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Bundesgesetz vom 23. Mai 1984, mit dem das Patentgesetz 1970 und das Patentverträge-Einführungsgesetz geändert werden (Patentrechts-Novelle 1984)


P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 1984 Ausgegeben am 8. Juni 1984 105. Stück

234. Bundesgesetz: Patentrechts-Novelle 1984
(NR: GP XVI RV 265 AB 287 S. 47. BR: AB 2834 S. 447.)

234. Bundesgesetz vom 23. Mai 1984, mit dem das Patentgesetz 1970 und das Patentverträge-Einführungsgesetz geändert werden (Patentrechts-Novelle 1984)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Das Patentgesetz 1970, BGBI. Nr. 259, in der Fassung der Bundesgesetze BGBI. Nr.58111973, 349/1977,526/1981,20111982 und 126/1984 wird wie folgt geändert:

1. Die Überschriften der §§ 1 bis 3 sowie diese haben zu lauten:

"Patentierbare Erfmdungen

§ 1. (1) Für Erfindungen, die neu sind 3), sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergeben und gewerblich anwendbar sind, werden auf Antrag Patente erteilt.

(2)
Als Erfindungen werden insbesondere nicht angesehen:
  1. Entdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden;
  2. ästhetische Formschöpfungen;
  3. Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen;
  4. die Wiedergabe von Informationen.
(3)
Abs. 2 steht der Patentierung der dort genannten Gegenstände oder Tätigkeiten nur entgegen, soweit für sie als solche Schutz begehrt wird.

Ausnahmen von der Patentierbarkeit

§ 2. Patente werden nicht erteilt:

1. für Erfindungen, deren Veröffentlichung oder Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würde; ein solcher Verstoß kann nicht allein daraus hergeleitet werden, daß die Verwertung der Erfindung durch Rechtsvorschriften verboten ist;

  1. für Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung von Menschen und Diagnostizierverfahren an Menschen; dies gilt nicht für Erzeugnisse, insbesondere Stoffe und Stoffgemische, zur Anwendung in einem dieser Verfahren;
  2. für Pflanzensorten oder Tierarten. (Tierrassen) sowie für im wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren.

Neuheit

§ 3. (1) Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört. Den Stand der Technik bildet alles, was der Öffentlichkeit vor dem Prioritätstag der Anmeldung durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benützung oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht worden ist.

(2)
Die Patentierbarkeit von Stoffen oder Stoffgemischen, die zum Stand der Technik gehören, wird durch Abs. 1 nicht ausgeschlossen, sofer~ sie zur Anwendung in einem Verfahren nach § 2 Z 2 oder in einem derartigen Verfahren für Tiere bestimmt sind und ihre Anwendung in einem dieser Verfahren nicht zum Stand der Technik gehört.
(3)
Für die Anwendung des Abs. 1 bleibt eine Offenbarung der Erfindung außer Betracht, die nicht früher als sechs Monate vor Einreichung der Anmeldung erfolgt ist und unmittelbar oder mittelbar zurückgeht
  1. auf einen offensichtlichen Mißbrauch zum Nachteil des Anmelders oder seines Rechtsvorgängers oder
  2. darauf, daß der Anmelder oder sein Rechtsvorgänger die Erfindung auf amtlichen oder amtlich anerkannten Ausstellungen im Sinne des Übereinkommens über internationale Ausstellungen, BGBI. Nr.445/1980, in der jeweils geltenden Fassung zur Schau gestellt hat.

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(4) Abs.3 Z 2 ist nur anzuwenden, wenn der Anmelder bei der Einreichung der Anmeldung angibt, daß die Erfindung bei der Ausstellung zur Schau gestellt worden ist, und hierüber innerhalb von vier Monaten nach der Einreichung eine Bestätigung der Ausstellungsleitung vorlegt. Darin ist der Tag der Ausstellungseröffnung und, sofern die erstmalige Offenbarung nicht gleichzeitig erfolgt ist, auch deren Tag anzugeben. Der Bestätigung ist eine Darstellung der Erfindung beizufügen, die mit einem Beglaubigungsvermerk der Ausstellungsleitung versehen ist."

2. Der erste und zweite Satz des § 4 Abs. 1 haben zu lauten:

,,§ 4. (1) Auf die Erteilung des Patentes hat nur der Erfinder oder sein Rechtsnachfolger Anspruch. Bis zum Beweis des Gegenteiles wird als Erfinder der erste Anmelder angesehen."

3. § 5 Abs. 1 hat zu lauten:

,,§ 5. (1) Der erste Anmelder hat jedoch keinen Anspruch auf Erteilung des Patentes, wenn er nicht der Erfinder oder dessen Rechtsnachfolger ist oder wenn der wesentliche Inhalt seiner Anmeldung den Beschreibungen, Zeichnungen, Modellen, Gerätschaften oder Einrichtungen eines anderen oder einem von diesem angewendeten Verfahren ohne dessen Einwilligung entnommen ist und im ersten Falle vom Erfinder oder dessen Rechtsnachfolger, im letzteren vom Beeinträchtigten Einspruch erhoben wird."

4. Die Überschrift und der Abs. 1 des § 20 haben zu lauten:

"Anspruch auf ErfIndemennung

§ 20. (1) Der Erfinder hat Anspruch auf Nennung als Erfinder."

5. In § 20 Abs. 4 und 5 lit. a hat an die Stelle des Wortes "Urheber" das Wort "Erfinder" zu treten.

6. Nach § 22 ist folgender § 22 a einzufügen:

,,§ 22 a. Der Schutzbereich des Patentes und der bekanntgemachten Anmeldung 101 Abs. 2) wird durch den Inhalt der Patentansprüche bestimmt. Die Beschreibung und die Zeichnungen sind jedoch zur Auslegung der Patentansprüche heranzuziehen. Dabei ist das Protokoll über die Auslegung des Artikels 69 des Europäischen Patentübereinkommens, BGBI. Nr. 350/1979, in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden."

7. § 25 hat zu lauten:

,,§ 25. Soweit der Gegenstand einer patentierten Erfindung einem Monopolrecht des Bundes vorbehalten ist, hat das Patent gegenüber der Monopolverwaltung keine Wirkung. Die Monopolverwaltung ist befugt, die Erfindung für ihre Bedürfnisse in eigenen oder fremden Betriebsstätten auszunüt

zen."

