Gegenstands oder eines Teils desselben sinnvolle Ermittlungen über den Stand der Technik durchzuführen, so stellt es dies in einer begründeten Erklärung fest oder erstellt, soweit dies durchführbar ist, einen eingeschränkten Bericht über den Stand der Technik. Die Erklärung oder der eingeschränkte Bericht wird anstelle des Berichts über den Stand der Technik veröffentlicht.

Art. 57 Mangelnde Einheitlichkeit 1 Entspricht die Anmeldung nach Auffassung des Instituts nicht den Anforderungen an die Einheitlichkeit der Erfindung, so erstellt es einen Bericht über den Stand der Technik für diejenigen Teile der Anmeldung, die sich auf die in den Patentansprü- chen zuerst erwähnte Erfindung oder Gruppe von Erfindungen im Sinne von Arti- kel 52 Absatz 2 des Gesetzes beziehen. 2 Das Institut teilt dem Anmelder mit, dass er für jede weitere Erfindung innerhalb einer vom Institut angesetzten Frist eine weitere Recherchengebühr zahlen muss,

120 SR 0.232.141.1 121 SR 0.232.143.1

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wenn der Bericht diese Erfindung erfassen soll. Die Frist, die das Institut ansetzt, darf nicht kürzer als zwei Wochen und nicht länger als sechs Wochen sein. 3 Der Bericht wird für diejenigen Teile der Anmeldung erstellt, die sich auf die Erfindungen beziehen, für die Recherchengebühren gezahlt worden sind.

Art. 58 Übermittlung des Berichts über den Stand der Technik Das Institut übermittelt dem Anmelder den Bericht über den Stand der Technik unmittelbar nach dessen Erstellung zusammen mit einer Kopie aller angeführten Schriftstücke.

2. Abschnitt: Auf Antrag Dritter

Art. 59 Antrag und Zahlung der Recherchengebühr 1 Ist weder ein Bericht über den Stand der Technik nach den Artikeln 53–58 noch eine Recherche internationaler Art nach den Artikeln 126 und 127 beantragt und erstellt worden, so kann jede Person, die nach Artikel 90 Akteneinsicht verlangen kann, gegen Zahlung einer Gebühr beantragen, dass das Institut einen Bericht über den Stand der Technik erstellt. 2 Der Antrag gilt erst als gestellt, wenn die Recherchengebühr bezahlt ist.

Art. 59a Grundlage des Berichts über den Stand der Technik 1 Der Bericht über den Stand der Technik wird erstellt:

a. bis zur Veröffentlichung der Offenlegungsschrift auf der Grundlage der technischen Unterlagen in der gestützt auf die Artikel 46–50 gegebenenfalls geänderten Fassung beziehungsweise nach Artikel 54 Absatz 2 auf der Grundlage technischer Unterlagen in englischer Sprache;

b. nach der Veröffentlichung der Offenlegungsschrift bis zur Patenterteilung auf der Grundlage der veröffentlichten technischen Unterlagen, wobei die nach Artikel 51 Absatz 2 gegebenenfalls geänderten Patentansprüche mass- gebend sind;

c. nach der Erteilung des Patents auf der Grundlage des veröffentlichten und gegebenenfalls im Einspruchs-, Teilverzichts- oder Zivilverfahren einge- schränkten Patents.

2 Wird eine Priorität nach dem Zeitpunkt beansprucht oder berichtigt, in dem ein Antrag nach Artikel 59 gestellt worden ist, so wird sie für die Ermittlungen über den Stand der Technik nicht berücksichtigt.

Art. 59b Inhalt des Berichts über den Stand der Technik 1 Der Inhalt des Berichts über den Stand der Technik richtet sich nach Artikel 55. 2 Die Artikel 56 und 57 gelten sinngemäss.

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Art. 59c Übermittlung des Berichts über den Stand der Technik 1 Das Institut übermittelt dem Antragsteller den Bericht über den Stand der Technik unmittelbar nach dessen Erstellung zusammen mit einer Kopie aller angeführten Schriftstücke. 2 Es nimmt eine Kopie des Berichts ins Aktenheft und informiert den Anmelder oder Patentinhaber darüber. 3 Der Bericht wird nicht veröffentlicht.

Drittes Kapitel:122 Veröffentlichung der Anmeldung

Art. 60 Gegenstand und Form 1 Die Anmeldung wird als Offenlegungsschrift veröffentlicht. Diese umfasst:

a.123 die Angaben des Antrags (Art. 24), die ins Patentregister eingetragen werden (Art. 60 Abs. 1bis des Gesetzes), die Beschreibung, die Patentansprüche und die vorhandenen Zeichnungen in der gestützt auf die Artikel 46–50 und 52 gegebenenfalls geänderten Fassung;

b. die Zusammenfassung; c. die Klassierung; d. gegebenenfalls den Bericht über den Stand der Technik (Art. 53–58) oder

die Recherche internationaler Art (Art. 126 und 127). 2 Hat der Anmelder nach Artikel 51 Absatz 2 geänderte Patentansprüche eingereicht, so werden diese zusätzlich zu den Patentansprüchen nach Absatz 1 Buchstabe a veröffentlicht. 3 Ist ein Bericht über den Stand der Technik oder eine Recherche internationaler Art beantragt worden und liegt der Bericht oder die Recherche im Zeitpunkt des Ab- schlusses der technischen Vorbereitungen für die Veröffentlichung nicht vor, so wird der Bericht oder die Recherche gesondert veröffentlicht. 4 Die Veröffentlichung erfolgt ausschliesslich in elektronischer Form.

Art. 60a Sprache 1 Die Offenlegungsschrift wird in einer Amtssprache veröffentlicht. 2 Ist der Bericht über die Recherche internationaler Art (Art. 126 und 127) in engli- scher Sprache erstellt worden, so wird er in dieser Sprache veröffentlicht.

122 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).

123 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2247).

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Art. 60b Vorzeitige Veröffentlichung Steht das Anmeldedatum fest und genügt die Anmeldung sämtlichen Anforderungen dieser Verordnung, so kann der Anmelder die vorzeitige Veröffentlichung verlan- gen.

Art. 60c Keine Veröffentlichung Das Institut veröffentlicht keine Offenlegungsschrift:

a. wenn die Anmeldung vor Ablauf von 17 Monaten nach dem Anmelde- oder Prioritätsdatum endgültig zurückgezogen oder zurückgewiesen worden ist;

b. wenn der Anmelder die beschleunigte Durchführung der Sachprüfung bean- tragt hat und die Patentschrift vor dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Offenlegungsschrift (Art. 58a des Gesetzes) veröffentlicht worden ist;

c. zu einer internationalen Anmeldung oder zu einer Anmeldung, die aus einer internationalen Anmeldung hervorgegangen ist; oder

d. zu einer Anmeldung, die aus der Umwandlung einer europäischen Patent- anmeldung oder eines europäischen Patents hervorgegangen ist, wenn die europäische Patentanmeldung oder das europäische Patent bereits veröffent- licht worden ist.

Art. 61124

Viertes Kapitel: Die Sachprüfung125 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen126

Art. 61a127 Prüfungsgebühr und Anspruchsgebühren 1 Der Anmelder muss vor Beginn der Sachprüfung auf Aufforderung des Instituts und innerhalb der von diesem angesetzten Frist die Prüfungsgebühr zahlen. 2 Enthalten die technischen Unterlagen mehr als zehn Patentansprüche und hat der Anmelder die Anspruchsgebühren für die überzähligen Patentansprüche (Art. 31a) nicht oder nur teilweise gezahlt (Art. 53a), so muss er innerhalb von zwei Monaten nach entsprechender Aufforderung durch das Institut die ausstehenden Anspruchs- gebühren zahlen. 3 Zahlt er die Anspruchsgebühren nicht oder nur teilweise, so werden die überzäh- ligen Patentansprüche vom letzten an gestrichen.

124 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, mit Wirkung seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).

125 Ursprünglich vor Art. 62. 126 Ursprünglich vor Art. 62. 127 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995 (AS 1995 5164). Fassung gemäss Ziff. I

der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).

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Art. 62128 Aussetzung der Sachprüfung 1 Solange die Sachprüfung nicht abgeschlossen ist, kann der Anmelder beantragen, dass diese ausgesetzt wird, wenn er nachweist, dass:

a. er für die gleiche Erfindung zusätzlich zur schweizerischen Anmeldung eine europäische Patentanmeldung mit Benennung der Schweiz eingereicht hat; und

b. die beiden Anmeldungen das gleiche Anmelde- oder Prioritätsdatum aufwei- sen.

2 Die Sachprüfung wird längstens bis zu dem Zeitpunkt ausgesetzt, in dem: a. die europäische Patentanmeldung mit Wirkung für die Schweiz endgültig

zurückgewiesen oder zurückgenommen worden ist oder als zurückgenom- men gilt;

b. die Einspruchsfrist gegen das europäische Patent unbenützt abgelaufen ist; oder

c. über das europäische Patent im Einspruchsverfahren rechtskräftig entschie- den worden ist.

3 Solange die Sachprüfung nicht abgeschlossen ist, kann der Anmelder beantragen, dass diese ausgesetzt wird, wenn er nachweist, dass:

a. er für die gleiche Erfindung zusätzlich zur schweizerischen Anmeldung eine internationale Anmeldung eingereicht hat; und

b. die beiden Anmeldungen das gleiche Anmelde- oder Prioritätsdatum aufwei- sen.

4 Die Sachprüfung wird längstens bis zu dem Zeitpunkt ausgesetzt, in dem: a. die internationale Anmeldung mit Wirkung für die Schweiz endgültig zu-

rückgezogen oder zurückgewiesen worden ist; b. die Einspruchsfrist gegen das Patent aus der internationalen Anmeldung un-

benützt abgelaufen ist; c. über das Patent aus der internationalen Anmeldung im Einspruchsverfahren

rechtskräftig entschieden worden ist; oder d. für eine europäische Patentanmeldung aus der internationalen Anmeldung

die Frist nach Regel 159 der Ausführungsordnung vom 7. Dezember 2006129 zum Europäischen Patentübereinkommen abgelaufen ist.

