About Intellectual Property IP Training Respect for IP IP Outreach IP for… IP and... IP in... Patent & Technology Information Trademark Information Industrial Design Information Geographical Indication Information Plant Variety Information (UPOV) IP Laws, Treaties & Judgements IP Resources IP Reports Patent Protection Trademark Protection Industrial Design Protection Geographical Indication Protection Plant Variety Protection (UPOV) IP Dispute Resolution IP Office Business Solutions Paying for IP Services Negotiation & Decision-Making Development Cooperation Innovation Support Public-Private Partnerships AI Tools & Services The Organization Working with WIPO Accountability Patents Trademarks Industrial Designs Geographical Indications Copyright Trade Secrets WIPO Academy Workshops & Seminars IP Enforcement WIPO ALERT Raising Awareness World IP Day WIPO Magazine Case Studies & Success Stories IP News WIPO Awards Business Universities Indigenous Peoples Judiciaries Genetic Resources, Traditional Knowledge and Traditional Cultural Expressions Economics Gender Equality Global Health Climate Change Competition Policy Sustainable Development Goals Frontier Technologies Mobile Applications Sports Tourism PATENTSCOPE Patent Analytics International Patent Classification ARDI – Research for Innovation ASPI – Specialized Patent Information Global Brand Database Madrid Monitor Article 6ter Express Database Nice Classification Vienna Classification Global Design Database International Designs Bulletin Hague Express Database Locarno Classification Lisbon Express Database Global Brand Database for GIs PLUTO Plant Variety Database GENIE Database WIPO-Administered Treaties WIPO Lex - IP Laws, Treaties & Judgments WIPO Standards IP Statistics WIPO Pearl (Terminology) WIPO Publications Country IP Profiles WIPO Knowledge Center WIPO Technology Trends Global Innovation Index World Intellectual Property Report PCT – The International Patent System ePCT Budapest – The International Microorganism Deposit System Madrid – The International Trademark System eMadrid Article 6ter (armorial bearings, flags, state emblems) Hague – The International Design System eHague Lisbon – The International System of Appellations of Origin and Geographical Indications eLisbon UPOV PRISMA UPOV e-PVP Administration UPOV e-PVP DUS Exchange Mediation Arbitration Expert Determination Domain Name Disputes Centralized Access to Search and Examination (CASE) Digital Access Service (DAS) WIPO Pay Current Account at WIPO WIPO Assemblies Standing Committees Calendar of Meetings WIPO Webcast WIPO Official Documents Development Agenda Technical Assistance IP Training Institutions COVID-19 Support National IP Strategies Policy & Legislative Advice Cooperation Hub Technology and Innovation Support Centers (TISC) Technology Transfer Inventor Assistance Program WIPO GREEN WIPO's Pat-INFORMED Accessible Books Consortium WIPO for Creators WIPO Translate Speech-to-Text Classification Assistant Member States Observers Director General Activities by Unit External Offices Job Vacancies Procurement Results & Budget Financial Reporting Oversight
Arabic English Spanish French Russian Chinese
Laws Treaties Judgments Browse By Jurisdiction

Germany

DE013

Back

Verordnung über die Anmeldung von Geschmacksmustern und typographischen Schriftzeichen (Musteranmeldeverordnung)

 Verordnung über die Anmeldung von Geschmacksmustern und typographischen Schriftzeichen (Musteranmeldeverordnung)

MusterAnrnV Verordnung uber die Anrneldung von Geschmacksrnustern und typographischen Schrift ­ zeichen Musteranrneldeverordnung MusterAnrnV Zitierdaturn: 1988-01-08 Fundstelle: BGBI I 1988, 76 Sachgebiet: BGBI 442-1-3

Fu~note

(+++ Textnachweis ab: 1. 7.1988 +++) (+++ Stand: Anderung durch Art. 1 V v. 13. 8.1993 I 1506 +++)

I

MusterAnrnV

Auf Grund desdtirch Artikel 1 Nr. 5 des Gesetzes vern 18. Dezember 1986 (BGBl. I s. 2501) eingefugten § 12 Abs. 1 Satz 1 des Geschmacksrnustergesetzes und des Artikels 2 Abs. 2 Satz 1 des Schriftzeichengesetzes vern 6. Juli 1981 (BGBl. . II S. 382), jeweils in Verbindung mit § 20 der Verordnung uber das Deutsche Patentarnt vern 5. September 1968 (BGBI. I s, 997), der durch Artikel 1 Nr. ·7 der Verordnung vern 2. November 1987 (BGBl. IS. 2349) neu gefa~t worden ist, wird verordnetr

MusterAnrnV § 1 Anwendungsbereich

Fur die Anrneldung von Mus tern, einschlie~lich der typographischen Schriftzei­ chen, oder Modellen gel ten erganzend zu den Bestimrnungen des Geschmacksrnusterge­ setzes und des Schriftzeichengesetzes die nachfelgenden Vorschriften.

