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Gebrauchsmustergesetz (GebrMG) (geändert durch Gesetz vom 2. September 1994 zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte)

 Gebrauchmustergesetz

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GebrMG Gebrauchsmustergesetz Zitierdatum: 1936-05-05 Fundstelle: RGBl II 1936, 130 Sachgebiet: FNA 421-1 Nichtamtliche Uberschrift GbmG

Fu~note

(+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1981 +++) (+++ Stand: Anderung durch Art. 13 G v. 2. 9.1994 I 2278 +++)

GebrMG § 1

(1) Als Gebrauchsmuster werden Erfindungen geschutzt, die neu sind, auf einem erfinderischen Schritt beruhen und gewerblich anwendbar sind. (2) Als Gegenstand eines Gebrauchsmusters im Sinne des Absatzes 1 werden insbe­ sondere nicht angesehen: 1. Entdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien und mathematische Methodenj 2. asthetische Formschopfungenj 3. Plane, Regeln und Verfahren fur gedankliche Tatigkeiten, fur Spiele oder fur

geschaftliche Tatigkeiten sowie Programme fur Datenverarbeitungsanlagenj 4. die Wiedergabe von Informationen. (3) Absatz 2 steht dem Schutz als Gebrauchsmuster nur insoweit entgegen,' als fur die genannten Gegenstande oder Tatigkeiten als solche Schutz begehrt wird.

Fu~note

§ 1 Abs. 1: IdF d. Art. 5 Nr. 1 G v. 7.3.1990 I 422 mWv 1.7.1990

GebrMG § 2

Als Gebrauchsmuster werden nicht geschutzt: 1. Erfindungen, deren Veroffentlichung oder Verwertung gegen die offentliche

Ordnung oder die guten Sitten versto~en wurdej ein solcher Versto~'kann nicht allein aus der Tatsache hergeleitet werden, da~ die Verwertung der Er­ findung durch Gesetz oder verwaltungsvorschrift verboten ist.. Satz 1 schlie~t den Schutz fur eine unter § 9 fallende Erfindung nicht aUSj

'2. Pflanzensorten oder Tierartenj 3. Verfahren.

Fu~note

§ 2: IdF d. Art. 5 Nr. 2 G v. 7.3.1990 I 422 mWv 1.7.1990

GebrMG § 3

(1) Der Gegenstand eines Gebrauchsmusters gilt als neu, wenn er nicht zum Stand der Technik gehort. Der Stand der Technik umfa~t alle Kenntnisse, die vor dem fur den Zeitrang der Anmeldung ma~geblichen Tag durch schriftliche Beschreibung oder durch eine im Geltungsbereich dieses Gesetzes erfolgte Benutzung der Offentlichkeit zuganglich gemacht worden sind. Eine innerhalb von sechs Monaten

'vor dem fur den Zeitrang der Anmeldung ma~geblichen Tag erfolgte Beschreibung oder Benutzung bleibt au~er Betracht, wenn sie auf der Ausarbeitung des An­ melders oder seines Rechtsvorgangers beruht. (2) Der Gegenstand eines Gebrauchsmusters gilt als gewerblich anwendbar, wenn er auf irgendeinem gewerblichen Gebiet einschlie~lich der Landwirtschaft herge­ stellt oder benutzt werden kann.

GebrMG § 4

(1) Erfindungen, fur die der Schutz als Gebrauchsmuster verlangt wird, sind beim Patentamt schriftlich anzumelden. Fur jede Erfindung ist eine besondere Anmel­ dung erforderlich. . (2) Die Anmeldung mu~ enthalten: 1. einen Antrag auf Eintragung des Gebrauchsmusters, in dem der Gegenstand

des Gebrauchsmusters kurz und genau bezeichnet ist; 2. einen oder mehrere Schutzanspruche, in denen angegeben ist, was als

schutzfahig unter Schutz gestellt werden soll; 3. eine Beschreibung des Gegenstands des Gebrauchsmusters; 4. die Zeichnungen, auf die sich die Schutzanspruche oder die Beschreibung

beziehen. (3) Der Bundesminister der Justiz wird ermachtigt, durch Rechtsverordnung uber die sonstigen Erfordernisse der Anmeldung Bestimmungen zu erlassen. Er kann die­ se Ermachtigung durch Rechtsverordnung auf den Prasidenten des Patentamts ubertragen. (4) Mit der Anmeldung ist fur jedes angemeldete Gebrauchsmuster eine Gebuhr nach dem Tarif zu zahlen. Unterbleibt die Zahlung, so gibt das Patentamt· dem Anmelder Nachricht, da~ die Anmeldung als zuruckgenommen gilt, wenn die Gebuhr nicht bis zum Ablauf eines Monats nach Zustellung der Nachricht entrichtet wird. (5) Bis zur Verfugung uber die Eintragung des Gebrauchsmusters sind Anderungen der Anmeldung zulassig, soweit sie den Gegenstand der Anmeldung nicht erweitern. Aus Anderungen, die den Gegenstand der Anmeldung erweitern, k6nnen Rechte nicht hergeleitet werden. (6) Der Anmelder kann die Anmeldung jederzeit teilen. Die Teilung ist schrift ­ lich zu erklaren. Fur jede Teilanmeldung bleiben der Zeitpunkt der ursprunglichen Anmeldung und eine dafur in Anspruch genommene Priori tat erhal­ ten. Fur die abgetrennte Anmeldung sind fur die Zeit bis zur Teilung die glei­ chen Gebuhren zu entrichten, die fur die ursprungliche Anmeldung zu entrichten waren.