5 Bereits angesetzte Fristen werden durch Anträge nach den Absätzen 1–4 nicht gehemmt.

128 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).

129 SR 0.232.142.21

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Art. 62a130 Aussetzung der Sachprüfung im Fall der Beanspruchung der inneren Priorität

1 Dient eine Anmeldung als Grundlage für die Beanspruchung einer inneren Priorität und ist die Sachprüfung noch nicht abgeschlossen, so kann der Anmelder beantra- gen, dass die Sachprüfung bis zur Erteilung des aus der jüngeren Anmeldung her- vorgehenden Patents ausgesetzt wird. 2 Wird die jüngere Anmeldung endgültig zurückgewiesen oder zurückgezogen, so wird die Sachprüfung wiederaufgenommen. 3 Bereits angesetzte Fristen werden durch Anträge nach Absatz 1 nicht gehemmt.

Art. 63131 Beschleunigung der Prüfung 1 Der Anmelder kann die beschleunigte Durchführung der Sachprüfung beantragen. Bis zum Ablauf von 18 Monaten ab dem Anmelde- oder Prioritätsdatum kann ein solcher Antrag nur gestellt werden, wenn die technischen Unterlagen den Anforde- rungen der Artikel 46–52 genügen.132 2 Der Antrag gilt erst als gestellt, wenn die vom Institut dafür in Rechnung gestellte Gebühr bezahlt ist.133

Art. 64134 Änderung der technischen Unterlagen 1 Der Anmelder kann bei Aufnahme der Sachprüfung von sich aus die technischen Unterlagen ändern. 2 Nach Erhalt der ersten Beanstandung kann der Anmelder von sich aus die techni- schen Unterlagen ein weiteres Mal ändern, sofern die Änderung gleichzeitig mit der Erwiderung auf die Beanstandung eingereicht wird. Weitere Änderungen können nur mit Zustimmung des Instituts vorgenommen werden. 3 Die technischen Unterlagen dürfen nicht so geändert werden, dass der Gegenstand der geänderten Anmeldung über den Inhalt der ursprünglich eingereichten techni- schen Unterlagen (Art. 46d) hinausgeht. 4 Wird ein Patentanspruch inhaltlich geändert oder neu aufgestellt, so muss der Anmelder auf Verlangen des Instituts angeben, wo der neu definierte Gegenstand in den ursprünglich eingereichten technischen Unterlagen (Art. 46d) offenbart worden ist.

130 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Mai 1995 (AS 1995 3660). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).

131 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Aug. 1986, in Kraft seit 1. Jan. 1987 (AS 1986 1448).

132 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).

133 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Dez. 2004 (AS 2004 5025). 134 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008

(AS 2008 2585).

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5 Ergibt die Sachprüfung, dass der Gegenstand der geänderten Anmeldung über den Inhalt der ursprünglich eingereichten technischen Unterlagen (Art. 46d) hinausgeht, so wird dem Anmelder eine Frist zur Stellungnahme angesetzt, innerhalb deren er:

a. auf die Änderung verzichten kann, soweit die Offenbarung der Erfindung dadurch nicht in Frage gestellt wird; oder

b. den Nachweis erbringen kann, dass die Erfindung in den ursprünglich einge- reichten technischen Unterlagen offenbart worden ist.

6 Verzichtet der Anmelder nicht auf die Änderung oder kann er die Einwendungen des Instituts nicht entkräften, so weist dieses die Anmeldung zurück. 7 Verzichtet der Anmelder gegenüber dem Institut bis zum Eintritt der Rechtskraft der Zurückweisung auf die Änderung, so bewirkt dies die Wiederaufnahme der Sachprüfung auf der Grundlage des Verzichts.

Art. 65135 Anmeldedatum der Teilanmeldung 1 Auf Verlangen des Instituts muss der Anmelder angeben, wo der in einer Teil- anmeldung definierte Gegenstand in den ursprünglich eingereichten technischen Unterlagen (Art. 46d) der früheren Anmeldung offenbart worden ist. 2 Stellt sich heraus, dass das einer Teilanmeldung bei der Eingangsprüfung zuer- kannte Anmeldedatum (Art. 46e) zu Unrecht beansprucht wird, so gilt Artikel 64 Absätze 4–7 sinngemäss.

Art. 66 Klassierung 1 Jede Anmeldung wird nach der Internationalen Patentklassifikation des Strassbur- ger Abkommens vom 24. März 1971136 klassiert. Der Anmelder muss die notwendi- gen Angaben liefern. 2 Bis zur Erteilung des Patents kann das Institut die Klassierung ändern.137

2. Abschnitt: Prüfungsgegenstand und -abschluss

Art. 67138 Verfahren 1 Das Institut prüft die Anmeldung zunächst daraufhin, ob sie nach Artikel 59 Ab- satz 1 des Gesetzes zu beanstanden ist. Trifft dies zu, so weist es die Anmeldung zurück, wenn der Anmelder die erhobenen Einwände nicht durch Änderung der technischen Unterlagen oder auf anderem Weg entkräften kann.

135 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).

136 SR 0.232.143.1 137 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008

(AS 2008 2585). 138 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008

(AS 2008 2585).

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2 Entspricht die Anmeldung den Artikeln 49a, 50, 50a, 51, 52, 55 und 57 des Geset- zes sowie den Bestimmungen dieser Verordnung nicht, so setzt das Institut dem Anmelder eine Frist zur Behebung der Mängel. Werden diese nur teilweise behoben, so kann das Institut, wenn es dies für zweckmässig hält, weitere Beanstandungen erlassen.

Art. 68139

Art. 69140 Prüfungsabschluss 1 Sind die Voraussetzungen für die Patenterteilung erfüllt, so kündigt das Institut dem Anmelder das vorgesehene Datum des Prüfungsabschlusses mindestens einen Monat im Voraus an. Mit der Ankündigung teilt es ihm auch allfällige Änderungen in der Zusammenfassung sowie im Titel und Berichtigungen nach Artikel 22 mit. 2 Genügen die technischen Unterlagen von vornherein oder mit den nach Absatz 1 mitgeteilten Änderungen dem Gesetz und dieser Verordnung, so wird vermutet, dass der Anmelder der Fassung zustimmt, in der das Patent erteilt werden soll.

Fünftes Kapitel: Vorbereitung der Patenterteilung141

Art. 70142

Art. 71143

Art. 72144 Sperrfrist Anträge für Änderungen, die im Patentregister vorzumerken oder einzutragen sind, sowie der Rückzug der Anmeldung, die dem Institut nach dem mitgeteilten Datum des Prüfungsabschlusses eingereicht werden, gelten als erst nach der Patenterteilung gestellt beziehungsweise eingereicht.

139 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, mit Wirkung seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).

140 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).

141 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).

142 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, mit Wirkung seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).

143 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Aug. 1999 (AS 1999 2629). 144 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008

(AS 2008 2585).

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Sechstes Kapitel:145 Einspruchsverfahren

Art. 73 Form und Inhalt 1 Der Einspruch ist innerhalb von neun Monaten ab der Veröffentlichung der Ein- tragung ins Patentregister schriftlich in zwei Exemplaren einzureichen und muss enthalten:

a.146 Name und Vorname oder Firma sowie Adresse des Einsprechers und gege- benenfalls sein Zustellungsdomizil in der Schweiz;

b. Nummer und Titel des angefochtenen Patents; c. die Erklärung, in welchem Umfang gegen das Patent Einspruch erhoben

wird; d. die Einspruchsgründe (Art. 1a, 1b und 2 des Gesetzes); e. die Begründung unter Angabe aller hierzu geltend gemachten Tatsachen und

Beweismittel. 2 Innerhalb der Einspruchsfrist (Art. 59c des Gesetzes) ist die Einspruchsgebühr zu zahlen. 3 Urkunden, die der Einsprecher als Beweismittel anführt, sind beizulegen.

Art. 74 Prüfung des Einspruchs 1 Genügt der Einspruch nicht den Anforderungen nach Artikel 73 Absätze 1 und 2 und werden die Mängel nicht bis zum Ablauf der Einspruchsfrist (Art. 59c des Gesetzes) behoben, so tritt das Institut nicht auf den Einspruch ein. 2 Genügt der Einspruch den Anforderungen nach Absatz 1, aber anderen Vorschrif- ten des Gesetzes oder dieser Verordnung nicht, so räumt das Institut dem Einspre- cher nach Ablauf der Einspruchsfrist eine angemessene Nachfrist zur Verbesserung ein. Es verbindet die Nachfrist mit der Androhung, dass auf den Einspruch sonst nicht eingetreten wird. 3 Reicht der Einsprecher Urkunden, die er als Beweismittel anführt, auch auf Auf- forderung hin nicht ein, so braucht das Institut die Beweismittel nicht zu berück- sichtigen.

Art. 75 Sprache 1 Das Einspruchsverfahren wird in der Sprache des angefochtenen Patents durch- geführt. 2 Der Einspruch oder weitere Eingaben der Parteien können auch in einer anderen Amtssprache (Art. 4 Abs. 1) eingereicht werden.

145 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).

146 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2247).

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3 Änderungen der technischen Unterlagen (Art. 81) müssen in der Verfahrenssprache eingereicht werden. 4 Ist ein Beweismittel weder in einer Amtssprache noch in englischer Sprache abge- fasst worden, so kann das Institut anordnen, dass eine Übersetzung in die Verfah- renssprache einzureichen ist. Wird die Übersetzung nicht eingereicht, so braucht das Institut das Beweismittel nicht zu berücksichtigen.

Art. 76 Parteien 1 Parteien des Einspruchsverfahrens sind der Patentinhaber und der Einsprecher. 2 Ist das Patent übertragen worden, so gilt Artikel 33 Absatz 3 des Gesetzes sinn- gemäss.

