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Bundesgesetz über den Schutz von Mustern (Musterschutzgesetz 1990 - MuSchG)


P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 1990 Ausgegeben am 3. August 1990 202. Stück

497. Bundesgesetz: Musterschutzgesetz 1990 -MuSchG
(NR: GP XVII RV
1141 AB 1342 S. 146. BR: AB 3910 S. 531.)

497. Bundesgesetz vom 7. Juni 1990 über den

Schutz von Mustern (Musterschutzgesetz 1990 -MuSchG)

Der Nationalrat hat beschlossen:

I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Gegenstand des Musterschutzes

§ 1. (1) Muster im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Vorbild für das Aussehen eines gewerblichen Erzeugnisses.

(2) Für neue Muster, die weder ärgerniserregend sind noch gegen die öffentliche Ordnung oder das Doppelschutzverbot verstoßen, kann nach diesem Bundesgesetz Musterschutz erworben werden.

Neuheit

§ 2. (1) Ein Muster gilt nicht als neu, wenn es mit dem Aussehen eines Gegenstandes, der der Öffentlichkeit vor dem Prioritätstag des Musters zugänglich 'gewesen ist, übereinstimmt oder diesem verwechselbar ähnlich ist und es naheliegt, dieses Aussehen auf die im Warenverzeichnis des Musters enthaltenen Erzeugnisse zu übertragen.

(2)
Für die Anwendung des Abs. 1 bleibt eine Offenbarung außer Betracht, wenn sie nicht früher als sechs Monate vor dem Prioritätstag des Musters erfolgt ist und unmittelbar oder mittelbar zurückgeht:
  1. auf einen offensichtlichen Mißbrauch zum Nachteil des Anmelders oder seines Rechtsnachfolgers oder
  2. darauf, daß der Anmelder oder sein Rechtsvorgänger das Muster auf amtlichen oder amtlich anerkannten Ausstellungen im Sinne des Übereinkommens über internationale Ausstellungen, BGBI. Nr.445/1980, zur Schau gestellt hat.
(3)
Abs. 2 Z 2 ist nur anzuwenden, wenn der Anmelder bei der Einreichung der Anmeldung angibt, daß das Muster bei der Ausstellung zur Schau gestellt worden ist, und hierüber innerhalb von vier Monaten nach der Einreichung eine Bestä

tigung der Ausstellungsleitung vorlegt. Darin ist der Tag der Ausstellungserqffnung und, sofern die erstmalige Offenbarung nicht gleichzeitig erfolgt ist, auch deren Tag anzugeben. Der Bestätigung ist eine Darstellung des Musters beizufügen, die mit einem Beglaubigungsvermerk der Ausstellungsleitung versehen ist.

Verbot des Doppelschutzes

§ 3. Ein Muster ist vom Musterschutz ausgeschlossen, wenn es mit einem nach dessen Prioritätstag veröffentlichten 17), jedoch prioritätsälteren Muster übereinstimmt oder diesem verwechselbar ähnlich ist und es naheliegt, das prioritätsältere Muster von den in seinem Warenverzeichnis enthaltenen Erzeugnissen auf die im Warenverzeichnis des prioritätsjüngeren Musters enthaltenen Erzeugnisse zu übertragen.

Wirkung des Musterschutzes

§ 4. Der Musterschutz berechtigt den Musterinhaber, andere davon auszuschließen, Erzeugnisse betriebsmäßig herzustellen, in Verkehr zu bringen, feilzuhalten oder zu gebrauchen, wenn sie mit seinem Muster übereinstimmen oder diesem verwechselbar ähnlich sind und es im Hinblick auf die im Warenverzeichnis enthaltenen Erzeugnisse naheliegt, das Muster auf sie zu übertragen.

Vorbenützerrecht

§ 5. (1) Die Wirkung des Musterschutzes tritt gegen den nicht ein, der gutgläubig ein mit dem geschützten Muster übereinstimmendes oder ihm verwechselbar ähnliches Muster bereits am Prioritätstag im Inland benützt oder die hiefür erforderlichen Veranstaltungen getroffen hat (Vorbenützer).

(2)
Der Vorbenützer darf das Muster für die von der Benützung erfaßten Erzeugnisse für die Bedürfnisse seines eigenen Unternehmens in eigenen oder fremden Betriebsstätten weiterbenützen:
(3)
Diese Befugnis kann nur gemeinsam mit dem Unternehmen vererbt oder veräußert werden.
(4)
Der Vorbenützer kann verlangen, daß seine Befugnis vom Musterinhaber schriftlich anerkannt

202. Stück -Ausgegeben am 3. August 1990 -Nr. 497

wird. Die anerkannte Befugnis ist auf Antrag des Vörbenützers in das Musterregister einzutragen.

(5) Wird die Anerkennung verweigert, so hat darüber auf Antrag das Patentamt zu entscheiden und gegebenenfalls die Eintragung der Befugnis in das Musterregister zu verfügen.

Schutzdauer

§ 6. Der Musterschutz beginnt mit dem Tag der Veröffentlichung 17) des Musters und endet fünf Jahre nach dem Ende des Monats, in dem das Muster angemeldet worden ist. Er kann durch rechtzeitige Zahlung einer Erneuerungsgebühr 41) zweimal um je fünf Jahre verlängert werden. Die neue Schutzdauer ist vom Ende der vorangegangenen Schutzdauer an zu berechnen.

Anspruch auf Musterschutz

§ 7. (1) Anspruch auf Musterschutz hat grundsätzlich der Schöpfer des Musters oder sein Rechtsnachfolger.

(2) Fällt jedoch das Muster eines Arbeitnehmers in das Arbeitsgebiet des Unternehmens, in dem dieser tätig ist, und hat die Tätigkeit, die zu dem Muster geführt hat, zu den dienstlichen Obliegenheiten des Arbeitnehmers gehört oder ist das Muster außerhalb eines Arbeitsverhältnisses im Auftrag geschaffen worden, so steht der Anspruch I auf Musterschutz, wenn nichts anderes vereinbart worden ist, dem Arbeitgeber bzw. dem Auftraggeber oder seinem Rechtsnachfolger zu.

