Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2008 1995
Auf Grund
-des § 65 Abs. 1 Nr. 2, 5 bis 8, 10, 12 und 13 sowie des § 138 Abs. 1 des Markengesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGB!. I S. 3084, 1995 I S. 156), von denen § 65 Abs. 1 Nr. 7 durch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 19. Juli 1996 (BGB!. IS. 1014), § 65 Abs. 1 Nr. 12 zuletzt durch Artikel 9 Nr. 16 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGB!. I S. 3656), § 65 Abs. 1 Nr. 13 durch Artikel 9 Nr. 16 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGB!. I S. 3656) geandert worden sind und § 138 Abs. 1 durch Artikel 4 Nr. 11 des Gesetzes vom 7. Juli 2008 (BGB!. I
S. 1191) neugefasst worden ist, und
-des § 26 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 des Geschmacksmustergesetzes vom 12. Marz 2004 (BGB!. IS. 390),
jeweils in Verbindung mit § 1 Abs. 2 der DPMA-Verord
nung vom 1. April 2004 (BGB!. I S. 514), verordnet das
Deutsche Patent-und Markenamt:
Anderung
der Markenverordnung
Die Markenverordnung vom 11. Mai 2004 (BGB!.
S. 872), zuletzt geandert durch die Verordnung vom
22. November 2006 (BGB!. I S. 2660), wird wie folgt geandert:
1. Die Inhaltsubersicht wird wie folgt geandert:
a) Die Angabe zu § 23 wird wie folgt gefasst:
..§ 23 Ver6ffentlichungen zur Anme/dung".
b) Die Angaben zu den §§ 43 bis 45 werden wie folgt gefasst:
..§ 43 Antrage und sonstige Mitteilungen im Verfahren der internationalen Registrie
rung nach dem Madrider Markenabkom | |
---|---|
men | |
§ 44 | Antrage, und sonstige Mitteilungen" im Verfahmn der internationalen Registrierung netch dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen |
§ 45 | Antrage, und sonstige Mitteilungen im Verfahmn der internationalen Registrierung nach dem Madrider Markenabkommen und nach dem Protokoll zum Madri |
der Markenabkommen". |
c) Die Angabe zu Teil 6 wird wie folgt gefasst:
..Teil6
Verfahren nach der Verorclnung (EG) Nr. 510/2006 . des Rates vom 20. Marz 2006
zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen fur Agrarerzeugnisse und Lebensmittel".
d) Die Angaben zu den §§ 48 und 49 werden wie folgt gefasst:
..§ 48 Ver6ffentlichung des Antrags
§ 49 Nationaler Einspruch".
e) Die Angabe zu Teil 6 Abschnitt 2 wird wie folgt gefasst:
"Abschnitt 2
Einspruchsverfahren nach § 131 des Markengesetzes".
2. § 8 wird wie folgt geandert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "vier" durch das Wort ..zwei" ersetzt.
1996 Bundesgesetzblatt ,Iahrgang 2008 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2008
b) In Absatz 3 Satz 2 werden nach der Angabe ,,26,2 x 17 Zentimeter" die W6rter "und nicht kleiner als 8 x 8 Zentimeter" eingefOgt.
c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
,,(5) Die Wiedergabe der Marke kann zusatzlich auf einem Datentrager eingereicht werden. Der Datentrager muss lesbar sein und darf keine Viren oder sonstigen schadlichen Programme enthalten. Andernfalls kann der Datentrager nicht verwendet werden. Die beim Deutschen Patent-und Markenamt lesbaren Datentragerformate werden auf der Internetseite www.dpma.de bekannt gegeben. Die Darstellun gen sind als einzelne Dateien auf dem Stammverzeichnis eines leeren Datentragers abzulegen.
1. Foigende Grafikformatierungen werden akzeptiert:
Grafikformat | JPEG (*.jpg) | |
Aufl6sung | Bei Breitformat in der Breite | Mindestens 945, h6chstens 1890 Bildpunkte (Pixel) |
Bei Hochformat in der H6he | Mindestens 945, h6chstens 1890 Bildpunkte (Pixel) | |
Farbraum | sRGB | |
Farbtiefe | Farbbild | 24 Bitlp |
schwarz-weiB | 8 Bitlp | |
Graustufen | 8 Bitlp |
Die Datei darf nicht gr6Ber als 1 Megabyte sein. Gepackte und komprimierte Dateien werden vom Deutschen Patent-und Markenamt nicht bearbeitet.
2. Auf der Oberflache des Datentragers sind maschinell oder in Blockschrift folgende Angaben anzubringen:
a) der Name des Anmelders,
b) die Marke, soweit m6glich,
c) der Vertreter, soweit bestellt, d) die Kontaktdaten (Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse),
e) das interne Geschaftszeichen des Anmelders oder seines Vertreters, soweit vorhanden, und
f) der Zeitpunkt der Markenanmeldung, zu der der Datentrager geh6rt.
Die Beschriftung darf die Lesbarkeit des Datentragers nicht beeintrachtigen. Datentrager mit Etiketten werden vom Deutschen Patentund Markenamt nicht bearbeitet."