8. § 28 hat zu lauten:

,,§ 28. (1) Die Patentdauer beträgt achtzehn Jahre ab dem Tag der Bekanntmachung der angemeldeten Erfindung im Patentblatt 101), längstens jedoch zwanzig Jahre ab dem Anmeldetag.

(2) Zusatzpatente erreichen ihr Ende mit dem Stammpatent. Ein Zusatzpatent kann jedoch als selbständiges Patent ausdrücklich aufrechterhalten werden, wenn das Stammpatent zurückgenommen, nichtig erklärt oder darauf verzichtet wird. In Ansehung der Dauer, des Fälligkeitstages und des Ausmaßes der Jahresgebühren tritt das selbständig gewordene Zusatzpatent an die Stelle des Stammpatentes."

9. In § 31 Abs. 1 und 5 sowie in § 32 Abs. 3 hat an die Stelle des Wortes "Patentbeschreibung" das Wort ,,Anmeldung" zu treten.

1O. § 46 Abs. 1 hat zu lauten:

,,§ 46. (1) Das Patent erlischt

  1. bei rechtzeitiger Zahlung der Jahresgebühren spätestens mit Erreichung der Höchstdauer;
  2. wenn die fällige Jahresgebühr nicht rechtzeitig eingezahlt wurde;
  3. wenn der Patentinhaber auf das Patent verzichtet."

11. § 46 Abs. 3 hat zu lauten:

,,(3) Das Erlöschen wirkt im Fall des Abs. 1 Z 1 mit dem auf die Erreichung der Höchstdauer, im Fall des Abs. 1 Z 2 mit dem auf den Ablauf des letzten Gültigkeitsjahres und im Fall des Abs. 1 Z 3 mit dem auf die Bekanntgabe des Verzichtes an das Patentamt folgenden Tag."

12. § 48 hat zu lauten:

,,§ 48. (1) Das Patent wird nichtig erklärt, wenn

  1. der Gegenstand nach den §§ 1 bis 3 nicht patentierbar war,
  2. die Erfindung Gegenstand des Patentes eines früheren Anmelders ist,
  3. das Patent die Erfindung nicht so deutlich und vollständig offenbart, daß ein Fachmann sie ausführen kann,
  4. der gemäß § 87 a Abs.2 Z 1 hinterlegte Mikroorganismus nicht ständig entweder bei der ursprünglichen Hinterlegungsstelle im Sinne des Budapester Vertrages über die internatiol1ale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren vom 28. April 1977, BGBI. Nr. 104/1984, in der jeweils geltenden Fassung (Budapester Vertrag) oder bei einer anderen Hinterlegungsstelle, an die er nach diesem Vertrag weitergeleitet worden ist, zugänglich war, es sei denn, der Patentinhaber weist nach,

a) daß er den Mikroorganismus erneut hinterlegt hat und die Hinterlegung gemäß Art. 4 dieses Vertrages zu behandeln ist,

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als wäre sie am Tag der ursprünglichen Hinterlegung erfolgt, oder

b) daß er an einer solchen erneuten Hinterlegung durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert worden ist und sie binnen zwei Monaten nach dem Wegfall des Hindernisses nachgeholt hat.

(2)
Treffen die Nichtigkeitsgründe nur teilweise zu, so wird die Nichtigkeit durch entsprechende Beschränkung des Patentes erklärt.
(3)
Die rechtskräftige Nichtigerklärung wirkt in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis 3 auf den Anmeldetag, im Fall des Abs. 1 Z 4 auf den Tag zurück, an dem die Hinterlegungsstelle erstmals festgestellt hat, daß sie nicht in der Lage ist, Proben des Mikroorganismus abzugeben. Im Fall des Abs. 1 Z 2 bleiben jedoch von dieser Rückwirkung die vom späteren Anmelder rechtmäßig bestellten und von Dritten redlich erworbenen Lizenzrechte, die seit einem Jahr im Patentregister eingetragen und durch keine rechtlich begründete Streitanmerkung betroffen sind 45), unberührt, dies unbeschadet der hieraus gegen den späteren Anmelder entspringenden Ersatzansprüche."

13. Der letzte Satz des § 56 hat zu lauten:

,,§ 163 Abs. 4 bleibt unberührt."

14. § 57 hat zu lauten:

,,§ 57. (1) Die Erteilung, die Rücknahme, die Nichtigerklärung, die Aberkennung, die Abhängigerklärung von Patenten, die Entscheidung über die Nennung als Erfinder 20), über das Bestehen des Vorbenützerrechtes 23), über Lizenzeinräumungen (§ 36), über Feststellungsanträge (§ 163) sowie Service-und Informationsleistungen auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes (§§ 57 a, 57 b) und alle Eintragungen in das Patentregister obliegen dem Patentamt.

(2) Im Interesse der internationalen Zusammenarbeit auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes kann vereinbart werden, daß das Patentamt Staaten oder internationalen staatlichen oder nichtstaatlichen Organisationen, die mit Aufgaben auf dem genannten Gebiet befaßt sind, unentgeltlich oder gegen angemessenen Kostenersatz technische oder rechtliche Hilfe leistet. Unentgeltlichkeit darf nur vereinbart werden, wenn die Hilfeleistung im öffentlichen Interesse liegt, zu Zwecken der Entwicklungshilfe erbracht wird oder bloß geringfügige Kosten verursacht."

15. Nach § 57 ist § 57 a mit folgender: Überschrift sowie § 57 beinzufügen:

"Service-und Informationsleistungen des Patentamtes

§ 57 a. Das Patentamt hat auf Antrag schriftliche Gutachten

  1. über den Stand der Technik bezüglich eines konkreten technischen Problems (Recherchen) und
  2. darüber, ob eine nach den §§ 1 bis 3 paten tierbare Erfindung gegenüber dem vom Antragsteller bekanntgegebenen oder vom Patentamt zu recherchierenden Stand der Technik vorliegt,

zu erstatten.

