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Verordnung zur Änderung der Markenverordnung und anderer Verordnungen


Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2008 1995

Verordnung
zur Anderung der Markenverordnung und anderer VEtrordnungen

Auf Grund

-des § 65 Abs. 1 Nr. 2, 5 bis 8, 10, 12 und 13 sowie des § 138 Abs. 1 des Markengesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGB!. I S. 3084, 1995 I S. 156), von denen § 65 Abs. 1 Nr. 7 durch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 19. Juli 1996 (BGB!. IS. 1014), § 65 Abs. 1 Nr. 12 zuletzt durch Artikel 9 Nr. 16 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGB!. I S. 3656), § 65 Abs. 1 Nr. 13 durch Artikel 9 Nr. 16 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGB!. I S. 3656) geandert worden sind und § 138 Abs. 1 durch Artikel 4 Nr. 11 des Gesetzes vom 7. Juli 2008 (BGB!. I

S. 1191) neugefasst worden ist, und

-des § 26 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 des Geschmacksmustergesetzes vom 12. Marz 2004 (BGB!. IS. 390),

jeweils in Verbindung mit § 1 Abs. 2 der DPMA-Verord

nung vom 1. April 2004 (BGB!. I S. 514), verordnet das

Deutsche Patent-und Markenamt:

Artikel1

Anderung
der Markenverordnung

Die Markenverordnung vom 11. Mai 2004 (BGB!.

S. 872), zuletzt geandert durch die Verordnung vom

22. November 2006 (BGB!. I S. 2660), wird wie folgt geandert:

1. Die Inhaltsubersicht wird wie folgt geandert:

a) Die Angabe zu § 23 wird wie folgt gefasst:

..§ 23 Ver6ffentlichungen zur Anme/dung".

b) Die Angaben zu den §§ 43 bis 45 werden wie folgt gefasst:

..§ 43 Antrage und sonstige Mitteilungen im Verfahren der internationalen Registrie

Yom 15. Oktober 2008

rung nach dem Madrider Markenabkom
men
§ 44 Antrage, und sonstige Mitteilungen" im Verfahmn der internationalen Registrierung netch dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen
§ 45 Antrage, und sonstige Mitteilungen im Verfahmn der internationalen Registrierung nach dem Madrider Markenabkommen und nach dem Protokoll zum Madri
der Markenabkommen".

c) Die Angabe zu Teil 6 wird wie folgt gefasst:

..Teil6

Verfahren nach der Verorclnung (EG) Nr. 510/2006 . des Rates vom 20. Marz 2006

zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen fur Agrarerzeugnisse und Lebensmittel".

d) Die Angaben zu den §§ 48 und 49 werden wie folgt gefasst:

..§ 48 Ver6ffentlichung des Antrags

§ 49 Nationaler Einspruch".

e) Die Angabe zu Teil 6 Abschnitt 2 wird wie folgt gefasst:

"Abschnitt 2

Einspruchsverfahren nach § 131 des Markengesetzes".

2. § 8 wird wie folgt geandert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "vier" durch das Wort ..zwei" ersetzt.

1996 Bundesgesetzblatt ,Iahrgang 2008 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2008

b) In Absatz 3 Satz 2 werden nach der Angabe ,,26,2 x 17 Zentimeter" die W6rter "und nicht kleiner als 8 x 8 Zentimeter" eingefOgt.

c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

,,(5) Die Wiedergabe der Marke kann zusatzlich auf einem Datentrager eingereicht werden. Der Datentrager muss lesbar sein und darf keine Viren oder sonstigen schadlichen Programme enthalten. Andernfalls kann der Datentrager nicht verwendet werden. Die beim Deutschen Patent-und Markenamt lesbaren Datentragerformate werden auf der Internetseite www.dpma.de bekannt gegeben. Die Darstellun gen sind als einzelne Dateien auf dem Stammverzeichnis eines leeren Datentragers abzulegen.

