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Bundesgesetz, mit dem das Urheberrechtsgesetz geändert wird (Urheberrechtsgesetznovelle 1972) (BGBl. Nr. 492/1972)


492 . Bundesgesetz vom 16. Dezember 1972, mit dem das Urheberrechtsgesetz geändert

wird (Urheberrechtsgesetznovelle 1972)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Das Urheberrechtsgesetz, BGBl. Nr. 111/1936, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 206/ 1949 und BGBl. Nr. 106/1953 wird wie folgt geändert:

7. Die Abs. 1 und 2 des § 56 haben zu lauten:

„(1) In Geschäftsbetrieben, die die Herstellung, den Vertrieb oder die Instandsetzung von Bild- oder Schallträgern oder von Vorrichtungen zu ihrer Herstellung oder zu ihrem Gebrauch zum Gegenstand haben, dürfen Vorträge, Aufführungen und Vorführungen von Werken auf Bild- oder Schallträgern festgehalten und Bild- oder Schallträger zu öffentlichen Vorträgen, Aufführungen und Vorführungen der darauf festgehaltenen Werke benutzt werden, soweit es notwendig ist, um die Kunden mit den Bild- oder Schallträgern oder mit Vorrichtungen zu ihrer Herstellung oder zu ihrem Gebrauch bekanntzumachen oder die Brauchbarkeit zu prüfen.

(2) Dasselbe gilt für die Benutzung von Rundfunksendungen zur öffentlichen Wiedergabe eines Werkes durch Lautsprecher oder eine andere technische Einrichtung in Geschäftsbetrieben, die die Herstellung, den Vertrieb oder die Instandsetzung von Rundfunkgeräten zum Gegenstand haben."

7. Der § 60 hat zu lauten:

„§ 60. Das Urheberrecht an Werken der Literatur, der Tonkunst und der bildenden Künste, deren Urheber (§10 Abs. 1) auf eine Art bezeichnet worden ist, die nach § 12 die Vermutung der Urheberschaft begründet, endet siebzig Jahre nach dem Tode des Urhebers (§10 Abs. 1), bei einem von mehreren Urhebern gemeinsam geschaffenen Werke (§ 11) endet das Urheberrecht siebzig Jahre nach dem Tode des letztlebenden Miturhebers (§10 Abs. 1)."

7. Der Abs. 1 des § 61 hat zu lauten:

„(1) Das Urheberrecht an Werken der Literatur, der Tonkunst und der bildenden Künste, deren Urheber (§10 Abs. 1) nicht auf eine Art bezeichnet worden ist, die nach § 12 die Vermutung der Urheberschaft begründet, endet siebzig Jahre nach der Veröffentlichung, wenn sich aus § 60 kein früherer Tag ergibt."

3 a. Der § 62 hat zu lauten:

„§ 62. Das Urheberrecht an Filmwerken endet fünfzig Jahre nach der Aufnahme, wenn aber das Werk vor dem Ablauf dieser Frist veröffentlicht wird, fünfzig Jahre nach der Veröffentlichung."

7. An die Stelle der Abs. 2 und 3 des § 66 treten folgende Bestimmungen:

„(2) Bei Vorträgen und Aufführungen, die — wie die Aufführung eines Schauspiels oder eines Chor- oder Orchesterwerkes — durch das Zusammenwirken mehrerer Personen unter einer einheitlichen Leitung zustande kommen, können die Verwertungsrechte (Abs. 1) derjenigen Personen, die bloß im Chor oder Orchester oder auf ähnliche Art mitwirken, nur durch einen gemeinsamen Vertreter wahrgenommen werden.

(3) Falls die Vertretung nicht bereits kraft Gesetzes oder durch Satzung, Kollektiv- oder Einzelvertrag geregelt ist, wird der gemeinsame Vertreter von den im Abs. 2 erwähnten Mitwirkenden mit einfacher Mehrheit ohne Berücksichtigung allfälliger Stimmenthaltungen gewählt.