§ 57 b. (1) Das Patentamt hat seine Service-und Informationsleistungen auszubauen und hiebei insbesondere seine Dokumentation zum Zwecke ihrer leichteren Zugänglichkeit zu erschließen und der Öffentlichkeit eine verbesserte Information auf allen einschlägigen Gebieten zu gewähren.

(2)
Der Präsident des Patentamtes hat das Entgelt für die Service-und Informationsleistungen des Patentamtes nach dem Grundsatz der Kostendeckung in einem Tarif festzusetzen. Dabei kann in Fällen, in denen die Leistung überwiegend im öffentlichen Interesse liegt, ein geringeres Entgelt oder Unentgeltlichkeit vorgesehen werden.
(3)
Der Tarif und seine Änderungen sind im Patentblatt 79) kundzumachen."
  1. Die Überschrift des § 60 hat "Einrichtungen des Patentamtes" zu lauten.
    1. In § 60 Abs. 1 lit. d hat an die Stelle des Punktes ein Beistrich zu treten. Folgende lit. e und f sind anzufügen:
    2. "e) eine Bibliothek,
      f) eine Buchhaltung."
  2. In § 60 Abs. 3 lit. a haben an die Stelle der Worte "Durchführung von Recherchen" die Worte "Erstattung schriftlicher Gutachten nach § 57 a" zu trefen.
  3. 19.
    § 62 Abs. 4 hat zu lauten:

,,(4) Das der Technischen Abteilung zugewiesene rechtskundige Mitglied hat an der Beschlußfassung nach Abs. 3 als Stimmführer mitzuwirken, oder es hat der Prüfer, wenn ihm die Beschlußfassung allein zusteht (Abs. 1), vorher die Äußerung des rechtskundigen Mitgliedes einzuholen, sofern

  1. über die Patentierbarkeit unter dem Gesichtspunkt der gewerblichen Anwendbarkeit oder auf Grund des § 2 zu entscheiden ist,
  2. ein Einspruch auf § 102 Abs.2 Z 6 oder 7 gestützt wird,
  3. über Anmeldungen zu entscheiden ist, die nach § 110 zu behandeln sind,
  4. über Prioritätsrechte zu entscheiden ist, die auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen beansprucht werden und deren rechtliche Voraussetzungen zweifelhaft oder bestritten sind,
  5. Zeugen oder Sachverständige vernommen worden sind oder ein Augenschein durchgeführt worden ist,

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6. über eine Ordnungs-oder Mutwillensstrafe zu entscheiden ist."

20. Dem § 64 ist folgender Abs. 4 anzufügen:

,,( 4) Mitteilungen, die automationsunterstützt erstellt werden, müssen weder unterschrieben noch beglaubigt werden."

21. § 73 Abs. 6 hat zu lauten:

,,(6) Beratung und Abstimmung der Beschwerdeabteilung erfolgen in nichtöffentlicher Sitzung. § 65 Abs. 3 und 4 ist sinngemäß anzuwenden. Einstellungen können schriftlich im Umlaufweg beschlossen werden, sofern nicht ein Mitglied widerspricht."

22. § 78 Abs. 1 hat zu lauten:

,,§ 78. (1) Wer auf dem Gebiet des Erfindungsschutzes, ohne im Inland zur berufsmäßigen Parteienvertretung in solchen Angelegenheiten befugt zu sein, gewerbsmäßig

  1. für den Gebrauch vor inländischen oder ausländischen Behörden Schriftstücke oder Zeichnungen verfaßt,
  2. Auskünfte erteilt,
  3. vor inländischen Behörden Parteien vertritt oder
  4. sich zu einer der unter Z 1 bis 3 erwähnten

Tätigkeiten anbietet, macht sich der Winkelschreiberei schuldig und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3 000 S zu bestrafen."

23. § 80 Abs. 3 und 4 hat zu lauten:

,,(3) Die Einsicht in das Patentregister steht jedermann frei.

(4) Das Patentamt veröffentlicht die Beschreibungen, Patentansprüche, Zeichnungen und Zusammenfassungen der erteilten Patente, soweit deren Einsicht jedermann freisteht, in selbständigen Druckschriften (Patentschriften). In der Patentschrift sind die Entgegenhaltungen anzugeben, die das Patentamt für die Beurteilung der Patentierbarkeit der angemeldeten Erfindung in Betracht gezogen hat."

24. § 81 Abs. 3 und 4 hat zu lauten:

,,(3) Dritten ist in Akten, die nicht bekanntgemachte Patentanmeldungen betreffen, nur mit Zustimmung des Anmelders Einsicht zu gewähren. Der Zustimmung bedarf derjenige nicht, dem gegenüber sich der Anmelder auf seine Patentanmeldung berufen hat. Nach der Bekanntmachung einer gesonderten Anmeldung 92 a) kann jedermann ohne Zustimmung des Anmelders in die Akten der noch nicht bekanntgemachten früheren Anmeldung Einsicht nehmen.

(4) In Akten, die Patente gemäß § 110 betreffen, ist Dritten nur mit Zustimmung des Patentinhabers und in Akten, die Gutachten 57 a) betreffen, nur mit Zustimmung des Antragstellers Einsicht zu gewähren."

  1. Die bisherigen Abs. 4, 5 und 6 des § 81 haben die Bezeichnung Abs. 5, 6 und 7 zu erhalten.
  2. Nach § 81 ist § 81 a mit folgender Überschrift einzufügen:

"Proben hinterlegter Mikroorganismen

§ 81 a. Anspruch auf eine Probe eines gemäß § 87 a Abs. 2 Z 1 hinterlegten Mikroorganismus hat vom Tag der Bekanntmachung der Anmeldung an 101 Abs. 1), wer sich dem Anmelder oder Patentinhaber verpflichtet, den hinterlegten oder einen von diesem abgeleiteten Mikroorganismus Dritten nicht zugänglich zu machen, bevor

  1. die Anmeldung zurückgenommen oder zurückgewiesen (§§ 100 und 104) worden ist oder als zurückgenommen gilt 166 Abs. 6) oder
  2. das Patent erloschen 46), zurückgenommen worden 47) oder nichtig erklärt worden 48) ist."

