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Bundesgesetz vom 11. Juli 1974 über die Anpassung von Bundesgesetzen an das Strafgesetzbuch (Strafrechtsanpassungsgesetz) (BGBl. Nr. 422/1974)

 Bundesgesetz vom 11. Juli 1974 über die Anpassung von Bundesgesetzen an das Strafgesetzbuch (Strafrechtsanpassungsgesetz) (BGBl. Nr. 422/1974)

Bundesrecht konsolidiert

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Langtitel

Bundesgesetz vom 11. Juli 1974 über die Anpassung von Bundesgesetzen an das Strafgesetzbuch (Strafrechtsanpassungsgesetz) StF: BGBl. Nr. 422/1974 (NR: GP XIII RV 850 AB 1236 S. 113. BR: S. 334.)

Text

Artikel I

(1) Der Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches ist auch auf Taten anzuwenden, die in anderen auf Gesetzesstufe stehenden, als Bundesrecht geltenden Rechtsvorschriften, im folgenden als Bundesgesetze bezeichnet, mit gerichtlicher Strafe bedroht werden, soweit diese Gesetze nichts anderes bestimmen.

(2) § 7 Abs. 1 des Strafgesetzbuches ist auf eine Bestimmung in einem Bundesgesetz, wonach eine Tat vor dem Inkrafttreten des Strafgesetzbuches als Vergehen oder Übertretung mit Strafe bedroht war, nur anzuwenden, wenn diese Bestimmung mit oder nach dem Inkrafttreten des Strafgesetzbuches ausdrücklich geändert worden ist.

Artikel II

Die Bestimmungen in Bundesgesetzen, wonach die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen Verbrechen, Vergehen oder Übertretungen sind, werden aufgehoben. Ob eine Handlung ein Verbrechen oder ein Vergehen ist, wird durch § 17 des Strafgesetzbuches bestimmt.

Artikel III

An die Stelle der gerichtlichen Strafarten schwerer Kerker, Kerker, strenger Arrest und Arrest tritt in Bundesgesetzen die Strafart Freiheitsstrafe.

Artikel IV

Ist in Bundesgesetzen in einer gerichtlichen Strafbestimmung eine drei Jahre nicht übersteigende Freiheitsstrafe mit einer Untergrenze angedroht, so entfällt die Untergrenze dieser Strafdrohung.

Artikel V

(1) Ist in Bundesgesetzen in einer gerichtlichen Strafbestimmung ausschließlich eine Freiheitsstrafe oder eine Freiheitsstrafe wahlweise mit einer Geldstrafe angedroht, so tritt neben eine Freiheitsstrafe, deren Obergrenze

1. mit nicht mehr als 14 Tagen bestimmt ist, wahlweise eine Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen; 2. mit mehr als 14 Tagen, jedoch nicht mehr als einem Monat bestimmt ist, wahlweise eine

Geldstrafe bis zu 60 Tagessätzen; 3. mit mehr als einem Monat, jedoch nicht mehr als drei Monaten bestimmt ist, wahlweise eine

Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen, und 4. mit mehr als drei Monaten, jedoch nicht mehr als sechs Monaten bestimmt ist, wahlweise eine

Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen. (2) Ist in Bundesgesetzen in einer gerichtlichen Strafbestimmung neben einer Freiheitsstrafe von

mehr als sechs Monaten wahlweise eine Geldstrafe angedroht, so beträgt deren Obergrenze 360 Tagessätze.

(3) Ist in Bundesgesetzen in einer gerichtlichen Strafbestimmung neben einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als sechs Monaten eine Geldstrafe angedroht, so tritt an die Stelle der zusätzlich angedrohten Geldstrafe eine wahlweise. Für diese Geldstrafe und die Geldstrafen, die sonst neben einer Freiheitsstrafe angedroht sind, gelten künftig die Strafrahmen nach den Abs. 1 und 2.

(4) Ist in Bundesgesetzen in einer gerichtlichen Strafbestimmung neben einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten eine Geldstrafe zwingend angedroht, so tritt an die Stelle dieser zwingenden Vorschrift die Bestimmung, daß die Geldstrafe neben der Freiheitsstrafe verhängt werden kann.

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Artikel VI

Ist in Bundesgesetzen in einer gerichtlichen Strafbestimmung ausschließlich eine Geldstrafe angedroht, so beträgt deren Obergrenze einen Tagessatz für je 1000 S der bisher angedrohten Geldstrafe, jedoch mindestens zwei Tagessätze und höchstens 360 Tagessätze.

Artikel VII

In Bundesgesetzen enthaltene Bestimmungen über gerichtliche Verfallsersatz- und Wertersatzstrafen sowie über Geldstrafen, deren Betrag oder Höchstbetrag sich jeweils für den einzelnen Fall durch das Verhältnis zur Höhe eines Wertes, Nutzens oder Schadens ergibt, bleiben unberührt; ebenso die Bestimmungen über das Ausmaß der an die Stelle der genannten Strafen tretenden Ersatzfreiheitsstrafen.