(4)
In Ermangelung eines gemeinsamen Vertreters hat das Bezirksgericht Innere Stadt Wien einen Sachwalter zu bestellen, der an die Stelle des gemeinsamen Vertreters tritt. Zur Antragstellung ist jeder berechtigt, der ein Interesse an der Verwertung des Vortrages oder der Aufführung glaubhaft macht.
(5)
Vorträge und Aufführungen, die auf Anordnung eines Veranstalters stattfinden, dürfen, soweit das Gesetz keine Ausnahme zuläßt, vorbehaltlich des Abs. 1 nur mit Einwilligung des Veranstalters auf Bild- oder Schallträgern festgehalten oder durch Rundfunk (§ 17) gesendet werden. Dieser Bestimmung zuwider hergestellte Bild- oder Schallträger dürfen weder vervielfältigt noch verbreitet werden."

7. Die bisherigen Abs. 4 und 5 des § 66 erhalten die Bezeichnungen Abs. 6 und 7.

  1. Im Abs. 7 des § 66 in der Fassung dieses Bundesgesetzes tritt an die Stelle der Wortfolge „Den Absätzen 1 bis 3 zuwider" die Wortfolge „Den Abs. 1 und 5 zuwider."
  2. Der Abs. 1 des § 67 hat zu lauten:

„(1) Die Verwertungsrechte der im § 66 Abs. 1 bezeichneten Personen erlöschen, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Vortrag oder die Aufführung stattgefunden hat, fünfzig Jahre verstrichen sind."

    1. Der Abs. 2 des § 67 hat zu lauten:
    2. „(2) Die §§ 11, 12, 13, 15 Abs. 1, 16 Abs. 1 und 3, §§ 23, 24, 25 Abs. 1, 2, 3 und 5, §§ 26, 27, 28 Abs. 1, §§ 29, 31, 32 und 33 Abs. 2 gelten entsprechend; jedoch tritt an die Stelle der im § 31 Abs. 2 genannten Frist von 5 Jahren eine solche von einem Jahr."
  1. In den Abs. 1 und 2 des § 68 tritt an die Stelle des Ausdrucks „§ 66 Absatz 1 oder 2" der Ausdruck „§ 66 Abs. 1".
    1. Dem § 68 wird folgender Abs. 3 angefügt:
    2. „(3) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für Personen, die bloß im Chor oder Orchester oder auf ähnliche Art mitwirken."
  2. In den Abs. 1 und 2 des § 69 treten an die Stelle des Ausdrucks „§ 66 Absatz 1 bis 3" der Ausdruck „§ 66 Abs. 1 und 5" und an die Stelle der Ausdrücke „§ 66 Absatz 1 oder 2" und „§ 66 Absatz 1 und 2" der Ausdruck „§ 66 Abs. 1".
  3. An die Stelle des Abs. 3 des § 69 treten folgende Bestimmungen:

„(3) Zum eigenen Gebrauch darf jedermann durch Rundfunk gesendete Vorträge oder Aufführungen sowie die mit Hilfe eines Bild- oder Schallträgers bewirkte Wiedergabe eines Vortrages oder einer Aufführung auf einem Bild- oder Schallträger festhalten und von diesem einzelne Vervielfältigungsstücke herstellen. Solche Bild- oder Schallträger dürfen weder verbreitet noch zu einer Rundfunksendung oder öffentlichen Wiedergabe des Vortrages oder der Aufführung verwendet werden.

(4) Der § 56 Abs. 1 und 3 gilt entsprechend."

