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Verordnung (EU) Nr. 608/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 zur Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates

 Verordnung (EU) Nr. 608/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 zur Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates

VERORDNUNG (EU) Nr. 608/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 12. Juni 2013

zur Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄI­ SCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die na­ tionalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In seiner Entschließung vom 25. September 2008 über einen europäischen Gesamtplan zur Bekämpfung von Nachahmungen und Piraterie fordert der Rat, dass die Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Vorgehen der Zollbehörden gegen Waren, die im Verdacht stehen, bestimmte Rechte geistigen Ei­ gentums zu verletzen, und die Maßnahmen gegenüber Waren, die erkanntermaßen derartige Rechte verletzen (2), überarbeitet wird und die Maßnahmen gegenüber Waren, die erkanntermaßen derartige Rechte verletzen, überprüft werden.

(2) Das Inverkehrbringen von Waren, die Rechte geistigen Eigentums verletzen, fügt Rechtsinhabern, Rechtenutzern oder Gruppen von Erzeugern und gesetzestreuen Herstel­ lern und Händlern erheblichen Schaden zu. Außerdem könnten durch derartiges Inverkehrbringen Verbraucher getäuscht werden und mitunter Gefahren für ihre Ge­ sundheit und ihre Sicherheit ausgesetzt sein. Daher sollte so weit wie möglich verhindert werden, dass solche Wa­ ren auf den Unionsmarkt gelangen, und es sollten Maß­ nahmen zur Bekämpfung dieses rechtswidrigen Inver­ kehrbringens getroffen werden, ohne den rechtmäßigen Handel zu beeinträchtigen.

(3) Die Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 zeigte, dass angesichts der wirtschaftlichen, handelspoliti­ schen und rechtlichen Entwicklungen bestimmte Verbes­ serungen des rechtlichen Rahmens erforderlich sind, um die Durchsetzung von Rechten geistigen Eigentums durch die Zollbehörden zu stärken und zugleich eine angemes­ sene Rechtssicherheit zu gewährleisten.

(4) Die Zollbehörden sollten dafür zuständig sein, die Rechte geistigen Eigentums bei Waren durchzusetzen, die gemäß den Zollvorschriften der Union der zollamtlichen Über­ wachung oder Zollkontrollen unterliegen, und angemes­ sene Kontrollen in Bezug auf diese Waren durchzufüh­ ren, um Vorgänge zu verhindern, die gegen die Rechts­ vorschriften im Bereich des geistigen Eigentums versto­ ßen. Die Durchsetzung von Rechten geistigen Eigentums an der Grenze — dort, wo die Waren der zollamtlichen Überwachung oder Zollkontrollen unterliegen oder hät­ ten unterliegen sollen — stellt einen effizienten Weg dar, um den Rechtsinhabern sowie den Rechtenutzern und Gruppen von Erzeugern einen raschen und wirksamen Rechtsschutz zu bieten. Wird die Überlassung der Waren ausgesetzt oder werden die Waren von den Zollbehörden an der Grenze zurückgehalten, so sollte nur ein einziges Rechtsverfahren notwendig sein, während für auf dem Markt aufgefundene Waren, die aufgeteilt und an Einzel­ händler geliefert wurden, für das gleiche Durchsetzungs­ niveau mehrere getrennte Verfahren notwendig sein soll­ ten. Eine Ausnahme sollte für Waren gelten, die im Rah­ men der Regelung der Verwendung zu besonderen Zwe­ cken in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wur­ den, da solche Waren trotz ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr unter zollamtlicher Über­ wachung bleiben. Diese Verordnung sollte nicht für Wa­ ren im persönlichen Gepäck von Reisenden gelten, sofern diese Waren für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind und es keine Hinweise darauf gibt, dass gewerblicher Handel vorliegt.

(5) Die Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 gilt nicht für be­ stimmte Rechte geistigen Eigentums, und bestimmte Rechtsverletzungen sind von ihrem Geltungsbereich aus­ genommen. Zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten geistigen Eigentums sollte das Eingreifen der Zollbehörden auf andere Arten von Rechtsverletzungen ausgeweitet werden, die nicht unter die Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 fallen. Über die bereits unter die Verord­ nung (EG) Nr. 1383/2003 fallenden Rechte hinaus soll­ ten daher auch Handelsnamen, sofern sie nach den na­ tionalen Rechtsvorschriften als ausschließliche Rechte geistigen Eigentums geschützt sind, Topografien von Halbleitererzeugnissen sowie Gebrauchsmuster und Vor­ richtungen, die hauptsächlich entworfen, hergestellt oder angepasst werden, um die Umgehung technischer Maß­ nahmen zu ermöglichen oder zu erleichtern, erfasst sein.

(6) Rechtsverletzungen infolge des sogenannten illegalen Pa­ rallelhandels und infolge von Mengenüberschreitungen sind aus dem Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 ausgeschlossen. Waren, die Gegenstand des illegalen Parallelhandels sind, also Waren, die mit Zustim­ mung des Rechtsinhabers hergestellt wurden, aber im Europäischen Wirtschaftsraum erstmals ohne seine

DE29.6.2013 Amtsblatt der Europäischen Union L 181/15

(1) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 3. Juli 2012 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Standpunkt des Rates in ers­ ter Lesung vom 16. Mai 2013 (noch nicht im Amtsblatt veröffent­ licht). Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 11. Juni 2013 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2) ABl. L 196 vom 2.8.2003, S. 7.

Zustimmung in Verkehr gebracht wurden, und Waren, die durch Mengenüberschreitungen hergestellt wurden, also Waren, die von einer vom Rechtsinhaber zur Her­ stellung einer bestimmten Menge von Waren ordnungs­ gemäß ermächtigten Person in Überschreitung der zwi­ schen dieser Person und dem Rechtsinhaber vereinbarten Mengen hergestellt wurden, werden als Originalwaren hergestellt, und es scheint daher nicht angemessen, dass die Zollbehörden ihre Anstrengungen auf diese Waren konzentrieren. Deshalb sollten der illegale Parallelhandel und Waren, die durch Mengenüberschreitungen her­ gestellt wurden ebenfalls aus dem Geltungsbereich der vorliegenden Verordnung ausgeschlossen werden.

(7) Die Mitgliedstaaten sollten in Zusammenarbeit mit der Kommission geeignete Schulungen für Zollbedienstete anbieten, um die ordnungsgemäße Durchführung dieser Verordnung sicherzustellen.

(8) Diese Verordnung wird, sobald sie in vollem Umfang angewendet wird, weiter zu einem Binnenmarkt beitra­ gen, der einen wirksameren Schutz der Rechtsinhaber sicherstellt, Kreativität und Innovationen fördert und die Verbraucher mit zuverlässigen und hochwertigen Erzeug­ nissen versorgt, wodurch im Gegenzug grenzübergrei­ fende Geschäfte zwischen Verbrauchern, Unternehmern und Händlern ausgeweitet werden.

(9) Die Mitgliedstaaten sehen sich im Zollwesen immer knapperen Ressourcen gegenüber. Daher sollten Tech­ nologien für das Risikomanagement sowie Strategien für die optimale Nutzung der Ressourcen, die den Zoll­ behörden zur Verfügung stehen, gefördert werden.

(10) Diese Verordnung enthält lediglich Verfahrensvorschriften für die Zollbehörden. Entsprechend werden mit dieser Verordnung keine Kriterien festgelegt, nach denen sich eine Verletzung von Rechten geistigen Eigentums feststel­ len lässt.

(11) Gemäß der „Erklärung über das TRIPS-Übereinkommen und die öffentliche Gesundheit“, die auf der WTO-Minis­ terkonferenz in Doha vom 14. November 2001 ver­ abschiedet wurde, kann und sollte das Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte geistigen Ei­ gentums (TRIPS-Übereinkommen) so ausgelegt und um­ gesetzt werden, dass es das Recht der WTO-Mitglieder

fördert, die öffentliche Gesundheit zu schützen und ins­ besondere den Zugang zu Arzneimitteln für alle zu si­ chern. Im Einklang mit den internationalen Verpflichtun­ gen der Union und ihrer Politik auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit sollten die Zollbehörden daher in Bezug auf Arzneimittel, bei denen die Durchfuhr durch das Zollgebiet der Union mit oder ohne Umla­ dung, Einlagerung, Teilung oder Änderung der Beför­ derungsart oder Wechsel des Verkehrsmittels nur Teil eines gesamten Weges ist, der außerhalb des Zollgebiets der Union beginnt und endet, bei der Einschätzung der Gefahr, dass Rechte geistigen Eigentums verletzt werden, berücksichtigen, ob eine hohe Wahrscheinlichkeit einer Umleitung solcher Arzneimittel auf den Unionsmarkt be­ steht.

(12) Diese Verordnung sollte die Bestimmungen über die Zu­ ständigkeit der Gerichte, insbesondere gemäß der Verord­ nung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gericht­ liche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstre­ ckung von Entscheidungen in Zivil- und Handels­ sachen (1), unberührt lassen.

(13) Personen, Rechtenutzer, Einrichtungen oder Gruppen von Erzeugern, die in eigenem Namen ein Gerichtsverfahren wegen einer möglichen Verletzung eines Rechts geistigen Eigentums einleiten können, sollten berechtigt sein, einen Antrag zu stellen.

(14) Um zu gewährleisten, dass die Rechte geistigen Eigen­ tums unionsweit durchgesetzt werden, sollte Personen oder Einrichtungen, die die Durchsetzung eines im ge­ samten Unionsgebiet geltenden Rechts geistigen Eigen­ tums erwirken wollen, erlaubt werden, sich an die Zoll­ behörden eines einzigen Mitgliedstaats zu wenden. Die­ sen Antragstellern sollte es möglich sein zu beantragen, dass diese Behörden entscheiden, dass sowohl in ihrem eigenen Mitgliedstaat als auch in jedem anderen Mitglied­ staat Maßnahmen ergriffen werden, um das Recht geisti­ gen Eigentums durchzusetzen.

(15) Um die zügige Durchsetzung der Rechte geistigen Eigen­ tums zu gewährleisten, sollte dafür gesorgt werden, dass die Zollbehörden, wenn es hinreichende Anhaltspunkte dafür gibt, dass die ihrer Überwachung unterliegenden Waren Rechte geistigen Eigentums verletzen, entweder auf eigene Initiative oder auf Antrag die Überlassung der Waren aussetzen oder die Waren zurückhalten kön­ nen, damit eine Person oder Einrichtung, die zur Antrag­ stellung berechtigt ist, ein Verfahren zur Feststellung, ob ein Recht geistigen Eigentums verletzt wurde, einleiten kann.

(16) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 können die Mitgliedstaaten ein Verfahren vorsehen, nach dem be­ stimmte Waren vernichtet werden können, ohne dass ein Verfahren zur Feststellung, ob ein Recht geistigen Eigentums verletzt ist, eingeleitet werden muss. Wie in der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Dezember 2008 zu den Auswirkungen von Produkt­ fälschung auf den internationalen Handel (2) anerkannt

DEL 181/16 Amtsblatt der Europäischen Union 29.6.2013

(1) ABl. L 351 vom 20.12.2012, S. 1. (2) ABl. C 45 E vom 23.2.2010, S. 47.

wird, hat sich dieses Verfahren in den Mitgliedstaaten, in denen es angewendet wird, als sehr erfolgreich erwiesen. Daher sollte dieses Verfahren bei allen Verletzungen von Rechten geistigen Eigentums zwingend vorgeschrieben und angewendet werden, sofern der Anmelder oder der Besitzer der Waren einer Vernichtung zustimmt. Darüber hinaus sollte im Rahmen dieses Verfahrens vorgesehen werden, dass die Zollbehörden davon ausgehen können, dass der Anmelder oder der Besitzer der Waren der Ver­ nichtung der Waren zugestimmt hat, wenn er sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist ausdrücklich abge­ lehnt hat.

