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Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (stand am 11. Juli 2017)

 SR 311.0

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Schweizerisches Strafgesetzbuch

vom 21. Dezember 1937 (Stand am 11. Juli 2017)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 123 Absätze 1 und 3 der Bundesverfassung1,2 nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 23. Juli 19183, beschliesst:

Erstes Buch:4 Allgemeine Bestimmungen Erster Teil: Verbrechen und Vergehen Erster Titel: Geltungsbereich

Art. 1 Eine Strafe oder Massnahme darf nur wegen einer Tat verhängt wer- den, die das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stellt.

Art. 2 1 Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht. 2 Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist.

Art. 3 1 Diesem Gesetz ist unterworfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder Vergehen begeht. 2 Ist der Täter wegen der Tat im Ausland verurteilt worden und wurde die Strafe im Ausland ganz oder teilweise vollzogen, so rechnet ihm das Gericht die vollzogene Strafe auf die auszusprechende Strafe an. 3 Ist ein Täter auf Ersuchen der schweizerischen Behörde im Ausland verfolgt worden, so wird er, unter Vorbehalt eines krassen Verstosses gegen die Grundsätze der Bundesverfassung und der Konvention vom

AS 54 757, 57 1328 und BS 3 203 1 SR 101 2 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2011 in Kraft seit 1. Juli 2012

(AS 2012 2575; BBl 2010 5651 5677). 3 BBl 1918 IV 1 4 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007

(AS 2006 3459; BBl 1999 1979).

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1. Keine Sanktion ohne Gesetz

2. Zeitlicher Geltungsbereich

3. Räumlicher Geltungsbereich. Verbrechen oder Vergehen im Inland

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4. November 19505 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei- heiten (EMRK), in der Schweiz wegen der Tat nicht mehr verfolgt, wenn:

a. das ausländische Gericht ihn endgültig freigesprochen hat; b. die Sanktion, zu der er im Ausland verurteilt wurde, vollzogen,

erlassen oder verjährt ist. 4 Hat der auf Ersuchen der schweizerischen Behörde im Ausland ver- folgte Täter die Strafe im Ausland nicht oder nur teilweise verbüsst, so wird in der Schweiz die Strafe oder deren Rest vollzogen. Das Gericht entscheidet, ob eine im Ausland nicht oder nur teilweise vollzogene Massnahme in der Schweiz durchzuführen oder fortzusetzen ist.

Art. 4 1 Diesem Gesetz ist auch unterworfen, wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen gegen den Staat und die Landesverteidigung (Art. 265– 278) begeht. 2 Ist der Täter wegen der Tat im Ausland verurteilt worden und wurde die Strafe im Ausland ganz oder teilweise vollzogen, so rechnet ihm das Gericht die vollzogene Strafe auf die auszusprechende Strafe an.

Art. 5 1 Diesem Gesetz ist ausserdem unterworfen, wer sich in der Schweiz befindet, nicht ausgeliefert wird und im Ausland eine der folgenden Taten begangen hat:

a.7 Menschenhandel (Art. 182), sexuelle Nötigung (Art. 189), Ver- gewaltigung (Art. 190), Schändung (Art. 191) oder Förderung der Prostitution (Art. 195), wenn das Opfer weniger als 18 Jahre alt war;

abis.8sexuelle Handlungen mit Abhängigen (Art. 188) und sexuelle Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt (Art. 196);

b. sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187), wenn das Opfer weniger als 14 Jahre alt war;

5 SR 0.101 6 Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 14 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz,

Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

7 Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 24. März 2006 über die Genehmigung und die Umsetzung des Fakultativprotokolls vom 25. Mai 2000 zum Übereink. über die Rechte des Kindes, betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinder- pornografie, in Kraft seit 1. Dez. 2006 (AS 2006 5437; BBl 2005 2807).

8 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BB vom 27. Sept. 2013 (Lanzarote-Konvention), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 1159; BBl 2012 7571).

Verbrechen oder Vergehen im Ausland gegen den Staat

Straftaten gegen Minderjährige6 im Ausland

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c.9 qualifizierte Pornografie (Art. 197 Abs. 3 und 4), wenn die Ge- genstände oder Vorführungen sexuelle Handlungen mit Min- derjährigen zum Inhalt hatten.

2 Der Täter wird, unter Vorbehalt eines krassen Verstosses gegen die Grundsätze der Bundesverfassung und der EMRK10, in der Schweiz wegen der Tat nicht mehr verfolgt, wenn:

a. ein ausländisches Gericht ihn endgültig freigesprochen hat; b. die Sanktion, zu der er im Ausland verurteilt wurde, vollzogen,

erlassen oder verjährt ist. 3 Ist der Täter wegen der Tat im Ausland verurteilt worden und wurde die Strafe im Ausland nur teilweise vollzogen, so rechnet ihm das Gericht den vollzogenen Teil auf die auszusprechende Strafe an. Das Gericht entscheidet, ob eine im Ausland angeordnete, dort aber nur teilweise vollzogene Massnahme fortzusetzen oder auf die in der Schweiz ausgefällte Strafe anzurechnen ist.

Art. 6 1 Wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen begeht, zu dessen Verfolgung sich die Schweiz durch ein internationales Übereinkommen verpflichtet hat, ist diesem Gesetz unterworfen, wenn:

a. die Tat auch am Begehungsort strafbar ist oder der Begehungs- ort keiner Strafgewalt unterliegt; und

b. der Täter sich in der Schweiz befindet und nicht an das Ausland ausgeliefert wird.

2 Das Gericht bestimmt die Sanktionen so, dass sie insgesamt für den Täter nicht schwerer wiegen als diejenigen nach dem Recht des Bege- hungsortes. 3 Der Täter wird, unter Vorbehalt eines krassen Verstosses gegen die Grundsätze der Bundesverfassung und der EMRK11, in der Schweiz wegen der Tat nicht mehr verfolgt, wenn:

a. ein ausländisches Gericht ihn endgültig freigesprochen hat; b. die Sanktion, zu der er im Ausland verurteilt wurde, vollzogen,

erlassen oder verjährt ist. 4 Ist der Täter wegen der Tat im Ausland verurteilt worden und wurde die Strafe im Ausland nur teilweise vollzogen, so rechnet ihm das Gericht den vollzogenen Teil auf die auszusprechende Strafe an. Das Gericht entscheidet, ob eine im Ausland angeordnete, dort aber nur

9 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BB vom 27. Sept. 2013 (Lanzarote-Konvention), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 1159; BBl 2012 7571).

10 SR 0.101 11 SR 0.101

Gemäss staats- vertraglicher Verpflichtung verfolgte Auslandtaten

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teilweise vollzogene Massnahme fortzusetzen oder auf die in der Schweiz ausgesprochene Strafe anzurechnen ist.

Art. 7 1 Wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen begeht, ohne dass die Voraussetzungen der Artikel 4, 5 oder 6 erfüllt sind, ist diesem Gesetz unterworfen, wenn:

a. die Tat auch am Begehungsort strafbar ist oder der Begehungs- ort keiner Strafgewalt unterliegt;

b. der Täter sich in der Schweiz befindet oder ihr wegen dieser Tat ausgeliefert wird; und

c. nach schweizerischem Recht die Tat die Auslieferung zulässt, der Täter jedoch nicht ausgeliefert wird.

2 Ist der Täter nicht Schweizer und wurde das Verbrechen oder Verge- hen nicht gegen einen Schweizer begangen, so ist Absatz 1 nur an- wendbar, wenn:

a. das Auslieferungsbegehren aus einem Grund abgewiesen wur- de, der nicht die Art der Tat betrifft; oder

b. der Täter ein besonders schweres Verbrechen begangen hat, das von der internationalen Rechtsgemeinschaft geächtet wird.

3 Das Gericht bestimmt die Sanktionen so, dass sie insgesamt für den Täter nicht schwerer wiegen als die Sanktionen nach dem Recht des Begehungsortes. 4 Der Täter wird, unter Vorbehalt eines krassen Verstosses gegen die Grundsätze der Bundesverfassung und der EMRK12, in der Schweiz wegen der Tat nicht mehr verfolgt, wenn:

a. ein ausländisches Gericht ihn endgültig freigesprochen hat; b. die Sanktion, zu der er im Ausland verurteilt wurde, vollzogen,

erlassen oder verjährt ist. 5 Ist der Täter wegen der Tat im Ausland verurteilt worden und wurde die Strafe im Ausland nur teilweise vollzogen, so rechnet ihm das Gericht den vollzogenen Teil auf die auszusprechende Strafe an. Das Gericht entscheidet, ob eine im Ausland angeordnete, aber dort nur teilweise vollzogene Massnahme fortzusetzen oder auf die in der Schweiz ausgesprochene Strafe anzurechnen ist.

12 SR 0.101

Andere Auslandtaten

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Art. 8 1 Ein Verbrechen oder Vergehen gilt als da begangen, wo der Täter es ausführt oder pflichtwidrig untätig bleibt, und da, wo der Erfolg einge- treten ist. 2 Der Versuch gilt als da begangen, wo der Täter ihn ausführt, und da, wo nach seiner Vorstellung der Erfolg hätte eintreten sollen.

Art. 9 1 Dieses Gesetz ist nicht anwendbar auf Personen, soweit deren Taten nach dem Militärstrafrecht zu beurteilen sind. 2 Für Personen, welche zum Zeitpunkt der Tat das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben, bleiben die Vorschriften des Jugendstrafgesetzes vom 20. Juni 200313 (JStG) vorbehalten. Sind gleichzeitig eine vor und eine nach der Vollendung des 18. Altersjahres begangene Tat zu beur- teilen, so ist Artikel 3 Absatz 2 JStG anwendbar.14

Zweiter Titel: Strafbarkeit

Art. 10 1 Dieses Gesetz unterscheidet die Verbrechen von den Vergehen nach der Schwere der Strafen, mit der die Taten bedroht sind. 2 Verbrechen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind. 3 Vergehen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht sind.

Art. 11 1 Ein Verbrechen oder Vergehen kann auch durch pflichtwidriges Untätigbleiben begangen werden. 2 Pflichtwidrig untätig bleibt, wer die Gefährdung oder Verletzung eines strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht verhindert, obwohl er aufgrund seiner Rechtstellung dazu verpflichtet ist, namentlich auf Grund:

a. des Gesetzes; b. eines Vertrages; c. einer freiwillig eingegangenen Gefahrengemeinschaft; oder

13 SR 311.1 14 Fassung gemäss Art. 44 Ziff. 1 des Jugendstrafgesetzes vom 20. Juni 2003, in Kraft seit

1. Jan. 2007 (AS 2006 3545; BBl 1999 1979).

Begehungsort

4. Persönlicher Geltungsbereich

1. Verbrechen und Vergehen. Begriff

Begehen durch Unterlassen

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d. der Schaffung einer Gefahr. 3 Wer pflichtwidrig untätig bleibt, ist gestützt auf den entsprechenden Tatbestand nur dann strafbar, wenn ihm nach den Umständen der Tat derselbe Vorwurf gemacht werden kann, wie wenn er die Tat durch ein aktives Tun begangen hätte. 4 Das Gericht kann die Strafe mildern.

Art. 12 1 Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht. 2 Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Ver- wirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt. 3 Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtig- keit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.

Art. 13 1 Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sach- verhalt, den sich der Täter vorgestellt hat. 2 Hätte der Täter den Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht vermeiden können, so ist er wegen Fahrlässigkeit strafbar, wenn die fahrlässige Begehung der Tat mit Strafe bedroht ist.

Art. 14 Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich rechtmässig, auch wenn die Tat nach diesem oder einem andern Gesetz mit Strafe bedroht ist.

Art. 15 Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren.

Art. 16 1 Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Arti- kel 15, so mildert das Gericht die Strafe.

2. Vorsatz und Fahrlässigkeit. Begriffe

Sachverhalts- irrtum

3. Rechtmässige Handlungen und Schuld. Gesetzlich erlaubte Handlung

Rechtfertigende Notwehr

Entschuldbare Notwehr

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2 Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr in entschuld- barer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft.

Art. 17 Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um ein eigenes oder das Rechtsgut einer anderen Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu retten, handelt rechtmässig, wenn er dadurch höherwertige Interessen wahrt.

Art. 18 1 Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um sich oder eine andere Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leib, Leben, Freiheit, Ehre, Vermögen oder andere hochwertige Güter zu retten, wird milder bestraft, wenn ihm zuzumuten war, das gefährde- te Gut preiszugeben. 2 War dem Täter nicht zuzumuten, das gefährdete Gut preiszugeben, so handelt er nicht schuldhaft.

Art. 19 1 War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat ein- zusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar. 2 War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe. 3 Es können indessen Massnahmen nach den Artikeln 59–61, 63, 64, 67, 67b und 67e getroffen werden.15 4 Konnte der Täter die Schuldunfähigkeit oder die Verminderung der Schuldfähigkeit vermeiden und dabei die in diesem Zustand begangene Tat voraussehen, so sind die Absätze 1–3 nicht anwendbar.

Art. 20 Besteht ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zwei- feln, so ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die sachver- ständige Begutachtung durch einen Sachverständigen an.

15 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 13. Dez. 2013 über das Tätigkeitsverbot und das Kontakt- und Rayonverbot, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 2055; BBl 2012 8819).

Rechtfertigender Notstand

Entschuldbarer Notstand

Schuldunfähig- keit und verminderte Schuldfähigkeit

Zweifelhafte Schuldfähigkeit

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Art. 21 Wer bei Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält, handelt nicht schuldhaft. War der Irrtum ver- meidbar, so mildert das Gericht die Strafe.

Art. 22 1 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern. 2 Verkennt der Täter aus grobem Unverstand, dass die Tat nach der Art des Gegenstandes oder des Mittels, an oder mit dem er sie ausführen will, überhaupt nicht zur Vollendung gelangen kann, so bleibt er straflos.

Art. 23 1 Führt der Täter aus eigenem Antrieb die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder trägt er dazu bei, die Vollendung der Tat zu verhindern, so kann das Gericht die Strafe mildern oder von einer Bestrafung absehen. 2 Sind an einer Tat mehrere Täter oder Teilnehmer beteiligt, so kann das Gericht die Strafe dessen mildern oder von der Bestrafung dessen absehen, der aus eigenem Antrieb dazu beiträgt, die Vollendung der Tat zu verhindern. 3 Das Gericht kann die Strafe auch mildern oder von der Bestrafung ab- sehen, wenn der Rücktritt des Täters oder des Teilnehmers die Vollen- dung der Tat verhindert hätte, diese aber aus anderen Gründen aus- bleibt. 4 Bemüht sich einer von mehreren Tätern oder Teilnehmern aus eige- nem Antrieb ernsthaft, die Vollendung der Tat zu verhindern, so kann das Gericht seine Strafe mildern oder von seiner Bestrafung absehen, wenn die Tat unabhängig von seinem Tatbeitrag begangen wird.

Art. 24 1 Wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat, wird nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft. 2 Wer jemanden zu einem Verbrechen zu bestimmen versucht, wird we- gen Versuchs dieses Verbrechens bestraft.

Art. 25 Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, wird milder bestraft.

Irrtum über die Rechtswidrigkeit

4. Versuch. Strafbarkeit des Versuchs

Rücktritt und tätige Reue

5. Teilnahme. Anstiftung

Gehilfenschaft

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Art. 26 Wird die Strafbarkeit durch eine besondere Pflicht des Täters begründet oder erhöht, so wird der Teilnehmer, dem diese Pflicht nicht obliegt, milder bestraft.

Art. 27 Besondere persönliche Verhältnisse, Eigenschaften und Umstände, welche die Strafbarkeit erhöhen, vermindern oder ausschliessen, wer- den bei dem Täter oder Teilnehmer berücksichtigt, bei dem sie vorlie- gen.

Art. 28 1 Wird eine strafbare Handlung durch Veröffentlichung in einem Medi- um begangen und erschöpft sie sich in dieser Veröffentlichung, so ist, unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen, der Autor allein strafbar. 2 Kann der Autor nicht ermittelt oder in der Schweiz nicht vor Gericht gestellt werden, so ist der verantwortliche Redaktor nach Artikel 322bis strafbar. Fehlt ein verantwortlicher Redaktor, so ist jene Person nach Artikel 322bis strafbar, die für die Veröffentlichung verantwortlich ist. 3 Hat die Veröffentlichung ohne Wissen oder gegen den Willen des Autors stattgefunden, so ist der Redaktor oder, wenn ein solcher fehlt, die für die Veröffentlichung verantwortliche Person als Täter strafbar. 4 Die wahrheitsgetreue Berichterstattung über öffentliche Verhandlun- gen und amtliche Mitteilungen einer Behörde ist straflos.

Art. 28a 1 Verweigern Personen, die sich beruflich mit der Veröffentlichung von Informationen im redaktionellen Teil eines periodisch erscheinenden Mediums befassen, oder ihre Hilfspersonen das Zeugnis über die Iden- tität des Autors oder über Inhalt und Quellen ihrer Informationen, so dürfen weder Strafen noch prozessuale Zwangsmassnahmen gegen sie verhängt werden. 2 Absatz 1 gilt nicht, wenn der Richter feststellt, dass:

a. das Zeugnis erforderlich ist, um eine Person aus einer unmittel- baren Gefahr für Leib und Leben zu retten; oder

b.16 ohne das Zeugnis ein Tötungsdelikt im Sinne der Artikel 111–113 oder ein anderes Verbrechen, das mit einer Mindest- strafe von drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist, oder eine

16 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BB vom 27. Sept. 2013 (Lanzarote-Konvention), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 1159; BBl 2012 7571).

Teilnahme am Sonderdelikt

Persönliche Verhältnisse

6. Strafbarkeit der Medien

Quellenschutz

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Straftat nach den Artikeln 187, 189–191, 197 Absatz 4, 260ter, 260quinquies, 305bis, 305ter und 322ter–322septies des vorliegenden Gesetzes sowie nach Artikel 19 Absatz 2 des Betäubungsmit- telgesetzes vom 3. Oktober 195117 nicht aufgeklärt werden oder der einer solchen Tat Beschuldigte nicht ergriffen werden kann.

Art. 29 Eine besondere Pflicht, deren Verletzung die Strafbarkeit begründet oder erhöht, und die nur der juristischen Person, der Gesellschaft oder der Einzelfirma18 obliegt, wird einer natürlichen Person zugerechnet, wenn diese handelt:

a. als Organ oder als Mitglied eines Organs einer juristischen Per- son;

b. als Gesellschafter; c. als Mitarbeiter mit selbständigen Entscheidungsbefugnissen in

seinem Tätigkeitsbereich einer juristischen Person, einer Ge- sellschaft oder einer Einzelfirma19; oder

d. ohne Organ, Mitglied eines Organs, Gesellschafter oder Mit- arbeiter zu sein, als tatsächlicher Leiter.

Art. 30 1 Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen. 2 Ist die verletzte Person handlungsunfähig, so ist ihr gesetzlicher Vertreter zum Antrag berechtigt. Steht sie unter Vormundschaft oder unter umfassender Beistandschaft, so steht das Antragsrecht auch der Erwachsenenschutzbehörde zu.20 3 Ist die verletzte Person minderjährig oder steht sie unter umfassender Beistandschaft, so ist auch sie zum Antrag berechtigt, wenn sie urteils- fähig ist.21 4 Stirbt die verletzte Person, ohne dass sie den Strafantrag gestellt oder auf den Strafantrag ausdrücklich verzichtet hat, so steht das Antrags- recht jedem Angehörigen zu. 5 Hat eine antragsberechtigte Person ausdrücklich auf den Antrag verzichtet, so ist ihr Verzicht endgültig.

17 SR 812.121 18 Heute: dem Einzelunternehmen. 19 Heute: einem Einzelunternehmen. 20 Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. 14 des BG vom 19. Dez. 2008

(Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

21 Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

7. Vertretungs- verhältnisse

8. Strafantrag. Antragsrecht

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Art. 31 Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird.

Art. 32 Stellt eine antragsberechtigte Person gegen einen an der Tat Beteiligten Strafantrag, so sind alle Beteiligten zu verfolgen.

Art. 33 1 Die antragsberechtigte Person kann ihren Strafantrag zurückziehen, solange das Urteil der zweiten kantonalen Instanz noch nicht eröffnet ist. 2 Wer seinen Strafantrag zurückgezogen hat, kann ihn nicht nochmals stellen. 3 Zieht die antragsberechtigte Person ihren Strafantrag gegenüber einem Beschuldigten zurück, so gilt der Rückzug für alle Beschuldig- ten. 4 Erhebt ein Beschuldigter gegen den Rückzug des Strafantrages Ein- spruch, so gilt der Rückzug für ihn nicht.

Dritter Titel: Strafen und Massnahmen Erstes Kapitel: Strafen Erster Abschnitt: Geldstrafe, gemeinnützige Arbeit, Freiheitsstrafe

Art. 34 1 Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe höchs- tens 360 Tagessätze. Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Ver- schulden des Täters. 2 Ein Tagessatz beträgt höchstens 3000 Franken. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. 3 Die Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden geben die für die Bestimmung des Tagessatzes erforderlichen Auskünfte. 4 Zahl und Höhe der Tagessätze sind im Urteil festzuhalten.

Antragsfrist

Unteilbarkeit

Rückzug

1. Geldstrafe. Bemessung

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Art. 35 1 Die Vollzugsbehörde bestimmt dem Verurteilten eine Zahlungsfrist von einem bis zu zwölf Monaten. Sie kann Ratenzahlung anordnen und auf Gesuch die Fristen verlängern. 2 Besteht der begründete Verdacht, dass der Verurteilte sich der Voll- streckung der Geldstrafe entziehen wird, so kann die Vollzugsbehörde die sofortige Bezahlung oder eine Sicherheitsleistung verlangen. 3 Bezahlt der Verurteilte die Geldstrafe nicht fristgemäss, so ordnet die Vollzugsbehörde die Betreibung an, wenn davon ein Ergebnis zu er- warten ist.

Art. 36 1 Soweit der Verurteilte die Geldstrafe nicht bezahlt und sie auf dem Betreibungsweg (Art. 35 Abs. 3) uneinbringlich ist, tritt an die Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe. Ein Tagessatz entspricht einem Tag Freiheitsstrafe. Die Ersatzfreiheitsstrafe entfällt, soweit die Geldstrafe nachträglich bezahlt wird. 2 Wurde die Geldstrafe durch eine Verwaltungsbehörde verhängt, so entscheidet das Gericht über die Ersatzfreiheitsstrafe. 3 Kann der Verurteilte die Geldstrafe nicht bezahlen, weil sich ohne sein Verschulden die für die Bemessung des Tagessatzes massgebenden Verhältnisse seit dem Urteil erheblich verschlechtert haben, so kann er dem Gericht beantragen, den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe zu sistie- ren und stattdessen:

a. die Zahlungsfrist bis zu 24 Monaten zu verlängern; oder b. den Tagessatz herabzusetzen; oder c. gemeinnützige Arbeit anzuordnen.

4 Ordnet das Gericht gemeinnützige Arbeit an, so sind die Artikel 37, 38 und 39 Absatz 2 anwendbar. 5 Soweit der Verurteilte die Geldstrafe trotz verlängerter Zahlungsfrist oder herabgesetztem Tagessatz nicht bezahlt oder die gemeinnützige Arbeit trotz Mahnung nicht leistet, wird die Ersatzfreiheitsstrafe voll- zogen.

Art. 37 1 Das Gericht kann mit Zustimmung des Täters an Stelle einer Frei- heitsstrafe von weniger als sechs Monaten oder einer Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen gemeinnützige Arbeit von höchstens 720 Stunden anordnen.

Vollzug

Ersatzfreiheits- strafe

2. Gemein- nützige Arbeit. Inhalt

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2 Die gemeinnützige Arbeit ist zu Gunsten sozialer Einrichtungen, Wer- ken in öffentlichem Interesse oder hilfsbedürftiger Personen zu leisten. Sie ist unentgeltlich.

Art. 38 Die Vollzugsbehörde bestimmt dem Verurteilten eine Frist von höchs- tens zwei Jahren, innerhalb der er die gemeinnützige Arbeit zu leisten hat.

Art. 39 1 Soweit der Verurteilte die gemeinnützige Arbeit trotz Mahnung nicht entsprechend dem Urteil oder den von der zuständigen Behörde fest- gelegten Bedingungen und Auflagen leistet, wandelt sie das Gericht in Geld- oder Freiheitsstrafe um. 2 Vier Stunden gemeinnütziger Arbeit entsprechen einem Tagessatz Geldstrafe oder einem Tag Freiheitsstrafe. 3 Freiheitsstrafe darf nur angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, dass eine Geldstrafe nicht vollzogen werden kann.

Art. 40 Die Dauer der Freiheitsstrafe beträgt in der Regel mindestens sechs Monate; die Höchstdauer beträgt 20 Jahre. Wo es das Gesetz ausdrück- lich bestimmt, dauert die Freiheitsstrafe lebenslänglich.

Art. 41 1 Das Gericht kann auf eine vollziehbare Freiheitsstrafe von weniger als sechs Monaten nur erkennen, wenn die Voraussetzungen für eine bedingte Strafe (Art. 42) nicht gegeben sind und zu erwarten ist, dass eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit nicht vollzogen werden kann. 2 Es hat diese Strafform näher zu begründen. 3 Vorbehalten bleibt die Freiheitsstrafe an Stelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36) oder nicht geleisteter gemeinnütziger Arbeit (Art. 39).

Zweiter Abschnitt: Bedingte und teilbedingte Strafen

Art. 42 1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und

Vollzug

Umwandlung

3. Freiheitsstrafe. Im Allgemeinen

Kurze unbedingte Freiheitsstrafe

1. Bedingte Strafen

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höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. 2 Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen. 3 Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat. 4 Eine bedingte Strafe kann mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden.22

Art. 43 1 Das Gericht kann den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchs- tens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. 2 Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht über- steigen. 3 Bei der teilbedingten Freiheitsstrafe muss sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil mindestens sechs Monate betragen. Die Bestimmungen über die Gewährung der bedingten Entlassung (Art. 86) sind auf den unbedingt zu vollziehenden Teil nicht anwend- bar.

Art. 44 1 Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren. 2 Für die Dauer der Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe an- ordnen und Weisungen erteilen. 3 Das Gericht erklärt dem Verurteilten die Bedeutung und die Folgen der bedingten und der teilbedingten Strafe.

Art. 45 Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen.

22 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2006 (Korrekturen am Sanktions- und Strafregisterrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3539; BBl 2005 4689).

2. Teilbedingte Strafen

3. Gemeinsame Bestimmungen. Probezeit

Bewährung

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Art. 46 1 Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verü- ben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den beding- ten Teil der Strafe. Es kann die Art der widerrufenen Strafe ändern, um mit der neuen Strafe in sinngemässer Anwendung von Artikel 49 eine Gesamtstrafe zu bilden. Dabei kann es auf eine unbedingte Freiheits- strafe nur erkennen, wenn die Gesamtstrafe mindestens sechs Monate erreicht oder die Voraussetzungen nach Artikel 41 erfüllt sind. 2 Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verur- teilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern. Für die Dauer der verlängerten Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen. Erfolgt die Verlängerung erst nach Ablauf der Probezeit, so beginnt sie am Tag der Anordnung. 3 Das zur Beurteilung des neuen Verbrechens oder Vergehens zuständi- ge Gericht entscheidet auch über den Widerruf. 4 Entzieht sich der Verurteilte der Bewährungshilfe oder missachtet er die Weisungen, so ist Artikel 95 Absätze 3–5 anwendbar. 5 Der Widerruf darf nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind.

Dritter Abschnitt: Strafzumessung

Art. 47 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. 2 Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefähr- dung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Han- delns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach be- stimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.

Art. 48 Das Gericht mildert die Strafe, wenn:

a. der Täter gehandelt hat: 1. aus achtenswerten Beweggründen, 2. in schwerer Bedrängnis, 3. unter dem Eindruck einer schweren Drohung,

Nichtbewährung

1. Grundsatz

2. Straf- milderung. Gründe

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4. auf Veranlassung einer Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist;

b. der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist;

c. der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung ge- handelt hat;

d. der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat;

e. das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat.

Art. 48a 1 Mildert das Gericht die Strafe, so ist es nicht an die angedrohte Min- deststrafe gebunden. 2 Das Gericht kann auf eine andere als die angedrohte Strafart erken- nen, ist aber an das gesetzliche Höchst- und Mindestmass der Strafart gebunden.

Art. 49 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzun- gen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Ge- richt zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. 2 Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären. 3 Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Alters- jahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.

Art. 50 Ist ein Urteil zu begründen, so hält das Gericht in der Begründung auch die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung fest.

Wirkung

3. Konkurrenz

4. Begründungs- pflicht

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Art. 51 Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Ein Tag Haft entspricht einem Tagessatz Geldstrafe oder vier Stunden gemeinnütziger Arbeit.

Vierter Abschnitt: Strafbefreiung und Einstellung des Verfahrens23

Art. 52 Die zuständige Behörde sieht von einer Strafverfolgung, einer Über- weisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn Schuld und Tat- folgen geringfügig sind.

Art. 53 Hat der Täter den Schaden gedeckt oder alle zumutbaren Anstrengun- gen unternommen, um das von ihm bewirkte Unrecht auszugleichen, so sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Über- weisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn:

a. die Voraussetzungen für die bedingte Strafe (Art. 42) erfüllt sind; und

b. das Interesse der Öffentlichkeit und des Geschädigten an der Strafverfolgung gering sind.

Art. 54 Ist der Täter durch die unmittelbaren Folgen seiner Tat so schwer betroffen, dass eine Strafe unangemessen wäre, so sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab.

Art. 55 1 Das Gericht sieht bei der bedingten Strafe vom Widerruf und bei der bedingten Entlassung von der Rückversetzung ab, wenn die Vorausset- zungen der Strafbefreiung gegeben sind. 2 Als zuständige Behörden nach den Artikeln 52, 53 und 54 bezeichnen die Kantone Organe der Strafrechtspflege.

23 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (Strafverfolgung in der Ehe und in der Partnerschaft), in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1403; BBl 2003 1909 1937).

24 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (Strafverfolgung in der Ehe und in der Partnerschaft), in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1403; BBl 2003 1909 1937).

5. Anrechnung der Unter- suchungshaft

1. Gründe für die Strafbefreiung. Fehlendes Strafbedürfnis24

Wieder- gutmachung

Betroffenheit des Täters durch seine Tat

2. Gemeinsame Bestimmungen

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Art. 55a25 1 Bei einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3–5), wieder- holten Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 2 Bst. b, bbis und c), Drohung (Art. 180 Abs. 2) und Nötigung (Art. 181) können die Staatsanwalt- schaft und die Gerichte das Verfahren sistieren, wenn:27

a.28 das Opfer: 1. der Ehegatte des Täters ist und die Tat während der Ehe

oder innerhalb eines Jahres nach deren Scheidung began- gen wurde, oder

2. die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Täters ist und die Tat während der Dauer der ein- getragenen Partnerschaft oder innerhalb eines Jahres nach deren Auflösung begangen wurde, oder

3. der hetero- oder homosexuelle Lebenspartner beziehungs- weise der noch nicht ein Jahr getrennt lebende Ex- Lebenspartner des Täters ist; und

b. das Opfer oder, falls dieses nicht handlungsfähig ist, sein ge- setzlicher Vertreter darum ersucht oder einem entsprechenden Antrag der zuständigen Behörde zustimmt.

2 Das Verfahren wird wieder an die Hand genommen, wenn das Opfer oder, falls dieses nicht handlungsfähig ist, sein gesetzlicher Vertreter seine Zustimmung innerhalb von sechs Monaten seit der Sistierung schriftlich oder mündlich widerruft.29 3 Wird die Zustimmung nicht widerrufen, so verfügen die Staatsanwalt- schaft und die Gerichte die Einstellung des Verfahrens.30 4 …31

25 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (Strafverfolgung in der Ehe und in der Partnerschaft), in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1403; BBl 2003 1909 1937).

26 Fassung gemäss Art. 37 Ziff. 1 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).

27 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 8 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085).

28 Fassung gemäss Art. 37 Ziff. 1 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).

29 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 8 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085).

30 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 8 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085).

31 Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 8 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085).

3. Einstellung des Verfahrens. Ehegatte, eingetragene Partnerin, eingetragener Partner oder Lebens- partner als Opfer26

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Zweites Kapitel: Massnahmen Erster Abschnitt: Therapeutische Massnahmen und Verwahrung

Art. 56 1 Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn:

a. eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straf- taten des Täters zu begegnen;

b. ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffent- liche Sicherheit dies erfordert; und

c. die Voraussetzungen der Artikel 59–61, 63 oder 64 erfüllt sind. 2 Die Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr ver- bundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist. 3 Das Gericht stützt sich beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme nach den Artikeln 59–61, 63 und 64 sowie bei der Ände- rung der Sanktion nach Artikel 65 auf eine sachverständige Begutach- tung. Diese äussert sich über:

a. die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters;

b. die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straf- taten; und

c. die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme. 4 Hat der Täter eine Tat im Sinne von Artikel 64 Absatz 1 begangen, so ist die Begutachtung durch einen Sachverständigen vorzunehmen, der den Täter weder behandelt noch in anderer Weise betreut hat. 4bis Kommt die Anordnung der lebenslänglichen Verwahrung nach Artikel 64 Absatz 1bis in Betracht, so stützt sich das Gericht beim Entscheid auf die Gutachten von mindestens zwei erfahrenen und voneinander unabhängigen Sachverständigen, die den Täter weder behandelt noch in anderer Weise betreut haben.32 5 Das Gericht ordnet eine Massnahme in der Regel nur an, wenn eine geeignete Einrichtung zur Verfügung steht. 6 Eine Massnahme, für welche die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, ist aufzuheben.

32 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Dez. 2007 (Lebenslängliche Verwahrung extrem gefährlicher Straftäter), in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 2961; BBl 2006 889).

1. Grundsätze

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Art. 56a 1 Sind mehrere Massnahmen in gleicher Weise geeignet, ist aber nur eine notwendig, so ordnet das Gericht diejenige an, die den Täter am wenigsten beschwert. 2 Sind mehrere Massnahmen notwendig, so kann das Gericht diese zusammen anordnen.

Art. 57 1 Sind die Voraussetzungen sowohl für eine Strafe wie für eine Mass- nahme erfüllt, so ordnet das Gericht beide Sanktionen an. 2 Der Vollzug einer Massnahme nach den Artikeln 59–61 geht einer zu- gleich ausgesprochenen sowie einer durch Widerruf oder Rück- versetzung vollziehbaren Freiheitsstrafe voraus. Ebenso geht die Rück- versetzung in eine Massnahme nach Artikel 62a einer zugleich ausge- sprochenen Gesamtstrafe voraus. 3 Der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug ist auf die Strafe anzurechnen.

Art. 58 1 …33 2 Die therapeutischen Einrichtungen im Sinne der Artikel 59–61 sind vom Strafvollzug getrennt zu führen.

Art. 59 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:

a. der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und

b. zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit sei- ner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten be- gegnen.

2 Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung. 3 Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straf- taten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt

33 Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 8 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085).

Zusammen- treffen von Massnahmen

Verhältnis der Massnahmen zu den Strafen

Vollzug

2. Stationäre therapeutische Massnahmen. Behandlung von psychischen Störungen

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werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachperso- nal gewährleistet ist.34 4 Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.

Art. 60 1 Ist der Täter von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:

a. der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner Abhängigkeit in Zusammenhang steht; und

b. zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit der Abhängigkeit in Zusammenhang stehender Taten begegnen.

2 Das Gericht trägt dem Behandlungsgesuch und der Behandlungs- bereitschaft des Täters Rechnung. 3 Die Behandlung erfolgt in einer spezialisierten Einrichtung oder, wenn nötig, in einer psychiatrischen Klinik. Sie ist den besonderen Bedürfnissen des Täters und seiner Entwicklung anzupassen. 4 Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens drei Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach drei Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der Abhängigkeit des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme einmal um ein weiteres Jahr anordnen. Der mit der Massnahme verbundene Freiheits- entzug darf im Falle der Verlängerung und der Rückversetzung nach der bedingten Entlassung die Höchstdauer von insgesamt sechs Jahren nicht überschreiten.

Art. 61 1 War der Täter zur Zeit der Tat noch nicht 25 Jahre alt und ist er in seiner Persönlichkeitsentwicklung erheblich gestört, so kann ihn das Gericht in eine Einrichtung für junge Erwachsene einweisen, wenn:

34 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2006 (Korrekturen am Sanktions- und Strafregisterrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3539; BBl 2005 4689).

Suchtbehandlung

Massnahmen für junge Erwachsene

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a. der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit der Störung seiner Persönlichkeitsentwicklung in Zusammen- hang steht; und

b. zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit der Störung seiner Persönlichkeitsentwicklung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.

2 Die Einrichtungen für junge Erwachsene sind von den übrigen Anstal- ten und Einrichtungen dieses Gesetzes getrennt zu führen. 3 Dem Täter sollen die Fähigkeiten vermittelt werden, selbstverantwort- lich und straffrei zu leben. Insbesondere ist seine berufliche Aus- und Weiterbildung zu fördern. 4 Der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug beträgt höchstens vier Jahre. Er darf im Falle der Rückversetzung nach bedingter Entlas- sung die Höchstdauer von insgesamt sechs Jahren nicht überschreiten. Die Massnahme ist spätestens dann aufzuheben, wenn der Täter das 30. Altersjahr vollendet hat. 5 Wurde der Täter auch wegen einer vor dem 18. Altersjahr begangenen Tat verurteilt, so kann die Massnahme in einer Einrichtung für Jugend- liche vollzogen werden.

Art. 62 1 Der Täter wird aus dem stationären Vollzug der Massnahme bedingt entlassen, sobald sein Zustand es rechtfertigt, dass ihm Gelegenheit gegeben wird, sich in der Freiheit zu bewähren. 2 Bei der bedingten Entlassung aus einer Massnahme nach Artikel 59 beträgt die Probezeit ein bis fünf Jahre, bei der bedingten Entlassung aus einer Massnahme nach den Artikeln 60 und 61 ein bis drei Jahre. 3 Der bedingt Entlassene kann verpflichtet werden, sich während der Probezeit ambulant behandeln zu lassen. Die Vollzugsbehörde kann für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen. 4 Erscheint bei Ablauf der Probezeit eine Fortführung der ambulanten Behandlung, der Bewährungshilfe oder der Weisungen notwendig, um der Gefahr weiterer mit dem Zustand des bedingt Entlassenen in Zu- sammenhang stehender Verbrechen und Vergehen zu begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Probezeit wie folgt verlängern:

a. bei der bedingten Entlassung aus einer Massnahme nach Arti- kel 59 jeweils um ein bis fünf Jahre;

b. bei der bedingten Entlassung aus einer Massnahme nach den Artikeln 60 und 61 um ein bis drei Jahre.

Bedingte Entlassung

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5 Die Probezeit nach der bedingten Entlassung aus einer Massnahme nach den Artikeln 60 und 61 darf insgesamt höchstens sechs Jahre dauern. 6 Hat der Täter eine Straftat im Sinne von Artikel 64 Absatz 1 began- gen, so kann die Probezeit so oft verlängert werden, als dies notwendig erscheint, um weitere Straftaten dieser Art zu verhindern.

Art. 62a 1 Begeht der bedingt Entlassene während der Probezeit eine Straftat und zeigt er damit, dass die Gefahr, der die Massnahme begegnen soll, fortbesteht, so kann das für die Beurteilung der neuen Tat zuständige Gericht nach Anhörung der Vollzugsbehörde:

a. die Rückversetzung anordnen; b. die Massnahme aufheben und, sofern die Voraussetzungen dazu

erfüllt sind, eine neue Massnahme anordnen; oder c. die Massnahme aufheben und, sofern die Voraussetzungen dazu

erfüllt sind, den Vollzug einer Freiheitsstrafe anordnen. 2 Sind auf Grund der neuen Straftat die Voraussetzungen für eine unbe- dingte Freiheitsstrafe erfüllt und trifft diese mit einer zu Gunsten der Massnahme aufgeschobenen Freiheitsstrafe zusammen, so spricht das Gericht in Anwendung von Artikel 49 eine Gesamtstrafe aus. 3 Ist auf Grund des Verhaltens des bedingt Entlassenen während der Probezeit ernsthaft zu erwarten, dass er eine Tat im Sinne von Arti- kel 64 Absatz 1 begehen könnte, so kann das Gericht, das die Massnah- me angeordnet hat, auf Antrag der Vollzugsbehörde die Rückverset- zung anordnen. 4 Die Rückversetzung dauert für die Massnahme nach Artikel 59 höchs- tens fünf Jahre, für die Massnahmen nach den Artikeln 60 und 61 höchstens zwei Jahre. 5 Sieht das Gericht von einer Rückversetzung oder einer neuen Mass- nahme ab, so kann es:

a. den bedingt Entlassenen verwarnen; b. eine ambulante Behandlung oder Bewährungshilfe anordnen; c. dem bedingt Entlassenen Weisungen erteilen; und d. die Probezeit bei einer Massnahme nach Artikel 59 um ein bis

fünf Jahre, bei einer Massnahme nach den Artikeln 60 und 61 um ein bis drei Jahre verlängern.

6 Entzieht sich der bedingt Entlassene der Bewährungshilfe oder miss- achtet er die Weisungen, so ist Artikel 95 Absätze 3–5 anwendbar.

Nichtbewährung

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Art. 62b 1 Hat sich der bedingt Entlassene bis zum Ablauf der Probezeit be- währt, so ist er endgültig entlassen. 2 Der Täter wird endgültig entlassen, wenn die Höchstdauer einer Massnahme nach den Artikeln 60 und 61 erreicht wurde und die Vo- raussetzungen für die bedingte Entlassung eingetreten sind. 3 Ist der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug kürzer als die aufgeschobene Freiheitsstrafe, so wird die Reststrafe nicht mehr voll- zogen.

Art. 62c 1 Die Massnahme wird aufgehoben, wenn:

a. deren Durch- oder Fortführung als aussichtslos erscheint; b. die Höchstdauer nach den Artikeln 60 und 61 erreicht wurde

und die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nicht ein- getreten sind; oder

c. eine geeignete Einrichtung nicht oder nicht mehr existiert. 2 Ist der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug kürzer als die aufgeschobene Freiheitsstrafe, so wird die Reststrafe vollzogen. Liegen in Bezug auf die Reststrafe die Voraussetzungen der bedingten Entlas- sung oder der bedingten Freiheitsstrafe vor, so ist der Vollzug aufzu- schieben. 3 An Stelle des Strafvollzugs kann das Gericht eine andere Massnahme anordnen, wenn zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen. 4 Ist bei Aufhebung einer Massnahme, die auf Grund einer Straftat nach Artikel 64 Absatz 1 angeordnet wurde, ernsthaft zu erwarten, dass der Täter weitere Taten dieser Art begeht, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verwahrung anordnen. 5 Hält die zuständige Behörde bei Aufhebung der Massnahme eine Massnahme des Erwachsenenschutzes für angezeigt, so teilt sie dies der Erwachsenenschutzbehörde mit.35 6 Das Gericht kann ferner eine stationäre therapeutische Massnahme vor oder während ihres Vollzugs aufheben und an deren Stelle eine andere stationäre therapeutische Massnahme anordnen, wenn zu erwar- ten ist, mit der neuen Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen offensichtlich besser begegnen.

35 Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

Endgültige Entlassung

Aufhebung der Massnahme

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Art. 62d 1 Die zuständige Behörde prüft auf Gesuch hin oder von Amtes wegen, ob und wann der Täter aus dem Vollzug der Massnahme bedingt zu entlassen oder die Massnahme aufzuheben ist. Sie beschliesst darüber mindestens einmal jährlich. Vorher hört sie den Eingewiesenen an und holt einen Bericht der Leitung der Vollzugseinrichtung ein. 2 Hat der Täter eine Tat im Sinne von Artikel 64 Absatz 1 begangen, so beschliesst die zuständige Behörde gestützt auf das Gutachten eines un- abhängigen Sachverständigen und nach Anhörung einer Kommission aus Vertretern der Strafverfolgungsbehörden, der Vollzugsbehörden sowie der Psychiatrie. Sachverständige und Vertreter der Psychiatrie dürfen den Täter nicht behandelt oder in anderer Weise betreut haben.

Art. 63 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn:

a. der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht; und

b. zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begeg- nen.

2 Das Gericht kann den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen unbe- dingten Freiheitsstrafe, einer durch Widerruf vollziehbar erklärten Frei- heitsstrafe sowie einer durch Rückversetzung vollziehbar gewordenen Reststrafe zu Gunsten einer ambulanten Behandlung aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen. Es kann für die Dauer der Behandlung Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen. 3 Die zuständige Behörde kann verfügen, dass der Täter vorübergehend stationär behandelt wird, wenn dies zur Einleitung der ambulanten Behandlung geboten ist. Die stationäre Behandlung darf insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern. 4 Die ambulante Behandlung darf in der Regel nicht länger als fünf Jahre dauern. Erscheint bei Erreichen der Höchstdauer eine Fortführung der ambulanten Behandlung notwendig, um der Gefahr weiterer mit einer psychischen Störung in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen zu begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Voll- zugsbehörde die Behandlung um jeweils ein bis fünf Jahre verlängern.

Art. 63a 1 Die zuständige Behörde prüft mindestens einmal jährlich, ob die ambulante Behandlung fortzusetzen oder aufzuheben ist. Sie hört vorher den Täter an und holt einen Bericht des Therapeuten ein.

Prüfung der Entlassung und der Aufhebung

3. Ambulante Behandlung. Voraussetzungen und Vollzug

Aufhebung der Massnahme

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2 Die ambulante Behandlung wird durch die zuständige Behörde aufge- hoben, wenn:

a. sie erfolgreich abgeschlossen wurde; b. deren Fortführung als aussichtslos erscheint; oder c. die gesetzliche Höchstdauer für die Behandlung von Alkohol-,

Betäubungsmittel- oder Arzneimittelabhängigen erreicht ist. 3 Begeht der Täter während der ambulanten Behandlung eine Straftat und zeigt er damit, dass mit dieser Behandlung die Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten voraus- sichtlich nicht abgewendet werden kann, so wird die erfolglose ambu- lante Behandlung durch das für die Beurteilung der neuen Tat zuständi- ge Gericht aufgehoben. 4 Entzieht sich der Täter der Bewährungshilfe oder missachtet er die Weisungen, so ist Artikel 95 Absätze 3–5 anwendbar.