27. Nach § 87 ist als § 87 a mit folgender Überschrift einzufügen:

"Offenbarung

§ 87 a. (1) Die Erfindung ist in der Patentanmeldung so deutlich und vollständig zu offenbaren, daß sie ein Fachmann ausführen kann.

(2) Bezieht sich eine Erfindung auf ein mikrobiologisches Verfahren oder ein mit Hilfe eines solchen Verfahrens gewonnenes Erzeugnis und wird dabei ein Mikroorganismus verwendet, der der Öffentlichkeit nicht zugänglich ist und in der Anmeldung nicht so beschrieben werden kann, daß danach ein Fachmann die Erfindung ausführen kann, so gilt die Erfindung nur dann als gemäß Abs. 1 geoffenbart, wenn

  1. eine Kultur des Mikroorganismus spätestens am Anmeldetag bei einer Hinterlegungsstelle im Sinne des Budapester Vertrages hinterlegt worden ist,
  2. die Anmeldung in ihrer ursprünglich eingereichten Fassung die dem Anmelder zur Verfügung stehenden maßgeblichen Angaben über die Merkmale des.Mikroorganismus enthält und
  3. dem Patentamt vor Fassung des Bekanntmachungsbeschlusses 101 Abs. 1) die Hinterlegungsstelle und das Aktenzeichen der Hinterlegung der Kultur bekanntgegeben worden ist."

28. Die §§ 88 und 89 haben samt Überschrift zu lauten:

"Einheitlichkeit

§ 88. Die Anmeldung darf nur eine einzige Erfindung oder eine Gruppe vori Erfindungen enthalten,

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die untereinander in der Weise verbunden sind, daß sie eine einzige allgemeine erfinderische Idee verwirklichen.

Erfordernisse der Anmeldung

§ 89. (1) Die Anmeldung muß enthalten:

  1. den Namen und den Sitz bzw. den Wohnon des Anmelders sowie gegebenenfalls seines inländischen Venreters;
  2. den Antrag auf Eneilung eines Patentes;
  3. eine kurze, sachgemäße Bezeichnung der zu patentierenden Erfindung (Titen( �
  4. eine Beschreibung der Erfindung;
  5. einen oder mehrere Patentansprüche 91 Abs.1);
  6. die zum Verständnis der Erfindung nötigen Zeichnungen;
  7. eine Zusammenfassung 91 Abs. 2).

(2) Die im Abs. 1 Z.4 bis 7 genannten Teile der Anmeldung sind in zwei Ausfenigungen vorzulegen. Sie können auch in englischer oder in französischer Sprache abgefaßt sein."

29. Die Überschrift des § 90 hat zu entfallen.

30. Die Überschriften der §§ 91 und 92 haben zu entfallen. Die §§ 91, 91 a und 92 haben zu lauten:

,,§ 91. (1) Die Patentansprüche müssen genau und in unterscheidender Weise angeben, wofür Schutz begehn wird. Sie müssen VOn der Beschreibung gestützt sein.

(2)
Die Zusammenfassung muß eine Kurzfassung der in der Anmeldung enthaltenen Offenbarung enthalten. Sie dient ausschließlich der technischen Information und kann nicht für andere Zwecke herangezogen werden, insbesondere nicht zur Bestimmung des Schutzbereiches.
(3)
Bis zur Fassung des Bekanntmachungsbeschlusses 101 Abs. 1) dürfen die Beschreibung, die Patentansprüche, die Zeichnungen und die Zusammenfassung abgeänden werden. Soweit die Abänderungen das Wesen der Erfindung berühren, sind sie aus der Anmeldung auszuscheiden und, wenn der Anmelder den Schutz auch für sie erwirken will, gesonden anzumelden 92 a).

§ 91 a. (1) Sind Teile der Anmeldung in englischer oder französischer Sprache abgefaßt 89 Abs. 2), so ist binnen drei Monaten nach dem Anmeldetag eine Übersetzung ins Deutsche vorzulegen, deren Richtigkeit von einem im Inland gerichtlich beeideten Dolmetsch, VOn einem in § 77 angefühnen Paneienvenreter oder vom Anmelder, wenn dieser seinen Sitz oder Wohnsitz im Inland hat, bestätigt sein muß. Diese Übersetzung ist dem V orprüfungsverfahren zugrunde zu legen; die Berichtigung von Übersetzungsfehlern ist unzulässig.

(2) Wird eine Übersetzung nicht fristgerecht vorgelegt, so gilt die Anmeldung als zurückgenommen.

§ 92. Durch Verordnung sind Form und Inhalt der Anmeldung näher zu regeln. Dabei ist auf möglichste Zweckmäßigkeit und Einfachheit sowie auf die Verständlichkeit der Patentschrift und auf die Erfordernisse ihrer Drucklegung und Veröffentlichung Bedacht zu nehmen."

31. Nach § 92 ist als § 92 a mit folgender Überschrift einzufügen:

"Teilung der Anmeldung

§ 92 a. (1) Der Anmelder kann die Anmeldung bis zur Fassung des Bekanntmachungsbeschlusses 101 Abs. 1) oder des Zurückweisungsbeschlusses 100 Abs. 1) freiwillig teilen. Wird der ausgeschiedene Teil nicht zugleich mit der Teilung gesonden angemeldet, so ist dem Anmelder hiefür eine Frist zu setzen, wenn er dies bei der Teilung beantragt hat.

(2)
Ist die Anmeldung uneinheitlich 88) oder ist sie unzulässig abgeänden worden 91 Abs.3), so ist der Anmelder mit Vorbescheid zur Teilung der Anmeldung aufzufordern und ihm eine Frist zur gesondenen Anmeldung des auszuscheidenden Teiles zu setzen.
(3)
Auf Antrag des Anmelders ist die Uneinheitlichkeit (§ 88) der Anmeldung mit Beschluß festzustellen. Mit diesem ist dem Anmelder eine mit Rechtskraft des Beschlusses beginnende Frist zur Teilung der Anmeldung und zur gesondenen Anmeldung des auszuscheidenden Teiles zu setzen.
(4)
Wird die Anmeldung ganz oder teilweise zurückgewiesen, weil sie unzulässig abgeänden 91 Abs. 3) und trotz Aufforderung nicht geteilt worden ist oder weil ein auf § 102 Abs.2 Z 4 gestützter Einspruch Erfolg hat, so ist dem Anmelder mit diesem Beschluß eine mit dessen Rechtskraft beginnende Frist zur gesondenen Anmeldung der unzulässigen Abänderungen zu setzen.
(5)
Erfolgt die gesondene Anmeldung zugleich mit der Teilung der ursprünglichen Anmeldung (Abs. 1) oder nach der Teilung innerhalb der zur gesondenen Anmeldung gesetzten Frist (Abs. 1 bis 4), so kommt ihr als Anmeldetag der Tag zu, an dem die ursprüngliche Anmeldung beim Patentamt eingereicht bzw. an dem die Abänderung dem Patentamt im Verfahren über die ursprüngliche Anmeldung bekanntgegeben worden ist."
  1. Der letzte Satz des § 93 Abs. 3 hat zu entfallen.
  2. § 94 hat zu lauten:

,,§ 94. (1) Gesondene Prioritäten für einzelne Teile des Anmeldungsgegenstandes (Teilprioritäten) können nur auf Grund zwischenstaatlicher

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Vereinbarungen beansprucht werden. Solche Teilprioritäten sind auch dann zulässig, wenn für die Priorität eines Merkmales des Anmeldungsgegenstandes der Tag des Einlangens der Anmeldung beim Patentamt maßgebend bleibt. Für einen Patentanspruch können auch mehrere Prioritäten in Anspruch genommen werden.

(2) Die Anmeldegebühr ist in dem der Zahl aller Prioritäten der Anmeldung entsprechenden Vielfachen ihres Ausmaßes zu entrichten. Wird die volle Zahlung nicht innerhalb der hiefür gesetzten Frist nachgewiesen 168 Abs. 3), so bestimmt sich die Priorität der Anmeldung nach dem Tag ihres Einlangens beim Patentamt 93). Soweit der eingezahlte Teilbetrag die einfache Anmeldegebühr übersteigt, ist er zurückzuerstatten."

34. § 95 Abs. 3 und 4 hat zu lauten:

,,(3) Hängt die Erlangung oder Aufrechterhaltung des Schutzrechtes davon ab, ob die Priorität zu Recht beansprucht wurde, so ist das Prioritätsrecht nachzuweisen. Mit Ver-ordnung ist zu bestimmen, welche Belege für diesen Nachweis (Prioritätsbelege) erforderlich und wann sie vorzulegen sind.

(4) Wird die Prioritätserklärung nicht rechtzeitig abgegeben, werden die Prioritätsbelege nicht rechtzeitig vorgelegt oder wird das Aktenzeichen der Anmeldung, deren Priorität in Anspruch genommen wird, auf amtliche Aufforderung nicht fristgerecht bekanntgegeben, so bestimmt sich die Priorität nach dem Tag der Anmeldung im Inland."

  1. Die §§ 96 bis 98 haben zu entfallen.
  2. § 102 Abs. 2 und 3 hat zu lauten:

,,(2) Der Einspruch ist schriftlich in zweifacher Ausfertigung einzubringen. Er kann nur auf folgende durch bestimmte Tatsachen begründete Behauptungen gestützt werden:

  1. daß der Gegenstand der bekanntgemachten Anmeldung nach den §§ 1 bis 3 nicht patentierbar ist;
  2. daß die Erfindung ganz oder teilweise bereits Gegenstand eines Patentes oder einer in Verhandlung befindlichen und zur Patenterteilung führenden früheren Anmeldung ist;
  3. daß die bekanntgemachte Anmeldung die Erfindung nicht so deutlich und vollständig offenbart, . daß ein Fachmann sie ausführen kann;
  4. daß der Gegenstand der bekanntgemachten Anmeldung a) über den Inhalt der Anmeldung in ihrer ursprünglich eingereichten Fassung oder

b) bei einer gesonderten Anmeldung gemäß § 92 a oder einer Anmeldung gemäß § 106 über den Inhalt der früheren Anmeldung in ihrer ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht;

5. daß der gemäß § 87 a Abs. 2 Z 1 hinterlegte Mikroorganismus nicht ständig entweder bei der ursprünglichen Hinterlegungsstelle im Sinne des Budapester Vertrages oder bei einer anderen Hinterlegungsstelle, an die er nach diesem Vertrag weitergeleitet worden ist, zugänglich war, es sei denn, der Anmelder weist nach,

a) daß er den Mikroorganismus erneut hinterlegt hat und die Hinterlegung gemäß Art. 4 dieses Veruages zu behandeln ist, als wäre sie am Tag der ursprünglichen Hinterlegung erfolgt, oder

b) daß er an einer solchen erneuten Hinterlegung durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert worden ist und sie binnen zwei Monaten nach dem Wegfall des Hindernisses nachgeholt hat;

  1. daß der Anmelder keinen Anspruch auf die Eneilung des Patentes 4 Abs. 1, §§ 6 und 7) hat;
  2. daß der wesentliche Inhalt der angefochtenen Anmeldung den Beschreibungen, Zeichnungen, Modellen, Gerätschaften oder Einrichtungen eines anderen oder einem von diesem angewendeten Verfahren ohne dessen Einwilligung entnommen worden ist.

(3) Zum Einspruch gemäß Abs. 2 Z 6 ist nur berechtigt, wer Anspruch auf Erteilung des Patentes hat, zum Einspruch gemäß Abs. 2 Z 7 nur der Beeinträch tigte."

37. § 103 Abs. 2 hat zu lauten:

,,(2) Das Gebührenanspruchsgesetz 1975, BGBI. Nr. 136, in der jeweils geltenden Fassung ist anzuwenden. Zeugen haben jedoch nur dann Anspruch auf Kostenersatz, wenn sie ihren Wohnsitz im Inland haben."