Art. 77 Zustellungsdomizil der Parteien147 1 Der Einsprecher, der ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen muss (Art. 13 des Gesetzes), hat dies innerhalb der Einspruchsfrist oder einer vom Institut angesetzten Nachfrist nachzuholen.148 Das Institut verbindet die Nachfrist mit der Androhung, dass auf den Einspruch sonst nicht eingetreten wird. 2 Muss der Patentinhaber ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen, so hat er dieses innerhalb der vom Institut angesetzten Frist anzugeben.149 Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so wird er vom Verfahren ausgeschlossen. 3 …150

Art. 78 Mehrere Einsprüche Sind gegen dasselbe Patent mehrere Einsprüche eingereicht worden, so vereinigt das Institut die Behandlung der Einsprüche in einem Verfahren.

Art. 79 Anzahl Eingaben und Beilagen Vorbehältlich des Artikels 73 Absatz 1 sind Eingaben und Beilagen zum Einspruch in je einem Exemplar für das Institut und für jede Partei einzureichen; fehlen Ex- emplare, so kann das Institut eine Nachfrist für deren Einreichung ansetzen oder die notwendigen Kopien auf Kosten der einreichenden Partei erstellen.

147 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2247).

148 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2247).

149 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2247).

150 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Mai 2011, mit Wirkung seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2247).

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Art. 80 Beantwortung des Einspruchs Das Institut stellt den Einspruch dem Patentinhaber zu und fordert ihn auf, dazu Stellung zu nehmen und gegebenenfalls geänderte Unterlagen einzureichen. Es räumt ihm eine angemessene Frist ein.

Art. 81 Änderung des Patents 1 Patentansprüche, Beschreibung und Zeichnungen können geändert werden, soweit die Änderungen durch einen Einspruchsgrund nach Artikel 59c des Gesetzes veran- lasst sind. 2 Das Patent darf nicht in der Weise geändert werden, dass:

a. sein Gegenstand über den Inhalt der ursprünglich eingereichten technischen Unterlagen (Art. 46d) hinausgeht; oder

b. sein sachlicher Geltungsbereich erweitert wird.

Art. 82 Weiterer Schriftenwechsel 1 Das Institut teilt dem Einsprecher die Stellungnahme des Patentinhabers und gege- benenfalls die Änderungen der technischen Unterlagen mit. Falls mehrere Einsprü- che eingereicht worden sind, bringt es dem Einsprecher auch die übrigen Einsprüche zur Kenntnis. 2 Hat der Patentinhaber die technischen Unterlagen geändert oder hält es das Institut aus anderen Gründen für zweckmässig, so fordert es den Einsprecher zur Stellung- nahme auf. Es räumt ihm eine angemessene Frist ein. 3 Es kann die Parteien zu einem weiteren Schriftenwechsel einladen.

Art. 83 Stellungnahme der Ethikkommission 1 Das Institut kann auf begründeten Antrag einer Partei oder von Amtes wegen eine Stellungnahme der Eidgenössischen Ethikkommission für Biotechnologie im Aus- serhumanbereich einholen. 2 Es bringt den Parteien die Stellungnahme der Ethikkommission zur Kenntnis und gibt ihnen Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme.

Art. 84 Mündliche Verhandlung 1 Das Institut kann auf begründeten Antrag einer Partei oder von Amtes wegen die Parteien zu einer mündlichen Verhandlung einladen, wenn dies zur Abklärung des Sachverhalts zweckmässig erscheint. 2 Die Verhandlung ist nicht öffentlich. Ausnahmsweise kann das Institut auf begrün- deten Antrag einer Partei oder von Amtes wegen eine öffentliche Verhandlung anordnen, wenn gewichtige öffentliche Interessen es rechtfertigen. Über die Ver- handlung wird ein summarisches Protokoll geführt. 3 Die Beratungen sind geheim.

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Art. 85 Endverfügung 1 Sind die Akten spruchreif, so verfügt das Institut, dass das Patent:

a. ganz oder teilweise widerrufen und der Einspruch insoweit gutgeheissen wird;

b. unverändert aufrechterhalten und der Einspruch zurückgewiesen wird; oder c. aufgrund der ausgelegten oder der im Einspruchsverfahren geänderten tech-

nischen Unterlagen in geändertem Umfang aufrechterhalten werden kann und der Einspruch, soweit ihm nicht entsprochen worden ist, zurück- gewiesen wird.

2 Wird das Patent in geändertem Umfang aufrechterhalten, so fordert das Institut gegebenenfalls den Patentinhaber nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung auf, die technischen Unterlagen anzupassen. Kommt er der Aufforderung nicht nach oder entsprechen die geänderten technischen Unterlagen nicht der Verfügung des Insti- tuts, so wird das Patent widerrufen. 3 Genügen die im Einspruchsverfahren geänderten technischen Unterlagen von vorneherein der Verfügung des Instituts, so wird vermutet, dass der Anmelder der Fassung zustimmt.

Art. 86 Einspruchsgebühr und Parteientschädigung 1 Wird der Einspruch gutgeheissen, so wird dem Einsprecher in der Regel die Ein- spruchsgebühr zurückerstattet; bei teilweiser Gutheissung erfolgt die anteilsmässige Rückerstattung. Rechtfertigen es besondere Umstände, so kann das Institut von der Rückerstattung der Einspruchsgebühr absehen, insbesondere wenn der Einsprecher das Verfahren mutwillig verzögert hat. 2 Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Art. 87 Eintragung und Veröffentlichung Der Widerruf, die unveränderte Aufrechterhaltung oder die Aufrechterhaltung des Patents in geändertem Umfang wird im Patentregister eingetragen und vom Institut veröffentlicht. Das Institut stellt dem Patentinhaber eine neue Patenturkunde zu.

Art. 88 Anwendbares Recht Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968151 über das Verwaltungsverfahren ist auf das Einspruchsverfahren anwendbar, soweit diese Verordnung keine Regelung ent- hält.

151 SR 172.021

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Vierter Titel: Aktenheft, Patentregister und Veröffentlichungen des Instituts152 Erstes Kapitel: Das Aktenheft

Art. 89 Inhalt 1 Das Institut führt für jede Anmeldung und jedes Patent ein Aktenheft, das über den Verlauf des Prüfungsverfahrens und über die Änderungen im Bestand und im Recht Auskunft gibt.153 2 Wer eine Beweisurkunde zu den Akten gibt und erklärt, dass sie Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse offenbart, kann beantragen, dass die Urkunde ausgesondert wird. Auf das Vorhandensein solcher Urkunden wird im Aktenheft hingewiesen. 3 …154

Art. 90 Akteneinsicht 1 Vor der Veröffentlichung der Offenlegungsschrift oder der Erteilung des Patents, falls diese früher erfolgt, dürfen in das Aktenheft Einsicht nehmen:155

a. der Anmelder und sein Vertreter; b. Personen, die nachweisen, dass ihnen der Anmelder die Verletzung seiner

Rechte aus der Anmeldung vorwirft oder dass er sie vor solcher Verletzung warnt;

c. Dritte, die sich über die Zustimmung des Anmelders oder seines Vertreters ausweisen können.

2 Diese Personen dürfen auch in zurückgewiesene oder zurückgezogene Anmeldun- gen Einsicht nehmen. 3 Nach dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt steht das Aktenheft jedermann zur Ein- sichtnahme offen.156 4 Wer nach Absatz 1 oder 2 Einsicht in das Aktenheft nehmen will, soll dem Institut im Voraus den Zeitpunkt nennen, den er dafür in Aussicht nimmt.157

152 Ursprünglich fünfter Tit. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).

153 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).

154 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. März 1999 (AS 1999 1443). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Dez. 2004 (AS 2004 5025).

155 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).

156 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4483).

157 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Dez. 2004 (AS 2004 5025).

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5 Wird Einsicht in ausgesonderte Beweisurkunden (Art. 89 Abs. 2) beantragt, so ent- scheidet das Institut darüber nach Anhörung des Anmelders oder Patentinhabers.158 6 Wenn es das öffentliche Interesse verlangt, kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement das Institut ermächtigen, Dienststellen der Bundesverwaltung die Einsichtnahme in das Aktenheft zu gestatten.159 7 Auf Antrag wird die Einsichtnahme durch Abgabe von Kopien gewährt.160 8 Vorbehalten bleiben die allgemeinen Vorschriften über die Rechtshilfe.

Art. 91161

Art. 92162 Aktenaufbewahrung 1 Das Institut bewahrt die Akten vollständig gelöschter Patente im Original oder in Kopie während fünf Jahren nach der Löschung auf. 2 Es bewahrt die Akten von Anmeldungen, die zurückgezogen oder zurückgewiesen worden sind, im Original oder in Kopie während fünf Jahren nach dem Rückzug oder der Zurückweisung, mindestens aber während zehn Jahren nach dem Anmelde- datum auf.163

Zweites Kapitel: Das Patentregister

Art. 93 Registerführung 1 Das Institut führt ein Register der erteilten Patente. 2 Veröffentlichte Anmeldungen werden im Register vorgemerkt. Mit der Patentertei- lung gelten die vorgemerkten Angaben als eingetragen.164 3 …165

158 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).

159 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).

160 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4483).

161 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, mit Wirkung seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).

162 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Dez. 2004 (AS 2004 5025). 163 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008

(AS 2008 2585). 164 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008

(AS 2008 2585). 165 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. März 1999 (AS 1999 1443). Aufgehoben durch

Ziff. I der V vom 3. Dez. 2004 (AS 2004 5025).

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Art. 94 Registerinhalt 1 Die Patente werden mit folgenden Angaben im Patentregister eingetragen:

a. Patentnummer; b.166 Klassierung; c. Titel der Erfindung; d. Anmeldedatum; e.167 Aktenzeichen der Anmeldung; f. …168

g. Datum der Patenterteilung. h. Prioritäten und Ausstellungsimmunitäten; i. Name und Vorname oder Firma, Wohnsitz oder Sitz sowie Adresse des Pa-

tentinhabers; k.169 Name und Adresse eines allfälligen Vertreters; l. Name und Wohnsitz des Erfinders, sofern er nicht auf Nennung verzichtet

hat; m. eingeräumte Rechte sowie Verfügungsbeschränkungen von Gerichten oder

Zwangsvollstreckungsbehörden; n. Änderungen im Bestand des Patentes oder im Recht am Patent; o. Änderungen des Wohnsitzes oder Sitzes des Patentinhabers; p.170 Änderungen in der Person des Vertreters oder seiner Adresse; q.171 hängige Einspruchsverfahren sowie das Dispositiv der Endverfügung.