Nennung als Schöpfer des Musters

§ 8. (1) Der Schöpfer eines Musters hat Anspruch, im Musterregister bei der Veröffentlichung gemäß § 17 und in den vom Patentamt auszustellenden Prioritätsbelegen als Schöpfer genannt zu werden.

(2)
Der Anspruch kann weder übertragen noch vererbt werden. Ein Verzicht auf den Anspruch ist ohne rechtliche Wirkung.
(3)
Der Antrag auf Nennung kann vom Schöpfer des Musters, vom Anmelder oder vom Musterinhaber gestellt werden. Sind hiezu mehrere Personen berechtigt, so ist, wenn der Antrag nicht von allen Berechtigten gemeinsam gestellt wird, die Zustimmung der übrigen Berechtigten nachzuweisen. Soll neben dem bereits als Schöpfer Genannten oder an dessen Stelle ein anderer genannt werden, so ist auch die Zustimmung des bisher als Schöpfer Genannten nachzuweisen.
(4)
Verweigert der Anmelder, der Musterinhaber oder der bereits als Schöpfer Genannte die Zustimmung, so hat das Patentamt auf Antrag über den Anspruch auf Nennung als Schöpfer zu entscheiden. Auf Grund der dem Antrag stattgebenden rechtskräftigen Entscheidung ist der Schöpfer gemäß Abs. 1 zu nennen.

Verhältnis mehrerer Musterinhaber zueinander

§ 9. Das Rechtsverhältnis mehrerer Musterinhaber zueinander bestimmt sich nach bürgerlichem Recht. Das Recht, Dritten die Benützung eines geschützten Musters zu gestatten, steht im Zweifel nur der Gesamtheit der Inhaber zu; jeder einzelne ist aber befugt, gegen Verletzer des Musterrechtes vorzugehen.

Übertragung

§ 10. (1) Das Recht aus der Anmeldung eines Musters und das Musterrecht können für alle oder einzelne Erzeugnisse des Warenverzeichnisses zur Gänze oder nach ideellen Anteilen übertragen werden.

(2) Ein Heimfallsrecht 760 ABGB) besteht nicht.

11. ANMELDEVERFAHREN UND MUSTERREGISTER

Anmeldestellen

§ 11. (1) Ein Muster ist beim Patentamt oder bei einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft, bei der eine Anmeldestelle errichtet ist, zum Schutz anzumelden.

(2) Die Anmeldestellen der Kammern der gewerblichen Wirtschaft haben jeweils am 1. und

16. eines jeden Monats die bei ihnen angemeldeten Muster sowie die Eingaben, die Prioritätserklärungen und Prioritätsberichtigungen betreffen 20 Abs. 2), dem Patentamt zu übersenden.

(3) Bei den Kammern der gewerblichen Wirtschaft, bei denen Interesse an einer eigenen AnmeldesteIle besteht, wird diese mit Verordnung errichtet. Mit Verordnung werden auch der Geschäftsgang in den Anmeldestellen und die von diesen zu führenden Verzeichnisse unter Bedachtnahme auf das Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit sowie auf möglichste Einfachheit und Zweckmäßigkeit festgesetzt.

Formerfordernisse der Anmeldung

§ 12. (1) Die Anmeldung hat schriftlich zu erfolgen. Als Anmeldetag gilt der Tag des Einlangens der Anmeldung bei der Anmeldestelle 11 Abs. 1).

(2)
Das Muster ist bei der Anmeldung durch Vorlage einer Musterabbildung oder eines Musterexemplares zu offenbaren. Wird ein Musterexemplar vorgelegt, so ist für die Veröffentlichung 17) und die Registrierung 18 Abs. 1 Z 4) stets auch eine Abbildung des Musters zu überreichen, die das Musterexemplar möglichst deutlich wiederzugeben, für die Offenbarung jedoch außer Betracht zu bleiben hat.
(3)
Zur Erläuterung des Musters kann eine Beschreibung überreicht werden.

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(4) Die Erzeugnisse, für: die das Muster bestimmt ist, sind geordnet nach der Einteilung der Klassen und Unterklassen des Abkommens von Locarno zur Errichtung einer Internationalen Klassifikation für gewerbliche Muster und Modelle, BGBI. Nr. 496/1990, anzugeben (Warenverzeichnis).

§ 13. Muster, die derselben Klasse angehören, können in einer Sammelanmeldung zusammengefaßt werden. Die Sammelanmeldung darf nicht mehr als fünfzig Muster umfassen. Von der Möglichkeit des § 14 kann jedoch nur für alle in einer Sammelanmeldung zusammengefaßteno Muster gemeinsam Gebrauch gemacht werden.

§ 14. Das Exemplar und die Abbildung des Musters sowie die Beschreibung können offen oder in einem versiegelten Umschlag überreicht werden (Geheimmuster). Der Umschlag ist zu öffnen:

  1. auf Antrag des Musterinhabersj
  2. auf Antrag eines Dritten, sofern dieser nachweist, daß sich der Musterinhaber ihm gegenüber auf das Muster berufen hatj
  3. von Amts wegen achtzehn Monate nach dem Prioritätstag des Musters.

§ 15. Die näheren Erfordernisse der Beschreibung und des Warenverzeichnisses, die Zahl der davon vorzulegenden Stücke sowie die Zahl, Beschaffenheit und Abmessungen der vorzulegenden Abbildungen und Exemplare des Musters sind vom Präsidenten des Patentamtes unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Anmeldeverfahrens, der Drucklegung und der Veröffentlichung des Musters mit Verordnung festzusetzen.