Fu~note

§ 4 Abs. 1: IdF d. Art. 5 Nr. 3 Buchst. a G v. 7.3.1990 I 422 mWv 1.7.1990 § 4 Abs. 2 Nr. 4: IdF d. Art. 5 Nr. 3 Buchst. b G v. 7.3.1990 I 422 mWv 1.7.1990

GebrMG § 5

(1) Hat der Anmelder mit Wirkung fur die Bundesrepublik Deutschland fur dieselbe Erfindung bereits fruher ein Patent nachgesucht, so kann er mit der Gebrauchs­ musteranmeldung die Erklarung abgeben, da~ der fur die patentanmeldung ma~gebende Anmeldetag in Anspruch genommen wird. Ein fur die Patentanmeldung be­ anspruchtes Prioritatsrecht bleibt fur die Gebrauchsmusteranmeldung erhalten. Das Recht'nach Satz 1 kann bis zum Ablauf von zwei Monaten nach dem Ende des Monats, in dem die Patentanmeldung erledigt oder ein etwaiges Einspruchsverfah­ ren abgeschlossen ist, jedoch langstens bis zum Ablauf des zehnten Jahres nach

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dem Anmeldetag der Patentanmeldung, ausgeubt werden. (2) Hat der Anmelder eine Erklarung nach Absatz 1 Satz 1 abgegeben, so fordert ihn das Patentamt auf, innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Aufforde­ rung das Aktenzeichen und den Anmeldetag anzugeben und eine Abschrift der Patentanmeldung einzureichen. Werden diese Angaben nicht rechtzeitig gemacht, so wird das Recht nach Absatz 1 Satz 1 verwirkt.

Fu~note

§ 5 Abs. 1 Satz 1: IdF d. Art. 5 Nr. 4 Buchst. a G v. 7.3.1990 I 422 mWv 1.7.1990 § 5 Abs. 1 Satz 3: IdF d. Art. 5 Nr. 4 Buchst. b G v. 7.3.1990 I 422 mWv 1.7.1990

GebrMG § 6

(1) Dem Anmelder steht innerhalb einer Frist von zwolf Monaten nach dem Anmelde­ tag einer beim Patentamt eingereichten fruheren Patent- oder Gebrauchsmusteran~ meldung fur die Anmeldung derselben Erfindung zum Gebrauchsmuster ein Prioritatsrecht zu, es sei denn, da~ fur die fruhere Anmeldung schon eine inlandische oder auslandische Priori tat in Anspruch genommen worden ist. § 40 Abs. 2 bis 4, Abs. 5 Satz 1 des Patentgesetzes ist entsprechend anzuwenden, § 40 Abs. 5 Satz 1 mit der Ma~gabe, da~ eine fruhere patentanmeldung nicht als zuruckgenommen gilt. (2) Die Vorschriften des Patentgesetzes uber die auslandische Prioritat (§ 41) sind entsprechend anzuwenden.

Fu~note

§ 6 Abs. 1 Satz 1: IdF d. Art. 5 Nr. 5 G v. 7.3.1990 I 422 mWv 1.7.1990 § 6 Abs. 1 Satz 2: IdF d. Art. 8 G v. 20.12.1991 II 1354 mWv 1.6.1992

GebrMG § 7

(1) Das Patentamt ermittelt auf Antrag die offentlichen Druckschriften, die fur die Beurteilung der Schutzfahigkeit des Gegenstands der Gebrauchsmusteranmeldung oder des Gebrauchsmusters in Betracht zu ziehen sind. (2) Der Antrag kann von dem Anmelder oder dem als Inhaber Eingetragenen und je­ dem Dritten gestellt werden. Er ist schriftlich einzureichen. § 28 ist entspre­ chend anzuwenden. Mit dem Antrag ist eine Gebuhr nach dem Tarif zu zahlen: wird sie nicht gezahlt, so gilt der Antrag als nicht gestellt. § 43 Abs. 3, 5, 6 und 7 Satz 1 des Patentgesetzes ist entsprechend anzuwenden.

GebrMG § 8

.(1) Entspricht die Anmeldung den Anforderungen des § 4, so verfugt das Patentamt die Eintragung in die Rolle fur Gebrauchsmuster. Eine prufung des Gegenstands der Anmeldung auf Neuheit, erfinderischen Schritt und gewerbliche Anwendbarkeit findet nicht statt. § 49 Abs. 2 des Patentgesetzes ist entsprechend anzuwenden. (2) Die Eintragung mu~ Namen und Wohnsitz des Anmelders und seines etwa bestell­ ten vertreters (§ 28) sowie die Zeit der Anmeldung angeben. (3) Die Eintragungen sind im Patentblatt in regelma~ig erscheinenden Ubersichten bekanntzumachen.

4.

(4) Das Patentamt vermerkt in der Rolle eine Anderung in der Person des Inhabers des Gebrauchsmusters oder seines vertreters, wenn sie ihm nachgewiesen wird. Mit dem Antrag auf Eintragung der Anderung in der Person des Rechtsinhabers ist eine Gebuhr nach dem Tarif zu entrichten; wird sie nicht entrichtet, so gilt der An­ trag als nicht gestellt. Solange die Anderung nicht eingetragen ist, bleiben der fruhere Rechtsinhaber und sein fruherer Vertreter nach Ma~gabe dieses Gesetzes berechtigt und verpflichtet. ,(5) Die Einsicht in die Rolle sowie in die Akten eingetragener Gebrauchsmuster einschlie~lich der Akten von Loschungsverfahren steht jedermann frei. 1m ubrigen gewahrt das Patentamt jedermann auf Antrag Einsicht in die Akten, wenn und so­ weit ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird.

GebrMG § 9

(1) Wird,ein Gebrauchsmuster angemeldet, dessen Gegenstand ein Staatsgeheimnis (§ 93 des Strafgesetzbuchs) ist, so ordnet die fur die Anordnung gema~ § 50 des patentgesetzes zustandige Prufungsstelle von Amts wegen an, da~ die Offenlegung, (§ 8 Abs. 5) und die Bekanntmachung im Patentblatt (§ 8 Abs. 3) unterbleiben. Die zustandige oberste Bundesbehorde ist vor der Anordnung zu horen. Sie kann den Erla~ einer Anordnung beantragen. Das Gebrauchsmuster ist in eine besondere Rolle einzutragen. (2) 1m ubrigen sind die Vorschriften des § 31 Abs. 5, des § 50 Abs. 2 bis 4 und der §§ 51 bis 56 des Patentgesetzes entsprechend anzuwenden. Die nach Absatz 1 zustandige Prufungsstelle ist auch fur die in entsprechender Anwendung von § 50 Abs. 2 des Patentgesetzes zu treffenden Entscheidungen und fur die in entspre­ chender Anwendung von § 50 Abs. 3 und § 53 Abs. 2 des patentgesetzes vorzuneh­ menden Handlungen zustandig.