2 Die veröffentlichten Anmeldungen werden mit den entsprechenden Angaben vorgemerkt.172 3 Das Institut kann noch andere als nützlich erachtete Angaben eintragen oder vor- merken.

166 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).

167 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).

168 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, mit Wirkung seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).

169 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2247).

170 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2247).

171 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).

172 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).

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Art. 95173 Einsichtnahme und Registerauszüge 1 Das Patentregister steht jedermann zur Einsichtnahme offen. 2 Das Institut erstellt auf Antrag Auszüge aus dem Patentregister.

Drittes Kapitel: Änderungen 1. Abschnitt: Änderungen im Bestand des Patentes

Art. 96 Teilverzicht a. Form

1 Die Erklärung des teilweisen Verzichts auf das Patent (Art. 24 des Gesetzes) ist in zwei Exemplaren einzureichen.174 2 Sie darf an keine Bedingung geknüpft sein. 3 Sie ist gebührenpflichtig.175

Art. 97 b. Inhalt 1 Durch den Teilverzicht darf keine Unklarheit über die rechtliche Tragweite der Patentansprüche entstehen; die Artikel 1, 1a, 2, 51, 52 und 55 des Gesetzes gelten auch für die Neuordnung der Patentansprüche. 2 Die Beschreibung, die Zeichnungen und die Zusammenfassung können nicht geän- dert werden. Der Teilverzicht soll indessen eine Erklärung folgender Art enthalten:

Soweit Teile der Beschreibung und der Zeichnungen mit der Neuordnung der Patentansprüche nicht vereinbar sind, sollen sie als nicht vorhanden gel- ten.

3 Entspricht die Erklärung des teilweisen Verzichts nicht den Vorschriften, so setzt das Institut dem Patentinhaber eine Frist zur Behebung des Mangels. Wird er nur teilweise behoben, so kann das Institut, wenn es dies für zweckdienlich hält, weitere Beanstandungen erlassen. 4 …176

Art. 98 c. Eintragung und Veröffentlichung 1 Entspricht die Erklärung des teilweisen Verzichts den Vorschriften, so wird sie im Patentregister eingetragen.

173 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4483).

174 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Dez. 2004 (AS 2004 5025). 175 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Dez. 2004 (AS 2004 5025). 176 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, mit Wirkung seit 1. Juli 2008

(AS 2008 2585).

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2 Sie wird vom Institut veröffentlicht und der Patentschrift beigelegt; dem Patent- inhaber wird eine neue Patenturkunde zugestellt. 3 Gleichzeitig setzt das Institut dem Patentinhaber eine Frist von drei Monaten, innert der er die Errichtung neuer Patente (Art. 25 des Gesetzes) beantragen kann.

Art. 98a177 d. Beschränkung des Teilverzichts Ein teilweiser Verzicht auf das Patent kann nicht beantragt werden, solange gegen das Patent ein Einspruch möglich oder über einen Einspruch noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist.

Art. 99 Beschränkung durch den Richter Artikel 98 gilt sinngemäss, wenn das Patent durch den Richter eingeschränkt wurde (Art. 27 oder 30 des Gesetzes).

Art. 100 Errichtung neuer Patente a. Antrag

Für den Antrag auf Errichtung eines neuen Patentes (Art. 25, 27 Abs. 3 oder 30 Abs. 2 des Gesetzes) gelten die für Anmeldungen anwendbaren Bestimmungen; vorbehalten bleiben die Artikel 101 und 102.

Art. 101 b. Patentansprüche 1 Für jedes nach Artikel 100 neu zu errichtende Patent ist im Rahmen der aus dem ursprünglichen Patent ausgeschiedenen Patentansprüche und unter Berücksichtigung von Artikel 24 des Gesetzes mindestens ein neuer Patentanspruch aufzustellen. 2 …178

Art. 102 c. Beschreibung 1 Bezüglich der Beschreibung und Zeichnungen kann auf die Patentschrift des ur- sprünglichen Patentes verwiesen werden; dabei soll eine Erklärung folgender Art beigefügt werden: Soweit Teile der Beschreibung und der Zeichnungen der Patentschrift Nr. … mit den Patentansprüchen des vorliegenden Patentes nicht vereinbar sind, sollen sie als nicht vorhanden gelten. 2 Führt das Vorgehen nach Absatz 1 zu Unklarheiten über die rechtliche Tragweite des Patentes, so sind die Teile der Patentschrift des ursprünglichen Patentes, die zum Verständnis der Patentansprüche nötig sind, in angepasster Form wiederzugeben.

177 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).

178 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, mit Wirkung seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).

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2. Abschnitt: Änderungen im Recht auf das Patent und am Patent; Vertreteränderungen

Art. 103 Teilweise Gutheissung einer Abtretungsklage 1 Hat der Richter die Abtretung einer Anmeldung unter Streichung einzelner Patent- ansprüche verfügt (Art. 30 des Gesetzes), so kann der unterlegene Anmelder die gestrichenen Patentansprüche zum Gegenstand eines oder mehrerer neuer Anmel- dungen machen. Sie erhalten das Anmeldedatum der abgetretenen Anmeldung und werden im Übrigen wie Teilanmeldungen (Art. 57 des Gesetzes) behandelt. 2 Hat der Richter die Abtretung eines Patentes unter Streichung einzelner Patent- ansprüche verfügt (Art. 30 des Gesetzes), so kann der unterlegene Patentinhaber für die gestrichenen Patentansprüche die Errichtung eines oder mehrerer neuer Patente (Art. 100–102) beantragen. 3 Nach Eingang des rechtskräftigen Abtretungsurteils setzt das Institut dem unter- legenen Anmelder oder Patentinhaber eine Frist, innert der er neue Anmeldungen einreichen oder die Errichtung neuer Patente beantragen kann.179

Art. 104 Vermerk im Aktenheft 1 Vor der Patenterteilung werden im Aktenheft vermerkt:180

a. Änderungen in der Person des Anmelders; b. Firmenänderungen; c.181 andere Änderungen, wie Änderungen des Zustellungsdomizils in der

Schweiz oder in der Person des Vertreters, die Einräumung von Rechten so- wie Verfügungsbeschränkungen von Gerichten oder Zwangsvollstreckungs- behörden.

2 Artikel 105 Absätze 2–6 gelten sinngemäss.182 3 Der Erwerber einer Anmeldung übernimmt diese in dem Stand, in dem sie sich zur Zeit des Eingangs der Beweisurkunde beim Institut befindet.183

179 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 5164).

180 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).

181 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2247).

182 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).

183 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).

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Art. 105 Vormerkung und Eintragung im Patentregister 1 Im Patentregister werden vorgemerkt oder eingetragen:

a. …184

b. Änderungen im Recht am Patent; c. Firmenänderungen; d. andere Änderungen, wie Änderungen in der Person des Vertreters, die Ein-

räumung von Rechten sowie Verfügungsbeschränkungen von Gerichten oder Zwangsvollstreckungsbehörden.

2 Alle Änderungen müssen durch eine schriftliche Erklärung des bisherigen Patent- inhabers oder Anmelders oder durch eine andere genügende Beweisurkunde nach- gewiesen werden; vorbehalten bleiben die Artikel 106 und 107. Die Beweisurkun- den gehören zu den Akten.185 2bis …186 3 Solange eine ausschliessliche Lizenz im Register vorgemerkt oder eingetragen ist, werden für das gleiche Patent keine weiteren Lizenzen vorgemerkt oder eingetragen, die mit der ausschliesslichen Lizenz nicht vereinbar sind. 4 Eine Unterlizenz wird im Register vorgemerkt oder eingetragen, wenn sie durch eine schriftliche Erklärung des vorgemerkten oder eingetragenen Lizenznehmers oder durch eine andere genügende Beweisurkunde nachgewiesen wird. Zudem muss das Recht des Lizenznehmers zur Einräumung von Unterlizenzen nachgewiesen sein.187 56 …188

Art. 106189 Löschung von Drittrechten Das Institut löscht auf Antrag des Anmelders oder Patentinhabers das zugunsten eines Dritten im Aktenheft vermerkte oder im Patentregister vorgemerkte oder eingetragene Recht, wenn gleichzeitig eine ausdrückliche Verzichtserklärung des Dritten oder ein anderes gleichwertiges Dokument vorgelegt wird.

184 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, mit Wirkung seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).

185 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 5164).

186 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995 (AS 1995 5164). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, mit Wirkung seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).

187 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 5164).

188 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2006, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4483).

189 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).

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Art. 107 Vertreteränderungen 1 Änderungen in der Person des Vertreters werden im Aktenheft vermerkt oder im Patentregister vorgemerkt oder eingetragen, sobald die Vollmacht für den neuen Vertreter vorliegt. 2 Die Bestellung eines neuen Vertreters gilt gegenüber dem Institut als Widerruf der Vollmacht des früheren Vertreters. 3 …190

Viertes Kapitel: Veröffentlichungen des Instituts191

Art. 108192 Publikationsorgan 1 Das Institut bestimmt das Publikationsorgan. 2 Auf Antrag und gegen Kostenersatz erstellt es Papierkopien von ausschliesslich elektronisch veröffentlichten Daten.

Art. 109193 Patentschriften Die Patentschriften werden am Tag der Patenterteilung veröffentlicht.

Fünfter Titel: Beschränkungen im Recht aus dem Patent194 Erstes Kapitel: Landwirteprivileg195

Art. 110196

Die vom Landwirteprivileg erfassten Pflanzenarten sind in Anhang 1 der Sorten- schutzverordnung vom 25. Juni 2008197 festgelegt.

190 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2006, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4483).