Art. 63b 1 Ist die ambulante Behandlung erfolgreich abgeschlossen, so wird die aufgeschobene Freiheitsstrafe nicht mehr vollzogen. 2 Wird die ambulante Behandlung wegen Aussichtslosigkeit (Art. 63a Abs. 2 Bst. b), Erreichen der gesetzlichen Höchstdauer (Art. 63a Abs. 2 Bst. c) oder Erfolglosigkeit (Art. 63a Abs. 3) aufgehoben, so ist die aufgeschobene Freiheitsstrafe zu vollziehen. 3 Erscheint die in Freiheit durchgeführte ambulante Behandlung für Dritte als gefährlich, so wird die aufgeschobene Freiheitsstrafe voll- zogen und die ambulante Behandlung während des Vollzugs der Frei- heitsstrafe weitergeführt. 4 Das Gericht entscheidet darüber, inwieweit der mit der ambulanten Behandlung verbundene Freiheitsentzug auf die Strafe angerechnet wird. Liegen in Bezug auf die Reststrafe die Voraussetzungen der bedingten Entlassung oder der bedingten Freiheitsstrafe vor, so schiebt es den Vollzug auf. 5 An Stelle des Strafvollzugs kann das Gericht eine stationäre therapeu- tische Massnahme nach den Artikeln 59–61 anordnen, wenn zu erwar- ten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer, mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begeg- nen.

Art. 64 1 Das Gericht ordnet die Verwahrung an, wenn der Täter einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, eine Ver- gewaltigung, einen Raub, eine Geiselnahme, eine Brandstiftung, eine Gefährdung des Lebens oder eine andere mit einer Höchststrafe von

Vollzug der aufgeschobenen Freiheitsstrafe

4. Verwahrung. Voraussetzungen und Vollzug

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fünf oder mehr Jahren bedrohte Tat begangen hat, durch die er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer andern Person schwer beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte, und wenn:36

a. auf Grund der Persönlichkeitsmerkmale des Täters, der Tat- umstände und seiner gesamten Lebensumstände ernsthaft zu erwarten ist, dass er weitere Taten dieser Art begeht; oder

b. auf Grund einer anhaltenden oder langdauernden psychischen Störung von erheblicher Schwere, mit der die Tat in Zusam- menhang stand, ernsthaft zu erwarten ist, dass der Täter weitere Taten dieser Art begeht und die Anordnung einer Massnahme nach Artikel 59 keinen Erfolg verspricht.

1bis Das Gericht ordnet die lebenslängliche Verwahrung an, wenn der Täter einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körper- verletzung, einen Raub, eine Vergewaltigung, eine sexuelle Nötigung, eine Freiheitsberaubung oder Entführung, eine Geiselnahme, ein Ver- schwindenlassen, Menschenhandel, Völkermord, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder ein Kriegsverbrechen (Zwölfter Titelter) be- gangen hat und wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:37

a. Der Täter hat mit dem Verbrechen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer anderen Person besonders schwer beeinträchtigt oder beeinträchtigen wollen.

b. Beim Täter besteht eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit, dass er erneut eines dieser Verbrechen begeht.

c. Der Täter wird als dauerhaft nicht therapierbar eingestuft, weil die Behandlung langfristig keinen Erfolg verspricht.38

2 Der Vollzug der Freiheitsstrafe geht der Verwahrung voraus. Die Bestimmungen über die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe (Art. 86–88) sind nicht anwendbar.39 3 Ist schon während des Vollzugs der Freiheitsstrafe zu erwarten, dass der Täter sich in Freiheit bewährt, so verfügt das Gericht die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe frühestens auf den Zeitpunkt hin, an welchem der Täter zwei Drittel der Freiheitsstrafe oder 15 Jahre der lebenslänglichen Freiheitsstrafe verbüsst hat. Zuständig ist das Gericht,

36 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2006 (Korrekturen am Sanktions- und Strafregisterrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3539; BBl 2005 4689).

37 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 1 des BB vom 18. Dez. 2015 über die Genehmigung und die Umsetzung des Internationalen Übereinkommens zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4687; BBl 2014 453).

38 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Dez. 2007 (Lebenslängliche Verwahrung extrem gefährlicher Straftäter), in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 2961; BBl 2006 889).

39 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2006 (Korrekturen am Sanktions- und Strafregisterrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3539; BBl 2005 4689).

Schweizerisches Strafgesetzbuch

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das die Verwahrung angeordnet hat. Im Übrigen ist Artikel 64a an- wendbar.40 4 Die Verwahrung wird in einer Massnahmevollzugseinrichtung oder in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 vollzogen. Die öffentliche Sicherheit ist zu gewährleisten. Der Täter wird psychiatrisch betreut, wenn dies notwendig ist.

Art. 64a 1 Der Täter wird aus der Verwahrung nach Artikel 64 Absatz 1 bedingt entlassen, sobald zu erwarten ist, dass er sich in der Freiheit bewährt.41 Die Probezeit beträgt zwei bis fünf Jahre. Für die Dauer der Probezeit kann Bewährungshilfe angeordnet und können Weisungen erteilt wer- den. 2 Erscheint bei Ablauf der Probezeit eine Fortführung der Bewährungs- hilfe oder der Weisungen als notwendig, um der Gefahr weiterer Straf- taten im Sinne von Artikel 64 Absatz 1 zu begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Probezeit jeweils um weitere zwei bis fünf Jahre verlängern. 3 Ist auf Grund des Verhaltens des bedingt Entlassenen während der Probezeit ernsthaft zu erwarten, dass er weitere Straftaten im Sinne von Artikel 64 Absatz 1 begehen könnte, so ordnet das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Rückversetzung an. 4 Entzieht sich der bedingt Entlassene der Bewährungshilfe oder miss- achtet er die Weisungen, so ist Artikel 95 Absätze 3–5 anwendbar. 5 Hat sich der bedingt Entlassene bis zum Ablauf der Probezeit be- währt, so ist er endgültig entlassen.

Art. 64b42 1 Die zuständige Behörde prüft auf Gesuch hin oder von Amtes wegen:

a. mindestens einmal jährlich, und erstmals nach Ablauf von zwei Jahren, ob und wann der Täter aus der Verwahrung bedingt ent- lassen werden kann (Art. 64a Abs. 1);

b. mindestens alle zwei Jahre, und erstmals vor Antritt der Ver- wahrung, ob die Voraussetzungen für eine stationäre therapeu- tische Behandlung gegeben sind und beim zuständigen Gericht entsprechend Antrag gestellt werden soll (Art. 65 Abs. 1).

40 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2006 (Korrekturen am Sanktions- und Strafregisterrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3539; BBl 2005 4689).

41 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Dez. 2007 (Lebenslängliche Verwahrung extrem gefährlicher Straftäter), in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 2961; BBl 2006 889).

42 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2006 (Korrekturen am Sanktions- und Strafregisterrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3539; BBl 2005 4689).

Aufhebung und Entlassung

Prüfung der Entlassung

Schweizerisches Strafgesetzbuch

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2 Die zuständige Behörde trifft die Entscheide nach Absatz 1 gestützt auf:

a. einen Bericht der Anstaltsleitung; b. eine unabhängige sachverständige Begutachtung im Sinne von

Artikel 56 Absatz 4; c. die Anhörung einer Kommission nach Artikel 62d Absatz 2; d. die Anhörung des Täters.

Art. 64c43 1 Bei lebenslänglicher Verwahrung nach Artikel 64 Absatz 1bis prüft die zuständige Behörde von Amtes wegen oder auf Gesuch hin, ob neue, wissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen, die erwarten lassen, dass der Täter so behandelt werden kann, dass er für die Öffentlichkeit keine Gefahr mehr darstellt. Sie entscheidet gestützt auf den Bericht der Eidgenössischen Fachkommission zur Beurteilung der Behandelbarkeit lebenslänglich verwahrter Straftäter. 2 Kommt die zuständige Behörde zum Schluss, der Täter könne behan- delt werden, so bietet sie ihm eine Behandlung an. Diese wird in einer geschlossenen Einrichtung vorgenommen. Bis zur Aufhebung der lebenslänglichen Verwahrung nach Absatz 3 bleiben die Bestimmun- gen über den Vollzug der lebenslänglichen Verwahrung anwendbar. 3 Zeigt die Behandlung, dass sich die Gefährlichkeit des Täters erheb- lich verringert hat und so weit verringern lässt, dass er für die Öffent- lichkeit keine Gefahr mehr darstellt, so hebt das Gericht die lebensläng- liche Verwahrung auf und ordnet eine stationäre therapeutische Massnahme nach den Artikeln 59–61 in einer geschlossenen Einrich- tung an. 4 Das Gericht kann den Täter aus der lebenslänglichen Verwahrung bedingt entlassen, wenn er infolge hohen Alters, schwerer Krankheit oder aus einem andern Grund für die Öffentlichkeit keine Gefahr mehr darstellt. Die bedingte Entlassung richtet sich nach Artikel 64a. 5 Zuständig für die Aufhebung der lebenslänglichen Verwahrung und für die bedingte Entlassung ist das Gericht, das die lebenslängliche Verwahrung angeordnet hat. Es entscheidet gestützt auf die Gutachten von mindestens zwei erfahrenen und voneinander unabhängigen Sach- verständigen, die den Täter weder behandelt noch in anderer Weise betreut haben. 6 Die Absätze 1 und 2 gelten auch während des Vollzugs der Freiheits- strafe, welcher der lebenslänglichen Verwahrung vorausgeht. Die lebenslängliche Verwahrung wird frühestens gemäss Absatz 3 aufge-

43 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Dez. 2007 (Lebenslängliche Verwahrung extrem gefährlicher Straftäter), in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 2961; BBl 2006 889).

Prüfung der Entlassung aus der lebens- länglichen Verwahrung und bedingte Entlassung

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hoben, wenn der Täter zwei Drittel der Strafe oder 15 Jahre der lebens- länglichen Strafe verbüsst hat.

Art. 65 1 Sind bei einem Verurteilten vor oder während des Vollzuges einer Freiheitsstrafe oder einer Verwahrung nach Artikel 64 Absatz 1 die Voraussetzungen einer stationären therapeutischen Massnahme gege- ben, so kann das Gericht diese Massnahme nachträglich anordnen.44 Zuständig ist das Gericht, das die Strafe ausgesprochen oder die Ver- wahrung angeordnet hat. Der Vollzug einer Reststrafe wird aufgescho- ben. 2 Ergibt sich bei einem Verurteilten während des Vollzuges der Frei- heitsstrafe aufgrund neuer Tatsachen oder Beweismittel, dass die Vo- raussetzungen der Verwahrung gegeben sind und im Zeitpunkt der Verurteilung bereits bestanden haben, ohne dass das Gericht davon Kenntnis haben konnte, so kann das Gericht die Verwahrung nachträg- lich anordnen. Zuständigkeit und Verfahren bestimmen sich nach den Regeln, die für die Wiederaufnahme gelten.45

Zweiter Abschnitt: Andere Massnahmen

Art. 66 1 Besteht die Gefahr, dass jemand ein Verbrechen oder Vergehen ausführen wird, mit dem er gedroht hat, oder legt jemand, der wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens verurteilt wird, die bestimmte Absicht an den Tag, die Tat zu wiederholen, so kann ihm das Gericht auf Antrag des Bedrohten das Versprechen abnehmen, die Tat nicht auszuführen, und ihn anhalten, angemessene Sicherheit dafür zu leisten. 2 Verweigert er das Versprechen oder leistet er böswillig die Sicherheit nicht innerhalb der bestimmten Frist, so kann ihn das Gericht durch Sicherheitshaft zum Versprechen oder zur Leistung von Sicherheit anhalten. Die Sicherheitshaft darf nicht länger als zwei Monate dauern. Sie wird wie eine kurze Freiheitsstrafe vollzogen (Art. 79). 3 Begeht er das Verbrechen oder das Vergehen innerhalb von zwei Jahren, nachdem er die Sicherheit geleistet hat, so verfällt die Sicher- heit dem Staate. Andernfalls wird sie zurückgegeben.

44 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Dez. 2007 (Lebenslängliche Verwahrung extrem gefährlicher Straftäter), in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 2961; BBl 2006 889).

45 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2006 (Korrekturen am Sanktions- und Strafregisterrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3539; BBl 2005 4689).

5. Änderung der Sanktion

1. Friedens- bürgschaft

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Art. 66a46 1 Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen einer der folgenden strafbaren Handlungen verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5–15 Jahre aus der Schweiz:

a. vorsätzliche Tötung (Art. 111), Mord (Art. 112), Totschlag (Art. 113), Verleitung und Beihilfe zum Selbstmord (Art. 115), strafbarer Schwangerschaftsabbruch (Art. 118 Abs. 1 und 2);

b. schwere Körperverletzung (Art. 122), Verstümmelung weib- licher Genitalien (Art. 124 Abs. 1), Aussetzung (Art. 127), Ge- fährdung des Lebens (Art. 129), Angriff (Art. 134);

c. qualifizierte Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 2), qualifizierter Diebstahl (Art. 139 Ziff. 2 und 3), Raub (Art. 140), gewerbs- mässiger Betrug (Art. 146 Abs. 2), gewerbsmässiger betrügeri- scher Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 2), gewerbsmässiger Check- und Kreditkartenmissbrauch (Art. 148 Abs. 2), qualifizierte Erpressung (Art. 156 Ziff. 2–4), gewerbsmässiger Wucher (Art. 157 Ziff. 2), gewerbsmässige Hehlerei (Art. 160 Ziff. 2);

d. Diebstahl (Art. 139) in Verbindung mit Hausfriedensbruch (Art. 186);

e. Betrug (Art. 146 Abs. 1) im Bereich einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe, unrechtmässiger Bezug von Leistungen ei- ner Sozialversicherung oder der Sozialhilfe (Art. 148a Abs. 1);

f. Betrug (Art. 146 Abs. 1), Leistungs- und Abgabebetrug (Art. 14 Abs. 1, 2 und 4 des BG vom 22. März 197447 über das Verwal- tungsstrafrecht) oder Steuerbetrug, Veruntreuung von Quellen- steuern oder eine andere Straftat im Bereich der öffentlich- rechtlichen Abgaben, die mit einer Höchststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe oder mehr bedroht ist;

g. Zwangsheirat, erzwungene eingetragene Partnerschaft (Art. 181a), Menschenhandel (Art. 182), Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 183), qualifizierte Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 184), Geiselnahme (Art. 185);

h. sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1), sexuelle Nötigung (Art. 189), Vergewaltigung (Art. 190), Schändung (Art. 191), Förderung der Prostitution (Art. 195), Pornografie (Art. 197 Abs. 4 zweiter Satz);

i. Brandstiftung (Art. 221 Abs. 1 und 2), vorsätzliche Verur- sachung einer Explosion (Art. 223 Ziff. 1 Abs. 1), Gefährdung

46 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 20. März 2015 (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3–6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer), in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2016 2329; BBl 2013 5975).

47 SR 313.0

1a. Landes- verweisung. a. Obligatorische Landesverwei- sung

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durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Ab- sicht (Art. 224 Abs. 1), vorsätzliche Gefährdung ohne verbre- cherische Absicht (Art. 225 Abs. 1), Herstellen, Verbergen, Weiterschaffen von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 226), Gefährdung durch Kernenergie, Radioaktivität und ionisierende Strahlen (Art. 226bis), strafbare Vorbereitungs- handlungen (Art. 226ter), vorsätzliches Verursachen einer Über- schwemmung oder eines Einsturzes (Art. 227 Ziff. 1 Abs. 1), vorsätzliche Beschädigung von elektrischen Anlagen, Wasser- bauten und Schutzvorrichtungen (Art. 228 Ziff. 1 Abs. 1);

j. vorsätzliche Gefährdung durch gentechnisch veränderte oder pathogene Organismen (Art. 230bis Abs. 1), vorsätzliches Ver- breiten menschlicher Krankheiten (Art. 231 Ziff. 1), vorsätz- liche Trinkwasserverunreinigung (Art. 234 Abs. 1);

k. qualifizierte Störung des öffentlichen Verkehrs (Art. 237 Ziff. 1 Abs. 2), vorsätzliche Störung des Eisenbahnverkehrs (Art. 238 Abs. 1);

l. strafbare Vorbereitungshandlungen (Art. 260bis Abs. 1 und 3), Beteiligung an oder Unterstützung einer kriminellen Organisa- tion (Art. 260ter), Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen (Art. 260quater), Finanzierung des Terrorismus (Art. 260quinquies);

m.. Völkermord (Art. 264), Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a), schwere Verletzungen der Genfer Konventionen vom 12. August 194948 (Art. 264c), andere Kriegsverbrechen (Art. 264d–264h);

n. vorsätzliche Widerhandlung gegen Artikel 116 Absatz 3 oder Artikel 118 Absatz 3 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 200549;

o. Widerhandlung gegen Artikel 19 Absatz 2 oder 20 Absatz 2 des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 195150 (BetmG).

2 Das Gericht kann ausnahmsweise von einer Landesverweisung abse- hen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härte- fall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesver- weisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind. 3 Von einer Landesverweisung kann ferner abgesehen werden, wenn die Tat in entschuldbarer Notwehr (Art. 16 Abs. 1) oder in entschuldba- rem Notstand (Art. 18 Abs. 1) begangen wurde.

48 SR 0.518.12, 0.518.23, 0.518.42, 0.518.51 49 SR 142.20 50 SR 812.121

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Art. 66abis 51

Das Gericht kann einen Ausländer für 3–15 Jahre des Landes verwei- sen, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das nicht von Artikel 66a erfasst wird, zu einer Strafe verurteilt oder gegen ihn eine Massnahme nach den Artikeln 59–61 oder 64 angeordnet wird.

Art. 66b52 1 Begeht jemand, nachdem gegen ihn eine Landesverweisung angeord- net worden ist, eine neue Straftat, welche die Voraussetzungen für eine Landesverweisung nach Artikel 66a erfüllt, so ist die neue Landesver- weisung auf 20 Jahre auszusprechen. 2 Die Landesverweisung kann auf Lebenszeit ausgesprochen werden, wenn der Verurteilte die neue Tat begeht, solange die für die frühere Tat ausgesprochene Landesverweisung noch wirksam ist.

Art. 66c53 1 Die Landesverweisung gilt ab Rechtskraft des Urteils. 2 Vor dem Vollzug der Landesverweisung sind die unbedingten Strafen oder Strafteile sowie die freiheitsentziehenden Massnahmen zu vollzie- hen. 3 Die Landesverweisung wird vollzogen, sobald die verurteilte Person bedingt oder endgültig aus dem Straf- oder Massnahmenvollzug entlas- sen oder die freiheitsentziehende Massnahme aufgehoben wird, ohne dass eine Reststrafe zu vollziehen ist oder eine andere solche Mass- nahme angeordnet wird. 4 Wird die mit einer Landesverweisung belegte Person für den Straf- und Massnahmenvollzug in ihr Heimatland überstellt, so gilt die Lan- desverweisung mit der Überstellung als vollzogen. 5 Die Dauer der Landesverweisung wird von dem Tag an berechnet, an dem die verurteilte Person die Schweiz verlassen hat.

51 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 20. März 2015 (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3–6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer), in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2016 2329; BBl 2013 5975).

52 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 20. März 2015 (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3–6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer), in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2016 2329; BBl 2013 5975).

53 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 20. März 2015 (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3–6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer), in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2016 2329; BBl 2013 5975).

b. Nicht obligatorische Landes- verweisung

c. Gemeinsame Bestimmungen. Wiederholungs- fall

d. Zeitpunkt des Vollzugs

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Art. 66d54 1 Der Vollzug der obligatorischen Landesverweisung nach Artikel 66a kann nur aufgeschoben werden, wenn:55

a. der Betroffene ein von der Schweiz anerkannter Flüchtling ist und durch die Landesverweisung sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen An- schauungen gefährdet wäre; davon ausgenommen ist der Flüchtling, der sich gemäss Artikel 5 Absatz 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 199856 nicht auf das Rückschiebungsverbot beru- fen kann;

b. andere zwingende Bestimmungen des Völkerrechts entgegen- stehen.

2 Bei ihrem Entscheid hat die zuständige kantonale Behörde von der Vermutung auszugehen, dass die Ausweisung in einen Staat, den der Bundesrat nach Artikel 6a Absatz 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 als sicher bezeichnet, nicht gegen Artikel 25 Absätze 2 und 3 der Bundesverfassung verstösst.

Art. 6757 1 Hat jemand in Ausübung einer beruflichen oder einer organisierten ausserberuflichen Tätigkeit ein Verbrechen oder Vergehen begangen, für das er zu einer Freiheitsstrafe von über sechs Monaten oder einer Geldstrafe von über 180 Tagessätzen verurteilt worden ist, und besteht die Gefahr, dass er seine Tätigkeit zur Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen missbrauchen wird, so kann ihm das Gericht die betref- fende oder vergleichbare Tätigkeiten für sechs Monate bis zu fünf Jahren ganz oder teilweise verbieten. 2 Hat jemand gegen einen Minderjährigen oder eine andere besonders schutzbedürftige Person ein Verbrechen oder Vergehen begangen und besteht die Gefahr, dass er in Ausübung einer beruflichen oder einer organisierten ausserberuflichen Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt mit Minderjährigen oder mit anderen besonders schutzbedürf- tigen Personen umfasst, weitere Straftaten dieser Art begeht, so kann ihm das Gericht die betreffende Tätigkeit für ein Jahr bis zehn Jahre verbieten.

54 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 20. März 2015 (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3–6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer), in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2016 2329; BBl 2013 5975).

55 Die Berichtigung vom 21. Juni 2017, veröffentlicht am 11. Juli 2017 betrifft nur den französischen Text (AS 2017 3695).

56 SR 142.31 57 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 13. Dez. 2013 über das Tätigkeitsverbot und das

Kontakt- und Rayonverbot, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 2055; BBl 2012 8819).

e. Aufschub des Vollzugs der obligatori- schen Landes- verweisung

2. Tätigkeitsver- bot, Kontakt- und Rayon- verbot. a. Tätigkeits- verbot, Voraus- setzungen

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3 Wird jemand wegen einer der nachfolgenden Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von über sechs Monaten, einer Geldstrafe von über 180 Tagessätzen oder einer Massnahme nach den Artikeln 59–61 oder 64 verurteilt, so verbietet ihm das Gericht für zehn Jahre jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässi- gen Kontakt zu Minderjährigen umfasst:

a. Menschenhandel (Art. 182), sexuelle Nötigung (Art. 189), Ver- gewaltigung (Art. 190), Schändung (Art. 191), sexuelle Hand- lungen mit Anstaltspfleglingen, Gefangenen, Beschuldigten (Art. 192), Ausnützung der Notlage (Art. 193) oder Förderung der Prostitution (Art. 195), sofern er die Straftat an einem min- derjährigen Opfer begangen hat;

b. sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187) oder sexuelle Handlungen mit Abhängigen (Art. 188);

c. qualifizierte Pornografie (Art. 197 Ziff. 358), sofern die Gegen- stände oder Vorführungen sexuelle Handlungen mit Kindern zum Inhalt hatten.

4 Wird jemand wegen einer der nachfolgenden Straftaten, begangen an einem volljährigen, besonders schutzbedürftigen Opfer, zu einer Frei- heitsstrafe von über sechs Monaten, einer Geldstrafe von über 180 Tagessätzen oder einer Massnahme nach den Artikeln 59–61 oder 64 verurteilt, so verbietet ihm das Gericht für zehn Jahre jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässi- gen Kontakt zu volljährigen, besonders schutzbedürftigen Personen umfasst: Menschenhandel (Art. 182), sexuelle Nötigung (Art. 189), Vergewaltigung (Art. 190), Schändung (Art. 191), sexuelle Handlungen mit Anstaltspfleglingen, Gefangenen, Beschuldigten (Art. 192), Aus- nützung der Notlage (Art. 193) oder Förderung der Prostitution (Art. 195). 5 Wird der Täter im selben Verfahren wegen mehrerer Straftaten zu einer Strafe oder Massnahme verurteilt, so legt das Gericht fest, wel- cher Anteil der Strafe oder welche Massnahme auf eine Straftat entfällt, die ein Tätigkeitsverbot nach sich zieht. Dieser Strafanteil, die Mass- nahme sowie die Straftat sind massgebend dafür, ob ein Tätigkeitsver- bot nach Absatz 1, 2, 3 oder 4 verhängt wird. Die Strafanteile für meh- rere einschlägige Straftaten werden addiert. Es können mehrere Tätigkeitsverbote verhängt werden. 6 Das Gericht kann die Verbote nach den Absätzen 2, 3 und 4 lebens- länglich verhängen, wenn zu erwarten ist, dass die Dauer von zehn Jahren nicht ausreicht, um zu gewährleisten, dass vom Täter keine Gefahr mehr ausgeht. Es kann die befristeten Verbote nach den Absät- zen 2, 3 und 4 auf Antrag der Vollzugsbehörde jeweils um höchstens fünf Jahre verlängern, wenn dies notwendig ist, um den Täter von

58 Art. 197 hat heute eine neue Fassung.

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weiteren solchen Verbrechen und Vergehen, wie sie Anlass für das Verbot waren, abzuhalten. 7 Das Gericht kann für die Dauer der Verbote Bewährungshilfe anord- nen. Es ordnet in jedem Fall Bewährungshilfe an, wenn ein Verbot aufgrund einer Straftat nach Absatz 3 oder 4 verhängt worden ist.

Art. 67a59 1 Als berufliche Tätigkeiten im Sinne von Artikel 67 gelten Tätigkeiten in Ausübung eines Haupt- oder Nebenberufs oder -gewerbes oder eines Handelsgeschäfts. Als organisierte ausserberufliche Tätigkeiten gelten Tätigkeiten, die nicht oder nicht primär zu Erwerbszwecken und die im Rahmen eines Vereins oder einer anderen Organisation ausgeübt wer- den. 2 Das Tätigkeitsverbot nach Artikel 67 umfasst die Tätigkeiten, die der Täter selbstständig, als Organ einer juristischen Person oder Handels- gesellschaft, als Beauftragter oder als Vertreter einer anderen Person ausübt oder durch eine von seinen Weisungen abhängige Person ausü- ben lässt. 3 Besteht die Gefahr, dass der Täter seine Tätigkeit auch zur Begehung von Straftaten missbraucht, wenn er sie nach Weisung und unter Kon- trolle eines Vorgesetzten oder einer Aufsichtsperson ausübt, so ist ihm die Tätigkeit ganz zu untersagen. 4 Die Verbote nach Artikel 67 Absätze 3 und 4 umfassen immer die ganze Tätigkeit.

Art. 67b60 1 Hat jemand ein Verbrechen oder Vergehen gegen eine oder mehrere bestimmte Personen oder gegen Personen einer bestimmten Gruppe begangen und besteht die Gefahr, dass er bei einem Kontakt zu diesen Personen weitere Verbrechen oder Vergehen begehen wird, so kann das Gericht für eine Dauer bis zu fünf Jahren ein Kontakt- und Rayonver- bot verhängen. 2 Mit dem Kontakt- und Rayonverbot kann das Gericht dem Täter verbieten:

a. mit einer oder mehreren bestimmten Personen oder mit Perso- nen einer bestimmten Gruppe direkt oder über Drittpersonen Kontakt aufzunehmen, namentlich auf telefonischem, schriftli- chem oder elektronischem Weg, sie zu beschäftigen, zu beher-

59 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 13. Dez. 2013 über das Tätigkeitsverbot und das Kontakt- und Rayonverbot, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 2055; BBl 2012 8819).

60 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 13. Dez. 2013 über das Tätigkeitsverbot und das Kontakt- und Rayonverbot, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 2055; BBl 2012 8819).

Inhalt und Umfang

b. Kontakt- und Rayonverbot

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bergen, auszubilden, zu beaufsichtigen, zu pflegen oder in an- derer Weise mit ihnen zu verkehren;

b. sich einer bestimmten Person zu nähern oder sich in einem be- stimmten Umkreis ihrer Wohnung aufzuhalten;

c. sich an bestimmten Orten, namentlich bestimmten Strassen, Plätzen oder Quartieren, aufzuhalten.

3 Für den Vollzug des Verbots kann die zuständige Behörde technische Geräte einsetzen, die mit dem Täter fest verbunden sind. Diese können insbesondere der Feststellung des Standortes des Täters dienen. 4 Das Gericht kann für die Dauer des Verbots Bewährungshilfe anord- nen. 5 Es kann das Verbot auf Antrag der Vollzugsbehörden jeweils um höchstens fünf Jahre verlängern, wenn dies notwendig ist, um den Täter von weiteren Verbrechen und Vergehen gegen Minderjährige oder andere besonders schutzbedürftige Personen abzuhalten.

Art. 67c61 1 Das Verbot wird am Tag wirksam, an dem das Urteil rechtskräftig wird. 2 Die Dauer des Vollzugs einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsent- ziehenden Massnahme (Art. 59–61 und 64) wird auf die Dauer des Verbots nicht angerechnet. 3 Hat der Täter die ihm auferlegte Probezeit nicht bestanden und wird die bedingte Freiheitsstrafe vollzogen oder die Rückversetzung in den Straf- oder Massnahmenvollzug angeordnet, so wird die Dauer des Verbots erst von dem Tage an gerechnet, an dem der Täter bedingt oder endgültig entlassen wird oder an dem die Sanktion aufgehoben oder erlassen wird. 4 Hat der Täter die ihm auferlegte Probezeit bestanden, so entscheidet die zuständige Behörde über eine inhaltliche oder zeitliche Einschrän- kung oder über die Aufhebung des Verbots nach Artikel 67 Absatz 1 oder nach Artikel 67b. 5 Der Täter kann bei der zuständigen Behörde um eine inhaltliche oder zeitliche Einschränkung oder um die Aufhebung des Verbots ersuchen:

a. bei einem Verbot nach Artikel 67 Absatz 1 oder nach Arti- kel 67b: nach zwei Jahren des Vollzugs;

b. bei einem befristeten Verbot nach Artikel 67 Absatz 2: nach der Hälfte der Verbotsdauer, jedoch frühestens nach drei Jahren des Vollzugs;

61 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 13. Dez. 2013 über das Tätigkeitsverbot und das Kontakt- und Rayonverbot, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 2055; BBl 2012 8819).

c. Gemeinsame Bestimmungen. Vollzug der Verbote

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c. bei einem befristeten Verbot nach Artikel 67 Absatz 3 oder 4: nach fünf Jahren des Vollzugs;

d. bei einem lebenslänglichen Verbot nach Artikel 67 Absatz 2, 3 oder 4: nach zehn Jahren des Vollzugs.

6 Ist nicht mehr zu befürchten, dass der Täter eine Tätigkeit zur Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen missbraucht oder bei einem Kontakt zu bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe weitere Verbrechen oder Vergehen begeht und hat er den von ihm verursachten Schaden soweit zumutbar ersetzt, so hebt die zuständige Behörde das Verbot in den Fällen nach Absatz 4 oder 5 auf. 7 Missachtet der Verurteilte ein Tätigkeitsverbot oder ein Kontakt- und Rayonverbot oder entzieht er sich der damit verbundenen Bewährungs- hilfe oder ist diese nicht durchführbar oder nicht mehr erforderlich, so erstattet die zuständige Behörde dem Gericht oder den Vollzugsbehör- den Bericht. Das Gericht oder die Vollzugsbehörde kann die Bewäh- rungshilfe aufheben oder neu anordnen. 8 Entzieht sich der Verurteilte der Bewährungshilfe während der Dauer einer Probezeit, so ist Artikel 95 Absätze 4 und 5 anwendbar. 9 Missachtet der Verurteilte während der Dauer einer Probezeit ein Tätigkeitsverbot oder ein Kontakt- und Rayonverbot, so sind Arti- kel 294 und die Bestimmungen über den Widerruf einer bedingten Strafe oder des bedingten Teils einer Strafe sowie über die Rückverset- zung in den Straf- und Massnahmenvollzug anwendbar.

Art. 67d62 1 Stellt sich während des Vollzugs eines Tätigkeitsverbots oder eines Kontakt- und Rayonverbots heraus, dass beim Täter die Voraussetzun- gen für eine Erweiterung des Verbots oder für ein zusätzliches solches Verbot gegeben sind, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbe- hörden nachträglich das Verbot erweitern oder ein zusätzliches Verbot anordnen. 2 Stellt sich während des Vollzugs einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Massnahme heraus, dass beim Täter die Voraus- setzungen für ein Verbot nach Artikel 67 Absatz 1 oder 2 oder nach Artikel 67b gegeben sind, so kann das Gericht dieses Verbot auf Antrag der Vollzugsbehörde nachträglich anordnen.

Art. 67e63

Hat der Täter ein Motorfahrzeug zur Begehung eines Verbrechens oder Vergehens verwendet und besteht Wiederholungsgefahr, so kann das

62 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 13. Dez. 2013 über das Tätigkeitsverbot und das Kontakt- und Rayonverbot, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 2055; BBl 2012 8819).

63 Ursprünglich: Art. 67b.

Änderung eines Verbots oder nachträgliche Anordnung eines Verbots

3. Fahrverbot

Schweizerisches Strafgesetzbuch

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311.0

Gericht neben einer Strafe oder einer Massnahme nach den Artikeln 59–64 den Entzug des Lernfahr- oder Führerausweises für die Dauer von einem Monat bis zu fünf Jahren anordnen.

Art. 68 1 Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an. 2 Ist die Veröffentlichung eines freisprechenden Urteils oder einer Einstellungsverfügung der Strafverfolgungsbehörde im öffentlichen Interesse, im Interesse des Freigesprochenen oder Entlasteten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Staatskosten oder auf Kosten des Anzei- gers an. 3 Die Veröffentlichung im Interesse des Verletzten, Antragsberechtig- ten, Freigesprochenen oder Entlasteten erfolgt nur auf deren Antrag. 4 Das Gericht bestimmt Art und Umfang der Veröffentlichung.

Art. 69 1 Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer be- stimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. 2 Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden.

Art. 70 1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletz- ten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. 2 Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögens- werte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einzie- hung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde. 3 Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung.

4. Veröffent- lichung des Urteils

5. Einziehung. a. Sicherungs- einziehung

b. Einziehung von Ver- mögenswerten. Grundsätze

Schweizerisches Strafgesetzbuch

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311.0

4 Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Ver- letzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekannt- machung. 5 Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen.

Art. 71 1 Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist. 2 Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde. 3 Die Untersuchungsbehörde kann im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung Vermögenswerte des Betroffenen mit Beschlag belegen. Die Beschlagnahme begründet bei der Zwangsvollstreckung der Ersatzforderung kein Vorzugsrecht zu Gunsten des Staates.

Art. 72 Das Gericht verfügt die Einziehung aller Vermögenswerte, welche der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation unterliegen. Bei Ver- mögenswerten einer Person, die sich an einer kriminellen Organisation beteiligt oder sie unterstützt hat (Art. 260ter), wird die Verfügungs- macht der Organisation bis zum Beweis des Gegenteils vermutet.

Art. 73 1 Erleidet jemand durch ein Verbrechen oder ein Vergehen einen Scha- den, der nicht durch eine Versicherung gedeckt ist, und ist anzuneh- men, dass der Täter den Schaden nicht ersetzen oder eine Genugtuung nicht leisten wird, so spricht das Gericht dem Geschädigten auf dessen Verlangen bis zur Höhe des Schadenersatzes beziehungsweise der Genugtuung, die gerichtlich oder durch Vergleich festgesetzt worden sind, zu:

a. die vom Verurteilten bezahlte Geldstrafe oder Busse; b. eingezogene Gegenstände und Vermögenswerte oder deren

Verwertungserlös unter Abzug der Verwertungskosten; c. Ersatzforderungen; d. den Betrag der Friedensbürgschaft.

Ersatz- forderungen

Einziehung von Ver- mögenswerten einer kriminellen Organisation

6. Verwendung zu Gunsten des Geschädigten

Schweizerisches Strafgesetzbuch

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311.0

2 Das Gericht kann die Verwendung zu Gunsten des Geschädigten jedoch nur anordnen, wenn der Geschädigte den entsprechenden Teil seiner Forderung an den Staat abtritt. 3 Die Kantone sehen für den Fall, dass die Zusprechung nicht schon im Strafurteil möglich ist, ein einfaches und rasches Verfahren vor.

Vierter Titel: Vollzug von Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Massnahmen

Art. 74 Die Menschenwürde des Gefangenen oder des Eingewiesenen ist zu achten. Seine Rechte dürfen nur so weit beschränkt werden, als der Freiheitsentzug und das Zusammenleben in der Vollzugseinrichtung es erfordern.

Art. 75 1 Der Strafvollzug hat das soziale Verhalten des Gefangenen zu för- dern, insbesondere die Fähigkeit, straffrei zu leben. Der Strafvollzug hat den allgemeinen Lebensverhältnissen so weit als möglich zu ent- sprechen, die Betreuung des Gefangenen zu gewährleisten, schädlichen Folgen des Freiheitsentzugs entgegenzuwirken und dem Schutz der Allgemeinheit, des Vollzugspersonals und der Mitgefangenen ange- messen Rechnung zu tragen. 2 …64 3 Die Anstaltsordnung sieht vor, dass zusammen mit dem Gefangenen ein Vollzugsplan erstellt wird. Dieser enthält namentlich Angaben über die angebotene Betreuung, die Arbeits- sowie die Aus- und Weiter- bildungsmöglichkeiten, die Wiedergutmachung, die Beziehungen zur Aussenwelt und die Vorbereitung der Entlassung. 4 Der Gefangene hat bei den Sozialisierungsbemühungen und den Entlassungsvorbereitungen aktiv mitzuwirken. 5 Den geschlechtsspezifischen Anliegen und Bedürfnissen der Gefan- genen ist Rechnung zu tragen. 6 Wird der Gefangene bedingt oder endgültig entlassen und erweist sich nachträglich, dass bei der Entlassung gegen ihn ein weiteres, auf Frei- heitsstrafe lautendes und vollziehbares Urteil vorlag, so ist vom Voll- zug der Freiheitsstrafe abzusehen, wenn:

64 Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 8 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085).

1. Vollzugs- grundsätze

2. Vollzug von Freiheitsstrafen. Grundsätze

Schweizerisches Strafgesetzbuch

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311.0

a. sie aus einem von den Vollzugsbehörden zu vertretenden Grund nicht zusammen mit der andern Freiheitsstrafe vollzogen wurde;

b. der Gefangene in guten Treuen davon ausgehen konnte, dass bei seiner Entlassung kein weiteres auf Freiheitsstrafe lautendes und vollziehbares Urteil gegen ihn vorlag; und

c. damit die Wiedereingliederung des Gefangenen in Frage ge- stellt würde.

Art. 75a65 1 Die Kommission nach Artikel 62d Absatz 2 beurteilt im Hinblick auf die Einweisung in eine offene Strafanstalt und die Bewilligung von Vollzugsöffnungen die Gemeingefährlichkeit des Täters, wenn:

a. dieser ein Verbrechen nach Artikel 64 Absatz 1 begangen hat; und

b. die Vollzugsbehörde die Frage der Gemeingefährlichkeit des Gefangenen nicht eindeutig beantworten kann.

2 Vollzugsöffnungen sind Lockerungen im Freiheitsentzug, namentlich die Verlegung in eine offene Anstalt, die Gewährung von Urlaub, die Zulassung zum Arbeitsexternat oder zum Wohnexternat und die be- dingte Entlassung. 3 Gemeingefährlichkeit ist anzunehmen, wenn die Gefahr besteht, dass der Gefangene flieht und eine weitere Straftat begeht, durch die er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer anderen Person schwer beeinträchtigt.

Art. 76 1 Freiheitsstrafen werden in einer geschlossenen oder offenen Straf- anstalt vollzogen. 2 Der Gefangene wird in eine geschlossene Strafanstalt oder in eine geschlossene Abteilung einer offenen Strafanstalt eingewiesen, wenn die Gefahr besteht, dass er flieht, oder zu erwarten ist, dass er weitere Straftaten begeht.

Art. 77 Der Gefangene verbringt seine Arbeits-, Ruhe- und Freizeit in der Regel in der Anstalt.

65 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2006 (Korrekturen am Sanktions- und Strafregisterrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3539; BBl 2005 4689).

Besondere Sicherheits- massnahmen

Vollzugsort

Normalvollzug

Schweizerisches Strafgesetzbuch

43

311.0

Art. 77a 1 Die Freiheitsstrafe wird in der Form des Arbeitsexternats vollzogen, wenn der Gefangene einen Teil der Freiheitsstrafe, in der Regel min- destens die Hälfte, verbüsst hat und nicht zu erwarten ist, dass er flieht oder weitere Straftaten begeht. 2 Im Arbeitsexternat arbeitet der Gefangene ausserhalb der Anstalt und verbringt die Ruhe- und Freizeit in der Anstalt. Der Wechsel ins Ar- beitsexternat erfolgt in der Regel nach einem Aufenthalt von angemes- sener Dauer in einer offenen Anstalt oder der offenen Abteilung einer geschlossenen Anstalt. Als Arbeiten ausserhalb der Anstalt gelten auch Hausarbeit und Kinderbetreuung. 3 Bewährt sich der Gefangene im Arbeitsexternat, so erfolgt der weitere Vollzug in Form des Wohn- und Arbeitsexternats. Dabei wohnt und arbeitet der Gefangene ausserhalb der Anstalt, untersteht aber weiterhin der Strafvollzugsbehörde.

Art. 77b Eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu einem Jahr wird in der Form der Halbgefangenschaft vollzogen, wenn nicht zu erwarten ist, dass der Gefangene flieht oder weitere Straftaten begeht. Der Gefange- ne setzt dabei seine Arbeit oder Ausbildung ausserhalb der Anstalt fort und verbringt die Ruhe- und Freizeit in der Anstalt. Die für diese Voll- zugsdauer notwendige Betreuung des Verurteilten ist zu gewährleisten.

Art. 78 Einzelhaft als ununterbrochene Trennung von den anderen Gefangenen darf nur angeordnet werden:

a. bei Antritt der Strafe und zur Einleitung des Vollzugs für die Dauer von höchstens einer Woche;

b. zum Schutz des Gefangenen oder Dritter; c. als Disziplinarsanktion.

Art. 79 1 Freiheitsstrafen von weniger als sechs Monaten und nach Anrechnung der Untersuchungshaft verbleibende Reststrafen von weniger als sechs Monaten werden in der Regel in der Form der Halbgefangen- schaft vollzogen. 2 Freiheitsstrafen von nicht mehr als vier Wochen können auf Gesuch hin tageweise vollzogen werden. Die Strafe wird in mehrere Vollzugs- abschnitte aufgeteilt, die auf Ruhe- oder Ferientage des Gefangenen fallen.

Arbeitsexternat und Wohn- externat

Halbgefangen- schaft

Einzelhaft

Vollzugsform für kurze Freiheitsstrafen

Schweizerisches Strafgesetzbuch

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311.0

3 Halbgefangenschaft und tageweiser Vollzug können auch in einer besonderen Abteilung eines Untersuchungsgefängnisses vollzogen werden.

Art. 80 1 Von den für den Vollzug geltenden Regeln darf zu Gunsten des Gefangenen abgewichen werden:

a. wenn der Gesundheitszustand des Gefangenen dies erfordert; b. bei Schwangerschaft, Geburt und für die Zeit unmittelbar nach

der Geburt; c. zur gemeinsamen Unterbringung von Mutter und Kleinkind,

sofern dies auch im Interesse des Kindes liegt. 2 Wird die Strafe nicht in einer Strafanstalt, sondern in einer anderen geeigneten Einrichtung vollzogen, so untersteht der Gefangene den Reglementen dieser Einrichtung, soweit die Vollzugsbehörde nichts anderes verfügt.

Art. 81 1 Der Gefangene ist zur Arbeit verpflichtet. Die Arbeit hat so weit als möglich seinen Fähigkeiten, seiner Ausbildung und seinen Neigungen zu entsprechen. 2 Der Gefangene kann mit seiner Zustimmung bei einem privaten Arbeitgeber beschäftigt werden.

Art. 82 Dem Gefangenen ist bei Eignung nach Möglichkeit Gelegenheit zu einer seinen Fähigkeiten entsprechenden Aus- und Weiterbildung zu geben.

Art. 83 1 Der Gefangene erhält für seine Arbeit ein von seiner Leistung abhän- giges und den Umständen angepasstes Entgelt. 2 Der Gefangene kann während des Vollzugs nur über einen Teil seines Arbeitsentgeltes frei verfügen. Aus dem anderen Teil wird für die Zeit nach der Entlassung eine Rücklage gebildet. Das Arbeitsentgelt darf weder gepfändet noch mit Arrest belegt noch in eine Konkursmasse einbezogen werden. Jede Abtretung und Verpfändung des Arbeitsent- geltes ist nichtig. 3 Nimmt der Gefangene an einer Aus- und Weiterbildung teil, welche der Vollzugsplan an Stelle einer Arbeit vorsieht, so erhält er eine an- gemessene Vergütung.

Abweichende Vollzugsformen

Arbeit

Aus- und Weiterbildung

Arbeitsentgelt

Schweizerisches Strafgesetzbuch

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311.0

Art. 84 1 Der Gefangene hat das Recht, Besuche zu empfangen und mit Perso- nen ausserhalb der Anstalt Kontakt zu pflegen. Der Kontakt mit nahe stehenden Personen ist zu erleichtern. 2 Der Kontakt kann kontrolliert und zum Schutz der Ordnung und Sicherheit der Strafanstalt beschränkt oder untersagt werden. Die Überwachung von Besuchen ist ohne Wissen der Beteiligten nicht zulässig. Vorbehalten bleiben strafprozessuale Massnahmen zur Sicher- stellung einer Strafverfolgung. 3 Geistlichen, Ärzten, Rechtsanwälten, Notaren und Vormündern sowie Personen mit vergleichbaren Aufgaben kann innerhalb der allgemeinen Anstaltsordnung der freie Verkehr mit den Gefangenen gestattet werden. 4 Der Kontakt mit Verteidigern ist zu gestatten. Besuche des Verteidi- gers dürfen beaufsichtigt, die Gespräche aber nicht mitgehört werden. Eine inhaltliche Überprüfung der Korrespondenz und anwaltlicher Schriftstücke ist nicht gestattet. Der anwaltliche Kontakt kann bei Miss- brauch von der zuständigen Behörde untersagt werden. 5 Der Verkehr mit den Aufsichtsbehörden darf nicht kontrolliert wer- den. 6 Dem Gefangenen ist zur Pflege der Beziehungen zur Aussenwelt, zur Vorbereitung seiner Entlassung oder aus besonderen Gründen in ange- messenem Umfang Urlaub zu gewähren, soweit sein Verhalten im Strafvollzug dem nicht entgegensteht und keine Gefahr besteht, dass er flieht oder weitere Straftaten begeht. 6bis Lebenslänglich verwahrten Straftätern werden während des der Verwahrung vorausgehenden Strafvollzugs keine Urlaube oder andere Vollzugsöffnungen gewährt.66 7 Vorbehalten bleiben Artikel 36 des Wiener Übereinkommens vom 24. April 196367 über konsularische Beziehungen sowie andere für die Schweiz verbindliche völkerrechtliche Regeln über den Besuchs- und Briefverkehr.