1. Foigende Grafikformatierungen werden akzeptiert:

Grafikformat JPEG (*.jpg)
Aufl6sung Bei Breitformat in der Breite Mindestens 945, h6chstens 1890 Bildpunkte (Pixel)
Bei Hochformat in der H6he Mindestens 945, h6chstens 1890 Bildpunkte (Pixel)
Farbraum sRGB
Farbtiefe Farbbild 24 Bitlp
schwarz-weiB 8 Bitlp
Graustufen 8 Bitlp

Die Datei darf nicht gr6Ber als 1 Megabyte sein. Gepackte und komprimierte Dateien werden vom Deutschen Patent-und Markenamt nicht bearbeitet.

2. Auf der Oberflache des Datentragers sind maschinell oder in Blockschrift folgende Angaben anzubringen:

a) der Name des Anmelders,

b) die Marke, soweit m6glich,

c) der Vertreter, soweit bestellt, d) die Kontaktdaten (Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse),

e) das interne Geschaftszeichen des Anmelders oder seines Vertreters, soweit vorhanden, und

f) der Zeitpunkt der Markenanmeldung, zu der der Datentrager geh6rt.

Die Beschriftung darf die Lesbarkeit des Datentragers nicht beeintrachtigen. Datentrager mit Etiketten werden vom Deutschen Patentund Markenamt nicht bearbeitet."

3. § 9 wird wie folgt geandert: a) Absatz 1 wird wie folgt geandert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "vier" durch das Wort "zwei" ersetzt.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

"Die Wiedergaben k6nnen bis zu sechs verschiedene Ansichten enthalten und sind auf einem Blatt Papier entsprechend dem Format des § 8 Abs. 3 einzureichen."

b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefOgt:

"Wird die Wiedergabe der Marke zusatzlich auf einem Datentrager eingereicht, mussen aile Ansichten in einer Bilddatei wiedergegeben werden."

4. § 11 wird wie folgt geandert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "vier" durch das Wort "zwei" ersetzt.

b) Absatz 5 wird wie folgt geandert:

aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

,,1. Die beim Deutschen Patent-und Markenamt lesbaren Datentragerformate wer den auf der Internetseite www.dpma.de bekannt gegeben. Die klangliche Wiedergabe ist auf dem Stammverzeichnis eines leeren Datentragers abzulegen. Zulassige Dateiformate sind WAVE-Format (*.wav) und MP3-Format (*.mp3). Die Abtastfrequenz muss mindestens 44,1 Kilohertz, die Aufl6sung mindestens 16 Bit betragen. Gepackte und komprimierte Dateien werden vom Deutschen Patentund Markenamt nicht bearbeitet."

bb) Nummer 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

,,1st der Datentrager nicht lesbar, gilt die klangliche Wiedergabe als nicht eingereicht."

5. § 12 wird wie folgt geandert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "vier" durch das Wort "zwei" ersetzt.

b) In Absatz 2 wird die Angabe ,,§ 9 Abs. 1 bis 3" durch die Angabe ,,§ 9 Abs. 1 bis 3 und 4 Satz 2" ersetzt.

    1. § 20 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
    2. ,,(4) Das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen ist in Schriftgrad 11 Punkt und mit einem Zeilenabstand von 1 Y, abzufassen. Es ist in doppelter Ausfertigung einzureichen, soweit es der Anmeldung als Anlage beigefOgt ist."
  1. § 23 wird wie folgt geandert: a) Die Oberschrift zu § 23 wird wie folgt gefasst: ,,§ 23 Ver6ffentlichungen zur Anmeldung". b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefOgt: ,,(2) Wird eine angemeldete Marke nicht in

das Register eingetragen, so umfasst die Ver6ffentlichung zusatzlich folgende Angaben:

1. bei vollstandiger oder teilweiser Zuruckweisung einer angemeldeten Marke eine entsprechende Angabe unter Bezeichnung des Zuruckweisungsgrundes und der Waren und Dienstleistungen sowie der Klassen, auf die sich die Zuruckweisung bezieht;

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teill Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2008 1997

  1. bei vollstandiger oder teilweiser ROcknahme einer Markenanmeldung eine entsprechende Angabe unter Bezeichnung der Waren und Dienstleistungen sowie der Klassen, auf die sich die ROcknahme bezieht;
  2. wenn eine Anmeldung wegen Nichtzahlung der GebOhr 6 Abs. 2 des Patentkostengesetzes) oder wegen fehlender Mindestvoraussetzungen fOr die Zuerkennung eines Anmeldetages 36 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 36 Abs. 1 Nr. 1, § 33 Abs. 1 des Markengesetzes) als zurOckgenommen gilt, eine entsprechende Angabe;
  3. bei geschlossenen Mehrfachanmeldungen eine entsprechende Angabe."

