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(BGBl. I S. 884; BlPMZ 2004, 264)
zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1763; BlPMZ 2011, 1)
Abschnitt 1
Allgemeines
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 DIN-Normen
Abschnitt 2
Eintragungsverfahren
§ 3 Inhalt der Anmeldung
§ 4 Antrag auf Eintragung
§ 5 Angaben zum Anmelder, Vertreter und Entwerfer
§ 6 Wiedergabe des Musters
§ 7 Flächenmäßige Musterabschnitte
§ 8 Angabe der Erzeugnisse, Klassifizierung, Warenliste
§ 9 Beschreibung zur Erläuterung der Wiedergabe
§ 10 Angaben bei Inanspruchnahme einer Priorität
§ 11 Teilung einer Sammelanmeldung
§ 12 Weiterbehandlung
§ 13 Eintragung der Anmeldung
§ 14 Bekanntmachung
§ 15 Eintragungsurkunde
Abschnitt 3
Sonstige Verfahren
§ 16 Teilung einer Sammeleintragung
§ 17 Angaben bei Erstreckung und Aufrechterhaltung
§ 17a Schutzverweigerung bei internationalen Eintragungen
§ 17b Umschreibung internationaler Eintragungen
Abschnitt 4
Verzicht, Löschung
§ 18 Verzicht
§ 19 Löschung der Eintragung
Abschnitt 5
Weitere Registereintragungen, Übersetzungen
§ 20 Weitere Eintragungen in das Geschmacksmusterregister
§ 21 Deutsche Übersetzungen
Abschnitt 6
Schlussvorschriften
§ 22 Aufbewahrung der Wiedergabe des Musters
§ 23 Übergangsregelung aus Anlass des Inkrafttretens dieser Verordnung
§ 24 Übergangsregelung für künftige Änderungen § 25 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anhang 1)
Anlage 1 (zu § 8 Abs. 1 Satz 1) – Einteilung der Klassen und Unterklassen Anlage 2 (zu § 8 Abs. 1 Satz 1) – Warenliste
Al l g e m e i n e s
§ 1
Anwendungsbereich
Für die im Geschmacksmustergesetz geregelten Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (Geschmacksmusterangelegenheiten) gelten ergänzend zu den Bestimmungen des Geschmacksmustergesetzes und der DPMA-Verordnung die Bestimmungen dieser Verordnung.
§ 2
DIN-Normen, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln, erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.
§ 3
Inhalt der Anmeldung
(1) Die Anmeldung muss enthalten:
(2) Die Anmeldung kann ferner enthalten:
1. eine Beschreibung zur Erläuterung der Wiedergabe (§ 9),
1) Der Anhang ist als Vordruck R 5701.1 abrufbar unter
§ 4
Antrag auf Eintragung
a) eine fortlaufende Nummerierung der in der Anmeldung zusammengefassten Muster in arabischen Ziffern,
b) die Zahl der zu den einzelnen Mustern eingereichten Darstellungen und
c) die Erklärung, dass die Erzeugnisangabe für alle Muster gilt, oder bei jedem Muster die Angabe der Erzeugnisse, bei denen es verwendet oder in die es aufgenommen werden soll.
Als Anlageblatt muss das vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebene Formblatt verwendet werden.
(3) Wird mit der Anmeldung beantragt, die Bekanntmachung der Wiedergabe aufzuschieben (§ 21 Abs. 1 Satz 1 des Geschmacksmustergesetzes), so bezieht sich dieser Antrag auf alle in der Sammelanmeldung zusammengefassten Muster.
§ 5
(1) Die Anmeldung muss folgende Angaben zum Anmelder enthalten:
Gesellschaft bürgerlichen Rechts sind auch der Name und die Anschrift mindestens eines vertretungsberechtigten Gesellschafters anzugeben,
3. die Anschrift des Anmelders (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort).
§ 6
Wiedergabe des Musters
als nicht eingereicht. Die Darstellungen sind im Grafikformat JPEG (*.jpg) als einzelne Dateien auf dem Stammverzeichnis eines leeren Datenträgers abzulegen. Die Auflösung muss mindestens 300 dpi, die Bildgröße mindestens 3 x 3 Zentimeter betragen. Eine Datei darf nicht größer als 2 Megabyte sein. Die Dateinamen sind entsprechend Absatz 2 zu wählen.
§ 7
Flächenmäßige Musterabschnitte
§ 8
Angabe der Erzeugnisse,
Klassifizierung, Warenliste
§ 9
Beschreibung zur
Erläuterung der Wiedergabe
§ 10
Angaben bei
Inanspruchnahme einer Priorität
§ 11
Teilung einer Sammelanmeldung
(1) Eine Sammelanmeldung kann nach § 12 Abs. 2 des Geschmacksmustergesetzes in zwei oder mehrere Anmeldungen geteilt werden.
