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Bundesgesetz, mit dem das Patentgesetz 1970 geändert wird


Bundesgesetz, mit dem das Patentgesetz 1970 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Patentgesetz 1970, BGB1. Nr. 259, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGB1. Nr. 212/ 1994, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Z 2 lautet:

„2. für Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung des menschlichen oder tierischen Körpers und Diagnostizierverfahren, die am menschlichen oder tierischen Körper vorgenommen werden; dies gilt nicht für Erzeugnisse, insbesondere Stoffe oder Stoffgemische, zur Anwendung in einem dieser Verfahren;"

2. § 3 lautet:

„§ 3. (1) Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört. Den Stand der Technik bildet alles, was der Öffentlichkeit vor dem Prioritätstag der Anmeldung durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benützung oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht worden ist.

(2) Als Stand der Technik gilt auch der Inhalt prioritätsälterer

a) Patentanmeldungen auf Grund dieses Bundesgesetzes, b) europäischer Patentanmeldungen und internationaler Anmeldungen im Sinne des § l Z 4 und 6 des Patentverträge-Einführungsgesetzes, BGB1. Nr. 52/1979, in der jeweils geltenden Fassung und c) Gebrauchsmusteranmeldungen auf Grund des Gebrauchsmustergesetzes, BGB1. Nr. 211/1994, in der jeweils geltenden Fassung,

in der ursprünglich eingereichten Fassung, deren Inhalt erst am Prioritätstag der jüngeren Anmeldung oder danach amtlich veröffentlicht worden ist. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich die Erfindung für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt, werden solche prioritätsälteren Anmeldungen nicht in Betracht gezogen.

(3)
Die Patentierbarkeit von Stoffen oder Stoffgemischen, die zum Stand der Technik gehören, wird durch die Abs. l und 2 nicht ausgeschlossen, sofern sie zur Anwendung in einem Verfahren nach § 2 Z 2 bestimmt sind und ihre Anwendung in einem dieser Verfahren nicht zum Stand der Technik gehört.
(4)
Für die Anwendung der Abs. l und 2 bleibt eine Offenbarung der Erfindung außer Betracht, die nicht früher als sechs Monate vor Einreichung der Anmeldung erfolgt ist und unmittelbar oder mittelbar zurückgeht
  1. auf einen offensichtlichen Mißbrauch zum Nachteil des Anmelders oder seines Rechtsvorgängers oder
  2. darauf, daß der Anmelder oder sein Rechtsvorgänger die Erfindung auf amtlichen oder amtlich anerkannten Ausstellungen im Sinne des Übereinkommens über internationale Ausstellungen, BGB1. Nr. 445/1980, in der jeweils geltenden Fassung zur Schau gestellt hat.

(5) Abs. 4 Z 2 ist nur anzuwenden, wenn der Anmelder bei der Einreichung der Anmeldung angibt, daß die Erfindung bei der Ausstellung zur Schau gestellt worden ist, und hierüber innerhalb von vier Monaten nach der Einreichung eine Bestätigung der Ausstellungsleitung vorlegt. Darin ist der Tag der Ausstellungseröffnung und, sofern die erstmalige Offenbarung nicht gleichzeitig erfolgt ist, auch deren Tag anzugeben. Der Bestätigung ist eine Darstellung der Erfindung beizufügen, die mit einem Beglaubigungsvermerk der Ausstellungsleitung versehen ist."

3. § 4 Abs. l lautet:

„(1) Auf die Erteilung des Patentes hat nur der Erfinder oder sein Rechtsnachfolger Anspruch. Bis
zum Beweis des Gegenteils wird als Erfinder der erste Anmelder angesehen."