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

    1. § 25 wird wie folgt geandert: a) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: ..4. die Angabe der Markenform,". b) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
    2. ..6. eine in den Akten befindliche Beschreibung der Marke,".
  1. Die §§ 43 bis 45 werden wie folgt gefasst: ,,§ 43

Antrage und sonstige Mitteilungen
im Verfahren der internationalen Registrierung
nach dem Madrider Markenabkommen

FOr Antrage und fOr sonstige Mitteilungen im Verfahren der internationalen Registrierung einer in das Register eingetragenen Marke nach Artikel 3 des Madrider Markenabkommens beim Deutschen Patent-und Markenamt sind die vom Internationalen BOro der Weltorganisation fOr geistiges Eigentum herausgegebenen amtlichen Formblatter zu verwenden.

§ 44 Antrage und sonstige Mitteilungen im Verfahren der internationalen Registrierung nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen FOr Antrage und fOr sonstige Mitteilungen im Verfahren der internationalen Registrierung einer beim Deutschen Patent-und Markenamt angemeldeten oder in das Register eingetragenen Marke nach Artikel 3 des Protokolls zum Madrider Markenabkommen sind die vom Internationalen BOro der Weltorganisation fOr geistiges Eigentum herausgegebenen amtlichen Formblatter zu verwenden.

§ 45 Antrage und sonstige Mitteilungen im Verfahren der internationalen Registrierung nach dem Madrider Markenabkommen und nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen FOr Antrage und fOr sonstige Mitteilungen im Verfahren der international en Registrierung einer beim Deutschen Patent-und Markenamt in das Register eingetragenen Marke sowohl nach Artikel 3 des Madrider Markenabkommens als auch nach Artikel 3 des Protokolls zum Madrider Markenabkommen sind die vom Internationalen BOro der Weltor

ganisation fOr geistiges Eigentum herausgegebenen amtlichen Formblatter zu verwenden."

1O. Teil 6 wird wie folgt gefasst:

"Teil6

VerfahrE~n nach der Verordnung (EG) Nr. !510/2006 des Rates vom

20. Marz 2006 zum Schutz von geografischen

Angaben und Ursprungsbezeichnungen fOr Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

Abschnitt 1

Eintragungsverfahren

§ 47

Eintragungsantrag

(1)
Der Antrag auf Eintragung einer geografischen Angabe oder einer Ursprungsbezeichnung nach der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. Marz 2006 zum Schutz von geogri,lfischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen fOr Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABI. EU Nr. L 93 S. 12) in ihrer jeweils gelltenden Fassung muss unter Verwendung des vorn Deutschen Patent-und Markenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden.
(2)
In dem Anttrag sind anzugeben:
  1. der Name unci die Anschrift des Antragstellers im Sinne des Artikels 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006,
  2. die Rechtsforrn, GroBe und Zusammensetzung der den Antra~1 stellenden Vereinigung,
  3. falls ein Vertreter bestellt worden ist, der Name und die Anschrift des Vertreters,
  4. der als geografische Angabe oder Ursprungsbezeichnung zu schOtzende Name,
  5. die Art des Aqrarerzeugnisses oder Lebensmittels, • ,
  6. die SpezifikaUon nach Artikel 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) I\Ir. 510/2006 gemaB Formblatt.

§ 48

Verofff:mtlichung des Antrags

(1) In der Vero,ffentlichung des Antrags im Markenblatt 130 Abs. 4 des Markengesetzes) sind mindestens anzu!geben:

  1. der Name unci die Anschrift des Antragstellers,
  2. falls ein Vertreter bestellt worden ist, der Name und die Anschrift des Vertreters,
  3. der als geografische Angabe oder als Ursprungsbezeic:hnung zu schOtzende Name,
  4. die Art des A!lrarerzeugnisses oder Lebensmittels,
  5. die Spezifikation nach Artikel 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) INr. 510/2006.