Art. 85 1 Die persönlichen Effekten und die Unterkunft des Gefangenen können zum Schutz der Ordnung und Sicherheit der Strafanstalt durchsucht werden. 2 Beim Gefangenen, der im Verdacht steht, auf sich oder in seinem Körper unerlaubte Gegenstände zu verbergen, kann eine Leibesvisita- tion durchgeführt werden. Diese ist von einer Person gleichen Ge-

66 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Dez. 2007 (Lebenslängliche Verwahrung extrem gefährlicher Straftäter), in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 2961; BBl 2006 889).

67 SR 0.191.02

Beziehungen zur Aussenwelt

Kontrollen und Untersuchungen

Schweizerisches Strafgesetzbuch

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311.0

schlechts vorzunehmen. Ist sie mit einer Entkleidung verbunden, so ist sie in Abwesenheit der anderen Gefangenen durchzuführen. Untersu- chungen im Körperinnern sind von einem Arzt oder von anderem medizinischem Personal vorzunehmen.

Art. 86 1 Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. 2 Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann. Sie holt einen Bericht der Anstaltslei- tung ein. Der Gefangene ist anzuhören. 3 Wird die bedingte Entlassung verweigert, so hat die zuständige Be- hörde mindestens einmal jährlich neu zu prüfen, ob sie gewährt werden kann. 4 Hat der Gefangene die Hälfte seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so kann er ausnahmsweise bedingt entlassen werden, wenn ausserordentliche, in der Person des Gefangenen liegende Um- stände dies rechtfertigen. 5 Bei einer lebenslangen Freiheitsstrafe ist die bedingte Entlassung nach Absatz 1 frühestens nach 15, nach Absatz 4 frühestens nach zehn Jah- ren möglich.

Art. 87 1 Dem bedingt Entlassenen wird eine Probezeit auferlegt, deren Dauer dem Strafrest entspricht. Sie beträgt jedoch mindestens ein Jahr und höchstens fünf Jahre. 2 Die Vollzugsbehörde ordnet in der Regel für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe an. Sie kann dem bedingt Entlassenen Weisungen erteilen. 3 Erfolgte die bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe, die wegen einer Straftat nach Artikel 64 Absatz 1 verhängt worden war, und erscheinen bei Ablauf der Probezeit die Bewährungshilfe oder Weisun- gen weiterhin notwendig, um der Gefahr weiterer Straftaten dieser Art zu begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Bewährungshilfe oder die Weisungen jeweils um ein bis fünf Jahre verlängern oder für diese Zeit neue Weisungen anordnen. Die Rückver- setzung in den Strafvollzug nach Artikel 95 Absatz 5 ist in diesem Fall nicht möglich.

Bedingte Entlassung. a. Gewährung

b. Probezeit

Schweizerisches Strafgesetzbuch

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311.0

Art. 88 Hat sich der bedingt Entlassene bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so ist er endgültig entlassen.

Art. 89 1 Begeht der bedingt Entlassene während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen, so ordnet das für die Beurteilung der neuen Tat zustän- dige Gericht die Rückversetzung an. 2 Ist trotz des während der Probezeit begangenen Verbrechens oder Vergehens nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf eine Rückversetzung. Es kann den Verurteilten verwarnen und die Probezeit um höchstens die Hälfte der von der zuständigen Behörde ursprünglich festgesetzten Dauer verlängern. Erfolgt die Verlängerung erst nach Ablauf der Pro- bezeit, so beginnt sie am Tag der Anordnung. Die Bestimmungen über die Bewährungshilfe und die Weisungen sind anwendbar (Art. 93–95). 3 Entzieht sich der bedingt Entlassene der Bewährungshilfe oder miss- achtet er die Weisungen, so sind die Artikel 95 Absätze 3–5 anwend- bar. 4 Die Rückversetzung darf nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind. 5 Die Untersuchungshaft, die der Täter während des Verfahrens der Rückversetzung ausgestanden hat, ist auf den Strafrest anzurechnen. 6 Sind auf Grund der neuen Straftat die Voraussetzungen für eine unbedingte Freiheitsstrafe erfüllt und trifft diese mit der durch den Widerruf vollziehbar gewordenen Reststrafe zusammen, so bildet das Gericht in Anwendung von Artikel 49 eine Gesamtstrafe. Auf diese sind die Regeln der bedingten Entlassung erneut anwendbar. Wird nur die Reststrafe vollzogen, so ist Artikel 86 Absätze 1–4 anwendbar. 7 Trifft eine durch den Entscheid über die Rückversetzung vollziehbar gewordene Reststrafe mit dem Vollzug einer Massnahme nach den Artikeln 59–61 zusammen, so ist Artikel 57 Absätze 2 und 3 anwend- bar.

Art. 90 1 Eine Person, die sich im Vollzug einer Massnahme nach den Arti- keln 59–61 befindet, darf nur dann ununterbrochen von den andern Ein- gewiesenen getrennt untergebracht werden, wenn dies unerlässlich ist:

a. als vorübergehende therapeutische Massnahme; b. zum Schutz des Eingewiesenen oder Dritter; c. als Disziplinarsanktion.

c. Bewährung

d. Nicht- bewährung

3. Vollzug von Massnahmen

Schweizerisches Strafgesetzbuch

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311.0

2 Zu Beginn des Vollzugs der Massnahme wird zusammen mit dem Eingewiesenen oder seinem gesetzlichen Vertreter ein Vollzugsplan erstellt. Dieser enthält namentlich Angaben über die Behandlung der psychischen Störung, der Abhängigkeit oder der Entwicklungsstörung des Eingewiesenen sowie zur Vermeidung von Drittgefährdung. 2bis Massnahmen nach den Artikeln 59–61 und 64 können in der Form des Wohn- und Arbeitsexternats vollzogen werden, wenn begründete Aussicht besteht, dass dies entscheidend dazu beiträgt, den Zweck der Massnahme zu erreichen, und wenn keine Gefahr besteht, dass der Eingewiesene flieht oder weitere Straftaten begeht. Artikel 77a Absät- ze 2 und 3 gilt sinngemäss.68 3 Ist der Eingewiesene arbeitsfähig, so wird er zur Arbeit angehalten, soweit seine stationäre Behandlung oder Pflege dies erfordert oder zulässt. Die Artikel 81–83 sind sinngemäss anwendbar. 4 Für die Beziehungen des Eingewiesenen zur Aussenwelt gilt Arti- kel 84 sinngemäss, sofern nicht Gründe der stationären Behandlung weiter gehende Einschränkungen gebieten. 4bis Für die Einweisung in eine offene Einrichtung und für die Bewilli- gung von Vollzugsöffnungen gilt Artikel 75a sinngemäss.69 4ter Während der lebenslänglichen Verwahrung werden keine Urlaube oder andere Vollzugsöffnungen bewilligt.70 5 Für Kontrollen und Untersuchungen gilt Artikel 85 sinngemäss.

Art. 91 1 Gegen Gefangene und Eingewiesene, welche in schuldhafter Weise gegen Strafvollzugsvorschriften oder den Vollzugsplan verstossen, können Disziplinarsanktionen verhängt werden. 2 Disziplinarsanktionen sind:

a. der Verweis; b. der zeitweise Entzug oder die Beschränkung der Verfügung

über Geldmittel, der Freizeitbeschäftigung oder der Aussen- kontakte;

c.71 die Busse; sowie

68 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2006 (Korrekturen am Sanktions- und Strafregisterrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3539; BBl 2005 4689).

69 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2006 (Korrekturen am Sanktions- und Strafregisterrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3539; BBl 2005 4689).

70 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Dez. 2007 (Lebenslängliche Verwahrung extrem gefährlicher Straftäter), in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 2961; BBl 2006 889).

71 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2006 (Korrekturen am Sanktions- und Strafregisterrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3539; BBl 2005 4689).

4. Gemeinsame Bestimmungen. Disziplinarrecht

Schweizerisches Strafgesetzbuch

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311.0

d.72 der Arrest als eine zusätzliche Freiheitsbeschränkung. 3 Die Kantone erlassen für den Straf- und Massnahmenvollzug ein Disziplinarrecht. Dieses umschreibt die Disziplinartatbestände, be- stimmt die Sanktionen und deren Zumessung und regelt das Verfahren.

Art. 92 Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden.

Art. 92a73 1 Opfer und Angehörige des Opfers im Sinne von Artikel 1 Absätze 1 und 2 des Opferhilfegesetzes vom 23. März 200774 (OHG) sowie Dritte, soweit diese über ein schutzwürdiges Interesse verfügen, können mit schriftlichem Gesuch verlangen, dass sie von der Vollzugsbehörde über Folgendes informiert werden:

a. über den Zeitpunkt des Straf- oder Massnahmenantritts des Ver- urteilten, die Vollzugseinrichtung, die Vollzugsform, sofern sie vom Normalvollzug abweicht, Vollzugsunterbrechungen, Voll- zugsöffnungen (Art. 75a Abs. 2), die bedingte oder definitive Entlassung sowie die Rückversetzung in den Straf- oder Mass- nahmenvollzug;

b. umgehend über eine Flucht des Verurteilten und deren Beendi- gung.

2 Die Vollzugsbehörde entscheidet nach Anhörung des Verurteilten über das Gesuch. 3 Sie kann nur dann die Information verweigern oder einen früheren Entscheid zu informieren widerrufen, wenn berechtigte Interessen des Verurteilten überwiegen. 4 Heisst die Vollzugsbehörde ein Gesuch gut, so macht sie die informa- tionsberechtigte Person auf die Vertraulichkeit der bekannt gegebenen Informationen aufmerksam. Personen, die Anspruch auf Opferhilfe nach dem OHG haben, sind gegenüber der beratenden Person einer Beratungsstelle nach Artikel 9 OHG nicht zur Vertraulichkeit verpflich- tet.

72 Ursprünglich Bst. c. 73 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 26. Sept. 2014 über das Informationsrecht des

Opfers, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1623; BBl 2014 889 913). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes.

74 SR 312.5

Unterbrechung des Vollzugs

Informations- recht

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311.0

Fünfter Titel: Bewährungshilfe, Weisungen und freiwillige soziale Betreuung

Art. 93 1 Mit der Bewährungshilfe sollen die betreuten Personen vor Rückfäl- ligkeit bewahrt und sozial integriert werden. Die für die Bewährungs- hilfe zuständige Behörde leistet und vermittelt die hierfür erforderliche Sozial- und Fachhilfe. 2 Personen, die in der Bewährungshilfe tätig sind, haben über ihre Wahrnehmungen zu schweigen. Sie dürfen Auskünfte über die persön- lichen Verhältnisse der betreuten Person Dritten nur geben, wenn die betreute Person oder die für die Bewährungshilfe zuständige Person schriftlich zustimmt. 3 Die Behörden der Strafrechtspflege können bei der für die Bewäh- rungshilfe zuständigen Behörde einen Bericht über die betreute Person einholen.

Art. 94 Die Weisungen, welche das Gericht oder die Strafvollzugsbehörde dem Verurteilten für die Probezeit erteilen kann, betreffen insbesondere die Berufsausübung, den Aufenthalt, das Führen eines Motorfahrzeuges, den Schadenersatz sowie die ärztliche und psychologische Betreuung.

Art. 95 1 Das Gericht und die Strafvollzugsbehörde können vor ihrem Ent- scheid über Bewährungshilfe und Weisungen einen Bericht der Behör- de einholen, die für die Bewährungshilfe, die Kontrolle der Weisungen oder den Vollzug der Tätigkeitsverbote oder der Kontakt- und Rayon- verbote zuständig ist.75 Die betroffene Person kann zum Bericht Stel- lung nehmen. Abweichende Stellungnahmen sind im Bericht festzuhal- ten. 2 Die Anordnung von Bewährungshilfe und die Weisungen sind im Urteil oder im Entscheid festzuhalten und zu begründen. 3 Entzieht sich der Verurteilte der Bewährungshilfe oder missachtet er die Weisungen oder sind die Bewährungshilfe oder die Weisungen nicht durchführbar oder nicht mehr erforderlich, so erstattet die zustän- dige Behörde dem Gericht oder den Strafvollzugsbehörden Bericht. 4 Das Gericht oder die Strafvollzugsbehörde kann in den Fällen nach Absatz 3:

75 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 13. Dez. 2013 über das Tätigkeitsverbot und das Kontakt- und Rayonverbot, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 2055; BBl 2012 8819).

Bewährungshilfe

Weisungen

Gemeinsame Bestimmungen

Schweizerisches Strafgesetzbuch

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a. die Probezeit um die Hälfte verlängern; b. die Bewährungshilfe aufheben oder neu anordnen; c. die Weisungen ändern, aufheben oder neue Weisungen erteilen.

5 Das Gericht kann in den Fällen nach Absatz 3 die bedingte Strafe widerrufen oder die Rückversetzung in den Straf- oder Massnahmen- vollzug anordnen, wenn ernsthaft zu erwarten ist, dass der Verurteilte neue Straftaten begeht.

Art. 96 Die Kantone stellen für die Dauer des Strafverfahrens und des Straf- vollzugs eine soziale Betreuung sicher, die freiwillig in Anspruch genommen werden kann.

Sechster Titel: Verjährung

Art. 97 1 Die Strafverfolgung verjährt, wenn die für die Tat angedrohte Höchst- strafe:

a. lebenslängliche Freiheitsstrafe ist: in 30 Jahren; b. eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren ist: in 15 Jahren; c. eine Freiheitsstrafe von drei Jahren ist: in 10 Jahren; d. eine andere Strafe ist: in 7 Jahren.76

2 Bei sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187) und Abhängigen (Art. 188) sowie bei Straftaten nach den Artikeln 111, 113, 122, 124, 182, 189–191, 195 und 197 Absatz 3, die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten, dauert die Verfolgungsverjährung in jedem Fall mindestens bis zum vollendeten 25. Lebensjahr des Opfers.77 3 Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergan- gen, so tritt die Verjährung nicht mehr ein. 4 Die Verjährung der Strafverfolgung von sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187) und minderjährigen Abhängigen (Art. 188) sowie von Straftaten nach den Artikeln 111–113, 122, 182, 189–191 und 195, die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten, bemisst sich nach den Absätzen 1–3, wenn die Straftat vor dem Inkrafttreten der Änderung

76 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 21. Juni 2013 (Verlängerung der Verfolgungs- verjährung), in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4417; BBl 2012 9253).

77 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BB vom 27. Sept. 2013 (Lanzarote-Konvention), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 1159; BBl 2012 7571).

Soziale Betreuung

1. Verfolgungs- verjährung. Fristen

Schweizerisches Strafgesetzbuch

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311.0

vom 5. Oktober 200178 begangen worden ist und die Verfolgungsver- jährung zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingetreten ist.79

Art. 98 Die Verjährung beginnt:

a. mit dem Tag, an dem der Täter die strafbare Tätigkeit ausführt; b. wenn der Täter die strafbare Tätigkeit zu verschiedenen Zeiten

ausführt, mit dem Tag, an dem er die letzte Tätigkeit ausführt; c. wenn das strafbare Verhalten dauert, mit dem Tag, an dem die-

ses Verhalten aufhört.

Art. 99 1 Die Strafen verjähren in:

a. 30 Jahren, wenn eine lebenslängliche Freiheitsstrafe ausgespro- chen wurde;

b. 25 Jahren, wenn eine Freiheitsstrafe von zehn oder mehr Jahren ausgesprochen wurde;

c. 20 Jahren, wenn eine Freiheitsstrafe von mindestens fünf und weniger als zehn Jahren ausgesprochen wurde;

d. 15 Jahren, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als einem und weniger als fünf Jahren ausgesprochen wurde;

e. fünf Jahren, wenn eine andere Strafe ausgesprochen wurde. 2 Die Verjährungsfrist einer Freiheitsstrafe verlängert sich:

a. um die Zeit, während der sich der Täter im ununterbrochenen Vollzug dieser oder einer anderen Freiheitsstrafe oder Mass- nahme, die unmittelbar vorausgehend vollzogen wird, befindet;

b. um die Dauer der Probezeit bei bedingter Entlassung.

Art. 100 Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem das Urteil rechtlich vollstreckbar wird. Bei der bedingten Strafe oder beim vorausgehenden Vollzug einer Massnahme beginnt sie mit dem Tag, an dem der Voll- zug der Strafe angeordnet wird.

78 AS 2002 2993 79 Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 24. März 2006 über die Genehmigung und die

Umsetzung des Fakultativprotokolls vom 25. Mai 2000 zum Übereink. über die Rechte des Kindes, betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinder- pornografie, in Kraft seit 1. Dez. 2006 (AS 2006 5437; BBl 2005 2807).

Beginn

2. Voll- streckungs- verjährung. Fristen

Beginn

Schweizerisches Strafgesetzbuch

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311.0

Art. 101 1 Keine Verjährung tritt ein für:

a. Völkermord (Art. 264); b. Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a Abs. 1 und 2); c. Kriegsverbrechen (Art. 264c Abs. 1–3, 264d Abs. 1 und 2, 264e

Abs. 1 und 2, 264f, 264g Abs. 1 und 2 und 264h); d. Verbrechen, die als Mittel zu Erpressung oder Nötigung Leib

und Leben vieler Menschen in Gefahr brachten oder zu bringen drohten, namentlich unter Verwendung von Massenver- nichtungsmitteln, durch Auslösen von Katastrophen oder durch Geiselnahme;

e.80 sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1), sexuelle Nötigung (Art. 189), Vergewaltigung (Art. 190), Schändung (Art. 191), sexuelle Handlungen mit Anstaltspfleglingen, Ge- fangenen, Beschuldigten (Art. 192 Abs. 1) und Ausnützung der Notlage (Art. 193 Abs. 1), wenn sie an Kindern unter 12 Jahren begangen wurden.81

2 Wäre die Strafverfolgung bei Anwendung der Artikel 97 und 98 verjährt, so kann das Gericht die Strafe mildern. 3 Die Absätze 1 Buchstaben a, c und d sowie 2 gelten, wenn die Straf- verfolgung oder die Strafe am 1. Januar 1983 nach dem bis zu jenem Zeitpunkt geltenden Recht noch nicht verjährt war. Absatz 1 Buch- stabe b gilt, wenn die Strafverfolgung oder die Strafe beim Inkrafttreten der Änderung vom 18. Juni 2010 dieses Gesetzes nach bisherigem Recht noch nicht verjährt war. Absatz 1 Buchstabe e gilt, wenn die Strafverfolgung oder die Strafe am 30. November 2008 nach dem bis zu jenem Zeitpunkt geltenden Recht noch nicht verjährt war.82 83

80 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 15. Juni 2012 (Unverjährbarkeit sexueller und pornografischer Straftaten an Kindern vor der Pubertät), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 5951; BBl 2011 5977).

81 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 18. Juni 2010 über die Änderung von Bundesgesetzen zur Umsetzung des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 4963; BBl 2008 3863).

82 Dritter Satz eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 15. Juni 2012 (Unverjährbarkeit sexueller und pornografischer Straftaten an Kindern vor der Pubertät), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 5951; BBl 2011 5977).

83 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 18. Juni 2010 über die Änderung von Bundesgesetzen zur Umsetzung des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 4963; BBl 2008 3863).

3. Unverjährbar- keit

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311.0

Siebenter Titel: Verantwortlichkeit des Unternehmens

Art. 102 1 Wird in einem Unternehmen in Ausübung geschäftlicher Verrichtung im Rahmen des Unternehmenszwecks ein Verbrechen oder Vergehen begangen und kann diese Tat wegen mangelhafter Organisation des Unternehmens keiner bestimmten natürlichen Person zugerechnet werden, so wird das Verbrechen oder Vergehen dem Unternehmen zugerechnet. In diesem Fall wird das Unternehmen mit Busse bis zu 5 Millionen Franken bestraft. 2 Handelt es sich dabei um eine Straftat nach den Artikeln 260ter, 260quinquies, 305bis, 322ter, 322quinquies, 322septies Absatz 1 oder 322octies, so wird das Unternehmen unabhängig von der Strafbarkeit natürlicher Personen bestraft, wenn dem Unternehmen vorzuwerfen ist, dass es nicht alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehren getroffen hat, um eine solche Straftat zu verhindern.84 3 Das Gericht bemisst die Busse insbesondere nach der Schwere der Tat und der Schwere des Organisationsmangels und des angerichteten Schadens sowie nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Un- ternehmens. 4 Als Unternehmen im Sinne dieses Titels gelten:

a. juristische Personen des Privatrechts; b. juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der

Gebietskörperschaften; c. Gesellschaften; d. Einzelfirmen85.

Art. 102a86

Zweiter Teil: Übertretungen

Art. 103 Übertretungen sind Taten, die mit Busse bedroht sind.

84 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Korruptionsstrafrecht), in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1287; BBl 2014 3591).

85 Heute: Einzelunternehmen. 86 Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 8 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, mit

Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085).

Strafbarkeit

Begriff

Schweizerisches Strafgesetzbuch

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311.0

Art. 104 Die Bestimmungen des Ersten Teils gelten mit den nachfolgenden Änderungen auch für die Übertretungen.

Art. 105 1 Die Bestimmungen über die bedingten und die teilbedingten Strafen (Art. 42 und 43), über die Landesverweisung (Art. 66a–66d) sowie über die Verantwortlichkeit des Unternehmens (Art. 102) sind bei Übertretungen nicht anwendbar.87 2 Versuch und Gehilfenschaft werden nur in den vom Gesetz ausdrück- lich bestimmten Fällen bestraft. 3 Freiheitsentziehende Massnahmen (Art. 59–61 und 64), das Tätig- keitsverbot (Art. 67), das Kontakt- und Rayonverbot (Art. 67b) sowie die Veröffentlichung des Urteils (Art. 68) sind nur in den vom Gesetz ausdrücklich bestimmten Fällen zulässig.88

Art. 106 1 Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so ist der Höchstbetrag der Busse 10 000 Franken. 2 Der Richter spricht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus. 3 Das Gericht bemisst Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist. 4 Die Ersatzfreiheitsstrafe entfällt, soweit die Busse nachträglich be- zahlt wird. 5 Auf den Vollzug und die Umwandlung sind die Artikel 35 und 36 Absätze 2–5 sinngemäss anwendbar.

Art. 107 1 Das Gericht kann mit Zustimmung des Täters an Stelle der ausgespro- chenen Busse gemeinnützige Arbeit bis zu 360 Stunden anordnen. 2 Die Vollzugsbehörde bestimmt eine Frist von höchstens einem Jahr, innerhalb der die gemeinnützige Arbeit zu leisten ist.

87 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 20. März 2015 (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3–6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer), in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2016 2329; BBl 2013 5975).

88 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 13. Dez. 2013 über das Tätigkeitsverbot und das Kontakt- und Rayonverbot, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 2055; BBl 2012 8819).

Anwendbarkeit der Bestimmun- gen des Ersten Teils

Keine oder bedingte Anwendbarkeit

Busse

Gemeinnützige Arbeit

Schweizerisches Strafgesetzbuch

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311.0

3 Leistet der Verurteilte die gemeinnützige Arbeit trotz Mahnung nicht, so ordnet das Gericht die Vollstreckung der Busse an.

Art. 10889

Art. 109 Die Strafverfolgung und die Strafe verjähren in drei Jahren.

Dritter Teil: Begriffe

Art. 110 1 Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partne- rin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.90 2 Familiengenossen sind Personen, die in gemeinsamem Haushalt leben. 3 Als Beamte gelten die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege sowie die Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder provisorisch bei einer öffentlichen Verwaltung oder der Rechtspflege angestellt sind oder vorübergehend amtliche Funktionen ausüben. 3bis Stellt eine Bestimmung auf den Begriff der Sache ab, so findet sie entsprechende Anwendung auf Tiere.91 4 Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zei- chen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträgern steht der Schriftform gleich, sofern sie demselben Zweck dient. 5 Öffentliche Urkunden sind Urkunden, die von Mitgliedern einer Behörde, Beamten und Personen öffentlichen Glaubens in Wahrneh- mung hoheitlicher Funktionen ausgestellt werden. Nicht als öffentliche Urkunden gelten Urkunden, die von der Verwaltung der wirtschaft- lichen Unternehmungen und Monopolbetriebe des Staates oder anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Anstalten in zivilrechtlichen Geschäften ausgestellt werden. 6 Der Tag hat 24 aufeinander folgende Stunden. Der Monat und das Jahr werden nach der Kalenderzeit berechnet.

89 Dieser Art. bleibt aus gesetzestechnischen Gründen leer. Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG – SR 171.10).

90 Fassung gemäss Art. 37 Ziff. 1 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).

91 AS 2006 3583

Verjährung

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7 Untersuchungshaft ist jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft.

Zweites Buch: Besondere Bestimmungen Erster Titel: Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben

Art. 111 Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besondern Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel zutrifft, wird mit Freiheits- strafe92 nicht unter fünf Jahren bestraft.

Art. 11293

Handelt der Täter besonders skrupellos, sind namentlich sein Beweg- grund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders ver- werflich, so ist die Strafe lebenslängliche Freiheitsstrafe oder Freiheits- strafe nicht unter zehn Jahren.94

Art. 11395

Handelt der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.96

Art. 11497

Wer aus achtenswerten Beweggründen, namentlich aus Mitleid, einen Menschen auf dessen ernsthaftes und eindringliches Verlangen tötet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe98 bestraft.

92 Ausdruck gemäss Ziff. II 1 Abs. 1 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979). Diese Änd. wurde im ganzen zweiten Buch berücksichtigt.

93 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1989 2449; BBl 1985 II 1009).

94 Strafdrohungen neu umschrieben gemäss Ziff. II 1 Abs. 16 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979).

95 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1989 2449; BBl 1985 II 1009).

96 Strafdrohungen neu umschrieben gemäss Ziff. II 1 Abs. 16 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979).

97 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1989 2449; BBl 1985 II 1009).

98 Ausdruck gemäss Ziff. II 1 Abs. 2 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979). Diese Änd. wurde im ganzen zweiten Buch berücksichtigt.

1. Tötung. Vorsätzliche Tötung

Mord

Totschlag

Tötung auf Verlangen

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Art. 115 Wer aus selbstsüchtigen Beweggründen jemanden zum Selbstmorde verleitet oder ihm dazu Hilfe leistet, wird, wenn der Selbstmord aus- geführt oder versucht wurde, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe99 bestraft.

Art. 116100

Tötet eine Mutter ihr Kind während der Geburt oder solange sie unter dem Einfluss des Geburtsvorganges steht, so wird sie mit Frei- heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Art. 117 Wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Frei- heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Art. 118101 1 Wer eine Schwangerschaft mit Einwilligung der schwangeren Frau abbricht oder eine schwangere Frau zum Abbruch der Schwangerschaft anstiftet oder ihr dabei hilft, ohne dass die Voraussetzungen nach Artikel 119 erfüllt sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. 2 Wer eine Schwangerschaft ohne Einwilligung der schwangeren Frau abbricht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr102 bis zu zehn Jahren bestraft. 3 Die Frau, die ihre Schwangerschaft nach Ablauf der zwölften Woche seit Beginn der letzten Periode abbricht, abbrechen lässt oder sich in anderer Weise am Abbruch beteiligt, ohne dass die Voraussetzungen nach Artikel 119 Absatz 1 erfüllt sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 4 In den Fällen der Absätze 1 und 3 tritt die Verjährung in drei Jahren ein.103

99 Ausdruck gemäss Ziff. II 1 Abs. 3 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979). Diese Änd. wurde im ganzen zweiten Buch berücksichtigt.

100 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1989 2449; BBl 1985 II 1009).

101 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. März 2001 (Schwangerschaftsabbruch), in Kraft seit 1. Okt. 2002 (AS 2002 2989; BBl 1998 3005 5376).

102 Ausdruck gemäss Ziff. II 1 Abs. 4 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979). Diese Änd. wurde im ganzen zweiten Buch berücksichtigt.

103 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002 (Verjährung der Strafverfolgung), in Kraft seit 1. Okt. 2002 (AS 2002 2986; BBl 2002 2673 1649).

Verleitung und Beihilfe zum Selbstmord

Kindestötung

Fahrlässige Tötung

2. Schwanger- schaftsabbruch. Strafbarer Schwanger- schaftsabbruch

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Art. 119104 1 Der Abbruch einer Schwangerschaft ist straflos, wenn er nach ärzt- lichem Urteil notwendig ist, damit von der schwangeren Frau die Gefahr einer schwerwiegenden körperlichen Schädigung oder einer schweren seelischen Notlage abgewendet werden kann. Die Gefahr muss umso grösser sein, je fortgeschrittener die Schwangerschaft ist. 2 Der Abbruch einer Schwangerschaft ist ebenfalls straflos, wenn er innerhalb von zwölf Wochen seit Beginn der letzten Periode auf schrift- liches Verlangen der schwangeren Frau, die geltend macht, sie befinde sich in einer Notlage, durch eine zur Berufsausübung zugelassene Ärztin oder einen zur Berufsausübung zugelassenen Arzt vor- genommen wird. Die Ärztin oder der Arzt hat persönlich mit der Frau vorher ein eingehendes Gespräch zu führen und sie zu beraten. 3 Ist die Frau nicht urteilsfähig, so ist die Zustimmung ihrer gesetz- lichen Vertreterin oder ihres gesetzlichen Vertreters erforderlich. 4 Die Kantone bezeichnen die Praxen und Spitäler, welche die Voraus- setzungen für eine fachgerechte Durchführung von Schwangerschafts- abbrüchen und für eine eingehende Beratung erfüllen. 5 Ein Schwangerschaftsabbruch wird zu statistischen Zwecken der zu- ständigen Gesundheitsbehörde gemeldet, wobei die Anonymität der betroffenen Frau gewährleistet wird und das Arztgeheimnis zu wahren ist.

Art. 120105 1 Mit Busse106 wird die Ärztin oder der Arzt bestraft, die oder der eine Schwangerschaft in Anwendung von Artikel 119 Absatz 2 abbricht und es unterlässt, vor dem Eingriff:

a. von der schwangeren Frau ein schriftliches Gesuch zu verlangen; b. persönlich mit der schwangeren Frau ein eingehendes Gespräch

zu führen und sie zu beraten, sie über die gesundheitlichen Ri- siken des Eingriffs zu informieren und ihr gegen Unterschrift einen Leitfaden auszuhändigen, welcher enthält: 1. ein Verzeichnis der kostenlos zur Verfügung stehenden

Beratungsstellen, 2. ein Verzeichnis von Vereinen und Stellen, welche morali-

sche und materielle Hilfe anbieten, und

104 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. März 2001 (Schwangerschaftsabbruch), in Kraft seit 1. Okt. 2002 (AS 2002 2989; BBl 1998 3005 5376).

105 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. März 2001 (Schwangerschaftsabbruch), in Kraft seit 1. Okt. 2002 (AS 2002 2989; BBl 1998 3005 5376).

106 Ausdruck gemäss Ziff. II 1 Abs. 5 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979). Diese Änd. wurde im ganzen zweiten Buch berücksichtigt.

Strafloser Schwanger- schaftsabbruch

Übertretungen durch Ärztinnen oder Ärzte

Schweizerisches Strafgesetzbuch

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311.0

3. Auskunft über die Möglichkeit, das geborene Kind zur Adoption freizugeben;

c. sich persönlich zu vergewissern, dass eine schwangere Frau un- ter 16 Jahren sich an eine für Jugendliche spezialisierte Bera- tungsstelle gewandt hat.

2 Ebenso wird die Ärztin oder der Arzt bestraft, die oder der es unter- lässt, gemäss Artikel 119 Absatz 5 einen Schwangerschaftsabbruch der zuständigen Gesundheitsbehörde zu melden.

Art. 121107

Art. 122108

Wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt, wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Men- schen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt, wer vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bestraft.109

Art. 123110

1. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Ge- sundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. In leichten Fällen kann der Richter die Strafe mildern (Art. 48a).111

2. Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, und der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er Gift, eine Waffe oder einen gefährlichen Gegenstand ge- braucht,

107 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 23. März 2001 (Schwangerschaftsabbruch), mit Wirkung seit 1. Okt. 2002 (AS 2002 2989; BBl 1998 3005 5376).

108 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1989 2449; BBl 1985 II 1009).

109 Strafdrohungen neu umschrieben gemäss Ziff. II 1 Abs. 16 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979).

110 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1989 2449; BBl 1985 II 1009).

111 Fassung gemäss Ziff. II 2 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979).

3. Körper- verletzung. Schwere Körper- verletzung

Einfache Körper- verletzung

Schweizerisches Strafgesetzbuch

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311.0

wenn er die Tat an einem Wehrlosen oder an einer Person begeht, die unter seiner Obhut steht oder für die er zu sorgen hat, namentlich an einem Kind, wenn er der Ehegatte des Opfers ist und die Tat während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung begangen wurde,112

wenn er die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Opfers ist und die Tat während der Dauer der eingetragenen Partner- schaft oder bis zu einem Jahr nach deren Auflösung begangen wur- de,113

wenn er der hetero- oder homosexuelle Lebenspartner des Opfers ist, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamem Haushalt führen und die Tat während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Tren- nung begangen wurde.114

Art. 124115 1 Wer die Genitalien einer weiblichen Person verstümmelt, in ihrer natürlichen Funktion erheblich und dauerhaft beeinträchtigt oder sie in anderer Weise schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bestraft. 2 Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.

Art. 125 1 Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe116 bestraft. 2 Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen ver- folgt.

112 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (Strafverfolgung in der Ehe und in der Partnerschaft), in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1403; BBl 2003 1909 1937).

113 Eingefügt durch Anhang Ziff. 18 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).

114 Ursprünglich Abs. 4. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (Strafverfolgung in der Ehe und in der Partnerschaft), in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1403; BBl 2003 1909 1937).

115 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2011 in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 2575; BBl 2010 5651 5677).

116 Ausdruck gemäss Ziff. II 1 Abs. 2 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979). Diese Änd. wurde im ganzen zweiten Buch berücksichtigt.

Verstümmelung weiblicher Genitalien

Fahrlässige Körper- verletzung

Schweizerisches Strafgesetzbuch

62

311.0

Art. 126 1 Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft. 2 Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er die Tat wiederholt begeht:

a. an einer Person, die unter seiner Obhut steht oder für die er zu sorgen hat, namentlich an einem Kind;

b. an seinem Ehegatten während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung; oder

bbis.117an seiner eingetragenen Partnerin oder seinem eingetragenen Partner während der Dauer der eingetragenen Partnerschaft o- der bis zu einem Jahr nach deren Auflösung; oder

c. an seinem hetero- oder homosexuellen Lebenspartner, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Tat während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde.118

Art. 127119

Wer einen Hilflosen, der unter seiner Obhut steht oder für den er zu sorgen hat, einer Gefahr für das Leben oder einer schweren unmittel- baren Gefahr für die Gesundheit aussetzt oder in einer solchen Gefahr im Stiche lässt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geld- strafe bestraft.

Art. 128120

Wer einem Menschen, den er verletzt hat, oder einem Menschen, der in unmittelbarer Lebensgefahr schwebt, nicht hilft, obwohl es ihm den Umständen nach zugemutet werden könnte, wer andere davon abhält, Nothilfe zu leisten, oder sie dabei behindert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

117 Eingefügt durch Anhang Ziff. 18 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).

118 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989 (AS 1989 2449; BBl 1985 II 1009). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (Strafverfolgung in der Ehe und in der Partnerschaft), in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1403; BBl 2003 1909 1937).

119 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1989 2449; BBl 1985 II 1009).

120 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1989 2449; BBl 1985 II 1009).

Tätlichkeiten

4. Gefährdung des Lebens und der Gesundheit. Aussetzung

Unterlassung der Nothilfe

Schweizerisches Strafgesetzbuch

63

311.0

Art. 128bis 121

Wer wider besseres Wissen grundlos einen öffentlichen oder gemein- nützigen Sicherheitsdienst, einen Rettungs- oder Hilfsdienst, insbe- sondere Polizei, Feuerwehr, Sanität, alarmiert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Art. 129122

Wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebens- gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geld- strafe bestraft.

Art. 130–132123

Art. 133124 1 Wer sich an einem Raufhandel beteiligt, der den Tod oder die Kör- perverletzung eines Menschen zur Folge hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 2 Nicht strafbar ist, wer ausschliesslich abwehrt oder die Streitenden scheidet.

Art. 134125

Wer sich an einem Angriff auf einen oder mehrere Menschen beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Angegriffenen oder eines Dritten zur Folge hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe126 bestraft.

Art. 135127 1 Wer Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände oder Vorführungen, die, ohne schutzwürdigen kulturellen oder wissen- schaftlichen Wert zu haben, grausame Gewalttätigkeiten gegen Men-

121 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2290; BBl 1991 II 969).

122 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1989 2449; BBl 1985 II 1009).

123 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989, mit Wirkung seit 1. Jan. 1990 (AS 1989 2449; BBl 1985 II 1009).

124 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1989 2449; BBl 1985 II 1009).

125 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1989 2449; BBl 1985 II 1009).

126 Ausdruck gemäss Ziff. II 1 Abs. 6 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979). Diese Änd. wurde im ganzen zweiten Buch berücksichtigt.

127 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1989 2449; BBl 1985 II 1009).

Falscher Alarm

Gefährdung des Lebens

Raufhandel

Angriff

Gewalt- darstellungen

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schen oder Tiere eindringlich darstellen und dabei die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt oder zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 1bis Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft,128 wer Gegenstände oder Vorführungen nach Absatz 1, soweit sie Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Tiere darstellen, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt.129 2 Die Gegenstände werden eingezogen. 3 Handelt der Täter aus Gewinnsucht, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Mit Freiheitsstrafe ist eine Geld- strafe zu verbinden.130

Art. 136131

Wer einem Kind unter 16 Jahren alkoholische Getränke oder andere Stoffe in einer Menge, welche die Gesundheit gefährden kann, verab- reicht oder zum Konsum zur Verfügung stellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Zweiter Titel:132 Strafbare Handlungen gegen das Vermögen

Art. 137 1. Wer sich eine fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird, wenn nicht die besonderen Voraussetzungen der Artikel 138–140 zutreffen, mit Frei- heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 2. Hat der Täter die Sache gefunden oder ist sie ihm ohne seinen Wil- len zugekommen, handelt er ohne Bereicherungsabsicht oder

128 Strafdrohungen neu umschrieben gemäss Ziff. II 1 Abs. 16 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979).

129 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2001 (Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität; Verbot des Besitzes harter Pornografie), in Kraft seit 1. April 2002 (AS 2002 408; BBl 2000 2943).

130 Ausdruck gemäss Ziff. II 1 Abs. 7 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979). Diese Änd. wurde im ganzen zweiten Buch berücksichtigt.

131 Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 20. März 2008, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2009 2623, 2011 2559; BBl 2006 8573 8645).

132 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2290; BBl 1991 II 969).

Verabreichen gesundheits- gefährdender Stoffe an Kinder

1. Strafbare Handlungen gegen das Vermögen. Unrechtmässige Aneignung

Schweizerisches Strafgesetzbuch

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handelt er zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen, so wird die Tat nur auf Antrag verfolgt.

Art. 138 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Veruntreuung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familien- genossen wird nur auf Antrag verfolgt. 2. Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe133 bestraft.

Art. 139 1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung weg- nimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. 2. Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen134 bestraft, wenn er gewerbsmässig stiehlt. 3. Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen135 bestraft, wenn er den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat, wenn er zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt oder wenn er sonst wie durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart.

133 Ausdruck gemäss Ziff. II 1 Abs. 8 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979). Diese Änd. wurde im ganzen zweiten Buch berücksichtigt.

134 Ausdruck gemäss Ziff. II 1 Abs. 9 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979). Diese Änd. wurde im ganzen zweiten Buch berücksichtigt.

135 Ausdruck gemäss Ziff. II 1 Abs. 10 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979). Diese Änd. wurde im ganzen zweiten Buch berücksichtigt.

Veruntreuung

Diebstahl

Schweizerisches Strafgesetzbuch

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4. Der Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen oder Familien- genossen wird nur auf Antrag verfolgt.

Art. 140 1. Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegen- wärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bestraft. Wer, bei einem Diebstahl auf frischer Tat ertappt, Nötigungshandlun- gen nach Absatz 1 begeht, um die gestohlene Sache zu behalten, wird mit der gleichen Strafe belegt. 2. Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr136 be- straft, wenn er zum Zweck des Raubes eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt. 3. Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft, wenn er den Raub als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fort- gesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat, wenn er sonst wie durch die Art, wie er den Raub begeht, seine beson- dere Gefährlichkeit offenbart. 4. Die Strafe ist Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, wenn der Täter das Opfer in Lebensgefahr bringt, ihm eine schwere Körperverletzung zufügt oder es grausam behandelt.

Art. 141 Wer dem Berechtigten ohne Aneignungsabsicht eine bewegliche Sache entzieht und ihm dadurch einen erheblichen Nachteil zufügt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Art. 141bis

Wer Vermögenswerte, die ihm ohne seinen Willen zugekommen sind, unrechtmässig in seinem oder eines andern Nutzen verwendet, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe be- straft.

Art. 142 1 Wer einer Anlage, die zur Verwertung von Naturkräften dient, na- mentlich einer elektrischen Anlage, unrechtmässig Energie entzieht,

136 Ausdruck gemäss Ziff. II 1 Abs. 12 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979).

Raub

Sachentziehung

Unrechtmässige Verwendung von Vermögens- werten

Unrechtmässige Entziehung von Energie

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wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 2 Handelt der Täter in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmäs- sig zu bereichern, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Art. 143 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu berei- chern, sich oder einem andern elektronisch oder in vergleichbarer Weise gespeicherte oder übermittelte Daten beschafft, die nicht für ihn bestimmt und gegen seinen unbefugten Zugriff besonders gesichert sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe be- straft. 2 Die unbefugte Datenbeschaffung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.

Art. 143bis 137 1 Wer auf dem Wege von Datenübertragungseinrichtungen unbe- fugterweise in ein fremdes, gegen seinen Zugriff besonders gesichertes Datenverarbeitungssystem eindringt, wird, auf Antrag, mit Freiheits- strafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 2 Wer Passwörter, Programme oder andere Daten, von denen er weiss oder annehmen muss, dass sie zur Begehung einer strafbaren Handlung gemäss Absatz 1 verwendet werden sollen, in Verkehr bringt oder zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Art. 144 1 Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 2 Hat der Täter die Sachbeschädigung aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung begangen, so wird er von Amtes wegen verfolgt. 3 Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so kann auf Frei- heitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren erkannt werden. Die Tat wird von Amtes wegen verfolgt.

137 Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 18. März 2011 (Übereink. des Europarates über die Cyberkriminalität), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6293; BBl 2010 4697).

Unbefugte Daten- beschaffung

Unbefugtes Eindringen in ein Daten- verarbeitungs- system

Sach- beschädigung

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Art. 144bis

1. Wer unbefugt elektronisch oder in vergleichbarer Weise gespeicher- te oder übermittelte Daten verändert, löscht oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so kann auf Freiheits- strafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren erkannt werden. Die Tat wird von Amtes wegen verfolgt. 2. Wer Programme, von denen er weiss oder annehmen muss, dass sie zu den in Ziffer 1 genannten Zwecken verwendet werden sollen, her- stellt, einführt, in Verkehr bringt, anpreist, anbietet oder sonst wie zugänglich macht oder zu ihrer Herstellung Anleitung gibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Handelt der Täter gewerbsmässig, so kann auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren erkannt werden.

Art. 145 Der Schuldner, der in der Absicht, seinen Gläubiger zu schädigen, die- sem eine als Pfand oder Retentionsgegenstand dienende Sache entzieht, eigenmächtig darüber verfügt, sie beschädigt, zerstört, entwertet oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Art. 146 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu berei- chern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tat- sachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstra- fe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. 2 Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft. 3 Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.

Art. 147 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu berei- chern, durch unrichtige, unvollständige oder unbefugte Verwendung von Daten oder in vergleichbarer Weise auf einen elektronischen oder vergleichbaren Datenverarbeitungs- oder Datenübermittlungsvorgang einwirkt und dadurch eine Vermögensverschiebung zum Schaden eines andern herbeiführt oder eine Vermögensverschiebung unmittelbar

Daten- beschädigung

Veruntreuung und Entzug von Pfandsachen und Retentions- gegenständen

Betrug

Betrügerischer Missbrauch einer Daten- verarbeitungs- anlage

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darnach verdeckt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. 2 Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft. 3 Der betrügerische Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf An- trag verfolgt.

Art. 148 1 Wer, obschon er zahlungsunfähig oder zahlungsunwillig ist, eine ihm vom Aussteller überlassene Check- oder Kreditkarte oder ein gleich- artiges Zahlungsinstrument verwendet, um vermögenswerte Leistungen zu erlangen und den Aussteller dadurch am Vermögen schädigt, wird, sofern dieser und das Vertragsunternehmen die ihnen zumutbaren Massnahmen gegen den Missbrauch der Karte ergriffen haben, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. 2 Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft.

Art. 148a138 1 Wer jemanden durch unwahre oder unvollständige Angaben, durch Verschweigen von Tatsachen oder in anderer Weise irreführt oder in einem Irrtum bestärkt, sodass er oder ein anderer Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe bezieht, die ihm oder dem andern nicht zustehen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. 2 In leichten Fällen ist die Strafe Busse.

Art. 149 Wer sich in einem Gastgewerbebetrieb beherbergen, Speisen oder Getränke vorsetzen lässt oder andere Dienstleistungen beansprucht und den Betriebsinhaber um die Bezahlung prellt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Art. 150 Wer, ohne zu zahlen, eine Leistung erschleicht, von der er weiss, dass sie nur gegen Entgelt erbracht wird, namentlich indem er ein öffentliches Verkehrsmittel benützt,

138 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 20. März 2015 (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3–6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer), in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2016 2329; BBl 2013 5975).

Check- und Kreditkarten- missbrauch

Unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozial- versicherung oder der Sozial- hilfe

Zechprellerei

Erschleichen einer Leistung

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eine Aufführung, Ausstellung oder ähnliche Veranstaltung besucht, eine Leistung, die eine Datenverarbeitungsanlage erbringt oder die ein Automat vermittelt, beansprucht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Art. 150bis 139 1 Wer Geräte, deren Bestandteile oder Datenverarbeitungsprogramme, die zur unbefugten Entschlüsselung codierter Rundfunkprogramme oder Fernmeldedienste bestimmt und geeignet sind, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, in Verkehr bringt oder installiert, wird, auf An- trag, mit Busse bestraft.140 2 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.