Gesetzmäßigkeitsprufung

§ 16. (1) Das Patentamt hat jede Musteranmeldungauf Gesetzmäßigkeit zu prüfen, und zwar bei offen überreichten Mustern nach deren Einlangen, bei versiegelt überreichten Mustern, soweit dies nach deren Einlangen nicht möglich ist, nach dem Öffnen des Umschlages 14). Eine Prüfung auf Neuheit 2), hinsichtlich Doppelschutzes 3) sowie darauf, ob der AnmeIder Anspruch auf Musterschutz hat 7), erfolgt jedoch im Anmeldeverfahren nicht.

(2)
Ergibt die Prüfung, daß gegen die Registrierung des Musters Bedenken bestehen, so ist der Anmelder aufzufordern, sich binnen einer angemessenen Frist zu äußern. Wird nach rechtzeitiger Äußerung oder nach Ablauf der Frist die Unzulässigkeit der Registrierung festgestellt, so ist die Musteranmeldung abzuweisen.
(3)
Bestehen gegen die Registrierung des Musters keine Bedenken, so sind dessen Veröffent1ichung 17) und Registrierung 18) zu verfügen.

Veröffentlichung des Musters

§ 17. Das Muster ist im Österreichischen Musteranzeiger 33) zu veröffentlichen. Inhalt und Umfang der Veröffentlichung des Musters sind vom Präsidenten des Patentamtes unter Bedachtnahme auf das Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit mit Verordnung festzusetzen.

Registrierung

§ 18. (1) Bei der Registrierung sind in das vom Patentamt gefühne Musterregister aufzunehmen:

  1. die Registernummerj
  2. der Tag der Anmeldung und gegebenenfalls die beanspruchte Prioritätj
  3. der Beginn der Schutzdauer 6)j
  4. die Abbildung des Mustersj
  5. gegebenoenfalls der Hinweis, daß auch ein Exemplar des Musters oder eine Beschreibung vorgelegt worden istj
  6. die Erzeugnisse, für die das Muster bestimmt ist (Warenverzeichnis ) j
  7. der Name sowie der Wohnsitz (Sitz) des Musterinhabers und gegebenenfalls seines Venretersj
  8. gegebenenfalls der als Schöpfer Genannte 8).
(2)
Über die Registereintragungen gemäß Abs. 1 erhält der Musterinhaber eine amtliche BeStätigung (Musterzenifikat).
(3)
Das Musterregister steht jedermann zur Einsicht offen. Auf Verlangen ist ein beglaubigter Registerauszug auszustellen.

Priorität

§ 19. Mit dem Tag der ordnungsgemäßen Anmeldung eines Musters erlangt der Anmelder das Prioritätsrecht.

§ 20. (1) Die durch Art. 4 der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums, BGBI. Nr.399/1973, eingeräumten Prioritätsr~chte sind ausdrücklich in Anspruch zu nehmen. Dabei sind der Tag der Anmeldung, deren Priorität in Anspruch genommen wird, und das Land, in dem diese Anmeldung bewirkt worden ist, anzugeben (Prioritätserklärung). Ferner ist das Aktenzeichen der Anmel!iung anzuführen.

(2)
Die Prioritätserklärung ist innerhalb von zwei Monaten nach dem Einlangen der Anmeldung beim Patentamt oder bei der Anineldestelle abzugeben, bei der die Anmeldung erfolgt ist. Innerhalb dieser Frist kann die beanspruchte Priorität berichtigt werden. Für die Berichtigung ist eine Gebühr im Ausmaß der Hälfte der Anmeldegebühr 40 Abs. 1 Z 1) zu zahlen.
(3)
Hängt die Aufrechterhaltung des Musterrechtesdavon ab, ob die Priorität zu Recht beansprucht wurde, so ist das Prioritätsrecht nachzuwei

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sen. Mit Verordnung ist zu bestimmen, welche Belege im Verfahren vor dem Patentamt und vor dem Obersten Patent-und Markensenat für diesen Nachweis (Prioritätsbelege) erforderlich und wann diese Belege vorzulegen sind.

(4) Wird die Prioritätserklärung nicht rechtzeitig abgegeben, werden die Prioritätsbelege nicht rechtzeitig vorgelegt oder wird das Aktenzeichen der Anmeldung, deren Priorität in Anspruch genommen wird, auf amtliche Aufforderung nicht fristgerecht.bekanntgegeben, so bestimmt sich die Priorität nach dem Tag der Anmeldung im Inland.

Eintragungen in das Musterregister

§ 21. In das Musterregister sind außer den im § 18 Abs. 1 erwähnten Angaben das Ende des Musterschutzes, die Nichtigerklärung, die Aberkennung sowie die Übertragung von Musterrechten, Pfandrechte und sonstige dingliche Rechte an Musterrechten, Lizenzrechte, Vorbenützerrechte, Wiedereinsetzungen in den vorigen Stand, Feststellungsentscheidungen und Streitanmerkungen sowie Hinweise auf gemäß § 36 übermittelte Urteile einzutragen.

§ 22. (1) Dingliche Rechte an Musterrechten sowie das Musterrecht selbst im Fall seiner Übertragung 10) werden mit der Eintragung In das Musterregister erworben.

(2)
Mit dem Antrag auf Eintragung ist die Urkunde, auf Grund der die Eintragung geschehen soll, in Urschrift oder in ordnungsgemäß beglaubigter Abschrift vorzulegen. Wenn die Urkunde keine öffentliche ist, muß sie mit der ordnungsgemäß beglaubigten Unterschrift des über sein Recht Verfügenden versehen sein.
(3)
Rechtsstreitigkeiten, die Musterrechte betreffen, sind auf Antrag im Musterregister einzutragen (Streitanmerkung).
(4)
Im übrigen sind § 43 Abs.2, 3, 4, ~ und 7 (Eintragung in das Patentregister); § 44 (Belastungen) und § 45 Abs. 2 (Streitanmerkungen) des Patentgesetzes 1970, BGBI. Nr. 259, sinngemäß anzuwenden.
(5)
Auf die Übertragung des Rechtes aus der Anmeldung eines Musters sind der Abs. 2 sowie § 43 Abs. 5 und 7 des Patentgesetzes 1970 sinngemäß anzuwenden.