(2) In der Veroffentlichung ist auf die Moglichkeit des Einspruchs nach § 130 Abs: 4 des Markengesetzes in Verbinclung mit Artikel 5 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 hinzuweisen.

1998 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2008

§ 49

Nationaler Einspruch

(1)
Der Einspruch nach § 130 Abs. 4 des Markengesetzes in Verbindung mit Artikel 5 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 soli unter Verwendung des vom Deutschen Patent-und Markenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden.
(2)
In der Einspruchsschrift sind anzugeben:
  1. die geografische Angabe oder Ursprungsbezeichnung, gegen deren Eintragung sich der Einspruch richtet,
  2. der Name und die Anschrift des Einsprechenden,
  3. falls ein Vertreter bestellt worden ist, der Name und die Anschrift des Vertreters,
  4. die Umstande, aus denen sich das berechtigte Interesse des Einsprechenden ergibt,
  5. die Grunde nach Artikel 5 Abs. 5 in Verbindung mit Artikel 7 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006, auf die sich der Einspruch stOtzt.

Abschnitt 2

Einspruchsverfahren
nach
§ 131 des Markengesetzes

§ 50·
Einspruch

(1)
Der Einspruch nach § 131 des Markengesetzes in Verbindung mit Artikel 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 soli unter Verwendung des vom Deutschen Patent-und Markenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden.
(2)
In der Einspruchsschrift sind anzugeben:
  1. die geografische Angabe oder Ursprungsbezeichnung, gegen deren Eintragung sich der Einspruch richtet,
  2. die EG-Nummer und das Datum der Veroffentlichung im Amtsblatt der Europaischen Union,
  3. der Name und die Anschrift des Einsprechenden,
  4. falls ein Vertreter bestellt worden ist, der Name und die Anschrift des Vertreters,
  5. die Umstande, aus den en sich das berechtigte Interesse des Einsprechenden ergibt.

(3) Der Einspruch ist innerhalb der Einspruchsfrist zu begrunden. Es ist anzugeben, auf welche Grunde nach Artikel 7 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 der Einspruch gestOtzt wird.

§ 51 Einspruchsverfahren

Das Deutsche Patent-und Markenamt unterrichtet unverzuglich nach Ablauf der Einspruchsfrist das Bundesministerium der Justiz uber die eingegangenen Einspruche durch Obersendung der Einspruche mit den erforderlichen Unterlagen.

Abschnitt 3

Anderungen der
Spezifikation; Loschung; Akteneinsicht

§ 52

Anderungen der Spezifikation

(1)
Der Antrag auf Anderung der Spezifikation gemaB Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 soil unter Verwendung des vom Deutschen Patentund Markenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden.
(2)
In dem Antrag sind anzugeben:
  1. die eingetragene geografische Angabe oder Ursprungsbezeichnung,
  2. der Name und die Anschrift des Antragstellers im Sinne des Artikels 9 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006,
  3. Rechtsform, GroBe und Zusammensetzung der den Antrag stellenden Vereinigung,
  4. falls ein Vertreter bestellt worden ist, der Name und die Anschrift des Vertreters,
  5. Umstande, aus denen sich das berechtigte Interesse des Antragstellers ergibt,
  6. die Rubriken der Spezifikation, auf die sich die Anderungen beziehen,
  7. die beabsichtigten Anderungen und deren Begrundung.

(3) Fur Antrage nach Artikel 9 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 gelten im lIbrigen die §§ 48 bis 51 entsprechend.

§ 53

Loschungsantrag

(1)
Der Antrag auf Loschung einer eingetragenen geografischen Angabe oder Ursprungsbezeichnung nach Artikel 12 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 soli unter Verwendung des vom Deutschen Patent-und Markenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden.
(2)
In dem Antrag sind anzugeben:
  1. die geografische Angabe oder die Ursprungsbezeichnung, die geloscht werden soli,
  2. der Name und die Anschrift des Antragstellers,
  3. falls ein Vertreter bestellt ist, der Name und die Anschrift des Vertreters,
  4. Umstande, aus denen sich das berechtigte Interesse des Antragstellers ergibt,
  5. Grunde fUr die Loschung.