191 Ursprünglich sechster Tit. 192 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Dez. 2004 (AS 2004 5025). 193 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008

(AS 2008 2585). 194 Ursprünglich vor Art. 111. Fassung gemäss Art. 19 der Sortenschutzverordnung vom

25. Juni 2008, in Kraft seit 1. Sept. 2008 (AS 2008 3595). 195 Eingefügt durch Art. 19 der Sortenschutzverordnung vom 25. Juni 2008, in Kraft seit

1. Sept. 2008 (AS 2008 3595). 196 Fassung gemäss Art. 19 der Sortenschutzverordnung vom 25. Juni 2008, in Kraft seit

1. Sept. 2008 (AS 2008 3595). 197 SR 232.161

Patentverordnung

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Zweites Kapitel: Zwangslizenzen für die Ausfuhr pharmazeutischer Produkte198

Art. 111 Inhalt der Klage 1 Ist das begünstigte Land Mitglied der Welthandelsorganisation (WTO), so muss der Kläger mit der Klage auf Erteilung einer Zwangslizenz für die Ausfuhr pharma- zeutischer Produkte die Benachrichtigung des Rats für handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums der WTO (TRIPS-Rat) beibringen, in der das be- günstigte Land erklärt:

a. welche Menge des pharmazeutischen Produkts es zur Deckung seines Be- darfs benötigt;

b. dass es keine oder nur unzureichende Herstellungskapazitäten hat, sofern es sich nicht gemäss der Liste der Vereinten Nationen (UNO) um eines der am wenigsten entwickelten Länder handelt; und

c. dass es eine Zwangslizenz für die Einfuhr des pharmazeutischen Produkts gewährt, sofern dieses im begünstigten Land patentgeschützt ist.

2 Ist das begünstigte Land nicht Mitglied der WTO, so muss der Kläger dem Institut eine der Benachrichtigung nach Absatz 1 entsprechende Erklärung einreichen. 3 Die Benachrichtigung nach Absatz 1 und die Erklärung nach Absatz 2 erbringen für die darin enthaltenen Angaben vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhalts nachgewiesen worden ist. 4 Die Klage muss zudem folgende Angaben enthalten:

a. Nachweise über die erfolglos gebliebenen Bemühungen um Erteilung einer vertraglichen Lizenz (Art. 40e des Gesetzes);

b. die Produktionsmenge, die der Kläger herzustellen beabsichtigt, sowie Mit- teilungen über bereits erteilte Lizenzen, soweit er davon Kenntnis hat;

c. die Massnahmen, die der Kläger zur Kennzeichnung der unter Lizenz herge- stellten pharmazeutischen Produkte zu treffen beabsichtigt (Art. 111a);

d. die Internetadresse, unter der die Angaben nach Artikel 111b publiziert wer- den.

Art. 111a Massnahmen zur Unterscheidung der Produkte 1 Der Lizenzinhaber muss die unter Lizenz hergestellten pharmazeutischen Produkte mit geeigneten Massnahmen besonders kennzeichnen. 2 Als geeignete Massnahmen gelten insbesondere Hinweise, die auf der Verpackung und auf den Trägern des Produkts, wie Ampullen, Blisterstreifen und Behältern, sowie auf allen dazugehörigen Unterlagen angebracht werden und die angeben, dass das Produkt Gegenstand einer Zwangslizenz für die Ausfuhr pharmazeutischer Produkte ist und ausschliesslich zur Ausfuhr in das benannte Land bestimmt ist.

198 Ursprünglich fünfter Tit. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).

Gewerblicher Rechtsschutz

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3 Die Massnahmen müssen verhältnismässig sein und dürfen keine erheblichen Auswirkungen auf den Preis der Produkte haben.

Art. 111b Publikationspflicht des Lizenzinhabers Der Lizenzinhaber muss unmittelbar nach Erteilung der Lizenz folgende Angaben auf einer eigenen Internetsite oder auf der Internetsite der WTO publizieren:

a. Name der pharmazeutischen Produkte, für welche die Lizenz erteilt worden ist;

b. Produktionsmenge; c. begünstigte Länder; d. Massnahmen zur Unterscheidung der unter der Lizenz hergestellten Pro-

dukte von patentgeschützten Produkten (Art. 40d Abs. 4 des Gesetzes).

Art. 111c Informations- und Notifikationspflicht des Instituts 1 Ist das begünstigte Land Mitglied der WTO, so teilt das Institut dem TRIPS-Rat die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Gesetzes mit. Die Mitteilung muss folgende Angaben enthalten:

a. Name und Adresse des Lizenzinhabers; b. Name der pharmazeutischen Produkte, für welche die Lizenz erteilt worden

ist; c. Produktions- und Liefermengen; d. begünstigte Länder; e. Dauer der Lizenz; f. Internetadresse (Art. 111b).

2 Ist das begünstigte Land nicht Mitglied der WTO, so publiziert das Institut die Angaben nach Absatz 1 auf seiner Internetsite. 3 Die Gerichte stellen dem Institut die zur Erfüllung dieser Informations- und Notifi- kationspflicht notwendigen Angaben zu.

Sechster Titel:199 Hilfeleistung der Zollverwaltung

Art. 112 Bereich Die Hilfeleistung der Eidgenössischen Zollverwaltung erstreckt sich auf das Ver- bringen von Waren, die ein in der Schweiz gültiges Patent verletzen, ins oder aus dem Zollgebiet.

199 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).

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Art. 112a Antrag auf Hilfeleistung 1 Der Patentinhaber oder der klageberechtigte Lizenznehmer (Antragsteller) muss den Antrag auf Hilfeleistung bei der Oberzolldirektion stellen. 2 Der Antrag gilt während zwei Jahren, wenn er nicht für eine kürzere Geltungsdauer gestellt wird. Er kann erneuert werden.

Art. 112b Zurückbehalten von Waren 1 Behält die Zollstelle Waren zurück, so verwahrt sie sie gegen Gebühr selbst oder gibt sie auf Kosten des Antragstellers einer Drittperson in Verwahrung. 2 Sie teilt dem Antragsteller Name und Adresse des Anmelders, Besitzers oder Eigentümers, eine genaue Beschreibung, die Menge sowie den Absender im In- oder Ausland der zurückbehaltenen Ware mit. 3 Steht schon vor Ablauf der Frist nach Artikel 86c Absatz 2 oder 3 des Gesetzes fest, dass der Antragsteller keine vorsorgliche Massnahme erwirken kann, so gibt die Zollstelle die Ware unverzüglich frei.

Art. 112c Proben oder Muster 1 Der Antragsteller kann die Übergabe oder Zusendung von Proben oder Mustern zur Prüfung oder die Besichtigung der Ware beantragen. Anstelle von Proben oder Mustern kann die Zollverwaltung dem Antragsteller auch Fotografien der zurück- behaltenen Ware übergeben, wenn diese eine Prüfung durch den Antragsteller er- möglichen. 2 Der Antrag kann zusammen mit dem Antrag auf Hilfeleistung bei der Oberzoll- direktion oder während des Zurückbehaltens der Ware direkt bei der Zollstelle gestellt werden, welche die Ware zurückbehält.

Art. 112d Wahrung von Fabrikations- und Geschäftsgeheimnissen 1 Die Zollverwaltung weist den Anmelder, Besitzer oder Eigentümer der Ware auf die Möglichkeit hin, einen begründeten Antrag auf Verweigerung der Entnahme von Proben oder Mustern zu stellen. Sie setzt ihm für die Stellung des Antrags eine angemessene Frist. 2 Gestattet die Zollverwaltung dem Antragsteller die Besichtigung der zurückbehal- tenen Ware, so nimmt sie bei der Festlegung des Zeitpunkts auf die Interessen des Antragstellers und des Anmelders, Besitzers oder Eigentümers angemessen Rück- sicht.

Art. 112e Aufbewahrung von Beweismitteln bei Vernichtung der Ware 1 Die Zollverwaltung bewahrt die entnommenen Proben oder Muster während eines Jahres ab der Benachrichtigung des Anmelders, Besitzers oder Eigentümers nach Artikel 86c Absatz 1 des Gesetzes auf. Nach Ablauf dieser Frist fordert sie den Anmelder, Besitzer oder Eigentümer auf, die Proben oder Muster in seinen Besitz zu nehmen oder die Kosten der weiteren Aufbewahrung zu tragen. Ist der Anmelder,

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Besitzer oder Eigentümer dazu nicht bereit oder lässt er sich innerhalb von 30 Tagen nicht vernehmen, so vernichtet die Zollverwaltung die Proben oder Muster. 2 Die Zollverwaltung kann anstelle der Entnahme von Proben oder Mustern Fotogra- fien der vernichteten Ware erstellen, soweit damit der Zweck der Sicherung von Beweismitteln gewährleistet ist.

Art. 112f Gebühren Die Gebühren für die Hilfeleistung der Zollverwaltung richten sich nach der Ver- ordnung vom 4. April 2007200 über die Gebühren der Zollverwaltung.

Art. 113201

Siebenter Titel: Europäische Patentanmeldungen und europäische Patente

Art. 114 Geltungsbereich der Verordnung 1 Dieser Titel gilt für europäische Patentanmeldungen und europäische Patente, die für die Schweiz wirksam sind. 2 Die übrigen Bestimmungen dieser Verordnung gelten, soweit sich aus Artikel 109 des Gesetzes und diesem Titel nichts anderes ergibt.

Art. 115 Einreichung beim Institut 1 Personen mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz können als Anmelder oder als Vertreter europäische Patentanmeldungen, mit Ausnahme von Teilanmeldungen, beim Institut einreichen. 2 Das Institut vermerkt auf den Unterlagen der Anmeldung den Tag, an dem sie bei ihm eingegangen sind. 3 Die nach dem Europäischen Patentübereinkommen vom 5. Oktober 1973202 zu entrichtenden Gebühren sind unmittelbar an das Europäische Patentamt zu zahlen.