III. NICHTIGERKLÄRUNG UND ABERKENNUNG

Nichtigerklärung von Amts wegen

§ 23. (1) Das Patentamt hat ein Verfahren zur amtswegigen Nichtigerklärung eines Musterrechtes einzuleiten, wenn sich ergibt, daß offensichtlich das Muster nicht neu 2) ist oder unter das Doppelschutzverbot 3) fällt.

(2)
Das Patentamt hat das Musterrecht für nichtig zu erklären, wenn es nach Anhörung des Musterinhabers die für die Einleitung des Verfahrens nach Abs. 1 maßgeblichen Umstände weiterhin als gegeben ansieht; andernfalls ist das Verfahren einzustellen.
(3)
Trifft einer der Nichtigkeitsgründe (Abs. 1) nur auf einen Teil des Warenverzeichnisses zu, so ist dieses entsprechend einzuschränken.
(4)
Die rechtskräftige Nichtigerklärung wirkt auf den Tag der Anmeldung des Musters zurück. Wird das Musterrecht für nichtig erklärt, weil es unter das Doppelschutzverbot 3) fällt, so ist der zweite Satz des § 48 Abs. 3 des Patentgesetzes 1970 sinngemäß anzuwenden.

Nichtigerklärung auf Antrag

§ 24. Jedermann kann die Nichtigerklärung eines Musterrechtes beantragen, wenn das Muster nicht neu 2) ist, unter das Doppelschutzverbot 3) fällt, ärgerniserregend ist oder gegen die öffentliche Ordnung verstößt 1 Abs. 2). § 23 Abs. 3 und 4 ist anzuwenden.

Aberkennung

§ 25. (1) Wer behauptet, anstelle des Musterinhabers oder dessen Rechtsvorgängers Anspruch auf Musterschutz für die im Warenverzeichnis enthaltenen Erzeugnisse zu haben 7), kann begehren, daß das Musterrecht dem Musterinhaber aberkannt und daß es dem Antragsteller übertragen wird. Wird keine Übertragung begehrt, so endet der Musterschutz mit Rechtskraft der die Aberkennung aussprechenden Entscheidung.

(2)
Trifft der Aberkennungsgrund (Abs. 1) nur auf einen Teil des Warenverzeichnisses zu, so wird das Musterrecht nur teilweise aberkannt bzw. übertragen.
(3)
Der Anspruch verjährt gegenüber dem gutgläubigen Musterinhaber innerhalb dreier Jahre vom Tag seiner Eintragung in das Musterregister an. § 49 Abs. 4 und 7 des Patentgesetzes 1970 ist sinngemäß anzuwenden.

IV. ZUSTÄNDIGKEIT UND VERFAHREN

Allgemeines

§ 26. (1) Zur Beschlußfassung und zu den sonstigen Erledigungen in Angelegenheiten des Musterschutzes ist, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Patentamt zuständig. Im Patentamt ist hiezu das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied der mit diesen Angelegen

.heiten betrauten Rechtsabteilung berufen, soweit sie nicht dem Präsidenten, der Beschwerdeabteilung oder der Nichtigkeitsabteilung vorbehalten sind.

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(2) Die §§ 52 bis 56, 58, 60, 61, 64, 66 bis 69, 76 Abs. 1, 4 und 5, 79, 82 bis 86 und 126'bis 137 des Patentgesetzes 1970 sind sinngemäß anzuwenden. Die Rechtsabteilung ist auch dann zuständige Abteilung im Sinne des § 130 Abs. 1 des Patentgesetzes 1970, wenn die versäumte Handlung bei einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft vorzunehmen war.

Sachbearbeiter

§ 27. (1) Durch Verordnung des Präsidenten können auch Bedienstete, die nicht Mitglieder des Patentamtes sind, zur Besorgung von der Art nach bestimmt zu bezeichnenden Angelegenheiten der Rechtsabteilung ermächtigt werden, sofern dies wegen der Einfachheit der Erledigungen zweckmäßig ist und die Ausbildung der ermächtigten Bediensteten (Sachbearbeiter) Gewähr für ordnungsgemäße Erledigungen bietet. Die Sachbearbeiter sind an die Weisungen des zuständigen Mitgliedes der Rechtsabteilung gebunden. Dieses kann Erledigungen jederzeit sich vorbehalten oder an sich ziehen.

(2)
§ 76 Abs. 1, 4 und 5 des Patentgesetzes 1970 ist auf die Sachbearbeiter sinngemäß anzuwenden.
(3)
Die Beschlüsse der Sachbearbeiter können wie die .des zuständigen Mitgliedes der Rechtsabteilung angefochten werden. Das zuständige Mitglied kann dem Rechtsmittel selbst stattgeben; ist es der Ansicht, daß dem Rechtsmittel nicht oder nur teilweise Folge zu geben wäre, so hat es das Rechtsmittel der Beschwerdeabteilung vorzulegen.

Beschwerde

§ 28. (1) Die Beschlüsse der Rechtsabteilung können mit Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde hat einen Beschwerdeantrag zu enthalten; sie ist binnen zwei Monaten nach der Zustellung des Beschlusses beim Patentamt einzubringen und spät~stens innerhalb eines Monats nach Ablauf dieser Frist zu begründen.

(2)
Rechtzeitig eingebrachte Beschwerden haben aufschiebende Wirkung. Verspätete Beschwerden sind von der Rechtsabteilung zurückzuweisen. Unzulässige Beschwerden sowie Beschwerden, die den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechen, sind von der Beschwerdeabteilung ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen; doch darf eine Beschwerde wegen Formgebrechen erst zurückgewiesen werden, nachdem der Beschwerdeführer ergebnislos zur Behebung der Mängel aufgefordert worden ist.
(3)
Die Beschwerdeabteilung verhandelt und entscheidet in aus drei Mitgliedern bestehenden Senaten, die aus einem rechtskundigen Vorsitzenden sowie einem rechtskundjgen und einem fachtechnischen Mitglied bestehen.
(4)
Gegen die Entscheidung der Beschwerdeabteilung ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig. Die Abänderung von vorbereitenden Verfügungen des Referenten und von Zwischenentscheidungen kann allerdings bei der Beschwerdeabteilung selbst beantragt werden.
(5)
Im übrigen sind die §§ 71 Abs.2 und 4, 72 und 73 des Patentgesetzes 1970 sinngemäß anzuwenden.