3. § 9 wird wie folgt geandert: a) Absatz 1 wird wie folgt geandert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "vier" durch das Wort "zwei" ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Die Wiedergaben k6nnen bis zu sechs verschiedene Ansichten enthalten und sind auf einem Blatt Papier entsprechend dem Format des § 8 Abs. 3 einzureichen."
b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefOgt:
"Wird die Wiedergabe der Marke zusatzlich auf einem Datentrager eingereicht, mussen aile Ansichten in einer Bilddatei wiedergegeben werden."
4. § 11 wird wie folgt geandert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "vier" durch das Wort "zwei" ersetzt.
b) Absatz 5 wird wie folgt geandert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
,,1. Die beim Deutschen Patent-und Markenamt lesbaren Datentragerformate wer den auf der Internetseite www.dpma.de bekannt gegeben. Die klangliche Wiedergabe ist auf dem Stammverzeichnis eines leeren Datentragers abzulegen. Zulassige Dateiformate sind WAVE-Format (*.wav) und MP3-Format (*.mp3). Die Abtastfrequenz muss mindestens 44,1 Kilohertz, die Aufl6sung mindestens 16 Bit betragen. Gepackte und komprimierte Dateien werden vom Deutschen Patentund Markenamt nicht bearbeitet."
bb) Nummer 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
,,1st der Datentrager nicht lesbar, gilt die klangliche Wiedergabe als nicht eingereicht."
5. § 12 wird wie folgt geandert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "vier" durch das Wort "zwei" ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe ,,§ 9 Abs. 1 bis 3" durch die Angabe ,,§ 9 Abs. 1 bis 3 und 4 Satz 2" ersetzt.
das Register eingetragen, so umfasst die Ver6ffentlichung zusatzlich folgende Angaben:
1. bei vollstandiger oder teilweiser Zuruckweisung einer angemeldeten Marke eine entsprechende Angabe unter Bezeichnung des Zuruckweisungsgrundes und der Waren und Dienstleistungen sowie der Klassen, auf die sich die Zuruckweisung bezieht;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teill Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2008 1997
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
Antrage und sonstige Mitteilungen
im Verfahren der internationalen Registrierung
nach dem Madrider Markenabkommen
FOr Antrage und fOr sonstige Mitteilungen im Verfahren der internationalen Registrierung einer in das Register eingetragenen Marke nach Artikel 3 des Madrider Markenabkommens beim Deutschen Patent-und Markenamt sind die vom Internationalen BOro der Weltorganisation fOr geistiges Eigentum herausgegebenen amtlichen Formblatter zu verwenden.
§ 44 Antrage und sonstige Mitteilungen im Verfahren der internationalen Registrierung nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen FOr Antrage und fOr sonstige Mitteilungen im Verfahren der internationalen Registrierung einer beim Deutschen Patent-und Markenamt angemeldeten oder in das Register eingetragenen Marke nach Artikel 3 des Protokolls zum Madrider Markenabkommen sind die vom Internationalen BOro der Weltorganisation fOr geistiges Eigentum herausgegebenen amtlichen Formblatter zu verwenden.
§ 45 Antrage und sonstige Mitteilungen im Verfahren der internationalen Registrierung nach dem Madrider Markenabkommen und nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen FOr Antrage und fOr sonstige Mitteilungen im Verfahren der international en Registrierung einer beim Deutschen Patent-und Markenamt in das Register eingetragenen Marke sowohl nach Artikel 3 des Madrider Markenabkommens als auch nach Artikel 3 des Protokolls zum Madrider Markenabkommen sind die vom Internationalen BOro der Weltor
ganisation fOr geistiges Eigentum herausgegebenen amtlichen Formblatter zu verwenden."
1O. Teil 6 wird wie folgt gefasst:
"Teil6
VerfahrE~n nach der Verordnung (EG) Nr. !510/2006 des Rates vom
20. Marz 2006 zum Schutz von geografischen
Angaben und Ursprungsbezeichnungen fOr Agrarerzeugnisse und Lebensmittel
Abschnitt 1
Eintragungsverfahren
§ 47
Eintragungsantrag
§ 48
Verofff:mtlichung des Antrags
(1) In der Vero,ffentlichung des Antrags im Markenblatt (§ 130 Abs. 4 des Markengesetzes) sind mindestens anzu!geben:
(2) In der Veroffentlichung ist auf die Moglichkeit des Einspruchs nach § 130 Abs: 4 des Markengesetzes in Verbinclung mit Artikel 5 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 hinzuweisen.
1998 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2008
§ 49
Nationaler Einspruch
Abschnitt 2
Einspruchsverfahren
nach § 131 des Markengesetzes
§ 50·
Einspruch
(3) Der Einspruch ist innerhalb der Einspruchsfrist zu begrunden. Es ist anzugeben, auf welche Grunde nach Artikel 7 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 der Einspruch gestOtzt wird.
§ 51 Einspruchsverfahren
Das Deutsche Patent-und Markenamt unterrichtet unverzuglich nach Ablauf der Einspruchsfrist das Bundesministerium der Justiz uber die eingegangenen Einspruche durch Obersendung der Einspruche mit den erforderlichen Unterlagen.