Art. 116203

200 SR 631.035 201 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995 (AS 1995 5164). 202 [AS 1977 1711, 1979 621 Art. 1, 1995 4187, 1996 793, 1997 1647 Art. 1, 2007 3673

Art. 1 3674 Art. 1]. Siehe heute: Europäisches Patentübereinkommen vom 29. Nov. 2000 (RS 0.232.142.2)

203 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. März 2008, mit Wirkung seit 1. Mai 2008 (AS 2008 1659).

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Art. 117 Register und Aktenheft 1 In das schweizerische Register für europäische Patente (Art. 117 des Gesetzes) werden eingetragen:

a. die bei Erteilung im europäischen Patentregister vermerkten Angaben; b.204 Angaben, die über das Einspruchs-, Beschränkungs- oder Widerrufsverfah-

ren im europäischen Patentregister vermerkt werden; c. im Übrigen die für schweizerische Patente vorgesehenen Angaben.

2 Das Institut trägt die Angaben in der Verfahrenssprache des Europäischen Patent- amts ein; ist diese Englisch, so trägt es die Angaben in deutscher Sprache ein, so- lange der Patentinhaber nicht die Eintragung in französischer Sprache verlangt.205 3 Die Sprache nach Absatz 2 wird Verfahrenssprache (Art. 4). 4 Das Institut führt für jedes europäische Patent ein Aktenheft.

Art. 117a206 Patentzeichen Bei europäischen Patenten mit Wirkung für die Schweiz besteht das Patentzeichen (Art. 11 des Gesetzes) aus dem Vermerk «EP/CH», gefolgt von der Patentnummer.

Art. 118207 Umwandlung 1 Wird eine europäische Patentanmeldung oder ein europäisches Patent in eine schweizerische Anmeldung umgewandelt, so setzt das Institut dem Anmelder eine Frist von zwei Monaten, innerhalb deren folgende Handlungen vorzunehmen sind:

a. Zahlung der Anmeldegebühr (Art. 17a Abs. 1 Bst. a); b. Einreichung der Übersetzung (Art. 123 des Gesetzes); c.208 Bezeichnung eines Zustellungsdomizils in der Schweiz (Art. 13 des Geset-

zes). 2 Bereits fällige Jahresgebühren sind innerhalb von sechs Monaten nach entspre- chender Aufforderung durch das Institut zu zahlen; erfolgt die Zahlung in den letzten drei Monaten, so ist ein Zuschlag zu entrichten.

204 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2007, in Kraft seit 13. Dez. 2007 (AS 2007 6085).

205 Fassung gemäss Ziff. I del V vom 14. März 2008, in Kraft seit 1. Mai 2008 (AS 2008 1659).

206 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Mai 1995, in Kraft seit 1. Sept. 1995 (AS 1995 3660).

207 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).

208 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2247).

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Art. 118a209 Jahresgebühren Für das europäische Patent sind alljährlich im voraus Jahresgebühren an das Institut zu zahlen, erstmals für das Patentjahr, welches dem Hinweis auf die Erteilung des europäischen Patentes im Europäischen Patentblatt folgt, frühestens jedoch ab Be- ginn des fünften Jahres nach der Anmeldung.

Achter Titel: Internationale Patentanmeldungen Erstes Kapitel: Geltungsbereich der Verordnung

Art. 119 1 Dieser Titel gilt für internationale Anmeldungen, für die das Institut Anmeldeamt, Bestimmungsamt oder ausgewähltes Institut ist.210 2 Die übrigen Bestimmungen dieser Verordnung gelten, soweit sich aus Artikel 131 des Gesetzes und diesem Titel nichts anderes ergibt.

Zweites Kapitel: Das Institut als Anmeldeamt

Art. 120211 Einreichung der internationalen Anmeldung 1 Die beim Institut eingereichte internationale Anmeldung muss in deutscher, fran- zösischer oder englischer Sprache abgefasst sein. 2 Das Institut verkehrt mit dem Anmelder in deutscher oder französischer Sprache.

Art. 121 Übermittlungs- und Recherchengebühr 1 Die Übermittlungsgebühr (Art. 133 Abs. 2 des Gesetzes) ist innert einem Monat seit dem Eingang der internationalen Anmeldung beim Institut zu zahlen.212 2 Absatz 1 gilt sinngemäss für die Recherchengebühr, deren Betrag sich nach der Vereinbarung mit der für die Schweiz zuständigen internationalen Recherchen- behörde richtet. Das Institut veröffentlicht im Publikationsorgan den Betrag der von der internationalen Behörde festgesetzten Recherchengebühr.213

209 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995 (AS 1995 5164). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. März 1999, in Kraft seit 1. Mai 1999 (AS 1999 1443).

210 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Mai 1995, in Kraft seit 1. Sept. 1995 (AS 1995 3660).

211 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. März 1999, in Kraft seit 1. Mai 1999 (AS 1999 1443).

212 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Dez. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1991 2565).

213 Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. 2 der Designverordnung vom 8. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2002 (AS 2002 1122).

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Art. 122214 Weitere Gebühren 1 Die Entrichtung weiterer Gebühren richtet sich nach der Ausführungsordnung vom 19. Juni 1970215 zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (Ausführungsordnung zum Zusammenarbeitsvertrag). 2 Es gelten die im Gebührenverzeichnis der Ausführungsordnung zum Zusammen- arbeitsvertrag angegebenen Gebührenbeträge.

Art. 122a216

Art. 122b217 Wiederherstellung des Prioritätsrechts 1 Das Institut setzt den Anmelder nach Massgabe der Regel 26bis.3 der Ausfüh- rungsordnung zum Zusammenarbeitsvertrag218 gegen Bezahlung einer Gebühr in die Prioritätsfrist ein, wenn der Anmelder trotz Beachtung aller nach den gegebenen Umständen gebotenen Sorgfalt an der Einhaltung dieser Frist verhindert worden ist. 2 Die Entscheidung des Instituts ist endgültig.

Drittes Kapitel: Das Institut als Bestimmungsamt

Art. 123219 Vorläufiger Schutz 1 Ist eine internationale Anmeldung nicht in einer schweizerischen Amtssprache veröffentlicht worden, so kann nur der Schaden ab dem Tag geltend gemacht wer- den, an dem der Anmelder eine Übersetzung der Patentansprüche in eine schweizeri- sche Amtssprache:

a. dem Beklagten zugestellt hat; oder b. der Öffentlichkeit durch Vermittlung des Instituts zugänglich gemacht hat.

2 Wer beim Institut eine Übersetzung der Patentansprüche der veröffentlichten internationalen Anmeldung einreicht, muss die Nummer dieser Anmeldung angeben. 3 Das Institut hält den Tag des Eingangs der Übersetzung fest. Es überprüft sie nur auf Vollständigkeit.

214 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).

215 SR 0.232.141.11 216 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Dez. 1991 (AS 1991 2565). Aufgehoben durch

Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, mit Wirkung seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585). 217 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007

(AS 2006 4483). 218 SR 0.232.141.11 219 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008

(AS 2008 2585).

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4 Es stellt die Übersetzung unverzüglich zur Einsichtnahme bereit und hält fest, wann dies geschehen ist. 5 Wird die Übersetzung berichtigt, so gelten die Absätze 1–4 sinngemäss.

Art. 124220 Voraussetzungen für den Eintritt in die nationale Phase 1 Der Anmelder muss dem Institut innerhalb von 30 Monaten ab dem Anmelde- oder Prioritätsdatum:

a. den Erfinder schriftlich nennen; b. gegebenenfalls Angaben über die Quelle machen (Art. 45a); c. die Anmeldegebühr zahlen; d. eine Übersetzung in eine schweizerische Amtssprache einreichen, sofern die

internationale Anmeldung nicht in einer solchen Sprache abgefasst ist. 2 Hat der Anmelder nicht innerhalb der Frist die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, so gilt die internationale Anmeldung mit Wirkung für die Schweiz als zu- rückgezogen. 3 Hat der Anmelder keinen Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz, so muss er innerhalb der Frist nach Absatz 1 ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen (Art. 13 des Gesetzes). Hat er innerhalb dieser Frist kein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet, so setzt ihm das Institut hierzu eine Frist von zwei Monaten.221 Wird diese Frist nicht eingehalten, so weist das Institut die Anmeldung zurück. 4 Ist der Prioritätsbeleg nicht innerhalb von 16 Monaten ab dem Prioritätsdatum beim Anmeldeamt oder beim internationalen Büro eingereicht worden, so ist das Prioritätsrecht verwirkt. 5 Ist der Prioritätsbeleg nicht in einer schweizerischen Amtssprache oder in engli- scher Sprache abgefasst, so gilt Artikel 52 Absatz 1 sinngemäss.

Art. 125222 Wiederherstellung des Prioritätsrechts Das Institut setzt den Anmelder nach Massgabe der Regel 49ter.2 der Ausführungs- ordnung zum Zusammenarbeitsvertrag223 gegen Bezahlung einer Gebühr in die Prioritätsfrist ein, wenn der Anmelder trotz Beachtung aller nach den gegebenen Umständen gebotenen Sorgfalt an der Einhaltung dieser Frist verhindert worden ist.

220 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).

221 Fassung des ersten und zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 11. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2247).

222 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4483).

223 SR 0.232.141.11

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Viertes Kapitel:224 Das Institut als ausgewähltes Amt225

Art. 125a Übersetzung der Anlagen zum internationalen vorläufigen Prüfungs- bericht

1 Ist nach Artikel 138 Absatz 1 Buchstabe d des Gesetzes eine Übersetzung einzurei- chen, so sind die Anlagen zum internationalen vorläufigen Prüfungsbericht innerhalb von 30 Monaten ab dem Anmelde- oder Prioritätsdatum in die gleiche schweizeri- sche Amtssprache wie die der internationalen Anmeldung zu übersetzen.226 2 Wird die Frist nach Absatz 1 nicht eingehalten, so räumt das Institut dem Anmel- der eine Nachfrist von zwei Monaten ein. Wird diese Nachfrist nicht eingehalten, so weist das Institut die Anmeldung zurück.