4. § 36 Abs. 2 lautet:

„(2) Wird eine patentierte Erfindung im Inland nicht in angemessenem Umfang ausgeübt und hat der Patentinhaber nicht alles zu einer solchen Ausübung Erforderliche unternommen, so kann jedermann für seinen Betrieb eine Lizenz an dem Patent verlangen, es sei denn, der Patentinhaber weist nach, daß die Ausübung der Erfindung im Inland wegen der der Ausübung entgegenstehenden Schwierigkeiten nicht oder nicht in größerem

Umfang zumutbar ist, als dies geschehen ist. Die Ausübung der Erfindung kann auch durch Import
erfolgen."

  1. § 48 Abs. l Z 2 entfällt; die bisherigen Z 3 und 4 dieses Absatzes erhalten die Bezeichnungen „Z 2" und „Z 3".
  2. § 48 Abs. 3 lautet:

„(3) Die rechtskräftige Nichtigerklärung wirkt in den Fällen des Abs. l Z l und 2 auf den Anmeldetag, im Fall des Abs. l Z 3 auf den Tag zurück, an dem die Hinterlegungsstelle erstmals festgestellt hat, daß sie nicht in der Lage ist, Proben des Mikroorganismus abzugeben. Wenn der Gegenstand des Patentes nach § 3 Abs. 2 nicht patentierbar war, bleiben jedoch von dieser Rückwirkung die vom späteren Anmelder rechtmäßig bestellten und von Dritten redlich erworbenen Lizenzrechte, die seit einem Jahr im Patentregister eingetragen und durch keine rechtlich begründete Streitanmerkung betroffen sind (§ 45), unberührt, dies unbeschadet der hieraus gegen den späteren Anmelder entspringenden Ersatzansprüche."

7. §62 Abs. 4 Z 2 lautet:

„2. ein Einspruch auf § 102 Abs. 2 Z 5 oder 6 gestützt wird,"

8. §92 a Abs, 4 lautet:

„(4) Wird die Anmeldung ganz oder teilweise zurückgewiesen, weil sie unzulässig abgeändert (§ 91 Abs. 3) und trotz Aufforderung nicht geteilt worden ist oder weil ein auf § 102 Abs. 2 Z 3 gestützter Einspruch Erfolg hat, so ist dem Anmelder mit diesem Beschluß eine mit dessen Rechtskraft beginnende Frist zur gesonderten Anmeldung der unzulässigen Abänderungen zu setzen."

  1. §102 Abs. 2 Z 2 entfällt; bisherigen Z 3 bis 7 dieses Absatzes erhalten die Bezeichnung „Z 2 bis 6."
  2. S 102 Abs. 3 lautet:

„(3) Zum Einspruch gemäß Abs. 2 Z 5 ist nur berechtigt, wer Anspruch auf Erteilung des Patentes hat, zum Einspruch gemäß Abs. 2 Z 6 nur der Beeinträchtigte."

11. § 106 lautet:

„§ 106. Hat der Einspruch in den Fällen des § 102 Abs. 2 Z 5 und 6 die Zurückziehung oder Zurückweisung der Anmeldung zur Folge, so kann die Partei, die Einspruch erhob, falls sie binnen einem Monat nach dem Eintritt der Rechtskraft des hierauf bezüglichen Beschlusses des Patentamtes die Erfindung ihrerseits anmeldet, verlangen, daß als Tag ihrer Anmeldung der Tag der zurückgezogenen oder zurückgewiesenen Anmeldung festgesetzt wird."

12. Die Überschrift des VI. Abschnitts lautet:

„VI. SCHLUSSBESTIMMUNGEN"

13. Nach § 173 wird folgender § 173 a eingefügt:

„§ 173 a. Auf Patente und Patentanmeldungen, deren Anmeldetag vor dem 1. Jänner 1994 liegt, sind § 2 Z 2, §§ 3, 4 Abs. l, § 48 Abs. l Z 2 bis 4, § 48Abs. 3, § 62 Abs. 4 Z 2, § 92a Abs. 4, § 102 Abs. 2 Z 2 bis 7, §102 Abs. 3 und § 106 in der vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGB1. Nr. 634/1994 geltenden Fassung weiter anzuwenden."

Klestil Vranitzky