  1. Im § 70 treten an die Stelle des Ausdrucks „§ 66 Absatz 1 bis 3" der Ausdruck „§ 66 Abs. 1 und 5", an die Stelle des Ausdrucks „§ 66 Absatz 4" der Ausdruck „§ 66 Abs. 6" und an die Stelle des Ausdrucks „§ 66 Absatz 5" der Ausdruck „§ 66 Abs. 7".
  2. Im § 71 treten an die Stelle des Ausdrucks „§ 66 Absatz 1 bis 3" der Ausdruck „§ 66 Abs. 1 und 5" und an die Stelle des Ausdrucks § 66 Absatz 4" der Ausdruck „§ 66 Abs. 6".
  3. Nach dem Abs. 2 des § 72 werden folgende Btimmungen eingefügt:

„(3) Die Benutzung einzelner Vorträge oder Aufführungen von Werken der Literatur oder Tonkunst zu Zwecken der Wissenschaft oder des Unterrichts in einem durch den Zweck gerechtfertigten Umfang ist zulässig.

(4) Vorträge oder Aufführungen von Werken der Literatur oder Tonkunst dürfen durch den Veranstalter auf einem Bild- oder Schallträger festgehalten und mit Hilfe eines solchen Bild- oder Schallträgers oder einer anderen technischen Einrichtung innerhalb des Gebäudes, in dem die Veranstaltung stattfindet, zu dem Zweck wiedergegeben werden, die Veranstaltung in einem anderen Raume wahrnehmbar zu machen."

  1. Der bisherige Abs. 3 des § 72 erhält die Bezeichnung Abs. 5.
    1. Die Überschrift des II. Abschnitts des II. Hauptstücks hat zu lauten: „Schutz von Lichtbildern, Schallträgern und Rundfunksendungen".
    2. 17 a. Der Abs. 6 des § 74 hat zu lauten: „(6) Das Schutzrecht an Lichtbildern erlischt dreißig Jahre nach der Aufnahme, wenn aber das Lichtbild vor dem Ablauf dieser Frist veröffentlicht wird, dreißig Jahre nach der Veröffentlichung. Die Fristen sind nach § 64 zu berechnen."
  2. Der Abs. 3 des § 76 hat zu lauten: „(3) Wird ein zu Handelszwecken hergestellter Schallträger zu einer Rundfunksendung (§ 17) oder öffentlichen Wiedergabe benutzt, so hat der Benutzer dem Hersteller (Abs. 1), vorbehaltlich des § 66 Abs. 7 und des vorstehenden Abs. 2, eine angemessene Vergütung zu entrichten. Den im § 66 Abs. 1 bezeichneten Personen steht an den Hersteller ein Anspruch auf einen Anteil an dieser Vergütung zu. Dieser Anteil beträgt mangels Einigung der Berechtigten die Hälfte der dem Hersteller nach Abzug der Einhebungskosten verbleibenden Vergütung."
    1. Der Abs. 4 des § 76 hat zu lauten:
    2. „(4) Zum eigenen Gebrauch darf jedermann eine mit Hilfe eines Schallträgers bewirkte Wiedergabe auf einem Schallträger festhalten und von diesem einzelne Vervielfältigungsstücke herstellen. Solche Schallträger dürfen weder verbreitet noch zu einer Rundfunksendung oder öffentlichen Wiedergabe benutzt werden."
  3. Der bisherige Abs. 4 des § 76 erhält die Bezeichnung Abs. 5.

20 a. Der neue Abs. 5 des § 76 hat zu lauten:

„(5) Das Schutzrecht an Schallträgern erlischt fünfzig Jahre nach der Aufnahme, wenn aber der Schallträger vor dem Ablauf dieser Frist veröffentlicht wird, fünfzig Jahre nach der Veröffentlichung. Die Fristen sind nach § 64 zu berechnen."

    1. Dem § 76 wird folgender Abs. 6 angefügt:
    2. „(6) Die §§ 5, 7, 8,9, 11, 12, 13, 14 Abs. 2, § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 1 und 3, § 23 Abs. 2 und 4, §§ 24, 25 Abs. 2,3 und 5, §§ 26, 27 Abs. 1, 3, 4 und 5, § 31Abs. 1, § 32Abs. 1, § 33 Abs.2, §§ 41, 56, 72 Abs. 3 und § 74 Abs. 2 bis 5 gelten entsprechend."
  1. Nach dem § 76 wird eingefügt:

„3. R un df u n k se n d u n g e n § 76 a.(1) Wer Töne oder Bilder durch Rundfunk oder auf eine ähnliche Art sendet (§ 17, Rundfunkunternehmer), hat mit den vom Gesetz bestimmten Beschränkungen das ausschließliche Recht, die Sendung gleichzeitig über eine andere Sendeanlage zu senden, die Sendung auf einem Bild- oder Schallträger (besonders auch in Form eines Lichtbildes) festzuhalten, diesen zu vervielfältigen und zu verbreiten. Unter der Vervielfältigung wird auch die Benutzung einer mit Hilfe eines Bild- oder Schallträgers bewirkten Wiedergabe zur Übertragung auf einen anderen verstanden.

(2)
Dem Abs. 1 zuwider vervielfältigte oder verbreitete Bild- oder Schallträger dürfen zu einer Rundfunksendung (§ 17) oder zu einer öffentlichen Wiedergabe nicht benutzt werden.
(3)
Zum eigenen Gebrauch darf jedermann eine Rundfunksendung auf einem Bild- oder Schallträger festhalten und von diesem einzelne Vervieffältigungsstücke herstellen. Solche Bild- oder Schallträger dürfen weder verbreitet noch zu einer Rundfunksendung oder zu einer öffentlichen Wiedergabe benutzt werden.
(4)
Das Schutzrecht an Rundfunksendungen erlischt dreißig Jahre nach der Sendung. Die Frist ist nach § 64 zu berechnen.
(5)
Die §§ 5, 7, 8,9, 11, 12, 13, 14 Abs. 2, § 15Abs. 1, § 16 Abs. 1und 3, § 18Abs. 2, § 23 Abs. 2 und 4, §§ 24,25 Abs. 2, 3 und 5, §§ 26, 27Abs. 1, 3, 4 und5, § 31 Abs. 1, § 32 Abs. 1, § 33 Abs. 2, §§ 41, 56, 72 Abs. 3 und § 74 Abs. 2 bis 5 gelten entsprechend."

23. Die Abs. 1 und 2 des § 86 haben zu lauten:

„(1) Wer unbefugt

  1. ein Werk der Literatur oder Kunst auf eine nach den §§ 14 bis 18 dem Urheber vorbehaltene Verwertungsart benutzt,
  2. den Vortrag oder die Aufführung eines Werkes der Literatur oder Tonkunst dem § 66 Abs. 1 und 5 zuwider auf einem Bild- oder Schallträger festhält oder diesen vervielfältigt oder dem § 66 Abs. 1 und 5 oder dem § 69 Abs. 3 zuwider verbreitet,
  3. den Vortrag oder die Aufführung eines Werkes der Literatur oder Tonkunst dem § 66 Abs. 7, § 69 Abs. 3, §§ 70 oder 71 zuwider durch Rundfunk sendet oder öffentlich wiedergibt,
  4. ein Lichtbild oder einen Schallträger auf eine nach den §§ 74 oder 76 dem Hersteller vorbehaltene Verwertungsart benutzt oder
  5. eine Rundfunksendung auf eine nach § 76 a dem Rundfunkunternehmer vorbehaltene Verwertungsart benutzt, hat, auch wenn ihn kein Verschulden trifft, dem Verletzten, dessen Einwilligung einzuholen gewesen wäre, ein angemessenes Entgelt zu zahlen.

(2) Auf ein solches Entgelt besteht aber kein Anspruch, wenn eine Rundfunksendung oder öffentliche Wiedergabe nur deshalb unzulässig gewesen ist, weil sie mit Hilfe von Bild- oder Schallträgern oder Rundfunksendungen vorgenommen worden ist, die nach dem § 50 Abs. 2, § 53 Abs. 2, § 56 Abs. 3, § 66 Abs. 7, § 69 Abs. 3, §§ 70, 71, 74, 76 oder 76 a Abs. 2 und 3 dazu nicht verwendet werden durften, und wenn diese Eigenschaft der Bild-oder Schallträger oder Rundfunksendungen ihrem Benutzer ohne sein Verschulden unbekannt gewesen ist."