Verfahren vor der Nichtigkeitsabteilung und dem Obersten Patent-und Markensenat

§ 29. (1) Über Anträge auf Anerkennung eines Vorbenützerrechtes 5 Abs.5), Nennung als Schöpfer 8 Abs.4), Nichtigerklärung 24), Aberkennung 25) und Feststellung 39) sowie über die Nichtigerklärung von Amts wegen 23) entscheidet die Nichtigkeitsabteilung durch ein rechtskundiges Mitglied.

(2) Die Nichtigkeitsabteilung verhandelt über die im Abs. 1 genannten Anträge und Ansprüche mit Ausnahme der Nichtigerklärung von Amts wegen in sinngemäßer Anwendung der §§ 112 Abs. 2 bis 114a, 116 Abs. 2 bis 5, 117 bis 120 und 122 bis 125 des Patentgesetzes 1970. Eine mündliche Verhandlung ist jedoch nur dann anzuberaumen, wenn sie vom zuständigen Mitglied für nötig gehalten oder von einer Partei beantragt wird.

§ 30. (1) Gegen Endentscheidungen der Nichtigkeitsabteilung steht die Berufung an den Obersten Patent-und Markensenat offen. Die Berufung ist binnen zwei Monaten nach Zustellung der Entscheidung beim Patentamt schriftlich einzubringen. Sie hat einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

(2)
Rechtzeitig eingebrachte Berufungen haben aufschiebende Wirkung. VerSpätete Berufungen oder Berufungen, die keinen begründeten Berufungsantrag enthalten oder innerhalb der von der Nichtigkeitsabteilung gesetzten Frist nicht verbessert werden, sind von der Nichtigkeitsabteilung zurückzuweisen.
(3)
Der Oberste Patent-und Markensenat verhandelt und entscheidet unter dem Vorsitz des Präsidenten oder, im Fall seiner Verhinderung, des Vizepräsidenten in aus drei Mitgliedern bestehenden Senaten, die aus dem Vorsitzenden sowie einem rechtskundigen und einem fachtechnischen Mitglied bestehen. Die Senate sind vom Vorsitzenden derart zusammenzusetzen, daß ihnen mindestens ein Richter angehört. Das rechtskundige Mitglied ist Referent, der Vorsitzende kann nötigenfalls das fachtechnische Mitglied zum Mitreferenten bestellen.
(4)
Vorbereitende Verfügungen und Zwischenentscheidungen der Nichtigkeitsabteilung können nicht durch ein abgesondertes Rechtsmittel angefochten werden, doch kann ihre Abänderung bei

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der Abteilung selbst beantragt werden. Mit Berufung an den Obersten Patent-und Markensenat können sie nur angefochten werden, wenn sie die Endentscheidung beeinflußt haben.

(5) Im übrigen sind die §§ 74, 75 Abs.2, 138 Abs.4, 139 Abs. 1,2,4 und 5 sowie 140 bis 145 des Patentgesetzes 1970 sinngemäß anzuwenden.

Akteneinsicht

§ 31. (1) Die an einem Verfahren Beteiligten sind zur Einsicht in die das Verfahren betreffenden· Akten berechtigt.

(2)
In Akten, die veröffentlichte Muster 17) betreffen, darf jedermann Einsicht nehmen.
(3)
Dritten ist in Akten, die nicht veröffentlichte Muster betreffen, nur mit Zustimmung des Anmelders Einsicht zu gewähren. Der Zustimmung bedarf derjenige nicht, demgegenüber sich der Anmelder auf seine Musteranmeldung berufen hat.
(4)
Das Recht auf Akteneinsicht umfaßt auch das Recht, Kopien anzufertigen. Diese sind auf Antrag vom Patentamt zu beglaubigen.
(5)
Auskünfte und amtliche Bestätigungen darüber, wann, von wem und gegebenenfalls durch welchen Vertreter ein Muster angemeldet wurde, ob es sich um die Anmeldung eines Geheimmusters handelt, welches Aktenzeichen die Anmeldung trägt, welche Priorität beansprucht wird, welches Aktenzeichen die prioritätsbegründende Anmeldung trägt, für welche Erzeugnisse das Muster

. bestimmt ist (Warenverzeichnis), gegebenenfalls wer als Schöpfer genannt ist, ob die Anmeldung noch in Behandlung steht sowie ob und an wen das Recht aus ihr übertragen wurde, sind jedermann zu erteilen.

(6) Von der Einsichtnahme sind Beratungsprotokolle und nur den inneren Geschäftsgang betreffende Aktenteile ausgenommen.

Vertreter

§ 32. (1) Wer in Angelegenheiten des Musterschutzes vor einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft, vor dem Patentamt oder vor dem Obersten Patent-und Markensenat als Vertreter einschreitet, muß seinen Wohnsitz im Inland haben. Er hat seine Bevollmächtigung durch eine schriftliche Vollmacht darzutun, die in Urschrift oder in ordnungsgemäß beglaubigter Abschrift vorzulegen ist. Sind mehrere Personen bevollmächtigt, so ist auch jeder einzelne allein zur Vertretung befugt.

(2) Schreitet ein Rechtsanwalt, Patentanwalt oder Notar ein, so ersetzt die Berufung auf die ihm erteilte Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis. Eine Bevollmächtigung zur Übertragung eines Musters ist jedoch in jedem Fall durch eine schriftliche Vollmacht darzutun, die ordnungsgemäß beglaubigt sein muß.