GebrMG § 10

(1) Fur Antrage in Gebrauchsmustersachen mit Ausnahme der Loschungsantrage (§§ 15 bis 17) wird im Patentamt eine Gebrauchsmusterstelle errichtet, die von einem vom Prasidenten des Patentamts bestimmten rechtskundigen Mitglied geleitet wird. (2) Der Bundesminister der Justiz wird ermachtigt, durch Rechtsverordnung mit der Wahrnehmung einzelner der Gebrauchsmusterstelle oder den Gebrauchsmusterab­ teilungen obliegender Geschafte auch Beamte des gehobenen und des mittleren Dienstes sowie vergleichbare Angestellte zu betrauen; ausgeschlossen davon sind jedoch Zuruckweisungen von Anmeldungen aus Grunden, denen der Anmelder wider­ sprochen hat. Der Bundesminister der Justiz kann diese Ermachtigung durch' Rechtsverordnung auf den Prasidenten des Patentamts ubertragen. (3) Uber Loschungsantrage (§§ 15 bis 17) beschlie~t eine der im Patentamt zu bildenden Gebrauchsmusterabteilungen, die mit zwei technischen Mitgliedern und einem rechtskundigen Mitglied zu besetzen ist. Die Bestimmungen des § 27 Abs. 7 des Patentgesetzes gelten entsprechend. Innerhalb ihres Geschaftskreises obliegt jeder Gebrauchsmusterabteilung auch die Abgabe von Gutachten. (4) Fur die Ausschlie~ung und Ablehnung der Mitglieder der Gebrauchsmusterstelle und der Gebrauchsmusterabteilungen gelten die §§ 41 bis 44, 45 Abs. 2 Satz 2, §§ 47 bis 49 der Zivilproze~ordnung uber Ausschlie~ung und Ablehnung der Gerichts­ personen sinngema~. Das gleiche gilt fur die Beamten des gehobenen und des mitt ­ leren Dienstes und Angestellten, soweit sie nach Absatz 2 mit der Wahrnehmung 'einzelner der Gebrauchsmusterstelle oder den Gebrauchsmusterabteilungen oblie­ gender Geschafte betraut worden sind. § 27 Abs. 6 Satz 3 des Patentgesetzes gilt entsprechend.

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Fu~note

§ 10 Abs. 2 Satz 1: IdF d. Art. 3 Nr. 1 G v. 23.3.1993 I 366 mWv 1.4.1993 § 10 Abs. 4 Satz 2: IdF d. Art. 3 Nr. 2 G v. 23.3.1993 I 366 mWv 1.4.1993

GebrMG § 11

(1) Die Eintragung eines Gebrauchsmusters hat die Wirkung, da~ allein der Inha­ ber befugt ist, den Gegenstand des Gebrauchsmusters zu benutzen. Jedem Dritten ist es verboten, ohne seine Zustimmung ein Erzeugnis, das Gegenstand des Ge­

·brauchsmusters ist, herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu ge­ brauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzufuhren oder zu besitzen. (2) Die Eintragung hat ferner die Wirkung, da~ es jedem Dritten verboten ist, ohne Zustimmung des Inhabers im Geltungsbereich dieses Gesetzes anderen als zur Benutzung des Gegenstands des Gebrauchsmusters berechtigten Personen Mittel, die sich auf ein wesentliches Element des Gegenstands des Gebrauchsmusters beziehen, zu dessen .Benutzung im Geltungsbereich dieses Gesetzes anzubieten oder zu lie­ fern, wenn der Dritte wei~ oder es auf Grund der Umstande offensichtlich ist, da~ diese'Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, fur die Benutzurig des Gegen­ stands des Gebrauchsmusters verwendet zu werden. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn es sich bei den Mitteln urn allgemein im Handel erhaltliche Erzeugnisse han­ delt, es sei denn, da~ der Drit~e den Belieferten bewu~t veranla~t, in einer nach Absatz 1 Satz 2 verbotenen Weise zu handeln. Personen, die die in § 12 Nr. 1 und 2 genannten Handlungen vornehmen, gel ten im Sinne des Satzes 1 nicht als Personen, die zur Benutzung des Gegenstands des Gebrauchsmusters berechtigt sind.

GebrMG § 12

Die Wirkung des Gebrauchsmusters erstreckt sich nicht auf 1. Handlungen, die im privaten Bereich zu nichtgewerblichen Zwecken vorgenommen

werden; 2. Handlungen zu Versuchszwecken, die sich auf den Gegenstand des G~brauchsmu­

sters beziehen; 3. Handlungen der in § 11 Nr. 4 bis 6 des Patentgesetzes bezeichneten Art.

GebrMG § 12a

Der Schutzbereich des Gebrauchsmusters wird durch den Inhalt der Schutzanspruche bestimmt. Die Beschreibung und die Zeichnungen sind jedoch zur Auslegung der Schutzanspruche heranzuziehen.

Fu~note

§ 12a: Eingef. durch Art. 5 Nr. 6 G v. 7.3.1990 I 422 mWv 1.7.1990

GebrMG § 13

(1) Der Gebrauchsmusterschutz wird durch die Eintragung nicht begrundet, soweit gegen den als Inhaber Eingetragenen fur jedermann ein Anspruch auf Loschung be­ steht (§ 15 Abs. 1 und 3) . . (2) Wenn der wesentliche Inhalt der Eintragung den Beschreibungen, Zeichnungen,

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Modellen, Geratschaften oder Einrichtungen eines anderen ohne des sen Einwilli ­ gung entnommen ist, tritt dem Verletzten gegenuber der Schutz des Gesetzes nicht ein. (3) Die Vorschriften des Patentgesetzes uber das Recht auf den Schutz (§ 6), uber den Anspruch auf Erteilung des Schutzrechts (§ 7 Abs. 1), uber qen Anspruch auf Ubertragung (§ 8), uber das Vorbenutzungsrecht (§ 12) und uber die staatli ­ che Benutzungsanordnung (§ 13) sind entsprechend anzuwenden.