(17) Um den Verwaltungsaufwand und die Kosten so gering wie möglich zu halten, sollte für Kleinsendungen nach­ geahmter und unerlaubt hergestellter Waren ein beson­ deres Verfahren eingeführt werden, das eine Vernichtung dieser Waren ohne die ausdrückliche Zustimmung des Antragstellers im jeweiligen Fall ermöglicht. Jedoch sollte ein allgemeines Ersuchen des Antragstellers in dem An­ trag vorgeschrieben werden, damit dieses Verfahren an­ gewendet werden kann. Außerdem sollten die Zollbehör­ den die Möglichkeit haben, zu verlangen, dass der An­ tragsteller die durch die Anwendung dieses Verfahrens entstehenden Kosten trägt.

(18) Im Interesse einer größeren Rechtssicherheit ist es an­ zeigt, die Fristen für die Aussetzung der Überlassung oder die Zurückhaltung von Waren, die im Verdacht stehen, ein Recht geistigen Eigentums zu verletzen, und die Bedingungen für die Weitergabe von Informationen über die zurückgehaltenen Waren an betroffene Personen und Einrichtungen durch die Zollbehörden nach Maß­ gabe der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 zu ändern.

(19) Unter Berücksichtigung des vorläufigen und vorbeugen­ den Charakters der von den Zollbehörden in Anwendung dieser Verordnung ergriffenen Maßnahmen und den ge­ gensätzlichen Interessen der von den Maßnahmen betrof­ fenen Parteien sollten einige Aspekte der Verfahren an­ gepasst werden, um die reibungslose Anwendung dieser Verordnung sicherzustellen und zugleich die Rechte der betroffenen Parteien zu wahren. Im Zusammenhang mit den verschiedenen in dieser Verordnung vorgesehenen Mitteilungen sollten die Zollbehörden anhand der Doku­ mente betreffend die Zollbehandlung oder die Situation, in der sich die Waren befinden, die betroffene Person unterrichten. Darüber hinaus sollte in Anbetracht der Tatsache, dass das Verfahren für die Vernichtung von Waren bedeutet, dass sowohl der Anmelder oder der Besitzer der Waren als auch der Inhaber der Entschei­ dung ihre etwaigen Einwände gegen die Vernichtung pa­ rallel mitteilen sollten, dafür Sorge getragen werden, dass der Inhaber der Entscheidung die Möglichkeit erhält, auf einen möglichen Einwand des Anmelders oder des Besit­ zers der Waren gegen die Vernichtung zu reagieren. Des­ halb sollte sichergestellt werden, dass der Anmelder oder der Besitzer der Waren vor dem oder am gleichen Tag wie der Inhaber der Entscheidung über die Aussetzung der Überlassung der Waren oder ihre Zurückhaltung un­ terrichtet wird.

(20) Die Zollbehörden und die Kommission werden ermutigt, im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten mit der

Europäischen Beobachtungsstelle für Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums zusammenzuarbeiten.

(21) Um den internationalen Handel mit Waren, die Rechte geistigen Eigentums verletzen, zu unterbinden, bestimmt das TRIPS-Übereinkommen, dass die WTO-Mitglieder den Informationsaustausch zwischen den Zollbehörden über diesen Handel fördern. Daher sollten die Kommission und die Zollbehörden der Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, mit den einschlägigen Behörden von Drittländern Informationen über mutmaßliche Verstöße gegen Rechte geistigen Eigentums auszutauschen, einschließlich zu Wa­ ren, die sich auf der Durchfuhr durch das Gebiet der Union befinden und ihren Ursprung im Hoheitsgebiet dieser Drittländer haben oder für diese Drittländer be­ stimmt sind.

(22) Im Interesse der Effizienz sollten die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates vom 13. März 1997 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwal­ tungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammen­ arbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung (1) angewendet werden.

(23) Für die Haftung der Zollbehörden sollten die Rechtsvor­ schriften der Mitgliedstaaten maßgeblich sein, wobei das Stattgeben eines Antrags durch die Zollbehörden für den Fall, dass Waren, die im Verdacht stehen, ein Recht geis­ tigen Eigentums zu verletzen, von den Zollbehörden nicht entdeckt und überlassen oder nicht zurückgehalten werden, keinen Anspruch des Inhabers der Entscheidung auf Entschädigung begründet.

(24) Da die Zollbehörden auf Antrag tätig werden, sollte fest­ gelegt werden, dass der Inhaber der Entscheidung alle Kosten erstattet, die den Zollbehörden bei der Durchset­ zung seiner Rechte geistigen Eigentums entstanden sind. Dies sollte den Inhaber der Entscheidung jedoch nicht daran hindern, vom Rechtsverletzer oder anderen Per­ sonen, die nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem die Waren gefunden wurden, als verantwortlich gelten könnten, Schadenersatz zu fordern. Dazu könnten gegebenenfalls Vermittler zählen. Im Fall von Kosten und Schäden, die anderen Personen als den Zollbehörden auf­ grund einer Zollmaßnahme entstehen, bei der auf der Grundlage einer Forderung einer dritten Partei im Zusam­ menhang mit Rechten geistigen Eigentums die Überlas­ sung der Waren ausgesetzt oder Waren zurückgehalten werden, sollten die im Einzelfall geltenden einschlägigen Rechtsvorschriften maßgeblich sein.

(25) Mit dieser Verordnung wird die Möglichkeit eingeführt, dass die Zollbehörden die Beförderung von Waren, die vernichtet werden sollen, zwischen verschiedenen Orten des Zollgebiets der Union unter zollamtlicher Über­ wachung zum Zweck der Vernichtung zulassen. Die Zoll­ behörden können ferner beschließen, diese Waren zur

DE29.6.2013 Amtsblatt der Europäischen Union L 181/17

(1) ABl. L 82 vom 22.3.1997, S. 1.

Wiederverwertung oder zur Verwendung der Waren au­ ßerhalb des geschäftlichen Verkehrs, auch zu Sensibilisie­ rungs-, Schulungs- und Bildungszwecken, in den zoll­ rechtlich freien Verkehr zu überführen.

(26) Die Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums durch den Zoll führt zum Austausch von Daten im Zusammen­ hang mit den Entscheidungen über die betreffenden An­ träge. Eine solche Verarbeitung von Daten umfasst auch personenbezogene Daten und sollte im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Union, wie in der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (1) und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Per­ sonen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (2) festgelegt, vorgenom­ men werden.

(27) Der Austausch von Informationen bezüglich Entschei­ dungen über Anträge und das Tätigwerden von Zoll­ behörden sollte durch eine zentrale elektronische Daten­ bank erfolgen. Die Einrichtung, die diese Datenbank kon­ trolliert und verwaltet und die Einrichtungen, die für die Sicherheit der Verarbeitung der in der Datenbank erfass­ ten Daten zuständig ist, sollten bestimmt werden. Bei der Einführung jedweder Form der Interoperabilität oder des Austauschs sollte in erster Linie dem Grundsatz der Zweckbindung Rechnung getragen werden, d. h. die Da­ ten sollten ausschließlich für die Zwecke genutzt werden, für die die Datenbank eingerichtet wurde; weitere Formen des Austauschs oder der Vernetzung, die diesen Zwecken nicht entsprechen, sollten untersagt sein.

(28) Um sicherzustellen, dass die Definition des Begriffs „Kleinsendung“ angepasst werden kann, wenn sie sich angesichts der Notwendigkeit, die wirksame Abwicklung des Verfahrens zu gewährleisten, als unpraktikabel er­ weist, oder um erforderlichenfalls eine Umgehung dieses Verfahrens hinsichtlich der Zusammensetzung der Sen­ dungen zu vermeiden, sollte der Kommission die Befug­ nis übertragen werden, Rechtsakte ohne Gesetzescharak­ ter mit allgemeiner Geltung gemäß Artikel 290 des Ver­ trags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zur Änderung der nicht wesentlichen Elemente der Definition des Begriffs „Kleinsendung“, nämlich der in dieser Defini­ tion genannten spezifischen Mengen, zu erlassen. Bei ih­ ren Vorbereitungsarbeiten sollte die Kommission unbe­ dingt angemessene Konsultationen unter Einbeziehung von Sachverständigen durchführen. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte sollte die Kommission eine gleichzeitige, zügige und angemessene Weiterleitung der einschlägigen Dokumente an das Euro­ päische Parlament und den Rat gewährleisten.

(29) Um einheitliche Bedingungen für die Umsetzung der Vorschriften über die praktischen Modalitäten für den

Datenaustausch mit Drittländern und der Vorschriften über die Formblätter für den Antrag und für das Er­ suchen um Verlängerung des Zeitraums für das Tätigwer­ den der Zollbehörden zu gewährleisten, sollten der Kom­ mission Durchführungsbefugnisse, namentlich zur Fest­ legung dieser praktischen Modalitäten und zur Ausarbei­ tung von Standardformblättern, übertragen werden. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (3), ausgeübt werden. Zur Ausarbeitung der Standardformblätter sollten die betref­ fenden Durchführungsrechtsakte, obwohl der Gegenstand der durchzuführenden Bestimmungen der vorliegenden Verordnung unter die gemeinsame Handelspolitik fällt, angesichts ihrer Art und ihrer Auswirkungen im Bera­ tungsverfahren angenommen werden, da sich alle in die Formblätter aufzunehmenden Einzelheiten unmittelbar aus dem Wortlaut der vorliegenden Verordnung ergeben. In diesen Durchführungsrechtsakten werden somit nur Format und Aufbau des Formblatts festgelegt; sie haben keine weiteren Auswirkungen auf die gemeinsame Han­ delspolitik der Union.

(30) Die Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 sollte aufgehoben werden.

(31) Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 konsultiert und hat am 12. Oktober 2011 eine Stellung­ nahme abgegeben (4) —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFS­ BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1) In dieser Verordnung wird festgelegt, unter welchen Be­ dingungen und nach welchen Verfahren die Zollbehörden tätig werden, wenn Waren, die im Verdacht stehen, ein Recht geisti­ gen Eigentums zu verletzen, gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (5) im Zollgebiet der Union der zollamtlichen Überwachung oder Zollkontrollen unterliegen oder hätten unterliegen sollen, insbesondere Waren in folgenden Situationen:

a) wenn sie zur Überführung in den zollrechtlich freien Ver­ kehr, zur Ausfuhr oder zur Wiederausfuhr angemeldet wer­ den;

DEL 181/18 Amtsblatt der Europäischen Union 29.6.2013

(1) ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31. (2) ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

(3) ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13. (4) ABl. C 363 vom 13.12.2011, S. 3. (5) ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.

b) wenn sie in das Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden;

c) wenn sie in ein Nichterhebungsverfahren überführt oder in eine Freizone oder ein Freilager verbracht werden.

(2) In Bezug auf die Waren, die der zollamtlichen Über­ wachung oder Zollkontrolle unterstehen, führen die Zollbehör­ den unbeschadet der Artikel 17 und 18 angemessene Zollkon­ trollen durch und treffen angemessene Maßnahmen zur Siche­ rung der Nämlichkeit der Waren gemäß Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 72 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 im Ein­ klang mit Risikoanalysekriterien, um Handlungen zu verhindern, die gegen die im Gebiet der Union geltenden Rechtsvorschriften im Bereich geistigen Eigentums verstoßen, und um mit Dritt­ ländern bei der Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums zusammenzuarbeiten.

(3) Diese Verordnung gilt nicht für Waren, die im Rahmen der Regelung der Verwendung zu besonderen Zwecken in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wurden.

(4) Diese Verordnung gilt nicht für Waren ohne gewerb­ lichen Charakter, die im persönlichen Gepäck von Reisenden mitgeführt werden.

(5) Diese Verordnung gilt nicht für Waren, die mit Zustim­ mung des Rechtsinhabers hergestellt wurden, sowie für Waren, die von einer vom Rechtsinhaber zur Herstellung einer be­ stimmten Menge von Waren ordnungsgemäß ermächtigten Per­ son unter Überschreitung der zwischen dieser Person und dem Rechtsinhaber vereinbarten Mengen hergestellt wurden.