Art. 151 Wer jemanden ohne Bereicherungsabsicht durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten be- stimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Art. 152 Wer als Gründer, als Inhaber, als unbeschränkt haftender Gesellschaf- ter, als Bevollmächtigter oder als Mitglied der Geschäftsführung, des Verwaltungsrates, der Revisionsstelle oder als Liquidator einer Han- delsgesellschaft, Genossenschaft oder eines andern Unternehmens, das ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt, in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Berichten oder Vorlagen an die Gesamtheit der Gesellschafter oder Genossenschafter oder an die an einem andern Unternehmen Beteiligten unwahre oder unvollständige Angaben von erheblicher Bedeutung macht oder machen lässt, die einen andern zu schädigenden Vermögensverfügungen veranlassen können, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

139 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2187; BBl 1996 III 1405).

140 Strafdrohungen neu umschrieben gemäss Ziff. II 1 Abs. 16 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979).

Herstellen und Inverkehrbringen von Materialien zur unbefugten Entschlüsselung codierter Angebote

Arglistige Vermögens- schädigung

Unwahre Angaben über kaufmännische Gewerbe

Schweizerisches Strafgesetzbuch

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Art. 153 Wer eine Handelsregisterbehörde zu einer unwahren Eintragung ver- anlasst oder ihr eine eintragungspflichtige Tatsache verschweigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Art. 154 Aufgehoben

Art. 155 1. Wer zum Zwecke der Täuschung in Handel und Verkehr eine Ware herstellt, die einen höheren als ihren wirklichen Verkehrs- wert vorspiegelt, namentlich indem er eine Ware nachmacht oder ver- fälscht, eine solche Ware einführt, lagert oder in Verkehr bringt, wird, sofern die Tat nicht nach einer andern Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 2.141 Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er, sofern die Tat nicht nach einer andern Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Art. 156 1. Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu berei- chern, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. 2. Handelt der Täter gewerbsmässig oder erpresst er die gleiche Person fortgesetzt, so wird er mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren be- straft. 3. Wendet der Täter gegen eine Person Gewalt an oder bedroht er sie mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben, so richtet sich die Strafe nach Artikel 140. 4. Droht der Täter mit einer Gefahr für Leib und Leben vieler Men- schen oder mit schwerer Schädigung von Sachen, an denen ein hohes

141 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 3. Okt. 2008 zur Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 361; BBl 2007 6269).

Unwahre Angaben gegenüber Handelsregister- behörden

Warenfälschung

Erpressung

Schweizerisches Strafgesetzbuch

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öffentliches Interesse besteht, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr142 bestraft.

Art. 157 1. Wer die Zwangslage, die Abhängigkeit, die Unerfahrenheit oder die Schwäche im Urteilsvermögen einer Person dadurch ausbeutet, dass er sich oder einem anderen für eine Leistung Vermögensvorteile gewäh- ren oder versprechen lässt, die zur Leistung wirtschaftlich in einem offenbaren Missverhältnis stehen, wer eine wucherische Forderung erwirbt und sie weiterveräussert oder geltend macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. 2. Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

Art. 158 1. Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Wer als Geschäftsführer ohne Auftrag gleich handelt, wird mit der gleichen Strafe belegt. Handelt der Täter in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, so kann auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren erkannt werden. 2. Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu berei- chern, die ihm durch das Gesetz, einen behördlichen Auftrag oder ein Rechtsgeschäft eingeräumte Ermächtigung, jemanden zu vertreten, missbraucht und dadurch den Vertretenen am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. 3. Die ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.

Art. 159 Der Arbeitgeber, der die Verpflichtung verletzt, einen Lohnabzug für Steuern, Abgaben, Versicherungsprämien und -beiträge oder in anderer Weise für Rechnung des Arbeitnehmers zu verwenden, und damit

142 Ausdruck gemäss Ziff. II 1 Abs. 12 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979). Diese Änd. wurde im ganzen zweiten Buch berücksichtigt.

Wucher

Ungetreue Geschäfts- besorgung

Missbrauch von Lohnabzügen

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diesen am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Art. 160 1. Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geld- strafe bestraft. Der Hehler wird nach der Strafandrohung der Vortat bestraft, wenn sie milder ist. Ist die Vortat ein Antragsdelikt, so wird die Hehlerei nur verfolgt, wenn ein Antrag auf Verfolgung der Vortat vorliegt. 2. Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft.

Art. 161143

Art. 161bis 144

Art. 162 Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät, wer den Verrat für sich oder einen andern ausnützt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Art. 163 1. Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen zum Scheine vermindert, namentlich Vermögenswerte beiseiteschafft oder verheimlicht, Schulden vortäuscht, vorgetäuschte Forderungen anerkennt oder deren Geltendmachung veranlasst,

143 Aufgehoben durch Ziff. II 3 des BG vom 28. Sept. 2012, mit Wirkung seit 1. Mai 2013 (AS 2013 1103; BBl 2011 6873).

144 Eingefügt durch Art. 46 des Börsengesetzes vom 24. März 1995 (AS 1997 68; BBl 1993 I 1369). Aufgehoben durch Ziff. II 3 des BG vom 28. Sept. 2012, mit Wirkung seit 1. Mai 2013 (AS 2013 1103; BBl 2011 6873).

Hehlerei

2. Verletzung des Fabrikations- oder Geschäfts- geheimnisses

3. Konkurs- und Betreibungsver- brechen oder -vergehen. Betrügerischer Konkurs und Pfändungsbetrug

Schweizerisches Strafgesetzbuch

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wird, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlust- schein ausgestellt worden ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. 2. Unter den gleichen Voraussetzungen wird der Dritte, der zum Scha- den der Gläubiger eine solche Handlung vornimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Art. 164 1. Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen vermindert, indem er Vermögenswerte beschädigt, zerstört, entwertet oder unbrauchbar macht, Vermögenswerte unentgeltlich oder gegen eine Leistung mit offen- sichtlich geringerem Wert veräussert, ohne sachlichen Grund anfallende Rechte ausschlägt oder auf Rechte unentgeltlich verzichtet, wird, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlust- schein ausgestellt worden ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. 2. Unter den gleichen Voraussetzungen wird der Dritte, der zum Scha- den der Gläubiger eine solche Handlung vornimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Art. 165 1. Der Schuldner, der in anderer Weise als nach Artikel 164, durch Misswirtschaft, namentlich durch ungenügende Kapitalausstattung, unverhältnismässigen Aufwand, gewagte Spekulationen, leichtsinniges Gewähren oder Benützen von Kredit, Verschleudern von Vermögens- werten oder arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Ver- mögensverwaltung, seine Überschuldung herbeiführt oder verschlimmert, seine Zahlungs- unfähigkeit herbeiführt oder im Bewusstsein seiner Zahlungsunfähig- keit seine Vermögenslage verschlimmert, wird, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlust- schein ausgestellt worden ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. 2. Der auf Pfändung betriebene Schuldner wird nur auf Antrag eines Gläubigers verfolgt, der einen Verlustschein gegen ihn erlangt hat. Der Antrag ist innert drei Monaten seit der Zustellung des Verlust- scheines zu stellen.

Gläubigerschädi- gung durch Vermögensmin- derung

Misswirtschaft

Schweizerisches Strafgesetzbuch

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Dem Gläubiger, der den Schuldner zu leichtsinnigem Schuldenmachen, unverhältnismässigem Aufwand oder zu gewagten Spekulationen verleitet oder ihn wucherisch ausgebeutet hat, steht kein Antragsrecht zu.

Art. 166 Der Schuldner, der die ihm gesetzlich obliegende Pflicht zur ordnungs- mässigen Führung und Aufbewahrung von Geschäftsbüchern oder zur Aufstellung einer Bilanz verletzt, so dass sein Vermögensstand nicht oder nicht vollständig ersichtlich ist, wird, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder in einer gemäss Artikel 43 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889145 über Schuldbetreibung- und Konkurs (SchKG) er- folgten Pfändung gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Art. 167 Der Schuldner, der im Bewusstsein seiner Zahlungsunfähigkeit und in der Absicht, einzelne seiner Gläubiger zum Nachteil anderer zu bevor- zugen, darauf abzielende Handlungen vornimmt, insbesondere nicht verfallene Schulden bezahlt, eine verfallene Schuld anders als durch übliche Zahlungsmittel tilgt, eine Schuld aus eigenen Mitteln sicher- stellt, ohne dass er dazu verpflichtet war, wird, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Art. 168 1 Wer einem Gläubiger oder dessen Vertreter besondere Vorteile zu- wendet oder zusichert, um dessen Stimme in der Gläubigerversamm- lung oder im Gläubigerausschuss zu erlangen oder um dessen Zustim- mung zu einem gerichtlichen Nachlassvertrag oder dessen Ablehnung eines solchen Vertrages zu bewirken, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 2 Wer dem Konkursverwalter, einem Mitglied der Konkursverwaltung, dem Sachwalter oder dem Liquidator besondere Vorteile zuwendet oder zusichert, um dessen Entscheidungen zu beeinflussen, wird mit Frei- heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 3 Wer sich solche Vorteile zuwenden oder zusichern lässt, wird mit der gleichen Strafe belegt.

145 SR 281.1

Unterlassung der Buchführung

Bevorzugung eines Gläubigers

Bestechung bei Zwangsvoll- streckung

Schweizerisches Strafgesetzbuch

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311.0

Art. 169 Wer eigenmächtig zum Schaden der Gläubiger über einen Vermögens- wert verfügt, der amtlich gepfändet oder mit Arrest belegt ist, in einem Betreibungs-, Konkurs- oder Retentionsverfahren amtlich aufgezeichnet ist oder zu einem durch Liquidationsvergleich abgetretenen Vermögen gehört oder einen solchen Vermögenswert beschädigt, zerstört, entwertet oder unbrauchbar macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Art. 170 Der Schuldner, der über seine Vermögenslage, namentlich durch fal- sche Buchführung oder Bilanz, seine Gläubiger, den Sachwalter oder die Nachlassbehörde irreführt, um dadurch eine Nachlassstundung oder die Genehmigung eines gerichtlichen Nachlassvertrages zu erwirken, der Dritte, der eine solche Handlung zum Vorteile des Schuldners vor- nimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Art. 171 1 Die Artikel 163 Ziffer 1, 164 Ziffer 1, 165 Ziffer 1, 166 und 167 gelten auch, wenn ein gerichtlicher Nachlassvertrag angenommen und bestätigt worden ist. 2 Hat der Schuldner oder der Dritte im Sinne von Artikel 163 Ziffer 2 und 164 Ziffer 2 eine besondere wirtschaftliche Anstrengung unter- nommen und dadurch das Zustandekommen des gerichtlichen Nach- lassvertrages erleichtert, so kann die zuständige Behörde bei ihm von der Strafverfolgung, der Überweisung an das Gericht oder der Bestra- fung absehen.

Art. 171bis 1 Wird der Konkurs widerrufen (Art. 195 SchKG146), so kann die zuständige Behörde von der Strafverfolgung, der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung absehen. 2 Wurde ein gerichtlicher Nachlassvertrag abgeschlossen, so ist Ab- satz 1 nur anwendbar, wenn der Schuldner oder der Dritte im Sinne von Artikel 163 Ziffer 2 und 164 Ziffer 2 eine besondere wirtschaftliche

146 SR 281.1

Verfügung über mit Beschlag belegte Ver- mögenswerte

Erschleichung eines gericht- lichen Nachlass- vertrages

Gerichtlicher Nachlassvertrag

Widerruf des Konkurses

Schweizerisches Strafgesetzbuch

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311.0

Anstrengung unternommen und dadurch dessen Zustandekommen erleichtert hat.

Art. 172147

Art. 172bis

Ist in diesem Titel ausschliesslich Freiheitsstrafe angedroht, so kann der Richter diese in jedem Falle mit Geldstrafe verbinden.148

Art. 172ter 1 Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft. 2 Diese Vorschrift gilt nicht bei qualifiziertem Diebstahl (Art. 139 Ziff. 2 und 3), bei Raub und Erpressung.

Dritter Titel: Strafbare Handlungen gegen die Ehre und den Geheim- oder Privatbereich149

Art. 173150

1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen151 bestraft. 2. Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder wei- terverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernst-

147 Aufgehoben durch Ziff. II 3 des BG vom 13. Dez. 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979).

148 Strafdrohungen neu umschrieben gemäss Ziff. II 1 Abs. 16 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979).

149 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Dez. 1968, in Kraft seit 1. Mai 1969 (AS 1969 319; BBl 1968 I 585).

150 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1950, in Kraft seit 5. Jan. 1951 (AS 1951 1; BBl 1949 I 1249).

151 Ausdruck gemäss Ziff. II 1 Abs. 13 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979). Diese Änd. wurde im ganzen zweiten Buch berücksichtigt.

4. Allgemeine Bestimmungen. …

Verbindung von Freiheitsstrafe mit Geldstrafe

Geringfügige Vermögens- delikte

1. Ehr- verletzungen. Üble Nachrede

Schweizerisches Strafgesetzbuch

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311.0

hafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar. 3. Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorge- bracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbe- sondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen. 4. Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden. 5. Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat der Richter dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustel- len.

Art. 174 1. Wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines uneh- renhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung wider besseres Wissen verbreitet. wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 2. Ist der Täter planmässig darauf ausgegangen, den guten Ruf einer Person zu untergraben, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.152

3. Zieht der Täter seine Äusserungen vor dem Richter als unwahr zurück, so kann er milder bestraft werden. Der Richter stellt dem Ver- letzten über den Rückzug eine Urkunde aus.

Art. 175 1 Richtet sich die üble Nachrede oder die Verleumdung gegen einen Verstorbenen oder einen verschollen Erklärten, so steht das Antrags- recht den Angehörigen des Verstorbenen oder des verschollen Erklärten zu. 2 Sind zur Zeit der Tat mehr als 30 Jahre seit dem Tode des Verstorbe- nen oder seit der Verschollenerklärung verflossen, so bleibt der Täter straflos.

152 Strafdrohungen neu umschrieben gemäss Ziff. II 1 Abs. 16 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979).

Verleumdung

Üble Nachrede oder Ver- leumdung gegen einen Ver- storbenen oder einen ver- schollen Erklärten

Schweizerisches Strafgesetzbuch

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311.0

Art. 176 Der mündlichen üblen Nachrede und der mündlichen Verleumdung ist die Äusserung durch Schrift, Bild, Gebärde oder durch andere Mittel gleichgestellt.

Art. 177 1 Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geld- strafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft.153 2 Hat der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten zu der Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben, so kann der Richter den Täter von Strafe befreien. 3 Ist die Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tät- lichkeit erwidert worden, so kann der Richter einen oder beide Täter von Strafe befreien.

Art. 178 1 Die Verfolgung der Vergehen gegen die Ehre verjährt in vier Jah- ren.154 2 Für das Erlöschen des Antragsrechts gilt Artikel 31.155

Art. 179 Wer, ohne dazu berechtigt zu sein, eine verschlossene Schrift oder Sendung öffnet, um von ihrem Inhalte Kenntnis zu nehmen, wer Tatsachen, deren Kenntnis er durch Öffnen einer nicht für ihn bestimmten verschlossenen Schrift oder Sendung erlangt hat, verbreitet oder ausnützt, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft.

Art. 179bis 157

Wer ein fremdes nichtöffentliches Gespräch, ohne die Einwilligung aller daran Beteiligten, mit einem Abhörgerät abhört oder auf einen Tonträger aufnimmt,

153 Strafdrohungen neu umschrieben gemäss Ziff. II 1 Abs. 16 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979).

154 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002 (Verjährung der Strafverfolgung), in Kraft seit 1. Okt. 2002 (AS 2002 2986; BBl 2002 2673 1649).

155 Fassung gemäss Ziff. II 2 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979).

156 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Dez. 1968, in Kraft seit 1. Mai 1969 (AS 1969 319; BBl 1968 I 585).

157 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Dez. 1968, in Kraft seit 1. Mai 1969 (AS 1969 319; BBl 1968 I 585).

Gemeinsame Bestimmung

Beschimpfung

Verjährung

2.156 Strafbare Handlungen gegen den Geheim- oder Privatbereich. Verletzung des Schrift- geheimnisses

Abhören und Aufnehmen fremder Gespräche

Schweizerisches Strafgesetzbuch

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wer eine Tatsache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie auf Grund einer nach Absatz 1 strafbaren Handlung zu seiner Kenntnis gelangte, auswertet oder einem Dritten bekannt gibt, wer eine Aufnahme, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie durch eine nach Absatz 1 strafbare Handlung hergestellt wurde, auf- bewahrt oder einem Dritten zugänglich macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Art. 179ter 158

Wer als Gesprächsteilnehmer ein nichtöffentliches Gespräch, ohne die Einwilligung der andern daran Beteiligten, auf einen Tonträger auf- nimmt, wer eine Aufnahme, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie durch eine nach Absatz 1 strafbare Handlung hergestellt wurde, auf- bewahrt, auswertet, einem Dritten zugänglich macht oder einem Dritten vom Inhalt der Aufnahme Kenntnis gibt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.159

Art. 179quater 160

Wer eine Tatsache aus dem Geheimbereich eines andern oder eine nicht jedermann ohne weiteres zugängliche Tatsache aus dem Privatbereich eines andern ohne dessen Einwilligung mit einem Aufnahmegerät beobachtet oder auf einen Bildträger aufnimmt, wer eine Tatsache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie auf Grund einer nach Absatz 1 strafbaren Handlung zu seiner Kenntnis gelangte, auswertet oder einem Dritten bekannt gibt, wer eine Aufnahme, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie durch eine nach Absatz 1 strafbare Handlung hergestellt wurde, auf- bewahrt oder einem Dritten zugänglich macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

158 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Dez. 1968, in Kraft seit 1. Mai 1969 (AS 1969 319; BBl 1968 I 585).

159 Strafdrohungen neu umschrieben gemäss Ziff. II 1 Abs. 16 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979).

160 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Dez. 1968, in Kraft seit 1. Mai 1969 (AS 1969 319; BBl 1968 I 585).

Unbefugtes Auf- nehmen von Gesprächen

Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Auf- nahmegeräte

Schweizerisches Strafgesetzbuch

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Art. 179quinquies 161 1 Weder nach Artikel 179bis Absatz 1 noch nach Artikel 179ter Absatz 1 macht sich strafbar, wer als Gesprächsteilnehmer oder Abonnent eines beteiligten Anschlusses Fernmeldegespräche:

a. mit Hilfs-, Rettungs- und Sicherheitsdiensten aufnimmt; b. im Geschäftsverkehr aufnimmt, welche Bestellungen, Aufträge,

Reservationen und ähnliche Geschäftsvorfälle zum Inhalt ha- ben.

2 Hinsichtlich der Verwertung der Aufnahmen gemäss Absatz 1 sind die Artikel 179bis Absätze 2 und 3 sowie 179ter Absatz 2 sinngemäss anwendbar.

Art. 179sexies 162

1. Wer technische Geräte, die insbesondere dem widerrechtlichen Abhören oder der widerrechtlichen Ton- oder Bildaufnahme dienen, herstellt, einführt, ausführt, erwirbt, lagert, besitzt, weiterschafft, einem andern übergibt, verkauft, vermietet, verleiht oder sonst wie in Verkehr bringt oder anpreist oder zur Herstellung solcher Geräte Anleitung gibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 2. Handelt der Täter im Interesse eines Dritten, so untersteht der Dritte, der die Widerhandlung kannte und sie nicht nach seinen Möglichkeiten verhindert hat, derselben Strafandrohung wie der Täter. Ist der Dritte eine juristische Person, eine Kollektiv- oder eine Kom- manditgesellschaft oder eine Einzelfirma163, so findet Absatz 1 auf diejenigen Personen Anwendung, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen.

Art. 179septies 164

Wer aus Bosheit oder Mutwillen eine Fernmeldeanlage zur Beunruhi- gung oder Belästigung missbraucht, wird, auf Antrag, mit Busse be- straft.

161 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Dez. 1968 (AS 1969 319; BBl 1968 I 585). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 823; BBl 2001 2632 5816).

162 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Dez. 1968, in Kraft seit 1. Mai 1969 (AS 1969 319; BBl 1968 I 585).

163 Heute: ein Einzelunternehmen. 164 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Dez. 1968 (AS 1969 319; BBl 1968 I 585).

Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2187; BBl 1996 III 1405).

Nicht strafbares Aufnehmen

Inverkehrbringen und Anpreisen von Abhör-, Ton- und Bild- aufnahmegeräten

Missbrauch einer Fernmeldeanlage

Schweizerisches Strafgesetzbuch

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311.0

Art. 179octies 165 1 Wer in Ausübung ausdrücklicher, gesetzlicher Befugnis die Über- wachung des Post- und Fernmeldeverkehrs einer Person anordnet oder durchführt oder technische Überwachungsgeräte (Art. 179bis ff.) ein- setzt, ist nicht strafbar, wenn unverzüglich die Genehmigung des zu- ständigen Richters eingeholt wird. 2 Die Voraussetzungen der Überwachung des Post- und Fernmelde- verkehrs und das Verfahren richten sich nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000166 betreffend die Überwachung des Post- und Fern- meldeverkehrs.

Art. 179novies 167

Wer unbefugt besonders schützenswerte Personendaten oder Persön- lichkeitsprofile, die nicht frei zugänglich sind, aus einer Datensamm- lung beschafft, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Vierter Titel: Verbrechen und Vergehen gegen die Freiheit

Art. 180 1 Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst ver- setzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 2 Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er:

a. der Ehegatte des Opfers ist und die Drohung während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung begangen wurde; oder

abis.168 die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Opfers ist und die Drohung während der eingetragenen Partner- schaft oder bis zu einem Jahr nach deren Auflösung begangen wurde; oder

165 Eingefügt durch Ziff. VII des BG vom 23. März 1979 über den Schutz der persönlichen Geheimsphäre (AS 1979 1170; BBl 1976 I 529 II 1569). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 6. Okt. 2000 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 3096; BBl 1998 4241).

166 SR 780.1 167 Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz,

in Kraft seit 1. Juli 1993 (AS 1993 1945; BBl 1988 II 413). 168 Eingefügt durch Anhang Ziff. 18 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft

seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).

Amtliche Überwachung, Straflosigkeit

Unbefugtes Beschaffen von Personendaten

Drohung

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b. der hetero- oder homosexuelle Lebenspartner des Opfers ist, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Drohung während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde.169

Art. 181 Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Art. 181a170 1 Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, eine Ehe einzugehen oder eine Partnerschaft eintragen zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. 2 Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird. Artikel 7 Absätze 4 und 5 ist anwendbar.

Art. 182171 1 Wer als Anbieter, Vermittler oder Abnehmer mit einem Menschen Handel treibt zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung, der Ausbeutung seiner Arbeitskraft oder zwecks Entnahme eines Körperorgans, wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft. Das Anwerben eines Men- schen zu diesen Zwecken ist dem Handel gleichgestellt. 2 Handelt es sich beim Opfer um eine minderjährige172 Person oder handelt der Täter gewerbsmässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. 3 In jedem Fall ist auch eine Geldstrafe auszusprechen. 4 Strafbar ist auch der Täter, der die Tat im Ausland verübt. Die Artikel 5 und 6 sind anwendbar.

169 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (Strafverfolgung in der Ehe und in der Partnerschaft), in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1403; BBl 2003 1909 1937).

170 Eingefügt durch Ziff. I 6 des BG vom 15. Juni 2012 über Massnahmen gegen Zwangs- heiraten, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1035; BBl 2011 2185).

171 Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 24. März 2006 über die Genehmigung und die Umsetzung des Fakultativprotokolls vom 25. Mai 2000 zum Übereink. über die Rechte des Kindes, betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinder- pornografie, in Kraft seit 1. Dez. 2006 (AS 2006 5437; BBl 2005 2807).

172 AS 2012 7501

Nötigung

Zwangsheirat, erzwungene eingetragene Partnerschaft

Menschenhandel

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311.0

Art. 183173

1. Wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht, wer jemanden durch Gewalt, List oder Drohung entführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. 2. Ebenso wird bestraft, wer jemanden entführt, der urteilsunfähig, widerstandsunfähig oder noch nicht 16 Jahre alt ist.

Art. 184174

Freiheitsberaubung und Entführung werden mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn der Täter ein Lösegeld zu erlangen sucht, wenn er das Opfer grausam behandelt, wenn der Entzug der Freiheit mehr als zehn Tage dauert oder wenn die Gesundheit des Opfers erheblich gefährdet wird.

Art. 185175

1. Wer jemanden der Freiheit beraubt, entführt oder sich seiner sonst wie bemächtigt, um einen Dritten zu einer Handlung, Unterlassung oder Duldung zu nötigen, wer die von einem anderen auf diese Weise geschaffene Lage ausnützt, um einen Dritten zu nötigen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. 2. Die Strafe ist Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, wenn der Täter droht, das Opfer zu töten, körperlich schwer zu verletzen oder grausam zu behandeln. 3. In besonders schweren Fällen, namentlich wenn die Tat viele Men- schen betrifft, kann der Täter mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe be- straft werden. 4.176 Tritt der Täter von der Nötigung zurück und lässt er das Opfer frei, so kann er milder bestraft werden (Art. 48a).

173 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1981, in Kraft seit 1. Okt. 1982 (AS 1982 1530; BBl 1980 I 1241).

174 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1981, in Kraft seit 1. Okt. 1982 (AS 1982 1530; BBl 1980 I 1241).

175 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1981, in Kraft seit 1. Okt. 1982 (AS 1982 1530; BBl 1980 I 1241).

176 Fassung gemäss Ziff. II 2 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979).

Freiheits- beraubung und Entführung

Erschwerende Umstände

Geiselnahme

Schweizerisches Strafgesetzbuch

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5. Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn er in der Schweiz verhaftet und nicht ausgeliefert wird. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.177

Art. 185bis 178 1 Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer in der Absicht, eine Person für längere Zeit dem Schutz des Gesetzes zu entziehen:

a. im Auftrag oder mit Billigung eines Staates oder einer politi- schen Organisation der Person die Freiheit entzieht, wobei in der Folge die Auskunft über ihr Schicksal oder ihren Verbleib verweigert wird; oder

b. im Auftrag eines Staates oder einer politischen Organisation oder entgegen einer Rechtspflicht die Auskunft über das Schicksal oder den Verbleib dieser Person verweigert.

2 Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird. Artikel 7 Absätze 4 und 5 ist anwendbar.

Art. 186 Wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Fünfter Titel:179 Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität

Art. 187 1. Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vor- nimmt, es zu einer solchen Handlung verleitet oder es in eine sexuelle Handlung einbezieht,

177 Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. II 2 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979).

178 Eingefügt durch Anhang 2 Ziff. 1 des BB vom 18. Dez. 2015 über die Genehmigung und die Umsetzung des Internationalen Übereinkommens zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4687; BBl 2014 453).

179 Fassung gemäss Ziff. 1 des BG vom 21. Juni 1991, in Kraft seit 1. Okt. 1992 (AS 1992 1670; BBl 1985 II 1009).

Verschwinden- lassen

Hausfriedens- bruch

1. Gefährdung der Entwicklung von Minder- jährigen. Sexuelle Hand- lungen mit Kindern

Schweizerisches Strafgesetzbuch

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311.0

wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. 2. Die Handlung ist nicht strafbar, wenn der Altersunterschied zwi- schen den Beteiligten nicht mehr als drei Jahre beträgt. 3.180 Hat der Täter zur Zeit der Tat oder der ersten Tathandlung das 20. Altersjahr noch nicht zurückgelegt und liegen besondere Umstände vor oder ist die verletzte Person mit ihm die Ehe oder eine eingetragene Partnerschaft eingegangen, so kann die zuständige Behörde von der Strafverfolgung, der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung absehen. 4. Handelte der Täter in der irrigen Vorstellung, das Kind sei mindes- tens 16 Jahre alt, hätte er jedoch bei pflichtgemässer Vorsicht den Irrtum vermeiden können, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. 5. …181

6. …182

Art. 188 1. Wer mit einer minderjährigen Person von mehr als 16 Jahren, die von ihm durch ein Erziehungs-, Betreuungs- oder Arbeitsverhältnis oder auf andere Weise abhängig ist, eine sexuelle Handlung vornimmt, indem er diese Abhängigkeit ausnützt, wer eine solche Person unter Ausnützung ihrer Abhängigkeit zu einer sexuellen Handlung verleitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 2.183 Ist die verletzte Person mit dem Täter eine Ehe oder eine einge- tragene Partnerschaft eingegangen, so kann die zuständige Behörde von der Strafverfolgung, der Überweisung an das Gericht oder der Bestra- fung absehen.

180 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 13. Dez. 2013 über das Tätigkeitsverbot und das Kontakt- und Rayonverbot, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 2055; BBl 2012 8819).

181 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 21. März 1997, mit Wirkung seit 1. Sept. 1997 (AS 1997 1626; BBl 1996 IV 1318 1322).

182 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 1997 (AS 1997 1626; BBl 1996 IV 1318 1322). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2001 (Verjährung der Strafverfol- gung im allgemeinen und bei Sexualdelikten an Kindern), mit Wirkung seit 1. Okt. 2002 (AS 2002 2993; BBl 2000 2943).

183 Fassung gemäss Anhang Ziff. 18 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).

Sexuelle Hand- lungen mit Abhängigen

Schweizerisches Strafgesetzbuch

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311.0

Art. 189 1 Wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer an- deren sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Wider- stand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft. 2 …184 3 Handelt der Täter grausam, verwendet er namentlich eine gefährliche Waffe oder einen anderen gefährlichen Gegenstand, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.185

Art. 190 1 Wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. 2 …186 3 Handelt der Täter grausam, verwendet er namentlich eine gefährliche Waffe oder einen anderen gefährlichen Gegenstand, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.187

Art. 191 Wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihres Zustandes zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht, wird mit Freiheits- strafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Art. 192 1 Wer unter Ausnützung der Abhängigkeit einen Anstaltspflegling, Anstaltsinsassen, Gefangenen, Verhafteten oder Beschuldigten veran- lasst, eine sexuelle Handlung vorzunehmen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

184 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (Strafverfolgung in der Ehe und in der Partnerschaft), mit Wirkung seit 1. April 2004 (AS 2004 1403; BBl 2003 1909 1937).

185 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (Strafverfolgung in der Ehe und in der Partnerschaft), in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1403; BBl 2003 1909 1937).

186 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (Strafverfolgung in der Ehe und in der Partnerschaft), mit Wirkung seit 1. April 2004 (AS 2004 1403; BBl 2003 1909 1937).

187 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (Strafverfolgung in der Ehe und in der Partnerschaft), in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1403; BBl 2003 1909 1937).

2. Angriffe auf die sexuelle Freiheit und Ehre. Sexuelle Nötigung

Vergewaltigung

Schändung

Sexuelle Hand- lungen mit Anstalts- pfleglingen, Gefangenen, Beschuldigten

Schweizerisches Strafgesetzbuch

88

311.0

2 Hat die verletzte Person mit dem Täter die Ehe geschlossen oder ist sie mit ihm eine eingetragene Partnerschaft eingegangen, so kann die zuständige Behörde von der Strafverfolgung, der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung absehen.188

Art. 193 1 Wer eine Person veranlasst, eine sexuelle Handlung vorzunehmen oder zu dulden, indem er eine Notlage oder eine durch ein Arbeitsver- hältnis oder eine in anderer Weise begründete Abhängigkeit ausnützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 2 Ist die verletzte Person mit dem Täter eine Ehe oder eine eingetragene Partnerschaft eingegangen, so kann die zuständige Behörde von der Strafverfolgung, der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung absehen.189

Art. 194 1 Wer eine exhibitionistische Handlung vornimmt, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft. 2 Unterzieht sich der Täter einer ärztlichen Behandlung, so kann das Strafverfahren eingestellt werden. Es wird wieder aufgenommen, wenn sich der Täter der Behandlung entzieht.

Art. 195190

Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:

a. eine minderjährige Person der Prostitution zuführt oder in der Absicht, daraus Vermögensvorteile zu erlangen, ihre Prostituti- on fördert;

b. eine Person unter Ausnützung ihrer Abhängigkeit oder wegen eines Vermögensvorteils der Prostitution zuführt;

c. die Handlungsfreiheit einer Person, die Prostitution betreibt, dadurch beeinträchtigt, dass er sie bei dieser Tätigkeit über- wacht oder Ort, Zeit, Ausmass oder andere Umstände der Pros- titution bestimmt;

d. eine Person in der Prostitution festhält.

188 Fassung gemäss Anhang Ziff. 18 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).

189 Fassung gemäss Anhang Ziff. 18 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).

190 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BB vom 27. Sept. 2013 (Lanzarote-Konvention), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 1159; BBl 2012 7571).

Ausnützung der Notlage

Exhibitionismus

3. Ausnützung sexueller Handlungen. Förderung der Prostitution

Schweizerisches Strafgesetzbuch

89

311.0

Art. 196191

Wer mit einer minderjährigen Person sexuelle Handlungen vornimmt oder solche von ihr vornehmen lässt und ihr dafür ein Entgelt leistet oder verspricht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geld- strafe bestraft.

Art. 197192 1 Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildun- gen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführun- gen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheits- strafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 2 Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 öffent- lich ausstellt oder zeigt oder sie sonst jemandem unaufgefordert anbie- tet, wird mit Busse bestraft. Wer die Besucher von Ausstellungen oder Vorführungen in geschlossenen Räumen im Voraus auf deren porno- grafischen Charakter hinweist, bleibt straflos. 3 Wer eine minderjährige Person anwirbt, damit diese an einer porno- grafischen Vorführung mitwirkt, oder wer sie zur Mitwirkung an einer derartigen Vorführung veranlasst, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 4 Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder mit Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minder- jährigen zum Inhalt haben, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche sexuelle Hand- lungen mit Minderjährigen zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. 5 Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder mit Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minder- jährigen zum Inhalt haben, konsumiert oder zum eigenen Konsum herstellt, einführt, lagert, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführun- gen tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

191 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BB vom 27. Sept. 2013 (Lanzarote-Konvention), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 1159; BBl 2012 7571).

192 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BB vom 27. Sept. 2013 (Lanzarote-Konvention), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 1159; BBl 2012 7571).

Sexuelle Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt

4. Pornografie

Schweizerisches Strafgesetzbuch

90

311.0

6 Bei Straftaten nach den Absätzen 4 und 5 werden die Gegenstände eingezogen. 7 Handelt der Täter mit Bereicherungsabsicht, so ist mit Freiheitsstrafe eine Geldstrafe zu verbinden. 8 Minderjährige von mehr als 16 Jahren bleiben straflos, wenn sie voneinander einvernehmlich Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 herstellen, diese besitzen oder konsumieren 9 Gegenstände oder Vorführungen im Sinne der Absätze 1–5 sind nicht pornografisch, wenn sie einen schutzwürdigen kulturellen oder wissen- schaftlichen Wert haben.

Art. 198 Wer vor jemandem, der dies nicht erwartet, eine sexuelle Handlung vornimmt und dadurch Ärgernis erregt, wer jemanden tätlich oder in grober Weise durch Worte sexuell be- lästigt, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft.

Art. 199 Wer den kantonalen Vorschriften über Ort, Zeit oder Art der Ausübung der Prostitution und über die Verhinderung belästigender Begleiterschei- nungen zuwiderhandelt, wird mit Busse bestraft.

Art. 200 Wird eine strafbare Handlung dieses Titels gemeinsam von mehreren Personen ausgeführt, so kann der Richter die Strafe erhöhen, darf jedoch das höchste Mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte überschreiten. Dabei ist er an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.

Art. 201–212193

193 Diese aufgehobenen Art. werden (mit Ausnahme von Art. 211) ersetzt durch die Artikel 195, 196, 197, 198, 199 (vgl. Kommentar der Botschaft Ziff. 23 – BBl 1985 II 1009). Art. 211 wird ersatzlos gestrichen.

5. Übertretungen gegen die sexuelle Integrität. Sexuelle Belästigungen

Unzulässige Ausübung der Prostitution

6. Gemeinsame Begehung

Schweizerisches Strafgesetzbuch

91

311.0

Sechster Titel: Verbrechen und Vergehen gegen die Familie

Art. 213194 1 Wer mit einem Blutsverwandten in gerader Linie oder einem voll- oder halbbürtigen Geschwister den Beischlaf vollzieht, wird mit Frei- heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 2 Minderjährige bleiben straflos, wenn sie verführt worden sind. 3 …195

Art. 214196

Art. 215197

Wer eine Ehe schliesst oder eine Partnerschaft eintragen lässt, obwohl er verheiratet ist oder in eingetragener Partnerschaft lebt, wer mit einer Person, die verheiratet ist oder in eingetragener Partner- schaft lebt, die Ehe schliesst oder die Partnerschaft eintragen lässt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Art. 216198

Art. 217199 1 Wer seine familienrechtlichen Unterhalts- oder Unterstützungspflich- ten nicht erfüllt, obschon er über die Mittel dazu verfügt oder verfügen könnte, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 2 Das Antragsrecht steht auch den von den Kantonen bezeichneten Behörden und Stellen zu. Es ist unter Wahrung der Interessen der Familie auszuüben.

194 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1989 2449; BBl 1985 II 1009).

195 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2001 (Verjährung der Strafverfolgung im allgemeinen und bei Sexualdelikten an Kindern), mit Wirkung seit 1. Okt. 2002 (AS 2002 2993; BBl 2000 2943).

196 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989, mit Wirkung seit 1. Jan. 1990 (AS 1989 2449; BBl 1985 II 1009).

197 Fassung gemäss Anhang Ziff. 18 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).

198 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989, mit Wirkung seit 1. Jan. 1990 (AS 1989 2449; BBl 1985 II 1009).

199 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1989 2449; BBl 1985 II 1009).

Inzest

Mehrfache Ehe oder ein- getragene Partnerschaft

Vernach- lässigung von Unterhalts- pflichten

Schweizerisches Strafgesetzbuch

92

311.0

Art. 218200

Art. 219201 1 Wer seine Fürsorge- oder Erziehungspflicht gegenüber einer minder- jährigen Person verletzt oder vernachlässigt und sie dadurch in ihrer körperlichen oder seelischen Entwicklung gefährdet, wird mit Frei- heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 2 Handelt der Täter fahrlässig, so kann statt auf Freiheitsstrafe oder Geldstrafe auf Busse erkannt werden.202

Art. 220203

Wer eine minderjährige Person dem Inhaber des Rechts zur Bestim- mung des Aufenthaltsortes entzieht oder sich weigert, sie ihm zurück- zugeben, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Siebenter Titel: Gemeingefährliche Verbrechen und Vergehen

Art. 221 1 Wer vorsätzlich zum Schaden eines andern oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht, wird mit Frei- heitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. 2 Bringt der Täter wissentlich Leib und Leben von Menschen in Gefahr, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren. 3 Ist nur ein geringer Schaden entstanden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.

Art. 222 1 Wer fahrlässig zum Schaden eines andern oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht, wird mit Frei- heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 2 Bringt der Täter fahrlässig Leib und Leben von Menschen in Gefahr, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

200 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989, mit Wirkung seit 1. Jan. 1990 (AS 1989 2449; BBl 1985 II 1009).

201 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1989 2449; BBl 1985 II 1009).

202 Strafdrohungen neu umschrieben gemäss Ziff. II 1 Abs. 16 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979).

203 Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 21. Juni 2013 (Elterliche Sorge), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077).

Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungs- pflicht

Entziehen von Minderjährigen

Brandstiftung

Fahrlässige Ver- ursachung einer Feuersbrunst

Schweizerisches Strafgesetzbuch

93

311.0

Art. 223 1. Wer vorsätzlich eine Explosion von Gas, Benzin, Petroleum oder ähnlichen Stoffen verursacht und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Frei- heitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. Ist nur ein geringer Schaden entstanden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden. 2. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

Art. 224 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigen- tum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. 2 Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.

Art. 225 1 Wer vorsätzlich, jedoch ohne verbrecherische Absicht, oder wer fahrlässig durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheits- strafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. 2 In leichten Fällen kann auf Busse erkannt werden.

Art. 226 1 Wer Sprengstoffe oder giftige Gase herstellt, die, wie er weiss oder annehmen muss, zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bestraft. 2 Wer Sprengstoffe, giftige Gase oder Stoffe, die zu deren Herstellung geeignet sind, sich verschafft, einem andern übergibt, von einem andern übernimmt, aufbewahrt, verbirgt oder weiterschafft, wird, wenn er weiss oder annehmen muss, dass sie zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen204 bestraft. 3 Wer jemandem, der, wie er weiss oder annehmen muss, einen verbre- cherischen Gebrauch von Sprengstoffen oder giftigen Gasen plant, zu

204 Ausdruck gemäss Ziff. II 1 Abs. 14 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979). Diese Änd. wurde im ganzen zweiten Buch berücksichtigt.

Verursachung einer Explosion

Gefährdung durch Spreng- stoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht

Gefährdung ohne verbrecherische Absicht. Fahrlässige Gefährdung

Herstellen, Ver- bergen, Weiter- schaffen von Sprengstoffen und giftigen Gasen

Schweizerisches Strafgesetzbuch

94

311.0

deren Herstellung Anleitung gibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.

Art. 226bis 205 1 Wer vorsätzlich durch Kernenergie, radioaktive Stoffe oder ionisie- rende Strahlen eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder fremdes Eigentum von erheblichem Wert verursacht, wird mit Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bestraft. Mit der Freiheits- strafe ist eine Geldstrafe zu verbinden. 2 Handelt der Täter fahrlässig, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Mit der Freiheitsstrafe ist eine Geldstra- fe zu verbinden.

Art. 226ter 206 1 Wer planmässig konkrete technische oder organisatorische Vorberei- tungen zu Handlungen trifft, um durch Kernenergie, radioaktive Stoffe oder ionisierende Strahlen eine Gefahr für das Leben oder die Gesund- heit von Menschen oder für fremdes Eigentum von erheblichem Wert zu verursachen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geld- strafe bestraft. Mit der Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden. 2 Wer radioaktive Stoffe, Anlagen, Apparate oder Gegenstände, die radioaktive Stoffe enthalten oder ionisierende Strahlen aussenden können, herstellt, sich verschafft, einem anderen übergibt, von einem anderen übernimmt, aufbewahrt, verbirgt oder weiterschafft, wird, wenn er weiss oder annehmen muss, dass sie zu strafbarem Gebrauch bestimmt sind, mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft. Mit der Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden. 3 Wer jemanden zur Herstellung von solchen Stoffen, Anlagen, Appara- ten oder Gegenständen anleitet, wird, wenn er weiss oder annehmen muss, dass sie zu strafbarem Gebrauch bestimmt sind, mit Freiheitsstra- fe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Mit der Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden.

Art. 227 1. Wer vorsätzlich eine Überschwemmung oder den Einsturz eines Bauwerks oder den Absturz von Erd- und Felsmassen verursacht und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

205 Eingefügt durch Anhang Ziff. II 2 des Kernenergiegesetzes vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Febr. 2005 (AS 2004 4719; BBl 2001 2665).

206 Eingefügt durch Anhang Ziff. II 2 des Kernenergiegesetzes vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Febr. 2005 (AS 2004 4719; BBl 2001 2665).

Gefährdung durch Kern- energie, Radio- aktivität und ionisierende Strahlen

Strafbare Vorbereitungs- handlungen

Verursachen einer Über- schwemmung oder eines Ein- sturzes

Schweizerisches Strafgesetzbuch

95

311.0

Ist nur ein geringer Schaden entstanden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden. 2. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

Art. 228 1. Wer vorsätzlich elektrische Anlagen, Wasserbauten, namentlich Dämme, Wehre, Deiche, Schleusen, Schutzvorrichtungen gegen Natur- ereignisse, so gegen Bergsturz oder Lawinen, beschädigt oder zerstört und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. Ist nur ein geringer Schaden entstanden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden. 2. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

Art. 229 1 Wer vorsätzlich bei der Leitung oder Ausführung eines Bauwerkes oder eines Abbruches die anerkannten Regeln der Baukunde ausser acht lässt und dadurch wissentlich Leib und Leben von Mitmenschen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Mit Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden. 2 Lässt der Täter die anerkannten Regeln der Baukunde fahrlässig aus- ser Acht, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geld- strafe.

Art. 230 1. Wer vorsätzlich in Fabriken oder in andern Betrieben oder an Ma- schinen eine zur Verhütung von Unfällen dienende Vorrichtung be- schädigt, zerstört, beseitigt oder sonst unbrauchbar macht, oder ausser Tätigkeit setzt, wer vorsätzlich eine solche Vorrichtung vorschriftswidrig nicht an- bringt, und dadurch wissentlich Leib und Leben von Mitmenschen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Mit Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden. 2. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

Beschädigung von elektrischen Anlagen, Wasserbauten und Schutzvor- richtungen

Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde

Beseitigung oder Nichtanbringung von Sicherheits- vorrichtungen

Schweizerisches Strafgesetzbuch

96

311.0

Achter Titel: Verbrechen und Vergehen gegen die öffentliche Gesundheit

Art. 230bis 207 1 Wer vorsätzlich gentechnisch veränderte oder pathogene Organismen freisetzt oder den Betrieb einer Anlage zu ihrer Erforschung, Auf- bewahrung oder Produktion oder ihren Transport stört, wird mit Frei- heitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren bestraft, wenn er weiss oder wissen muss, dass er durch diese Handlungen:

a. Leib und Leben von Menschen gefährdet; oder b. die natürliche Zusammensetzung der Lebensgemeinschaften

von Tieren und Pflanzen oder deren Lebensräume schwer ge- fährdet.

2 Handelt der Täter fahrlässig, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Art. 231208

Wer aus gemeiner Gesinnung eine gefährliche übertragbare menschli- che Krankheit verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren bestraft.

Art. 232 1. Wer vorsätzlich eine Seuche unter Haustieren verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Hat der Täter aus gemeiner Gesinnung einen grossen Schaden verur- sacht, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren. 2. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

Art. 233 1. Wer vorsätzlich einen für die Landwirtschaft oder für die Forstwirt- schaft gefährlichen Schädling verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Hat der Täter aus gemeiner Gesinnung einen grossen Schaden verur- sacht, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren. 2. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

207 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4803; BBl 2000 2391).

208 Fassung gemäss Art. 86 Ziff. 1 des Epidemiengesetzes vom 28. Sept. 2012 , in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1435; BBl 2011 311).