Art. 125b Inhalt des Aktenhefts und Akteneinsicht 1 Das Aktenheft einer internationalen Anmeldung enthält zusätzlich zum Inhalt nach Artikel 89 den internationalen vorläufigen Prüfungsbericht. 2 Sobald die internationale Anmeldung in die nationale Phase eingetreten ist, steht das Aktenheft jedermann zur Einsichtnahme offen.

Art. 125c227 Wiederherstellung des Prioritätsrechts Das Institut setzt den Anmelder nach Massgabe der Regel 49ter.2 der Ausführungs- ordnung zum Zusammenarbeitsvertrag228 gegen Bezahlung einer Gebühr in die Prioritätsfrist ein, wenn der Anmelder trotz Beachtung aller nach den gegebenen Umständen gebotenen Sorgfalt an der Einhaltung dieser Frist verhindert worden ist.

Neunter Titel: Recherchen internationaler Art

Art. 126 Voraussetzungen 1 Für eine schweizerische Erstanmeldung kann eine Recherche internationaler Art im Sinne von Artikel 15 Absatz 5 des PCT229 beantragt werden.230

224 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Mai 1995, in Kraft seit 1. Sept. 1995 (AS 1995 3660).

225 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. März 1999, in Kraft seit 1. Mai 1999 (AS 1999 1443).

226 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).

227 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4483).

228 SR 0.232.141.11 229 SR 0.232.141.1 230 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. März 1999, in Kraft seit 1. Mai 1999

(AS 1999 1443).

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2 Der Antrag ist innert sechs Monaten seit dem Anmeldedatum beim Institut zu stel- len. Gleichzeitig ist die Gebühr für eine Recherche internationaler Art zu zahlen. Deren Betrag wird, sofern die IGE-GebO231 nichts anderes vorsieht, von der für die Schweiz zuständigen internationalen Recherchenbehörde festgesetzt.232 3 Ist die Sprache der Anmeldung nicht eine Arbeitssprache der für die Schweiz zuständigen internationalen Recherchenbehörde, so ist gleichzeitig eine Übersetzung in eine Arbeitssprache einzureichen. 4 Das Institut prüft nicht, ob die Anmeldung und die Übersetzung den übrigen Vor- aussetzungen des Zusammenarbeitsvertrages, insbesondere den für internationale Anmeldungen geltenden Formvorschriften entspricht. 5 Die Recherche internationaler Art wird auf der Grundlage der technischen Unter- lagen in der nach der Eingangs- und Formalprüfung (Art. 46–50) gegebenenfalls geänderten Fassung durchgeführt.233 6 Die Recherche internationaler Art wird auf Antrag auf der Grundlage der in engli- scher Sprache eingereichten technischen Unterlagen durchgeführt, wenn die techni- schen Unterlagen den übrigen Anforderungen der Artikel 46–50 genügen.234

Art. 127235 Verfahren 1 Sind die Voraussetzungen nach Artikel 126 erfüllt, so leitet das Institut die erfor- derlichen Akten der zuständigen internationalen Recherchenbehörde zu. 2 Es stellt den Recherchenbericht zusammen mit einer Kopie der darin erwähnten Schriftstücke dem Anmelder zu; eine Kopie bleibt bei den Akten.

231 SR 232.148 232 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. März 1999, in Kraft seit 1. Mai 1999

(AS 1999 1443). 233 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Mai 1995, in Kraft seit 1. Sept. 1995

(AS 1995 3660). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).

234 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Mai 1995, in Kraft seit 1. Sept. 1995 (AS 1995 3660). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).

235 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).

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Zehnter Titel:236 Ergänzende Schutzzertifikate für Arznei- und Pflanzenschutzmittel237 Erstes Kapitel: Geltungsbereich

Art. 127a 1 Dieser Titel gilt für ergänzende Schutzzertifikate für Arznei- und Pflanzenschutz- mittel.238 2 Die übrigen Bestimmungen dieser Verordnung gelten, soweit im siebenten Titel des Gesetzes oder in diesem Titel nichts anderes bestimmt ist.

Zweites Kapitel: Gesuch um Erteilung des Zertifikats

Art. 127b Gesuch; Gebühr 1 Das Gesuch muss enthalten:

a. den Antrag auf Erteilung des Zertifikats; b.239 eine Kopie der ersten behördlichen Genehmigung für das Inverkehrbringen

in der Schweiz; c.240 eine Kopie der Arzneimittelinformation beziehungsweise der Gebrauchs-

anweisung für Pflanzenschutzmittel, die von der zuständigen Behörde ge- nehmigt worden ist.

2 Innert der vom Institut angesetzten Frist muss die Anmeldegebühr gezahlt wer- den.241

Art. 127c Inhalt des Antrags Der Antrag auf Erteilung des Zertifikats muss folgende Angaben enthalten:

a.242 den Namen oder die Firma sowie die Adresse des Gesuchstellers und gege- benenfalls dessen Zustellungsdomizil in der Schweiz;

236 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Mai 1995, in Kraft seit 1. Sept. 1995 (AS 1995 3660).

237 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. März 1999, in Kraft seit 1. Mai 1999 (AS 1999 1443).

238 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. März 1999, in Kraft seit 1. Mai 1999 (AS 1999 1443).

239 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).

240 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).

241 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 5164).

242 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2247).

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b.243 wenn der Anmelder einen Vertreter bestellt hat, dessen Namen, Adresse so- wie gegebenenfalls dessen Zustellungsdomizil in der Schweiz;

c. die Nummer des Patents, auf welchem das Gesuch beruht (Grundpatent); d. den Titel der durch das Grundpatent geschützten Erfindung; e. das Datum der ersten behördlichen Genehmigung für das Inverkehrbringen

des Erzeugnisses in der Schweiz; f. eine Identifikation des von der Genehmigung bezeichneten Erzeugnisses und

seine Registrierungsnummer; g. …244

Art. 127d Veröffentlichung eines Hinweises auf das Gesuch 1 Ein Hinweis auf das Gesuch wird veröffentlicht. 2 Veröffentlicht werden die folgenden Angaben:

a. der Name oder die Firma sowie die Adresse des Gesuchstellers; b. gegebenenfalls der Name und die Adresse des Vertreters; c. das Datum der Einreichung des Gesuchs; d. die Nummer des Grundpatents; e. der Titel der durch das Grundpatent geschützten Erfindung; f. das Datum der ersten behördlichen Genehmigung für das Inverkehrbringen

des Erzeugnisses in der Schweiz; g. eine Bezeichnung des von der Genehmigung erfassten Erzeugnisses und sei-

ne Registrierungsnummer. 3 Die Veröffentlichung erfolgt nach Abschluss der Prüfung nach Artikel 127e.

Drittes Kapitel: Prüfung des Gesuchs

Art. 127e Prüfung anlässlich der Einreichung des Gesuchs 1 Nach Eingang des Gesuchs prüft das Institut, ob die Frist für dessen Einreichung eingehalten ist und ob die Voraussetzungen nach den Artikeln 127b und 127c erfüllt sind. 2 Genügt das Gesuch den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht, so setzt das Institut dem Gesuchsteller eine Frist von zwei Monaten für die Vervollständigung des Gesuchs. 3 Wird diese Frist nicht eingehalten, so weist das Institut das Gesuch zurück.

243 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2247).

244 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Dez. 2004 (AS 2004 5025).

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Art. 127f Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung des Zertifikats 1 Das Institut prüft, ob die Voraussetzungen für die Erteilung des Zertifikats (Art. 140b und 140c Abs. 2 und 3 des Gesetzes) erfüllt sind.245 2 Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so weist das Institut das Gesuch ab.

Viertes Kapitel: Erteilung des Zertifikats

Art. 127g 1 Sind die Voraussetzungen für die Erteilung des Zertifikats erfüllt, so wird das Zer- tifikat durch Eintragung im Patentregister erteilt. 2 Die Erteilung des Zertifikats wird mit den folgenden Angaben veröffentlicht:

a. der mit einem Zusatz versehenen Nummer des Grundpatents; b. dem Namen oder der Firma sowie der Adresse des Zertifikatsinhabers; c. gegebenenfalls dem Namen und der Adresse des Vertreters; d. dem Datum der Einreichung des Gesuchs; e. der Nummer des Grundpatents; f. dem Titel der durch das Grundpatent geschützten Erfindung; g. dem Datum der ersten behördlichen Genehmigung für das Inverkehrbringen

des Erzeugnisses in der Schweiz; h. einer Bezeichnung des von der Genehmigung erfassten Erzeugnisses und

seiner Registrierungsnummer; i. dem Datum des Ablaufs der Schutzdauer des Zertifikats.

Fünftes Kapitel: Veröffentlichung der Abweisung des Gesuchs um Erteilung, des vorzeitigen Erlöschens, der Nichtigkeit und der Sistierung des Zertifikats

Art. 127h 1 Die Abweisung des Gesuchs um Erteilung, das vorzeitige Erlöschen, die Nichtig- keit und die Sistierung des Zertifikats werden veröffentlicht. 2 Veröffentlicht werden die folgenden Angaben:

a. die mit einem Zusatz versehene Nummer des Grundpatents; ausgenommen ist der Fall der Abweisung des Gesuchs um Erteilung des Zertifikats;

245 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. März 1999, in Kraft seit 1. Mai 1999 (AS 1999 1443).

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b. der Name oder die Firma sowie die Adresse des Gesuchstellers oder des Zer- tifikatsinhabers;

c. die Nummer des Grundpatents; d. der Titel der durch das Grundpatent geschützten Erfindung; e. das Datum der ersten behördlichen Genehmigung für das Inverkehrbringen

des Erzeugnisses in der Schweiz; f. eine Bezeichnung des von der Genehmigung erfassten Erzeugnisses und sei-

ne Registrierungsnummer; g. das Datum der Abweisung des Gesuchs um Erteilung, des vorzeitigen Er-

löschens, der Nichtigkeit oder der Sistierung des Zertifikats.

Sechstes Kapitel: Aktenheft und Register

Art. 127i Aktenheft 1 Das Aktenheft des Zertifikats wird dem Aktenheft des Grundpatents beigefügt. 2 Das Aktenheft des Zertifikats steht jedermann zur Einsicht offen. 3 Das Zertifikat erhält die mit einem Zusatz versehene Nummer des Grundpatents.