(6) Durch diese Verordnung werden nationales Recht oder Unionsrecht im Bereich geistigen Eigentums oder die Rechtsvor­ schriften der Mitgliedstaaten über Strafverfahren nicht berührt.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1. „Recht geistigen Eigentums“:

a) eine Marke;

b) ein Geschmacksmuster;

c) ein Urheberrecht oder ein verwandtes Schutzrecht nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder den Rechtsvorschriften der Union;

d) eine geografische Angabe;

e) ein Patent nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder den Rechtsvorschriften der Union;

f) ein ergänzendes Schutzzertifikat für Arzneimittel im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 469/2009 des Europäi­ schen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über das ergänzende Schutzzertifikat für Arzneimittel (1);

g) ein ergänzendes Schutzzertifikat für Pflanzenschutzmit­ tel im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1610/96 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 1996 über die Schaffung eines ergänzenden Schutzzer­ tifikats für Pflanzenschutzmittel (2);

h) ein gemeinschaftliches Sortenschutzrecht im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (3);

i) ein Sortenschutzrecht nach den einzelstaatlichen Rechts­ vorschriften;

j) eine Topografie eines Halbleitererzeugnisses nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder den Rechtsvor­ schriften der Union;

k) ein Gebrauchsmuster, soweit es nach den einzelstaatli­ chen Rechtsvorschriften oder den Rechtsvorschriften der Union als ein Recht geistigen Eigentums geschützt ist;

l) ein Handelsname, soweit er nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder den Rechtsvorschriften der Union als ein ausschließliches Recht geistigen Eigentums geschützt ist;

2. „Marke“:

a) eine Gemeinschaftsmarke im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (4);

b) eine in einem Mitgliedstaat oder, soweit Belgien, Luxem­ burg und die Niederlande betroffen sind, beim Benelux- Amt für geistiges Eigentum eingetragene Marke;

c) eine aufgrund internationaler Vereinbarungen eingetra­ gene Marke mit Wirkung in einem Mitgliedstaat oder in der Union;

3. „Geschmacksmuster“:

a) ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster im Sinne der Ver­ ordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (5);

DE29.6.2013 Amtsblatt der Europäischen Union L 181/19

(1) ABl. L 152 vom 16.6.2009, S. 1. (2) ABl. L 198 vom 8.8.1996, S. 30. (3) ABl. L 227 vom 1.9.1994, S. 1. (4) ABl. L 78 vom 24.3.2009, S. 1. (5) ABl. L 3 vom 5.1.2002, S. 1.

b) ein in einem Mitgliedstaat oder, soweit Belgien, Luxem­ burg und die Niederlande betroffen sind, beim Benelux- Amt für geistiges Eigentum eingetragenes Geschmacks­ muster;

c) ein aufgrund internationaler Vereinbarungen eingetrage­ nes Geschmacksmuster mit Wirkung in einem Mitglied­ staat oder in der Union;

4. „geografische Angabe“:

a) eine geschützte geografische Angabe oder Ursprungs­ bezeichnung für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäi­ schen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1);

b) eine Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe für Wein im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschrif­ ten für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Ver­ ordnung über die einheitliche GMO) (2);

c) eine geografische Angabe für aromatisierte Getränke aus Weinbauerzeugnissen im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates vom 10. Juni 1991 zur Fest­ legung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestim­ mung, Bezeichnung und Aufmachung aromatisierter weinhaltiger Getränke und aromatisierter weinhaltiger Cocktails (3);

d) eine geografische Angabe für Spirituosen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Par­ laments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Be­ griffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Eti­ kettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geogra­ fischer Angaben für Spirituosen (4);

e) eine geografische Angabe für Waren, die nicht unter die Buchstaben a bis d fallen, soweit sie nach den einzel­ staatlichen Rechtsvorschriften oder den Rechtsvorschrif­ ten der Union als ein ausschließliches Recht geistigen Eigentums gilt;

f) eine geografische Angabe gemäß Vereinbarungen zwi­ schen der Union und Drittländern, die als solche in derartigen Vereinbarungen aufgeführt ist;

5. „nachgeahmte Waren“:

a) Waren, die in dem Mitgliedstaat, in dem sie angetroffen werden, Gegenstand einer eine Marke verletzenden Handlung sind und auf denen ohne Genehmigung ein Zeichen angebracht ist, das mit der für derartige Waren rechtsgültig eingetragenen Marke identisch oder in

seinen wesentlichen Merkmalen nicht von einer solchen Marke zu unterscheiden ist;

b) Waren, die in dem Mitgliedstaat, in dem sie angetroffen werden, Gegenstand einer eine geografische Angabe ver­ letzenden Handlung sind und auf denen ein Name oder ein Begriff angebracht ist oder die mit einem Namen oder einem Begriff bezeichnet werden, der im Zusam­ menhang mit dieser geografischen Angabe geschützt ist;

c) jegliche Art von Verpackungen, Etiketten, Aufklebern, Prospekten, Bedienungs- oder Gebrauchsanweisungen, Garantiedokumenten oder sonstigen ähnlichen Artikeln, auch gesondert gestellten, die Gegenstand einer eine Marke oder geografische Angabe verletzenden Handlung sind, auf denen ein Zeichen, Name oder Begriff an­ gebracht ist, das bzw. der mit einer rechtsgültig einge­ tragenen Marke oder geschützten geografischen Angabe identisch ist oder in seinen wesentlichen Merkmalen nicht von einer solchen Marke oder geografischen An­ gabe zu unterscheiden ist, und die für die gleiche Art von Waren wie die, für die die Marke oder geografische Angabe eingetragen wurde, verwendet werden können;

6. „unerlaubt hergestellte Waren“ Waren, die in dem Mitglied­ staat, in dem sie sich befinden, Gegenstand einer ein Urhe­ berrecht oder ein verwandtes Schutzrecht oder ein Ge­ schmacksmuster verletzenden Tätigkeit sind und die Ver­ vielfältigungsstücke oder Nachbildungen sind oder solche enthalten und ohne Zustimmung des Inhabers des Urheber­ rechts oder verwandten Schutzrechts oder des Geschmacks­ musters oder ohne Zustimmung einer vom Rechtsinhaber im Herstellungsland ermächtigten Person angefertigt wer­ den;

7. „Waren, die im Verdacht stehen, ein Recht geistigen Eigen­ tums zu verletzen“ Waren, bei denen es hinreichende An­ haltspunkte dafür gibt, dass sie in dem Mitgliedstaat, in dem sie sich befinden, dem Anschein nach einzustufen sind als

a) Waren, die in diesem Mitgliedstaat Gegenstand einer ein Recht geistigen Eigentums verletzenden Handlung sind;

b) Vorrichtungen, Erzeugnisse oder Bestandteile, die haupt­ sächlich entworfen, hergestellt oder angepasst werden, um die Umgehung von Technologien, Vorrichtungen oder Bestandteilen zu ermöglichen oder zu erleichtern, die im normalen Betrieb Handlungen verhindern oder einschränken, die sich auf Werke beziehen, die nicht vom Inhaber des Urheberrechts oder eines verwandten Schutzrechts genehmigt worden sind und die sich auf Handlungen beziehen, die diese Rechte in diesem Mit­ gliedstaat verletzen;

c) Formen oder Matrizen, die eigens zur Herstellung von Waren, die Rechte geistigen Eigentums verletzen wür­ den, entworfen wurden oder im Hinblick darauf ange­ passt wurden, wenn diese Formen oder Matrizen sich auf Handlungen beziehen, die Rechte geistigen Eigen­ tums in diesem Mitgliedstaat verletzen;

DEL 181/20 Amtsblatt der Europäischen Union 29.6.2013

(1) ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1. (2) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1. (3) ABl. L 149 vom 14.6.1991, S. 1. (4) ABl. L 39 vom 13.2.2008, S. 16.

8. „Rechtsinhaber“ den Inhaber eines Rechts geistigen Eigen­ tums;

9. „Antrag“ einen bei der zuständigen Zolldienststelle gestell­ ten Antrag auf Tätigwerden der Zollbehörden im Hinblick auf Waren, die im Verdacht stehen, ein Recht geistigen Eigentums zu verletzen;

10. „nationaler Antrag“ einen Antrag auf Tätigwerden der Zoll­ behörden eines Mitgliedstaats in dem betreffenden Mitglied­ staat;

11. „Unionsantrag“ einen in einem Mitgliedstaat gestellten An­ trag auf Tätigwerden der Zollbehörden dieses Mitgliedstaats und eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten in ihren jeweiligen Staaten;

12. „Antragsteller“ die Person oder Einrichtung, in deren Na­ men ein Antrag gestellt wird;

13. „Inhaber der Entscheidung“ den Inhaber einer Entscheidung, mit der einem Antrag stattgegeben wurde;

14. „Besitzer der Waren“ die Person, die Eigentümer der Waren ist, die im Verdacht stehen, ein Recht geistigen Eigentums zu verletzen, oder eine ähnliche Verfügungsbefugnis über diese Waren besitzt oder in deren tatsächlicher Verfügungs­ gewalt sich diese Waren befinden;

15. „Anmelder“ den Anmelder im Sinne von Artikel 4 Nummer 18 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92;

16. „Vernichtung“ die physische Vernichtung, Wiederverwer­ tung oder das aus dem Verkehr ziehen in einer Weise, die den Inhaber der Entscheidung vor Schaden bewahrt;

17. „Zollgebiet der Union“ das Zollgebiet der Gemeinschaft im Sinne von Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92;

18. „Überlassen einer Ware“ die Überlassung der Ware im Sinne von Artikel 4 Nummer 20 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92;

19. „Kleinsendung“ eine Post- oder Eilkuriersendung, die

a) höchstens drei Einheiten enthält

oder

b) ein Bruttogewicht von weniger als zwei Kilogramm hat.

Im Sinne des Buchstabens a sind „Einheiten“, Waren gemäß Einreihung in die Kombinierte Nomenklatur nach Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates von 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), sofern sie unverpackt sind, oder die verpackten Waren, wie sie für den Einzel­ verkauf an den Endverbraucher bestimmt sind.

Im Sinne dieser Definition gelten gesonderte Waren, die unter denselben KN-Code fallen, als verschiedene Einheiten, und Waren, die als in einen KN-Code eingereihte Waren­ zusammenstellungen gestellt werden, als eine Einheit;

20. „verderbliche Waren“ Waren, die nach Ansicht der Zoll­ behörden verderben, wenn sie bis zu 20 Tage ab dem Zeit­ punkt der Aussetzung ihrer Überlassung oder ihrer Zurück­ haltung aufbewahrt werden;

21. „ausschließliche Lizenz“ eine Lizenz (allgemeiner oder be­ grenzter Art), die den Lizenznehmer unter Ausschluss aller anderen Personen, einschließlich des Lizenzgebers, dazu er­ mächtigt, ein Recht geistigen Eigentums auf die in der Li­ zenz genehmigte Weise zu nutzen.