Gefährdung durch gen- technisch veränderte oder pathogene Organismen

Verbreiten menschlicher Krankheiten

Verbreiten von Tierseuchen

Verbreiten von Schädlingen

Schweizerisches Strafgesetzbuch

97

311.0

Art. 234 1 Wer vorsätzlich das Trinkwasser für Menschen oder Haustiere mit gesundheitsschädlichen Stoffen verunreinigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft. 2 Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

Art. 235 1. Wer vorsätzlich Futter oder Futtermittel für Haustiere so behandelt oder herstellt, dass sie die Gesundheit der Tiere gefährden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Betreibt der Täter das Behandeln oder Herstellen gesundheitsschäd- lichen Futters gewerbsmässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen. Mit der Frei- heitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden.209 In diesen Fällen wird das Strafurteil veröffentlicht. 2. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse. 3. Die Ware wird eingezogen. Sie kann unschädlich gemacht oder ver- nichtet werden.

Art. 236 1 Wer vorsätzlich gesundheitsschädliches Futter oder gesundheits- schädliche Futtermittel einführt, lagert, feilhält oder in Verkehr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Das Strafurteil wird veröffentlicht. 2 Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse. 3 Die Ware wird eingezogen. Sie kann unschädlich gemacht oder ver- nichtet werden.

Neunter Titel: Verbrechen und Vergehen gegen den öffentlichen Verkehr

Art. 237 1. Wer vorsätzlich den öffentlichen Verkehr, namentlich den Verkehr auf der Strasse, auf dem Wasser oder in der Luft hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstra- fe bestraft.

209 Strafdrohungen neu umschrieben gemäss Ziff. II 1 Abs. 16 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979).

Verunreinigung von Trinkwasser

Herstellen von gesundheits- schädlichem Futter

Inverkehrbringen von gesundheits- schädlichem Futter

Störung des öffentlichen Verkehrs

Schweizerisches Strafgesetzbuch

98

311.0

Bringt der Täter dadurch wissentlich Leib und Leben vieler Menschen in Gefahr, so kann auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jah- ren erkannt werden. 2. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

Art. 238 1 Wer vorsätzlich den Eisenbahnverkehr hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, namentlich die Gefahr einer Entgleisung oder eines Zusammenstosses herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe210 bestraft. 2 Handelt der Täter fahrlässig und werden dadurch Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum erheblich gefährdet, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

Art. 239 1. Wer vorsätzlich den Betrieb einer öffentlichen Verkehrsanstalt, namentlich den Eisenbahn-, Post-, Telegrafen- oder Telefonbetrieb hin- dert, stört oder gefährdet, wer vorsätzlich den Betrieb einer zur allgemeinen Versorgung mit Wasser, Licht, Kraft oder Wärme dienenden Anstalt oder Anlage hin- dert, stört oder gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 2. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

Zehnter Titel: Fälschung von Geld, amtlichen Wertzeichen, amtlichen Zeichen, Mass und Gewicht

Art. 240 1 Wer Metallgeld, Papiergeld oder Banknoten fälscht, um sie als echt in Umlauf zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. 2 In besonders leichten Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

210 Ausdruck gemäss Ziff. II 1 Abs. 15 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979). Diese Änd. wurde im ganzen zweiten Buch berücksichtigt.

Störung des Eisenbahn- verkehrs

Störung von Betrieben, die der Allgemein- heit dienen

Geldfälschung

Schweizerisches Strafgesetzbuch

99

311.0

3 Der Täter ist auch strafbar, wenn er die Tat im Ausland begangen hat, in der Schweiz betreten und nicht ausgeliefert wird, und wenn die Tat auch am Begehungsorte strafbar ist.

Art. 241 1 Wer Metallgeld, Papiergeld oder Banknoten verfälscht, um sie zu einem höhern Wert in Umlauf zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bestraft.211 2 In besonders leichten Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

Art. 242 1 Wer falsches oder verfälschtes Metallgeld oder Papiergeld, falsche oder verfälschte Banknoten als echt oder unverfälscht in Umlauf setzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe212 bestraft. 2 Hat der Täter oder sein Auftraggeber oder sein Vertreter das Geld oder die Banknoten als echt oder unverfälscht eingenommen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

Art. 243213 1 Wer ohne Fälschungsabsicht Banknoten so wiedergibt oder nachahmt, dass die Gefahr einer Verwechslung durch Personen oder Geräte mit echten Noten geschaffen wird, insbesondere wenn die Gesamtheit, eine Seite oder der grösste Teil einer Seite einer Banknote auf einem Mate- rial und in einer Grösse, die mit Material und Grösse des Originals übereinstimmen oder ihnen nahe kommen, wiedergegeben oder nach- geahmt wird, wer ohne Fälschungsabsicht Gegenstände herstellt, die den in Kurs stehenden Münzen in Gepräge, Gewicht oder Grösse ähnlich sind oder die Nennwerte oder andere Merkmale einer amtlichen Prägung aufwei- sen, so dass die Gefahr einer Verwechslung durch Personen oder Gerä- te mit in Kurs stehenden Münzen geschaffen wird, wer ohne Fälschungsabsicht amtliche Wertzeichen so wiedergibt oder nachahmt, dass die Gefahr einer Verwechslung mit echten Wertzeichen geschaffen wird, wer solche Gegenstände einführt, anbietet oder in Umlauf setzt,

211 Strafdrohungen neu umschrieben gemäss Ziff. II 1 Abs. 16 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979).

212 Ausdruck gemäss Ziff. II 1 Abs. 2 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979). Diese Änd. wurde im ganzen zweiten Buch berücksichtigt.

213 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 22. Dez. 1999 über die Währung und die Zahlungsmittel, in Kraft seit 1. Mai 2000 (AS 2000 1144; BBl 1999 7258).

Geld- verfälschung

In Umlaufsetzen falschen Geldes

Nachmachen von Banknoten, Münzen oder amtlichen Wert- zeichen ohne Fälschungs- absicht

Schweizerisches Strafgesetzbuch

100

311.0

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.214 2 Handelt der Täter fahrlässig, wird er mit Busse bestraft.215

Art. 244 1 Wer falsches oder verfälschtes Metallgeld oder Papiergeld, falsche oder verfälschte Banknoten einführt, erwirbt oder lagert, um sie als echt oder unverfälscht in Umlauf zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.216 2 Wer sie in grosser Menge einführt, erwirbt oder lagert, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.

Art. 245 1. Wer amtliche Wertzeichen, namentlich Postmarken, Stempel- oder Gebührenmarken, fälscht oder verfälscht, um sie als echt oder unver- fälscht zu verwenden, wer entwerteten amtlichen Wertzeichen den Schein gültiger gibt, um sie als solche zu verwenden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Der Täter ist auch strafbar, wenn er die Tat im Ausland begangen hat, in der Schweiz betreten und nicht ausgeliefert wird, und wenn die Tat auch am Begehungsorte strafbar ist. 2. Wer falsche, verfälschte oder entwertete amtliche Wertzeichen als echt, unverfälscht oder gültig verwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Art. 246 Wer amtliche Zeichen, die die Behörde an einem Gegenstand anbringt, um das Ergebnis einer Prüfung oder um eine Genehmigung festzustel- len, zum Beispiel Stempel der Gold- und Silberkontrolle, Stempel der Fleischschauer, Marken der Zollverwaltung, fälscht oder verfälscht, um sie als echt oder unverfälscht zu verwenden, wer falsche oder verfälschte Zeichen dieser Art als echt oder unver- fälscht verwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

214 Strafdrohungen neu umschrieben gemäss Ziff. II 1 Abs. 16 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979).

215 Strafdrohungen neu umschrieben gemäss Ziff. II 1 Abs. 16 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979).

216 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 22. Dez. 1999 über die Währung und die Zahlungsmittel, in Kraft seit 1. Mai 2000 (AS 2000 1144; BBl 1999 7258).

Einführen, Erwerben, Lagern falschen Geldes

Fälschung amtlicher Wertzeichen

Fälschung amtlicher Zeichen

Schweizerisches Strafgesetzbuch

101

311.0

Art. 247 Wer Geräte zum Fälschen oder Verfälschen von Metallgeld, Papier- geld, Banknoten oder amtlichen Wertzeichen anfertigt oder sich ver- schafft, um sie unrechtmässig zu gebrauchen, wer Geräte, womit Metallgeld, Papiergeld, Banknoten oder amtliche Wertzeichen hergestellt werden, unrechtmässig gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Art. 248 Wer zum Zwecke der Täuschung in Handel und Verkehr an Massen, Gewichten, Waagen oder andern Messinstrumenten ein fal- sches Eichzeichen anbringt oder ein vorhandenes Eichzeichen ver- fälscht, an geeichten Massen, Gewichten, Waagen oder andern Messinstru- menten Veränderungen vornimmt, falsche oder verfälschte Masse, Gewichte, Waagen oder andere Mess- instrumente gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Art. 249217 1 Falsches oder verfälschtes Metall- oder Papiergeld, falsche oder ver- fälschte Banknoten, amtliche Wertzeichen, amtliche Zeichen, Masse, Gewichte, Waagen oder andere Messinstrumente sowie die Fäl- schungsgeräte, werden eingezogen und unbrauchbar gemacht oder ver- nichtet. 2 Banknoten, Münzen oder amtliche Wertzeichen, die ohne Fälschungs- absicht wiedergegeben, nachgeahmt oder hergestellt wurden, aber eine Verwechslungsgefahr schaffen, werden ebenfalls eingezogen und unbrauchbar gemacht oder vernichtet.

Art. 250 Die Bestimmungen dieses Titels finden auch Anwendung auf Metall- geld, Papiergeld, Banknoten und Wertzeichen des Auslandes.

217 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 22. Dez. 1999 über die Währung und die Zahlungsmittel, in Kraft seit 1. Mai 2000 (AS 2000 1144; BBl 1999 7258).

Fälschungsge- räte; unrecht- mässiger Gebrauch von Geräten

Fälschung von Mass und Gewicht

Einziehung

Geld und Wert- zeichen des Auslandes

Schweizerisches Strafgesetzbuch

102

311.0

Elfter Titel: Urkundenfälschung

Art. 251218

1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rech- ten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkun- de benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt, eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. 2. In besonders leichten Fällen kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.

Art. 252219

Wer in der Absicht, sich oder einem andern das Fortkommen zu er- leichtern, Ausweisschriften, Zeugnisse, Bescheinigungen fälscht oder verfälscht, eine Schrift dieser Art zur Täuschung gebraucht, echte, nicht für ihn bestimmte Schriften dieser Art zur Täuschung missbraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Art. 253 Wer durch Täuschung bewirkt, dass ein Beamter oder eine Person öffentlichen Glaubens eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet, namentlich eine falsche Unterschrift oder eine unrichtige Abschrift beglaubigt, wer eine so erschlichene Urkunde gebraucht, um einen andern über die darin beurkundete Tatsache zu täuschen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Art. 254 1 Wer eine Urkunde, über die er nicht allein verfügen darf, beschädigt, vernichtet, beiseiteschafft oder entwendet, in der Absicht, jemanden am

218 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2290; BBl 1991 II 969).

219 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2290; BBl 1991 II 969).

Urkunden- fälschung

Fälschung von Ausweisen

Erschleichung einer falschen Beurkundung

Unterdrückung von Urkunden

Schweizerisches Strafgesetzbuch

103

311.0

Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, wird mit Frei- heitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. 2 Die Unterdrückung von Urkunden zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.

Art. 255 Die Artikel 251–254 finden auch Anwendung auf Urkunden des Aus- landes.

Art. 256 Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, einen Grenzstein oder ein anderes Grenzzeichen beseitigt, verrückt, unkenntlich macht, falsch setzt oder verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Art. 257 Wer ein öffentliches Vermessungs- oder Wasserstandszeichen beseitigt, verrückt, unkenntlich macht oder falsch setzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Zwölfter Titel: Verbrechen und Vergehen gegen den öffentlichen Frieden

Art. 258220

Wer die Bevölkerung durch Androhen oder Vorspiegeln einer Gefahr für Leib, Leben oder Eigentum in Schrecken versetzt, wird mit Frei- heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Art. 259221 1 Wer öffentlich zu einem Verbrechen auffordert, wird mit Frei- heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 1bis Die öffentliche Aufforderung zum Völkermord (Art. 264), der ganz oder teilweise in der Schweiz begangen werden soll, ist auch strafbar, wenn die Aufforderung im Ausland erfolgt.222

220 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2290; BBl 1991 II 969).

221 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1981, in Kraft seit 1. Okt. 1982 (AS 1982 1530; BBl 1980 I 1241).

Urkunden des Auslandes

Grenz- verrückung

Beseitigung von Vermessungs- und Wasser- standszeichen

Schreckung der Bevölkerung

Öffentliche Auf- forderung zu Verbrechen oder zur Gewalt- tätigkeit

Schweizerisches Strafgesetzbuch

104

311.0

2 Wer öffentlich zu einem Vergehen mit Gewalttätigkeit gegen Men- schen oder Sachen auffordert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jah- ren oder Geldstrafe bestraft.

Art. 260 1 Wer an einer öffentlichen Zusammenrottung teilnimmt, bei der mit vereinten Kräften gegen Menschen oder Sachen Gewalttätigkeiten begangen werden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 2 Die Teilnehmer, die sich auf behördliche Aufforderung hin entfernen, bleiben straffrei, wenn sie weder selbst Gewalt angewendet noch zur Gewaltanwendung aufgefordert haben.

Art. 260bis 223 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer planmässig konkrete technische oder organisatorische Vorkehrun- gen trifft, deren Art und Umfang zeigen, dass er sich anschickt, eine der folgenden strafbaren Handlungen auszuführen: a. Vorsätzliche Tötung (Art. 111); b. Mord (Art. 112); c. Schwere Körperverletzung (Art. 122); cbis.224 Verstümmelung weiblicher Genitalien (Art. 124); d. Raub (Art. 140); e. Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 183); f. Geiselnahme (Art. 185); fbis.225 Verschwindenlassen (Art. 185bis); g. Brandstiftung (Art. 221); h. Völkermord (Art. 264); i. Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a); j. Kriegsverbrechen (Art. 264c–264h).226

222 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 18. Juni 2010 über die Änderung von Bundesgesetzen zur Umsetzung des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 4963; BBl 2008 3863).

223 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1981, in Kraft seit 1. Okt. 1982 (AS 1982 1530; BBl 1980 I 1241).

224 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2011 in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 2575; BBl 2010 5651 5677).

225 Eingefügt durch Anhang 2 Ziff. 1 des BB vom 18. Dez. 2015 über die Genehmigung und die Umsetzung des Internationalen Übereinkommens zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4687; BBl 2014 453).

Landfriedens- bruch

Strafbare Vorbereitungs- handlungen

Schweizerisches Strafgesetzbuch

105

311.0

2 Führt der Täter aus eigenem Antrieb die Vorbereitungshandlung nicht zu Ende, so bleibt er straflos. 3 Strafbar ist auch, wer die Vorbereitungshandlung im Ausland begeht, wenn die beabsichtigten strafbaren Handlungen in der Schweiz verübt werden sollen. Artikel 3 Absatz 2 ist anwendbar.227

Art. 260ter 228

1. Wer sich an einer Organisation beteiligt, die ihren Aufbau und ihre personelle Zusammensetzung geheim hält und die den Zweck verfolgt, Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, wer eine solche Organisation in ihrer verbrecherischen Tätigkeit unter- stützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. 2. Der Richter kann die Strafe mildern (Art. 48a),229 wenn der Täter sich bemüht, die weitere verbrecherische Tätigkeit der Organisation zu verhindern. 3. Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Orga- nisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 3 Absatz 2 ist anwendbar.230

Art. 260quater 231

Wer jemandem Schusswaffen, gesetzlich verbotene Waffen, wesent- liche Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitions- bestandteile verkauft, vermietet, schenkt, überlässt oder vermittelt, obwohl er weiss oder annehmen muss, dass sie zur Begehung eines Vergehens oder Verbrechens dienen sollen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, sofern kein schwererer Straftat- bestand erfüllt ist.232

226 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 18. Juni 2010 über die Änderung von Bundesgesetzen zur Umsetzung des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 4963; BBl 2008 3863).

227 Fassung des Satzes gemäss Ziff. II 2 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979).

228 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 1. Aug. 1994 (AS 1994 1614; BBl 1993 III 277).

229 Fassung des ersten Halbsatzes gemäss Ziff. II 2 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979).

230 Fassung des Satzes gemäss Ziff. II 2 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979).

231 Eingefügt durch Art. 41 des Waffengesetzes vom 20. Juni 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1998 2535; BBl 1996 I 1053).

232 Strafdrohungen neu umschrieben gemäss Ziff. II 1 Abs. 16 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979).

Kriminelle Organisation

Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen

Schweizerisches Strafgesetzbuch

106

311.0

Art. 260quinquies 233 1 Wer in der Absicht, ein Gewaltverbrechen zu finanzieren, mit dem die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll, Ver- mögenswerte sammelt oder zur Verfügung stellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. 2 Nimmt der Täter die Möglichkeit der Terrorismusfinanzierung ledig- lich in Kauf, so macht er sich nach dieser Bestimmung nicht strafbar. 3 Die Tat gilt nicht als Finanzierung einer terroristischen Straftat, wenn sie auf die Herstellung oder Wiederherstellung demokratischer und rechtsstaatlicher Verhältnisse oder die Ausübung oder Wahrung von Menschenrechten gerichtet ist. 4 Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn mit der Finanzierung Hand- lungen unterstützt werden sollen, die nicht im Widerspruch mit den in bewaffneten Konflikten anwendbaren Regeln des Völkerrechts stehen.

Art. 261 Wer öffentlich und in gemeiner Weise die Überzeugung anderer in Glaubenssachen, insbesondere den Glauben an Gott, beschimpft oder verspottet oder Gegenstände religiöser Verehrung verunehrt, wer eine verfassungsmässig gewährleistete Kultushandlung böswillig verhindert, stört oder öffentlich verspottet, wer einen Ort oder einen Gegenstand, die für einen verfassungsmässig gewährleisteten Kultus oder für eine solche Kultushandlung bestimmt sind, böswillig verunehrt, wird mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft.

Art. 261bis 234

Wer öffentlich gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion zu Hass oder Diskriminierung aufruft, wer öffentlich Ideologien verbreitet, die auf die systematische Herab- setzung oder Verleumdung der Angehörigen einer Rasse, Ethnie oder Religion gerichtet sind, wer mit dem gleichen Ziel Propagandaaktionen organisiert, fördert oder daran teilnimmt,

233 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 21. März 2003 (Finanzierung des Terrorismus), in Kraft seit 1. Okt. 2003 (AS 2003 3043; BBl 2002 5390).

234 Eingefügt durch Art. 1 des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2887; BBl 1992 III 269).

Finanzierung des Terrorismus

Störung der Glaubens- und Kultusfreiheit

Rassen- diskriminierung

Schweizerisches Strafgesetzbuch

107

311.0

wer öffentlich durch Wort, Schrift, Bild, Gebärden, Tätlichkeiten oder in anderer Weise eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabsetzt oder diskriminiert oder aus einem die- ser Gründe Völkermord oder andere Verbrechen gegen die Mensch- lichkeit leugnet, gröblich verharmlost oder zu rechtfertigen sucht, wer eine von ihm angebotene Leistung, die für die Allgemeinheit bestimmt ist, einer Person oder einer Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion verweigert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Art. 262 1. Wer die Ruhestätte eines Toten in roher Weise verunehrt, wer einen Leichenzug oder eine Leichenfeier böswillig stört oder ver- unehrt, wer einen Leichnam verunehrt oder öffentlich beschimpft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 2. Wer einen Leichnam oder Teile eines Leichnams oder die Asche eines Toten wider den Willen des Berechtigten wegnimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Art. 263 1 Wer infolge selbstverschuldeter Trunkenheit oder Betäubung unzu- rechnungsfähig ist und in diesem Zustand eine als Verbrechen oder Vergehen bedrohte Tat verübt, wird mit Geldstrafe bis zu 180 Tages- sätzen bestraft. 2 Hat der Täter in diesem selbstverschuldeten Zustand ein mit Freiheits- strafe als einzige Strafe bedrohtes Verbrechen begangen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.235

235 Fassung gemäss Ziff. II 1 Abs. 16 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979).

Störung des Totenfriedens

Verübung einer Tat in selbst- verschuldeter Unzurechnungs- fähigkeit

Schweizerisches Strafgesetzbuch

108

311.0

Zwölfter Titelbis:236 Völkermord und Verbrechen gegen die Menschlichkeit

Art. 264 Mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren wird bestraft, wer, in der Absicht, eine durch ihre Staatsan- gehörigkeit, Rasse, Religion oder ethnische, soziale oder politische Zugehörigkeit gekennzeichnete Gruppe als solche ganz oder teilweise zu vernichten:

a. Mitglieder dieser Gruppe tötet oder auf schwerwiegende Weise in ihrer körperlichen oder geistigen Unversehrtheit schädigt;

b. Mitglieder der Gruppe Lebensbedingungen unterwirft, die ge- eignet sind, die Gruppe ganz oder teilweise zu vernichten;

c. Massnahmen anordnet oder trifft, die auf die Geburtenverhinde- rung innerhalb der Gruppe gerichtet sind;

d. Kinder der Gruppe gewaltsam in eine andere Gruppe überführt oder überführen lässt.

Art. 264a 1 Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer im Rah- men eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen die Zivil- bevölkerung:

a. einen Menschen vorsätzlich tötet; b. viele Menschen vorsätzlich tötet oder der Bevölkerung in der

Absicht, sie ganz oder teilweise zu vernichten, Lebensbedin- gungen auferlegt, die geeignet sind, deren Vernichtung herbei- zuführen;

c. sich ein Eigentumsrecht über einen Menschen anmasst und über ihn verfügt, namentlich in Form von Menschenhandel, sexuel- ler Ausbeutung oder Zwangsarbeit;

d. einem Menschen unter Verstoss gegen die Grundregeln des Völkerrechts in schwerwiegender Weise die Freiheit entzieht;

e. in der Absicht, eine Person für längere Zeit dem Schutz des Ge- setzes zu entziehen: 1. im Auftrag oder mit Billigung eines Staates oder einer po-

litischen Organisation der Person die Freiheit entzieht, wobei in der Folge die Auskunft über ihr Schicksal oder ihren Verbleib verweigert wird, oder

236 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2000 (AS 2000 2725; BBl 1999 5327). Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 18. Juni 2010 über die Änderung von Bundesgesetzen zur Umsetzung des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 4963; BBl 2008 3863).

Völkermord

Verbrechen gegen die Menschlichkeit

a. Vorsätzliche Tötung b. Ausrottung

c. Versklavung

d. Freiheits- beraubung

e. Verschwin- denlassen von Personen

Schweizerisches Strafgesetzbuch

109

311.0

2. im Auftrag eines Staates oder einer politischen Organisa- tion oder entgegen einer Rechtspflicht die Auskunft über das Schicksal oder den Verbleib dieser Person verweigert;

f. einem unter seinem Gewahrsam oder seiner Kontrolle stehen- den Menschen grosse Leiden oder eine schwere Schädigung des Körpers oder der physischen oder psychischen Gesundheit zu- fügt;

g. eine Person weiblichen Geschlechts vergewaltigt oder, nach- dem sie gegen ihren Willen geschwängert wurde, gefangen hält in der Absicht, die ethnische Zusammensetzung einer Bevölke- rung zu beeinflussen, eine Person zur Duldung einer sexuellen Handlung von vergleichbarer Schwere oder zur Prostitution nö- tigt oder sie zwangsweise sterilisiert;

h. Menschen aus dem Gebiet, in dem sie sich rechtmässig auf- halten, vertreibt oder zwangsweise an einen andern Ort über- führt;

i. einer Gruppe von Menschen aus politischen, rassischen, ethni- schen, religiösen, sozialen oder anderen völkerrechtswidrigen Gründen, im Zusammenhang mit einer Tat nach dem zwölften Titelbis oder dem zwölften Titelter oder zwecks systematischer Unterdrückung oder Beherrschung einer rassischen Gruppe, in schwerwiegender Weise Grundrechte vorenthält oder entzieht;

j. eine andere Handlung von vergleichbarer Schwere wie die in diesem Absatz genannten Verbrechen verübt und dadurch ei- nem Menschen grosse Leiden oder eine schwere Schädigung des Körpers oder der physischen oder psychischen Gesundheit zufügt.

2 In besonders schweren Fällen, namentlich wenn die Tat viele Men- schen betrifft oder der Täter grausam handelt, kann auf lebenslängliche Freiheitsstrafe erkannt werden. 3 In weniger schweren Fällen nach Absatz 1 Buchstaben c–j kann auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr erkannt werden.

Zwölfter Titelter:237 Kriegsverbrechen

Art. 264b Die Artikel 264d–264j finden Anwendung im Zusammenhang mit internationalen bewaffneten Konflikten einschliesslich Besetzungen

237 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 18. Juni 2010 über die Änderung von Bundesgesetzen zur Umsetzung des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 4963; BBl 2008 3863).

f. Folter

g. Verletzung der sexuellen Selbst- bestimmung

h. Vertreibung oder zwangswei- se Überführung

i. Verfolgung und Apartheid

j. Andere un- menschliche Handlungen

1. Anwendungs- bereich

Schweizerisches Strafgesetzbuch

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311.0

sowie, soweit aus der Natur der Straftaten nichts anderes hervorgeht, im Zusammenhang mit nicht internationalen bewaffneten Konflikten.

Art. 264c 1 Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer im Zu- sammenhang mit einem internationalen bewaffneten Konflikt eine schwere Verletzung der Genfer Konventionen vom 12. August 1949238 durch eine der folgenden Handlungen gegen die nach diesen Konven- tionen geschützten Personen oder Güter begeht:

a. vorsätzliche Tötung; b. Geiselnahme; c. Verursachung grosser Leiden oder schwere Schädigung des

Körpers oder der physischen oder psychischen Gesundheit, na- mentlich durch Folter, unmenschliche Behandlung oder biolo- gische Versuche;

d. durch militärische Erfordernisse nicht gerechtfertigte Zerstö- rung oder Aneignung von Gut in grossem Ausmass;

e. Nötigung zur Dienstleistung in den Streitkräften einer feind- lichen Macht;

f. rechtswidrige Vertreibung, Überführung oder Gefangenhaltung; g. Verweigerung des Rechts auf ein unparteiisches ordentliches

Gerichtsverfahren vor Verhängung oder Vollstreckung einer schweren Strafe.

2 Handlungen nach Absatz 1, die im Zusammenhang mit einem nicht internationalen bewaffneten Konflikt begangen werden, sind den schweren Verletzungen des humanitären Völkerrechts gleichgestellt, wenn sie gegen eine nach dem humanitären Völkerrecht geschützte Person oder gegen ein geschütztes Gut gerichtet sind. 3 In besonders schweren Fällen, namentlich wenn die Tat viele Men- schen betrifft oder der Täter grausam handelt, kann auf lebenslängliche Freiheitsstrafe erkannt werden. 4 In weniger schweren Fällen nach Absatz 1 Buchstaben c–g kann auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr erkannt werden.

238 Genfer Abk. vom 12. Aug. 1949 zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kran- ken der bewaffneten Kräfte im Felde (GA I), SR 0.518.12; Genfer Abk. vom 12. Aug. 1949 zur Verbesserung des Loses der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der bewaffneten Kräfte zur See (GA II), SR 0.518.23; Genfer Abk. vom 12. Aug. 1949 über die Behandlung der Kriegsgefangenen (GA III), SR 0.518.42; Genfer Abk. vom 12. Aug. 1949 über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten (GA IV), SR 0.518.51.

2. Schwere Verletzungen der Genfer Konventionen

Schweizerisches Strafgesetzbuch

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311.0

Art. 264d 1 Mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren wird bestraft, wer im Zu- sammenhang mit einem bewaffneten Konflikt einen Angriff richtet:

a. gegen die Zivilbevölkerung als solche oder gegen Zivilperso- nen, die an den Feindseligkeiten nicht unmittelbar teilnehmen;

b. gegen Personen, Einrichtungen, Material oder Fahrzeuge, die Teil einer humanitären Hilfsmission oder einer friedenserhal- tenden Mission in Übereinstimmung mit der Charta der Ver- einten Nationen vom 26. Juni 1945239 sind, solange sie vom humanitären Völkerrecht geschützt sind;

c. gegen zivile Objekte, unverteidigte Siedlungen oder Gebäude oder gegen entmilitarisierte Zonen, die kein militärisches Ziel darstellen;

d. gegen Sanitätseinheiten, Gebäude, Material oder Fahrzeuge, die ein Schutzzeichen des humanitären Völkerrechts verwenden oder deren geschützter Charakter auch ohne Schutzzeichen er- kennbar ist, Krankenhäuser oder Sammelplätze für Kranke und Verwundete;

e. gegen Kulturgut oder mit seinem Schutz betraute Personen oder seinem Transport dienende Fahrzeuge, gegen Gebäude, die re- ligiösen Handlungen, der Kunst, Erziehung, Wissenschaft oder Wohltätigkeit dienen, solange sie vom humanitären Völkerrecht geschützt sind.

2 In besonders schweren Fällen von Angriffen gegen Personen kann auf lebenslängliche Freiheitsstrafe erkannt werden. 3 In weniger schweren Fällen kann auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr erkannt werden.

Art. 264e 1 Mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren wird bestraft, wer im Zu- sammenhang mit einem bewaffneten Konflikt:

a. eine vom humanitären Völkerrecht geschützte Person körperlich schwer schädigt oder in ihrer physischen oder psychischen Ge- sundheit schwer verletzt oder gefährdet, indem er sie einem me- dizinischen Verfahren unterzieht, das nicht durch ihren Gesund- heitszustand geboten ist und das nicht mit allgemein anerkannten medizinischen Grundsätzen im Einklang steht;

b. eine vom humanitären Völkerrecht geschützte Person weibli- chen Geschlechts vergewaltigt oder, nachdem sie gegen ihren Willen geschwängert wurde, gefangen hält in der Absicht, die ethnische Zusammensetzung einer Bevölkerung zu beeinflus-

239 SR 0.120

3. Andere Kriegsverbre- chen a. Angriffe gegen zivile Personen und Objekte

b. Ungerecht- fertigte medizini- sche Behand- lung, Verletzung der sexuellen Selbstbestimm- ung und der Menschenwürde

Schweizerisches Strafgesetzbuch

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311.0

sen, eine vom humanitären Völkerrecht geschützte Person zur Duldung einer sexuellen Handlung von vergleichbarer Schwere oder zur Prostitution nötigt oder sie zwangsweise sterilisiert;

c. eine vom humanitären Völkerrecht geschützte Person in schwerwiegender Weise entwürdigend oder erniedrigend be- handelt.

2 In besonders schweren Fällen, namentlich wenn die Tat viele Men- schen betrifft oder der Täter grausam handelt, kann auf lebenslängliche Freiheitsstrafe erkannt werden. 3 In weniger schweren Fällen kann auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr erkannt werden.

Art. 264f 1 Mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren wird bestraft, wer ein Kind unter fünfzehn Jahren in Streitkräfte oder bewaffnete Gruppen ein- gliedert, zu diesem Zweck rekrutiert oder zur Teilnahme an bewaff- neten Konflikten verwendet. 2 In besonders schweren Fällen, namentlich wenn die Tat viele Kinder betrifft oder der Täter grausam handelt, kann auf lebenslängliche Frei- heitsstrafe erkannt werden. 3 In weniger schweren Fällen kann auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr erkannt werden.

Art. 264g 1 Mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren wird bestraft, wer im Zu- sammenhang mit einem bewaffneten Konflikt:

a. einen Angriff führt, obwohl er weiss oder annehmen muss, dass dieser den Tod oder die Verwundung von Zivilpersonen, die Beschädigung ziviler Objekte oder die weitreichende, langfris- tige und schwere Schädigung der natürlichen Umwelt verur- sachen wird, die in keinem Verhältnis zum erwarteten kon- kreten und unmittelbaren militärischen Vorteil stehen;

b. eine vom humanitären Völkerrecht geschützte Person als Schild benutzt, um Kampfhandlungen zu beeinflussen;

c. als Methode der Kriegführung plündert, sich auf andere Weise unrechtmässig Gut aneignet oder in einem durch die Erforder- nisse des Krieges nicht zwingend gebotenen Ausmass feindli- ches Gut zerstört oder beschlagnahmt, Zivilpersonen lebens- notwendige Güter vorenthält oder Hilfslieferungen behindert;

d. einen gegnerischen Kombattanten auf heimtückische Weise, oder nachdem dieser sich ausser Gefecht befindet, tötet oder verwundet;

c. Rekrutierung und Verwendung von Kinder- soldaten

d. Verbotene Methoden der Kriegführung

Schweizerisches Strafgesetzbuch

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311.0

e. einen toten gegnerischen Kombattanten verstümmelt; f. als Befehlshaber anordnet oder dem Gegner androht, nieman-

den am Leben zu lassen; g. die Parlamentärflagge, die Flagge, Uniform oder militärische

Abzeichen des Feindes, der Vereinten Nationen oder Schutz- zeichen des humanitären Völkerrechts missbraucht;

h. als Angehöriger einer Besatzungsmacht einen Teil ihrer Zivil- bevölkerung in das von ihr besetzte Gebiet überführt oder die Bevölkerung des besetzten Gebietes ganz oder teilweise in- nerhalb oder ausserhalb desselben umsiedelt.

2 In besonders schweren Fällen, namentlich wenn die Tat viele Men- schen betrifft oder der Täter grausam handelt, kann auf lebenslängliche Freiheitsstrafe erkannt werden. 3 In weniger schweren Fällen kann auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr erkannt werden.

Art. 264h 1 Mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren wird bestraft, wer im Zu- sammenhang mit einem bewaffneten Konflikt:

a. Gift oder vergiftete Waffen verwendet; b. biologische oder chemische Waffen, einschliesslich giftiger o-

der erstickender Gase, Stoffe und Flüssigkeiten, verwendet; c. Geschosse verwendet, die sich im Körper des Menschen leicht

ausdehnen oder flachdrücken oder im Körper des Menschen explodieren;

d. Waffen verwendet, welche als Hauptwirkung Verletzungen durch Splitter hervorrufen, die mittels Röntgenstrahlen nicht entdeckt werden können;

e. Laserwaffen verwendet, die als Hauptwirkung die dauerhafte Erblindung von Menschen herbeiführen.

2 In besonders schweren Fällen kann auf lebenslängliche Freiheitsstrafe erkannt werden.

Art. 264i Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:

a. die Kampfhandlungen fortsetzt, nachdem er amtlich oder dienstlich Kenntnis vom Abschluss eines Waffenstillstandes oder des Friedens erhalten hat, oder die Bedingungen des Waf- fenstillstandes auf andere Weise verletzt;

b. einen gegnerischen Parlamentär oder eine seiner Begleitper- sonen misshandelt, beschimpft oder ohne Grund zurückhält;

e. Einsatz verbotener Waffen

4. Bruch eines Waffenstillstan- des oder des Friedens. Vergehen gegen einen Parlamen- tär. Verzögerte Heimschaffung von Kriegs- gefangenen

Schweizerisches Strafgesetzbuch

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311.0

c. die Heimschaffung von Kriegsgefangenen nach Beendigung der Kampfhandlungen ungerechtfertigt verzögert.

Art. 264j Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer im Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt auf andere Weise als nach den Artikeln 264c–264i eine Vorschrift des humanitären Völkerrechts verletzt, deren Verletzung durch das Völkergewohnheits- recht oder ein internationales, von der Schweiz als verbindlich aner- kanntes Übereinkommen als strafbar erklärt wird.

Zwölfter Titelquater:240 Gemeinsame Bestimmungen für den zwölften Titelbis und den zwölften Titelter

Art. 264k 1 Der Vorgesetzte, der weiss, dass eine ihm unterstellte Person eine Tat nach dem zwölften Titelbis oder dem zwölften Titelter begeht oder bege- hen wird, und der nicht angemessene Massnahmen ergreift, um diese Tat zu verhindern, wird nach der gleichen Strafandrohung wie der Täter bestraft. Verhindert der Vorgesetzte die Tat fahrlässig nicht, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. 2 Der Vorgesetzte, der weiss, dass eine ihm unterstellte Person eine Tat nach dem zwölften Titelbis oder dem zwölften Titelter begangen hat, und der nicht angemessene Massnahmen ergreift, um die Bestrafung des Täters sicherzustellen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Art. 264l Der Untergebene, der auf Befehl eines Vorgesetzten oder auf Anord- nung von vergleichbarer Bindungswirkung eine Tat nach dem zwölften Titelbis oder dem zwölften Titelter begeht, ist strafbar, wenn er sich der Strafbarkeit der Handlung zur Zeit der Tat bewusst war.

Art. 264m 1 Strafbar ist auch der Täter, der im Ausland eine Tat nach dem zwölf- ten Titelbis, dem zwölften Titelter oder nach Artikel 264k begangen hat, wenn er sich in der Schweiz befindet und nicht an einen andern Staat

240 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 18. Juni 2010 über die Änderung von Bundesgesetzen zur Umsetzung des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 4963; BBl 2008 3863).

5. Andere Ver- stösse gegen das humanitäre Völkerrecht

Strafbarkeit des Vorgesetzten

Handeln auf Befehl oder Anordnung

Auslandtaten

Schweizerisches Strafgesetzbuch

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311.0

ausgeliefert oder an ein internationales Strafgericht, dessen Zuständig- keit die Schweiz anerkennt, überstellt wird. 2 Wurde die Auslandtat nicht gegen einen Schweizer begangen und ist der Täter nicht Schweizer, so kann, unter Vorbehalt von Massnahmen zur Sicherung von Beweisen, die Strafverfolgung eingestellt oder von einer solchen abgesehen werden, wenn:

a. eine ausländische Behörde oder ein internationales Strafgericht, dessen Zuständigkeit die Schweiz anerkennt, die Straftat ver- folgt und der Täter ausgeliefert oder überstellt wird; oder

b. der Täter sich nicht mehr in der Schweiz befindet und seine Rückkehr nicht zu erwarten ist.

3 Artikel 7 Absätze 4 und 5 ist anwendbar, es sei denn, der Freispruch, der Erlass oder die Verjährung der Strafe im Ausland hatte das Ziel, den Täter in ungerechtfertigter Weise vor Strafe zu verschonen.

Art. 264n Die Verfolgung von Taten nach dem zwölften Titelbis, dem zwölften Titelter und nach Artikel 264k bedarf keiner Ermächtigung nach einer der folgenden Bestimmungen:

a. Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b der Strafprozessordnung241; b. Artikel 14 und 15 des Verantwortlichkeitsgesetzes vom

14. März 1958242; c. Artikel 17 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 2002243; d. Artikel 61a des Regierungs- und Verwaltungsorganisations-

gesetzes vom 21. März 1997244; e. Artikel 11 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005245; f. Artikel 12 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni

2005246; g. Artikel 16 des Patentgerichtsgesetzes vom 20. März 2009247; h. Artikel 50 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom

19. März 2010248.

241 SR 312.0 242 SR 170.32 243 SR 171.10 244 SR 172.010 245 SR 173.110 246 SR 173.32 247 SR 173.41 248 SR 173.71

Ausschluss der relativen Immunität

Schweizerisches Strafgesetzbuch

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311.0

Dreizehnter Titel: Verbrechen und Vergehen gegen den Staat und die Landesverteidigung

Art. 265 Wer eine Handlung vornimmt, die darauf gerichtet ist, mit Gewalt die Verfassung des Bundes249 oder eines Kantons250 abzuändern, die verfassungsmässigen Staatsbehörden abzusetzen oder sie ausser- stand zu setzen, ihre Gewalt auszuüben, schweizerisches Gebiet von der Eidgenossenschaft oder Gebiet von einem Kanton abzutrennen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr251 bestraft.

Art. 266 1. Wer eine Handlung vornimmt, die darauf gerichtet ist, die Unabhängigkeit der Eidgenossenschaft zu verletzen oder zu gefähr- den, eine die Unabhängigkeit der Eidgenossenschaft gefährdende Ein- mischung einer fremden Macht in die Angelegenheiten der Eidgenos- senschaft herbeizuführen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. 2.252 Wer mit der Regierung eines fremden Staates oder mit deren Agenten in Beziehung tritt, um einen Krieg gegen die Eidgenossen- schaft herbeizuführen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. In schweren Fällen kann auf lebenslängliche Freiheitsstrafe erkannt werden.

249 SR 101 250 SR 131.211/131.235 251 Ausdruck gemäss Ziff. II 1 Abs. 11 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007

(AS 2006 3459; BBl 1999 1979). Diese Änd. wurde im ganzen zweiten Buch berücksichtigt.

252 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1950, in Kraft seit 5. Jan. 1951 (AS 1951 1; BBl 1949 1 1249).

1. Verbrechen oder Vergehen gegen den Staat. Hochverrat

Angriffe auf die Unabhängigkeit der Eidgenossen- schaft

Schweizerisches Strafgesetzbuch

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311.0

Art. 266bis 253 1 Wer mit dem Zwecke, ausländische, gegen die Sicherheit der Schweiz gerichtete Unternehmungen oder Bestrebungen hervorzurufen oder zu unterstützen, mit einem fremden Staat oder mit ausländischen Parteien oder mit andern Organisationen im Ausland oder mit ihren Agenten in Verbindung tritt oder unwahre oder entstellende Behauptungen aufstellt oder verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geld- strafe bestraft. 2 In schweren Fällen kann auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr erkannt werden.

Art. 267 1. Wer vorsätzlich ein Geheimnis, dessen Bewahrung zum Wohle der Eidgenossenschaft geboten ist, einem fremden Staate oder dessen Agenten bekannt oder zugänglich macht,254

wer Urkunden oder Beweismittel, die sich auf Rechtsverhältnisse zwi- schen der Eidgenossenschaft oder einem Kanton und einem ausländi- schen Staate beziehen, verfälscht, vernichtet, beiseiteschafft oder ent- wendet und dadurch die Interessen der Eidgenossenschaft oder des Kantons vorsätzlich gefährdet, wer als Bevollmächtigter der Eidgenossenschaft vorsätzlich Unter- handlungen mit einer auswärtigen Regierung zum Nachteile der Eid- genossenschaft führt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. 2.255 Wer vorsätzlich ein Geheimnis, dessen Bewahrung zum Wohle der Eidgenossenschaft geboten ist, der Öffentlichkeit bekannt oder zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. 3.256 Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

Art. 268 Wer einen zur Feststellung der Landes-, Kantons- oder Gemeinde- grenzen dienenden Grenzstein oder ein anderes diesem Zwecke die- nendes Grenzzeichen beseitigt, verrückt, unkenntlich macht, falsch

253 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1950, in Kraft seit 5. Jan. 1951 (AS 1951 1; BBl 1949 I 1249).

254 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 10. Okt. 1997, in Kraft seit 1. April 1998 (AS 1998 852; BBl 1996 IV 525).

255 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 10. Okt. 1997, in Kraft seit 1. April 1998 (AS 1998 852; BBl 1996 IV 525).

256 Ursprünglich Ziff. 2.

Gegen die Sicherheit der Schweiz gerichtete ausländische Unternehmungen und Bestrebungen

Diplomatischer Landesverrat

Verrückung staatlicher Grenzzeichen

Schweizerisches Strafgesetzbuch

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311.0

setzt oder verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Art. 269 Wer in Verletzung des Völkerrechts auf schweizerisches Gebiet ein- dringt, wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft.

Art. 270 Wer ein von einer Behörde angebrachtes schweizerisches Hoheitszei- chen, insbesondere das Wappen oder die Fahne der Eidgenossenschaft oder eines Kantons, böswillig wegnimmt, beschädigt oder beleidigende Handlungen daran verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Art. 271257

1. Wer auf schweizerischem Gebiet ohne Bewilligung für einen frem- den Staat Handlungen vornimmt, die einer Behörde oder einem Beam- ten zukommen, wer solche Handlungen für eine ausländische Partei oder eine andere Organisation des Auslandes vornimmt, wer solchen Handlungen Vorschub leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, in schweren Fällen mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.258

2. Wer jemanden durch Gewalt, List oder Drohung ins Ausland ent- führt, um ihn einer fremden Behörde, Partei oder anderen Organisation zu überliefern oder einer Gefahr für Leib und Leben auszusetzen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. 3. Wer eine solche Entführung vorbereitet, wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft.

Art. 272259

1. Wer im Interesse eines fremden Staates oder einer ausländischen Partei oder einer andern Organisation des Auslandes zum Nachteil der Schweiz oder ihrer Angehörigen, Einwohner oder Organisationen politischen Nachrichtendienst betreibt oder einen solchen Dienst ein- richtet,

257 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1950, in Kraft seit 5. Jan. 1951 (AS 1951 1; BBl 1949 1 1249).

258 Strafdrohungen neu umschrieben gemäss Ziff. II 1 Abs. 16 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979).

259 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1950, in Kraft seit 5. Jan. 1951 (AS 1951 1; BBl 1949 1 1249).

Verletzung schweizerischer Gebietshoheit

Tätliche Angriffe auf schweizerische Hoheitszeichen

Verbotene Handlungen für einen fremden Staat

2. Verbotener Nachrichten- dienst. Politischer Nach- richtendienst

Schweizerisches Strafgesetzbuch

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311.0

wer für solche Dienste anwirbt oder ihnen Vorschub leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 2. In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Als schwerer Fall gilt es insbesondere, wenn der Täter zu Hand- lungen aufreizt oder falsche Berichte erstattet, die geeignet sind, die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft zu gefährden.

Art. 273 Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu ma- chen, wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis einer fremden amt- lichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, in schweren Fällen mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. Mit der Frei- heitsstrafe kann Geldstrafe verbunden werden.260

Art. 274261

1. Wer für einen fremden Staat zum Nachteile der Schweiz militäri- schen Nachrichtendienst betreibt oder einen solchen Dienst einrichtet, wer für solche Dienste anwirbt oder ihnen Vorschub leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. In schweren Fällen kann auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr erkannt werden. 2. Die Korrespondenz und das Material werden eingezogen.

Art. 275262

Wer eine Handlung vornimmt, die darauf gerichtet ist, die verfas- sungsmässige Ordnung der Eidgenossenschaft263 oder der Kantone264 rechtswidrig zu stören oder zu ändern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

260 Strafdrohungen neu umschrieben gemäss Ziff. II 1 Abs. 16 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979).

261 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1950, in Kraft seit 5. Jan. 1951 (AS 1951 1; BBl 1949 1 1249).

262 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1950, in Kraft seit 5. Jan. 1951 (AS 1951 1; BBl 1949 1 1249).