(2) In der Teilungserklärung sind anzugeben:
§ 12
Weiterbehandlung
Ein Antrag nach § 17 Abs. 1 des Geschmacksmustergesetzes muss folgende Angaben enthalten:
§ 13
Eintragung der Anmeldung
(1) Zu der Anmeldung werden folgende Angaben in das Geschmacksmusterregister eingetragen:
(2) Gegebenenfalls werden folgende Angaben eingetragen:
§ 14
Bekanntmachung
Das Deutsche Patent- und Markenamt veröffentlicht:
§ 15
Eintragungsurkunde
Die Eintragungsurkunde nach § 25 der DPMA-Verordnung enthält folgende Angaben:
S o n s t i g e V e r f a h r e n
§ 16
Teilung einer Sammeleintragung
§ 17
Angaben bei
Erstreckung und Aufrechterhaltung
(1) Bei der Zahlung der Erstreckungsgebühr und der Bekanntmachungskosten sind anzugeben:
(2) Soll die Erstreckung des Schutzes nur für einzelne Geschmacksmuster innerhalb einer Sammeleintragung bewirkt werden, so ist ein Antrag einzureichen, der folgende Angaben enthält:
(3) Beantragt der Rechtsinhaber die Nachholung der Bekanntmachung der Wiedergabe vor Ablauf der Frist nach § 21 Abs. 1 Satz 1 des Geschmacksmustergesetzes, sind in dem Antrag anzugeben:
(4) Bei der Zahlung der Aufrechterhaltungsgebühr sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.
§ 17a
Schutzverweigerung
bei internationalen Eintragungen
Der Inhaber einer internationalen Eintragung nach § 66 des Geschmacksmustergesetzes kann zu der Mitteilung über die Schutzverweigerung (§ 69 Absatz 2 des Geschmacksmustergesetzes) innerhalb einer Frist von vier Monaten ab dem Tag, an dem das Internationale Büro die Mitteilung absendet, Stellung nehmen.
§ 17b
Umschreibung internationaler Eintragungen
Das Deutsche Patent- und Markenamt erteilt auf Antrag des neuen Eigentümers die Bestätigung nach Regel 21 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der Gemeinsamen Ausführungsordnung zu den Fassungen des Haager Abkommens von 1999, 1960 und 1934 für die Umschreibung der internationalen Eintragung, sofern der neue Eigentümer die Rechtsnachfolge nachweist. § 28 Absatz 3 der DPMA-Verordnung gilt entsprechend.
V e r z i c h t , L ö s c hu n g
§ 18
(1) In der Verzichtserklärung nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 des Geschmacksmustergesetzes sind anzugeben:
§ 19
Löschung der Eintragung
Die Eintragung wird durch einen Vermerk im Geschmacksmusterregister gelöscht (§ 36 Abs. 1 des Geschmacksmustergesetzes).
W e i t e r e R e g i s t e r e i n t r a g u ng e n , Ü b e r s e t z u n g e n
§ 20
Weitere Eintragungen
in das Geschmacksmusterregister
Neben den nach dem Geschmacksmustergesetz und dieser Verordnung vorgeschriebenen Eintragungen werden folgende Angaben in das Geschmacksmusterregister eingetragen:
in Verbindung mit § 123 des Patentgesetzes) und dessen Gewährung,
§ 21
Deutsche Übersetzungen
(1) Deutsche Übersetzungen von Schriftstücken, die zu den Unterlagen der Anmeldung zählen, müssen von einem Rechtsanwalt oder Patentanwalt beglaubigt oder voneinem öffentlich bestellten Übersetzer angefertigt sein. DieUnterschrift des Übersetzers ist öffentlich zu beglaubigen (§ 129 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), ebenso die Tatsache, dass der Übersetzer für derartige Zwecke öffentlich bestellt ist.
(2) Deutsche Übersetzungen von
sind nur auf Anforderung des Deutschen Patent- und Markenamts einzureichen.
(3) Deutsche Übersetzungen von Schriftstücken, die
sind nur auf Anforderung des Deutschen Patent- und Markenamts nachzureichen.
(4) Werden fremdsprachige Schriftstücke, die nicht zu den Unterlagen der Anmeldung zählen, in anderen Sprachen als in Absatz 3 Nr. 2 aufgeführt eingereicht, so sindÜbersetzungen in die deutsche Sprache innerhalb eines Monats nach Eingang der Schriftstücke nachzureichen.
(5) Die Übersetzung nach Absatz 3 oder Absatz 4 muss von einem Rechtsanwalt oder Patentanwalt beglaubigt oder von einem öffentlich bestellten Übersetzer angefertigt sein. Wird die Übersetzung nicht fristgerecht eingereicht, so gilt das fremdsprachige Schriftstück als zum Zeitpunkt des Eingangs der Übersetzung zugegangen.
Ab s c h n i t t 6
§ 22
Aufbewahrung der
Wiedergabe des Musters
Das Deutsche Patent- und Markenamt bewahrt die Wiedergabe des Musters (§ 6) auch nach der Löschung der Eintragung im Geschmacksmusterregister dauernd auf.
§ 23
Übergangsregelung aus Anlass
des Inkrafttretens dieser Verordnung
§ 10 Abs. 2 Satz 2 bis 5 findet keine Anwendung, wenn das Muster innerhalb von sechs Monaten vor dem 1. Juni 2004 erstmals zur Schau gestellt wurde.
§ 24
Übergangsregelung
für künftige Änderungen
Für Geschmacksmusteranmeldungen, die vor Inkrafttreten von Änderungen dieser Verordnung eingereicht worden sind und noch nicht eingetragen sind, gelten die Vorschriften dieser Verordnung in ihrer bis dahin geltenden Fassung.
§ 25
Inkrafttreten, Außerkrafttreten