KAPITEL II

ANTRÄGE

ABSCHNITT 1

Antragstellung

Artikel 3

Berechtigung zur Antragstellung

Die folgenden Personen und Einrichtungen sind, soweit sie be­ rechtigt sind, ein Verfahren zur Feststellung einzuleiten, ob in dem Mitgliedstaat bzw. den Mitgliedstaaten, in dem bzw. denen ein Tätigwerden der Zollbehörden beantragt wird, ein Recht geistigen Eigentums verletzt ist, berechtigt:

1. einen nationalen Antrag oder einen Unionsantrag zu stellen:

a) Rechtsinhaber;

b) Verwertungsgesellschaften im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2004/48/EG des Europäi­ schen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums (2);

c) Berufsorganisationen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2004/48/EG;

DE29.6.2013 Amtsblatt der Europäischen Union L 181/21

(1) ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1. (2) ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 45.

d) Vereinigungen im Sinne von Artikel 3 Nummer 2 und Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, Gruppen von Erzeugern im Sinne von Artikel 118e der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 oder ähnliche im Uni­ onsrecht über geografische Angaben, insbesondere in den Verordnungen (EWG) Nr. 1601/91 und (EG) Nr. 110/2008 bestimmte Gruppen von Erzeugern, die Erzeu­ ger von Erzeugnissen mit einer geografischen Angabe ver­ treten, oder Vertreter solcher Gruppen sowie Wirtschafts­ teilnehmer, die zur Verwendung einer geografischen An­ gabe berechtigt sind, und für eine solche geografische Angabe zuständige Kontrollstellen oder Behörden;

2. einen nationalen Antrag zu stellen:

a) zur Nutzung von Rechten geistigen Eigentums ermäch­ tigte Personen oder Einrichtungen, die vom Rechtsinhaber förmlich ermächtigt wurden, Verfahren zur Feststellung, ob ein Recht geistigen Eigentums verletzt ist, einzuleiten;

b) in den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über geo­ grafische Angaben bestimmte Gruppen von Erzeugern, die Erzeuger von Erzeugnissen mit geografischen Anga­ ben vertreten, oder Vertreter solcher Gruppen und Wirt­ schaftsteilnehmer, die zur Verwendung einer geogra­ fischen Angabe berechtigt sind, sowie für eine solche geografische Angabe zuständige Kontrollstellen oder Be­ hörden;

3. einen Unionsantrag zu stellen: Inhaber von im gesamten Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten gültigen aus­ schließlichen Lizenzen, wenn diese Lizenzinhaber in diesen Mitgliedstaaten vom Rechtsinhaber förmlich ermächtigt wur­ den, Verfahren zur Feststellung, ob ein Recht geistigen Ei­ gentums verletzt ist, einzuleiten.

Artikel 4

Rechte geistigen Eigentums, für die Unionsanträge gestellt werden können

Unionsanträge können nur für Rechte geistigen Eigentums ge­ stellt werden, die auf Rechtsvorschriften der Union mit unions­ weiter Rechtswirkung beruhen.

Artikel 5

Antragstellung

(1) Jeder Mitgliedstaat benennt die Zolldienststelle, die für die Annahme und die Bearbeitung des Antrags auf Tätigwerden zuständig ist (im Folgenden „zuständige Zolldienststelle“). Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission hiervon, und die Kommission veröffentlicht eine Liste der von den Mitgliedstaa­ ten benannten zuständigen Zolldienststellen.

(2) Anträge werden bei der zuständigen Zolldienststelle ge­ stellt. Für Anträge ist das Formblatt gemäß Artikel 6 zu

verwenden; die Anträge haben die darin geforderten Informa­ tionen zu enthalten.

(3) Wird ein Antrag nach der Mitteilung der Zollbehörden über die Aussetzung der Überlassung oder die Zurückhaltung der Waren gemäß Artikel 18 Absatz 3 gestellt, so hat dieser Antrag folgende Anforderungen zu erfüllen:

a) Er ist innerhalb von vier Arbeitstagen nach der Mitteilung über die Aussetzung der Überlassung oder die Zurückhaltung der Waren bei der zuständigen Zolldienststelle zu stellen;

b) es muss sich um einen nationalen Antrag handeln;

c) er muss die nach Artikel 6 Absatz 3 vorgeschriebenen An­ gaben enthalten. Von den Angaben gemäß Buchstaben g, h oder i jenes Absatzes kann der Antragsteller jedoch absehen.

(4) Mit der Ausnahme der Fälle nach Artikel 3 Nummer 3 kann je Mitgliedstaat nur ein nationaler Antrag und ein Unions­ antrag für dasselbe in diesem Mitgliedstaat geschützte Recht geistigen Eigentums gestellt werden. In den Fällen gemäß Arti­ kel 3 Nummer 3 ist mehr als ein Unionsantrag zulässig.

(5) Wird einem Unionsantrag für einen Mitgliedstaat statt­ gegeben, der bereits durch einen anderen Unionsantrag erfasst ist, dem für denselben Antragsteller und dasselbe Recht geisti­ gen Eigentums stattgegeben wurde, so werden die Zollbehörden dieses Mitgliedstaats auf der Grundlage des Unionsantrags tätig, dem zuerst stattgegeben wurde. Sie unterrichten die zuständige Zolldienststelle des Mitgliedstaats, in dem dem späteren Unions­ antrag stattgegeben wurde, die die Entscheidung über das Statt­ geben dieses späteren Unionsantrags ändert oder aufhebt.

(6) Stehen für die Entgegennahme und die Bearbeitung von Anträgen rechnergestützte Systeme zur Verfügung, sind die An­ träge und ihre Anlagen im Wege der elektronischen Datenver­ arbeitung einzureichen. Die Mitgliedstaaten und die Kommission entwickeln, warten und verwenden diese Systeme im Einklang mit dem mehrjährigen strategischen Aktionsplan gemäß Arti­ kel 8 Absatz 2 der Entscheidung Nr. 70/2008/EG des Europäi­ schen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über ein papierloses Arbeitsumfeld für Zoll und Handel (1).

Artikel 6

Antragsformblatt

(1) Die Kommission erstellt ein Antragsformblatt im Wege von Durchführungsrechtsakten. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 34 Absatz 2 erlassen.

DEL 181/22 Amtsblatt der Europäischen Union 29.6.2013

(1) ABl. L 23 vom 26.1.2008, S. 21.

(2) Das Antragsformblatt bestimmt, welche Informationen der betroffenen Person gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zur Um­ setzung der Richtlinie 95/46/EG bereitgestellt werden müssen.

(3) Die Kommission stellt sicher, dass vom Antragsteller auf dem Formblatt insbesondere folgende Informationen beizubrin­ gen sind:

a) Angaben zum Antragsteller;

b) den Status des Antragstellers im Sinne von Artikel 3;

c) Unterlagen die geeignet sind, gegenüber der zuständigen Zolldienststelle den Nachweis zu erbringen, dass der Antrag­ steller zur Antragstellung berechtigt ist;

d) wenn der Antragsteller den Antrag über einen Vertreter stellt, Angaben zu der ihn vertretenden Person und Nach­ weis ihrer Befugnisse zu seiner Vertretung gemäß den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Antrag gestellt wird;

e) das durchzusetzende Recht oder die durchzusetzenden Rechte geistigen Eigentums;

f) im Falle eines Unionsantrags die Mitgliedstaaten, in denen ein Tätigwerden der Zollbehörden beantragt wird;

g) besondere Merkmale und technische Daten der Originalwa­ ren, gegebenenfalls auch Kennzeichnungen wie Strichcodes und Abbildungen;

h) Informationen, die es den Zollbehörden ermöglichen, die betreffenden Waren leicht zu erkennen;

i) Informationen, die für die Analyse und die Bewertung des Risikos einer Verletzung des betreffenden Rechts bzw. der betreffenden Rechte geistigen Eigentums durch die Zoll­ behörden wichtig sind, wie etwa die autorisierten Vertriebs­ händler;

j) die Angabe, ob nach Maßgabe der Buchstaben g, h oder i dieses Absatzes erteilte Informationen im Einklang mit Ar­ tikel 31 Absatz 5 nur einer beschränkten Verarbeitung un­ terliegen sollen;

k) die Angaben zu allen vom Antragsteller für die Übernahme von juristischen und technischen Fragen benannten Vertre­ ter;

l) eine Verpflichtungserklärung des Antragstellers, die zustän­ dige Zolldienststelle über alle in Artikel 15 genannten Fälle zu unterrichten;

m) eine Verpflichtungserklärung des Antragstellers, alle Infor­ mationen, die für die Analyse und die Bewertung des Risi­ kos einer Verletzung des betreffenden Rechts bzw. der be­ treffenden Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehör­ den wichtig sind, zu übermitteln und zu aktualisieren;

n) eine Verpflichtungserklärung des Antragstellers zur Über­ nahme der Haftung unter den Bedingungen gemäß Arti­ kel 28;

o) eine Verpflichtung des Antragstellers zur Übernahme der Kosten gemäß Artikel 29 unter den dort genannten Bedin­ gungen;

p) ein Einverständnis des Antragstellers, dass die von ihm über­ mittelten Daten durch die Kommission und die Mitglied­ staaten verarbeitet werden;

q) die Angabe, ob der Antragsteller die Anwendung des Ver­ fahrens nach Artikel 26 beantragt und, soweit die Zoll­ behörden dies verlangen, der Übernahme der Kosten für die Vernichtung der Waren im Rahmen dieses Verfahrens zustimmt.

ABSCHNITT 2

Entscheidungen über Anträge

Artikel 7

Bearbeitung unvollständiger Anträge

(1) Ist die zuständige Zolldienststelle bei Eingang eines An­ trags der Ansicht, dass der Antrag nicht alle nach Artikel 6 Absatz 3 vorgeschriebenen Angaben enthält, so fordert sie den Antragsteller auf, die fehlenden Angaben innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang dieser Mitteilung nachzurei­ chen.

In diesem Fall wird die in Artikel 9 Absatz 1 genannte Frist ausgesetzt, bis die erforderlichen Angaben eingehen.

(2) Legt der Antragsteller die fehlenden Angaben nicht inner­ halb der in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Frist vor, so lehnt die zuständige Zolldienststelle den Antrag ab.

Artikel 8

Gebühren

Dem Antragsteller wird keine Gebühr zur Deckung der aus der Bearbeitung des Antrags entstehenden Verwaltungskosten in Rechnung gestellt.

Artikel 9

Mitteilung von Entscheidungen über die Stattgabe oder die Ablehnung von Anträgen

(1) Die zuständige Zolldienststelle teilt dem Antragsteller ihre Entscheidung über die Stattgabe oder die Ablehnung des An­ trags innerhalb von 30 Arbeitstagen nach Eingang des Antrags mit. Im Fall der Ablehnung versieht die zuständige Zolldienst­ stelle ihre Entscheidung mit einer Begründung und einer Rechts­ behelfsbelehrung.

DE29.6.2013 Amtsblatt der Europäischen Union L 181/23

(2) Wurde der Antragsteller vor der Antragstellung über die Aussetzung der Überlassung oder die Zurückhaltung der Waren durch die Zollbehörden unterrichtet, so teilt die zuständige Zoll­ dienststelle dem Antragsteller ihre Entscheidung über die Statt­ gabe oder die Ablehnung des Antrags innerhalb von zwei Ar­ beitstagen nach Eingang des Antrags mit.

Artikel 10

Entscheidungen über Anträge

(1) Eine Entscheidung über die Stattgabe nationaler Anträge und Entscheidungen über ihre Aufhebung oder Änderung wird bzw. werden in dem Mitgliedstaat, in dem der nationale Antrag gestellt wurde, an dem Tag wirksam, der auf den Tag der Ent­ scheidung über die Stattgabe folgt.

Eine Entscheidung über die Verlängerung des Zeitraums für das Tätigwerden der Zollbehörden wird in dem Mitgliedstaat, in dem der nationale Antrag gestellt wurde, an dem Tag wirksam, der auf den Tag des Ablaufs des zu verlängernden Zeitraums folgt.

(2) Eine Entscheidung über die Stattgabe von Unionsanträgen und Entscheidungen über ihre Aufhebung oder Änderung wird bzw. werden wirksam:

a) in dem Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, an dem Tag, der auf den Tag der Entscheidung über die Statt­ gabe folgt;

b) in allen anderen Mitgliedstaaten, in denen ein Tätigwerden der Zollbehörden beantragt wurde an dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem die Zollbehörden gemäß Artikel 14 Ab­ satz 2 unterrichtet werden, unter der Voraussetzung, dass der Inhaber der Entscheidung seine Pflichten gemäß Artikel 29 Absatz 3 in Bezug auf Übersetzungskosten erfüllt hat.