MusterAnrnV § 2 Anrneldung

'Die Anrneldung von Mustern oder Modellen (§ 7 Abs. 3 Geschmacksrnustergesetz; Artikel 2 Abs. 1 Nr. 5 Satz 2 Schriftzeichengesetz) bestehtaus 1. dern Eintragungsantrag (§§ 3 und 4), 2. der Darstellung des Musters oder Modells (§§ 5 bis 7) oder der Abbildung der

typographischen Schriftzeichen und dern mit den Schriftzeichen hergestellten Text von rnindestens dreiZeilen (§ 5 Abs. 5).

MusterAnrnV § 3 Eintragungsantrag

(1) Der Eintragungsantrag rnu~ enthalten: 1. die Erklarung, da~ fur das Muster oder Modell die Eintragung in das Muster-

register beantragt wirdi . 2. den Narnen oder die Bezeichnung des Anrnelders und sonstige Angaben (An­

schrift), die die Identifizierung des Anrnelders ermoglichei1; 3. die Unterschrift des Anrnelders oder der Anrnelder oder eines Vertreters. (2) Der Eintragungsantrag solI eine kurze und genaue Bezeichnung des Musters oder Modells enthalten.

MusterAnrnV § 4 Eintragungsantrag bei Sarnrnelanrneldung

2

(1) Der Eintragungsantrag fur eine Samrnelanmeldung von Mustern oder Modellen (§ 7 Abs. 9 Geschrnacksmustergesetz) mu~ ferner enthalten: 1. die Erklarung, da~ fur mehrere Muster oder Modelle die Eintragung in das

Musterregister beantragt wird; 2. eine fortlaufende Numerierupg der in der Anmeldung zusammengefa~ten Muster

oder Modelle oder deren Fabrik- oder Geschaftsnummern; 3. Angaben, die eine zuordnung der eingereichten Darstellungen zu den angemel­

deten Mustern oder Modellen sicherstellen; 4. soweit Muster oder Modelle als Grundmuster oder als deren Abwandlung behan­

delt werden sollen (§ 8a Abs. 1 Geschrnacksmustergesetz), ihre entsprechende Bezeichnung unter Verwendung der Angaben nach Nummer 2.

(2) Der Eintragungsantrag fur eine Sammelanmeldung Boll ·ferner enthalten: 1. die Zahl der in der Anmeldung zusammengefa~ten Muster oder Modelle; 2. eine kurze und genaue, samtliche Muster oder Modelle erfassende

Bezeichnung. . (3) wird mit der Anmeldung beantragt, die Bekanntmachung der Abbildung aufzu­ schieben (§ 8b Abs. 1 Geschrnacksmustergesetz), so erstrecRt siah dieser Antrag bei einer Samrnelanmeldung auf alle in der Sammelanmeldung zusammengefa~ten M~­ ster oder Modelle.

MusterAnmV § 5 Darstellung, Abbildung

(1) Die Darstellung (§ 7 Abs. 3 Nr. 2 Geschrnacksmustergesetz) soll das zum Schutz angemeldete Muster oder Modell ohne Beiwerk zeigen. Es soll vor einem einheitlichen neutralen Hintergrund abgebildet sein. Die Darstellung mu~ dieje­ nigen Merkmale deutlich und vollstandig offenbaren, fur die der Schutz nach dem Geschrnacksmustergesetz beansprucht wird. . . (2) Die Darstellung mu~ den gezeigten Gegenstand dauerhaft wiedergeben und fur den Foto-Offset-Druck, die Mikroverfilmung einschlie~lich der Herstellung kon­ turenscharfer Ruckvergro~erungen und die elektronische Bildspeicherung und -wie­ dergabe geeignet sein. Diapositive und Negative sind nicht zulassig. . (3) Die Darstellung ist in drei ubereinstimmenden Stucken einzureichen. Sie kann auch aus mehreren graphischen oder fotografischen wiedergaben bestehen, die je­ weils nicht kleiner als 4 x 4 cm sein. durfen. Die vom Anmelder fur die Ver6ffentlichung im Geschrnacksmusterblatt bestimmte Abbildung mu~ einseitig auf gesondertem Blatt oder gesondertem Lichtbild vorgelegt werden. Das Blatt mu~ aus .wei~em Papier oder wei~er Folie bestehen. Es darf nicht dicker als 1 mm sein und das Format DIN A4 nicht uberschreiten. Es mu~ eine quadratische oder recbteckige Form haben und darf nicht gefaltet sein. (4) Die graphische Darstellung des Musters oder Modells .mu~ in gleichrna~ig schwarzen, nicht verwischbaren und scharf begrenzten Linien ausgefuhrt sein. Sie kann Schraffuren und Schattierungen zur wiedergabe plastischer Einzelheiten ent­ halten. Schriftliche Erlauterungen oder Ma~angaben auf oder unmittelbar neben der Wiedergabe des Gegenstandes sollen unterbleiben; die Einhaltung der in § 7 Abs. 3 Nr. 2 des Geschrnacksmustergesetzes festgelegten Anforderungen ist in je­ dem Falle' sicherzustellen. (5) Auf den Text, der mit den typographischen Schriftzeichen hergestellt wird (Artikel 2 Abs. 1 Nr. 5 Satz 2 Schriftzeichengesetz), sind die vorstehenden Vor­ schriften entsprechend anzuwenden·.