  1. In § 106 hat an die Stelle der Zitierung ,,§ 102 Abs.2 Z 3 und 4" die Zitierung ,,§ 102 Abs. 2 Z 6 und 7" zu treten.
  2. In § 108 Abs. 1 haben die Worte "oder zur Verbesserung zurückgestellt" zu entfallen.
  3. In § 109 hat an die Stelle des Wortes "Patentbeschreibung" das Wort "Patentschrift" zu treten.
  4. Der zweite Satz des § 110 Abs. 1 hat zu lauten:

"In diesem Fall unterbleibt auch die Auslegung der Anmeldung 101 Abs.3) und die Drucklegung der Patentschrift sowie die Eintragung des Gegenstandes der Erfindung in das öffentliche Patentregister. "

42. § 110 Abs. 2 hat zu lauten:

,,(2) Die Dauer solcher Patente, deren Bekanntmachung unterblieben ist, beträgt achtzehn Jahre

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ab der endgültig beschlossenen Erteilung, längstens jedoch zwanzig Jahre ab dem Anmeldetag."

43. An die Stelle der Abschnittsbezeichnung "B. Recherchen" hat die Abschnittsbezeichnung "B. Gutachten" zu treten.

44. § 111 a hat zu lauten:

,,§ 111 a. (1) Ein Antrag auf Recherchen gemäß § 57 a Z 1 darf nur ein einziges konkretes technisches Problem zum Gegenstand haben. Im Antrag kann auch begehrt werden, daß die Recherche auf einen zurückliegenden Tag abgestellt wird. Dem Antrag sind eine genaue und deutliche Beschreibung und erforderlichenfalls eine gedrängte Zusammenfassung des konkreten technischen Problems und Zeichnungen anzuschließen.

(2)
Dem Antrag auf Erstattung eines Gutachtens gemäß § 57 a Z 2 sind die Beschreibung der Erfindung, Ansprüche und erforderlichenfalls Zeichnungen anzuschließen. § 91 Abs. 1 ist sinngemäß anzuwenden. Gibt der Antragsteller nicht an, von welchem Stand der Technik das Gutachten auszugehen hat, so ist dem Gutachten der Stand der Technik zugrunde zu legen, der dem Patentamt am Tag des Einlangens des Antrages bekannt ist. Im Antrag kann auch begehrt werden, daß das Gutachten auf einen früheren Tag abgestellt wird.
(3)
Die Anträge auf Erstattung eines Gutachtens gemäß § 57 a samt Beilagen (Abs. 1 und 2) sind in zweifacher Ausfertigung schriftlich einzubringen. Die Beschreibung, die Ansprüche und die Zusammenfassung können auch in englischer oder in französischer Sprache abgefaßt sein, doch ist das Patentamt berechtigt, eine deutsche Übersetzung zu verlangen.
(4)
Zur Erledigung der Anträge ist das nach der Geschäftsverteilung zuständige fachtechnische Mitglied 61) berufen. Der Erledigung ist eine Ausfertigung der vom Antragsteller beigebrachten Beilagen (Abs. 1 und 2) anzuheften.
(5)
Ist der Antrag oder eine Beilage mangelhaft, so ist der Antragsteller aufzufordern, den Mangel binnen einer bestimmten Frist zu beheben. Wird der Mangel nicht behoben, so ist der Antrag mit Beschluß zurückzuweisen. Der Bescnluß kann mit Beschwerde angefochten werden."
  1. § 114 Abs. 4 hat zu entfallen.
  2. § 120 Abs. 4 hat zu lauten:

,,(4) Das Gebührenanspruchsgesetz 1975, BGBI. Nr. 136, in der jeweils geltenden Fassung ist anzuwenden. Zeugen haben jedoch nur dann Anspruch auf Kostenersatz, wenn sie ihren Wohnsitz im Inland haben."

47. § 121 hat zu lauten:

,,§ 121. Beratung und Abstimmung der Nichtigkeitsabteilung erfolgen in nichtöffentlicher Sitzung.

Einstellungen können schriftlich im Umlaufweg beschlossen werden, sofern nicht ein Mitglied widerspricht. "

48. Dem § 129 Abs. 1 ist folgender Satz anzufügen:

"Eine V ersäumung, die auf einem minderen Grade des Versehe·ns beruht, hindert die Wiedereinsetzung nicht."

  1. In § 129 Abs. 3 hat die Zitierung "und § 98 Abs. 4 und 6" zu entfallen.
  2. 50.
    § 147 Abs. 2 hat zu lauten:

,,(2) Einstweilige Verfügungen können erlassen werden, auch wenn die im § 381 EO bezeichneten Voraussetzungen nicht zutreffen. Das Gericht kann bei Vorliegen rücksichtswürdiger Gründe eine von ihm erlassene einstweilige Verfügung aufheben, wenn der Gegner angemessene Sicherheit leistet."

51. § 149 Abs. 2 und 3 hat zu lauten:

,,(2) Die Veröffentlichung umfaßt den Urteilsspruch. Auf Antrag der obsiegenden Partei kann jedoch das Gericht einen vom Urteilsspruch nach Umfang oder Wortlaut abweichenden oder ihn ergänzenden Inhalt der Veröffentlichung bestimmen. Dieser Antrag ist spätestens vier Wochen nach Rechtskraft des Urteils zu stellen. Ist der Antrag erst nach Schluß der mündlichen Streitverhandlung gestellt worden, so hat hierüber das Gericht erster Instanz nach Rechtskraft des Urteils mit Beschluß zu entscheiden.

(3) Das Prozeßgericht erster Instanz hat auf Antrag der obsiegenden Partei mit Beschluß die Kosten der Urteilsveröffentlichung festzusetzen und deren Ersatz dem Gegner aufzutragen."

52. § 153 hat zu lauten:

,,§ 153. Soweit derselbe Anspruch in Geld (§ 150) gegen mehrere Personen besteht, haften sie zur ungeteilten Hand."

53. § 154 hat zu lauten:

,,§ 154. § 1489 ABGB gilt für alle Ansprüche in Geld 150) und den Anspruch auf Rechnungslegung 151). Die Verjährung aller dieser Ansprüche wird auch durch die Klage auf Rechnungslegung oder einen Feststellungsantrag (§ 163) unterbrochen."

54. Der erste Satz des § 156 Abs. 3 hat zu lauten:

,,(3) Hängt ein Urteil davon ab, ob das Patent nichtig 48) ist, so hat das Gericht das Verfahren zu unterbrechen, sofern die Nichtigkeit nicht offenbar zu verneinen ist."