Artikel VIII

(1) Wird in Bundesgesetzen auf strafrechtliche Bestimmungen hingewiesen, an deren Stelle mit dem Inkrafttreten des Strafgesetzbuches neue Bestimmungen wirksam werden, so sind diese Hinweise auf die entsprechenden neuen Bestimmungen zu beziehen.

(2) Wird in Bundesgesetzen auf Verurteilungen wegen eines Verbrechens hingewiesen, so ist dieser Hinweis durch einen solchen auf Verurteilungen wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe zu ersetzen.

(3) Wird in Bundesgesetzen auf Verurteilungen wegen eines Vergehens hingewiesen, so ist dieser Hinweis durch einen solchen auf Verurteilungen wegen einer oder mehrerer strafbarer Handlungen zu einer mehr als sechsmonatigen, wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen aber zu einer nicht mehr als einjährigen Freiheitsstrafe zu ersetzen.

(4) Wird in Bundesgesetzen auf Verurteilungen wegen einer Übertretung hingewiesen, so ist dieser Hinweis durch einen solchen auf Verurteilungen wegen einer oder mehrerer strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe bis einschließlich sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe zu ersetzen.

(5) Wird sonst in Bundesgesetzen auf gerichtlich strafbare Handlungen hingewiesen, hat es zu lauten:

1. statt bisher „Verbrechen, Vergehen und Übertretungen“ künftig „gerichtlich strafbare Handlungen“;

2. statt bisher „Verbrechen und Vergehen“ künftig „gerichtlich strafbare Handlungen, die mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedroht sind“;

3. statt bisher „Verbrechen“ künftig „gerichtlich strafbare Handlungen, die nur vorsätzlich begangen werden können und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht sind“;

4. statt bisher „Vergehen und Übertretungen“ künftig „gerichtlich strafbare Handlungen mit Ausnahme jener, die nur vorsätzlich begangen werden können und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht sind“;

5. statt bisher „Vergehen“ künftig „gerichtlich strafbare Handlungen, die mit mehr als sechsmonatiger Freiheitsstrafe bedroht sind, mit Ausnahme jener strafbaren Handlungen, die nur vorsätzlich begangen werden können und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht sind“;

6. statt bisher „Übertretungen“ künftig „gerichtlich strafbare Handlungen, die mit keiner strengeren Strafe als einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedroht sind“.

(6) Die Bestimmungen der vorhergehenden Absätze sind auch auf Auslieferungsverträge anzuwenden.

Artikel IX

(1) In Bundesgesetzen enthaltene Bestimmungen über Landesverweisung und Abschaffung, über Polizeiaufsicht, über Einweisung in ein Arbeitshaus und über die Aberkennung des Rechtes zur Ausübung eines Gewerbes durch Strafurteil werden aufgehoben.

(2) Verschärfungen einer Kerker- oder Arreststrafe im Sinne des Österreichischen Strafgesetzes 1945, A. Slg. Nr. 2, die Landesverweisung, die Abschaffung und die Zulässigkeit der Stellung unter Polizeiaufsicht sowie die Aberkennung des Rechtes zur Ausübung eines Gewerbes sind in Strafurteilen nicht mehr auszusprechen.

(3) Die bereits ausgesprochene Landesverweisung oder Abschaffung einer Person, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, gilt als Aufenthaltsverbot nach den Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl. Nr. 75/1954.

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Beachte für folgende Bestimmung

Verfassungsbestimmung

Artikel X

(Verfassungsbestimmung)

Die Art. I, II, III, IV, V und VIII Abs. 1 sind auch auf gerichtliche Strafbestimmungen in Bundesverfassungsgesetzen anzuwenden.

Artikel XI

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1975 in Kraft. (2) Mit Ablauf des 31. Dezember 1974 verlieren insbesondere ihre Wirksamkeit, soweit sie noch in

Geltung stehen: 1. Das Österreichische Strafgesetz 1945, A. Slg. Nr. 2, samt Kundmachungspatent; 2. die Verordnung des Justizministeriums RGBl. Nr. 89/1860, über die Bestrafung jener, nicht mit

der Todesstrafe bedrohten Verbrechen, welche von, zu lebenslangem Kerker verurtheilten Personen begangen werden;

3. die Art. I bis IV und IX des Gesetzes betreffend einige Ergänzungen des allgemeinen Strafgesetzes, RGBl. Nr. 8/1863;

4. das Gesetz, wodurch mehrere Bestimmungen des allgemeinen Strafgesetzes und anderer damit im Zusammenhang stehenden Anordnungen abgeändert werden, RGBl. Nr. 131/1867;