Fu~note

§.5 Abs. 1 u. 2: IdF d. Art. 1 Nr. 1 Buchst. a V v. 13.8.1993 I 1506 mWv 1.9.1993

3

§ 5 Abs. 4 Satz 3: IdF d. Art. 1 Nr. 1 Buchst. b V v. 13.8.1993 I 1506 mWv 1.9.1993

MusterAnmV § 6 Darstellung durch ein flachenma~iges Muster

(1) Eine Darstellung durch ein flachenma~iges Muster des Erzeugnisses selbst oder eines Teils hiervon (§ 7 Abs. 4 Geschmacksmustergesetz) mu~ die folgenden Voraussetzungen erfullen: 1. Fur jedes Muster darf nur eine Darstellung des Erzeugnisses durch ein

flaehenma~iges Muster eingereieht werden. . 2. Das Muster darf nieht gr6~er als 50 x 10n x 2,5 em odet 75 x 100 x 1,5 em "

sein. Es mu~ auf das Format DIN A4 zusammenlegbar sein. 3. Das flachenma~ige Muster oder sa.mtliche in einer Sammelanmeldung

zusammengefa~ten flaehenma~igen Muster durfen einschlie~lieh Verpaekung nieht sehwerer als 10 kg sein.

(2) Auf die Kombination von Oberflaehengestaltungen, die nur als Einheit unter Schutz gestellt werden sollen, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(

MusterAnmV § 7 Darstellung dureh das Modell

(1) Soweit das Modell selbst als Darstellung zugelassen werden solI (§ 7 Abs. "6 Gesehmaeksmusterges"etz), ist es erforderlich, da~ 1. das Modell in einem Exemplar mit der Anmeldung eingereieht wird; 2. zugleieh die Darstellung des Modells naeh § 5 eingereieht wird; 3. das Modell nieht gr6~er als 50 x 40 x 40 em is~; 4. das Modell einsehlie~lich Verpaekung nicht schwerer als 10 kg ist. (2) La~t das Patentamt die Darstellung durch das Modell zu, so ist in der von ihm gesetzten Frist die Gebuhr (§ 7 Abs. 6 Satz 2 Geschmaeksmustergesetz) zu entriehten.

MusterAnmV § 8 Besehreibung

wird zur Erlauterung des Musters oder Modells eine Beschreibung eingereieht (§ 7 Abs. 7 Gesehmacksmustergesetz), so solI sie aus nicht mehr als 100 W6rtern, bei einer Sammelanmeldung aus nieht mehr als 200 W6rtern bestehen.

MusterAnmV § 9 Teilung der Sammelanmeldung

"(1) Die Teilungserklarung (§ 7 Abs. 10 Gesehmaeksmustergesetz) mu~ enthalten: 1. das Aktenzeiehen der Anmeldung, die geteilt werden solI, soweit es dem An­

melder bereits mitgeteilt worden ist; 2. die fortlaufende oder die Fabrik- oder Geschaftsnummer der Muster oder Mo­

delle, die Gegenstand der abgetrennten Anmeldung sind. (2) Die Teilungserklarung solI ferner eine beriehtigte Bezeiehnung (§ 3 Abs. 2) der in "den Teilanmeldungen enthaltenen Muster oder Modelle enthalten, soweit deren Bezeichnung durch die Teilung unriehtig geworden ist.

MusterAnmV § 10 Mangel der Anmeldung

Entsprieht die Anmeldung nieht den Erfordernissen des § 5 Abs. 3, so fordert das Patentamt den Anmelder unter Fristsetzung zur Beseitigung des Mangels "auf. Wird

4

.der Mangel nicht innerhalb der Frist behoben, so kann das Patentamt die Beseiti ­ gung des Mangels selbst veranlassen. Die dadurch entstandenen Kosten werden nach § 10 der Musterregisterverordnung vom Anmelder als Auslagen erhoben.

MusterAnmV § 11 Deutsche Sprache

Antrage, 'Erklarungen und Eingaben sind in deutscher Sprache einzureichen. Die Benutzung fremdsprachiger Fachausdrucke, die sich im Geltungsbereich dieser Ver­ ordnung durchgesetzt haben, ist zulassig.

MusterAnmV § 12 Inkrafttreten, Ubergangsvorschrift

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1988 in Kraft. Fur die bis zum 30. Juni 198~ eingegangenen Anmeldungen verbleibt es bei den bisher geltenden Vorschriften.

Fu~note

§ 12: Fruherar § 12 aufgeh., fruherer § 13 jetzt § 12 gem. Art. 1 Nr. 2 V v. 13.8.1993 I 1506 mWv 1.9.1993

MusterAnmV

Der Prasident des Deutschen Patentamts