GebrMG § 14

Soweit ein spater angemeldetes Patent in ein nach § 11 begrundetes Recht ein­ greift, darf das Recht aus diesem Patent ohne Erlaubnis des lnhabers des Ge­ brauchsmusters nicht ausgeubt werden.

GebrMG § 15

(1) Jedermann hat gegen den als lnhaber Eingetragenen Anspruch auf Loschung des Gebrauchsmusters, wenn 1. der Gegenstand des Gebrauchsmusters nach den §§ 1 bis 3 nicht schutzfahig

ist, 2. der Gegenstand des· Gebrauchsmusters bereits auf Grund einer fruheren Patent­

oder Gebrauchsmusteranmeldung geschutzt worden ist oder 3. der Gegenstand des Gebrauchsmusters uber den lnhalt der Anmeldung in der

Fassung hinausgeht, in der sie ursprunglich eingereicht worden ist. (2) lm Falle des § 13 Abs. 2 steht nur dem Verletzten ein Anspruch auf Loschung zu. (3) Betreffen die Loschungsgrunde nur einen Teil des Gebrauchsmusters, sq er~ folgt die Loschung nur in diesem Umfang. Die Beschrankung kann in Form einer Anderung der Schutzanspruche vorgenommen werden.

GebrMG § 16

Die Loschung des Gebrauchsmusters nach § 15 ist beim Patentamt schriftlich zu beantragen. Der Antrag mu~ die Tatsachen angeben, auf die er gestutzt wird. Mit dem Antrag ist eine Gebuhr nach dem Tarif zu zahlen; wird sie nicht gezahlt, so gilt der Antrag als nicht gestellt. Die Vorschriften des § 81 Abs. 7 und des § 125 des Patentgesetzes gel ten entsprechend.

GebrMG § 17

(1) Das Patentamt teilt dem lnhaber des Gebrauchsmusters den Antrag mit und for­ dert ihn auf, sich dazu innerhalb eines Monats zu erklaren. widerspricht er nicht rechtzeitig, so erfolgt die Loschung. (2) Andernfalls teilt das Patentamt den Widerspruch dem Antragsteller mit und trifft die zur Aufklarung der Sache erforderlichen Verfugungen. Es kann die Ver­ nehmung von Zeugen und Sachverstandigen anordnen. Fur sie gel ten die Vorschrif­ ten der Zivilproze~ordnung entsprechend. Die Beweisverhandlungen sind unter zu­ ziehung eines beeidigten Protokollfuhrers aufzunehmen. (3) Ober den Antrag wird auf Grund mundlicher Verhandlung beschlossen. Der Beschlu~ ist in dem Termin, in dem die mundliche Verhandlung geschlossen wird, oder in einem sofort anzuberaumenden Termin zu verkunden. Der Beschlu~ ist zu begrunden, schriftlich auszufertigen und den Beteiligten von Amts wegen zuzu­

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stellen. § 47 Abs. 2 des Patentgesetzes ist entsprechend anzuwenden. Statt der Verkundung ist die Zustellung des Beschlusses zulassig. (4) Das Patentamt hat zu bestimmen, zu welchem Anteil die Kosten des Verfahrens den Beteiligten zur Last fallen. § 62 Abs. 2 und § 84 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Patentgesetzes sind entsprechend anzuwenden.

GebrMG § 18

(1) Gegen die Beschlusse der Gebrauchsmusterstelle und der Gebrauchsmusterabtei­ lungen findet die Beschwerde an das Patentgericht statt. (2) Richtet sich die Beschwerde gegen einen Beschlu~ der Gebrauchsmusterstelle, durch den die Anmeldung eines Gebrauchsmusters zuruckgewiesen wird, oder gegen einen Beschlu~ der Gebrauchsmusterabteilung, durch den uber den Loschungsantrag entschieden wird, so ist innerhalb der Beschwerdefrist eine Gebuhr nach dem Tarif zu zahleni wird sie nicht gezahlt, so gilt die Beschwerde als nicht erho­ ben. (3) 1m ubrigen sind die Vorschriften des Patentgesetzes uber das Beschwerdever­

'fahren entsprechend anzuwenden. Betrifft die Beschwetde einen Beschlu~, der in einem Loschungsverfahren ergangen ist, so ist fur die Entscheidung uber die Ko­ sten des Verfahrens § 84 Abs. 2 des Patentgesetzes entsprechend anzuwenden. (4) Uber Beschwerden gegen Beschlusse der Gebrauchsmusterstelle sowie gegen Beschlusse der Gebrauchsmusterabteilungen entscheidet ein Beschwerdesenat des Patentgerichts. Uber Beschwerden gegen die Zuruckweisung der Anmeldung eines Ge­ brauchsmus.ters entscheidet der Senat in der Besetzung mit zwei rechtskundigen Mitgliedern und einem technischen Mitglied, uber Beschwerden gegen Beschlusse der Gebrauchsmusterabteilungen uber Loschungsantrage in der Besetzung mit einem rechtskundigen Mitglied und zwei technischen Mitgliedern. Der Vorsitzende mu~ ein rechtskundiges Mitglied sein. Auf die Verteilung der Geschafte innerhalb des Beschwerdesenats ist § 21g Abs. 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes anzuwen­ den. Fur die Verhandlung uber Beschwerden gegen die Beschlusse der Gebrauchs~ musterstelle gilt § 69 Abs. 1 des Patentgesetzes, fur die Verhandlung uber Beschwerden gegen die Beschlusse der Gebrauchsmusterabteilungen § 69 Abs. 2 des Patentgesetzes entsprechend. (5) Gegen den Beschlu~ des Beschwerdesenats des Patentgerichts, durch den uber eine Beschwerde nach Absatz 1 entschieden wird, findet die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof statt, wenn der Beschwerdesenat in dem Beschlu~ die Rechtsbeschwerde zugelassen hat. § 100 Abs. 2 und 3 sowie die §§ 101 bis 109 des Patentgesetzes sind anzuwenden.