Eine Entscheidung über die Verlängerung des Zeitraums für das Tätigwerden der Zollbehörden wird in dem Mitgliedstaat, in dem der Unionsantrag gestellt wurde, und in allen anderen Mit­ gliedstaaten, in denen ein Tätigwerden der Zollbehörden be­ antragt wurde, an dem Tag wirksam, der auf den Tag des Ab­ laufs des zu verlängernden Zeitraums folgt.

Artikel 11

Zeitraum für das Tätigwerden der Zollbehörden

(1) Gibt die zuständige Zolldienststelle einem Antrag statt, so setzt sie den Zeitraum fest, in dem die Zollbehörden tätig wer­ den müssen.

Dieser Zeitraum beginnt an dem Tag, an dem die Entscheidung über die Stattgabe des Antrags gemäß Artikel 10 wirksam wird, und darf ein Jahr ab dem Tag, der auf den Tag der Entscheidung über die Stattgabe folgt, nicht überschreiten.

(2) Enthält ein Antrag, der nach der Mitteilung der Zoll­ behörden über die Aussetzung der Überlassung oder die Zu­ rückhaltung der Waren gemäß Artikel 18 Absatz 3 gestellt wird,

die in Artikel 6 Absatz 3 Buchstaben g, h oder i genannten Informationen nicht, so wird ihm nur in Bezug auf die Ausset­ zung der Überlassung oder die Zurückhaltung der betreffenden Waren stattgegeben, es sei denn, diese Informationen werden innerhalb von 10 Arbeitstagen nach der Mitteilung über die Aussetzung der Überlassung oder die Zurückhaltung der Waren nachgereicht.

(3) Wird ein Recht geistigen Eigentums ungültig oder ist der Antragsteller aus anderen Gründen nicht mehr zur Antragstel­ lung berechtigt, so werden die Zollbehörden nicht tätig. Die Entscheidung über die Stattgabe des Antrags wird von der zu­ ständigen Zolldienststelle, die sie erlassen hat, entsprechend auf­ gehoben oder geändert.

Artikel 12

Verlängerung des Zeitraums für das Tätigwerden der Zollbehörden

(1) Ist der Zeitraum für das Tätigwerden der Zollbehörden abgelaufen, so kann er auf Antrag des Inhabers der Entschei­ dung von der zuständigen Zolldienststelle, die die erste Entschei­ dung erlassen hat, nach Tilgung aller Verbindlichkeiten, die der Inhaber der Entscheidung gegenüber den Zollbehörden im Rah­ men dieser Verordnung hat, verlängert werden.

(2) Geht der Antrag auf Verlängerung des Zeitraums für das Tätigwerden der Zollbehörden weniger als 30 Arbeitstage vor Ablauf des zu verlängernden Zeitraums bei der zuständigen Zolldienststelle ein, so kann sie den Antrag ablehnen.

(3) Die zuständige Zolldienststelle teilt dem Inhaber der Ent­ scheidung ihre Entscheidung über die Verlängerung des Zeit­ raums innerhalb von 30 Arbeitstagen nach Eingang des Antrags nach Absatz 1 mit. Die zuständige Zolldienststelle setzt den Zeitraum fest, in dem die Zollbehörden tätig werden müssen.

(4) Der verlängerte Zeitraum für das Tätigwerden der Zoll­ behörden beginnt an dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem der vorherige Zeitraum abgelaufen ist, und darf ein Jahr nicht überschreiten.

(5) Wird ein Recht geistigen Eigentums ungültig oder ist der Antragsteller aus anderen Gründen nicht mehr zur Antragstel­ lung berechtigt, so werden die Zollbehörden nicht tätig. Die Entscheidung über die Verlängerung des Zeitraums wird von der zuständigen Zolldienststelle, die sie erlassen hat, entspre­ chend aufgehoben oder geändert.

(6) Dem Inhaber der Entscheidung wird keine Gebühr zur Deckung der aus der Bearbeitung des Verlängerungsantrags ent­ stehenden Verwaltungskosten in Rechnung gestellt.

(7) Die Kommission erstellt ein Formblatt für einen Verlän­ gerungsantrag im Wege von Durchführungsrechtsakten. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 34 Absatz 2 erlassen.

DEL 181/24 Amtsblatt der Europäischen Union 29.6.2013

Artikel 13

Änderung der Entscheidung hinsichtlich der Rechte geistigen Eigentums

Die zuständige Zolldienststelle, die die Entscheidung über die Stattgabe des Antrags erlassen hat, kann die Liste der in der Entscheidung aufgeführten Rechte geistigen Eigentums auf An­ trag des Inhabers der Entscheidung ändern.

Wird ein neues Recht geistigen Eigentums hinzugefügt, so muss der Antrag die Informationen gemäß Artikel 6 Absatz 3 Buch­ staben c, e, g, h und i enthalten.

Wird eine Entscheidung über die Stattgabe eines Unionsantrags dahin gehend geändert, dass Rechte geistigen Eigentums hin­ zugefügt werden, so können dies nur unter Artikel 4 fallende Rechte geistigen Eigentums sein.

Artikel 14

Mitteilungspflichten der zuständigen Zolldienststelle

(1) Die zuständige Zolldienststelle, bei der ein nationaler An­ trag gestellt wurde, übermittelt den Zollstellen des betreffenden Mitgliedstaats die folgenden Entscheidungen unverzüglich, nach­ dem diese erlassen wurden:

a) Entscheidungen über die Stattgabe des Antrags;

b) Entscheidungen über die Aufhebung von Entscheidungen über die Stattgabe des Antrags;

c) Entscheidungen über die Änderung von Entscheidungen über die Stattgabe des Antrags;

d) Entscheidungen über die Verlängerung des Zeitraums für das Tätigwerden der Zollbehörden.

(2) Die zuständige Zolldienststelle, bei der ein Unionsantrag gestellt wurde, übermittelt den zuständigen Zolldienststellen des in dem Unionsantrag genannten Mitgliedstaats oder der in dem Unionsantrag genannten Mitgliedstaaten die folgenden Entschei­ dungen unverzüglich, nachdem diese erlassen wurden:

a) Entscheidungen über die Stattgabe des Antrags;

b) Entscheidungen über die Aufhebung von Entscheidungen über die Stattgabe des Antrags;

c) Entscheidungen über die Änderung von Entscheidungen über die Stattgabe des Antrags;

d) Entscheidungen über die Verlängerung des Zeitraums für das Tätigwerden der Zollbehörden.

Die zuständige Zolldienststelle des in dem Unionsantrag ge­ nannten Mitgliedstaats oder der in dem Unionsantrag genannten Mitgliedstaaten leitet diese Entscheidungen unverzüglich, nach­ dem sie diese erhalten hat, an ihre Zollstellen weiter.

(3) Die zuständige Zolldienststelle des in dem Unionsantrag genannten Mitgliedstaats oder der in dem Unionsantrag genann­ ten Mitgliedstaaten kann die zuständige Zolldienststelle, die die Entscheidung über die Stattgabe des Antrags erlassen hat, auf­ fordern, ihr zusätzliche für die Umsetzung dieser Entscheidung als notwendig erachtete Informationen zu übermitteln.

(4) Die zuständige Zolldienststelle leitet ihre Entscheidung über die Aussetzung des Tätigwerdens der Zollbehörden nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 16 Absatz 2 unmittelbar, nachdem diese erlassen wurde, an die Zollbehörden ihres Mitgliedstaats weiter.

Artikel 15

Mitteilungspflichten des Inhabers der Entscheidung

Der Inhaber der Entscheidung unterrichtet unverzüglich die zu­ ständige Zolldienststelle, die dem Antrag stattgegeben hat, wenn

a) ein in dem Antrag aufgeführtes Recht geistigen Eigentums ungültig wird;

b) er aus anderen Gründen nicht mehr zur Antragstellung be­ rechtigt ist;

c) sich die in Artikel 6 Absatz 3 genannten Angaben ändern.

Artikel 16

Nichterfüllung der Pflichten des Inhabers der Entscheidung

(1) Verwendet der Inhaber der Entscheidung die von den Zollbehörden übermittelten Informationen für andere als die in Artikel 21 vorgesehenen Zwecke, so kann die zuständige Zolldienststelle des Mitgliedstaats, in dem die Informationen bereitgestellt oder missbraucht wurden,

a) eine von ihr erlassene Entscheidung aufheben, mit der einem nationalen Antrag zugunsten des Inhabers der Entscheidung stattgegeben wurde und es ablehnen, den Zeitraum für das Tätigwerden der Zollbehörden zu verlängern;

b) in seinem Hoheitsgebiet für den Zeitraum, in dem die Zoll­ behörden tätig werden müssen, die Gültigkeit einer Entschei­ dung aussetzen, mit der einem Unionsantrag des Inhabers der Entscheidung stattgegeben wurde.

(2) Die zuständige Zolldienststelle kann entscheiden, das Tä­ tigwerden der Zollbehörden bis zum Ende des Zeitraums für das Tätigwerden dieser Behörden auszusetzen, wenn der Inhaber der Entscheidung

a) die Mitteilungspflichten gemäß Artikel 15 nicht erfüllt;

DE29.6.2013 Amtsblatt der Europäischen Union L 181/25

b) die Verpflichtung zur Rücksendung der Muster nach Arti­ kel 19 Absatz 3 nicht einhält;

c) die Pflichten gemäß Artikel 29 Absätze 1 und 3 in Bezug auf Kosten und Übersetzung nicht erfüllt;

d) ohne triftigen Grund die in Artikel 23 Absatz 3 oder Arti­ kel 26 Absatz 9 vorgesehenen Verfahren nicht einleitet.

Bei einem Unionsantrag wird die Entscheidung über die Ausset­ zung des Tätigwerdens der Zollbehörden nur in dem Mitglied­ staat wirksam, in dem diese Entscheidung erlassen wird.

KAPITEL III

TÄTIGWERDEN DER ZOLLBEHÖRDEN

ABSCHNITT 1

Aussetzung der Überlassung oder Zurückhaltung von Waren, die im Verdacht stehen, ein Recht geistigen Eigentums zu

verletzen

Artikel 17

Aussetzung der Überlassung oder Zurückhaltung von Waren nach Stattgabe eines Antrags

(1) Ermitteln die Zollbehörden Waren, die im Verdacht ste­ hen, ein Recht geistigen Eigentums zu verletzen, das in einer Entscheidung über die Stattgabe eines Antrags aufgeführt ist, so setzen sie die Überlassung der Waren aus oder halten die Waren zurück.

(2) Vor der Aussetzung der Überlassung oder der Zurück­ haltung der Waren können die Zollbehörden den Inhaber der Entscheidung auffordern, ihnen sachdienliche Informationen zu diesen Waren zu übermitteln. Die Zollbehörden können dem Inhaber der Entscheidung auch Informationen über die tatsäch­ liche oder geschätzte Menge der Ware und ihre tatsächliche oder vermutete Art sowie gegebenenfalls Abbildungen davon über­ mitteln.

(3) Die Zollbehörden unterrichten den Anmelder oder den Besitzer der Waren innerhalb eines Arbeitstags nach der Aus­ setzung der Überlassung der Waren oder der Zurückhaltung der Waren über diese Aussetzung oder diese Zurückhaltung.

Beschließen die Zollbehörden, den Besitzer der Waren zu unter­ richten, und sind mehrere Personen als Besitzer der Waren an­ zusehen, so sind die Zollbehörden nicht verpflichtet, mehr als eine dieser Personen zu unterrichten.

Die Zollbehörden unterrichten den Inhaber der Entscheidung über die Aussetzung der Überlassung der Waren oder die Zu­ rückhaltung am gleichen Tag wie den Anmelder oder den Be­ sitzer der Waren, oder umgehend im Anschluss an deren Unter­ richtung.

Die Mitteilungen enthalten Angaben zu dem in Artikel 23 ge­ nannten Verfahren.