§ 54 Akteneinsicht

In den Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 gewahrt das Deutsche Patent-und Markenamt auf Antrag Einsicht in die Akten.

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teill Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2008 1999

§ 55

(weggefallen)" .

Artikel2

Anderung
der Geschmacksmusterverordnung

Die Geschmacksmusterverordnung vom 11. Mai 2004 (BGBI. I S. 884), geandert durch Artikel 3 der Verordnung vom 17. Dezember 2004 (BGBI. I S. 3532), wird wie folgt geandert:

1. § 4 wird wie folgt geandert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

,,(1) Die Anmeldung zur Eintragung eines Geschmacksmusters muss unter Verwendung des vom Deutschen Patent-und Markenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden."

b) In Absatz 2 wird der Satzteil vor Nummer 1 wie folgt gefasst:

"Der Eintragungsantrag fOr eine Sammelanmeldung 12 des Geschmacksmustergesetzes) muss zusatzlich folgende Angaben enthalten:".

2. § 6 wird wie folgt geandert:

a) Die Absatze 1 bis 4 werden wie folgt gefasst:

,,(1) Die Wiedergabe besteht aus bis zu zehn fotografischen oder sonstigen grafischen Darstellungen des Musters. Jede darOber hinausgehende Darstellung bleibt unberOcksichtigt. Die Darstellungen sind auf den vom Deutschen Patent-und Markenamt herausgegebenen Formblattern aufzudrucken oder aufzukleben. Bei Sammelanmeldungen 12 des Geschmacksmustergesetzes) ist fOr jedes Muster ein gesondertes Formblatt zu verwenden. Die Formblatter dOrfen keinerlei erlauternden Text, erlauternde Bezeichnungen, Symbole oder BemaBungen enthalten.

(2)
Die Darstellungen sind mit durch Punkte gegliederten arabischen Zahlen fortlaufend zu nummerieren. Die Zahl links vom Punkt bezeichnet die Nummer des Musters und die Zahl rechts vom Punkt die Nummer der Darstellung. Die Nummerierung ist neben den Darstellungen auf den Formblattern anzubringen. FOr die Reihenfolge der Darstellungen ist die Nummerierung durch den Anmelder ausschlaggebend.
(3)
Das Muster ist auf neutralem Hintergrund darzustellen. Die Darstellung soli das zum Schutz angemeldete Muster ohne Beiwerk zeigen und darf keine Erlauterung, Nummerierung oder MaBangabe enthalten. Eine einzelne Darstellung darf nur eine Ansicht zeigen. Die Darstellung muss dauerhaft und unverwischbar sein.
(4)
Die Darstellungen kannen statt auf einem Formblatt auf einem Datentrager eingereicht werden. Der Datentrager muss lesbar sein und darf keine Viren oder sonstigen schad lichen Programme enthalten. Die beim Deutschen Patentund Markenamt lesbaren Formate der Datentra ger werden auf der Internetseite www.dpma.de bekannt gegeben. 1st der Datentrager nicht lesbar, gilt die Wiedergabe als nicht eingereicht. Die Darstellungen sind im Grafikformat JPEG

(*.jpg) als einzelne Dateien auf dem Stammverzeichnis eines leeren Datentragers abzulegen. Die Auflesung muss mindestens 300 dpi, die BildgreBe mindestens 3 x 3 Zentimeter betragen. Eine Datei darf nicht graBer als 2 Megabyte sein. Die Dateinamen sind entsprechend Absatz 2 zu wahlen."

b) Absatz 7 wird aufgehoben.

    1. § 8 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
    2. ,,(2) Stellt das Deutsche Patent-und Markenamt im Rahmen der PrOfung nach § 16 des GeschmacksmustergElsetzes fest, dass die in der Anmeldung enthaltene Erzeugnisangabe eine sachgerechte Recherche nach dem mit der Wiedergabe dargestellten Muster nicht zulasst, so kann das Deutsche Patent-und Markenamt der Erzeugnisangabe einen zusatzlichen Warenbeg riff hinzufOgen."
  1. § 9 wird wie folgt oeandert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.

b) Die Absatze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

,,(2) Die Besc:hreibung eines Musters darf bis zu 100 Warter enthalten und ist auf einem gesonderten Blatt einzureichen. Die Beschreibung muss aus fortlaufendem Text bestehen und darf keine grafischen oder sonstigen Gestaltungselemente enthalten. Bei Sammelanmeldungen 12 des Geschmacksmustergesetzes) kennen die Beschreibungen nach Musternummern geordnet in einem Dokument zusammengefasst werden.