GebrMG § 19

1st wahrend des Loschungsverfahrens ein Rechtsstreit anhangig, dessen Entschei­ dung von dem Bestehen des Gebrauchsmuste~schutzes abhangt, so kann das Gericht anordnen, da~ die Verhandlung bis zur Erledigung des Loschungsverfahrens auszu­ setzen ist. Es hat die Aussetzung anzuordnen, wenn es die Gebrauchsmustereintra­ gung fur unwirksam halt. 1st der Loschungsantrag zuruckgewiesen worden, so ist das Gericht an diese Entscheidung nur dann gebunden, wenn sie zwischen denselben Parteien ergangen ist.

GebrMG § 20

Die Vorschriften des Patentgesetzes uber die Erteilung einer zwang~lizenz (§ 24 Abs. 1) und uber das Verfahren wegen Erteilung einer zwangslizenz (§§ 81 bis 99,

110 bis 122) gel ten fur eingetragene Gebrauchsmuster entsprechend.

GebrMG § 21

(1) Die Vorschriften des patentgesetzes uber die Erstattung von Gutachten (§.29 Abs. 1 und 2), uber die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 123), tiber die Wahrheitspflicht im Verfahren (§ 124), uber die Amtssprache (§ 126), uber Zu~ stellungen (§ 127) und uber die Rechtshilfe der Gerichte (§ 128) sind auch fur Gebrauchsmustersachen anzuwenden. (2) Die Vorschriften des Patentgesetzes uber die Bewilligung von Verfahrens­ kostenhilfe (§§ 129 bis 138) sind in Gebrauchsmustersachen entsprech~nd anzuwen­ den, § 135 Abs. 3 mit der Ma~gabe, da~ dem nach § 133 beigeordneten Vertreter ein Beschwerderecht zusteht.

GebrMG § 22

(1) Das Recht auf das Gebrauchsmuster, der Anspruch auf seine Eintragung und das durch die Eintragung begrundete Recht gehen auf die Erben uber. Sie k6nnen beschrankt oder unbeschrankt auf andere ubertragen werden . . (2) Die Rechte nach Absatz 1 k6nnen ganz oder teilweise Gegenstand von ausschlie~lichen oder nicht ausschlie~lichen Lizenzen fur den Geltungsbereich dieses Gesetzes oder einen Teil desselben sein. Soweit ein Lizenznehmer gegen eine Beschrankung seiner Lizenz nach Satz 1 verst6~t, kann das durch die Eintra­ gung begrundete Recht gegen ihn gel tend gemacht werden. (3) Ein Rechtsubergang oder die Erteilung einer Lizenz beruhrt nicht Lizenzen, die Dritten vorher erteilt worden sind.

GebrMG § 23

(1) Der Gebrauchsmusterschutz dauert drei Jahre, die mit dem Tag beginnen, der auf die Anmeldung folgt. (2) Die Schutzdauer wird durch Zahlung einer Gebuhrnach dem Tarif zunachst urn drei Jahre, sodann um jeweils zwei Jahre bis auf h6chstens zehn Jahre verlangert. Die Verlangerung wird in der Rolle vermerkt. Die verlangerungsgebuhr ist am letzten Tag des Monats fallig, in dem die vorangegangene Schutzfrist en­ det. Wird die Verlangerungsgebuhr nicht bis zum Ablauf des letzten Tages des zweiten Monats nach Falligkeit entrichtet, so mu~ der tarifma~ige Zuschlag ent­ richtet werden. Nach Ablauf der Frist gibt das Patentamt dem Eingetragenen Nach­ richt, da~ eine Verlangerung der Schutzdauer nur eintritt, wenn die Gebuhr mit dem Zuschlag innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Monats, in dem die Nach­ richt zugestellt worden ist, entrichtet wird. Wird das Gebrauchsmuster erst nach Beendigung der ersten oder einer folgenden Schutzfrist eingetragen, so mu~ der tarifma~ige Zuschlag entrichtet werden, wenn die Verlangerungsgebuhr nicht in­ nerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Monats, in dem die Mitteilung uber die Eintragung zugestellt worden ist, entrichtet wird; Satz 5 ist anzuwenden. (3) Das Patentamt kann die Absendung der Nachricht auf Antrag des Eingetragenen hinausschieben, wenn er nachweist, da~ ihm die Zahlung nach Lage seiner Mittel zur Zeit nicht zuzumuten ist. Es kann die Hinausschiebung davon abhangig machen, da~ innerhalb bestimmter Fristen Teilzahlungen geleistet werden. Erfolgt eine Teilzahlung nicht fristgema~, so benachrichtigt das Patentamt den Eingetragenen, da~ eine Verlangerung der Schutzfrist nur eintritt, wenn der Restbetrag inner­ halb eines Monats nach Zustellung gezahlt wird. (4) 1st ein Antrag, die Absendung der Nachricht hinauszuschieben, nicht gestellt

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worden, so konnen Gebuhr und Zuschlag beim Nachweis, da~ die Zahlung nicht zuzu­ muten ist, noch nach Zustellung der Nachricht gestundet werden, wenn dies inner­ halb von vierzehn Tagen nach der Zustellung beantragt und die bisherige Saumnis genugend entschuldigt wird. Die Stundung kann auch unter Auferlegung von Teil­ zahlungen bewilligt werden. Wird ein gestundeter Betrag nicht rechtzeitig ent­ richtet, so wiederholt das Patentamt die Nachricht, wobei der gesamte Restbetrag eingefordert wird. Nach zustellung der zweitenNachricht ist eine weitere Stun- dung unzulassig. _ (5) Die Nachricht, die auf Antrag hinausgeschoben worden ist (Absatz 3) oder die nach gewahrter Stundung erneut zu ergehen hat (Absatz 4), mu~ spates tens ein Jahr nach Falligkeit der Verlangerungsgebuhr abgesandt werden. Geleistete Teil­ zahlungen werderi nicht erstattet, wenn die Verlangerung der Schutzdauer wegen Nichtzahlung des Restbetrags unterbleibt. (6) Das Gebrauchsmuster erlischt, soweit der als Inhaber Eingetragene durch schriftliche Erklarung an das Patentamt auf das Gebrauchsmuster verzichtet. (7) Loschungen, die aus anderem Grund als wegen Ablaufs 'der Schutzdauer vorge­ nommen werden, sind im Patentblatt in regelma~ig erscheinenden Ubersichten be­ kanntzumachen.