24. Die Abs. 3 und 4 des § 87 haben zu lauten:

„(3) Wird ein Werk der Literatur oder Kunst unbefugt öffentlich vorgetragen, aufgeführt, vorgeführt oder durch Rundfunk gesendet, der Vortrag oder die Aufführung eines Werkes der Literatur oder Tonkunst dem § 66 Abs. 7, § 69 Abs. 3, §§ 70 oder 71 zuwider durch Rundfunk gesendet oder öffentlich wiedergegeben, ein Lichtbild dem § 74 zuwider öffentlich vorgeführt oder durch Rundfunk gesendet, ein Schallträger dem § 76 Abs. 2 oder 4 zuwider zu einer Rundfunksendung oder öffentlichen Wiedergabe benutzt oder eine Rundfunksendung dem § 76 a zuwider gesendet oder öffentlich wiedergegeben, so kann der Verletzte, dessen Einwilligung einzuholen gewesen wäre, als Ersatz des ihm schuldhaft zugefügten Vermögensschadens (Abs. 1), wenn kein höherer Schaden nachgewiesen wird, das Doppelte des ihm nach § 86 gebührenden Entgeltes begehren.

(4) Wird ein Werk der Literatur oder Kunst unbefugt vervielfältigt oder verbreitet, so kann der Verletzte, dessen Einwilligung einzuholen gewesen wäre, auch die Herausgabe des Gewinnes verlangen, den der Schädiger durch den schuldhaften Eingriff erzielt hat. Dasselbe gilt, wenn der Vortrag oder die Aufführung eines Werkes der Literatur oder Tonkunst dem § 66 Abs. 1 zuwider oder eine Rundfunksendung dem § 76 a zuwider auf einem Bild- oder Schallträger verwertet oder wenn ein Lichtbild dem § 74 zuwider oder ein Schallträger dem § 76 zuwider vervielfältigt oder verarbeitet wird."

  1. Im § 95 entfallen die Bezeichnung Abs. 1 und der Abs. 2.
  2. Der § 96 hat zu lauten:

„§ 96. Für nicht im Inland erschienene, auch nicht einen Bestandteil oder ein Zugehör einer

inländischen Liegenschaft bildende und für im Ausland erschienene Werke ausländischer Urheber

(§ 10 Abs. 1) besteht der urheberrechtliche Schutz nach Maßgabe von Staatsverträgen oder unter

der Voraussetzung der Gegenseitigkeit; der Bundesminister für Justiz ist ermächtigt, im

Bundesgesetzblatt kundzumachen, daß und allenfalls wieweit die Gegenseitigkeit nach den

innerstaatlichen Rechtsvorschriften des fremden Staates verbürgt ist."