(4) Die Zollbehörden informieren den Inhaber der Entschei­ dung und den Anmelder oder den Besitzer der Waren über die tatsächliche oder geschätzte Menge und die tatsächliche oder vermutete Art der Waren, deren Überlassung ausgesetzt ist oder die zurückgehalten werden, und übermitteln gegebenenfalls verfügbare Abbildungen davon. Die Zollbehörden informieren den Inhaber der Entscheidung ferner, auf Antrag und soweit ihnen diese Informationen vorliegen, über die Namen und An­ schriften des Empfängers, des Versenders und des Anmelders oder des Besitzers der Waren, das Zollverfahren sowie den Ur­ sprung, die Herkunft und die Bestimmung der Waren, deren Überlassung ausgesetzt ist oder die zurückgehalten werden.

Artikel 18

Aussetzung der Überlassung oder Zurückhaltung von Waren vor Stattgabe eines Antrags

(1) Erkennen die Zollbehörden Waren, die im Verdacht ste­ hen, ein Recht geistigen Eigentums zu verletzen, die nicht von einer einem Antrag stattgebenden Entscheidung umfasst sind, so können sie die Überlassung dieser Waren aussetzen oder diese Waren zurückhalten, es sei denn, es handelt sich um verderb­ liche Waren.

(2) Bevor die Zollbehörden die Überlassung der Waren, die im Verdacht stehen, ein Recht geistigen Eigentums zu verletzen, aussetzen oder derartige Waren zurückhalten, können sie — ohne hierbei andere Informationen verfügbar zu machen als solche über die tatsächliche oder geschätzte Anzahl der Waren und ihre tatsächliche oder vermutete Art sowie gegebenenfalls Abbildungen davon — Personen oder Einrichtungen, die im Zusammenhang mit der vermuteten Verletzung von Rechten geistigen Eigentums möglicherweise zur Antragstellung berech­ tigt sind, auffordern, ihnen sachdienliche Informationen zu übermitteln.

(3) Die Zollbehörden unterrichten den Anmelder oder den Besitzer der Waren innerhalb eines Arbeitstags nach der Aus­ setzung der Überlassung der Waren oder deren Zurückhaltung über diese Aussetzung oder Zurückhaltung.

Beschließen die Zollbehörden, den Besitzer der Waren zu unter­ richten, und sind mehrere Personen als Besitzer der Waren an­ zusehen, so sind die Zollbehörden nicht verpflichtet, mehr als eine dieser Personen zu unterrichten.

Die Zollbehörden unterrichten Personen oder Einrichtungen, die im Zusammenhang mit der vermuteten Verletzung von Rechten geistigen Eigentums zur Antragstellung berechtigt sind, am glei­ chen Tag wie den Anmelder oder den Besitzer der Waren, oder umgehend im Anschluss an deren Unterrichtung, von der Aus­ setzung der Überlassung oder der Zurückhaltung der Waren.

Die Zollbehörden können die zuständigen Behörden konsultie­ ren, um zur Antragstellung berechtigte Person oder Einrichtun­ gen zu ermitteln.

DEL 181/26 Amtsblatt der Europäischen Union 29.6.2013

Die Mitteilung an den Anmelder oder den Besitzer der Waren enthält Angaben zu dem in Artikel 23 genannten Verfahren.

(4) Unmittelbar nach Erfüllung aller Zollförmlichkeiten ge­ nehmigen die Zollbehörden die Überlassung der Waren oder beenden deren Zurückhaltung, sofern sie

a) innerhalb eines Arbeitstags nach der Aussetzung der Über­ lassung oder der Zurückhaltung der Waren keine Personen oder Einrichtungen ermittelt haben, die im Zusammenhang mit der vermuteten Verletzung von Rechten geistigen Eigen­ tums zur Antragstellung berechtigt sind;

b) einen Antrag gemäß Artikel 5 Absatz 3 nicht erhalten oder ihn abgelehnt haben.

(5) Wird einem Antrag stattgegeben, so informieren die Zoll­ behörden den Inhaber der Entscheidung auf Antrag und soweit ihnen diese Informationen vorliegen, über die Namen und An­ schriften des Empfängers, des Versenders und des Anmelders oder des Besitzers der Waren, das Zollverfahren sowie den Ur­ sprung, die Herkunft und die Bestimmung der Waren, deren Überlassung ausgesetzt ist oder die zurückgehalten werden.

Artikel 19

Prüfung und Entnahme von Proben oder Mustern der Waren, deren Überlassung ausgesetzt ist oder die

zurückgehalten werden

(1) Die Zollbehörden geben dem Inhaber der Entscheidung und dem Anmelder oder dem Besitzer der Waren Gelegenheit, die Waren, deren Überlassung ausgesetzt ist oder die zurück­ gehalten werden, zu prüfen.

(2) Die Zollbehörden können Proben oder Muster, die für die Waren repräsentativ sind, entnehmen. Sie können diese Proben oder Muster dem Inhaber der Entscheidung auf dessen Antrag hin und ausschließlich zum Zweck der Analyse und zur Ver­ einfachung des darauf folgenden Verfahrens in Verbindung mit nachgeahmten und unerlaubt hergestellten Waren zur Ver­ fügung stellen oder übermitteln. Analysen dieser Proben oder Muster werden unter der alleinigen Verantwortung des Inhabers der Entscheidung durchgeführt.

(3) Sofern die Umstände es gestatten, gibt der Inhaber der Entscheidung die Proben und Muster nach Absatz 2 nach Ab­ schluss der technischen Analyse, spätestens aber vor der Über­ lassung der Waren oder der Beendigung ihrer Zurückhaltung zurück.

Artikel 20

Bedingungen für die Lagerung

Die Bedingungen für die Lagerung der Waren für die Dauer einer Aussetzung der Überlassung oder einer Zurückhaltung werden von den Zollbehörden festgelegt.

Artikel 21

Zulässige Verwendung bestimmter Informationen durch den Inhaber der Entscheidung

Hat der Inhaber der Entscheidung die Informationen gemäß Artikel 17 Absatz 4, Artikel 18 Absatz 5, Artikel 19 oder Artikel 26 Absatz 8 erhalten, so darf er sie nur zu folgenden Zwecken offenbaren oder verwenden:

a) zur Einleitung und im Rahmen von Verfahren, die der Fest­ stellung dienen, ob ein Recht geistigen Eigentums verletzt ist;

b) in Verbindung mit strafrechtlichen Ermittlungen im Zusam­ menhang mit der Verletzung eines Rechts geistigen Eigen­ tums, die von Behörden in dem Mitgliedstaat, in dem die Waren angetroffen wurden, durchgeführt werden;

c) zur Einleitung und im Rahmen von Strafverfahren;

d) zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen­ über dem Rechtsverletzer oder anderen Personen;

e) zur Erzielung einer Einigung mit dem Anmelder oder dem Besitzer der Waren über die Vernichtung der Waren gemäß Artikel 23 Absatz 1;

f) zur Erzielung einer Einigung mit dem Anmelder oder dem Besitzer der Waren über die Höhe der Sicherheit gemäß Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe a.

Artikel 22

Austausch von Informationen und Daten zwischen den Zollbehörden

(1) Um einen Beitrag zur Unterbindung des internationalen Handels mit Waren, die Rechte geistigen Eigentums verletzen, zu leisten, können die Kommission und die Zollbehörden der Mitgliedstaaten unbeschadet der in der Union geltenden Daten­ schutzbestimmungen bestimmte ihnen vorliegende Daten und Informationen mit den zuständigen Behörden in Drittländern entsprechend den praktischen Modalitäten nach Absatz 3 aus­ tauschen.

(2) Die Daten und Informationen gemäß Absatz 1 werden ausgetauscht, um ein zügiges und wirksames Vorgehen gegen Sendungen von Waren, die ein Recht geistigen Eigentums ver­ letzen, zu ermöglichen. Diese Daten und Informationen können Sicherstellungen, Trends und allgemeine risikorelevante Infor­ mationen betreffen, auch in Bezug auf Waren, die sich auf der Durchfuhr durch das Gebiet der Union befinden und ihren Ursprung im Hoheitsgebiet von Drittländern haben oder für ein solches Hoheitsgebiet bestimmt sind. Diese Daten und Informa­ tionen können, wo es zweckmäßig erscheint, gegebenenfalls Folgendes umfassen:

a) Art und Menge der Waren,

b) mutmaßlich verletztes Recht geistigen Eigentums,

DE29.6.2013 Amtsblatt der Europäischen Union L 181/27

c) Ursprung, Herkunft und Bestimmung der Waren,

d) Informationen über Verkehrswege, insbesondere

i) Name des Schiffes oder Registrierungskennzeichen des Verkehrsmittels,

ii) Referenznummern des Frachtbriefs oder anderer Trans­ portdokumente,

iii) Anzahl der Behälter,

iv) Gewicht der Ladung,

v) Bezeichnung und/oder Codierung der Waren,

vi) Reservierungsnummer,

vii) Plombennummer,

viii) Ort der ersten Beladung,

ix) Ort der abschließenden Entladung,

x) Orte der Umladung,

xi) voraussichtliches Datum der Ankunft am Ort der ab­ schließenden Entladung;

e) Informationen über Beförderung von Behältern, insbesondere

i) Behälternummer,

ii) Ladezustand,

iii) Datum der Beförderung,

iv) Art der Beförderung (Beladen, Entladen, Umladen, Ein­ fuhr, Ausfuhr usw.),

v) Name des Schiffes oder Registrierungskennzeichen des Verkehrsmittels,

vi) Nummer der Reise/Fahrt,

vii) Ort,

viii) Frachtbrief oder anderes Transportdokument.

(3) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Einzelheiten der notwendigen praktischen Moda­ litäten für den Daten- und Informationsaustausch gemäß den Absätzen 1 und 2. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 34 Absatz 3 erlassen.

ABSCHNITT 2

Vernichtung von Waren, Einleitung von Verfahren und frühzeitige Überlassung von Waren

Artikel 23

Vernichtung von Waren und Einleitung von Verfahren

(1) Waren, die im Verdacht stehen, ein Recht geistigen Ei­ gentums zu verletzen, können unter zollamtlicher Überwachung

vernichtet werden, ohne dass festgestellt werden muss, ob ge­ mäß den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem die Wa­ ren angetroffen wurden, ein Recht geistigen Eigentums verletzt ist, sofern alle nachstehend aufgeführten Bedingungen erfüllt sind:

a) Der Inhaber der Entscheidung hat den Zollbehörden inner­ halb von zehn Arbeitstagen oder im Fall verderblicher Waren innerhalb von drei Arbeitstagen nach der Mitteilung über die Aussetzung der Überlassung der Waren oder deren Zurück­ haltung schriftlich bestätigt, dass seines Erachtens ein Recht geistigen Eigentums verletzt ist;

b) der Inhaber der Entscheidung hat den Zollbehörden seine Zustimmung zur Vernichtung der Waren innerhalb von zehn Arbeitstagen oder im Fall verderblicher Waren inner­ halb von drei Arbeitstagen nach der Mitteilung über die Aussetzung der Überlassung der Waren oder deren Zurück­ haltung schriftlich bestätigt;

c) der Anmelder oder der Besitzer der Waren hat den Zoll­ behörden seine Zustimmung zur Vernichtung der Waren innerhalb von zehn Arbeitstagen oder im Fall verderblicher Waren innerhalb von drei Arbeitstagen nach der Mitteilung über die Aussetzung der Überlassung der Waren oder deren Zurückhaltung schriftlich bestätigt. Hat der Anmelder oder der Besitzer der Waren den Zollbehörden innerhalb dieser Fristen weder seine Zustimmung zur Vernichtung der Waren noch seinen Widerspruch gegen diese Vernichtung bestätigt, so können die Zollbehörden davon ausgehen, dass der An­ melder oder der Besitzer der Waren mit der Vernichtung dieser Waren einverstanden ist.

Unmittelbar nach Erfüllung aller Zollförmlichkeiten überlassen die Zollbehörden die Waren oder beenden deren Zurückhaltung, wenn sie vom Inhaber der Entscheidung innerhalb der Fristen gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a und b nicht sowohl die schriftliche Bestätigung, dass seines Erachtens ein Recht geisti­ gen Eigentums verletzt ist, als auch seine Zustimmung zur Ver­ nichtung der Waren erhalten haben, es sei denn, diese Behörden sind über die Einleitung eines Verfahrens zur Feststellung, ob ein Recht geistigen Eigentums verletzt ist, ordnungsgemäß unter­ richtet worden.