263 SR 101 264 SR 131.211/131.235

Wirtschaftlicher Nachrichten- dienst

Militärischer Nachrichten- dienst

3. Gefährdung der verfassungs- mässigen Ordnung. Angriffe auf die verfassungsmäs- sige Ordnung

Schweizerisches Strafgesetzbuch

120

311.0

Art. 275bis 265

Wer eine Propaganda des Auslandes betreibt, die auf den gewaltsamen Umsturz der verfassungsmässigen Ordnung der Eidgenossenschaft oder eines Kantons gerichtet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Art. 275ter 266

Wer eine Vereinigung gründet, die bezweckt oder deren Tätigkeit darauf gerichtet ist, Handlungen vorzunehmen, die gemäss den Arti- keln 265, 266, 266bis, 271–274, 275 und 275bis mit Strafe bedroht sind, wer einer solchen Vereinigung beitritt oder sich an ihren Bestrebungen beteiligt, wer zur Bildung solcher Vereinigungen auffordert oder deren Weisun- gen befolgt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Art. 276 1. Wer öffentlich zum Ungehorsam gegen militärische Befehle, zur Dienstverletzung, zur Dienstverweigerung oder zum Ausreissen auf- fordert, wer einen Dienstpflichtigen zu einer solchen Tat verleitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 2. Geht die Aufforderung auf Meuterei oder auf Vorbereitung einer Meuterei, oder wird zur Meuterei oder zur Vorbereitung einer Meuterei verleitet, so ist die Strafe Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.

Art. 277 1. Wer vorsätzlich ein militärisches Aufgebot oder eine für Dienst- pflichtige bestimmte Weisung fälscht, verfälscht, unterdrückt oder beseitigt, wer ein gefälschtes oder verfälschtes Aufgebot oder eine solche Wei- sung gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft. 2. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

265 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1950, in Kraft seit 5. Jan. 1951 (AS 1951 1; BBl 1949 I 1249).

266 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1950, in Kraft seit 5. Jan. 1951 (AS 1951 1; BBl 1949 I 1249).

Staatsgefährliche Propaganda

Rechtswidrige Vereinigung

4. Störung der militärischen Sicherheit. Aufforderung und Verleitung zur Verletzung militärischer Dienstpflichten

Fälschung von Aufgeboten oder Weisungen

Schweizerisches Strafgesetzbuch

121

311.0

Art. 278 Wer eine Militärperson in der Ausübung des Dienstes hindert oder stört, wird mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft.

Vierzehnter Titel: Vergehen gegen den Volkswillen

Art. 279 Wer eine durch Verfassung oder Gesetz vorgeschriebene Versamm- lung, Wahl oder Abstimmung durch Gewalt oder Androhung ernst- licher Nachteile hindert oder stört, wer die Sammlung oder die Ablieferung von Unterschriften für ein Referendums- oder ein Initiativbegehren durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile hindert oder stört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Art. 280 Wer einen Stimmberechtigten an der Ausübung des Stimm- oder Wahl- rechts, des Referendums oder der Initiative durch Gewalt oder Andro- hung ernstlicher Nachteile hindert, wer einen Stimmberechtigten durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile nötigt, eines dieser Rechte überhaupt oder in einem be- stimmten Sinn auszuüben, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Art. 281 Wer einem Stimmberechtigten ein Geschenk oder einen andern Vorteil anbietet, verspricht, gibt oder zukommen lässt, damit er in einem be- stimmten Sinne stimme oder wähle, einem Referendums- oder einem Initiativbegehren beitrete oder nicht beitrete, wer einem Stimmberechtigten ein Geschenk oder einen andern Vorteil anbietet, verspricht, gibt oder zukommen lässt, damit er an einer Wahl oder Abstimmung nicht teilnehme, wer sich als Stimmberechtigter einen solchen Vorteil versprechen oder geben lässt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Art. 282 1. Wer ein Stimmregister fälscht, verfälscht, beseitigt oder vernichtet,

Störung des Militärdienstes

Störung und Hinderung von Wahlen und Abstimmungen

Eingriffe in das Stimm- und Wahlrecht

Wahlbestechung

Wahlfälschung

Schweizerisches Strafgesetzbuch

122

311.0

wer unbefugt an einer Wahl oder Abstimmung oder an einem Referen- dums- oder Initiativbegehren teilnimmt, wer das Ergebnis einer Wahl, einer Abstimmung oder einer Unter- schriftensammlung zur Ausübung des Referendums oder der Initiative fälscht, insbesondere durch Hinzufügen, Ändern, Weglassen oder Streichen von Stimmzetteln oder Unterschriften, durch unrichtiges Auszählen oder unwahre Beurkundung des Ergebnisses, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 2. Handelt der Täter in amtlicher Eigenschaft, so ist die Strafe Frei- heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessät- zen. Mit der Freiheitsstrafe kann eine Geldstrafe verbunden werden.267

Art. 282bis 268

Wer Wahl- oder Stimmzettel planmässig einsammelt, ausfüllt oder ändert oder wer derartige Wahl- oder Stimmzettel verteilt, wird mit Busse bestraft.

Art. 283 Wer sich durch unrechtmässiges Vorgehen Kenntnis davon verschafft, wie einzelne Berechtigte stimmen oder wählen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Art. 284269

Fünfzehnter Titel: Strafbare Handlungen gegen die öffentliche Gewalt

Art. 285 1.270 Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beam- ten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

267 Strafdrohungen neu umschrieben gemäss Ziff. II 1 Abs. 16 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979).

268 Eingefügt durch Art. 88 Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976 über die politischen Rechte, in Kraft seit 1. Juli 1978 (AS 1978 688; BBl 1975 I 1317).

269 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. März 1971, mit Wirkung seit 1. Juli 1971 (AS 1971 777; BBl 1965 I 561).

270 Fassung gemäss Ziff. II 5 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597; BBl 2005 2415, 2007 2681).

Stimmenfang

Verletzung des Abstimmungs- und Wahl- geheimnisses

Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte

Schweizerisches Strafgesetzbuch

123

311.0

Als Beamte gelten auch Angestellte von Unternehmen nach dem Ei- senbahngesetz vom 20. Dezember 1957271, dem Personenbeförde- rungsgesetz vom 20. März 2009272 und dem Gütertransportgesetz vom 19. Dezember 2008273 sowie Angestellte der nach dem Bundesgesetz vom 18. Juni 2010274 über die Sicherheitsorgane der Transportunter- nehmen im öffentlichen Verkehr mit Bewilligung des Bundesamts für Verkehr beauftragten Organisationen.275

2. Wird die Tat von einem zusammengerotteten Haufen begangen, so wird jeder, der an der Zusammenrottung teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Der Teilnehmer, der Gewalt an Personen oder Sachen verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagess- ätzen bestraft.276

Art. 286277

Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, wird mit Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen bestraft. Als Beamte gelten auch Angestellte von Unternehmen nach dem Ei- senbahngesetz vom 20. Dezember 1957278, dem Personenbeförde- rungsgesetz vom 20. März 2009279 und dem Gütertransportgesetz vom 19. Dezember 2008280 sowie Angestellte der nach dem Bundesgesetz vom 18. Juni 2010281 über die Sicherheitsorgane der Transportunter- nehmen im öffentlichen Verkehr mit Bewilligung des Bundesamts für Verkehr beauftragten Organisationen.282

271 SR 742.101 272 SR 745.1 273 SR 742.41 274 SR 745.2 275 Fassung gemäss Art. 11 Abs. 2 des BG vom 18. Juni 2010 über die Sicherheitsorgane der

Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr, in Kraft seit 1. Okt. 2011 (AS 2011 3961; BBl 2010 891 915).

276 Strafdrohungen neu umschrieben gemäss Ziff. II 1 Abs. 16 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979).

277 Fassung gemäss Ziff. II 5 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597; BBl 2005 2415, 2007 2681).

278 SR 742.101 279 SR 745.1 280 SR 742.41 281 SR 745.2 282 Fassung gemäss Art. 11 Abs. 2 des BG vom 18. Juni 2010 über die Sicherheitsorgane der

Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr, in Kraft seit 1. Okt. 2011 (AS 2011 3961; BBl 2010 891 915).

Hinderung einer Amts- handlung

Schweizerisches Strafgesetzbuch

124

311.0

Art. 287 Wer sich in rechtswidriger Absicht die Ausübung eines Amtes oder militärische Befehlsgewalt anmasst, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Art. 288283

Art. 289 Wer eine Sache, die amtlich mit Beschlag belegt ist, der amtlichen Gewalt entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geld- strafe bestraft.

Art. 290 Wer ein amtliches Zeichen, namentlich ein amtliches Siegel, mit dem eine Sache verschlossen oder gekennzeichnet ist, erbricht, entfernt oder unwirksam macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Art. 291 1 Wer eine von einer zuständigen Behörde auferlegte Landes- oder Kantonsverweisung bricht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 2 Die Dauer dieser Strafe wird auf die Verweisungsdauer nicht ange- rechnet.

Art. 292 Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beam- ten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlas- senen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.

Art. 293 1 Wer, ohne dazu berechtigt zu sein, aus Akten, Verhandlungen oder Untersuchungen einer Behörde, die durch Gesetz oder durch Beschluss der Behörde im Rahmen ihrer Befugnis als geheim erklärt worden sind, etwas an die Öffentlichkeit bringt, wird mit Busse bestraft. 2 Die Gehilfenschaft ist strafbar. 3 Der Richter kann von jeglicher Strafe absehen, wenn das an die Öf- fentlichkeit gebrachte Geheimnis von geringer Bedeutung ist.284

283 Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 22. Dez. 1999 (Revision des Korruptionsstraf- rechts), mit Wirkung seit 1. Mai 2000 (AS 2000 1121; BBl 1999 5497).

Amtsanmassung

Bruch amtlicher Beschlagnahme

Siegelbruch

Verweisungs- bruch

Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen

Veröffentlichung amtlicher geheimer Ver- handlungen

Schweizerisches Strafgesetzbuch

125

311.0

Art. 294285 1 Wer eine Tätigkeit ausübt, deren Ausübung ihm durch ein Tätig- keitsverbot nach Artikel 67, nach Artikel 50 des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 1927286 (MStG) oder nach Artikel 16a JStG287 untersagt ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. 2 Wer mit einer oder mehreren bestimmten Personen oder mit Personen einer bestimmten Gruppe Kontakt aufnimmt oder sich ihnen nähert, wer sich an bestimmten Orten aufhält, obwohl ihm dies durch ein Kontakt- und Rayonverbot nach Artikel 67b, nach Artikel 50b MStG oder nach Artikel 16a JStG untersagt ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.

Art. 295288

Wer sich der vom Gericht oder den Vollzugsbehörden angeordneten Bewährungshilfe entzieht oder die vom Gericht oder den Vollzugsbe- hörden erteilten Weisungen missachtet, wird mit Busse bestraft.

Sechzehnter Titel: Störung der Beziehungen zum Ausland

Art. 296289

Wer einen fremden Staat in der Person seines Oberhauptes, in seiner Regierung oder in der Person eines seiner diplomatischen Vertreter oder eines seiner offiziellen Delegierten an einer in der Schweiz tagen- den diplomatischen Konferenz oder eines seiner offiziellen Vertreter bei einer in der Schweiz niedergelassenen oder tagenden zwi- schenstaatlichen Organisation oder Abteilung einer solchen öffentlich beleidigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

284 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 10. Okt. 1997, in Kraft seit 1. April 1998 (AS 1998 852; BBl 1996 IV 525).

285 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 13. Dez. 2013 über das Tätigkeitsverbot und das Kontakt- und Rayonverbot, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 2055; BBl 2012 8819).

286 SR 321.0 287 SR 311.1 288 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 13. Dez. 2013 über das Tätigkeitsverbot und das

Kontakt- und Rayonverbot, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 2055; BBl 2012 8819). 289 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1950, in Kraft seit 5. Jan. 1951

(AS 1951 1; BBl 1949 1 1249).

Missachtung eines Tätigkeits- verbots oder eines Kontakt- und Rayon- verbots

Missachtung von Bewährungshilfe oder Weisungen

Beleidigung eines fremden Staates

Schweizerisches Strafgesetzbuch

126

311.0

Art. 297290

Wer eine in der Schweiz niedergelassene oder tagende zwischenstaat- liche Organisation oder Abteilung einer solchen in der Person eines ihrer offiziellen Vertreter öffentlich beleidigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Art. 298 Wer Hoheitszeichen eines fremden Staates, die von einer anerkannten Vertretung dieses Staates öffentlich angebracht sind, namentlich sein Wappen oder seine Fahne böswillig wegnimmt, beschädigt oder belei- digende Handlungen daran verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Art. 299 1. Wer die Gebietshoheit eines fremden Staates verletzt, insbesondere durch unerlaubte Vornahme von Amtshandlungen auf dem fremden Staatsgebiete, wer in Verletzung des Völkerrechtes auf fremdes Staatsgebiet eindringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 2. Wer versucht, vom Gebiete der Schweiz aus mit Gewalt die staat- liche Ordnung eines fremden Staates zu stören, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Art. 300 Wer vom neutralen Gebiete der Schweiz aus Feindseligkeiten gegen einen Kriegführenden unternimmt oder unterstützt, wer Feindseligkeiten gegen in die Schweiz zugelassene fremde Trup- pen unternimmt, wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft.

Art. 301 1. Wer im Gebiete der Schweiz für einen fremden Staat zum Nachteil eines andern fremden Staates militärischen Nachrichtendienst betreibt oder einen solchen Dienst einrichtet, wer für solche Dienste anwirbt oder ihnen Vorschub leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 2. Die Korrespondenz und das Material werden eingezogen.

290 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1950, in Kraft seit 5. Jan. 1951 (AS 1951 1; BBl 1949 1 1249).

Beleidigung zwischen- staatlicher Organisationen

Tätliche Angriffe auf fremde Hoheitszeichen

Verletzung fremder Gebiets- hoheit

Feindseligkeiten gegen einen Kriegführenden oder fremde Truppen

Nachrichten- dienst gegen fremde Staaten

Schweizerisches Strafgesetzbuch

127

311.0

Art. 302291 1 Die Verbrechen und Vergehen dieses Titels werden nur auf Ermäch- tigung des Bundesrates verfolgt. 2 Der Bundesrat ordnet die Verfolgung nur an, wenn in den Fällen des Artikels 296 die Regierung des fremden Staates und in den Fällen des Artikels 297 ein Organ der zwischenstaatlichen Organisation um die Strafverfolgung ersucht. In Zeiten aktiven Dienstes kann er die Ver- folgung auch ohne ein solches Ersuchen anordnen. 3 In den Fällen der Artikel 296 und 297 tritt die Verjährung in zwei Jah- ren ein.292

Siebzehnter Titel: Verbrechen und Vergehen gegen die Rechtspflege

Art. 303 1. Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen, wer in anderer Weise arglistige Veranstaltungen trifft, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen einen Nichtschuldigen herbeizuführen, wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft. 2. Betrifft die falsche Anschuldigung eine Übertretung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

Art. 304 1. Wer bei einer Behörde wider besseres Wissen anzeigt, es sei eine strafbare Handlung begangen worden, wer sich selbst fälschlicherweise bei der Behörde einer strafbaren Handlung beschuldigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 2. In besonders leichten Fällen kann der Richter von einer Bestrafung Umgang nehmen.

Art. 305 1 Wer jemanden der Strafverfolgung, dem Strafvollzug oder dem Voll- zug einer der in den Artikeln 59–61, 63 und 64 vorgesehenen Mass-

291 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1950, in Kraft seit 5. Jan. 1951 (AS 1951 1; BBl 1949 1 1249).

292 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002 (Verjährung der Strafverfolgung), in Kraft seit 1. Okt. 2002 (AS 2002 2986; BBl 2002 2673 1649).

Strafverfolgung

Falsche Anschuldigung

Irreführung der Rechtspflege

Begünstigung

Schweizerisches Strafgesetzbuch

128

311.0

nahmen entzieht,293 wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 1bis Ebenso wird bestraft, wer jemanden, der im Ausland wegen eines Verbrechens nach Artikel 101 verfolgt wird oder verurteilt wurde, der dortigen Strafverfolgung oder dem dortigen Vollzug einer Freiheitsstrafe oder einer Massnahme im Sinne der Artikel 59–61, 63 oder 64 ent- zieht.294 2 Steht der Täter in so nahen Beziehungen zu dem Begünstigten, dass sein Verhalten entschuldbar ist, so kann der Richter von einer Bestra- fung Umgang nehmen.

Art. 305bis 295

1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbre- chen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.296

1bis. Als qualifiziertes Steuervergehen gelten die Straftaten nach Arti- kel 186 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990297 über die direk- te Bundessteuer und nach Artikel 59 Absatz 1 erstes Lemma des Bun- desgesetzes vom 14. Dezember 1990298 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, wenn die hinterzogenen Steuern pro Steuerperiode mehr als 300 000 Franken betragen.299

2. In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Mit der Freiheitsstrafe wird eine Geldstrafe bis zu 500 Tagessätzen verbunden.300

Ein schwerer Fall liegt insbesondere vor, wenn der Täter: a. als Mitglied einer Verbrechensorganisation handelt;

293 Fassung des Halbsatzes gemäss Ziff. II 2 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979).

294 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1981 (AS 1982 1530; BBl 1980 I 1241). Fassung gemäss Ziff. II 2 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979).

295 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. März 1990, in Kraft seit 1. Aug. 1990 (AS 1990 1077; BBl 1989 II 1061).

296 Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1389; BBl 2014 605).

297 SR 642.11 298 SR 642.14 299 Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten

Empfehlungen der Groupe d’action financière, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1389; BBl 2014 605). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes.

300 Strafdrohungen neu umschrieben gemäss Ziff. II 1 Abs. 16 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979).

Geldwäscherei

Schweizerisches Strafgesetzbuch

129

311.0

b. als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;

c. durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.

3. Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland began- gen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.301

Art. 305ter 302 1 Wer berufsmässig fremde Vermögenswerte annimmt, aufbewahrt, anlegen oder übertragen hilft und es unterlässt, mit der nach den Um- ständen gebotenen Sorgfalt die Identität des wirtschaftlich Berechtigten festzustellen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.304 2 Die von Absatz 1 erfassten Personen sind berechtigt, der Meldestelle für Geldwäscherei im Bundesamt für Polizei Wahrnehmungen zu melden, die darauf schliessen lassen, dass Vermögenswerte aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Arti- kel 305bis Ziffer 1bis herrühren.305

Art. 306 1 Wer in einem Zivilrechtsverfahren als Partei nach erfolgter richter- licher Ermahnung zur Wahrheit und nach Hinweis auf die Straffolgen eine falsche Beweisaussage zur Sache macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 2 Wird die Aussage mit einem Eid oder einem Handgelübde bekräftigt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen.306

301 Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 33 GVG – AS 1974 1051). 302 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. März 1990, in Kraft seit 1. Aug. 1990

(AS 1990 1077; BBl 1989 II 1061). 303 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 1. Aug. 1994

(AS 1994 1614; BBl 1993 III 277). 304 Strafdrohungen neu umschrieben gemäss Ziff. II 1 Abs. 16 des BG vom 13. Dez. 2002,

in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979). 305 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1994 (AS 1994 1614; BBl 1993 III 277).

Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1389; BBl 2014 605).

306 Strafdrohungen neu umschrieben gemäss Ziff. II 1 Abs. 16 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979).

Mangelnde Sorg- falt bei Finanz- geschäften und Melderecht303

Falsche Beweisaussage der Partei

Schweizerisches Strafgesetzbuch

130

311.0

Art. 307 1 Wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge, Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher zur Sache falsch aussagt, einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgibt oder falsch übersetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. 2 Werden die Aussage, der Befund, das Gutachten oder die Überset- zung mit einem Eid oder mit einem Handgelübde bekräftigt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen.307 3 Bezieht sich die falsche Äusserung auf Tatsachen, die für die richter- liche Entscheidung unerheblich sind, so ist die Strafe Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen.308

Art. 308 1 Berichtigt der Täter seine falsche Anschuldigung (Art. 303), seine falsche Anzeige (Art. 304) oder Aussage (Art. 306 und 307) aus eige- nem Antrieb und bevor durch sie ein Rechtsnachteil für einen andern entstanden ist, so kann der Richter die Strafe mildern (Art. 48a) oder von einer Bestrafung Umgang nehmen.309 2 Hat der Täter eine falsche Äusserung getan (Art. 306 und 307), weil er durch die wahre Aussage sich oder seine Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung aussetzen würde, so kann der Richter die Strafe mildern (Art. 48a).310

Art. 309311

Die Artikel 306–308 finden auch Anwendung auf: a. das Verwaltungsgerichtsverfahren, das Schiedsgerichtsverfahren

und das Verfahren vor Behörden und Beamten der Verwaltung, denen das Recht der Zeugenabhörung zusteht;

b. das Verfahren vor internationalen Gerichten, deren Zuständig- keit die Schweiz als verbindlich anerkennt.

307 Strafdrohungen neu umschrieben gemäss Ziff. II 1 Abs. 16 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979).

308 Strafdrohungen neu umschrieben gemäss Ziff. II 1 Abs. 16 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979).

309 Fassung des letzten Halbsatzes gemäss Ziff. II 2 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979).

310 Fassung des letzten Halbsatzes gemäss Ziff. II 2 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979).

311 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 22. Juni 2001 (Rechtspflegedelikte vor internationalen Gerichten), in Kraft seit 1. Juli 2002 (AS 2002 1491; BBl 2001 391).

Falsches Zeugnis. Falsches Gutachten. Falsche Übersetzung

Straf- milderungen

Verwaltungs- sachen und Verfahren vor internationalen Gerichten

Schweizerisches Strafgesetzbuch

131

311.0

Art. 310 1. Wer mit Gewalt, Drohung oder List einen Verhafteten, einen Gefan- genen oder einen andern auf amtliche Anordnung in eine Anstalt Ein- gewiesenen befreit oder ihm zur Flucht behilflich ist, wird mit Frei- heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 2. Wird die Tat von einem zusammengerotteten Haufen begangen, so wird jeder, der an der Zusammenrottung teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Der Teilnehmer, der Gewalt an Personen oder Sachen verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagess- ätzen bestraft.312

Art. 311 1. Gefangene oder andere auf amtliche Anordnung in eine Anstalt Eingewiesene, die sich in der Absicht zusammenrotten, vereint Anstaltsbeamte oder andere mit ihrer Beaufsichtigung beauf- tragte Personen anzugreifen, durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt Anstaltsbeamte oder andere mit ihrer Beaufsichtigung beauftragte Personen zu einer Handlung oder Unterlassung zu nötigen, gewaltsam auszubrechen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.313

2. Der Teilnehmer, der Gewalt an Personen oder Sachen verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft.314

Achtzehnter Titel: Strafbare Handlungen gegen die Amts- und Berufspflicht

Art. 312 Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrau- chen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

312 Strafdrohungen neu umschrieben gemäss Ziff. II 1 Abs. 16 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979).

313 Strafdrohungen neu umschrieben gemäss Ziff. II 1 Abs. 16 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979).

314 Strafdrohungen neu umschrieben gemäss Ziff. II 1 Abs. 16 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979).

Befreiung von Gefangenen

Meuterei von Gefangenen

Amtsmissbrauch

Schweizerisches Strafgesetzbuch

132

311.0

Art. 313 Ein Beamter, der in gewinnsüchtiger Absicht Taxen, Gebühren oder Vergütungen erhebt, die nicht geschuldet werden oder die gesetzlichen Ansätze überschreiten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Art. 314315

Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die bei einem Rechtsgeschäft die von ihnen zu wahrenden öffentlichen Interessen schädigen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe be- straft. Mit der Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden.316

Art. 315–316317

Art. 317318

1. Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkun- de benützen, Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkunden, namentlich eine falsche Unterschrift oder ein falsches Handzeichen oder eine unrichtige Abschrift beglaubigen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. 2. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.

Art. 317bis 319 1 Wer mit richterlicher Genehmigung im Rahmen einer verdeckten Ermittlung zum Aufbau oder zur Aufrechterhaltung seiner Legende oder mit Ermächtigung der Vorsteherin oder des Vorstehers des Eidge- nössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) nach Artikel 14c des Bundesgesetzes vom 21. März

315 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2290; BBl 1991 II 969).

316 Strafdrohungen neu umschrieben gemäss Ziff. II 1 Abs. 16 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979).

317 Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 22. Dez. 1999 (Revision des Korruptionsstraf- rechts), mit Wirkung seit 1. Mai 2000 (AS 2000 1121; BBl 1999 5497).

318 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2290; BBl 1991 II 969).

319 Eingefügt durch Art. 24 Ziff. 1 des BG vom 20. Juni 2003 über die verdeckte Ermittlung (AS 2004 1409; BBl 1998 4241). Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 23. Dez. 2011, in Kraft seit 16. Juli 2012 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841).

Gebührenüber- forderung

Ungetreue Amts- führung

Urkunden- fälschung im Amt

Nicht strafbare Handlungen

Schweizerisches Strafgesetzbuch

133

311.0

1997320 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) zur Schaffung oder Aufrechterhaltung seiner Tarnidentität Urkunden herstellt, verändert oder gebraucht, ist nicht nach den Artikeln 251, 252, 255 und 317 strafbar. 2 Wer mit Bewilligung für eine verdeckte Ermittlung oder mit Zustim- mung der Vorsteherin oder des Vorstehers des VBS nach Artikel 14c BWIS Urkunden für Tarnidentitäten herstellt oder verändert, ist nicht nach den Artikeln 251, 252, 255 und 317 strafbar. 3 Wer im Rahmen des Bundesgesetzes vom 23. Dezember 2011321 über den ausserprozessualen Zeugenschutz Urkunden herstellt, verändert oder gebraucht, ist nicht nach den Artikeln 251, 252, 255 und 317 strafbar.322

Art. 318 1. Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Hebammen, die vorsätzlich ein unwahres Zeugnis ausstellen, das zum Gebrauche bei einer Behörde oder zur Erlangung eines unberechtigten Vorteils bestimmt, oder das geeignet ist, wichtige und berechtigte Interessen Dritter zu verletzen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Hat der Täter dafür eine besondere Belohnung gefordert, angenommen oder sich versprechen lassen, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 2. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.

Art. 319 Der Beamte, der einem Verhafteten, einem Gefangenen oder einem andern auf amtliche Anordnung in eine Anstalt Eingewiesenen zur Flucht behilflich ist oder ihn entweichen lässt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Art. 320 1. Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mit- glied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist, oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Verletzung des Amtsgeheimnisses ist auch nach Beendigung des amtlichen oder dienstlichen Verhältnisses strafbar.

320 SR 120 321 SR 312.2 322 Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 23. Dez. 2011 über den ausserprozessualen

Zeugenschutz, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6715; BBl 2011 1).

Falsches ärztliches Zeugnis

Entweichen- lassen von Gefangenen

Verletzung des Amts- geheimnisses

Schweizerisches Strafgesetzbuch

134

311.0

2. Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis mit schriftlicher Einwilligung seiner vorgesetzten Behörde geoffenbart hat.

Art. 321 1. Geistliche, Rechtsanwälte, Verteidiger, Notare, Patentanwälte, nach Obligationenrecht323 zur Verschwiegenheit verpflichtete Revisoren, Ärzte, Zahnärzte, Chiropraktoren, Apotheker, Hebammen, Psychologen sowie ihre Hilfspersonen, die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben, werden, auf Antrag, mit Freiheits- strafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.324

Ebenso werden Studierende bestraft, die ein Geheimnis offenbaren, das sie bei ihrem Studium wahrnehmen. Die Verletzung des Berufsgeheimnisses ist auch nach Beendigung der Berufsausübung oder der Studien strafbar. 2. Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis auf Grund einer Einwilligung des Berechtigten oder einer auf Gesuch des Täters erteil- ten schriftlichen Bewilligung der vorgesetzten Behörde oder Auf- sichtsbehörde offenbart hat. 3. Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Bestim- mungen über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegen- über einer Behörde.

Art. 321bis 325 1 Wer ein Berufsgeheimnis unbefugterweise offenbart, das er durch seine Tätigkeit in der Forschung am Menschen nach dem Humanfor- schungsgesetz vom 30. September 2011326 erfahren hat, wird nach Artikel 321 bestraft. 2 Berufsgeheimnisse dürfen für die Forschung zu Krankheiten des Menschen sowie zu Aufbau und Funktion des menschlichen Körpers offenbart werden, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 34 des Humanforschungsgesetzes vom 30. September 2011 erfüllt sind und die zuständige Ethikkommission die Offenbarung bewilligt hat.

323 SR 220 324 Fassung gemäss Art. 48 Ziff. 1 des Psychologieberufegesetzes vom 18. März 2011, in Kraft

seit 1. April 2013 (AS 2012 1929, 2013 915 975; BBl 2009 6897). 325 Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz,

(AS 1993 1945; BBl 1988 II 413). Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Humanforschungs- gesetzes vom 30. Sept. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3215; BBl 2009 8045).

326 SR 810.30

Verletzung des Berufs- geheimnisses

Berufsgeheimnis in der Forschung am Menschen

Schweizerisches Strafgesetzbuch

135

311.0

Art. 321ter 327 1 Wer als Beamter, Angestellter oder Hilfsperson einer Organisation, die Post- oder Fernmeldedienste erbringt, einem Dritten Angaben über den Post-, Zahlungs- oder den Fernmeldeverkehr der Kundschaft macht, eine verschlossene Sendung öffnet oder ihrem Inhalt nach- forscht, oder einem Dritten Gelegenheit gibt, eine solche Handlung zu begehen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 2 Ebenso wird bestraft, wer eine nach Absatz 1 zur Geheimhaltung verpflichtete Person durch Täuschung veranlasst, die Geheimhaltungs- pflicht zu verletzen. 3 Die Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses ist auch nach Beendigung des amtlichen oder dienstlichen Verhältnisses strafbar. 4 Die Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses ist nicht straf- bar, soweit sie zur Ermittlung des Berechtigten oder zur Verhinderung von Schäden erforderlich ist. 5 Vorbehalten bleiben Artikel 179octies sowie die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Zeugnispflicht und über die Aus- kunftspflicht gegenüber einer Behörde.

Art. 322328 1 Medienunternehmen sind verpflichtet, jeder Person auf Anfrage unverzüglich und schriftlich ihren Sitz sowie die Identität des Verant- wortlichen (Art. 28 Abs. 2 und 3) bekannt zu geben.329 2 Zeitungen und Zeitschriften müssen zudem in einem Impressum den Sitz des Medienunternehmens, namhafte Beteiligungen an anderen Unternehmungen sowie den verantwortlichen Redaktor angeben. Ist ein Redaktor nur für einen Teil der Zeitung oder Zeitschrift verantwortlich, so ist er als verantwortlicher Redaktor dieses Teils anzugeben. Für jeden Teil einer solchen Zeitung oder Zeitschrift muss ein verantwortli- cher Redaktor angegeben werden. 3 Bei Verstössen gegen die Vorschriften dieses Artikels wird der Leiter des Medienunternehmens mit Busse bestraft. Ein Verstoss liegt auch vor, wenn eine vorgeschobene Person als verantwortlich für die Ver- öffentlichung (Art. 28 Abs. 2 und 3) angegeben wird.330

327 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2187; BBl 1996 III 1405).

328 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 10. Okt. 1997, in Kraft seit 1. April 1998 (AS 1998 852; BBl 1996 IV 525).

329 Fassung des Halbsatzes gemäss Ziff. II 2 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979).

330 Fassung des Halbsatzes gemäss Ziff. II 2 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979).

Verletzung des Post- und Fernmeldege- heimnisses

Verletzung der Auskunfts- pflicht der Medien

Schweizerisches Strafgesetzbuch

136

311.0

Art. 322bis 331

Wer als Verantwortlicher nach Artikel 28 Absätze 2 und 3 eine Ver- öffentlichung,332 durch die eine strafbare Handlung begangen wird, vorsätzlich nicht verhindert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.

Neunzehnter Titel:333 Bestechung

Art. 322ter

Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwid- rige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Art. 322quater

Wer als Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, als Beam- ter, als amtlich bestellter Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmet- scher oder als Schiedsrichter im Zusammenhang mit seiner amtlichen Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Hand- lung oder Unterlassung für sich oder einen Dritten einen nicht gebüh- renden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Art. 322quinquies 334

Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee im Hinblick auf die Amtsführung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

331 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 10. Okt. 1997, in Kraft seit 1. April 1998 (AS 1998 852; BBl 1996 IV 525).

332 Fassung des Halbsatzes gemäss Ziff. II 2 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979).

333 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 22. Dez. 1999 (Revision des Korruptionsstrafrechts), in Kraft seit 1. Mai 2000 (AS 2000 1121; BBl 1999 5497).

334 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Korruptionsstrafrecht), in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1287; BBl 2014 3591).

Nicht- verhinderung einer strafbaren Veröffentlichung

1. Bestechung schweizerischer Amtsträger. Bestechen

Sich bestechen lassen

Vorteils- gewährung

Schweizerisches Strafgesetzbuch

137

311.0

Art. 322sexies 335

Wer als Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, als Beam- ter, als amtlich bestellter Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmet- scher oder als Schiedsrichter im Hinblick auf die Amtsführung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich ver- sprechen lässt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Art. 322septies

Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Ar- mee, die für einen fremden Staat oder eine internationale Organisation tätig sind, im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unter- lassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, wer als Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, als Beamter, als amtlich bestellter Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher, als Schiedsrichter oder als Angehöriger der Armee eines fremden Staates oder einer internationalen Organisation im Zusammenhang mit seiner amtlichen Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermes- sen stehende Handlung oder Unterlassung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt,336

wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Art. 322octies 337 1 Wer einem Arbeitnehmer, einem Gesellschafter, einem Beauftragten oder einer anderen Hilfsperson eines Dritten im privaten Sektor im Zusammenhang mit dessen dienstlicher oder geschäftlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 2 In leichten Fällen wird die Tat nur auf Antrag verfolgt.

335 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Korruptionsstrafrecht), in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1287; BBl 2014 3591).

336 Par. eingefügt durch Art. 2 Ziff. 2 des BB vom 7. Okt. 2005 über die Genehmigung und die Umsetzung des Strafrechtsübereinkommens und des Zusatzprotokolls des Europarates über Korruption, in Kraft seit 1. Juli 2006 (AS 2006 2371; BBl 2004 6983).

337 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Korruptionsstrafrecht), in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1287; BBl 2014 3591).

Vorteilsannahme

2. Bestechung fremder Amts- träger

3. Bestechung Privater Bestechen

Schweizerisches Strafgesetzbuch

138

311.0

Art. 322novies 338 1 Wer als Arbeitnehmer, als Gesellschafter, als Beauftragter oder als andere Hilfsperson eines Dritten im privaten Sektor im Zusammenhang mit seiner dienstlichen oder geschäftlichen Tätigkeit für eine pflicht- widrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 2 In leichten Fällen wird die Tat nur auf Antrag verfolgt.

Art. 322decies 339 1 Keine nicht gebührenden Vorteile sind:

a. dienstrechtlich erlaubte oder vertraglich vom Dritten genehmig- te Vorteile;

b. geringfügige, sozial übliche Vorteile. 2 Private, die öffentliche Aufgaben erfüllen, sind Amtsträgern gleichge- stellt.

Zwanzigster Titel:340 Übertretungen bundesrechtlicher Bestimmungen

Art. 323341

Mit Busse wird bestraft: 1. der Schuldner, der einer Pfändung oder der Aufnahme eines Güter- verzeichnisses, die ihm gemäss Gesetz angekündigt worden sind, weder selbst beiwohnt noch sich dabei vertreten lässt (Art. 91 Abs. 1 Ziff. 1, 163 Abs. 2 und 345 Abs. 1342 SchKG343); 2. der Schuldner, der seine Vermögensgegenstände, auch wenn sie sich nicht in seinem Gewahrsam befinden, sowie seine Forderungen und Rechte gegenüber Dritten nicht so weit angibt, als dies zu einer genü- genden Pfändung oder zum Vollzug eines Arrestes nötig ist (Art. 91 Abs. 1 Ziff. 2 und 275 SchKG);

338 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Korruptionsstrafrecht), in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1287; BBl 2014 3591).

339 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Korruptionsstrafrecht), in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1287; BBl 2014 3591).

340 Ursprünglich 19. Tit. 341 Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997

(AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). 342 Heute: Art. 341 Abs. 1. 343 SR 281.1

Sich bestechen lassen

4. Gemeinsame Bestimmungen

Ungehorsam des Schuldners im Betreibungs- und Konkurs- verfahren

Schweizerisches Strafgesetzbuch

139

311.0

3. der Schuldner, der seine Vermögensgegenstände, auch wenn sie sich nicht in seinem Gewahrsam befinden, sowie seine Forderungen und Rechte gegenüber Dritten bei Aufnahme eines Güterverzeichnisses nicht vollständig angibt (Art. 163 Abs. 2, 345 Abs. 1344 SchKG); 4. der Schuldner, der dem Konkursamt nicht alle seine Vermögens- gegenstände angibt und zur Verfügung stellt (Art. 222 Abs. 1 SchKG); 5. der Schuldner, der während des Konkursverfahrens nicht zur Verfü- gung der Konkursverwaltung steht, wenn er dieser Pflicht nicht durch besondere Erlaubnis enthoben wurde (Art. 229 Abs. 1 SchKG).

Art. 324345

Mit Busse wird bestraft: 1. die erwachsene Person, die dem Konkursamt nicht alle Vermögens- stücke eines gestorbenen oder flüchtigen Schuldners, mit dem sie in gemeinsamem Haushalt gelebt hat, angibt und zur Verfügung stellt (Art. 222 Abs. 2 SchKG346); 2. wer sich binnen der Eingabefrist nicht als Schuldner des Konkursi- ten anmeldet (Art. 232 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG); 3. wer Sachen des Schuldners als Pfandgläubiger oder aus andern Gründen besitzt und sie dem Konkursamt binnen der Eingabefrist nicht zur Verfügung stellt (Art. 232 Abs. 2 Ziff. 4 SchKG); 4. wer Sachen des Schuldners als Pfandgläubiger besitzt und sie den Liquidatoren nach Ablauf der Verwertungsfrist nicht abliefert (Art. 324 Abs. 2 SchKG); 5. der Dritte, der seine Auskunfts- und Herausgabepflichten nach den Artikeln 57a Absatz 1, 91 Absatz 4, 163 Absatz 2, 222 Absatz 4 und 345 Absatz 1347 des SchKG verletzt.

Art. 325 Wer vorsätzlich oder fahrlässig der gesetzlichen Pflicht, Geschäfts- bücher ordnungsmässig zu führen, nicht nachkommt, wer vorsätzlich oder fahrlässig der gesetzlichen Pflicht, Geschäfts- bücher, Geschäftsbriefe und Geschäftstelegramme aufzubewahren, nicht nachkommt, wird mit Busse bestraft.

344 Heute: Art. 341 Abs. 1. 345 Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997

(AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). 346 SR 281.1 347 Heute: Art. 341 Abs. 1.

Ungehorsam dritter Personen im Betreibungs-, Konkurs- und Nachlass- verfahren

Ordnungswidri- ge Führung der Geschäftsbücher

Schweizerisches Strafgesetzbuch

140

311.0

Art. 325bis 348

Wer den Mieter unter Androhung von Nachteilen, insbesondere der späteren Kündigung des Mietverhältnisses, davon abhält oder abzu- halten versucht, Mietzinse oder sonstige Forderungen des Vermieters anzufechten, wer dem Mieter kündigt, weil dieser die ihm nach dem Obligationen- recht349 zustehenden Rechte wahrnimmt oder wahrnehmen will, wer Mietzinse oder sonstige Forderungen nach einem gescheiterten Einigungsversuch oder nach einem richterlichen Entscheid in unzuläs- siger Weise durchsetzt oder durchzusetzen versucht, wird auf Antrag des Mieters mit Busse bestraft.

Art. 326350

Art. 326bis 352 1 Werden die im Artikel 325bis unter Strafe gestellten Handlungen beim Besorgen der Angelegenheiten einer juristischen Person, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder Einzelfirma353 oder sonst in Aus- übung geschäftlicher oder dienstlicher Verrichtungen für einen anderen begangen, so finden die Strafbestimmungen auf diejenigen natürlichen Personen Anwendung, die diese Handlungen begangen haben. 2 Der Geschäftsherr oder Arbeitgeber, Auftraggeber oder Vertretene, der von der Widerhandlung Kenntnis hat oder nachträglich Kenntnis erhält und, obgleich es ihm möglich wäre, es unterlässt, sie abzuwen- den oder ihre Wirkungen aufzuheben, untersteht der gleichen Straf- androhung wie der Täter. 3 Ist der Geschäftsherr oder Arbeitgeber, Auftraggeber oder Vertretene eine juristische Person, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, Ein- zelfirma354 oder Personengesamtheit ohne Rechtspersönlichkeit, so fin-

348 Eingefügt durch Ziff. II Art. 4 des BG vom 15. Dez. 1989 über die Änderung des OR (Miete und Pacht), in Kraft seit 1. Juli 1990 (AS 1990 802; BBl 1985 I 1389, SchlB zu den Tit. VIII und VIIIbis).

349 SR 220 350 Aufgehoben durch Ziff. II 3 des BG vom 13. Dez. 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007

(AS 2006 3459; BBl 1999 1979). 351 Heute: Einzelunternehmen. 352 Eingefügt durch Ziff. II Art. 4 des BG vom 15. Dez. 1989 über die Änderung des OR

(Miete und Pacht), in Kraft seit 1. Juli 1990 (AS 1990 802; BBl 1985 I 1389, SchlB zu den Tit. VIII und VIIIbis).

353 Heute: Einzelunternehmen. 354 Heute: Einzelunternehmen.

Widerhandlun- gen gegen die Bestimmungen zum Schutz der Mieter von Wohn- und Geschäftsräumen

Anwendung auf juristische Perso- nen, Handelsge- sellschaften und Einzelfirmen351 1. …

2. im Falle von Artikel 325bis

Schweizerisches Strafgesetzbuch

141

311.0

det Absatz 2 auf die schuldigen Organe, Organmitglieder, geschäftsfüh- renden Gesellschafter, tatsächlich leitenden Personen oder Liquidatoren Anwendung.

Art. 326ter 355

Wer für einen im Handelsregister eingetragenen Rechtsträger oder eine im Handelsregister eingetragene Zweigniederlassung eine Bezeichnung verwendet, die mit der im Handelsregister eingetragenen nicht überein- stimmt und die irreführen kann, wer für einen im Handelsregister nicht eingetragenen Rechtsträger oder eine im Handelsregister nicht eingetragene Zweigniederlassung eine irreführende Bezeichnung verwendet, wer für einen im Handelsregister nicht eingetragenen ausländischen Rechtsträger den Eindruck erweckt, der Sitz des Rechtsträgers oder eine Geschäftsniederlassung befinde sich in der Schweiz, wird mit Busse356 bestraft.

Art. 326quater 357

Wer als Organ einer Personalvorsorgeeinrichtung gesetzlich verpflich- tet ist, Begünstigten oder Aufsichtsbehörden Auskunft zu erteilen und keine oder eine unwahre Auskunft erteilt, wird mit Busse bestraft.

Art. 327358

Art. 328 1. Wer Postwertzeichen des In- oder Auslandes nachmacht, um sie als nachgemacht in Verkehr zu bringen, ohne die einzelnen Stücke als Nachmachungen kenntlich zu machen, wer solche Nachmachungen einführt, feilhält oder in Verkehr bringt, wird mit Busse bestraft. 2. Die Nachmachungen werden eingezogen.

355 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994 (AS 1994 2290; BBl 1991 II 969). Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

356 Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 2 ParlG – SR 171.10). 357 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995

(AS 1994 2290; BBl 1991 II 969). 358 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 22. Dez. 1999 über die Währung und die

Zahlungsmittel, mit Wirkung seit 1. Mai 2000 (AS 2000 1144; BBl 1999 7258).

Übertretung firmen- und namens- rechtlicher Bestimmungen.

Unwahre Aus- kunft durch eine Personalvor- sorgeeinrichtung

Nachmachen von Postwert- zeichen ohne Fälschungs- absicht

Schweizerisches Strafgesetzbuch

142

311.0

Art. 329 1. Wer unrechtmässig in Anstalten oder andere Örtlichkeiten eindringt, zu denen der Zutritt von der Militärbehörde verboten ist, militärische Anstalten oder Gegenstände abbildet, oder solche Abbil- dungen vervielfältigt oder veröffentlicht, wird mit Busse bestraft. 2. Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.

Art. 330 Wer Gegenstände, die von der Heeresverwaltung zum Zwecke der Landesverteidigung beschlagnahmt oder requiriert worden sind, un- rechtmässig verkauft oder erwirbt, zu Pfand gibt oder nimmt, ver- braucht, beiseiteschafft, zerstört oder unbrauchbar macht, wird mit Busse bestraft.359

Art. 331 Wer unbefugt die Uniform des schweizerischen Heeres trägt, wird mit Busse bestraft.360

Art. 332361

Wer beim Fund oder bei der Zuführung einer Sache nicht die in den Artikeln 720 Absatz 2, 720a und 725 Absatz 1 des Zivilgesetzbuches362 vorgeschriebene Anzeige erstattet, wird mit Busse bestraft.

359 Strafdrohungen neu umschrieben gemäss Ziff. II 1 Abs. 16 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979).

360 Strafdrohungen neu umschrieben gemäss Ziff. II 1 Abs. 16 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979).

361 Fassung gemäss Ziff. III des BG vom 4. Okt. 2002 (Grundsatzartikel Tiere), in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2003 463; BBl 2002 4164 5806).

362 SR 210

Verletzung militärischer Geheimnisse

Handel mit militärisch beschlagnahm- tem Material

Unbefugtes Tragen der mili- tärischen Uni- form

Nichtanzeigen eines Fundes

Schweizerisches Strafgesetzbuch

143

311.0

Drittes Buch:363 Einführung und Anwendung des Gesetzes Erster Titel: Verhältnis dieses Gesetzes zu andern Gesetzen des Bundes und zu den Gesetzen der Kantone

Art. 333 1 Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Taten, die in andern Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, insoweit Anwen- dung, als diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen aufstellen. 2 In den anderen Bundesgesetzen werden ersetzt:

a. Zuchthaus durch Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr; b. Gefängnis durch Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geld-

strafe; c. Gefängnis unter sechs Monaten durch Geldstrafe, wobei einem

Monat Freiheitsstrafe 30 Tagessätze Geldstrafe zu höchstens 3000 Franken entsprechen.