55. Dem § 156 ist folgender Abs. 5 anzufügen:

,,(5) Ist die Gültigkeit oder Wirksamkeit eines Patentes vom Patentamt oder vom Obersten

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Patent-und Markensenat anders beurteilt worden als vom Gericht im Verletzungsstreit, so kann darauf eine Wiederaufnahmsklage 530 Abs. 1 ZPO) gestützt werden; es sind für die Zuständigkeit der § 532 Abs. 2 ZPO und für die Unterbrechung des Rechtsmittelverfahrens der § 544 Abs. 1 ZPO sinngemäß anzuwenden; die Klagefrist 534 Abs. 1 ZPO) ist von dem Tag an zu berechnen, an dem die Entscheidung über die Gültigkeit oder Wirksamkeit des Patentes in Rechtskraft erwachsen ist."

56. § 157 Z 4 hat zu lauten:

,,4. Beweise über Behauptungen, die nicht spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung dem Patentamt vorgebracht und dem Gegner mitgeteilt worden sind, dürfen nur aufgenommen werden, wenn der Gegner nicht widerspricht."

57. § 162 Abs. 1 hat zu lauten:

,,§ 162. (1) Für Klagen und einstweilige Verfügungen nach diesem Bundesgesetz ist ausschließlich das Handelsgericht Wien zuständig. Ohne Rücksicht auf den Streirwert hat der Senat 7 Abs. 2 erster Satz, § 8 Abs. 2 JN) zu entscheiden. Das gilt auch für einsrweilige Verfügungen."

58. § 163 Abs. 5 hat zu lauten:

,,(5) Bei der Beurteilung des Schutzbereiches des Patentes, das Gegenstand des Feststellungsverfahrens ist, hat das Patentamt den Inhalt der Erteilungsakten und den von den Parteien nachgewiesenen Stand der Technik zu berücksichtigen."

  1. Die bisherigen Abs. 5 und 6 des § 163 haben die Bezeichnung Abs. 6 und 7 zu erhalten.
  2. In § 166 Abs. 3 und 4 sind nach dem Wort "Beschreibung" die Worte "und Patentansprüche" einzufügen.
  3. Der erste Satz des § 166 Abs. 10 hat zu lauten:

"Die Zahl der Seiten der zur Auslegung gelangenden Beschreibung und Patentansprüche sowie die Zahl der Blätter der angeschlossenen Zeichnungen gemäß Abs. 3 und 4 ist nach folgenden Richtlinien zu berechnen:"

62. § 167 hat zu lauten:

,,§ 167. Für jeden nicht auf Grund einer amtlichen Aufforderung gestellten Antrag des AnmeIders auf Abänderung der Beschreibung, der Patentansprüche, der Zeichnungen oder der Zusammenfassung 91 Abs. 3) ist eine Gebühr von 370 S zu zahlen."

63. In § 168 Abs. 1 Z 6 lit. a ist die Zitierung ,,§ 57 Abs. 2 lit. a" durch die Zitierung ,,§ 57 a Z 1" und in § 168 Abs. 1 Z 6 lit. bund c die Zitierung ,,§ 57 Abs. 2 lit. b" durch die Zitierung ,,§ 57 a Z 2" zu ersetzen.

64. § 168 Abs. 2 hat zu lauten:

,,(2) Von diesen Gebühren sind die unter Abs. 1 Z 2 bis 5 festgesetzten für jede Anmeldung und für jedes Patent zu zahlen, die einen Gegenstand der Beschwerde, der Berufung oder des Antrages bilden."

65. Der erste Satz des § 168 Abs. 6 hat zu lauten:

"Durch Verordnung können besondere Gebühren für amtliche Ausfertigungen, Veröffentlichungen, Bestätigungen und Beglaubigungen sowie für Registerauszüge festgesetzt werden."

  1. In § 173 Z 1 hat die Zitierung ,,§ 3 Abs.2 und" zu entfallen.
  2. 67.
    § 173 Z 8 und 9 hat zu lauten:

,,8. hinsichtlich § 57 Abs. 2 der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten,

9. hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie."

Artikel 11

Das Patentverträge-Einführungsgesetz, BGBI. Nr. 5211979, wird wie folgt geändert:

1. § 5 Abs. 1 hat zu lauten:

,,§ 5. (1) Wird die europäische Patentschrift nicht in deutscher Sprache herausgegeben, so ist spätestens drei Monate nach der Veröffentlichung des Hinweises auf die Erteilung des europäischen Patentes im Europäischen Patentblatt beim Österreichischen Patentamt eine Übersetzung der Patentschrift ins Deutsche einzureichen und eine Veröffentlichungs gebühr 22) zu zahlen. Das Österreich ische Patentamt veröffentlicht die Übersetzung als Druckschrift."

2. § 9 Abs. 4 hat zu lauten:

,,(4) Für das auf die umgewandelte Patentanmeldung erteilte Patent sind Jahresgebühren nach § 166 PatG zu zahlen."

3. § 10 Abs. 1 und 2 hat zu lauten:

,,§ 10. (1) Europäische Patente können aus den im Art. 138 Abs. 1 lit. abis d EPÜ einschließlich § 48 Abs. 1 Z 4 PatG vorgesehenen Gründen nichtig erklärt und aus dem im Art. 138 Abs. 1 lit. e EPÜ vorgesehenen Grund aberkannt werden.

(2) Soweit und solange ein Vorbehalt Österreichs gemäß Art. 167 Abs. 21it. a EPÜ wirksam ist, können europäische Patente nichtig erklärt werden, soweit sie Schutz für chemische Erzeugnisse als solche, für Nahrungsmittel als solche für Menschen oder für Arzneimittel als solche gewähren, es sei denn, das Patent betrifft ein Verfahren zur Herstellung oder Verwendung eines chemischen Erzeug

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nisses oder ein Verfahren zur Herstellung eines Nahrungsmittels für Menschen oder eines Arzneimittels."

4. Nach § 14 ist § 14 a mit folgender Überschrift einzufügen:

"Rechtshilfeersuchen

§ 14 a. (1) Das Österreichische Patentamt hat die Rechtshilfeersuchen des Europäischen Patentamtes (Art. 131 Abs. 2 EPÜ) entgegenzunehmen. Die Rechtshilfeersuchen sind von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Mitglied der Rechtsabteilung unter Beiziehung des für das betreffende technische Gebiet zuständigen fachtechnischen Mitgliedes zu erledigen.