  1. Im Abs. 1 des § 97 tritt an die Stelle des Ausdrucks „§ 66 Absatz 1 bis 3" der Ausdruck „§ 66 Abs. 1 und 5".
  2. Der Abs. 2 des § 97 entfällt.
  3. Der Abs. 3 des § 97, der die Bezeichnung Abs. 2 erhält, hat zu lauten: „(2) Bei Vorträgen und Aufführungen, die im Ausland stattfinden, gelten die §§ 66 bis 72 zugunsten österreichischer Staatsbürger. Ausländer werden bei solchen Vorträgen und Aufführungen nach Maßgabe von Staatsverträgen oder unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit geschützt; der Bundesminister für Justiz ist ermächtigt, im Bundesgesetzblatt kundzumachen, daß und allenfalls wieweit die Gegenseitigkeit nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des fremden Staates verbürgt ist."
  4. Die Überschrift vor dem § 99 hat zu lauten: „4. Schutz von Schallträgern und Rundfunksendungen".
    1. Der § 99 hat zu lauten: "§ 99. (1) Schallträger werden nach § 76 ohne Rücksicht darauf geschützt, ob und wo sie erschienen sind, wenn der Hersteller österreichischer Staatsbürger ist.
      1. Andere Schallträger werden nach § 76 geschützt, wenn sie im Inland erschienen sind.
      2. Nicht im Inland erschienene Schallträger ausländischer Hersteller werden nach § 76 nach Maßgabe von Staatsverträgen oder unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit geschützt; der Bundesminister für Justiz ist ermächtigt, im Bundesgesetzblatt kundzumachen, daß und allenfalls wieweit die Gegenseitigkeit nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des fremden Staates verbürgt ist.
      3. Auf den durch den § 76 Abs. 3 gewährten Schutz haben Ausländer jedenfalls nur nach Maßgabe von Staatsverträgen Anspruch."
    1. Nach dem § 99 wird eingefügt:
    2. „§ 99 a. Rundfunksendungen, die nicht im Inland ausgestrahlt werden, sind nur nach Maßgabe von Staatsverträgen geschützt."
    1. Der Abs. 1 des § 100 hat zu lauten:
    2. „(1) Ausländern, die im Inland keine Hauptniederlassung haben, kommt der Schutz nach den §§ 79 und 80 nur nach Maßgabe von Staatsverträgen oder unter Voraussetzung der Gegenseitigkeit zu; der Bundesminister für Justiz ist ermächtigt, im Bundesgesetzblatt kundzumachen, daß und allenfalls wieweit die Gegenseitigkeit nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des fremden Staates verbürgt ist."
  5. Der Abs. 2 des § 100 entfällt.
  6. Der Abs. 3 des § 100 erhält die Bezeichnung Abs. 2.
  7. In den Abs. 1 und 2 des § 110 tritt an die Stelle je des Ausdrucks „§ 66 Absatz 1 und 2" der Ausdruck „§ 66 Abs. 1".
Artikel II
(1)
Dieses Bundesgesetz tritt, soweit es sich auf die Verlängerungen der Schutzfristen bezieht, mit dem 31. Dezember 1972, im übrigen mit dem 1. Juni 1973 in Kraft.
(2)
Der Art. I Z. 2 bis 3 a, 7, 17 a und 20 a gilt auch für die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes entstandenen Werke, vorgenommenen Vorführungen und Aufführungen, aufgenommenen Lichtbilder und hergestellten Schallträger, bei denen an diesem Tag die Schutzfrist nach den bisherigen Bestimmungen noch nicht abgelaufen ist.
(3)
Hat der Urheber (§ 10 Abs. 2 Urheberrechtsgesetz) vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ein Werknutzungsrecht begründet oder eine Werknutzungsbewilligung erteilt, so erstreckt sich diese Verfügung im Zweifel nicht auf den Zeitraum der durch dieses Bundesgesetz bewirkten Verlängerung der Schutzfristen; wer jedoch ein Werknutzungsrecht oder eine Werknutzungsbewilligung gegen Entgelt erworben hat, bleibt gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung zur Werknutzung auch während dieser Verlängerung berechtigt. Dies gilt entsprechend für Verfügungen über die geschützten Rechte an Vorträgen und Aufführungen von Werken der Literatur und der Tonkunst, an Lichtbildern und Schallträgern.
(4)
Hat der Vortrag oder die Aufführung eines Werkes der Literatur oder Tonkunst vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes stattgefunden, so stehen die Verwertungsrechte den im § 66 Abs. 1 und 2 Urheberrechtsgesetz in der bisherigen Fassung genannten Personen zu.
(5)
Der Art. I Z. 18 gilt nicht für eine Rundfunksendung oder öffentliche Wiedergabe, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes stattgefunden hat.
(6)
Der Art. I Z. 22 gilt nicht für Rundfunksendungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ausgestrahlt worden sind.
(7)
Die Abs. 1 und 2 des Art. III der Urheberrechtsgesetznovelle 1953, BGBl. Nr. 106, werden aufgehoben.
Artikel III

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.

Jonas Kreisky Broda