3 Wird Haft oder Busse oder Busse allein als Höchststrafe angedroht, so liegt eine Übertretung vor. Die Artikel 106 und 107 sind anwendbar. Vorbehalten bleibt Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974364 über das Verwaltungsstrafrecht. Eine Übertretung ist die Tat auch dann, wenn sie in einem anderen Bundesgesetz, welches vor 1942 in Kraft getreten ist, mit einer Gefängnisstrafe bedroht ist, die drei Monate nicht übersteigt. 4 Vorbehalten sind die von Absatz 2 abweichenden Strafdauern und Artikel 41 sowie die von Artikel 106 abweichenden Bussenbeträge. 5 Droht ein anderes Bundesgesetz für ein Verbrechen oder Vergehen Busse an, so ist Artikel 34 anwendbar. Von Artikel 34 abweichende Bemessungsregeln sind nicht anwendbar. Vorbehalten bleibt Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstraf- recht. Ist die Busse auf eine Summe unter 1 080 000 Franken begrenzt, so fällt diese Begrenzung dahin. Ist die angedrohte Busse auf eine Summe über 1 080 000 Franken begrenzt, so wird diese Begrenzung beibehalten. In diesem Fall ergibt der bisher angedrohte Bussenhöchst- betrag geteilt durch 3000 die Höchstzahl der Tagessätze. 6 Bis zu ihrer Anpassung gilt in anderen Bundesgesetzen:

363 Fassung gemäss Ziff. III des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979).

364 SR 313.0

Anwendung des Allgemeinen Teils auf andere Bundesgesetze

Schweizerisches Strafgesetzbuch

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311.0

a. Die Verfolgungsverjährungsfristen für Verbrechen und Ver- gehen werden um die Hälfte und die Verfolgungsverjährungs- fristen für Übertretungen um das Doppelte der ordentlichen Dauer erhöht.

b. Die Verfolgungsverjährungsfristen für Übertretungen, die über ein Jahr betragen, werden um die ordentliche Dauer verlängert.

c. Die Regeln über die Unterbrechung und das Ruhen der Verfol- gungsverjährung werden aufgehoben. Vorbehalten bleibt Arti- kel 11 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht.

d. Die Verfolgungsverjährung tritt nicht mehr ein, wenn vor Ab- lauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist.

e. Die Vollstreckungsverjährungsfristen für Strafen bei Verbre- chen und Vergehen werden beibehalten, und diejenigen für Strafen bei Übertretungen werden um die Hälfte verlängert.

f. Die Bestimmungen über das Ruhen der Vollstreckungsverjäh- rung werden beibehalten, und diejenigen über die Unter- brechung werden aufgehoben.

7 Die in andern Bundesgesetzen unter Strafe gestellten Übertretungen sind strafbar, auch wenn sie fahrlässig begangen werden, sofern nicht nach dem Sinne der Vorschrift nur die vorsätzliche Begehung mit Strafe bedroht ist.

Art. 334 Wird in Bundesvorschriften auf Bestimmungen verwiesen, die durch dieses Gesetz geändert oder aufgehoben werden, so sind diese Verwei- sungen auf die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes zu beziehen.

Art. 335 1 Den Kantonen bleibt die Gesetzgebung über das Übertretungsstraf- recht insoweit vorbehalten, als es nicht Gegenstand der Bundesgesetz- gebung ist. 2 Die Kantone sind befugt, die Widerhandlungen gegen das kantonale Verwaltungs- und Prozessrecht mit Sanktionen zu bedrohen.

Verweisung auf aufgehobene Bestimmungen

Gesetze der Kantone

Schweizerisches Strafgesetzbuch

145

311.0

Zweiter Titel: …

Art. 336–338365

Dritter Titel: …

Art. 339–348366

Vierter Titel: Amtshilfe im Bereich der Polizei367

Art. 349368

Art. 350 1 Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizei- lichen Organisation (INTERPOL) wahr. 2 Es ist zuständig für die Informationsvermittlung zwischen den Straf- verfolgungsbehörden von Bund und Kantonen einerseits sowie den Nationalen Zentralbüros anderer Staaten und dem Generalsekretariat von INTERPOL andererseits.

Art. 351 1 Das Bundesamt für Polizei vermittelt kriminalpolizeiliche Informa- tionen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Stra- fen und Massnahmen. 2 Es kann kriminalpolizeiliche Informationen zur Verhütung von Straf- taten übermitteln, wenn auf Grund konkreter Umstände mit der grossen Wahrscheinlichkeit eines Verbrechens oder Vergehens zu rechnen ist.

365 Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 8 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085).

366 Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 8 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085).

367 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 8 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085).

368 Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. 5 des BG vom 13. Juni 2008 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes, mit Wirkung seit 5. Dez. 2008 (AS 2008 4989; BBl 2006 5061).

369 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 8 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085).

370 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 8 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085).

1. …

2. Zusammen- arbeit mit INTERPOL a. Zuständig- keit369

b. Aufgaben370

Schweizerisches Strafgesetzbuch

146

311.0

3 Es kann Informationen zur Suche nach Vermissten und zur Identifi- zierung von Unbekannten vermitteln. 4 Zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten kann das Bundes- amt für Polizei von Privaten Informationen entgegennehmen und Pri- vate orientieren, wenn dies im Interesse der betroffenen Personen ist und deren Zustimmung vorliegt oder nach den Umständen vorausge- setzt werden kann.

Art. 352 1 Der Austausch kriminalpolizeilicher Informationen richtet sich nach den Grundsätzen des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 1981372 sowie nach den vom Bundesrat als anwendbar erklärten Statuten und Regle- menten von INTERPOL. 2 Für den Austausch von Informationen zur Suche nach Vermissten, zur Identifizierung von Unbekannten und zu administrativen Zwecken gilt das Bundesgesetz vom 19. Juni 1992373 über den Datenschutz. 3 Das Bundesamt für Polizei kann den Zentralbüros anderer Staaten Informationen direkt vermitteln, wenn der Empfängerstaat den daten- schutzrechtlichen Vorschriften von INTERPOL untersteht.

Art. 353 Der Bund kann Finanzhilfen und Abgeltungen an INTERPOL ausrich- ten.

Art. 354 1 Das zuständige Departement registriert und speichert erkennungs- dienstliche Daten, die von Behörden der Kantone, des Bundes und des Auslandes bei Strafverfolgungen oder bei Erfüllung anderer gesetz- licher Aufgaben erhoben und ihm übermittelt worden sind. Diese Daten können zur Identifizierung einer gesuchten oder unbekannten Person miteinander verglichen werden. 2 Folgende Behörden können Daten im Rahmen von Absatz 1 verglei- chen und bearbeiten:

371 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 8 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085).

372 SR 351.1 373 SR 235.1 374 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 8 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, in Kraft

seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085). 375 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 8 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, in Kraft

seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085).

c. Daten- schutz371

d. Finanzhilfen und Abgeltun- gen374

3. Zusammen- arbeit bei der Identifizierung von Personen375

Schweizerisches Strafgesetzbuch

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311.0

a. das Rechenzentrum des Eidgenössischen Justiz- und Polizei- departementes;

b. das Bundesamt für Polizei; c. die Grenzstellen; d. die Polizeibehörden der Kantone.

3 Die Personendaten, die sich auf erkennungsdienstliche Daten nach Absatz 1 beziehen, werden in getrennten Informationssystemen bear- beitet; dabei gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 13. Juni 2008376 über die polizeilichen Informationssysteme des Bun- des, des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998377 und des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005378 über die Ausländerinnen und Ausländer. Das DNA-Profil-Informationssystem unterliegt den Bestimmungen des DNA-Profil-Gesetzes vom 20. Juni 2003379.380 4 Der Bundesrat:

a. regelt die Einzelheiten, insbesondere die Verantwortung für die Datenbearbeitung, die Kategorien der zu erfassenden Daten, die Aufbewahrungsdauer der Daten und die Zusammenarbeit mit den Kantonen;

b. bestimmt die Behörden, welche Personendaten im Abrufverfah- ren eingeben und abfragen oder denen Personendaten im Ein- zelfall bekannt gegeben werden können;

c. regelt die Verfahrensrechte der betroffenen Personen, insbe- sondere die Einsicht in ihre Daten sowie deren Berichtigung, Archivierung und Vernichtung.

Art. 355381

376 SR 361 377 SR 142.31 378 SR 142.20 379 SR 363 380 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 5 des BG vom 13. Juni 2008 über die polizeilichen

Informationssysteme des Bundes, in Kraft seit 5. Dez. 2008 (AS 2008 4989; BBl 2006 5061).

381 Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. 5 des BG vom 13. Juni 2008 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes, mit Wirkung seit 5. Dez. 2008 (AS 2008 4989; BBl 2006 5061).

4. …

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148

311.0

Art. 355a382 1 Das Bundesamt für Polizei (fedpol) und der Nachrichtendienst des Bundes (NDB) können dem Europäischen Polizeiamt (Europol) Perso- nendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten und Persönlichkeitsprofile, weitergeben.384 2 Für die Weitergabe dieser Daten gelten insbesondere die Voraus- setzungen nach den Artikeln 3 und 10–13 des Abkommens vom 24. September 2004385 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen- schaft und dem Europäischen Polizeiamt. 3 Gleichzeitig mit der Weitergabe von Daten unterrichtet das Bundes- amt für Polizei Europol über die Zweckbestimmung der Daten sowie über alle Beschränkungen hinsichtlich ihrer Bearbeitung, die ihm selbst nach Massgabe der eidgenössischen oder der kantonalen Gesetzgebung auferlegt sind.

Art. 355b386

Der Bundesrat wird ermächtigt, mit Europol im Rahmen von Artikel 3 Absatz 3 des Abkommens vom 24. September 2004388 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Europäischen Polizeiamt Änderungen des Mandatsbereichs zu vereinbaren.

382 Eingefügt durch Art. 2 des BB vom 7. Okt. 2005 über die Genehmigung und die Umsetzung des Abk. zwischen der Schweiz und dem Europol, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 1017; BBl 2005 983).

383 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 8 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085).

384 Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 4. Dez. 2009 über die Anpassung gesetzlicher Bestim- mungen infolge der Schaffung des Nachrichtendienstes des Bundes, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6921).

385 SR 0.362.2 386 Eingefügt durch Art. 2 des BB vom 7. Okt. 2005 über die Genehmigung und die

Umsetzung des Abk. zwischen der Schweiz und dem Europol, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 1017; BBl 2005 983).

387 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 8 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085).

388 SR 0.362.2

5. Zusammen- arbeit mit Europol a. Daten- austausch383

b. Mandats- erweiterung387

Schweizerisches Strafgesetzbuch

149

311.0

Art. 355c389

Die Polizeiorgane des Bundes und der Kantone vollziehen die Bestim- mungen der Schengen-Assoziierungsabkommen390 nach Massgabe des innerstaatlichen Rechts.

Art. 355d391

Art. 355e392 1 Das Bundesamt für Polizei führt eine zentrale Stelle (SIRENE- Büro393), die für den N-SIS zuständig ist. 2 Das SIRENE-Büro ist Anlauf-, Koordinations- und Konsultationsstel- le für den Informationsaustausch im Zusammenhang mit den Aus- schreibungen im SIS. Es überprüft die formelle Zulässigkeit der in- und ausländischen Ausschreibungen im SIS.

389 Eingefügt durch Art. 3 Ziff. 4 des BB vom 17. Dez. 2004 über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und an Dublin, in Kraft seit 1. Juni 2008 (AS 2008 447 2179 2227; BBl 2004 5965).

390 Abk. vom 26. Okt. 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäi- schen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (SR 0.362.31); Abk. vom 28. April 2005 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Kö- nigreich Dänemark über die Begründung von Rechten und Pflichten zwischen diesen bei- den Staaten hinsichtlich der Schengener Zusammenarbeit (SR 0.362.33); Übereink. vom 17. Dez. 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zustän- digen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (SR 0.362.32); Prot. vom 28. Febr. 2008 zwischen der Schweizerischen Eid- genossenschaft, der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und dem Für- stentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Euro- päischen Gemeinschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (SR 0.362.311).

391 Eingefügt durch Art. 3 Ziff. 4 des BB vom 17. Dez. 2004 über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und an Dublin (AS 2008 447 2179; BBl 2004 5965). Aufgehoben durch Anhang 2 Ziff. II des BG vom 13. Juni 2008 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes, mit Wirkung seit 5. Dez. 2008 (AS 2008 4989; BBl 2006 5061).

392 Eingefügt durch Art. 3 Ziff. 4 des BB vom 17. Dez. 2004 über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und an Dublin, in Kraft seit 1. Juni 2008 (AS 2008 447 2179 2227; BBl 2004 5965).

393 Supplementary Information REquest at the National Entry (Anträge auf Zusatzinformationen bei der nationalen Eingangsstelle).

5bis. Zusammen- arbeit im Rah- men der Schen- gen Assoziie- rungsabkommen. Zuständigkeit

5ter. …

5quater. SIRENE-Büro

Schweizerisches Strafgesetzbuch

150

311.0

Art. 355f394 1 Personendaten, die von einem Staat übermittelt oder bereitgestellt wurden, der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen395 gebunden ist (Schengen-Staat), können der zuständigen Behörde eines Drittstaates oder einem internationalen Organ bekanntgegeben werden, wenn:

a. die Bekanntgabe zur Verhütung, Feststellung oder Verfolgung einer Straftat oder zur Vollstreckung eines Strafentscheids er- forderlich ist;

b. die empfangende Stelle für die Verhütung, Feststellung oder Verfolgung einer Straftat oder für die Vollstreckung eines Strafentscheids zuständig ist;

c. der Schengen-Staat, der die Personendaten übermittelt oder be- reitgestellt hat, der Bekanntgabe vorgängig zugestimmt hat; und

d. der Drittstaat oder das internationale Organ einen angemesse- nen Schutz der Daten gewährleistet.

2 Abweichend von Absatz 1 Buchstabe c dürfen Personendaten im Einzelfall bekanntgegeben werden, wenn:

a. die vorgängige Zustimmung des Schengen-Staates nicht recht- zeitig eingeholt werden kann; und

394 Eingefügt durch Ziff. 4 des BG vom 19. März 2010 über die Umsetzung des Rahmenbe- schlusses 2008/977/JI über den Schutz von Personendaten im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, in Kraft seit 1. Dez. 2010 (AS 2010 3387; BBl 2009 6749).

395 Die Schengen-Assoziierungsabk. umfassen: a. das Abk. vom 26. Okt. 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Euro-

päischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (SR 0.362.31);

b. das Abk. vom 26. Okt. 2004 in Form eines Briefwechsels zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Ausschüsse, die die Europäische Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse unterstützen (SR 0.362.1);

c. das Übereink. vom 17. Dez. 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (SR 0.362.32);

d. Abk. vom 28. April 2005 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Dänemark über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung derjenigen Teile des Schengen-Besitzstands, die auf Bestimmungen des Titels IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft basieren (SR 0.362.33);

e. das Protokoll vom 28. Februar 2008 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (SR 0.362.311).

5quinquies. Justizielle Zusammenarbeit im Rahmen der Schengen- Assoziierungs- abkommen: Bekanntgabe von Personendaten a. An einen Drittstaat oder ein internationa- les Organ

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311.0

b. die Bekanntgabe zur Abwehr einer unmittelbar drohenden ernsthaften Gefahr für die öffentliche Sicherheit eines Schen- gen-Staates oder eines Drittstaates oder zur Wahrung der we- sentlichen Interessen eines Schengen-Staates unerlässlich ist.

3 Die zuständige Behörde informiert den Schengen-Staat, der die Per- sonendaten übermittelt oder bereitgestellt hat, unverzüglich über die Bekanntgabe von Personendaten nach Absatz 2. 4 Abweichend von Absatz 1 Buchstabe d dürfen Personendaten im Einzelfall bekanntgegeben werden, wenn:

a. dies zur Wahrung überwiegender schutzwürdiger Interessen der betroffenen Person oder einer Drittperson erforderlich ist;

b. dies zur Wahrung eines überwiegenden öffentlichen Interesses erforderlich ist; oder

c. hinreichende Garantien einen angemessenen Schutz der Daten gewährleisten.

Art. 355g396 1 Personendaten, die von einem Schengen-Staat übermittelt oder bereit- gestellt wurden, können natürlichen oder juristischen Personen in Schengen-Staaten im Einzelfall bekanntgegeben werden, wenn:

a. die Spezialgesetzgebung oder ein völkerrechtlicher Vertrag dies vorsieht;

b. der Schengen-Staat, der die Personendaten übermittelt oder be- reitgestellt hat, der Bekanntgabe vorgängig zugestimmt hat;

c. überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person der Bekanntgabe nicht entgegenstehen; und

d. die Bekanntgabe unerlässlich ist für: 1. die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe der natürlichen

oder juristischen Person, 2. die Verhütung, Feststellung oder Verfolgung einer Straftat

oder die Vollstreckung eines Strafentscheids, 3. die Abwehr einer unmittelbar drohenden ernsthaften Ge-

fahr für die öffentliche Sicherheit, oder 4. die Abwehr einer schweren Verletzung der Rechte Dritter.

2 Die zuständige Behörde gibt der natürlichen oder juristischen Person die Daten mit der ausdrücklichen Auflage bekannt, sie ausschliesslich für den Zweck zu verwenden, den die Behörde nennt.

396 Eingefügt durch Ziff. 4 des BG vom 19. März 2010 über die Umsetzung des Rahmenbe- schlusses 2008/977/JI über den Schutz von Personendaten im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, in Kraft seit 1. Dez. 2010 (AS 2010 3387; BBl 2009 6749).

b. An eine natürliche oder juristische Person

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311.0

Art. 356–361397

Art. 362398

Stellt eine Untersuchungsbehörde fest, dass pornografische Gegen- stände (Art. 197 Abs. 4) in einem fremden Staate hergestellt oder von dort aus eingeführt worden sind, so informiert sie sofort die zur Be- kämpfung der Pornografie eingesetzte Zentralstelle des Bundes.

Fünfter Titel: Mitteilung bei strafbaren Handlungen gegen Minderjährige

Art. 363399

Art. 364400

Ist an einem Minderjährigen eine strafbare Handlung begangen worden, so sind die an das Amts- oder das Berufsgeheimnis (Art. 320 und 321) gebundenen Personen berechtigt, dies in seinem Interesse der Kindes- schutzbehörde zu melden.

Sechster Titel: Strafregister

Art. 365 1 Das Bundesamt für Justiz führt unter Mitwirkung anderer Bundes- behörden und der Kantone (Art. 367 Abs. 1) ein automatisiertes Strafre- gister über Verurteilungen und Gesuche um Strafregisterauszug im Rahmen von hängigen Strafverfahren, welches besonders schützens- werte Personendaten und Persönlichkeitsprofile enthält. Die Daten über Verurteilungen und jene über Gesuche um Strafregisterauszug im Rahmen von hängigen Strafverfahren werden im automatisierten Regis- ter getrennt bearbeitet. 2 Das Register dient der Unterstützung von Behörden des Bundes und der Kantone bei der Erfüllung folgender Aufgaben:

a. Durchführung von Strafverfahren;

397 Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 8 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085).

398 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BB vom 27. Sept. 2013 (Lanzarote-Konvention), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 1159; BBl 2012 7571).

399 Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 8 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085). Berichtigt durch die Redaktionskommission der BVers am 20. Febr. 2013 (AS 2013 845).

400 Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

6. Mitteilung bei Pornografie

Mitteilungsrecht

Zweck

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b. internationale Rechtshilfe- und Auslieferungsverfahren; c. Straf- und Massnahmenvollzug; d. zivile und militärische Sicherheitsprüfungen; e. Verhängung und Aufhebung von Fernhaltemassnahmen gegen-

über Ausländern nach dem Bundesgesetz vom 26. März 1931401 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer sowie der üb- rigen Ausweisungen und Landesverweisungen;

f. Prüfung der Asylwürdigkeit nach dem Asylgesetz vom 26. Juni 1998402;

g. Einbürgerungsverfahren; h. Erteilung und Entzug von Führer- oder Lernfahrausweisen nach

dem Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958403; i. Durchführung des konsularischen Schutzes; j. statistische Bearbeitung nach dem Bundesstatistikgesetz vom

9. Oktober 1992404; k.405 Anordnung oder Aufhebung von Massnahmen des Kindes- oder

Erwachsenenschutzes; l.406 Ausschluss aus dem Zivildienst oder von der Zivildienstleis-

tung nach dem Zivildienstgesetz vom 6. Oktober 1995407; m.408 Prüfung des Leumunds für bestimmte Einsätze nach dem Zi-

vildienstgesetz; n.409 Prüfung einer Nichtrekrutierung oder Zulassung zur Rekrutie-

rung, eines Ausschlusses aus der Armee oder Wiederzulassung

401 [BS 1 121; AS 1949 221, 1987 1665, 1988 332, 1990 1587 Art. 3 Abs. 2, 1991 362 Ziff. II 11 1034 Ziff. III, 1995 146, 1999 1111 2262 Anhang Ziff. 1, 2000 1891 Ziff. IV 2, 2002 685 Ziff. I 1 701 Ziff. I 1 3988 Anhang Ziff. 3, 2003 4557 Anhang Ziff. II 2, 2004 1633 Ziff. I 1 4655 Ziff. I 1, 2005 5685 Anhang Ziff. 2, 2006 979 Art. 2 Ziff. 1 1931 Art. 18 Ziff. 1 2197 Anhang Ziff. 3 3459 Anhang Ziff. 1 4745 Anhang Ziff. 1, 2007 359 Anhang Ziff. 1. AS 2007 5437 Anhang Ziff. I]. Siehe heute: das BG vom 16. Dez. 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (SR 142.20).

402 SR 142.31 403 SR 741.01 404 SR 431.01 405 Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz,

Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001). 406 Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 3. Okt. 2008 (AS 2009 1093; BBl 2008 2707).

Fassung gemäss Ziff. II 1 des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1883; BBl 2014 6741).

407 SR 824.0 408 Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 3. Okt. 2008 (AS 2009 1093; BBl 2008 2707).

Fassung gemäss Ziff. II 1 des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1883; BBl 2014 6741).

409 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 3. Okt. 2008 über die militärischen Informationssysteme, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6617; BBl 2008 3213).

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zur Armee oder einer Degradation nach dem Militärgesetz vom 3. Februar 1995410 (MG);

o.411 Prüfung der Eignung für eine Beförderung oder Ernennung nach dem MG;

p.412 Prüfung von Hinderungsgründen für die Überlassung der per- sönlichen Waffe nach dem MG;

q.413 Prüfung eines Ausschlusses vom Schutzdienst nach dem Be- völkerungs- und Zivilschutzgesetz vom 4. Oktober 2002414.

Art. 366 1 Im Register sind Personen aufgeführt, die im Gebiete der Eidgenossen- schaft verurteilt worden sind, sowie im Ausland verurteilte Schweizer. 2 Ins Register sind aufzunehmen:

a. die Urteile wegen Verbrechen und Vergehen, sofern eine Strafe oder Massnahme ausgesprochen worden ist;

b. die Urteile wegen der durch Verordnung des Bundesrates zu bezeichnenden Übertretungen dieses oder eines anderen Bun- desgesetzes;

c. die aus dem Ausland eingehenden Mitteilungen über dort er- folgte, nach diesem Gesetz vormerkungspflichtige Urteile;

d. die Tatsachen, die eine Änderung erfolgter Eintragungen her- beiführen.

3 Urteile gegen Jugendliche wegen eines Verbrechens oder Vergehens sind aufzunehmen, wenn diese sanktioniert worden sind:

a. mit einem Freiheitsentzug (Art. 25 JStG415); b. mit einer Unterbringung (Art. 15 JStG); c. mit einer ambulanten Behandlung (Art. 14 JStG); oder d. mit einem Tätigkeitsverbot oder einem Kontakt- und Rayon-

verbot (Art. 16a JStG).416

410 SR 510.10 411 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 3. Okt. 2008 über die militärischen

Informationssysteme, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6617; BBl 2008 3213). 412 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 3. Okt. 2008 über die militärischen

Informationssysteme, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6617; BBl 2008 3213). 413 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 3. Okt. 2008 über die militärischen

Informationssysteme, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6617; BBl 2008 3213). 414 SR 520.1 415 SR 311.1 416 Eingefügt durch Art. 44 Ziff. 1 des Jugendstrafgesetzes vom 20. Juni 2003

(AS 2006 3545; BBl 1999 1979). Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 13. Dez. 2013 über das Tätigkeitsverbot und das Kontakt- und Rayonverbot, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 2055; BBl 2012 8819).

Inhalt

Schweizerisches Strafgesetzbuch

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311.0

3bis Urteile gegen Jugendliche wegen einer Übertretung sind aufzuneh- men, wenn diese mit einem Tätigkeitsverbot oder einem Kontakt- und Rayonverbot (Art. 16a JStG) sanktioniert worden sind.417 4 Im Register sind ebenfalls Personen aufgeführt, gegen die in der Schweiz Strafverfahren wegen Verbrechen und Vergehen hängig sind.418

Art. 367 1 Folgende Behörden bearbeiten im Register Personendaten über Urtei- le nach Artikel 366 Absätze 1–3:419

a. das Bundesamt für Justiz; b. die Strafjustizbehörden; c. die Militärjustizbehörden; d. die Strafvollzugsbehörden; e. die Koordinationsstellen der Kantone.

2 Folgende Behörden dürfen durch ein Abrufverfahren Einsicht in die Personendaten über Urteile nach Artikel 366 Absätze 1, 2 und 3 Buch- staben a und b nehmen:420

a. die Behörden nach Absatz 1; b. die Bundesanwaltschaft; c. das Bundesamt für Polizei im Rahmen von gerichtspolizei-

lichen Ermittlungsverfahren; d. der Führungsstab der Armee421; e.422 das Staatssekretariat für Migration423; f.424 … g. die kantonalen Fremdenpolizeibehörden;

417 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 13. Dez. 2013 über das Tätigkeitsverbot und das Kontakt- und Rayonverbot, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 2055; BBl 2012 8819).

418 Ursprünglich Abs. 3. 419 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2013

(AS 2010 6015, 2011 487; BBl 2009 5917). 420 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2013

(AS 2010 6015, 2011 487; BBl 2009 5917). 421 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der

Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) angepasst. 422 Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 3. Nov. 2004 über die Anpassung gesetzlicher

Bestimmungen infolge der Zusammenlegung der Bundesämter IMES und BFF, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4655).

423 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan 2015 angepasst.

424 Aufgehoben durch Ziff. I 3 der V vom 3. Nov. 2004 über die Anpassung gesetzlicher Bestimmungen infolge der Zusammenlegung der Bundesämter IMES und BFF, mit Wirkung seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4655).

Bearbeitung der Daten und Einsicht

Schweizerisches Strafgesetzbuch

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311.0

h. die für den Strassenverkehr zuständigen Behörden der Kantone; i. die Bundesbehörden, die zuständig sind für die Durchführung

von Personensicherheitsüberprüfungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe c des Bundesgesetzes vom 21. März 1997425 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit;

j.426 die Vollzugsstelle für den Zivildienst; k.427 die für Entscheide über den Ausschluss vom Schutzdienst zu-

ständigen Stellen der Kantone; l.428 die Zeugenschutzstelle des Bundes gemäss dem Bundesgesetz

vom 23. Dezember 2011429 über den ausserprozessualen Zeu- genschutz zur Erfüllung ihrer Aufgaben.

2bis Folgende Behörden dürfen durch ein Abrufverfahren auch Einsicht in die Personendaten über Urteile nach Artikel 366 Absatz 3 Buchstabe c nehmen:

a. der Führungsstab der Armee zum Zwecke der Prüfung einer Nichtrekrutierung oder Zulassung zur Rekrutierung, eines Aus- schlusses aus der Armee oder Wiederzulassung zur Armee oder einer Degradation nach dem MG430, zur Prüfung von Hinde- rungsgründen für die Überlassung der persönlichen Waffe nach dem MG, zur Prüfung der Eignung für eine Beförderung oder Ernennung nach dem MG;

b. die Bundesbehörden, die zuständig sind für die Durchführung von Personensicherheitsprüfungen im Sinne von Artikel 2 Ab- satz 4 Buchstabe c des Bundesgesetzes vom 21. März 1997431 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit;

c. Strafjustizbehörden zum Zwecke der Durchführung von Straf- verfahren (Art. 365 Abs. 2 Bst. a);

d. kantonale Koordinationsstellen und das Bundesamt für Justiz zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben im Rahmen der Regis- terführung;

425 SR 120 426 Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004

(AS 2003 4843; BBl 2001 6127). 427 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 3. Okt. 2008 über die militärischen

Informationssysteme, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6617; BBl 2008 3213). 428 Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 23. Dez. 2011 über den ausserprozessualen

Zeugenschutz, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6715; BBl 2011 1). 429 SR 312.2 430 SR 510.10 431 SR 120

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e. Strafvollzugsbehörden für die Durchführung des Straf- und Massnahmenvollzuges (Art. 365 Abs. 2 Bst. c).432

2ter Behörden nach den Absätzen 2 Buchstaben c–l und 2septies können Urteile, die eine Landesverweisung enthalten, so lange einsehen, als die betroffene Person mit der Landesverweisung belegt ist. Dauert die Frist nach Artikel 369 länger, so ist sie für die Dauer der Einsichtsmöglich- keit massgebend.433 2quater Die für das Register zuständige Stelle des Bundes meldet dem Führungsstab der Armee zu den in Artikel 365 Absatz 2 Buchstaben n– p erwähnten Zwecken unverzüglich alle:

a. Strafurteile wegen eines Verbrechens oder Vergehens; b. freiheitsentziehenden Massnahmen; c. Entscheide über die Nichtbewährung von Stellungspflichtigen

und Angehörigen der Armee.434 2quinquies Gemeldet werden die Personalien der nach Absatz 2quater registrierten Schweizerinnen und Schweizer ab dem 17. Altersjahr. Stellt der Führungsstab der Armee fest, dass eine gemeldete Person stellungspflichtig oder Angehöriger der Armee ist, so meldet die für das Register zuständige Stelle auch die Strafdaten.435 2sexies Die Meldung und die Feststellung nach Absatz 2quinquies können über eine elektronische Schnittstelle zwischen dem Personalinforma- tionssystem der Armee (PISA) und dem Register erfolgen.436 2septies Das Bundesamt für Sport kann zum Zwecke der Leumundsprü- fung im Hinblick auf die Erteilung oder den Entzug einer Anerkennung als «Jugend und Sport»-Kader auf schriftliches Gesuch Einsicht in Personendaten über Strafurteile nehmen.437

432 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 3. Okt. 2008 über die militärischen Informationssysteme (AS 2009 6617; BBl 2008 3213). Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2010 6015, 2011 487; BBl 2009 5917).

433 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 20. März 2015 (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3–6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer), in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2016 2329; BBl 2013 5975).

434 Ursprünglich: Abs. 2ter. Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 3. Okt. 2008 über die militärischen Informationssysteme (AS 2009 6617; BBl 2008 3213). Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2010 6015, 2011 487; BBl 2009 5917).

435 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 19. März 2010 (AS 2010 6015, 2011 487; BBl 2009 5917). Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 20. März 2015 (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3–6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer), in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2016 2329; BBl 2013 5975).

436 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 20. März 2015 (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3–6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer), in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2016 2329; BBl 2013 5975).

437 Ursprünglich: Abs. 2sexies. Eingefügt durch Art. 34 Ziff. 1 und 36 des Sportförderungs- gesetzes vom 17. Juni 2011, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 3953; BBl 2009 8189).

Schweizerisches Strafgesetzbuch

158

311.0

3 Der Bundesrat kann, wenn es die Anzahl der Auskunftsersuchen rechtfertigt, nach Anhörung des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten438 bis zur Inkraftsetzung der Rechtsgrund- lagen in einem formellen Gesetz die Einsichtsrechte nach Absatz 2 auf weitere Justiz- und Verwaltungsbehörden des Bundes und der Kantone ausdehnen. 4 Personendaten über hängige Strafverfahren dürfen nur durch die Behörden nach Absatz 2 Buchstaben a–e, j und l bearbeitet werden.439 4bis …440 4ter Das Bundesamt für Sport kann zum Zwecke der Leumundsprüfung im Hinblick auf die Erteilung oder die Sistierung einer Anerkennung als «Jugend und Sport»-Kader auf schriftliches Gesuch Einsicht in Personendaten über hängige Strafverfahren nehmen.441 5 Jeder Kanton bestimmt für die Bearbeitung der Daten im Register eine Koordinationsstelle. 6 Der Bundesrat legt die Einzelheiten fest, insbesondere:

a. die Verantwortung für die Datenbearbeitung; b. die Kategorien der zu erfassenden Daten und deren Aufbewah-

rungsfristen; c. die Zusammenarbeit mit den betroffenen Behörden; d. die Aufgaben der Koordinationsstellen; e. das Auskunftsrecht und die übrigen Verfahrensrechte zum

Schutze der betroffenen Personen; f. die Datensicherheit; g. die Behörden, welche Personendaten in schriftlicher Form mel-

den, ins Register eingeben, abfragen oder denen Personendaten im Einzelfall bekannt gegeben werden können;

h. die elektronische Datenweitergabe an das Bundesamt für Statis- tik.

Art. 368 Die zuständige Bundesbehörde kann die Eintragungen im Register dem Heimatstaat des Verurteilten mitteilen.

438 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) angepasst.

439 Fassung gemäss Ziff. II 1 des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1883; BBl 2014 6741).

440 Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 3. Okt. 2008 (AS 2009 1093; BBl 2008 2707). Aufgehoben durch Ziff. II 1 des BG vom 25. Sept. 2015, mit Wirkung seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1883; BBl 2014 6741).

441 Eingefügt durch Art. 34 Ziff. 1 des Sportförderungsgesetzes vom 17. Juni 2011, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 3953; BBl 2009 8189).

Mitteilung registrier- pflichtiger Tatsachen

Schweizerisches Strafgesetzbuch

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311.0

Art. 369 1 Urteile, die eine Freiheitsstrafe enthalten, werden von Amtes wegen entfernt, wenn über die gerichtlich zugemessene Strafdauer hinaus folgende Fristen verstrichen sind:

a. 20 Jahre bei einer Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren; b. 15 Jahre bei einer Freiheitsstrafe von mindestens einem und

weniger als fünf Jahren; c. zehn Jahre bei Freiheitsstrafen unter einem Jahr; d.442 zehn Jahre bei Freiheitsentzug nach Artikel 25 JStG443.

2 Die Fristen nach Absatz 1 verlängern sich um die Dauer einer bereits eingetragenen Freiheitsstrafe. 3 Urteile, die eine bedingte Freiheitsstrafe, einen bedingten Freiheits- entzug, eine Geldstrafe, gemeinnützige Arbeit oder eine Busse als Hauptstrafe enthalten, werden von Amtes wegen nach zehn Jahren entfernt.444 4 Urteile, die eine stationäre Massnahme neben einer Strafe oder eine stationäre Massnahme allein enthalten, werden von Amtes wegen entfernt nach:

a. 15 Jahren bei Massnahmen nach den Artikeln 59–61 und 64; b. 445 zehn Jahren bei geschlossener Unterbringung nach Artikel 15

Absatz 2 des JStG; c.446 sieben Jahren bei offener Unterbringung in einer Einrichtung

oder bei Privatpersonen nach Artikel 15 Absatz 1 JStG. 4bis Urteile, die eine ambulante Behandlung nach Artikel 63 allein enthalten, werden von Amtes wegen nach zehn Jahren entfernt. Urteile, die eine ambulante Behandlung nach Artikel 14 JStG enthalten, werden von Amtes wegen nach fünf Jahren entfernt, sofern eine Fristberech- nung nach den Absätzen 1–4 nicht möglich ist.447 4ter Urteile, die eine Massnahme nach Artikel 66 Absatz 1, 67 Absatz 1 oder 67e dieses Gesetzes oder nach Artikel 48, 50 Absatz 1 oder 50e

442 Eingefügt durch Art. 44 Ziff. 1 des Jugendstrafgesetzes vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3545; BBl 1999 1979).

443 SR 311.1 444 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2013

(AS 2010 6015, 2011 487; BBl 2009 5917). 445 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2006 (Korrekturen am Sanktions- und

Strafregisterrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3539; BBl 2005 4689). 446 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2013

(AS 2010 6015, 2011 487; BBl 2009 5917). 447 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2006 (Korrekturen am Sanktions- und

Strafregisterrecht)(AS 2006 3539; BBl 2005 4689). Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2010 6015, 2011 487; BBl 2009 5917).

Entfernung des Eintrags

Schweizerisches Strafgesetzbuch

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311.0

MStG448 allein enthalten, werden von Amtes wegen nach zehn Jahren entfernt.449 5 Die Fristen nach Absatz 4 verlängern sich um die Dauer einer Rest- strafe. 5bis Urteile, die eine Landesverweisung enthalten, bleiben bis zum Tod der betroffenen Person eingetragen. Hat diese Person keinen Aufenthalt in der Schweiz, so wird das Urteil aus dem Strafregister spätestens 100 Jahre nach ihrer Geburt entfernt. Erwirbt die betroffene Person das Schweizer Bürgerrecht, so kann sie acht Jahre nach der Einbürgerung ein Gesuch um Entfernung des Urteils gemäss den Fristen nach den Absätzen 1–5 stellen.450 6 Der Fristenlauf beginnt:

a. bei Urteilen nach den Absätzen 1, 3 und 4ter: mit dem Tag, an dem das Urteil rechtlich vollstreckbar wird;

b. bei Urteilen nach den Absätzen 4 und 4bis: mit dem Tag, an dem die Massnahme aufgehoben wird oder der Betroffene end- gültig aus der Massnahme entlassen ist.451

7 Nach der Entfernung darf die Eintragung nicht mehr rekonstruierbar sein. Das entfernte Urteil darf dem Betroffenen nicht mehr entgegenge- halten werden. 8 Die Strafregisterdaten sind nicht zu archivieren.

Art. 369a452

Urteile, die ein Verbot nach Artikel 67 Absatz 2, 3 oder 4 oder nach Artikel 67b dieses Gesetzes, nach Artikel 50 Absatz 2, 3 oder 4 oder nach Artikel 50b MStG453 oder nach Artikel 16a JStG454 enthalten, werden entfernt, wenn über das Ende des Verbots hinaus zehn Jahre verstrichen sind. Sind die Fristen nach Artikel 369 länger, so sind diese massgebend.

448 SR 321.0 449 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2006 (Korrekturen am Sanktions- und

Strafregisterrecht) (AS 2006 3539; BBl 2005 4689). Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 13. Dez. 2013 über das Tätigkeitsverbot und das Kontakt- und Rayonverbot, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 2055; BBl 2012 8819).

450 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 20. März 2015 (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3–6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer), in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2016 2329; BBl 2013 5975).

451 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2006 (Korrekturen am Sanktions- und Strafregisterrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3539; BBl 2005 4689).

452 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 13. Dez. 2013 über das Tätigkeitsverbot und das Kontakt- und Rayonverbot, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 2055; BBl 2012 8819).

453 SR 321.0 454 SR 311.1

Entfernung von Urteilen mit einem Tätigkeitsverbot oder einem Kontakt- und Rayonverbot

Schweizerisches Strafgesetzbuch

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311.0

Art. 370 1 Jede Person hat das Recht, den vollständigen sie betreffenden Eintrag einzusehen. 2 Es darf keine Kopie ausgehändigt werden.

Art. 371 1 Jede Person kann beim schweizerischen Zentralstrafregister einen sie betreffenden schriftlichen Auszug aus dem Strafregister anfordern. In diesem erscheinen Urteile wegen Verbrechen und Vergehen; Urteile wegen Übertretungen erscheinen nur im Auszug, wenn ein Tätigkeits- verbot oder ein Kontakt- und Rayonverbot nach Artikel 67 oder 67b dieses Gesetzes oder nach Artikel 50 oder 50b MStG456 oder nach Artikel 16a JStG457 verhängt wurde.458 2 Urteile betreffend Jugendliche erscheinen im Strafregisterauszug nur, wenn diese als Erwachsene wegen weiterer Taten verurteilt wurden, die in den Strafregisterauszug aufzunehmen sind. 3 Ein Urteil, das eine Strafe enthält, wird nicht mehr in den Strafregis- terauszug aufgenommen, wenn zwei Drittel der für die Entfernung nach Artikel 369 Absätze 1–5 und 6 massgebenden Dauer abgelaufen sind.459 3bis Ein Urteil, das eine bedingte oder teilbedingte Strafe enthält, er- scheint nicht mehr im Strafregisterauszug, wenn der Verurteilte sich bis zum Ablauf der Probezeit bewährt hat.460 4 Ein Urteil, das neben einer Strafe eine Massnahme oder eine Mass- nahme allein enthält, wird nicht mehr in den Strafregisterauszug aufge- nommen, wenn die Hälfte der für die Entfernung nach Artikel 369 Absätze 1–5 und 6 massgebenden Dauer abgelaufen ist.461 4bis Ein Urteil, das eine Landesverweisung enthält, erscheint so lange im Strafregisterauszug, als die betroffene Person mit der Landes-

455 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 13. Dez. 2013 über das Tätigkeitsverbot und das Kontakt- und Rayonverbot, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 2055; BBl 2012 8819).

456 SR 321.0 457 SR 311.1 458 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 13. Dez. 2013 über das Tätigkeitsverbot und das

Kontakt- und Rayonverbot, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 2055; BBl 2012 8819). 459 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 20. März 2015 (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3–6

BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer), in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2016 2329; BBl 2013 5975).

460 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2006 (Korrekturen am Sanktions- und Strafregisterrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3539; BBl 2005 4689).

461 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 20. März 2015 (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3–6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer), in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2016 2329; BBl 2013 5975).

Einsichtsrecht

Privatauszug455

Schweizerisches Strafgesetzbuch

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311.0

verweisung belegt ist. Dauert die Frist nach Absatz 3 oder 4 länger, so ist sie für die Dauer des Erscheinens im Privatauszug massgebend.462 5 Nach Ablauf der Fristen nach den Absätzen 3, 4 und 4bis bleibt das Urteil im Strafregisterauszug, wenn dieser noch ein Urteil enthält, bei dem diese Frist noch nicht abgelaufen ist.463

Art. 371a464 1 Wer sich für eine berufliche oder eine organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt mit Minderjährigen oder mit anderen besonders schutzbedürftigen Personen umfasst, bewirbt oder eine solche Tätigkeit ausübt, kann einen ihn betreffenden Sonder- privatauszug aus dem Strafregister anfordern. 2 Er hat mit dem Antrag eine schriftliche Bestätigung vorzulegen, in welcher der Arbeitgeber oder die Organisation, der oder die den Son- derprivatauszug von ihm verlangt, bestätigt, dass:

a. der Antragsteller sich auf die Tätigkeit nach Absatz 1 bewirbt beziehungsweise diese Tätigkeit ausübt; und

b. er für die neue Tätigkeit oder die Fortführung der Tätigkeit den Sonderprivatauszug beibringen muss.

3 Im Sonderprivatauszug erscheinen: a. Urteile, die ein Tätigkeitsverbot nach Artikel 67 Absatz 2, 3

oder 4 dieses Gesetzes oder nach Artikel 50 Absatz 2, 3 oder 4 MStG465 enthalten;

b. Urteile, die ein Kontakt- und Rayonverbot nach Artikel 67b dieses Gesetzes oder nach Artikel 50b MStG enthalten, sofern dieses Verbot zum Schutz von Minderjährigen oder anderen be- sonders schutzbedürftigen Personen erlassen wurde;

c. Urteile gegen Jugendliche, die ein Tätigkeitsverbot nach Artikel 16a Absatz 1 JStG466 oder ein Kontakt- und Rayonverbot nach Artikel 16a Absatz 2 JStG, das zum Schutz von unmündigen oder anderen besonders schutzbedürftigen Personen erlassen wurde, enthalten.

4 Ein Urteil wird so lange im Sonderprivatauszug aufgeführt, als ein in ihm enthaltenes Verbot nach Absatz 3 besteht.

462 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 20. März 2015 (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3–6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer), in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2016 2329; BBl 2013 5975).

463 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 20. März 2015 (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3–6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer), in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2016 2329; BBl 2013 5975).

464 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 13. Dez. 2013 über das Tätigkeitsverbot und das Kontakt- und Rayonverbot, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 2055; BBl 2012 8819).

465 SR 321.0 466 SR 311.1

Sonder- privatauszug

Schweizerisches Strafgesetzbuch

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311.0

Siebenter Titel: Straf- und Massnahmenvollzug, Bewährungshilfe, Anstalten und Einrichtungen

Art. 372 1 Die Kantone vollziehen die von ihren Strafgerichten auf Grund dieses Gesetzes ausgefällten Urteile. Sie sind verpflichtet, die Urteile der Bundesstrafbehörden gegen Ersatz der Kosten zu vollziehen. 2 Den Urteilen sind die von Polizeibehörden und andern zuständigen Behörden erlassenen Strafentscheide und die Beschlüsse der Einstel- lungsbehörden gleichgestellt. 3 Die Kantone gewährleisten einen einheitlichen Vollzug strafrecht- licher Sanktionen.467

Art. 373 Die auf Grund des Strafrechts des Bundes oder der Kantone ergangenen rechtskräftigen Entscheide sind mit Bezug auf Geldstrafen, Bussen, Kosten und Einziehungen in der ganzen Schweiz vollstreckbar.

Art. 374 1 Über die auf Grund dieses Gesetzes verhängten Geldstrafen, Bussen und Einziehungen verfügen die Kantone. 2 In den von der Strafkammer des Bundesstrafgerichts beurteilten Fällen verfügt darüber der Bund. 3 Die Verwendung zu Gunsten des Geschädigten nach Artikel 73 bleibt vorbehalten. 4 Vorbehalten sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. März 2004468 über die Teilung eingezogener Vermögenswerte.469

Art. 375 1 Die Kantone sind für die Durchführung der gemeinnützigen Arbeit zuständig.

467 Eingefügt durch Ziff. II 2 des BG vom 6. Okt. 2006 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779; BBl 2005 6029).

468 SR 312.4 469 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 19. März 2004 über die Teilung eingezogener

Vermögenswerte, in Kraft seit 1. Aug. 2004 (AS 2004 3503; BBl 2002 441).

1. Pflicht zum Straf- und Massnahmen- vollzug

2. Geldstrafen, Bussen, Kosten und Einziehun- gen. Vollstreckung

Verfügungsrecht

3. Gemein- nützige Arbeit

Schweizerisches Strafgesetzbuch

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311.0

2 Die zuständige Behörde bestimmt die Art und Form der zu leistenden gemeinnützigen Arbeit. 3 Die gesetzlich bestimmte Höchstarbeitszeit darf durch die Leistung gemeinnütziger Arbeit überschritten werden. Die Vorschriften über Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz bleiben anwendbar.