(2) Das Gebührenanspruchsgesetz 1975, BGBI. Nr. 136, in der jeweils geltenden Fassung ist anzuwenden."

5. Der erste Satz des § 16 Abs. 2 hat zu lauten:

,,(2) Ist das Österreichische Patentamt Bestimmungsamt, so hat der Anmelder innerhalb der hiefür im Art. 22 peT vorgesehenen Frist ein Exemplar der internationalen Anmeldung einzureichen, sofern es nicht bereits gemäß Art. 20 peT übermittelt worden ist, und, wenn das Österreichische Patentamt nicht zugleich Anmeldeamt ist, eine Gebühr in der Höhe der Anmeldegebühr 166 Abs. 1 PatG) zu zahlen."

6. § 17 Abs. 2 hat zu lauten:

,,(2) Wird die Auswahlerklärung vor Ablauf des

19. Monats seit dem Prioritätsdatum vorgenommen, so ist für die im § 16 Abs. 2 genannten Handlungen die Frist gemäß Art. 39 Abs. 1 lit. a peT maßgebend. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Anmelder die Begünstigung des Art. 37 Abs. 4 lit. b peT in Anspruch nehmen will."

  1. In § 19 Abs. 1 hat an die Stelle der Zitierung ,,§ 57 Abs. 2 lit. a PatG" die Zitierung ,,§ 57 a Z 1 PatG" zu treten.
  2. In § 19 Abs. 4 hat an die Stelle der Zitierung ,,§ 57 Abs. 2 lit. b PatG" die Zitierung ,,§ 57 a Z 2 PatG" zu treten.

9. Der erste Satz des § 23 Abs. 2 hat zu lauten:

,,(2) Durch Verordnung des Präsidenten des Österreichischen Patentamtes können Bedienstete, die nicht Mitglieder des Patentamtes sind, zur Besorgung von der Art nach bestimmt zu bezeichnenden Angelegenheiten europäischer und internationaler Patentanmeldungen sowie europäischer Patente, insbesondere der Formalprüfung, ermächtigt werden, sofern dies wegen der Einfachheit der Erledigung zweckmäßig ist und die Ausbildung dieser Bediensteten (Formalprüfer) Gewähr für ordnungsgemäße Erledigung bietet."

Artikel III

Werden zum Zweck der Erstellung von Registern, die vom Patentamt auf Grund gesetzlicher Vorschriften geführt werden, oder zur Erfüllung einer jedermann gegenüber bestehenden Auskunftspflicht des Patentamtes Daten automationsunterstützt verarbeitet, so gelten für deren Ermittlung, Verarbeitung, Übermittlung, Richtigstellung und Löschung die §§ 11 und 12 Abs. 2 Z2 des Datenschutzgesetzes, BGBI. Nr. 565/1978, in der jeweils geltenden Fassung nicht.

Artikel IV

(1)
Soweit und solange ein Vorbehalt Österreichs gemäß Art. 167 Abs.2 lit. a des Europäischen Patentübereinkommens, BGBI. Nr.350/1979, wirksam ist, werden Patente für Erfindungen von chemischen Erzeugnissen als solchen, von Nahrungsmitteln als solchen für Menschen oder von Arzneimitteln als solchen nicht erteilt, es sei denn, die Erfindung betrifft ein Verfahren zur Herstellung oder Verwendung eines chemischen Erzeugnisses oder ein Verfahren zur Herstellung eines Nahrungsmittels für Menschen oder eines Arzneimittels.
(2)
Nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes (Art. VII Abs. 1) sind entgegen Abs. 1 erteilte Patente auf Antrag nichtig zu erklären.

Artikel V

(1)
Patente, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes (Art. VII Abs. 1) erteilt worden sind, sind auf Antrag nichtig zu erklären, wenn sich ergibt, daß ihr Gegenstand nach den §§ 1 bis 3 des Patentgesetzes 1970, BGBI. Nr. 259, nicht patentfähig war oder die Erfindung Gegenstand des Patentes eines früheren Anmelders ist.
(2)
Vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Anspruch genommene Prioritätsrechte im Sinne der §§ 96 bis 98 des Patentgesetzes 1970, BGBI. Nr.259, in der Fassung der Patentgesetz-Novelle 1977, BGBI. Nr. 349, gelten weiter.

Artikel VI

Für die Dauer und das Erlöschen von Patenten, die auf vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes (Art. VII Abs. 1) eingereichten Patentanmeldungen beruhen, sind' § 28, § 46 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 sowie § 11 0 Abs. 2 des Patentgesetzes 1970, BGBI. Nr. 259, weiterhin maßgebend.

Artikel VII

(1) Dieses Bundesgesetz tritt vorbehaltlich der Abs. 2 und 3 mit dem Beginn des sechsten auf seine Kundmachung folgenden Monats in Kraft.

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(2)
Art. I Z 15, soweit er § 57 b des Patentgesetzes betrifft, Art. I Z 16, 17,20,21,47,48,50 bis 59 und 65, Art. 11 Z 4, 5, 6 und 9 sowie Art. III treten mit Beginn des zweiten auf seine Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
(3)
Art. I Z 1 tritt, soweit er den zweiten Satz des § 2 Z 2 und § 3 Abs. 2 des Patentgesetzes betrifft, mit dem Tag in Kraft, der auf das Ende der Geltungsdauer des Vorbehaltes Österreichs gemäß Art. 167 Abs. 2 lit. a des Europäischen Patentübereinkommens, BGBI. Nr. 350/1979, folgt.
(4)
Verordnungen auf Grund des Patentgesetzes in der Fassung dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch erst zugleich mit diesem Bundesgesetz in Kraft gesetzt werden.

Artikel VIII Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. hinsichtlich Art. I Z 14, soweit er § 57 Abs. 2 des Patentgesetzes betrifft, der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten,
  2. hinsichtlich Art. I Z 50 bis 55 und 57 der Bundesminister für Justiz,
  3. hinsichtlich Art. I Z 65 der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
  4. hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie.

Kirchschläger
Sinowatz