(2) Die Vernichtung der Waren erfolgt unter zollamtlicher Überwachung auf Verantwortung des Inhabers der Entschei­ dung, sofern die nationalen Rechtsvorschriften des Mitglied­ staats, in dem die Waren vernichtet werden, nichts anderes vor­ sehen. Vor der Vernichtung der Waren können Proben oder Muster durch die zuständigen Behörden entnommen werden. Vor der Vernichtung entnommene Proben oder Muster können zu Bildungszwecken verwendet werden.

DEL 181/28 Amtsblatt der Europäischen Union 29.6.2013

(3) Wenn der Anmelder oder der Besitzer der Waren seine Zustimmung zur Vernichtung nicht schriftlich bestätigt hat und nicht nach Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c unter Beachtung der dort genannten Fristen davon ausgegangen wird, dass er mit der Vernichtung einverstanden ist, teilen die Zollbehörden dem Inhaber der Entscheidung dies unverzüglich mit. Der Inhaber der Entscheidung leitet innerhalb von zehn Arbeitstagen oder im Fall verderblicher Waren innerhalb von drei Arbeitstagen nach der Mitteilung über die Aussetzung der Überlassung der Waren oder deren Zurückhaltung ein Verfahren zur Feststellung ein, ob ein Recht geistigen Eigentums verletzt wurde.

(4) Außer im Falle von verderblichen Waren können die Zollbehörden die Fristen gemäß Absatz 3 gegebenenfalls auf ordnungsgemäß begründeten Antrag des Inhabers der Entschei­ dung um höchstens zehn Arbeitstage verlängern.

(5) Unmittelbar nach Erfüllung aller Zollförmlichkeiten über­ lassen die Zollbehörden die Waren oder beenden deren Zurück­ haltung, wenn sie innerhalb der Fristen gemäß den Absätzen 3 und 4 über die Einleitung von Verfahren zur Feststellung, ob ein Recht geistigen Eigentums verletzt wurde, nicht ordnungsgemäß nach Absatz 3 unterrichtet worden sind.

Artikel 24

Frühzeitige Überlassung der Waren

(1) Wenn die Zollbehörden über die Einleitung eines Verfah­ rens zur Feststellung, ob ein Geschmacksmuster, ein Patent, ein Gebrauchsmuster, eine Topografie eines Halbleitererzeugnisses oder ein Sortenschutzrecht verletzt ist, unterrichtet wurden, kann der Anmelder oder der Besitzer der Waren bei den Zoll­ behörden die Überlassung der Waren oder die Beendung ihrer Zurückhaltung vor Ende dieses Verfahrens beantragen.

(2) Die Zollbehörden überlassen die Waren oder beenden deren Zurückhaltung nur dann, wenn alle folgenden Bedingun­ gen erfüllt sind:

a) Der Anmelder oder der Besitzer der Waren hat eine Sicher­ heit geleistet, deren Höhe so bemessen ist, dass sie zum Schutz der Interessen des Inhabers der Entscheidung aus­ reicht;

b) die Behörde, die für die Feststellung, ob ein Recht geistigen Eigentums verletzt ist, zuständig ist, hat keine Sicherungs­ maßnahmen zugelassen;

c) alle Zollförmlichkeiten sind erfüllt.

(3) Die Leistung der Sicherheit nach Absatz 2 Buchstabe a lässt andere Rechtsbehelfe, die der Inhaber der Entscheidung in Anspruch nehmen kann, unberührt.

Artikel 25

Zur Vernichtung bestimmte Waren

(1) Gemäß Artikel 23 oder 26 zur Vernichtung bestimmte Waren dürfen nicht

a) in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden, es sei denn, die Zollbehörden entscheiden mit Zustimmung des Inhabers der Entscheidung, dass dies zur Wiederverwertung oder zur Verwendung der Waren außerhalb des geschäftli­ chen Verkehrs, auch zu Sensibilisierungs-, Schulungs- und Bildungszwecken, notwendig ist. Die Bedingungen, unter de­ nen die Waren in den zollrechtlich freien Verkehr überge­ führt werden können, werden von den Zollbehörden fest­ gelegt;

b) das Zollgebiet der Union verlassen;

c) ausgeführt werden;

d) wiederausgeführt werden;

e) in ein Nichterhebungsverfahren übergeführt werden;

f) in eine Freizone oder ein Freilager verbracht werden.

(2) Die Zollbehörden können die Beförderung der in Absatz 1 genannten Waren zwischen verschiedenen Orten des Zollgebiets der Union unter zollamtlicher Überwachung zum Zweck der Vernichtung unter zollamtlicher Kontrolle zulassen.

Artikel 26

Verfahren für die Vernichtung von Waren in Kleinsendungen

(1) Dieser Artikel gilt für Waren, die alle folgenden Bedin­ gungen erfüllen:

a) Es handelt sich um Waren, die im Verdacht stehen, nach­ geahmte oder unerlaubt hergestellte Waren zu sein;

b) es handelt sich nicht um verderbliche Waren;

c) es handelt sich um Waren, für die eine Entscheidung über die Stattgabe eines Antrags ergangen ist;

d) der Inhaber der Entscheidung hat in seinem Antrag die An­ wendung des Verfahrens nach diesem Artikel beantragt;

e) es handelt sich um Waren, die in Kleinsendungen transpor­ tiert werden.

(2) Wird das Verfahren nach diesem Artikel angewendet, gelten Artikel 17 Absätze 3 und 4 sowie Artikel 19 Absätze 2 und 3 nicht.

DE29.6.2013 Amtsblatt der Europäischen Union L 181/29

(3) Die Zollbehörden unterrichten den Anmelder oder den Besitzer der Waren innerhalb eines Arbeitstags nach der Aus­ setzung der Überlassung der Waren oder deren Zurückhaltung über die Aussetzung der Überlassung der Waren oder deren Zurückhaltung. Die Mitteilung über die Aussetzung der Über­ lassung der Waren oder deren Zurückhaltung enthält folgende Informationen:

a) dass die Zollbehörden beabsichtigen, die Waren zu vernich­ ten,

b) die Rechte des Anmelders oder des Besitzers der Waren gemäß den Absätzen 4, 5 und 6.

(4) Der Anmelder oder der Besitzer der Waren erhält Gele­ genheit, innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Mitteilung über die Aussetzung der Überlassung der Waren oder deren Zurückhaltung Stellung zu nehmen.

(5) Die betreffenden Waren können vernichtet werden, wenn der Anmelder oder der Besitzer der Waren innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Mitteilung über die Aussetzung der Über­ lassung der Waren oder deren Zurückhaltung den Zollbehörden seine Zustimmung zur Vernichtung der Waren bestätigt hat.

(6) Hat der Anmelder oder der Besitzer der Waren den Zoll­ behörden innerhalb der Frist gemäß Absatz 5 weder seine Zu­ stimmung zur Vernichtung der Waren noch seinen Widerspruch gegen diese Vernichtung bestätigt, so können die Zollbehörden davon ausgehen, dass der Anmelder oder der Besitzer der Wa­ ren mit der Vernichtung einverstanden ist.

(7) Die Vernichtung erfolgt unter zollamtlicher Über­ wachung. Die Zollbehörden übermitteln dem Inhaber der Ent­ scheidung auf Antrag und soweit angemessen Informationen über die tatsächliche oder vermutete Menge und die Art der vernichteten Waren.

(8) Wenn der Anmelder oder der Besitzer der Waren seine Zustimmung zur Vernichtung der Waren nicht bestätigt hat und nicht gemäß Absatz 6 davon ausgegangen wird, dass er seine Zustimmung hierzu bestätigt hat, unterrichten die Zollbehörden den Inhaber der Entscheidung unverzüglich hierüber und über Menge und Art der Waren und übermitteln gegebenenfalls Ab­ bildungen davon. Die Zollbehörden informieren den Inhaber der Entscheidung ferner, auf Antrag und soweit ihnen diese Informationen vorliegen, über die Namen und Anschriften des Empfängers, des Versenders, des Anmelders und des Besitzers der Waren, das Zollverfahren sowie den Ursprung, die Herkunft und die Bestimmung der Waren, deren Überlassung ausgesetzt ist oder die zurückgehalten werden.

(9) Unmittelbar nach Erfüllung aller Zollförmlichkeiten ge­ nehmigen die Zollbehörden die Überlassung der Waren oder beenden deren Zurückhaltung, wenn sie vom Inhaber der Ent­ scheidung nicht innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Mit­ teilung gemäß Absatz 8 über die Einleitung eines Verfahrens zur Feststellung, ob ein Recht geistigen Eigentums verletzt ist, unter­ richtet wurden.

(10) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 35 zur Änderung der Mengenangaben in der Definition des Begriffs „Kleinsendung“ delegierte Rechtsakte zu erlassen, wenn sich diese Definition angesichts der Notwendigkeit, die wirksame Abwicklung des im vorliegenden Artikel vorgesehe­ nen Verfahrens zu gewährleisten, als unpraktikabel erweist, oder um erforderlichenfalls eine Umgehung dieses Verfahrens hin­ sichtlich der Zusammensetzung der Sendungen zu vermeiden.

KAPITEL IV

HAFTUNG, KOSTEN UND SANKTIONEN

Artikel 27

Haftung der Zollbehörden

Unbeschadet der nationalen Rechtsvorschriften begründet die Entscheidung über die Stattgabe eines Antrags für den Fall, dass Waren, die im Verdacht stehen, ein Recht geistigen Eigen­ tums zu verletzen, von einer Zollstelle nicht erkannt und über­ lassen oder nicht zurückgehalten werden, keinen Anspruch des Inhabers dieser Entscheidung auf Entschädigung.

Artikel 28

Haftung des Inhabers der Entscheidung

Wird ein nach dieser Verordnung ordnungsgemäß eingeleitetes Verfahren aufgrund einer Handlung oder einer Unterlassung des Inhabers der Entscheidung eingestellt oder werden Proben oder Muster, die gemäß Artikel 19 Absatz 2 entnommen wurden, aufgrund einer Handlung oder einer Unterlassung des Inhabers der Entscheidung nicht zurückgegeben oder aber beschädigt und unbrauchbar oder wird anschließend festgestellt, dass die betref­ fenden Waren kein Recht geistigen Eigentums verletzen, so haf­ tet der Inhaber der Entscheidung gegenüber dem Besitzer der Waren oder dem Anmelder, der in dieser Hinsicht einen Scha­ den erlitten hat, im Einklang mit den geltenden anwendbaren Rechtsvorschriften.

Artikel 29

Kosten

(1) Auf Verlangen der Zollbehörden erstattet der Inhaber der Entscheidung die Kosten, die den Zollbehörden oder anderen im Auftrag der Zollbehörden handelnden Parteien ab dem Zeit­ punkt der Zurückhaltung oder der Aussetzung der Überlassung der Waren, einschließlich Lagerung und Behandlung der Waren, gemäß Artikel 17 Absatz 1, Artikel 18 Absatz 1 und Artikel 19 Absätze 2 und 3 sowie bei der Anwendung von Abhilfemaß­ nahmen wie z. B. der Vernichtung der Waren gemäß den Ar­ tikeln 23 und 26 entstehen.

DEL 181/30 Amtsblatt der Europäischen Union 29.6.2013

Der Inhaber einer Entscheidung, dem die Aussetzung der Über­ lassung der Waren oder ihre Zurückhaltung mitgeteilt wurde, wird auf Antrag von den Zollbehörden darüber unterrichtet, wo und in welcher Weise die betreffenden Waren gelagert werden und welche Kosten schätzungsweise mit ihrer Lagerung nach diesem Absatz verbunden sind. Die Informationen zu den ge­ schätzten Kosten können je nach den Umständen der Lagerung und der Art der Waren bezogen auf Zeit, Erzeugnisse, Volumen, Gewicht oder Dienstleistung angegeben werden.