Abschnitt 3
Anderungen der
Spezifikation; Loschung; Akteneinsicht
§ 52
Anderungen der Spezifikation
(3) Fur Antrage nach Artikel 9 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 gelten im lIbrigen die §§ 48 bis 51 entsprechend.
§ 53
Loschungsantrag
§ 54 Akteneinsicht
In den Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 gewahrt das Deutsche Patent-und Markenamt auf Antrag Einsicht in die Akten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teill Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2008 1999
§ 55
(weggefallen)" .
Anderung
der Geschmacksmusterverordnung
Die Geschmacksmusterverordnung vom 11. Mai 2004 (BGBI. I S. 884), geandert durch Artikel 3 der Verordnung vom 17. Dezember 2004 (BGBI. I S. 3532), wird wie folgt geandert:
1. § 4 wird wie folgt geandert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
,,(1) Die Anmeldung zur Eintragung eines Geschmacksmusters muss unter Verwendung des vom Deutschen Patent-und Markenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden."
b) In Absatz 2 wird der Satzteil vor Nummer 1 wie folgt gefasst:
"Der Eintragungsantrag fOr eine Sammelanmeldung (§ 12 des Geschmacksmustergesetzes) muss zusatzlich folgende Angaben enthalten:".
2. § 6 wird wie folgt geandert:
a) Die Absatze 1 bis 4 werden wie folgt gefasst:
,,(1) Die Wiedergabe besteht aus bis zu zehn fotografischen oder sonstigen grafischen Darstellungen des Musters. Jede darOber hinausgehende Darstellung bleibt unberOcksichtigt. Die Darstellungen sind auf den vom Deutschen Patent-und Markenamt herausgegebenen Formblattern aufzudrucken oder aufzukleben. Bei Sammelanmeldungen (§ 12 des Geschmacksmustergesetzes) ist fOr jedes Muster ein gesondertes Formblatt zu verwenden. Die Formblatter dOrfen keinerlei erlauternden Text, erlauternde Bezeichnungen, Symbole oder BemaBungen enthalten.
(*.jpg) als einzelne Dateien auf dem Stammverzeichnis eines leeren Datentragers abzulegen. Die Auflesung muss mindestens 300 dpi, die BildgreBe mindestens 3 x 3 Zentimeter betragen. Eine Datei darf nicht graBer als 2 Megabyte sein. Die Dateinamen sind entsprechend Absatz 2 zu wahlen."
b) Absatz 7 wird aufgehoben.
a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
b) Die Absatze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
,,(2) Die Besc:hreibung eines Musters darf bis zu 100 Warter enthalten und ist auf einem gesonderten Blatt einzureichen. Die Beschreibung muss aus fortlaufendem Text bestehen und darf keine grafischen oder sonstigen Gestaltungselemente enthalten. Bei Sammelanmeldungen (§ 12 des Geschmacksmustergesetzes) kennen die Beschreibungen nach Musternummern geordnet in einem Dokument zusammengefasst werden.
(3) Bei Verwl~ndung digitaler Datentrager zur Einreichung del' Wiedergabe (§ 6 Abs. 2) kann die Beschreibung im Format ,,·.txt" auf dem Datentrager gespeichert werden. Bei Sammelanmeldungen sind die Beschreibungen entsprechend Absatz 2 Satz ::: zusammenzufassen."
5. § 13 Abs. 2 wird wie folgt geandert:
a) Nummer 6 wird aufgehoben.
b) In Nummer 7 wl~rden die Warter "deren Veraffentlichung beantragt worden ist," gestrichen.
Anderung
der Wahrnehmungsverordnung
Die Wahrnehmunglsverordnung vom 14. Dezember 1994 (BGBI. I S. 381:~), zuletzt geandert durch die Verordnung vom 18. DElzember 2007 (BGBI. I S. 3008), wird wie folgt geande!rt:
1. § 5 wird wie folgt ,geandert: a) Die Oberschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 5 Markenstellen und Markenabteilungen". b) Absatz 1 wird \/Vie folgt geandert: aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort ,,,Aufgaben" die Warter "der Markenstellen und" eingefOgt.
bb) In Nummer 11 wird die Angabe "Verordnung (EWG) Nr. 2081/92" durch die Warter "Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom
20. Marz 2006 zum Schutz von geografischen Angaben Lind Ursprungsbezeichnungen fOr
2000 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2008
Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABI. EU Nr. L 93 S. 12)" ersetzt.
c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
,,(2) Mit der Wahrnehmung folgender Aufgaben der Markenstellen und Markenabteilungen werden auch Beamte des mittleren Dienstes und vergleichbare Tarifbeschaftigte betraut:
der Schutzdauer die Verlangerung der Schutzdauer unterblieben ist;
Artikel4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am
1. November 2008 in Kraft. Artikel 1 Nr. 8 tritt am 1. Juli 2009 in Kraft.
Munchen, den 15. Oktober 2008
Der Priisident
des Deutschen Patent-und Markenamts
Dr. Sch ad e