Fu~note

§ 23 Abs. 2 Satz 1: IdF d. Art. 5 Nr. 7 Buchst. a DBuchst. aa G v. 7.3.1990 I 422 mWv 1. 7.1990 § 23 Abs. 2 Satz 3: IdF d. Art. 5 Nr. 7 Buchst. a DBuchst. bb G v. 7.3.1990 I 422 mWv 1. 7.1990

-§ 23 Abs. 2 Satz 6: IdF d. Art. 5 Nr. 7 Buchst. a DBuchst. cc G v. 7.3.1990 I 422 mWv 1. 7.1990 § 23 Abs. 6: Fruherer Abs. 6 aufgeh. durch Art. 5 Nr. 7 Buchst. b G v. 7.3.1990 I 422 mWv 1.7.1990, fruherer Abs. 7 jetzt Abs. 6 gem. Art. 5 Nr. 7 Buchst. c G v. 7.3.1990 I 422 mWv 1.7.1990 § 23 Abs. 7: Fruherer Abs. 8 jetzt Abs. 7 gem. Art. 5 Nr. 7 Buchst. c G v. 7.3.1990 I. 422 mWv 1.7.1990

GebrMG § 24

(1) Wer den Vorschriften der §§ 11 bis 14 zuwider ein Gebrauchsmuster benutzt, kann yom Verletzten'auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. (2) Wer d'ie Handlung vorsatzlich oder fahrlassig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. Fallt dem Verletzer nur leichte Fahrlassigkeit zur Last, so kann das Gericht statt des Schadenersat­ zes eine Entschadigung festsetzen, die in den Grenzen zwischen dem Schaden des Verletzten und dem Vorteil bleibt, der dem Verletzer erwachsen ist.

Fu~note

§ 24: Fruherer Abs. 3 jetzt § 24c gem. Art. 5 Nr. 8 G v. 7.3.1990 I 422 mWv 1.7.1990

GebrMG § 24a

(1) Der Verletzte kann in den Fallen des § 24 verlangen, da~ das im Besitz oder Eigentum des Verletzers befindliche Erzeugnis, das Gegenstand des Gebrauchsmu­

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sters ist, vernichtet wird, es sei denn, da~ der durch die Rechtsverletzung ver­ ursachte Zustand des Erzeugnisses auf andere Weise beseitigt werden kann und die Vernichtung fur den Verletzer oder Eigentfrmer im Einzelfall unverhaltnisma~ig ist. (2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 sind entsprechend auf die im Eigentum des Verletzers stehende, ausschlie~lich oder nahezu ausschlie~lich zur widerrechtli ­ chen Herstellung eines Erzeugnisses benutzte oder bestimmte Vorrichtunganzuwen~ den.

Fu~note

§ 24a: Eingef. durch Art. 5 Nr. 9 G v. 7.3.1990 I 422 mWv 1.7.1990

GebrMG § 24b

(1) Wer den Vorschriften der §§ 11 bis 14 zuwider ein Gebrauchsmuster benutzt, kann yom Verletzten auf unverzugliche Auskunft uber die Herkunft und den Ver­ triebsweg des benutzten Erzeugnisses in Anspruch genommen werden, e~ sei denn, da~ dies im Einzelfall unverhaltnisma~ig ist. (2) Der nach Absatz 1 zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu machen uber Na­ men und Anschrift des Herstellers, des Lieferanten und anderer Vorbesitzer des Erzeugnisses, des gewerblichen Abnehmers oder Auftraggebers sowie uber die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse. (3) In Fallen offensichtlicher Rechtsverletzung kann die Verpflichtung zur Er­ teilung der Auskunft im'Wege der einstweiligen Verfugung nach den Vorschriften der zivilproze~ordnung angeordnet werden. (4) Die Auskunft darf in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz tiber Ordnungswidrigkeiten wegen einer vor der Erteilung der Auskunft be­ gangenen Tat gegen den zur Auskunft Verpflichteten oder gegen einen in § 52 Abs. 1 der Strafproze~ordnung bezeichneten Angehorigen nur mit Zustimmung des zur Auskunft Verpflichteten verwertet werden. (5) weitergehende Anspruche auf Auskunft bleiben unberuhrt.

Fu~note

§ 24b: Eingef. durch Art. 5 Nr. 9 G v. 7.3.1990 I 422 mWv 1.7.1990

GebrMG § 24c

Die Anspruche wegen Verletzung des Schutzrechts verjahren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Berechtigte von der Verletzung und der Person des Ver~ pflichteten Kenntnis erlangt, ohne Rucksicht auf diese Kenntnis in drei~ig Jah­ ren von der Verletzung an. § 852 Abs. 2 des Burgerlichen Gesetzbuchs ist ent­ sprechend anzuwenden. Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, so ist er auch nach Vollendung der Verjahrung zur Herausgabe nach den Vorschriften uber die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet.

Fu~note

§ 24c: Fruherer. § 24 Abs. 3 jetzt § 24c gem. Art. 5 Nr. 8 G v. 7.3 .. 1990 I 422 mWv 1. 7.1990

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GebrMG § 25

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer ohne die erforderliche Zustimmung des Inhabers des Gebrauchsmusters 1. ein Erzeugnis, das Gegenstand des Gebrauchsmusters ist (§ 11 Abs. 1 Satz 2),

herstellt, anbietet, in Verkehr bringt, gebraucht oder zu einem der genann­ ten Zwecke entweder einfuhrt oder besitzt oder

2. das Recht aus einem Patent entgegen § 14 ausubt. (2) Handelt der Tater gewerbsma~ig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu funf Jahren oder Geldstrafe. (3) Der Versuch ist strafbar. (4) In den Fallen des Absatzes 1 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, da~ die Strafverfolgungsbeh6rde wegen des besonderen 6ffentlichen Interes­ ses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen fur geboten halt. (5) Gegenstande, auf die sich die Straftat bezieht, k6nnen eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuches ist anzuwenden. Soweit den in § 24a bezeichneten Anspruchen im Verfahren nach den Vorschriften der Strafproze~ordnung uber die Entschadigung des Verletzten (§§ 403 bis 406c) stattgegeben wird, sind die Vor­ schriften uber die Einziehung nicht anzuwenden. (6) Wird auf Strafe erkannt, so ist, wenn der Verletzte es bean~ragt und ein berechtigtes Interesse daran dartut, anzuordnen, da~ die Verurteilung auf Ver­ langen 6ffentlich bekanntgemacht wird. Die Art der Bekanntmachung ist im urteil zu bestimmen.