(3)
Schreitet ein Vertreter ohne Vollmacht ein oder im Fall des Abs. 2, ohne sich auf die ihm erteilte Bevollmächtigung zu berufen, so ist die von ihm vorgenommene Verfahrenshandlung nur unter der Bedingung wirksam, daß er innerhalb der ihm gesetzten angemessenen Frist eine ordnungsgemäße Vollmacht vorlegt oder sich auf die ihm erteilte Bevollmächtigung beruft.
(4)
Wer im Inland weder Wohnsitz noch Niederlassung hat, kann Rechte aus diesem Bundesgesetz vor einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft und vor der Rechtsabteilung des Patentamtes nur geltend machen, wenn er einen im Inland wohnhaften Vertreter hat. Vor der Beschwerdeabteilung und vor der Nichtigkeitsabteilung . des Patentamtes sowie vor dem Obersten Patent-und Markensenat kann er diese Rechte nur geltend machen, wenn er durch einen inländischen Rechtsanwalt, Patentanwalt oder Notar vertreten ist.
(5)
Die einem inländischen Rechtsanwalt, Patentanwalt oder Notar zur Vertretung vor dem Patentamt erteilte Bevollmächtigung ermächtigt ihn kraft Gesetzes, alle Rechte aus diesem Bundesgesetz vor einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft, vor dem Patentamt und vor dem Obersten Patent-und Markensenat geltend zu machen, insbesondere Muster anzumelden, Anmeldungen zurückzuziehen, von der Nichtigkeitsabteilung zu behandelnde Anträge sowie Rechtsmittel einzubringen und zurückzuziehen, ferner Vergleiche zu schließen, Zustellungen aller Art sowie amtliche Gebühren und die vom Gegner zu erstattenden Verfahrens-und Vertreterkosten anzunehmen sowie einen Stellvertreter zu bestellen.
(6)
Die Bevollmächtigung gemäß Abs. 5 kann auf ein bestimmtes Schutzrecht und auf die Vertretung in einem bestimmten Verfahren beschränkt werden. Sie wird jedoch weder durch den Tod des Vollmachtgebers noch durch eine Veränderung in seiner Handlungsfähigkeit aufgehoben.
(7)
Soll der Venreter auch ermächtigt sein, auf ein veröffentlichtes Muster 17) ganz oder zum Teil zu verzichten, so muß er hiezu ausdrücklich bevollmächtigt sein.

Österreichischer Musteranzeiger

§ 33. Das Patentamt hat einen periodisch erscheinenden amtlichen Musteranzeiger herauszugeben, in den insbesondere Veröffentlichungen gemäß § 17, Veröffentlichungen über das Ende des Musterschutzes, über Teilverzichte, über Änderungen des Firmenwortlautes und der Person des Musterinhabers sowie jene Veröffentlichungen aufzunehmen sind, die nach § 26 Abs. 2 in sinngemäßer Anwendung der §§ 128 und 133 Abs. 3· des Patentgesetzes 1970 zu erfolgen haben.

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V. MUSTERRECHTSVERLETZUNGEN UND FESTSTELLUNGSANTRÄGE

Musterrechtsverletzungen

§ 34. Wer in seinem Musterrecht verletzt worden ist, hat Anspruch auf Unterlassung, Beseitigung, Urteilsveröffentlichung, angemessenes Entgelt, Schadenersatz, Herausgabe des Gewinnes und Rechnungslegung; auch wer eine solche Verletzung zu besorgen hat, hat Anspruch auf Unterlassung. Die §§ 147 bis 154 des Patentgesetzes 1970 gelten sinngemäß.

§ 35. (1) Wer ein Musterrecht verletzt, ist vom Gericht mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2)
Ebenso ist der Inhaber oder Leiter eines Unternehmens zu bestrafen, der eine im Betrieb des Unternehmens von einem Bediensteten oder Beauftragten begangene Musterrechtsverletzung nicht verhindert. Ist der Inhaber des Unternehmens eine juristische Person, so ist die Bestimmung auf die Organe des Unternehmens anzuwenden, die sich einer solchen Unterlassung schuldig gemacht haben. Für die über die Organe verhängten Geldstrafen haftet das Unternehmen zur ungeteilten Hand mit dem Verurteilten.
(3)
Die Verfolgung findet nur auf Verlangen des Verletzten statt.
(4)
Für das Strafverfahren gelten die §§ 148, 149 und 160 des Patentgesetzes 1970 sinngemäß.

§ 36. Das Gericht erster Instanz hat dem P.atentamt von jedem Urteil, in dem die Gültigkeit oder Wirksamkeit eines Musterrechtes beurteilt worden ist, eine mit der Bestätigung der Rechtskraft versehene Ausfertigung zum Anschluß an die Musterakten zu übermitteln. Auf eil'). solches Urteil ist im Musterregister 21) hinzuweisen.

§ 37. Wer Erzeugnisse in einer Weise bezeichnet, die geeignet ist, den Eindruck zu erwecken, daß sie Musterschutz genießen, hat auf Verlangen jedermann darüber Auskunft zu geben, auf welches Musterrecht sich die Bezeichnung stütZt.

§ 38. (1) Für Klagen und einstweilige Verfügungen nach diesem Bundesgesetz ist ausschließlich das Handelsgericht Wien zuständig.

(2) Die Gerichtsbarkeit in Strafsachen nach diesem Bundesgesetz steht dem Landesgericht für Strafsachen Wien zu.

Feststellungsanträge

§ 39. (1) Wer ein Erzeugnis betriebsmäßig herstellt, in Verkehr bringt, feilhält oder gebraucht oder solche Maßnahmen beabsichtigt, kann gegen den Inhaber eines geschützten Musters oder einer ausschließlichen Lizenz beim Patentamt die Feststellung beantragen, daß das Erzeugnis weder ganz noch teilweise unter das Musterrecht fällt.