Art. 376 1 Die Kantone richten die Bewährungshilfe ein. Sie können diese Auf- gabe privaten Vereinigungen übertragen. 2 Die Bewährungshilfe obliegt in der Regel dem Kanton, in dem die betreute Person Wohnsitz hat.

Art. 377 1 Die Kantone errichten und betreiben Anstalten und Anstaltsabteilun- gen für Gefangene im offenen und geschlossenen Vollzug sowie für Gefangene in Halbgefangenschaft und im Arbeitsexternat. 2 Sie können ferner Abteilungen für besondere Gefangenengruppen führen, insbesondere für:

a. Frauen; b. Gefangene bestimmter Altersgruppen; c. Gefangene mit sehr langen oder sehr kurzen Strafen; d. Gefangene, die intensiv betreut oder behandelt werden müssen

oder eine Aus- oder Weiterbildung erhalten. 3 Sie errichten und betreiben die in diesem Gesetz für den Massnah- menvollzug vorgesehenen Einrichtungen. 4 Sie sorgen dafür, dass die Reglemente und der Betrieb der Anstalten und Einrichtungen diesem Gesetz entsprechen. 5 Sie fördern die Aus- und Weiterbildung des Personals.

Art. 378 1 Die Kantone können über die gemeinsame Errichtung und den ge- meinsamen Betrieb von Anstalten und Einrichtungen Vereinbarungen treffen oder sich das Mitbenutzungsrecht an Anstalten und Einrichtun- gen anderer Kantone sichern. 2 Die Kantone informieren einander über die Besonderheiten ihrer Anstalten und Einrichtungen, namentlich über die Betreuungs-, Be- handlungs- und Arbeitsangebote; sie arbeiten bei der Zuteilung der Gefangenen zusammen.

4. Bewährungs- hilfe

5. Anstalten und Einrichtungen. Pflicht der Kantone zur Errichtung und zum Betrieb

Zusammenarbeit zwischen den Kantonen

Schweizerisches Strafgesetzbuch

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311.0

Art. 379 1 Die Kantone können privat geführten Anstalten und Einrichtungen die Bewilligung erteilen, Strafen in der Form der Halbgefangenschaft und des Arbeitsexternats sowie Massnahmen nach den Artikeln 59–61 und 63 zu vollziehen. 2 Die privat geführten Anstalten und Einrichtungen unterstehen der Aufsicht der Kantone.

Art. 380 1 Die Kosten des Straf- und Massnahmenvollzugs tragen die Kantone. 2 Der Verurteilte wird in angemessener Weise an den Kosten des Voll- zugs beteiligt:

a. durch deren Verrechnung mit seiner Arbeitsleistung im Straf- oder Massnahmenvollzug;

b. nach Massgabe seines Einkommens und Vermögens, wenn er eine ihm zugewiesene Arbeit verweigert, obwohl sie den Vor- gaben der Artikel 81 oder 90 Absatz 3 genügt; oder

c. durch Abzug eines Teils des Einkommens, das er auf Grund einer Tätigkeit im Rahmen der Halbgefangenschaft, des Ar- beitsexternats oder des Wohn- und Arbeitsexternats erzielt.

3 Die Kantone erlassen nähere Vorschriften über die Kostenbeteiligung der Verurteilten.

7a. Titel:470 Haftung bei Aufhebung der lebenslänglichen Verwahrung

Art. 380a 1 Wird eine lebenslänglich verwahrte Person bedingt entlassen oder wird ihre Verwahrung aufgehoben und begeht diese Person erneut ein Verbrechen nach Artikel 64 Absatz 1bis, so haftet das zuständige Gemeinwesen für den daraus entstandenen Schaden. 2 Für den Rückgriff auf den Täter und die Verjährung des Anspruchs auf Schadenersatz oder Genugtuung gelten die Bestimmungen des Obligationenrechts471 über die unerlaubten Handlungen. 3 Für den Rückgriff auf die Mitglieder der anordnenden Behörde ist das kantonale Recht beziehungsweise das Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 1958472 massgebend.

470 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Dez. 2007 (Lebenslängliche Verwahrung extrem gefährlicher Straftäter), in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 2961; BBl 2006 889).

471 SR 220 472 SR 170.32

Zulassung von Privatanstalten

Kostentragung

Schweizerisches Strafgesetzbuch

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311.0

Achter Titel: Begnadigung, Amnestie, Wiederaufnahme des Verfahrens

Art. 381 Das Recht der Begnadigung mit Bezug auf Urteile, die auf Grund dieses oder eines andern Bundesgesetzes ergangen sind, wird ausgeübt:

a. in den Fällen, in denen die Strafkammer des Bundesstraf- gerichts oder eine Verwaltungsbehörde des Bundes geurteilt hat, durch die Bundesversammlung;

b. in den Fällen, in denen eine kantonale Behörde geurteilt hat, durch die Begnadigungsbehörde des Kantons.

Art. 382 1 Das Begnadigungsgesuch kann vom Verurteilten, von seinem gesetz- lichen Vertreter und, mit Einwilligung des Verurteilten, von seinem Verteidiger oder von seinem Ehegatten, seiner eingetragenen Partnerin oder seinem eingetragenen Partner gestellt werden.473 2 Bei politischen Verbrechen und Vergehen und bei Straftaten, die mit einem politischen Verbrechen oder Vergehen zusammenhängen, ist überdies der Bundesrat oder die Kantonsregierung zur Einleitung des Begnadigungsverfahrens befugt. 3 Die Begnadigungsbehörde kann bestimmen, dass ein abgelehntes Begnadigungsgesuch vor Ablauf eines gewissen Zeitraums nicht erneu- ert werden darf.

Art. 383 1 Durch Begnadigung können alle durch rechtskräftiges Urteil auf- erlegten Strafen ganz oder teilweise erlassen oder die Strafen in mildere Strafarten umgewandelt werden. 2 Der Gnadenerlass bestimmt den Umfang der Begnadigung.

Art. 384 1 Die Bundesversammlung kann in Strafsachen, auf die dieses oder ein anderes Bundesgesetz Anwendung findet, eine Amnestie gewähren. 2 Durch die Amnestie wird die strafrechtliche Verfolgung bestimmter Taten oder Kategorien von Tätern ausgeschlossen und der Erlass ent- sprechender Strafen ausgesprochen.

473 Fassung gemäss Anhang Ziff. 18 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).

1. Begnadigung. Zuständigkeit

Begnadigungs- gesuch

Wirkungen

2. Amnestie

Schweizerisches Strafgesetzbuch

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311.0

Art. 385 Die Kantone haben gegenüber Urteilen, die auf Grund dieses oder eines andern Bundesgesetzes ergangen sind, wegen erheblicher Tatsachen oder Beweismittel, die dem Gericht zur Zeit des früheren Verfahrens nicht bekannt waren, die Wiederaufnahme des Verfahrens zu Gunsten des Verurteilten zu gestatten.

Neunter Titel: Präventionsmassnahmen, ergänzende Bestimmungen und allgemeine Übergangsbestimmungen

Art. 386474 1 Der Bund kann Aufklärungs-, Erziehungs- und weitere Massnahmen ergreifen, die darauf hinzielen, Straftaten zu verhindern und der Krimi- nalität vorzubeugen. 2 Er kann Projekte unterstützen, die das unter Absatz 1 erwähnte Ziel haben. 3 Er kann sich an Organisationen beteiligen, welche Massnahmen im Sinne von Absatz 1 durchführen oder derartige Organisationen schaffen und unterstützen. 4 Der Bundesrat regelt Inhalt, Ziele und Art der Präventionsmass- nahmen.

Art. 387 1 Der Bundesrat ist befugt, nach Anhörung der Kantone Bestimmungen zu erlassen über:

a. den Vollzug von Gesamtstrafen, Zusatzstrafen und mehreren gleichzeitig vollziehbaren Einzelstrafen und Massnahmen;

b. die Übernahme des Vollzugs von Strafen und Massnahmen durch einen anderen Kanton;

c. den Vollzug von Strafen und Massnahmen an kranken, ge- brechlichen und betagten Personen;

d. den Vollzug von Strafen und Massnahmen an Frauen nach Ar- tikel 80;

e. das Arbeitsentgelt des Gefangenen nach Artikel 83. 1bis Der Bundesrat erlässt die für die Bildung der Eidgenössischen Fachkommission zur Beurteilung der Behandelbarkeit lebenslänglich verwahrter Straftäter (Art. 64c Abs. 1) notwendigen Bestimmungen

474 In Kraft seit 1. Jan. 2006 gemäss V vom 2. Dez. 2005 (AS 2005 5723).

3. Wiederauf- nahme des Verfahrens

1. Präventions- massnahmen

2. Ergänzende Bestimmungen des Bundesrates

Schweizerisches Strafgesetzbuch

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311.0

über die Wahl der Kommissionsmitglieder und deren Entschädigung, über das Verfahren und die Organisation der Kommission.475 2 Der Bundesrat kann über die Trennung der Anstalten des Kantons Tessin auf Antrag der zuständigen kantonalen Behörde besondere Bestimmungen aufstellen. 3 Der Bundesrat kann vorsehen, dass aus dem Strafregister entfernte Daten zum Zweck der Forschung weiterhin aufbewahrt werden können; dabei ist der Persönlichkeitsschutz zu wahren und sind die Grundsätze des Datenschutzes einzuhalten. 4 Der Bundesrat kann versuchsweise und für beschränkte Zeit:

a. neue Strafen und Massnahmen sowie neue Vollzugsformen ein- führen oder gestatten und den Anwendungsbereich bestehender Sanktionen und Vollzugsformen ändern;

b. einführen oder gestatten, dass der Vollzug von Freiheitsstrafen an privat geführte Anstalten, die den Anforderungen dieses Ge- setzes betreffend den Vollzug der Strafen (Art. 74–85, 91 und 92) genügen, übertragen wird. Diese Anstalten unterstehen der Aufsicht der Kantone.

5 Die kantonalen Ausführungsbestimmungen für die Erprobung neuer Sanktionen und Vollzugsformen und den privat geführten Strafvollzug (Abs. 4) bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Bundes.

Art. 388 1 Urteile, die in Anwendung des bisherigen Rechts ausgesprochen worden sind, werden nach bisherigem Recht vollzogen. Vorbehalten sind die Ausnahmen nach den Absätzen 2 und 3. 2 Bedroht das neue Recht die Tat, für welche nach bisherigem Recht eine Verurteilung erfolgt ist, nicht mit Strafe, so wird die ausgespro- chene Strafe oder Massnahme nicht mehr vollzogen. 3 Die Bestimmungen des neuen Rechts über das Vollzugsregime von Strafen und Massnahmen sowie über die Rechte und Pflichten des Gefangenen sind auch auf Täter anwendbar, die nach bisherigem Recht verurteilt worden sind.

Art. 389 1 Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so sind die Bestimmungen des neuen Rechts über die Verfolgungs- und die Vollstreckungsverjährung, wenn sie milder sind als das bisherige Recht, auch auf die Täter an- wendbar, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Tat verübt haben oder beurteilt wurden.

475 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Dez. 2007 (Lebenslängliche Verwahrung extrem gefährlicher Straftäter), in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 2961; BBl 2006 889).

3. Allgemeine Übergangsbe- stimmungen. Vollzug früherer Urteile

Verjährung

Schweizerisches Strafgesetzbuch

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311.0

2 Der vor Inkrafttreten des neuen Rechts abgelaufene Zeitraum wird angerechnet.

Art. 390 1 Bei Taten, die nur auf Antrag strafbar sind, berechnet sich die Frist zur Antragstellung nach dem Gesetz, das zur Zeit der Tat galt. 2 Erfordert das neue Recht für eine Tat, die nach dem bisherigen Recht von Amtes wegen zu verfolgen war, einen Strafantrag, so beginnt die Frist zur Stellung des Antrags mit Inkrafttreten des neuen Rechts. War die Verfolgung bereits eingeleitet, so wird sie nur auf Antrag fortgeführt. 3 Erfordert das neue Recht für eine Tat, die nach dem bisherigen Recht nur auf Antrag strafbar war, die Verfolgung von Amtes wegen, so wird die vor Inkrafttreten des neuen Rechts begangene Tat nur auf Antrag bestraft.

Art. 391 Die Kantone teilen dem Bund die nötigen Einführungsbestimmungen zum Schweizerischen Strafgesetzbuch mit.

Art. 392 Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1942 in Kraft.

Antragsdelikte

4. Kantonale Einführungs- bestimmungen

5. Inkrafttreten dieses Gesetzes

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311.0

Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 1971476

Schlussbestimmungen der Änderung vom 13. Dezember 2002477

1. Vollzug von Strafen 1 Artikel 46 ist auf den Widerruf des bedingten Strafvollzugs, der nach bisherigem Recht angeordnet wurde, anwendbar. Das Gericht kann an Stelle der Freiheitsstrafe eine Geldstrafe (Art. 34–36) oder gemeinnützige Arbeit (Art. 37–39) anordnen. 2 Die nach bisherigem Recht ausgesprochenen Nebenstrafen Amtsunfähigkeit (alt- Art. 51478), Entziehung der elterlichen Gewalt und der Vormundschaft (alt- Art. 53479), Landesverweisung auf Grund eines Strafurteils (alt-Art. 55480), Wirts- hausverbot (alt-Art. 56481) sind mit Inkrafttreten des neuen Rechts aufgehoben. 3 Die Bestimmungen des neuen Rechts über den Vollzug von Freiheitsstrafen (Art. 74–85, 91 und 92) sowie über die Bewährungshilfe, die Weisungen und die frei- willige soziale Betreuung (Art. 93–96) sind auch auf die Täter anwendbar, die nach bisherigem Recht verurteilt worden sind.

2.482 Anordnung und Vollzug von Massnahmen 1 Die Bestimmungen des neuen Rechts über die Massnahmen (Art. 56–65) und über den Massnahmenvollzug (Art. 90) sind auch auf die Täter anwendbar, die vor deren Inkrafttreten eine Tat begangen haben oder beurteilt worden sind. Jedoch gilt:

a. Die nachträgliche Anordnung der Verwahrung nach Artikel 65 Absatz 2 ist nur zulässig, wenn die Verwahrung auch gestützt auf Artikel 42 oder 43 Ziffer 1 Absatz 2 des bisherigen Rechts möglich gewesen wäre.

b. Die Einweisung junger Erwachsener in eine Arbeitserziehungsanstalt (Art. 100bis in der Fassung vom 18. März 1971483) und eine Massnahme für junge Erwachsene (Art. 61) dürfen nicht länger als vier Jahre dauern.

2 Bis spätestens zwölf Monate nach Inkrafttreten des neuen Rechts überprüft das Gericht, ob bei Personen, die nach den Artikeln 42 oder 43 Ziffer 1 Absatz 2 des bisherigen Rechts verwahrt sind, die Voraussetzungen für eine therapeutische Massnahme (Art. 59–61 oder 63) erfüllt sind. Trifft dies zu, so ordnet das Gericht die entsprechende Massnahme an; andernfalls wird die Verwahrung nach neuem Recht weitergeführt.

476 BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 777; BBl 1965 I 561) und für die Art. 49 Ziff. 4 Abs. 2, 82–99, 370, 372, 373, 379 Ziff. 1 Abs. 2, 385 und 391 in Kraft seit 1. Jan. 1974 (AS 1973 1840). Aufgehoben durch Ziff. IV des BG vom 13. Dez. 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979).

477 AS 2006 3459; BBl 1999 1979 478 AS 1971 777 479 BS 3 203 480 AS 1951 1 481 BS 3 203 482 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2006 (Korrekturen am Sanktions- und

Strafregisterrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3539; BBl 2005 4689). 483 AS 1971 777

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311.0

3. Strafregister 1 Die Bestimmungen des neuen Rechts über das Strafregister (Art. 365–371) sind auch auf Urteile anwendbar, die auf Grund des bisherigen Rechts ergangen sind. 2 Bis spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten des neuen Rechts entfernt die zuständige Behörde von Amtes wegen Eintragungen betreffend:

a. Erziehungsmassnahmen (Art. 91 in der Fassung vom 18. März 1971484), ausgenommen diejenigen, die gestützt auf Artikel 91 Ziffer 2 in der Fassung vom 18. März 1971 angeordnet wurden;

b. besondere Behandlung (Art. 92 in der Fassung vom 18. März 1971); c. die Verpflichtung zu einer Arbeitsleistung (Art. 95 in der Fassung vom

18. März 1971).485 3 Nach bisherigem Recht gelöschte Eintragungen erscheinen nicht mehr im Strafregisterauszug für Privatpersonen.486

4. Einrichtungen für den Massnahmenvollzug Die Kantone errichten bis spätestens zehn Jahre nach Inkrafttreten dieser Änderungen Einrichtungen für den Vollzug der Massnahmen nach den Artikeln 59 Absatz 3 sowie 64 Absatz 3.

Übergangsbestimmung der Änderung vom 12. Dezember 2014487 Artikel 305bis ist nicht anwendbar auf qualifizierte Steuervergehen im Sinne von Artikel 305bis Ziffer 1bis, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 12. Dezember 2014 begangen wurden.

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 26. September 2014488 Das Informationsrecht nach Artikel 92a ist auch auf den Vollzug anwendbar, der nach bisherigem Recht angeordnet worden ist.

484 AS 1971 777 485 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2006 (Korrekturen am Sanktions- und

Strafregisterrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3539; BBl 2005 4689). 486 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2006 (Korrekturen am Sanktions- und

Strafregisterrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3539; BBl 2005 4689). 487 AS 2015 1389; BBl 2014 605 488 AS 2015 1623; BBl 2014 889 913

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Inhaltsverzeichnis

Erstes Buch: Allgemeine Bestimmungen

Erster Teil: Verbrechen und Vergehen Erster Titel: Geltungsbereich

1. Keine Sanktion ohne Gesetz Art. 1 2. Zeitlicher Geltungsbereich Art. 2 3. Räumlicher Geltungsbereich.

Verbrechen oder Vergehen im Inland Art. 3 Verbrechen oder Vergehen im Ausland gegen den Staat Art. 4 Straftaten gegen Minderjährige im Ausland Art. 5 Gemäss staatsvertraglicher Verpflichtung verfolgte Auslandtaten Art. 6 Andere Auslandtaten Art. 7 Begehungsort Art. 8

4. Persönlicher Geltungsbereich Art. 9

Zweiter Titel: Strafbarkeit 1. Verbrechen und Vergehen.

Begriff Art. 10 Begehen durch Unterlassen Art. 11

2. Vorsatz und Fahrlässigkeit. Begriffe Art. 12 Sachverhaltsirrtum Art. 13

3. Rechtmässige Handlungen und Schuld. Gesetzlich erlaubte Handlung Art. 14 Rechtfertigende Notwehr Art. 15 Entschuldbare Notwehr Art. 16 Rechtfertigender Notstand Art. 17 Entschuldbarer Notstand Art. 18 Schuldunfähigkeit und verminderte Schuldfähigkeit Art. 19 Zweifelhafte Schuldfähigkeit Art. 20 Irrtum über die Rechtswidrigkeit Art. 21

4. Versuch. Strafbarkeit des Versuchs Art. 22 Rücktritt und tätige Reue Art. 23

5. Teilnahme. Anstiftung Art. 24 Gehilfenschaft Art. 25

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Teilnahme am Sonderdelikt Art. 26 Persönliche Verhältnisse Art. 27

6. Strafbarkeit der Medien Art. 28 Quellenschutz Art. 28a

7. Vertretungsverhältnisse Art. 29 8. Strafantrag.

Antragsrecht Art. 30 Antragsfrist Art. 31 Unteilbarkeit Art. 32 Rückzug Art. 33

Dritter Titel: Strafen und Massnahmen Erstes Kapitel: Strafen Erster Abschnitt: Geldstrafe, gemeinnützige Arbeit, Freiheitsstrafe

1. Geldstrafe. Bemessung Art. 34 Vollzug Art. 35 Ersatzfreiheitsstrafe Art. 36

2. Gemeinnützige Arbeit. Inhalt Art. 37 Vollzug Art. 38 Umwandlung Art. 39

3. Freiheitsstrafe. Im Allgemeinen Art. 40 Kurze unbedingte Freiheitsstrafe Art. 41

Zweiter Abschnitt: Bedingte und teilbedingte Strafen 1. Bedingte Strafen Art. 42 2. Teilbedingte Strafen Art. 43 3. Gemeinsame Bestimmungen.

Probezeit Art. 44 Bewährung Art. 45 Nichtbewährung Art. 46

Dritter Abschnitt: Strafzumessung 1. Grundsatz Art. 47 2. Strafmilderung.

Gründe Art. 48 Wirkung Art. 48a

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3. Konkurrenz Art. 49 4. Begründungspflicht Art. 50 5. Anrechnung der Untersuchungshaft Art. 51

Vierter Abschnitt: Strafbefreiung und Einstellung des Verfahrens

1. Gründe für die Strafbefreiung. Fehlendes Strafbedürfnis Art. 52 Wiedergutmachung Art. 53 Betroffenheit des Täters durch seine Tat Art. 54

2. Gemeinsame Bestimmungen Art. 55 3. Einstellung des Verfahrens. Ehegatte, eingetragene Partnerin, eingetragener Partner oder Lebenspartner als Opfer Art. 55a

Zweites Kapitel: Massnahmen Erster Abschnitt: Therapeutische Massnahmen und Verwahrung

1. Grundsätze Art. 56 Zusammentreffen von Massnahmen Art. 56a Verhältnis der Massnahmen zu den Strafen Art. 57 Vollzug Art. 58

2. Stationäre therapeutische Massnahmen. Behandlung von psychischen Störungen Art. 59 Suchtbehandlung Art. 60 Massnahmen für junge Erwachsene Art. 61 Bedingte Entlassung Art. 62 Nichtbewährung Art. 62a Endgültige Entlassung Art. 62b Aufhebung der Massnahme Art. 62c Prüfung der Entlassung und der Aufhebung Art. 62d

3. Ambulante Behandlung. Voraussetzungen und Vollzug Art. 63 Aufhebung der Massnahme Art. 63a Vollzug der aufgeschobenen Freiheitsstrafe Art. 63b

4. Verwahrung. Voraussetzungen und Vollzug Art. 64 Aufhebung und Entlassung Art. 64a Prüfung der Entlassung Art. 64b Prüfung der Entlassung aus der lebenslänglichen Verwahrung und bedingte Entlassung Art. 64c

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5. Änderung der Sanktion Art. 65

Zweiter Abschnitt: Andere Massnahmen 1. Friedensbürgschaft Art. 66 1a. Landesverweisung

a. Obligatorische Landesverweisung Art. 66a b. Nicht obligatorische Landesverweisung Art. 66abis c. Gemeinsame Bestimmungen. Wiederholungsfall Art. 66b d. Zeitpunkt des Vollzugs Art. 66c e. Aufschub des Vollzugs der obligatorischen Landes- verweisung Art. 66d

2. Tätigkeitsverbot, Kontakt- und Rayonverbot a. Tätigkeitsverbot, Voraussetzungen Art. 67 Inhalt und Umfang Art. 67a b. Kontakt- und Rayonverbot Art. 67b c. Gemeinsame Bestimmungen. Vollzug der Verbote Art. 67c Änderung eines Verbots oder nachträgliche Anordnung eines Verbots Art. 67d

3. Fahrverbot Art. 67e 4. Veröffentlichung des Urteils Art. 68 5. Einziehung.

a. Sicherungseinziehung Art. 69 b. Einziehung von Vermögenswerten. Grundsätze Art. 70 Ersatzforderungen Art. 71 Einziehung von Vermögenswerten einer kriminellen Organisation Art. 72

6. Verwendung zu Gunsten des Geschädigten Art. 73

Vierter Titel: Vollzug von Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Massnahmen

1. Vollzugsgrundsätze Art. 74 2. Vollzug von Freiheitsstrafen.

Grundsätze Art. 75 Besondere Sicherheitsmassnahmen Art. 75a Vollzugsort Art. 76 Normalvollzug Art. 77 Arbeitsexternat und Wohnexternat Art. 77a Halbgefangenschaft Art. 77b Einzelhaft Art. 78

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Vollzugsform für kurze Freiheitsstrafen Art. 79 Abweichende Vollzugsformen Art. 80 Arbeit Art. 81 Aus- und Weiterbildung Art. 82 Arbeitsentgelt Art. 83 Beziehungen zur Aussenwelt Art. 84 Kontrollen und Untersuchungen Art. 85 Bedingte Entlassung. a. Gewährung Art. 86 b. Probezeit Art. 87 c. Bewährung Art. 88 d. Nichtbewährung Art. 89

3. Vollzug von Massnahmen Art. 90 4. Gemeinsame Bestimmungen.

Disziplinarrecht Art. 91 Unterbrechung des Vollzugs Art. 92 Informationsrecht Art. 92a

Fünfter Titel: Bewährungshilfe, Weisungen und freiwillige soziale Betreuung

Bewährungshilfe Art. 93 Weisungen Art. 94 Gemeinsame Bestimmungen Art. 95 Soziale Betreuung Art. 96

Sechster Titel: Verjährung 1. Verfolgungsverjährung.

Fristen Art. 97 Beginn Art. 98

2. Vollstreckungsverjährung. Fristen Art. 99 Beginn Art. 100

3. Unverjährbarkeit Art. 101

Siebenter Titel: Verantwortlichkeit des Unternehmens Strafbarkeit Art. 102 Aufgehoben Art. 102a

Zweiter Teil: Übertretungen Begriff Art. 103 Anwendbarkeit der Bestimmungen des Ersten Teils Art. 104

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Keine oder bedingte Anwendbarkeit Art. 105 Busse Art. 106 Gemeinnützige Arbeit Art. 107 Aufgehoben Art. 108 Verjährung Art. 109

Dritter Teil: Begriffe Art. 110

Zweites Buch: Besondere Bestimmungen Erster Titel: Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben

1. Tötung. Vorsätzliche Tötung Art. 111 Mord Art. 112 Totschlag Art. 113 Tötung auf Verlangen Art. 114 Verleitung und Beihilfe zum Selbstmord Art. 115 Kindestötung Art. 116 Fahrlässige Tötung Art. 117

2. Schwangerschaftsabbruch. Strafbarer Schwangerschaftsabbruch Art. 118 Strafloser Schwangerschaftsabbruch Art. 119 Übertretungen durch Ärztinnen oder Ärzte Art. 120 Aufgehoben Art. 121

3. Körperverletzung. Schwere Körperverletzung Art. 122 Einfache Körperverletzung Art. 123 Verstümmelung weiblicher Genitalien Art. 124 Fahrlässige Körperverletzung Art. 125 Tätlichkeiten Art. 126

4. Gefährdung des Lebens und der Gesundheit. Aussetzung Art. 127 Unterlassung der Nothilfe Art. 128 Falscher Alarm Art. 128bis Gefährdung des Lebens Art. 129 Aufgehoben Art. 130–132 Raufhandel Art. 133 Angriff Art. 134 Gewaltdarstellungen Art. 135

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Verabreichen gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder Art. 136

Zweiter Titel: Strafbare Handlungen gegen das Vermögen 1. Strafbare Handlungen gegen das Vermögen.

Unrechtmässige Aneignung Art. 137 Veruntreuung Art. 138 Diebstahl Art. 139 Raub Art. 140 Sachentziehung Art. 141 Unrechtmässige Verwendung von Vermögenswerten Art. 141bis Unrechtmässige Entziehung von Energie Art. 142 Unbefugte Datenbeschaffung Art. 143 Unbefugtes Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem Art. 143bis Sachbeschädigung Art. 144 Datenbeschädigung Art. 144bis Veruntreuung und Entzug von Pfandsachen und Retentions- gegenständen Art. 145 Betrug Art. 146 Betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage Art. 147 Check- und Kreditkartenmissbrauch Art. 148 Unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe Art. 148a Zechprellerei Art. 149 Erschleichen einer Leistung Art. 150 Herstellen und Inverkehrbringen von Materialien zur unbefugten Entschlüsselung codierter Angebote Art. 150bis Arglistige Vermögensschädigung Art. 151 Unwahre Angaben über kaufmännische Gewerbe Art. 152 Unwahre Angaben gegenüber Handelsregisterbehörden Art. 153 Aufgehoben Art. 154 Warenfälschung Art. 155 Erpressung Art. 156 Wucher Art. 157 Ungetreue Geschäftsbesorgung Art. 158 Missbrauch von Lohnabzügen Art. 159 Hehlerei Art. 160 Aufgehoben Art. 161–161bis

2. Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses Art. 162 3. Konkurs- und Betreibungsverbrechen oder -vergehen.

Betrügerischer Konkurs und Pfändungsbetrug Art. 163

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Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung Art. 164 Misswirtschaft Art. 165 Unterlassung der Buchführung Art. 166 Bevorzugung eines Gläubigers Art. 167 Bestechung bei Zwangsvollstreckung Art. 168 Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte Art. 169 Erschleichung eines gerichtlichen Nachlassvertrages Art. 170 Gerichtlicher Nachlassvertrag Art. 171 Widerruf des Konkurses Art. 171bis

4. Allgemeine Bestimmungen. Aufgehoben Art. 172 Verbindung von Freiheitsstrafe mit Geldstrafe Art. 172bis Geringfügige Vermögensdelikte Art. 172ter

Dritter Titel: Strafbare Handlungen gegen die Ehre und den Geheim- oder Privatbereich

1. Ehrverletzungen Üble Nachrede Art. 173 Verleumdung Art. 174 Üble Nachrede oder Verleumdung gegen einen Verstorbenen oder einen verschollen Erklärten Art. 175 Gemeinsame Bestimmung Art. 176 Beschimpfung Art. 177 Verjährung Art. 178

2. Strafbare Handlungen gegen den Geheim- oder Privat- bereich.

Verletzung des Schriftgeheimnisses Art. 179 Abhören und Aufnehmen fremder Gespräche Art. 179bis Unbefugtes Aufnehmen von Gesprächen Art. 179ter Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Auf- nahmegeräte Art. 179quater Nicht strafbares Aufnehmen Art. 179quinquies Inverkehrbringen und Anpreisen von Abhör-, Ton- und Bildaufnahmegeräten Art. 179sexies Missbrauch einer Fernmeldeanlage Art. 179septies Amtliche Überwachung, Straflosigkeit Art. 179octies Unbefugtes Beschaffen von Personendaten Art. 179novies

Vierter Titel: Verbrechen und Vergehen gegen die Freiheit

Drohung Art. 180

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Nötigung Art. 181 Zwangsheirat, erzwungene eingetragene Partnerschaft Art. 181a Menschenhandel Art. 182 Freiheitsberaubung und Entführung Art. 183 Erschwerende Umstände Art. 184 Geiselnahme Art. 185 Verschwindenlassen Art. 185bis Hausfriedensbruch Art. 186

Fünfter Titel: Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität

1. Gefährdung der Entwicklung von Minderjährigen. Sexuelle Handlungen mit Kindern Art. 187 Sexuelle Handlungen mit Abhängigen Art. 188

2. Angriffe auf die sexuelle Freiheit und Ehre. Sexuelle Nötigung Art. 189 Vergewaltigung Art. 190 Schändung Art. 191 Sexuelle Handlungen mit Anstaltspfleglingen, Gefangenen, Beschuldigten Art. 192 Ausnützung der Notlage Art. 193 Exhibitionismus Art. 194

3. Ausnützung sexueller Handlungen. Förderung der Prostitution Art. 195 Sexuelle Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt Art. 196

4. Pornografie Art. 197 5. Übertretungen gegen die sexuelle Integrität.

Sexuelle Belästigungen Art. 198 Unzulässige Ausübung der Prostitution Art. 199

6. Gemeinsame Begehung Art. 200 Aufgehoben und ersetzt Art. 201–212

Sechster Titel: Verbrechen und Vergehen gegen die Familie Inzest Art. 213 Aufgehoben Art. 214 Mehrfache Ehe oder eingetragene Partnerschaft Art. 215 Aufgehoben Art. 216 Vernachlässigung von Unterhaltspflichten Art. 217 Aufgehoben Art. 218

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Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht Art. 219 Entziehen von Minderjährigen Art. 220

Siebenter Titel: Gemeingefährliche Verbrechen und Vergehen

Brandstiftung Art. 221 Fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst Art. 222 Verursachung einer Explosion Art. 223 Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht Art. 224 Gefährdung ohne verbrecherische Absicht. Fahrlässige Gefährdung Art. 225 Herstellen, Verbergen, Weiterschaffen von Sprengstoffen und giftigen Gasen Art. 226 Gefährdung durch Kernenergie, Radioaktivität und ionisierende Strahlen Art. 226bis Strafbare Vorbereitungshandlungen Art. 226ter Verursachen einer Überschwemmung oder eines Einsturzes Art. 227 Beschädigung von elektrischen Anlagen, Wasserbauten und Schutzvorrichtungen Art. 228 Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde Art. 229 Beseitigung oder Nichtanbringung von Sicherheits- vorrichtungen Art. 230

Achter Titel: Verbrechen und Vergehen gegen die öffentliche Gesundheit

Gefährdung durch gentechnisch veränderte oder pathogene Organismen Art. 230bis Verbreiten menschlicher Krankheiten Art. 231 Verbreiten von Tierseuchen Art. 232 Verbreiten von Schädlingen Art. 233 Verunreinigung von Trinkwasser Art. 234 Herstellen von gesundheitsschädlichem Futter Art. 235 Inverkehrbringen von gesundheitsschädlichem Futter Art. 236

Neunter Titel: Verbrechen und Vergehen gegen den öffentlichen Verkehr

Störung des öffentlichen Verkehrs Art. 237 Störung des Eisenbahnverkehrs Art. 238 Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen Art. 239

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Zehnter Titel: Fälschung von Geld, amtlichen Wertzeichen, amtlichen Zeichen, Mass und Gewicht

Geldfälschung Art. 240 Geldverfälschung Art. 241 In Umlaufsetzen falschen Geldes Art. 242 Nachmachen von Banknoten, Münzen oder amtlichen Wert- zeichen ohne Fälschungsabsicht Art. 243 Einführen, Erwerben, Lagern falschen Geldes Art. 244 Fälschung amtlicher Wertzeichen Art. 245 Fälschung amtlicher Zeichen Art. 246 Fälschungsgeräte; unrechtmässiger Gebrauch von Geräten Art. 247 Fälschung von Mass und Gewicht Art. 248 Einziehung Art. 249 Geld und Wertzeichen des Auslandes Art. 250

Elfter Titel: Urkundenfälschung Urkundenfälschung Art. 251 Fälschung von Ausweisen Art. 252 Erschleichung einer falschen Beurkundung Art. 253 Unterdrückung von Urkunden Art. 254 Urkunden des Auslandes Art. 255 Grenzverrückung Art. 256 Beseitigung von Vermessungs- und Wasserstandszeichen Art. 257

Zwölfter Titel: Verbrechen und Vergehen gegen den öffentlichen Frieden

Schreckung der Bevölkerung Art. 258 Öffentliche Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalt- tätigkeit Art. 259 Landfriedensbruch Art. 260 Strafbare Vorbereitungshandlungen Art. 260bis Kriminelle Organisation Art. 260ter Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen Art. 260quater Finanzierung des Terrorismus Art. 260quinquies Störung der Glaubens- und Kultusfreiheit Art. 261 Rassendiskriminierung Art. 261bis Störung des Totenfriedens Art. 262 Verübung einer Tat in selbstverschuldeter Unzurechnungs- fähigkeit Art. 263

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Zwölfter Titelbis: Völkermord und Verbrechen gegen die Menschlichkeit

Völkermord Art. 264 Verbrechen gegen die Menschlichkeit Art. 264a

a. Vorsätzliche Tötung b. Ausrottung c. Versklavung d. Freiheitsberaubung e. Verschwindenlassen von Personen f. Folter g. Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung h. Vertreibung oder zwangsweise Überführung i. Verfolgung und Apartheid j. Andere unmenschliche Handlungen

Zwölfter Titelter: Kriegsverbrechen 1. Anwendungsbereich Art. 264b 2. Schwere Verletzungen der Genfer Konventionen Art. 264c 3. Andere Kriegsverbrechen a. Angriffe gegen zivile Personen und Objekte Art. 264d b. Ungerechtfertigte medizinische Behandlung, Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung und der Menschenwürde Art. 264e c. Rekrutierung und Verwendung von Kindersoldaten Art. 264f d. Verbotene Methoden der Kriegführung Art. 264g e. Einsatz verbotener Waffen Art. 264h 4. Bruch eines Waffenstillstandes oder des Friedens. Vergehen gegen einen Parlamentär. Verzögerte Heimschaffung von Kriegsgefangenen Art. 264i 5. Andere Verstösse gegen das humanitäre Völkerrecht Art. 264j

Zwölfter Titelquater: Gemeinsame Bestimmungen für den zwölften Titelbis und den zwölften Titelter

Strafbarkeit des Vorgesetzten Art. 264k Handeln auf Befehl oder Anordnung Art. 264l Auslandtaten Art. 264m Ausschluss der relativen Immunität Art. 264n

Dreizehnter Titel: Verbrechen und Vergehen gegen den Staat und die Landesverteidigung

1. Verbrechen oder Vergehen gegen den Staat.

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Hochverrat Art. 265 Angriffe auf die Unabhängigkeit der Eidgenossenschaft Art. 266 Gegen die Sicherheit der Schweiz gerichtete ausländische Unternehmungen und Bestrebungen Art. 266bis Diplomatischer Landesverrat Art. 267 Verrückung staatlicher Grenzzeichen Art. 268 Verletzung schweizerischer Gebietshoheit Art. 269 Tätliche Angriffe auf schweizerische Hoheitszeichen Art. 270 Verbotene Handlungen für einen fremden Staat Art. 271

2. Verbotener Nachrichtendienst. Politischer Nachrichtendienst Art. 272 Wirtschaftlicher Nachrichtendienst Art. 273 Militärischer Nachrichtendienst Art. 274

3. Gefährdung der verfassungsmässigen Ordnung. Angriffe auf die verfassungsmässige Ordnung Art. 275 Staatsgefährliche Propaganda Art. 275bis Rechtswidrige Vereinigung Art. 275ter

4. Störung der militärischen Sicherheit. Aufforderung und Verleitung zur Verletzung militärischer Dienstpflichten Art. 276 Fälschung von Aufgeboten oder Weisungen Art. 277 Störung des Militärdienstes Art. 278

Vierzehnter Titel: Vergehen gegen den Volkswillen Störung und Hinderung von Wahlen und Abstimmungen Art. 279 Eingriffe in das Stimm- und Wahlrecht Art. 280 Wahlbestechung Art. 281 Wahlfälschung Art. 282 Stimmenfang Art. 282bis Verletzung des Abstimmungs- und Wahlgeheimnisses Art. 283 Aufgehoben Art. 284

Fünfzehnter Titel: Strafbare Handlungen gegen die öffentliche Gewalt

Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte Art. 285 Hinderung einer Amtshandlung Art. 286 Amtsanmassung Art. 287 Aufgehoben Art. 288 Bruch amtlicher Beschlagnahme Art. 289 Siegelbruch Art. 290

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Verweisungsbruch Art. 291 Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen Art. 292 Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen Art. 293 Missachtung eines Tätigkeitsverbots oder eines Kontakt- und Rayonverbots Art. 294 Missachtung von Bewährungshilfe oder Weisungen Art. 295

Sechzehnter Titel: Störung der Beziehungen zum Ausland Beleidigung eines fremden Staates Art. 296 Beleidigung zwischenstaatlicher Organisationen Art. 297 Tätliche Angriffe auf fremde Hoheitszeichen Art. 298 Verletzung fremder Gebietshoheit Art. 299 Feindseligkeiten gegen einen Kriegführenden oder fremde Truppen Art. 300 Nachrichtendienst gegen fremde Staaten Art. 301 Strafverfolgung Art. 302

Siebzehnter Titel: Verbrechen und Vergehen gegen die Rechtspflege

Falsche Anschuldigung Art. 303 Irreführung der Rechtspflege Art. 304 Begünstigung Art. 305 Geldwäscherei Art. 305bis Mangelnde Sorgfalt bei Finanzgeschäften und Melderecht Art. 305ter Falsche Beweisaussage der Partei Art. 306 Falsches Zeugnis. Falsches Gutachten. Falsche Übersetzung Art. 307 Strafmilderungen Art. 308 Verwaltungssachen und Verfahren vor internationalen Gerichten Art. 309 Befreiung von Gefangenen Art. 310 Meuterei von Gefangenen Art. 311

Achtzehnter Titel: Strafbare Handlungen gegen die Amts- und Berufspflicht

Amtsmissbrauch Art. 312 Gebührenüberforderung Art. 313 Ungetreue Amtsführung Art. 314 Aufgehoben Art. 315–316 Urkundenfälschung im Amt Art. 317 Nicht strafbare Handlungen Art. 317bis Falsches ärztliches Zeugnis Art. 318

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Entweichenlassen von Gefangenen Art. 319 Verletzung des Amtsgeheimnisses Art. 320 Verletzung des Berufsgeheimnisses Art. 321 Berufsgeheimnis in der Forschung am Menschen Art. 321bis Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses Art. 321ter Verletzung der Auskunftspflicht der Medien Art. 322 Nichtverhinderung einer strafbaren Veröffentlichung Art. 322bis

Neunzehnter Titel: Bestechung 1. Bestechung schweizerischer Amtsträger

Bestechen Art. 322ter Sich bestechen lassen Art. 322quater Vorteilsgewährung Art. 322quinquies Vorteilsannahme Art. 322sexies

2. Bestechung fremder Amtsträger Art. 322septies 3. Bestechung Privater

Bestechen Art. 322octies Sich bestechen lassen Art. 322novies

4. Gemeinsame Bestimmungen Art. 322decies

Zwanzigster Titel: Übertretungen bundesrechtlicher Bestimmungen

Ungehorsam des Schuldners im Betreibungs- und Konkurs- verfahren Art. 323 Ungehorsam dritter Personen im Betreibungs-, Konkurs- und Nachlassverfahren Art. 324 Ordnungswidrige Führung der Geschäftsbücher Art. 325 Widerhandlungen gegen die Bestimmungen zum Schutz der Mieter von Wohn- und Geschäftsräumen Art. 325bis Anwendung auf juristische Personen, Handelsgesellschaften und Einzelfirmen

1. … Art. 326 2. im Falle von Artikel 325bis Art. 326bis

Übertretung firmen- und namensrechtlicher Bestimmungen Art. 326ter Unwahre Auskunft durch eine Personalvorsorgeeinrichtung Art. 326quater

Aufgehoben Art. 327 Nachmachen von Postwertzeichen ohne Fälschungsabsicht Art. 328 Verletzung militärischer Geheimnisse Art. 329 Handel mit militärisch beschlagnahmtem Material Art. 330 Unbefugtes Tragen der militärischen Uniform Art. 331 Nichtanzeigen eines Fundes Art. 332

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Drittes Buch: Einführung und Anwendung des Gesetzes Erster Titel: Verhältnis dieses Gesetzes zu andern Gesetzen des Bundes und zu den Gesetzen der Kantone

Anwendung des Allgemeinen Teils auf andere Bundesgesetze Art. 333 Verweisung auf aufgehobene Bestimmungen Art. 334 Gesetze der Kantone Art. 335

Zweiter Titel: … Aufgehoben Art. 336–338

Dritter Titel: … Aufgehoben Art. 339–348

Vierter Titel: Amtshilfe im Bereich der Polizei 1. ... Art. 349 2. Zusammenarbeit mit INTERPOL.

a. Zuständigkeit Art. 350 b. Aufgaben Art. 351 c. Datenschutz Art. 352 d. Finanzhilfen und Abgeltungen Art. 353

3. Zusammenarbeit bei der Identifizierung von Personen. Art. 354 4. ... Art. 355 5. Zusammenarbeit mit Europol.

a. Datenaustausch Art. 355a b. Mandatserweiterung Art. 355b

5bis. Zusammenarbeit im Rahmen der Schengen-Assoziierungs- abkommen. Zuständigkeit Art. 355c 5ter. ... Art. 355d 5quater. SIRENE-Büro Art. 355e 5quinquies. Justizielle Zusammenarbeit im Rahmen der Schengen- Assoziierungsabk.: Bekanntgabe von Personendaten

a. An einen Drittstaat oder ein internationales Organ Art. 355f b. An eine natürliche oder juristische Person Art. 355g Aufgehoben Art. 356–361

6. Mitteilung bei Pornografie Art. 362

Fünfter Titel: Mitteilung bei strafbaren Handlungen gegen Minderjährige

Aufgehoben Art. 363 Mitteilungsrecht Art. 364

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Sechster Titel: Strafregister Zweck Art. 365 Inhalt Art. 366 Bearbeitung der Daten und Einsicht Art. 367 Mitteilung registrierpflichtiger Tatsachen Art. 368 Entfernung des Eintrags Art. 369 Entfernung von Urteilen mit einem Tätigkeitsverbot oder einem Kontakt- und Rayonverbot Art. 369a Einsichtsrecht Art. 370 Privatauszug Art. 371 Sonderprivatauszug Art. 371a

Siebenter Titel: Straf- und Massnahmenvollzug, Bewährungshilfe, Anstalten und Einrichtungen

1. Pflicht zum Straf- und Massnahmenvollzug Art. 372 2. Geldstrafen, Bussen, Kosten und Einziehungen.

Vollstreckung Art. 373 Verfügungsrecht Art. 374

3. Gemeinnützige Arbeit Art. 375 4. Bewährungshilfe Art. 376 5. Anstalten und Einrichtungen.

Pflicht der Kantone zur Errichtung und zum Betrieb Art. 377 Zusammenarbeit zwischen den Kantonen Art. 378 Zulassung von Privatanstalten Art. 379 Kostentragung Art. 380

7a. Titel: Haftung bei Aufhebung der lebenslänglichen Verwahrung

Art. 380a

Achter Titel: Begnadigung, Amnestie, Wiederaufnahme des Verfahrens

1. Begnadigung. Zuständigkeit Art. 381 Begnadigungsgesuch Art. 382 Wirkungen Art. 383

2. Amnestie Art. 384 3. Wiederaufnahme des Verfahrens Art. 385

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Neunter Titel: Präventionsmassnahmen, ergänzende Bestimmungen und allgemeine Übergangsbestimmungen

1. Präventionsmassnahmen Art. 386 2. Ergänzende Bestimmungen des Bundesrates Art. 387 3. Allgemeine Übergangsbestimmungen.

Vollzug früherer Urteile Art. 388 Verjährung Art. 389 Antragsdelikte Art. 390

4. Kantonale Einführungsbestimmungen Art. 391 5. Inkrafttreten dieses Gesetzes Art. 392

Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 1971 Schlussbestimmungen der Änderung vom 13. Dezember 2002 Übergangsbestimmung der Änderung vom 12. Dezember 2014 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 26. September 2014

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