5. das Gesetz zum Schutze des Brief- und Schriftengeheimnisses, RGBl. Nr. 42/1870; 6. das Gesetz, womit polizeistrafrechtliche Bestimmungen wider Arbeitsscheue und Landstreicher

erlassen werden, RGBl. Nr. 108/1873; 7. das Gesetz über strafrechtliche Bestimmungen gegen Vereitelung von Zwangsvollstreckungen,

RGBl. Nr. 78/1883; 8. das Gesetz, womit strafrechtliche Bestimmungen in Betreff der Zulässigkeit der Anhaltung in

Zwangsarbeits- oder Besserungsanstalten getroffen werden, RGBl. Nr. 89/1885; 9. das Gesetz betreffend Anordnungen gegen den gemeingefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen

und die gemeingefährliche Gebarung mit denselben, RGBl. Nr. 134/1885; 10. § 126 des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906; 11. das Gesetz betreffend strafrechtliche Bestimmungen zum Schutze der Wahl- und

Versammlungsfeiheit, RGBl. Nr. 18/1907; 12. die §§ 66 und 67 des Gesetzes betreffend die Abwehr und Tilgung von Tierseuchen, RGBl.

Nr. 177/1909; 13. § 59 des Elektrizitätsgesetzes, BGBl. Nr. 250/1929; 14. die Art. V und VII der Strafgesetznovelle 1929, BGBl. Nr. 440; 15. § 5 des Bundesgesetzes zum Schutz der Arbeits- und der Versammlungsfreiheit, BGBl.

Nr. 113/1930; 16. das Bundesgesetz zur Bekämpfung staatsfeindlicher Druckwerke, BGBl. Nr. 33/1935; 17. das Staatsschutzgesetz, BGBl. Nr. 223/1936; 18. § 48 des Gesetzes über das Auswanderungswesen, DRGBl.

S. 463/1897 (GBlÖ. Nr. 3/1940); 19. die §§ 100 Abs. 2 bis 6, 101 bis 103, 115, 116, 129 bis 131 des Branntweinmonopolgesetzes,

DRGBl. I S. 405/1922; 20. die Verordnung zur Wahrung der Bekenntnisfreiheit, Verordnungs- und Amtsblatt für den

Reichsgau Wien Nr. 9/1941; 21. die Verordnung zur Wahrung der Bekenntnisfreiheit, Verordnungs- und Amtsblatt für den

Reichsgau Salzburg Nr. 3/1941; 22. die Verordnung zur Wahrung der Bekenntnisfreiheit, Verordnungs- und Amtsblatt für den

Reichsgau Kärnten Nr. 9/1941; 23. die Verordnung zur Wahrung der Bekenntnisfreiheit, Verordnungs- und Amtsblatt für den

Reichsgau Steiermark Nr. 31/1941;

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24. die Verordnung zur Wahrung der Bekenntnisfreiheit, Verordnungs- und Amtsblatt für den Reichsgau Oberdonau Nr. 3/1941;

25. die Verordnung zur Wahrung der Bekenntnisfreiheit, Verordnungs- und Amtsblatt für den Reichsgau Niederdonau Nr. 72/1941;

26. die Verordnung zur Wahrung der Bekenntnisfreiheit, Verodnungs- und Amtsblatt für den Reichsgau Tirol und Vorarlberg Nr. 3/1941;

27. die §§ 2 bis 6 des Wuchergesetzes 1949, BGBl. Nr. 271; 28. das Gesetz über die bedingte Verurteilung 1949, BGBl. Nr. 277; 29. der Art. IX des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1950, BGBl.

Nr. 172; 30. das Arbeitshausgesetz 1951, BGBl. Nr. 211; 31. § 36 des Jugendwohlfahrtsgesetzes, BGBl. Nr. 99/1954; 32. § 42 des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955; 33. die §§ 1 bis 3 und § 6 Abs. 4 des Unterhaltsschutzgesetzes, BGBl. Nr. 59/1960; 34. das Antikorruptionsgesetz, BGBl. Nr. 116/1964; 35. § 257 des Aktiengesetzes 1965, BGBl. Nr. 98; 36. § 106 des Kartellgesetzes, BGBl. Nr. 460/1972;

Artikel XII

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind, soweit sie nicht der Bundesregierung obliegt, nach Maßgabe des Bundesministeriengesetzes 1973 der Bundesminister für Justiz, der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten, der Bundesminister für Bauten und Technik, der Bundesminister für Finanzen, der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz, der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie, der Bundesminister für Inneres, der Bundesminister für Landesverteidigung, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, der Bundesminister für soziale Verwaltung, der Bundesminister für Unterricht und Kunst, der Bundesminister für Verkehr und der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung betraut.