(2)
Der Inhaber eines geschützten Musters oder einer ausschließlichen Lizenz kann gegen jemanden, der, ein Erzeugnis betriebsmäßig herstellt, in Verkehr bringt, feilhält oder gebraucht oder solche Maßnahmen beabsichtigt, beim Patentamt die Feststellung beantragen, daß das Erzeugnis ganz oder teilweise unter das Musterrecht fällt.
(3)
Anträge gemäß Abs. 1 und 2 sind zurückzuweisen, wenn der Antragsgegner nachweist, daß ein zwischen denselben Parteien früher anhängig gemachtes Verletzungsverfahren, welches dasselbe Musterrecht und dasselbe Erzeugnis betrifft, noch anhängig oder rechtskräftig abgeschlossen ist.
(4)
Der Antrag kann sich nur auf ein einzelnes Musterrecht beziehen. Mit dem Antrag ist eine Abbildung des Erzeugnisses in vier Stücken zu überreichen; eine Ausfertigung ist der Endentscheidung anzuheften.
(5)
Die Verfahrens kosten sind vom Antragsteller zu tragen, wenn der Antragsgegner durch sein Verhalten zur AntragsteIlung nicht Anlaß gegeben und den Anspruch innerhalb der ihm für die Gegenschrift gesetzten Frist anerkannt hat.

VI. GEBÜHREN

Bei der Anmeldung zu zahlende Gebühren

§ 40. (1) Bei der Anmeldung sind folgende

Gebühren zu zahlen:
1. Anmeldegebühr
a) für eine Einzelanmeldung . . . . . . 600 S,
b) für eine Sammelanmeldung
13) ..... .. .. .. .. .. .. .. .. . 750 S,
zuzüglich 80 S für das 11. und
für jedes weitere der darin
zusammengefaßten Muster;
2. Zuschlag für eine Geheimmusteran
meldung 14) ................. 50 vH
der zu zahlenden Anmeldegebühr;
3. Klassengebühr für eine Einzelan
meldung pro Klasse. . . . . . . . . . . . . . 150 S;
4. Lagergebühr für dreidimensionale
Muster pro Musterexemplar. . . . . . . 500 S;
5. Druckkostenbeitrag, dessen Höhe
mit Verordnung festzusetzen ist
(§ 43 Abs. 1).

(2) Der Druckkostenbeitrag gemäß Abs. 1 Z 5 ist zurückzuerstatten, wenn die Anmeldung nicht zur Veröffentlichung 17) führt.

Erneuerungsgebühr

§ 41. (1) Die Erneuerungsgebühr beträgt für Einzelmuster für die erste Verlängerung der Schutzdauer 900 S und für die zweite Verlängerung 1 200 S, für Muster einer Sammelanmeldung für die erste Verlängerung der Schutzdauer 300 Sund

202. Stück -Ausgegeben am 3. August 1990 -Nr. 497

für die zweite Verlängerung 400 S pro Muster. Sie kann frühestens ein Jahr vor dem Ende der Schutzdauer und spätestens sechs Monate nach deren Ende gezahlt werden. Bei jeder Zahlung nach dem Ende der Schutzdauer ist ein Zuschlag von 20 vH zur Erneuerungsgebühr zu entrichten.

(2) Die Erneuerungsgebühren können von jeder an dem Muster interessierten Person eingezahlt werden.

Verfahrensgebühren

§ 42. (1) Die Gebühren betragen für:

  1. die Beschwerde 28) . . . . . . . . . . . . 800 S;
  2. jeden vor der Nichtigkeitsabteilung zu verhandelnden Antrag 29) .... 2600 S;
  3. die Berufung 30) . . . . . . . . . . . . .. 4 000 S;
  4. a) den Antrag auf Eintragung eines Vorbenützerrechtes 5 Abs. 4), auf Übertragung unter Lebenden 10), auf Eintragung einer Lizenz 22 Abs. 4) oder einer Lizenzübertragung oder auf eine der sonst im § 22 Abs. 1 vorgesehenen Eintragungen in das Musterregister . . . . . . . . . . . . . . . 700 S;

b) den Antrag auf Eintragung einer Streitanmerkung 22 Abs. 3) .. 300 S.

(2)
Die Gebühren gemäß Abs. 1 sind für jedes angemeldete oder geschützte Muster zu zahlen, das Gegenstand des Antrages, der Beschwerde oder der Berufung ist.
(3)
Die Gebühren gemäß Abs.I Z 1 und 3 sind zurückzuerstatten, wenn die Beschwerde oder die Berufung im wesentlichen Erfolg hat und das Verfahren ohne Gegenpartei durchgeführt worden ist. Von den im Abs. 1 Z 3 festgesetzten Gebühren ist die Hälfte zurückzuerstatten, wenn die Berufung zurückgewiesen oder das Verfahren eingestellt wird, ohne daß es zur mündlichen Verhandlung gekommen ist. Von den im Abs. 1 Z 4 festgesetzten Gebühren ist die Hälfte zurückzuerstatten, wenn der Antrag vor der Beschlußfassung zurückgezogen wird.

Besondere Gebühren

§ 43. (1) Durch Verordnung können Druckkostenbeiträge sowie besondere Gebühren für amtliche Ausfertigungen, Veröffentlichungen, Bestätigungen und Beglaubigungen sowie für Registerauszüge festgesetzt werden. Bei der Festsetzung des einzelnen Gebührensatzes, der 1 100 S nicht übersteigen darf, ist der für die amtliche Tätigkeit erforderliche Arbeits-und Sachaufwand zu berücksichtigen. Soweit die Höhe der Gebühren von der Zahl der Seiten oder Blätter abhängt, ist § 166 Abs. 10 des Patentgesetzes 1970 sinngemäß anzuwenden.

(2) Sind durch eine Verordnung gemäß Abs. 1 Gebühren festgesetzt, so dürfen amtliche Ausfertigungenl. Bestätigungen und Beglaubigungen erst nach Zahlung der hierauf entfallenden Gebühren angefertigt und ausgefolgt w:erden. Anträge auf amtliche Veröffentlichungen und Anträge, deren Bewilligung eine amtliche Veröffentlichung auf Grund dieses Bundesgesetzes zur Folge hat, sind zurückzuweisen, wenn die hierauf entfallenden Gebühren oder Druckkostenbeiträge nicht rechtzeitig gezahlt werden.