(2) Dieser Artikel gilt unbeschadet des Rechts des Inhabers der Entscheidung, vom Rechtsverletzer oder von anderen Per­ sonen nach den anwendbaren Rechtsvorschriften Schadenersatz zu fordern.

(3) Der Inhaber einer Entscheidung über die Stattgabe eines Unionsantrags stellt der zuständigen Zolldienststelle oder den Zollbehörden, die im Zusammenhang mit Waren, die im Ver­ dacht stehen, ein Recht geistigen Eigentums zu verletzen, tätig werden sollen, die erforderlichen Übersetzungen zur Verfügung und trägt deren Kosten.

Artikel 30

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten tragen — gegebenenfalls auch durch Festlegung von Bestimmungen über die Einführung von Sank­ tionen — dafür Sorge, dass der Inhaber der Entscheidung den Verpflichtungen nach dieser Verordnung nachkommt. Die vor­ gesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die betreffenden Be­ stimmungen und jede spätere Änderung dieser Bestimmungen unverzüglich mit.

KAPITEL V

INFORMATIONSAUSTAUSCH

Artikel 31

Austausch von Daten zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission über Entscheidungen im Zusammenhang

mit Anträgen und mit der Zurückhaltung von Waren

(1) Die zuständigen Zolldienststellen übermitteln der Kom­ mission unverzüglich Folgendes:

a) Entscheidungen über die Stattgabe von Anträgen, einschließ­ lich des Antrags und seiner Anlagen;

b) Entscheidungen über eine Verlängerung des Zeitraums für das Tätigwerden der Zollbehörden oder Entscheidungen, mit denen Entscheidungen über die Stattgabe eines Antrags widerrufen oder geändert werden;

c) die Aussetzung einer Entscheidung über die Stattgabe eines Antrags.

(2) Unbeschadet des Artikels 24 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 515/97 übermitteln die Zollbehörden der Kommission, wenn die Überlassung der Waren ausgesetzt wird oder die Wa­ ren zurückgehalten werden, alle sachdienlichen Informationen, einschließlich Angaben zu Menge und Art der Waren, Wert, Rechten geistigen Eigentums, Zollverfahren, Herkunfts-, Ur­ sprungs- und Bestimmungsländern und Verkehrswegen und -mitteln, mit der Ausnahme von persönlichen Daten.

(3) Die Übermittlung der Informationen gemäß den Absät­ zen 1 und 2 dieses Artikels und der gesamte Austausch von Daten über Entscheidungen zu Anträgen gemäß Artikel 14 zwi­ schen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erfolgt über eine zentrale Datenbank der Kommission. Die Informationen und Daten werden in dieser Datenbank gespeichert.

(4) Zur Verarbeitung der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Informationen wird die in Absatz 3 dieses Artikels genannte zentrale Datenbank in elektronischer Form eingerichtet. Die zentrale Datenbank enthält die in Artikel 6 Absatz 3, Artikel 14 und diesem Artikel genannten Informationen, einschließlich per­ sonenbezogener Daten.

(5) Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten und die Kommis­ sion haben zur Erfüllung ihrer rechtlichen Verantwortlichkeiten bei der Anwendung dieser Verordnung den erforderlichen Zu­ gang zu den Informationen in der zentralen Datenbank. Der Zugang zu Informationen, die nach Artikel 6 Absatz 3 einer beschränkten Verarbeitung unterliegen sollen, ist auf die Zoll­ behörden der Mitgliedstaaten begrenzt, in denen ein Tätigwer­ den der Zollbehörden beantragt wurde. Auf begründeten Antrag der Kommission können die Zollbehörden der Mitgliedstaaten der Kommission Zugang zu diesen Informationen gewähren, wenn dies für die Anwendung dieser Verordnung unbedingt erforderlich ist.

(6) Die Zollbehörden geben die Informationen über Anträge, die der zuständigen Zolldienststelle übermittelt wurden, in die zentrale Datenbank ein. Die Zollbehörden, die Informationen in die zentrale Datenbank eingestellt haben, ändern, ergänzen, kor­ rigieren oder löschen diese Informationen soweit erforderlich. Jede Zollbehörde, die Informationen in die zentrale Datenbank eingestellt hat, ist dafür verantwortlich, dass diese Informationen zutreffend, zweckmäßig und sachdienlich sind.

(7) Die Kommission trifft geeignete technische und organisa­ torische Vorkehrungen für den zuverlässigen und sicheren Be­ trieb der zentralen Datenbank. Die Zollbehörden der einzelnen Mitgliedstaaten treffen geeignete technische und organisatorische Vorkehrungen für die Wahrung der Vertraulichkeit und die Si­ cherheit der Datenverarbeitung, was die Bearbeitungsvorgänge durch ihre Zolldienststellen und die im Hoheitsgebiet des jewei­ ligen Mitgliedstaats für den Zugriff auf die zentrale Datenbank genutzten Geräte betrifft.

DE29.6.2013 Amtsblatt der Europäischen Union L 181/31

Artikel 32

Einrichtung einer zentralen Datenbank

Die Kommission richtet die in Artikel 31 genannte zentrale Datenbank ein. Diese Datenbank ist so bald wie möglich, spä­ testens aber am 1. Januar 2015, betriebsbereit.

Artikel 33

Datenschutzbestimmungen

(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten in der zen­ tralen Datenbank der Kommission erfolgt im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und unter Aufsicht des Europäi­ schen Datenschutzbeauftragten.

(2) Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zu­ ständigen Behörden in den Mitgliedstaaten erfolgt im Einklang mit der Richtlinie 95/46/EG und unter Aufsicht der unabhän­ gigen öffentlichen Kontrollstelle des Mitgliedstaats gemäß Arti­ kel 28 jener Richtlinie.

(3) Personenbezogene Daten werden ausschließlich für die Zwecke dieser Verordnung erfasst und genutzt. Die entspre­ chend erfassten personenbezogenen Daten müssen zutreffend sein und ständig aktualisiert werden.

(4) Jede Zollbehörde, die personenbezogene Daten in die zentrale Datenbank eingestellt hat, kontrolliert die Verarbeitung dieser Daten.

(5) Betroffene Personen haben das Recht auf Zugang zu den personenbezogenen Daten, die sie betreffen und die in der zen­ tralen Datenbank verarbeitet werden, und gegebenenfalls auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung der personenbezogenen Daten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und den inner­ staatlichen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG.

(6) Alle Anträge auf Ausübung des Rechts auf Zugang, Be­ richtigung, Löschung oder Sperrung werden den Zollbehörden übermittelt und von ihnen bearbeitet. Hat eine betroffene Per­ son einen Antrag auf Ausübung dieses Rechts bei der Kommis­ sion gestellt, so leitet die Kommission diesen Antrag an die zuständigen Zollbehörden weiter.

(7) Personenbezogene Daten werden ab dem Tag, an dem die einschlägige Entscheidung über die Stattgabe des Antrags auf­ gehoben wurde oder an dem der für das Tätigwerden der Zoll­ behörden maßgebliche Zeitraum abgelaufen ist, für höchstens sechs Monate gespeichert.

(8) Hat der Inhaber der Entscheidung Verfahren gemäß Ar­ tikel 23 Absatz 3 oder Artikel 26 Absatz 9 eingeleitet und die Zollbehörden über die Einleitung dieser Verfahren unterrichtet, so werden personenbezogene Daten für sechs Monate gespei­ chert, nachdem in den Verfahren endgültig festgestellt worden ist, ob ein Recht geistigen Eigentums verletzt wurde.

KAPITEL VI

AUSSCHUSS, BEFUGNISÜBERTRAGUNG UND SCHLUSS­ BESTIMMUNGEN

Artikel 34

Ausschussverfahren

(1) Die Kommission wird von dem Ausschuss für den Zoll­ kodex, der durch die Artikel 247a und 248a der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Aus­ schuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Arti­ kel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Arti­ kel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 35

Ausübung übertragener Befugnisse

(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingun­ gen übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 26 Absatz 10 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem 19. Juli 2013 übertragen.

(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 26 Absatz 10 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit wi­ derrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem in dem Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültig­ keit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt er­ lässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig an das Europäische Par­ lament und den Rat.

(5) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 26 Absatz 10 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäi­ sche Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäi­ sche Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Par­ laments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate ver­ längert.

DEL 181/32 Amtsblatt der Europäischen Union 29.6.2013

Artikel 36

Gegenseitige Amtshilfe

Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 515/97 gelten sinngemäß für die vorliegende Verordnung.

Artikel 37

Berichterstattung

Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2016 einen Bericht über den Stand der Umsetzung dieser Verordnung. Dieser Bericht enthält erforderlichenfalls geeignete Empfehlungen.

Dieser Bericht nimmt Bezug auf etwaige nach dieser Verord­ nung eingetretene einschlägige Vorfälle im Zusammenhang mit auf der Durchfuhr durch das Zollgebiet der Union befind­ lichen Arzneimitteln, einschließlich einer Beurteilung ihrer mög­ lichen Auswirkungen auf die Verpflichtungen, die die Union im Rahmen der auf der WTO-Ministerkonferenz in Doha vom 14. November 2001 verabschiedeten „Erklärung über das TRIPS-Übereinkommen und die öffentliche Gesundheit“ hin­ sichtlich des Zugangs zu Arzneimitteln eingegangen ist, sowie der Maßnahmen, die zur Behebung nachteiliger Auswirkungen ergriffen wurden.

Artikel 38

Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2014 aufgehoben.

Verweise auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der im Anhang festgelegten Entsprechungstabelle zu lesen.

Artikel 39

Übergangsbestimmungen

Anträge, denen im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 stattgegeben wurde, behalten für den in der Ent­ scheidung über die Stattgabe des Antrags festgelegten Zeitraum für das Tätigwerden der Zollbehörden ihre Gültigkeit und wer­ den nicht verlängert.

Artikel 40

Inkrafttreten und Anwendung

(1) Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

(2) Sie gilt ab dem 1. Januar 2014, mit folgenden Ausnah­ men:

a) Die Artikel 6, Artikel 12 Absatz 7 und Artikel 22 Absatz 3 gelten ab 19. Juli 2013,

b) die Artikel 31 Absätze 1 und 3 bis 7 sowie Artikel 33 gelten ab dem Zeitpunkt, an dem die in Artikel 32 genannte zen­ trale Datenbank eingerichtet ist. Die Kommission veröffent­ licht diesen Zeitpunkt.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitglied­ staat.

Geschehen zu Straßburg am 12. Juni 2013.

Im Namen des Europäischen Parlaments Der Präsident M. SCHULZ

Im Namen des Rates Die Präsidentin L. CREIGHTON

DE29.6.2013 Amtsblatt der Europäischen Union L 181/33

ANHANG

Entsprechungstabelle

Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 Vorliegende Verordnung

Artikel 1 Artikel 1

Artikel 2 Artikel 2

Artikel 3 Artikel 1

Artikel 4 Artikel 18

Artikel 5 Artikel 3 bis 9

Artikel 6 Artikel 6 und 29

Artikel 7 Artikel 12

Artikel 8 Artikel 10, 11, 12, 14 und 15

Artikel 9 Artikel 17 und 19

Artikel 10

Artikel 11 Artikel 23

Artikel 12 Artikel 16 und 21

Artikel 13 Artikel 23

Artikel 14 Artikel 24

Artikel 15 Artikel 20

Artikel 16 Artikel 25

Artikel 17

Artikel 18 Artikel 30

Artikel 19 Artikel 27 und 28

Artikel 20 Artikel 6, 12, 22 und 26

Artikel 21 Artikel 34

Artikel 22 Artikel 31 und 36

Artikel 23

Artikel 24 Artikel 38

Artikel 25 Artikel 40

DEL 181/34 Amtsblatt der Europäischen Union 29.6.2013