(3) Bei Verwl~ndung digitaler Datentrager zur Einreichung del' Wiedergabe 6 Abs. 2) kann die Beschreibung im Format ,,·.txt" auf dem Datentrager gespeichert werden. Bei Sammelanmeldungen sind die Beschreibungen entsprechend Absatz 2 Satz ::: zusammenzufassen."

5. § 13 Abs. 2 wird wie folgt geandert:

a) Nummer 6 wird aufgehoben.

b) In Nummer 7 wl~rden die Warter "deren Veraffentlichung beantragt worden ist," gestrichen.

Artikel3

Anderung
der Wahrnehmungsverordnung

Die Wahrnehmunglsverordnung vom 14. Dezember 1994 (BGBI. I S. 381:~), zuletzt geandert durch die Verordnung vom 18. DElzember 2007 (BGBI. I S. 3008), wird wie folgt geande!rt:

1. § 5 wird wie folgt ,geandert: a) Die Oberschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 5 Markenstellen und Markenabteilungen". b) Absatz 1 wird \/Vie folgt geandert: aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort ,,,Aufgaben" die Warter "der Markenstellen und" eingefOgt.

bb) In Nummer 11 wird die Angabe "Verordnung (EWG) Nr. 2081/92" durch die Warter "Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom

20. Marz 2006 zum Schutz von geografischen Angaben Lind Ursprungsbezeichnungen fOr

2000 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2008

Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABI. EU Nr. L 93 S. 12)" ersetzt.

c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

,,(2) Mit der Wahrnehmung folgender Aufgaben der Markenstellen und Markenabteilungen werden auch Beamte des mittleren Dienstes und vergleichbare Tarifbeschaftigte betraut:

  1. Aufforderung, formelle Mangel von Anmeldungen oder von Erklarungen auf Teilung einer angemeldeten oder einer eingetragenen Marke zu beseitigen;
  2. formelle Bearbeitung der Akten in L6schungsverfahren einschlieBlich der Aufforderung, formelle Mangel bei der Einreichung von Schriftsiitzen zu beseitigen;
  3. Gewahrung von Einsicht in die Akten von Anmeldungen von Marken und von eingetragenen Marken einschlieBlich der Erteilung von Auskunften uber den Akteninhalt und von Abschriften und Auszugen aus den Akten; bei Akten von Anmeldungen von Marken, soweit der Anmelder dem Antrag zugestimmt hat;
  4. Bearbeitung von Verfahren der Verliingerung der Schutzdauer mit Ausnahme der Verfahren nach Absatz 1 Nr. 6 einschlieBlich der vollstiindigen L6schung der Marke, wenn nach Ablauf

der Schutzdauer die Verlangerung der Schutzdauer unterblieben ist;

  1. Bearbeitung von Antragen auf Anderung einer Registereintragung, die den Wohnort oder die Zustellanschrift des Inhabers der Marke oder die Anderung von Vertreterangaben betrifft;
  2. Aufforderung, die fUr die Inanspruchnahme einer Prioritat erforderlichen Angaben zu machen und entsprechende Unterlagen einzureichen;
  3. Aufforderung, die fUr die Berufung auf eine im Ursprungsland eingetragene Marke erforderlichen Angaben zu machen und entsprechende Unterlagen einzureichen;
  4. Sachbearbeitung bei Ubertragungen von international registrierten Marken."
  1. § 6 wird aufgehoben.
  2. In § 7 Abs. 2 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 die Angabe ,,§§ 1 bis 6" durch die Angabe ,,§§ 1 bis 5" ersetzt.

Artikel4
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am

1. November 2008 in Kraft. Artikel 1 Nr. 8 tritt am 1. Juli 2009 in Kraft.

Munchen, den 15. Oktober 2008

Der Priisident
des Deutschen Patent-und Markenamts
Dr. Sch ad e