Fu~note

§ 25 Abs. 1: IdF d. Art. 5 Nr. 10 Buchst. a G v. 7.3.1990 I 422 mWv 1.7.1990 § 25 Abs. 2 bis 6 (fruher Abs. 2 u. 3): IdF d. Art. 5 Nr. 10 Buchst. b G v. 7.3.1990 I 422 mWv 1.7.1990

GebrMG § 2Sa

(1) Ein Erzeugnis, das ein nach diesem Gesetz geschutztes Gebrauchsmuster ver­ letzt, unterliegt auf Antrag und gegen Sicherheitsleistung des Rechtsinhabers bei seiner Einfuhr oder Ausfuhr der Beschlagnahme durch die Zollbeh6rde, sofern die Rechtsverletzung offensichtlich ist. Dies gilt fur den Verkehr mit anderen Mitgliedstaaten der Europaischen Wirtschaftsgemeinschaft nur, soweit Kontrollen durch die "Zollbeh6rden stattfinden. (2) Ordnet die Zollbeh6rde die Beschlagnahme an, so unterrichtet sie unverzuglich den Verfugungsberechtigten sowieden Antragsteller. Dem "Antragstel­ ler sind Herkunft, Menge und Lagerort des Erzeugnisses sowie Name und Anschrift des Verfugungsberechtigten mitzuteilen; das Brief- und Postgeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschrankt. Dem Antragsteller wird Gelegen­ heit gegeben, das Erzeugnis zu besichtigen, soweit hierdurch nicht in Geschafts­ oder Betriebsgeheimnisse eingegriffen wird. (3) Wird der" Beschlagnahme nicht spates tens nach Ablauf von zwei Wochen nach Zu­ stellung der Mitteilung nach Absatz 2 Satz 1 widersprochen, so ordnet die Zollbeh6rde die Einziehung des beschlagnahmten Erzeugnisses an. (4) Widerspricht der Verfugungsberechtigte der Beschlagnahme, so unterrichtet die Zollbeh6rde hiervon unverzuglich den Antragsteller. Dieser hat gegenuber der Zollbeh6rde unverzuglich zu erklaren, ob er den Antrag nach Absatz 1 in bezug auf das beschlagnahmte Erzeugnis aufrechterhalt. 1. Nimmt der Antragsteller den Antrag zuruck, hebt die Zollbeh6rde die

Beschlagnahme unverzuglich auf. 2. Halt der Antragsteller den Antrag aufrecht und legt er eine vollziehbare

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gerichtliche Entscheidung vor, die die Verwahrung des beschlagnahmten Er­ zeugnisses oder eine Verfugungsbeschrankung anordnet, trifft die Zollbehorde die erforderlichen Ma~nahmen.

Liegen die Falle der Nummern 1 oder 2 nicht vor, hebt die zollbehorde die Beschlagnahme nach Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung der Mitteilung an den Antragsteller nach Satz 1 auf; weist der Antragsteller nach, da~ die gerichtli~ che Entscheidung nach Nummer 2 beantragt, ihm aber noch nicht zugegangen ist, wird die Beschlagnahme fur langstens zwei weitere Wochen aufrechterhalten. (5) Erweist sich die Beschlagnahme als von Anfang an ungerechtfertigt und hat der Antragsteller den Antrag nach Absatz 1 in bezug auf das beschlagnahmte Er­ zeugnis aufrechterhalten oder sich nicht unverzuglich erklart (Absatz 4 Satz 2), so ist er verpflichtet, den dem verfugungsberechtigten durch die Beschlagnahme entstandenen Schaden zu ersetzen. (6) Der Antrag nach Absatz 1 ist bei der Oberfinanzdirektion zu stellen und hat Wirkung fur zwei Jahre, sofern keine kurzere Geltungsdauer beantragt wird; er kann wiederholt werden. Fur die mit dem Antrag verbundenen Amtshandlungen werden vom Antragsteller Kosten nach Ma~gabe des § 178 der Abgabenordnung erhoben. . (7) Die Beschlagnahme und die Einziehung konnen mit den Rechtsmitteln angefoch­ ten werden, die im Bu~geldverfahren nach dem Gesetz uber Ordnungswidrigkeiten gegen die Beschlagnahme und Einziehung zulassig sind. lm Rechtsmittelverfahren ist der Antragsteller zu horen. Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts ist die sofortige Beschwerde zulassig; uber sie entscheidet das Oberlandesgericht.

Fu~note

§ 25a: Eingef. durch Art. 5 Nr. 11 G v. 7.3.1990 I 422 mWv 1.7.1990

GebrMG § 26

(1) Macht in burgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein An­ spruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhaltnisse gel tend ge­ macht wird, eine Partei glaubhaft, da~ .die Belastung mit den proze~kosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefahrden wurde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, da~ die Verpflichtung dieser Partei zur zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepa~ten Teil des Streitwerts bemi~t. Die Anordnung hat zur Folge, da~ die begunstigte Partei die Gebuhren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teildes Streitwerts zu entrichten hat. Soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese ubernimmt, hat sie die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebuhren und die' Gebuhren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten. Soweit die au~ergerichtlichen Kosten dem Gegner aufer­ legt oder 'von ihm ubernommen werden, kann der Rechtsanwalt der begunstigten Par­ tei seine Gebuhren von dem Gegner nach dem fur diesen geltenden Streitwert bei­ treiben.. (2) Der Antrag nach Absatz 1 kann vor der Geschaftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklart werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzu­ bringen. Danach ist er nur zulassig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert spater durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung uber den Antrag ist der Gegner zu horen.