Gebührenzahlung

§ 44. (1) Gebühren nach diesem Bundesgesetz sind an das Patentamt zu zahlen.

(2)
Die Art der Einzahlung dieser Gebühren sowie des Zahlungsnachweises ist mit Verordnung festzulegen, in der insbesondere zu bestimmen ist, wann eine Zahlung als rechtzeitig gilt. Bei der Erlassung dieser Verordnung ist einerseits auf die den Einzahlern an Stelle der Barzahlung zur Verfügung stehenden Zahlungsformen und andererseits auf eine einfache und kostensparende Kontrollmöglichkeit durch das Patentamt Bedacht zu nehmen.
(3)
Ist ein Muster bei einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft angemeldet worden, so hat das Patentamt 50 vH der entrichteten Anmeldegebühr an die betreffende Kammer zu überweisen. Die Abrechnung hat jährlich zu erfolgen.

VII. SCHLUSS-UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

§ 45. Die in diesem Bundesgesetz genannten bundesgesetzlichen Bestimmungen sind in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 46. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1991 in Kraft.

(2)
Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen aber frühestens mit dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt in Kraft treten.
(3)
Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten außer Kraft:
  1. das Musterschutzgesetz 1970, BGBL Nr. 261,
  2. die Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 11. November 1959 über bestimmte Erfordernisse bei der Hinterlegung von Mustern, BGBI. Nr. 255,
  3. die Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 11. November 1969 über die Einrichtung der Musterhinterlegungsstellen und über den Nachweis des Prioritätsrechtes (Musterverordnung), BGBI. Nr. 387.
(4)
Die gemäß Abs. 3 aufgehobenen Rechtsvorschriften sind jedoch auf Muster, die vor dem

202. Stück -Ausgegeben am 3. August 1990 -Nr. 497 3313

1. Jänner 1991 hinterlegt worden sind, weiter anzuwenden.

§ 47. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. hinsichtlich § 25 Abs. 2 in Verbindung mit § 49 Abs. 4 des Patentgesetzes 1970 sowie hinsichtlich der §§ 34 bis 38 in Verbindung mit den §§ 148 bis 154 und 160 des Patentg~~ setzes 1970 der Bundesminister für Justiz,
  2. hinsichtlich § 26 Abs. 2 in Verbindung mit § 126 des Patentgesetzes 1970 sowie hinsichtlich § 30 Abs. 5 in Verbindung mit § 74 Abs. 2 und 3 des Patentgesetzes 1970, soweit er die

Bestellung der Richter betrifft, der Bundesminister für winschaftliche Angelegenheiten und der Bundesminister für Justiz,

  1. hinsichtlich § 43 Abs. 1 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
  2. hinsichtlich. aller übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.

Waldheim

Vranitzky

BUNDESGESETZBLATT

FÜR OIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Der Bezugspreis des Bundesgesetzblattes für die Republik Österreich beträgt vorbehaltlich allfälliger Preiserhöhungen infolge unvorhergesehener Steigerung der Herstellung~kosten bis zu einem Jahresumfang von 3000 Seiten S 1 125,-inklusive 10% Umsatzsteuer für Inlands-und S 1 225,-für Auslandsabonnements. Für den Fall, daß dieser Umfang überschritten wird, bleibt für den Mehrumfang eine entsprechende Neuberechnung vorbehalten. Der Bezugspreis kann auch in zwei gleichen Teilbeträgen zum 1. Jänner und 1. Juli entrichtet werden.

Einzelne Stücke des Bundesgesetzblattes sind erhältlich gegen Entrichtung des Verkaufspreises von S 1,80 inklusive 10% Umsatzsteuer für das Blatt = 2 Seiten, jedoch mindestens S 9,-inklusive 10% Umsatzsteuer tür das Stück, im Verlag der Österreichischen Staatsdruckerei, 1037 Wien, Rennweg 12 a, Tel. 78 76 31/295 oder 327Durchwahl, sowie bei der Manz'schen Verlags-und Universitätsbuchhandlung, 1010 Wien, Kohlmarkt 16, Tel. 531 61.

Bezugsanmeldungen werden von der AbonnementsteIle des Verlages

der Österreichischen Staatsdruckerei, . 1037 Wien, Rennweg 12 a,

Tel. 78 76 31/294 Durchwahl, entgegengenommen.

Als Bezugsanmeldung gilt auch die Überweisung des Bezugspreises oder seines ersten Teilbetrages auf das Postscheckkonto Wien Nr. 7272.800. Die Bezugsanmeldung gilt bis zu einem allfälligen schriftlichen Widerruf. 0 e r Widerruf ist nur mit Wirkung für das Ende des Kalender ja h res m ö g I ich. Er muß, um wirksam zu sein, spätestens am

15. Dezember bei der AbonnementsteIle des Verlages der Österreichischen Staatsdruckerei, 1037 Wien, Rennweg 12 a, einlangen.

Die Zustellung des Bundesgesetzblattes erfolgt erst nach Entrichtung des Bezugspreises. Die Bezieher werden, um keine Verzögerung in der Zustellung eintreten zu lassen, eingeladen, den Bezugspreis umgehend zu überweisen.

Ersätze für abgängige oder mangelhaft zugekommene Stücke des Bundesgesetzblattes sind binnen drei Monaten nach dem Erscheinen unmittelbar bei der AbonnementsteIle des Verlages der Österreichischen Staatsdruckerei, 1037 Wien, Rennweg 12 a, Tel. 787631/294 Durchwahl, anzufordern. Nach Ablauf dieses Zeitraumes werden Stücke des Bundesgesetzblattes ausnahmslos nur gegen Entrichtung des Verkaufspreises abgegeben.

Druck der Österreichischen Staatsdruckerei