Art. 127k Register 1 Die das Zertifikat betreffenden Eintragungen werden auf dem Registerblatt des Grundpatents vorgenommen. 2 Eingetragen werden die folgenden Angaben:

a. die mit einem Zusatz versehene Nummer des Grundpatents; b. der Name oder die Firma sowie die Adresse des Zertifikatsinhabers; c. gegebenenfalls der Name und die Adresse des Vertreters; d. das Datum der Einreichung des Gesuchs; e. die Nummer des Grundpatents; f. der Titel der durch das Grundpatent geschützten Erfindung; g. das Datum der ersten behördlichen Genehmigung für das Inverkehrbringen

des Erzeugnisses in der Schweiz; h. eine Bezeichnung des von der Genehmigung erfassten Erzeugnisses und sei-

ne Registrierungsnummer; i. das Datum der Erteilung des Zertifikats; k. das Datum des Ablaufs der Schutzdauer des Zertifikats;

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l. eingeräumte Rechte sowie Verfügungsbeschränkungen von Gerichten oder Zwangsvollstreckungsbehörden;

m. Änderungen im Bestand des Zertifikats oder im Recht am Zertifikat; n. Änderungen des Wohnsitzes oder Sitzes des Zertifikatsinhabers; o. Änderungen in der Person des Vertreters oder seines Wohnsitzes oder Sitzes.

3 Das Institut kann weitere als nützlich erachtete Angaben eintragen oder vormerken. 4 Eintragungen, welche die Einräumung von Rechten am Grundpatent betreffen, sowie Verfügungsbeschränkungen, welche von Gerichten oder Zwangsvollstre- ckungsbehörden für das Grundpatent angeordnet werden, gelten vermutungsweise für das Zertifikat in gleichem Mass wie für das Grundpatent.

Siebentes Kapitel: Gebühren

Art. 127l246 Jahresgebühren 1 Die Jahresgebühr für einen Jahresteil beträgt für jeden ganzen oder angebrochenen Monat der Laufzeit des Zertifikats einen Zwölftel der für das entsprechende Jahr geschuldeten Jahresgebühr, aufgerundet auf ganze Franken. 2 Die Jahresgebühren werden am letzten Tag des Monats fällig, in dem:

a. die Laufzeit des Zertifikats beginnt; b. das Zertifikat erteilt wird, wenn dies nach Ablauf der Höchstdauer des Pa-

tents geschieht. 3 Sie sind spätestens am letzten Tag des sechsten Monats ab der Fälligkeit zu zahlen; erfolgt die Zahlung nach dem letzten Tag des dritten Monats ab der Fälligkeit, so ist ein Zuschlag zu entrichten.

Art. 127m Rückerstattung der Jahresgebühren 1 Bei Nichtigkeit eines Zertifikats werden Jahresgebühren zurückerstattet für den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Feststellung der Nichtigkeit des Zertifikats und dem Zeitpunkt, in dem seine Laufzeit geendet hätte. 2 Bei Verzicht auf ein Zertifikat werden Jahresgebühren zurückerstattet für den Teil der Laufzeit des Zertifikats, für den auf das Zertifikat verzichtet wird. 3 Wird die behördliche Genehmigung für das Inverkehrbringen eines Erzeugnisses widerrufen, so werden Jahresgebühren zurückerstattet für den Teil der Laufzeit des Zertifikats, während dem die Genehmigung widerrufen ist. 4 Wird die behördliche Genehmigung für das Inverkehrbringen eines Erzeugnisses sistiert, so werden Jahresgebühren zurückerstattet für den Zeitraum, während dem die Genehmigung sistiert ist.

246 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).

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5 Zurückerstattet werden in all diesen Fällen nur Jahresgebühren für volle Jahre. 6 Die Rückerstattung erfolgt nur auf Gesuch hin; dieses ist innert zwei Monaten ein- zureichen, gerechnet ab:

a. der Feststellung der Nichtigkeit des Zertifikats; b. dem Verzicht auf das Zertifikat; c. dem Widerruf der behördlichen Genehmigung nach Absatz 3; d. dem Ende der Sistierung der behördlichen Genehmigung nach Absatz 4.

Elfter Titel: Schlussbestimmungen247 Erstes Kapitel: Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 128 Die Verordnung (1) vom 14. Dezember 1959248 und die Verordnung (2) vom 8. Sep- tember 1959249 zum Bundesgesetz über die Erfindungspatente werden aufgehoben.

Zweites Kapitel: Übergangsbestimmungen

Art. 129 Fristen Fristen, die vor dem 1. Januar 1978 zu laufen begannen, bleiben unverändert.

Art. 130 Gebühren 1 Für Jahresgebühren, die vom 1. Januar 1978 an fällig werden, gelten die Beträge des neuen Rechts, auch wenn sie vorher gezahlt wurden. 2 Für Anmeldungen, deren Anmeldedatum dem 1. Januar 1978 um mehr als zwei Jahre vorausgeht, sind Jahresgebühren nach Massgabe des neuen Rechts innert sechs Monaten seit Aufforderung des Instituts zu zahlen. 3 Absatz 2 gilt sinngemäss für Zusatzanmeldungen zu Hauptpatenten, die nach dem 1. Januar 1978 umgewandelt werden.

Art. 131 Zusatzanmeldungen Am 1. Januar 1978 hängige Zusatzanmeldungen zu ebenfalls noch hängigen Anmel- dungen gelten von diesem Zeitpunkt an als selbständige Gesuche.

247 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Mai 1995, in Kraft seit 1. Sept. 1995 (AS 1995 3660).

248 [AS 1959 1979 2097, 1972 2449] 249 [AS 1959 728 2097, 1972 2452]

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Art. 132 Erfindernennung Ist der Erfinder einer am 1. Januar 1978 hängigen Anmeldung noch nicht genannt, so ist er auf Aufforderung des Instituts innert dreier Monate oder, wenn die Frist nach Artikel 35 Absatz 1 später endigt, innert dieser Frist zu nennen.

Art. 133 Priorität 1 Prioritätserklärungen zu den am 1. Januar 1978 hängigen Anmeldungen können bis zum 31. März 1978 eingereicht werden. 2 Prioritätsbelege und fehlende Angaben über das Aktenzeichen der Erstanmeldung sind für die am 1. Januar 1978 hängigen Anmeldungen auf Aufforderung des Insti- tuts innert dreier Monate oder, wenn die Frist nach Artikel 140 Absatz 4 später endigt, innert dieser Frist einzureichen. 3 Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Frist zur Abgabe einer Prioritätserklä- rung oder zur Einreichung des Prioritätsbelegs nach altem Recht vor dem 1. Januar 1978 abgelaufen oder in Gang gesetzt worden ist.

Art. 134 Akteneinsicht Die Einsichtnahme nach Artikel 90 Absatz 3 in die Aktenhefte der vor dem 1. Januar 1978 erteilten Patente wird erst nach der Veröffentlichung der Patentschrift gewährt.

Drittes Kapitel: Inkrafttreten

Art. 135 1 Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des siebenten, achten und neunten Titels am 1. Januar 1978 in Kraft. 2 Der siebente Titel tritt am 1. Juni 1978 in Kraft. 3 Der achte und der neunte Titel treten gleichzeitig mit dem sechsten Titel des Ge- setzes250 (Internationale Patentanmeldungen) in Kraft.

250 Der sechste Titel ist am 1. Juni 1978 in Kraft getreten (AS 1978 550).

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Schlussbestimmungen der Änderung vom 12. August 1986251

1 Das neue Recht gilt grundsätzlich auch für Anmeldungen, die am Tage des Inkraft- tretens bereits hängig waren. 2 Das Institut darf jedoch Eingaben, die am Tag des Inkrafttretens bereits eingereicht waren, nicht beanstanden, wenn sie den Vorschriften des alten Rechts genügen; es kann aber die Auskünfte nach den Artikeln 64 Absatz 1 und 65 Absatz 1 verlangen. 3 Mitteilungen des Instituts nach altem Recht, die am Tage des Inkrafttretens bereits versandt sind, und die darin angekündigten Rechtsfolgen bleiben bestehen. 4 Vom Institut angesetzte Fristen, die am Tage des Inkrafttretens bereits laufen, blei- ben unverändert. 5 Ist am Tage des Inkrafttretens die Prüfung der Anmeldung bereits abgeschlossen, so richtet sich das weitere Verfahren bis zur Bekanntmachung oder Patenterteilung nach altem Recht.

Übergangsbestimmungen der Änderung vom 21. Mai 2008252

1 Das neue Recht gilt grundsätzlich auch für Anmeldungen, die am Tage des Inkraft- tretens der Änderung vom 21. Mai 2008 dieser Verordnung bereits eingereicht waren. 2 Das Institut darf jedoch Eingaben, die am Tage des Inkrafttretens bereits einge- reicht waren, nicht beanstanden, wenn sie den Vorschriften des alten Rechts genü- gen. 3 Mitteilungen des Instituts nach altem Recht, die am Tage des Inkrafttretens bereits versandt sind, und die darin angekündigten Rechtsfolgen bleiben bestehen. 4 Vom Institut angesetzte Fristen, die am Tage des Inkrafttretens bereits laufen, blei- ben unverändert. 5 Ein Bericht zum Stand der Technik (Art. 53–58) kann nur zu Anmeldungen bean- tragt werden, die am oder nach dem Tag des Inkrafttretens eingereicht werden. 6 Es werden nur Anmeldungen veröffentlicht, die am oder nach dem Tag des Inkraft- tretens eingereicht werden. 7 Einspruch (Art. 73–88) kann nur eingereicht werden gegen Patenterteilungen nach neuem Recht. 8 Sind Unterlagen teils vor und teils nach dem Inkrafttreten eingereicht worden, so gilt als Zeitpunkt der Einreichung der Tag, an dem der erste Teil eingereicht worden ist.

251 AS 1986 1448 252 AS 2008 2585