GebrMG § 27

(l) Fur alle Klagen, durch die ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz gere­ gelten Rechtsverhaltnisse geltend gemacht wird (Gebrauchsmusterstreitsachen),

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sind die zivilkammern der Landgerichte ohne Rucksicht auf den Streitwert ausschlie~lich zust&ndig. (2) Die Landesregierungen werden erm&chtigt, durch Rechtsverordnung die Ge­ brauchsmusterstreitsachen fur die Bezirke mehrerer Landgerichte einem von ihnen zuzuweisen, sofern dies der sachlichen Forderung der Verfahren dient. Die Landesregierungen konnen diese Erm&chtigungen auf die Landesjustizverwaltungen ubertragen. . (3) Die Parteien konnen sich vor dem Gericht fur Gebrauchsmusterstreitsachen auch durch Rechtsanw&lte vertreten lassen, die bei dem Landgericht zugelassep sind, vor das die Klage ohne die Regelung nach Absatz 2 gehoren wurde. Das Ent­ sprechende gilt fur die Vertretung vor dem Berufungsgericht. (4) Die Mehrkosten, die einer Partei dadurch erwachsen, da~ sie sichnach Absatz 3 durch einen nicht beim Proze~gericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten l&~t, sind nicht zu erstatten. (5) Von den Kosten, die durch die Mitwirkung eines Patentanwalts in einer Ge­ brauchsmusterstreitsache entstehen, sind die Gebuhren bis zur Hohe einer vollen Gebuhr nach § 11 der Bundesgebuhrenordnung fur Rechtsanw&lte und au~erdem die notwendigen Auslagen des Patentanwalts zu erstatten.

! Zukunftige Textfassung ab 1.1.2000 GebrMG § 27

(1) Fur aIle Klagen, durch die ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz gere­ gel ten Rechtsverh&ltnisse gel tend gemacht wird (Gebrauchsmusterstreitsachen), sind die Zivilkammern der Landgerichte ohne Rucksicht auf den Streitwert ausschlie~lich zust&ndig. (2) Die Landesregierungen werden erm&chtigt, durch Rechtsverordnung die Ge­ brauchsmusterstreitsachen fur die Bezirke mehrerer Landgerichte einem von ihnen zuzuweisen, sofern dies der sachlichen Forderung der Verfahren·dient. Die Landesregierungen konnen diese Erm&chtigungen auf die Landesjustizverwaltungen ubertragen. (3) Wird gegen eine Entscheidung des Gerichts fur Gebrauchsmusterstreitsachen Berufung eingelegt, so konnen sich die Parteien vor dem Berufungsgericht auch von Rechtsanw&lten vertreten lassen, die bei dem Oberlandesgericht zugelassen sind, vor das die Berufung ohne eine Zuweisung nach Absatz 2 gehoren wurde. (4) Die Mehrkosten, die einer Partei dadurch erwachsen, da~ sie sich nach Absatz 3 durch einen nicht beim Proze~gericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten l&~t, sind nicht zu erstatten. ·(5) Von den Kosten,. die durch die Mitwirkung eines Patentanwalts in einer Ge­ brauchsmusterstreitsache entstehen, sind die Gebuhren bis zur Hohe einer vollen Gebuhr nach § 11 der Bundesgebuhrenordnung fur Rechtsanw&lte und au~erdem die notwendigen Auslagen des Patentanwalts zu erstatten.

Fu~note

§ 27 Abs. 3: IdF d. Art. 13 nach Ma~gabe d. Art. 21 u. 22 G v. 2.9.1994 I 2278 (RPNeuOG). in den L&ndern Baden-Wurttemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland u. Schleswig-Holstein mWv 1.1.2000, in den ubrigen L&ndern mWv 1.1.2005

GebrMG § 28

Wer im Inland weder Wohnsitz noch Niederlassung hat, kann an einem in diesem Ge­ setz geregelten Verfahren vor dem Patentamt oder dem patentgericht nur teilneh­

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men und die Rechte aus einem Gebrauchsmuster nur gel tend machen, wenn er im In­ land einen Pa'tentanwalt oder einen Rechtsanwalt als Vertreter bestellt hat. Der eingetragene vertreter ist in Rechtsstreitigkeiten, die das Gebrauchsmuster betreffen, zur Vertretung befugt; er kann auch Strafantrage stellen. Der Ort, wo der Vertreter seinen Geschaftsraum hat, gilt im Sinne des § 23 der zivilproze~ordnung als der Ort, wo sich der vermogensgegenstand befindet; fehlt ein Geschaftsraum, so" ist der Ort ma~gebend, wo der vertreter seinen Wohnsitz, und in Ermangelung eines solchen der Ort, wo das Patentamt seinen Sitzhat.

GebrMG § 29

(1) Der Bundesminister der Justiz regelt die Einrichtung und den Geschaftsgang des Patentamts und bestimmt durch Rechtsverordnung die Form des Verfahrens, so­ weit nicht durch Gesetz Bestimmungen daruber getroffen sind. (2) Der Bundesminister der Justiz wird ermachtigt, durch Rechtsverordnung zur Deckung der durch eine Inanspruchnahme des Patentamts entstehenden Kosten, so­ weit nicht durch Gesetz Bestimmungen daruber getroffen sind, die Erhebung von Verwaltungskosten anzuordnen, insbesondere 1. zu bestimmen, da~ Gebuhren fur Bescheinigungen, Beglaubigungen, Aktenein­

sicht und Auskunfte sowie Auslagen erhoben werden, 2. Bestimmungen uber den Kostenschuldner, die Falligkeit von Kosten, die

Kostenvorschu~pflicht, Kostenbefreiungen, die Verjahrung und das Kosten­ festsetzungsverfahren zu treffen.

GebrMG § 30

Wer Gegenstande oder ihre Verpackung mit einer Bezeichnung versieht, die geeig­ net ist, den Eindruck zu erwecken, da~ die Gegenstande als Gebrauchsmuster nach diesem Gesetz geschutzt ,seien, oder wer in offentlichen Anzeigen, auf Aushangeschildern, auf Empfehlungskarten oder in ahnlichen Kundgebungen eine Be­ zeichnung solcher Art verwendet, ist verpflichtet, jedem, der ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der Rechtslage hat, auf Verlangen Auskunft daruber zu geben, auf welches Gebrauchsmuster sich die Verwendung der Bezeichnung stutzt.